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Die steuerliche Behandlung der Societas Europaea in Österreich

©2011 Bachelorarbeit 25 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die SE wurde mit dem Ziel eingeführt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Leitungsstrukturen von europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen.
Insbesondere Geschäftsfälle wie grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse sollen durch die Schaffung der SE vereinfacht werden. Die SE ist dazu geeignet, die Integration europaweit tätiger Konzerne zu fördern. Die SE ist zwar eine europäische Gesellschaftsform, jedoch divergieren die einzelnen Ausgestaltungen im Detail. Die Herausforderung liegt vor allem in den zahlreichen Verweisen der Verordnung und des Ausführungsgesetzes auf nationale Bestimmungen. Dies ist problematisch und kann den Erfolg einer SE hindern. Die Folge ist, dass viele Regelungen für die SE von Staat zu Staat unterschiedlich sind.
Die Herausforderung betreffend die steuerliche Behandlung einer SE ist, dass die SE-VO keine besonderen Bestimmungen zur Besteuerung vorsieht. Die SE-VO verweist auf das nationale Recht des jeweiligen Sitzstaates der SE und verlangt eine steuerliche Gleichstellung und Gleichbehandlung mit nationalen Aktiengesellschaften.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, ob es demnach überhaupt steuerliche Vorteile bei Gründung einer SE bzw. bei der laufenden Besteuerung gegenüber einer nationalen Aktiengesellschaft gibt. Weiters soll die Problematik der Besteuerung der Gründung einer SE in Österreich an Hand der unterschiedlichen Gründungsvarianten gezeigt werden. Aber auch die laufende Besteuerung und deren dazugehörige Bestimmungen des österreichischen Ausführungsgesetzes werden besprochen.
Aufgrund dieser Zielsetzungen ergeben sich folgende Forschungsfragen:
1) Wie erfolgt die steuerliche Behandlung bei der Gründung einer SE …
a) durch Verschmelzung?
b) durch Errichtung einer Holding?
c) in der Form einer Tochtergesellschaft?
d) durch Umwandlung einer AG nationalen Rechts?
2) Wie stellt sich die laufende Besteuerung der SE dar?
3) Welche steuerlichen Folgen hat eine Sitzverlegung einer SE (Wegzug, Zuzug)?
Die wissenschaftliche Methode besteht ausschließlich aus Literaturrecherche.
Der Aufbau der Arbeit sieht folgendermaßen aus:
Die Kapitel behandeln die steuerlichen Auswirkungen und Probleme, die mit den vier meistgewählten Gründungsvarianten (Gründung mittels Verschmelzung, Gründung mittels Errichtung einer Holdinggesellschaft, Gründung als gemeinsame Tochtergesellschaft, Gründung mittels Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts) […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Die SE wurde mit dem Ziel eingeführt, einen einheitlichen Rechtsrahmen für Leitungsstrukturen von europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen.

Insbesondere Geschäftsfälle wie grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse sollen durch die Schaffung der SE vereinfacht werden. Die SE ist dazu geeignet, die Integration europaweit tätiger Konzerne zu fördern (vgl. Binder 2007, S.33). Die SE ist zwar eine europäische Gesellschaftsform, jedoch divergieren die einzelnen Ausgestaltungen im Detail. Die Herausforderung liegt vor allem in den zahlreichen Verweisen der Verordnung und des Ausführungsgesetzes auf nationale Bestimmungen. Dies ist problematisch und kann den Erfolg einer SE hindern. Die Folge ist, dass viele Regelungen für die SE von Staat zu Staat unterschiedlich sind.

Die Herausforderung betreffend die steuerliche Behandlung einer SE ist, dass die SE- VO keine besonderen Bestimmungen zur Besteuerung vorsieht. Die SE- VO verweist auf das nationale Recht des jeweiligen Sitzstaates der SE und verlangt eine steuerliche Gleichstellung und Gleichbehandlung mit nationalen Aktiengesellschaften.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, ob es demnach überhaupt steuerliche Vorteile bei Gründung einer SE bzw. bei der laufenden Besteuerung gegenüber einer nationalen Aktiengesellschaft gibt. Weiters soll die Problematik der Besteuerung der Gründung einer SE in Österreich an Hand der unterschiedlichen Gründungsvarianten gezeigt werden. Aber auch die laufende Besteuerung und deren dazugehörige Bestimmungen des österreichischen Ausführungsgesetzes werden besprochen.

Aufgrund dieser Zielsetzungen ergeben sich folgende Forschungsfragen:

- Wie erfolgt die steuerliche Behandlung bei der Gründung einer SE
- durch Verschmelzung?
- durch Errichtung einer Holding?
- in der Form einer Tochtergesellschaft?
- durch Umwandlung einer AG nationalen Rechts?
- Wie stellt sich die laufende Besteuerung der SE dar?
- Welche steuerlichen Folgen hat eine Sitzverlegung einer SE (Wegzug, Zuzug)?

Die wissenschaftliche Methode besteht ausschließlich aus Literaturrecherche.

Der Aufbau der Arbeit sieht folgendermaßen aus:

Die Kapitel behandeln die steuerlichen Auswirkungen und Probleme, die mit den vier meistgewählten Gründungsvarianten (Gründung mittels Verschmelzung, Gründung mittels Errichtung einer Holdinggesellschaft, Gründung als gemeinsame Tochtergesellschaft, Gründung mittels Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts) einhergehen. Anhand der Steuerpflichtigkeit (unbeschränkte oder beschränke Körperschaftsteuerpflicht) wird die laufende Besteuerung einer SE beleuchtet. Ein weiterer zu beachtender Faktor bei der laufenden Besteuerung einer SE, ist das sogenannte Schachtelprinzip. Dieses wird auf nationaler sowie internationaler Ebene behandelt.

Verlegt eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige SE ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedsstaat, so wird diese unbeschränkte Steuerpflicht beendet. Dieser Vorgang wird im fünften Teil der Arbeit, sowohl aus Sich eines Wegzugs als auch einen Zuzugs, mit seinen steuerlichen Konsequenzen erläutert.

2. Überblick

Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten sind der Auffassung dass eine Gesellschaft an Prestige gewinnen kann, wenn sie als SE auftritt. In diesem Zusammenhang spricht man von einer „European Corporate Identity“, welche auf Größe und Internationalität zurückzuführen ist (vgl. Behrens 2007, S. 255).

Vielfach wird in der Literatur bezweifelt, ob die Gesellschaftsform SE die in sie gesteckten Erwartungen erfüllen kann (vgl. Liebman/Rousselle 2005, S. 164). Hinzu kam dass die SE von der Rechtsprechung des EuGH im Gesellschaftsrecht überholt wurde. Mit zahlreichen Entscheidungen hat der EuGH den Weg für die Nutzung ausländischer Gesellschaftsformen im europäischen Raum frei gemacht. Außerdem hat sich der Rat der Europäischen Union über eine Verschmelzungsrichtlinie beraten, die nationalen Gesellschaften eine grenzüberschreitende Verschmelzung zu nationalen Rechtsformen ermöglichen soll. Danach wurde zum Teil der Nutzen einer SE in Zweifel gestellt (vgl. Baums/Cahn 2004, S. 163). Die Nutzung einer neuen Rechtsform in der Praxis setzt allerdings sichere rechtliche Vorgaben voraus, welche häufig das ausschlaggebende Motiv der Rechtsformwahl sind (vgl. Kessler/Schiffers/Teufel 2002, Rz. 59). Im Mittelpunkt der Besteuerungsfrage steht die Vermeidung der Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven oder eine mögliche Verkehrsbesteuerung. Diese kann in Form einer Gesellschaftsteuer, als auch durch sonstige Verkehrsteuern wie z.B. Grunderwerbsteuer auftreten (vgl. Manz/Mayer/Schröder 2010, Rz. 5).

Wenn es um rechtliche Rahmenbedingungen betreffend die Societas Europaea geht, fällt der erste Blick meist in die SE- VO. Jedoch findet man in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen zum Thema der Besteuerung einer SE. Dazu musste diese Richtlinie zuvor in nationales Recht transformiert werden (vgl. Thümmel 2005, S. 22 f).

Die SE- VO weist darauf hin dass eine steuerliche Gleichstellung mit nationalen Aktiengesellschaften gegeben sein muss und ergo dessen verweist sie auf das nationale Recht des betroffenen Sitzstaates. Die Frage nach den steuerlichen Vorteilen einer SE im Vergleich zu nationalen Aktiengesellschaften ist somit berechtigt.

Einleitend ist in der SE- VO zu lesen dass es den Unternehmen durch die Gründung einer SE ermöglicht werden soll, Potential durch Konzentrations- und Fusionsmaßnahmen zu erlangen. Da es sich bei Fusionen zumeist um Unternehmen mit unterschiedlichen Sitzstaaten handelt, wurde die Sitzverlegung für eine SE wesentlich vereinfacht. Aus diesem Grund steht das Problem der Besteuerung von Umgründungen nationaler Aktiengesellschaften in eine Societas Europaea im Vordergrund.

Verständnishalber werden in dieser Arbeit die grundlegenden Regeln und die Funktionsweise eines Doppelbesteuerungsabkommens skizziert. Ist eine SE in Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig, so kommt ihr der Abkommenschutz all jener DBA zu, die Österreich mit anderen Staaten hat (Art. 1 i.V.m. Art. 4 OECD- MA). Handelt es sich dabei um eine SE welche in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, so wird Österreich als Ansässigkeitsstaat angesehen, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befindet. Somit liegt das vorrangige Besteuerungsrecht in Österreich, unter Beachtung ob die Anrechnungs- oder Freistellungsmethode gewählt wurde. Österreich vereinbart in den meisten Fällen DBA mit der Freistellungsmethode (vgl. Schindler 2002, S. 86).

3. Besteuerung einer Societas Europaea in Österreich anhand der verschiedenen Gründungsarten

Nun sollen in den folgenden Kapiteln die steuerlichen Konsequenzen und Herausforderungen, der vier in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gründungsvarianten erläutert werden. Zu diesen vier Gründungsvarianten zählen Gründung durch Verschmelzung, Gründung durch Errichtung einer Holdinggesellschaft, Gründung in Form einer gemeinsamen Tochtergesellschaft und die Gründung durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft nationalen Rechts. Es gibt eine sekundäre Gründungsvariante (Gründung einer Tochtergesellschaft durch eine bereits bestehende SE), jedoch bestehen selbst im Fall dass die neu gegründete Tochter- SE ihren Sitz im Ausland hat, keine speziellen Besteuerungsprobleme, da diese Gründungsvariante dieselben steuerlichen Konsequenzen hat, wie die Gründung einer Tochter- AG durch eine nationale AG. Bei der Gründung einer Tochter- AG durch eine nationale AG mussten im SEG keine besonderen Bestimmungen normiert werden, da diese Variante bereits vor Einführung des SEG erlaubt war. Somit waren hier keine Gesetzesnovellen zur Besteuerung notwendig. Die SE- VO beschreibt das Gründungsverfahren nicht umfassend, und es kann daher festgestellt werden, dass bei streitbaren Fragestellungen zumeist auf nationales Recht verwiesen wird (vgl. Theisen/Wenz 2005, S. 57 f). Aufgrund der Börsenfähigkeit der SE, unterliegt diese dem jeweiligen nationalen Börsenrecht (vgl. Van Hulle/Maul/Drinhausen 2007, S. 33).

3.1. Besteuerung der Gründung einer SE durch Verschmelzung

3.1.1. Anwendbarkeit der Fusionsrichtlinie

Auf Grund der Fusions- RL ist die Gründung einer SE steuerneutral in der gesamten EU möglich (Richtlinie 90/434/EWG vom 23.07.1990).

Jedoch stellt sich die Frage der Reichweite des Anwendungsbereiches der Fusions- RL, da nur Rechtsformen die im Anhang der Fusions- RL aufgezählt sind, Gegenstand einer Verschmelzung sein können. Und die neu entstandene Rechtsform der SE wurde dort nicht genannt. Am 17.10.2003 wurde ein Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Fusions- RL verabschiedet, und am 17.02.2005 durch den Rat beschlossen. Dieser Fusions- RL- Entwurf (betreffend die Sitzverlegung einer SE) musste bis zum 01.01.2006 bzw. sonst bis zum 01.01.2007 umgesetzt werden (vgl. Barnert et al. 2005, S. 173). Da nun die Aufnahme der SE in den Anhang der Fusions- RL umgesetzt wurde, war hiermit klargestellt dass auch eine SE unter den Anwendungsbereich der Fusions- RL fällt. Die Notwendigkeit dieser Klarstellung lässt sich jedoch kritisch hinterfragen, da bereits nach dem Gleichbehandlungsgebot einer SE mit einer nationalen AG in Art. 10 SE- VO die SE in all jenen Bereichen, die nicht durch die Richtlinie und durch die SE- VO abgedeckt werden, wie eine nationale AG zu behandeln sind (vgl. Straube/Aicher 2006, S. 309).

Im Anwendungsbereich der Fusions- RL beinhaltet sind Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen und Austausch von Anteilen. Die Fusions- RL ist allerdings nur dann anwendbar, wenn die an der Umgründung beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (Art. 3 lit. B Fusions- RL). Die Sitzverlegung einer Gesellschaft ist seitens der Fusions- RL nicht geregelt.

3.1.2. Verschmelzung auf eine ausländische SE (Exportverschmelzung)

Bei dieser Variante der Gründung einer SE, wird das Vermögen einer österreichischen Gründungsgesellschaft, auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige SE, übertragen. Wenn das Vermögen der untergehenden Gründungsgesellschaft einer österreichischen Betriebsstätte zurechenbar bleibt und der Vermögensübergang auf die SE zu Buchwerten erfolgt, so ist dieser Vorgang steuerneutral (vgl. Schindler 2002, S. 95).

Die folgende Darstellung zeigt eine Übertragung des Vermögens einer österreichischen AG auf eine deutsche SE, welche durch eine Verschmelzung zur Aufnahme gegründet wird. Von der österreichischen AG wird nach der Verschmelzung eine Betriebstätte in Österreich geführt. Durch den Akt der Verschmelzung zur Aufnahme, wird gelichzeitig die aufnehmende Gesellschaft in eine SE umgewandelt (vgl. Barnert et al. 2005, S. 181).

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Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842820562
DOI
10.3239/9783842820562
Dateigröße
432 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Wien – Steuerrecht
Erscheinungsdatum
2011 (September)
Note
3
Schlagworte
societas europaea besteuerung verschmelzung schachtelprivileg gruppenbesteuerung
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