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Die ertragsteuerliche Organschaft

Wirtschaftliche Beurteilung und alternative Gestaltungsmöglichkeiten der heutigen Zeit

©2009 Bachelorarbeit 62 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Unter einer Organschaft versteht man ein modernes und äußerst wichtiges Gestaltungsinstrument des Steuerrechts, das besonders von Konzernen wie beispielsweise VW/Audi in Anspruch genommen wird, um eine einheitliche Besteuerung mehrerer Unternehmen zu ermöglichen.
Der Begriff der Organschaft bezeichnet einen Zusammenschluss von mehreren selbständigen Personen oder Unternehmen, mit dem Ziel im deutschen Steuerrecht als einheitlicher Steuerpflichtiger aufzutreten. Bei dieser Gestaltung werden eine oder mehrere Kapitalgesellschaft/en (auch Organgesellschaft (OG) genannt) finanziell in ein anderes Unternehmen (auch Organträger (OT) genannt) eingegliedert und verpflichtet, sich mit Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ihren Gewinn in vollem Umfang an den OT abzuführen. Demnach unterwirft der OT neben seinem eigenen Einkommen auch das Ergebnis der OG der Einkommensbesteuerung (KSt und ESt).
In dieser Bachelorarbeit wird neben der Definition einer Organschaft vor allem darauf eingegangen, was bei der Begründung zu beachten ist und wie sich ein solcher Zusammenschluss vorteilhaft auf die Besteuerung der beteiligten Gesellschaften auswirkt. Da eine Organschaft nicht nur Vorteile aufweist, wird im dritten Abschnitt neben den Chancen vor allem auf mögliche Risiken eingegangen. Abschließend wird im vierten Abschnitt ein Vergleich der Organschaft mit alternativen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts durchgeführt. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisV
1.Einleitung1
2.Die Organschaft im Ertragsteuerrecht2
2.1Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft2
2.1.1Persönliche Voraussetzungen2
2.1.11Organträger2
2.1.12Organgesellschaft5
2.1.2Sachliche Voraussetzungen5
2.1.2.1Finanzielle Eingliederung6
2.1.2.1.1Unmittelbare Beteiligung7
2.1.2.1.2Mittelbare Beteiligung7
2.1.2.1.3Addition unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen8
2.1.2.1.4Beispiel zur Bestimmung der Beteiligungsverhältnisse9
2.1.2.2Ergebnisabführungsvertrag10
2.1.2.2.1Grundsätzliches10
2.1.2.2.2Beginn des Ergebnisabführungsvertrages11
2.1.2.2.3Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages12
2.1.2.2.4Beispiel zur Handhabung des Ergebnisabführungsvertrages12
2.2Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht14
2.2.1Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft14
2.2.2Einkommensermittlung und -zurechnung bei dem Organträger16
2.2.3Sonderfälle18
2.2.3.1Ausgleichszahlungen an außenstehende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Annika Kleinert
Die ertragsteuerliche Organschaft
Wirtschaftliche Beurteilung und alternative Gestaltungsmöglichkeiten der heutigen Zeit
ISBN: 978-3-8428-1373-1
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011
Zugl. Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, Deutschland, Bachelorarbeit,
2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2011

II
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis V
1 Einleitung
1
2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
2
2.1 Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft
2
2.2 Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht
14
2.3 Rechtsfolgen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft
24
3 Chancen und Risiken eines Organschaftsverhältnisses
28
3.1 Vorteile der ertragsteuerlichen Organschaft
28
3.2 Nachteile der ertragsteuerlichen Organschaft
37
4 Alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Organschaft
43
4.1 Gestaltungsziele
43
4.2 Alternativen zur Organschaft
43
4.3 Gegenüberstellung der Alternativen zur Organschaft
49
5 Fazit
51
Literaturverzeichnis 53

III
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... V
1 Einleitung ... 1
2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht... 2
2.1 Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft... 2
2.1.1 Persönliche Voraussetzungen... 2
2.1.1.1 Organträger ... 2
2.1.1.2 Organgesellschaft... 5
2.1.2 Sachliche Voraussetzungen... 5
2.1.2.1 Finanzielle Eingliederung ... 6
2.1.2.1.1 Unmittelbare Beteiligung... 7
2.1.2.1.2 Mittelbare Beteiligung ... 7
2.1.2.1.3 Addition unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen... 8
2.1.2.1.4 Beispiel zur Bestimmung der Beteiligungsverhältnisse ... 9
2.1.2.2 Ergebnisabführungsvertrag ... 10
2.1.2.2.1 Grundsätzliches... 10
2.1.2.2.2 Beginn des Ergebnisabführungsvertrages... 11
2.1.2.2.3 Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages ... 12
2.1.2.2.4 Beispiel zur Handhabung des Ergebnisabführungsvertrages... 12
2.2 Rechtsfolgen der Organschaft im Körperschaftsteuerrecht ... 14
2.2.1 Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft ... 14
2.2.2 Einkommensermittlung und -zurechnung bei dem Organträger ... 16
2.2.3 Sonderfälle ... 18
2.2.3.1 Ausgleichszahlungen an außenstehende Minderheitenanteilseigner ... 18
2.2.3.2 Inner- und vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen... 19
2.2.4 Beispiel zur Einkommensermittlung des Organkreises ... 21
2.3 Rechtsfolgen im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft... 24
2.3.1 Allgemeines... 24
2.3.2 Beispiel zur gewerbesteuerlichen Organschaft ... 25

IV
3 Chancen und Risiken eines Organschaftsverhältnisses ... 28
3.1 Vorteile der ertragsteuerlichen Organschaft ... 28
3.1.1 Vermeidung der Doppelbelastung von ausgeschütteten Gewinnen ... 28
3.1.1.1 Kapitalgesellschaft als Organträger ... 29
3.1.1.2 Einzelunternehmen oder Personengesellschaften als Organträger ... 30
3.1.2 Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen... 31
3.1.3 Sofortiger Verlustausgleich innerhalb des Organkreises ... 33
3.1.3.1 Verluste der Untergesellschaft ... 34
3.1.3.2 Verluste der Obergesellschaft ... 35
3.1.3.1 Beispiel zur Verlustverrechnung... 35
3.2 Nachteile der ertragsteuerlichen Organschaft... 37
3.2.1 Sonderregelungen für die Verlustübernahme... 37
3.2.1.1 Vororganschaftliche Verlustvorträge bei der Organgesellschaft ... 37
3.2.1.2 Verlustrücktrag... 38
3.2.2 Haftung der Organgesellschaft... 38
3.2.3 Die verunglückte Organschaft und die damit verbundene Rechtsunsicherheit... 39
3.2.3.1 Begriffsdefinition ... 39
3.2.3.2 Gründe für eine verunglückte Organschaft ... 40
3.2.3.3 Rechtsfolge der verunglückten Organschaft ... 41
3.2.4 Beeinträchtigung der unternehmerischen Flexibilität und der Ausschüttungspolitik .. 42
4 Alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Organschaft... 43
4.1 Gestaltungsziele... 43
4.2 Alternativen zur Organschaft ... 43
4.2.1 Konzerninternes Gewinnpooling ... 44
4.2.2 Konzerninterne typisch stille Beteiligung ... 45
4.2.3 Verlagerung von Ertrag bzw. Aufwand durch Vorteilsgewährung... 46
4.2.4 Gewinnrealisierender Asset Deal ... 47
4.3 Gegenüberstellung der Alternativen zur Organschaft ... 49
5 Fazit ... 51
Literaturverzeichnis ... 53

V
Abkürzungsverzeichnis
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz in der Fassung vom 1. Januar 2008
AO
Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2008
AV
Anlagevermögen
AZ
Ausgleichszahlung
BA
Betriebsausgaben
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 1. August 2007
Ert.St. Ertragsteuer
EZ
Erhebungszeitraum
FA
Finanzamt
EAV
Ergebnisabführungsvertrag
EBT
Earning before Tax
ESt
Einkommensteuer
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
Gemäß
GewSt Gewerbesteuer
GewStG Gewerbesteuergesetz
in der Fassung vom 1. Oktober 2008
GewStR Gewerbesteuerrichtlinien
in der Fassung vom 1. April 2007
GmbH Gesellschaft
mit
beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der
Fassung vom 1. Januar 2008
GuV
Gewinn und Verlustrechnung
HB
Handelsbilanz
HGB
Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 1. Oktober 2008
i.d.R.
in der Regel
i.H.v.
in Höhe von
i.S.v.
im Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
JA
Jahresabschluss
Jahresüberschuss
KapG
Kapitalgesellschaft

VI
KG
Kommanditgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KSt
Körpersteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 1. Oktober 2008
KStH
Hinweise zur Körperschaftsteuer in der Fassung vom 1. April 2007
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien in der Fassung vom 1. April 2007
Mio.
Millionen
OG
Organgesellschaft
OHG
Offene
Handelsgesellschaft
OT
Organträger
PersG
Personengesellschaft
StB
Steuerbilanz
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StVergAbG
Steuervergünstigungsabschaffungsgesetz
vGA
Verdeckte
Gewinnausschüttung
z.v.E.
zu versteuerndes Einkommen

1 Einleitung
1
1 Einleitung
Unter einer Organschaft versteht man ein modernes und äußerst wichtiges Gestaltungsinstru-
ment des Steuerrechts, das besonders von Konzernen wie beispielsweise VW/Audi in An-
spruch genommen wird, um eine einheitliche Besteuerung mehrerer Unternehmen zu ermög-
lichen.
Der Begriff der Organschaft bezeichnet einen Zusammenschluss von mehreren selbständigen
Personen oder Unternehmen, mit dem Ziel im deutschen Steuerrecht als einheitlicher Steuer-
pflichtiger aufzutreten. Bei dieser Gestaltung werden eine oder mehrere Kapitalgesell-
schaft/en (auch Organgesellschaft (OG) genannt) finanziell in ein anderes Unternehmen (auch
Organträger (OT) genannt)eingegliedert und verpflichtet, sich mit Abschluss eines Ergebnis-
abführungsvertrages ihren Gewinn in vollem Umfang an den OT abzuführen. Demnach
unterwirft der OT neben seinem eigenen Einkommen auch das Ergebnis der OG der Einkom-
mensbesteuerung (KSt und ESt).
1
In dieser Bachelorarbeit wird neben der Definition einer Organschaft vor allem darauf einge-
gangen, was bei der Begründung zu beachten ist und wie sich ein solcher Zusammenschluss
vorteilhaft auf die Besteuerung der beteiligten Gesellschaften auswirkt. Da eine Organschaft
nicht nur Vorteile aufweist, wird im dritten Abschnitt neben den Chancen vor allem auf mög-
liche Risiken eingegangen. Abschließend wird im vierten Abschnitt ein Vergleich der Organ-
schaft mit alternativen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts durchgeführt.
1
vgl. SCHEFFLER, W. (2007), S. 234/235

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
2
2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
Eine Organschaft kann sowohl für das Ertragsteuerrecht als auch für die Umsatzsteuer gebil-
det werden. In dieser Arbeit wird allerdings nur auf die ertragsteuerliche Organschaft einge-
gangen.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist gesetzlich in den §§ 14 ­ 19 KStG geregelt. Für
die gewerbesteuerliche Organschaft gilt vorrangig § 2 Abs. 2 S. 2 f. GewStG, der jedoch auf
das KStG verweist. Folglich gelten für beide Organschaften dieselben Tatbestandsvoraus-
setzungen.
2
2.1 Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft
Die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist neben speziellen, persönlichen Vor-
aussetzungen an die beteiligten Unternehmen, gem. § 14 KStG an die finanzielle Einglieder-
ung und den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages geknüpft.
3
2.1.1 Persönliche Voraussetzungen
Ein Organkreis bezeichnet eine Struktur bestehend aus genau einem OT und mindestens einer
OG. Folglich ist eine Einordnung der Unternehmen in eine der beiden Definitionen für das
Zustandekommen einer Organschaft zwingend erforderlich. Dabei gelten für den OT andere
Voraussetzungen als für die OG.
2.1.1.1 Organträger
4
Der OT wird grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 S. 1. KStG als ,,ein einziges anderes gewerbli-
ches Unternehmen" definiert, an das die OG ihr Einkommen abführt. Damit muss der OT die
Voraussetzungen des § 2 GewStG erfüllen, indem er einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht
oder die Gewerblichkeit bereits kraft Rechtsform besitzt. Als Hilfestellung hat der Gesetzge-
2
vgl. HERZIG, N. (Hrsg.) (2003), S. 8
3
vgl. HERZIG, N. (Hrsg.) (2003), S. 8
4
vgl. HERZIG, N. (Hrsg.) (2003), S. 63 - 72

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
3
ber in § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 KStG eine spezifischere, abschließende Auflistung poten-
tieller Unternehmen aufgenommen, die als OT in Frage kommen. Darunter fallen:
· Eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person,
· eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
i.S.v. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland,
· eine Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im In-
land, wenn sie gewerblich tätig ist oder
· ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das die Voraussetzungen von § 18
KStG erfüllt.
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person
Eine natürliche Person qualifiziert sich als OT, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat und damit nach § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtig ist. Des Weiteren muss die Person ein gewerbliches Unternehmen betreiben. Dies ist
erfüllt, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht Gewinne zu erzielen
ausgeübt wird und die natürliche Person sich deswegen am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr beteiligt. In der Regel liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn ein Gewerbebetrieb
unterhalten wird und der Inhaber gewerbesteuerpflichtig ist. Die natürliche Person wird
allerdings nicht als OT anerkannt, wenn sich ihre Tätigkeit auf Land- und Forstwirtschaft
beschränkt oder als selbständige Arbeit eingestuft wird.
Nichtsteuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gilt, dass die Unter-
nehmen unbeschränkt steuerpflichtig und gewerblich tätig sein müssen. Für eine unbe-
schränkte Körperschaftsteuerpflicht reicht es nicht aus, wenn der Unternehmenssitz im Inland
liegt, sondern es muss sich auch die Geschäftsführung nach § 10 AO innerhalb Deutschlands
befinden (,,doppelter Inlandsbezug").
Die OT-Qualität einer Kapitalgesellschaft (im Folgenden KapG genannt) ist hingegen tätig-
keitsunabhängig, da sie den Tatbestand der Gewerblichkeit bereits kraft Rechtsform erfüllt.
Das bedeutet, dass beispielsweise eine AG bereits mit Eintragung in das Handelsregister als
OT tätig sein kann. Auch eine nicht dauerhafte oder eine vermögensverwaltende Tätigkeit ist
für die Eignung als OT bedeutungslos.

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
4
Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform
gewerblich tätig, sondern müssen tatsächlich und nachhaltig einen Gewerbebetrieb unterhal-
ten. Die Merkmale für einen solchen Gewerbebetrieb sind dabei dieselben wie für natürliche
Personen. Folglich ist die OT-Funktion erst erfüllt, wenn die Geschäftstätigkeit tatsächlich
aufgenommen wird.
Personengesellschaften
Eine Personengesellschaft (PersG) kann nur OT werden, wenn sie als eine der in § 15 Abs. 1
Nr. 2 EStG erfassten Gesellschaftsformen geführt wird und ihre Geschäftsführung im Inland
(§ 10 AO) tätig ist. Hierzu gehört zum Beispiel eine in Deutschland tätige OHG, KG oder
GbR. Daneben verlangt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG seit dem Veranlagungszeitraum 2003, dass
die PersG auch Inhaberin eines gewerblichen Unternehmens i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.
Somit werden Unternehmen von der OT-Eignung ausgeschlossen, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG lediglich gewerblich geprägt sind. Folglich reicht eine teilweise gewerbliche Tätigkeit
nicht mehr aus.
Ein weiteres Kriterium ist, dass die Beteiligung an der OG im Gesamthandsvermögen zu
halten ist, da die PersG selbst als Obergesellschaft auftritt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG; R 58
KStR). Damit reicht das Einbringen der OG-Anteile in das Sonderbetriebsvermögen eines
Gesellschafters nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Organschaft zu erfüllen (R. 58
S. 4 KStR).
Ausländisches, gewerbliches Unternehmen
Die Tatbestandsmerkmale für ausländische, gewerbliche Unternehmen sind in einem eigenen
Paragraphen, § 18 KStG, zusammengefasst. Ein ausländisches Unternehmen, das weder Sitz
noch Geschäftsführung in Deutschland hat, kann sich unter Umständen mit seiner inländi-
schen, in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung als OT qualifizieren. Dabei
reicht es aus, wenn die inländische Niederlassung gewerblich tätig ist. Dementsprechend kann
das Einkommen der OG auch nur mit den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften der Zweig-
niederlassung verrechnet werden. Ob es sich bei der Niederlassung um eine Körperschaft oder
PersG handelt, ist unerheblich.
Zusammenfassend kann man sagen, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen OT
werden kann, wenn die Einkünfte der OG nur mit inländischen Einkünften des OT verrechnet
werden und somit auch die Besteuerung in Deutschland sichergestellt ist.

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
5
2.1.1.2 Organgesellschaft
5
Im Gegensatz zum OT sind die Tatbestandsmerkmale der OG schwieriger zu erfüllen. Gem.
§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Untergesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen
Gesellschaft, einer AG oder einer KGaA geführt werden. Dieser Kreis wird nach § 17 KStG
lediglich um die GmbH erweitert. Damit kommen grundsätzlich alle Körperschaften, die in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannt werden als OG in Betracht. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 - 6 KStG
aufgeführten Gesellschaftsformen erfüllen genauso wenig wie natürliche Personen und PersG
die Voraussetzungen. Bei letzteren findet eine mögliche Verlustverrechnung bereits auf Ebene
des Gesellschafters statt.
Ein weiteres Merkmal stellt die ,,doppelte Inlandsbindung" für die OG dar. Die KapG muss
gem. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG sowohl ihre Geschäftsleitung als auch ihren Sitz im Inland haben.
Die Geschäftsleitung i.S.v. §§ 14, 17 KStG definiert sich nach § 10 AO. Demnach befindet
sich die Geschäftsleitung dort, wo die leitenden und zur Vertretung der Gesellschaft befugten
Personen geschäftsführend tätig sind. Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich hingegen
nach § 11 AO und wird im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung festgehalten. Eine ausländi-
sche KapG kann dementsprechend nicht OG sein, selbst wenn sie im Inland gewerblich tätig
ist.
Bei der OG wird die Art der Tätigkeit nicht durch das Gesetz eingeschränkt. Damit kann die
OG grundsätzlich jede Tätigkeit ausüben. Gem. § 14 Abs. 3 KStG gibt es seit 2002 lediglich
Einschränkungen für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen. Sie dürfen weder kör-
perschaftsteuerrechtlich noch gewerbesteuerrechtlich eine OG sein.
2.1.2 Sachliche Voraussetzungen
Neben den persönlichen Merkmalen müssen die Unternehmen vor allem auch die sachlichen
Voraussetzungen, eine finanzielle Eingliederung und einen Ergebnisabführungsvertrag,
erfüllen.
5
vgl. HERZIG, N. (Hrsg.) (2003), S. 76 - 82

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
6
2.1.2.1 Finanzielle Eingliederung
Die finanzielle Eingliederung einer OG liegt vor, wenn der OT, aufgrund seiner Beteiligung
an der OG, die Mehrheit der Stimmrechte besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 KStG). Dafür sind in
der Regel mehr als 50 % nötig. Daneben ist für die steuerrechtliche Zurechnung einer solchen
Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO maßgeblich. Dieses
Kriterium wird nicht erfüllt, wenn die Beteiligung von einer Schwestergesellschaft oder
einem Angehörigen gehalten wird. Des Weiteren ist es für den OT nicht zwingend
erforderlich, neben der Stimmrechtsmehrheit auch die Anteilsmehrheit zu halten. Durch
Vollmachten, Stimmrechtsabtretungen oder Stimmrechtsbindungen erlangte Rechte reichen
für die Begründung einer Organschaft jedoch nicht aus.
6
Die erforderliche Mehrheit der Stimmrechte wird für die Begründung einer Organschaft vor-
ausgesetzt, um sicher zu stellen, dass der OT bei Beschlussfassungen der Organschaft seinen
Geschäftswillen durchsetzen kann. Dabei reicht die Einflussnahme - durch eine einfache
Mehrheit - auf die laufenden und gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten aus. Abweichend von
der im Gesetz verankerten, einfachen Mehrheit kann im Gesellschaftsvertrag bzw. in der
Satzung auch eine abweichende, erforderliche Stimmrechtsmehrheit vereinbart werden. In
diesem Fall muss der OT die vereinbarte Stimmrechtsmehrheit erreichen, um eine Organ-
schaft gründen zu können. Stimmrechtsverbote für einzelne Geschäfte oder die für Sonderbe-
schlüsse erforderliche qualifizierte Mehrheit haben hingegen auf die finanzielle Eingliederung
keine negativen Auswirkungen.
7
Neben der Beteiligung und der Mehrheit der Stimmrechte muss die OG gem. § 14 Abs. 1
Nr. 1 KStG ununterbrochen finanziell bei dem OT eingegliedert sein. Dies bedeutet, dass die
Voraussetzungen vom Beginn bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der OG ohne Unterbre-
chung erfüllt sein müssen (R 59 Abs. 1 S. 2 KStR). Erlangt die Obergesellschaft die finan-
zielle Eingliederung erst, wenn das Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft bereits begonnen
hat, ist eine Organschaft generell nur zum nächsten Wirtschaftsjahr der OG möglich. In der
Praxis stellt das Einlegen eines Rumpfwirtschaftsjahres daher regelmäßig eine Gestaltungs-
alternative dar. Im Jahr der Begründung des Organschaftsverhältnisses wird ausnahmsweise
die Bildung von zwei Rumpfwirtschaftsjahren durch zweimalige Umstellung des Geschäfts-
jahres zugelassen (R 59 Abs. 3 KStR). Die erste Umstellung erfolgt zunächst auf den Zeit-
6
vgl. GÖKE, E. (2006), S. 49 - 55
7
vgl. GÖKE, E. (2006), S. 49 - 55

2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht
7
punkt, an dem das Organschaftsverhältnis beginnt, die Zweite auf den üblichen Abschluss-
stichtag des Organkreises. Die Finanzverwaltung gibt hierfür prinzipiell die nach § 7 Abs. 4
S. 3 KStG erforderliche Zustimmung.
8
Die finanzielle Eingliederung kann sowohl als unmittelbare, als auch als mittelbare Beteili-
gung vorliegen. Daneben können auch unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammen-
gerechnet werden, wenn sie insgesamt mehr als 50 % der Stimmrechte sichern.
9
2.1.2.1.1 Unmittelbare Beteiligung
Gemäß dem Gesetzeswortlaut muss grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des OT an
der OG vorliegen. Dadurch dürfen bei der Berechnung der Stimmrechtsquote des OT die
Stimmrechte aus Anteilen, die im Eigentum anderer Personen stehen, nicht berücksichtigt
werden. Die erforderliche Stimmrechtsmehrheit muss sich deswegen aus der eigenen Beteili-
gung des OT an der OG ergeben.
10
2.1.2.1.2 Mittelbare Beteiligung
Eine Ausnahme vom Grundsatz der unmittelbaren Beteiligung stellt § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
KStG dar. Damit sind auch mittelbare Beteiligungen bei der Bestimmung der Stimmrechts-
mehrheit zu berücksichtigen, die von Beteiligungen des OT an vermittelnden Gesellschaften
herrühren, an denen der OT jeweils die Mehrheit der Stimmrechte besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1
S.1 KStG; R 57 S. 3 KStR).
11
Weiterhin kann eine unmittelbare Beteiligung auch über eine oder mehrere zwischengeschal-
tete Gesellschaften vorliegen, die nicht dem Organkreis angehören. Beispielsweise wenn die
Beteiligung an der OG über eine PersG oder eine ausländische Gesellschaft gehalten wird.
Für diese Art der finanziellen Eingliederung muss der OT lediglich die Mehrheit der Stimm-
rechte an der vermittelnden Gesellschaft halten. Ob das zwischengeschaltete Unternehmen
selbst dem Organkreis angehört, ist dabei irrelevant. Allerdings schließt der Gesetzgeber mit
8
vgl. KLINGOR, R. (o. J.a), S. 5
9
vgl. KLINGOR, R. (o. J.a), S. 4
10
vgl. HERZIG, N. (Hrsg.) (2003), S. 89/90
11
vgl. KLINGOR, R. (o. J.a), S. 4

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842813731
DOI
10.3239/9783842813731
Dateigröße
449 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart – Betriebswirtschaft, Studiengang Steuern- und Prüfungswesen
Erscheinungsdatum
2011 (April)
Note
1,6
Schlagworte
ertragsteuerrecht organschaft körperschaftsteuerrecht kapitalgesellschaft
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Titel: Die ertragsteuerliche Organschaft
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