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Gesetzliche Mindestlöhne: Pro und Contra

©2011 Bachelorarbeit 57 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Thema Mindestlöhne wird schon seit Jahrzehnten kontinuierlich in der deutschen und internationalen Politik sowie in der Wissenschaft diskutiert. Mittlerweile gehört dieses Thema zur politischen Tagesordnung. Die Einführung des Mindestlohns stellt ein wirtschaftspolitisches Instrument dar, das verteilungsorientiert die Struktur von Einkommen und Vermögen beeinflusst. Als Ziel verfolgt dieser politische Eingriff die Umverteilung von Einkommen zugunsten einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und wird überall auf der Welt eingesetzt, um Arbeitskräfte zu schützen sowie den Arbeitsmarkt zu regulieren. Ein solcher Eingriff kann positive Effekte aufweisen, aber auch zu negativen Allokationsfolgen führen.
Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, der Sinnhaftigkeit einer Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes nachzugehen. Da die Bundesrepublik Deutschland über keine gesetzliche Regelung von Löhnen verfügt, ist die Auseinandersetzung mit dem Thema ‘Gesetzliche Mindestlöhne Pro und Contra’ interessant.
Die vorliegende Arbeit verschafft zunächst, vor der politischen, theoretischen und empirischen Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Mindestlohn, einen Überblick über die definitorische Begriffsabgrenzung des Mindestlohnes sowie den geschichtlichen Verlauf. Bei den Begrifflichkeiten werden gesetzliche Mindestlöhne von den tarifvertraglich vereinbarten Löhnen unterschieden. Diese Unterscheidung ist für die Abgrenzung verschiedener internationaler Formen der Lohnuntergrenzen von Bedeutung.
Aufgrund des noch Nichtvorhandenseins einer gesetzlichen Mindestlohnregelung in Deutschland, wird die politische Debatte über eine mögliche Einführung im Kapitel 3 vorgestellt. Es wird auf die Argumente der Befürworter und Gegner eingegangen. Bei der Diskussion über gesetzliche Mindestlöhne argumentieren Gegner anhand der neoklassischen Theorie, die zu negativen Beschäftigungseffekten führt. Die Befürworter dagegen verwenden oft bei ihrer Argumentation das monopsonistische Modell. Im Kapitel 4 erfolgt eine theoretische Modellierung der Wirkung eines gesetzlichen Mindestlohnes auf dem Arbeitsmarkt. Die theoretische Auseinandersetzung mit der Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne untersucht zu meist die Wirkungsweise der Höhe auf die Beschäftigung. Es wird die Frage beantwortet, ob ein hoher oder eher niedriger Lohn positive bzw. negative Effekte auf die Beschäftigung aufweist.
Nach der Behandlung des neoklassischen Arbeitsmarktes wird die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhalt

1 Einleitung

2 Begriffliche Abgrenzungen, historische Entwicklung und aktuelle Regelung
2.1 Definition
2.2 Der Mindestlohn – historischer Verlauf und aktuelle Regelungen

3 Gesetzlicher Mindestlohn in der Bundesrepublik Deutschland – eine politische Bestandsaufnahme
3.1 Befürworter des gesetzlichen Mindestlohns
3.2 Gegner des gesetzlichen Mindestlohns

4 Theoretischer Hintergrund vom gesetzlichen Mindestlohn
4.1 Neoklassisches Arbeitsmarktmodell
4.2 Verteilungswirkung gesetzlicher Mindestlöhne
4.3 Monopson auf dem Arbeitsmarkt

5 Empirische Validierung von gesetzlichen Mindestlöhnen – Internationale Erfahrungen
5.1 Empirische Ergebnisse aus den USA
5.2 Empirische Ergebnisse aus Frankreich
5.3 Empirische Ergebnisse aus Großbritannien

6 Gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland? – wissenschaftliche Empfehlung
6.1 Empirische Untersuchung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe in der BRD
6.2 Simulationsstudien
6.3 Niedriglohnbeschäftigung in Deutschland – gesetzlicher Mindestlohn als Lösung?

7 Schluss

8 Abbildungsverzeichnis

9 Abkürzungsverzeichnis

10 Literaturverzeichnis

11 Anhang
11.1 Bestehende Mindestlohnregelungen
11.2 Niedriglohn: Expandierender Sektor
11.3 In der Studie Card/Krueger verwendete Counties

12 Eidesstattliche Erklärung

1 Einleitung

Das Thema Mindestlöhne wird schon seit Jahrzehnten kontinuierlich in der deutschen und internationalen Politik sowie in der Wissenschaft diskutiert. Mittlerweile gehört dieses Thema zur politischen Tagesordnung. Die Einführung des Mindestlohns stellt ein wirtschaftspolitisches Instrument dar, das verteilungsorientiert die Struktur von Einkommen und Vermögen beeinflusst. Als Ziel verfolgt dieser politische Eingriff die Umverteilung von Einkommen zugunsten einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe und wird überall auf der Welt eingesetzt, um Arbeitskräfte zu schützen sowie den Arbeitsmarkt zu regulieren. Ein solcher Eingriff kann positive Effekte aufweisen, aber auch zu negativen Allokationsfolgen führen.

Ziel dieser Bachelorarbeit ist es, der Sinnhaftigkeit einer Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes nachzugehen. Da die Bundesrepublik Deutschland über keine gesetzliche Regelung von Löhnen verfügt, ist die Auseinandersetzung mit dem Thema „G esetzliche Mindestlöhne Pro und Contra“ interessant.

Die vorliegende Arbeit verschafft zunächst, vor der politischen, theoretischen und empirischen Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Mindestlohn, einen Überblick über die definitorische Begriffsabgrenzung des Mindestlohnes sowie den geschichtlichen Verlauf. Bei den Begrifflichkeiten werden gesetzliche Mindestlöhne von den tarifvertraglich vereinbarten Löhnen unterschieden. Diese Unterscheidung ist für die Abgrenzung verschiedener internationaler Formen der Lohnuntergrenzen von Bedeutung.

Aufgrund des noch Nichtvorhandenseins einer gesetzlichen Mindestlohnregelung in Deutschland, wird die politische Debatte über eine mögliche Einführung im Kapitel 3 vorgestellt. Es wird auf die Argumente der Befürworter und Gegner eingegangen. Bei der Diskussion über gesetzliche Mindestlöhne argumentieren Gegner anhand der neoklassischen Theorie, die zu negativen Beschäftigungseffekten führt. Die Befürworter dagegen verwenden oft bei ihrer Argumentation das monopsonistische Modell. Im Kapitel 4 erfolgt eine theoretische Modellierung der Wirkung eines gesetzlichen Mindestlohnes auf dem Arbeitsmarkt. Die theoretische Auseinandersetzung mit der Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne untersucht zu meist die Wirkungsweise der Höhe auf die Beschäftigung. Es wird die Frage beantwortet, ob ein hoher oder eher niedriger Lohn positive bzw. negative Effekte auf die Beschäftigung aufweist.

Nach der Behandlung des neoklassischen Arbeitsmarktes wird die Umverteilungswirkung anhand einer Grafik präsentiert. Das Ergebnis der Umverteilung zeigt, dass vor allem die Geringverdiener von dem Mindestlohn profitieren.

Das Hauptargument der Gegner ist, dass eine Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum Arbeitsplatzverlust besonders der Geringqualifizierten führen würde. Dass dies nicht der Fall sein muss, belegen zahlreiche internationale Studien. In der vorliegenden Arbeit wird auf Studien von drei Ländern eingegangen. Die USA fiel in die Auswahl aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen mit gesetzlichen Mindestlöhnen. Die Erfahrungen Frankreichs und Großbritanniens wurden gewählt, weil in politischen, wissenschaftlichen und empirischen Diskussionen oft Vergleiche zwischen Deutschland und diesen beiden Ländern auf der europäischen Ebene gezogen werden.

Wie die Wissenschaft in Deutschland der Frage nach einer gesetzlichen Mindestlohnregelung auf den Grund geht, wird in Kapitel 6 vorgestellt. Eine bedeutende Rolle nimmt dabei die erste entstandene Studie zu Wirkung des Mindestlohnes im Bausektor ein. Im weiteren Verlauf werden Studien auf der Basis von Simulationsrechnungen dargestellt, die mögliche Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohnes prognostizieren. Sie stellen oft negative Ergebnisse fest. Da einer der wichtigen Gründe für die gesetzliche Mindestlohneinführung in Deutschland in dem wachsenden Niedriglohnsektor liegt, werden im Kapitel 6.3 dazu Ergebnisse der Studien vorgestellt.

Die vorliegende Arbeit nimmt ihren hauptsächlichen Bezug auf eine mögliche Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland ein. Die gesetzliche Mindestlohnregelung nimmt nicht nur in der politischen Debatte einen wichtigen Standpunkt ein, sondern erhält auch Zustimmung von der Bevölkerung in Deutschland. Insgesamt befürworten 70 Prozent der Deutschen einen gesetzlichen Mindestlohn (Vgl. Bieräugel 2010).

In der Schlussbetrachtung erfolgt eine Abwägung der Pro und Contra Argumente. Dazu werden noch internationale Erfahrungen mit gesetzlichen Mindestlöhnen in die Betrachtung einbezogen.

2 Begriffliche Abgrenzungen, historische Entwicklung und aktuelle Regelung

In den folgenden Abschnitten wird zunächst auf die definitorischen Begrifflichkeiten sowie auf die Arten der gesetzlichen Mindestlohnregelungen eingegangen. Im Anschluss erfolgt der Überblick der historischen Entwicklung von Mindestlöhnen bis hin zu den aktuellen Regelungen.

2.1 Definition

In der Literatur existiert keine einheitliche Definition des Mindestlohnes. Er wird entweder gesetzlich durch den Staat festgelegt oder tariflich vereinbart. Der Mindestlohn ist eine verbindliche Lohnuntergrenze, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens verpflichtet sind an ihre Beschäftigte zu zahlen.

„Im Rahmen von Tarifverträgen werden für einen bestimmten Geltungsbereich (Land, Branche, Betrieb oder einzelne Berufsgruppen) Mindestlöhne definiert, unterhalb derer kein Arbeitnehmer (legal) beschäftigt werden darf“ (Schulten et al. 2006a, S. 9). Tarifverträge werden unter den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt (Vgl. Schulten 2006a, S. 18f).

Der gesetzlich festgelegte Mindestlohn wird in der Regel von der Regierung bestimmt und hat landesweite Geltung. Für die Festlegung einer Höhe setzt sich die Regierung in den meisten EU-Ländern zur Beratung mit den Tarifparteien zusammen. Es gibt vier Regelungen des gesetzlichen Mindestlohnes. Diese werden durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI)[1] erfasst und beinhaltet das rein politische Verfahren, das Konsultationsmodell, das Verhandlungsmodell und das Indexmodell.

Das rein politische Verfahren, das in den USA Verwendung findet, beruht ausschließlich auf Entscheidungen der Regierung, die frei die Lohnuntergrenze bestimmt. Beim Konsultationsmodell wird die politische Entscheidung über die Höhe nach einer Beratung mit den Tarifparteien festgelegt. Dieses Modell findet z.B. Anwendung in Großbritannien und Spanien. Das Verhandlungsmodell, welches beispielsweise in Belgien oder Griechenland verwendet wird, basiert auf Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, die die Höhe des Mindestlohns branchenübergreifend tarifvertraglich bestimmen und der Staat erklärt darauffolgend die Einigung für verbindlich. Beim Indexmodell erfolgt eine Anpassung des Mindestlohns an die Preis- und Lohnentwicklung. „Grundgedanke: Die Mindestlöhner sollen an der Wohlstandsentwicklung teilhaben. Das Indexmodell wird immer mit einem anderen kombiniert. So kann in Frankreich eine Tarifkommission für eine überproportionale Steigerung sorgen oder eine Nullrunde verhängen“ (Schulten et al. 2006b, S.1).

Die Abbildung 1 stellt die Modelle zur Festlegung von Mindestlöhnen in Europa dar. Die orangemarkierten Länder wenden das Konsultationsmodell an, bei den rosagefärbten Ländern handelt es sich um das Verhandlungsmodell und die rotgefärbten Flächen kennzeichnen die Anwendung des Indexmodells. Die graumarkierten europäischen Länder haben keinen gesetzlichen Mindestlohn, verwenden aber die tarifvertragliche Lohnuntergrenze.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Festlegung der Mindestlöhne in Europa[2]

2.2 Der Mindestlohn – historischer Verlauf und aktuelle Regelungen

Der erste geschichtliche Verlauf von Mindestlöhnen ist auf das Jahr 1894 in Neuseeland zurückzuführen. Die Einführung erfolgte durch den Industrial Conciliation and Arbitraction Act. Zwei Jahre später entschied sich der australische Bundesstaat Victoria ebenfalls die Mindestlöhne einzuführen. Grund für die Einführung von Mindestlöhnen in den beiden Staaten bestand in der Schlichtung von Arbeitskämpfen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Vgl. Neumark, Wascher 2008, S. 10). Als nächstes folgte Großbritannien mit der Einführung von Mindestlöhnen im Jahr 1909 und anschließend Länder von Kontinentaleuropa - Frankreich (1915), Norwegen (1918), Österreich (1918), Tschechoslowakei (1919), Deutschland (1923), Spanien (1926) und Belgien (1934) (Vgl. Starr 1981, S. 2). Mit der Regelung sollten grundsätzlich Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie wenige andere Berufsgruppen abgesichert werden. In den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgte die erste Einführung des Mindestlohnes im Jahr 1912 in dem Bundesstaat Massachusetts zum Schutze von Frauen und Minderjährigen. Bis Ende 1923 wuchs die Anzahl der Staaten mit Mindestlohnregelungen auf 17 an (Vgl. Neumark, Wascher 2008, S. 12). In Kanada wurden in der Zeit zwischen 1917 und 1923 in sieben von neun Provinzen Mindestlohnregelungen eingeführt, von denen sich die meisten zur Absicherung von Frauen richteten.

Während die frühen Mindestlohnbestimmungen nur wenige Bevölkerungsgruppen absicherten, begann sich die Situation am Ende der Wirtschaftskrise von 1930 und während des Zweiten Weltkrieges zu ändern. Dies kam zustande, dass immer mehr Länder gesetzliche Mindestlöhne einführten (Vgl. Starr 1981, S. 3), „die über alle Branchen hinweg ein einheitliches Mindestlohnniveau festlegen“ (Schulten et al. 2006a, S. 14).

„Unternehmen, deren Existenz lediglich davon abhängt, ihren Beschäftigten weniger als einen zum Leben ausreichenden Lohn zu zahlen, sollen in diesem Land kein Recht mehr haben, weiter ihre Geschäfte zu betreiben“ (Roosevelt, F.D. 1933). Dieses Zitat stammt aus einer Rede von Franklin D. Roosevelt dem 32. Präsidenten der Vereinigten Staaten, der einen nationalen gesetzlichen Mindestlohn festlegte, nachdem der Fair Labor Standards Act verabschiedet wurde (Vgl. Schulten et al 2006a, S. 14). Dieser Mindestlohn betrug zunächst 25 Cent pro Stunde und stieg im zweiten Jahr auf 30 Cent an (Vgl. Neumark, Wascher 2008, S. 18f). „This law, as amended, forms the basis for federal minimum-wage legislation today” (Card, Krueger 1995, S. 4). Somit stellte die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes in den Vereinigten Staaten von Amerika eine rein politische Entscheidung dar. Im Jahr 2006 betrug der amerikanische gesetzliche Mindestlohn 4,25 Dollar (Vgl. Schulten et al. 2006a, S. 15).

In der Europäischen Union verfügen mittlerweile 20 von 27 Mitgliedsstaaten (etwa 75 Prozent) über Regelungen zu einem nationalen gesetzlichen Mindestlohn, davon führten die neuen EU-Mitgliedsstaaten überwiegend am Anfang der 90er Jahre einen gesetzlichen Mindestlohn ein. Wegen einer hohen Bindung zur Tarifautonomie gibt es in Deutschland[3], Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen, Italien und Österreich keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, aber eine kollektivvertragliche Mindestlohnregelung (Vgl. Vaughan-Whitehead 2010, S. 1f). In Abbildung 2 wird die Stärke der Tarifbindung, der Europäischen Mitgliedsländer ohne gesetzlichen Mindestlohn, in Prozent dargestellt. Die höchste Tarifbindung von 98 Prozent ist in Österreich zu finden. Die kleinste Bindung zu Tarifen herrscht in Deutschland.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Alte EU-Mitglieder ohne gesetzlichen Mindestlohn[4]

Unter dem Kollektivvertragssystem ist die Lohnregelung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zu verstehen. In den meisten EU-Ländern ohne einen gesetzlichen Mindestlohn erfolgt neben dem Kollektivvertragssystem zusätzlich eine politische Regelung als funktionales Äquivalent. In Skandinavien ist ein hoher gewerkschaftlicher Organisationsgrad vorhanden, welcher auf das Gent-System zurück zuführen ist. Im Gent-System sind die Gewerkschaften für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung zuständig. Österreich weist eine hohe Tarifbindung aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der Unternehmer in der Wirtschaftskammer auf. In Italien wird die Lohngarantie in der Verfassung abgesichert und führt dazu, dass alle Arbeitnehmer tarifvertraglich entlohnt werden. Durch diese funktionalen Äquivalente entsteht in diesen Ländern fast eine flächendeckende Mindestlohnregelung über das Kollektivvertragssystem. Deutschland verfügt nicht über solche funktionalen Äquivalente, d.h. die Lohnregelung befindet sich ausschließlich in den Händen der Interessensverbände und wird nicht politisch gestützt (Vgl. Schulten et al. 2006a, S. 18f). „In jüngster Zeit wird allerdings auch in einigen dieser Länder verstärkt die Frage eines gesetzlichen Mindestlohns diskutiert, da die zunehmende Liberalisierung des europäischen Dienstleistungssektors und die damit verbundene Zunahme von Arbeitsmigration in einigen Branchen (wie z.B. der Bauindustrie) die bestehende kollektivvertragliche Mindestlohnsicherung zu untergraben droht“ (Schulten et al. 2006a, S. 19). In Deutschland sorgt vor allem der kontinuierlich wachsende Niedriglohnsektor (vergleiche hierzu die Abbildung 13 im Anhang) für die Forderung nach einem gesetzlichen Mindestlohn (Vgl. Schulten et al. 2006a, S. 19). Anhand ausgewählter Studien wird in Abschnitt 6.3 auf die Bedeutung des gesetzlichen Mindestlohnes in Verbindung mit dem deutschen Niedriglohnsektor eingegangen.

In Abbildung 3 werden die monatlichen Bruttobeträge des nationalen gesetzlichen Mindestlohnes der 20 Europäischen Mitgliedsstaaten dargestellt. Dies sind Beträge, die seit dem 1. Januar 2010 gelten. Die Höhe des monatlichen Bruttomindestlohns variiert innerhalb der Europäischen Union zwischen 123 Euro in Bulgarien und 1638 Euro in Luxemburg[5] (Vgl. Europäische Kommission 2010).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes in den EU-Mitgliedstaaten[6]

3 Gesetzlicher Mindestlohn in der Bundesrepublik Deutschland – eine politische Bestandsaufnahme

Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Luxemburg und viele andere Staaten verfügen heute über einen gesetzlichen Mindestlohn. Deutschland hat aufgrund des hohen Stellenwerts der Tarifautonomie jedoch nur Regelungen für Beschäftigte bestimmter Branchen und keinen gesetzlichen oder flächendeckenden Mindestlohn. Bisher waren Tarifverträge ein angemessener Ersatz für gesetzliche Mindestlöhne und „Eine staatliche Intervention in diesen Kernbereich der Tarifautonomie wurde nicht nur von den Arbeitgeberverbänden, sondern auch von den Gewerkschaften rundheraus abgelehnt“ (Schulten et al. 2006a, S. 269). Des Weiteren hatte Deutschland, im Vergleich zu anderen Ländern, auch nur einen geringen Niedriglohnsektor[7] aufzuweisen. Doch seit Mitte der 90er Jahre ist der Anteil der Niedriglohnarbeiterinnen und Niedriglohnarbeiter expandiert (vergleiche hierzu die Abbildung 13 im Anhang) und erreicht somit fast das hohe Niveau der Vereinigten Staaten von Amerika (Vgl. Vaughan-Whitehead 2010, S. 185). Abgesehen davon, fallen die ostdeutschen Löhne immer noch 25 bis 30 Prozent niedriger aus als die Westdeutschen, weil

- den Gewerkschaften die tarifliche Angleichung nicht gelang,
- viele Beschäftigungsbereiche in Ostdeutschland tarifpolitisch überhaupt nicht erreicht wurden,
- selbst die dort geschlossenen Tarifverträge sehr häufig gebrochen werden (Vgl. Schulten et al 2006a, S. 269).

Deshalb wird in Deutschland seit einiger Zeit unter Politikern und Interessenverbänden eine intensive Debatte über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns für alle Branchen geführt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund verlangt einen Mindestlohn von 8,50 Euro, damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lage sind ihre Existenz zu sichern. Die Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände lehnen jedoch eine solche Regelung ab. Die Politiker sind sich ebenfalls unstimmig über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Wirtschaft fürchtet in diesem Fall die Vernichtung von Arbeitsplätzen. In den folgenden Kapiteln wird die Stellung der einzelnen Positionen zur gesetzlichen Regelung des Lohnes in Deutschland zusammenfassend erläutert.

3.1 Befürworter des gesetzlichen Mindestlohns

Mit der Kampagne „Arbeit darf nicht arm machen“ startete der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB)[8] seine Forderung nach einer Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland, auch wenn wenige einzelne Gewerkschaften einer anderen Ansicht bezüglich einer solchen Einführung sind. Zurzeit wirbt der DGB mit der Mindestlohnkampagne „Kein Lohn unter 8,50 Euro pro Stunde“ (DGB 2010a).

Obwohl der DGB vor seinen Aktionen und Forderungen nach einem gesetzlichen Mindestlohn, die im Jahr 2006 begannen, die Meinung vertrat, dass Deutschland keinen flächendeckenden Mindestlohn brauche, umso stärker setzen sich jetzt die Gewerkschaftsmitglieder für eine Einführung ein. Sie haben sogar eine Kampagnenwebsite (www.mindestlohn.de) zu Mindestlöhnen erstellt, wo alle Initiativen von Beginn an vorgestellt werden.

Zunächst betrug die geforderte Lohnuntergrenze 7,50 Euro pro Stunde. Mittlerweile verlangen die Gewerkschaften den auf dem 19. DGB-Bundeskongress im Mai 2010 beschlossenen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde (Vgl. DGB 2010a).

Fraglich ist jedoch, warum Gewerkschaften für einen gesetzlichen Mindestlohn plädieren, wenn in Deutschland eine hohe Bindung an Tarife herrscht und Tarifverträge bisher ein Äquivalent zum Mindestlohn waren.[9]

Zunächst ist festzuhalten, dass der DGB den gesetzlichen Mindestlohn als Ergänzung zu tariflichen Regelungen fordert, d.h. es soll damit lediglich eine Lohnuntergrenze festgelegt werden. Alles über 8,50 Euro hinausgehende kann tarifvertraglich geregelt werden. Der Geltungsbereich soll vor allem dort Anwendung finden, wo Tarifverträge nicht existieren, d.h. wo Beschäftigte und Arbeitgeber keiner Tarifbindung unterliegen (Vgl. DGB 2010b). „Durch Tarifverträge werden in Westdeutschland rund 63 Prozent der ArbeitnehmerInnen erfasst und in Ostdeutschland rund 52 Prozent“ (DGB 2010b).

Mit dieser Forderung verfolgen die Gewerkschaften das Ziel existenzsichernde Entgelte zu gewährleisten, damit sich Beschäftigte trotz Arbeit nicht im Armutsbereich befinden müssen und demzufolge nicht auf die finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen sind (Vgl. DGB 2010c). Weitere Gründe liegen in der Eindämmung von Lohndumping und im Abbau des kontinuierlich expandierenden Niedriglohnsektors, da sich die deutsche Tarifbindung rückläufig verhält (Vgl. DGB 2010b). Der Niedriglohnanteil, bezogen auf Gesamtdeutschland, lag im Jahr 2008 bei knapp 22 Prozent. Im Vergleich zum Nachbarland Frankreich, bei dem der Niedriglohnbereich im Jahr 2005 bei 11,1 Prozent lag, ist der Deutsche doppelt so hoch. In Deutschland erhielt somit fast jeder Fünfte einen Armutslohn unter 8,50 Euro (Vgl. Kalina, Weinkopf 2010). „Dazu kommt, dass immer mehr Unternehmen Druck auf die Löhne ausüben. Die Alternative heißt immer häufiger: schlechtere Arbeitsbedingungen und sinkende Löhne oder Betriebsverlagerung“ (DGB 2010b).

Im Jahr 2006, nach dem 18. DGB-Bundeskongress, unterstützt die Bundestagsfraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) den DGB in Bezug auf eine Einführung des flächendeckenden Mindestlohns. Auch die momentane Forderung von 8,50 Euro fände die SPD angemessen (Vgl. O.A. 2010a). Sie setzen sich für faire Löhne in Deutschland ein, denn gute Arbeit solle auch gerecht belohnt werden. Der SPD ist es bereits gelungen „die Zahl der Mindestlöhne in Deutschland auszubauen und für branchenbezogene Mindestlöhne mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz wirksame Grundlagen zu schaffen“ (SPD 2010a).

Auch die Fraktion Die Linke plädiert für einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn, jedoch in der Höhe von brutto 10 Euro pro Stunde (Vgl. Die Linke 2010a), der jeweils jährlich ansteigend den Lebensunterhaltskosten angepasst werden soll. Die geforderte Höhe empfindet die Linksfraktion als angemessen, da dieser die Schwelle des Niedriglohns von brutto 9,85 Euro pro Stunde übersteigt und somit wirksam den Niedriglohnsektor bekämpfen würde (Vgl. Die Linke 2010b). Im Antrag zum Deutschen Bundestag im Dezember 2010 erklärt die Linksfraktion ihre Forderung wie folgt: „Um die Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns zu bestimmen, kann nicht allein vom Existenzminimum, geschweige denn von den neuen Berechnungen der Bundesregierung zum Existenzminimum bei Hartz IV ausgegangen werden. Ein Mindestlohn muss zweifellos über dem Existenzminimum liegen. Arbeitsentgelte, die trotz Vollzeiterwerbstätigkeit nicht über dem Existenzminimum liegen, sind als sittenwidrig zu erklären“ (Vgl. O.A. 2010b). Den gesetzlichen Mindestlohn fordert die Linksfraktion zum 01. Mai 2011, wenn die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für Beschäftigte und Unternehmen eingeführt wird (Vgl. Die Linke 2010c).

Bündnis 90/ Die Grünen sprechen sich für einen generellen Mindestlohn mindestens in der Höhe von brutto 7,50 Euro pro Stunde aus. Zusätzlich zu allen anderen Forderungen, verlangen die Grünen eine Mindestlohn-Kommission, durch die eine Festlegung des Mindestlohns erfolgen soll, ähnlich wie die bereits vorhandene Low-Pay Commission in Großbritannien. „Die Mindestlohn-Kommission soll sich aus Vertretern der Sozialpartner und der Wissenschaft zusammen setzen. Sie würde die Höhe der Mindestlöhne unter umfassender Berücksichtigung der sozialen und ökonomischen Auswirkungen festlegen“ (Die Grünen 2010).

Die Befürworter möchten ebenfalls, dass Frauen von dieser Regelung Gleichbehandlung verspüren, da immer noch durchschnittlich 23 Prozent der Frauen in Deutschland für die gleiche Arbeit, bei gleicher Qualifikation, einen geringeren Lohn als Männer erhalten (Vgl. Finke 2010). SPD vertritt die Meinung: „Freiwillige Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft und der Bundesregierung helfen rein gar nichts, das haben die vergangenen Jahre gezeigt. Wir wollen deshalb verbindliche gesetzliche Regelungen einführen, auf die sich Frauen berufen können, wenn sie von Lohndiskriminierung betroffen sind“ (SPD 2010a).

Im Oktober 2010 wurde ein Antrag für einen Mindestlohn in der Weiterbildungsbranche von den Befürwortern gestellt (Vgl. Steinmeier, Fraktion 2010), der jedoch im Deutschen Bundestag im November 2010 von der Bundesregierung abgelehnt wurde (Vgl. Connemann 2010). Darüber hinaus setzt sich nun die SPD auch vermehrt für Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter ein, um sie vor Dumpinglöhnen besser zu schützen (Vgl. SPD Fraktion 2010). Obwohl die CDU[10] zu der Gegenposition gehört, hat sie keine Einwände gegen eine Mindestlohnregelung in der Zeitarbeitsbranche (Vgl. O.A. 2010d). Im folgenden Abschnitt wird auf die Position der CDU zur gesetzlichen Mindestlohnregelung in Deutschland eingegangen.

Seit kurzem fordert die SPD für junge Berufseinsteiger und Berufseinsteigerinnen, die ein Praktikum absolvieren, eine Mindestvergütung von 350 Euro brutto im Monat, da Unternehmer Praktikanten und Praktikantinnen als ihre kostenlose Arbeitskraft ausnutzen. Mit Einer Mindestvergütung solle die Ausbeutung durch die Unternehmer vermieden werden (Vgl. SPD 2010b).

Ab dem 1. Mai 2011 tritt die vollständige Freizügigkeit des europäischen Arbeitsmarktes in Kraft und auch aus diesem Grund, so die Befürworter der Mindestlohnregelung in Deutschland, sollen die deutschen Arbeitskräfte vor Dumpinglöhnen geschützt werden. Eine Vollzeitarbeitskraft müsse einen angemessenen Lohn erhalten, um ohne staatliche Unterstützung den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.2 Gegner des gesetzlichen Mindestlohns

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)[11] stellt sich auf die Gegenposition und lehnt jegliche gesetzlich festgelegte Formen des Mindestlohns ab. Sie argumentieren, dass eine Regelung des Lohnes durch den Gesetzgeber zum Wegfall von Arbeitsplätzen, zur Erschwerung des Einstiegs in eine Erwerbstätigkeit sowie zur Verhinderung von Investitionen und zur Wegnahme der Tariffreiheit führen würde. Der BDA vertritt die Meinung, dass auf Basis der tariflichen Einigung „Unternehmen und Arbeitsplätze [..] vielfach dadurch gerettet werden [konnten], dass sich Gewerkschaften, Betriebsrat, Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigt haben, zur Beschäftigungssicherung zeitlich befristet vom geltenden Tarifvertrag abzuweichen. Gesetzliche Mindestlöhne machen ein solches Abweichen unmöglich“ (BDA 2010a, S. 1). Somit würden im Niedriglohnsektor die Lohnkosten ansteigen, d.h. über die Produktivität hinausgehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise führe dies zu einem negativen Effekt und Unternehmen würden besonders auf Arbeitsstellen für Geringqualifizierte, Langzeitarbeitslose und Berufsanfänger verzichten bzw. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Maschinen ersetzen oder an billigere Arbeitskräfte ins Ausland verlagern (Vgl. BDA 2010a, S.1). Laut BDA, solle Deutschland anstatt eines gesetzlichen Eingriffes in die Lohnfindung weiterhin den Arbeitsmarkt für einfache Tätigkeiten erweitern (Vgl. BDA 2010b).

Hinzukommend befürchten die Arbeitgeberverbände, dass ein gesetzlicher Mindestlohn von politischen Parteien im Wahlkampf der Ausnutzung verfalle und infolgedessen eine ständige Überbietung erfolge, die höhere Mindestlöhne mit sich ziehe (Vgl. BDA 2010a).

Im Regierungsprogramm 2009-2013 beschreibt die CDU/CSU[12] ihre Position zum Tarifsystem in Deutschland. Dort drücken sie deutlich aus, dass sie die bisherige Tarifautonomie der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften bei der Lohnfindung stärken wollen und jegliche staatliche Interventionen in diesem Bereich ablehnen. Mit der Begründung, dass Arbeitsplätze vernichtet werden, lehnt die CDU/CSU den gesetzlich festgelegten Mindestlohn ab. Für die CDU/CSU gilt: „Wer arbeitet, muss mehr haben, als wenn er nicht arbeitet“ (CDU/CSU 2009, S. 29) und deshalb plädiert die CDU/CSU für ein Mindesteinkommen anstelle einer gesetzlichen Regelung des Lohns. Das Mindesteinkommen solle aus einer Kombination von fairen Löhnen und staatlichen Lohnzuschüssen bestehen. Ein solches Vorgehen würde, laut CDU/CSU, ein Einkommen für ein menschenwürdiges Leben sichern (Vgl. CDU/CSU 2009, S. 29). Zwanghafte Löhne, die Unternehmen nicht zahlen könnten, würden dafür sorgen, dass viele Menschen überhaupt keine Löhne erhalten (Vgl. CDU 2008). In einer Rede stellte die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 27. November 2010 erneut ihre Position zum gesetzlichen Mindestlohn für Deutschland dar, dass dieser beim attraktiver machen der Arbeit nicht hilfreich sei (Vgl. Merkel 2010, S. 11).

Zu den weiteren Gegnern gehören auch die Mitglieder der FDP[13]. Sie sprechen sich gegen gesetzliche Mindestlöhne aus und befürworten stattdessen, wie die CDU, ein Mindesteinkommen. Das Mindesteinkommen ist ein Bürgergeld, welches die FDP als Alternative zum Mindestlohn entwickelt hat. Für die Ablehnung des gesetzlichen Mindestlohnes nennen sie Argumente wie den Arbeitsplatzabbau, die Arbeitsplatzverlagerung in das Ausland oder in die Schwarzarbeit, die Entstehung hoher Preise, die zu geringerer Kaufkraft führe (Vgl. FDP O.J.).

[...]


[1] Das Institut betreibt Forschung über die Arbeitswelt.

[2] Die Abbildung stammt aus Schulten et al. 2006b, S. 1.

[3] Im Anhang werden die bestehenden, deutschen Lohnregelungen vorgestellt. Dort wird auf alle fünf Formen eingegangen werden.

[4] Die Abbildung wurde aus der Studie von Bosch et al 2009a, S. 21 entnommen.

[5] In Bulgarien wird der niedrigste und in Luxemburg der höchste Mindestlohn in der EU gezahlt.

[6] Datenquelle: Eurostat. Hyperlink zur Grafik: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/graph.do?pcode=tps00155&language=de Disclaimer: Diese Grafik wurde automatisch mit Hilfe von Eurostat Software und externen Benutzerspezifikationen erstellt.

[7] Es existiert keine einheitliche Definition des Niedriglohnsektors. Viele europäische Länder bedienen sich der Definition von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), welche den Niedriglohn als Lohn, der unterhalb von zwei Dritteln (66%) des nationalen Medianlohns liegt, betrachtet. In Deutschland sind es etwa 1800 Euro brutto im Monat (Vgl. Schulten 2004, S.207)

[8] Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist eine zusammengesetzte Organisation, dessen Mitglieder die einzelnen Gewerkschaften sind. Momentan sind acht Mitgliedsgewerkschaften in dieser Organisation vertreten.

[9] Im Jahr 2009 lag die deutsche Tarifbindung bei 62 Prozent der Arbeitnehmer (Vgl. Bispinck, R. 2010).

[10] CDU steht für die Abkürzung Christlich Demokratische Union und ist eine Partei der Großen Koalition der deutschen Regierung.

[11] Die BDA ist eine freiwillige Vereinigung aus Arbeitgebern und setzt sich für unternehmerische Interessen im Bereich der Sozialpolitik ein. Sie besteht aus den Mitgliedern, die aus Zweigen des Handels, der Industrie, der Finanzwirtschaft, dem Verkehr, dem Handwerk, der Dienstleistung und der Landwirtschaft kommen. Insgesamt sind es 56 Bundesfachverbände.

[12] CSU ist die Abkürzung für die Christlich Soziale Union.

[13] FDP steht für die Freie Demokratische Partei und ist eine Partei der Großen Koalition der deutschen Regierung.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842815698
DOI
10.3239/9783842815698
Dateigröße
836 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Kassel – Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftspädagogik
Erscheinungsdatum
2011 (Juni)
Note
2,7
Schlagworte
mindestlohn validierung hintergrund bundesrepublik deutschland regelung
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