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"Kläger und Richter am Bett"

Verantwortung für und Umgang mit rechtsfehlerhaftem Handeln in der ambulanten Pflege der alten Menschen aus der Perspektive des Pflegemanagements

©2010 Bachelorarbeit 66 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Der rechtliche Aspekt in der ambulanten Versorgung alter Menschen hat mich immer sehr stark interessiert. Meine berufliche Tätigkeit ist fest mit ambulanten Diensten verbunden. Die Ausbildung erfolgte bei einem der großen Anbieter hoch qualitativer ambulanter Pflege in Deutschland. Die ambulante Pflege wird in einem Wohnstift angeboten, umfasst daher viele Bestandteile stationärer Pflege. Aber rechtlich wird sie als ambulante Pflege mit Heimcharakter betrachtet. Schon während der Ausbildung habe ich mich gefragt: ‘Was geschieht, wenn etwas passiert? Was wird das für mich bedeuten?’ Die Antwort habe ich in der Literatur gesucht. Nach der Ausbildung bin ich aus familiären Gründen zu einem kleinen Anbieter gewechselt, wo ich mittlerweile die Position eines stellvertretenden Pflegedienstleiters bekleide. In dieser Position werden der Arbeitsablauf und die Erbringung der Leistungen aus einem anderen Blickwinkel betrachtet: Ich trage nicht nur für die Patienten Verantwortung, sondern auch für die Mitarbeiter. Das Interesse für die haftungsrechtliche Situation der ambulanten Dienste hat sich vergrößert. Wo liegen die Risiken und welche rechtliche Konsequenzen können sie haben? Welchen finanziellen Auswirkungen bringen sie mit? Mein berufliches Ziel ist es, einen eigenen ambulanten Dienst zu gründen. Daher möchte ich mich gern weiter mit dieser Thematik beschäftigen.
Die fehlerfreie Versorgung und die daraus resultierende Patientensicherheit sind die aktuellsten Themen heutzutage. Die Qualitätsanforderungen steigen und damit müssen Maßnahmen seitens der Leitung getroffen werden, um diese Anforderungen zu erfüllen. Mit steigenden Anforderungen steigt auch die Wahrscheinlichkeit, einen Fehler zu begehen. Die ambulante Pflege ist keine risikofreie Zone. In ihr muss man sich mit sehr sensiblen Schritten bewegen.
Die ambulante Versorgung stellt einen wesentlichen Teil des Gesundheitsbereiches dar. Fast ein Drittel der Pflegebedürftigen werden zuhause durch ambulante Einrichtungen versorgt. Dazu kommen noch die Patienten, die Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen. Die Pflegebedürftigen sind nicht die einzelnen Interessenten in diesem Bereich. Angehörige von Pflegebedürftigen sind genauso an der Sicherheit bei der Versorgung interessiert.
Wenn wir einen Blick in die Zukunft werfen, dann wird klar, dass jeder von uns seinen Nutzen aus dem haben wird, was wir heute schaffen.
Die eingereichte Arbeit ist eine […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltverzeichnis:

Zusammenfassung

Danksagung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Ambulante pflegerische Versorgung
2.1 Pflegedienst
2.2 Pflegeversicherung
2.3 Leistungen und Finanzierung der ambulanten Pflegedienste
2.3.1 Häusliche Pflege
2.3.2 Häusliche Krankenpflege

3. Rechtliche Aspekte
3.1 Haftung in der Pflege
3.2 Zivilrecht
3.2.1 Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuches
3.2.2 Vertragsrechtliche Grundprinzipien
3.3 Zivilrechtliche Haftung
3.3.1 Schadensersatz im Zivilrecht
3.3.2 Materieller Schaden
3.3.3 Immaterieller Schaden
3.3.4 Haftung aus Vertrag
3.3.5 Haftung aus Delikt
3.4 Zivilprozess
3.5 Strafrecht
3.5.1 Tatbestand
3.5.2 Rechtswidrigkeit
3.5.3 Schuld
3.6 Arbeitsrecht
3.6.1 Arbeitsvertrag
3.6.2 Haftung der Parteien
3.6.3 Leichte Fahrlässigkeit
3.6.4 Grobe Fahrlässigkeit
3.6.5 Vorsatz
3.7 Kündigung als arbeitsrechtliche Konsequenz
3.7.1 Außerordentliche Kündigung
3.7.2 Ordentliche Kündigung

4. Grundlagen des Risikomanagements
4.1 Risikodefinition
4.1.1 Risiko als Chance
4.1.2 Risiko als Gefahr
4.1.3 Risikoarten
4.1.4 Spezifische Risiken in der ambulante Pflege
4.2 Risiko und Fehler
4.2.1 Fehlerdefinition
4.2.2 Fehler in der Pflege und Medizin
4.2.3 Menschliche Fehler als „Human Factors“
4.2.4 Technische Fehler
4.2.5 Organisationsfehler
4.3 Risikomanagement in der Pflege
4.4 Einführung des Risikomanagements
4.5 Risikomanagement als Prozess
4.5.1 Risikoidentifikation
4.5.2 Risikobewertung und Risikomessung
4.5.3 Risikosteuerung
4.5.4 Risikoüberwachung

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Internetquellen

Rechtsquellenverzeichnis

Erklärung

Zusammenfassung

Die pflegerische Tätigkeit ist sehr stark mit Haftungsrisiken verbunden. Über die Pflege als Beruf wird oft geäußert, dass die Mitarbeiter „mit einem Bein im Gefängnis“ stehen. In der Pflege arbeiten Menschen für Menschen. Dort, wo es geschieht, kommen auch Fehler vor. Die Fehler können ein Lernpotenzial darstellen, soweit sie nicht mit menschlichem Schaden verbunden sind. Solche Ereignisse haben große Resonanz in der Gesellschaft. Sogar ein negativer Artikel in der Ortszeitung kann einen ambulanten Dienst ruinieren. Das wirft die folgenden Fragen auf: Was kann ein Geschäftsführer oder die Pflegedienstleitung dafür tun, dass der Betrieb auf längere Zeit sicher auf dem Markt agiert? Wie lassen sich die haftungsrelevanten Risiken abwägen? Wie wird die Patientensicherheit am besten gewährleistet? Welche Bereiche sind stark von Risiken geprägt? Wer trägt die Verantwortung für eine fehlerhafte Handlung der Mitarbeiter? Diese Fragen stellt sich jeder, der eine Führungsposition in einem ambulanten Dienst annimmt oder selber einen solchen gründet.

Die zivilrechtliche Haftung ist ein interessantes und wichtiges Gebiet für das Personalmanagement. Im Strafrecht ist jeder für sein Tun verantwortlich und haftet entsprechend. Im Zivilrecht muss in vielen Fällen der Träger bzw. Inhaber die Haftung übernehmen für schlecht erfüllte Leistungen seiner Mitarbeiter. Daher wird im Folgenden ausführlich dargestellt und gezeigt, wie sich fehlerhaftes Handeln auf diesen Gebieten rechtlich abwickeln lässt.

Die Anzahl der Anbieter ambulanten Dienste sind seit der Einführung der Pflegeversicherung im Gesundheitswesen in Deutschland stark gewachsen. Ein Grund dafür liegt in der überalterten Gesellschaft und den niedrigen Marktbarrieren. Ein ambulanter Dienst lässt sich mit geringem finanziellen und zeitlichen Aufwand gründen. In diesem Bereich kann der Inhaber unter besonderen Voraussetzungen gleichzeitig die Rolle der Pflegedienstleitung übernehmen. Mit der steigenden Anzahl der ambulanten Einrichtungen steigen auch die Qualitätsanforderungen. Im Januar 2009 wurde beschlossen, dass die Qualität der Leistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden soll. Eine neue Bewertungssystematik für Qualitätsprüfungen der MDK wurde in der Krankenversicherung erarbeitet. Das Risikomanagement wird oft als neues und eigenes Gebiet betrachtet, obwohl es mit dem Qualitätsmanagement vieles gemeinsam hat. Selbstverständlich kann im Rahmen der eingereichten Arbeit keine ausführliche Darstellung des Qualitätsmanagemens erfolgen. Lediglich wird ein Vorschlag zur Einführung des Risikomanagements gemacht.

Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Personen bedanken, die mich unterstützt haben.

Mein herzlicher Dank geht an Herrn Prof. Peter Obermaier-van Deun für die Betreuung meiner Arbeit sowie an Frau Prof. Dr. Constanze Giese für Bereitschaft als Zweitkorrektorin zu fungieren.

Besonderes möchte ich mich bei meinen Arbeitskolleginnen bedanken, die sehr viel zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen haben.

Großer Dank gebührt auch meiner Frau und meinem Sohn, die während der letzten Jahre auf viel gemeinsame Zeit verzichten mussten und mir stets helfend zur Seite standen.

Für eine bessere Lesbarkeit in der eingereichten Arbeit wird bei den geschlechtsabhängigen Endungen die maskuline Form verwendet. Selbstverständlich ist die feminine Form mit gemeint.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1. Ebenen des menschlichen Handels mit Bewusstheitsgrad und Bekanntheit der Arbeitstätigkeit (modifiziert nach Rasmussen 1982 in Middendorf 2005, S. 33)

Abbildung 2. Der Prozess der Risikomanagements (modifiziert nach Gietl u. Lobinger 2005, S. 22)

Abbildung 3. Risikoportfolio (modifiziert nach Königs 2006, S. 17)

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1. Die Tatbestände mit Normen des StGB (zusammengelegt nach Sträßner 2007, S. 283 ff)

1. Einleitung

Der rechtliche Aspekt in der ambulanten Versorgung alter Menschen hat mich immer sehr stark interessiert. Meine berufliche Tätigkeit ist fest mit ambulanten Diensten verbunden. Die Ausbildung erfolgte bei einem der großen Anbieter hoch qualitativer ambulanter Pflege in Deutschland. Die ambulante Pflege wird in einem Wohnstift angeboten, umfasst daher viele Bestandteile stationärer Pflege. Aber rechtlich wird sie als ambulante Pflege mit Heimcharakter betrachtet. Schon während der Ausbildung habe ich mich gefragt: „Was geschieht, wenn etwas passiert? Was wird das für mich bedeuten?“ Die Antwort habe ich in der Literatur gesucht. Nach der Ausbildung bin ich aus familiären Gründen zu einem kleinen Anbieter gewechselt, wo ich mittlerweile die Position eines stellvertretenden Pflegedienstleiters bekleide. In dieser Position werden der Arbeitsablauf und die Erbringung der Leistungen aus einem anderen Blickwinkel betrachtet: Ich trage nicht nur für die Patienten Verantwortung, sondern auch für die Mitarbeiter. Das Interesse für die haftungsrechtliche Situation der ambulanten Dienste hat sich vergrößert. Wo liegen die Risiken und welche rechtliche Konsequenzen können sie haben? Welchen finanziellen Auswirkungen bringen sie mit? Mein berufliches Ziel ist es, einen eigenen ambulanten Dienst zu gründen. Daher möchte ich mich gern weiter mit dieser Thematik beschäftigen.

Die fehlerfreie Versorgung und die daraus resultierende Patientensicherheit sind die aktuellsten Themen heutzutage. Die Qualitätsanforderungen steigen und damit müssen Maßnahmen seitens der Leitung getroffen werden, um diese Anforderungen zu erfüllen. Mit steigenden Anforderungen steigt auch die Wahrscheinlichkeit, einen Fehler zu begehen. Die ambulante Pflege ist keine risikofreie Zone. In ihr muss man sich mit sehr sensiblen Schritten bewegen.

Die ambulante Versorgung stellt einen wesentlichen Teil des Gesundheitsbereiches dar. Fast ein Drittel der Pflegebedürftigen werden zuhause durch ambulante Einrichtungen versorgt. Dazu kommen noch die Patienten, die Leistungen aus der Krankenversicherung beziehen. Die Pflegebedürftigen sind nicht die einzelnen Interessenten in diesem Bereich. Angehörige von Pflegebedürftigen sind genauso an der Sicherheit bei der Versorgung interessiert.

Wenn wir einen Blick in die Zukunft werfen, dann wird klar, dass jeder von uns seinen Nutzen aus dem haben wird, was wir heute schaffen.

Die eingereichte Arbeit ist eine Literaturarbeit. Es wurde eine große Anzahl von Literaturquellen verschiedener Autoren bearbeitet.

2. Ambulante pflegerische Versorgung

2.1 Pflegedienst

Ambulante Pflegedienste sind die Organisationen, die ihre Leistungen in der häuslichen Umgebung der Kunden bzw. Patienten erbringen (vgl. Schütte 2004, S. 12). Zu der häuslichen Umgebung zählt auch eine fremde Wohnung oder ein fremdes Haus; ausgenommen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen wie zum Beispiel Pflegeheime. Eine Versorgung der Pflegebedürftigen in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung durch ambulante Pflegedienste ist nicht zulässig (vgl. SGB XI, § 36, Abs. 1). Der Begriff „ambulante Pflegedienste“ wird im SGB XI definiert:

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen“ (SGB XI, § 71).

Aus dieser Definition können die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen der ambulanten Pflegedienste festgestellt werden. Eine selbständig wirtschaftende ambulante Pflegeeinrichtung liegt vor, wenn die Leistungen auf Rechnungslegung des Trägers klar und eindeutig von anderen Bereichen differenziert sind. Eine Differenzierung ist notwendig, soweit die Tätigkeit eines Pflegedienstes nicht nur auf die Leistungen der häuslichen Pflege begrenzt ist. Die Erbringung der Leistungen der häuslichen Pflege ist die Hauptvoraussetzung für ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des SGB XI (vgl. Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach § 72 SGB XI).

Eine wichtige Rolle bei der Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben spielt die Pflege-Buchführungsverordnung. Alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ihre Rechnungs- und Buchungsführung nach dieser Verordnung auszurichten (vgl. PBV § 1). Der Gesetzgeber hat für die kleinen Pflegedienste eine Befreiung hiervon vorgesehen. Die Pflegedienste, die pro Jahr durchschnittlich nicht mehr als sechs Vollzeitkräfte beschäftigen, sind von Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung grundsätzlich befreit. Die Einrichtungen mit sieben bis zehn Vollzeitkräften können auf Antrag befreit werden (vgl. PBV § 9). Eine Befreiung bedeutet aber nicht, dass eine ambulante Pflegeeinrichtung ohne jegliche Buchführung die Leistungen erbringen darf. Es soll trotzdem eine Darstellung von Erlös und Kosten erfolgen. Die Ausgaben sind durch die Quittungen oder Rechnungen zu belegen (vgl. BGB § 259).

Die ambulante Versorgung der pflegebedürftigen Kunden erfolgt unter ständiger Verantwortung einer leitenden Pflegefachkraft. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 4 AltPflG oder KrPflG und der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 AltPflG oder KrPflG noch eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf notwendig. Die zweijährige Berufstätigkeit unterliegt einer Rahmenfrist. Die Rahmenfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Ein weiteres wichtiges Kriterium, um als verantwortliche Pflegefachkraft bestellt zu werden, ist eine abgeschlossene Weiterbildung für eine leitende Position von mindestens 460 Stunden oder ein Studium im Pflegemanagement nachzuweisen (vgl. SGB XI, § 71, Abs. 3; Sträßner 2007, S. 92).

Die Kunden der zugelassenen ambulanten Pflegedienste nach SGB XI sind die Pflegebedürftigen. Die Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn jemand in seinen alltäglichen Aktivitäten auf die Unterstützung, Übernahme oder Beaufsichtigung durch andere Personen für längere Zeit, jedoch mindestens für sechs Monate, aufgrund der psychischen oder somatischen Krankheit oder Behinderung angewiesen ist (vgl. SGB XI, § 14). Folgende Aktivitäten des täglichen Lebens werden in der Pflegeversicherung bei Gewährung der Leistungen berücksichtigt: Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaft (vgl. Klie 2009, S. 314). Der Gesetzgeber unterteilt die Pflegebedürftigkeit nach Zeitaufwand in drei Stufen: erhebliche, schwere und schwerste Pflegebedürftigkeit (vgl. SGB XI, § 15). Gemäß § 17, SGB XI kann eine Härtefallregelung bei Schwerstpflegebedürftigen angewendet werden, wenn der Hilfebedarf und pflegerische Aufwand sich erhöhen. Breyer at al (2004, S. 99) sowie Klie (2009, S. 318) nennen Härtefall als „vierte“ Pflegestufe. Der Härtefall darf nur bei einer gewissen Anzahl der Versicherten festgestellt werden (vgl. Klie 2009, S. 317). Diese dreiprozentige Begrenzung scheint aber sehr bedenklich in Bezug auf § 3 GG zu sein.

Höhe und Umfang der Leistungen, die ein Versicherter von der Pflegekasse bekommt, richtet sich nach diesen Pflegestufen. Die soziale Pflegeversicherung sieht vier Arten von Leistungen in der ambulanten Pflege vor. Das sind:

„… Pflegegeld, Pflegesachleistungen, häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen“ (SGB I, § 21a).

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen dürfen nach individuellem Bedarf miteinander kombiniert werden (vgl. SGB XI, § 38). Die Höhe der Pflegesachleistungen entspricht einem monatlichen Geldbetrag, der, im Gegensatz zum Pflegegeld, nur an die zugelassenen Pflegedienste ausbezahlt werden kann (vgl. SGB XI, § 36).

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, eine Begutachtung bei dem Versicherten durchzuführen. Im Rahmen dieser Begutachtung wird der Hilfebedarf ermittelt (vgl. SGB XI, § 18). Die Versicherten haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, soweit die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Dies kann in Form von Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden (vgl. SGB XI, § 36).

2.2 Pflegeversicherung

Nach langjähriger Diskussion auf politischer Ebene trat im April 2004 das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. Die Pflegeversicherung ist neben Arbeitslosen-, Unfall-, Renten- und Krankenversicherung die fünfte Säule der Sozialversicherungen in Deutschland geworden (vgl. Klie 2009, S. 306 ). Die Finanzierung kommt durch die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande (vgl. SGB XI, § 1). Jeder zahlt die Hälfte des festgelegten Beitragssatzes, der zur Zeit nach Angabe des BMG (2009) bei 1,95 % und bei kinderlosen Arbeitnehmern bei 2,20 % des Bruttoeinkommens liegt. Die Mehrbelastung der kinderlosen Arbeitnehmer ist gerechtfertigt im Bezug auf Art. 3 und Art. 6 GG. Der Beitragssatz ist in 15 Bundesländern gleich hoch. Eine Sonderregelung gilt im Bundesland Sachsen; dort werden höhere Beiträge erhoben, weil der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag ist. Im restlichen Bundesgebiet wurde dieser Feiertag, der auf den Mittwoch zwischen dem 16. und dem 22. November fällt, zur Entlastung der Arbeitgeber seit 1995 abgeschafft (vgl. Leitbold 2005, S. 24 ff).

Bei der Einführung der Pflegeversicherung wurde definiert, dass sie, im Gegensatz zur Krankenversicherung, den kompletten Hilfebedarf eines Pflegebedürftigen nicht abdecken kann. Dies war ein Punkt in der Kritik der Pflegeversicherung: Die Kosten des Eigenanteils können so hoch ausfallen, dass die Betroffenen für ihre Lebensführung Sozialhilfe beantragen oder weiterhin in Anspruch nehmen müssen (vgl. Klie 2009, S. 306). Die hohe finanzielle Last der Haushalte, in denen die Pflegebedürftigen versorgt wurden, bestand schon vor der Einführung der Pflegeversicherung (vgl. Schmitz 2000, S. 18). Die Pflegeversicherung sollte die Abhängigkeit von den Leistungen der Sozialhilfe abschaffen. Dennoch bleiben die Sozialhilfeleistungen erhalten (vgl. Dibelius u. Uzarewicz 2006, S. 30). Aber immerhin sanken die Ausgaben der Sozialhilfeträger in den Jahren nach 1995 auf zwei Drittel (vgl. Leibold 2005, S. 45 ff).

Die Gründe für die Einführung der Pflegeversicherung sind auf die demografische Entwicklung und die damit verbundenen höheren Gesundheitsausgaben für die pflegerischen Leistungen zurückzuführen (vgl. Schmitz 2000, S. 16). Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (2006) geht die Geburtsrate bei steigender Lebenserwartung zurück. Im Jahr 2005 sind genau so viele Kinder geboren worden, wie es 60-jährige Menschen gab. In 40 Jahren werden doppelt so viele 60-Jährige leben, wie Kinder auf die Welt kommen, und die Zahl der 80-Jährigen wird von 4 auf fast 10 Millionen steigen. Mit der steigenden Anzahl der alten Menschen steigt auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit.

Die gesellschaftlichen Veränderungen haben große Auswirkungen auf die familiäre Pflege. In § 8 SGB XI wird von einer „neue Kultur des Helfens“ gesprochen. Dies ist aber schwer zu verwirklichen, weil sich die Zahl der jungen Menschen, die als pflegende Angehörige in Betracht kommen können, stark verringert und die Familienstruktur sich ändert. Es gibt immer weniger Familienmitglieder, die im gleichen Haushalt mit Pflegebedürftigen wohnen (vgl. Schmitz 2000, S. 16). Auch entscheiden sich immer mehr Frauen für eine Berufstätigkeit, anstatt die Pflege ihrer Eltern zu übernehmen. Die Anzahl der „pflegenden Töchter“ nimmt dadurch ab (vgl. Dibelius u. Uzarewicz 2006, S. 22). Die Pflegebedürftigen werden in Zukunft mehr auf professionelle Pflege angewiesen sein.

Um den erstehenden Bedarf an pflegerischer Versorgung abdecken zu können, waren qualitative und quantitative Änderungen in der ambulanten Versorgung notwendig (vgl. Schmitz 2000, S. 17 ff). Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde das Netz der ambulanten Einrichtungen bundesweit aufgebaut (vgl. Schütte 2004, S. 20). Laut Statistischem Bundesamt (2007) sind in Deutschland über 11 000 zugelassene ambulante Pflegedienste tätig. Über 50% davon sind private Einrichtungen. Dank der fünften Säule der Sozialversicherung wurde mehr Wettbewerb auf dem freien Markt ermöglicht, indem die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und die privaten Träger die gleichen Chancen haben, mit der Erfüllung der wirtschaftlichen und qualitativen Voraussetzungen, einen Versorgungsvertrag zu bekommen. Die Wohlfahrtsverbände verloren ihren Marktanteil und waren nicht mehr die meisten Anbieter bei der Erbringung der ambulanten Pflegeleistungen. Erstmals standen so viele ambulante Einrichtungen zur Auswahl (vgl. Schütte 2004, S. 21 ff). Das Recht auf freie Wahl der Anbieter durch Patienten wird als ein Grundrecht nach Art. 1 und 2 GG angesehen (vgl. Sträßner 2007, S. 89).

2.3 Leistungen und Finanzierung der ambulanten Pflegedienste

Die Leistungen, die ambulante Einrichtungen anbieten, sind gesetzlich vorgeschrieben. Als Grundlage dafür dienen SGB XI und SGB V. Zu den Kernangeboten der ambulanten Pflegedienste zählen häusliche Pflege und häusliche Krankenpflege. Es können auch weitere Leistungen, so genannte Serviceleistungen erbracht werden. Sie werden zum Teil kostenlos angeboten, um den Wettbewerb zu stärken (vgl. Herold 2002, S. 454 ff). Die Finanzierung der erbrachten Leistungen durch die ambulanten Einrichtungen kann, neben Pflegeversicherung und Krankenversicherung, auch durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Verordnung über Beihilfe im Krankheits-, Pflege-, Geburtsfällen, Bundesversorgungsgesetz und Sozialhilfe nach SGB XII erfolgen (vgl. Schütte 2004, S. 38).

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der pflegerischen Leistungen im Falle, dass die Pflegebedürftigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde (vgl. SGB VII, §§ 1, 26, 32, 44). Die Beihilfe im Krankheits- und Pflegefall findet Anwendung bei Personen, die in einem Sonderverhältnis zum Staat stehen. Der Dienstherr beteiligt sich bei Kosten für Aufwendungen in der häuslichen Krankenpflege und der häuslichen Pflege (vgl. BBhV, §§ 27, 37, 38). Auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes kann Hilfe zur Pflege an Beschädigten und Hinterbliebenen gewährleistet werden, wenn die gesundheitliche Schädigung während eines Militär-ähnlichen Dienstes oder einer Kriegsgefangenschaft entstanden ist (vg. BVG §§ 1, 26c). Die Hilfe zur Pflege nach SGB XII kann in Anspruch genommen werden, sofern die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen und keine weiteren Hilfe- und Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind (vgl. SGB XII, §§ 61, 63, 66). Die Krankenversicherung finanziert die Leistungen der häuslichen Krankenpflege im ambulanten Sektor, soweit kein anderer im gleichen Haushalt lebender Angehöriger die Versorgung und Pflege des Kranken übernehmen kann. Die spezielle Behandlungspflege ausgenommen, sind das die gleichen Leistungen wie in der Pflegeversicherung. Entscheidend hier ist nicht die festgestellte Pflegebedürftigkeit, sondern die vorliegende Krankheit. Der Kostenträger ist die Krankenkasse der erkrankten Versicherten (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, 2, § 37 Abs. 3 SGB V).

2.3.1 Häusliche Pflege

Das Ziel der häuslichen Pflege ist vom Gesetzgeber verfasst:

„ Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten“ (SGB XI, § 2).

Die Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege sind ebenfalls im SGB XI reguliert. Hierbei handelt es sich um Beaufsichtigung, Unterstützung, Hilfestellung, Teil- oder Vollübernahme bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. (vgl. SGB XI § 14; Herold 2002, S. 454-455).

2.3.2 Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet in sich Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. § 37 Abs. 1 S. 3 SGB V). Sie ist ausschließlich eine Leistung der ambulanten Pflege, darf nicht in einem Pflegeheim erbracht oder bezogen werden. Für die häusliche Krankenpflege ist eine ärztliche Anordnung notwendig (vgl. Klie 2009, S. 286, S. 291; Schell 2005, S. 97). Im Bereich der Behandlungspflege delegiert der Arzt seine Aufgaben dem pflegerischen Personal, vorausgesetzt, dass die Mitarbeiter eines ambulanten Dienstes die dafür notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten besitzen und eine Patientengefährdung ausgeschlossen ist. In diesem Fall verteilt sich die Verantwortung auf beide Seiten, aber nicht gleichmäßig. Der Arzt ist verantwortlich für die Verordnung, Anleitung und Überwachung und trägt zusammen mit der Pflegekraft die Mitverantwortung für die Durchführung der Maßnahmen (vgl. Schell 2005, S. 96).

Das Ziel der Behandlungspflege ist einerseits die Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung und anderseits die Vermeidung, die Verkürzung oder der Ersatz eines Krankenhausaufenthalts (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 S. 1 SGB V; Klie 2009, S. 285).

3. Rechtliche Aspekte

3.1 Haftung in der Pflege

Die Anzahl der Patienten, die ambulant versorgt werden, nimmt in den letzten Jahren kontinuierlich zu. Die Statistik bestätigt nun, dass die ambulante Versorgung bevorzugt vor der stationären in Anspruch genommen wird (vgl. Destatis, Pflegestatistik 2005, 2007). Das wird auch so von Seiten des Gesetzgebers gewünscht (vgl. § 3, S.1 SGB XI). Die ambulante Pflege hat einen neuen Markt im Gesundheitswesen gebildet, der nicht mehr wegzudenken ist (vgl. Krause 1997, S. 13). Der Markt hat hohe Qualitätsanforderungen gestellt, die einwandfrei erfüllt werden müssen. Mit den Anforderungen steigt auch die Verantwortung für erbrachte Leistungen. Der Träger und die Leitung einer ambulanten Einrichtung sind ständig für ihre Arbeitsbereiche verantwortlich (vgl. § 71, Abs. 1, SGB XI; Sträßner 2007, S. 218 ff.). Die Verantwortung verlangt auch die Haftung. (vgl. Klie, 2001 S. 52). Allein die pflegerische Versorgung der Patienten trägt, aufgrund ihrer Spezifik, hohe Risiken in sich. Wo direkt mit Menschen in engem Kontakt gearbeitet wird, können große Schäden als Folge eines auf den ersten Blick kleinen Versäumnisses entstehen (vgl. Kahla-Witzsch u. Platzer 2007, S. 34).

Der Pflegeberuf hat keinen eigenständigen Rechtsbereich in der Rechtsordnung. Das Pflegerecht ist zusammen mit dem Arztrecht ein Unterbegriff des Medizinrechtes. Es beinhaltet für die Pflege relevante Gesetze, gesetzliche Verordnungen und das Richterrecht. Das Pflegerecht schließt nicht nur die Tätigkeit der professionellen Pflegekräfte, sondern auch der Laienpflegenden ein. Es ist besonders von Bedeutung im ambulanten Sektor, wo andere Personen die Pflege mitgestalten (vgl. Schell, 2005, S. 4).

Die Haftung in der Pflege hat an der Bedeutung gewonnen. Das zeigt sich an der steigenden Zahl der Gerichtsverfahren gegen Pflegekräfte und die Erhöhung der Berechnungsgrenze im Schadensfall (vgl. Höfert, 2009, S. 141).

In der ambulanten Versorgung sind drei Haftungsrechtssysteme relevant. Diese sind: zivilrechtliche, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Haftung. Die Zusammenhänge lassen sich an einem Beispiel darstellen. Eine unsachgemäß ausgeführte Maßnahme oder Handlung mit bestimmten Folgen können nicht nur zivilrechtliche oder strafrechtliche Auswirkungen für Träger und Führungskräfte haben, sondern unter Umständen auch für die Mitarbeiter selbst. Aufgrund des Vorfalles können arbeitsrechtliche Konsequenzen auftreten (vgl. Klie, 2001 S. 52 ff).

3.2 Zivilrecht

Der Begriff „Zivilrecht“ kommt von dem lateinischen Begriff „ius civile“ und bezeichnet das Recht, das nur römischen Bürgern gewährt wurde. In einer modernen Gesellschaft regelt das Zivilrecht, oft „Privatrecht“ oder „Bürgerliches Recht“ genannt, die Beziehungen zwischen den Subjekten der Rechtsordnung zueinander. Abgesehen davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, werden sie im Zivilrecht als gleichberechtigte Partner angesehen (vgl. Schell 2005 S. 3).

3.2.1 Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die grundlegende Rechtsquelle für das Zivilrecht ist das im Januar 1990 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das aus fünf Büchern besteht. Das erste Buch (§§ 1- 240) beinhaltet allgemein geltende Regeln für alle weiteren Bücher. Das im zweiten Buch (§§ 241- 853) geregelte Schuldverhältnis umfasst die Rechtsnormen über Entstehung, Inhalt bis zur Beendigung von pflichtrechtlichen Beziehungen. Das dritte Buch (§§ 854- 1296) bestimmt und ordnet die Beziehungen der Rechtssubjekte zu den Sachen. Nach dem Sachrecht folgt das vierte Buch: Familienrecht (§§ 1297- 1921). Es regelt die Rechtsverhältnisse, die durch Ehe, Verwandtschaft und Abstammung entstanden sind. Dieses Buch mit dem Kapitel „Rechtliche Betreuung“ spielt eine wesentliche Rolle in der pflegerischen Versorgung. Im letzten (§§ 1922- 2358), fünften Buch, Erbrecht, sind gesetzliche Regelungen zu Übergang von Vermögen, Rechten und Pflichten eines Verstorbenen an andere Personen oder Institutionen gefasst (vgl. BGB).

3.2.2 Vertragsrechtliche Grundprinzipien

Ein Vertrag liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen ihre übereinstimmende Willenserklärung angeben (vgl. Schell 2005, S. 83). Die Vertragsvereinbarungen verlangen Geschäftsfähigkeit der Parteien, sonst verlieren die Verträge ihre Kraft und sind unwirksam. Die Verträge für geschäftsunfähige Patienten werden durch ihren gesetzlichen Betreuer oder Bevollmächtigten unterzeichnet (vgl. §§ 104 ff, 164 ff, 1896 ff, BGB). Im Gegensatz zur stationären Pflege, wo mehrere Vertragsarten in einem Vertrag zusammengefasst sind, handelt es sich in der ambulanten Pflege nur um einen schuldrechtlichen Dienstvertrag, der zwischen dem Träger der ambulanten Einrichtung und dem Patienten bzw. seinem Vertreter zustande kommt. Im Vertrag verpflichtet sich der Träger zur Erbringung einer Dienstleistung (pflegerische- hauswirtschaftliche Versorgung) und der Patient zur Unterstützung der pflegerischen Maßnahmen sowie zur Bezahlung der erbrachten Leistungen (vgl. § 611 Abs. 1 BGB). Vergleichsweise umfasst ein Heimvertrag der stationären Einrichtung außer der pflegerischen Betreuung und Versorgung noch Unterkunft (Mietvertrag) und Verpflegung (Kaufvertrag) (vgl. Krause 1997, S. 23).

Das BGB gibt den Rechtssubjekten die Vertragsfreiheit vor und greift nicht in die Privatauto-nomie der Vertragspartner ein, die im Grundgesetz verankert ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, besteht keine vorgeschriebene Vertragsform. Die Verträge können grundsätzlich auch durch mündliche Absprache geschlossen werden (vgl. Schell 2005, S. 83). Aber in der Praxis ist es fast unmöglich, einen Pflegevertrag aufgrund mehrerer Vertragsinhalte mündlich abzuschließen. In der Auseinandersetzung erleichtert eine schriftliche Form den Beweis, dass zum Beispiel die ambulante Einrichtung ihre Pflichten erfüllt und keine vertragliche Rechtsverletzung stattgefunden hat (vgl. Heumann 2004, S. 11). Die Vertragsfreiheit gewährt den Bürgern die Möglichkeit, sich nach eigenem Willen frei für einen Vertragsabschluss und dessen Inhalt zu entscheiden. Ein Pflegebedürftiger kann nicht gezwungen werden, einen Vertrag zu bestimmten Konditionen mit einem ambulanten Dienst abzuschließen und umgekehrt. Abschluss- und Gestaltungsfreiheit stoßen an ihre Grenzen, wenn die Vertragsinhalte gegen geltende Gesetze oder moralische Werte und Regeln verstoßen (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG; § 134, § 138 Abs. 1 BGB). Nur in wenigen Fällen kann eine Partei zum Vertragsabschluss verpflichtet werden. Zum Beispiel dürfen die gesetzlichen Krankenkassen keinem neuen Bewerber, der die Voraussetzungen erfüllt hat, aufgrund seines Gesundheitszustands, Alters oder seiner finanziellen Situation eine Aufnahme verweigern. Die Verpflichtung zur Vertragsannahme wird Kontrahierungszwang genannt (vgl. Conzen et al. 2009, S. 15).

3.3 Zivilrechtliche Haftung

Die Haftung bedeutet die Übernahme der Verantwortung durch Rechtssubjekte für den Schaden, der in als Folge ihres Handelns oder Unterlassens entstanden ist. Die Haftung ist eine Verpflichtung zu Schadensersatz - „Wiedergutmachung“. Die Bedeutung des Begriffes „Haftung“ kann in mehreren Paragrafen des BGB nachgelesen werden (vgl. §§ 831 ff). Die Schäden im rechtlichen Sinn werden definiert als:

„ … die unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern aufgrund eines bestimmten Ereignisses“ (Netzer 1996, S. 144).

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Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842812550
DOI
10.3239/9783842812550
Dateigröße
1.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Katholische Stiftungsfachhochschule München – Studiengang Pflegemanagement
Erscheinungsdatum
2011 (März)
Note
2
Schlagworte
fehler risk pflegemanagement risikomanagement haftungsrisiken pflege
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