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Die schweizerische Betreibung

Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger

©2010 Bachelorarbeit 79 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die zwangsweise Forderungseintreibung unter Zuhilfenahme des staatlichen Mahn- und Zwangsvollstreckungswesens gewinnt aus den unterschiedlichsten Gründen immer mehr an Bedeutung. Sie erfolgt jedoch nicht immer innerhalb Deutschlands, sondern immer öfter grenzüberschreitend.
Auch in der Schweiz ist eine zwangsweise Eintreibung von Forderungen der Gläubiger immer notwendiger und aufgrund der steigenden Vertragsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz eine grenzüberschreitende Betreibung damit immer wahrscheinlicher.
Für einen deutschen Gläubiger stellt sich jedoch die Frage, wie er zu seinem Geld kommt, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnhaft ist und welche Besonderheiten sich im Vergleich zum deutschen Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben. Durch die Bachelorarbeit soll dies dem Leser verdeutlicht werden.
Dabei geht es vornehmlich nicht um einen kompletten Vergleich der Verfahren in beiden Ländern, sondern um das Aufzeigen des Ablaufes einer schweizer Betreibung auf Pfändung sowie der Kenntlichmachung der Besonderheiten in der schweizer Betreibung, welche auf einen deutschen Gläubiger warten. Die Besonderheiten sind entgegen der allgemeinen fortlaufenden Nummerierung gekennzeichnet.
Zur Zeit der Erstellung der Bachelorarbeit war keine Literatur zu den beschriebenen wesentlichen Unterschieden vorhanden, daher erfolgte die Recherche im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie anhand schweizer und deutscher Literatur, welche jedoch nur die zwangsweise Beitreibung des jeweiligen Landes behandelt.
Zum besseren Verständnis über den Stand im jeweiligen Abschnitt der Arbeit befindet sich an der rechten Seite ein Leitfaden sowie in der Anlage 1 am Ende der Arbeit eine Übersicht über das gesamte Verfahren. Weiterhin befinden sich in den grauen Umrandungen Erläuterungen zu den wesentlichen Unterschieden der deutschen Vorgehensweise im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren.
In der vorliegenden Arbeit wird der gesamte Verfahrensablauf der Betreibung eines Gläubigers gegen eine natürliche Person von der Einleitung des Betreibungsbegehrens bis zur Pfändung des Forderungsbetrages und der sich daran anschließenden Verwertung dargestellt.
Für die Durchsetzung anderer Ansprüche und Geldansprüche mit einer Geldsortenschuld, also einer Schuld in einer festgeschrieben Währung gem. Art. 84 II OR ist die jeweilige kantonale ZPO maßgeblich.
Die Wechselbetreibung nach Art. 177 ff. SchKG sowie die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Isabel Kupka
Die schweizerische Betreibung
Ein schwieriger Weg für deutsche Gläubiger
ISBN: 978-3-8428-1550-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011
Zugl. Hochschule Anhalt, Köthen, Deutschland, Bachelorarbeit, 2010
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2011

II
I
NH AL TS Ü BE RSIC H T
1. Abkürzungsverzeichnis
III
2. Inhaltsverzeichnis VI
3. Einführung
1
4.
Grundsätze des Schuldbetreibungsverfahrens
3
5. Einleitungsverfahren
10
6. Pfändungsverfahren
26
7. Beurteilung 45
8. Literaturverzeichnis
IX
9.
Anlagen
XVI

III
A
K RO NYM
-
UN D
A
BK ÜRZ U NGSV ER ZE ICHNI S
AJP
Zeitschrift ,,Aktuelle Juristische Praxis"
AZR-G
Gesetz über das Ausländerzentralregister (Deutschland)
BBl. Bundesblatt
BGE
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
BGer
Bundesgericht (Schweiz)
BGSchkG
Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden
und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts, SR 282.11 (Schweiz)
BlSchK
Zeitschrift ,,Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs"
BV
Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
vom 18.04.1999, SR 101 (Schweiz)
BVG
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25.06.1982, SR 831.40 (Schweiz)
Diss. Dissertation
eSchKG
elektronischen Verfahren zum SchKG
EZB
Europäische Zentralbank
GebV
SchKG
Gebührenverordnung vom 23.09.1996 zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (Schweiz)
grds.
grundsätzlich
GVZ Gerichtsvollzieher
HR Handelsregister
Hrsg. Herausgeber
IPRG
Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale
Privatrecht, SR 291 (Schweiz)

IV
KS Kreisscheiben
(Schweiz)
LugÜ
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen, SR 0.275.11
NJW Zeitschrift
,,Neue
Juristische
Wochenzeitschrift"
NJW-RR Zeitschrift
,,NJW-Rechtssprechungs-Report"
OG
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
vom 16.12.1943, SR 173.110 (Schweiz)
OR
Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30.03.1911, SR 220
(Obligationenrecht Schweiz)
PfÜB
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Deutschland)
SchKG
Bundesgesetz vom 11.04.1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs, SR 281.1 (Schweiz)
SFr. Schweizer
Franken
SR
Systematische Sammlung des Bundesrechts (Schweiz)
URL
Uniform Resource Locator
u.U. unter
Umständen
ZH-ZPO
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich
ZGB
Zivilgesetzbuch, SR 210 (Schweiz)

V
I
NH AL TS VE RZ EIC H NIS
1. Einführung
S. 1
2.
Grundsätze des Schuldbetreibungsverfahrens
S. 3
2.1.
Gegenstand
des
Schuldbetreibungsrechts
S.
3
2.2.
Organisation
der
Betreibungsorgane
S.
3
2.3.
Parteien
des
Betreibungsverfahrens
S.
3
2.4.
Betreibungsarten
S.
4
2.5.
Betreibungsort
S.
4
1 .
A u f e n t h a l t s o r t d e s S c h u l d n e r s
S. 5
2.6.
Kosten
des
Verfahrens
S.
6
2. P a r t e i k o s t e n
S. 6
2.7.
Betreibungshandlungen
S.
8
3. B e t r e i b u n g s f e r i e n
S. 9

VI
3. Einleitungsverfahren
S. 10
3.1.
Betreibungsbegehren
S.
10
4.
Z u s t e l l u n g
i n s
A u s l a n d
S. 10
5.
F o r d e r u n g s s u m m e i n S c h w e i z e r F r a n k e n
S. 11
6 .
V e r j ä h r u n g s u n t e r b r e c h u n g S. 13
7. V e r z u g s z i n s e n
S. 14
3.2.
Zahlungsbefehl
S.
15
3.2.1.
Inhalt
S.
15
8 .
S p r a c h e
S. 15
3.2.2.
Zustellung
S.
16
9. V o r l a g e
v o n
B e w e i s m i t t e l n
S. 17
3.3.
Rechtsvorschlag
S. 18
3.3.1.
Erhebung
des
Rechtsvorschlages S.
18
3.3.1.1.
Inhalt
S.
18
3.3.1.2.
Wirkung
S.
19
3.3.2.
Beseitigung
des
Rechtsvorschlages
S.
20
3.3.2.1.
Anerkennungsklage
S.
20
3.3.2.2.
Rechtsöffnungsverfahren
S.
21
3.3.2.2.1.
Definitive
Rechtseröffnung
S.
21
10. V o l l s t r e c k u n g d e u t s c h e r E n t s c h e i d u n g e n
S. 21
3.3.2.2.2.
Provisorische
Rechtseröffnung
S.
23
3.3.2.2.3.
Aberkennungsklage
S.
25

VII
4. Pfändungsverfahren
S. 26
4.1.
Fortsetzung
der
Betreibung
S.
26
1 1 .
B e t r e i b u n g s r e g i s t e r
S. 27
4.2.
Pfändungsankündigung
S.
27
12. Pfänd ungs ansc hl uss
S. 28
4.3.
Pfändungsvollzug
S.
30
1 3 . M i t w i r k u n g s p f l i c h t e n d e s S c h u l d n e r s
S. 31
14. E i g e n t u m s v o r b e h a l t s r e g i s t e r
S. 32
15. E x i s t e n z m i n i m u m
S. 34
16. S t i l l e L o h n p f ä n d u n g
S. 35
4.4.
Verwertung
S.
37
17. V e r w e r t u n g s a u f s c h u b
S. 38
18. R a t e n t i l g u n g
S. 39
4.4.1. Öffentliche
Versteigerung
S. 40
4.4.2.
Freihandverkauf
S.
40
19.
F o r d e r u n g s ü b e r w e i s u n g
S. 40
4.5.
Verteilungsverfahren
S.
41
4.6.
Kollokationsplan
S.
42
4.7.
Abschluss
S. 43
20. P f ä n d u n g s v e r l u s t s c h e i n
S. 43
5. Beurteilung
S. 45

1
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
1. E
INFÜHRUNG
Die zwangsweise Forderungseintreibung unter Zuhilfenahme des staatlichen Mahn-
und Zwangsvollstreckungswesens gewinnt aus den unterschiedlichsten Gründen
immer mehr an Bedeutung.
1
Sie erfolgt jedoch nicht immer innerhalb Deutschlands, sondern immer öfter
grenzüberschreitend.
Auch in der Schweiz ist eine zwangsweise Eintreibung von Forderungen der
Gläubiger immer notwendiger und aufgrund der steigenden Vertragsbeziehungen
zwischen Deutschland und der Schweiz eine grenzüberschreitende Betreibung
damit immer wahrscheinlicher.
2
Für einen deutschen Gläubiger stellt sich jedoch die Frage, wie er zu seinem Geld
kommt, wenn der Schuldner in der Schweiz wohnhaft ist und welche
Besonderheiten sich im Vergleich zum deutschen Mahn- und
Zwangsvollstreckungsverfahren ergeben.
Durch die Bachelorarbeit soll dies dem Leser verdeutlicht werden.
Dabei geht es vornehmlich nicht um einen kompletten Vergleich der Verfahren in
beiden Ländern, sondern um das Aufzeigen des Ablaufes einer schweizer
Betreibung auf Pfändung sowie der Kenntlichmachung der Besonderheiten in der
schweizer Betreibung, welche auf einen deutschen Gläubiger warten.
Die Besonderheiten sind entgegen der allgemeinen fortlaufenden Nummerierung
gekennzeichnet.
Zur Zeit der Erstellung der Bachelorarbeit war keine Literatur zu den beschriebenen
wesentlichen Unterschieden vorhanden, daher erfolgte die Recherche im Rahmen
meiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie anhand schweizer und deutscher
Literatur, welche jedoch nur die zwangsweise Beitreibung des jeweiligen Landes
behandelt.
Zum besseren Verständnis über den Stand im jeweiligen Abschnitt der Arbeit
befindet sich an der rechten Seite ein Leitfaden sowie in der Anlage 1
3
am Ende der
Arbeit eine Übersicht über das gesamte Verfahren.
1
Vgl. bspw. BT-Drucks. 16/7179 vom 14.11.07, I 2, Antrag div. Abgeordneter ,,Zwangsvollstreckung
beschleunigen- Gläubigerrechte stärken".
2
Vgl. Jenni/Meierhofer Betreibung, Pfändung, Privatkonkurs S. 32.
3
Anlagenverzeichnis Seite XVII

2
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Weiterhin befinden sich in den grauen Umrandungen Erläuterungen zu den
wesentlichen Unterschieden der deutschen Vorgehensweise im Mahn- und
Zwangsvollstreckungsverfahren.
In der vorliegenden Arbeit wird der gesamte Verfahrensablauf der Betreibung eines
Gläubigers gegen eine natürliche Person von der Einleitung des
Betreibungsbegehrens bis zur Pfändung des Forderungsbetrages und der sich
daran anschließenden Verwertung dargestellt.
Für die Durchsetzung anderer Ansprüche und Geldansprüche mit einer
Geldsortenschuld, also einer Schuld in einer festgeschrieben Währung gem.
Art. 84 II OR
4
ist die jeweilige kantonale ZPO maßgeblich.
Die Wechselbetreibung nach Art.
177
ff.
SchKG sowie die Betreibung auf
Pfandverwertung finden in der Bachelorarbeit ebenso wie die Zwangsverwertung
von Immobilien gem. Art. 101 ff. SchKG keine Berücksichtigung.
Die in Art. 271 ff. SchKG genannten Gründe zur Erwirkung eines Arrestes und der
weiterführenden Auswirkungen dessen, sind ebenso kein Bestandteil der
Bachelorarbeit.
Hat ein schweizer Schuldner Vermögen im Ausland oder ein Ausländer Vermögen
in der Schweiz, so regelt das internationale Konkursrecht, welches im schweizer
IPRG geregelt ist, die Zuständigkeit. Es stellt ein eigenes Rechtsgebiet dar, welches
nicht von der Bachelorarbeit erfasst wird.
Entsprechendes gilt für die Pfändung von Grundstücken, auf die die Verordnung des
Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
5
Anwendung findet.
4
Fassung gemäß Anhang Ziff. 2 des BG vom 22.12.1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in
Kraft seit 01.05.2000, SR 941.10.
5
SR 281.42

3
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
2. G
RUNDSÄTZE DES
S
CHULDBETREIBUNGSVERFAHRENS
2.1.
Gegenstand des Schuldbetreibungsrechts
Das Schuldbetreibungsrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts und regelt die
Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldleistungen.
6
Das schweizer Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.04.1889
7
bildet hierzu die rechtliche Grundlage. Es Gesetz wurde 1994 den modernen
Verhältnissen angepasst und 1997 einer ausführlichen Revision unterzogen. Die
einzelnen Verfahrensschritte, welche bei der Vollstreckung zu durchlaufen sind,
blieben jedoch in den letzten 120 Jahren weitgehend unverändert.
Der schweizer Gesetzgeber hat sich zur Gewährung eines funktionierenden
Zahlungsverkehrs zu einem schnellen Schuldbetreibungsverfahren entschlossen.
Die besondere Behandlung im Vergleich zu anderen Forderungsarten zeigt sich
darin, dass bei der Schulbetreibung keine vorherige gerichtliche Prüfung des
Zahlungsanspruches erfolgt. Es findet kein Erkenntnisverfahren über das Bestehen
oder Nichtbestehen des Anspruches des Gläubigers statt. Es genügt die
Behauptung eines Anspruches um die Betreibung einzuleiten.
2.2.
Organisation der Betreibungsorgane
Betreibungen werden von den staatlichen Betreibungsämtern durchgeführt, deren
Organisation ist den einzelnen Kantonen überlassen. Sie errichten dazu
Betreibungsbehörden
8
und unterliegen der Aufsicht des Bundesrates in Bern.
9
Als oberste rechtliche Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und
Konkurswesen fungiert das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne.
2.3.
Parteien
des
Betreibungsverfahrens
Die Parteien des Verfahrens sind der Betreibende (Gläubiger) und der Betriebene
(Schuldner). Gläubiger sind ebenso Personen, die lediglich behaupten einen
Anspruch gegen den Schuldner zu haben.
Die Parteien müssen parteifähig (rechtsfähig) und betreibungsfähig
(handlungsfähig)
10
sein, um aktiv- bzw. passivlegitimiert zu sein.
6
Art. 38 SchKG
7
SchKG; SR 281.1
8
Art. 1 f. SchKG, vgl. Straehelin ,,Die internationale Zuständigkeit der Schweiz im Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht", AJP 1995 S. 259 ff.
9
Art. 15 SchKG, vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 16.
10
Art. 11 I, 32 II ZGB. sowie Art. 12, 13 ZGB.

4
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
2.4. Betreibungsarten
11
Abhängig von der Person des Schuldners wird die Befriedigung des Gläubigers über
eine Pfändung oder den Konkurs angestrebt.
Das schweizer Gesetz kennt zwei Arten der Vollstreckungsverfahren, die Spezial-
und die Generalexekution.
Die Betreibung auf Pfändung ist die Hauptart der Spezialexekution
12
und findet auf
alle Gläubiger Anwendung, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und bei
denen keine Pfandverwertung vorliegt.
13
Die Prüfung, welche Art der Betreibung zur Anwendung kommt, erfolgt von Amts
wegen.
14
2.5. Betreibungsort
Die Parteien können keine abweichenden Betreibungsorte von denen der
Art. 23 ff., 336 ff. ZGB, Art. 48 ff. SchKG vereinbaren.
15
Örtlich zuständig ist das
Betreibungsamt in dessen Betreibungskreis der Schuldner wohnhaft ist.
16
Gibt der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz an, befindet sich aber im
Ausland ohne eine Abmeldung beim Kreisbüro, muss dieser an seinem letzten
Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden.
17
Das Betreibungsamt hat dann nach Art.
89
ff.
SchKG vorzugehen und eine
Pfändungsurkunde zu erstellen.
18
Das Schweizer Bundesgericht hat in seinem Urteil 125 III 100 Kriterien gem.
Art. 23 I ZGB, 20 IPRG festgelegt, die eine Vermutung dahingehend festigen, dass
der Schuldner seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort hat. Hierzu zählt der
Wohnort der Familie, der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Ort an dem der
Betriebene Grundbesitz unterhält.
Weiterhin ist die Betreibung an besonderen Betreibungsorten möglich, wenn diese
am ordentlichen Betreibungsort nicht möglich ist.
19
11
Zur besseren Übersicht siehe Anlage 2, Seite XVIII
12
Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S.57,
Sonderart: Pfandverwertungsbetreibung; Generalexekution: Konkursverfahren für im HR
eingetragene Personen.
13
Art. 39 I Ziff.12 SchKG, im HR eingetragene Schuldner unterliegen grds. der Betreibung auf
Konkurs; seit Revision 1997 fallen auch Stiftungen unter die Konkursbetreibung.
14
Art. 38 III SchKG
15
Zur besseren Übersicht siehe Anlage 3, Seite XIX
16
Vgl. Art. 46 I SchKG, Art. 23 ff. ZGB.
17
Vgl. BGE 120 III 110 E. 1.
18
Vgl. BGE 120 III 110 E. 2, BGE 120 III 113 E. 2, 3.
19
Vgl. Bünzli, Leitfaden zum SchKG: Schuldbetreibung ­ Konkurs ­ Nachlass, S. 22.

5
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Hat der Betriebene keinen festen Wohnsitz, ist er gem. Art. 48 SchKG am Ort
seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu betreiben.
20
Ohne genauen Aufenthaltsort des Schuldners ist eine Betreibung nicht möglich. Ist
dem Schuldner dieser nicht bekannt, ist er zu erforschen.
1 . A u f e n t h a l t s o r t d e s S c h u l d n e r s
Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um einen Schweizer, sondern hat dieser
lediglich seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann der deutsche
Gläubiger eine Anfrage beim Bundesamt für Migration in Bern auf Auskunft stellen.
Dies hat sämtliche Wohnanschriften zugezogener ausländischer Bürger im
Migrationsinformationssystem ZEMIS gespeichert und gibt diese Daten auf
formlosen Antrag unter Beibringung eines Interessenachweises gem.
Art. 15 II ZEMIS-VO
21
an den Gläubiger weiter. Dies ist mit Kosten
i. H. v. 20,00 SFr.,
22
was umgerechnet 15,00 entspricht, verbunden.
Ist der Schuldner hingegen Schweizer, genügt eine Anfrage des Gläubigers bei der
Einwohnerkontrollbehörde an der letzten bekannten Anschrift des Schuldners. Die
Anfrage kann ebenfalls formlos gestellt werden und ist mit einem
Interessensnachweis zu belegen. Die Kosten hierfür liegen zwischen 10,00 -
30,00 SFr.
Es ist für den Gläubiger in der Schweiz wesentlich leichter an die Daten des
Schuldners zu gelangen.
In Deutschland sind Anfragen an das zuständige Einwohnermeldeamt möglich.
Jedoch muss der Gläubiger theoretisch bei jedem einzelnen Einwohnermeldeamt
der BRD eine Anfrage zum Aufenthalt des Schuldners stellen.
Dies gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen und ist damit sowohl finanziell
als auch zeitlich nicht möglich. Beim dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
Nürnberg werden zwar alle Angaben von Ausländern gespeichert; Auskünfte über
den Aufenthaltsort des ausländischen Schuldners werden jedoch nicht erteilt.
23
20
Art. 48 SchKG.
21
Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem, SR 142.513.
22
Vgl. Art. 22 ZEMIS-Verordnung.
23
Vgl. analog § 34 AZR-G,
URL:
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FNomos-BR-
Erl%2FAZRG%2Fcont%2FNOMOS-BR-Erl.AZRG.p34.htm. 09.04.10.

6
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
2.6.
Kosten des Verfahrens
Dem Staat entstehen Gebühren und Auslagen für seine Handlungen. Diese werden
als Betreibungskosten bezeichnet.
Zu ihnen zählen die Kosten der Vollstreckungsorgane sowie die Gerichts- und
Parteikosten im betreibungsrechtlichen Summarverfahren
24
und sind bei Unterliegen
vom Schuldner zu tragen.
25
2 . P a r t e i k o s t e n
Die Kosten für die Beauftragung des Gläubigervertreters dürfen auf den Schuldner
nicht umgewälzt werden, da sie nicht zu den Betreibungskosten zählen, auch wenn
dieser die Inanspruchnahme des Rechtsbeistandes zu vertreten hat.
26
In dem Rechtsöffnungs-, dem Konkurs-, dem Arrest- und dem Nachlassverfahren
(Art. 25 Ziff. 2 SchKG), kann der Richter der obsiegenden Partei eine angemessene
Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zusprechen
(Art. 62 I GebV SchKG). Diese wird auf die Betreibungskosten aufaddiert.
27
Zur Bemessung der Parteientschädigung ist der Anwaltstarif der kantonalen Kosten-
VO heranzuziehen.
28
Hierbei können sich Unterschiede in der Höhe der
Entschädigung ergeben, da in den kantonalen Honorarsätzen die Tarife
unterschiedlich bemessen werden.
29
In Deutschland hat der Schuldner alle mit der Verfolgung der Forderung
einhergehenden notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu
tragen.
30
Das ist in der Schweiz nicht zwangsläufig der Fall.
Gerade bei geringen Streitwerten unter 2.000,00
SFr. lohnt sich die
Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters kaum, da zumeist der zwischen Gläubiger
und Rechtsvertreter vereinbarte Tarif höher ist und nur selten durch die
Parteienentschädigung gedeckt wird.
24
Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 52.
25
Vgl. Art. 68 I 1 SchKG, Vorschusspflicht des Gläubigers gem. Art. 68 I 2SchKG.
26
Vgl. Art. 27 III 2 SchKG, Ausnahme Parteikosten im Summarverfahren.
27
Vgl. BGE 133 III 691, Parteikosten eines ordentlichen o. vereinfachten Gerichtsverfahrens fallen
gem. E-ZPO nicht unter die Betreibungskosten, sondern bilden einen eigenen Gegenstand der
besonderen Betreibung (Vgl. BGE 119 III 69).
28
Vgl. Adam/Boesch/Eugster/Piccirilli/Schober SchKG/Gebührenordnung S. 181 Rd. 2.
29
Vgl. Zürich: ZR 70 Nr. 105 sowie Zug: ZR 163.4.
30
ebenso Kosten für einen Rechtsbeistand, vgl. Zöller/Stöber Kommentar ZPO §
91 i.
V.
m.
§ 788 I ZPO Rd. 3; Ausnahme gem. § 12a ArbGG.

7
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Vertreters und die nicht benannten
Verfahrensabschnitte
31
fallen nicht unter die Betreibungskosten und sind vom
Schuldner grds. nicht zu tragen.
Findet die Betreibung oder die spätere Rechtsöffnung in einem Kanton ohne
deutsche Amtssprache
32
statt, so sind Mehrkosten für Übersetzungen der
Schriftstücke vom Gläubiger zu tragen, da sie nicht zu den Betreibungskosten gem.
Art. 27 III SchKG zählen.
Die hohen Kosten und die fehlende Unterstützung des Staates für finanziell
schwache Gläubiger, machen eine Betreibung zu einer teuren Angelegenheit.
Wenn bereits die Forderungssumme 2.000,00 SFr. beträgt und dann noch
Vorschüsse in gleicher Höhe anfallen, ist der Gläubiger bei einer fruchtlosen
Pfändung finanziell schwer angeschlagen und noch schlechter gestellt als vor der
Betreibung.
Alles in allem können sich die gesamten Kosten des Verfahrens auf bis zu
5.000 SFr. belaufen, die im Voraus durch den Gläubiger zu zahlen sind.
33
Es kann nicht im Interesse des Staates liegen, dass Betreibungen nur aus
Kostengründen nicht geführt oder wegen Formfehlern durch Unwissenheit der
Gläubiger abgewiesen werden.
Zwar sind Formvorschriften Schutzregelungen für den Schuldner, jedoch ist das
eigentliche Ziel der Betreibung nicht der Schutz, sondern die Befriedigung des
Gläubigers.
Dies durch zusätzliche Hürden zu erschweren, ist nicht zielführend und führt
mitunter zu dem hohen Verlustbetrag von 2.555.108,00 SFr. im Jahr 2008.
34
Auch die fehlende Umlagefähigkeit der Parteikosten des Gläubigers auf den
Schuldner ist ein Aspekt, der eine Betreibung für einen deutschen Gläubiger
erschwert oder sogar unmöglich macht.
Hat dieser in der Regel keine oder nur unzureichende Kenntnisse über das
Betreibungsverfahren und kann er sich einen Rechtsbeistand finanziell nicht leisten,
so hat er bereits sein Geld verloren.
31
Bspw. Einleitung der Betreibung und Antrag auf Fortsetzung.
32
Vgl. Punkt 7 ,,S p r a c h e " .
33
URL: http://www.credita.ch/download/htm/1046/de/Glaeubiger-%28Sie-konnten-nichts-mehr-
holen%29.pdf. 15.04.10.
34
Siehe Anlage 15. Seite XXXI

8
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Der Gläubiger kann dann nur hoffen, dass er bereits durch den Schuldner oder auch
andere Umstände so arm ist, dass er berechtigt ist die unentgeltliche Rechtspflege
gem. Art. 29 III BV
35
in Anspruch nehmen zu können.
2.7. Betreibungshandlungen
Unter Betreibungshandlungen werden jene Handlungen verstanden, die auf die
Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners hinzielen und
somit geeignet sind, den Gläubiger durch Einleitung oder Fortsetzung der
Betreibung diesem Ziele näher zu bringen.
36
Um dem Schuldner jedoch die Möglichkeit zu geben sich finanziell zu erholen und
nicht fortlaufend mit einer Betreibung rechnen zu müssen, gewährt der schweizer
Gesetzgeber diesem einen oder generell allen Schuldnern verschiedene
Schonzeiten, die einen Betreibungsstillstand herbeirufen.
Zum einen bestehen geschlossene Schonzeiten
37
von 20-7
Uhr
gem. Art. 56 I 1 SchKG für alle Schuldner, welche mit der zustellungsfreien Zeit in
den Abend- bzw. Nachtstunden von 21-6 Uhr sowie an Sonntagen bzw. staatlich
anerkannten Feiertagen im dt. Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt sind.
38
Zum anderen dauert der Rechtsstillstand für einzelne Schuldner oder einer Gruppe
von Schuldnern aus folgenden Gründen an.
Rechtsstillstand besteht für die gesamte Militärdienstdauer und bei einem Dienst
von mehr als 30 Tagen für zwei Wochen über das Ende hinaus.
39
Für Schuldner, die einen Todesfall in der Familie haben, besteht ab dem Todestag
für zwei Wochen Rechtsstillstand, Art. 58 SchKG und wenn der Schuldner
verstorben, herrscht für Erbschaftsschulden vom Todestag an Rechtsstillstand.
40
Befindet sich der Schuldner in Haft, genießt er Rechtsstillstand damit er Zeit hat,
sich zur Wahrung seiner Interessen einen Vertreter zu bestellen.
41
Einem schwerkranken Schuldner kann das Betreibungsamt nach eigenem
Ermessen gem. Art. 61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
35
Vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender/Steinmann, Die schweizerische
Bundesverfassung, S. 597 Rd. 34 ff., Bedürftigkeit ist, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist,
die Kosten für das Verfahren aufzubringen, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung
des Grundbedarfes und das seiner Familie notwendig sind, vgl. hierzu BGE 128 III 25 E. 2.5.1.
36
Vgl. BGE 121 III 91.
37
Zur besseren Übersicht siehe Anlage 4, Seite XX
38
Vgl. Zöller/Stöber Kommentar ZPO § 758a IV 2 ZPO Rn. 35.
39
Jedoch gem. Art. 57 III SchKG nicht für familienrechtliche Unterhaltspflichten.
40
Vgl. Art. 59 I SchKG, Art. 566, 580, 586 ZGB.
41
BA setzt angemessene Frist gem. Art. 60 SchkG.

9
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
Es muss dem Schuldner infolge der Krankheit unmöglich oder unzumutbar sein,
sich im Betreibungsverfahren zu wehren oder einen Vertreter zu bestellen.
42
Der Bundesrat ­ oder mit dessen Zustimmung ­ die Kantonsregierung kann für ein
bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Teil der Bevölkerung einen allgemeinen
Rechtsstillstand beschließen, Art. 62 SchKG.
3 . B e t r e i b u n g s f e r i e n
Betreibungsferien gem. Art. 56 I 2 SchKG sind in Deutschland nicht bekannt oder
mit anderen Schutzzeiten für Schuldner vergleichbar.
Jeweils sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie in der Zeit vom
15.07 -15.08
44
können keine Betreibungen eingeleitet werden.
Dieses Verbot gilt für alle Handlungen vor dem Betreibungs- und Konkursämtern
nicht jedoch, wenn der Schuldner bspw. Rechtsvorschlag erhebt und damit ein
Gerichtsverfahren auslöst.
Gerade der zeitliche Faktor spielt bei einer zwangsweisen Einforderung des eigenen
Geldes eine große Rolle. In der heutigen, schnelllebigen Zeit kann bewegliches und
unbewegliches Vermögen schnell den Eigentümer/Besitzer wechseln.
Deshalb ist eine schnelle Handlung der Behörden und Ämter erforderlich. Das
gerade dem Schuldner jedoch auch noch Zeiten eingeräumt werden, in denen keine
Betreibungshandlungen durchgeführt werden, damit sich dieser finanziell etwas
erholen kann, ist für die Autorin hierbei unverständlich.
Für einen Gläubiger, der auf sein Geld wartet und durch den nicht vorhandenen
Betrag Zinsverluste erleidet, ist diese Art des Schuldnerschutzes schwer
verständlich.
Auch ist es unwahrscheinlich, dass der Schuldner sich innerhalb von jeweils zwei
Wochen im Jahr sowie einigen Wochen im Sommer so sehr finanziell erholt, dass
Betreibungen nicht mehr ins Leere laufen und alle Betreibungen so zu einem
Abschluss kommen.
Diese Betreibungsferien dienen einzig und allein als Schutzzweck für den Schuldner
und haben kein adäquates Pendant für den Gläubiger.
42
Keine Krankheit gem. Art. 61 SchKG: Schwangerschaft, Geburt, depressive Verstimmung infolge
finanzieller Bedrängnis. Theoretisch ja: schwer krebskranker Schuldner, schwer verunfallter
Schuldner im Spitalbett, Hunkeler, Jusletter ,,Krankheit schützt vor Betreibung nicht" 03.06.02.
43
Bspw. Epidemie, Kriegszeit, zuletzt aufgrund Hochwasserkatastrophe 2005 im Kanton Obwalden,
URL: http://www.ow.ch/dl.php/de/45a4f969e2e4d/34-35_1.+September.pdf 01.07.10.
44
Ab Einführung der E-ZPO im Jahr 2011 gem. Art. 139 E-ZPO zur Änderung des Art. 56 SchKG,
URL: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/7413.pdf 16.05.10.

10
Betreibungs-
begehren
Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag
Beseitigung des
Rechtsvorschlages
Fortsetzungs-
begehren
Pfändungs-
ankündigung
Pfändungs-
vollzug
Verwertung
Verteilung
Abschluss
3. E
I N L E I T U N G S V E R F AH R E N
Voraussetzung für die Durchführung der Spezialexekution ist die Durchführung
eines Einleitungsverfahrens.
45
3.1. Betreibungsbegehren
Ist der Gläubiger der Ansicht einen Anspruch gegen seinen Schuldner zu haben, so
hat er die Möglichkeit die Betreibung einzuleiten um somit an sein Geldeigentum zu
gelangen.
Hierzu ist bei dem zuständigen Betreibungsamt das Betreibungsbegehren gem.
Art. 67 SchKG einzureichen. Mit diesem Begehren verlangt der Gläubiger vom
Betreibungsamt, dass es gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren
durchführt.
46
Gemäß Art. 67 I SchKG ist das Begehren schriftlich oder mündlich einzureichen und
hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Zustellung an den Schuldner notwendig
sind.
47
4 . Z u s t e l l u n g i n s A u s l a n d
Ist der Gläubiger im Ausland, muss er gemäß Art. 67 I 1 SchKG in der Schweiz ein
Domizil wählen, da die schweizer Behörden und Gerichte keine direkte Zustellung in
das Ausland vornehmen.
48
Ein solcher Gläubiger hat einen bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz für die
Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen zu bestimmen.
Anderenfalls wird angenommen, dass sich das Domizil des Gläubigers im Lokal des
Betreibungsamtes befindet. Die Post wird diesem sodann nicht nachgesandt.
49
Für die Wahl des Domizils stehen dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung.
Er kann zum einen, einen Anwalt oder auch jede andere natürliche oder juristische
Personen wählen, welche in der Schweiz wohnhaft ist.
Es kann bspw. die Handelskammer Deutschland-Schweiz mit dem gesamten
Betreibungsverfahren beauftragt werden oder lediglich mit dem so genannten
Briefkastendienst in Anspruch genommen werden.
45
Vgl. Ausnahmen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts § 15 Rd. 1ff.
46
Vgl. Hunziker/Pellascio, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht S. 67.
47
Zur einfacheren Antragstellung ist Standartformular gem. Anlage5, Seite XXI zu verwenden
48
Vgl. Punkt 3.2.2. ,,Zustellung".
49
Vgl. Art. Art. 67 I SchkG; Hunkeler/Gehri, Kurzkommentar SchKG S. 240 Rd. 3.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842815506
DOI
10.3239/9783842815506
Dateigröße
3.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Anhalt in Köthen – Wirtschaft, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2011 (Juni)
Note
2,0
Schlagworte
beihilfe schweiz zwangsvollstreckung
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Titel: Die schweizerische Betreibung
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