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Hartz IV und Soziale Arbeit

Ein Überblick über Grundlagen und den Personenkreis der unter 25jährigen

©2005 Diplomarbeit 121 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Den Anlass zu der Auseinandersetzung mit der Hartz IV- Gesetzgebung, gab mir die allgemein vorherrschende Unwissenheit, Ungewissheit und Empörung. Darüber hinaus werden sich auf Grund der Einführung des SGB II vermehrt auftretende finanzielle Probleme ergeben, woraus ein Teufelskreis und somit mehrfach belastete Situationen für die Betroffenen folgen können. Demnach wird hier ein steigender Bedarf an Sozialer Arbeit bestehen, weshalb mein Interesse vor allem in dem Studium der gesetzlichen Regelungen lag, um eine Basis für die Unterstützung in Beratungskontexten zu erlangen.
Daneben findet die Auseinandersetzung mit der Methode des Case Management statt, um die Strukturen und Handlungsabläufe des Case Management bzw. Fallmanagement der Bundesagentur nachvollziehen zu können und die sozialarbeiterischen Elemente der Methode aufzuzeigen.
Die unter 25jährigen erhalten eine besondere Stellung im SGB II, weshalb diese aus dem Gesamtkontext in meiner Arbeit verdeutlicht wird. Hierbei findet außerdem eine Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten im Bezug auf die Jugendhilfe sowie dessen Handlungsgrundlagen im Sinne des SGB VIII statt.
Abschließend werden die positiven und negativen Aspekte der Reform aufgezeigt und es wird überprüft, welche Parallelen zwischen der Handlungskompetenz der Sozialarbeiter und dem Case Management bestehen.
Ferner wird die Position der unter 25jährigen im SGB II kritisiert und in Hinsicht darauf werden Änderungsvorschläge dargelegt. Offene Fragen, die sich mit der Gestaltung der Arbeit ergeben haben, bieten Anlass zur Diskussion und bilden das Ende meiner Ausführungen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Einleitung4
2.Historischer Abriss des Sozialrechts5
3.Hartz I bis IV im Überblick10
3.1Hartz I und Hartz II11
3.2Hartz III13
3.3Hartz IV15
4.Das System der Existenzsicherung im Überblick17
5.Tabelle zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende18
6.Grundsicherung für Arbeitsuchende19
6.1Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte nach dem SGB II19
6.1.1Personenkreis19
6.1.2Bedürftigkeitsprüfung22
6.1.3Zumutbarkeit24
6.2Grundsatz des Forderns und Förderns25
6.3Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II27
6.3.1Allgemein27
6.3.2Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige27
6.4Leistungsarten27
6.5Leistungen zur Eingliederung in Arbeit28
6.6Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts31
6.7Anreize und Sanktionen32
6.7.1Allgemein32
6.7.2Sonderregelungen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Historischer Abriss des Sozialrechts

3 Hartz I bis IV im Überblick
3.1 Hartz I und Hartz II
3.2 Hartz III
3.3 Hartz IV

4 Das System der Existenzsicherung im Überblick

5 Tabelle zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende

6 Grundsicherung für Arbeitsuchende
6.1 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte nach dem SGB II
6.1.1 Personenkreis
6.1.2 Bedürftigkeitsprüfung
6.1.3 Zumutbarkeit
6.2 Grundsatz des Forderns und Förderns
6.3 Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II
6.3.1 Allgemein
6.3.2 Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige
6.4 Leistungsarten
6.5 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
6.6 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
6.7 Anreize und Sanktionen
6.7.1 Allgemein
6.7.2 Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige

7 Beispielrechnungen über die finanzielle Auswirkungen für die Betroffenen Hilfebedürftigen

8 Case Management als Methode der Sozialen Arbeit

9 Fallmanagement in der Bundesagentur

10 Kurzfassung des 8- Punkte Plans zur Integration von jungen Menschen

11 Statistiken zur Jugendarbeitslosigkeit

12 Jugendhilfe und Hartz
12.1 Die unter 25jährigen Hilfebedürftigen als Gegenstand des SGB II (Zusammenfassung)
12.2 Verhältnis von SGB II und SGB
12.3 Sanktionsmaßnahmen aus dem Grundverständnis des SGB

13 Schlussfolgerungen

Anhang

Literaturverzeichnis

Literaturhinweise

1 Einleitung

Den Anlass zu der Auseinandersetzung mit der Hartz IV- Gesetzgebung, gab mir die allgemein vorherrschende Unwissenheit, Ungewissheit und Empörung. Darüber hinaus werden sich auf Grund der Einführung des SGB II vermehrt auftretende finanzielle Probleme ergeben, woraus ein Teufelskreis und somit mehrfach belastete Situationen für die Betroffenen folgen können. Demnach wird hier ein steigender Bedarf an Sozialer Arbeit bestehen, weshalb mein Interesse vor allem in dem Studium der gesetzlichen Regelungen lag, um eine Basis für die Unterstützung in Beratungskontexten zu erlangen.

Daneben findet die Auseinandersetzung mit der Methode des Case Management statt, um die Strukturen und Handlungsabläufe des Case Management bzw. Fallmanagement der Bundesagentur nachvollziehen zu können und die sozialarbeiterischen Elemente der Methode aufzuzeigen.

Die unter 25jährigen erhalten eine besondere Stellung im SGB II, weshalb diese aus dem Gesamtkontext in meiner Arbeit verdeutlicht wird. Hierbei findet außerdem eine Erörterung der rechtlichen Möglichkeiten im Bezug auf die Jugendhilfe sowie dessen Handlungsgrundlagen im Sinne des SGB VIII statt.

Abschließend werden die positiven und negativen Aspekte der Reform aufgezeigt und es wird überprüft, welche Parallelen zwischen der Handlungskompetenz der Sozialarbeiter und dem Case Management bestehen.

Ferner wird die Position der unter 25jährigen im SGB II kritisiert und in Hinsicht darauf werden Änderungsvorschläge dargelegt. Offene Fragen, die sich mit der Gestaltung der Arbeit ergeben haben, bieten Anlass zur Diskussion und bilden das Ende meiner Ausführungen.

2 Historischer Abriss des Sozialrechts

Die Basis unseres Versicherungssystems entstand am Ende des 19. Jahrhunderts[1]. Die Antwort auf die Auswirkungen der Industrialisierung und somit auf die „soziale Frage“[2], war die Initiierung einer reichseinheitlichen Sozialversicherung durch Bismarck. Es handelte sich um eine dreigliedrige Versicherung, die gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter absicherte. Der Reichstag erließ am 15. Juni 1883 das Gesetz zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer, am 6. Juli 1884 das Unfallversicherungsgesetz und am 22. Juli 1889 folgte das Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung[3].

Die Sozialversicherung ist ein wichtiger Bestandteil des heutigen Systems, sie entstand jedoch nicht voraussetzungslos. Neben den sozialen Hilfen und – Entschädigungen, die seit Jahrhunderten existieren, entwickelte sie sich aus Institutionen die ansatzweise schon in der Antike zu finden waren. Die Entstehung der Armenpflege findet sich bereits im Mittelalter, wobei die Kirche als erste Einrichtung Unterstützung für Hilfebedürftige bot. Im Spätmittelalter kamen die Zünfte der Handwerker sowie die Gesellenbruderschaften und Knappschaften als weitere Träger von Hilfeleistungen hinzu. Hier ist zu erwähnen, dass die Knappschaften den „Vorläufer der Sozialversicherung“ bilden, denn die Mitglieder der Knappschaften bekamen Leistungen bei Unfällen sowie deren Angehörige bei Unfalltod.

Zu Beginn der Neuzeit setzten Wanderbewegungen vom Land in die Stadt ein, was zu einer Überlastung der Armenpflege und so zur Rationalisierung dieser führte. Bettelei und Landstreicherei wurde untersagt, und die Kranken sowie Gebrechlichen sollten Hilfe in ihrer Stadtgemeinde bekommen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde das Prinzip der Heimatgemeinde durch ein anderes ersetzt. Die Zuständigkeit für den Hilfebedürftigen, lag von dort an bei der Gemeinde, in der der Bedürftige vor Beginn der Bedürftigkeit seinen Wohnsitz hatte. Infolge dessen wurde den Arbeitsunfähigen und Gebrechlichen der Zugang zu den Gemeinden verwehrt.

Zum Anfang des 15. Jahrhunderts entstanden in den großen Städten Frankreichs bereits Kranken- und Armenhäuser. Am Ende des 16. Jahrhunderts entwickelte sich in England ein zunehmend durch die Stadtgemeinde ausgeführtes Armenwesen, wonach in allen Gemeinden Armenfürsorger tätig waren, die eine Armensteuer erhoben, um so den Bedürftigen zu helfen. Ferner wurden die Arbeitsfähigen diszipliniert und nur die Arbeitsunfähigen sollten eine Unterstützung durch die Armenpflege erhalten. Die Arbeitsfähigen wurden mit der Entstehung der Arbeitshäuser zum Anfang des 17. Jahrhunderts in diesen untergebracht und zur Arbeit angehalten.

Im Jahr 1794 wurde die Unterstützung Hilfebedürftiger nach dem preußischen allgemeinen Landesrecht, Aufgabe des Staates[4]. Seit 1845 konnten die Gemeinden, laut der preußischen allgemeinen Gewerbeordnung, die Versicherungspflicht bei bestehenden Hilfskassen einführen[5]. Ab 1854 bestand dann Versicherungspflicht für die Bergarbeiter Preußens in der Knappschaft. 1871 wurde mittels des Reichshaftpflichtgesetzes, der Unfallschutz durch Gefährdungshaftung, für Personenschäden, die durch den Betrieb von Eisenbahnen verursacht wurden geschaffen. Bis hin zu der reichseinheitlichen Sozialversicherung Bismarcks wurde das Hilfskassenwesen fortlaufend weiterentwickelt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherung den Beginn ihrer weltweiten Verbreitung erst in den 1930er Jahren unter dem Einfluss der Weltwirtschaftskrise und vor allem nach dem zweiten Weltkrieg fand.

Am 19.07.1911 wurden die drei Versicherungszweige, zwecks ihrer Überschaubarkeit in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusammengefasst. Nach dieser Kodifikation wurden weitere Gesetze erlassen[6].

Es folgte, dass Versicherungsgesetz für Angestellte am 20.12.1911[7], welches 1913 in das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) umbenannt wurde[8]. Das Reichsknappschaftsgesetz für die Bergleute wurde 1923 eingeführt[9]. Des Weiteren entstanden noch im ersten Weltkrieg die Kriegsopferversorgung, sowie die kommunale Erwerbslosenfürsorge. Mitte der 1920er Jahre wurden die Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge beteiligt, woraufhin 1927 das Gesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eingeführt wurde[10]. Hinsichtlich der Armenfürsorge wurde erstmals 1924 eine reichseinheitliche Regelung mit der Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV) geschaffen[11].

Im Nationalsozialismus von 1933-1945 wurde die Sozialversicherung, bis auf einige Einschränkungen, konstant fortgesetzt. Juden wurden von der Sozialversicherung ausgeschlossen und Oppositionelle diskriminiert. Infolge der Umgestaltung nach dem Führerprinzip, wurde die Selbstverwaltung abgeschafft und durch eine Leitungs- und Organisationsstruktur ersetzt. In den 1930er Jahren kam es zu einer Einbeziehung Selbstständiger in die Sozialversicherung und in den 1940ern wurden Rentner in die Krankenversicherung aufgenommen. Weiterhin bestand die Möglichkeit für Mütter, nach der Geburt eines Kindes, Einkommensersatzleistungen zu bekommen.

Nach dem zweiten Weltkrieg und der deutschen Teilung entwickelten sich, bis hin zur Wiedervereinigung, zwei verschiedene Systeme des Sozialrechts. Während im Westen Deutschlands das gegliederte System bestand hatte und weiterentwickelt wurde, kam es im Osten zur Einheitsversicherung[12].

Einige weitere zentrale Punkte sind die Rentenreform im Jahr 1957, wonach jeder Bürger der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig beitreten konnte[13] und die Rente an das Durchschnittseinkommen der Beitragszahler angepasst wurde[14]. Das 1961 geschaffene Bundessozialhilfegesetz, mit dem Bürger, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten konnten, nun erstmals das Recht hatten ihre Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums gerichtlich durchzusetzen[15]. Des Weiteren kam es am Ende der 1960er Jahre zur Entwicklung des Rechts auf soziale Förderung. Gemeint sind hier die Ausbildungsförderung, die Arbeitsförderung sowie das Kindergeld[16].

Hier ist anzumerken, dass das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961, welches sich aus dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1924 entwickelte, systematisch dem Bereich der sozialen Förderung zuzuordnen ist. Das RJWG und auch das JWG orientierte sich an ordnungs-, polizei- und strafrechtlichen Gesichtspunkten und es beinhaltete vorwiegend Regelungen zu Vormundschaften für Kinder, Pflegekinder- und Heimaufsicht, Fürsorgeerziehung und Erziehungsbeistandschaften. Staatliche Eingriffe standen klar im Vordergrund. Mit dem JWG kam es dann in der Praxis zu einem zunehmenden Ausbau von offenen Hilfen und Unterstützungen von Familien. Im Jahre 1980 wurde § 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt und die Herausnahmen von Kindern aus der Familie wurden nachrangig. In den 1970er Jahren kam es zu Reformbemühungen zur Einführung eines Jugendhilfegesetzes (JHG), welche jedoch scheiterten. Erst 1990 in den neuen Bundesländern und 1991 in den alten Bundesländern, trat das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Kraft und wurde als SGB VIII in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Mit der Kindschaftsrechtsreform, die aus verschiedenen Reformgesetzen bestand, kam es nochmals zu weitreichenden Änderungen für das KJHG: „Erbrechtsgleichstellungsgesetz, Beistandschaftsgesetz, Kindschaftsrechtreformgesetz, Kindesunterhaltsgesetz, Eheschließungsgesetz (alle 1998 in Kraft getreten) und 1999 folgte noch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz[17].

Dem, seit den 1920er Jahren viergliedrigen Versicherungssystem, wurde 1994 die Pflegeversicherung als ein weiterer Zweig hinzugefügt[18]. Seit den 1970er Jahren wurden die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts, in einem Gesetzbuch – dem heutigen Sozialgesetzbuch – systematisch erfasst[19]. Diese Kodifikation scheint mit der Einführung der Bücher II und XII zunächst abgeschlossen zu sein[20].

3 Hartz I bis IV im Überblick

Mit der Hartz–Reform hat die wohl größte Sozialreform seit der Rentenreform im Jahr 1957 stattgefunden[21]. Den Vorsitz der 15-köpfigen Kommission, zur Reform des Arbeitsmarktes und der Bundesanstalt für Arbeit, führte Peter Hartz, der Namensgeber der Reform[22].

Die ersten drei Gesetze, mit der Anlehnung an die Empfehlungen der Hartz-Kommission bzw. der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, hatten vorwiegend Änderungen des SGB III zur Folge[23]. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass bereits mit dem „Job-AQTIV-Gesetz“ zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Dezember 2001, eine umfassende Reform des SGB III stattgefunden hat. Im Vordergrund steht hier die aktive Arbeitsförderung (§ 5 SGB III)[24].

Mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, welches am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer Zweig des Sozialgesetzbuches geschaffen, das SGB II[25].

Als Hauptvorsatz der Hartz-Kommission ist die Entwicklung von Strategien für neue Beschäftigungsmöglichkeiten, sowie eine nachhaltige Verbesserung der Vermittlung in Arbeit zu bezeichnen[26]. Es bleibt zu erwähnen, dass die Vorschläge der Hartz-Kommission nicht eins zu eins umgesetzt wurden[27]. Eine Liste der 13 Vorschläge der Hartz-Kommission und Informationen über deren Umsetzung findet sich Anhang.

3.1 Hartz I und II

Im Folgenden sollen nur die wesentlichen Punkte der Reform aufgezeigt werden. Ich verweise hiermit hauptsächlich auf die Inhalte des SGB II und SGB III. Die Übergangsregelungen, wegen der Änderungsgesetze, finden sich zum einen im SGB II unter dem Kapitel 11, §§ 65ff und zum anderen im SGB III unter dem 5. Abschnitt, §§ 434ff.

Die beiden Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Hartz I und II traten am 01.01.2003 in Kraft. Zentrale Elemente sind die Personal-Service-Agenturen, die privat organisiert werden sollen und an die Agenturen für Arbeit angeschlossen sind (§ 37c SGB III). Die Leiharbeit soll bei den schwer vermittelbaren Arbeitslosen die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bewirken. Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag nicht über die Dauer von 12 Monaten hinausgehen sollte. Bei der Verleihung des Arbeiters an andere Firmen, gelten die Tarifbedingungen der jeweiligen Agentur. Der Zeitarbeiter erhält in der Regel für 6 Wochen ein Entgelt, welches das Arbeitslosengeld nicht unterschreitet.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Zumutbarkeitsregelung, den Wohnort zwecks schneller Vermittlung zu wechseln, wenn Beendigung der Arbeitslosigkeit hierdurch möglich wird. Ein Arbeitsloser ohne familiäre Bindungen muss ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit zum Umzug bereit sein oder die Unzumutbarkeit nachweisen (§ 121 Abs. 4 SGB III). Des Weiteren soll eine schnelle Vermittlung durch die unverzügliche Mitteilung an die Agentur für Arbeit, hinsichtlich einer Kündigung, maximal jedoch 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Bei Zuwiderhandlung können höchstens 30 Tagessätze zwischen 7 bis 50 Euro pro Arbeitstag vom Arbeitslosengeld abgezogen werden (§§ 37b, 140 SGB III).

Die Chancen einer Vermittlung sollen bei der Notwendigkeit einer Weiterbildung, welche durch das Arbeitsamt ermittelt wird, mit Hilfe von Bildungsgutscheinen verbessert werden. Der Gutschein ist in einem Zeitraum von 3 Monaten bei dem jeweiligen Träger einzulösen (§ 77 Abs. 3 SGB III).

Eine Befreiung vom Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, besteht für Arbeitgeber, die über 55jährige Arbeitslose einstellen (§ 421k SGB III). Weiterhin besteht voraussichtlich bis 2006 die Möglichkeit, über 52jährige Arbeitslose befristet einzustellen (§ 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ebenso bekommen über 50jährige Zuschüsse, wenn sie nach ihrer Arbeitslosigkeit eine Tätigkeit mit geringerem Lohn ausüben (§ 421j SGB III).

Ziel der Förderung von Ich-AGs, von Kleinstunternehmen und den Mini-Jobs, ist die Arbeitslosigkeit sowie die Schwarzarbeit zu mindern. Die Verdienstgrenze bei den Mini-Jobs, welche für den Beschäftigten steuer- und abgabenfrei ist und auch als Zuerwerb dienen kann, ist von 325 auf 400 Euro gestiegen. Lediglich die Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 25% und in Haushalten sind 12% zu entrichten. Für den privaten Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 510 Euro für den Mini-Job steuerlich abzusetzen. Des Weiteren wurde für Niedriglohn-Jobs von 400 bis 800 Euro ein ermäßigter Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung geschaffen.

Bis zum Ende des Jahres 2005 bekommen ehemalige Arbeitslose, die sich entschließen eine Ich-AG zu gründen, vom Arbeitsamt für die Dauer von drei Jahren monatliche Zuwendungen. Die Beihilfe zu den Sozialbeiträgen ist in sinkende Beträge nach den Jahren gestaffelt. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro (§ 421l SGB III).

Für kleine und mittlere Betriebe besteht bei Einstellung Arbeitsloser die Chance einen zinsverbilligten Kredit in der Höhe von bis zu 100.000 Euro zu erhalten.

Zukünftig werden die existierenden Sozial- und Arbeitsämter schrittweise in Jobzentren umgestaltet und für alle Erwerbsfähigen zuständig sein. Ziel ist eine effizientere und schnellere Vermittlung in den Arbeitsmarkt (§ 402 Abs. 1 Nr. 12 SGB III)[28].

3.2 Hartz III

Am 01. Januar 2004 wurde das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verabschiedet. Hiermit wurde die Grundlage für die Umgestaltung der Bundesanstalt für Arbeit geschaffen. Die Umbenennung in Bundesagentur für Arbeit soll für einen unbürokratischen und kundenorientierten Service stehen und den Veränderungsprozess nach Außen sichtbar machen.

Neben der Umstrukturierung der Bundesagentur für Arbeit, wurden einige vereinfachende Veränderungen im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung und der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vorgenommen. Außerdem wurde die Beschäftigungssicherung Älterer ausgebaut. Beispielsweise wurden die Aufstockungsvorschriften des Altersteilzeitgesetzes vereinfacht und es kam zu einer Insolvenzsicherung für den Bereich der Altersteilzeit. Des Weiteren soll der aktivierende Ansatz der Arbeitsmarktpolitik beständig weiterentwickelt werden. Zu benennen sind hier die Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen und das Kurzarbeitergeld. Beiden gemein sind der präventive Transfergedanke, der Frühinterventionscharakter sowie die Beteiligung der Arbeitgeber an der Finanzierung. Diese Mittel, die der Abfederung von Personalabbauprozessen bei betrieblichen Restrukturierungen dienen, wurden angesichts ihrer Gemeinsamkeiten gesetzessystematisch zusammengefasst und verfahrensmäßig aneinander angepasst. Die Umbenennung in „Transferleistungen“ soll der Veranschaulichung der Vermittlungsziele nützen. Das Struktur-Kurzarbeitergeld wird zum Transfer-Kurzarbeitergeld und die Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen werden zu Transferleistungen.

Bezüglich der Arbeitslosenversicherung gibt es unter Anderem Änderungen hinsichtlich der Anwartschaftszeit (§ 123 SGB III), woraus der Anspruch (§ 127 SGB III) auf Arbeitslosengeld entsteht. Die einheitliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten wird ab Februar 2006 wirksam. Somit entfallen die bisherigen Sonderregelungen, die eine sechsmonatige Anwartschaftszeit für Wehrdienst- und Zivildienstleistende, sowie für Saisonarbeiter umfassen. Die so genannte Rahmenfrist (§ 124 SGB III) wird von drei auf zwei Jahre verkürzt, d.h. dass die Anwartschaftszeit zukünftig innerhalb der letzten zwei Jahre vor einer Meldung zur Arbeitslosigkeit erfüllt werden muss. Ebenso entfällt die verlängerte Rahmenfrist für Selbstständige, Pflegende und Unterhaltsgeldbezieher. Dafür besteht für die ersten beiden Personengruppen ebenfalls ab Februar 2006 die Möglichkeit, einer freiwilligen Weiterversicherung (§ 28a SGB III). Außerdem können Arbeitnehmer und Existenzgründer, die eine Tätigkeit außerhalb der EU aufnehmen von dieser Chance Gebrauch machen.

Seit Anfang 2005 findet eine vereinfachte Bemessung des Arbeitslosengeldes statt. Beispielsweise wird das Arbeitslosengeld ausschließlich anhand des versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes errechnet. Atypische Sonderversicherungspflichtverhältnisse werden nicht mehr berücksichtigt. Weiteres hierzu kann im SGB III unter den §§ 129ff nachgelesen werden.

Das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld sind zu einer einheitlichen Leistung, dem Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung, zusammengefasst worden.

Für Wehr- und Zivildienstleistende besteht ab Februar 2006 die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 26 SGB III).

Die bisherigen Sperrzeittatbestände wurden teilweise ergänzt und unter dem § 144 SGB III zusammengefasst.

Bei der Berechnung von Nebeneinkommen wurde der bisherige Freibetrag von 20% des Arbeitslosengeldes durch einen absoluten Freibetrag von 165 Euro monatlich ersetzt (§ 141 SGB III).

Hinsichtlich der Vereinfachung arbeitsmarktpolitischer Instrumente sind die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zu erwähnen. Die ABM und die Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) wurden in ein Unterstützungsangebot, der ABM zusammengefasst. Ferner unterliegen die in einer ABM Tätigen nicht mehr der Versicherungspflicht gegenüber der Bundesagentur (§ 27 SGB III), folglich können keine neuen Arbeitslosengeldansprüche erworben werden. Die bisherige Zielsetzung, mit der ABM verbesserte Eingliederungsaussichten zu schaffen wurde als nicht erreichbares Ziel, aufgehoben. Vielmehr soll eine vorübergehende Beschäftigung ermöglicht und die Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Ebenso entfällt der zwingende Praktikums- oder Qualifizierungsanteil von mindestens 20% bei Maßnahmen, die in Eigenregie des Trägers durchgeführt werden (§ 261 Abs. 4 SGB III). Der bisher individuell berechnete Lohnkostenzuschuss wurde durch eine pauschalierte Förderung ersetzt. Der jetzige Zuschuss ist in Qualifikationsstufen gestaffelt (§ 264 SGB III).Die Förderungshöchstdauer beträgt jetzt lediglich bei über 55jährigen 36 Monate, ansonsten 24 Monate (§ 267a SGB III). Nachdem die Nr. 2 des Abs. 2 § 269 SGB III gestrichen wurde, können die Beschäftigten in einer ABM auch in Tätigkeiten abberufen werden, die kürzer als sechs Monate sind oder die Restdauer der ABM unterschreiten[29].

3.3 Hartz IV

Mittels des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, ist das SGB II am 01.01.2005 in Kraft getreten[30]. Mit der Entstehung des SGB II wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe, welche bis zum in Kraft treten des Hartz IV-Gesetzes im SGB III geregelt war, abgeschafft. Die Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden somit zusammengelegt[31] und die Leistungen finden sich auf dem Niveau der bisherigen Sozialhilfe. Aufgrund dessen, soll es zu Einsparungen von öffentlichen Mitteln kommen. Des Weiteren bestehen jetzt gleiche Voraussetzungen für den Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, sowie eine übereinstimmende soziale Sicherung und Gerichtsbarkeit. Außerdem sind die bisher praktizierten Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften auszuschließen[32].

Demzufolge entfällt das Sozialamt als letzte „Auffangstation“, es sei denn, § 34 SGB XII kommt zum tragen. Das SGB II befasst sich vorwiegend mit Geldleistungen, während auf Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mit dem § 16 Abs. 1 SGB II auf das SGB III verwiesen wird[33].

Als für das SGB II wesentliche gesetzliche Änderungen sind unter Anderem die Einführung der Versicherungspflicht für Alg II-Empfänger in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI) und der Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI) zu benennen[34], wobei die Beiträge vom Bund gezahlt werden[35]. Ausnahmen hinsichtlich der Versicherungspflicht finden sich in § 26 SGB II. Ebenso ist die Regelung des § 24 SGB VIII, wonach Kindern von erwerbstätigen oder arbeitsuchenden Eltern vorrangig ein Platz in einer Tageseinrichtung bereitgestellt wird, anzuführen. Außerdem ist der § 10 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erwähnen, demzufolge liegt die Zuständigkeit für das SGB II bei den Sozialgerichten. Des Weiteren gibt es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoGG kein Wohngeld für Bezieher von Alg II bzw. Sozialgeld, sowie für Leistungsempfänger nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz, um unter Anderem den Verwaltungsaufwand zu senken. Ferner wurde der § 11 Abs. 1 Satz 2,3 des Bundeskindergeldgesetzes durch den § 6a ergänzt und somit ein Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag, sowie das Kindergeld und der auf das Kind entfallende Wohngeldanteil sollen verhindern, dass Familien allein aufgrund des Unterhaltsbedarfs für ihre Kinder Anspruch auf Alg II und/oder Sozialgeld hätten. Folglich erhalten Familien, deren Einkommen den Bedarf der Eltern auf dem Niveau des Alg II oder Sozialgeldes decken können, den Kinderzuschlag. Das Einkommen und Vermögen des Kindes wird bei der Berechnung des Kinderzuschlages berücksichtigt und der Zuschlag wird entsprechend gemindert. Unberücksichtigt bleiben hier das Kindergeld und das Wohngeld. Der Kinderzuschlag wird längstens für die Dauer von 36 Monaten erbracht und beträgt maximal 140 Euro pro Kind[36].

4 Das System der Existenzsicherung im Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [37]

5 Tabelle zu den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Bundesagentur für Arbeit

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [38]

6 Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist es, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sowie die anderen in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden, in ihrer Eigenverantwortung zu stärken und einen Beitrag zu leisten, der ihnen letztendlich eine Lebensführung aus eigenen Mitteln und Kräften erlaubt. Neben der Hilfestellung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll auch Unterstützung bei der Fortführung einer Erwerbstätigkeit geleistet werden. Mittels der Leistungen zur Grundsicherung sollen unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten die Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit vermieden, beseitigt, verkürzt oder der Umfang verringert werden. Des Weiteren umfassen die Leistungen die Sicherung des Lebensunterhalts[39].

6.1 Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsberechtigte nach dem SGB II

6.1.1 Personenkreis

Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind alle erwerbsfähigen (§ 8 SGB II) Hilfebedürftigen (§ 9 SGB II) zwischen 15 und unter 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben anspruchsberechtigt. Ausgenommen sind Ausländer, die nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen erhalten. Ausländer die in der Bundesrepublik Deutschland leben und nach § 8 SGB II erwerbsfähig sind, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Der Abs. 2 des § 7 SGB II besagt, dass auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen erhalten. Die nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft bekommen Sozialgeld nach § 28 SGB II, soweit kein Anspruch nach Kapitel 4 des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) besteht.

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in absehbarer Zeit[40], also innerhalb von 6 Monaten erwerbstätig sein kann[41]. Ausgenommen sind also Behinderte nach § 2 SGB IX und Kranke bzw. voll Erwerbsgeminderte nach § 43 Abs. 2 SGB VI.

Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn die Person nicht aus eigenen Kräften und Mitteln den eigenen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft angehörigen Personen, sowie seine Eingliederung in Arbeit sichern kann.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3, neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sowie die ihrem Haushalt angehörigen minderjährigen Kinder, wenn sie unverheiratet sind oder die Kinder des Partners, soweit deren Einkommen und Vermögen nicht die Leistungen ihres Lebensunterhalts abdeckt und die im Haushalt lebenden Eltern (Elternteil) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes sowie der im Haushalt lebende Partner des Elternteils[42].

Neben der Bedarfsgemeinschaft bleibt die Haushaltsgemeinschaft zu erwähnen. Eine Haushaltsgemeinschaft besteht, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt und gemeinsam gewirtschaftet wird. Hierbei geht der Gesetzgeber, vor allem bei Verwandten und Verschwägerten davon aus, dass diese den Hilfebedürftigen nach ihren finanziellen Möglichkeiten unterstützen, was zur Minderung des Alg II Anspruchs führt. Mit getrennten Konten, Mietverträgen oder einem Untermietvertrag kann diese Vermutung des Gesetzgebers allerdings widerlegt werden[43].

Vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, welche dem Grunde nach gemäß des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60-62 des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)) förderungsfähig sind[44]. Dies gilt auch wenn aktuell nicht gefördert wird, weil beispielsweise die Förderungshöchstdauer überschritten ist oder die Fachrichtung gewechselt wurde.

Als förderungsfähig im Rahmen des Bafög gelten vorwiegend die Ausbildung an Abendschulen, Hochschulen, (Berufs)Fach(ober)klassen sowie an Berufsfachschulen und weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab der 10. Klasse. Dies gilt nicht für die beiden zuletzt genannten Ausbildungen, wenn die Auszubildenden bei den Eltern wohnen. Außerdem sind Ausbildungen in anderen Einrichtungen wie z.B. an Techniker- oder Kosmetikschulen sowie Schulausbildungen bis zur 9. Klasse nicht förderungsfähig. Nach den §§ 60-62 des SGB II sind vor allem die staatlich anerkannten Berufsausbildungen und vorbereitende Bildungsmaßnahmen als förderungsfähig zu bezeichnen.

Der Anspruch auf Alg II, bzw. Sozialgeld, bleibt bestehen bei der Teilnahme an Weiterbildungen oder der Ausbildung an anderen Ausbildungsstätten sowie bei denjenigen, die keinen Anspruch auf BAfög bzw. BAB haben oder das Mini-Bafög/BAB in Höhe von 192 Euro beim Schulbesuch bzw. bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme erhalten, weil sie bei ihren Eltern wohnen. Des Weiteren ist der nicht ausbildungsgeprägte Unterhalt nicht vom Anspruchsausschluss betroffen. Hier sind insbesondere der Mehrbedarf (§ 21 SGB II) wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Teilhabe am Arbeitsleben oder Ausbildung behinderter Hilfebedürftiger sowie der Regelsonderbedarf nach § 23 SGB II welcher z.B. die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beinhaltet zu benennen. Ferner kann in besonderen Härtefällen, bei beispielsweise nicht rechtzeitiger Zahlung des Bafögs bei bestehendem Anspruchs, ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden[45].

6.1.2 Bedürftigkeitsprüfung

Nach § 11 SGB II zählt alles zum zu berücksichtigenden Einkommen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie die Rente und Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Des Weiteren ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es dessen Lebensunterhaltssicherung dient, zu berücksichtigen, somit ist Vorstehendes als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.

Vom Einkommen sind Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Arbeitsförderung sowie Werbungskosten, Freibeträge nach § 30 SGB II und Beiträge, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, für private oder öffentliche Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen - vorwiegend zur Vorsorge von Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit – als auch die Beiträge zur „Riester-Rente“ nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes abzusetzen[46]. Hier ist anzumerken, dass die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und zur Gebäudebrandhaftpflichtversicherung sowie zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben sind und somit vom Einkommen absetzbar sind. Die Notwendigkeit zur Haltung eines Fahrzeuges muss nachgewiesen werden. Allerdings ist zur Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme ein angemessenes Fahrzeug durchaus notwendig um entsprechend beweglich zu sein[47].

Der Abs. 3 des § 11 SGB II besagt, dass zweckbestimmte Einnahmen sowie Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege und Entschädigungen wegen Schadenersatz, die nicht Vermögensschäden sind, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zum Einkommen zählen.

Bei der Berechnung der Anspruchshöhe wird nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen der Betroffenen berücksichtigt. Nach § 12 SGB II ist alles als Vermögen anzurechnen, außer ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden sowie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung in angemessener Größe, bei eigener Nutzung. Ebenso bleiben bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht des Hilfebedürftigen oder dessen Partner, Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, welche für die Altersvorsorge bestimmt sind, unberücksichtigt. Sachen und Rechte deren Verwertung eine besondere Härte darstellt oder offensichtlich unwirtschaftlich ist, sind nicht anzurechnen[48]. Dient ein Vermögen nachweislich der Absicht ein Hausgrundstück in angemessener Größe für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zu beschaffen oder zu erhalten, so bleibt dieses Vermögen unberücksichtigt, wenn die Verwertung den Zweck gefährden würde. Bei der Bewertung des Vermögens ist der Verkehrswert ausschlaggebend. Maßgebend ist also der Zeitpunkt des jeweiligen Bewilligungsantrags für Alg II-Leistungen oder bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

Vom Vermögen abzusetzen ist ein Grundfreibetrag für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden, in Höhe von mindestens 4100 Euro zuzüglich 750 Euro für notwendige Anschaffungen und 200 Euro pro Lebensjahr für die volljährigen Hilfebedürftigen, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro. Geldwerte Ansprüche, die ausdrücklich der Altersvorsorge dienen sind ebenfalls mit 200 Euro pro Lebensjahr und höchstens 13.000 Euro zu berücksichtigen. Ebenso sind hier die geförderten Altersvorsorgebeträge nach § 82 Einkommenssteuergesetz abzusetzen. Des Weiteren bleibt das Einkommen und Vermögen der Eltern unberücksichtigt, wenn das in der Bedarfsgemeinschaft lebende minderjährige hilfebedürftige Kind schwanger ist oder sein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut (§ 9 Abs. 3 SGB II).

Ich weise darauf hin, dass minderjährige Kinder die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und somit bei der Berechnung des Alg II der Eltern nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

6.1.3 Zumutbarkeit

In dem § 10 SGB II ist geregelt, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nahezu jede Arbeit annehmen müssen. Hier sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, sonstige Arbeitsgelegenheiten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu benennen. Eine Arbeit muss nicht angenommen werden, wenn die Person körperlich, geistig oder seelisch nicht fähig ist, diese Arbeit auszuführen oder wenn die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellte und diese durch die angebotene Arbeit beeinträchtigt würden, so dass die Ausübung der bisherigen Arbeit erschwert würde. Weitere Hinderungsgründe sind, die negative Beeinflussung der Pflege eines Angehörigen oder der Erziehung des eigenen Kindes oder das des Partners durch die Arbeit sowie das Entgegenstehen eines sonstigen wichtigen Grundes[49]. Als ein wichtiger Grund, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar macht ist hier der Besuch von Schulen, inbegriffen der Besuch von Fachoberschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen zu erwähnen. Voraussetzung ist die entsprechende Eignung für den jeweiligen Bildungsweg und in der Regel wird nur die Erstausbildung bzw. das Erststudium als wichtiger Grund anerkannt[50].

Die Erziehung eines Kindes ab dem dritten Lebensjahr ist meist nicht beeinträchtigt, wenn die Betreuung anderweitig stattfindet, etwa in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII[51]. Die Möglichkeit der Unterbringung eines Kindes in einer Tageseinrichtung ist wegen der vorrangigen Platzvergabe an berufstätige oder arbeitsuchende Eltern in der Regel auch bei Kindern unter drei Jahren gegeben (§ 24 SGB VIII)[52]. Jedoch ist eine Arbeit während der Elternzeit und bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für den Betreuenden Elternteil nicht zumutbar. Die Unzumutbarkeit gilt ebenso für Eltern, die die Elternzeit später, also bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres in Anspruch nehmen. In der Regel ist die Zumutbarkeit bezüglich der Arbeitszeit bis zum Ende der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, welches mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt, auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränkt. Was letztendlich zumutbar ist, orientiert sich an den reellen Gesamtumständen und vor allem an der Situation des Kindes und der Familie[53].

Die Unzumutbarkeit einer Arbeit kann nicht allein darin begründet werden, dass sie einer früheren beruflichen Tätigkeit nicht entspricht oder bezüglich der Berufsausbildung als geringwertiger bezeichnet werden kann. Auch ungünstigere Arbeitsbedingungen als die Vorherigen, oder eine weitere Entfernung zur Arbeitsstelle als bisher, sind kein wichtiger Grund eine Arbeit abzulehnen[54]. Bei der Ablehnung einer Beschäftigung, die nicht aufgrund der genannten Hinderungsgründe stattfindet, hat die Person mit Kürzungen des Alg II von 30% zu rechnen (§ 31 SGB II) (siehe unter Abschnitt 6.7)[55].

6.2 Grundsatz des Forderns und des Förderns

Der § 2 des SGB II betont das eigenverantwortliche Handeln der Betroffenen, um den Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können. Sie müssen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit unter Ausschöpfung aller ihrer Möglichkeiten beitragen.

Des Weiteren ist der Einsatz der Arbeitskraft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zwecks der Beschaffung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden ein Muss. Weiterhin muss er, falls eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, die ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsgelegenheiten annehmen. Letztendlich wird also eine aktive Beteiligung an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit verlangt, speziell muss eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden[56].

Der Grundsatz des Förderns findet sich im § 14 des SGB II und wird abweichend des § 2 als Soll-Leistung geregelt. Demnach soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die der Bedarfsgemeinschaft angehörigen benennen und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfassend bei der Eingliederung in Arbeit unterstützen. Die hierfür, je nach Einzelfall erforderlichen Leistungen, werden von den Trägern unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht. Mit dem persönlichen Ansprechpartner soll ein kompetentes Fallmanagement stattfinden, was einer effizienten und intensiven Betreuung der Betroffenen dient (siehe unter Kapitel 9).

Die Eingliederungsvereinbarung, ist in § 15 SGB II geregelt. Ich weise darauf hin, dass bei einer Verweigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen Sanktionen drohen. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II wird in einem solchen Fall das Alg II um 30% gekürzt. Während diese Eingliederungsvereinbarung von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterzeichnet werden muss, soll die Agentur für Arbeit, diese, im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger, mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abschließen. Sollte der Hilfeempfänger sich weigern, können die entsprechenden Festlegungen auch mittels Verwaltungsakt durch die Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden. Die Vereinbarung soll die zu erhaltenden Leistungen sowie die Anforderungen der Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nach Art und Umfang enthalten. Die jeweilige Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate gelten und soll danach unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen erneuert werden. Ferner können auch die zu erhaltenden Leistungen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen vereinbart werden, wobei diese dann daran zu beteiligen sind.

Sollte in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme festgelegt sein, so ist für den Fall des Abbruchs der Maßnahme aus einem vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu vertretenden Grund, der Umfang und die Voraussetzung der Schadenersatzpflicht zu regeln[57]. Ein Muster einer Eingliederungsvereinbarung befindet sich im Anhang.

6.3 Leistungsgrundsätze nach § 3 SGB II

6.3.1 Allgemein

Die aktivierenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind Ermessensleistungen, denn sie können erbracht werden, wenn sie erforderlich sind. Hierbei sind Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Grundsätze zu verfolgen. Im Vordergrund stehen Maßnahmen, die die direkte Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen. Des Weiteren sind die Eignung, die individuelle Lebenssituation, vordergründig die familiäre, die vermutliche Dauer der Hilfebedürftigkeit sowie die Dauerhaftigkeit der Eingliederung des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind als nachrangig zu betrachten, denn sie dürfen nur erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht auf andere Weise behoben werden kann.

6.3.2 Sonderregelungen für unter 25jährige Hilfebedürftige

Im Gegensatz zu den allgemeinen Leistungen handelt es sich hier um eine verbindliche Leistung, denn die jungen Erwachsenen sind unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln[58]. Münder folgert aus dem Wortlaut einen subjektiven Rechtsanspruch auf Vermittlung in Beschäftigung[59]. Die Agentur für Arbeit soll allerdings nur darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei Hilfebedürftigen ohne Berufsabschluss beiträgt.

6.4 Leistungsarten

Die verschiedenen Leistungen werden nach § 4 SGB II als Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht. Die Dienstleistungen haben die Eingliederung in Arbeit zum Ziel und beinhalten vorwiegend eine umfassende Betreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner. Die Geldleistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts der Betroffenen und vor allem der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit[60]. Sachleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung vorliegt wie in § 23 oder in § 31 SGB II. Die Sachleistungen werden z.B. in Form von Essensausgabe, Berechtigungsgutscheinen, Kleiderkammer oder Wertgutscheinen erbracht[61]. Des Weiteren wirken die zuständigen Träger nach § 6 SGB II auf eine notwendige Betreuung der Betroffenen durch andere Träger, vor allem der Kranken- und Rentenversicherung hin. Ferner sei der § 5 des SGB II erwähnt, welcher insbesondere das Verhältnis gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger regelt. Demnach haben Leistungen anderer Träger grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II, somit dürfen Ermessensleistungen anderer Träger nicht aufgrund von entsprechenden Leistungen nach dem SGB II versagt werden. Ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II schließt die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII aus. Hiervon ausgenommen ist der § 34 des SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (Mietschulden, Beihilfe, Darlehen) regelt, es sei denn der § 22 Abs. 5 SGB II kommt zum tragen.

[...]


[1] vgl. Stolleis, M. 2003, S. 4

[2] vgl. Stolleis, M. 2003, S. 310

[3] vgl. Schulin, B. 2005, S. XII

[4] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 11ff

[5] vgl. Schulin, B. 2005, S. XI

[6] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 16ff

[7] vgl. Schuli, B. 2005, S. XIII

[8] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 23

[9] vgl. Schulin, B. 2005, S. XIII

[10] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 24

[11] vgl. Schulin, B. 2005, S. LII

[12] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 24ff

[13] vgl. Schulin, B. 2005, S. XIV

[14] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 26

[15] vgl. Schulin, B. 2005, S. LII

[16] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 25

[17] vgl. Oberloskamp/Adams 2001, S. 6 f

[18] vgl. Schulin, B. 2005, S. XLVff

[19] vgl. Eichenhofer, E. 2003, S. 25

[20] vgl. Schulin, B. 2005, S. XX ff

[21] vgl. Renn, H. 2004, S. 1

[22] vgl. www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID1560130_REF_SPC1539806,00.html, S. 1 f, eingesehen am 26.07.2005

[23] vgl. Bolay/Eisenreich/Isele 2005, S. 5

[24] vgl. Schulin, B. 2005, S. XXVI

[25] vgl. Bolay/Eisenreich/Isele 2005, S. 5

[26] vgl. www.bundesregierung.de/servlet/init.cms.layout.LayoutServlet?global.naviknot... , S. 1, eingesehen am 19.07.2005

[27] vgl. www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID1391480_TYP_THE24150..., S. 1 f, Stand : 27.06.2005, eingesehen am 26.07.2005

[28] vgl. Steffen, Johannes 2004, www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/modelle/hartz/uebersicht.pdf, eingesehen am 26.07.2005

[29] vgl. www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Gesetz/wesentliche-inhalte-hartz3,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf, Stand: 17.12.2003 , eingesehen am 26.07.2005, siehe auch: www.labournet.de/diskussion/arbeit/realpolitik/modelle/hartz/uebersicht.pdf

[30] vgl. Schulin, B. 2005, S. XXIII

[31] vgl. Schulin, B. 2005, S. XXIV

[32] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 18

[33] vgl. Schulin, B. 2005, S. XXIV

[34] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 17

[35] vgl. Schulin, B. 2005, S. XXVI

[36] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 17f u. S. 145

[37] zit. nach Renn, H. 2004, S. 3

[38] zit. nach Renn, H. 2004, S. 10

[39] vgl. SGB 2005, S. 27

[40] vgl. SGB 2005, S. 31f

[41] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 106

[42] vgl. SGB 2005, S. 31f

[43] vgl. Soysever, F. 2004, S. 21f

[44] vgl. SGB 2005, S. 31f

[45] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 100f

[46] vgl. Renn, H. 2004, S. 12ff

[47] vgl. Soysever, F. u.a. 2004, S. 24

[48] vgl. Renn, H. 2004, S. 17f

[49] vgl. SGB 2005, S. 32ff

[50] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 137f

[51] vgl. SGB 2005, S. 33

[52] vgl. SGB 2005, S. 1040

[53] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 129ff

[54] vgl. Renn, H. 2004, S. 16f

[55] vgl. SGB 2005, S. 44

[56] vgl. Renn, H. 2004, S. 7

[57] vgl. Renn, H. 2004, S. 19f und SGB 2005, S. 36

[58] vgl. SGB 2005, S. 28

[59] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 46

[60] vgl. SGB 2005, S. 28

[61] vgl. Münder (Hrsg.) 2005, S. 50

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2005
ISBN (eBook)
9783842811829
DOI
10.3239/9783842811829
Dateigröße
4.2 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld – Sozialwesen, Studiengang Sozialpädagogik
Erscheinungsdatum
2011 (März)
Note
1,0
Schlagworte
sozialrecht hartz jugendhilfe case management grundsicherung
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Titel: Hartz IV und Soziale Arbeit
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