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Hartz IV - Erfolgreiche Arbeitsmarktreform oder totaler Misserfolg?

©2010 Bachelorarbeit 32 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Hartz IV - erfolgreiche Arbeitsmarktreform oder totaler Misserfolg? Diese Frage stellen sich bis heute viele Ökonomen, die versuchen zu klären, ob die für die Umsetzung der Reform verantwortliche rot-grüne Bundesregierung aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen die selbst gesteckten Ziele erreicht oder zu weiten Teilen verfehlt hat.
Der Arbeitsmarkt steckte bereits zur Zeit der Einführung von Hartz IV ähnlich wie in vielen anderen Volkswirtschaften auch in Deutschland in einer schweren Krise. Die Arbeitslosigkeit stieg seit Jahrzehnten an und Anzeichen für eine dauerhafte Entspannung der Lage am Arbeitsmarkt gab es nicht. Arbeitslosigkeit ist aufgrund verschiedener Gesichtspunkte ein Problem für eine Volkswirtschaft, aber auch für die Betroffenen persönlich. Der Volkswirtschaft schadet Arbeitslosigkeit einerseits wird dadurch, dass ein Teil des Produktionsfaktors Arbeit nicht genutzt wird. Dies führt wiederum zu einem geringeren Volkseinkommen und dadurch lässt die Kaufkraft nach, wodurch die Konjunktur belastet wird. Andererseits führt Arbeitslosigkeit auch zu direkten Kosten, da den Arbeitslosen eine staatliche Grundsicherung als Existenzminimum gewährt werden muss. Diese Kosten müssen durch Steuern gedeckt werden, was ebenfalls die Kaufkraft belastet und sich somit letztendlich negativ auf die Konjunktur auswirkt.
Außerdem ist Arbeitslosigkeit in der Regel auch ein persönliches Problem für die Arbeitslosen, da diese sich in der Gesellschaft oftmals minderwertig fühlen und aufgrund von fehlendem Einkommen aber auch weniger Ansehen häufig am Rand der Gesellschaft leben.
Der Beschluss den Arbeitsmarkt einer grundlegenden Reform zu unterziehen war vor allem aufgrund der genannten Probleme generell wichtig und auch richtig und muss heute anhand seines Erfolges gemessen werden.
In der folgenden Arbeit wird das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgestellt und die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitsanreize der Transferempfänger analysiert. Zudem soll die Frage des Erfolges oder gegebenenfalls Misserfolges der Hartz IV-Reform in Anbetracht der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt geklärt werden. Dazu werden im zweiten Kapitel zunächst die ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt knapp dargestellt und anschließend das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Detail vorgestellt. Dabei werden alle relevanten Gesetzesregelungen erwähnt und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Daniel Noll
Hartz IV - Erfolgreiche Arbeitsmarktreform oder totaler Misserfolg?
ISBN: 978-3-8428-2393-8
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2012
Zugl. Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Würzburg, Deutschland,
Bachelorarbeit, 2010
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2012

I
Gliederung
1.
Einleitung...1
2.
Hartz IV ­ Grundsicherung für Arbeitssuchende...2
2.1.
Hartz IV im Rahmen der Hartz-Reformen...2
2.2.
Das neue ALG II...4
2.3.
Die Ziele der Hartz IV-Reform...10
3.
Die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die Arbeitsanreize...12
3.1.
Die Problematik der Arbeitsanreize...12
3.2.
Die Anreizproblematik bei Bezug von ALG II...14
3.3.
Sanktionen ­ Die indirekten Anreize zur Arbeitsaufnahme...21
4.
Fazit...23

1
1. Einleitung
Hartz IV ­ Erfolgreiche Arbeitsmarktreform oder totaler Misserfolg? Diese Frage
stellen sich bis heute viele Ökonomen, die versuchen zu klären, ob die für die
Umsetzung der Reform verantwortliche rot-grüne Bundesregierung aus SPD und
Bündnis 90/Die Grünen die selbst gesteckten Ziele erreicht oder zu weiten Teilen
verfehlt hat.
Der Arbeitsmarkt steckte bereits zur Zeit der Einführung von Hartz IV ähnlich wie in
vielen anderen Volkswirtschaften auch in Deutschland in einer schweren Krise. Die
Arbeitslosigkeit stieg seit Jahrzehnten an und Anzeichen für eine dauerhafte
Entspannung der Lage am Arbeitsmarkt gab es nicht. Arbeitslosigkeit ist aufgrund
verschiedener Gesichtspunkte ein Problem für eine Volkswirtschaft, aber auch für die
Betroffenen persönlich. Der Volkswirtschaft schadet Arbeitslosigkeit einerseits wird
dadurch, dass ein Teil des Produktionsfaktors Arbeit nicht genutzt wird. Dies führt
wiederum zu einem geringeren Volkseinkommen und dadurch lässt die Kaufkraft nach,
wodurch die Konjunktur belastet wird. Andererseits führt Arbeitslosigkeit auch zu
direkten Kosten, da den Arbeitslosen eine staatliche Grundsicherung als
Existenzminimum gewährt werden muss. Diese Kosten müssen durch Steuern gedeckt
werden, was ebenfalls die Kaufkraft belastet und sich somit letztendlich negativ auf die
Konjunktur auswirkt.
Außerdem ist Arbeitslosigkeit in der Regel auch ein persönliches Problem für die
Arbeitslosen, da diese sich in der Gesellschaft oftmals minderwertig fühlen und
aufgrund von fehlendem Einkommen aber auch weniger Ansehen häufig am Rand der
Gesellschaft leben.
1
Der Beschluss den Arbeitsmarkt einer grundlegenden Reform zu unterziehen war vor
allem aufgrund der genannten Probleme generell wichtig und auch richtig und muss
heute anhand seines Erfolges gemessen werden.
In der folgenden Arbeit wird das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vorgestellt und die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Arbeitsanreize
der Transferempfänger analysiert. Zudem soll die Frage des Erfolges oder
gegebenenfalls Misserfolges der Hartz IV-Reform in Anbetracht der heutigen Situation
1
Vgl. von Berchem (2005, S. 1).

2
auf dem Arbeitsmarkt geklärt werden. Dazu werden im zweiten Kapitel zunächst die
ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt knapp dargestellt
und anschließend das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im
Detail vorgestellt. Dabei werden alle relevanten Gesetzesregelungen erwähnt und
erläutert. Ferner werden die Ziele der Hartz IV-Reform Teil dieses Kapitels sein. Das
dritte Kapitel wird sich mit den Anreizen zur Arbeitsaufnahme von Arbeitslosen und
Ausweitung der Arbeitsanstrengungen von geringfügig Beschäftigten befassen. Dabei
wird zunächst erklärt, warum Arbeitsanreize für Transferempfänger besonders wichtig
sind. Anschließend werden die Auswirkungen der Hartz IV-Reform auf die
Arbeitsanreize der Transferempfänger im Detail erläutert und dabei die jeweiligen
Bestandteile der Reform im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsanreize
bewertet. Schließlich wird ein Fazit gezogen, in dem es darum geht, die Frage nach dem
Erfolg der Hartz IV-Reform zu beantworten.
2. Hartz IV ­ Grundsicherung für Arbeitssuchende
2.1. Hartz IV im Rahmen der Hartz-Reformen
Aufgrund der anhaltenden Arbeitsmarktkrise wurde die Kommission ,,Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", auch ,,Hartz-Kommission" genannt, von der rot-
grünen Bundesregierung beauftragt, ein ausführliches Reformkonzept für den
Arbeitsmarkt zu erstellen. Leiter und Namensgeber dieser Kommission war Dr. Peter
Hartz, der zu dieser Zeit bereits Mitglied der SPD war und im Vorstand des
Automobilherstellers Volkswagen saß. Die Kommission gab den Abbau der
Arbeitslosigkeit als Hauptziel aus. Die Arbeitslosigkeit sollte binnen drei Jahren um
zwei Millionen Erwerbslose sinken. Sie bestand aus 15 Mitgliedern, die unter anderem
aus den Bereichen Wirtschaft, Gewerkschaften, Politik und einigen weiteren stammten,
sodass möglichst viele Bereiche durch Vertreter abgedeckt waren.
2
Unter anderem sah der Reformplan der Kommission, der im August 2002 vorgelegt
wurde, den Umbau der Arbeitsämter, eine schnellere Vermittlung von Arbeitslosen in
Arbeit und die Einrichtung sogenannter Personal-Service-Agenturen vor, welche
2
Vgl. Hagen (2004, S. 15).

3
Arbeitslose einstellen und diese mit dem Ziel einer Festeinstellung an verschiedene
Firmen verleihen. Ferner wurde vorgeschlagen, die Zeitarbeit in Deutschland zu
fördern, da verglichen mit den Nachbarländern noch viel Potenzial vorhanden sei. Des
Weiteren schlug die Kommission die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe vor.
3
Die Vorschläge der Hartz-Kommission wurden durch die rot-grüne Bundesregierung
noch im Jahr 2002 teilweise übernommen und zwischen 2003 und 2005 schrittweise
durch die vier Gesetze moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, auch Hartz I bis IV
genannt, umgesetzt. Das bekannteste unter den vier Gesetzen ist dabei wohl das vierte
Gesetz moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das unter dem Namen Hartz IV-
Gesetz bekannt wurde. Die vier Gesetze moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
sind als miteinander in Verbindung stehende Maßnahmen mit dem Ziel der
Stabilisierung und Verbesserung der Lage am Arbeitsmarkt anzusehen.
Hartz I ebnete mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2003 den Weg für eine schnellere
Vermittlung der Arbeitslosen in Arbeit und für den Aufbau neuer Beschäftigungsfelder.
Unter anderem wurden mit diesem Gesetz die Schaffung der bereits genannten
Personal-Service-Agenturen und damit der Ausbau der Leiharbeit beschlossen.
4
Hartz II trat ebenfalls am 01.01.2003 in Kraft. Mit ihm wurde die Einrichtung von
sogenannten Arbeitsgemeinschaften, die heute vor allem als JobCenter bekannt sind,
beschlossen. Ferner ging es um die sogenannte ,,Ich-AG", wodurch Arbeitslosen die
Möglichkeit einer Existenzgründung gegeben werden sollte.
5
Hartz III hatte das Ziel der Neuorganisation der Arbeitsmarktpolitik. Über einen besser
funktionierenden Arbeitsmarkt sollte die zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes
am 01.01.2004 schwache Konjunktur in Deutschland angekurbelt werden. Ein wichtiger
Beschluss des Gesetzes war die Umgestaltung der damaligen Bundesanstalt für Arbeit
in die heutige Bundesagentur für Arbeit. Dazu wurden die Instrumente
3
Vgl.
http://www.bpb.de/publikationen/AQ0T8O,1,0,Moderne_Dienstleistungen_am_Arbeitsmarkt%3AStrateg
ie_und_Vorschl%E4ge_der_HartzKommission.html#art1 (08.04.2010).
4
Vgl.
http://www.bmas.de/portal/15396/erstes__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmarkt
.html (09.04.2010).
5
Vgl.
http://www.bmas.de/portal/15390/zweites__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmar
kt.html (09.04.2010).

4
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sowie Strukturanpassungsmaßnahme neu organisiert
und zu einem Förderinstrument des Arbeitsmarktes zusammengefasst.
6
Mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Hartz IV,
wurde schließlich zum 01.01.2005 die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige beschlossen. Im Folgenden wird auf
dieses Element der Hartz-Reform genauer eingegangen.
2.2. Das neue ALG II
Vor Inkrafttreten des Hartz IV-Gesetzes wurde statt des heutigen Arbeitslosengeldes II
die damalige Arbeitslosenhilfe nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld gezahlt.
Die Arbeitslosenhilfe war abhängig vom vorherigen Einkommen, weshalb sie oftmals
den Anschein eines verlängerten Versicherungsanspruchs erweckte. Problematisch war
auch, dass sich die Koppelung an den vorherigen Lohn oftmals negativ auf die
Anspruchslöhne der Transferempfänger auswirkte und so die Arbeitsanreize negativ
beeinflusst wurden, was wiederum zu höherer Langzeitarbeitslosigkeit führte. Des
Öfteren war es der Fall, dass Arbeitslosenhilfeempfänger aufgrund eines zu geringen
vorherigen Einkommens ergänzend Sozialhilfe erhielten, da ohne diese das
Existenzminimum nicht garantiert war. Ferner führt die gleichzeitige Existenz zweier
Grundsicherungssysteme zu Ineffizienzen und übermäßiger Bürokratie und folglich zu
steigenden Sozialausgaben.
7
Durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt wurde das umgangssprachlich als Hartz IV bekannte Arbeitslosengeld
II - nachfolgend ALG II genannt - eingeführt. Mit der Einführung des ALG II wurde die
frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige
zusammengelegt. Die Höhe der Zahlung für erwerbsfähige Hilfebedürftige liegt auf
dem Niveau der Sozialhilfe und ist nicht abhängig vom bisherigen Einkommen des
Transferempfängers. Es wird im Anschluss an das Arbeitslosengeld I gezahlt, dessen
maximale Bezugsdauer zwölf Monate beträgt (ab dem 59. Lebensjahr 24 Monate) und
6
Vgl.
http://www.bmas.de/portal/15382/drittes__gesetz__fuer__moderne__dienstleistungen__am__arbeitsmark
t.html (09.04.2010).
7
Vgl. von Berchem (2005, S. 247).

5
ist im Gegensatz zu ALG II eine Versicherungsleistung und damit abhängig vom
vorherigen Einkommen. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialhilfe nach
dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuches. Erwerbsfähig im Sinne des
Sozialgesetzbuch II - nachfolgend SGB II genannt - sind alle Hilfebedürftigen, die nicht
durch Behinderung oder Krankheit daran gehindert werden, mindestens drei Stunden
täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
8
Als hilfebedürftig gilt, wer seinen zum
Leben notwendigen Unterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann und auch nicht
ausreichend Hilfe von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
9
Zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten gehören alle erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren für Personen, die vor dem 1. Januar 1947
geboren sind. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die
Altersgrenze gemäß § 7 a SGB II schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Außerdem muss
der gewöhnliche Aufenthaltsort der potenziellen Transferempfänger in Deutschland
liegen. Auch erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit anderen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ALG II
10
wohingegen nicht
erwerbsfähige Hilfebedürftige in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen sogenanntes Sozialgeld erhalten. Das Sozialgeld erhalten überwiegend
Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten bis zum 14. Lebensjahr 60
Prozent und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent der Regelleistung des ALG II.
11
Diese
Regelleistung beträgt monatlich 345 Euro.
12
Zusätzlich zu diesem Betrag werden die
Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe übernommen.
13
Anfangs
wurden unterschiedliche Regelleistungen in West- und Ostdeutschland gezahlt.
Während im Westen zu dieser Zeit bereits 345 Euro an erwerbslose Hilfebedürftige
ausgezahlt wurden, bekamen die Transferempfänger im Osten mit 331 Euro 14 Euro
weniger. Die Regelsätze wurden jedoch im Jahr 2006 auf einheitlich 345 Euro
angeglichen.
14
Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ist eine Gemeinschaft von Personen, die
in einem Haushalt zusammenleben und in engen Beziehungen zueinander stehen. Diese
8
Vgl. § 8 Abs. 1 SGB II.
9
Vgl. § 9 Abs. 1 SGB II.
10
Vgl. § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB II.
11
Vgl. § 28 Abs. 1 SGB II.
12
Vgl. § 20 Abs. 2 SGB II.
13
Vgl. § 22 Abs. 1 SGB II.
14
Vgl. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/einschnitte-fuer-junge-arbeitslose-gelten-ab-
sofort;1036615 (29.04.2010).

6
sollen sich primär gegenseitig helfen und gemeinsam ihren Lebensunterhalt bestreiten,
bevor sie Geldleistungen nach dem SGB II erhalten.
15
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die im Haushalt lebenden Eltern, der nicht
dauerhaft getrennt lebende Lebenspartner bzw. Ehegatte sowie die dem Haushalt
angehörenden Kinder.
16
Träger der monatlichen Regelleistung des ALG II ist die Bundesagentur für Arbeit. Die
Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt allerdings die entsprechende
Kommune.
17
Allerdings enthält das SGB II eine Experimentierklausel, nach der bis zu
69 Kommunen das Recht auf eine alleinige Trägerschaft für die Aufgaben des SGB II
erhalten. In diesem Fall zahlt die Kommune neben den Leistungen für Unterkunft und
Heizung auch das ALG II und das Sozialgeld. Diese freiwilligen Mehrkosten werden
der Kommune dabei vom Bund erstattet.
18
Die Ziele und Gründe der Einführung der
Experimentierklausel des SGB II werden später genauer erläutert.
Um eine unkompliziertere und bessere Zusammenarbeit von Kommunen und der
Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten, wurden sogenannte Arbeitsgemeinschaften
gegründet, die als ARGE oder auch Jobcenter bekannt sind. In diesen Einrichtungen
arbeiten Mitarbeiter der zuständigen Kommune mit Mitarbeitern der Bundesagentur für
Arbeit zusammen, um die Arbeitssuchenden gemeinsam besser in den örtlichen
Arbeitsmarkt integrieren zu können.
19
Leistungen nach dem SGB II können nur erbracht werden, sofern sie geeignet sind, die
Hilfebedürftigkeit der Empfänger zu verringern oder zu beseitigen und wenn sie für die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt geeignet sind.
20
Dabei umfasst das SGB II
Dienstleistungen, beispielsweise zur Beratung der Hilfebedürftigen mit einem
persönlichen Ansprechpartner, Geldleistungen sowie Sachleistungen.
21
Sachleistungen
werden speziell bei Hilfebedürftigen mit Suchtproblemen und in Fällen erbracht, in
15
Vgl. § 9 Abs. 2 SGB II.
16
Vgl. § 7 Abs. 3 SGB II.
17
Vgl. § 6 Abs. 1 SGB II.
18
Vgl. § 6a SGB II.
19
Vgl. § 44 b SGB II.
20
Vgl. § 3 Abs. 1 SGB II.
21
Vgl. § 4 Abs. 1 SGB II.

7
denen der hilfebedürftigen Person der verantwortungsvolle Umgang mit Geld nicht
zugetraut werden kann.
22
Für die Bewilligung von ALG II ist das Vermögen des Hilfebedürftigen
ausschlaggebend. Im Falle eines nach dem SGB II zu hohen Vermögens wird kein ALG
II gezahlt. Nicht angerechnet werden jedoch angemessener Hausrat, ein einzelnes
angemessenes Kraftfahrzeug und eine angemessene Eigentumswohnung oder
Hausgrundstück. Freibeträge werden gewährt für das sogenannte Schonvermögen zu
Gunsten der Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr und ein
Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners.
Zudem gilt ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Person, die der
Bedarfsgemeinschaft angehört. Für jedes hilfebedürftige Kind ist ein Grundfreibetrag
von 3100 Euro vorgesehen.
23
Der Freibetrag für das Schonvermögen zu Gunsten der
Altersvorsorge wurde im April 2010 von bisher 250 Euro auf 750 Euro erhöht. Damit
soll verhindert werden, dass Transferempfänger primär ihre Altersvorsorge aufbrauchen
müssen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Erhöhung des Schonvermögens
wurde im Rahmen des ,,Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz" beschlossen.
24
Neben dem Vermögen hat auch das Einkommen der Hilfebedürftigen Auswirkungen
auf das ALG II, sofern das jeweilige Einkommen nach § 11 SGB II als Einkommen
berücksichtigt und damit angerechnet wird. So wird beispielsweise für erwerbstätige
Hilfebedürftige ein Betrag von 100 Euro für Werbungskosten nicht als Einkommen
angerechnet, sofern der Transferempfänger im Falle eines Einkommens von über 400
Euro nicht nachweislich höhere Aufwendungen hat.
25
Außerdem wird erwerbstätigen Hilfebedürftigen lediglich ein bestimmter Teil ihres
Einkommens angerechnet, der sich nach § 30 SGB II bemisst. In diesem Paragraphen
sind die für positive Arbeitsanreize ausschlaggebenden Transferentzugsraten festgelegt.
So werden bei einem erwerbstätigen Transferempfänger bei einem Einkommen
zwischen 100 Euro und 800 Euro 20 Prozent und für Einkommen zwischen 800 Euro
und 1200 Euro 10 Prozent der Einkünfte nicht als Einkommen angerechnet. Damit liegt
die Transferentzugsrate im ersten Fall bei 80 Prozent und im zweiten Fall sogar bei 90
22
Vgl. § 23 Abs. 2 SGB II.
23
Vgl. § 12 SGB II.
24
Vgl. http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2009/12/2009-12-16-erspartes-fuer-
die-altersvorsorge-kuenftig-besser-geschuetzt.html (01.04.2010).
25
Vgl. § 11 Abs. 2 SGB II.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842823938
DOI
10.3239/9783842823938
Dateigröße
315 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2011 (Dezember)
Note
1,3
Schlagworte
hartz arbeitsmarktreform arbeitsanreize arbeitslosigkeit
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