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Bad Banks in Theorie und Praxis

©2010 Diplomarbeit 82 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Schlagwort ‘Finanzmarktstabilisierung’ hielt im Zuge der Finanzmarktkrise Einzug in den deutschen Sprachwortschatz. Was aber ist Finanzmarktstabilisierung? Geläufige Lexika, selbst ‘Wikipedia’, lassen die Frage unbeantwortet.
Konkreter wird der Begriff in den sperrigen Titeln mehrerer Bundesgesetze: Dies gilt zunächst für das ‘Finanzmarkstabilisierungsgesetz’ (FMStG), welches am 17.10.2008 vom Deutschen Bundestag einschließlich des ‘Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes’ (FMStFG) und des ‘Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes’ (FMStBG) verabschiedet wurde. Auf dem FMStG bauen ‘Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz’ (FMStErgG, Inkrafttreten am 9. April 2009) und ‘Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz’ (FMStFEntwG, Inkrafttreten am 18. Juli 2009) auf. Diese Gesetze sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Finanzmarktkrise , die sich in Deutschland ab September 2008 in erheblicher Weise in Finanz- und Realwirtschaft bemerkbar machte.
Die auf Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt zurückgehende Finanzmarktkrise löste – nach h.M. befördert durch das fair value-Prinzip der internationalen Rechnungslegung – hohe Wertberichtigungen in den Bankbilanzen aus. Daraus ergaben sich starke Belastungen des Eigenkapitals der Kreditinstitute bis zur Insolvenz (-nähe). Es folgte eine fundamentale Vertrauenskrise auf dem Interbankenmarkt, der zum Erliegen kam. In Form einer restriktiven Kreditausreichung schlug sich – so die oft geäußerte Auffassung – der Kapitalmangel der Banken als Kreditverknappung (‘credit crunch’) auf die Realwirtschaft nieder. Ziel der Finanzmarkstabilisierung in Deutschland war daher die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten, eine Revitalisierung des Interbankenhandels, und mittelbar eine Verbesserung der Kreditversorgung der Realwirtschaft.
Als stabilisierende Maßnahmen für ‘Unternehmen des Finanzsektors’ sieht das FMStFG staatliche Garantien (§ 6 FMStFG), Rekapitalisierung (§ 9 FMStFG) und die Übernahme von Risikopositionen vor (§ 8 FMStFG). Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen kommt dem in § 2 FMStFG eingerichteten ‘Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung’ (SoFFin) und der in § 3a FMStFG errichteten ‘Finanzmarktstabilisierungsanstalt’ (FMSA) zu: Aus dem von der FMSA verwalteten Fonds werden Garantien und Kapitalhilfen gewährt. Unter großer öffentlicher Beachtung hat der Staat die Maßnahmen des FMStFG im letzten Jahr um die Möglichkeit sogenannter […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung: Bad Banks als Maßnahme der Finanzmarkstabilisierung

2. Ursachen und Ziele von Bad-Bank-Gründungen
2.1. Ursachen für die Errichtung von Bad Banks
2.1.1. Krise des Interbankenmarktes
2.1.2. Kapitalmangel und aufsichtsrechtliche Anforderungen
2.2. Ziele
2.2.1. Volkswirtschaftliche Ziele
2.2.2. Einzelwirtschaftliche Ziele

3. Charakterisierung und Systematik von Bad Banks
3.1. Begriffsbestimmung
3.2. Funktionsweise
3.2.1. Zweckgesellschaftsmodell (SPV-Modell)
3.2.1.1. Errichtung von Zweckgesellschaften und berechtigte Unternehmen
3.2.1.2. Übertragungsfähige Aktiva
3.2.1.3. Bewertungsgrundlagen
3.2.1.4. Ausgleichsbetrag und Nachhaftung
3.2.1.5. Verwertung
3.2.1.6. Zahlenbeispiel zum Zweckgesellschaftsmodell
3.2.2. Konsolidierungsmodell – Abwicklungsanstalten
3.2.2.1. Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (AidA-Modell)
3.2.2.1.1. Berechtigungskreis
3.2.2.1.2. Übertragungsfähige Aktiva
3.2.2.1.3. Haftungsregeln
3.2.2.2. Landesrechtliche Abwicklungsanstalten

4. Bad Banks im Kontext der Rechnungslegung
4.1. (Internationale) Rechnungslegung für Banken
4.2. Anwendungsspezifische Probleme der internationalen Rechnungslegung im Hinblick auf Bad Banks
4.2.1. Ausbuchung von Finanzinstrumenten
4.2.2. Bilanzierung von (Bad Bank-) Zweckgesellschaften
4.2.2.1. Konsolidierungspflicht nach derzeitigem Rechtstand
4.2.2.2. Konsolidierung von Bad Banks nach ED 10
4.2.3. Bilanzielle Behandlung von Verlustausgleichspflichten
4.2.4. Das Bewertungsproblem bei Bad Banks
4.2.4.1. Das Bewertungsproblem im Zweckgesellschaftsmodell
4.2.4.2. Das Bewertungsproblem im Konsolidierungsmodell
4.3. HGB als Rechnungslegungsstandard für Bad Banks
4.3.1. Rechtfertigung
4.3.2. Probleme und Risiken
4.3.3. Abschließende Beurteilung

5. Besteuerung von Bad Banks
5.1. Allgemeiner steuerlicher Status von Bad Banks
5.2. Körperschaftsteuerpflicht
5.3. Gewerbesteuerpflicht
5.4. Umsatzsteuerpflicht

6. Bad Banks in der Praxis
6.1. Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten („AidAs“) in der Praxis
6.1.1. Erste Abwicklungsanstalt (EAA)
6.1.1.1. Übertragung
6.1.1.2. Zusammensetzung des Portfolios
6.1.1.3. Ausgestaltung der Haftung
6.1.1.4. Bilanzielle Behandlung der EAA bei der WestLB
6.1.1.5. Rechnungslegung und Abschreibungspolitik der EAA
6.1.2. FMS Wertmanagement
6.1.2.1. Übertragungsgegenstand
6.1.2.2. Buchführung und Verlustausgleichspflichten
6.2. Sektorale Abwicklungseinrichtung der genossenschaftlichen Banken in Deutschland (BAG Hamm)
6.3. Nationale Abwicklungsanstalt in Irland (Nama)

7. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang
Rechtsgrundlagenverzeichnis
1. Nationale Gesetze, Richtlinien und Verordnungen
2. Statute
Verzeichnis der sonstigen Quellen
1. Bundestags-Drucksachen
2. ED/IAS/IFRS/SIC
3. Geschäftsberichte
Versicherung gem. § 20 Abs. 8 DPO

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das Zweckgesellschaftsmodell der Bundesregierung

Abbildung 2: Bilanztausch in der Bad Bank

Abbildung 3: Konsolidierungsmodell

Abbildung 4: Anstieg der Zwangsversteigerungen in den Bundesstaaten der USA 2007-2008

Abbildung 5: Wertberichtigungsbedarf deutscher Banken

Abbildung 6: Funktionsweise des Zweckgesellschaftsmodells

Abbildung 7: Laufzeiten von HRE-Staatsanleihen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel II im Rating von S&P

Tabelle 2: Bilanz der „IMMorbid“ Bank zum 31.3.2008 (in Mio. €)

Tabelle 3: Bilanz „IMMorbid“-Bank am 31.03.2008 (in Mio. €) vor der Übertragung

Tabelle 4: Bilanz der „IMMorbid“-Bank zum 31.12.2009 (in Mio. €) nach der Übertragung

1. Einleitung: Bad Banks als Maßnahme der Finanzmarkstabilisierung

Das Schlagwort „Finanzmarktstabilisierung“ hielt im Zuge der Finanzmarktkrise Einzug in den deutschen Sprachwortschatz. Was aber ist Finanzmarktstabilisierung? Geläufige Lexika, selbst „Wikipedia“, lassen die Frage unbeantwortet.

Konkreter wird der Begriff in den sperrigen Titeln mehrerer Bundesgesetze: Dies gilt zunächst für das „Finanzmarkstabilisierungsgesetz“ (FMStG)[1], welches am 17.10.2008 vom Deutschen Bundestag einschließlich des „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ (FMStFG)[2] und des „Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes“ (FMStBG)[3] verabschiedet wurde. Auf dem FMStG bauen „Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz“ (FMStErgG[4], Inkrafttreten am 9. April 2009) und „Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz“ (FMStFEntwG, Inkrafttreten am 18. Juli 2009)[5] auf. Diese Gesetze sind eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Finanzmarktkrise[6], die sich in Deutschland ab September 2008 in erheblicher Weise in Finanz- und Realwirtschaft bemerkbar machte.

Die auf Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt zurückgehende Finanzmarktkrise löste – nach h.M. befördert durch das fair value -Prinzip der internationalen Rechnungslegung – hohe Wertberichtigungen in den Bankbilanzen aus. Daraus ergaben sich starke Belastungen des Eigenkapitals der Kreditinstitute bis zur Insolvenz (-nähe). Es folgte eine fundamentale Vertrauenskrise auf dem Interbankenmarkt, der zum Erliegen kam. In Form einer restriktiven Kreditausreichung schlug sich – so die oft geäußerte Auffassung – der Kapitalmangel der Banken als Kreditverknappung („credit crunch“) auf die Realwirtschaft nieder.[7]

Ziel der Finanzmarkstabilisierung in Deutschland war daher die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Finanzinstituten, eine Revitalisierung des Interbankenhandels, und mittelbar eine Verbesserung der Kreditversorgung der Realwirtschaft.[8]

Als stabilisierende Maßnahmen für „Unternehmen des Finanzsektors“[9] sieht das FMStFG staatliche Garantien (§ 6 FMStFG), Rekapitalisierung (§ 9 FMStFG) und die Übernahme von Risikopositionen vor (§ 8 FMStFG). Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen kommt dem in § 2 FMStFG eingerichteten „Sonderfonds Finanzmarkstabilisierung“ (SoFFin) und der in § 3a FMStFG errichteten „Finanzmarktstabilisierungsanstalt“ (FMSA) zu: Aus dem von der FMSA verwalteten Fonds werden Garantien und Kapitalhilfen gewährt.

Unter großer öffentlicher Beachtung hat der Staat die Maßnahmen des FMStFG im letzten Jahr um die Möglichkeit sogenannter „Bad Banks“ ergänzt. Das dem zugrunde liegende FMStFEntwG wird daher als Bad Bank-Gesetz bezeichnet.[10]

Das FMStFEntwG ermöglicht es Banken erstmals, Risikopapiere und ganze nicht-strategienotwendige Bereiche in staatlich garantierte Vehikel zu überführen.[11]

Banken soll dies eine Verbesserung der Ertrags- und Risikosituation ermöglichen.

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz auf die aus seiner Sicht weiter mangelhafte Kreditversorgung der Realwirtschaft, als deren Ursache man den beständig hohen Abschreibungsbedarf bei Risikopositionen in Bankbilanzen identifizierte.

Mit der Ersten Abwicklungsanstalt (EAA) der WestLB wurde 2009 die erste Bad Bank errichtet. 2010 folgte die FMS Wertmanagement der HRE.

Angesichts der hohen Aktualität und einer lebendigen Diskussion über Für und Wider von Bad Banks erscheint es interessant, die Bad Bank-Konzepte des FMStFG kritisch zu würdigen – aus theoretischer und praktischer Sicht. Sind sie nur „Lex Hypo Real Estate oder doch mehr“, wie Brück et al.[12] provokant fragen?

Hierzu sollen Ursachen und Ziele für die Errichtung von Bad Banks erörtert werden (Kapitel 2). Es folgt eine Typisierung der im FMStFEntwG vorgesehenen Bad Bank-Konzepte (Kapitel 3). Als Schwerpunktthema wird die Errichtung von Bad Banks aus der Perspektive der Rechnungslegung beleuchtet (Kapitel 4): Die bilanziellen Konsequenzen des Bad Bank-Modells sind wesentlich für dessen Beurteilung und werden zudem sehr unterschiedlich eingeschätzt. Insbesondere werden deshalb spezifische Anwendungsprobleme in Bezug auf Bad Banks aus Sicht übertragender Institute untersucht. Einen weiteren Themenkomplex bildet die Besteuerung von Bad Banks (Kapitel 5). Auch werden ausgewählte Bad Bank-Lösungen im In- und Ausland betrachtet, wobei der Schwerpunkt bei den auf Grundlage des FMStG errichteten Bad Banks liegt (Kapitel 6). Die Arbeit schließt mit Zusammenfassung und Ausblick (Kapitel 7).

2. Ursachen und Ziele von Bad-Bank-Gründungen

2.1. Ursachen für die Errichtung von Bad Banks

Es steht außer Frage, dass die vom deutschen Gesetzgeber in den Jahren 2008 und 2009 ergriffenen Maßnahmen zur „Finanzmarkstabilisierung“ durch die Finanzmarktkrise derselben Jahre induziert sind. Es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag des US-amerikanischen Institutes „Lehmann Brothers“ am 15. September 2008[13] und der Verabschiedung des FMStFG (17. Oktober 2008)[14]: Zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegt nur ein Monat.

Es wäre vermessen zu folgern, die Insolvenz von Lehman Brothers sei ursächlich für die Finanzkrise und die Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung.

Sie ist allenfalls Indikator einer Krise, die ihre Ursprünge in Zahlungsausfällen im Subprime -Segment des US-Hypothekenmarktes[15] hat. Dieses umfasst Risikohypotheken an bonitätsschwache Kreditnehmer, die schon insolvent waren oder in Verzug geraten sind. Als quantitative Maße dienen eine hohe relative Kreditnehmerbelastung (DTI >55 %) und ein hoher relativer Beleihungswert (LTV>85 %).[16]

Charakteristisch für das Subprime -Segment ist seine hohe Sensitivität gegenüber einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung und steigenden Ausfallraten. Über lange Zeit steigende Einkommen und Immobilienpreise führten zur Vernachlässigung dieser Risiken und zur Ausweitung des Subprime -Sektors.[17]

Die Entwicklung wurde getrieben durch die Niedrigzinspolitik der Fed nach dem 11. September 2001[18], die zur künstlichen Verbilligung der Hypotheken führte. Sinkende Häuserpreise und steigende Zinsen bewirkten aber, dass viele bonitätsschwache Kreditnehmer im Subprime- Segment ihre variabel verzinslichen Hypotheken nicht mehr bedienen konnten: Ab 2007 stiegen die Ausfallraten stark an. Es ist ein Charakteristikum des US-Marktes, Kreditforderungen in großem Umfang zu verkaufen, zu verbriefen und dann an Investoren weiter zu veräußern.[19]

Die Zahlungsansprüche aus der Ausgabe von Wertpapieren werden aus den Rückzahlungsströmen der Schuldner (Zins/Tilgung) bedient.[20] Die abgebende Bank muss weniger Kapital vorhalten und kann die Unterlegung ihrer Aktiva stärken[21].

Als Arrangeure fungieren Investmentbanken[22]: Sie bündeln Forderungen und veräußern sie als verbriefte Mortgage Backed Securities (MBS) an eigens gegründete außerbilanzielle Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicles, SPV). SPV emittieren zur Refinanzierung kurzfristige Geldmarktpapiere[23] (Collateralized Mortgage Obligations, CMO). CMO sind Fonds, die aus MBS gebildet werden[24]. Hierzu teilt der SPV die Cashflows aus den der Verbriefung zugrundeliegenden Aktiva in „Wertpapierklassen unterschiedlicher Qualität“[25] auf (Tranchierung).[26]

Dies erfolgt oft nach Bonitätsklassen, wobei die Einschätzung der Bonität Ratingagenturen obliegt: Es werden Vorrangtranchen (Senior, Rating AAA bis A), Nachrangtranchen (Mezzanine, Rating BBB bis B) und Erstverlusttranchen ohne Rating (first piece loss) gebildet. Cashflows werden nach dem Kaskadenprinzip auf die einzelnen Tranchen verteilt[27]: Erst wird die Senior-Tranche befriedigt, dann die Mezzanine-Tranche und zuletzt die Equity -Tranche.[28] Verluste werden zunächst in der Equity- Tranche wirksam und zuletzt in der Senior Tranche[29]. Das Risiko wird also weitgehend auf die Equity -Tranche konzentriert[30].

Der zweistufige Verbriefungsprozess dient der Verbesserung der Kreditqualität (credit enhancement). Er erlaubt die simultane Ausgabe fast risikoloser Papiere an risikoaverse Investoren und risikobehafteter Papiere an risikofreudige Anleger.[31] Die Equity-Tranche verbleibt bei den SPV bzw. wird vom Originator erworben.[32]

Problematisch ist die Finanzierungsstruktur der SPV: Sie investieren langfristig in MBS, finanzieren sich aber kurzfristig durch Ausgabe revolvierender Papiere. Das auf Fristentransformation basierende Geschäftsmodell ermöglicht hohe Gewinne, birgt aber auch ein hohes Verlustpotential; denn es bricht eine Grundregel des Bankgeschäftes, wonach die Refinanzierung fristenkongruent zu erfolgen hat.

Da SPV kaum Eigenmittel haben, bestehen Liquiditätslinien der Banken – Verpflichtungen, CDO zu erwerben, wenn es auf dem Markt keine Käufer gibt.[33]

Wegen steigender Zahlungsausfälle und Zwangsversteigeigerungen begannen die Käufer von CMO an der Werthaltigkeit der Basiswerte (Hypotheken) zu zweifeln.

Schließlich reduzierten Ratingagenturen ihre Einschätzungen für CMO -Papiere.

Infolgedessen kollabierten Preis und Markt für diese Papiere.

Sie wurden damit für Banken zu sogenannten „toxischen“ Papieren: Ein Papier ist „toxisch“, wenn es durch Bewertungsverluste Eigenkapital der Bank vernichtet. Ein Rückgang des Eigenkapitals führt wegen gesetzlicher Mindestanforderungen an die Eigenkapitalunterlegung von Krediten zwangsläufig zu Kreditrestriktionen. Mangels Eigenmitteln mussten die Zweckgesellschaften ihre Liquiditätslinien ziehen. Daraus resultierte hoher Abschreibungsbedarf bei vielen Banken[34].

Die Entwicklung wurde begünstigt durch den fair value -Ansatz der IFRS. Dieser wirkt zyklisch, d.h. er lässt in konjunkturellen Hochs hohe Bewertungsgewinne zu, erfordert aber im Krisenzeiten hohe Wertberichtigungen. Bricht ein Markt ein, reagieren Banken mit Notverkäufen auf Wertberichtigungen, um neues Kapital zu beschaffen. Das drückt den Preis und bewirkt weitere Abschreibungen.[35]

Das Vertrauen der Banken untereinander wurde infolgedessen erschüttert. Dies brachte den Interbankenmarkt zum Erliegen und führte zu Restriktionen in der Kreditausreichung an Nicht-Banken[36] (Kapitel 2.1.1). Auch wurde die Kapitalausstattung der Banken geschmälert, was einzelne Banken in Insolvenznähe[37] rückte und Konflikte mit bankrechtlichen Anforderungen schuf (Kapitel 2.1.2)

2.1.1. Krise des Interbankenmarktes

Einige Banken konnten die unerwartet hohen Abschreibungen nicht aus eigener Kraft stemmen. Als dies offenbar wurde, wuchs die Skepsis des Marktes[38]: Aufgrund der Unsicherheit über Risiken aus Liquiditätszusagen an außerbilanzielle Zweckgesellschaften bestand ein Mangel an Vertrauen: Die Bereitschaft der Banken, sich gegenseitig Geld zu leihen, sank erheblich. Dies bewirkte eine Liquiditätskrise auf dem Interbankenmarkt, der nahezu zum Erliegen kam.[39] Daraufhin sank die Bereitschaft zur Kreditvergabe an die Realwirtschaft. Es kam nach h.M. zu einer gesamtwirtschaftlichen Liquiditätskrise durch Kreditverknappung. In Folge stiegen die Unternehmensinsolvenzen. Bei den Banken erhöhte diese „systemische Abwärtsspirale“ die Kreditverluste und bewirkte weitere Kreditrestriktionen.[40] Die Finanzmarktkrise schlug so auf die Realwirtschaft durch.

Bad Banks sollen durch eine bilanzielle Entschuldung von Bankbilanzen helfen, diese „Abwärtsspirale“ zu durchbrechen und die Kreditversorgung zu verbessern.

2.1.2. Kapitalmangel und aufsichtsrechtliche Anforderungen

Durch die Finanzmarktkrise wurde das Eigenkapital vieler Banken stark reduziert:

Zum einen mussten zahlreiche außerbilanzielle Risiken wegen der Inanspruchnahme von Liquiditätslinien in die Bankbilanzen genommen werden[41].

Viele Banken agierten selbst auch als Investoren in MBS: Wegen vergleichsweiser hoher Rendite bei (vermeintlich) geringem Risiko wichen sie in Zeiten niedriger Zinsen auf diese Anlageform aus[42]. Banken agierten damit in vielen Fällen als Emittenten und Nachfrager von MBS-Papieren zugleich. Sie waren damit besonders anfällig gegenüber Wertverlusten bei diesen Papieren. Die Konsequenz waren hohe Abschreibungen und Verluste insbesondere bei Banken (Abb. 5).[43]

Aus dem hohen Abschreibungsbedarf resultierte ein erheblicher Kapitalverzehr.

Nationales und EU-Recht sehen jedoch Mindeststandards für die Kapitalausstattung von Banken vor: Bezugsgröße ist nicht das Eigenkapital, sondern die sogenannten „Eigenmittel“. Der Eigenmittelbegriff unterscheidet sich vom Eigenkapitalverständnis der ABWL. Generell gilt, dass dieser bei stillen Reserven enger, in anderen Bereichen weiter gefasst ist als der Eigenkapitalbegriff der ABWL.[44]

Banken müssen gem. § 10 KWG „im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte angemessene Eigenmittel haben“[45].

Quantitative Vorgaben zur Angemessenheit der Eigenmittelausstattung machen die Vorschriften des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel II):[46]

„Das Verhältnis von anrechenbarem Eigenkapital zu risikogewichteten Aktiva darf nicht geringer sein als 8%.“[…] „Die Summe aller risikogewichteten Aktiva wird bestimmt, indem die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken und operationelle Risiken mit 12,5 (dem Kehrwert der Mindesteigenkapitalquote von 8%) multipliziert und zur Summe der risikogewichteten Aktiva aus dem Kreditgeschäft addiert werden.“

Diese Vorgabe kann wie folgt operationalisiert werden:[47]

(1) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Risikogewichtung kann nach den Vorgaben von Basel II nach der Standardmethode oder dem IRP-(Internal Rating-based Approach) Ansatz erfolgen:

Die Standardmethode basiert auf dem externen Rating der bankeigenen Aktiva durch Agenturen. Die ermittelten Bonitätsnoten werden in Klassen gruppiert, die mit steigender Ausfallwahrscheinlichkeit zunehmend mit Eigenkapitel zu unterlegen sind. Im Ratingsystem von S&P ergibt sich z.B. folgende Zuordnung:[48]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Eigenkapitalunterlegung nach Basel II im Rating von S&P

Der IRP -Ansatz legt hingegen bankinterne Ratingsysteme zugrunde, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen müssen.

Auch aus dem KWG lassen sich mittelbar Mindestkapitalanforderungen ableiten:

Eigenmittel gemäß KWG bestehen aus haftenden Eigenkapital und Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital besteht aus Kernkapital und Ergänzungskapital. Als quantitatives Maß für die Ausstattung von Kreditinstituten mit Eigenmitteln dient im KWG die Kernkapitalquote. Sie gibt die Relation von Eigenmitteln (Kernkapital) zu risikobehafteten Aktiva (insbesondere Kreditforderungen) an.[49] Aus dem KWG folgt mittelbar, dass diese mindestens 4 % betragen muss, denn das KWG schreibt vor, dass das haftende Kapital mindestens zur Hälfte aus Kernkapital bestehen muss. Aus Basel II wiederum folgt, dass das die Eigenmittel mindestens 8 % der gewichteten Aktiva ausmachen müssen. Somit gilt:

(2) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hierzulande ist die Kernkapitalquote zentrale Kennzahl der Aufsicht durch BaFin und Bundesbank. Das dauerhafte Unterschreiten von 4 % zieht einen Entzug der Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften („Banklizenz“) nach sich[50].

Infolge des abschreibungsindizierten Kapitalverzehrs sank die Kernkapitalquote bei einigen Banken in den Bereich der kritischen Grenze von 4 %. Daraus erwuchs bei einigen Instituten Handlungsbedarf: Viele Banken mussten ihr unterlegungspflichtiges Kreditvolumen mangels ausreichender Kapitalausstattung reduzieren.[51]

Neben Kapitalhilfen kann auch eine bilanzielle Entschuldung durch eine Bad Bank der langfristigen Rekapitalisierung und Stabilisierung der Banken dienen.

2.2. Ziele

Mit Bad Banks werden gesamt- und einzelwirtschaftliche Ziele verfolgt. Wegen der „Systemrelevanz“ einzelner Banken stehen diese in direktem Zusammenhang.

2.2.1. Volkswirtschaftliche Ziele

Im Vordergrund der Errichtung von Bad Banks steht die Behebung einer weiterhin als wirksam erachteten Kreditklemme. Nach h.M. konnte durch FMStG und FMErstG der Liquiditätsengpass auf dem Interbankenmarkt behoben werden. Die Kreditausreichung an die Realwirtschaft gilt jedoch nach wie vor als restriktiv.[52]

Eine Kreditklemme trifft typischerweise besonders überwiegend fremdfinanzierte, mittelständische Unternehmen ohne Zugang zum Kapitalmarkt. Bei Ausbleiben fortwährender Kredite sind viele dieser Firmen unmittelbar insolvenzgefährdet.[53]

Insolvenzen schlagen als Forderungsausfall negativ auf die Bankbilanzen nieder und tragen zu einer weiteren Verschärfung der Lage auf dem Kreditmarkt bei.[54]

In Deutschland reagierte man auf das Problem mit verschiedenen Maßnahmen: So wurde die Funktion eines Kreditmediators geschaffen, der eine Mittlerfunktion zwischen Kreditinstituten und Kreditnehmern einnehmen soll[55].

Außerdem wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes II der sog. „Wirtschaftsfonds Deutschland“ (Deutschlandfonds) eingerichtet. Aus diesem können Kredite an mittelständische und Großunternehmen sowie Bürgschaften des Bundes gewährt werden.[56] Andere Maßnahmen zielen darauf ab, die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute zu stärken und so mittelbar einen Abbau von Kreditrestriktionen zu erreichen.

In diesem Kontext ist die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit zur Übertragung toxischer Papiere und nicht-strategischer Einheiten in Bad Banks zu sehen: Sie soll Instituten eine Verbesserung der Risikosituation und Kapitalausstattung, Straffung der eigenen Bilanz und Stärkung der Kerngeschäfte ermöglichen.[57]

Mittelbar soll eine Brechung der Systemkrise auf dem Kreditmarkt erreicht werden.[58]. Dies soll den Finanzsektor insgesamt stabilisieren und zur Ausübung seiner gesamtwirtschaftlichen Funktion in der Kreditversorgung befähigen.[59]

Man erhofft sich hiervon eine Verbesserung der Liquiditätssituation der Firmen.[60]

2.2.2. Einzelwirtschaftliche Ziele

Mit der Errichtung von Banks sollen bestimmte Banken, die durch die Finanzmarktkrise in Insolvenznähe geraten sind, von Lasten aus risikobehafteten ABS-Papieren und problembehafteten Geschäftsbereichen befreit werden.

In Deutschland betrifft dies insbesondere die Hypo Real Estate Holding AG. Die nicht im operativen Bankgeschäft tätige und damit nicht der Finanzaufsicht unterliegende Finanzholding war durch ihre im Subprime -Geschäft tätige irische Tochtergesellschaft Depfa in eine existenzbedrohende Krise geraten. Diese weitete sich stetig aus, sodass staatliche Kapitalhilfen und Garantien im Umfang von über 100 Mrd. € in einer Verstaatlichung durch die Bundesrepublik mündeten.[61]

Mittlerweile hat die HRE eine eigene Abwicklungsanstalt (FMS) errichtet.[62]

In praxi wurde aber die Möglichkeit zu Errichtung einer Bad Bank erstmals von der WestLB genutzt.[63] Infolge hoher Verluste aus Kapitalmarktgeschäften vor und während der Finanzkrise, die eine kritische Erosion des Eigenkapitals bewirkte, bestand bei der rheinisch-westfälischen Landesbank sofortiger Handlungsbedarf: Ein umfangreiches Portfolio wurde auf eine Abwicklungsanstalt übertragen.[64]

Landesbanken sind als zentrale Zielgruppe von Bad Banks anzusehen. Sie verfügen über den größten Bestand toxischer Papiere und eine im Durchschnitt schwache Kapitalbasis[65]. Dies ist mittelbare Folge des durch das EU-Wettbewerbsrecht induzierten Wegfalls der Gewährträgerhaftung. Hierbei handelte es sich um staatliche Garantien, die Landesbanken ein hohes Rating und damit Refinanzierungsvorteile verschafften. Ihre Abschaffung führte, auch wegen hoher Renditeerwartungen der der öffentlichen Aktionäre, zu risikoreichen Investments. Dies betrifft neben der WestLB die BayernLB, die HSH Nordbank und die LBBW.[66] Ihre Anteilseigner haben sich bislang nicht für die Gründung von Bad Banks entschieden.

Dass (auch im Bereich der Landesbanken) noch keine weiteren Bad Banks begründet worden sind, wird jedoch auch damit begründet, dass die „Mitgliedschaft in diesem „Böse-Banken Club“ mit hohen „Mitgliedsbeiträgen“ verbunden ist.[67]

Von kritischer Seite wurde im Vorfeld der Vorwurf erhoben, dass mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten ein wettbewerbspolitisch fragwürdiges Sonderrecht für Landesbanken geschaffen werde, da dieses nur Landesbanken offen stehe.[68]

Als Rechtfertigungsgrund für die Rettung einzelner Banken durch den Staat dient häufig deren „Systemrelevanz“. Hierbei handelt es sich um eine seit der Finanzkrise geläufige Umschreibung für den englischen Ausdruck „too big to fail“: Dieser beschreibt den Umstand, dass ein Unternehmen allein wegen seiner Größe und Bedeutung für die Gesamtwirtschaft de Facto vor dem Insolvenzrisiko geschützt werden muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es bei einer drohenden Insolvenz zu einer Übernahme von Schulden („Bail Out“) durch den Staat kommt, um eine negative Folgewirkungen für Dritte („Dominoeffekte“) zu verhindern.

In Deutschland ist die Systemrelevanz in der Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (AufsichtsRL) wie folgt normiert:[69]

„Systemrelevante Institute sind Institute, deren Bestandsgefährdung aufgrund ihrer Größe, der Intensität ihrer Interbankbeziehungen und ihrer engen Verflechtung mit dem Ausland erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Kreditinstituten auslösen und zu einer Instabilität des Finanzsystems führen könnte. Die Einstufung als Systemrelevantes Institut erfolgt einvernehmlich zwischen BaFin und Bundesbank.“

Die Definition thematisiert den sogenannten „vertikalen Dominoeffekt“. Schneider zufolge sind systemrelevante Banken ferner dadurch charakterisiert, dass ihre Zahlungsunfähigkeit mittelbar zu weiteren Insolvenzen in der Realwirtschaft („horizontaler Dominoeffekt“) und zum Vertrauensverlust weiter Teile der Bevölkerung in das Bankensystem („Effekt des Systemvertrauensverlustes“) führt.[70]

Im Fall der HRE Holding wurde mit der Bedeutung des Institutes für den deutschen Pfandbriefmarkt die Erfordernis stabilisierender Maßnahmen begründet.[71]

Es besteht somit ein enger Zusammenhang zwischen einzelwirtschaftlicher und gesamtwirtschaftlicher Zielsetzung von Bad Banks.

Das Konzept der Systemrelevanz ist fragwürdig, weil es sich mangels Operationalisierbarkeit vertikal (auf Branchenebene) und horizontal (auf weitere Wirtschaftszweige) beliebig ausdehnen lässt. Systemische Zusammenhänge und Dominoeffekte lassen sich im ganzen Wirtschaftsleben identifizieren und damit eine Systemrelevanz per se begründen. Automobil- und Maschinenbauunternehmen sind dann nicht weniger systemrelevant als Pfandbrief- und Landesbanken. Das Konzept ist damit in höchstem Maße angreifbar für missbräuchliche Nutzung. Ebenso ist es ordnungspolitisch fragwürdig. Staatliche Interventionen zugunsten eines oder mehrerer Marktteilnehmer stellen eine strukturelle Benachteiligung der übrigen aktiven und potentiellen Marktteilnehmer dar.

3. Charakterisierung und Systematik von Bad Banks

Zum besseren Verständnis des Bad Bank -Konzeptes ist es sinnvoll, den Begriff der Bad Bank einzugrenzen (Kapitel 3.1) und seine Funktionsweise anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zu erläutern (Kapitel 3.2).

3.1. Begriffsbestimmung

Der etablierte Begriff der „Bad Bank“ irritiert, denn er beschreibt ausgerechnet, was „Bad Banks“ nicht sind und sein sollen: nämlich weder „Bank“ i.S.d. KWG noch „Bad“ – schließlich soll von ihnen eine (positive) „reinigende“ Funktion für Bankbilanzen und Gesamtwirtschaft ausgehen.

Bad Banks lassen sich allgemein charakterisieren als Verwertungseinrichtungen, an die Banken risikotragende Aktiva und ggf. nicht strategische-strategische Geschäftsbereiche mit dem Ziel der bilanziellen Entschuldung übertragen können.[72]

3.2. Funktionsweise

Grundsätzlich funktionieren Bad Banks, indem sie Risikoaktiva aus dem Bestand Banken erwerben und diese mit dem Ziel der Wertsteigerung restrukturieren.[73] Dabei kann es sich um Risikopapiere oder ganze Geschäftsbereiche handeln.

Banken werden durch die Übertragung von Risikopositionen von der Notwendigkeit stetiger Abschreibungen befreit[74]. Dies verbessert die Kapitalausstattung der Banken und mindert das Insolvenzrisiko der Marktteilnehmer. Das stärkt das Vertrauen der Institute und belebt im Idealfall Interbanken- und Kreditmarkt[75].

Bad Bank-Konzepte können unterschiedlich ausgestaltet sein. Als Abgrenzungskriterien dienen typischerweise Kapitalisierungsmodus und Organisationsform:[76]

So können Staat, Private oder beide gemeinsam das Startkapital erbringen.

Bad Banks können zudem zentral oder dezentral konzeptioniert sein: Bei dezentralen Lösungen gibt jedes Institut seine Problemaktiva in eine eigene Bad Bank ab; eine zentrale Bad Bank fungieren als institutsübergreifende Aufnahmeausrichtung. Zentrale Einrichtungen können auch nur für eine Institutsgruppe bestehen.

Eine Übersicht über die Ausgestaltungsmodi von Bad Banks gibt Abbildung 6.

Errichtung und der Betrieb von Bad Banks sind kritisch zu betrachten:

Bereitschaft und Akzeptanz, Kapital einzubringen, sind bei Anteilseignern verlustträchtiger Institute oft gering oder es fehlt an den Möglichkeiten. Bei den meisten Bad-Bank-Konzepten ist eine Beteiligung des Staates deshalb unverzichtbar[77]. Staatliche Bad Bank-Lösungen können jedoch bei Investoren falsche Anreize setzen, denn sie können als Bail-Out- Garantie für zukünftige Geschäfte verstanden werden und zu risikoreichen Investments verleiten[78].

Bad-Bank-Lösungen wie auch das deutsche FMStG zielen deshalb nicht auf den vollständigen Transfer wirtschaftlicher Risiken von Anteilseignern zum Staat, sondern auf die eigenmittelschonende Verwertung risikobehafteter Wertpapiere.[79]

Die langfristige Haftung bleibt dabei (prinzipiell) bei den Anteilseignern.

Aus gegebenem Anlass werden die dezentralen deutschen Bad Bank-Konzepte betrachtetet. Diese umfassen Zweckgesellschaftsmodell (SPV-Modell, Kapitel 3.2.1) und Konsolidierungsmodell (Kapitel 3.2.1) nach Bundesrecht („AidA“-Modell, Kapitel 3.2.2.1) oder Landesrecht (Kapitel 3.2.2.2.).

SPV- und AidA-Modell werden von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) beaufsichtigt[80], die im Hinblick auf ihren erweiterten Aufgabenkreis in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts überführt worden ist (§ 3a Abs. 2 Satz 2 FMStFG): Dies bedeutet, dass die FMSA fortan ihre Geschäfte im eigenen Namen (und nicht im Namen des SoFFin) ausübt.[81]

Die FSMA entscheidet autonom über die Errichtung von Banks auf Grundlage des FMStFG.[82] Es besteht gem. § 6a Abs. 4 S. 2 kein Rechtsanspruch auf Errichtung einer Bad Bank, aber auch keine Verpflichtung der Banken zur Beteiligung.[83]

3.2.1. Zweckgesellschaftsmodell (SPV-Modell)

Das Zweckgesellschaftsmodell (SPV-Modell) ist in Abbildung 1 dargestellt:[84]

Gem. § 6a FMStFG ermöglicht es Banken und Finanzholdings die Übertragung (ausschließlich[85] ) strukturierter Wertpapiere zum um 10 % geminderten Buchwert in eigens gegründete Zweckgesellschaften (Schritt 1). Diese ist keine Bank i.S.d. KWG[86] und bedarf daher keiner bankaufsichtsrechtlichen Genehmigung[87]. Von der Zweckgesellschaft („Bad Bank“) erhält die Bank eine gleichwertige Anleihe (2). Der Staat garantiert über den SoFFin Zins und Rückzahlung der Anleihe (3) und erhält dafür von der Bank eine marktadäquate[88] Vergütung (4). Die von der Zweckgesellschaft emittierten Anleihen sind zentralbankfähig und können somit zur Liquiditätsbeschaffung bei der EZB genutzt werden.[89]

Banken können so ihre aufsichtsrechtlich relevanten Eigenmittel erhöhen. Das befähigt sie grundsätzlich, ihr Kreditvolumen auszuweiten.[90] Dass sie dies tatsächlich tun, kann jedoch nicht garantiert werden: Eine entsprechende Verpflichtung wäre ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Banken.

Die regelmäßig zu erwartende Differenz von Übertragungswert und geschätztem Marktwert bei Fälligkeit der Papiere hat die Bank über die gesamte Laufzeit des Papieres (maximal 20 Jahre) in gleichen Raten auszugleichen (5)[91]. Ein Defizit bei Abwicklung des SPV wird aus Dividenden der Anteilseigner gedeckt (6).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Das Zweckgesellschaftsmodell der Bundesregierung[92]

Die Ausgleichspflichten widerspiegeln den Wunsch des Gesetzgebers, Risiken bei den Anteilseignern zu belassen und nicht auf den Steuerzahler zu überwälzen.[93]

Die Mechanik ermöglicht dem abgebenden Institut den Tausch hochvolatiler Aktiva in risikofreie, staatlich garantierte Schuldtitel[94]: Der so vollzogene temporäre Risikotransfer soll die abgebende Bank der Notwendigkeit hoher Wertberichtigungen befreien und diese über einen längeren Zeitraum verteilen[95]. Der Bilanztausch wird in der nachfolgenden Grafik (Abbildung 2) deutlich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Bilanztausch in der Bad Bank[96]

Das Verlustrisiko ist damit aufgeschoben, nicht aufgehoben. Es realisiert sich bei Veräußerung der Papiere durch die Bad Bank. Wird die Bank insolvent, fällt das Risiko auf den Garantiegeber und damit mittelbar auf den Steuerzahler zurück[97].

Vorteil des Zweckgesellschaftsmodells ist, dass der Betrieb der Bad Bank kein Eigenkapital bindet: Dessen Verlustpufferfunktion übernimmt temporär der Staat als Garantiegeber[98], zugleich jedoch soll mittels der Ausgleichzahlungen sukzessive ein Verlustpuffer bei der Bad Bank aufgebaut werden[99].

Die Bank muss dabei nach h.M. die übertragenen Aktiva nicht länger bilanzieren, die Zweckgesellschaft nicht konsolidieren und keine Rückstellungen für Drohverluste ausweisen, sodass es zu einer unmittelbaren Bilanzentlastung kommt.[100]

Diese Annahmen sind jedoch umstritten. Zugleich ist die Bilanzentlastung entscheidend dafür, dass Bad Banks ihre Funktion wahrnehmen können.[101]

Die o.g. Annahmen gilt es deshalb nachfolgend zu prüfen (Kapitel 4).

Zentral in der Mechanik des SPV-Modells ist die Garantieleistung des bundeseigenen SoFFin für die von den Bad Banks begebenen Anleihen (§ 6a II Nr. 2)[102]: Als Garantiegeber verfügt der SoFFin über eine zentrale Stellung und Gestaltungsmacht im Zweckgesellschaftsmodell: Nur wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann dieser nach freiem Ermessen Garantien gewähren[103].

Es bestehen insbesondere Vorschriften über den Kreis der Berechtigten und die übertragungsfähigen Risikopositionen, die anzuwendenden Bewertungsverfahren, Verlustausgleichsmechanismen, Verwertungs- und Haftungsfragen.

3.2.1.1. Errichtung von Zweckgesellschaften und berechtigte Unternehmen

Die Errichtung der Zweckgesellschaft ist ausschließliche Angelegenheit der abgebenden Bank und bedarf keiner „Banklizenz“ i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG.[104]

Sie muss ebenso wie das abgebende Institut ihren Sitz im Inland haben. Zur Übertragung berechtigt sind ausschließlich Kreditinstitute i.S.d. KWG, Finanzholding-Gesellschaften und deren in- und ausländische Tochterunternehmen; die Zahl der berechtigten Unternehmen ist damit geringer als die der Antragsberechtigten nach §§ 6-8 FMStFG: Versicherungen, Pensionsfonds und Kapitalanlagegesellschaften werden nicht erfasst.[105] Nach der Gesetzesbegründung wird „der überragenden Bedeutung dieser Institute für die Finanzmarktstabilität und Kreditversorgung sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich erhebliche Bestände strukturierter Wertpapiere in den Bilanzen einer Reihe dieser Institute befinden“.[106]

Das Zweckgesellschaftsmodell steht Instituten aller Rechtsformen und aller Bankengruppen – Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und öffentliche Banken – offen. Als primäre Zielgruppe dürfen aber Geschäftsbanken angesehen werden.[107]

Teilnehmende Banken müssen sich verpflichtend einem Stresstest unterziehen und den Nachweis eines tragfähigen Geschäftsmodells erbringen.[108]

3.2.1.2. Übertragungsfähige Aktiva

Die übertragungsfähigen Aktiva sind auf „strukturierte Wertpapiere und (…) verbundene Absicherungsgeschäfte“ beschränkt, die „das übertragende Unternehmen (…) nicht nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat“ (§ 6a II 1 FMStFG).

Für den Begriff „strukturierter Wertpapiere“ gibt es keine Legaldefinition. Die Gesetzes begründung versteht darunter „Schuldverschreibungen, die im Rahmen komplexer Verbriefungstransaktionen entstehen (z.B. Asset Backed Securities, Collateralized Loan Obligations, Collateralized Debt Obligations, CDOs of ABS) und in einem volatilen und durch Unsicherheiten geprägten Marktumfeld nur sehr schwer bewertbar und veräußerlich sind“[109]. Im Übrigen wird auf die „Vorgaben der Europäischen Kommission bezüglich der zugelassenen Risikoaktiva“ verwiesen: Diese umfassen jedoch auch einfache Unternehmensschuldverschreibungen und verbriefte Kredite, die typischerweise nicht zu den komplexen Produkten gehören. Infolgedessen verbleibt ein gewisser Widerspruch. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass nicht verbriefte Kredite regelmäßig zu den nicht übertragungsfähigen Aktiva zu rechnen sind.[110]

Anteile an Unternehmen und Investmentfonds dürfen nach der Einschätzung von Rau/Wolfers (2009) nur dann transferiert werden, „wenn sie tranchierten Schuldverschreibungen vergleichbar sind, insbesondere eine gewisse Komplexität und Strukturierung aufweisen sowie unterschiedliche Risikoprofile innerhalb einer einheitlichen Vermögensmasse repräsentieren (‚Wasserfall-Prinzip‘)“. Für Derivate gilt dies nach ihrer Einschätzung ebenfalls, wenn diese mit strukturierten Wertpapieren ‚verbundene Absicherungsgeschäfte‘ darstellen“.[111]

3.2.1.3. Bewertungsgrundlagen

Für die Höhe des Übertragungswertes besteht keine starre Regelung. Dieser bemisst sich am um 10 % geminderten Buchwert zum 30.06.2008 oder 31.03.2009 oder am „tatsächlichen wirtschaftlichen Wert“, wobei jeweils der höchste Wert maßgeblich ist. Der Buchwert vom 31.03.2009 ist die preisliche Höchstgrenze.[112]

Die Bestimmung des fair value obliegt einem unabhängigen durch die BaFin zu bestätigenden Gutachter[113], wobei lt. Gesetzesbegründung Bewertungsmodelle auf Grundlage des Discounted-Cashflow -Verfahren angewandt werden können[114]: Dabei werden zu erwartende zukünftige Cashflows mit einem laufzeit- und risikoadjustierten Zins abdiskontiert. Dieser umfasst risikofreien Basiszins und Zuschläge für Kredit- (credit spread) und Liquiditätsrisiko (liquidity spread)[115]. Dem Umstand fehlender Marktpreise wird durch Modellbildung Rechnung getragen.

Ausgehend vom fair value ist zusätzlich der Fundamentalwert zu bestimmen. Dazu ist der fair value um weitere Abschläge für Risiken zu mindern, mit deren etwaigen Eintritt erst nach Ende der Laufzeit gerechnet werden kann. Die Höhe des Abschlags basiert auf einer Einzelfallprüfung der FSMA.

Der pauschale Risikoabschlag von 10 % trägt wettbewerbsrechtlichen Vorgaben „über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft“[116] Rechnung: In diesem Dokument macht die EU-Kommission Vorgaben über die beihilfenkonforme Gestaltung staatlicher Hilfen für die Finanzwirtschaft. Der Pauschalabschlag lässt individuelle Risikounterschiede zwischen einzelnen Wertpapierklassen und unterschiedliche Bewertungsmethoden weitgehend unberücksichtigt. Das Verfahren ist jedoch einfach umzusetzen („pragmatisch“)[117].

Der Abschlag reduziert sich in dem Umfang, wie der durch ihn induzierte Wertminderungsbedarf zu einer Unterschreitung einer als Kernkapitalquote von 7 % führen würde. Eine Kapitalquote in diesem Umfang wird gemeinhin als angemessene Kapitalausstattung einer wirtschaftlich stabilen Bank angesehen.[118]

Für den Risikoabschlag vom Fundamentalwert fehlt es hingegen an einer expliziten Begründung. Dies verleiht dem Bewertungsverfahren in den Augen seiner Kritiker eine gewisse Inkonsistenz: Es wird darauf verwiesen, dass das Risiko bei einer angemessen Bewertungsmethode bereits eingepreist sein sollte; zudem wird die Unklarheit über Art und Umfang der berücksichtigten Risikoarten angemahnt.[119]

Die „marktübliche Vergütung“ bemisst sich nach den gesetzlichen Vorgaben an einem im Einzelfall zu bestimmenden Prozentwert der Garantiesumme zzgl. einer „im Wege einer einheitlichen Verwaltungspraxis festzulegen[den]“[120] Marge. Dabei soll auch dem durch den Risikotransfer generierten Zinsvorteil Rechnung getragen werden. Die Vergütung kann eigenkapitalschonend[121] in Teilen oder vollständig durch Übertragung von Kapitalanteilen erfolgen[122].

3.2.1.4. Ausgleichsbetrag und Nachhaftung

An der Differenz zwischen Übertragungs- und Fundamentalwert bemisst sich der von der Zweckgesellschaft über die Laufzeit jährlichen in gleichen Raten „aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag“ zu leistende Ausgleichsbetrag (§ 6b I FMStFG). Kann die Ausgleichszahlung aus Mangel an Liquidität nicht erfolgen, so sind die Zahlungen im Folgejahr zu leisten.[123] Durch die Ausgleichzahlung soll das Verlustrisiko der öffentlichen Hand bei Auflösung der Zweckgesellschaften minimiert werden. Das Verlustrisiko der übertragenen Wertpapiere liegt damit weiterhin weitgehend bei den abgebenden Instituten und den Anteilseignern, bleibt aber dort begrenzt auf die Höhe der Ausschüttungen[124].

Sollten die Ausgleichsbeträge zur Deckung etwaiger Verluste nicht ausreichen, haftet das Unternehmen im Nachhinein im vollen Umfang inkl. Zinsen („Nachhaftung“). Der Staat geht lediglich in Vorleistung[125]. Bestehende Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung[126] und sind vorrangig aus den Dividendenzahlungen zu befriedigen[127]. (In gegenseitigem Einvernehmen können Ansprüche auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds abgegolten werden.[128] ). Dividenden unterliegen einer Verwertungspflicht bis zum vollständigen Verlustausgleich[129].

Die Nichtinanspruchnahme der Garantie setzt die Ausschüttung von Dividenden in ausreichendem Umfang voraus. Wolfers/Rau messen diesem Szenario eine allenfalls theoretische Relevanz zu: Sie sind der Ansicht, dass die in der Gestaltungsmacht von Unternehmen und seinen Anteilseignern stehenden Ausschüttungen regelmäßig nicht zur Deckung des Ausgleichsbeitrags genügen werden. Die Inanspruchnahme der Staatshaftung ist in ihren Augen nur eine Frage der Zeit.[130]

3.2.1.5. Verwertung

Verwaltung und Verwertung („Servicing“) der in die Zweckgesellschaft überführten Risikoaktiva erfolgen grundsätzlich ohne die Beteiligung des Staates. Liegen diese in Verantwortung der übertragenden Institute, so bedarf es einer organisatorischen Trennung von den übrigen Geschäftseinheiten. Die FSMA kann jedoch auch die Verwaltung durch einen unabhängigen Dritten anordnen.[131]

Die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft bleibt gem. § 6a Abs. 4 FMStFG auf die Verwaltung der übertragenen Wertpapiere beschränkt.[132]

Verbleiben nach der Verwertung der Risikoaktiva Gewinne, hat nach § 6b FMStFG eine Auskehrung der Gewinne zu erfolgen. Die Zweckgesellschaft führt dazu den Gewinnsaldo an das übertragende Institut ab, das diesen an die Aktionäre ausschüttet („auskehrt“). Somit wird sichergestellt, dass Aktionäre nicht nur am Verlustrisiko, sondern auch an Gewinnchancen unmittelbar partizipieren[133].

3.2.1.6. Zahlenbeispiel zum Zweckgesellschaftsmodell

Das Zweckgesellschaftsmodell besitzt inzwischen einen ausschließlich theoretischen Charakter: Die Antragspflicht für diese Option ist bereits Anfang dieses Jahres am 22.01.2010 abgelaufen, ohne dass Anträge zu verzeichnen waren.

Die praktische Umsetzung des Modells kann daher nur an dem nachfolgenden Zahlenbeispiel aufgezeigt werden. Dies soll der Veranschaulichung der bilanztechnischen Praxis und der damit zusammenhängenden Problematik dienen:[134]

Angenommen wird, dass die fiktive „IMMorbid“-Bank zum 31.12.2009 mit Hypothekenkrediten unterlegte Wertpapiere hält, die am 20.03.2008 zu Anschaffungskosten von 120 Mio. € erworben und in die Gruppe der zum fair value zu bewertenden Vermögenswerte gem. IAS 39.9 eingeordnet wurden. Das Hypothekenwertpapier ist aufgrund seines Risikocharakters mit 10 % Eigenkapital zu unterlegen. Darüber hinaus hält die Bank risikobehaftete Forderungen im Umfang von 250 Mio. €, die mit 8 % Eigenmitteln zu unterlegen sind. Somit sind Eigenmittel im Umfang von insgesamt 32 Mio. € vorzuhalten.

Zum 31.12.2008 ergibt sich folgende Bilanz der Bank:

[...]


[1] Finanzmarktstabilisierungsgesetz v. 17.10.2008, BGBl. I, 1982.

[2] Finanzmarkstabilisierungsfondsgesetz v. 17.10.2008, BGBl. I, 1982.

[3] Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz v. 17.10.2008, BGBl. I, 1986.

[4] Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz v. 07.04.2009, BGBl. I, 725.

[5] Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz vom 17.07.2009, BGBl. I, 1980.

[6] Becker/Mock, Finanzmarkstabilisierung in Permanenz, DB 2009, S. 1055, 1056.

[7] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401.

[8] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741.

[9] Kreditinstitute i.S.d. KWG, Versicherungsunternehmen/Pensionsfonds i.S.d. VAG, Kapitalanlagegesellschaften i.S.d. InvG, Betreiber inländischer Waren-/Terminbörsen mit Finanzholding-Ges. und Finanzkonglomerate, privatrechtliche Träger von öffentlich-rechtlichen Landesbanken.

[10] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741.

[11] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741.

[12] Brück/Schalast/Schanz, FMStG, Lex Hypo Real Estate, BB 2009, S. 1306.

[13] Lehman Brothers, Press Release, 2008.

[14] Finanzmarktstabilisierungsgesetz v. 17.10.2008, BGBl. I, 1982.

[15] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[16] Michler/Thieme, Staatsversagen oder Marktversagen, ORDO 2009, S. 185.; Rudolph, Verlauf der internationalen Finanzkrise, zfbf 2008, S. 713.

[17] Rudolph, Verlauf der internationalen Finanzkrise, zfbf 2008, S. 713.

[18] Jäger/Voigtländer, Subprime-Krise, IW Trends 3/2008, S. 1.

[19] Rudolph, Verlauf der internationalen Finanzkrise, zfbf 2008, S. 713,S.717. Vgl. auch Abb. 4.

[20] Jäger/Voigtländer, Subprime-Krise, IW Trends 3/2008, S. 1,S.2.

[21] Michler/Thieme, Staatsversagen oder Marktversagen, ORDO 2009, S. 185,S.191.

[22] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009,S.9.

[23] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[24] Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching, Bank Archiv 2007, S. 538,S.540.

[25] Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching, Bank Archiv 2007, S. 538,S.540.

[26] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009,S.18.

[27] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009,S.70.

[28] Rudolph/Scholz, Pooling und Tranching, Bank Archiv 2007, S. 538,S.540.

[29] Michler/Thieme, Staatsversagen oder Marktversagen, ORDO 2009, S. 185,S.190.

[30] Jäger/Voigtländer, Subprime-Krise, IW Trends 3/2008, S. 1,S.2.

[31] Rudolph, Verlauf der internationalen Finanzkrise, zfbf 2008, S. 713,S.719.

[32] Jäger/Voigtländer, Subprime-Krise, IW Trends 3/2008, S. 1,S.3.

[33] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[34] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[35] Jungius/Rüthers, Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung, KoR 2010, S. 99,S.99.

[36] Gisdakis, Protypischer Verlauf einer Finanzkrise, 2010,S.118.

[37] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009.

[38] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[39] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009,S.27.

[40] Gisdakis, Protypischer Verlauf einer Finanzkrise, 2010,S.120.

[41] Bloss/Ernst/Häcker etal., Von der Subprime-Krise zur Finanzkrise, 2009,S.9.

[42] Rudolph, Verlauf der internationalen Finanzkrise, zfbf 2008, S. 713.

[43] Franke/Krahnen, FAZ v. 24. November 2007, S. 13.

[44] Büschgen/Börner, Bankbetriebslehre, 2003,S.308 f.

[45] Kreditwesengesetz i.d.F. vom 9. September 1998, BGBl. I 2776.

[46] Basler Aufsicht für Bankenaufsicht, Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen, 2006.

[47] Deutsche Bundesbank, Basel II. Säule I: Mindestkapitalanforderungen.

[48] Büschgen/Börner, Bankbetriebslehre, 2003,S.336.

[49] Büschgen/Börner, Bankbetriebslehre, 2003,S.336.

[50] Schäfer/Zimmermann, Bad Bank, DIW-Wochenbericht 2009, S. 198,S.201.

[51] Schäfer/Zimmermann, Bad Bank, DIW-Wochenbericht 2009, S. 198,S.200 f.

[52] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.741.

[53] Gburek, Giftmüllentsorger, ImmoW 2009, S. 32,S.32.

[54] Gisdakis, Protypischer Verlauf einer Finanzkrise, 2010,S.118.

[55] Neuthinger, Kreditklemme, PF 2010, S. 36,S.36.

[56] BMF, Wirtschaftsfonds Deutschland stärkt Unternehmen in der Krise, 2009.

[57] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.741.

[58] Hoffmann, Aida und Potemkin als Bilanzpatrone, DB 2009, S. I - I.

[59] Berger/Mosch, Bad Banks, BM 2009, S. 18,S.18.

[60] Gburek, Giftmüllentsorger, ImmoW 2009, S. 32,S.32.

[61] Brück/Schalast/Schanz, FMStG, Lex Hypo Real Estate, BB 2009, S. 1306,S.1306.

[62] o.V., Immobilien-Zeitung v. 15. Juli 2010, S. 4.

[63] Heinrich, WirtschaftsWoche v. 26. Juli 2010, S. 46.

[64] Becker, Börsen-Zeitung v. 21. Mai 2010, S. 3.

[65] Schäfer/Zimmermann, Bad Bank, DIW-Wochenbericht 2009, S. 198,S.200.

[66] Breuer/Breuer/Hauten, Rechtsform und Risikoverhalten, BWB 2007, S. 650,S.650 ff.

[67] Wittkowski, Börsen-Zeitung v. 8. Oktober 2010, S. 8.

[68] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.746.

[69] AufsichtsRL, § 6, Abs. 3.

[70] Schneider, Was ist eine systemisch relevante Bank, ZRP 2009, S. 119,S.120.

[71] Weber, ifo Schnelldienst 9/2009, S. 6.

[72] o.V., Bad Bank, 2005-2010.

[73] Schäfer/Zimmermann, IZA 10/2009, S. 1,S.203 f.

[74] Zimmermann, bad bank, DIW-Wochenbericht 6/2009, S. 1.

[75] Schäfer/Zimmermann, IZA 10/2009, S. 1.

[76] Schäfer/Zimmermann, Bad Bank, DIW-Wochenbericht 2009, S. 198.

[77] Schäfer/Zimmermann, IZA 10/2009, S. 1,S.6.

[78] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123,S.126.

[79] Altvater, Steuerliche Sonderregelungen für Bad Banks, DB 2009, S. 1779,S.1779.

[80] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2401.

[81] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.741.

[82] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.6.

[83] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2401.

[84] Fehr/Giersberg/Schäfers, FAZ.net v. 13. Mai 2009.

[85] Laier, Bad Banks, GWR 2009, S. 435.

[86] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2402.

[87] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.7.

[88] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123,S.125.

[89] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.743.

[90] Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 57,S.58.

[91] DZ Bank, Bad Bank Boom, 2009,S.51.

[92] Fehr/Giersberg/Schäfers, FAZ.net v. 13. Mai 2009. Vgl. auch Abb.7.

[93] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.12.

[94] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2402.

[95] DZ Bank, Bad Bank Boom, 2009,S.50.

[96] in Anlehnung an: van Suntum, Der saubere Weg aus der Bankenkrise, 2009.

[97] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123.

[98] Fehr/Giersberg/Schäfers, FAZ.net v. 13. Mai 2009.

[99] Pellens/Riemenschneider/Schmidt, Ziel u. Konzeption des deutschen „Bad Bank“-Modells , Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010, 2010, S. 2318.

[100] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123,S.125.

[101] Fehr/Giersberg/Schäfers, FAZ.net v. 13. Mai 2009.

[102] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.11.

[103] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2402.

[104] Laier, Bad Banks, GWR 2009, S. 435.

[105] Freshfield Bruckhaus Deringer LLP, Information v. Juli 2009, S. 2.

[106] BT-Drs. 16/13165, S. 6.

[107] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.9.

[108] Altvater, Steuerliche Sonderregelungen für Bad Banks, DB 2009, S. 1779,S.1779.

[109] BT-Drs. 16/13165, S. 8.

[110] Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 57.

[111] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2402 f.

[112] vgl. § 6a Abs. 2 Satz 2 FMStFG i.d.F. v. 17. Juli 2009, BGBl. I, S. 1980, S.1981.

[113] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123,S.125.

[114] BT-Drs. 16/13165, S. 7.

[115] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741.

[116] EU-Kommission, Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, ABl. EU, 2009/C 136/03.

[117] DZ Bank, Bad Bank Boom, 2009,S.51.

[118] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010,S.11.

[119] DZ Bank, Bad Bank Boom, 2009,S.52.

[120] BT-Drs. 16/13165, S. 8.

[121] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.745.

[122] Altvater, Steuerliche Sonderregelungen für Bad Banks, DB 2009, S. 1779,S.1779.

[123] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.744.

[124] Freshfield Bruckhaus Deringer LLP, Information v. Juli 2009, S. 2.

[125] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.745.

[126] Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2009/10, S. 123,S.126.

[127] Altvater, Steuerliche Sonderregelungen für Bad Banks, DB 2009, S. 1779,S.1779.

[128] Hoffmann, Bad Banks als Mittel zur Bewältigung der Wirtschaftskrise, 2010.

[129] BMF, Das „Bad Bank-Gesetz“, 2009.

[130] Rau/Wolfers, Finanzmarkstabilisierung, 2009, S. 2401,S.2403.

[131] DZ Bank, Bad Bank Boom, 2009,S.51.

[132] Hildebrandt/Müller, Bad-Bank-Gesetz, FB 2009, S. 741,S.743.

[133] Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Mai 2009, S. 57,S.58.

[134] In Anlehnung an: Pellens/Riemenschneider/Schmidt, Ziel u. Konzeption des deutschen „Bad Bank“-Modells , Festschrift für Klaus J. Hopt zum 70. Geburtstag am 24. August 2010, 2010, S. 2318,S.2325 f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842814417
DOI
10.3239/9783842814417
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg – Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaften, Studiengang Volkswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2011 (Mai)
Note
1,0
Schlagworte
bank finanzkrise hypo real estate westlb abwicklungsanstalt
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Titel: Bad Banks in Theorie und Praxis
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