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Qualifikationskonflikte des Sonderbetriebsvermögens

"Outbound - Investition" eines deutschen Gesellschafters in Form einer GmbH

©2010 Bachelorarbeit 65 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das RG entschied im Jahre 1922, dass an einer Personengesellschaft auch juristische Personen (z.B. GmbH) eine Gesellschafterstellung einnehmen können. Auch der BGH hat sich der Auffassung des RG angeschlossen. Alsbald entwickelten sich Sonderformen von Mitunternehmerschaften, bspw. die GmbH & Co. KG als eine ganz besondere Rechtform. Aufgrund der möglichen Kombination von Vorteilen aus Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften erringt die GmbH & Co. KG eine besondere Beliebtheit. Steuerrechtlich wurde diese ‘ungewöhnliche Gesellschaftsform’ erst im Jahr 1929 vom RFH anerkannt.
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH & Co. KG liegt darin, dass keine natürliche Person, sondern die Komplementär-GmbH unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftet. Hinzu kommt der ertragsteuerliche Vorteil. Denn gegenüber der ‘normalen’ GmbH erweist sich die GmbH & Co. KG als ertragsteuerlich optimalere Alternative, sofern die Gewinne nicht thesauriert werden.
Unter Annahme dieser Vorteile wird in der vorliegenden Arbeit die ertragsteuerliche Behandlung einer grenzüberschreitend tätigen GmbH & Co. KG betrachtet. Der Behandlung von Erträgen aus dem SBV I und II kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Denn damit korrespondierende Qualifikationskonflikte auf Abkommensebene können den Kapitalfluss internationaler Unternehmen stark beeinflussen, wenn mithilfe gezielter internationaler Steuerplanung die Steuerbelastung des Gesamtunternehmens minimiert werden kann. Warum diese Qualifikationskonflikte entstehen, wie die Besteuerung auf Abkommensebene erfolgt und wie diese ggf. erzwungen und folglich ausgenutzt werden können, soll in den folgenden Abschnitten erläutert werden.
Grundlage der in dieser Arbeit behandelten Fälle bildet eine grenzüberschreitende GmbH & Co. KG. Dabei ist ein deutscher Investor zu 100 % an einer deutschen GmbH beteiligt. Sowohl die GmbH als auch der Investor sind an einer KG im Ausland, mit dem ein DBA geschlossen wurde, beteiligt. Die Beteiligung der GmbH liegt bei 25 % um mit der Beteiligungshöhe das Schachtelprivileg zu erfüllen. Der Gesellschafter ist mit den übrigen 75 % an der KG beteiligt. Die Tätigkeit der GmbH beschränkt sich ausschließlich auf die Geschäftsführung der KG. Als Annahme gilt grds., dass das Ausland Personengesellschaften als transparent ansieht. Zusätzlich wird angenommen, dass dem Ausland jedoch das deutsche Mitunternehmerkonzept fremd ist. Außerdem wird unterstellt, dass die KG im Ausland gewerblich […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Christian Kahlenberg
Qualifikationskonflikte des Sonderbetriebsvermögens
"Outbound - Investition" eines deutschen Gesellschafters in Form einer GmbH
ISBN: 978-3-8428-1985-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011
Zugl. Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), Frankfurt (Oder), Deutschland,
Bachelorarbeit, 2010
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2011

1
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis...3
Symbolverzeichnis...5
Abbildungsverzeichnis ...6
Tabellenverzeichnis ...7
1 Einleitung ...8
1.1 Gegenstand und Ziel der Arbeit ...8
1.2 Gang der Untersuchung ...9
2 Das deutsche Mitunternehmerkonzept...10
2.1 Grundzüge am Beispiel der GmbH & Co. KG ...10
2.2 Die Mitunternehmerschaft und Gewinnermittlung bei der GmbH & Co. KG..11
2.3 Sonderbetriebsvermögen...13
3 Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Abkommensrecht ...14
3.1 Abkommensberechtigung von Personengesellschaften ...15
3.1.1 Abkommensberechtigung der Komplementär ­ GmbH...16
3.1.2 Abkommensberechtigung des Kommanditisten...17
3.2 Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Quellenstaat ...17
3.3 Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Ansässigkeitsstaat ...18
3.4 Exkurs: Besteuerung der Unternehmensgewinne bei ausländischen
intransparenten Personengesellschaften...18
3.4.1 Besteuerung im Quellenstaat...19
3.4.2 Anwendung des DBA aus ausländischer Sichtweise ...20
3.4.3 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ...20
3.4.4 Anwendung des DBA aus deutscher Sichtweise...20
4 Besteuerung des Sonderbetriebsvermögens im Abkommensrecht ...21
4.1 Abkommensrechtliche Behandlung des SBV I...22
4.1.1 Besteuerungsverfahren im Quellenstaat ...22
4.1.2 Anwendung des DBA im Quellenstaat ...22

2
4.1.3 Besteuerungsverfahren in Deutschland als Ansässigkeitsstaat ...23
4.1.3.1 Finanzverwaltung ...24
4.1.3.2 Kritische Analyse der Auffassung der Finanzverwaltung ...28
4.1.3.3 BFH ...33
4.2 Entscheidungen der Finanzgerichte zur Behandlung von SVG...36
4.3 Ausblick und Lösungsansätze...41
4.4 Abkommensrechtliche Behandlung des SBV II ...42
4.4.1 Grundsätzliche Einordnung des SBV II ...43
4.4.2 Besteuerung des SBV II im Quellenstaat ...43
4.4.3 Steuerliche Behandlung des SBV II aus Sicht der deutschen
Finanzverwaltung ...44
4.4.3.1 Einschlägigkeit des § 50d Abs. 10 EStG für das SBV II ...44
4.4.3.2 Zurechnungs ­ und Qualifikationskonflikte des SBV II ...45
4.4.3.3 Das SBV II als Dividende oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ...45
4.4.4 Lösungsweg des BFH...46
4.4.5 Zwischenergebnis...46
5 Schlussbemerkung ...47
Summary ...48
Anhang...49
Literaturverzeichnis ...55
Rechtssprechungsverzeichnis ...59
Quellenverzeichnis ...61
Abkommen...61
Gesetze ...62
Verwaltungsanweisungen ...62

3
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
BA
Betriebsausgaben
BB
Betriebs
Berater
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BMF
Bundesministerium
für
Finanzen
bspw.
beispielsweise
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT ­ Drs.
Bundestag ­ Drucksache
BV
Betriebsvermögen
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
DB
Der
Betrieb
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
DStR
Deutsches
Steuerrecht
d. h.
das heißt
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinie
FG
Finanzgericht
FR
Finanzrundschau
FS
Festschrift
GBR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
gemäß
GewStG Gewerbesteuergesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

4
GmbH & Co. KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kom-
manditgesellschaft
grds.
grundsätzlich
h. M.
herrschender Meinung
HGB
Handelsgesetzbuch
Hs.
Halbsatz
IWB
Internationale
Wirtschaftsbriefe
IStR
Internationales
Steuerrecht
i. H. v.
in Höhe von
i. S. d.
im Sinne des
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
JStG
Jahressteuergesetz
lit.
litera
KG
Kommanditgesellschaft
KStG
Körperschaftsteuergesetz
MA
Musterabkommen
Nr.
Nummer
OECD
Organisation
for
Economic Cooperation and Development
OHG
offene
Handelsgesellschaft
PV
Privatvermögen
RG
Reichsgericht
Rz.
Randziffer
S.
Seite
SBV
Sonderbetriebsvermögen
SVG
Sondervergütung
SBA
Sonderbetriebsausgaben
SBE
Sonderbetriebseinnahmen
sog.
sogenannte
TEV
Teileinkünfteverfahren
Tz.
Teilziffer
u. a.
unter anderem
vgl.
vergleiche
z. B.
zum Beispiel

5
Symbolverzeichnis
Kapitalgesellschaft
(z.
B.
GmbH)
(transparente)
Personengesellschaft
(z.
B.
KG)
(intransparente)
Personengesellschaft
Betriebsstätte
natürliche
Person
(z.
B.
Kommanditist)
erwirtschafteter Gewinn
Grenze
keine
anteilige
Zurechnung
(Intransparenz)
Richtung
einer
Beteiligung
Übernahme
der
operativen
Tätigkeit
Aufgabe
der
operativen
Tätigkeit

6
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 zur grundlegenden Fallkonstellation mit Beteiligungshöhen ...49
Abbildung 2 zu Abschnitt 3: Besteuerung von Unternehmensgewinnen bei einer
transparenten ausländischen Personengesellschaft...49
Abbildung 3 zu Abschnitt 3.4: Besteuerung von Unternehmensgewinnen bei einer
intransparenten ausländischen Personengesellschaft...50
Abbildung 4 zu Abschnitt 4.1: Besteuerung einer Darlehensvergütung im
,,Outbound ­ Fall"...50
Abbildung 5 zu Abschnitt 4.2: Sachverhalt des FG München vom 30.07.2009 ...51
Abbildung 6 zu Abschnitt 4.2: Sachverhalt des FG ­ Baden - Württemberg vom
09.10.2009 ...51
Abbildung 7 zu Abschnitt 4.4: Besteuerung bei Dividendenausschüttung (SBV II)
der Komplemtär ­ GmbH an den Kommanditisten der ausländischen KG...52

7
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Besteuerung der Einkünfte des SBV I im Outbound ­ Fall...53
Tabelle 2: Besteuerung der Einkünfte des SBV II im Outbound ­ Fall ...53
Tabelle 3: Besteuerung der Einkünfte des SBV II im Inbound ­ Fall ...54

8
1 Einleitung
Das RG entschied im Jahre 1922
1
, dass an einer Personengesellschaft auch juristi-
sche Personen (z.B. GmbH) eine Gesellschafterstellung einnehmen können. Auch
der BGH hat sich der Auffassung des RG angeschlossen.
2
Alsbald entwickelten sich
Sonderformen von Mitunternehmerschaften, bspw. die GmbH & Co. KG als eine
ganz besondere Rechtform. Aufgrund der möglichen Kombination von Vorteilen aus
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften erringt die GmbH & Co. KG eine
besondere Beliebtheit. Steuerrechtlich wurde diese ,,ungewöhnliche Gesellschafts-
form"
3
erst im Jahr 1929 vom RFH anerkannt.
4
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH & Co. KG liegt darin, dass keine natürliche Per-
son, sondern die Komplementär ­ GmbH unbeschränkt mit ihrem Vermögen haftet.
Hinzu kommt der ertragsteuerliche Vorteil. Denn gegenüber der ,,normalen GmbH
erweist sich die GmbH & Co. KG als ertragsteuerlich optimalere Alternative, sofern
die Gewinne nicht thesauriert werden.
5
Unter Annahme dieser Vorteile wird in der vorliegenden Arbeit die ertragsteuerliche
Behandlung einer grenzüberschreitend tätigen GmbH & Co. KG betrachtet. Der Be-
handlung von Erträgen aus dem SBV I und II kommt hierbei eine besondere Bedeu-
tung zu. Denn damit korrespondierende Qualifikationskonflikte auf Abkommensebe-
ne können den Kapitalfluss internationaler Unternehmen stark beeinflussen, wenn
mithilfe gezielter internationaler Steuerplanung die Steuerbelastung des Gesamtun-
ternehmens minimiert werden kann.
Warum diese Qualifikationskonflikte entstehen, wie die Besteuerung auf Abkom-
mensebene erfolgt und wie diese ggf. erzwungen und folglich ausgenutzt werden
können, soll in den folgenden Abschnitten erläutert werden.
1.1 Gegenstand und Ziel der Arbeit
Grundlage der in dieser Arbeit behandelten Fälle bildet eine grenzüberschreitende
GmbH & Co. KG. Dabei ist ein deutscher Investor zu 100 % an einer deutschen
GmbH beteiligt. Sowohl die GmbH als auch der Investor sind an einer KG im Aus-
land, mit dem ein DBA geschlossen wurde, beteiligt. Die Beteiligung der GmbH
liegt bei 25 % um mit der Beteiligungshöhe das Schachtelprivileg zu erfüllen. Der
1
Vgl. RGZ 105, S. 101.
2
Vgl. BGH GmbHR, 1957, S. 41.
3
Fehrenbacher/Tavakoli, 2007, S. 18.
4
Vgl. RStDl. 1929, S. 329.
5
Vgl. Wagner/Rux 2004, S. 35.

9
Gesellschafter ist mit den übrigen 75 % an der KG beteiligt. Die Tätigkeit der GmbH
beschränkt sich ausschließlich auf die Geschäftsführung der KG. Als Annahme gilt
grds., dass das Ausland Personengesellschaften als transparent ansieht. Zusätzlich
wird angenommen, dass dem Ausland jedoch das deutsche Mitunternehmerkonzept
fremd ist. Außerdem wird unterstellt, dass die KG im Ausland gewerblich tätig ist
und somit auch Gewinne aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden.
6
Ziel dieser Arbeit ist die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften des SBV I
und II auf Abkommensebene zu untersuchen. Dabei soll die Zurechnung dieser Ein-
künfte zu den Betriebsstättengewinnen seitens der Finanzverwaltung hinterfragt und
kritisch analysiert werden. Mit Hilfe von einzelnen Fällen sollen positive und negati-
ve Qualifikationskonflikte die Problematik der Übertragung des deutschen Mitunter-
nehmerkonzepts auf die Abkommensebene aufzeigen. Der Verfasser erhofft somit
die Notwendigkeit einer abkommensautonomen Auslegung dem Leser näher bringen
zu können.
1.2 Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit ist dabei in drei Abschnitte gegliedert. Zunächst wird das
deutsche Mitunternehmerkonzept anhand der GmbH & Co. KG vorgestellt werden.
Ein Bezug zum Ausland wird zunächst nicht vorgenommen. Ziel ist es, das im deut-
schen Steuerrecht verhaftete Transparenzprinzip zu erklären und das Prinzip des
SBV zu erläutern, da das Rechtsverständnis in den folgenden Abschnitten vorausge-
setzt wird.
In Abschnitt 3 versucht der Verfasser einen einfachen Einstieg in das Abkommens-
recht zu geben. Gegenstand der Untersuchung sind die von der KG erwirtschafteten
Gewinne im DBA ­ Ausland. Zunächst wird die Abkommensberechtigung der KG
und derer Gesellschafter geprüft, da in den folgenden Abschnitten auf dieser Prüfung
nicht erneut eingegangen wird. Erst im Anschluss wird die Zuteilung der Besteue-
rungskompetenzen erarbeitet. Zunächst wird eine transparente KG im DBA ­ Aus-
land unterstellt. Anschließend ist in Abschnitt 3.4 das Besteuerungsverfahren erläu-
tert, sofern das DBA ­ Ausland eine intransparente KG annimmt.
In Abschnitt 4 folgt der eigentliche Schwerpunkt dieser Arbeit. Dabei steht die ab-
kommensrechtliche Beurteilung und Behandlung von Einkünften des SBV I und II
im Vordergrund. Insofern wurde der Abschnitt 4 in zwei Teile gegliedert:
6
Damit diese Konstellation auch visuell nachvollzogen werden kann, sei auf Abbildung 1 im Anhang
verwiesen.

10
Zunächst erfolgt die Behandlung von Einkünften des SBV I, da diese großes Kon-
fliktpotential liefert. Grundlage dieses Abschnitts bildet eine grenzüberschreitende
Darlehensvergabe durch den Kommanditisten mit korrespondierender Darlehensver-
gütung (Outbound ­ Fall) seitens der ausländischen KG aufzuarbeiten. Der BFH und
die Finanzverwaltung vertreten hierbei unterschiedliche Ansichten der Gewinnzutei-
lung mit widersprüchlichen Kriterien. Indem zunächst die Verwaltungsauffassung
erläutert und kritisch hinterfragt wird, erfolgt anschließend die steuerliche Würdi-
gung aus Sicht des BFH. Ziel dieses Abschnitts ist vor allem die Betriebsstättenprob-
lematik bzw. das Problem der Zurechnung der Einkünfte aus dem SBV I zu den Be-
triebsstättengewinnen zu verdeutlichen.
Diese Schrittfolge soll dem Leser auch die Positionierung des Verfassers klar vor
Augen führen.
Die Erkenntnisse des Abschnitts 4.1 sollen anschließend im zweiten Teil, dem Ab-
schnitt 4.4, auf die abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften des SBV II
übertragen werden. Die behandelte Fallkonstellation soll zeigen, welches Resultat
sich bei konsequenter Durchführung der Verwaltungsauffassung ergibt; nämlich
steuerfreie Einkünfte. Die Frage, ob dieses Ergebnis tatsächlich erzwungen werden
kann, ist mit Hilfe von Rechtsprechung oder Literatur nicht zu beantworten. Grund
ist die unzureichende Diskussion dieser Thematik, weshalb der Verfasser sein Er-
gebnis aus eigenständigen Kriterien und Erkenntnissen ableitet.
2 Das deutsche Mitunternehmerkonzept
2.1 Grundzüge am Beispiel der GmbH & Co. KG
Bei einer GmbH & Co. KG wird die Stellung des Komplementärs von einer GmbH
bekleidet. Ist bei dem Gesellschafter die Haftung auf den Vermögenseinlagebetrag
beschränkt (Kommanditist), liegt eine Kommanditgesellschaft (KG) vor (§ 161
HGB).
7
Dabei besitzt die Personengesellschaft eine relative Rechtsfähigkeit, d.h. sie
kann Verträge mit fremden Dritten sowie ihren Gesellschaftern abschließen. Die Per-
sonengesellschaft kann ,,selbständig Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen,
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden
(§ 124 Abs. 1 bzw. § 124 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB)"
8
. Sie ist damit keine
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG, sondern grds. eine Mitunterneh-
7
Vgl. Jacobs 2007, S. 399.
8
Jacobs 2007 S. 399.

11
merschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
9
Somit ist die GmbH & Co. KG als
eine haftungsbegrenzte Personengesellschaft einzuordnen. Weder bei der Einkom-
men- noch bei der Körperschaftsteuer ist diese als eigenständiges Rechtssubjekt an-
zusehen. Sofern mindestens eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesell-
schafter ist und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäfts-
führung befugt sind, gilt unabhängig von der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit die
GmbH & Co. KG gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb.
10
2.2 Die Mitunternehmerschaft und Gewinnermittlung bei der GmbH & Co. KG
Der Gewinn wird anteilig den Mitunternehmern (natürliche Person bzw. Kaptitalge-
sellschaft) der GmbH & Co. KG zugerechnet (§ 39 AO)
11
, ungeachtet dessen, dass
die Personengesellschaft ein einheitliches Gewinnerzielungssubjekt
12
darstellt. Inso-
weit gelten Personengesellschaften als steuerlich transparent.
13
Das Mitunternehmerkonzept findet Anwendung, sofern die Gesellschafter Unter-
nehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 EStR) entfalten. Bei
einer GmbH & Co. KG sind diese Mitunternehmerschaftskriterien in der Regel er-
füllt.
14
Die Gewinnanteile des Kommanditisten sind demnach Einkünfte aus Gewer-
bebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bedingt durch die Außenhaftung und Geschäfts-
führerbefugnisse gilt auch die GmbH als Mitunternehmer, obgleich sie am Kapital
der GmbH & Co. KG beteiligt ist.
15
Unternehmer ist folglich nicht die Personenge-
sellschaft, sondern deren Gesellschafter sind die Gewerbetreibenden (folgt aus § 2
Abs. 1 S. 2 und § 9 Nr. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Dennoch ist
die Personengesellschaft Steuerschuldner der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 S. 3
GewStG). Anknüpfungspunkt für eine eventuelle Steuer ist eine inländische Be-
triebsstätte (§ 12 AO). Das Betriebsstättenprinzip ist dabei nur für gewerbliche (§ 15
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), nicht für land- und forstwirtschaftliche (§ 13 Abs. 7 i. V. m.
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 15 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 EStG) Personengesellschaften von Bedeutung.
9
Vgl. Niehus 2005, S. 330.
10
Vgl. Jacobs 2009, S. 286.
11
Vgl. Wassermeyer in: Wassermeyer/Richter/Schnittker 2010, S. 64 sowie BMF vom 20.12.1977 ­
IV B 2 ­ 2241 ­ 231/77, Tz. 4.
12
Vgl. BFH vom 03.07.1995 ­ GrS 1/93, unter C IV 2a und b.
13
Vgl. Frotscher 2009, S. 158, Rz. 330.
14
Vgl. Jacobs 2009, S. 285.
15
Vgl. BFH vom 17.01.1980 ­ IV R 115/76, S. 336; BFH vom 11.06.1985 ­ VIII R252/80, S. 33.

12
Aus § 7 Abs. 1 GewStG ist das Transparenzprinzip auch auf Ebene der Gewerbe-
steuer abzuleiten, da der Gewerbeertrag an den Vorschriften des EStG und KStG
ermittelten Gewinns anknüpft.
16
Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinner-
mittlung (§§ 179 ff. AO) nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG stellt die Per-
sonengesellschaft lediglich das Steuerobjekt dar. Die Gewinnermittlung erfolgt auf
zwei Stufen:
Auf der ersten Stufe wird der Gewinn einheitlich ermittelt und nach dem vertraglich
festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel auf die jeweiligen Gesellschafter verteilt.
17
Vom Gesellschafter erzielte Vergütungen mindern dabei den Gewinn der Personen-
gesellschaft.
18
Die Gesamthandsbilanz (Steuerbilanz 1. Stufe) stellt das gesamte
Vermögen (Gesamthandsvermögen) der Personengesellschaft (KG) dar. Hierzu zäh-
len alle Wirtschaftsgüter und Schulden der Personengesellschaft
19
, welche den Ge-
sellschaftern anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Auf der zweiten Stufe werden anschließend Vergütungen aus schuldrechtlichen Ver-
trägen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dem Gewinn des jeweiligen Gesellschafters hinzuge-
rechnet. Diese Steuerbilanz 2. Stufe wird durch die Sonderbilanzen der einzelnen
Gesellschafter gebildet. Hierbei wird zwischen dem SBV I und SBV II differen-
ziert.
20
Die Steuerbilanz 1. Stufe und die Sonderbilanzen der Gesellschafter bilden
gemeinsam das BV der Personengesellschaft (gem. R 4.2 Abs. 2 EStR).
21
Durch die
Zusammenführung beider Stufen wird lediglich die Aufteilung zwischen den Gesell-
schaftern, nicht die Summe der auf die Gesellschafter zu verteilenden gewerblichen
Einkünfte, beeinflusst.
22
Der anteilig der Komplementär-GmbH zugerechnete Ge-
winn unterliegt der Körperschaftsteuer, da diese als juristische Person (§ 1 Abs. 1 i.
V. m. § 8 Abs. 1 KStG) selbstständig steuerpflichtig ist. Der Gewinnanteil des
Kommanditisten unterliegt gemeinsam mit weiteren Einkünften (z.B. SVG) der Ein-
kommensteuer. Nicht vom Kommanditisten entnommene Gewinne können auf An-
trag nach § 34a EStG der Thesaurierungsbegünstigung unterliegen.
23
16
Vgl. Wassermeyer in: Wassermeyer/Richter/Schnittker, 2010, S. 65.
17
Vgl. Jacobs 2009, S. 225.
18
Vgl. Jacobs 2007, S. 400.
19
Vgl. BMF vom 20.12.1977 ­ IV B 2 ­ 2241 ­ 231/77, Tz. 5.
20
Vgl. Jacobs 2009, S. 253 f.
21
Vgl. BFH vom 14.11.1985 ­ IV R 63/83, S. 58; BFH vom 11.03.1992 ­ XI R 38/89, S. 797; BFH
vom 02.12.1997 ­ VIII R 15/96, S. 174.
22
Vgl. Jacobs 2007, S. 400.
23
Vgl. Jacobs 2009, S. 286.

13
Vor allem aus Gründen der Betriebsstättenproblematik
24
wird in dieser Arbeit eine
gewerblich tätige GmbH & Co. KG unterstellt.
2.3 Sonderbetriebsvermögen
Zum SBV I gehören Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, welche der Personenge-
sellschaft überlassen und von dieser betrieblich genutzt werden. Das SBV I umfasst
sowohl materielle als auch immatrielle Wirtschaftsgüter.
25
Ein Beispiel für das SBV
I stellt das Gesellschafterdarlehen
26
dar. Die dabei erwirtschafteten Erträge sind beim
Kommanditisten einkommensteuerpflichtig, da es sich gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V.
m. § 20 Abs. 8 S. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Dabei erwähnt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
EStG explizit das Gesellschafterdarlehen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das SBV I umfasst somit Wirtschaftsgüter, welche ,,objektiv erkennbar zum unmit-
telbarem Einsatz im Betriebs bestimmt sind"
27
.
Das SBV II hingegen ist das Vermögen des Gesellschafters, welches die Beteiligung
des Gesellschafters an der Personengesellschaft (hier: KG) stärkt (bspw. die Beteili-
gung an der Komplementär ­ GmbH einer GmbH & Co. KG
28
).
29
Diese Wirtschafts-
güter stehen folglich in einem unmittelbaren Zusammenhang zum Eigenkapital der
Personengesellschaft. Sie werden zwar nicht betrieblich genutzt, jedoch dafür einge-
setzt, die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zu begründen oder zu
stärken.
30
,,Nach Rechtsprechung des BFH zählen auch die Geschäftsanteile eines
Kommanditisten an der Komplementär ­ GmbH zum notwendigen SBV II, da diese
Anteile es dem Kommanditisten ermöglichen, über seine Stellung in der Komple-
mentär ­ GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszu-
üben."
31
Kriterien für eine Zuordnung der Beteiligung zum notwendigen SBV II
wurden vom BFH formuliert.
32
Das ist trefflich für die hier zu Grunde gelegte Kons-
tellation, da sich die Tätigkeit der GmbH ausschließlich auf die Geschäftsführung der
24
Die detailierte Analyse erfolgt im Zuge der Behandlung von Erträgen des SBV I in Abschnitt 4.1.
25
Vgl. Zimmermann/Hottmann/Kiebele/Schaeberle/Völkel 2009, S. 154.
26
Die ertragsteuerliche Betrachtung eines Gesellschafterdarlehens auf Abkommensebene erfolgt in
Abschnitt 4.1.
27
Schuhmann 1998, S. 65, Rz. 103; auch vgl. BFH vom 18.12.1991 ­ XI R 43/88, S. 585; sowie zu-
sammenfassend BFH vom 23.01.2000 ­ VIII R 12/99, S. 737.
28
Eine fallbezogene steuerliche Würdigung erfolgt in Abschnitt 4.4.
29
Vgl. Jacobs 2009, S. 254.
30
Vgl. BFH vom 06.10.1987, S. 667.
31
Niehus 2005, S. 340.
32
Siehe Begründung zum BFH ­ Urteil vom 23.01.2000 ­ VIII R 12/99, S. 825.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842819856
DOI
10.3239/9783842819856
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) – Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2011 (August)
Note
1,3
Schlagworte
qualifikationskonflikt sonderbetriebsvermögen sondervergütung doppelbesteuerungsabkommen
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