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Die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung am Beispiel von Personenschäden und Implikationen für die Eventbranche

©2011 Bachelorarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Veranstalter im Eventbereich setzen sich regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen und deren haftungsrechtlichen Risiken auseinander, welche sich aus der Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten ergeben. Grundsätzlich haftet der Veranstalter nach dem BGB für jegliches schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Er hat jedoch die Möglichkeit, z.B. durch den Abschluss entsprechender Versicherungen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten oder die Vereinbarung von gesetzl. zugelassenen Haftungsfreizeichnungsklauseln, seine Haftung zu beschränken.
Unter den Schadensmöglichkeiten im Veranstaltungsbereich wurden in den letzten Jahren besonders die haftungsrechtlichen Risiken für Personenschäden durch Haftungsfreizeichnungsklauseln minimiert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Klauseln nach deutschem Gesetz zulässig und welche Einschränkungen unzulässig sind.
Nach deutscher Rechtsprechung zählt zu den Nebenpflichten eines Veranstalters das Treffen sämtlicher Vorkehrungen, die eine Gesundheitsschädigung aller Beteiligten, wie Besucher, eigenes Personal, Teilnehmer, Darsteller oder externe Dritte verhindert.
Diese Bachelorarbeit soll das Thema der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung bei Personenschäden anhand der Verabschiedung gesetzlicher Richtlinien bearbeiten. Zum besseren Verständnis werden dazu anfangs der Begriff des Veranstalters und die Grundlagen des Veranstaltungsrechts erläutert. Weiterhin beinhaltet das zweite Kapitel einen Überblick über die möglichen Beteiligten bei einer Veranstaltung. Das nächste Kapitel befasst sich mit dem Vertrags- und Haftungsrecht. Es werden die Grundlagen des Vertragsrechts sowie relevante Themen des Haftungsrechts beschrieben. Dabei handelt es sich um die Haftungsarten eines Veranstalters, deren Rechtsfolgen, Schadenquellen und mögliche Haftungsbeschränkungen.
Anschließend werden einige Personenschäden, welche während einer Veranstaltung auftreten können, anhand von Praxisfällen der vergangenen Jahre verdeutlicht. Die Analyse und Auswertung dieser Ereignisse erfolgt im praktischen Teil dieser Arbeit. Darauf aufbauend werden wesentliche Veränderungen für Veranstaltungen aus der dt. Gesetzgebung dargestellt. Mittels einer eigens erstellten und durchgeführten Umfrage soll verdeutlicht werden, warum es immer wieder zu drastischen Personenschäden in der Veranstaltungsbranche […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Einführung
2.1. Begriffsdefinition und Arten des kaufmännischen Veranstalters
2.2. Beteiligte Personen bei einer Veranstaltung
2.3. Grundlagen des Veranstaltungsrechts

3. Vertrags- und Haftungsrecht des Veranstalters
3.1. Grundlagen des Vertragsrechts
3.1.1. Vertragsschluss und Formvorschriften
3.1.2. Leistungsstörungen
3.1.3. Verjährung von Ansprüchen
3.1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen
3.1.5. Verträge im Veranstaltungsbereich
3.1.5.1. Besucher- / Zuschauervertrag
3.1.5.2. Arbeitsvertrag
3.1.5.3. Subunternehmervertrag
3.1.5.4. Konzertvertrag
3.1.5.5. Rechtsbeziehungen gegenüber unbeteiligten Dritten
3.2. Die Haftung des Veranstalters bei Personenschäden
3.2.1. Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch
3.2.2. Haftungsarten
3.2.2.1. Vorvertragliche Haftung
3.2.2.2. Vertragliche Haftung
3.2.2.3. Haftung aus unerlaubter Handlung
3.2.3. Rechtsfolgen und Schadenshöhe
3.2.4. Mögliche Haftungsbeschränkungen des Veranstalters
3.2.4.1. Haftungsbegrenzung durch die Wahl der Rechtsform
3.2.4.2. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen
3.2.4.3. Haftungsbegrenzung durch spezielle Versicherungen

4. Praxisfälle von Veranstaltungen mit Personenschäden
4.1. Fall 1: Störung der Nachtruhezeit durch Kirmesveranstaltung
4.2. Fall 2: Arbeitgeber haftet nicht für Arbeitsunfall nach Läuferparty
4.3. Fall 3: Veranstalter haftet für Hörschaden nach Rock-Konzert
4.4. Fall 4: Messer-Attentat auf Sportler beim „Citizen Cup 93“
4.5. Fall 5: Freispruch des Veranstalters bei Extremberglauf

5. Implikationen aufgrund von Rechtsprechungen

6. Empirische Studie mittels Online-Umfrage
6.1. Zielsetzung und Methodik
6.2. Konzeption und Durchführung
6.3. Analyse der gewonnenen Ergebnisse

7. Fazit

Anhangsverzeichnis

Literatur- und Quellenverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungs- und Symbolverzeichnis

Verwendete Abkürzungen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verwendete Symbole:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1: Eventbeteiligte mit direkter Rechtsbeziehung zum Veranstalter

Abbildung 2: Frage 2: Um welche Art von Veranstalter handelt es sich bei Ihnen?

Abbildung 3: Frage 3: Welche Rechtsform hat Ihr Unternehmen?

Abbildung 4: Frage 4: Welche Art von Veranstaltungen führen Sie als kauf- männischer Veranstalter in Deutschland durch?

Abbildung 5: Frage 5: Wie viele Veranstaltungen organisieren und reali- sieren Sie pro Jahr in Deutschland im Durchschnitt?

Abbildung 6: Frage 6: Welche Versicherungen haben Sie bislang abge- schlossen, um Ihre Haftung als Veranstalter hinsichtlich

Personenschäden einzuschränken bzw. zu begrenzen?

Abbildung 7: Frage 8: Sind bei Ihren bislang durchgeführten Veranstal- tungen schon einmal Personen verletzt worden und / oder gartödlich verunglückt?

Abbildung 8: Frage 10: Aus welchem Personenkreis kam der/ die Betroffe- ne/ Betroffenen?

Abbildung 9: Frage 12: Wer wurde bezüglich des entstandenen Personen- schadens (Verletzung oder Tod von Personen) zur Haftung herangezogen? Begründen Sie Ihre Antwort!

Abbildung 10: Frage 16: Welche der nachfolgend aufgeführten Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten führen Sie stets vor, während und / oder nach einer Veranstaltung durch?

Abbildung 11: Frage 17: Haben Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB) entsprechende Vertragsbedingungen integriert, um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beteiligter Personen vorzubeugen?

Abbildung 12: Frage 19: Wurden Ihre AGB von einem Rechtsanwalt aufge- stellt, welcher sich auf Eventrecht in Deutschland spezialisiert hat oder haben Sie selbst Ihre AGB aufgestellt?

Abbildung 13: Frage 20: Wann setzen Sie Ihren Vertragspartner über Ihre AGB in Kenntnis?

Abbildung 14: Frage 21: Wie setzten Sie Ihren Vertragspartner über Ihre AGB in Kenntnis?

Abbildung 15: Frage 22: An welche der folgenden Veranstaltungen in Deutschland, die Personenschäden aufwiesen, erinnern Sie sich?

Abbildung 16: Frage 23: In welcher Hinsicht hatten diese oder andere Ereig- nisse aus der Vergangenheit Auswirkungen auf Ihre Veranstal- tungen bzw. Ihr Unternehmen? Erläutern Sie Ihre Entscheid- ung!

Tabelle 1: Klassische Rechtsformen eines Veranstalters

1. Einleitung

Veranstalter im Eventbereich setzen sich regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen und deren haftungsrechtlichen Risiken auseinander, welche sich aus der Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten ergeben. Grundsätzlich haftet der Veranstalter nach dem BGB für jegliches schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Er hat jedoch die Möglichkeit, z.B. durch den Abschluss entsprechender Versicherungen, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten oder die Vereinbarung von gesetzl. zugelassenen Haftungsfreizeichnungsklauseln, seine Haftung zu beschränken.

Unter den Schadensmöglichkeiten im Veranstaltungsbereich wurden in den letzten Jahren besonders die haftungsrechtlichen Risiken für Personenschäden durch Haftungsfreizeichnungsklauseln minimiert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Klauseln nach deutschem Gesetz zulässig und welche Einschränkungen unzulässig sind.

Nach deutscher Rechtsprechung zählt zu den Nebenpflichten eines Veranstalters das Treffen sämtlicher Vorkehrungen, die eine Gesundheitsschädigung aller Beteiligten, wie Besucher, eigenes Personal, Teilnehmer, Darsteller oder externe Dritte verhindert.

Diese Bachelorarbeit soll das Thema der Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung bei Personenschäden anhand der Verabschiedung gesetzlicher Richtlinien bearbeiten. Zum besseren Verständnis werden dazu anfangs der Begriff des Veranstalters und die Grundlagen des Veranstaltungsrechts erläutert. Weiterhin beinhaltet das zweite Kapitel einen Überblick über die möglichen Beteiligten bei einer Veranstaltung. Das nächste Kapitel befasst sich mit dem Vertrags- und Haftungsrecht. Es werden die Grundlagen des Vertragsrechts sowie relevante Themen des Haftungsrechts beschrieben. Dabei handelt es sich um die Haftungsarten eines Veranstalters, deren Rechtsfolgen, Schadenquellen und mögliche Haftungsbeschränkungen.

Anschließend werden einige Personenschäden, welche während einer Veranstaltung auftreten können, anhand von Praxisfällen der vergangenen Jahre verdeutlicht. Die Analyse und Auswertung dieser Ereignisse erfolgt im praktischen Teil dieser Arbeit. Darauf aufbauend werden wesentliche Veränderungen für Veranstaltungen aus der dt. Gesetzgebung dargestellt. Mittels einer eigens erstellten und durchgeführten Umfrage soll verdeutlicht werden, warum es immer wieder zu drastischen Personenschäden in der Veranstaltungsbranche kommt. Dazu wurden kaufmännische Veranstalter in Deutschland befragt.

Ziel ist es, einen groben Überblick zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Veranstalterhaftung bei Personenschäden sowie einen Ausblick auf die Entwicklung der Veranstaltungsbranche in den kommenden Jahren zu geben.

2. Einführung

2.1. Begriffsdefinition und Arten des kaufmännischen Veranstalters

Ergeben sich während einer Veranstaltung Konflikte zwischen den Beteiligten oder verursachen diese aufgrund von Unaufmerksamkeiten einen Sach-, Vermögens- oder Personenschaden, stellt sich die Frage nach dem Verantwortlichen. Aufgrund der Tatsache, dass der Veranstalter das Zentrum des komplexen Netzes rechtlicher Beziehungen bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bildet, wird primär versucht, diesen für Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldzahlungen heranzuziehen. Allerdings ist der Veranstalter unter der Vielzahl der Mitwirkenden oftmals als solcher nur schwer erkennbar. Von besonderer Bedeutung ist demnach die Definition des Veranstalters.[1]

Eine gesetzliche Festlegung existiert nicht. Die Bezeichnung Veranstalter ist kein Rechtsbegriff. Insbesondere gibt es im Schuld- und Deliktrecht kein derartiges Tatbestandsmerkmal. Der Begriff des Veranstalters kommt in § 81 UrhG vor, wird aber nicht näher erläutert. Des Weiteren wird der Reiseveranstalter im Reiserecht in § 651a ff. BGB beschrieben. Dieser verpflichtet sich, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen selbst oder durch Dritte zu erbringen. Im Gegensatz zur bloßen Reisevermittlung, steht er für den Erfolg seiner Leistung und die Fehlerlosigkeit der Reise ein. Die §§ 56a - 64 GewO setzen eine gewisse Leitungsmacht und Verantwortlichkeit als Veranstaltereigenschaft in den dort geregelten Fällen voraus.

In der Literatur gibt es verschiedene Auslegungen, welche Faktoren den Veranstalterstatus begründen. Nachfolgend werden einige Beispiele verschiedener Definitionsansätze aufgeführt und mit der deutschen Rechtsprechung verglichen.

Nach Reichert ist der Veranstalter eine Person, welche die Durchführung einer Veranstaltung beschließt, sie organisiert und leitet. Die Leitung als solche hält er dabei für maßgeblich.[2]

Güllemann versteht unter dem Veranstalter denjenigen, „ der eine Veranstaltung eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt[3].

Der gleichen Auffassung sind Fritzweiler, Pfister und Summerer. Anders als bei Reichert, kommt es nicht nur auf die organisatorische Durchführung einer Veranstaltung, sondern auch auf die Übernahme des finanziellen Risikos an.[4]

Das OLG Karlsruhe definiert den Begriff wie folgt: „ Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser. [… ] Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen.“[5] Das finanzielle Risiko zählt dabei nicht zu den Kriterien des Veranstalters.

Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Veranstaltereigenschaft jene Person, welche eine Aufführung anordnet und durch deren Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird.[6] Weiterhin ist diese Person für die Aufführung der Veranstaltung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich. Der Veranstalter hat somit einen entscheidenden Einfluss auf die Programmgestaltung und zieht einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Aufführung.[7]

Auch im Bereich des Haftungsrechts wird der Veranstalterbegriff nicht eindeutig definiert. Für die Gerichte ist maßgeblich, wer die Veranstaltung organisiert und tatsächlich durchgeführt hat, ganz gleich, wie die Veranstaltung benannt ist, ob der Verantwortliche als Veranstalter bzw. als Ausrichter bezeichnet wird oder wie er sich selbst bezeichnet.[8]

Zu beachten ist, dass bisherige Gesetze und Rechtssprechungen plötzlich geändert werden können. Grund dafür sind gesellschaftspolitische Kurswechsel, aber auch Neubesetzungen der Richter in einem Senat oder einer Kammer.[9]

Letztendlich entscheiden immer der Einzelfall und das zuständige Gericht, wer als Veranstalter bezeichnet und ggf. zur Haftung herangezogen wird. Ist dieser auf Werbematerialien oder ähnlichem nicht als solcher erkennbar, sucht sich das Gericht die Person heraus, welche sich als Veranstalter ausgibt.[10]

Kaufmännischer Veranstalter im Sinne des § 1 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien hierfür sind u.a. die Mitarbeiterzahl, die Jahresumsatz- und Vermögenshöhe, die Art der Geschäftsabwicklungen oder die Anzahl der Zweigniederlassungen. Für den Kaufmann gelten neben den speziellen Regelungen des HGB auch die allgemeinen Vorschriften des BGB.

Erfüllt der Veranstalter nicht die Kriterien aus § 1 HGB, handelt es sich um einen Kleingewerbetreibenden bzw. Nicht-Kaufmann. Für ihn gilt dann nur das BGB. Dem Nicht-Kaufmann steht jedoch nach § 2 HGB frei, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und somit die Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Geschieht dies, ist er Kaufmann im Sinne des HGB.

Eine weitere Form des kaufmännischen Veranstalters ist der Formkaufmann. Darunter zählen gemäß § 6 Abs. 2 HGB der wirtschaftliche Verein, die Kapitalgesellschaften GmbH, AG und KGaA sowie die Genossenschaften. Sie sind Kaufleute kraft Rechtsform, ganz egal, ob Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht.[11]

Personengesellschaften, wie die GmbH und OHG, welche ein Handelsgewerbe betreiben, sind ebenfalls kaufmännische Veranstalter i. S. v. § 6 Abs. 1 HGB.

Aufgrund des vorgegebenen Umfangs dieser Arbeit werden die einzelnen Paragraphen des HGB und andere kaufmännische Formen nicht näher erläutert. Das ausgewählte Themengebiet umfasst natürliche und juristische Veranstalter, die einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führen.

2.2. Beteiligte Personen bei einer Veranstaltung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Eventbeteiligte mit direkter Rechtsbeziehung zum Veranstalter (in Anlehnung an Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 5)

Anhand der obigen Abbildung wird deutlich, wie viele Personen bei einer Veranstaltung beteiligt sein können. Im Zentrum des Geschehens steht der Veranstalter, welcher mit den Beteiligten verschiedene vertragliche Vereinbarungen eingeht. Darüber hinaus kann es auch zw. den Beteiligten untereinander Rechtsbeziehungen geben. Ein Beispiel hierfür ist der Ticketverkauf für ein Konzert über eine externe Vorverkaufsstelle. Diese tritt als Vertreter des Veranstalters gegenüber dem Besucher auf. Derartige Konstellationen sowie private, geschlossene Feierlichkeiten und Verträge mit Sponsoren, Behörden und Medien bleiben jedoch in dieser Arbeit aufgrund des gesetzten Rahmens unberührt. Untersuchungsgegenstand sind haftungsrelevante Rechtsverhältnisse in Bezug auf Personenschäden, bei denen der Veranstalter direkt Verträge mit den Beteiligten abschließt oder sich ein Haftungsanspruch aufgrund eines Deliktes ergibt.

Dabei handelt es sich um folgende fünf Rechtsbeziehungen:

- Haftung gegenüber Besuchern (Gäste, Zuschauer),
- Haftung gegenüber eigenem Personal,
- Haftung gegenüber Darstellern,
- Haftung gegenüber Veranstaltungsteilnehmern sowie
- Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten.

Je nach Art der Veranstaltung, erwerben Besucher entweder ein Ticket gegen Eintrittsgeld für eine Veranstaltung oder sie können kostenfrei daran teilnehmen. Zahlt der Besucher eine Gebühr, geht dieser eine Vertragsbeziehung mit dem Veranstalter ein. Andernfalls kann ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis i. S. v. § 311 Abs. 2 BGB die Haftung des Veranstalters gegenüber einem Besucher begründen.

Zu den Mitarbeitern des Veranstalters zählen gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfen (z.B. Festangestellte, einzelne Funktionsträger) und nach § 831 BGB Verrichtungsgehilfen (z.B. freie Mitarbeiter).

Darsteller, wie beispielsweise Künstler, Musiker, Sportler oder Messeaussteller erbringen i. d. R. gegen Entgelt eine Darbietung vor einem Publikum. Dabei handelt es sich entweder um längerfristig festangestellte Arbeitnehmer, wie angestellte Schauspieler oder um einmalige Gastauftritte, beispielsweise einer Band, eines Sportlers oder eines Moderators.

Subunternehmer, wie Caterer, Ton- und Lichttechniker, Shuttleservice, Personalvermittlungsfirma oder Bewachungsdienst, zählen zu den Veranstaltungsteilnehmern. Sie tragen maßgeblich zum Gelingen einer Veranstaltung bei.[12] Weiterhin sorgen Ordnungs- und Sanitätsdienst als sog. Helfer für einen sicheren Ablauf der Veranstaltung. Sie zählen ebenfalls zu den Veranstaltungsteilnehmern.[13]

Unbeteiligte Dritte sind Personen, die nicht an einer Veranstaltung teilnehmen, jedoch aufgrund unerlaubter Handlungen durch Veranstaltungsbeteiligte beschädigt werden. Daraus ergibt sich für diese Personen je nach Art des Schadens ein zivil- und oder strafrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. In erster Linie treten die Geschädigten mit ihrem Anliegen an den Veranstalter heran. Unbeteiligte Dritte können Fußgänger, Radfahrer oder Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes zum Veranstaltungsort sein.

Ob und in welcher Höhe der Veranstalter gegenüber diesen fünf Personengruppen haftet, wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit erörtert.

2.3. Grundlagen des Veranstaltungsrechts

Anfangs noch weitgehend unerforscht, hat sich das Veranstaltungsrecht in den vergangenen Jahren zu einem neuartigen und komplexen Rechtsgebiet entwickelt. Grund dafür sind die Professionalisierung und das Marktwachstum in der Veranstaltungsbranche. Bei vielen Wirtschaftsunternehmen nehmen Veranstaltungen die zweitgrößte Position bei den Ausgaben ein. Neue Marktsegmente und Kunden werden durch außergewöhnliche Events erobert. Mit dem Einsatz zahlreicher Fort- und Weiterbildungen für die eigenen Mitarbeiter versucht man, sich einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen.

Durch die immer größere Spezialisierung und das steigende Finanzvolumen für Veranstaltungen erhöht sich auch das Konfliktpotential. Heute werden Streitigkeiten schnell vor Gericht gebracht.[14] Zur Vermeidung derartiger Situationen ist ein solides Grundwissen über Risikomanagement u. Veranstaltungsrecht notwendig.

Dabei setzten sich die Rechtsquellen in Deutschland wie folgt zusammen:

- Grundgesetz (= Verfassung),
- Gesetze und Rechtsnormen,
- Rechtsverordnungen,
- Satzungen der Kommunen, Verbände oder Tarifverträge,
- Gewohnheitsrecht,
- technische Normen und berufliche Verhaltensregeln.

Dabei ist die aufgeführte Rangfolge stets zu beachten. Während das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsquelle verkörpert, haben technische Normen und berufliche Verhaltensregeln keine gesetzliche Geltung. Sie dienen u.a. als Maßstab für Sorgfaltspflichten, die der Schuldner (z.B. Veranstalter) zu erbringen hat.

Das Veranstaltungsrecht beschäftigt sich mit den rechtlichen Fragen, welche sich vordergründig im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Veranstaltungen ergeben. Bislang gibt es in Deutschland noch kein Veranstaltungsgesetz oder -gesetzbuch. Veranstalter, Juristen und andere Betroffene setzen sich demnach mit den Bestandteilen des Zivilrechts (BGB, Arbeitsrecht, Urheberrecht, u.a.) und des Öffentlichen Rechts (Strafrecht, Versammlungsrecht, Verfassungsrecht u.a.) auseinander. Während das Zivilrecht das Verhältnis zwischen Personen (gleich Firmen) regelt, geht es beim Öffentlichen Recht um die Beziehung zwischen Personen und Behörden.

Die vorliegende Arbeit berücksichtigt nachfolgend auch die Fragestellung, wann welches Rechtsgebiet betroffen ist. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsprobleme sowie deren Lösungen nicht gänzlich zu verallgemeinern sind. Im Gebiet des Veranstaltungsrechts gibt es beispielsweise hinsichtlich von Personenschäden bislang zahlreiche Gerichtsentscheide und Stellungnahmen. Dennoch können aufgrund der Unabhängigkeit der Gerichte vergleichbare Sachverhalte verschieden beurteilt werden. Einerseits hat dies den Nachteil, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss. Anderseits passt sich das Recht den Bedürfnissen der Menschen an.[15]

Bei der Vielzahl an Gesetzen und Verordnungen besteht die Herausforderung stets darin, das richtige Gesetz für den jeweiligen Einzelfall zu finden. Allein für den hier vorliegenden Untersuchungsgegenstand können sich für den Veranstalter verschiedene Verbindlichkeiten ergeben.

3. Vertrags- und Haftungsrecht des Veranstalters

3.1. Grundlagen des Vertragsrechts

Aufgrund der Tatsache, dass in den meisten Fällen ein Vertrag zw. dem Veranstalter und den Eventbeteiligten abgeschlossen wird, bildet das Vertragsrecht den Kernbereich des Veranstaltungsrechts. Durch die immer größer werdende Komplexität der Veranstaltungen werden Vereinbarungen heutzutage i.d.R. nicht mehr per Handschlag, sondern anhand eines Vertrages besiegelt. Der Vorteil eines schriftlich geschlossenen Vertrages gegenüber mündlichen Abmachungen ist die Beweiskraft. Viel zu oft führen unklare oder missverstandene Äußerungen zu Leistungsstörungen bzw. Streitigkeiten, welche aufgrund fehlender schriftlicher Nachweise vor Gericht geklärt werden müssen.[16]

Um diesen Problemen vorzubeugen, sind für einen Veranstalter grundlegende Kenntnisse über das Vertragsrecht erforderlich. Dabei bilden Vertragsschluss, Formvorschriften, die Rolle der Stellvertretung, Leistungsstörungen, Vertragsanpassung, Beendigung und Anfechtung von Verträgen, Verjährung von Ansprüchen, Kenntnisse über AGB und typische Vertragsbeziehungen die Themenschwerpunkte. Nachfolgend werden einige dieser Punkte in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand (Personenschäden) zusammenfassend dargestellt.

3.1.1. Vertragsschluss und Formvorschriften

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Beispielsweise unterbreitet der Subunternehmer dem Veranstalter ein lukratives Angebot (1. WE), welches der Veranstalter wiederum mit seiner Annahme entgegen nimmt (2. WE). Sieht das Gesetz keine Formvorschrift für den Abschluss eines bestimmten Vertrages vor, kann dieser, mit Ausnahme vom Schweigen, mündlich, schriftlich, telefonisch oder durch schlüssiges Handeln erfolgen.[17] Die genauen Regelungen zum Abschluss von Rechtsgeschäften befinden sich in den §§ 104 - 185 BGB. Obwohl im Veranstaltungsbereich eine Vielzahl von Verträgen formlos möglich sind, ist es aus Sicherheitsgründen und Beweiszwecken ratsam, Verträge stets schriftlich abzuschließen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften führt ohnehin gemäß § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages.

3.1.2. Leistungsstörungen

Können vertraglich vereinbarte Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden, liegt eine Leistungsstörung vor. Welche Rechtsfolgen sich aus der jeweiligen Leistungsstörung für den Schuldner ergeben bzw. welche Möglichkeiten dem Gläubiger als Entschädigung zur Verfügung stehen, wird aus den nachfolgenden Paragraphen ersichtlich.

Liegt bezüglich der drei Tatbestände aus § 275 Abs. 1-3 BGB eine Unmöglichkeit der Leistungserfüllung seitens des Schuldners vor, hat der Gläubiger gemäß § 275 Abs. 4 BGB Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatzanspruch für seine bisherigen Aufwendungen.

- 286 BGB i.V.m. § 288 BGB besagt, dass der Schuldner bei Nichtleistung auf Mahnung des Gläubigers, welche nach Fälligkeitseintritt an den Schuldner verschickt wird, Verzugszinsen zahlen muss und für alle eintretenden Schäden ersatzpflichtig ist. Statt der verspäteten Leistung kann der Gläubiger lt. § 281 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB auch Schadensersatz verlangen.

Verletzt der Schuldner hingegen eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz hinsichtlich § 280 BGB verlangen oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Da es sich im Veranstaltungsbereich i.d.R. um Fixschuldverhältnisse handelt, sind Störungen wie Verzug oder mangelhafte Leistung schwerwiegende Folgen für einen Veranstalter. Erleiden beispielsweise mehrere Besucher während einer Veranstaltung eine Salmonellenvergiftung aufgrund mangelnder Hygiene des Catering-Unternehmens, wenden sich die Geschädigten zunächst an den Veranstalter (Außenverhältnis). Im Innenverhältnis kann der dieser jedoch seine sog. Regressansprüche gegen den Caterer durchsetzen und die bereits bezahlten Kosten vom Caterer zurück verlangen. Damit der Veranstalter nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sind fundierte Kenntnisse u.a. über das Vertragsrecht von entscheidender Bedeutung.[18]

3.1.3. Verjährung von Ansprüchen

Die entstandenen Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis verjähren, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von den Vertragsparteien vor Gericht geltend gemacht werden. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dies können Erfüllungsansprüche, Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus der Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag sein, ganz gleich, ob es sich dabei um Ansprüche aus vorvertraglichen, vertraglichen oder unerlaubtem Fehlverhalten handelt.[19]

Die Regelverjährung beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen verjähren gemäß § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Dabei wird keine Rücksicht auf die Entstehung des Schadensersatzanspruches, dessen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis genommen. Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt ab der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. Eine Änderung i.S.v. einer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch einen Vertrag o. AGB ist bei Personenschäden ausgeschlossen. Lediglich eine Unterbrechung der Verjährung ist innerhalb der Frist möglich. Dies kann ausschließlich durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, wie z.B. einem gerichtl. Mahnverfahren, einer Klageerhebung oder gerichtl. Verhandlungen, erfolgen.[20]

Neben der Regelverjährungsfrist von drei Jahren oder der 30-jährigen Verjährungsfrist bei Personenschäden, kann ein Anspruch auch bereits nach einer Woche verjähren oder gar unverjährbar sein.[21] Die speziellen Fristen sind in den Gesetzestexten der jeweiligen Vertragstypen im BGB zu finden.

3.1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt, § 305 Abs. 1 BGB. Am 1. April 1977 trat das AGB-Gesetz in Kraft, welches jedoch im Rahmen der Schuldrechtsnovelle vom 1. Januar 2002 als eigenständiges Gesetz abgeschafft und im Wesentlichen unverändert als §§ 305 ff. in das BGB integriert wurde. Voraussetzung für eine AGB ist, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen gilt, welche bereits bei drei bis fünf Verwendungen vorliegt. Werden hingegen einzelne Klauseln oder Bedingungen mit dem Vertragspartner ausgehandelt, liegt keine AGB vor. Es handelt sich dann um einen individuell gestalteten Vertrag. Die Vorteile von AGB liegen in der Rationalisierung und Vereinfachung des Geschäftsbetriebes, der Kalkulation des Risikos durch Übertragung des Risikos auf den Vertragspartner (z.B. Besucher, Subunternehmer etc.) im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, der schnellen Vertragsänderung und -anpassung sowie der Informationsübermittlung. Aufgrund dieser Vorteile verwenden heutzutage viele Veranstalter AGB, sei es auf Eintrittskarten, auf der eigenen Homepage, auf Hinweisschildern, als Vertragstext oder gar als Anhang zu einem Vertrag.

Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit der AGB in einem Vertrag ist gemäß § 305 Abs. 2 BGB, dass der Vertragspartner rechtzeitig über vorhandene AGB in Kenntnis gesetzt wird. Rechtzeitig bedeutet, vor oder bei Vertragsschluss. Dies kann durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses oder durch Zusendung der AGB mit dem Angebot per Post oder per E-Mail erfolgen.[22] Wird auf die AGB über die eigene Homepage verwiesen, sollten diese gut sichtbar sein bzw. die Möglichkeit bestehen, diese als PDF-Datei anzusehen und herunterzuladen.[23] Der bloße Aufdruck der AGB auf der Rückseite einer Eintrittskarte ist unwirksam, da der Zuschauervertrag mit Aushändigung der Eintrittskarte bereits abgeschlossen ist. Der Zuschauer würde erst nach Vertragsschluss über die AGB des Veranstalters in Kenntnis gesetzt. Wirksam dagegen wäre ein gut sichtbarer Aushang der AGB am Ticketschalter.

Mehrdeutige oder überraschende Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB), Bestimmungen, die gegen individuelle Abreden verstoßen (§ 305b BGB) sowie sich widersprechende AGB zweier Vertragspartner (§ 306 BGB) sind ebenfalls unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Unklare Formulierungen gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB besagt, dass Regelungen dann unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Weiterhin regeln §§ 308 und 309 BGB einzelne unwirksame Klauseln. Verstößt eine Regelung gegen ein Klauselverbot aus § 308 BGB, wird überprüft, ob im konkreten Fall eine Unwirksamkeit vorliegt. Dagegen sind die in § 309 BGB aufgeführten Klauselverbote stets unwirksam.

Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Vorschrift des § 309 Nr. 7a BGB ist ein Ausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für Personenschäden unzulässig. Dies gilt sowohl für fahrlässige, als auch vorsätzliche Pflichtverletzungen des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Nach diesen Bestimmungen kann in AGB die Verschuldenshaftung für Personenschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall von einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen bzw. begrenzt werden.[24]

3.1.5. Verträge im Veranstaltungsbereich

In der Veranstaltungsbranche gibt es für zahlreiche Veranstaltungen keine speziellen gesetzlichen Normen. Daher sind in der Praxis unterschiedliche Vertragstypen vorzufinden, deren Inhalte den Anforderungen der Eventbranche angepasst sind. Dennoch gelten aufgrund der fehlenden speziellen gesetzlichen Normen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.[25]

Folglich handelt es sich im Veranstaltungsbereich vorrangig um Verträge aus dem BGB, dem HGB, eventspezifische oder öffentlich-rechtliche Verträge. Im Hinblick auf die Verträge aus dem BGB, kann es sich bei den Rechtsbeziehungen im Veranstaltungsbereich um Kaufverträge (§ 433 BGB), Mietverträge (§ 535 BGB), Pachtverträge (§ 581 BGB), Leihverträge (§ 598 BGB), Werkverträge (§ 631 BGB), Dienstverträge (§ 611 BGB), Mäklerverträge (§ 652 BGB), Aufträge (§ 662 BGB), Geschäftsbesorgungsverträge (§ 675 BGB), Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) oder Reiseverträge (§ 651 BGB) handeln. Handelsvertreter- (§ 84 ff. HGB) oder Handelsmaklerverträge (§ 93 ff. HGB) dagegen betreffen die gesetzl. Vorschriften aus dem HGB.

Eventspezifische Verträge sind i.d.R. Mischverträge oder privatautonome Verträge, welche sich in keinem Gesetz befinden.[26] Der Sponsorenvertrag, welcher Elemente eines Dienst-, Kauf-, Tausch-, Pacht-, Werk- und Mietvertrages enthalten kann, zählt beispielsweise zu den Mischverträgen.[27] Gastspieldirektionsvertrag, Konzertvertrag, Managementvertrag, Künstlervertrag oder Merchandise-Vertrag repräsentieren hingegen privatautonome Verträge.[28]

Neben diesen privatrechtlichen Verträgen existieren auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen. Beeinträchtigt der Veranstalter beispielsweise die Öffentlichkeit durch seine Veranstaltung, benötigt er hierfür eine Genehmigung. Ganz egal, ob es sich dabei um eine private oder öffentliche Veranstaltung handelt. Sobald verschiedene Interessen (Natur, Verkehrsteilnehmer, Anwohner etc.) berührt sind, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Letztendlich bestimmt das Verwaltungsrecht, für welche Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist.[29]

Im Folgenden werden Vertragsbeziehungen kurz vorgestellt, bei denen der Veranstalter in direkter Beziehung zum Vertragspartner steht und ein Anspruch auf Schadensersatz und / oder Schmerzensgeld aufgrund von Personenschäden gegen den Veranstalter bestehen kann. Dabei handelt es sich im Speziellen um den Besucher- / Zuschauervertrag, den Arbeitsvertrag mit dem eigenen Personal, den Subunternehmervertrag sowie den Konzertvertrag. Wie bereits in der Einführung dargestellt, können auch unbeteiligte Dritte bei der Durchführung von Veranstaltungen zu Schaden kommen. Daher ist diese Rechtsbeziehung ebenfalls Bestandteil der nachfolgenden Aufführungen. Die Rechtsfolgen des Veranstalters für etwaige Vertragsverletzungen (Personenschäden) gegenüber diesen Veranstaltungsbeteiligten, ist Bestandteil des Haftungsrechts und wird in Abschnitt 3.2. Haftung des Veranstalters bei Personenschäden dargestellt.

3.1.5.1. Besucher- / Zuschauervertrag

Bei dem Besucher- bzw. Veranstaltungszuschauervertrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, welcher zusätzlich mietvertragliche Elemente enthalten kann. Der Werkvertrag ist formfrei und kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden. Gleiches gilt für einen Werkvertrag mit mietvertraglichen Aspekten. Dabei verpflichtet sich der Veranstalter zur Organisation und Durchführung einer Veranstaltung sowie die mögliche Einräumung eines Sitzplatzes (= mietrechtlicher Aspekt), für welche der Besucher ein Entgelt entrichtet (Hauptpflichten). Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag, schuldet der Veranstalter dem Besucher einen werkvertraglichen Erfolg, welcher die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung in versprochener Form darstellt. Die Nebenpflichten des Veranstalters aus diesem Vertragsverhältnis sind die Einhaltung bestimmter Verhaltensweisen der Besucher sowie die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten (Verkehrssicherungspflichten).

Der Veranstalter hat demnach alle erforderlichen Maßnahmen für seine Veranstaltung zu treffen, die dem Schutz der Besucher dienen. Dazu zählen u.a. die Einhaltung der gesetzl. Vorschriften und DIN-Normen sowie das Treffen eigener, speziell für die Veranstaltung relevanter, Vorkehrungen.[30] Die Nichteinhaltung der gesetzl. vorgeschriebenen Pflichten führt zu Leistungsstörungen, wie Veranstaltungsausfall, -abbruch, -verzögerung, Verletzung o. gar Tötung der Besucher.[31]

3.1.5.2. Arbeitsvertrag

Aufgrund der Gegebenheit, dass der Arbeitsvertrag einen Untervertrag des Dienstvertrages darstellt (unselbständiger Dienstvertrag), finden auf ihn die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB Anwendung. Ferner zählen weitere Sondergesetze, wie Kündigungsschutz-, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bundesurlaubs-, Mutterschutz-, Arbeitszeit- sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz zum Arbeitsrecht. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zw. zwei Vertragsparteien, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dabei tritt der Veranstalter als Arbeitgeber und sein Mitarbeiter als Arbeitnehmer auf. Zu beachten ist, ob es sich bei dem Beschäftigten um einen festangestellten Arbeitnehmer oder einen selbstständigen Mitarbeiter (freien Mitarbeiter) handelt. Hintergrund ist, dass die intensiven Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nur dem tatsächlichen Arbeitnehmer zugutekommen.

Speziell im Veranstaltungsbereich ist die Einordnung der Beschäftigten, bedingt durch den projekthaften Charakter einer Veranstaltung, oft schwierig. Das HGB bezeichnet denjenigen als Selbständigen, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Dagegen ist ein Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterworfen. Seine Arbeit ist vom Arbeitgeber persönlich abhängig. Bühnentechniker oder Grafiker, welche auf unbestimmte Zeit in den Räumlichkeiten des Veranstalters angestellt sind, zählen z.B. zum Arbeitnehmerkreis. Bei Verpflichtungen für einzelne Tätigkeiten fehlt es hingegen meist an der umfassenden Eingliederung des Beschäftigten in den Arbeitsbetrieb, sodass keine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Der Veranstalter schließt einen Werk- oder Dienstvertrag mit dem freien Mitarbeiter ab.

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des vereinbarten Arbeitsentgelts verpflichtet. Er ist formfrei und kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden. Das Arbeitsverhältnis muss dennoch spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn gemäß § 2 NachwG schriftlich vom Arbeitgeber vorgelegt werden. Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur persönlichen Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung. Dabei erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich in Vorleistung. Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind u.a. Treue-, Verschwiegenheits- und Rücksichtnahmepflichten sowie Wettbewerbsverbote. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dagegen, den Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Arbeitslohn zu vergüten. Zu seinen Nebenpflichten zählen die allgemeine Fürsorge-, die Beschäftigungs- und die Schutzpflicht zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers.[32]

3.1.5.3. Subunternehmervertrag

Dieser Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen zw. Veranstalter und Subunternehmer. Dabei kann der Subunternehmervertrag ein Werk- oder Dienstvertrag sein. Durch den Werkvertrag wird der Veranstalter i.d.R. besser gestellt, da der Subunternehmer nicht nur die Erbringung einer Leistung, sondern auch die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges schuldet. Verträge mit Subunternehmern haben einen Fixgeschäft-Charakter, d.h. die Einhaltung vorgegebener Fristen sowie die termingerechte Leistung der Subunternehmer sind ausschlaggebend für die Umsetzung der Veranstaltung wie auch für den Erfolg des Veranstalters. Eine sorgfältige Auswahl der Subunternehmer, eine genaue Bestimmung der einzelnen Pflichten, Termine und Fristen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen sowie der Abschluss relevanter Versicherungen sind Maßnahmen, mit denen der Veranstalter finanziellen und Prestigeschaden vorbeugen kann.[33] Während sich der Subunternehmer zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet, mit oder ohne tatsächlichen Erfolg, ist der Veranstalter zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verantwortlich. Die Nebenleistungspflichten des Veranstalters aus dem Besuchervertrag finden hier ebenfalls Anwendung.

3.1.5.4. Konzertvertrag

Der Konzertvertrag, auch Aufführungsvertrag genannt, regelt das Verhältnis zw. Veranstalter und Künstler. Die Rechtsnatur eines Konzertvertrages ist schwer zu beurteilen, da es sich um einen Werkvertrag, einen selbständigen Dienstvertrag oder unselbstständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) handeln kann.[34]

Im Falle eines Werkvertrages schuldet der Künstler dem Veranstalter, neben seiner künstlerischen Leistung, die Herbeiführung eines Erfolges. Der künstlerische Erfolg ist dabei die Aufführung der tatsächlich versprochenen Leistung. Das bedeutet, dass das Werk den Regeln der anerkannten Kunst sowie den für den Künstler üblichen künstlerischen Eigenschaften und Qualifikationen entsprechen muss. Eine Nichterbringung des Erfolges wäre demnach der Auftritt eines Tanztheaters, das entgegen seines sonstigen Programms und Vereinbarungen mit dem Veranstalter, mit nur 4 anstatt der üblichen 20 Tänzer auftritt sowie lyrische Tänze, anstatt Auszüge diverser Musicals vorführt. Dies kann zur Minderung der Gage oder zu Schadensersatzansprüchen des Veranstalters gegen den Künstler führen. Der Veranstalter verpflichtet sich hingegen, dem Künstler eine vereinbarte Vergütung zu entrichten sowie die künstlerische Darbietung zu ermöglichen. Darunter fällt u.U. die Bereitstellung der erforderlichen Technik, einer Bühne, von Strom und Licht, der Verköstigung sowie einer Übernachtungsmöglichkeit. Neben diesen Hauptpflichten hat der Veranstalter wieder seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu zählen die Einhaltung behördlicher und gesetzlicher Sicherheitsauflagen (z.B. DIN-Normen, Genehmigungen etc.), Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber der vom Künstler mitgebrachten Ausrüstung sowie der gesundheitliche Schutz des Künstlers. Letzteres kann durch die Einhaltung der Sicherheitsauflagen sowie der Bereitstellung von ausreichend Personal (Helfer, Sicherheitskräfte etc.) gewährleistet werden.[35]

Erbringt der Künstler hingegen eine eigenständige und weisungsunabhängige künstlerische Leistung, auf deren Inhalt und Gestaltung der Veranstalter keinen Einfluss hat, handelt es sich um einen selbständigen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Der Künstler schuldet dem Veranstalter in diesem Falle keinen vertraglich vereinbarten Erfolg, sondern nur die künstlerische Tätigkeit als solche. Der Einsatz eines Aushilfsmusikers für ein Orchester wäre etwa ein derartiger Vertrag. Der Veranstalter verpflichtet sich dagegen, dem Künstler die vereinbarte Gage zu zahlen und die vereinbarten Auftrittsvoraussetzungen zu schaffen. Im Gegensatz zum Werkvertrag hat der Veranstalter hier jedoch kein Recht auf Minderung der Gage, wenn ihm die Aufführung des Künstlers missfällt (§ 611 ff. BGB).[36] Im Falle einer sog. positiven Vertragsverletzung seitens des Künstlers, muss der Veranstalter den Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB geltend machen und ein Verschulden des Künstlers nachweisen.

Unüblicherweise kann es sich bei einem Konzertvertrag auch um einen unselbständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) handeln. Dies ist der Fall, wenn der Künstler im Organisationsbetrieb des Veranstalters fest als Arbeitnehmer angestellt und dem Veranstalter gegenüber in weitem Umfang weisungsgebunden ist. Arbeitnehmer sind etwa festangestellte Orchestermusiker eines Opernhauses, die über einen längeren Zeitraum nur für einen Veranstalter tätig sind.[37]

3.1.5.5. Rechtsbeziehungen gegenüber unbeteiligten Dritten

Unter unbeteiligten Dritten sind Personen zu verstehen, die i.d.R. weder einen direkten noch indirekten Bezug zur Veranstaltung bzw. zum Veranstalter haben. Nachbarn angrenzender Grundstücke verkörpern z.B. unbeteiligte Dritte. Demnach besteht normalerweise kein vertragliches Verhältnis zw. Veranstalter und unbeteiligten Dritten. Weiterhin gibt es auch keinen vertraglichen Nachbarschutz.[38] Trotzdem können Dritte direkt durch die Veranstaltung oder deren Veranstaltungsbeteiligte bzw. auch indirekt durch das Zusammenkommen vieler Besucher beschädigt werden. Daher gehört es zu den Pflichten eines Veranstalters, alle erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die einen dauerhaften Schutz Dritter gegen mögliche Gefahren gewähren. Die Bandbreite der Verkehrssicherungspflichten umfasst dabei Warn-, Hinweis- und Instruktionspflichten, Auswahl- und Überwachungspflichten sowie Kontroll-, Organisations- und Fürsorgepflichten. Die Errichtung von Absperrungen durch Zäune oder Gitter zum Schutz angrenzender Grundstücke und deren Inhaber[39] oder die Einhaltung der Technischen Anleitung (TA) zum Schutz gegen Lärm, gehören u.a. dazu.[40]

Ein absoluter Schutz für Besucher, Mitarbeiter, Subunternehmer, Künstler oder Dritter gegen alle denkbaren Gefahren ist allerdings unmöglich. Jedoch müssen Sicherungsmaßnahmen den Großteil der zu erwartenden Gefahren in der Hinsicht ausschließen, dass im Normalfall keine Person zu Schaden kommt. Dabei ist der Einsatz eines ausgefeilten Risikomanagements für den Veranstaltungskaufmann von ausschlaggebender Bedeutung. Neben der Minimierung von Risiken, der Risikokontrolle und der Risikoabsicherung durch relevante Versicherungen, versucht das Risikomanagement vorab alle denkbaren Risiken einer Veranstaltung zu analysieren und zu bewerten. Eine Auflistung der klassischen Gefahrenquellen befindet sich im Anhang 2. Gerade im Hinblick auf die vielfältigen Haftungsfallen sollte sich der Veranstalter eines Risikomanagements bedienen.[41]

3.2. Die Haftung des Veranstalters bei Personenschäden

3.2.1. Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch

Folgende Voraussetzungen müssen für einen Haftungsanspruch erfüllt sein, damit gegen den Veranstalter ein Schadensersatzanspruch erhoben werden kann:

- das Bestehen eines konkreten Schadens,
- das Vorliegen einer Rechts- bzw. Pflichtverletzung (widerrechtliches Handeln oder Unterlassen),
- das Verschulden des Veranstalters (fahrlässiges o. vorsätzliches Handeln),
- die Ursächlichkeit der Handlung oder des Unterlassens für den Schaden sowie, bei vertraglichen Ansprüchen
- das Vorhandensein eines rechtskräftig geschlossenen Vertrages.

Besteht kein Vertragsverhältnis zw. den beteiligten Parteien, müssen die ersten vier Voraussetzungen für einen gesetzlichen Haftungsanspruch gemäß § 823 BGB alle erfüllt sein. Fehlt z.B. nur die Ursächlichkeit für den Schaden, gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz und der Anspruchsteller wird den Prozess verlieren. Bei vertraglichen Rechtsbeziehungen bestehen vertragliche Ansprüche neben den gesetzl. Ansprüchen. Daher setzt ein vertraglicher Haftungsanspruch einen rechtskräftig geschlossenen Vertrag als fünfte Bedingung mit voraus.[42]

In Bezug auf Personenschäden kann der Veranstalter:

- zivilrechtlich auf Zahlung von Schadensersatz u. Schmerzensgeld,
- strafrechtlich mit Geldbuße, Geldstrafe oder Gefängnisstrafe aufgrund von Körperverletzung und / oder
- öffentlich-rechtlich als Empfänger behördlicher Auflagen hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit verklagt werden.

Neben eigenem Verschulden, haftet der Veranstalter gewöhnlich auch für das Fehlverhalten seiner Organe (§ 31 BGB), Mitarbeiter (§ 278 BGB) und Beauftragten (§ 831 BGB).[43]

Die nachfolgenden Abschnitte geben Auskunft über die einzelnen Haftungsarten, deren Rechtsfolgen und denkbare Schadenshöhen, typische Schadensquellen sowie die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und des -ausschlusses.

3.2.2. Haftungsarten

Bei den Arten der Haftung ist im Wesentlichen zw. der vorvertraglichen, der vertraglichen und der deliktischen Haftung zu unterscheiden. Wie bereits dargestellt, kann der Veranstalter gegenüber Besuchern, Teilnehmern, eigenem Personal, Darstellern und unbeteiligten Dritten haften.

3.2.2.1. Vorvertragliche Haftung

Der Vorvertrag stellt eine Vereinbarung zum Abschluss eines Hauptvertrages dar und fasst die bisherigen Verhandlungsergebnisse zusammen. Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Vertrag, durch welchen sich die Vertragsparteien verpflichten, einen Hauptvertrag abzuschließen.

Gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und § 242 BGB kann ein Verschulden vor Abschluss eines Vertrages zu einer vorvertraglichen Haftung des Veranstalters führen. Dazu zählen die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages oder andere ähnliche geschäftliche Beziehungen. Beispielsweise kann der Veranstalter zur Haftung herangezogen werden, wenn ein potentieller Kunde auf dem Grundstück seines Veranstaltungsortes während der Ortsbegehung aufgrund vernachlässigter Sorgfaltspflichten stürzt und sich verletzt. Während bis Januar 2002 die durch Richterrecht anerkannte Rechtsfortbildung culpa in contrahendo die vorvertragliche Haftung regelte, wurde mit der Einführung des § 311 Abs. 2 BGB die vorvertragliche Haftung gesetzlich festgehalten.

Neben den bereits genannten Pflichten liegt eine vorvertragliche Haftung ferner bei der Verletzung von Offenbarungspflichten vor. Verschweigt der Veranstalter der anderen Vertragspartei wichtige Informationen, welche für einen Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind, kommt eine vorvertragliche Haftung ebenfalls in Betracht.

3.2.2.2. Vertragliche Haftung

Die vertragliche Haftung setzt einen nach § 145 ff. BGB rechtskräftig geschlossenen Vertrag zw. dem Veranstalter und mind. einer weiteren Person voraus. Bei eventspezifischen Verträgen handelt es sich i.d.R. um zweiseitige Rechtsgeschäfte, durch welche die Vertragsparteien zu bestimmten Haupt- und Nebenleistungen verpflichtet werden sowie vertragstypische Rechte erhalten.[44]

Bei den Hauptpflichten handelt es sich üblicherweise um die Erbringung einer bestimmten Leistung gegen eine entsprechende Bezahlung. Als Nebenleistungspflichten kommen insbesondere Vorbereitungs-, Obhuts-, Erhaltungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Anzeige-, Geheimhaltungs- sowie Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Dabei orientiert sich der Umfang der Verkehrssicherheit daran, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um Dritte vor Gefahren zu schützen.[45]

Bei der vertraglichen Haftung ist folglich zwischen der Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten zu unterscheiden. In Bezug auf den Untersuchungsgegenstand handelt es sich bei Personenschäden, welche der Veranstalter während einer Veranstaltung zu vertreten hat, um die Verletzung seiner Nebenleistungspflichten. Verletzt der Veranstalter diese Pflichten aus dem Schuldverhältnis vorsätzlich oder fahrlässig, ergibt sich ein Anspruch für den Vertragspartner aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat der Veranstalter seinem beschädigten Vertragspartner den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Der Veranstalter handelt vorsätzlich, wenn er den rechtswidrigen Erfolg kennt und nichts dagegen unternimmt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Veranstalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und der Schaden vorhersehbar und vermeidbar ist. Anhand der jeweiligen Vorschriften und DIN-Normen lässt sich erkennen, wann ein Personenschaden vorhersehbar und vermeidbar ist. Dabei wird ferner zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.[46] Die wesentliche Regelung des Verschuldensmaßstabes ergibt sich aus § 276 BGB.

[...]


[1] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 28 f.

[2] Vgl. Reichert (1968), Grundriß des Sportrechts, S. 75

[3] Güllemann (2007), Veranstaltungsmanagement und Recht, S. 2

[4] Vgl. Fritzweiler et al. (1998), Praxishandbuch Sportrecht, S. 367

[5] OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2010, Az.: SsBs 559/10

[6] Vgl. Dippel (2011), Zivilrechtliche Haftung für Rassismus bei Sportveranstaltungen, S. 27 f.

[7] Vgl. BGH, Urt. v. 16.6.1971, Az.: I ZR 120/69, GRUR 1972, 141 f.

[8] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 12.02.1999, Az.: 13 U 124/98

[9] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 27

[10] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 144

[11] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 138 ff.

[12] Vgl. Güllemann (2009), Musterverträge für die Veranstaltungsbranche, S. 6 f.

[13] Vgl. Heermann (2008), Haftung im Sport, S. 167 f.

[14] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 1 f.

[15] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 20 ff.

[16] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 5 f.

[17] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 33

[18] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 5 ff.

[19] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 23 f.

[20] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 116 f.

[21] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 114 f.

[22] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 43 ff.

[23] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 44 f.

[24] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 44 f.

[25] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 51

[26] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 79

[27] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 73

[28] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 490 ff.

[29] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 249 ff.

[30] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 38 f. und S. 66 ff.

[31] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 68 ff.

[32] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 79 ff.

[33] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 57

[34] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 61 f.

[35] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 28 ff.

[36] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 33

[37] Vgl. Kitzberger (2005), Veranstaltungsrecht, S. 61 f.

[38] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 290

[39] Vgl. Heermann (2008), Haftung im Sport, S. 187 f.

[40] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 290

[41] Vgl. Risch und Kerst (2009), Eventrecht kompakt, S. 326

[42] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 127

[43] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 205

[44] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 49

[45] Vgl. Funke und Müller (2003), Handbuch zum Eventrecht, S. 208 ff.

[46] Vgl. Waetke (2009), Grundzüge des Eventrechts, S. 131

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842820302
Dateigröße
683 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe Heidelberg – Betriebswirtschaftslehre, Event-, Messe- und Kongressmanagement
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,0
Schlagworte
veranstalterhaftung rechtsprechung eventbranche veranstaltungskaufmann personenschaden
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Titel: Die Entwicklung der deutschen Rechtsprechung im Bereich der Veranstalterhaftung am Beispiel von Personenschäden und Implikationen für die Eventbranche
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