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Rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bedienpersonal

©2010 Masterarbeit 74 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der Einsatz von mobilen Arbeitsmaschinen prägt das Straßen- und Städtebild. Straßen- und sonstige Bauarbeiten sind ohne Planierraupen, Muldenkipper, Radlader, Walzen, Asphaltkocher und Autokrane nicht vorstellbar.
Heutzutage werden in aller Regel diese Arbeitsmaschinen von den Straßen- und Bauunternehmen immer weniger angekauft bzw. geleast. Aufgrund unterschiedlicher Motivationen werden diese Maschinen vorzugsweise für den jeweiligen konkreten Einsatz bei gewerblichen Maschinenvermietern angemietet. Die Straßen- und Bauunternehmen scheuen die Investition, ein Kauf bindet das Kapital und schmälert die Liquidität. Die gewünschte Auslastung für solche Maschinen ist nicht permanent gegeben, wie es sich beispielhaft in 2008/2009 aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat. Auch die Instandhaltungskosten belasten gerade in solchen Zeiten einer reduzierten Auslastung die Kassen der Unternehmen. Schließlich veralten diese Maschinen, neue technische Entwicklungen und Verbesserungen zwingen die Straßen- und Bauunternehmen zu neuen Investitionen und der Kreislauf der erwähnten Nachteile wiederholt sich. Bei der Vermietung mit Bedienungspersonal kommt noch hinzu, dass bei dem gewerblichen Mieter der regelmäßig erforderliche Schulungs- und Trainingsaufwand kosten- und auch zeitmäßig reduziert werden kann.
Nicht bei allen Arbeitseinsätzen ist der Einsatz von Spezialmaschinen und damit auch der Einsatz von speziell ausgebildetem Personal notwendig. Aus dem gleichen Grunde wie unter vorstehender Ziffer 1. geschildert hinsichtlich der angestrebten Reduzierung der ‘sachlichen’ Kapazitäten, ist auch hier das primäre mieterseitige Ziel die Reduzierung der ‘personellen’ Kapazitäten bzw. der entsprechenden Vorhaltekosten.
Hinzu kommt schließlich auch die Vermeidung zusätzlicher regelmäßiger Schulungs- und Trainingskosten bei der Ausbildung und während der regelmäßigen Qualifizierung und Weiterbildung von eigenem mieterseitigen Bedienerpersonal.
Bei den vermieterseitigen Maschinenbedienern handelt es sich in der Regel ausschließlich um Profis, die auf einen jahrelangen Erfahrungsschatz hinsichtlich der Bedienung insbesondere von Spezialmaschinen zurückgreifen können. Die gewerblichen Vermieter führen entweder selbst regelmäßige Schulungen und Fahrertrainings in eigenen Trainingcentern durch und/oder sorgen durch die Inanspruchnahme von externen Schulungsangeboten dafür, dass dieses Bedienpersonal stets auf dem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gliederung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Ausarbeitung

A. Einleitung und Eingrenzung
I. Thematisierung des Vermietungsgeschäftes
1. Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen
2. Vorteile der „Anmietung“ von Bedienpersonal
3. Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal
4. Rechtliche Thematisierung
II. Sachliche Eingrenzung des Themas
1. Eingrenzung auf die „gewerbliche Vermietung“
2. Eingrenzung auf die „mobilen Arbeitsmaschinen“
a. „Mobile“ und „stationäre“ Arbeitsmaschinen
b. „Selbst- und passiv fahrende“ Arbeitsmaschinen
c. Eingrenzung auf die „Arbeitsmaschinen“
3. „Rechtliche Aspekte“

B. Haftungsrisiko?
I. Grund-Sachverhalt
II. Feststellung des Vertragstyps
III. Haftung des Vermieters oder Mieters?
1. Bedienungspersonal als „Erfüllungsgehilfe“
2. Die „Weisungsbefugnis“ des Maschinenmieters
a. Einfluss der Vermieterin
b. „Oberaufsicht“
c. „Arbeitgeberseitige Weisungsbefugnis“
d. Zwischenergebnis
IV. Verlagerung der Haftung auf den Vermieter
1. Abschluss eines Werkvertrages
a. Bezeichnung des Vertrages als „Werkvertrag“
b. Zeitpunkt des Vertragsschlusses
c. „Beratende Vorbesprechung“
d. Zuständigkeit für Sicherheitsvorkehrungen
e. Mitwirkungshandlungen durch den Mieter
f. Abrechnung nach Zeit oder nach Leistung?
g. Arbeitserfolg
h. Hinweis auf die VOB
2. Haftungsübernahme durch die Vermieterin
3. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarung

C. Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung?
I. Problemstellung
1. Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG
2. Unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
a. Arbeitsrechtliche Risiken
b. Steuerrechtliche Risiken
c. Sozialversicherungsrechtliche Risiken
d. Strafrechtliche Risiken
3. Anfangsverdacht
II. Problemlösung
1. Werk- oder Dienstvertrag
2. „Geprägetheorie“
3. „Absorbtionstheorie“
4. Überlassung als Vertragszweck
5. Durchführungsanweisungen zum AÜG
6. Zeitliche Abgrenzung des Personaleinsatzes

D. Mietvertragliche Aspekte
I. Beratung des Mieters
1. BGB-Mietvertrag
2. Vertragsstrafe
3. „Stillliegeklausel“
II. Beratung des Vermieters
1. Haftung
a. Verzugshaftung
b. Sonstige Haftung
2. Instandhaltungsarbeiten
3. Mietpreis und Zahlung
a. Fälligkeit
b. Sicherheiten
4. Bedienungspersonal

Literaturverzeichnis

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Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Friedrich Graf von Westphalen (Hrsg.), München, Stand: Juni 2010

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung und Eingrenzung

I. Thematisierung des Vermietungsgeschäftes

Der Einsatz von mobilen Arbeitsmaschinen prägt das Straßen- und Städtebild. Straßen- und sonstige Bauarbeiten sind ohne Planierraupen, Muldenkipper, Radlader, Walzen, Asphaltkocher und Autokrane nicht vorstellbar.

1. Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen

Heutzutage werden in aller Regel diese Arbeitsmaschinen von den Straßen- und Bauunternehmen immer weniger angekauft bzw. geleast. Aufgrund unterschiedlicher Motivationen werden diese Maschinen vorzugsweise für den jeweiligen konkreten Einsatz bei gewerblichen Maschinenvermietern angemietet. Die Straßen- und Bauunternehmen scheuen die Investition, ein Kauf bindet das Kapital und schmälert die Liquidität. Die gewünschte Auslastung für solche Maschinen ist nicht permanent gegeben, wie es sich beispielhaft in 2008/2009 aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat. Auch die Instandhaltungskosten belasten gerade in solchen Zeiten einer reduzierten Auslastung die Kassen der Unternehmen. Schließlich veralten diese Maschinen, neue technische Entwicklungen und Verbesserungen zwingen die Straßen- und Bauunternehmen zu neuen Investitionen und der Kreislauf der erwähnten Nachteile wiederholt sich. Bei der Vermietung mit Bedienungspersonal kommt noch hinzu, dass bei dem gewerblichen Mieter der regelmäßig erforderliche Schulungs- und Trainingsaufwand kosten- und auch zeitmäßig reduziert werden kann.

2. Vorteile der „Anmietung“ von Bedienpersonal

Nicht bei allen Arbeitseinsätzen ist der Einsatz von Spezialmaschinen und damit auch der Einsatz von speziell ausgebildetem Personal notwendig. Aus dem gleichen Grunde wie unter vorstehender Ziffer 1. geschildert hinsichtlich der angestrebten Reduzierung der „sachlichen“ Kapazitäten, ist auch hier das primäre mieterseitige Ziel die Reduzierung der „personellen“ Kapazitäten bzw. der entsprechenden Vorhaltekosten.

Hinzu kommt schließlich auch die Vermeidung zusätzlicher regelmäßiger Schulungs- und Trainingskosten bei der Ausbildung und während der regelmäßigen Qualifizierung und Weiterbildung von eigenem mieterseitigen Bedienerpersonal.

Bei den vermieterseitigen Maschinenbedienern handelt es sich in der Regel ausschließlich um Profis, die auf einen jahrelangen Erfahrungsschatz hinsichtlich der Bedienung insbesondere von Spezialmaschinen zurückgreifen können. Die gewerblichen Vermieter führen entweder selbst regelmäßige Schulungen und Fahrertrainings in eigenen Trainingcentern durch und/oder sorgen durch die Inanspruchnahme von externen Schulungsangeboten dafür, dass dieses Bedienpersonal stets auf dem neuesten Stand der Technik in der Handhabung der Arbeitsmaschinen ist.

3. Vorteile der Anmietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal

Insbesondere aus den unter vorstehenden Ziffern A. I. 1. und 2. ausgeführten Gründen entschließen sich immer mehr Unternehmen, sich die entsprechend projektbezogene sachliche Kapazität im Markt zielorientiert über die Anmietung zu verschaffen. Der Mieter bezahlt nur den vereinbarten Mietpreis über die vereinbarte Einsatz- bzw. Mietzeit, Vorhaltekosten entfallen, der Mieter behält somit auch eine einfache projektbezogene Kostenkontrolle. Der Mieter muss sich in der Regel nicht um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen kümmern, es sei denn, dass dies mietvertragsrechtlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Treten Mängel während der Mietzeit an der Maschine auf, hat diese der Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen und gegebenenfalls sogar eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen.

Aber nicht nur die bloße Vermietung der Arbeitsmaschinen, sondern insbesondere auch die Vermietung unter gleichzeitiger Zurverfügungstellung des Bedienpersonals stellt einen zusätzlichen Effekt mit mieterseitigen erheblichen Vorteilen dar. So werden beispielsweise zusammen mit der Vermietung eines Autokrans gleichzeitig vom Vermieter auch ein Kranführer zur Verfügung gestellt oder ein Bagger wird mit dem Baggerführer als „Gesamtleistungspaket“ an den Bauunternehmer vermietet.

Der Markt der Vermietung von Arbeitsmaschinen boomt; er ist aus dem wirtschaftlichen Leben nicht weg zu denken. Dies ist ein allgemeiner Trend in unserer schnelllebigen Wirtschaft. Fertigungstiefen werden reduziert, Leistungs- und Arbeitspakete werden „geoutsourct“, man bedient sich zunehmend bei dem externen Spezialisten und reduziert somit die Kostenlast ausschließlich auf den vertraglich definierten Einsatzzweck.

4. Rechtliche Thematisierung

Das reine Vermietungsgeschäft mit mobilen Arbeitsmaschinen stellt seit vielen Jahrzehnten eine eigene Wirtschaftskraft dar. Auch sind die kaufmännischen und rechtlichen Geschäftsprozesse in der Branche der gewerblichen Vermieter nicht nur hinreichend bekannt, sondern werden in der Regel auch sehr professionell umgesetzt.

Gleichwohl verwundert es, dass gerade über dieses Vermietungsgeschäft nur ganz wenig juristische Literatur[1] und veröffentlichte Rechtsprechung verfügbar sind.

In der einschlägigen Kommentarliteratur erfolgen in der Regel lediglich kurze Hinweise auf die Existenz von Maschinenvermietungsverträgen[2]. Literatur und Rechtsprechung aus dem Vermietungsgeschäft konzentrieren sich hauptsächlich auf die Vermietung von Wohnraum, auf die Geschäftsraummiete sowie auf die Vermietung von Mietwagen[3].

Noch weniger an juristischer Literatur findet sich im vorliegend thematisierten Bereich der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal[4].

Im Übrigen finden sich hier in der einschlägigen Kommentarliteratur ebenfalls lediglich kurze Hinweise auf die Existenz solcher Vermietungsgeschäfte mit Bedienungspersonal[5].

Veröffentlichte Rechtsprechung zu einzelnen Themenkomplexen im Zusammenhang mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal ist verfügbar, allerdings auch im relativ bescheidenen Umfang.

Dies verwundert, zumal einzelne mögliche Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal doch zu recht negativen Auswirkungen der Beteiligten führen können.

Der Umfang des Vermietungsgeschäftes der Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal ist beträchtlich und stellt in keiner Weise irgend ein „exotisches“ Geschäftsmodell dar.

So hat beispielsweise der Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V.[6] im Rahmen einer Branchenumfrage bei seinen Mitgliedern im Dezember 2009 festgestellt, dass ca. 20 % der teilnehmenden Unternehmen die Maschinenvermietung mit Bedienpersonal angeboten haben und damit im Durchschnitt 7 % des Vermietumsatzes realisierten[7].

II. Sachliche Eingrenzung des Themas

1. Eingrenzung auf die „gewerbliche Vermietung“

Die vorliegende Schrift ist sachlich eingegrenzt auf die „gewerbliche Vermietung“ von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal.

Ausgenommen sind damit Leihverträge über Arbeitsmaschinen. Die Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit[8]. Der Unterschied zum Mietvertrag (§ 535 BGB) liegt in der Unentgeltlichkeit der Leihe[9].

Die vorliegende Arbeit befasst sich somit nur mit der Vermietung von Arbeitsmaschinen als eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung.

Wichtig ist auch der beabsichtigte Anwendungsbereich der „gewerblichen“ Vermietung.

Dadurch soll allgemein eine Abgrenzung zu einer fallweisen Vermietung einer Arbeitsmaschine durch eine Privatperson erfolgen, um vorliegend den „personellen“ Anwendungsbereich auf den „professionellen“ Bereich zu beschränken. Schließlich wird auch ausschließlich der „unternehmerische Geschäftsverkehr“ (§ 14 BGB) betrachtet, d.h. eine gewerbliche Vermietung einer Arbeitsmaschine an einen Verbraucher (§ 13 BGB) wird nicht beleuchtet.

Schließlich erfolgt hier die Einsortierung einer Vermietungstätigkeit zudem noch durch zwei weitere Kriterien: einerseits ist erforderlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit und andererseits die Absicht der Gewinnerzielung[10]. In der vorliegenden Betrachtung wird das Vorliegen dieser beiden Kriterien unterstellt.

2. Eingrenzung auf die „mobilen Arbeitsmaschinen“

Ein weiteres Eingrenzungskriterium sind die „mobilen Arbeitsmaschinen“. Eine Legaldefinition über „mobilen Arbeitsmaschinen“ gibt es nicht.

a. „Mobile“ und „stationäre“ Arbeitsmaschinen

Bei den „Arbeitsmaschinen“ unterscheidet man in der Praxis zunächst zwischen den „stationären“ und den „mobilen“ Arbeitsmaschinen. Beispiele für die stationären Arbeitsmaschinen sind fest installierte Werkzeugmaschinen, Druckmaschinen, fest installierte Pressen, Textilmaschinen etc. Diese Arbeitsmaschinen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht im mobilen Einsatz befinden, d. h. nicht an unterschiedlichen Einsatzorten eingesetzt werden, sondern ihre Arbeit grundsätzlich stets an ein und demselben Arbeitsort verrichten, meistens in einer Werkshalle, in der sie fest installiert sind.

Diese „stationären“ Arbeitsmaschinen sind nicht Thema der vorliegenden Schrift.

b. „Selbst- und passiv fahrende“ Arbeitsmaschinen

Die „mobilen“ Arbeitsmaschinen wiederum können aufgeteilt werden in die so genannten „selbstfahrenden“ und in die „passiv fahrenden“ Maschinen.

Die „selbstfahrenden Maschinen“ sind in § 2 Nr. 17 FZV definiert: danach sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen „Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“

Bei den „passiv fahrenden“, d.h. bei den nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann wiederum unterschieden werden zwischen „gezogenen“, „geschobenen“, „angebauten“ und den „aufgesattelten“ Maschinen[11].

Die vorliegende Arbeit nimmt keine Eingrenzung auf die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vor, um auch die „passiv fahrenden“ Maschinen in die Betrachtung einbeziehen zu können.

c. Eingrenzung auf die „Arbeitsmaschinen“

Das letzte Eingrenzungskriterium ist schließlich die „Arbeitsmaschine“ selbst bzw. der Begriff der „Maschine“.

Eine Legaldefinition zur „Arbeitsmaschine“ existiert nicht.

Allerdings gibt es aus dem Bereich des Maschinenbaus unterschiedliche Definitionen darüber, was unter den Begriff der „Maschine“ subsumiert werden kann.

So definiert beispielsweise Artikel 2 a) 1. Spiegelstrich der EG-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG[12] eine „Maschine“ als eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Weitere Definitionen beinhaltet Artikel 2 a) 2. bis 5. Spiegelstrich dieser EG-Maschinen-Richtlinie; diese Definitionen können jedoch vorliegend außer Betracht bleiben.

Wesentlich ist somit nur, dass unter die „mobilen Arbeitsmaschinen“ nicht solche Maschinen fallen, die durch menschliche oder tierische Kraft angetrieben werden.

Schließlich geht es nicht nur um „Maschinen“, sondern um die „Arbeitsmaschinen“. Auch hierzu gibt es keine Legaldefinition. Die Eingrenzung auf die „Arbeits“-Maschinen verfolgt lediglich den Zweck, solche Maschinen, mit denen tatsächlich nicht „gearbeitet“ wird, aus der Betrachtung heraus zu nehmen.

3. „Rechtliche Aspekte“

Die vorliegende Schrift beabsichtigt, wichtige rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal anhand von Literatur und Rechtsprechung aufzuarbeiten.

Im Vordergrund der Betrachtung stehen hier insbesondere folgende in der Praxis stets wieder kehrende Themenkomplexe:

Fragen der Haftung, falls das Bedienungspersonal durch einen Bedienungsfehler einen Schaden verursacht (vgl. nachfolgende Ziffer B.).

Unter welchen Voraussetzungen kann es sich bei der gewerblichen Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal um den Fall einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung handeln (vgl. nachfolgende Ziffer C.)?

Abschließend werden aus der Sicht der Rechtsberatung rechtliche Hinweise gegeben, welche wesentlichen rechtlichen Aspekte bei dem Abschluss eines Mietvertrages über eine mobile Arbeitsmaschine zu berücksichtigen sind und zwar im Hinblick auf die anwaltliche Beratung des Vermieters einerseits und des Mieters andererseits (vgl. nachfolgende Ziff. D.).

B. Haftungsrisiko?

I. Grund-Sachverhalt

Ein typischer praxisbezogener Grund-Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Vermieter V vermietet an den Bauunternehmer U einen 250-to-Teleskop-Auto­kran mit Kranfahrer zum Montageeinsatz auf einer Baustelle. Nach einem Positionswechsel auf der Baustelle bemerkte der Kranfahrer nicht, dass er einen der vier Abstützholme nicht auf seine volle Länge ausgefahren hatte. Aus diesem Grund brach dieser Holm und der Autokran stürzte zur Seite und wurde erheblich beschädigt. Haftet der Vermieter oder Mieter für die Schäden am Autokran?

II. Feststellung des Vertragstyps

Zur Beantwortung der Frage, ob für den eingetretenen Schaden der Vermieter selbst verantwortlich ist oder der Mieter in Anspruch genommen werden kann, ist zunächst zu klären, um welchen Vertragstyp es sich zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages handelt.

Grundsätzlich kommen hier im Wesentlichen der Abschluss eines Werkvertrages oder der Abschluss eines kombinierten oder gemischten Mietvertrages mit einem Dienstverschaffungsvertrages in Betracht. Würde es sich um einen Werkvertrag handeln, könnte überwiegend an eine vermieterseitige Haftung zu denken sein; bei der Annahme eines kombinierten oder gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages dürfte dem gegenüber die Haftung des Mieters im Vordergrund stehen.

Die Entscheidung der Frage, ob die entgeltliche Überlassung einer Arbeitsmaschine bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal als Mietvertrag verbunden mit einem Dienst- oder Werkvertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen ist, hängt von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen im einzelnen Fall und insbesondere davon ab, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben[13].

Ein „reinrassiger“ Mietvertrag scheidet aus, weil neben der Gebrauchsüberlassung hinsichtlich der Arbeitsmaschine auch eine vom Bedienpersonal zu erbringende Arbeitsleistung erbracht werden soll. Ein reinrassiger Mietvertrag würde grundsätzlich nur dann zu Grunde zu legen sein, falls sich das Vertragsverhältnis in einer bloßen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung an der Arbeitsmaschine erschöpfen würde.

Die Überlassung von Maschinen mit Personal liegt jedoch regelmäßig auf der Grenze zwischen Miete und Werk- bzw. Dienstvertrag; entscheidend ist der im Zweifel durch Auslegung zu ermittelnde Vertragszweck[14]. Soll der Überlassende auch für den „Erfolg“ einstehen (§ 631 Abs. 2 BGB), spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages[15]. In diesem Fall würden die „bloße“ Gebrauchsüberlassung an der Arbeitsmaschine und damit die Mietrechtsvorschriften hinter den werkvertraglichen Verpflichtungen zurücktreten. Dies könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn der „Vermieter“ beauftragt worden wäre, auf der Baustelle mit dem Kran klar umrissene Verladearbeiten in eigener Regie und Verantwortung innerhalb einer vorgegebenen Zeit durchzuführen und der „Vermieter“ auch noch selbst den dafür geeigneten Kran aussuchen konnte; der Auftrag könnte dann beispielsweise lauten „Durchführung von beschriebenen Verladearbeiten“ und nicht „Anmietung eines Kranes mit einem Kranführer“.

Bestimmt jedoch der Sachleistungsgläubiger (der „Mieter“) vor Ort des Geräteeinsatzes über Zeit, Art und Umfang, so spricht dies für den Abschluss eines Mietvertrages in Verbindung mit einem Vertrag über die Überlassung eines Arbeitnehmers[16]. Dies gilt etwa für die Überlassung von technischen Geräten, wie zum Beispiel von Bau- oder Landmaschinen mit Bedienpersonal[17]. Erfolgt beispielsweise eine Krangestellung, so liegt grundsätzlich dann ein Mietvertrag hinsichtlich des Krans und ein Dienstverschaffungsvertrag hinsichtlich des Kranführers vor, wenn die Obhut über den Kran während der Kranarbeiten auf den Auftraggeber übergeht und der Kranführer auch den Weisungen des Auftraggebers unterliegt; als typisches Beispiel benennt Runge beispielsweise die

Einrichtung eines Baustellenbetriebs, der eine flexible und eine Vielzahl von Hebevorgängen umfassende Nutzung eines Krans über einen vorgesehenen Zeitraum erfordert[18].

Bei einer solchen „Arbeitnehmerüberlassung“ handelt es sich um einen so genannten „Dienstverschaffungsvertrag“; ein solcher Vertrag, der im BGB nicht geregelt ist[19] hat zum Inhalt, dass die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei die Dienste eines oder mehrerer Dritter zu verschaffen[20].

Vom Dienstvertrag gemäß § 611 BGB unterscheidet sich der Dienstverschaffungsvertrag dadurch, dass er nicht auf die Leistung der persönlichen Dienste eines Vertragspartners abzielt[21]. Dies entspricht in aller Regel dem Sachverhalt der Vermietung von mobilen Arbeitsmaschinen mit Bedienpersonal: dem Mieter ist es gleichgültig, ob der Vermieter die Bedienungsleistung persönlich oder durch einen Dritten erbringt; entscheidend ist letztendlich, dass es sich bei dem Bedienpersonal um für die Handhabung der Arbeitsmaschine qualifiziertes Personal handelt. Dieses Bedienpersonal will der Mieter sodann nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen und Anweisungen in seinem Betrieb bzw. in seinen betrieblichen Abläufen einsetzen[22].

Die Vermietung von Maschinen mit Bedienungspersonal umfasst somit zwei Elemente: das Element der Vermietung und das Element der Dienstverschaffung. Rechtsprechung und Literatur bezeichnen dies in der Regel als einen so genannten „gemischten“ Miet- und Dienstverschaffungsvertrag[23]. Teilweise wird hier auch von einem „kombinierten“ Miet- und Dienstverschaffungsvertrag gesprochen[24].

III. Haftung des Vermieters oder Mieters?

Bei diesen gemischten bzw. kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsverträgen schuldet der Vermieter (lediglich) die Gestellung einer gebrauchsfähigen Arbeitsmaschine einschließlich des geeigneten Bedienungspersonals.

1. Bedienungspersonal als „Erfüllungsgehilfe“

Das Bedienungspersonal bleibt zwar weiterhin Arbeitnehmer des Maschinenvermieters, wird andererseits aber nicht nur hinsichtlich des Einsatzes, sondern in Bezug auf alles, was mit der Obhut über die Maschine in Zusammenhang steht, Erfüllungsgehilfe des Maschinenmieters; dieser haftet dann auch grundsätzlich für das Bedienungspersonal gemäß §§ 276, 278 BGB[25], falls sich im Einzelfall keine abweichenden Besonderheiten ergeben.

Als Erfüllungsgehilfe wird derjenige qualifiziert, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners (des „Mieters“) bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird[26].

Dem gegenüber schuldet der Maschinenvermieter neben einer für die Gebrauchsüberlassung tauglichen Maschine (§ 535 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nur, dass das Bedienpersonal für das Arbeiten mit der vermieteten Maschine „geeignet“ ist[27].

Die Qualifizierung des Bedienungspersonals als Erfüllungsgehilfe des Mieters gem. §§ 276, 278 BGB ergibt sich in der Regel daraus, dass das Bedienungspersonal der „Weisungsbefugnis“ des Mieters unterworfen ist[28].

2. Die „Weisungsbefugnis“ des Maschinenmieters

a. Einfluss der Vermieterin

Es ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Weisungsbefugnis“ des Maschinenmieters angenommen werden kann, damit das Bedienungspersonal auch als Erfüllungsgehilfe des Mieters nach § 278 BGB qualifiziert werden kann mit der Folge, dass der Mieter dann auch für ein Fehlverhalten des Bedienpersonals zu haften hat.

In dem, dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.11.1991[29] zu Grunde liegenden, Sachverhaltes wurde mieterseitig von der Vermieterin ein 50-to-Kran nebst Bedienungspersonal geordert; auf die Art und Weise des Einsatzes hatte die Vermieterin allerdings keinen Einfluss und sollte dies auch nicht haben. Auch die Sorge für die Betriebsführung und die Wartung des Gerätes während der Dauer des Mietverhältnisses sollte auf den Mieter übergehen, der außerdem auch die ablaufmäßige Verantwortung für den Einsatz des Gerätes tragen sollte. Während des Einsatzes stürzte der Kran auf Grund eines Mitverschuldens des Kranführers um und es war die Frage zu klären, ob dies wegen des entstandenen Sachschadens zu einer Haftung des Mieters führen kann.

Das OLG Düsseldorf bejahte hier bei dieser Sachlage das Weisungsrecht des Mieters gegenüber dem Kranführer und kam somit über § 278 BGB zur Haftung des Mieters. Das Gericht führte aus, dass das Bedienungspersonal zwar weiterhin Arbeitnehmer des Gerätevermieters bleibt; allerdings wird es andererseits aber nicht nur hinsichtlich des Einsatzes, sondern in Bezug auf alles, was mit der Obhut über das Gerät in Zusammenhang steht, Erfüllungsgehilfe des Mieters, der mithin für das Bedienungspersonal gemäß §§ 276, 278 BGB haftet. Das folge eben daraus, dass das Bedienungspersonal der Weisungsbefugnis des Mieters unterworfen ist; dem gegenüber hatte die Vermieterin nur dafür einzustehen, dass der von ihr ausgewählte Kranführer für die Arbeiten „allgemein geeignet“ war[30].

In einem weiteren Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.10.1993[31] wurde gleichfalls festgestellt, dass es sich bei dem zugrunde liegenden und mit dem Urteil vom 07.11.1991 vergleichbaren Fall ebenfalls um einen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag handelte. Hier ging es um die Gestellung eines 150-to-Teleskop-Autokrans mit Bedienungspersonal, wobei auf Grund eines Fehlverhaltens des Kranführers ein Monteur auf der Einsatzstelle lebensgefährlich verletzt wurde. Die zu klärende Frage bestand darin, ob wegen der angefallenen Heilbehandlungskosten sowie wegen der monatlich an den Monteur zu zahlenden Verletztenrente der Mieter oder der Vermieter zur Verantwortung heranzuziehen ist.

Auch in diesem Fall unterlag nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf der Kranführer des Vermieters der Weisungsbefugnis des Betriebes der Mieterin. Das Gericht begründete dies damit, dass der konkrete Einsatz des Krans vor Ort alleine vom Mieter selbst bestimmt werden konnte, was im Übrigen auch dem Willen beider Vertragspartner, somit auch dem Willen des Vermieters, entsprach. Nur der Mieter konnte beispielsweise bestimmen, welche Teile in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt an welchen Ort mit dem Kran befördert werden sollten; der Vermieter hatte hierauf keinerlei Einfluss und wollte dies auch nicht haben.

Zum gleichen Ergebnis kam auch das OLG Celle mit Urteil vom 22.05.1996[32] in einem ähnlich gelagerten Fall: Auch hier ging es um die Gestellung eines Krans nebst Kranführer an einen Bauunternehmer; beim Einsatz rutschte ein vom Kran angehobenes Dachlattenbündel aus der Befestigung heraus und fiel auf die Binder des Dachstuhls, die beschädigt wurden. Der Bauunternehmer machte wegen dieses Sachschadens Schadensersatzansprüche gegen den Kranvermieter geltend.

Auch in diesem Fall wurde festgestellt, dass dem Vermieter über den Kranführer hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Einsatzes kein Weisungsrecht eingeräumt war; der Kranführer unterlag allein dem Weisungsrecht des Bauunternehmers, weil dieser den Kranführer nach seinen eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzte. Das Gericht führte aus, dass in diesem Fall der Kranvermieter nicht für die Schlechtleistung seines Kranführers haftet, weil dieser bei der Erbringung seiner Dienste nicht der Erfüllungsgehilfe des Vermieters, sondern der Erfüllungsgehilfe des Mieters war[33].

Auch das OLG München stellte in seinem Urteil vom 01.08.1997 fest[34], dass ausschlaggebend für die Einordnung der vertraglichen Beziehung ist, wer nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags die entscheidenden Weisungen geben sollte. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es ebenfalls um eine Krangestellung mit Kranführer, wobei es bei den Kranarbeiten zu einem Schadensfall gekommen ist. Allerdings war es hier so, dass der Mieterin nicht das entscheidende Direktionsrecht gegenüber dem Kranführer zustand, sondern alle Umstände des Einzelfalles auch letztendlich für den Abschluss eines Werkvertrages sprachen, so dass die Haftung der Vermieterin für das Schadensereignis auflebte. Die Haftung des Mieters war mangels Weisungsbefugnis gegenüber dem Kranführer nicht gegeben.

b. „Oberaufsicht“

Nicht immer sind die Sachverhalte jedoch so „einfach“ oder überschaubar gelagert, wie diejenigen, die den Gerichtsentscheidungen gemäß vorstehendem Absatz a. zugrunde lagen. Häufig kommt es in der Praxis auch vor, dass bei der Vermietung von Arbeitsmaschinen mit Bedienungspersonal dieses Personal von mehreren Personen beim Arbeitseinsatz konkret angewiesen werden, wobei diese Anweiser nicht unbedingt im Betrieb des Mieters arbeiten.

Das OLG Düsseldorf bestätigte seine unter vorstehendem Absatz a. mitgeteilte Rechtsprechung mit weiterem Urteil vom 23.12.1994[35]. Auch hier ging es in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt um die Vermietung eines Krans mit Bedienungspersonal. Die Besonderheit lag jedoch darin, dass es auf der Baustelle unterschiedliche Weisungszuständigkeiten durch unterschiedliche Unternehmen gegenüber dem Kranführer gegeben hatte.

Hierzu führte das OLG Düsseldorf aus, dass die Zurechnung dann zu demjenigen Unternehmen erfolgt, bei dem der Schwerpunkt der Weisungen liegt; in diesem Fall lag das „schwerpunktmäßige Weisungsrecht“ bei der Mieterin des Krans, denn es ging um die Ausführung von Montagearbeiten nach deren Anweisungen. Das war für das Gericht ausreichend, auch hier das Fehlverhalten des Kranführers während der Arbeiten dem Mieter zuzurechnen und zwar auch unabhängig davon, dass auch andere Beteiligte ebenfalls teilweise befugt waren, dem Kranführer Anweisungen zu erteilen.

Im gleichen Sinne entschied der BGH mit Urteil vom 26.03.1996[36]. Hier ging es um das Heben eines Bootes, um daran verschiedene Instandhaltungsarbeiten durchführen zu können. Vermieterseitig wurde auch hier ein Kran gestellt, bei dessen Einsatz es dann zu einem Schadensereignis kam. Auch hier stellte sich die Frage, wie die entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleichzeitiger Gestellung von Bedienungspersonal zu bewerten ist, zumal es Arbeitsanweisungen von unterschiedlichen Beteiligten gegeben hatte. Nach Ansicht des BGH ist bei dieser Sachlage ausschlaggebend, wer nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages die maßgeblichen Weisungen geben sollte[37].

Entscheidend hierbei war, wer letztendlich die so genannte „Oberaufsicht“ über die Gesamttätigkeit hatte. Solange diese Oberaufsicht jedenfalls nicht bei der Vermieterin lag, kam auch hier für den Schadensfall die Haftung der Vermieterin nicht in Betracht.

Auch das OLG Brandenburg stellte in seinem Urteil vom 21.02.2008[38] darauf ab, wer nach dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages die Oberaufsicht über die den Schaden verursachenden Handlungen haben sollte. Bei diesem Sachverhalt ging es ebenfalls um eine Krangestellung mit Bedienpersonal. Der Kranführer unterlag den Weisungen sowohl des Mieters, als auch den Mitarbeitern einer Subunternehmerin der Mieterin.

c. „Arbeitgeberseitige Weisungsbefugnis“

Das OLG Düsseldorf hat sich schließlich mit einem weiteren Urteil vom 07.11.1997 mit dieser Thematik um die „Weisungsbefugnis“ auseinandergesetzt[39]. Hier ging es um die Vermietung eines Baggers mit der Zurverfügungstellung eines Baggerführers. Auch hier handelte es sich um einen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrag, bei dem der Baggerführer in den Betrieb der Mieterin eingegliedert war. In dem zugrunde liegenden Fall ging es allerdings um den Schaden eines Dritten, der schließlich dann gegen den Vermieter des Baggers Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs.1, 831 Abs. 1 BGB geltend machte.

[...]


[1] z. B. Hammacher, BB 1992, 1510; Kania, NZA 1994, 871; Thamm, BB 1997, 1270 ff.; Köhn, NZM 2007, 348 ff.;

[2] z. B. Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. § 310, Rdnr. 609

[3] z. B. Metz, NZV 2009, 57; AGB-Klauselwerk/Drett­mann, Kraftfahrzeugmiete

[4] z. B. Kania, NZA 1994, 871.; Hammacher, BB 1992, 1510

[5] z. B. Geigel/Ba­cher, Kapitel 28, Rdnr. 309; Motzke/Pietzcker/Prieß, § 1 Rdnr. 33

[6] 53113 Bonn, Adenauerallee 45, www.bbi-online.de

[7] Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V., S. 16

[8] Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 598, Rdnr. 1

[9] Palandt/Weidenkaff, Einf. vor § 598, Rdnr. 3

[10] BGH, ZMR 2003, 816 f.; BGH, NJW 1996, 2862; BayObLG, ZMR 1995, 526; ZMR 1995, 582; Palandt/Weidenkaff, § 546 Rdnr. 22

[11] so beispielsweise Henning J. Meyer

[12] Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG, ABl. EG Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24 ff.

[13] BGH, NJW 1985, 798

[14] Münchener Kommentar zum BGB, Vor § 535, Rdnr. 14

[15] BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204

[16] BGH, WM 1978, 620, 621; LG Hamburg, NJW-RR 1997, 227, 228, Münchener Kommentar zum BGB, Vor § 535, Rdnr. 15

[17] Münchener Kommentar zum BGB, Vor § 535, Rdnr. 15

[18] Runge, TranspR 2009, 96, 98

[19] Beck’scher Online-Kommentar, § 611, Rdnr. 12

[20] Münchener Kommentar zum BGB, § 611 Rn. 35

[21] Münchener Kommentar zum BGB, § 611 Rn. 35; Beck’scher Online-Kommentar, § 611, Rdnr. 12

[22] BAG, BB 1980, 1326; BGH, NJW 2002, 3317, 3318; Hammacher, BB 1997, 1686, 1687

[23] Münchener Kommentar zum BGB, § 611 Rdnr. 38; BAG, NZA 1993, 1125; BAG, NZA 2006, 1432 (LS); OLG Hamm, VersR 1978, 548; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 382; OLG München BB 1997, 1918 ff.; OLG Frankfurt/Main, BeckRS 2003, 30317929 (Beck-online); OLG Celle BauR 2005, 603 (LS); OLG Naumburg, NJOZ 2010, 1517

[24] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 160; OLG Koblenz, BeckRS 2007, 16794; Kleine-Möller/Merl, § 2 Rdnr 60; Müglich, Ziffer II. L. 6.

[25] OLG Düsseldorf, BB 1992, 171

[26] Palandt/Grüneberg, § 278 Rdnr. 7

[27] BGH, NJW 1971, 1129; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1430

[28] Münchener Kommentar zum BGB, § 611 Rdnr. 36; BAG, DB 1989, 131, 132

[29] OLG Düsseldorf, BB 1992, 171, 172

[30] OLG Düsseldorf, BB 1992, 171, 172

[31] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 160

[32] OLG Celle, NJW-RR 1997, 469 ff.

[33] OLG Celle, NJW-RR 1997, 469

[34] OLG München, BB 1997, 118 ff.

[35] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1430

[36] BGH, NJW-RR 1996, 1203

[37] BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204

[38] NJOZ, 2008, 1677, 1682

[39] OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 382

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842820142
DOI
10.3239/9783842820142
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Rechtswissenschaft, Anwaltsrecht und Anwaltspraxis
Erscheinungsdatum
2011 (September)
Note
2
Schlagworte
arbeitsmaschine bedienungspersonal arbeitnehmerüberlassung mietvertrag weisungsbefugnis
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Titel: Rechtliche Aspekte bei der gewerblichen Vermietung einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bedienpersonal
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