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Mögliche Auswirkungen der aktuellen Reformvorschläge für die Vereinbarung zur Eigenkapitalunterlegung auf das Risikocontrolling

©2011 Masterarbeit 106 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 1. Januar 2007 löste die Drei-Säulen-Struktur der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) die bis dahin geltenden Solvabilitätsregelungen (Grundsatz I) ab.
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) reagierte mit der Entwicklung des neuen Rahmenwerkes auf ein immer dynamischer werdendes Finanzsystem. Durch Basel II werden quantitative Mindestkapitalanforderungen risikosensitiver ermittelt und um qualitative Elemente im Rahmen eines Überprüfungsprozesses der Bankenaufsicht und erweiterter Offenlegungspflichten für Kreditinstitute ergänzt. Als Beratungsgremium mit 27 Mitgliedsstaaten fördert das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) Kooperation zwischen nationalen Bankenaufsichtsbehörden, ohne jedoch über gesetzgeberische Kompetenzen zu verfügen. Erst mit der ‚Capital Requirements Directive’ (CRD), die sich aus der Bankenrichtlinie und der Kapitaladäquanzrichtlinie zusammensetzt, erhielten die Empfehlungen ihren rechtlich bindenden Charakter.
Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise, die eklatante Schwächen des regulatorischen Rahmenwerkes aufdeckte, stehen dem Bankensystem nun erneut umfassende Reformen bevor. Diese wurden bzw. werden noch durch eine Reihe von Initiativen internationaler und nationaler Institutionen und Ausschüsse erarbeitet.
So hat das BCBS Vorschläge für Ergänzungen des Basel II Rahmenwerkes in verschiedenen Dokumenten vorgestellt. Die Empfehlungen aus Dezember 2009, die auch als Basel III bezeichnet werden, wurden von den G-20 Staats- und Regierungschefs auf Grundlage der Beschlüsse des Weltfinanzgipfels in Pittsburgh in Auftrag gegeben.
In Europa ist die erste Änderungsrichtlinie (CRD II) bereits am 16. September 2009 verabschiedet worden und Ende 2010 in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen beziehen sich auf die Anerkennungsfähigkeit von Hybridkapital als aufsichtsrechtliches Kernkapital, das Management von Großkrediten sowie auf erhöhte Kapitalunterlegungen für Verbriefungen. Zusätzlich wird ein Selbstbehalt des Originators (Initiators von Verbriefungstransaktionen) in Höhe von 5% des Nominalwertes der verbrieften Forderungen eingeführt.
Um die noch ausstehenden Baseler Empfehlungen für den europäischen Raum rechtsverbindlich zu machen, wurden zwei weitere Änderungsrichtlinien - CRD III und CRD IV - auf den Weg gebracht. Die CRD III ist am 14.12.2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die CRD IV befindet sich […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Stefanie Breidenbach
Mögliche Auswirkungen der aktuellen Reformvorschläge für die Vereinbarung zur
Eigenkapitalunterlegung auf das Risikocontrolling
ISBN: 978-3-8428-1326-7
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011
Zugl. Bergische Universität Wuppertal, Wuppertal, Deutschland, MA-Thesis / Master,
2011
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2011

Inhaltsverzeichnis
Abk¨
urzungsverzeichnis
I
Abbildungsverzeichnis
III
1. Einleitung
1
1.1. Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
1.2. Vorgehensweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
2. Aktuelle Neuerungen in der Bankenaufsicht
6
2.1. Gesamtschau der Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . .
6
2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses . . . . . . . . . .
7
2.2.1. Enhancements to the Basel II framework . . . . . .
7
2.2.2. Revisions to the market risk framework . . . . . . . 15
2.3. Die Dezember-Papiere des Baseler Ausschusses . . . . . . . 22
2.3.1. Strengthening the resilience . . . . . . . . . . . . . 22
2.3.2. International framework for liquidity risk . . . . . . 32
2.4. Das Gesamtpaket auf einen Blick . . . . . . . . . . . . . . 35
3. Relevanz f¨
ur das Risikocontrolling deutscher Banken
36
3.1. Das Risikocontrolling im System der Gesamtbanksteuerung 36
3.2. Auswirkungen auf Risikostrategie und Risikoplanung . . . 38
3.3. Auswirkungen im Kreditrisikocontrolling . . . . . . . . . . 41
3.3.1. Kreditrisikoanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
3.3.2. Kreditrisiko¨
uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . 51
3.4. Auswirkungen im Marktrisikocontrolling . . . . . . . . . . 55
3.4.1. Marktrisikoanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
3.4.2. Marktrisiko¨
uberwachung . . . . . . . . . . . . . . . 59
3.5. Auswirkungen im Liquidit¨
atsrisikocontrolling . . . . . . . . 59
3.5.1. Liquidit¨
atsrisikoanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3.5.2. Liquidit¨
atsrisiko¨
uberwachung . . . . . . . . . . . . 63
3.6. Entwicklungsbedarf im Reputationsrisikocontrolling . . . . 66
3.7. Auswirkungen im Gesamtbankrisikocontrolling . . . . . . . 66
4. Zusammenfassung und Ausblick
73
A. Anhang
IV
Literaturverzeichnis
XV

Abk¨
urzungsverzeichnis
AIRB . . . . . . . . . . . . . . . Advanced Internal Ratings-Based Approach
ASF . . . . . . . . . . . . . . . . Available Stable Funding
AVC . . . . . . . . . . . . . . . . Asset-Value-Correlation
Bafin . . . . . . . . . . . . . . . Bundesanstalt f¨
ur Finanzdienstleistungsaufsicht
Basel II . . . . . . . . . . . . . Rahmenvereinbarung zur neuen Baseler Eigenka-
pitalempfehlung von 2004
Basel III . . . . . . . . . . . . Erweiterungen des Basel II Regelwerkes, die am
16.12.2010 in ihrer finalen Fassung ver¨
offentlicht
wurden
BCBS . . . . . . . . . . . . . . Basel Committee on Banking Supervision
BIS . . . . . . . . . . . . . . . . . Bank for International Settlements
CAPM . . . . . . . . . . . . . Capital Asset Pricing Model
CCF . . . . . . . . . . . . . . . . Credit Conversion Factor
CCP . . . . . . . . . . . . . . . . Central Counterparty
CCR . . . . . . . . . . . . . . . Counterparty Credit Risk
CDS . . . . . . . . . . . . . . . . Credit Default Swaps
CEBS . . . . . . . . . . . . . . Committee of European Banking Supervisors
CRD . . . . . . . . . . . . . . . Capital Requirement Directive
CRM . . . . . . . . . . . . . . . Comprehensive Risk Measure
CRO . . . . . . . . . . . . . . . Chief Risk Officer
CT . . . . . . . . . . . . . . . . . Correlation Trading
CTP . . . . . . . . . . . . . . . . Correlation Trading Portfolio
CVA . . . . . . . . . . . . . . . . Credit Valuation Adjustment
EaD . . . . . . . . . . . . . . . . Exposure at Default
EE . . . . . . . . . . . . . . . . . Expected Exposure
EEPE . . . . . . . . . . . . . . Effective Expected Positive Exposure
EL . . . . . . . . . . . . . . . . . Expected Loss
FMVASt¨
arkG . . . . . . . Gesetz zur St¨
arkung der Finanzmarkt- und Ver-
sicherungsaufsicht
FSB . . . . . . . . . . . . . . . . Financial Stability Board
G-20 . . . . . . . . . . . . . . . . Gruppe der 20 f¨
uhrenden Industrie- und Schwel-
lenl¨
ander
IAS . . . . . . . . . . . . . . . . . International Accounting Standards
IASB . . . . . . . . . . . . . . . International Accounting Standards Board
ICAAP . . . . . . . . . . . . . Internal Capital Adequancy Assessment Process

Abk¨
urzungsverzeichnis
II
IDRC . . . . . . . . . . . . . . . Incremental Default Risk Charge
IFRS . . . . . . . . . . . . . . . International Financial Reporting Standards
IMM . . . . . . . . . . . . . . . Interne Modelle Methode
IRBA . . . . . . . . . . . . . . . Auf internen Ratings basierender Ansatz
IRC . . . . . . . . . . . . . . . . Incremental Risk Charge
ISDA . . . . . . . . . . . . . . . International Swaps and Derivative Association
KWG . . . . . . . . . . . . . . . Kreditwesengesetz
LCR . . . . . . . . . . . . . . . . Liquidity Coverage Ratio
LGD . . . . . . . . . . . . . . . Loss Given Default
LiqV . . . . . . . . . . . . . . . Liquidit¨
atsverordnung
LRM . . . . . . . . . . . . . . . Liquidit¨
atsrisikomanagement
LVaR . . . . . . . . . . . . . . . Liquidity Value-at-Risk
MaRisk . . . . . . . . . . . . . Mindestanforderungen an das Risikomanagement
NSFR . . . . . . . . . . . . . . Net Stable Funding Ratio
OTC . . . . . . . . . . . . . . . Over-the-Counter
PD . . . . . . . . . . . . . . . . . Probability of Default
RAROC . . . . . . . . . . . . Risk Adjusted Return on Capital
RBA . . . . . . . . . . . . . . . Ratingbasierter Ansatz
RORAC . . . . . . . . . . . . Return on Risk Adjusted Capital
RSF . . . . . . . . . . . . . . . . Required Stable Funding
RWA . . . . . . . . . . . . . . . Risikogewichtete Aktiva
SFA . . . . . . . . . . . . . . . . Aufsichtlicher Formel-Ansatz
SolvV . . . . . . . . . . . . . . Solvabilit¨
atsverordnung
SREP . . . . . . . . . . . . . . Supervisory Review and Evaluation Process
sVaR . . . . . . . . . . . . . . . stressed Value-at-Risk
UL . . . . . . . . . . . . . . . . . Unexpected Loss
US GAAP . . . . . . . . . . United States Generally Accepted Accounting Prin-
ciples
VaR . . . . . . . . . . . . . . . . Value-at-Risk
ZKA . . . . . . . . . . . . . . . . Zentraler Kreditausschuss

Abbildungsverzeichnis
1.1. Die Drei-S¨
aulen-Struktur von Basel II . . . . . . . . . . . .
1
1.2. Die Regulierungsebenen Basel, Br¨
ussel und Berlin . . . . .
2
2.1. Neue Risikogewichte f¨
ur Wiederverbriefungen im RBA
. .
8
2.2. Bestandteile eines soliden Liquidit¨
atsrisikomanagements . . 14
2.3. M¨
ogliche Modellkonstellationen f¨
ur das CTP . . . . . . . . 18
2.4. Modellierung der Verteilung zuk¨
unftiger positiver Markt-
werte von Derivaten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
2.5. Neuregelungen f¨
ur Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten 27
2.6. Aktuelle Definition der regulatorischen Eigenmittelbestand-
teile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2.7. Erh¨
ohung der Kapitalquoten und zus¨
atzliche Puffer . . . . 30
2.8. Neuregelungen f¨
ur Kredit- und Marktrisiken sowie die re-
gulatorischen Eigenmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
2.9. Die neuen Liquidit¨
atsstandards . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.1. Die Risikokalk¨
ule aus regulatorischer und betriebswirtschaft-
licher Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.2. Risikoadjustierte Performancemessung
. . . . . . . . . . . 40
3.3. Adress- und Liquidit¨
atsrisikokomponente . . . . . . . . . . 44
3.4. Rebalancing-Verfahren f¨
ur die
"
constant level of risk" -
Annahme
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
3.5. Angleichung von Standard-VaR und stressed-VaR . . . . . 56

1. Einleitung
1.1. Hintergrund
Am 1. Januar 2007 l¨
oste die Drei-S¨
aulen-Struktur der neuen Baseler Ei-
genkapitalvereinbarung (Basel II) die bis dahin geltenden Solvabilit¨
ats-
regelungen (Grundsatz I) ab.
Abbildung 1.1.: Die Drei-S¨
aulen-Struktur von Basel II
Der Baseler Ausschuss f¨
ur Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking
Supervision) reagierte mit der Entwicklung des neuen Rahmenwerkes auf
ein immer dynamischer werdendes Finanzsystem. Durch Basel II wer-
den quantitative Mindestkapitalanforderungen risikosensitiver ermittelt
und um qualitative Elemente im Rahmen eines ¨
Uberpr¨
ufungsprozesses
der Bankenaufsicht und erweiterter Offenlegungspflichten f¨
ur Kreditin-
stitute
1
erg¨
anzt.
2
Als Beratungsgremium mit 27 Mitgliedsstaaten f¨
ordert
1
Kreditinstitute i.S.d.
§ 1 Abs. 1 KWG sind Unternehmen die gewerbsm¨aßig Bankge-
sch¨
afte betreiben. Die Begriffe Kreditinstitut und Bank werden im Rahmen dieser
Arbeit synonym verwendet.
2
Einf¨
uhrend zum Thema Basel II vgl. [50] Deutsche Bundesbank (2004), S. 75 ff..

1.1. Hintergrund
2
das Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) die Kooperation
zwischen nationalen Bankenaufsichtsbeh¨
orden, ohne jedoch ¨
uber gesetz-
geberische Kompetenzen zu verf¨
ugen. Erst mit der `Capital Requirements
Directive' (CRD), die sich aus der Bankenrichtlinie und der Kapitalad¨
a-
quanzrichtlinie zusammensetzt
3
, erhielten die Empfehlungen ihren recht-
lich bindenden Charakter.
Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise, die eklatante Schw¨
achen des
regulatorischen Rahmenwerkes aufdeckte, stehen dem Bankensystem nun
erneut umfassende Reformen bevor. Diese wurden bzw. werden noch
durch eine Reihe von Initiativen internationaler und nationaler Institu-
tionen und Aussch¨
usse erarbeitet (vgl. Abbildung 1.2
4
).
Abbildung 1.2.: Die Regulierungsebenen Basel, Br¨
ussel und Berlin
So hat das BCBS Vorschl¨
age f¨
ur Erg¨
anzungen des Basel II Rahmenwer-
kes in verschiedenen Dokumenten vorgestellt.
5
Die Empfehlungen aus
Dezember 2009, die auch als Basel III bezeichnet werden, wurden von
den G-20 Staats- und Regierungschefs
6
auf Grundlage der Beschl¨
usse des
Weltfinanzgipfels in Pittsburgh in Auftrag gegeben.
7
In Europa ist die erste ¨
Anderungsrichtlinie (CRD II) bereits am 16. Sep-
tember 2009 verabschiedet worden und Ende 2010 in Kraft getreten.
8
Wesentliche Neuerungen beziehen sich auf die Anerkennungsf¨
ahigkeit von
Hybridkapital als aufsichtsrechtliches Kernkapital, das Management von
3
RL 2006/48/EG und RL 2006/49/EG vom 14.06.2006.
4
Erg¨
anzt und aktualisiert in Anlehnung an [36] Burghardt/Hartmann/Thelen-
Pischke (2010), S. 24.
5
Vgl. [9], [10], [12], [13] BCBS (2009a; 2009b; 2009d; 2009e).
6
Den G-20 Staaten geh¨
oren 19 der f¨
uhrenden Industrie- und Schwellenl¨
ander sowie
die Europ¨
aische Union an.
7
Vgl. [101] Noak (2010), S. 33.
8
Vgl. RL 2009/111/EG vom 16.09.2010.

1.1. Hintergrund
3
Großkrediten
9
sowie auf erh¨
ohte Kapitalunterlegungen f¨
ur Verbriefun-
gen.
10
Zus¨
atzlich wird ein Selbstbehalt des Originators (Initiators von
Verbriefungstransaktionen) in H¨
ohe von 5% des Nominalwertes der ver-
brieften Forderungen eingef¨
uhrt.
11
Um die noch ausstehenden Baseler Empfehlungen f¨
ur den europ¨
aischen
Raum rechtsverbindlich zu machen, wurden zwei weitere ¨
Anderungsricht-
linien - CRD III und CRD IV - auf den Weg gebracht. Die CRD III ist
am 14.12.2010 im Amtsblatt der Europ¨
aischen Union ver¨
offentlicht wor-
den.
12
Die CRD IV befindet sich noch im Beratungsprozess.
Die Vielfalt an neuen Regulierungsbestrebungen l¨
asst erwarten, dass sich
Risikosteuerungs- und - controllingprozesse im System der Gesamtbank-
steuerung
13
ver¨
andern werden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass
in wert- und risikoorientierte Steuerungsprozesse sowohl die Rendite-
als auch die Risikodimension einzubeziehen sind.
14
Die vorgeschlagenen
Maßnahmen des BCBS bez¨
uglich regulatorischer Eigenkapitalbestand-
teile, Risikoquantifizierung, strengerer Anforderungen an das Risikoma-
nagement im Allgemeinen und neuer globaler Mindeststandards f¨
ur das
Liquidit¨
atsmanagement
15
betreffen die Risikodimension unmittelbar.
Im Rahmen dieser Arbeit sollen die neuen Empfehlungen des BCBS zur
Erg¨
anzung des Baseler Akkords und zur Einf¨
uhrung internationaler Li-
quidit¨
atsstandards im Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf
das Risikocontrolling
16
von Kreditinstituten analysiert werden. Die Un-
tersuchung bezieht sich schwerpunktm¨
aßig auf die Situation in Deutsch-
land. Neben den Baseler Empfehlungen, die grunds¨
atzlich an Banken auf
der ganzen Welt gerichtet sind, wird deshalb auch ihre Umsetzung auf
europ¨
aischer und nationaler Ebene dargestellt.
17
Zu beachten ist, dass
einzelne Reformbestandteile erst ab 2012 eingef¨
uhrt werden und eine Re-
aktion des deutschen Gesetzgebers noch bevorsteht.
Folgende Fragen sollen im Rahmen dieser Arbeit beantwortet werden:
1.) Welche regulatorischen ¨
Anderungen erfordern Anpassungen der inter-
nen Risikomodelle und -controllingprozesse?
2.) Was sind die damit verbundenen Herausforderungen f¨
ur das Risiko-
controlling in den Bereichen Risikostrategie, -analyse und -¨
uberwachung?
9
Zuk¨
unftig werden Interbankenforderungen in voller H¨
ohe auf die Großkrediteinzel-
obergrenze nach
§§ 13 f. KWG angerechnet sowie die Definition von Kreditneh-
mereinheiten ausgeweitet.
10
ur einen ¨
Uberblick vgl. [36] Burghardt/Hartmann/Thelen-Pischke (2010), S. 24.
11
Vgl. RL 2009/111/EG vom 16. September 2009, Art. 122a.
12
Vgl. [63] RL 2010/76/EU.
13
Ertrags- und Risikosteuerung der Gesamtbank, vgl. [28] Mindestanforderungen an
das Risikomanagement (MaRisk), AT 4.3.2.
14
Vgl. [69] Gleißner/Romeike (2010), S. 59.
15
Außerhalb der Drei-S¨
aulen-Struktur sind die aktuell in Deutschland geltenden Li-
quidit¨
atsanforderungen durch die Liquidit¨
atsverordnung (LiqV) vom 14.12.2006
geregelt.
16
Das Risikocontrolling unterst¨
utzt die Unternehmensf¨
uhrung durch Planung, Kon-
trolle und Information. Vgl. [35] Burger/Buchhart (2002), S. 12 f..
17
Bestehen zwischen den nationalen Umsetzungsmaßnahmen und den Baseler Em-
pfehlungen nur geringf¨
ugige Abweichungen, wird das Risikocontrolling von Banken
anderer L¨
ander vergleichbare Ver¨
anderungsprozesse durchlaufen.

1.2. Vorgehensweise
4
1.2. Vorgehensweise
Im Fokus der Untersuchung stehen große Handelsbuchinstitute
18
, die zur
Beurteilung ihrer Adressen- und Marktpreisrisiken interne Risikomodel-
le verwenden. Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRBA) er-
oglicht bankeigene Sch¨
atzungen der schuldnerbezogenen Risikoparame-
ter
19
, die zur Ermittlung des zu unterlegenden Risikobeitrags f¨
ur Kredit-
risiken genutzt werden. Interne Marktrisikomodelle sind mathematisch-
statistische Verfahren. Sie ermitteln risikobeschreibende Kennzahlen an-
hand von Wahrscheinlichkeitsverteilungen m¨
oglicher Marktpreisentwick-
lungen (u.a. f¨
ur Wertpapiere, Indizes, Zinss¨
atze und Rohstoffe). Demge-
gen¨
uber verwenden Standardmodelle aufsichtsrechtlich vorgegebene Pa-
rameter.
ur die Zulassung interner Modelle m¨
ussen Kreditinstitute eine Viel-
zahl aufsichtsrechtlicher Mindestanforderungen erf¨
ullen. Bankeigene Me-
thoden sind im Vergleich zu Standardans¨
atzen komplexer, so dass ihre
Anpassung an die neuen Regularien mit mehr Aufwand verbunden ist.
Zudem sind große Handelsbuchinstitute in besonderem Maße von den ¨
An-
derungen betroffen. Das liegt zum einen daran, dass mit den gestiegenen
Anforderungen des Marktrisikorahmenwerkes gezielt Handelsaktivit¨
aten
reguliert werden.
20
Zum anderen gilt f¨
ur die internen Steuerungs- und
Controllingprozesse das Proportionalit¨
atsprinzip. Dieses legt fest, dass
der Umfang des Risikomanagements auf das unternehmensindividuelle
Risikoprofil abzustimmen ist.
21
Mit steigender Komplexit¨
at und Gr¨
oße
eines Instituts werden somit umfassendere Kontrollmechanismen erfor-
derlich.
Die Auswirkungen der Reform auf das Risikocontrolling zeigen sich in
oglichen Ver¨
anderungen der Planungs-, Beurteilungs- und Steuerungs-
prozesse von Risikopositionen. Neben neuen Regeln f¨
ur die Eigenkapi-
talanforderungen der ersten S¨
aule werden auch die speziellen Anforde-
rungen der zweiten S¨
aule ¨
uberarbeitet. Sie betreffen den
"
Internal Capi-
tal Adequancy Assessment Process" (ICAAP), dessen Rahmen durch die
Mindestanforderungen f¨
ur das Risikomanagement (MaRisk) konkretisiert
wird.
22
Die versch¨
arften Offenlegungspflichten der dritten S¨
aule betreffen
die externe Transparenz gegen¨
uber Dritten und sind nicht Gegenstand
der Untersuchung.
Im Kapitel "Aktuelle Neuerungen in der Bankenaufsicht" werden die vom
Baseler Ausschuss vorgeschlagenen Maßnahmen dargestellt und, soweit
oglich, um aktuelle Umsetzungsinitiativen auf europ¨
aischer und natio-
naler Ebene erg¨
anzt. ¨
Anderungen im Bereich der Standardans¨
atze wer-
den nicht abschließend behandelt, da Banken mit internen Modellen im
Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Die Gliederung erfolgt in chrono-
logischer Reihenfolge. Somit bezieht sich der erste Abschnitt auf die am
13. Juli 2009 in ihren finalen Fassungen vorgestellten Ver¨
offentlichun-
18
Kreditinstitute, bei denen der Umfang an Handelsaktivit¨
aten die Bargatellgrenze
des
§ 2 Abs. 11 KWG ¨ubersteigt.
19
Bspw. Ausfallwahrscheinlichkeiten oder Verlustquoten bei Ausfall des Kreditneh-
mers.
20
Vgl. [57] Eckes (2010b), S. 12.
21
Der Proportionalit¨
atsgrundsatz ist im
§ 25a KWG und den MaRisk verankert.
22
Vgl. [112] Rudolph (2010a), S. 133.

1.2. Vorgehensweise
5
gen
"
Enhancements to the Basel II framework" und
"
Revisions to the
Basel II market risk framework". Der zweite Abschnitt befasst sich mit
den Inhalten der Konsultationspapiere
"
Strengthening the resilience of
the banking sector" und
"
International framework for liquidity risk mea-
surement, standards and monitoring" vom 17. Dezember 2009. Bez¨
uglich
der Regulierungsebenen Br¨
ussel und Berlin k¨
onnen f¨
ur die Juli-Papiere
bereits konkrete Umsetzungsmaßnahmen vorgestellt werden. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen werden vorrangig die Initiativen auf deutscher
Ebene betrachtet, wobei f¨
ur die Dezember-Papiere eine Reaktion des
deutschen Gesetzgebers noch aussteht.
Das Kapitel
"
Relevanz f¨
ur das Risikocontrolling" beginnt mit einem ein-
uhrenden ¨
Uberblick ¨
uber die Funktionen des Risikocontrollings in der
Gesamtbanksteuerung. Grundlage aller Risikomanagementaktivit¨
aten ist
die Risikostrategie, die der Vorstand mit Unterst¨
utzung der Informations-
und Beratungsleistungen des Risikocontrollings festlegt. Die Risikostra-
tegie ist der Ausgangspunkt der Untersuchung.
Im Anschluss daran werden Auswirkungen in einzelnen funktionalen Be-
reichen des Risikocontrollings, gegliedert nach den Risikoarten Kreditrisi-
ko, Marktrisiko, Liquidit¨
atsrisiko und Reputationsrisiko, untersucht. Die-
se Vorgehensweise tr¨
agt dem Umstand Rechnung, dass abh¨
angig von der
Risikoart unterschiedliche Risikomodelle und Sicherungsmethoden zum
Einsatz kommen. Die Untergliederung in Risikoanalyse und Risiko¨
ubwa-
chung erm¨
oglicht zudem eine prozessorientierte Perspektive.
Die Risikoanalyse umfasst die Schritte Identifikation, Messung und Be-
wertung. Die Risiko¨
uberwachung beinhaltet die Kontrolle, das Reporting
und die Ableitung von Maßnahmen zur Risikosteuerung. Da sich Reputa-
tionsrisiken einer sinnvollen Quantifizierbarkeit entziehen, wird in diesem
Abschnitt auf eine weitere Untergliederung verzichtet.
Neuregelungen, die risikoarten¨
ubergreifend eingef¨
uhrt werden, sind Be-
standteil des letzten Kapitelabschnitts
"
Auswirkungen im Gesamtbank-
risikocontrolling". Dort wird die funktionale Trennung in verschiedene
Risikocontrollingbereiche aufgehoben, um risikoarten¨
ubergreifende Ver-
¨
anderungen auf Gesamtbankebene zu untersuchen.
Das Kapitel
"
Zusammenfassung und Ausblick" beinhaltet eine Zusam-
menfassung der Auswirkungen auf das Risikocontrolling im Hinblick auf
die Ausgangsfragen dieser Untersuchung. Es folgt ein Ausblick auf noch
ausstehende Regulierungsmaßnahmen, die in der Zukunft zu weiteren
Ver¨
anderungen f¨
uhren k¨
onnen.

2. Aktuelle Neuerungen in
der Bankenaufsicht
2.1. Gesamtschau der Maßnahmen
Insgesamt wurden vom BCBS vier Dokumente erarbeitet, die einschl¨
a-
gige Erg¨
anzungen des Basel II-Regelwerkes betreffen. Die Ver¨
offentli-
chungen aus Juli 2009
23
wurden teilweise mit der CRD II auf Euro-
paebene umgesetzt.
24
Der deutsche Bundestag hat die entsprechenden
¨
Anderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) verabschiedet.
25
Die Bun-
desanstalt f¨
ur Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verordnete Anpas-
sungen der Solvabilit¨
ats- und Groß- und Millionenkreditverordnung mit
Wirkung vom 31.12.2010.
26
Des Weiteren wurden im August 2009 die
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) angepasst.
Die restlichen Inhalte der Baseler Juli-Dokumente sind Bestandteil der
CRD III -Richtlinie. Diese ist am 14.12.2010 mit ihrer Ver¨
offentlichung
im Amtsblatt der Europ¨
aischen Union in Kraft getreten. Einige ¨
Ande-
rungen waren von den Mitgliedsstaaten schon bis Ende 2010 umzusetzen
und traten am 01.01.2011 in Kraft. Die Umsetzungsfrist f¨
ur den ¨
uber-
wiegenden Teil der Neuregelungen endet jedoch erst am 31.12.2011.
27
Die MaRisk wurden von der Bafin als Folge der neuen Anforderungen
erneut ¨
uberarbeitet.
28
Die Kernelemente der Konsultationspapiere aus Dezember 2009
29
wurden
am 12. September 2010 bei einem Zusammentreffen des Leitungsgremi-
ums des Baseler Ausschusses endg¨
ultig beschlossen.
30
Sie sind im Dezem-
ber 2010 unter dem Namen
"
Basel III" in ihrer finalen Fassung ver¨
offent-
23
[9] BCBS (2009a), [10] BCBS (2009b).
24
Vgl. Richtlinien 2009/111/EG, 2009/83/EG und 2009/27/EG.
25
[54] Gesetz zur Umsetzung der ge¨
anderten Bankenrichtlinie und der ge¨
anderten
Kapitalad¨
aquanzrichtlinie.
26
[31] Bafin (2010c), SolvVua ¨
AndV vom 05.10.2010.
27
Vgl. [63] CRD III, Art. 3.
28
Vgl. [32] Bafin (2010d), MaRisk vom 15.12.2010.
29
[12] BCBS (2009d), [13] BCBS (2009e).
30
Vgl. [4] BIS (2010b).

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
7
licht worden.
31
Die Umsetzung auf europ¨
aischer Ebene erfolgt durch eine
weitere ¨
Anderungsrichtlinie, die CRD IV.
32
Ihre Inhalte f¨
uhren zwangs-
aufig zu weiteren Anpassungen des KWG, der Solvabilit¨
atsverordnung
(SolvV) wie auch der Liquidit¨
atsverordnung (LiqV). Entsprechende Ent-
urfe des deutschen Gesetzgebers liegen noch nicht vor.
2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschus-
ses
2.2.1. Enhancements to the Basel II framework
Neue Risikogewichtung f¨
ur Wiederverbriefungspositionen
Mit Verbriefungen (securitisations) werden Risiken aus nicht handelba-
ren Kreditforderungen an den Kapitalmarkt durch die Emission mehrerer
Wertpapiertranchen weitergegeben. Diese Transaktionen stellen entweder
einen echten Verkauf der Forderungen (True Sale) oder synthetische Ver-
briefungen durch Kreditderivate (Credit Linked Notes) dar.
33
Eine Ver-
briefungsposition ist ein Finanzinstrument, dass Bestandteil einer Ver-
briefungstranche ist.
Bislang hat das Aufsichtsrecht nicht zwischen Verbriefungen und Wie-
derverbriefungen unterschieden, so dass f¨
ur beide Instrumente dieselbe
Risikogewichtung zur Anwendung kam. Um Klarheit in Bezug auf die
Einstufung eines Finanzinstruments als Wiederverbriefungsposition (re-
securitisation exposure) zu schaffen, hat das BCBS folgende weitreichen-
de Definition hinzugef¨
ugt:
"
A resecuritisation exposure is a securitisation exposure in
which the risk associated with an underlying pool of exposures
is tranched and at least one of the underlying is a securisation
exposure."
34
Demnach werden bereits alle Tranchen eines verbrieften Portfolios als
Wiederverbriefung klassifiziert, sobald das zugrunde liegende Portfolio
eine einzelne Verbriefungsposition beinhaltet. Der deutsche Gesetzgeber
teilt diese Ansicht.
35
Eine definitorische Umrandung von Wiederverbriefungen wurde notwen-
dig, weil die Neuregelungen h¨
ohere Risikogewichte f¨
ur Wiederverbrie-
fungspositionen im Anlagebuch
36
vorsehen. Diese kommen im ratingba-
sierten Ansatz (RBA) zum Einsatz. Der RBA ist anzuwenden, wenn f¨
ur
die Verbriefungsposition ein externes Rating vorliegt, oder ein Rating
aus einer Referenzverbriefung abgeleitet werden kann.
37
Um die risiko-
gewichteten Aktiva zu ermitteln, wird der Positionswert der Verbriefung
31
[16] BCBS (2010b), [17] BCBS (2010c).
32
Vgl. [62] Europ¨
aische Kommission (2010).
33
ur
einen
¨
Uberblick
zu
Verbriefungsinstrumenten
vgl.
[77]
Hartmann-
Wendels/Pfingsten/Weber (2007), S. 301 ff..
34
Vgl. [9] BCBS (2009a),
§ 541(i), S. 2.
35
Vgl.
§ 1b Abs. 5 KWG n.F..
36
Das Anlagebuch beinhaltet Wertpapiere der Liquidit¨
atsreserve und des Anlagever-
ogens. Handelsbuchpositionen sind Gegenstand des zweiten Juli-Papiers.
37
Vgl. [7] BCBS (2006),
§ 609.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
8
mit einem spezifischen Risikogewicht multipliziert. Die H¨
ohe des Risiko-
gewichts wird durch das externe Rating der Tranche, die Art des Ratings
(lang- oder kurzfristig) und die Einstufung in h¨
ochstrangig (Senior) und
nicht-h¨
ochstrangig (Non-Senior) beeinflusst.
38
Die Senior-Tranche wird
nach dem f¨
ur Verbriefungsstrukturen ¨
ublichen Nachrangverh¨
altnis (
"
Was-
serfallprinzip") vorrangig durch eingehende Zins- und Tilgungsleistun-
gen bedient.
39
Liegen den Wiederverbriefungspositionen selbst Wieder-
verbriefungen als Underlying zugrunde, ist eine Klassifizierung als Senior
Tranche ausgeschlossen.
40
Die Einf¨
uhrung der neuen Risikogewichte (sie-
he Abbildung 2.1) ist Bestandteil der CRD III.
41
Abbildung 2.1.: Neue Risikogewichte f¨
ur Wiederverbriefungen im RBA
Um die Konsistenz zwischen RBA und dem aufsichtlichen Formel-Ansatz
(SFA) sicherzustellen, wird bei Anwendung des SFA ein Mindestrisiko-
gewicht von 20% f¨
ur Wiederverbriefungen vorgeschrieben.
42
Der SFA
kommt bei Verbriefungspositionen zum Einsatz, f¨
ur die kein externes oder
abgeleitetes Rating vorliegt.
43
ur seine Anwendung muss die Bank ¨
uber
ausreichende Informationen zu den verbrieften Referenzkrediten verf¨
u-
gen.
44
Treten Unklarheiten in Bezug auf die Einstufung als Wiederver-
briefung auf, ist eine Konsultation der Bafin vorgesehen.
45
Die Bafin kann
entscheiden, ob ein Finanzinstrument als Wiederverbriefung einzustufen
ist oder nicht. Diese Beurteilung betrifft in erster Linie besicherte Geld-
marktpapiere (Asset Backed Commercial Paper).
46
Es wird erwartet, dass
von dieser Regelung reger Gebrauch gemacht wird.
47
38
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 3.
39
Zur Strukturierung von Verbriefungen vgl. [114] Rudolph et al. (2007), S. 45 ff..
40
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 3.
41
Vgl. [63] CRD III, Tz. 4b viii).
42
Vgl. [63] CRD III, Anhang I, Tz. 4 xii).
43
Vgl. [7] BCBS (2006),
§ 609 und [27] § 258 SolvV.
44
ur die Anwendung des SFA muss die Eigenkapitalanforderung bestimmt werden,
die sich bei Nichtverbriefung nach dem IRB-Ansatz ergeben w¨
urde. Zudem sind
u.a. Informationen zum Nachrangverh¨
altnis notwendig, um die Besicherung der
Tranche (Credit-Enhancement) zu ermitteln.
45
Vgl.
§ 1b Abs. 5 Satz 2 KWG n.F..
46
Vgl. [53] BT-Drucksache 17/1720 vom 17.02.10, S. 32.
47
Vgl. [92] Kronat/Thelen-Pischke (2010), S. 29.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
9
Externe Ratings und eigene Due Diligence
In der Finanzkrise ist folgendes Problem offenkundig geworden:
"
It is obviously impossible to analyze portfolio risk when your
portfolio includes complex securities backed by multiple types
of assets, but you are unable to incorporate those underlying
risks into a portfolio analysis."
48
Aus diesem Grund m¨
ussen Banken die Strukturen
49
von Verbriefungs-
transaktionen und ihre Risiken verstehen.
Um bestehende Informationsl¨
ucken zu schließen, wird eine Due-Dilligence-
Pr¨
ufung verpflichtend. Sie ist von Banken durchzuf¨
uhren, die in Verbrie-
fungspositionen investieren m¨
ochten.
50
Hierzu enth¨
alt das Baseler-Papier
eine Auflistung von Sorgfaltskriterien, die auch in die CRD II aufgenom-
men wurden.
51
Ihre Nichterf¨
ullung f¨
uhrt zu einer erh¨
ohten Eigenmittel-
unterlegung. Investoren m¨
ussen den Aufsichtsbeh¨
orden nachweisen, dass
sie ¨
uber
"
gr¨
undliche und umfassende Kenntnisse" verf¨
ugen und einen kon-
tinuierlichen Zugriff auf alle relevanten Performancedaten
52
des zugrunde
liegenden Pools an Verm¨
ogenswerten besitzen. Die nationale Umsetzung
der Versch¨
arfungen erfolgt durch die
§§ 18 a, b KWG n.F., wobei die ope-
rativen Anforderungen im
§ 18b Abs. 1-3 geregelt sind. Die Bafin setzt
bei einem Verstoß gegen die Due-Diligence-Pflichten das Risikogewicht
mindestens um den Faktor 3,5 und h¨
ochstens auf 1250% herauf.
Der
§ 18b Abs. 2 KWG begrenzt den Umfang der Due-Diligence-Pr¨ufung
auf
"
Informationen, soweit diese f¨
ur Verbriefungen dieser Art ¨
ublicher-
weise vorliegen".
Originatoren und Sponsoren
53
von Verbriefungsprogrammen haben ge-
§ 18b Abs. 5 KWG n.F. die Verpflichtung, den Investoren Daten f¨ur
die Due-Diligence-Pr¨
ufung zur Verf¨
ugung zu stellen. Darunter fallen In-
formationen ¨
uber die H¨
ohe des Selbstbehalts, ¨
uber die Kreditqualit¨
at und
Wertentwicklung der verbrieften Forderungen, ¨
uber bestehende Sicher-
heiten und weitere Informationen, die f¨
ur die Risikoanalyse notwendig
sind. Die Offenlegung des Selbstbehalts ist besonders wichtig. Zuk¨
unftig
urfen andere Kreditinstitute nur in Verbriefungen investieren, sofern der
Originator einen Selbstbehalt in H¨
ohe von mindestens 10 % des Nomi-
nalwertes der verbrieften Tranchen nachweist.
54
Damit hat der deutsche
Gesetzgeber die Anforderung gegen¨
uber der CRD II versch¨
arft, die einen
Selbstbehalt von 5% vorsieht. Sollen Banken als potenzielle Investoren
angeworben werden, f¨
uhrt die neue Regelung zu einem vermehrten Ver-
bleib von Verbriefungspositionen beim Originator. Die Erstverlusttranche
48
[93] Lang/Jagtiani (2010), S. 140 f..
49
Konkretisierend benennt das BCBS unter anderem das Wasserfall-Prinzip.
50
Kreditinstitute unterliegen erh¨
ohten Sorgfaltspflichten. Ein blindes Vertrauen auf
externe Ratings soll damit ausgeschlossen werden.
51
Vgl.
§ 122a der RL 2009/111/EC.
52
Als solche konkretisiert das BCBS unter anderem Informationen ¨
uber Ausfallraten,
Kredite in Abwicklung, Anteile an Kredittilgungen die 30/60/90 Tage ¨
uberf¨
allig
sind sowie die durchschnittliche Kreditw¨
urdigkeit und Diversifikation des Portfo-
lios. Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 6.
53
Ein Kreditinstitut ist Originator, falls die zugrunde liegenden Verm¨
ogenswerte aus
dessen Bilanz stammen. Ein Kreditinstitut ist Sponsor, wenn es das Verbriefungs-
programm auflegt und verwaltet. Vgl.
§ 229 SolvV.
54
Vgl.
§ 18a Abs. 1 KWG n.F..

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
10
besitzt zumeist kein Rating und wurde schon vorher regelm¨
aßig vom Ori-
ginator einbehalten.
55
Sie wird auf den Selbstbehalt angerechnet.
56
Die
Neufassung der Solvabilit¨
atsverordnung sieht vor, dass ein wirksamer Ri-
sikotransfer des Kreditrisikos f¨
ur den Originator nur erreicht wird, wenn
er nicht mehr als 20% der Erstverlustpositionen in der eigenen Bilanz
alt. Somit ist es f¨
ur Originatoren nicht zielf¨
uhrend, den Selbstbehalt
¨
uber die untersten Tranchen sicherzustellen.
Weiterhin wird die Ber¨
ucksichtigung externer Ratings von Verbriefungen
zur Ermittlung der Eigenmittelunterlegung von Sponsor- bzw. Origina-
torbanken zuk¨
unftig untersagt, falls das Rating auf einer Unterst¨
utzung
(Garantien, Liquidit¨
atslinien) des Kreditinstituts basiert.
57
Derartige Si-
cherheitsleistungen f¨
ur Verbriefungstranchen f¨
uhren zu besseren Ratings
der Papiere und im Ergebnis zu einer geringeren Kapitalbelastung f¨
ur
das Kreditinstitut. Die Nichtber¨
ucksichtigung gilt f¨
ur alle Verbiefungs-
positionen unabh¨
angig ihrer Zuordnung zum Bank- oder Handelsbuch.
Laufzeitunabh¨
angige Kredit-Umrechnungsfaktoren
Anerkannte Liquidit¨
atsfazilit¨
aten sind Liquidit¨
atslinien, die Banken ih-
ren Zweckgesellschaften zur Verf¨
ugung stellen und bestimmte Mindest-
kriterien erf¨
ullen.
58
Ihre Gew¨
ahrung ist nur nach einer Qualit¨
atspr¨
ufung
der zu verbriefenden Forderungen und lediglich bis zu einer H¨
ohe des
potenziellen Liquidationserl¨
oses erlaubt.
59
Nach den bisherigen Regeln
werden bestimmte dieser anerkannten Liquidit¨
atsfazilit¨
aten als risikoarm
eingestuft. Dieses Privileg gilt insbesondere f¨
ur Zusagen mit einer Lauf-
zeit von unter einem Jahr und f¨
ur sogenannte
"
Marktst¨
orungsfazilit¨
aten".
Letztere d¨
urfen nur im Falle einer Marktst¨
orung in Anspruch genommen
werden. F¨
ur eine laufzeitabh¨
angige Beg¨
unstigung fehlt jedoch der Grund,
da Liquidit¨
atsfazilit¨
aten h¨
aufig nur formal befristet sind. Faktisch werden
sie jedoch fortlaufend prolongiert.
60
So konnten Banken mit wenig Eigen-
mitteln Liquidit¨
atsfazilit¨
aten f¨
ur hochprofitable Verbriefungsprogramme
zur Verf¨
ugung stellen.
61
In Zukunft gelten andere Kredit-Umrechnungsfaktoren
62
(Credit Con-
version Factor, CCF). Die Sonderregelung f¨
ur Marktst¨
orungsfazilit¨
aten
(bislang mit einem IRBA-Konversionsfaktor von 20% angerechnet) und
die laufzeitabh¨
angige Privilegierung wurden abgeschafft.
63
Maßnahmen der S¨
aule II und Anpassungen der MaRisk
Die zweite S¨
aule von Basel II setzt sich aus zwei Elementen zusammen.
Der
"
Internal Capital Adequancy Assessment Process" (ICAAP) betrifft
die Pr¨
ufung der Kapitalad¨
aquanz aus Bankensicht. Er wurde mit den
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in Deutsch-
55
Vgl. [77] Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2007), S. 304.
56
Vgl. hierzu auch [116] Sch¨
afer (2010), S. 3.
57
Vgl. [63] CRD III, Anhang 1, Tz. 4a).
58
Vgl. [27]
§ 230 SolvV.
59
Vgl. [7] BCBS (2006)
§ 578.
60
Vgl. [30] Bafin (2010b), S. 72 f..
61
Vgl. [115] Sanio (2010), S. 45.
62
Außerbilanzielle Gesch¨
afte werden mit einem Kreditumrechnungsfaktor in ein Kre-
dit¨
aquivalent transformiert, um die risikogewichtete Aktiva zu ermitteln.
63
Vgl. [31] Bafin (2010c), SolvVua ¨
AndV vom 05.10.2010, Tz. 85 a).

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
11
land umgesetzt.
64
Diese gestalten sich unter Ber¨
ucksichtigung des Propor-
tionalit¨
atsprinzips flexibel und er¨
offnen den Instituten Gestaltungsspiel-
aume.
65
Im ICAAP arbeiten die Banken daher mit eigenen Konzepten
und Risikomessmethoden. Sie sind verpflichtet, geeignete Verfahren ent-
sprechend der Komplexit¨
at ihres Gesch¨
aftsmodells zu implementieren.
Das zweite Element ist der
"
Supervisory Review and Evaluation Process"
(SREP).
66
Die Bankenaufsicht ¨
uberpr¨
uft die Einhaltung der Vorschriften
sowie die Plausibilit¨
at von Annahmen, Parametern und Modellen.
Die im Konsultationspapier genannten Maßnahmen betreffen insbeson-
dere die ad¨
aquate Ber¨
ucksichtigung s¨
amtlicher Risiken und spezifische
Themenfelder im internen Risikomanagementprozess.
67
Die im Folgen-
den dargestellten ¨
Anderungen sind teilweise schon aufgrund der ersten
MaRisk-Novelle vom 14.08.2009 verbindlich.
Das BCBS erwartet, dass ¨
uber die Kredit-, Markt-, Liquidit¨
ats- und
operationellen Risiken hinaus auch Reputationsrisiken sowie rechtliche
und strategische Risiken in den Risikomanagementprozess zu integrie-
ren sind.
68
Durch die Finanzkrise sind verst¨
arkt Reputationsrisiken in
das Blickfeld der Aufseher ger¨
uckt. Sie wurden bislang eher als freiwilli-
ges Element der zweiten S¨
aule wahrgenommen.
69
Das Reputationsrisiko
wird definiert als
"
(...)the risk arising from negative perception on the part
of customers, counterparties, shareholders, investors, debt-
holders, market analysts, other relevant parties or regulators
that can adversely affect a bank's ability to maintain existing,
or establish new, business relationships and continued access
to sources of funding (...)."
70
Zur Vermeidung von Reputationssch¨
aden haben viele Banken die Ver-
luste der von ihnen gegr¨
undeten Zweckgesellschaften ¨
uber rechtliche Ver-
pflichtungen hinaus mitgetragen.
71
Das BCBS fordert, diese besondere
Auspr¨
agung des Reputationsrisikos in Stresstests zu ber¨
ucksichtigen. Die
CRD III und die Solvabilit¨
atsverordnung gehen einen Schritt weiter. Sie
verbieten Originatoren und Sponsoren einer Verbriefungstransaktion die
Gew¨
ahrung
"
impliziter Unterst¨
utzung". Letztere ist eine Unterst¨
utzungs-
leistung die nicht vertraglich festgelegt ist und
"
(...) zu einer Erh¨
ohung
des Risikos oder ¨
Ubernahme von Verlusten (...) f¨
uhrt (...)."
72
Die MaRisk
fordern die Einbeziehung aller
"
wesentlichen" Risiken. Erl¨
auterungen der
Bafin zur Neufassung der MaRisk vom 14.08.2009 stellen daher klar, dass
diese in Abh¨
angigkeit vom Risikoprofil der Bank auch Reputationsrisi-
ken einschließen.
73
Weiterhin sind Risikopr¨
aventionen auch f¨
ur zun¨
achst
nicht als wesentlich einzustufende Risikoarten vorzunehmen.
74
64
Vgl. [107] Pollmann/Sch¨
oning (2010), S. 36.
65
Vgl. [77] Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2007), S. 384 f..
66
Vgl. [91] Knippschild/Ewald (2006), S. 117 f..
67
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 10.
68
Vgl. [9] ebenda, S. 13.
69
Vgl. [85] Kaiser (2010), S. 17.
70
[9] BCBS (2009a), S. 19.
71
Vgl. [98] Meissmer (2010), S. 36.
72
Vgl. [27] SolvV n.F.
§ 234.
73
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk AT 2.2.
74
Vgl. [110] Rehbein/Wohlert (2010), S. 30.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
12
Das BCBS verlangt die Sicherstellung geeigneter Rahmenbedingungen
ur das Risikomanagement. Neben der Implementierung eines Limitsys-
tems zur Gew¨
ahrleistung der Risikotragf¨
ahigkeit ist eine geeignete Infra-
struktur f¨
ur die Risikoidentifikation, -beurteilung, -¨
uberwachung und das
Risikoreporting sicherzustellen. Eine Evaluation der Prozesse muss durch
unabh¨
angige Kontrollinstanzen erfolgen.
75
Die Bafin empfiehlt daher eine
umfassendere Einbindung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
in das System der Gesamtbanksteuerung.
76
Aufgrund der Finanzkrise h¨
alt das BCBS weitere Verbesserungen des
Managements von Risikokonzentrationen f¨
ur notwendig. Darunter fallen
Einzelpositionen oder Gruppen vergleichbarer
77
Risikopositionen, die ein
sehr hohes Verlustpotenzial haben. Das BCBS sieht die Gefahr eines ho-
hen Verlustpotenzials dann, wenn aufgrund eines Ausfalls mehrerer Kon-
trahenten die Kreditw¨
urdigkeit des Instituts gef¨
ahrdet, oder das opera-
tive Gesch¨
aft eingeschr¨
ankt wird. Risikokonzentrationen sind sowohl auf
konsolidierter Basis als auch auf Einzelinstitutsebene zu analysieren, um
die Aufrechterhaltung des operativen Gesch¨
afts sicherzustellen. Entge-
gen der traditionellen Beobachtung von Korrelationen zwischen Markt-,
Kredit- und Liquidit¨
atsrisiken sollen nunmehr auch situationsspezifische
Risikotreiber Ber¨
ucksichtigung finden. Als Beispiele nennt das BCBS un-
ter anderem Subprime-Kredite und Zweckgesellschaften.
78
Bei der Analy-
se von Risikokonzentrationen sind zuk¨
unftig Entwicklungstendenzen un-
ter Stressbedingungen zu untersuchen, um einen Konzentrationsanstieg
fr¨
uhzeitig zu identifizieren.
Die Vorschl¨
age des BCBS wurden in die MaRisk ¨
ubernommen. Risikokon-
zentrationen m¨
ussen nunmehr f¨
ur alle wesentlichen Risikoarten identifi-
ziert, beurteilt, gesteuert und ¨
uberwacht werden.
79
. Zudem sind m¨
ogliche
Ertragskonzentrationen bei der Formulierung der Gesch¨
aftsstrategie zu
ber¨
ucksichtigen. Weitere Versch¨
arfungen wurden im Dezember 2010 ver-
¨
offentlicht.
80
Die MaRisk sehen nun eine risikoarten¨
ubergreifende Ermitt-
lung von Risikokonzentrationen f¨
ur alle wesentlichen Risiken vor. Dabei
wird explizit zwischen
"
Intra-" und
"
Inter- Risikokonzentrationen" unter-
schieden.
81
Risikokonzentrationen k¨
onnen auch durch gleichartige Verm¨
ogensgegen-
st¨
ande verursacht werden, die zur Besicherung verbriefter Schuldtitel ge-
nutzt werden. In diesem Zusammenhang stellt das BCBS die Bedeutung
von Korrelationsrisiken (
"
Wrong-Way"-Risiken) heraus.
82
Es kann zwi-
schen allgemeinen und spezifischen Risiken unterschieden werden. All-
gemeine Korrelationsrisiken liegen vor, wenn die Kreditw¨
urdigkeit einer
Gegenpartei positiv mit allgemeinen Marktrisikofaktoren korreliert. Spe-
75
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 14. Diese Forderungen sind nicht neu. Eine geeignete
Infrastruktur f¨
ur das Risikomanagement und die Unabh¨
angigkeit der Internen Re-
vision waren bereits vorher zu gew¨
ahrleisten. Vgl. MaRisk a.F. AT 4.3.2 und BT
2.2.1.
76
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk Erl¨
auterungen zu AT 4.3.2.
77
Die Einstufung der Vergleichbarkeit erfolgt anhand bestimmter Merkmale (bspw.
gleiche Kontrahenten, gleiche geografische Lage, gleiche Branche u.s.w.).
78
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 16.
79
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk AT 4.3.2. Tz. 1.
80
Vgl. [32] Bafin (2010d), MaRisk i.d.F. 15.12.2010.
81
Vgl. [32] ebenda, Erl¨
auterungen zu AT 2.2.
82
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 16.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
13
zifische Korrelationsrisiken entstehen zum einen, wenn die Bonit¨
at eines
Sicherungsgebers und die Kreditw¨
urdigkeit des Schuldners der zugrun-
de liegenden Forderungen positiv miteinander korrelieren. Zum anderen
treten sie auf, wenn die Bonit¨
at des Sicherungsgebers negativ mit dem
Wert des Referenzaktivums korreliert. Als Beispiel werden Spezialver-
sicherer f¨
ur Schuldverschreibungen (Monoliner-Versicherer) genannt, die
als Garant f¨
ur grundpfandrechtlich gesicherte Anleihen (Mortgage-backed
Securities) auf dem Finanzmarkt aktiv sind.
83
Ihre Kreditw¨
urdigkeit kor-
relierte stark mit den Immobilienkrediten und brach aufgrund steigender
Ausfallraten ein. Diese indirekten Beziehungen haben bankinterne Mo-
delle ad¨
aquat abzubilden.
84
ur Fair-Value Bewertungen von Finanzinstrumenten verweist das BCBS
auf sein Dokument
"
Supervisory guidance for assessing banks' financi-
al instrument fair value practices" aus April 2009. Bewertungsverfah-
ren sollen in die Unternehmenssteuerung eingebunden werden und f¨
ur
Risikomanagement- und Rechnungslegungszwecke konsistent sein. Eine
Bank ben¨
otigt ausreichende personelle und finanzielle Kapazit¨
aten f¨
ur
die Modellentwicklung. Falls sich interne Methoden als fehlerhaft her-
ausstellen, m¨
ussen alternative Verfahren schnellstm¨
oglich verf¨
ugbar sein.
Um die Grenzen von Risikomodellen fr¨
uhzeitig zu identifizieren, sind alle
Verfahren auch mit gestressten Marktdaten zu testen. Da Modellergeb-
nisse h¨
ochstens so gut sind wie die verwendeten Input-Faktoren, stellt
das BCBS hohe Anforderungen an die Qualit¨
at der Datenbasis.
85
Risiken aus Verbriefungen und außerbilanziellen Gesch¨
aften, die nicht
vollst¨
andig in der S¨
aule I ber¨
ucksichtigt werden, sind im internen Risiko-
managementprozess zu erfassen. Dies gilt auch f¨
ur Verbriefungsprogram-
me, die sich noch in der Vorbereitung befinden. Das Risikoreporting hat
den Vorstand regelm¨
aßig ¨
uber die aktuellen Markt- und Performanceda-
ten der Verbriefungspositionen zu informieren.
86
Eigene Analysen sollen
Stresssituationen ber¨
ucksichtigen, in denen nur ein beschr¨
ankter Zugang
zum Verbriefungsmarkt m¨
oglich ist. Dieses Vorgehen soll negative Aus-
wirkungen auf die Refinanzierungssituation offenlegen.
Die wesentlichen Inhalte der Ver¨
offentlichung
"
Principles for Sound Li-
quidity Risk Management and Supervision"
87
, die in Abbildung 2.2
88
dar-
gestellt sind, wurden im Rahmen der ersten Neufassung der MaRisk be-
ucksichtigt.
89
Erg¨
anzend skizziert das BCBS in seinem Juli-Papier weitere Anpassun-
gen des Liquidit¨
atsrisikomanagements. Zentrales Element der Vorschl¨
age
ist die Formulierung einer Liquidit¨
atsrisikostrategie als Basis f¨
ur die Aus-
gestaltung des institutsspezifischen Liquidit¨
atsrisikomanagements. Des
Weiteren sollen die internen Risikocontrolling- und -steuerungsprozesse
Stresstests f¨
ur Liquidit¨
atsrisiken umfassen.
90
Ihre Ergebnisse sind bei der
83
Die Papiere wurden durch
"
Schattenratings" verbessert, weil die Bonit¨
at der Mo-
noliner von Ratingagenturen als qualitativ hochwertig eingestuft wurde.
84
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 16 f..
85
Vgl. [9] ebenda, S. 22.
86
Vgl. [9] ebenda, S. 18.
87
[8] BCBS (2008).
88
Entnommen aus [86] Kaltofen (2010), S. 26.
89
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk, BTR 3.
90
Vgl. [9] BCBS (2009a), Tz. 72, S. 23.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
14
Entwicklung von Notfallpl¨
anen zu ber¨
ucksichtigen, deren Durchf¨
uhrbar-
keit regelm¨
aßig zu ¨
uberpr¨
ufen ist.
91
Abbildung 2.2.: Bestandteile eines soliden Liquidit¨
atsrisikomanagements
Aufbauend auf den Baseler
"
Principles for sound stress testing practi-
ces and supervision"
92
werden die Anforderungen an Stresstests weiter
erh¨
oht. Im Bankensektor geh¨
oren sie zu den Industriestandards. Bereits
heute stellen sie eine aufsichtsrechtliche Mindestanforderung insbeson-
dere f¨
ur die Verwendung des IRB-Ansatzes
93
dar. Die Bafin hat ihre
Vorgaben f¨
ur Stresstests im Rahmen der Neufassung der MaRisk vom
14.08.2009 versch¨
arft, so dass nunmehr f¨
ur alle
"
wesentlichen" Risiken
historische und hypothetische Szenarien simuliert werden m¨
ussen.
94
Mit
den neuen Anforderungen zielt die Bafin auf eine bessere Integration
von Stresstests in den bankinternen Steuerungsprozess ab.
95
Dies kann
in Form von Szenario- oder Sensitivit¨
atsanalysen geschehen. W¨
ahrend im
Rahmen von Sensitivit¨
atsanalysen nur ein Risikofaktor variiert wird, wer-
den in Szenarioanalysen mehrere oder alle Risikofaktoren simultan ver¨
an-
dert.
96
Das BCBS verlangt zuk¨
unftig die Ber¨
ucksichtigung von Stresstest-
ergebnissen bei der Kapitalallokation regulatorischer und ¨
okonomischer
97
Risikodeckungsmassen.
Die explizite Einbindung von Stresstests zur ¨
Uberpr¨
ufung der Kapitalad-
¨
aquanz unterstreicht ihre zunehmende Bedeutung.
98
Sie werden ein in-
tegraler Bestandteil des ICAAP. Dennoch sieht die Neufassung der Ma-
Risk keine zwingende Kapitalunterlegung von Stresstestergebnissen vor.
Vielmehr sollen die Ergebnisse von Stresstests eine kritische Reflexion
ausl¨
osen, um Handlungsbedarf festzustellen.
99
Sie k¨
onnen helfen, eine
zu geringe Risikoeinsch¨
atzung in Aufschwungphasen zu vermeiden und
91
Vgl. [32] Bafin (2010d), MaRisk vom 15.12.2010.
92
Vgl. [14] BCBS (2009f).
93
Vgl.
§ 123 SolvV und MaRisk a.F. AT 4.3.2.
94
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk n.F. vom 14.08.2009, AT 4.3.2 Tz. 4.
95
Vgl. [26] B¨
uhner/Dicken/Wenner (2010), S. 139.
96
Vgl. [58] Ehnert/Detzner (2010), S. 221.
97
Das ¨
okonomische Kapital stellt eine Messgr¨
oße f¨
ur die Bestimmung des aus be-
triebswirtschaftlicher Sicht notwendigen Eigenkapitalbedarfs der Bank dar. Das
Konzept des ¨
okonomischen Kapitals wird im dritten Kapitel im Zuge der Fokus-
sierung auf das Risikocontrolling n¨
aher erl¨
autert.
98
Vgl. [107] Pollmann/Sch¨
oning (2010), S. 36.
99
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk AT 4.3.3 Nr. 5 und [26] B¨
uhner/Dicken/Wenner
(2010), S. 139.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
15
die Validit¨
at g¨
angiger Risikomaße, bspw. des Value-at-Risk sicherzustel-
len.
100
Weitere ¨
Anderungen mit Bezug auf Stresstests ergeben sich durch ein
Konsultationspapier des Committee of European Banking Supervisors
(CEBS)
101
, das auch Reverse Stresstests umfasst. Reverse Stresstests le-
gen diejenigen Szenarien offen, die eintreten m¨
ussen, damit die Eigen-
kapitalanforderungen gerade noch bzw. gerade nicht mehr eingehalten
wird.
102
Sie werden zwar auch vom BCBS erwartet
103
, sind aber in dessen
Juli-Dokumenten nicht weiter konkretisiert worden. Die zweite MaRisk-
Novelle hat zu entsprechenden Anpassungen gef¨
uhrt.
104
Mit der MaRisk-Novelle von 2009 wurde die Pflicht zur Festlegung ei-
ner nachhaltigen Gesch¨
aftspolitik aufgenommen.
105
Dabei sind interne
und externe Einfl¨
usse und ihre Auswirkungen auf das Institut zu ber¨
uck-
sichtigen. Durch die zweite Neufassung werden dar¨
uber hinaus erh¨
oh-
te Anforderungen an den sogenannten
"
Strategieprozess" gestellt.
106
Die
Gesch¨
aftsleitung hat somit eine auf die Gesch¨
aftsstrategie abgestimmte
Risikostrategie in den Prozessschritten Planung, Anpassung, Umsetzung
und Beurteilung dynamisch fortzuentwickeln.
Auf die geplanten ¨
Anderungen zur Verg¨
utungspraxis wird im Rahmen
dieser Arbeit nicht n¨
aher eingegangen. Es sei an dieser Stelle darauf hin-
gewiesen, dass die Neufassung der MaRisk Verg¨
utungsstrukturen vor-
sieht, die mit einer langfristigen und nachhaltigen Risikostrategie verein-
bar sind.
107
2.2.2. Revisions to the market risk framework
Marktrisiken werden im Basel II-Regelwerk als Verlustrisiken aus Markt-
preisschwankungen definiert. Darunter fallen Aktienkurs- , W¨
ahrungs-,
Zins- und Rohstoffrisiken.
108
Dar¨
uber hinaus wird bei Marktrisiken zwi-
schen einer allgemeinen (general market risk) und einer besonderen Kom-
ponente (specific risk) differenziert. Erstere wird in der Kapitalmarkt-
theorie als systematisches Risiko bezeichnet und tangiert den gesamten
Markt. Das spezifische Kursrisiko ist demgegen¨
uber emittentenspezifisch
und umfasst auch Ereignisrisiken, bspw. bei einem ¨
Ubernahmeangebot,
einer Bonit¨
atsverschlechterung oder einem Ausfallereignis. Im Capital
Asset Pricing Model (CAPM) entspricht es dem Beta-Faktor und wird
auch als unsystematisches Risiko bezeichnet.
109
Zu beachten ist, dass die Eigenmittelanforderungen f¨
ur das allgemeine
und das besondere Marktrisiko getrennt voneinander ermittelt werden.
110
100
Vgl. [9] BCBS (2009a), S. 24.
101
[47] CEBS (2009).
102
Vgl. [124] Thelen-Pischke/Syring (2010), S. 35.
103
Vgl. [14] BCBS (2009f), Prinzip 9, S. 14 f..
104
Vgl. [32] Bafin (2010d), MaRisk AT 4.3.3 Nr. 3.
105
Vgl. [32] ebenda, MaRisk AT 4.2 Tz. 1.
106
Vgl. [32] ebenda, MaRisk AT 4.2 Nr. 4.
107
Vgl. [28] Bafin (2009), MaRisk AT 7.1 Nr. 4.
108
Vgl. [7] BCBS (2006),
§ 683 (i).
109
Vgl. [117] Schierenbeck (2001), S. 394.
110
Diese Vorgehensweise wird auch als Building-Block-Approach (Baukastenprinzip)
bezeichnet. Vgl. [37] B¨
uschgen (1998), S. 299.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
16
Neuer
"
Stressed Value at Risk" f¨
ur allgemeine Marktrisiken
Das Verlustpotenzial aus allgemeinen Marktrisiken wird durch Risiko-
modelle anhand der Kennzahl Value-at-Risk (VaR) bestimmt. Der VaR
stellt den Verlust innerhalb eines festgelegten Betrachtungszeitraums
111
dar, der mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (Konfidenzniveau)
nicht ¨
uberschritten wird. Diese Verlustobergrenze wird in Geldeinheiten
ausgedr¨
uckt.
112
ur das allgemeine Kursrisiko ist zuk¨
unftig die w¨
ochent-
liche Berechnung eines zus¨
atzlichen stressed-VaR (sVaR) verpflichtend.
Dieser wird f¨
ur eine Haltedauer von 10 Tagen
113
bei einem Konfidenz-
niveau von 99% f¨
ur das aktuelle Portfolio ermittelt. Somit unterscheidet
sich die Berechnungssystematik nicht von derzeitigen VaR-Konzepten.
Lediglich die Risikofaktoren weichen in der Weise ab, dass sie sich auf
ein einj¨
ahriges Zeitfenster von signifikantem finanziellen Stress beziehen
ussen.
114
Das Risikocontrolling hat die Aufgabe, die zur Berechnung
des sVaR notwendigen Risikofaktoren aus historischen Daten eines Kri-
senszenarios abzuleiten. Die Parameterauswahl unterliegt der Genehmi-
gung der Bankenaufsicht.
Die zus¨
atzliche Eigenmittelanforderung entspricht dem h¨
oheren Betrag
aus den j¨
ungsten sVaR Berechnungen und dem durchschnittlichen sVaR
der letzten 60 Gesch¨
aftstage multipliziert mit einem Multiplikationsfak-
tor von mindestens 3. Das Ergebnis wird zu den Eigenkapitalanforderun-
gen des
"
Standard" VaR hinzuaddiert.
115
Dadurch ergibt sich die t¨
agliche Eigenkapitalanforderung f¨
ur das allge-
meine Kursrisiko wie folgt:
K = max{VaR
t
-1
;
m
c
VaRavg} + max{sVaR
t
-1
;
m
s
sVaRavg}
K:
Eigenkapitalanforderung
VaR
(t-1)
:
VaR des Vortages
VaR
(
avg
)
:
ØVaR-Werte der letzten 60 Gesch¨
aftstage
sVaR
(t-1)
:
gestresster VaR des Vortages
sVaR
(
avg
)
:
ØsVaR-Werte der letzten 60 Gesch¨
aftstage
m:
Multiplikationsfaktor von mindestens 3
Erh¨
ohte Risikogewichte f¨
ur das spezifische Marktrisiko
Im Abschnitt
"
Enhancements to the Basel II framework" wurde die Ein-
uhrung einer h¨
oheren Risikogewichtung f¨
ur Wiederverbriefungen im An-
lagebuch dargestellt (siehe Seite 6 f.). In einem zweiten Schritt nimmt das
BCBS eine Angleichung der Vorgehensweise im Handelsbuch
116
an das
Anlagebuch vor, um die Eigenmittelunterlegung f¨
ur spezifische Kursrisi-
111
Dieser wird auch als Haltedauer oder Investitionszeitraum bezeichnet.
112
Vgl. [67] Gaumert (2009), S. 119. Zur VaR-Berechnung vgl. auch [111] Rolfes (2008),
S. 92 ff..
113
Es wird angenommen alle Positionen ließen sich innerhalb von 10 Tagen glattstellen
bzw. absichern (hedgen).
114
Vgl. [10] BCBS (2009b), S. 14. Die Finanzkrise stellt ein solches Szenario dar und
kann zur Ableitung der Risikofaktoren genutzt werden.
115
Vgl. [63] CRD III, Anhang II, Tz. 3j).
116
Das Handelsbuch i.S.d.
§ 1a KWG beinhaltet Finanzinstrumente, die kurzfristig
gehalten werden und der Erzielung von Handelsgewinnen dienen.

2.2. Die Juli-Papiere des Baseler Ausschusses
17
ken zu ermitteln.
117
Dadurch wird eine Ausnutzung regulatorischer Arbi-
trage bei einer Zuordnung der Verbriefungspositionen zum Handelsbuch
unterbunden.
118
Die neuen Kapitalanforderungen f¨
ur spezifische Risiken
unterscheiden sich in Abh¨
angigkeit von ihren externen Ratings und Ein-
stufungen als Senior, Non-Senior, Verbriefung oder Wiederverbriefung.
119
Der CRD III-Entwurf sieht f¨
ur die Umsetzung in Anhang I der Richtli-
nie 2006/49/EG eine neue Nr. 16a vor. F¨
ur alle Verbriefungspositionen
gilt nunmehr ein Unterlegungssatz von 8% der risikogewichteten Forde-
rungsbetr¨
age. Innerhalb einer ¨
Ubergangsfrist bis zum 31.12.2013 wird das
spezifische Risiko auf der Grundlage des h¨
oheren Betrages von Nettokauf-
und Nettoverkaufspositionen berechnet. Nach Ablauf dieser Frist entf¨
allt
diese Verrechnungsm¨
oglichkeit und alle Nettopositionen (Kauf- und Ver-
kaufspositionen) werden unterlegungspflichtig.
120
Auch im Handelsbuch haben Banken den IRB-Ansatz auf Verbriefungs-
positionen anzuwenden, falls die Bafin ihr internes Ratingverfahren zuge-
lassen hat. Die Anwendung des Aufsichtlichen-Formel-Ansatzes (SFA) ist
nur f¨
ur ungeratete Finanzinstrumente und bei Erf¨
ullung aller operativen
Anforderungen durch das Institut m¨
oglich.
121
Die CRD III beschr¨
ankt
die Anwendung des SFA auf Banken,
"
(...), die keine Originatoren sind
und die diesen Ansatz in ihrem Anlagebuch auf die gleichen Positionen
anwenden d¨
urfen."
122
Correlation Trading Portfolio und CT-Netting
Eine Ausnahme besteht f¨
ur das sogenannte
"
Correlation Trading Portfo-
lio" (CTP).
123
Es setzt sich aus synthetischen Verbriefungspositionen und
"
nth-to-default"-Kreditderivaten zusammen.
124
Correlation Trading be-
zeichnet den Handel mit Kreditderivaten, deren Bewertung von der Kre-
ditw¨
urdigkeit mehrerer Emittenten abh¨
angt.
125
ur die Zuordnung zum
CTP m¨
ussen die Finanzprodukte festgelegte Kriterien erf¨
ullen. Vorge-
schrieben werden unter anderem das Vorhandensein eines liquiden Mark-
tes und ein hoher Standardisierungsgrad f¨
ur die Kreditausfall-Swaps (CDS)
der zugrunde liegenden Referenzkredite.
126
Wiederverbriefungen d¨
urfen
nicht als CT-Produkte klassifiziert werden.
127
Die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen f¨
ur spezifische Risiken
des CTP kann zuk¨
unftig auf zweierlei Weise erfolgen. F¨
ur Institute oh-
ne interne Risikomessverfahren kommt eine revidierte Standardmethode
zur Anwendung. Demnach sind die risikogewichteten Forderungsbetr¨
a-
ge mit den (neuen) Standardansatz-Risikogewichten zu ermitteln.
128
Die
117
Vgl. [10] BCBS (2009b), Tz. 18, S. 5.
118
Vgl. [128] Zeitler (2010), S. 11.
119
Vgl. [10] BCBS (2009b), S. 7.
120
Vgl. [63] CRD III, Anhang 2, Tz. 1d).
121
Vgl. [10] BCBS (2009b), S. 7.
122
[63] CRD III, Anhang II, Tz. 1d).
123
Vgl. [10] BCBS (2009b) neuer
§ 689(iv), S. 4.
124
Ein nth-to default Kreditderivat kann in Anspruch genommen werden, sobald f¨
ur
einen Korb an Referenzschuldnern zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten
ist. Mit dieser Inanspruchnahme endet der Vertrag (Vgl.
§ 168 SolvV).
125
Vgl. [56] Eckes (2010a) S. 4.
126
Vgl. [57] Eckes (2010b), S. 13.
127
Vgl. [10] BCBS (2009b), S. 4 und [39] Cerveny/Engelage/Schmaltz (2010), S. 29.
128
Vgl. [63] CRD III, Anhang I, Nr. 4 iii).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842813267
DOI
10.3239/9783842813267
Dateigröße
4.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Bergische Universität Wuppertal – Wirtschaftswissenschaften, Controlling
Erscheinungsdatum
2011 (April)
Note
1,0
Schlagworte
basel regulierung risikomanagement eigenkapitalvorschrift
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