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Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen

Umfang und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Sanierung insolventer Unternehmen

©2007 Diplomarbeit 68 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Insolvenz von Unternehmen ist die Geißel der modernen Produktionswirtschaft. Nach Schätzung von Creditreform droht 2005 insgesamt rund 650.000 Beschäftigten der Verlust des Arbeitsplatzes, weil ihre Firma Insolvenz anmelden muss. Für die Entwicklung am Arbeitsmarkt ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, inwieweit eine Sanierung der betroffenen Unternehmen gelingt und auf diese Weise zumindest ein Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann. Hierfür kommt es neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich auf die Vorgaben der Insolvenzordnung an.
Nach § 1 InsO kann das Vermögen wie bisher nach der früheren Konkursordnung (KO) zwangsweise gemäß den gesetzlichen Vorschriften verwertet und verteilt werden. Insoweit ist die InsO ein lupenreines Instrument des Zwangsvollstreckungsrechts.
Darüber hinaus besteht nunmehr nach § 1 InsO auch die Möglichkeit, mit dem sog. Insolvenzplan eine von dem herkömmlichen Verfahren abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des in die Krise geratenen Unternehmens zu treffen. Zu den Varianten eines Insolvenzplans gehört neben dem Liquidationsplan, dem Übertragungsplan und den sonstigen Plänen insbesondere der im vorliegenden Zusammenhang im Blickfeld stehende Sanierungsplan. Bei der gesetzlich geregelten Liquidation eines insolventen Unternehmens hat der Insolvenzverwalter das Vermögen unverzüglich zu verwerten. Bei einer Liquidation nach dem Insolvenzplan (Liquidationsplan) entfällt die zeitliche Begrenzung dagegen grundsätzlich. Die Auflösungsgeschwindigkeit und die Verwertungsquote kann ggf. optimiert werden.Die neue Konzeption der Insolvenzordnung verfolgt in § 1 S. 1 InsO damit die Idee, dass das Scheitern eines Unternehmens nicht zwangsläufig dessen Liquidation und Zerschlagung zur Folge haben muss, sondern die Insolvenz auch die Chance für einen Neubeginn darstellen kann.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners entweder durch Verwertung des Schuldnervermögens oder durch Sanierung. Insolvenzverwaltern bieten sich für die Sanierung unterschiedliche Verfahrenswege an. Zu nennen sind die übertragende Sanierung, bei der das gesamte Unternehmen oder einzelne Unternehmensteile auf einen Dritten übertragen werden, oder das Insolvenzplanverfahren, das dem Reorganisationsverfahren des ,,Chapter 11“ nach amerikanischem Konkursrecht ähnelt und die Ertragskraft des Unternehmens wieder herstellt. So wurde beispielsweise der Berliner […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Hulusi Aslan
Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen
Umfang und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei Sanierung insolventer
Unternehmen
ISBN: 978-3-8366-0481-9
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Ludwig-Maximilian-Universität München, München, Deutschland, Diplomarbeit,
2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

1
Inhaltsverzeichnis
1.
EINLEITUNG 3
2.
DIE INSOLVENZORDNUNG
7
2.1
Das Insolvenzverfahren und seine Ziele
7
2.2
Der Insolvenzplan als zentrales Sanierungsinstrument
8
2.2.1 Ziel und Inhalt des Insolvenzplans
8
2.2.2 Darstellender Teil
15
2.2.3 Gestaltender Teil
17
2.2.3.1. Die Gruppenbildung
18
2.2.3.1.1. Die Rechte absonderungsberechtigter
Insolvenzgläubiger 20
2.2.3.1.2. Die Rechte der nicht nachrangigen
Insolvenzgläubiger 21
2.2.3.1.3. Die Rechte der nachrangigen
Insolvenzgläubiger 22
2.2.3.1.4. Die Rechtsstellung des Schuldners
22
2.2.3.1.5. Die Rechtsstellung der Arbeitnehmer
23
2.2.4. Insolvenzplan als Sanierungsplan
24
2.2.4.1. Sanierungskonzepte als Hauptbestandteil des
Insolvenzplans 25
2.2.4.2. Maßnahmen für eine erfolgreiche Sanierung
27
3.
ARBEITSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN IN DER
INSOLVENZ IN BEZUG AUF ARBEITS- UND
DIENSTVERHÄLTNISSE ­ DAS INSOLVENZARBEITSRECHT
31
3.1
Grundlagen 31
3.2. Die Regelungen des Insolvenzarbeitsrechts im Einzelnen
33
3.2.1. Recht zur ordentlichen Kündigung
33
3.2.1.2. Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen
37
3.2.1.3. Betriebsbedingte Kündigung
40
3.2.2. Beschränkung des Kündigungsschutzes nach § 125 InsO
41
3.2.2.1. Geplante Betriebsänderung
41
3.2.2.2. Interessenausgleich
43
3.2.2.3. Namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer
43
3.2.2.4. Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
46
3.2.3. Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO
47
3.2.4. Privilegierung nach § 125 Abs. 1 S. I Nr. 2 InsO
48
3.2.5. Fristgerechte Klageerhebung
55

2
3.3. Betriebsänderung, §§ 121f. InsO
55
3.4. Der Sozialplan in der Insolvenz, §§ 123f. InsO
58
3.5. Betriebsübergang 59
4.
ZUSAMMENFASSUNG 63
LITERATURVERZEICHNIS 65

3
1.
Einleitung
Die Insolvenz von Unternehmen ist die Geißel der modernen Produktionswirtschaft.
Nach Schätzung von Creditreform droht 2005 insgesamt rund 650.000 Beschäftigten
der Verlust des Arbeitsplatzes, weil ihre Firma Insolvenz anmelden muss. Für die
Entwicklung am Arbeitsmarkt ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, inwie-
weit eine Sanierung der betroffenen Unternehmen gelingt und auf diese Weise zu-
mindest ein Teil der Arbeitsplätze erhalten werden kann. Hierfür kommt es neben
wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich auf die Vorgaben der Insolvenzord-
nung an.
Nach § 1 InsO kann das Vermögen wie bisher nach der früheren Konkursordnung
(KO) zwangsweise gemäß den gesetzlichen Vorschriften verwertet und verteilt
werden. Insoweit ist die InsO ein lupenreines Instrument des Zwangsvollstreckungs-
rechts.
Darüber hinaus besteht nunmehr nach § 1 InsO auch die Möglichkeit, mit dem sog.
Insolvenzplan eine von dem herkömmlichen Verfahren abweichende Regelung
insbesondere zum Erhalt des in die Krise geratenen Unternehmens zu treffen. Zu den
Varianten eines Insolvenzplans gehört neben dem Liquidationsplan, dem Übertra-
gungsplan und den sonstigen Plänen insbesondere der im vorliegenden Zusammen-
hang im Blickfeld stehende Sanierungsplan. Bei der gesetzlich geregelten Liquidati-
on eines insolventen Unternehmens hat der Insolvenzverwalter das Vermögen unver-
züglich zu verwerten. Bei einer Liquidation nach dem Insolvenzplan (Liquidations-
plan) entfällt die zeitliche Begrenzung dagegen grundsätzlich. Die Auflösungsge-
schwindigkeit und die Verwertungsquote kann ggf. optimiert werden. Die neue
Konzeption der Insolvenzordnung verfolgt in § 1 S. 1 InsO damit die Idee, dass das
Scheitern eines Unternehmens nicht zwangsläufig dessen Liquidation und Zerschla-
gung zur Folge haben muss, sondern die Insolvenz auch die Chance für einen Neu-
beginn darstellen kann.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners
entweder durch Verwertung des Schuldnervermögens oder durch Sanierung. Insol-
venzverwaltern bieten sich für die Sanierung unterschiedliche Verfahrenswege an.
Zu nennen sind die übertragende Sanierung, bei der das gesamte Unternehmen oder

4
einzelne Unternehmensteile auf einen Dritten übertragen werden, oder das Insol-
venzplanverfahren, das dem Reorganisationsverfahren des ,,Chapter 11" nach ameri-
kanischem Konkursrecht ähnelt und die Ertragskraft des Unternehmens wieder
herstellt. So wurde beispielsweise der Berliner Schreibwarenhersteller Herlitz in
einem Insolvenzplanverfahren saniert.
Die Möglichkeiten der Liquidation und Sanierung stehen beide gleichermaßen zur
Verfügung. Welche im Einzelfall zu ergreifen ist, richtet sich nach den wirtschaftli-
chen und rechtlichen Gegebenheiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist mithin ent-
scheidend, ob eine Umstrukturierung durch das Insolvenzarbeitsrecht leichter durch-
zuführen ist als im materiellen Arbeitsrecht, also die Frage, ob das Insolvenzarbeits-
recht einen Beitrag für einen Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise eines Unterneh-
mens leisten kann.
Das Arbeitsrecht kann eine Sanierung des Unternehmens vereinfachen, wenn es für
den Fall der Insolvenz besondere Mechanismen schafft, die eine Konsolidierung
erleichtern. Vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung waren die gesetzlichen Vorgaben
von einer Insolvenzeröffnung unabhängig; das Arbeitsrecht fand grundsätzlich auch
in der Insolvenz Anwendung. Erst die Insolvenzordnung hat eine Reihe von arbeits-
rechtlichen Sondervorschriften geschaffen. Ursache hierfür war aber nicht eine
bewusste gesetzgeberische Entscheidung, vielmehr beruht die gesetzliche Ausgangs-
lage teilweise auf zufälligen rechtspolitischen Entwicklungen.
Fraglich ist nun, wie sich die Regelungen des Arbeitsrechts einerseits und des Insol-
venzrechts andererseits in einen Gleichlauf bringen lassen. Das Insolvenzrecht
einerseits, das Arbeitsrecht, insbesondere das Kündigungsrecht, andererseits, verfol-
gen völlig unterschiedliche und voneinander unabhängige Zielsetzungen. Das Kün-
digungsrecht will den grundsätzlichen Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen
gewährleisten, das Insolvenzrecht entweder die Liquidation des noch vorhandenen
Unternehmensvermögens und dessen Aufteilung unter den Gläubigern oder die
Sanierung des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens ermöglichen.
Insolvenzrecht zielt also tendenziell darauf ab, das Verhältnis zwischen Unterneh-
mensertrag und Kosten zu verbessern, also auf Kostenentlastung; das Arbeitsrecht
bezweckt hingegen, aus betriebswirtschaftlicher Sicht, die Perpetuierung von Kosten
und damit tendenziell den wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens. Kündi-

5
gungsrecht in der Insolvenz muss versuchen, beide gegenläufige Zielstellungen zu
einer möglichst praktischen Konkordanz zu bringen. Es liegt nicht fern zu behaupten,
dass dies der berühmten Quadratur des Kreises gleichkommt.
Insoweit sind bereits gewisse gesetzgeberische Ansätze zu verzeichnen, etwa das
Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Hierdurch wurde
versucht, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger an
einer möglichst großen Teilungsmasse und dem der Arbeitnehmer an einer angemes-
senen Sozialplanabfindung zu ermöglichen. Des Weiteren ist das Gesetz über Kon-
kursausfallgeld zu nennen. Insoweit handelt es sich allerdings nicht um spezifisch
kündigungsschutzrechtliche Regelungen.
Bei den arbeitsrechtlichen Vorschriften der InsO (§§ 113, 120 bis 128 InsO) handelt
es sich nicht um ein vom allgemeinen Arbeitsrecht abgespaltenes Sonderarbeitsrecht.
Die bisherige Entwicklung seit In-Kraft-Treten der InsO lässt nicht die Tendenz
erkennen, dass das Insolvenzarbeitsrecht einen eigenständigen Weg beschreitet und
sich immer weiter vom allgemeinen Arbeitsrecht entfernt. Aus Gründen der Rechts-
sicherheit und der Rechtsklarheit muss es vielmehr darum gehen, insolvenzspezifi-
sche Problemlagen in das allgemeine Arbeitsrecht zu integrieren. Dabei kann nicht
übersehen werden, dass Insolvenzrecht und Arbeitsrecht nicht an einem Strang
ziehen, auch wenn Liquidation, übertragende Sanierung und Reorganisation als
gleichrangige Verfahrensziele nebeneinander stehen. Die Interessenpolarität wird
noch dadurch verstärkt, dass sich die Insolvenzverwalter in der Praxis notgedrungen
mit dem Arbeitsrecht auseinander setzen müssen und die Beachtung der arbeitsrecht-
lichen Kündigungsvorschriften mitunter als lästigen Pflichtenkatalog ansehen. Um-
gekehrt müssen sich die Arbeitsrichter mit den Besonderheiten des Insolvenzverfah-
rens vertraut machen und zur Kenntnis nehmen, dass der Erhalt von Arbeitsplätzen
kein eigenständiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist, sondern dass es vorrangig um
die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig geworde-
nen oder überschuldeten Schuldners geht.
Für das Verständnis des Insolvenzrechts ist es von grundlegender Bedeutung, sich
mit den widerstreitenden Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in
diesem Verfahren auseinanderzusetzen. Aus Arbeitgebersicht spielt außer dem in der
Regel unvermeidbaren Stellenabbau oft auch weitere Fragen der Personalwirtschaft

6
wie Reduzierung von Lohnkosten oder Rückstellungen für eine etwaige betriebliche
Altersversorgung eine Rolle. Aus Arbeitnehmersicht stellen sich Fragen zu Rechten
und Pflichten der Arbeitnehmerseite im Insolvenzverfahren, insbesondere dann,
wenn es auf Arbeitgeberseite bereits an der korrekten Vertragserfüllung mangelt.
1
Aufgrund dieser Tatsachen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften innerhalb der
InsO von unübersehbarer praktischer Relevanz. Ziel dieser Untersuchung ist es
deshalb, den Inhalt und Bedeutung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insol-
venzordnung für die Sanierung insolventer Unternehmen aufzuzeigen.
1
Vgl. Moersch in Gottwald/ Riedel, Teil 14/1, S.1

7
2.
Die Insolvenzordnung
2.1
Das Insolvenzverfahren und seine Ziele
Das Insolvenzrecht setzt sich aus einer Vielzahl verschiedener Teilgesetze zusam-
men. Die wichtigsten Regelungen enthält die Insolvenzordnung vom 05.10.1994, mit
der die Regelungen der Konkursordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamt-
vollstreckungsordnung als Ergebnis lang anhaltender Reformdiskussionen abgelöst
und das Insolvenzverfahren zu einem einheitlichen Verfahren zusammengefasst
wurde.
Der wichtigste Grundsatz des Insolvenzverfahrens besteht darin, dass es nur auf
Antrag eröffnet wird. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zah-
lungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Schuldners (§§ 17-19 lnsO). Für das
weitere Verfahren kommt es darauf an, ob der Schuldner eine juristische Person, eine
Person mit nicht nur geringfügiger selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit oder
eine sonstige Person (z.B. Lohnempfänger, Rentner) ist. Denn danach richtet es sich,
ob das gewöhnliche Verfahren (§§ 1 ff. InsO) oder nur das Verbraucherinsolvenzver-
fahren mit vorgeschaltetem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (§§ 304 ff.
lnsO) zulässig ist; ferner ob Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO), Restschuldbefreiung
(§§ 286 ff. InsO) und Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) möglich sind.
Die Eröffnung führt dazu, dass das Verwaltungsrecht dem Schuldner entzogen ist
und (im gewöhnlichen Verfahren) vom Insolvenzverwalter ausgeübt wird. Er hat die
Insolvenzmasse zu bilden, indem er fremde Gegenstände zurückgibt (Aussonderung)
und anfechtbar weggekommene Werte durch Anfechtung zur Masse zurückschafft.
Sodann hat er die Masse zu verwerten. Den Erlös hat der Verwalter nach den gesetz-
lichen Bestimmungen zu verteilen, es sei denn, in einem Insolvenzplan ist Abwei-
chendes geregelt.
Bestimmte Rechtsbeziehungen werden durch die Eröffnung jedoch nicht berührt.
Hierzu gehören das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einem bestimmten, zur
Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand (Absonderungsrechte); ferner die Befugnis
2
Vgl. Hess/Weis (2005), Rn. 20.

8
zur Aufrechnung gegen bestimmte, zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen
(Aufrechnungsbefugnis).
Die nach Befriedigung der obigen Rechte übrig bleibende Insolvenzmasse dient der
gemeinschaftlichen Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger (Insol-
venzforderungen).
Das Ziel des Insolvenzverfahrens besteht zum einen aus der gemeinschaftlichen
Gläubigerbefriedigung des Schuldners durch die Verwertung seines Vermögens und
die Verteilung des Erlöses unter die Gläubiger und zum anderen aus der Restschuld-
befreiung für die natürliche Person (§ 1 InsO). Für die beim Schuldner beschäftigten
Arbeitnehmer ist vor allem der erste Zweck von Bedeutung, weil die Verwertung zu
einem Verlust an Arbeitsplätzen führen kann.
3
Eigentlich soll das Insolvenzverfahren
dazu dienen, die Gläubiger gleich zu behandeln (§ 1 InsO). Dass dies nicht ganz der
Realität entsprechen kann, belegt die Aussage von Walter Zimmermann: ,,Tatsäch-
lich ist das nicht der Fall; es sind mehrere Gruppen von Gläubigern zu unterscheiden,
die verschieden große Chancen haben, befriedigt zu werden [...]."
4
. Dazu zählen
neben den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) die Massegläubiger (u.a. §§ 53 - 55
InsO), Nachranggläubiger (§ 39 InsO), Aussonderungsgläubiger (§ 47 InsO), Abson-
derungsgläubiger (§§ 49 -51 InsO) und die aufrechnungsberechtigten Gläubiger.
Innerhalb dieser Gruppe variieren die Anspruchshierarchien. Die Entscheidungsträ-
ger im Insolvenzverfahren sind jeweils das Insolvenzgericht, -verwalter, -gläubiger, -
versammlung und ­ausschuss.
2.2
Der Insolvenzplan als zentrales Sanierungsinstrument
2.2.1
Ziel und Inhalt des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan ist ein verfahrensrechtliches Novum der Insolvenzordnung, die
Idee des Insolvenzplanes folgt dem Vorbild des berühmten ,,Chapter 11" des US
Bankruptcy-Code.
5
Der Plan kann innerhalb des Insolvenzverfahrens vom Schuldner
oder vom Insolvenzverwalter aufgestellt werden. Er besteht aus einem darstellenden
3
Vgl. Zwanziger, S. 29, Rn. 13f.
4
Zimmermann, S.1.
5
Ehlers/Drieling, S. 2 m.w.N.

9
Teil, einem gestaltenden Teil und den Plananlagen (§§ 219f. InsO). Hier werden der
Ist-Zustand und der plangemäße Soll-Zustand des Unternehmens beschrieben (dar-
stellender Teil), weiter werden die Auswirkungen der Plandurchführung auf die
Beteiligten wiedergegeben (gestaltender Teil) und alles mit den erforderlichen Do-
kumentationsgrundlagen versehen (Plananlagen). Bevor der Plan zur Einsicht ausge-
legt und dann den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird, erfolgt eine gerichtli-
che Vorprüfung, die die formellen Planvoraussetzungen, die Plausibilität, die Ge-
nehmigungsfähigkeit und die Genehmigungschancen des Planes betrifft. Die Ab-
stimmung über den Plan erfolgt in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Die
Insolvenzordnung sieht vor, dass die Gläubiger im Plan in unterschiedliche Gruppen
aufgeteilt werden, wobei die Arbeitnehmer eine besondere eigene Gruppe bilden
sollen, wenn sie als ,,Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen betei-
ligt sind" (§ 122 Abs. 3 Satz 1 InsO). Die Gruppen müssen getrennt voneinander
über den Plan abstimmen, wobei jeweils innerhalb der Gruppe der Abstimmenden
eine Kopf- und eine Summenmehrheit herzustellen sind. Notfalls kann das Gericht
das Abstimmungsverhalten der Gläubiger korrigieren, wenn es der Ansicht ist, hier
werde gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstoßen.
§ 218 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt sowohl den Insolvenzverwalter als auch den
Schuldner zur Vorlage eines Insolvenzplans. Stellt der Insolvenzverwalter den Insol-
venzplan auf, wirken ein bestellter Gläubigerausschuss, der Betriebsrat, der Spre-
cherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit. Wenn die
Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter zur Ausarbeitung des Insolvenzplans
beauftragt, ist der Plan binnen einer angemessenen Frist dem Gericht vorzulegen.
Der Schuldner hat bereits mit der Antragstellung zum Insolvenzverfahren das Recht,
einen Insolvenzplan vorzulegen.
Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und nach § 231 Abs. 1 InsO von Amts
wegen zurückzuweisen, wenn z. B. Vorschriften zum Planinhalt nicht beachtet oder
ein vom Schuldner vorgelegter Plan voraussichtlich abgelehnt wird oder Ansprüche
der Beteiligten wahrscheinlich nicht erfüllt werden.
Das einheitliche Verfahren und die Förderung der Sanierung zählen nach der Neure-
gelung der Insolvenzordnung zu einem seiner Prinzipien. Durch diese neue Errun-
genschaft wird die Sanierung und Liquidation zu einem gemeinsamen Verfahren

10
zusammengeführt, wo noch früher eine zweigleisiges Verfahren des Zwangsver-
gleichs nach dem Konkursrecht und des Vergleichs nach der früheren VglO zu
beachten war.
6
Die Einheitlichkeit bewirkt vor allem, dass neben der Haftungsverwirklichung durch
die Liquidation des gemeinschuldnerischen Vermögens die Sanierung des schuldne-
rischen Unternehmensträgers als gleichrangiges Verfahrensziel statuiert wird.
7
Die
Einführung des Insolvenzplans wird dabei als Kernstück der Insolvenzrechtsreform
betrachtet, nachdem viele Stimmen seine Umsetzung in die Rechtswirklichkeit
gefordert hatten. Der Insolvenzplan soll ein Höchstmaß an Flexibilität gewähren und
in erster Linie als Instrument für die Sanierung eines Unternehmens dienen. Für die
Unternehmenspraxis ergibt sich daraus, dass durch die Einführung des Insolvenz-
plans die Chancen einer erfolgreichen Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren
wesentlich verbessert werden, indem der Insolvenzplan die Möglichkeit eröffnet, in
Abweichung von den gesetzlichen Regelungen im Rahmen des einheitlichen Insol-
venzverfahrens eine Insolvenzabwicklung zu vollziehen. Es wird damit bezweckt,
dass die bestmögliche Abwicklung des Verfahrens erreicht wird. Der rechtliche
Rahmen hierfür ist in den §§ 217 ff. InsO festgeschrieben. Diese Regelungen beru-
hen auf dem Grundgedanken, dass die absonderungsberechtigten Gläubiger und die
Insolvenzgläubiger die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie
die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens abwei-
chend von den gesetzlichen Vorschriften regeln können. Hierdurch soll erreicht
werden, dass den Gläubigern im Insolvenzverfahren eine größere Autonomie als
bisher nach der Konkursordnung zukommt.
Mit diesem neuen Planverfahren wurde erstmals im deutschen Insolvenzrecht ein
Verfahren zur planmäßigen Reorganisation des notleidenden Unternehmens selbst,
neben den bislang bekannten Verwertungsarten der Liquidation und übertragenden
Sanierung, zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz dazu ermöglichte das zur Entschul-
dung des Schuldners dienende Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung vor
der Einführung der InsO keine Fortführung des Geschäftsbetriebs. Als Vorbild das
Planreorganisationsverfahren diente das US-Konkursverfahren, das geschichtlich
bedingt Plan- und Reorganisationsansätze enthält. ,,Nach US-amerikanischen Recht
6
Vgl. Hess/Weis (2005), Rn. 725.
7
Vgl. Buth/ Hermanns, § 3, Rn. 116.

11
werden Reorganisations-/ Planverfahren auf der Grundlage des Chapter 11
Bankruptcy Code (BC) durchgeführt."
8
Dabei wurden Elemente wie u.a. das System
des Plans, das Prinzip der Gruppenbildung nach Gläubigerinteressen sowie die
Überwindung eines negativen Gruppenvetos (Obstruktionsverbot) durch Gerichtent-
scheidung in das deutsche Insolvenzplanverfahren übernommen. Ein wesentlicher
Unterschied zum Chapter-11-BC-Plan besteht darin, dass der Reorganisationsplan
nach amerikanischem Recht ausschließlich die Sanierung bezweckt, während der
Insolvenzplan neben der Sanierung auch die Liquidation oder übertragende Sanie-
rung ermöglicht. Ein weiterer Unterschied liegt in der Ausgestaltung der Verfahren:
Während das amerikanische Reorganisationsverfahren ein verwalterloses Verfahren
ist, sieht das Insolvenzverfahren grundsätzlich und ausnahmslos die Mitwirkung
eines Verwalters vor.
9
Die Intention dabei ist, dass die gerichtliche Kontrolle im
Insolvenzverfahren gewährleistet ist.
Zur Aufstellung des Planes im Rahmen des Planinitiativrechts (§ 218 InsO) sind nur
der Schuldner und der Insolvenzverwalter ggf. auch nebeneinander, berechtigt. Die
Beschränkung nur auf diese zwei Personen hat den Grund, um konkurrierende Insol-
venzpläne zu vermeiden. Dies wurde im Rechtssausschuss so festgelegt, nachdem
eben dahingehende Befürchtungen geäußert worden waren.
10
Der Schuldner kann
den Plan bereits mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung, spätestens jedoch zum
Schlusstermin vorlegen (§ 218 Abs. 1 InsO). Das primäre Ziel dabei ist, die vermö-
gensrechtliche Stellung der Beteiligten zu verbessern. Bichlmeier/ Engberding/
Oberhofer sehen aber darin neben der Möglichkeit für eine Sanierung auch Manipu-
lationsversuche des Schuldners.
11
Nach § 218 Abs. 3 InsO haben der Gläubigeraus-
schuss, der Sprecherausschuss, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leiten-
den Angestellten und der Schuldner dabei die Funktion einer beratenden Mitwirkung.
Zwar sind die Gläubiger nicht dazu berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen,
jedoch kann die Gläubigerversammlung sowohl Schuldner als auch den Sachwalter
beauftragen, einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens auszuarbeiten
(§§ 218 Abs. 2, 283 Abs. 1 InsO). Annuß und Lembke sprechen dabei von einer so
8
Buth/ Hermanns, § 3, Rn. 117.
9
Vgl. Ebd., § 3, Rn. 117.
10
Vgl. Hess/Weis (2005), Rn. 728.
11
Vgl. Bichlmeier/Engberding/Oberhofer, Insolvenzhandbuch, S.308 zitiert in: Zwanziger, S. 92, Rn.
180.

12
genannten ,,investiven Verwertung", d.h. die Sanierung etwa im Rahmen eines
Insolvenzplans.
12
Eine Unterlassung der Planaufstellung trotz Auftrag der Gläubiger-
versammlung kann eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters be-
gründen.
Der Insolvenzverwalter hat dabei nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO die Möglichkeit
einer Sanierung bereits zu Beginn seiner Tätigkeit zu prüfen. Denn spätestens bis
zum Berichtstermin hat er eine Entscheidung darüber zu treffen, ob begründete
Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners als Ganzes zu retten oder
andere Sanierungskonzepte anzuwenden. Damit kann er den Gläubigern bei einer
positiven Möglichkeit der Unternehmensfortführung ein Sanierungskonzept mit Hilfe
eines Insolvenzplans aufzeigen.
Da das einheitliche Insolvenzrecht, wie gezeigt, zweispurig aufgebaut ist, wird im
Berichtstermin (§ 187 InsO) die Entscheidung über den Verfahrensfortgang getrof-
fen, sofern dieses einheitliche Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers oder
des Schuldners eröffnet wird. Es wird darüber entschieden, ob die Vermögensver-
wertung und ­verteilung nach Maßgabe der Gläubigeransprüche aus der Insolvenz-
masse oder Vermögensverwertung und Verteilung gemäß einem Insolvenzplan nach
den gesetzlichen Vorschriften (§ 159 InsO) durch Liquidation und Befriedigung der
Gläubigeransprüche aus den Überschüssen des fortgeführten Unternehmens erfolgen
soll. Dies hat zur Folge, dass bei einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse (§ 207 InsO) ein Insolvenzplan nicht in Frage kommt. Es sei an dieser Stelle
nochmals wiederholt: Da der Insolvenzplan ein Übertragungsplan (dabei wird das
schuldnerische Unternehmen auf einen Dritten, z.B. Auffanggesellschaft übertragen)
oder ein sonstiger Plan (ohne jegliche Verwertungsbezug) sein kann, kann es sich
beim Letzteren auch um einen Liquidationsplan handeln. Dieser sieht normalerweise
im Rahmen der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse die Liquidation des
schuldnerischen Unternehmens mit auslaufender Produktion oder sofortigem Produk-
tionsstopp vor. Der Liquidationsplan kann auch eine vorläufige Betriebsfortführung
(§ 157 InsO) beinhalten, damit das Unternehmen als Ganzes verwertet werden kann.
Zu den sonstigen Plänen gehört u.a. auch der viel diskutierte so genannte ,,Null-
Plan", mit dem der Schuldner um einen zulässigen Verbindlichkeitenerlass nach-
12
Vgl. Annuß/ Lembke, Rn. 3.

13
sucht, weil ihm kein verwertbares Vermögen zur Verfügung steht, das er den Gläu-
bigern überlassen kann.
13
Hinsichtlich der Rechtsnatur des Insolvenzplans ist darauf hinzuweisen, dass in
diesem sowohl Vertrags- als auch Urteilselemente enthalten sind.
Damit stellt der Insolvenzplan einerseits einen Vertrag nach den allgemeinen zivil-
rechtlichen Bestimmungen des BGB dar, um eine marktkonforme Beseitigung der
Insolvenz zu ermöglichen. Hieraus folgt, dass der Insolvenzplan vertragsähnliche
Elemente in dem Sinne enthält, als der Schuldnervorschlag ein Angebot im Sinne der
Rechtsgeschäftslehre des BGB an alle Gläubiger darstellt. Ferner deutet auch die
Einbeziehung aller Gläubiger, die den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplans nach § 218 Abs. 2 InsO beauftragen können, auf vertragsähnliche
Elemente des Insolvenzplans hin. Gleichzeitig rückt die vom Gesetzgeber über die
Vorschriften der §§ 1, 217 ff. InsO gewollte marktkonforme Bewältigung der Insol-
venz die traditionellen Ziele des Insolvenzrechts, wie den Grundsatz der gleichmäßi-
gen Befriedigung der Gläubiger, die Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden und
die Befriedigung eines geschäftlichen Konflikts in den Hintergrund. Dies ist ein
unübersehbares Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber die Leitlinien wirtschaftswis-
senschaftlicher Erkenntnisse vollständig aufgegriffen und sich zu Eigen gemacht hat.
Damit soll dem Zielkonzept und der Ausgestaltung eines Sanierungsverfahrens im
Insolvenzverfahren und auch speziell im Insolvenzplan höchstmöglicher Stellenwert
eingeräumt werden.
14
Da der Insolvenzplan gemäß § 252 InsO von dem Insolvenzge-
richt bestätigt werden muss, um seine Rechtswirkung zu entfalten, stellt dies ein
Argument für den Urteilscharakter des Insolvenzplans dar.
15
In der Literatur findet man hingegen an vielen Stellen andere Sichtweisen bezüglich
der janusköpfigen Rechtsnatur des Insolvenzplans. Doch diese Thematik soll hier
nicht weiter vertieft werden. Statt dessen sei auf eine gute, ausführliche Darstellung
der Gegenargumente in Hess/Weis (1999) in ,,Liquidation und Sanierung nach der
Insolvenzordnung" verwiesen.
13
Vgl. Hess/Weis/Wienberg (2001), Vor § 217 InsO, Rn. 17ff.; § 218 InsO, Rn. 33f.
14
Vgl. Hess/Weis/Wienberg (2001), § 217 InsO, Rn. 19f.
15
Vgl. Hess/Weis (1999), S. 168, Rn. 622 ff.

14
Dienstühler betrachtet den Insolvenzplan als ,,Rechtsgebilde sui generis". Zwar wird
dieses Instrument grundsätzlich zwischen den Planbeteiligten im Abstimmungs-, also
Mehrheitswege vereinbart, aber dadurch nicht wirksam. Die Vollendung erreicht der
Insolvenzplan nach den speziellen insolvenzrechtlichen Grundsätzen. So flexibel
auch die Durchführung des Insolvenzplans als Intention des Gesetzgebers gedacht
ist, unterliegt er jedoch einigen Regularien, um sein Zustandekommen zu gewährleis-
ten. Dazu zählen nicht nur, wie bereits kurz im Zusammenhang mit der Argumenta-
tion für den Urteilscharakter des Insolvenzplans aufgeführt, die gerichtliche Bestäti-
gung (§ 248 InsO), die durch einen rechtskräftigen Beschluss zu erfolgen hat. Es
gehören zusätzlich ,,[...] die Vorlage des Plans eines zur Planinitiative Berechtigten
(§ 218 InsO), eine gerichtliche Plausibilitätskontrolle (§ 231 InsO), die Abhaltung
eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins (§§ 235 ff. InsO), die
vorgesehene Mehrheiten und Zustimmungen bzw. deren Überwindung (Obstrukti-
onsverbot) [...]."
16
Das Verfahren des Insolvenzplans findet keine Anwendung bei Personen, die keine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder sie zwar
ausübten, aber nur bis zu 19 Gläubiger haben und keiner davon eine Forderung aus
Arbeitsverhältnis betrifft. Anders ausgedrückt, findet dieses Verfahren damit nur bei
juristischen Personen und natürlichen Personen mit nennenswerter selbständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit (z.B. Kaufleute) statt.
17
Der Inhalt des Plans ist in § 219 InsO geregelt. Demnach wird zwischen dem darstel-
lenden Teil des Plans (§ 220 InsO) und dem gestaltenden Teil des Plans (§ 221 InsO)
unterschieden. Dabei soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers der darstel-
lende Teil das Konzept erläutern, das dem Plan zugrunde liegt.
18
Es stellt eine Art
Geschichtserzählung ohne weitere rechtliche Bedeutung dar. Der gestaltende Teil des
Insolvenzplans enthält dagegen die daran anknüpfenden Rechtsänderungen. Dabei
haben diese Angaben rechtliche Bedeutung (z.B. §§ 223 Abs. 2, 224, 254 Abs. 1 S.
1, 259 Abs. 3, 260 InsO).
19
Darüber hinaus sind dem Insolvenzplan die in §§ 229,
230 InsO geschilderten Plananlagen nach § 219 InsO beizufügen. Hier soll zu den
16
Hess/Weis/Wienberg (2001), § 217 InsO, Rn. 20a.
17
Vgl. Zimmermann, S.127 f.
18
Vgl. Zwanziger, S. 93, Rn. 184.
19
Vgl. Zimmermann, S. 128f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2007
ISBN (eBook)
9783836604819
DOI
10.3239/9783836604819
Dateigröße
433 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2007 (August)
Note
1,7
Schlagworte
deutschland unternehmenssanierung arbeitsrecht insolvenzrecht sanierung insolvenz wirtschaftsrecht sozialpläne
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Titel: Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen, Unternehmensinsolvenzen
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