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Therapie statt Strafe in der Suchtkrankenhilfe

Die Thematik in Deutschland

©2005 Diplomarbeit 96 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
In meiner Arbeit möchte ich der Frage nachgehen, ob eine durch Auflage erteilte Therapie, den erforderlichen Nutzen bringen kann. Kann eine auferlegte Maßnahme durch das Gericht hilfreich sein, den Drogenabhängigen Klienten dazu zu motivieren wieder ein drogenfreies Leben zu führen, sich wieder den normalen gesellschaftlichen Anforderungen zu stellen?
Drogenabhängigkeit und Kriminalität sind eng miteinander verbunden. Die Abhängigkeit von illegalen Drogen bedingt auch Straftaten.
Gang der Untersuchung:
Im Kapitel 2 möchte ich mich mit dem rechtlichen Rahmen, in dem sich die Arbeit „bewegt“, beschäftigen. Dabei möchte ich mich mit Therapiemöglichkeiten nach dem BtMG und dem StGB beschäftigen, aber auch im groben auf die Strafprozeßordnung eingehen.
Mit dem im Betäubungsmittelrecht und Strafrecht integrierten Möglichkeiten (siehe §§ 35 ff BtMG, § 56 c Abs.3 StGB), eine der Rehabilitation dienende Behandlung in Anspruch zu nehmen anstelle einer Haftstrafe, bietet der Gesetzgeber drogen-abhängigen Straftätern größere Handlungsmöglichkeiten, um Therapiemaßnahmen für sich in Anspruch zu nehmen.
Das Kapitel 3 befasst sich mit der Erläuterung der Begriffe „ Sucht“, „ Drogen-abhängigkeit“ und gibt nochmals in grober Form an, welche der Substanzen unter den betäubungsmittelrechtlichen Rahmen fallen. Ebenfalls in Kapitel 3 möchte ich mich mit der Persönlichkeitsstruktur drogenabhängiger Klienten befassen, was dazu dienen soll, typische Verhaltensweisen zu erklären und diese nachzuvollziehen.
Das Kapitel 4 soll die Problematik der Motivation untersuchen, welche eine tragende Rolle für eine erfolgreiche Therapie und weiterführende Rehabilitation, aber auch für einen Therapieabbruch darstellt.
Weiterhin möchte ich mich in diesem Kapitel mit dem durch das Gesetz herbeigeführten Zwang zur Therapie und mit der Wandlung von der äußeren Motivation in eine Eigenmotivation befassen.
Kapitel 5 wird sich mit dem Therapieverlauf, den Therapieerfolgen und den Gründen eines Therapieabbruchs befassen sowie die gesetzlichen Möglichkeiten darlegen, welche zur Rehabilitation nach einem rückfallbedingten Therapieabbruch genutzt werden können. Ebenso werde ich mich in diesem Kapitel mit den Folgen eines Therapieabbruchs beschäftigen.
In Kapitel 6 möchte ich gesetzliche und therapeutische Interessen gegenüberstellen und dabei herausfinden, inwieweit diese sich gegenseitig behindern bzw. ergänzen.
In Kapitel 7 soll auf kritische […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Ramona Hänchen
Therapie statt Strafe in der Suchtkrankenhilfe
Die Thematik in Deutschland
ISBN: 978-3-8366-0288-4
Druck Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2007
Zugl. Fachhochschule Lausitz, Lausitz, Deutschland, Diplomarbeit, 2005
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplom.de, Hamburg 2007
Printed in Germany

Gliederung:
1. Einleitung
2. Gesetzliche
Grundlagen
2.1. Begriff der Drogenpolitik
2.2. Inanspruchnahme des §§ 153 a ff. StPO
2.3. Therapie nach dem Strafgesetzbuch
2.3.1. § 56 StGB
2.3.2. § 64 StGB
2.4. Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz
2.4.1. § 35 BtMG
2.4.2. § 36 BtMG
2.4.3. § 37 BtMG
3.
Definitionen, Grundbegriffe
3.1
Drogen/ Betäubungsmittel
3.1.1. Legale und illegale Drogen
3.1.2. Das Problem der Unterscheidung
3.2
Sucht, Drogenabhängigkeit
3.2.1. Kriterien der Drogenabhängigkeit
3.2.2. Drogenkonsum
3.3.
Persönlichkeitsstruktur Drogenabhängiger
3.4. Theorien der Suchtentstehung
4. Problematik der Therapiemotivation
4.1.
Erläuterung des Problems
4.2.
Begriff der Motivation
4.3.
Extrinsische und Intrinsische Motivation
4.3.1. Bedeutung der Motivation
4.3.2. Behandlungsmotivation

4.4.
Entstehung von Motivation
4.4.1. Die Umwandlung von der extrinsischen in die intrinsische Motivation
4.5.
Freiwilligkeit in der Therapie
5.
Therapie der Drogenabhängigkeit
5.1. Therapieziele
5.1.1. Therapieverlauf
5.1.2. Die Rolle des Therapeuten
5.2. Therapieerfolge
5.2.1. Therapieerfolg Abstinenz
5.3. Therapieabbruch
5.3.1. Begriffsbestimmung
5.3.2. Kriterien des Therapieabbruchs
5.4. Der
Rückfall
5.4.1. Begriffsbestimmung
5.4.2. Die gesetzliche Wertung des Rückfalls
5.5.
Folgen des Therapieabbruchs
6.
Therapie und Gesetz
6.1.
Die gesetzlichen und therapeutischen Interessen
6.2.
Verbindung gesetzlicher und therapeutischer Interessen
7.
Kritik bezüglich der §§ 35 ff. BtMG
8. Persönliche
Stellungnahme

1
1. Einleitung
Während meines einjährigen Praktikums bei der Suchthilfe Dresden und eines
zweiwöchigen ,,Schnupperpraktikums" in der Therapieeinrichtung Berlin-Briese,
konnte ich mehrfach die Situation miterleben, dass drogenabhängige Personen
vom Gericht eine Auflage erhielten, sich einer Therapie zu unterziehen.
Die meisten dieser Klienten waren schon jahrelang abhängig von Opiaten,
Barbituraten und Benzodiazepinen. Dieser Konsum stand meist in Verbindung mit dem
Konsum von Alkohol, Cannabis und schmerzstillenden Medikamenten.
Ihr soziales Umfeld setzte oder setzt sich zusammen aus ebenfalls drogenabhängigen
Bekannten, Prostituierten, Dealern oder sonst in der Drogenszene verkehrenden
Personen. Die meisten der Personen, welche mit der Auflage betraut wurden, eine
Therapie anzutreten, waren wenig bzw. überhaupt nicht dazu motiviert, diese Möglichkeit
für sich zur Rehabilitation zu nutzen.
Gerade im Rahmen des ,,Schnupperpraktikums" war es sehr oft der Fall, dass die
Klienten, welche schon eine Therapie begonnen hatten, diese nach kurzer Zeit wieder
abbrachen bzw. rückfällig wurden, da sie der Situation und deren Anforderungen nicht
gerecht werden konnten oder wollten.
Aus meinen Beobachtungen, betreffs der Reaktionen drogenabhängiger Personen in
bezug auf eine Therapie, aber auch aus persönlichen Motiven heraus stellte sich mir dann
oft die Frage, wie man diesen Personen helfen kann, was man tun kann, sie zur Selbsthilfe
anzuregen, sie zu motivieren eine enorme psychische Leistung zu vollbringen.
1.1. Zum Ablauf der Arbeit
In meiner Arbeit möchte ich der Frage nachgehen, ob eine durch Auflage erteilte
Therapie, den erforderlichen Nutzen bringen kann.
Kann eine auferlegte Maßnahme durch das Gericht hilfreich sein, den Drogenabhängigen
Klienten dazu zu motivieren wieder ein drogenfreies Leben zu führen, sich wieder
den normalen gesellschaftlichen Anforderungen zu stellen ?
Drogenabhängigkeit und Kriminalität sind eng miteinander verbunden.
Die Abhängigkeit von illegalen Drogen bedingt auch Straftaten.

2
Im Kapitel 2 möchte ich mich mit dem rechtlichen Rahmen, in dem sich die Arbeit
,,bewegt", beschäftigen. Dabei möchte ich mich mit Therapiemöglichkeiten nach dem
BtMG und dem StGB beschäftigen, aber auch im groben auf die Strafprozeßordnung
eingehen.
Mit dem im Betäubungsmittelrecht und Strafrecht integrierten Möglichkeiten
(siehe §§ 35 ff BtMG, § 56 c Abs.3 StGB), eine der Rehabilitation dienende Behandlung
in Anspruch zu nehmen anstelle einer Haftstrafe, bietet der Gesetzgeber drogen-
abhängigen Straftätern größere Handlungsmöglichkeiten, um Therapiemaßnahmen für
sich in Anspruch zu nehmen.
Das Kapitel 3 befasst sich mit der Erläuterung der Begriffe ,, Sucht", ,,Drogen-
abhängigkeit" und gibt nochmals in grober Form an, welche der Substanzen unter den
betäubungsmittelrechtlichen Rahmen fallen.
Ebenfalls in Kapitel 3 möchte ich mich mit der Persönlichkeitsstruktur drogenabhängiger
Klienten befassen, was dazu dienen soll, typische Verhaltensweisen zu erklären und diese
nachzuvollziehen.
Das Kapitel 4 soll die Problematik der Motivation untersuchen, welche eine tragende
Rolle für eine erfolgreiche Therapie und weiterführende Rehabilitation, aber auch für
einen Therapieabbruch darstellt.
Weiterhin möchte ich mich in diesem Kapitel mit dem durch das Gesetz
herbeigeführten Zwang zur Therapie und mit der Wandlung von der äußeren Motivation
in eine Eigenmotivation befassen.
Kapitel 5 wird sich mit dem Therapieverlauf, den Therapieerfolgen und den Gründen
eines Therapieabbruchs befassen sowie die gesetzlichen Möglichkeiten darlegen,
welche zur Rehabilitation nach einem rückfallbedingten Therapieabbruch genutzt werden
können. Ebenso werde ich mich in diesem Kapitel mit den Folgen eines Therapieabbruchs
beschäftigen.
In Kapitel 6 möchte ich gesetzliche und therapeutische Interessen gegenüberstellen und
dabei herausfinden, inwieweit diese sich gegenseitig behindern bzw. ergänzen.

3
In Kapitel 7 soll auf kritische Aspekte und Verbesserungsvorschläge bezüglich der
Therapieauflagen des Betäubungsmittelgesetzes eingegangen werden.
In Kapitel 8 möchte ich ein kurze Stellungnahme zu der bearbeiteten Problematik
abgeben.
Die Arbeit ist eine Literaturrecherche. Es wurden keine Interviews gemacht.
Das Interview, welches zum Thema der Arbeit mit einem Mitarbeiter von ;; Synanon "
gemacht wurde, wurde nicht verwandt aufgrund fehlender Aussagekraft.
2. Gesetzliche Regelungen
Im Vorfeld möchte ich mich in diesem Kapitel mit dem Begriff der Drogenpolitik
befassen und im weiteren Verlauf die gesetzlichen Regelungen anführen, welche die
Möglichkeiten einer Therapieaufnahme in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittel-
abhängigkeit aufzeigen.
Dazu werde ich mich mit den Vorschriften des StGB und des BtMG befassen, aber auch
kurz auf die StPO im Vorfeld dazu eingehen.
2.1. Begriff der Drogenpolitik
Die Regelungen des gesellschaftlichen Umgangs mit Drogen zählt zu den
schwerwiegendsten und am heftigsten diskutierten Problemen der Gegenwart.
Strafrechtliche Bestimmungen, welche den Umgang mit Drogen normieren, finden sich
dabei weniger im Kernstrafrecht des jeweiligen Landes als in den strafrechtlichen
Nebenbestimmungen (1
.
Die Drogenpolitik ist als derjenige Teil der Politik definiert, welcher sich mit
Drogengebrauch und ­ mißbrauch aber auch mit Strategien gegen sozialschädlichen
Drogenkonsum und - handel beschäftigt.
Die Gestaltung der strafrechtlichen Normierung des Drogengebrauchs verläuft nach den
folgenden drei Hauptstrategien oder Ansätzen:
(1 vgl. Kurze, 1994,17).

4
- der repressive oder auch prohibitiver,kriminalpolitischer
Ansatz (legal approach),
versucht den Umgang mit Drogen durch Strafandrohung mit einhergehenden Straf ­
und Kontrollmaßnahmen durch Polizei und Justiz zu regeln zur Durchsetzung der
entsprechenden Verbote
- der liberale oder auch antiprohibitive, permissive Ansatz
(liberal approach),
beruht auf der Meinung, dass repressive Mittel grundsätzlich nicht zur Eindämmung
des Drogengebrauchs geeignet sind. Er zielt darauf ab, die Drogenkontrolle zu
liberalisieren oder gänzlich aufzuheben. Dabei steht im Vordergrund die Ansicht,
dass jeder Mensch als mündiger Bürger aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts das
Recht auf Selbstgefährdung oder Selbstschädigung besitzt bis hin zum Selbstmord.
- der therapeutisch- pädagogische oder auch sozial-
politischer Ansatz (social approach),
zielt auf die Loslösung von der Frage der Strafbarkeit des Drogenumgangs ab.
Er vertritt Lösungen, welche sich nicht auf das Strafrecht beziehen.
Er legt seinen Schwerpunkt auf die präventiv- beratende und rehabilitativ-
therapeutische Betreuung der Abhängigen und Suchtgefährdeten sowie der
unmittelbar Betroffenen (Partner, Familie, Freunde) aus. Mit diesem Ansatz verbindet
sich auch das Schlagwort ,, Therapie statt Strafe" (2
In der Drogenpolitik der Bundesrepublik finden wir keinen der benannten Ansätze in der
reinen Form wieder. Alle drogenpolitischen Regelungen der einzelnen Länder
finden sich in Mischformen wieder, mit unterschiedlicher Ausgestaltung und
Schwerpunktsetzung dieser drei Ansätze (3
.
In Anlehnung an die drei Strategien lässt sich die Drogenpolitik der Bundesrepublik
als ein kriminal-, sozialpolitischer Ansatz mit liberalen Aspekten bezeichnen.
(2 vgl. Berghof,1995, 167,168; Kurze,1994, 17; Kreuzer, Wille, 1988,95).
(3 vgl. Kurze,1994,17).

5
Begründet liegt dies in der Tatsache, dass neben der Strafverfolgung und dem hohen
Anteil
der Rauschmittelkriminalität in der allgemeinen Kriminalstatistik, die Bundesrepublik
über eines der bestentwickelten Versorgungsnetze für Drogenabhängige verfügt mit
offenen und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen (4.
2.2.
Inanspruchnahme der §§ 153 a ff StPO
Bevor ich auf die Therapievorschriften des BtMG und des StGB eingehen werde,
möchte ich mich noch kurz mit den Regelungen der §§ 153 a ff. der Strafprozeßordnung
befassen.
In § 153 der Strafprozeßordnung finden wir die vorläufige Einstellung eines Verfahrens
geregelt, wenn die Schuld des Täters als gering erscheint und kein öffentliches Interesse
an der Verfolgung des Täters besteht. Das Vergehen des Täters bezieht sich hierbei nicht
unbedingt auf eine geringe Betäubungsmittelmenge oder auf den Eigenkonsum.
Steht die Tat jedoch im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit, kann
eine Aussetzung des Verfahrens erfolgen in der Erwartung, der Beschuldigte werde sich
einer Therapie unterziehen. Bei der Bestätigung dieser Erwartung wird das Verfahren bis
zur Verjährung ruhen gelassen oder nach §§ 153 ff. StPO vorläufig eingestellt.
Der § 153 a StPO unterscheidet sich von der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 StPO
darin, dass hier das öffentliche Interesse zunächst gegeben sein muss, welches aber durch
die Erbringung von Gegenleistungen wieder kompensiert werden kann.
Der § 153 a StPO unterscheidet nach einer Einstellung im Ermittlungsverfahren
( § 153 a I StPO) und nach der Einstellung des Verfahrens nach Erhebung der Anklage
( § 153 a II StPO).
Die Einstellung im Ermittlungsverfahren setzt folgende Kriterien voraus:
- es muss sich hier um ein Vergehen handeln
- die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen, ein Schuldgrad muss vorhanden
sein
- die auferlegten Weisungen und Auflagen ( siehe § 153 a I, 1-5, StPO) müssen das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen
(4 vgl. Berghof,1995,168,169).

6
Das Verfahren wird nur vorläufig und mit Zusage des Verurteilten eingestellt
(§153 a I,1, StPO). Bei einer Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen oder wenn sich
nachträglich das Vergehen als ein Verbrechen herausstellt, erfolgt eine Wiederaufnahme
des Verfahrens.
Eine Einstellung nach § 153 a II StPO, verlangt die gleichen Kriterien zur Verfahrens-
einstellung wie § 153 a I StPO. Auch hier ist die Zusage des Verurteilten sowie der
Staatsanwaltschaft notwendig.
Die Verfahrenseinstellung nach §§ 153,153 a StPO wird vorwiegend bei Ersttätern
angewandt, bei denen kleine Mengen meist weicher Drogen zum Eigenverbrauch
nachgewiesen wurden. (5
( vgl. Beulke,.2000, 161- 165; Hellebrand, 1993,121; Kühne,1985,21 ff.).
2.3. Therapie nach dem Strafgesetzbuch
Im Folgenden möchte ich eine Beschreibung der Therapiemöglichkeiten nach dem
Strafgesetzbuch anführen.
Das Strafrecht hat bei der Festlegung der Rechtfolgen einer Straftat im Rahmen der
Strafzumessung bei Drogenabhängigen verschiedene Möglichkeiten, je nach
Schuldumfang und Abhängigkeitsgrad, auf die Sucht zu reagieren.
2.3.1.Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB
§ 56 StGB ermöglicht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die Freiheitsstrafe nicht
mehr als ein Jahr ( § 56 StGB Abs.1), unter besonderen Umständen nicht mehr als zwei
Jahre, übersteigt ( § 56 StGB Abs.2).
(5 vgl. Beulke,.2000, 161- 165; Hellebrand, 1993,121; Kühne,1985,21 ff.).

7
,, Dazu ist es der Rechtssprechung zufolge ... nicht mehr erforderlich, dass Umstände
vorliegen, die der Tat Ausnahmecharakter verleihen, sondern es genügen Umstände, die
im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen oder einfachen Milderungsgründen
von ...Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts ­ und
Schuldgehalts der Tat,..., als nicht unangebracht und den vom Strafrecht
geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinend lassen" (6
Unter besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs.2 StGB, fällt auch eine verkürzte
Lebenserwartung und die Doppelbelastung eines Angeklagten durch Opiatsucht und
AIDS- Infektion (7.
Für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs.1, 2 StGB ist eine günstige Sozialprognose
erforderlich.
Wobei man sich hierbei mit einer günstigen Sozialprognose nicht auf die sichere
Erwartung eines straffreien Lebens bezieht, sondern ..." es reicht vielmehr bereits die
begründete Erwartung aus, der Verurteilte werde künftig auch ohne die Einwirkungen des
Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen (8.
Setzt das Gericht eine Strafe zur Bewährung aus, kann es einerseits dem Verurteilten
dazu Auflagen nach § 56 b StGB erteilen. Diese Auflagen stellen eine strafähnliche
Deliktreaktion mit einem sühnenden Charakter dar, welche an die begangene Tat
anknüpfen.
Anderseits muss das Gericht für die Dauer der Bewährung (mindestens 2 Jahre, maximal 5
Jahre) Weisungen nach § 56 c StGB auferlegen, wenn nur durch diese eine günstige
Sozialprognose erwirkt werden kann:
,,Das Gericht erteilt...Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten
mehr zu begehen" (§ 56c Abs.1 StGB).
(6 vgl. BGH, NStZ, 81,401 in Holzinger, 1998,178).
(7 vgl. Körner, § 35 in Holzinger, 1998,179).
(8 vgl. BGH, NStZ, 86,27 in Holzinger, 1998,178).

8
Gibt der Verurteilte eine Zusage, wie zum Beispiel zu einer Therapie, und erscheint diese
glaubwürdig, so kann auch von einer Weisung abgesehen werden ( § 56 c Abs. 4).
Ein Widerruf nach § 56 f StGB ist dabei nicht möglich, wenn diese Zusage nicht
eingehalten wird vom Verurteilten.
Diese Weisungen sollen einen spezialpräventiven Charakter besitzen, da sie sich auf
Verurteilte beziehen bei denen das Risiko weiterer Straftaten besteht (9.
§ 56 c StGB unterscheidet nach Weisungen, welche ohne Zustimmung des Betroffenen
( § 56 c Abs.2 StGB) erfolgen und denen welche der Zustimmung bedürfen
( § 56 c Abs.3 StGB).
Die Zustimmung des Verurteilten, die Weisung zu erfüllen, ist dabei ohne Druck auf den
Verurteilten zu erreichen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Notwendigkeit der Zusage durch den Verurteilten bezieht sich auf die Weisung, sich
einer Heilbehandlung oder Entziehungskur zu unterziehen ( § 56 c Abs.3 Nr.1 StGB)
bzw. in einem Heim oder geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen
( § 56 c Abs.3 Nr.2 StGB).
Obwohl hier die Zustimmung des Verurteilten als notwendig gilt, ist doch deren Wert als
relativ gering anzuschlagen, da bei deren Verweigerung die Verbüßung der Strafe
droht (10
Ein Widerruf der Strafaussetzung kommt zur Wirkung, wenn der Verurteilte in der
Bewährungszeit eine Straftat begeht (§ 56 f Abs.1 S.1) oder die in Anspruch genommene
Therapie abbricht oder sich deren entzieht ( § 56 f Abs.1 S.2).
Dabei wird jedoch vom Gericht berücksichtigt, dass nicht jeder Therapieabbruch nach
§ 56 f Abs.1 Nr.2 StGB (,,...gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt...")
gewertet werden kann. Im Fall des Therapieabbruchs wird auch der Einzelfall geprüft, ob
ein Widerruf gerechtfertigt erscheint nach § 56 f Abs.1 S. 2 StGB oder nicht.
(9 vgl. Holzinger,1998,180-183).
(10 vgl.Stree in Holzinger, 1998,182).

9
Von einem Widerruf wird abgesehen, wenn zum Beispiel der Verurteilte die Zusage zur
Weisung aus seiner Sicht nachträglich für verfehlt ansieht (er z.B. eine ambulante
Behandlung nachträglich als besser ansieht) , wenn somit ein Abbruch der Behandlung
aus ,, verständlichen Gründen" die der Sucht entspringen, erfolgte.
Ebenfalls wird von einem Widerruf abgesehen, wenn der Weisung zur Therapie nicht
nachgekommen wird, aber dennoch eine positive Sozialprognose vorliegt, weil eine
Zusage zu einer Substitutionsbehandlung vorliegt (11.
Ebenso wird bei der Entscheidung über einen Widerruf berücksichtigt, dass wenn ein
Verstoß gegen eine Weisung vorliegt, dieser nur von Bedeutung ist, wenn dadurch
eine erneute Straftat in Erwägung gezogen werden muss ( § 56 f Abs.1 S.2).
Kann die Strafe nach § 56 StGB (auch nach § 21 JGG) ausgesetzt werden zu einer
Bewährung, so geht dies den §§ 36 ­38 BtMG vor. Gleiches gilt auch für die
§§ 57 ff StGB bei Aussetzung des Strafrestes (12.
2.3.2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
nach § 64 StGB
Abschließend möchte ich hier noch auf den § 64 StGB hinweisen, welcher eine der
Maßregeln (siehe weitere aufgeführt in § 61 StGB) der Besserung und Sicherung
beinhaltet § 64 StGB tritt dann in Kraft, wenn die Schuldunfähigkeit des Täters erwiesen
oder nicht auszuschließen ist.
Eine Maßregel nach § 64 StGB sieht dabei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vor bei Straftätern, bei denen der Drogengebrauch den Grad einer psychischen
Abhängigkeit erreicht hat d.h. es betrifft Straftäter, welche psychisch erkrankt oder
krankhaft veranlagt sind. Eine physische Abhängigkeit muss dabei aber nicht vorliegen.
(11 vgl. BGHSt, 36, 99 ff, LG Berlin StV 91,170 in Holzinger, 1998,183).
(12 vgl .Weber, 1999, 691).

10
Diese erwähnte psychische Abhängigkeit ist dann gegeben, wenn der im Sinne von
§ 64 StGB erwähnte Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, vorhanden ist.
Dieser Hang i.S.d.§ 64 Abs.1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter vom Drang zu
alkoholischen Getränken oder Rauschmitteln so beherrscht wird, dass er ihnen immer
wieder nach gibt und nicht davon los kommt.
Das heißt, dass der Täter Drogen aufgrund seines Hanges in solchen Mengen zu sich
nimmt, dass er sie körperlich nicht vertragen kann. Dieser Zustand kann sich darin
ausdrücken, dass er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, er seine Gesundheit
schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (13.
Ohne dass eine rechtwidrige Tat infolge des Drogenmissbrauchs vorliegt, ist eine
Unterbringung nach § 64 StGB nicht möglich. Sie darf nur erfolgen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Täter aufgrund seines Hanges weitere suchtbedingte rechtswidrige
Straftaten begeht.
Eine (Anlass) Tat muss aber nicht im Rausch begangen worden sein, sondern es genügt
hier ein indirekter symptomatischer Zusammenhang der Art , dass die Sucht den sozialen
Verfall des Täters verursacht hat (die Tat muss ihre Wurzeln im Drogenmissbrauch
haben) (14.
Weiterhin tritt § 64 StGB nur in Kraft, wenn die Unterbringung auch Aussicht auf Erfolg
besitzt. Diese Aussicht ist nicht gegeben, wenn die Unterbringung nach der Persönlichkeit
des Täters nicht geeignet ist, diesen zu therapieren. Als Kriterien für diese Prognose
kommen Art, Stadium der Sucht in Betracht, frühere gescheiterte Therapieversuche und
psychische und physische Schädigungen. Die Annahme, ob die Unterbringung Erfolg hat,
ist von einem Sachverständigengutachten abhängig zu machen.
(13 vgl. Stree in Holzinger,1998,187,188).
(14 vgl Körner in Holzinger,1998, 186 ff).

11
Bezüglich der Aussicht auf Erfolg ist auch hier die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass
der Abhängige bei anfangs fehlender Behandlungsbereitschaft die Notwendigkeit einer
Suchtbehandlung einsehen wird. Ist dies nicht absehbar, verfehlt der Maßregelvollzug
seinen Zweck (15.
Die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 64 StGB hat Vorrang gegenüber der
Zurückstellung der Strafe nach §§ 35 ff BtMG.
2.4. Therapie nach dem Betäubungsmittelgesetz
Das in Deutschland geltende Betäubungsmittelrecht steht unter dem Grundsatz der
Totalprohibition. Dies bedeutet, dass der Umgang mit euphorisierenden Drogen im Sinne
des BtMG in nahezu jeder Form, bei Strafe verboten ist ( § 29 ff BtMG).
Strafbar wäre hier zum Beispiel auch der Besitz jeder kleinsten Menge Cannabis,
welche zum Eigenverbrauch bestimmt und damit nicht fremdgefährdend ist.
Das Gericht kann jedoch von einer Strafe absehen, wenn der Beschuldigte das
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt (§ 29 Abs.5).
Das Betäubungsmittelrecht unterscheidet nicht nach einem Gefährdungspotential einer
Droge, namentlich also nicht zwischen ,, harten Drogen" wie Heroin und ,, weichen
Drogen" wie Cannabis (16.
1982 wurde die Zurückstellung der Strafverfolgung nach §§ 35 ff. im siebten Abschnitt
des BtMG aufgenommen.
Diese 1982 in Kraft getretenen Vorschriften ergänzten die bis dahin bestehenden
Möglichkeiten einer justitiell veranlassten und kontrollieren Therapie in Form einer
Sondervorschrift für betäubungsmittelabhängige Straftäter.
Der § 35 BtMG erweitert die beiden Möglichkeiten,
- der Therapie im Rahmen einer Straf (rest -) aussetzung zur Bewährung
- im Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB nachzukommen,
um die Möglichkeit, eine vollstreckbare Strafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen
(17.
(15 vgl.Stree in Holzinger,1998,1992)
(16 vgl Holzinger,1998,108)
(17 vgl. Egg,1992, 25).

12
Die Staatsanwaltschaft gibt drogenabhängigen Straftätern die Möglichkeit, eine noch
ausstehende Strafvollstreckung aufzuschieben oder eine bereits begonnene
Strafvollstreckung zu beenden.
Der gesetzgeberische Hintergrund war dabei, eine Bestrafung drogenabhängiger Straftäter
zu mildern, nachdem man erkannt hatte, dass Drogensucht in erster Linie nicht als ein
kriminelles, sondern als ein gesellschaftliches und pathologisches Problem zu begreifen
ist.
Mit dieser Sondervorschrift soll aber nicht Strafe durch Therapie ersetzt werden, sondern
es soll eine bestehende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ,, als ein zusätzliches Mittel
zu Therapiemotivation" genutzt werden (18.
Weiterhin fügt Katholnigg zu den Regelungen der §§ 35 ff BtMG hinzu:
,, Strafe muss sein. Sie darf aber bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern einer
Therapie nicht entgegenstehen, sondern soll als ein zusätzliches Mittel zur
Therapiemotivation dienen" (19.
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des §§ 35 ff. BtMG die Rehabilitation und
Resozialisierung Drogenabhängiger beabsichtigt, mit Hilfe einer Therapie (vordergründig
einer Langzeittherapie), welche den Verurteilten dazu befähigen soll, ein Leben ohne
Drogen zu führen (20.
An die Therapie sollten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es soll
ausreichen, die in der Abhängigkeit liegende Störung zu lindern oder zu heilen.
Dem betäubungsmittelabhängigen Straftäter sollten damit echte Therapiechancen
eingeräumt werden und zugleich ein Zurückweichen vor der Betäubungsmittel -
kriminalität vermeiden. Es sollte nicht auf die Sanktionierung von Straftaten
betäubungsmittelabhängiger Straftäter verzichtet werden, eine Strafe sollte die Therapie
aber auch nicht verhindern (21.
(18 vgl. Katholnigg, 1988,81; Holzinger,1998,197).
( 19 Katholnigg in Egg,1992,81).
( 20 vgl. Katholnigg in Egg,1988,82).
(
21 vgl. Weber,1999,689
).

13
2.4.1. Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §35 BtMG
Im Folgenden möchte ich auf die einzelnen Paragraphen inhaltlich etwas ausführlicher
eingehen:
Der § 35 Abs.1 BtMG beinhaltet eine Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe, eines
Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn der
Verurteilte die Tat aus Gründen der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und er
sich in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer
solchen zu unterziehen und deren Beginn gewährleistet ist.
Dabei muss eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren vorliegen.
( vgl. § 35 Abs.1 BtMG).
Die bei Straftaten erwähnte Zurückstellung, die auf Grund einer Betäubungsmittel -
abhängigkeit begangen wurden, bezieht sich hier auf alle Delikte.
Das heißt, dass dabei nicht nur Verstöße gegen das BtMG einbezogen sind, sondern alle
Delikte welche auf die Drogenabhängigkeit zurückzuführen sind, d.h. Straftaten welche
im ursächlichen Zusammenhang mit der Abhängigkeit stehen. Dies sind direkte und
indirekte Beschaffungsdelikte, Rauschtaten (nach § 323 a Abs. 1 StGB), Körper-
verletzungsdelikte und andere.
Die Voraussetzung einer Abhängigkeit von Stoffen bezieht sich hier nur auf Substanzen,
welche im BtMG in den Anlagen I bis III aufgeführt sind. Der Grad der Abhängigkeit ist
hier unerheblich. Er kann verschieden stark entwickelt sein (22.
Bei Straftaten, welche aufgrund/ unter Alkohol - und Medikamentenabhängigkeit
begangen wurden, tritt § 35 BtMG nicht in Kraft
Etwas anderes gilt, wenn Betäubungsmittel, Alkohol und Arzneimittel sich im Rahmen
einer Polytoxikomanie abwechseln.
Eine der Rehabilitation dienende Behandlung liegt vor, wenn sie darauf gerichtet ist, eine
Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegen zu wirken und zu
einer Resozialisierung des Verurteilten beiträgt.
(
22 vgl. Egg, 1992, 27; Holzinger,198-200; Weber,1999,702).

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Dabei ist es unerheblich, welche Therapieform genutzt wird.
Dennoch kann eine Zurückstellung auch abgelehnt werden, wenn der Verurteilte lediglich
zu einer ambulanten Substitutionstherapie bereit ist und eine stationäre Langzeittherapie
ablehnt (23.
Eine Zurückstellung der Strafe ist nicht möglich, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit
vorliegt. Die Motivationshilfe des § 35 wäre aber verfehlt, wenn dieser erst dann
Anwendung findet, wenn eine verminderte Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB nicht mehr
ausreichend ist (24.
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung beinhaltet als weitere Voraussetzung die
Zusage des Verurteilten, sich einer Behandlung zu unterziehen. Dabei ist hier weder von
Bedeutung, dass der Verurteilte eine Motivation zur Therapie bekundet noch, dass eine
positive Therapieprognose erstellt wird. Hier gilt die Tatsache als ausreichend, dass die
Therapiewilligkeit erst unter dem Druck des drohenden Strafvollzuges zustande
gekommen ist.
Dennoch ist notwendig, dass Zusagen der Therapiestelle und des Kostenträgers
vorhanden sind.
,, Der Verurteilte ist verpflichtet,...,.........., den Nachweis über die Aufnahme und über
die Fortführung der Behandlung zu erbringen..." ( § 35 Abs.3 BtMG).
Ein bloßer Kontakt zu einer Therapieeinrichtung oder nur die Ankündigung, dass eine
Therapie angetreten wird, sind hier somit nicht ausreichend (25.
In Fällen der Nichtaufnahme einer Behandlung, des Therapieabbruchs und wenn nicht zu
erwarten ist, dass er eine Behandlung derselben Art beginnt sowie wenn der oben
erwähnte Nachweis nicht erbracht wurde im Sinne von § 35 Abs.4 BtMG, kann die
Zurückstellung der Strafvollstreckung widerrufen werden (§ 35 Abs.5, S.1 BtMG).
(23 vgl. Weber,1999,713).
(24 vgl.Holzinger, 1998, 200 ff.).
( 25 vgl. Egg, 199227,28; Holzinger, 1998, 202).

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Dies trifft auch zu, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Zurückstellung einer
Strafvollstreckung entfallen sind (§ 35 Abs.6 BtMG).
Ein Widerruf der Zurückstellung bei Nichtantritt einer Therapie erfasst den Fall der
Vortäuschung einer Drogenabhängigkeit, um dem Strafvollzug über die Möglichkeit der
Zurückstellung der Strafvollstreckung zu entfliehen.
Ein Widerruf bei Therapieabbruch verlangt die Erwartung, dass der Verurteilte die
Behandlung nicht wieder fortsetzen wird bzw. keine Behandlung derselben Art aufnimmt
(26.
Dabei schreibt der Gesetzgeber den Widerruf einer Zurückstellung bei Therapieabbruch
zwar vor, definiert diesen Abbruch aber nicht näher, so dass sich zur Bestimmung des
Sachverhaltes auf die Praxis berufen werden kann. Dabei kommt es zur Unterscheidung
zwischen einer kurzen Unterbrechung und einem endgültigen Abbruch, wobei es dann der
Therapieeinrichtung und dem Gesetzgeber obliegt, die Grenzen eng oder weit zu fassen
(27.
Bezüglich einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung hat sich teilweise die
Erkenntnis durchgesetzt, dass der Rückfall ein ,, Wesensmerkmal der Sucht" darstellt und
nicht als Kriterium einer mangelnden Therapiemotivation anzusehen ist. Er ist als ein
zentraler Bestandteil der Drogenabhängigkeit zu behandeln.
Weiterhin bemerkt Körner, dass selbst das Ende einer nur kurzen Therapiezeit nicht
zwangsläufig eine vorgetäuschte Therapiebereitschaft belegen müsse, sondern vielmehr
Ausdruck eines suchtbedingten Rückfalls, einer labilen Persönlichkeitsstruktur sein
könne, die einer Fortsetzung der therapeutischen Bemühungen bedürfe.
Der Widerruf einer Zurückstellung könne sich daher nicht auf einen einmaligen
Therapieabbruch stützen, wenn der Verurteilte sich ernsthaft bemüht, die Behandlung
wieder aufzunehmen. In diesem Fall sollte der Widerruf unterbleiben (28.
(26 vgl. Körner in Holzinger, 1998,203).
(27 vgl. Egg, 1992, 31).
(28 vgl. Körner in Holzinger, 1998, 203).

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Der Widerruf einer Zurückstellung bedeutet in der Regel die Rückkehr in den
Strafvollzug.
Ein erfolgter Widerruf kann nach § 35 Abs.5 erneut zurückgestellt werden, wenn sich im
Nachhinein Anhaltspunkte ergeben, dass eine nochmalige Aufnahme oder Fortführung
einer Therapie Erfolgsaussichten hätte. Diese Regelung ist gerade für die Tatsache
relevant, dass zu einem Therapieerfolg in der Regel mehrere Therapieversuche
nötig sind (29.
2.4.2. Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
nach § 36 BtMG
Der § 36 BtMG beinhaltet Regelungen einer Strafaussetzung zur Bewährung sowie die
Anrechnung der Therapiezeit auf die Freiheitsstrafe.
Eine Anrechnung nach § 67 Abs.4 StGB auf die Freiheitsstrafe finden wir auch nach einer
Verurteilung zu einer Strafe, welche die Unterbringung in einer Anstalt nach
§§ 63, 64 StGB neben der Freiheitsstrafe anordnet:
,,Mit der Anrechnung des Vollzugs ...in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Erziehungsanstalt wird berücksichtigt, dass auch beim Maßregelvollzug dem Täter
die Freiheit entzogen wird und insoweit dem Strafzweck Genüge getan wird " (30.
Ist eine Zurückstellung der Strafe erfolgt nach § 35 BtMG und erfolgte eine Behandlung
in einer staatlich anerkannten Einrichtung, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene
Zeit in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt
sind. Sind zwei Drittel der Strafe abgegolten, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Reststrafe zur Bewährung aus sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Verurteilte keine Straftaten mehr begeht. ( § 36 Abs.1 S.1,3 BtMG).
Eine Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe soll für den Verurteilten auch als
Motivationsverstärker gelten, eine Therapie anzutreten und diese auch durchzustehen.
(29 vgl.Kurze, 1994, 22; Holzinger,1998,203 ff.)
(30 vgl. Holzinger,1998,204).

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Die Anrechnung der Zeit in der Therapie auf die Freiheitsstrafe, wird weder vom Erfolg
der Therapie, noch durch ein aktives Mitwirken bei dieser abhängig gemacht(31.
Der § 36 BtMG führt dabei noch eine Unterscheidung in der Anrechnungsform auf.
§ 36 Abs.1 stellt die obligatorische Anrechnung dar, während die fakultative Anrechnung
in § 36 Abs.3 gegeben ist.
Die obligatorische Anrechnung setzte ehemals eine Therapiebehandlung in einer staatlich
anerkannten Einrichtung voraus in der die freie Gestaltung der Lebensführung erheblich
beschränkte war. Diese Beschränkung ist 1992 durch das Gesetz zur Änderung des BtMG
hinfällig geworden.
Mit dieser Änderung ist auch die Anerkennung der Durchführung ambulant staatlich
anerkannter Therapieprogramme (z.B. ambulante Methadon-Substitutionsprogramme mit
psychosozialer Begleitung) auf die Freiheitsstrafe gegeben.
Die fakultative Anrechnung ist dann relevant, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs.1
nicht gegeben sind. Sie ermöglicht auch dann eine Anrechnung, wenn keine Zurück-
stellung nach § 35 BtMG erfolgt ist.
Die Regelung erfasst alle die Fälle in denen sich der Verurteilte zwischen Tat und Haupt-
verhandlung, während der Hauptverhandlung, zwischen Verurteilung und Rechtskraft des
Urteils, zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Zurückstellungsentscheidung oder trotz
abgelehnter Zurückstellung in Behandlung begab.
Auch hier sind nicht nur erfolgreiche, sondern auch gescheiterte Behandlungsbemühungen
(das Engagement des Abhängigen) anzurechnen.
,,..., dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird,
wenn dies ... der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten
gestellt hat, angezeigt ist ( § 36, Abs.3 BtMG).
In beiden Fällen der Anrechnung kann der Strafrest zu einer Bewährung ausgesetzt
werden.
(31vgl.Holzinger,1998,204).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783836602884
DOI
10.3239/9783836602884
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Lausitz – Sozial- und Gesundheitswesen, Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Erscheinungsdatum
2007 (April)
Note
2,3
Schlagworte
deutschland drogentherapie therapieerfolg motivation strafverfolgung auflage suchthilfe sozialarbeit drogenberatung sozialpädagogik therapie
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