Bewältigung von Staatsinsolvenz durch collective action clauses?
					
	
		©2006
		Diplomarbeit
		
			
				134 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Schon vor mehr als 100 Jahren war das Thema der Schuldenrestrukturierung und ein damit verbundener geregelter Rahmenprozess für die Restrukturierung der Schulden insolventer Emittenten aktuell. Ein Souverän im 21. Jahrhundert ist als Emittent mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie einer von Unternehmens- oder Eisenbahnanleihen im frühen 20. Jahrhundert. Die Verwendung von Anleihen als Instrument der Schuldenaufnahme bringt im Gegensatz zu Kreditgläubigern eine breit gestreute Gläubigerbasis mit sich. Damit steigt das Koordinationsproblem zwischen Gläubiger und Schuldner, aber auch den Gläubigern untereinander. Die Gläubiger müssen sich auf einen gemeinsamen Nenner in der Restrukturierung einigen.
Collective action clauses (CACs) werden in Staatsanleihen verwendet, seitdem sie im 19. Jahrhundert in englischen Unternehmensanleihen erstmals eingebunden wurden. Traditionell werden CACs in Anleihen nach englischem Recht, aber auch in Anleihen nach japanischem und luxemburgischem Recht verwendet. In Anleihen nach deutschem Recht sind sie traditionell nicht enthalten. In Folge der Debatte um einen geordneten Restrukturierungsprozess sind CACs seit Anfang 2003 auch in Anleihen Souveräner, die nach New Yorker Recht emittiert wurden, enthalten. Der Trust Indenture Act (TIA) von 1939 untersagt die Verwendung von Mehrheitswahlklauseln zur Änderungen von Anleihebedingungen in amerikanischen Anleihen. Änderungen von Anleihebedingungen bedürfen nach dem TIA der Einstimmigkeit der Anleihegläubiger.
Die CACs sind ein Bündel von Klauseln, die unter anderem spezifizieren wer die Gläubiger in Verhandlungen repräsentiert. Sie enthalten genau beschriebene Mehrheitswahlklauseln (majority action clauses) für die Änderung von Vertragsbedingungen, die sowohl die finanzielle Seite von Anleihen, als auch nichtfinanzielle Anleihebedingungen betreffen (reserved und non-reserved matters). Zudem senken diese Klauseln den Anreiz bzw. die Möglichkeit einzelner Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, um ihre Forderungen einzuklagen. CACs erhöhen die Erlösquote einer Umschuldung, indem die Dauer der Restrukturierung und die Prozesskosten der Gläubiger reduziert werden.
Diese Klauseln entfalten ihre Wirkung erst wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sie haben keinen Einfluss auf die Tragfähigkeit oder Nichttragfähigkeit der Schulden des Emittenten. Eine Eigenschaft der CACs ist, dass sie den Inhalt der […]
	Schon vor mehr als 100 Jahren war das Thema der Schuldenrestrukturierung und ein damit verbundener geregelter Rahmenprozess für die Restrukturierung der Schulden insolventer Emittenten aktuell. Ein Souverän im 21. Jahrhundert ist als Emittent mit ähnlichen Problemen konfrontiert wie einer von Unternehmens- oder Eisenbahnanleihen im frühen 20. Jahrhundert. Die Verwendung von Anleihen als Instrument der Schuldenaufnahme bringt im Gegensatz zu Kreditgläubigern eine breit gestreute Gläubigerbasis mit sich. Damit steigt das Koordinationsproblem zwischen Gläubiger und Schuldner, aber auch den Gläubigern untereinander. Die Gläubiger müssen sich auf einen gemeinsamen Nenner in der Restrukturierung einigen.
Collective action clauses (CACs) werden in Staatsanleihen verwendet, seitdem sie im 19. Jahrhundert in englischen Unternehmensanleihen erstmals eingebunden wurden. Traditionell werden CACs in Anleihen nach englischem Recht, aber auch in Anleihen nach japanischem und luxemburgischem Recht verwendet. In Anleihen nach deutschem Recht sind sie traditionell nicht enthalten. In Folge der Debatte um einen geordneten Restrukturierungsprozess sind CACs seit Anfang 2003 auch in Anleihen Souveräner, die nach New Yorker Recht emittiert wurden, enthalten. Der Trust Indenture Act (TIA) von 1939 untersagt die Verwendung von Mehrheitswahlklauseln zur Änderungen von Anleihebedingungen in amerikanischen Anleihen. Änderungen von Anleihebedingungen bedürfen nach dem TIA der Einstimmigkeit der Anleihegläubiger.
Die CACs sind ein Bündel von Klauseln, die unter anderem spezifizieren wer die Gläubiger in Verhandlungen repräsentiert. Sie enthalten genau beschriebene Mehrheitswahlklauseln (majority action clauses) für die Änderung von Vertragsbedingungen, die sowohl die finanzielle Seite von Anleihen, als auch nichtfinanzielle Anleihebedingungen betreffen (reserved und non-reserved matters). Zudem senken diese Klauseln den Anreiz bzw. die Möglichkeit einzelner Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich vorzugehen, um ihre Forderungen einzuklagen. CACs erhöhen die Erlösquote einer Umschuldung, indem die Dauer der Restrukturierung und die Prozesskosten der Gläubiger reduziert werden.
Diese Klauseln entfalten ihre Wirkung erst wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sie haben keinen Einfluss auf die Tragfähigkeit oder Nichttragfähigkeit der Schulden des Emittenten. Eine Eigenschaft der CACs ist, dass sie den Inhalt der […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Martin Gunkel 
Bewältigung von Staatsinsolvenz durch collective action clauses? 
ISBN: 978-3-8366-0135-1 
Druck Diplomica® GmbH, Hamburg, 2007 
Zugl. Technische Universität Berlin, Berlin, Deutschland, Diplomarbeit, 2006 
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© Diplomica GmbH 
http://www.diplom.de, Hamburg 2007 
Printed in Germany
I
Inhaltsverzeichnis 
Tabellenverzeichnis...V 
Abbildungsverzeichnis ...V 
Abkürzungsverzeichnis ...VII
1. Einleitung ... 1 
1.1 Ausgangsproblem ... 2 
1.2 Begriffliche 
Definitionen... 4 
1.2.1 
Abgrenzung des Staatsbankrotts vom Bankrott der Unternehmung ... 4 
1.2.2 
Definition der Staatsanleihe... 7 
1.3 
Aufbau der Arbeit... 8
2. 
Probleme bei Umschuldungen von Staatsanleihen... 11 
2.1 
Holdout- / Freerider-Problem ... 11 
2.2 
Rush to the exit... 12 
2.3 
Rush to the court house / rogue creditors ... 13 
2.4 Koordinationsproblem... 14 
2.4.1 
Koordinationsproblem zwischen den Gläubigern ... 14 
2.4.2 
Koordinationsproblem zwischen Gläubiger und Schuldner... 15 
2.5 Gläubigervertretungsproblem... 16 
2.6 Aggregationsproblem ... 17
3. Historische 
Betrachtung ... 19 
3.1 
Entwicklung der CACs in England und den USA... 20 
3.1.1 
Herausbildung der majority action clauses in England ... 20 
3.1.2 
Historische Bedeutung der majority action clauses in den USA... 21 
3.2 
Entwicklung der Anleihemärkte für Souveräne ... 26 
3.3 
Wandel der Dominanzstellung des Londoner Finanzmarktes hin zum New 
Yorker Finanzmarkt... 28
4. 
Die Klauseln der collective action clauses ... 31 
4.1 Schlüsselklauseln... 34 
4.1.1 
Majority action clause ... 34 
II
4.1.2 Represantation 
clause ... 35 
4.1.3 Sharing 
clause... 35 
4.1.4 Non-acceleration 
clause... 36 
4.2 
Bewertung der Verwendung von CACs ... 38 
4.3 Treuhänderstruktur 
von 
britischen 
und amerikanischen Anleihen... 41 
4.3.1 Trustee ... 42 
4.3.2 Fiscal 
agent... 43 
4.4 
Debatte über CACs... 44 
4.5 
Verwendung und Verbreitung von CACs ... 48 
4.5.1 
Notwendigkeit von CACs... 52 
4.5.2 
Verbreitung von Anleihen mit CACs vor und nach Mexiko  Anfang 2003... 54 
4.5.3 
Anleihen nach amerikanischem Recht mit CACs ... 57 
4.5.4 
Gegenüberstellung der verwendeten Klauseln in den Emissionen des  
Jahres 2003 ... 59
5. 
Durchsetzung von CACs auf den Anleihemärkten... 71 
5.1 
Hinderungsgründe einer Verwendung von CACs ... 71 
5.1.1 Innovationsbedingte 
Gründe ... 71 
5.1.2 Kostenproblem ... 74 
5.1.3 Aggregationsproblem ... 84 
5.1.4 Transformationsproblem ... 87 
5.1.5 
Anpassung der verschiedenen nationalen Rechte... 89 
5.1.5.1  Umschuldung von Anleihen in Deutschland... 90 
5.1.5.2  CACs im japanischen Recht... 93 
5.1.6 
Bewertung der Hinderungsgründe... 95 
5.2 
Gründe der erfolgreichen Etablierung ... 97
6. 
Zukünftige Fragestellungen über CACs... 101 
6.1 
Standardisierung von CACs ... 101 
6.1.1 
Vorteile einer Harmonierung von CACs ... 102 
6.1.2 
Hinderungsgründe einer Harmonisierung von CACs... 103 
6.2 
Einführung von CACs in Konsortialkredite ... 104
7. Fazit ... 109
III
Literaturverzeichnis... 111 
V
Tabellenverzeichnis 
Tab.  
Seite
1 
Staatsanleihen von 1991 bis 2003 nach Gerichtsbarkeit, in Mrd. USD  
48
2 
Anleiheemissionen von Schwellenländern, 1990 bis August 2000 
49
3 
Internationale Anleiheemissionen von Schwellenländern, Januar 1991 bis 
Januar 2003, in Mrd. USD 
50
4 
Gerichtsbarkeiten für internationale Emissionen von Anleihen zwischen 
1990 und 2000 
51
5 
Verwendung von collective action clauses in Anleiheemissionen 
Souveräner zwischen 2002 und 2003, in Mrd. USD 
55
6 
Emissionen von Staatsanleihen Emerging-Market-Länder nach 
Gerichtsbarkeit zwischen 2001 und Anfang 2006, in Mrd. USD 
56
7 
Übersicht der empirischen Befunde zum Einfluss der CACs auf den 
Zinsspread von Anleihen
75
Abbildungsverzeichnis 
Abb.  
Seite
1 
Geschichtliche Zusammenfassung der Entwicklung von majority decision 
making clauses in Unternehmens- und Staatsanleihen von 1880 bis 2001 
24
2 
Collective action clauses und ihre Ziele 
32
3 
Gerichtsbarkeit von ausstehenden Anleihen Ende 1999 
54
4 
Gerichtsbarkeit von ausstehenden Anleihen Ende April 2000 
54
5 
Verwendung von collective action clauses im Jahr 2003: Vergleich mit 
der G-10 Empfehlung 
60
6 
Vergleich des G-10 und Gang of Seven Vorschlages 
61
7 
Erwartete Zunahme von CACs im Anleihenbestand, wenn alle 
zukünftigen Anleiheemissionen CACs seit 2001 enthielten  
88
VII
Abkürzungsverzeichnis 
CAC 
collective action clause 
CFB 
Council of Foreign Bondholders 
EMBI 
Emerging Market Bond Index 
EMCA 
Emerging Markets Creditors Association 
EML 
Emerging-Market-Land (Schwellenland)  
InsO Insolvenzordnung 
IWF Internationaler 
Währungsfond 
SchVG Schuldverschreibungsgesetz 
(Gesetz betreffend die gemeinsamen 
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4.12.1899) 
SDDS 
Special Data Dissemination Standard 
SDRM 
sovereign debt restructuring mechanism 
SEC 
Securities and Exchange Commission 
TIA 
Trust Indenture Act 
When it becomes necessary for a state to declare itself bankrupt, in the same 
manner as when it becomes necessary for an individual to do so, a fair, 
open, and avowed bankruptcy is always the measure which is both least 
dishonorable to the debtor and least hurtful to the debtor. 
Adam Smith, Wealth of Nations
1
1
 Adam Smith, Wealth of Nations 1776, Buch V, Kapitel. III, S. 416 zit. nach Hagan 2005, S. 300. 
- 1 -
1. Einleitung 
Schon vor mehr als 100 Jahren war das Thema der Schuldenrestrukturierung
2
 und ein 
damit verbundener geregelter Rahmenprozess für die Restrukturierung der Schulden 
insolventer Emittenten aktuell. Ein Souverän im 21. Jahrhundert ist als Emittent mit 
ähnlichen Problemen konfrontiert wie einer von Unternehmens- oder Eisenbahnanleihen 
im frühen 20. Jahrhundert.
3
 Die Verwendung von Anleihen als Instrument der Schul-
denaufnahme bringt im Gegensatz zu Kreditgläubigern eine breit gestreute Gläubigerba-
sis mit sich. Damit steigt das Koordinationsproblem zwischen Gläubiger und Schuldner, 
aber auch den Gläubigern untereinander. Die Gläubiger müssen sich auf einen gemein-
samen Nenner in der Restrukturierung einigen. 
Collective action clauses (CACs) werden in Staatsanleihen verwendet, seitdem sie im 
19. Jahrhundert in englischen Unternehmensanleihen erstmals eingebunden wurden.
4
Traditionell werden CACs in Anleihen nach englischem Recht, aber auch in Anleihen 
nach japanischem und luxemburgischem Recht verwendet.
5
 In Anleihen nach deut-
schem Recht sind sie traditionell nicht enthalten.
6
 In Folge der Debatte um einen geord-
neten Restrukturierungsprozess sind CACs seit Anfang 2003 auch in Anleihen Souverä-
ner, die nach New Yorker Recht emittiert wurden, enthalten. Der Trust Indenture Act 
(TIA) von 1939 untersagt die Verwendung von Mehrheitswahlklauseln zur Änderungen 
von Anleihebedingungen in amerikanischen Anleihen.
7
 Änderungen von Anleihebedin-
gungen bedürfen nach dem TIA der Einstimmigkeit der Anleihegläubiger.
8
Die CACs sind ein Bündel von Klauseln, die unter anderem spezifizieren wer die 
Gläubiger in Verhandlungen repräsentiert. Sie enthalten genau beschriebene Mehrheits-
wahlklauseln (majority action clauses) für die Änderung von Vertragsbedingungen, die 
sowohl die finanzielle Seite von Anleihen, als auch nichtfinanzielle Anleihebedin-
gungen betreffen (reserved und non-reserved matters).
9
 Zudem senken diese Klauseln 
den Anreiz bzw. die Möglichkeit einzelner Gläubiger gegen den Schuldner gerichtlich 
2
 Siehe Lubben 2004. 
3
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 3. 
4
 Vgl. IMF 2002a, S. 3. 
5
Vgl. Becker / Richards / Thaicharoen 2001, S. 7; Dixon / Wall 2000, S. 145; Liu 2002, S. 6; 
Eichengreen / Mody 2004, S. 247; Gugiatti / Richards 2003, S. 5. 
6
Vgl. Becker / Richards / Thaicharoen 2001, S. 7; Dixon / Wall 2000, S. 145; Eichengreen / Mody 2004, 
S. 247; Gugiatti / Richards 2003, S. 5; Liu 2002, S. 6. 
7
 Siehe Galvis / Saad 2004, S. 728. 
8
 Siehe Galvis / Saad 2004, S. 728. 
9
 Vgl. Becker / Richards / Thaicharoen 2001, S. 3; Eichengreen / Mody 2004; S. 247. 
- 2 -
vorzugehen, um ihre Forderungen einzuklagen.
10
 CACs erhöhen die Erlösquote einer 
Umschuldung, indem die Dauer der Restrukturierung und die Prozesskosten der Gläu-
biger reduziert werden.
11
Diese Klauseln entfalten ihre Wirkung erst wenn der Schuldner seinen Zahlungsver-
pflichtungen nicht nachkommt. Sie haben keinen Einfluss auf die Tragfähigkeit oder 
Nichttragfähigkeit der Schulden des Emittenten. Eine Eigenschaft der CACs ist, dass sie 
den Inhalt der Restrukturierung nicht bestimmen, sondern nur einen geordneten Rahmen 
schaffen, in dem der Inhalt der Restrukturierung von den Vertragsparteien ausgehandelt 
werden kann.
12
1.1 Ausgangsproblem 
Im Jahr 1980 machte der Anteil der Anleihen von Industrieländern zwei Prozent der 
Auslandsschulden im Wert von insgesamt 600 Mrd. USD aus. Im Jahr 1999 betrug der 
Anteil internationaler Anleihen 19 Prozent der Auslandsschulden der Industrieländer, 
die damals einen Umfang von 2,6 Bill. USD ausmachten.
13
 Daher ist es für Länder in 
den 1990ern eher wahrscheinlich gewesen in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen, da 
mehr Anleihen (wert- und anzahlmäßig) im ihrem Schuldenportfolio enthalten waren, 
als in den 1980ern. 
In den 1980ern bestand der Großteil der Gläubiger der Schwellenländer
14
 aus einer 
übersichtlichen Anzahl von großen Kreditbanken. Mit Beginn der 90er Jahre des letzten 
Jahrhunderts veränderte sich die Gläubigerstruktur hin zu einer größeren Heterogenität
15
und fand ein Wandel in den von Schwellenländern verwendeten Schuldeninstrumenten 
statt. Die Anleihe als Mittel der Geldaufnahme für Staaten wurde beliebter. Dieses 
Instrument hatte den Vorteil, dass es am Finanzmarkt für Investoren frei handelbar war 
10
 Vgl. Becker / Richards / Thaicharoen 2001, S. 3; Eichengreen / Mody 2004; S. 247. 
11
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 146. 
12
 Vgl. Koch 2004, S. 666. 
13
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 142. 
14
In der der Arbeit zugrunde liegenden Literatur wird der Begriff ,,emerging markets" als Synonym für 
Schwellenländer verwendet. Die empirischen Untersuchungen der vorgestellten Aufsätze benutzen den 
Begriff der emerging markets, enthalten aber in ihren Stichprobenumfängen auch Länder die zwar 
Schwellenländer sind, aber keine soweit entwickelten heimischen Märkte besitzen, um unter die Katego-
rie der Länder mit emerging markets zu fallen. Ein Grund kann die Überlegung der Verwendung eines 
geordneten Restrukturierungsprozess für Anleiheschulden nach den Krisen der Schwellenländer in den 
1990ern sein, die auch emerging markets besaßen. Somit zählen diese Länder zu den Emerging-Market-
Ländern als Unterkategorie von Schwellenländern. 
15
 Vgl. Mullock 2003, S. 4. 
- 3 -
und ist. Auch waren die Fremdkapitalkosten im Vergleich zu Bankkrediten niedriger, 
denn Anleihen konnten breit gestreut auf dem Sekundärmarkt angeboten werden.
16
Damit sank das Ausfallrisiko für den einzelnen Gläubiger.
17
 Bis Ecuador 1995 das erste 
Land war, welches seine Zahlungsverpflichtungen für Auslandsanleihen nicht mehr 
nachkommen konnte, galt in den 1980er bis Anfang der 1990er die Ansicht, auslän-
dische Staatsanleihen würden immer bedient werden.
18
Internationale Anleihen verdrängten in den 1990er Jahren syndizierte Bankkredite 
schnell als Hauptfinanzierungsquelle für Emerging-Market-Länder (EML).
19
 Eurobonds 
machten in den 1980ern vier Prozent der internationalen Schuldenaufnahme von EMLs 
und heute einen Anteil von 90 Prozent aus. Im Vergleich zwischen heute und den 
1980ern emittierten nicht nur Länder Anleihen mit einem guten Kreditrating, sondern 
auch Schwellenländer mit einer niedrigen Kreditqualität, die im Laufe der 1990er 
Zugang zum internationalen Finanzmarkt bekamen.
20
Seitdem öffentlich überwachte Anleihen handelbar sind, sind sie preiswerter und da-
durch die präferierte Quelle zur langfristigen Finanzierung geworden. Hinzu kam die 
Bildung eines liquiden Marktes für Anleihen durch Schuldenswaps in Bradyanleihen 
Ende der 1980er. Ein Faktor mit katalytischer Wirkung sind auch die Ratingagenturen, 
die als öffentlicher Beobachter fungieren.
21
 Die Anzahl der EMLs, die einem Rating 
von Moddy's unterliegen stieg von 8 auf 65 und von 11 auf 68 für jene von Standard & 
Poor's.
22
Der hohe Anteil von Auslandsanleihen im Schuldenportfolio der Länder führte zu 
einem neuen Schuldenproblem. Einrichtungen wie der Pariser Club und Londoner Club 
sind für eine Umschuldung von Anleihen nicht geeignet. Der Pariser Club besteht für 
Verhandlungen der Umschuldung von Staatsschulden die ein Staat von einem anderem 
Staat aufgenommen hat (bilaterale Ebene)
23
 und für Schulden gegenüber institutionellen 
privaten Gläubigern, wie Banken ist der Londoner Club eingerichtet worden (multi-
16
 Vgl. Mayer 2005, S. 454; Yianni / Chance 1999, S. 78. 
17
 Vgl. Mayer 2005, S. 454; Yianni / Chance 1999, S. 78. 
18
 Vgl. Mayer 2005, S. 454. 
19
 Vgl. Mauro / Sussman / Yafeh 2006, S. 1. 
20
 Vgl. Tanaka 2006, S. C149. 
21
 Vgl. Tanaka 2006, S. C151. Aber dagegen Bolton / Jeanne 2005. 
22
 Vgl. Tanaka 2006, S. C151. Siehe auch Levey 2003, S. 3. 
23
 Siehe Vitale 1995. Siehe auch http://www.clubdeparis.org. 
- 4 -
laterale Ebene)
24
. Damit ergibt sich eine institutionelle Schwäche hinsichtlich der 
Restrukturierung von Anleihen. Eine Etablierung eines entsprechenden Clubs,
25
 für die 
Umschuldung von Anleihen Souveräner kann allerdings aufgrund der Interessenlage der 
Gläubiger bei einer Umschuldung scheitern. Der einzelne Gläubiger ist im Vergleich zu 
den Beteiligten im Pariser und Londoner Club nicht grundsätzlich an weiteren Bezie-
hungen mit dem Schuldnerland interessiert, sondern an der Befriedigung seiner Forde-
rungen.
26
CACs schaffen innerhalb einer Anleihe ein Umschuldungsverfahren, eine Art Mikro-
insolvenzverfahren für die betreffende Anleihe (Anleihetranche).
27
 Sofern alle Anleihen 
eines Staates CACs enthalten, kann in der Summe ein äquivalentes allgemein verbind-
liches Insolvenzverfahren gebildet werden. Somit bieten CACs vertragliche Regeln als 
Ersatz für ein internationales Insolvenzrecht für Staaten, welches die gleichen Kern-
funktionen eines Insolvenzrechtes erfüllen muss:
28
 Organisation, Erhaltung und Vertei-
lung. Die Effizienz von Vertragsklauseln als Hilfsmittel für eine Schuldenrestrukturie-
rung ist entscheidend von ihrem Verbreitungsgrad abhängig. Aus diesem Grund ist es 
erforderlich, dass zumindest auf den wichtigsten Finanzmarktplätzen solche Klauseln 
Marktpraxis sind. Nach Sachs
29
 könnten durch eine verbesserte Ausgestaltung von Ver-
trägen einer der Gründe für Ineffizienz und Wohlfahrtsverlusten in den internationalen 
Finanzmärkten vermieden werden.
30
1.2 Begriffliche Definitionen 
1.2.1  Abgrenzung des Staatsbankrotts vom Bankrott der Unternehmung 
Der Glaube, ein Staat könnte nicht Bankrott gehen, wurde durch Erfahrungen mit 
staatlichen Emissionen vielfach widerlegt.
31
 Die Insolvenz eines Staates liegt vor, wenn 
ein Land nicht mehr zahlungsfähig ist oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht 
nachkommen möchte. Für ein Unternehmen stellt allein die Zahlungsunfähigkeit die 
24
 Siehe Vitale 1995. 
25
Es gab Vorschläge der Etablierung eines eigenen Clubs für Anleiheschulden, den New Yorker Club. 
Siehe Eichengreen / Kletzer / Mody 2003; Portes 2004. 
26
 Vgl. Mayer 2005, S. 454f. 
27
 Vgl. Mayer 2005, S. 462. 
28
 Vgl. Mayer 2005, S. 462. 
29
 Sachs 1995. 
30
 Sachs 1995, S. 6. 
31
 Vgl. Siebel 1997, S. 89. 
- 5 -
Hauptgrundlage für ein Insolvenzverfahren dar.
32
 Demnach steht beim Unternehmen 
das Leistenmüssen im Vordergrund, beim Staat dagegen, als Folge des Souveränitäts-
prinzips, das Leistenkönnen und -wollen.
33
 Eine Verletzung der Zahlungsverpflich-
tungen eines Staates, die zu einem default
34
 (hier i. e. S. Zahlungsausfall) führen, wird 
nach privatrechtlicher Analogie als Staatsbankrott bezeichnet.
35
Der Barwert des Bruttoinlandproduktes sollte die Schulden um ein Vielfaches über-
steigen. Die Produktionsleistung vom heimischen Verbrauch und Investitionen um-
zuleiten, sowie Exporterlöse zur Bedienung des Schuldendienstes zu verwenden, kann 
politisch nicht tragbar oder ökonomisch nicht gerechtfertigt sein.
36
 Daher sollte der 
Blick, wie bei einem Unternehmen, auf die Tragfähigkeit der Schuldenlast gerichtet 
sein. 
Es stellt sich die Frage ob und inwieweit ein Vorgehen ähnlich einer Unternehmens-
insolvenz auf den Fall eines Staatsbankrotts anwendbar ist. Dieses ist mit einigen nicht 
überwindbaren Problemen verbunden. Ein Unternehmen kann entweder liquidiert 
werden oder im Zuge einer Restrukturierung seiner Schulden und einer Reorganisation 
im Going-Concern-Gedanken am Markt verweilen. Ein Staat dagegen kann im Sinne 
der Abwicklung eines Unternehmens nicht liquidiert werden, indem das Vermögen 
bewertet und dem Markt zugeführt wird.
37
 Das Vermögen eines Staates liegt unter 
anderem in seinen natürlichen Ressourcen und der Produktivität der Bevölkerung. 
Andere Vermögensbestände eines Staates sind nicht nur schwer zu bewerten, sondern 
auch umzutauschen. Das einzig bewertbare Vermögen eines Staates ist dinghafter Natur 
und von größeren Nutzen, wenn es als Eigentum des Staates im ,,Staatsbetrieb" ver-
bleibt.
38
Bezüglich der finanziellen Reorganisation eines Staates ergibt sich ein Problem der 
Analogie zum Unternehmenswert. In einer Unternehmensrestrukturierung sollte der 
32
 Vgl. Collas 1904, S. 2. 
33
 Vgl. Collas 1904, S. 2. 
34
In der Bestrebung einer Übersetzung des Wortes default ins deutsche verweist der IMF Glossar 2005 
auf Zahlungsverzug, Zahlungsausfall, Zahlungseinstellung sowie Konkurs, Bankrott und Zahlungsun-
fähigkeit. Damit ist ein Staat im default, wenn er den Vertragsverpflichtungen der Anleihe nicht 
nachkommen kann. 
35
 Vgl. Collas 1904, S. 1. 
36
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 14. 
37
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 7; Mullock 2003, S. 2. 
38
 Vgl. Mullock 2003, S. 2. 
- 6 -
Wert des Unternehmens transparent sein, da z. B. dessen Vermögen veräußert werden 
kann, soweit diese Vermögenswerte tangibel und damit auch bewertbar sind.
39
 Gerät ein 
Land in Zahlungsverzug, ist der Wert der zugrunde liegenden Vermögensaktiva funda-
mental nicht eindeutig zu bewerten. Im Vergleich zu einem Unternehmen, in dem im 
Grunde jede Vermögensposition für den Gläubiger im Falle des Unternehmensbankrotts 
verfügbar ist, ist nur ein geringer Teil des Staatsvermögens veräußerbar.
40
 Zudem ist der 
Großteil des Staatsvermögens auf dessen Territorium und aus diesem Grund aus der 
Reichweite anderer nationaler Gerichte.
41
Des Weiteren ist die Staatsregierung kein entsprechendes Gegenstück zu einem Vor-
stand. Ihr Handeln dient in erster Linie den Einwohnern des Landes und deren zukünfti-
gem Wohlstand und nicht Investoren wie im Unternehmen.
42
 Die Einführung von 
Programmen des Internationalen Währungsfonds (IWF) mit harten Konditionen kann 
als Analogie eines Austausches des Managements interpretiert werden.
43
 Jedoch wird 
die Regierung nicht ausgetauscht. Vielmehr wird ihre Kontrolle über die heimische 
Politik dadurch streng beschränkt.
44
 Die Drohung des Kontrollverlustes soll als Ab-
schreckung ein Verhalten verhindern, das zu einer finanziellen Notlage des Staates 
führen könnte. 
Die Informationsasymmetrie zwischen Schuldner und Gläubiger ist typischerweise für 
einen Gläubiger staatlicher Schulden größer als für einen Unternehmensgläubiger. Die 
hohe Anzahl von Gläubigern verschlimmert das Trittbrettfahrerverhalten, wodurch die 
Möglichkeit der Überwachung für den einzelnen Gläubiger weiter sinkt.
45
Schon in der Vergangenheit zeigte sich, dass ein Schuldner seinem Kapitaldienst nicht 
mehr nachkommen konnte oder wollte.
46
 Das entstehende Risiko der Leistungsstörung 
wird als Kreditrisiko bezeichnet und wurde insbesondere bei bilateralen Krediten 
gesehen.
47
 Dieses Risiko existiert ebenfalls für Anleihen. Dabei umschreibt der Begriff 
Kreditrisiko eine Zahlungsstockung, einen -verzug, die Zahlungsunfähigkeit oder die 
39
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 14. 
40
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 31. 
41
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 31. 
42
 Vgl. Mullock 2003, S. 2. 
43
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 15. 
44
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 15. 
45
 Vgl. Eichengreen / Portes 1995, S. 15. 
46
 Siehe Collas 1904. 
47
 Vgl. Spremann / Gantenbein 2005, S. 237f. 
- 7 -
Insolvenz. Für den Begriff Kreditrisiko wird in der Bankenwelt die Bezeichnung default 
bevorzugt und ist klar definiert.
48
 Danach liegt ein default vor und ein Schuldner gilt als 
im default befindlich, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Ereignisse ein-
getreten sind: (i) der Schuldner mehr als 90 Tage mit seinen Zahlungsverpflichtungen in 
Verzug ist, (ii) er ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren beantragt (z. B. 
Zahlungsstundung), (iii) die Gläubiger bereits eine Abschreibung ihrer Forderungen 
vorgenommen oder einer Verschiebung fälliger Zinszahlungen zugestimmt haben und 
(iv) dass aufgrund aktueller Informationen es als unwahrscheinlich gilt, dass der 
Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen in voller Höhe nachkommen kann.
49
 Jedoch 
soll darauf hingewiesen werden, dass Kreditrisiko und default nicht als austauschbare 
Begriffe zu verstehen sind, sondern beide Begriffe in Zusammenhang miteinander 
betrachtet werden müssen. 
Das Kreditrisiko gibt eine Wahrscheinlichkeit oder eine bestimmte Gefährdung an, dass 
ein default eintritt. Tritt ein default ein, ist mit ihm ein mehr oder weniger großer 
Verlust beim Gläubiger zu erwarten. Gleichwohl besteht die Möglichkeit einer nega-
tiven Wertveränderung der Forderung aufgrund einer sich ändernden Bonität vor einem 
default, selbst wenn es letztendlich nicht zu einem default kommt.
50
1.2.2  Definition der Staatsanleihe 
Die Anleihe
51
 wurde im 16. Jahrhundert entwickelt. Sie ist ein formalisierter, übertrag-
barer Kredit. Dabei bleibt die Eigenschaft des Kredites bestehen, der eine private 
Abmachung zwischen zwei oder mehreren Parteien festhält, wobei hinsichtlich der 
Anleihe die Eigenschaft als handelbares Instrument hinzukam.
52
Anleihen sind Wertpapiere, die einen festen Betrag von Fremdkapital verbriefen. Der 
Anleihehalter ist der Gläubiger und erhält eine vertraglich geregelte periodische Zins-
48
 Vgl. Spremann / Gantenbein 2005, S. 237f. Siehe auch für ein Beispiel EMCA 2002, S. 3; República 
Oriental del Uruguay 2003; Republic of Italy 2003. 
49
Vgl. Spremann / Gantenbein 2005, S. 237. Siehe auch Levey 2003, S. 4
.
50
 Vgl. Spremann / Gantenbein 2005, S. 240.
51
Die erste ausgegebene Anleihe war die ,,Grand Parti", die die französische Regierung im Jahr 1555 
emittierte. Siehe Allen / Gale 1994, S. 12. Damit ist diese erste Anleihe auch die erste emittierte Staats-
anleihe. 
52
 Vgl. Allen / Gale 1994, S. 11f; IMF 2002b, S. 3. 
- 8 -
leistung vom Schuldner und am Ende der festen Laufzeit der Anleihe den Kreditbetrag 
(im Allgemeinen den Nominalbetrag) zurückgezahlt.
53
Internationale Anleihen von Souveränen sind Schuldtitel, welche am heimischen Markt 
des Schuldners in Fremdwährung oder nur für ausländische Investoren am Inlandsmarkt 
emittiert werden.
54
 Des Weiteren ist dieser Begriff auf Schuldtitel anzuwenden, die 
nicht am Inlandsmarkt sondern im Ausland begeben werden oder einem ausländischem 
Gericht die Kompetenz über Ansprüche aus der Anleihe geben.
55
 Dabei spielt die 
zugrunde liegende Währung keine Rolle.
56
 Ein souveräner Staat oder seine Zentralbank 
tritt als Emittent auf
57
 bzw. seine öffentlichen Körperschaften. 
Nach der Emission auf dem Primärmarkt kann eine Anleihe wie jedes andere Wert-
papier auch weiterverkauft werden. Dabei findet nur ein Finanzstrom zwischen alten 
und neuen Gläubiger statt. Der Schuldner ist von dieser Transaktion nicht betroffen. 
Diese Transaktionen finden auf dem Sekundärmarkt statt.
58
1.3  Aufbau der Arbeit 
Diese Arbeit soll eine Zusammenfassung über die Verwendung und Eignung von CACs 
zur Bewältigung von Staatsinsolvenzen geben. Um die Frage der Nützlichkeit von 
CACs zu klären, werden in Kapitel 1 die Probleme dargestellt, die ein Mechanismus zur 
Schuldenbewältigung zu lösen in der Lage sein muss. Insbesondere die Koordination 
der heterogenen Gläubigergruppe und das eigensinnige Verhalten von Gläubigern, die 
durch ihre Handlungen den Restrukturierungsprozess stören, sind grundlegende Lö-
sungsprobleme. Vor diesem Hintergrund behandelt Kapitel 1 in einer geschichtlichen 
Betrachtung die Entwicklung der CACs in den beiden wichtigsten Märkten der Finanz-
welt und zeigt Gründe für eine unterschiedliche Herausbildung von Insolvenzverfahren 
für Anleihen. 
Kapitel 1 geht auf die Verbreitung von CACs in Anleihen in den 1990ern bis heute ein. 
Die Dynamik der Entwicklung und Einbeziehung solcher Anleiheklauseln soll aufge-
53
 Vgl. IMF 2002b, S. 3; Spremann / Gantenbein 2005, S. 19f. 
54
 Vgl. Cohen 2005, S. 61. 
55
 Vgl. IMF 2002b, S. 3; IMF 2003c, S. 2. 
56
 Vgl. Cohen 2005, S. 61; IMF 2002b, S. 3. 
57
 Vgl. Elderson / Perassi 2003, S. 255; IMF 2002b, S. 3; IMF 2003c, S. 2; Liu 2002, S. 1. 
58
 Vgl. IMF 2002b, S. 3; Spremann / Gantenbein 2005, S. 22. 
- 9 -
zeigt werden, wie auch die einzelnen verwendeten Klauseln, die die dargelegten Prob-
leme im Kapitel 1 lösen sollen. Auch die verwendete Treuhänderstruktur der Anleihen 
kann für eine erfolgreiche Durchführung einer Umschuldung von Anleiheschulden ein 
positiver Faktor sein. Doch wie die Einführung eines neuen Produktes auf den Markt 
auf Hemmnisse stößt, waren CACs zu Beginn ihrer breiteren Verwendung mit ähnli-
chen Markthemmnissen konfrontiert. Diese Hinderungsgründe werden in Kapitel 1 
dargelegt. Zum Ende der Diskussion werden in Kapitel 1 zukünftige Anforderungen 
und Entwicklungen von CACs beleuchtet. 
- 11 -
2.  Probleme bei Umschuldungen von Staatsanleihen 
2.1  Holdout- / Freerider-Problem 
Das Problem eines Trittbrettfahrerverhaltens (Freerider-Problem) existiert bei der 
Umschuldung von Anleihen bei den Gläubigern
59
 wegen der heterogenen Gläubiger-
struktur. Dabei kann eine Minderheit von Gläubigern (hier Holdout-Gläubiger) den 
Prozess der Umschuldung, der für die Mehrheit der Gläubiger von Vorteil ist, erschwe-
ren oder auch blockieren.
60
 Somit wird eine verhältnismäßig schnelle Lösung des 
Umschuldungsprozesses verhindert. Das Holdout-Problem ist eine Variante des Freeri-
der-Problems. Es entsteht auch, wenn im Zuge einer Restrukturierung von Anleihen ein 
Umtauschangebot unterbreitet wird, wobei die neue Anleihe einen geringeren Nomi-
nalwert als die alte Anleihe besitzt, aber gleichrangig zu der alten Anleihe ist. Ein 
rational handelnder Gläubiger erwartet, dass alle anderen Gläubiger einer Reduzierung 
ihrer Rechte (z. B. Zins- und Kuponzahlungen) zustimmen, um den Restrukturierungs-
prozess nicht unnötig zu verlängern. Jedoch besteht dieser rationale Gläubiger auf der 
Rückzahlung seiner Forderungen in vollem Umfang.
61
Eine nicht kooperative Lösung ist mit höheren Kosten (Opportunitätskosten der Investi-
tion) des Restrukturierungsprozesses verbunden und führen zu einem ineffizienten Um-
schuldungsprozess. Diese Kosten z. B. können sein:  
-  Zeitverlust, der sich in einem längeren Restrukturierungsprozess äußert. 
-  Ein fehlender Zugang zum Kapitalmarkt für den Schuldner. 
-  Weitere Zinsausfälle für den Gläubiger. 
-  Ein sinken der Bonität bzw. der Kreditwürdigkeit des Schuldners und damit ver-
bundene höhere Fremdfinanzierungskosten. 
-  Sinkende Steuereinnahmen, da der längere Restrukturierungsprozess und fehlen-
de Investitionen das Wirtschaftswachstum hemmen oder auch zu einem negati-
ven Wachstum führen können. 
Eine dominante Strategie für einen Gläubiger wäre, abzuwarten ob es genug andere 
Gläubiger gibt, die dieses Angebot annehmen und somit auf einen Teil ihrer Rück-
59
Als Bespiel ist hier der Fall der Elliot Associates während der Schuldenkrise in Peru 1996 genannt. 
Siehe auch Hefeker 2002, S. 686. Für einen tieferen Einblick dieses Falls siehe Elderson / Perassi 2003, 
S. 243f; Lindenbaum / Duran 2000, S. 2-3. 
60
 Vgl. Berensmann 2003, S. 9. Für Beispiele von holdouts in Restrukturierungsprozessen siehe Mullock 
2003, S. 5-7. 
61
 Vgl. Winkeljohann / Wohlschlegel / Dorenkamp 2005, S. 564. 
- 12 -
zahlungen verzichten. Für den abzuwartenden Gläubiger wäre es vorteilhaft das Ange-
bot abzulehnen, da die Restrukturierung auch ohne dessen Handeln erfolgreich sein 
würde. Lehnen aber eine ausreichende Menge von Gläubigern das Angebot des Schuld-
ners ab, ist der abwartende Gläubiger indifferent in seiner Entscheidung. Somit ist für 
alle Gläubiger die Ablehnung des Umtauschangebots zumindest eine schwach dominan-
te Strategie.
62
Um dieses Problem bei einem Umtauschangebot zu umgehen, sind die neuen Anleihen 
vorrangig gegenüber den alten. Somit macht sich der Schuldner ein weiteres Koordina-
tionsproblem, das Hold-in-Problem zunutze.
63
 Für jeden Gläubiger ist es eine schwach 
dominante Strategie das Tauschangebot anzunehmen. Ein ablehnender Gläubiger ris-
kiert in dem Fall, dass das Angebot angenommen wird und damit eine nachrangige For-
derung zu halten, die sich bei einer möglichen Unternehmensinsolvenz sich als 
Totalverlust erweisen könnte.
64
 Der Gläubiger kann demnach mit seinen alten Anleihen 
in einem illiquiden Markt stecken bleiben und erleidet einen Wertverlust seiner Anlei-
hen. 
Auch möchte der Gläubiger an dem Nennwert seiner Forderungen festhalten und nicht 
seine Ansprüche auf Zins- und Tilgungszahlung geschmälert sehen. Er wird sich daher 
nicht an einer Schuldenerleichterung beteiligen. Gläubiger hoffen durch die Nichtbe-
teiligung an der Umschuldungsverhandlung mindestens die gleiche Erlösquote wie die 
anderen Gläubiger zu erreichen, zumal einzelne Gläubiger bzw. kleine Gläubiger-
gruppen keinen Einfluss auf das Ergebnis der Restrukturierung haben, da ihr Stimm-
rechtsanteil sehr gering ist. Eine Steigerung des Holdout-Problems sind ,,schurkische" 
Gläubiger (rogue creditors), die eher den Rechtsweg bestreiten, um ihre Forderungs-
ansprüche durchzusetzen, als sich am Restrukturierungsprozess zu beteiligen.
65
2.2  Rush to the exit 
Mit dem rush to the exit wird jenes Verhalten beschrieben, wenn Gläubiger befürchten, 
dass der Schuldner in eine Verschuldenskrise gerät und die Gläubiger versuchen ihre 
62
 Vgl. Winkeljohann / Wohlschlegel / Dorenkamp 2005, S. 564. 
63
 Vgl. Winkeljohann / Wohlschlegel / Dorenkamp 2005, S. 564. 
64
 Vgl. Winkeljohann / Wohlschlegel / Dorenkamp 2005, S. 564. 
65
 Vgl. Mayer 2005, S. 455. 
- 13 -
Forderungen so schnell wie möglich zu verkaufen.
66
 Oft tun sie dies zu einem geringe-
ren Preis als dem aktuellen Wert der Anleihe. Die Folge eines solchen Verhaltens der 
Gläubiger führt dazu, dass die Kreditwürdigkeit des Schuldners unter solchen Spekula-
tionen leidet und die auf dem Sekundärmarkt gehandelten Anleihen mit einem Preisab-
schlag bewertet werden.  
Dies führt für den Schuldner wiederum zu steigenden Risikoaufschlägen und somit zu 
erhöhten Kreditfinanzierungskosten. Dabei kann ein verschlechterter Zugang zu Kredit-
mitteln den Druck auf die finanzielle Lage des Schuldners noch weiter erhöhen. Auch 
das höhere Angebot von Anleihen auf dem Markt führt zu einem negativen Preisdruck. 
Letzteres wird von den Gläubigern ausgelöst, die ihre Forderungen so schnell wie 
möglich verkaufen möchten. Wobei für die Gläubiger dieses Verhalten rational ist, da 
sie einem Wertverlust der Anleihen vorbeugen möchten, wenn sie ihre Forderungen so 
früh wie möglich veräußern. 
2.3  Rush to the court house / rogue creditors 
Für den Gläubiger besteht ein Anreiz seine Forderung gerichtlich einzuklagen, um 
entgangene und zukünftige Zinszahlungen und / oder ihre Aktiva (den Nominalwert der 
Anleihe)  zurückzuerlangen  (rush to court house).
67
 Der Wert der Anleihen sinkt auf-
grund eines solchen Verhaltens der Gläubiger, weil die finanzielle Lage des Schuldners 
geschwächt wird. Dabei reicht schon die Androhung einer Klage, um negative Auswir-
kungen auf den Wert der Anleihe zu haben.
68
 Wenn Gläubiger nicht gleich behandelt 
werden und der Anreiz für die anderen Gläubiger geringer wird einer lang dauernden 
Restrukturierung zuzustimmen, erhöht sich der Anreiz für Gläubiger gegen den Schuld-
ner gerichtlich vorzugehen, um so eine schnellere Befriedigung ihrer Forderung auf 
diesem Wege zu erlangen.  
Für private Gläubiger ist die Klage der Begleichung der Forderungen gegen einen Staat 
schwierig, da er häufig wenige wertvolle und liquide Aktiva besitzt, um den Gläubiger 
zu entschädigen. Ein Gerichtsprozess gegen den Staat ist für den Gläubiger relativ 
66
 Vgl. Berensmann 2003, S. 8. 
67
 Vgl. Berensmann 2003, S. 8. 
68
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S, 143. 
- 14 -
zeitaufwendig, zumal der Staat vor Gericht gegenüber dem Gläubiger besser geschützt 
ist.
69
2.4 Koordinationsproblem 
Koordinationsprobleme im Rahmen einer Umstrukturierung von Schulden können 
auftreten, wenn sich die privaten Gläubiger koordinieren müssen (collective action 
problem). Dabei äußern sich der rush to the exit, rush to court house und das Holdout-
Problem als Koordinationsprobleme einer Umstrukturierung (siehe Abschnitt 2.1 bis 
2.3). 
2.4.1  Koordinationsproblem zwischen den Gläubigern 
Die Schuldenrestrukturierung von Anleihen und Krediten führt zu Problemen der 
Vertretung der Gläubiger und deren kollektiven Handelns. Das Handeln der Gläubiger-
masse stellt ein verhaltensorientiertes Problem der jeweiligen Gläubiger dar. Wie bei 
anderen Marktexternalitäten tritt dieses Problem auf, wenn zwischen dem individuellen 
(privaten) und dem kollektiven (sozialen) Gewinn, der mit einem bestimmten prozedu-
ralen Ablauf verbunden ist, eine Differenz besteht. Allerdings sind diese Probleme 
hinsichtlich der Anleihen schwerwiegender als bei Kreditverträgen, da im Vergleich die 
Gläubigerstruktur bei Anleihen sehr viel breiter gestreut ist und die Anzahl der Gläubi-
ger ein Vielfaches der Anzahl der Gläubiger bei Krediten ausmacht. Das bedeutet auch, 
dass Anleihegläubiger anonym sind und auch nicht in der Reichweite der Schuldner 
sein müssen.
70
Im Zusammenhang mit einer Schuldenrestrukturierung ist der Anleihehalter mit einem 
klassischen Gefangenendilemma konfrontiert
71
. Dass heißt, für jeden einzelnen Anlei-
hehalter ist es rational seine Forderungen gegenüber dem Schuldner im Fall eines 
Zahlungsausfalls gerichtlich einzuklagen, aber nur der Anleihehalter, der zuerst den 
Rechtsweg einschlägt wird wahrscheinlich in vollem Umfang ausgezahlt. So wird jeder 
Gläubiger versuchen dem anderen zuvorzukommen. Jeglicher daraufhin entstehende 
,,Notverkauf" (grabe race) von Anleihen führt zu einem Wertverlust der Anleihen bei 
allen Anleihehaltern. Das bedeutet, dass ein individuelles Handeln dazu führt, dass alle 
69
 Vgl. Berensmann 2003, S. 8. 
70
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 142; Mullock 2003, S. 4. 
71
 Ein Beispiel anhand von Anleihen nach New Yorker Rechts ist in Illing 2000, S. 68-69 dargestellt. 
- 15 -
Investoren letztendlich weniger aus der Restrukturierung an monetären Mitteln erlangen 
als wenn sie miteinander kooperieren würden.
72
Anzumerken ist zu der obigen Ausführung, dass in der Realität erfolgreiche gerichtliche 
Auseinandersetzungen von Gläubigern gegen einen Souveränen selten sind, da die 
Drohung eines solchen Vorgehens eine zerstörende Wirkung auf den Restrukturierungs-
prozess und dem ökonomischen Erholungsprozess der betroffenen Volkswirt-schaft 
haben kann. Für die Anleihehalter bestehen Anreize eine Kollektivlösung zu verfolgen, 
selbst wenn CACs nicht in den Anleiheverträgen enthalten sind. Wenn z. B. eine homo-
gene Gruppe von Gläubigern in einer Schuldenrestrukturierung eines anderen Landes 
darüber besorgt sind, dass der Schuldner versucht ihre gleichen Schulden zu restruktu-
rieren so werden sie zusammen handeln, um ihre langfristigen Forderungen zu maxi-
mieren. Insofern handeln die Anleihehalter wie in einem wiederholtem Spiel verbunden 
mit einem Gefangenendilemma.
73
2.4.2  Koordinationsproblem zwischen Gläubiger und Schuldner 
Ein zweites wichtiges Koordinationsproblem das zu lösen gilt, ist die Interaktion von 
Schuldner und Gläubigern. Der Schuldner hat den Anreiz sein wahres Zahlungsvermö-
gen nicht zu offenbaren. Gläubiger hingegen haben einen geringen Anreiz sich auf ei-
nen Minimalhandel mit dem Schuldner einzulassen, auf den sie im Grunde vorbe-reitet 
sind diesen zu akzeptieren. Das sich daraus ergebene Verhandlungsspiel zwischen Gläu-
biger und Schuldner unter unvollständigen Informationen kann zu Ineffizienzen füh-
ren.
74
Kletzer
75
 zeigte, dass CACs bei Neuverhandlungen von Anleihebedingungen helfen 
können, das Verpflichtungsproblem des Schuldners und das Koordinationsproblem in-
nerhalb der Gläubigergruppe zu lösen. Bolton und Jeanne wiesen 2002 darauf hin, dass 
unvollständige Verträge zu schwerwiegenden Ineffizienzen führen.
76
72
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 143. 
73
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 143. 
74
 Vgl. Haldane / Penalver 2005, S. 317. 
75
 Kletzer 2003. 
76
 Vgl. Haldane / Penalver / Saporta / Shin 2005, S. 317. 
- 16 -
Haldane, Penalver, Saporta und Shin
77
 zeigten die Robustheit ihrer Ergebnisse, die sich 
an Kletzer
78
 und Bolton und Jeanne anlehnen bzgl. einer Aufweichung der Annahme 
über vollständige Informationen. Jedoch hat eine Aufweichung der Annahme über 
vollständige Informationen bei der Verwendung von CACs Ineffizienzen zur Folge.
79
Haldane, Penalver, Saporta und Shin
80
 legten dar, dass die Verwendung von CACs in 
Anleihen die Ineffizienzen des Koordinationsproblems zwischen den Gläubigern lösen, 
wenn diese vollständige Informationen über die Präferenzen der anderen Gläubiger 
besitzen, selbst wenn der Schuldner nicht zahlungswillig ist oder er Probleme der 
Zahlungsfähigkeit hat. 
Um dieses Problem zu lösen, führten Vorschläge
81
 zu der Einführung von Klauseln, die 
für zukünftige Anleihen die Berufung eines Repräsentanten erlauben. Der Repräsentant 
hat den Auftrag die Anleihegläubiger in den Verhandlungen zu vertreten. Eine Alterna-
tive wäre, dem Treuhänder die Autorität zu verleihen als Kommunikationskanal zwi-
schen Gläubiger und Schuldner zu agieren.
82
 Der Treuhänder könnte diese Funktion 
sogar an einen Dritten delegieren.
83
 Jedoch hätten beide, der Treuhänder und der Reprä-
sentant nicht das Recht und die Autorität alle Gläubiger rechtlich an jeglichen Vor-
schlag zu binden.
84
 Ihre Autorität würde mit der Einberufung der Gläubigerversamm-
lung erlöschen, soweit sie nicht von den Gläubigern erweitert wurde.
85
2.5 Gläubigervertretungsproblem 
Das Gläubigervertretungsproblem (collective representation problem) ist zum größten 
Teil administrativer Natur. Aufgrund der hohen Heterogenität und des Umfangs der 
Gläubigermasse ist ein Aufruf und das Abhalten einer Versammlung zwischen Schuld-
ner und einer diffusen Gruppe von anonymen Gläubigern schwer zu erreichen.
86
Es existieren eine Reihe von Möglichkeiten dem Gläubigervertretungsproblem
entgegen 
zu treten. Unter englischem Recht repräsentiert ein trustee die Interessen der Anleihe-
77
 Haldane / Penalver / Saporta / Shin 2005. 
78
 Kletzer 2003. 
79
 Vgl. Haldane / Penalver / Saporta / Shin 2005, S. 329. 
80
 Haldane / Penalver / Saporta / Shin 2005. 
81
 Siehe Buchheit 1998a; Buchheit 1998b; Buchheit 1998c; G-10 2002; Liu 2002; Taylor 2000a. 
82
 Vgl. Buchheit 1998c, S. 10. 
83
 Vgl. Liu 2002, S. 17. 
84
 Vgl. Liu 2002, S. 17. 
85
 Vgl. Liu 2002, S. 17. 
86
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 143. 
- 17 -
inhaber. Ein Vorteil dieser Lösung ist der, dass kein einzelner Gläubiger einen ein-
seitigen Prozess anstreben kann. Es sei denn dieser Gläubiger hält mehr als einen 
Mindestanteil des ausstehenden Kapitals (normalerweise 20 bis 25 Prozent), womit er in 
der Lage wäre, den trustee mit einem solchen Prozess gegen den Schuldner zu beauf-
tragen. Der trustee muss sicherstellen, dass alle Gläubiger in Bezug auf jedwede Aus-
zahlung gleich behandelt werden, die durch einen erfolgreichen Prozess vom Schuldner 
geleistet werden muss. Damit besteht für die Gläubiger ein Anreiz kollektiv zu han-
deln.
87
Eine Alternative zu einem trustee ist die Einbeziehung eines großen institutionellen 
Anleihegläubigers als fiscal agent, der auch eine Treuhänderposition wahrnimmt, durch 
welche der Schuldner mit den Anleihehaltern kommunizieren kann. Der fiscal agent 
unterstützt den Schuldner beratend. So hatte es Ekuador im September 1999 nach 
seinem Zahlungsausfall getan.
88
Eine andere Möglichkeit wäre die Errichtung eines Gläubigerschutzkomitees ähnlich 
des englischen Council of Foreign Bondholders (CFB)
89
, welches im 19. Jahrhundert 
bis in die 1930er aktiv Pfundanleihehalter in Streitigkeiten vertrat. Der CFB wendete 
sich im Namen der Anleihegläubiger an souveräne Emittenten von zahlungsausfälligen 
Anleihen und versuchte die bestmöglichsten Bedingungen für eine Regulierung oder 
Vorrausetzungen für eine Wiederaufnahme der Zahlungen sicherzustellen. Solche Ver-
handlungen dauerten Jahre oder auch Dekaden, bei denen alle Beteiligten eine kostspie-
lige Verschwendung ihrer Ressourcen beklagten.
90
2.6 Aggregationsproblem 
Das Aggregationsproblem bei einer Umschuldung von Anleihen zeigt sich darin, dass 
die Klauseln der CACs, wie sie nach den englischen traditionellen CACs ausgelegt 
werden, es nicht ermöglichen, kumuliert über verschiedene Klassen von Anleihen 
hinweg Änderungen in den Anleihebedingungen vorzunehmen.
91
 Problematisch bei der 
Aggregation von Anleiheforderungen sind die unterschiedlichen Interessen der Gläubi-
87
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 144. 
88
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 144. 
89
 Diese Einrichtung wurde 1868 gegründet. 
90
 Siehe Eichengreen / Portes 1995. Vgl. auch Dixon / Wall 2000, S. 144. 
91
 Vgl. G-10 2002, S. 5; G-30 2002, S. 15; Hefeker 2002, S. 686. 
- 18 -
ger, die sich in den unterschiedlichen Anleiheklassen, die die Gläubiger halten wieder-
spiegeln. Anleihen besitzen unterschiedliche Laufzeiten und Zinshöhen, die das jeweili-
ge Risiko der Investitionsentscheidung begründen. 
Denkbar wäre auch die Ausbreitung der Wirkung einer Aggregation auf Forderungen 
anderer Schuldtitel als nur auf die Anleihen des Souveräns, z. B. auf bilaterale Kredite. 
Im Sinne einer Umschuldung und einer neuen gestärkten finanziellen Basis wäre ein 
solcher Ansatz für Schuldner und Gläubiger von Vorteil. Jedoch ist die Praktikabilität 
eines solchen Vorgehens fraglich. Wie bei der Aggregation von Anleiheforderungen 
würden sich noch weiter reichende Probleme hinsichtlich der Gläubigerinteressen 
auftun. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang die Gleichbehandlung von Gläubi-
gern, die in einem solchen Fall nicht gewährleistet werden könnte. Gläubiger bilateraler 
Kredite sind große Banken oder andere Souveräne und besitzen oft eine längere Kredit-
beziehung mit dem Schuldner als im Falle von Anleihegläubigern. Zudem stehen für 
bilaterale und multilaterale Kredite andere Mechanismen wie der Pariser und Londoner 
Club für Umschuldung bereit. 
- 19 -
3. Historische Betrachtung 
Die Gemeinsamkeit der verschiedenen nationalen Rechte in den meisten Ländern ist ein 
Fehlen einer spezifischen Gesetzgebung bzgl. eines Restrukturierungsprozesses für 
Schuldtitel, speziell für Anleihen souveräner Schuldner.
92
 Daher bleibt als Lösung den 
gesetzlichen Rahmen zu prüfen, der in Verbindung mit der Unternehmensverschuldung 
steht und insbesondere jene Regularien, die eine Änderung der ursprünglichen Bedin-
gungen und Konditionen für Unternehmensschulden ermöglichen. Dabei ist ein Mecha-
nismus zu finden der eher auf einen Verhandlungsprozess setzt als auf eine Liquida-
tion.
93
 Im späten 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts rückten für Gläu-
biger als auch Emittenten die Verwendung von Vertragsklauseln zur Änderung beste-
hender Konditionen von Anleihen zur Bewältigung von Unternehmensinsolvenzen auf 
der Basis von Mehrheitsregeln in den Fokus ihrer Überlegungen.
94
 Durch diese Ver-
tragsklauseln sollte der Entschuldungsprozess nicht in einer Liquidation des Unterneh-
mens enden. 
Die Notwendigkeit für Anleihehalter sich zu koordinieren, erlangte erstmals im 
19. Jahrhundert besonderes wirtschaftliches Interesse, als große Unternehmen auf exter-
ne Finanzierung angewiesen waren. In den USA waren dies die Eisenbahngesellschaf-
ten, die zur Finanzierung ihrer Investitionen, dem Auf- und Ausbau von Infrastruktur,
95
auf Fremdkapital in großen Umfang angewiesen waren. Die Situation damals war ähn-
lich jener der EMLs heute.
96
 Eine Liquidation dieser Eisenbahngesellschaften wäre aus 
ökonomischen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen gewesen, da die Investitionen in 
die Infrastruktur notwendig gewesen waren und somit der Wohlfahrt des Staates, sowie 
der Entwicklung anderer Industrien nutzten. 
Anleihen, die Anfang des 19. Jahrhunderts von Unternehmen und von Staaten emittiert 
wurden, enthielten kaum Klauseln, die einen Einfluss auf die kollektive Entscheidungs-
findung der Anleihehalter hatten. Jede Anleihe war für sich ein eigenständiges Schul-
deninstrument, dessen Vertragsbedingungen nicht geändert werden konnten ohne die 
Zustimmung der jeweiligen Halter (Einstimmigkeitsregel). Wenn keine Zahlungen ge-
92
 Vgl. Elderson / Perassi 2003, S, 255. 
93
 Vgl. Elderson / Perassi 2003, S. 256. 
94
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 2. 
95
Zwischen 1870 und 1914 betrug der Anteil von Schulden für die Infrastrukturprojekte über 40 Prozent 
der investierten Schulden. Siehe Aggarwal / Granville 2003, S. 13. 
96
 Vgl. Eichengreen / Kletzer / Mody 2003, S. 32. 
- 20 -
leistet wurden, wurde die Anleihe fällig und jeder Anleihehalter hatte das Recht seine 
Ansprüche gerichtlich gegen den Emittenten geltend zu machen. Dieses Vorgehen be-
durfte keiner Beratschlagung mit einem anderen Anleihehalter, noch weniger vor, wäh-
rend oder nach einem Zahlungsausfall mit anderen Anleiheinhabern zusammen zu han-
deln.
97
Dennoch versicherte dieser Ansatz der Einstimmigkeitsregelung, dass der Anspruch ei-
nes jeden Anleihehalters gegen den Schuldner ohne die Zustimmung des betroffenen 
Gläubigers nicht beeinträchtigt werden konnte. Dies hatte auch zur Folge, dass ein in fi-
nanziellen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen in den Bankrott getrieben und li-
quidiert wurde. Anleihehalter, die als eine Gruppe handeln wollten, fehlte die rechtliche 
Befähigung sich auf einen zeitweiligen Aufschub ihrer Ansprüche oder einen Teilerlass 
der fälligen Zahlungen zu einigen, um ein Fortbestehen des Schuldners und seiner Zah-
lungen zu gewährleisten. Natürlich war es jedem einzelnen Anleiheinhaber freigestellt 
dem Schuldner einen Teil ihrer Ansprüche abzutreten, aber sie konnten andere Anleihe-
gläubiger nicht dazu zwingen, gleiches zu tun. Die Nachsicht einiger oder sogar der 
Mehrheit der Gläubiger ermöglichte es den Holdout-Gläubigern voll und pünktlich be-
zahlt zu werden.
98
3.1  Entwicklung der CACs in England und den USA 
3.1.1  Herausbildung der majority action clauses in England 
Ab den 1870er Jahren erlaubte das englische Gesetz auf Grundlage der Vertragsfreiheit 
die Einbeziehung von majority action clauses in Anleihen. Die Klauseln der englischen 
majority action clauses erlaubten die Änderung von Zahlungsbedingungen einer Anlei-
he mit der Zustimmung einer Mehrheit (75 Prozent, Quorum-Ansatz).
99
97
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 4. 
98
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 4f. 
99
 Vgl. Elderson / Perassi 2003, S. 256. 
- 21 -
Francis Beaufort Palmer,
100
 ein englischer Rechtsanwalt, lieferte die erste Ausgestaltung 
der majority action clause im Jahr 1879.
101
 Aus der untersuchten Literatur geht hervor 
wann majority action clauses für Unternehmensanleihen eingeführt wurden, jedoch wird 
nicht erwähnt wann diese Anleiheklauseln auch in Staatsanleihen nach englischem 
Recht Eingang fanden. Majority action clauses sind heute gängige Praxis in Unterneh-
mens- als auch Staatsanleihen unter englischem
102
 und amerikanischem Recht. 
Vor Palmers Vorschlag konnten Gläubiger in England nur zwischen einer einstimmigen 
Übereinkunft bei einer privaten Verhandlung oder dem Konkurs wählen. Letzteres führ-
te zu einer Liquidation der Unternehmung, um den Schuldner von seiner Restschuld zu 
entlasten.
103
3.1.2  Historische Bedeutung der majority action clauses in den USA 
Majority action clauses nach englischem Vorbild waren in der Zeitperiode von 1880 bis 
1920 nur in wenigen Anleihen amerikanischer Gerichtsbarkeit enthalten. Die bevor-
zugte Lösung in den Vereinigten Staaten war zu dieser Zeit die Eigenkapitalrestruktu-
rierung. Danach kann eine Gruppe von Gläubigern mit dem Anliegen an ein Gericht 
herantreten, einen Konkursverwalter für das finanziell angeschlagene Unternehmen (oft 
Eisenbahnunternehmen) zu berufen. Die verschiedenen Anspruchsberechtigen verhan-
delten währenddessen über die Bedingungen einer Schuldenreorganisation.
104
Ende des 19. Jahrhunderts kamen Anleiheemittenten und Investoren zur der Überzeu-
gung, dass eine Kooperation von Anleihegläubigern in einer verzweifelten Lage äußerst 
wünschenswert wäre. Zu dieser Zeit bedeutete Bankrott hauptsächlich Liquidation mit 
der Folge von Regressforderungen der Gläubiger, wobei diese einen geringen Anteil 
ihrer Investitionen zurückerhielten.
105
 Bis zum Jahr 1898 gab es vor dem Bankruptcy 
100
In seinem Buch ,,Company Precedents" von 1881 (Palmer, Francis B.: Company Precedents. 2d. 
London : Stevens & Sons, 1881, S. 271) stellte Palmer die erste Form der majority action clause vor. In 
der achten Ausgabe seines Buches 1900 ist auf Seite 123 zu lesen: "Majority provisions have now been 
adopted in hundreds of cases and their usefulness is generally acknowledged...". Siehe Buchheit / Gulati 
2002a, Fußnote 2.
101
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 5. 
102
 Vgl. Dixon / Wall 2000, S. 142. 
103
 Vgl. Sgard 2005, S. 10. 
104
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 3; Eichengreen / Kletzer / Mody 2003, S. 32f. 
105
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 2. 
- 22 -
Act in den USA kein Insolvenzrecht.
106
 Der Wirkungsspielraum des Bankruptcy Acts 
erstreckte sich nicht auf insolvente Eisenbahnunternehmen, obwohl diese die ersten 
Großunternehmen dieser Zeit waren.
107
In den 1920ern begann die Technik der Eigenkapitalrestrukturierung auf Missfallen zu 
stoßen. Der Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika verordnete 1933 die Ände-
rungen des Konkursrechts für Eisenbahngesellschaften und 1934 für Industrieunter-
nehmen, was Unternehmensreorganisationen unter der Aufsicht eines Konkurs-richters 
förderte. Diese Änderungen waren die Vorläufer des heutigen Chapter 11.
108
 Somit 
wurde erst 1934 das Insolvenzrecht insoweit geändert, dass wirksame Maßnahmen für 
eine Umstrukturierung der Unternehmensschulden vorgesehen waren, wodurch Unter-
nehmen vor einer Liquidation bewahrt wurden und gegen Holdout-Gläubiger schütz-
te.
109
 Die englische Lösung. die Verwendung von majority action clauses fand in den 
USA keinen großen Zuspruch bei der Securities and Exchange Commission (SEC)
110
. 
Der ausschlaggebende Grund für den Widerstand gegen majority action clauses in 
amerikanischen Anleihen spiegelte nicht die Besorgnis über die Rechtsbeständigkeit 
dieser Klauseln wieder. Vielmehr resultiert er aus der Sorge, dass eine Klausel eine 
nachträgliche Änderung der Zahlungsbedingungen nach der Emission erlaubt und die 
Stellung der Anleihen als begebbares Handelspapier nach dem amerikanischen Wert-
papierrecht schmälert.
111
So hat ein begebbares Handelspapier nach dem amerikanischen Wertpapierrecht eine 
vorbehaltslose Zusicherung eine bestimmte Geldsumme, fällig auf Forderung oder zu 
einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu zahlen. Vor diesem Hintergrund war die 
New York Stock Exchange nicht Willens Anleihen zu listen, die majority action clauses 
enthielten. Aus dem gleichen Grund widerstrebten auch Großanleiheemittenten und ihre 
Zeichner dem Handel von Anleihen mit diesen Klauseln.
112
 Später war der Schutz der 
Minderheit der Gläubiger von größerem Interesse und die SEC schlug 1933 die Ein-
106
Es sei darauf hingewiesen, dass die Anfänge des Konkursrechts in den USA auf das Jahr 1848 
zurückzuführen sind, welches für die Eisenbahngesellschaften eine hinreichende maximale Lösung der 
Finanzprobleme darstellte. Siehe Skeel 2003, S. 421. Wohingegen in England die majority action clauses 
ab 1879 bekannt waren. In England wurde mit dem Bankruptcy Act von 1842 das sich während der 
Industrialisierung herausbildende Insolvenz- und Konkursrecht weiter verfeinert. Siehe Duffy 1985. 
107
 Vgl. Lubben 2004, S. 847. 
108
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 3, S. 8; Roe 1987, S. 251. 
109
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 6; Eichengreen / Kletzer / Mody 2003, S. 32f. 
110
 Die SEC wurde durch den Securities Act von 1933 gegründet. 
111
 Vgl. Elderson / Perassi 2003, S. 256. 
112
 Vgl. Buchheit / Gulati 2002a, S. 6f; Eichengreen / Kletzer / Mody 2003, S. 32. 
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2006
 - ISBN (eBook)
 - 9783836601351
 - DOI
 - 10.3239/9783836601351
 - Dateigröße
 - 721 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Technische Universität Berlin – Fakultät VIII - Wirtschaft und Management, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht
 - Erscheinungsdatum
 - 2007 (Januar)
 - Note
 - 1,0
 - Schlagworte
 - staatsanleihe staatsbankrott staatsinsolvenz insolvenz finanzkrise collective
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de