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Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union in der Europäischen Union des Maastrichter Vertrages

Ökonomische Funktionsbedingungen - nationale Souveränität - Integrationsautomatismus

©1995 Doktorarbeit / Dissertation 440 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Anläufe zu einer Währungsunion (WU) auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind nicht neu. Wiederholt wurden solche unternommen, konnten aber nie wie vorgesehen umgesetzt werden. Das weitreichendste Konzept zu einer Europäischen Währungsunion (EWU) stellt der Maastrichter Vertrag dar. Er ist das Ergebnis der einjährigen Regierungskonferenzen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und zur Politischen Union (PU), die im Dezember 1991 in Maastricht ihren Abschluß fanden. Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht von den Mitgliedstaaten der EG unterzeichnet. Gegenstand der Untersuchung dieser Arbeit ist diese im Maastrichter Vertrag festgelegte EWU bzw. der dort festgelegte organisatorische und politische Rahmen der EWU.
Die korrekte Bezeichnung des weithin als ‘Maastrichter Vertrag’ bekannten Vertragswerkes ist ‘Vertrag über die Europäische Union’ (EUV). Der EUV vom 7. Februar 1992 stellt die bisher umfassendste Änderung und Ergänzung der Römischen Verträge dar. Wie bereits die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 ist der EUV als Mantelvertrag angelegt, der die einzelnen Elemente zusammenführt und sie auf eine neue Phase des Integrationsprozesses, die Europäische Union (EU), ausrichtet. In diesem Mantelvertrag sind die einzelnen Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der drei Gründungsverträge der EG, des EWG-Vertrages, des EGKS-Vertrages und des EAG-Vertrages, einschließlich der institutionellen Änderungen enthalten. Der geänderte EWG-Vertrag wird künftig EG-Vertrag (EGV) genannt.
Strukturell stellt der EUV die EG auf drei Säulen. Neben dem EGV, der die ‘Vergemeinschaftung’ der Geld- und Währungspolitik vorsieht und zudem um einige weitere Materien erweitert wurde, sind dies die beiden auf intergouvernementaler Zusammenarbeit basierenden Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Bereiche Justiz und Inneres. Formal ist die Bezeichnung ‘EU’ nur dann korrekt, wenn auf die drei genannten Säulen insgesamt Bezug genommen wird. Grundlage und unvermindert der mit Abstand wichtigste Teil der EU, die ihrerseits über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, ist hingegen nach wie vor die EG. In Orientierung an dieser formalen Bezeichnung ist der Begriff der ‘EU’ entsprechend nur in den seltensten Fällen zutreffend. So wird auch in dieser Arbeit in erster Linie von der ‘EG’ die Rede sein. Um jedoch der ‘politischen Vision’, die sich aus den wirtschaftspolitischen sowie […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Teil A: Einleitung
I. Zielsetzung der Dissertation
1. Gegenstand der Untersuchung
2. Fragestellung und Erkenntnisinteresse
3. Aufbau und Methodik der Arbeit
4. Stand der Forschung
II. Die Konstruktion der EWU im Maastrichter Vertrag
1. Die Hauptergebnisse des Maastrichter Vertrages hinsichtlich der EWU
2. Kritische Beurteilung der die EWU betreffenden Regelungen
2.1. Die Konstruktion des ESZB
2.2. Der Übergang in die 3. Stufe
2.3. Die Konvergenzkriterien im einzelnen

Teil B: Die Interdependenz von EWU und PU
Kapitel I: Souveränitäts- und demokratietheoretische Aspekte der EWU
I. Das Souveränitätskonzept
1. Theoretische Grundlagen und begriffliche Klärung
1.1. Die Entstehung des Begriffes
1.2. Souveränität und Staatsbegriff
1.3. Innere und äußere Souveränität
2. Auflösungserscheinungen der Souveränität im 20. Jahrhundert
2.1. Auswirkungen wachsender internationaler Verflechtung auf die Souveränität
2.2. Das Verhältnis der EG zur Souveränität der Mitgliedstaaten vor Maastricht
3. Souveränität - Attribut des modernen Staates? - Versuch der Definition eines veränderten Souveränitätsbegriffes vor dem Hintergrund der europäischen Integration
4. Exkurs: Souveränität der Mitgliedstaaten nach Maastricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
4.1. Das Souveränitätsverständnis einiger Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Situation in der Bundesrepublik Deutschland
4.2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
II. Souveränitäts- und demokratietheoretische Bewertung der geld- und währungspolitischen Regelungen im Maastrichter Vertrag: Das Verhältnis der EG zur Souveränität der Mitgliedstaaten nach Maastricht
1. Staatlichkeit und Währung
1.1. Bedeutung und Rolle der Währung sowie der geld- und währungspolitischen Kompetenzen für einen Staat
1.2. Souveränitätstheoretische Bewertung der Vergemeinschaftung der Geld- und Währungspolitik im Maastrichter Vertrag
2. Staatlichkeit und Notenbank
2.1. Die Stellung von Zentralbanken im Staat
2.2. Die Einbettung einer unabhängigen Zentralbank in den staatlichen Rahmen am Beispiel der Deutschen Bundesbank
2.2.1. Demokratische Legitimation der Deutschen Bundesbank als eigener geld- und währungs- politischer Instanz und sachliche Begründung ihrer Unabhängigkeit
2.2.2. Demokratietheoretische Rechtfertigung der Unabhängigkeit einer Zentralbank am Beispiel der Deutschen Bundesbank
2.3. Bedarf eine Europäische Zentralbank einer ihr übergeordneten "staatsleitenden Kraft"?
2.3.1. Die Frage der demokratischen Rechtfertigung der EZB als unabhängiger Zentralbank
2.3.2. Das Problem der faktischen Realisierbarkeit der Unabhängigkeit der EZB
2.3.3. Die Interdependenz von EWU und PU über
die EZB
3. Zusammenfassung
Kapitel II: Ökonomische Funktionsbedingungen der EWU
I. Theoretische Grundlegung
1. Chancen und Risiken einer WU
2. Theorie optimaler Währungsräume
2.1. Darstellung der Theorie
2.2. Die EG als optimaler Währungsraum?
2.3. Wirtschaftspolitische Implikationen in einem nicht-optimalen Währungsraum
2.4. Die EG im Lichte der Theorie optimaler Währungs-
räume: Zusammenfassung und Bewertung
3. Alternativer Ansatz zur Theorie optimaler Währungsräume: Konvergenz als zentrale Funktionsbedingung der EWU
3.1. Wirtschaftliche Konvergenz in ihren verschiedenen Ausprägungen: Nominale und reale Konvergenz
3.2. Reale und nominale Konvergenz als Funktionsbedingungen der EWU
II. Analyse und Implikationen der Funktionsbedingungen der EWU
1. Geldwertstabilität als Funktionsbedingung der EWU
1.1. Funktionale Zusammenhänge zwischen WU und Finanz- und Budgetpolitik
1.2. Verschiedene Varianten der Disziplinierung der Budgetpolitik unter Berücksichtigung der funktionalen Zusammenhänge
1.2.1. Marktmäßige Disziplinierung
1.2.2. Finanzpolitische Selbstbindung durch ein koordinierendes Regelsystem
1.2.3. "Vergemeinschaftung" finanzpolitischer Kompetenzen
1.3. Institutionalisierung eines budgetpolitischen Regelsystems
1.4. Zusammenfassung: Implikationen der Geldwert- stabilität als Funktionsbedingung der EWU
1.5. Exkurs: Die wechselkurspolitische Kompetenz in der EWU
2. Reale Konvergenz als Funktionsbedingung der EWU
2.1. Funktionale Zusammenhänge zwischen WU und Wirtschaftspolitik über die Funktionsbedingung realer Konvergenz
2.2. Konvergenz der Wirtschaftspolitik zur Verbesserung realer Konvergenz
2.3. Finanzausgleich
2.3.1. Strukturpolitisch motivierter Finanzausgleich mit dem Ziel der Verbesserung realer Konvergenz
2.3.2. Finanzausgleich zu Stabilisierungszwecken: Kompensierende Maßnahmen bei wirtschaftlichen Störungen
2.3.2.1. Diskretionäre gegenseitige Versicherung gegenüber länderspezifischen makro- ökonomischen Schocks
2.3.2.2. Interregionale Haushaltsströme mit automatischen Stabilisatoren
2.3.3. Auswirkungen eines Finanzausgleichs auf den Gemeinschaftshaushalt und die Einnahmen- politik der Gemeinschaft
2.4. Zusammenfassung: Implikationen realer Konvergenz als Funktionsbedingung der EWU
3. Exkurs: Geldwertstabilität und reale Konvergenz: Besondere Rolle der Lohnpolitik in der EWU
3.1. Funktionaler Zusammenhang zwischen WU und Lohnpolitik
3.2. "Gemeinsame" Lohnpolitik bei Lohndifferenzierung
III. Folgen der Implikationen der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU
1. Staatliche Strukturen zur Gewährleistung der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU?
2. Souveränitätstheoretische Bewertung der ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU

Teil C: Implikationen der Interdependenz von EWU und PU im Hinblick auf die Gesamtstruktur der Gemeinschaft
I. Die PU - funktionales System von Zuständigkeiten oder Staatsverband?
1. Die PU als funktionales System von Zuständigkeiten?
2. Umstrukturierung der EU in einen Staatsverband als Ausdruck ökonomischer, souveränitäts- und demokratietheoretischer Implikationen der EWU
II. Strukturmodell eines Europäischen Bundesstaates
1. Bestehende Verfassungsentwürfe
1.1. "Entwurf eines Vertrages zur Gründung der Europäischen Union" des EP vom 14. Februar 1984 246
1.2. "Entwurf einer Verfassung der Europäischen Union" des EP vom Februar 1994
1.3. Reformprogramm für die EU der Europäischen Strukturkommission von 1994
2. Institutionelle und konstitutionelle Strukturen eines Europäischen Bundesstaates
2.1. Institutionelle Anforderungen an einen Europäischen Bundesstaat
2.1.1. Das Europäische Parlament
2.1.2. Der Ministerrat als Staatenkammer
2.1.3. Weiterentwicklung der Kommission zur Europäischen Regierung
2.2. Die konstitutionelle Ebene eines Europäischen Bundesstaates
2.2.1. Grundstrukturen einer Europäischen Verfassung
2.2.2. Verfassungsmäßig zu verankernde staatliche Elemente
2.2.3. Kernkompetenzen eines Europäischen Bundesstaates
3. Die Europäische Union: Staat, aber nicht Nation

Teil D: Integrationstheoretische Voraussetzungen der Verwirklichung einer EPU
I. Die Bedeutung von Integrationstheorien für den zu untersuchenden Zusammenhang
II. Die relevanten Theorierichtungen in der Übersicht
1. Funktionalismus
1.1. Funktionalismus im Sinne Mitranys
1.2. Neofunktionalismus
1.3. Rehabilitierung des Neofunktionalismus
2. Theorie des Föderalismus
3. Kommunikationstheorie
4. Bewertung der Integrationstheorien 292
III. Darstellung der Eckpunkte der Integrationspolitik unter Bezugnahme auf den integrationstheoretischen Hintergrund
1. Die Entwicklung der europäischen Integration bis zur Gründung der EWG
2. Stagnation und Wiederbelebung der europäischen Integration
3. Zwischenbilanz 310
IV. Analyse des funktionalen Ansatzes hinsichtlich seiner Eignung für eine umfassende politische Integration
1. Integrationstheoretische Analyse des Integrations- schrittes zur EWU
1.1. Die dem Maastrichter Vertrag vorausgehenden Anläufe hin zu einer WU
1.2. Die der EWU zugrunde liegende politische Finalität
2. Der Integrationsschritt zur PU: Rehabilitierung und Ergänzung der Theorie des Föderalismus
2.1. Die Theorie des Föderalismus als adäquate Integrationsstrategie für den Schritt zu einer PU
2.2. Handlungs- und interessentheoretische Voraussetzungen
2.3. Nationalstaatliche Interessen hinsichtlich einer PU
3. Zusammenfassung und Bilanz

Teil E: Abschließender Exkurs: Historische Währungs- unionen des 19. Jahrhunderts im Überblick
I. Zwei Typen von monetären Unionen im 19. Jahrhundert
1. Monetäre Unionen zwischen souveränen Staaten
2. Monetäre Unionen als Ergebnis politischer Integration
II. Die politische, wirtschaftliche und monetäre Entwicklung in Deutschland im 19. Jahrhundert: Vom Zollverein zum Deutschen Reich und zur Reichsbank
1. Die politische und wirtschaftliche Entwicklung
2. Die monetäre Integration
III. Währungsunionen im 19. Jahrhundert: Bilanz und Lehren
1. Wirtschaftliche Konvergenz und Interdependenz zwischen WU und PU
2. Determinanten politischer Integration im deutschen Einigungsprozeß im 19. Jahrhundert

Teil F: Zusammenfassung und Ausblick: Die EWU als Langfristperspektive
I. Zusammenfassung der Hauptergebnisse
II. Die Realisierungschancen der Voraussetzungen der Funktions- und Bestandsfähigkeit der EWU
III. Ausblick

Bibliographie

Anhang: Statistische Übersichten zur Konvergenz

Tabelle 1: Nominale Konvergenzlage der Mitgliedstaaten der EG

Tabellen 2-5: Die nominalen Konvergenzkriterien im einzelnen

Tabellen 6a-10: Kriterien realer Konvergenz der Mitglied- staaten der EG

Teil A: Einleitung

I. Zielsetzung der Dissertation

1. Gegenstand der Untersuchung

Anläufe zu einer Währungsunion (WU) auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind nicht neu. Wiederholt wurden solche unternommen, konnten aber nie wie vorgesehen umgesetzt werden. Das weitreichendste Konzept zu einer Europäischen Währungsunion (EWU) stellt der Maastrichter Vertrag dar. Er ist das Ergebnis der einjährigen Regierungskonferenzen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und zur Politischen Union (PU), die im Dezember 1991 in Maastricht ihren Abschluß fanden. Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht von den Mitgliedstaaten der EG unterzeichnet. Gegenstand der Untersuchung dieser Arbeit ist diese im Maastrichter Vertrag festgelegte EWU bzw. der dort festgelegte organisatorische und politische Rahmen der EWU.

Die korrekte Bezeichnung des weithin als "Maastrichter Vertrag" bekannten Vertragswerkes ist "Vertrag über die Europäische Union" (EUV). Der EUV vom 7. Februar 1992 stellt die bisher umfassendste Änderung und Ergänzung der Römischen Verträge dar. Wie bereits die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 ist der EUV als Mantelvertrag angelegt, der die einzelnen Elemente zusammenführt und sie auf eine neue Phase des Integrationsprozesses, die Europäische Union (EU), ausrichtet. In diesem Mantelvertrag sind die einzelnen Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der drei Gründungsverträge der EG, des EWG-Vertrages, des EGKS-Vertrages und des EAG-Vertrages, einschließlich der institutionellen Änderungen enthalten. Der geänderte EWG-Vertrag wird künftig EG-Vertrag (EGV) genannt.

Strukturell stellt der EUV die EG auf drei Säulen. Neben dem EGV, der die "Vergemeinschaftung" der Geld- und Währungspolitik vorsieht und zudem um einige weitere Materien erweitert wurde,[1] sind dies die beiden auf intergouvernementaler Zusammenarbeit basierenden Säulen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Bereiche Justiz und Inneres. Formal ist die Bezeichnung "EU" nur dann korrekt, wenn auf die drei genannten Säulen insgesamt Bezug genommen wird. Grundlage und unvermindert der mit Abstand wichtigste Teil der EU, die ihrerseits über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, ist hingegen nach wie vor die EG.[2] In Orientierung an dieser formalen Bezeichnung ist der Begriff der "EU" entsprechend nur in den seltensten Fällen zutreffend. So wird auch in dieser Arbeit in erster Linie von der "EG" die Rede sein. Um jedoch der "politischen Vision", die sich aus den wirtschaftspolitischen sowie souveränitäts- und demokratietheoretischen Implikationen der EWU ergibt, gerecht zu werden, wird die formal korrekte Bezeichnung aufgegeben und der Begriff der "EU" anstelle des Begriffes der "EG" an den Stellen verwandt, an denen es sich um zukünftige, auf eine PU verweisende Entwicklungen bzw. Entwürfe handelt.

Gemäß Art. N EUV soll 1996 eine Revisionskonferenz beginnen, bei der die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten diejenigen Vertragsbestimmungen prüfen werden, für die explizit eine Revision vorgesehen ist. Laut Vertrag gehören die Bestimmungen zur WWU nicht zu diesem Bereich. Allerdings ist davon auszugehen, daß es über die für eine Revision vorgesehenen Vertragsbestimmungen hinaus, gerade auch, was die WWU betrifft, zu Änderungen kommen kann.

Wie erwähnt, legt der Vertrag das Ziel fest, den Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben[3] und die EG zu einer "immer engeren Union der Völker Europas"[4] weiterzuentwickeln. Damit ist zwar eine politische Finalität formuliert, diese wird aber nicht näher definiert. Der Vertrag beschränkt sich vielmehr darauf, Ziele dieser Union aufzulisten,[5] ohne eine konkrete Form des Integrationsprozesses festzulegen. Es bleibt offen, ob der Endzustand dieses Integrationsprozesses ein europäischer föderaler Bundesstaat, ein europäischer Zentralstaat, ein europäischer Staatenbund oder eine Form außerhalb dieser Kategorien sein soll. Insgesamt stellt der Vertrag integrationspolitisch keinen qualitativen Sprung dar, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Weiterentwicklung bzw. Ergänzung bereits bestehender Grundstrukturen. "Die Kompetenzen der Gemeinschaft bleiben - jedenfalls im Grundsatz - funktionsgerichtet und funktionsbegrenzt, d.h. bezogen auf Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes und der Europäischen Union."[6]

Die derzeitige Form der Union, wie sie sich im Maastrichter Vertrag darstellt, ist gekennzeichnet durch eine gemischt institutionelle Struktur. Bereiche einheitlicher supranationaler, d.h. gemeinschaftlicher, Politik, wie sie die Agrar- und die Handelspolitik darstellen bzw. für den Geld- und Währungsbereich für die Zukunft vorgesehen sind, stehen neben intergouvernemental beschlossenen Maßnahmen. In anderen Bereichen wiederum gibt es lediglich einen gemeinsamen Rahmen für den Informationsaustausch.

Den Kompetenzzuweisungen, die im Rahmen der Regierungskonferenz zur PU zustande gekommen sind,[7] "liegt erkennbar keine der Kompetenzübertragung eigene Konzeption zugrunde."[8] Grundsätzlich sind in diesen, die PU berührenden Politikfeldern, die Mitgliedstaaten weiterhin Träger der Zuständigkeit und Verantwortung; auf Gemeinschaftsebene soll lediglich eine gewisse Koordinierung stattfinden. Der Grad der Kompetenzzuweisung in den einzelnen Gebieten ist sehr unterschiedlich. Durch seine Vergemeinschaftung erfährt das Währungswesen eine Sonderbehandlung. Hierdurch hebt es sich von den anderen Bereichen des Vertrages ab, erhält aber keine Einbindung in einen übergeordneten Rahmen. Die Inkonsistenz des Vertrages basiert auf dieser Konstruktion.

Jochimsen ist der Ansicht, daß die durch die Trennung in zwei Regierungskonferenzen verursachte Zweigleisigkeit von WWU und PU unglücklich und wenig förderlich für die Realisierung des Projektes der PU war. Die Zuständigkeiten für die WU lagen während der Regierungskonferenz auf deutscher Seite beim Wirtschafts- und Finanzministerium, die Zuständigkeiten für die PU beim Außenministerium.

"Das formale gemeinsame Dach der Initiatoren, nämlich der Staats- und Regierungschefs (...), hat nicht vermocht, die wechselseitige Bedingtheit des Vorhabens zur notwendigen Einheitlichkeit zusammenzufügen. Diese methodisch-institutionelle Weichenstellung hatte allerdings die weitreichendsten Konsequenzen für die Schaffung der erforderlichen politischen Voraussetzungen einer effektiven Stabilitätsausrichtung der EWWU: Der Parallelzug bewirkte, daß einerseits Notenbankfragen materiell und technisch im Brennpunkt standen sowie die Wirtschaftsunion eher negativ denn positiv definiert wurde, wobei die Strukturen der politischen Union außer Blick gerieten, und andererseits die Außen- und Sicherheitspolitik[9] dominierte (Hervorhebungen durch d. Verf.[10] )."[11]

Und Arnold urteilt sehr kritisch:

"Der Vertrag von Maastricht ist unter dem Kriterium des Ziels der westeuropäischen Integration hinsichtlich der EG unzureichend, politisch ein Fragment und militärisch ein Nullum. Er hat den Beweis für die Unmöglichkeit geliefert, die "Finalität" westeuropäischer Integrationspolitik, als einen gemeinsamen Bundesstaat, zu erreichen. Der Grund dafür ist einfach: Es fehlt der gemeinsame politische Wille."[12]

Die dargestellte Grundstruktur der EU nach Maastricht, die durch das Fehlen einer PU in Ergänzung zu der geplanten WU gekennzeichnet ist, bildet den Ausgangspunkt der Untersuchung.

Die fehlende Einbindung der WU über eine PU hat insbesondere von deutscher Seite zu erheblicher Kritik geführt. So verwiesen anläßlich der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in Bonn am 18. September 1991 diverse Stimmen auf die politische Dimension der EWU und forderten die Parallelität des Zusammenwachsens der EG zu einer WWU und der institutionellen Weiterentwicklung der EG zur PU.[13]

Nach Ansicht des BDI gehört, um den Erfolg einer WU zu sichern, zu den unabdingbaren Kriterien für den Übergang in die dritte Stufe der WU neben einer weitgehenden Konvergenz in der Wirtschafts- und insbesondere in der Finanzpolitik auch eine erhebliche Annäherung an das Endziel der PU.[14] Er befürchtet, daß ohne eine Festigung und föderative Weiterentwicklung der politischen Strukturen das Projekt "WWU" auf halbem Wege steckenbleibe.[15]

Auch die Deutsche Bundesbank kritisiert die fehlende Einigung über die künftige PU.[16] Diese sei im Zusammenhang mit der Entwicklung einer "Kultur der Stabilität", wie sie in der Bundesrepublik vorhanden sei, von zentraler Bedeutung.[17] Der dauerhafte Erfolg der WU hänge von der Existenz eben dieser Kultur ab. Bundesbankpräsident Tietmeyer sieht die Notwendigkeit, 1996 im Rahmen der Revisionskonferenz des Maastrichter Vertrages die Parallelität von WU und PU noch herzustellen. Nur dann habe die WU Aussicht auf Erfolg.[18]

Hinsichtlich der Zusammengehörigkeit von WU und PU äußert sich Jochimsen, Landeszentralbankpräsident in Nordrhein-Westfalen, folgendermaßen:

"Die Maastrichter Regelungen zur Währungsunion (schaffen) für sich genommen keineswegs eine funktionsfähige monetäre Ordnung (...), die (...) ohne den Kontext der politischen Integration Europas auskommen könnte. Es erscheint im Gegenteil verhängnisvoll anzunehmen, das europäische Notenbanksystem funktioniere womöglich um so besser, je weniger auf dem Felde der Wirtschafts- und Finanzunion sowie der Politischen Union geregelt werde, solange nur die Unabhängigkeit des ESZB (Europäischen Systems der Zentralbanken, Anm. d. Verf.) gewahrt sei. In Wirklichkeit handelt es sich hier um komplementäre Politikbereiche."[19]

Ohr vertritt die Ansicht, daß der mit einer WU verbundene Wegfall der Flexibilität der Währungsbeziehungen zwischen den Partnerländern ohne die konstitutionellen Bedingungen der PU u.U. desintegrierende Effekte haben könnte, so daß der Bestand einer WU ohne eine PU gefährdet wäre. Nur bei einem Höchstmaß an wirtschaftspolitischer Konvergenz, das auch gemeinschaftliches Handeln in den Bereichen Fiskalpolitik, Sozialpolitik und Lohnpolitik sowie anhaltend gleiche wirtschaftspolitische Zielsetzungen einschließe, sei eine Einheitswährung für die Integration förderlich.

"Dies kann letztlich nur eine politische Union garantieren. Solange es aber noch keine politische Union gibt, birgt die Währungsunion eine Vielzahl ökonomischer Risiken, die auch die schon bestehende Integration wieder beeinträchtigen können. (...) Solange die Bereitschaft zu einer politischen Union noch fehlt, sollten die Marktintegration über den Binnenmarkt und die monetäre Integration über eine Währungsunion nicht miteinander vermischt werden".[20]

2. Fragestellung und Erkenntnisinteresse

Die spezifische Organisationsstruktur der EU, wie sie durch den Maastrichter Vertrag geschaffen worden ist, stellt den Ausgangspunkt für die der Arbeit zugrunde liegende Fragestellung dar. Die Frage, ob eine EWU sinnvoll ist, wird entsprechend ausgeklammert. Diese Arbeit setzt vielmehr einen Schritt weiter an, indem sie den Beschluß zur Verwirklichung der EWU als gegeben ansieht und nun die Bedingungen ihrer Funktions- und dauerhaften Bestandsfähigkeit zu benennen versucht.

Die zentrale Problemstellung bezüglich des Maastrichter Vertrages ist, ob die EU mit dieser Organisationsstruktur als Stabilitätsgemeinschaft ziel- und funktionsadäquat verfaßt ist.[21] Im einzelnen ist entsprechend zu klären: Besteht eine Interdependenz zwischen WU und PU, d.h. die Notwendigkeit der Einbindung der WU in eine PU, um die Funktions- und Bestandsfähigkeit der WU dauerhaft zu gewährleisten? Dahinter steht die umfassendere Fragestellung, ob die wirtschaftliche Integration als selbständige Aufgabe der EG auf Dauer ohne politische Integration verwirklicht werden kann. Die Frage nach der Interdependenz zwischen WU und PU stellt sich auch unter souveränitäts- und demokratietheoretischen Gesichtspunkten. Ist eine EWU mit der Souveränität und Staatlichkeit der Mitgliedstaaten vereinbar bzw. führt sie möglicherweise zur Ausbildung von Souveränität und Staatlichkeit auf europäischer Ebene? Und ist eine EZB ohne politischen Überbau souveränitäts- und demokratietheoretisch zu rechtfertigen?

An die Frage nach der Interdependenz zwischen WU und PU schließt sich die Frage an, welche Implikationen eine solche Interdependenz im Hinblick auf die künftige Gesamtstruktur der Gemeinschaft hätte: Wäre ein Europäischer Bundesstaat die angemessene Organisationsstruktur, um für eine WU den adäquaten Rahmen, d.h. die Voraussetzungen für die Gewährleistung der dauerhaften Funktionsfähigkeit und souveränitäts- und demokratietheoretischen Rechtfertigung der WU, zu schaffen? Und schließlich ist zu klären, ob eine WU quasi automatisch die Ausbildung eines Europäischen Bundesstaates erwarten läßt oder ob es diesbezüglich grundlegender politischer Beschlüsse und Maßnahmen bedarf.

Die Relevanz der Fragestellung liegt darin begründet, daß es sich um eine nach wie vor unbeantwortete, jedoch gleichzeitig die entscheidende Frage im Zusammenhang mit der Schaffung einer WU handelt. Sie zielt auf die Definition der Voraussetzungen der dauerhaften Funktionsfähigkeit und Legitimation derselben ab und lotet in Gegenüberstellung von Notwendigem und Realisierbarem die Chancen für das Projekt der WU, das durchaus zur Gretchenfrage für die Gesamtentwicklung der EG werden könnte, aus.

Der zentralen Frage nach der Zusammengehörigkeit von WU und PU folgend steht die Analyse der Interdependenz zwischen WU und PU im Mittelpunkt der Arbeit. Hierbei wird unterschieden nach der Interdependenz aufgrund von souveränitäts- und demokratietheoretischen Gesichtspunkten und nach der Interdependenz über sogenannte funktionale Zusammenhänge.

Der Erfolg der EWU ist an die Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Funktionsbedingungen gebunden. Diese wirtschaftlichen Funktionsbedingungen erfordern ihrerseits politische Strukturen, wie sie nur in einer PU gegeben sind. Bei diesen Zusammenhängen zwischen WU und PU, die sich aufgrund wirtschaftlicher Funktionsbedingungen und deren Implikationen ergeben, handelt es sich um funktionale Zusammenhänge. Hierbei spielt der Mechanismus des Spill-over, definiert als sachlogische Verknüpfung einzelner Aufgabenbereiche, die ihrerseits Druck auf die Integration weiterer Funktionen ausüben, eine wichtige Rolle. Die Frage, die sich stellt, ist, ob und wenn welche ökonomischen Funktionsbedingungen der WU über Spill-over-Effekte die Integration weiterer wirtschaftlicher Bereiche bzw. Funktionen nach sich ziehen und hierüber auf eine PU verweisen.

Zu dem Begriff der PU seien einige Anmerkungen gemacht. Zunächst ist festzuhalten, daß sich der Begriff durch seine wenig eindeutige Verwendung auszeichnet. Im Maastrichter Vertrag kommt der Begriff der PU nicht vor, lediglich in der Bezeichung der den Vertrag vorbereitenden Regierungskonferenz ist er enthalten. Im Rahmen der sich mit dem Vertragswerk auseinandersetzenden Veröffentlichungen wird der Begriff verwandt, ohne jedoch spezifiziert zu werden.

1988 forderte Genscher in einem Memorandum eine EWU. Ein Jahr später tauchte in der sog. Kohl-Mitterand-Initiative ergänzend der Anspruch auf eine "PU" auf. Es handelte sich hier um einen politischen Begriff. Im Rahmen der Regierungskonferenzen war die Forderung von deutscher Seite nach einer die WU ergänzenden PU identisch mit der Forderung nach einer "Vergemeinschaftung" der Bereiche Außen- und Sicherheitspolitik sowie Innen und Justiz verbunden mit einer entsprechenden Stärkung der Rechte des Parlaments.[22]

Im Rahmen der Frage einer PU als Ergänzung zu einer WU wird häufig nach dem "Wieviel" einer PU gefragt.[23] Hinter diesem Ansatz steht die Definition von PU im Sinne eines 'Mehr an Integration', d.h. im Sinne der 'Vergemeinschaftung weiterer Politikbereiche', bzw. der 'Regelung gewisser Politikbereiche auf einer, nämlich der gemeinschaftlichen Entscheidungsebene'.[24] Diese Definition orientiert sich an funktionalen Zusammenhängen zwischen einer WU und weiteren Politikbereichen und zielt nicht auf eine strukturelle Änderung der Gemeinschaft. Sie bezieht Aspekte, die über einen funktionalen Zusammenhang hinaus gehen, d.h. souveränitäts- und demokratietheoretische Gesichtspunkte, nicht mit ein.

Die Berücksichtigung souveränitäts- und demokratietheoretischer Aspekte einer EWU leitet hin zu der Definition der PU als 'Europäischer Bundesstaat'.[25] Diese Begriffsbestimmung soll den folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden. Auf die Ausgestaltung wird im einzelnen eingegangen.

3. Aufbau und Methodik der Arbeit

Die Arbeit ist folgendermaßen aufgebaut: Sie besteht neben dem Einleitungsteil und der Zusammenfassung (Teil A bzw. F) aus einem dreigliedrigen Hauptteil (Teile B, C und D) und einem abschließenden historischen Exkurs (Teil E). Die Analyse der Interdependenz von EWU und PU (Teil B) bildet den Schwerpunkt und den mit Abstand umfangreichsten Teil der Arbeit. In Teil C werden die Implikationen dieser Interdependenz im Hinblick auf die adäquate Form und Struktur der EU erarbeitet. Teil D schließlich analysiert die europäische Integration unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung der Voraussetzungen der Verwirklichung einer PU. In dem historischen Exkurs werden die "Lehren aus der Geschichte" den Ergebnissen der theoretischen Analyse der Arbeit gegenübergestellt.

Die Thematik der Arbeit ist durch einen hohen Komplexitätsgrad gekennzeichnet. Sie ist an der Schnittstelle politikwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, staatsrechtlicher sowie am Rande historischer Fragestellungen angesiedelt. Es gilt, der Komplexität und Vielschichtigkeit der Frage nach der Interdependenz zwischen EWU und PU möglichst weitgehend gerecht zu werden. Die Vielschichtigkeit der Fragestellung erfordert es, im Sinne eines interdisziplinären Forschungsansatzes disziplinäre Grenzen zu überschreiten.

Der interdisziplinäre Ansatz der Arbeit hat zum Ziel, über eine zu weitgehende Spezialisierung der einzelnen Disziplinen in der Frage der Währungsunion hinauszugehen, der Gefahr von Fehleinschätzungen aufgrund einer zu einseitigen Sichtweise entgegenzuwirken und über die Zusammenschau von Aspekten aus verschiedenen Disziplinen zu neuen Ergebnissen zu gelangen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der Fragestellung der Arbeit wäre ein auf eine einzelne Disziplin konzentrierter Ansatz nicht adäquat, da er zu kurz greifen würde. Gerade im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich finden sich sehr theoretische Arbeiten zum Thema EWU, bei denen jedoch die Frage einer PU entweder nur am Rande oder gar keine Berücksichtigung findet.

Die Schwierigkeit interdisziplinärer Forschung liegt darin begründet, daß ihr eine durchgängig einheitliche Methodik nicht gerecht wird. Eine rein politikwissenschaftliche, rein wirtschaftswissenschaftliche, rein juristische oder rein historische Vorgehensweise ließe jeweils relevante Aspekte unberücksichtigt.

Ein politikwissenschaftlicher Ansatz wird der Fragestellung der Arbeit insofern am ehesten gerecht, als ein solcher von sich aus in gewissem Maße interdisziplinär angelegt ist, indem er begriffliche, gewisse staatsrechtliche und historische Gesichtspunkte mitberücksichtigt. Mit Teil B, Kapitel II ist jedoch ein umfangreicher Teil der Arbeit darüber hinaus von wirtschaftspolitischen und volkswirtschaftstheoretischen Überlegungen geprägt. Zudem gehen die Ausführungen von Teil B, Kapitel I über eine bloße Mitberücksichtigung staatsrechtlicher Gesichtspunkte hinaus. So liegen den einzelnen Teilen der Arbeit unterschiedliche methodische Ansätze zugrunde:

In Teil B, Kapitel I steht eine politikwissenschaftliche bzw. staats- und verfassungsrechtliche Sichtweise im Vordergrund. Die Interdependenz von EWU und PU wird in erster Linie unter souveränitäts- und demokratietheoretischen Gesichtspunkten reflektiert.

Teil B, Kapitel II, das die ökonomischen Funktionsbedingungen der EWU untersucht, liegt ein wirtschaftswissenschaftlicher Ansatz zugrunde. Im Mittelpunkt steht die Frage nach der Interdependenz zwischen EWU und PU unter funktionalen wirtschaftlichen Gesichtspunkten, d.h. die Frage nach potentiellen 'mechanistischen Überlappungen' im Sinne eines Spill-over-Effektes im wirtschaftlichen Bereich, die ihrerseits auf eine PU verweisen.

Die Ausführungen der Teile C und D basieren auf einem politikwissenschaftlichen Ansatz: In Teil C werden die Implikationen der Interdependenz von WU und PU im Hinblick auf die Gesamtstruktur der Gemeinschaft institutionell bzw. konstitutionell erarbeitet. Der Fragestellung von Teil D nach den integrationstheoretischen Voraussetzungen der PU schließlich wird entsprechend unter integrationstheoretischen Gesichtspunkten nachgegangen, denen handlungs- und interessentheoretische Überlegungen gegenübergestellt werden.

Der historische Ansatz von Teil E versucht schließlich, anhand von Beispielen von Währungsunionen des 19. Jahrhunderts die Interdependenz von EWU und PU zu beleuchten und sie den theoretischen Ergebnissen der anderen Teile der Arbeit gegenüberzustellen. [26]

4. Stand der Forschung

Die Zahl der Veröffentlichungen zu den verschiedensten Fragen der EWU ist unüberschaubar groß. Die entscheidende Frage nach der Einbindung der EWU in eine PU ist jedoch bisher unzureichend behandelt worden. Vielmehr konzentrieren sich die meisten Veröffentlichungen mehr oder weniger auf Detailfragen oder aber behandeln die Frage einer Vergemeinschaftung weiterer Bereiche als Folge der EWU aus dem speziellen Blickwinkel einer einzelnen Disziplin.

Die größte Zahl an Publikationen zur EWU existiert im Bereich der Wirtschaftswissenschaften. Verschiedene Sammelbände decken ein breites Spektrum ökonomischer Aspekte der EWU ab. Vor allem sind hier zu nennen De Cecco/Giovannini, 1989[27], Hasse, 1989[28], Weber, 1991[29], Bofinger/Collignon/Lipp, 1993[30], Hrbek, 1993b[31] sowie Duwendag/Siebke, 1993[32], Hahn, 1993[33] und Caesar/Scharrer, 1994[34]. Unter anderem werden neben Gefahren[35] bzw. Chancen der EWU[36] die Frage, ob die EG einen optimalen Währungsraum darstellt[37], das Problem der Konvergenz[38], Fragen der EZB[39] sowie vor allem eine adäquate Finanz- und Budgetpolitik[40] in einer EWU diskutiert.

Unter den Monographien, die eine zusammenhängende Darstellung zu Fragen der EWU bieten, sind Gros/Thygesen, 1992[41], Gäckle, 1992[42], Nölling, 1993[43], De Grauwe, 1994[44] sowie Jochimsen, 1994[45] zu nennen. Richtungsweisende ökonomische Publikationen sind weiterhin u.a. Bayoumi/Eichengreen, 1992[46], Eichengreen, 1992[47], Sala-i-Martin/Sachs[48], 1992 und Ohr, 1993[49].

Die Frage eine PU im Zusammenhang mit der EWU wird von wirtschaftswissenschaftlicher Seite entweder ganz ausgeklammert oder aber wenig vertieft behandelt, wie beispielsweise BDI, 1991[50] ; Deutsche Bundesbank, 1992[51] ; Feldstein, 1992[52] ; Hrbek, 1993b[53] ; Ohr, 1993a[54] ; Fröhlich, 1994b[55].

Auch die aktuellste wirtschaftswissenschaftliche Diskussion angesichts des Herannahens des Eintrittsdatums in die EWU, wie es der Maastrichter Vertrag für 1999 vorsieht, bezieht die Frage einer PU nicht verstärkt mit ein, sondern konzentriert sich vor allem auf die Frage, ob der Zeitplan für die EWU eingehalten werden sollte oder nicht[56], sowie auf technische Fragen der Einführung der EWU[57] bzw. auf solche des geldpolitischen Instrumentariums der EZB.[58]

Politikwissenschaftliche Publikationen beschäftigen sich vor allem mit integrationstheoretischen Fragen der europäischen Integration, wie beispielsweise Zellentin, 1992[59], Battistelli/Isernia, 1993[60], Moravcsik, 1993, 1995[61] und Wessels, 1992 und 1993[62], sowie mit Problemen und der Frage adäquater Strukturen einer zunehmend integrierten Europäischen Union.

Hier sind unter anderem Wildenmann, 1991[63], Bogdandy, 1993a-d[64], Korte, 1993[65], Sannwald, 1995[66], Arnold, 1995[67] und Hrbek, 1995a[68] zu nennen sowie am konkretesten hinsichtlich der Strukturen eines weitergehend integrierten Europas Möschel, 1993[69] und die Verfassungsentwürfe des EP[70] und der sog. Strukturkommission[71]. Einen anderen Ansatz verfolgen die theoretischen Modelle von Héritier, 1993 bzw. 1994[72], Scharpf, 1993 bzw. 1994[73], Wallace, 1981 bzw. 1990[74] sowie Weiler, 1995[75], die die Notwendigkeit und Angemessenheit staatlicher Strukturen in Frage stellen und alternative Systeme und Strukturen, die einer fortschreitend integrierten Europäischen Union gerecht werden sollen, entwerfen.

Der Einfluß der EWU auf Integrationsprozesse und Strukturen einer zunehmend integrierten EU wird praktisch nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden beispielsweise Borkenhagen, 1992[76], Bohley, 1993[77], Wessels, 1994[78].

Die rechtswissenschaftliche Literatur, die sich mit dem Maastrichter Vertrag auseinandersetzt, ist sehr umfangreich. Allerdings stehen hier europa- und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte, die sich aus dem EGV in seiner Gesamtheit ergeben, im Vordergrund. Stellvertretend für die große Zahl an Publikationen seien genannt Hahn, 1992[79], Ipsen, 1992[80], Kirchhof, 1992[81], Luchaire, 1992[82], Huber, 1992 und 1993[83], Everling, 1993[84], Doehring, 1993[85], Ossenbühl, 1993[86] sowie Schachtschneider 1993a und b[87]. Rechtsfragen bzw. verfassungs- und vor allem staatsrechtliche Probleme der EWU werden nur sehr vereinzelt, so bei Nicolaysen, 1993[88] und bei Seidel, 1992a und b[89], behandelt.

Untersuchungen, deren Ergebnisse zu der Frage einer Interdependenz zwischen EWU und PU auf einem historischen Ansatz basieren, sind nicht sehr zahlreich, argumentieren aber sehr konzentriert im Hinblick auf die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehende Fragestellung, so Holtfrerich, 1989[90] und Theurl, 1992[91].

Der Stand der Forschung unterstreicht die Notwendigkeit eines interdisziplinären Ansatzes im Rahmen der dieser Arbeit zugrunde liegenden Fragestellung. Durch die Zusammenschau und die sich daraus ergebende Weiterentwicklung der Erkenntnisse der einzelnen Disziplinen soll zu neuen Ergebnissen gelangt werden.

II. Die Konstruktion der EWU im Maastrichter Vertrag

Da im Verlauf der Arbeit an verschiedenen Stellen auf die Konstruktion der EWU, wie sie im Maastrichter Vertrag vorgesehen ist, Bezug genommen wird, soll der Vertrag, soweit er die Konstruktion der WU, die Regelungen auf dem Weg dorthin und im Zusammenhang mit der WU relevante Bereiche betrifft, im folgenden im Überblick vorgestellt und auf diesen Regelungen basierende Probleme in großen Zügen dargestellt werden. [92]

1. Die Hauptergebnisse des Maastrichter Vertrages hinsichtlich der EWU

"Von einer Währungsunion spricht man dann, wenn sich souveräne Staaten mit unterschiedlichen Währungen zu einem einheitlichen Währungsgebiet zusammenschließen".[93] Hierbei müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, wie sie zum Beispiel im Delors-Bericht genannt werden:[94] uneingeschränkte, irreversible Konvertibilität der Währungen, vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowie eine unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse der beteiligten Währungen.[95]

Neben diesen konstitutiven Elementen erfordert eine WU eine gemeinschaftliche Währungspolitik[96] mittels einer Koordinierung der nationalen Geldpolitiken oder mittels einer zentralisierten Geldmengen- und Zinspolitik über eine gemeinsame Zentralbank.[97]

Der EGV weist in Art. 2 der EG die Aufgabe zu, durch die Errichtung der WWU "(...) ein beständiges, nicht-inflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."[98]

Zur Erreichung dieser Ziele sollen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3a ihre Wirtschaftspolitik eng koordinieren und eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik betreiben, die vorrangig auf das Ziel der Preisstabilität auszurichten ist. Des weiteren wird den Mitgliedstaaten auferlegt, bei den öffentlichen Finanzen Haushaltsdisziplin zu wahren und außenwirtschaftliches Gleichgewicht anzustreben. Die Mitgliedstaaten und die EG haben bei ihren Tätigkeiten den Grundsatz einer vom Wettbewerb geprägten und nach außen offenen Marktwirtschaft zu beachten.[99]

Zur Währungspolitik beinhaltet der Vertrag im einzelnen folgende Regelungen: Artikel 4a EGV sieht die Schaffung eines ESZB und einer Europäischen Zentralbank (EZB), die in der dritten Stufe der WU erfolgen soll, vor. Das ESZB besteht aus der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten; in Anlehnung an den Aufbau der Deutschen Bundesbank wird die EZB vom EZB-Rat und von dem Direktorium geleitet.[100] In den Artikeln 105 bis 109b und in dem Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB sind die Ziele und Aufgaben des ESZB sowie die institutionellen Bestimmungen der künftigen Europäischen Zentralbank festgelegt.

Gemäß Artikel 105 ist es das vorrangige Ziel des ESZB, Preisstabilität zu gewährleisten. Die Wirtschaftspolitik braucht die Europäische Zentralbank nur zu unterstützen, sofern dadurch das Ziel der Preisstabilität nicht gefährdet ist.[101] Art. 107 gewährleistet die Weisungsunabhängigkeit der EZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten von Organen und Institutionen der Gemeinschaft sowie von Regierungen der Mitgliedstaaten. Die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder des Direktoriums beträgt acht Jahre.[102]

Die EZB erhält alle Befugnisse, die zur Ausführung der Geldpolitik nötig sind,[103] wozu vor allem die Festlegung geldpolitischer Zwischenziele, die Entscheidung über die Leitzinsen und die Bereitstellung von Zentralbankgeld gehören.[104]

Art. 109 stellt den zentralen Artikel für die Wechselkurspolitik des ESZB dar. Er legt eine sogenannte Rahmenkompetenz des Ministerrates in der Wechselkurspolitik fest. So liegt die Entscheidung, ob der Wechselkurs des Ecu gegenüber Drittwährungen grundsätzlich fest oder flexibel ist, beim Ministerrat. Bei flexiblen Wechselkursen darf der Ministerrat zwar generelle "Orientierungen" aussprechen, diese sind für die EZB aber nicht bindend, z.B. wenn sie im Widerspruch zur Stabilität des Binnenwertes der ECU stehen. Entscheidend ist also, daß diese Kompetenz des Rates ihre Grenzen dort findet, wo die Preisstabilisierungspolitik der Europäischen Zentralbank unterlaufen würde.[105]

Die WU soll in drei Stufen verwirklicht werden. Die erste Stufe hat bereits am 1.7.1990 begonnen.[106] Ihre Ziele waren im wesentlichen die Erreichung einer schrittweisen wirtschaftlichen Konvergenz und eine Angleichung der Wirtschaftspolitiken sowie die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EG.[107]

Die zweite Stufe auf dem Wege zur Verwirklichung der WWU hat am 1.1.1994 begonnen.[108] Zu Beginn dieser Stufe ist das Europäische Währungsinstitut (EWI) in Frankfurt/Main gegründet worden,[109] dessen Aufgabe in der Vorbereitung der dritten Stufe der WWU besteht,[110] d.h. vor allem in einer stabilitätsgerechten Koordinierung der nationalen Währungspolitiken. Der Eintritt in die 2. Stufe wurde möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 12.10.1993[111] den Weg für das Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages frei gemacht hatte.

Der Vertrag sieht vor, daß die Regierungen ihre Notenbanken in der zweiten Stufe mit einem Grad an Unabhängigkeit ausstatten, der sich am Kompetenz- und Souveränitätsstandard der Deutschen Bundesbank orientiert.[112] Die nationalen Notenbanken behalten in dieser zweiten Phase die ungeschmälerte geldpolitische Zuständigkeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Zuständigkeit der Geldpolitik mit Beginn der Endstufe auf die EZB übergeht. Die Aufgaben des EWI sind im wesentlichen, das Funktionieren des EWS zu überwachen, die Verwendung der ECU zu erleichtern und für einen reibungslosen Zahlungsverkehr innerhalb der EG zu sorgen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des EWI kann das EWI von den nationalen Zentralbanken Währungsreserven entgegennehmen, diese halten und verwalten. Art. 9 Abs. 3 des Protokolls legt fest, daß der Präsident des EWI nicht aus dem Kreise der Zentralbankgouverneure, sondern von außen "aus in Währungs- oder Bankfragen erfahrenen und anerkannten Personen" ausgewählt wird. Dem wurde mit der Ernennung von Alexandre Lamfalussy, vorher Generaldirektor der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel, entsprochen.

Mehrjährige Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten unter Beobachtung von Rat und Kommission[113] sollen der weiteren Angleichung der wirtschaftlichen und konjunkturellen Entwicklungen der Mitgliedstaaten dienen. Um das Ziel der Konvergenz, Stabilisierung insbesondere im Hinblick auf Preisentwicklung und öffentliche Finanzen[114] zu sichern, ist den Mitgliedstaaten der Einsatz der Notenpresse zur Finanzierung ihrer Defizite verwehrt.[115]

Der Eintritt in die dritte Stufe wird davon abhängig gemacht, ob ein hoher Grad an dauerhafter wirtschaftlicher Konvergenz der Mitgliedstaaten erreicht ist.[116] Maßstab hierfür sind die sog. Konvergenzkriterien. In Art. 109j Abs. 2 EGV sowie im Protokoll über die Konvergenzkriterien ist festgelegt, daß im Jahre 1996 erstmals die Prüfung stattfindet, inwieweit die festgelegten Konvergenzkriterien, Preis-, Zins- und Währungsstabilität und limitierte Haushaltsdefizite, erfüllt sind oder nicht.

Das Kriterium der Preisstabilität ist dann erfüllt, wenn die Inflationsrate eines Landes nicht mehr als 1,5% über der Inflationsrate der höchstens drei Länder mit der niedrigsten Inflationsrate liegt.[117] Das Kriterium limitierter Haushaltsdefizite orientiert sich an der "Haushaltslage ohne übermäßiges Defizit", d.h., das jährliche Nettodefizit der öffentlichen Haushalte darf 3% des Bruttoinlandproduktes (BIP) zu Marktpreisen nicht überschreiten, und die kumulierten Staatsschulden dürfen nicht höher liegen als bei maximal 60% des Bruttoinlandproduktes des jeweiligen Landes.[118] Das Kriterium der Währungsstabilität soll anhand der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des EWS[119] überprüft werden: Ein Land muß seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates die normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus eingehalten haben.[120] Das Kriterium der Dauerhaftigkeit der von einem Land erreichten Konvergenz schließlich soll in dem Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommen, wobei der durchschnittliche nominale langfristige Zinssatz um nicht mehr als 2% über dem entsprechenden Satz wiederum der Länder mit der niedrigsten Inflationsrate liegen darf.[121]

Die vier genannten Kriterien sind ausschlaggebend, aber nicht abschließend für die Beitrittsqualifizierung. Sie werden ergänzt durch zusätzliche Anforderungen wie zum Beispiel die Entwicklung der Leistungsbilanzen oder die Lohnstückkosten.[122] Bis Ende 1996 entscheidet der Rat der EG-Staats- und Regierungschefs mit qualifizierter Mehrheit[123] unter Berücksichtigung von Berichten der EG-Kommission und des EWI sowie der Stellungnahme des EP, ob gemäß der Konvergenzkriterien die notwendigen Voraussetzungen bei der Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine einheitliche Währung vorliegt. Der Rat entscheidet dann mit qualifizierter Mehrheit, ob er ein Datum für den Eintritt in die dritte Stufe festlegen soll.[124] Wenn bis Ende 1997 keine Einigung zustande kommt, läuft das Verfahren noch einmal ab, d.h.: Prüfung anhand von zwei Berichten; anschließend entscheidet eine qualifizierte Mehrheit, welche Länder für die Teilnahme an der dritten Stufe in Frage kommen. Dann jedoch ist nicht mehr das Erfordernis gegeben, daß die Mehrheit der Länder qualifiziert sein muß; es können auch weniger sein. Die dritte Stufe beginnt entsprechend unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Länder am 1.1.1999.[125]

In diesen Prozeß ist somit ein Automatismus, eine Irreversibilität eingebaut: Kommt es 1997 nicht zur Endphase der WWU, dann ganz sicher 1999, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung entfällt, daß die WU von einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gebildet wird.[126] Lediglich Großbritannien hat sich geweigert, sich dieser Unumkehrbarkeit zu unterwerfen. Für Großbritannien sieht der Vertragsentwurf in dem "Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich" eine sogenannte "opting-out"-Klausel vor, nach der Großbritannien nicht gezwungen oder verpflichtet ist, in die dritte Stufe der WWU einzutreten, sofern es die notwendigen Voraussetzungen (Konvergenzkriterien) erfüllt.[127]

Die Wirtschaftspolitik ist in den Artikeln 102a bis 104c festgelegt. Entscheidend ist, daß für die Wirtschaftspolitik im Gegensatz zur Währungspolitik keine einheitliche Politik, sondern lediglich eine Koordinierung vorgesehen ist.[128] Angesichts der Gefahren unterschiedlicher Wirtschaftspolitiken für die Integration und insbesondere im Rahmen einer EWU ist die Koordination aber im Vergleich zu Art. 2 EWGV durch verfahrensmäßige Vorkehrungen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik in Art. 103 EGV verstärkt worden.

Art. 104 beinhaltet das Verbot der Finanzierung von Budgetdefiziten durch die Zentralbank. Sowohl die direkte Finanzierung, d.h. die Gewährung von Krediten, als auch die indirekte Finanzierung, d.h. der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln oder der bevorrechtigte Zugang zu Finanzinstituten, werden ausgeschlossen. Art. 104a schließt zudem ausdrücklich aus, daß Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates haften müssen (sog. "no-bail-out"-Klausel). Eine Koordinierung der Finanzpolitik auf Gemeinschaftsebene ist zumindest insofern vorgesehen, als in Art. 104c und dem dazugehörigen Protokoll[129] die Vermeidung übermäßiger Budgetdefizite festgelgt ist:

"Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe der öffentlichen Verschuldung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Fehlentwicklungen. Insbesondere prüft sie die Beachtung der Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,

- ob das Verhältnis des voraussichtlichen oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet und sofern dies der Fall ist,
- ob das Verhältnis nicht erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in der Nähe des Referenzwertes erreicht
- oder alternativ, ob der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird oder das Defizit in der Nähe des Referenzwertes liegt,
- ob das Verhältnis der öffentlichen Verschuldung zum Bruttosozialprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet und, sofern dies der Fall ist, ob es nicht in hinreichendem Maße rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert."[130]

Die genannten Referenzwerte werden in dem Protokoll angegeben mit 3% für das Verhältnis zwischen dem voraussichtlichen oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem BIP zu Marktpreisen und mit 60% für das Verhältnis zwischen der öffentlichen Verschuldung und dem BIP zu Marktpreisen.

Erfüllt nun ein Mitgliedstaat eines dieser Kriterien nicht, wird die Kommission bei ihrer Beurteilung auch noch das Verhältnis des öffentlichen Defizits zu den öffentlichen Ausgaben für Investitionen sowie Faktoren wie die mittelfristige Wirtschafts- und Haushaltslage berücksichtigen.[131] Ist die Kommission der Auffassung, in einem Mitgliedstaat bestehe ein übermäßiges Defizit, legt sie ihre Stellungnahme dem Rat vor, der mit qualifizierter Mehrheit nach Prüfung der Gesamtsituation über die Frage, ob ein übermäßiges Haushaltsdefizit besteht, entscheidet.[132] Wenn ein Mitgliedstaat, für den der Rat ein übermäßiges Haushaltsdefizit festgestellt hat, den Empfehlungen des Rates nicht folgt, so kann der Rat Sanktionen bis hin zu Geldbußen verhängen.[133]

In Art. 130d sind zusätzliche Transferzahlungen zu den diversen Strukturfonds für wirtschaftlich rückständige Regionen angelegt. Hierzu soll ein sog. Kohäsionsfonds geschaffen werden.[134] Kohäsion bedeutet die Umleitung von Finanzmitteln von den reicheren zu den ärmeren Mitgliedstaaten zwecks Angleichung der wirtschaflichen Leistungskraft. Implizit ist das Ziel der Angleichung auch schon in Art. 2 des Vertrages festgelegt, wo u.a. als Aufgaben der EG eine "harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft" sowie der "wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten" genannt werden. Die vier EG-Länder Portugal, Spanien, Griechenland und Irland erkämpften sich die Zusage zu stärkerem Kapitaltransfer mit dem Argument, sie könnten sich sonst nicht auf den Eintritt in die WU vorbereiten.[135] [136]

2. Kritische Beurteilung der die EWU betreffenden Regelungen

2.1. Die Konstruktion des ESZB

Die Konstruktion des ESZB und seine Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Geldwertstabilität, das es unbehelligt von politischen Einmischungen verfolgen soll, ist grundsätzlich positiv zu bewerten.[137] Was das EZB-Statut betrifft, sind die institutionellen, rechtlichen und materiellen Voraussetzungen, das genannte Ziel auch umzusetzen, im wesentlichen gegeben. Einzelne Details sind allerdings zu kritisieren.

Beispielsweise kann die Weisungsunabhängigkeit der EZB deshalb nicht als völlig ausreichend bezeichnet werden, als Abhängigkeiten von sehr subtiler Art sein können. So wird bemängelt, daß die persönliche Unabhängigkeit der Direktoriumsmitglieder durch die Einmaligkeit der auf acht Jahre lautenden Verträge insofern nicht gesichert ist, als die Mitglieder des Direktoriums ihre spätere Karriere im Auge behalten müssen. In die gleiche Richtung geht die Kritik an der lediglich fünfjährigen Mindestamtszeit der nationalen Gouverneure.[138]

Von verschiedenen Seiten wird argumentiert, daß sich der Handlungsspielraum der notenbankpolitischen Akteure auch bei einer unabhängigen Zentralbank letztlich nicht durch institutionelle Garantien, sondern nur durch ein stringentes Regelwerk im Sinne der Friedman'schen Geldmengenregel oder des sog. Chicago-Plans beseitigen läßt.[139] Dem gleichwertig sei ein System von Anreizen, bei dem die Notenbankakteure je nach stabilitätspolitischem Erfolg der von ihnen verfolgten Geldpolitik persönliche Vor- bzw. Nachteile hätten.[140] Die von Hayek erhobene Forderung nach einem umfassenden Währungswettbewerb als bestem Garant für Geldstabilität wird hingegen im allgemeinen als zu risikoreich verworfen.[141]

Weiterhin wird kritisiert, daß die Leitlinien der Wechselkurspolitik von politischer Seite vorgegeben werden sollen. Auch aus dieser Richtung besteht Gefahr für die Unabhängigkeit der EZB, da die Verfolgung bestimmter wechselkurspolitischer Ziele gegenüber Drittländern indirekt gewisse geldpolitische Vorgaben implizieren. Würde die EZB darauf verpflichtet, ein bestimmtes, von politischer Seite festgelegtes Wechselkursziel zu erreichen bzw. zu verteidigen, wäre sie u.U. gezwungen, die Geldmenge über das mit Preisniveaustabilität zu vereinbarende Maß hinaus auszudehnen.[142]

Schließlich ist die Frage entscheidend, ob der zukünftige Rat der EZB den ihm gegebenen Rahmen ebenso konsequent nutzen wird wie die Bundesbank in Deutschland. Diese kann bei ihrer Politik auf das Stabilitätsbewußtsein der deutschen Bevölkerung bauen, was es der Bundesbank erleichtert, eine Politik der Geldwertstabilisierung auch durchzuhalten, wenn Konflikte mit der Finanz- oder Lohnpolitik bevorstehen. So droht beispielsweise Gefahr von Seiten der Finanzpolitik der Gemeinschaftsstaaten, wenn gleichzeitig mehrere Gebietskörperschaften einen finanzpolitisch expansiven Kurs verfolgen und diesen mit Krediten finanzieren. Die Europäische Zentralbank könnte dann einem starken Druck ausgesetzt werden, ihre restriktive Geldpolitik zu lockern, um einem selbstverschuldet in Schwierigkeiten geratenen Land zu helfen.[143]

Es ist durchaus zweifelhaft, ob eine konsequente Stabilitätspolitik in Europa im Konfliktfall auf die gleiche Akzeptanz und Unterstützung treffen würde wie in der Bundesrepublik, da in anderen Mitgliedstaaten dem Ziel der Geldwertstabilität keineswegs überall ein vergleichbar hoher Rang eingeräumt wird. Vom Rat der EZB wäre kaum ein ähnlich hohes Widerstands- und Durchhaltevermögen zu erwarten wie von der Bundesbank. Das Ergebnis wären höhere Inflationsraten, höhere Zinsen und ein auf mittlere Sicht fehlendes Wachstum. Eine Wachstumsabschwächung würde wiederum enger werdende Verteilungsspielräume, geringere Einkommenszuwächse, Arbeitslosigkeit und Wohlstandsverluste bedeuten.

2.2. Der Übergang in die 3. Stufe

Bezüglich der Regelungen zum Übergang in die dritte Stufe läßt sich Folgendes festhalten: Der auf Irreversibiltät des Prozesses hin zu einer WU angelegte Automatismus zum Eintritt in die dritte Stufe[144] der WU ist aus wirtschaftlichen Rationalitätsgesichtspunkten abzulehnen. Statt der Festsetzung von Terminen sind vor allem klare Voraussetzungen zu definieren. Der Übergang zu einer einheitlichen Währung ist von einem möglichst hohen Maß an Konsens in der Wirtschafts- und Währungspolitik abhängig zu machen.[145]

Der Zentralbankrat der Bundesbank sieht in seiner Stellungnahme zu den Maastrichter Beschlüssen die Gefahr, daß Termindruck auf dem Weg zu einer gemeinsamen Währung und der Endtermin von 1999[146] dazu führen könnten, daß die Eintrittskriterien weniger strikt gehandhabt würden. Notwendig sei es hingegen, bei der Auswahl der Länder lediglich auf die stabilitätspolitische Leistungsfähigkeit der Beitrittskandidaten abzustellen.

Zwar sind in Art. 109j die Konvergenzkriterien festgelegt, die ein Land erfüllen muß, um an der Endphase der WU teilnehmen zu können, aber mit Hilfe eines politisch motivierten Bemessungsspielraumes können evtl. auch Mitgliedstaaten, die ökonomisch nicht hinreichend qualifiziert sind, der WU beitreten. Die kritische Entwicklung der wirtschaftlichen Konvergenz der Mitgliedstaaten seit dem Maastrichter Gipfel im Dezember 1991 unterstreichen diese Bedenken noch.[147]

Daß in einigen Ländern ein massives Interesse an der Aufweichung der Konvergenzkriterien besteht, wurde 1993 nur allzu deutlich: Die südlichen Mitgliedstaaten Spanien, Portugal und Griechenland wollten die Beitrittskandidaten Österreich, Schweden, Norwegen[148] und Finnland, von der im Vertrag festgelegten "Mehrheit der Mitgliedstaaten", die notwendig ist, damit bereits 1996 der Übergang in die dritte Stufe der WU stattfinden kann, qua Definition ausnehmen. Bei den Anwärterstaaten handelt es sich um solche, die für die WU schon fast qualifiziert sind. Die südlichen Mitgliedstaaten waren jedoch der Ansicht, daß "Mehrheit der Mitgliedstaaten" Mehrheit der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedeute.

Hintergrund ist, daß die südlichen Mitgliedstaaten weit davon entfernt sind, die Konvergenzkriterien zu erfüllen und daher kein Interesse an einer WU zu einem frühen Zeitpunkt haben, da diese bei konsequenter Anwendung der Kriterien ohne sie begänne.[149] Dies würde eine sog. "abgestufte Integration" bedeuten. Im Falle einer solchen abgestuften Intgration entstünde die Frage des Managements der Wechselkurse zwischen der einheitlichen Währung der an der WU teilnehmenden Staaten und den Währungen, die nicht an der WU teilnehmen. Auch die Frage der Koordination der Wirtschaftspolitik dieser Staaten wäre zu klären.[150]

In jedem Falle zu berücksichtigen ist die grundsätzliche Kritik Hasses im Hinblick auf die Konvergenzkriterien: Die Kriterien basieren auf einer ex post-Konzeption, da sie lediglich wirtschaftliche Konvergenz widerspiegeln. Entscheidend sei hingegen eine ex ante-Strategie, um wirtschaftspolitische Konvergenz im Sinne eines Konsens über die Prioritäten gesamtwirtschaftlicher Ziele sowie wirtschaftspolitischer Koordinierungsverfahren zu erzielen. Darüber hinaus sei zu kritisieren, daß - abgesehen davon, daß die Konvergenzkriterien ökonomisch unzureichend seien - die zahlreichen Regeln im Hinblick auf die Möglichkeit der Flexibilisierung der Kriterien bzw. der Tolerierung von Abweichungen die Verbindlichkeit der Konvergenzkriterien stark reduzieren. Schließlich sei die Übergangsphase im Verhältnis zu den anspruchsvollen Anpassungserfordernissen zu kurz konzipiert.[151] Auf die Problematik der Konzentration auf nominale Konvergenz unter Auslassung der Aspekte realer Konvergenz wird in *Teil B, Kapitel II, I.3. eingegangen.

2.3. Die Konvergenzkriterien im einzelnen

Das Kriterium der Preisstabilität ist insofern bedenklich als lediglich relative Preisstabilität zum Maßstab der Konvergenz gemacht worden ist. Maßgebliche Orientierungsgröße soll die Inflationsrate der drei preisstabilsten Länder sein. Damit ist aber noch nicht gesichert, daß man sich hier auch tatsächlich an eine vertretbare Größe hält; denn auch die drei relativ preisstabilsten Länder können absolut gesehen eine nur unzureichende Preisstabilität aufweisen. Hinzukommt, daß ein Interpretationsspielraum bestehen bleibt, da nicht festgelegt ist, ob die durchschnittliche Inflationsrate der drei preisstabilsten Länder oder eine der Inflationsraten dieser drei Länder den Bezugspunkt bildet.[152]

Hinsichtlich des Konvergenzkriteriums der Haushaltsdisziplin ist zunächst die Willkür der Werte von 3% und von 60% zu kritisieren. Vor allem aber geht von diesem Konvergenzkriterium eine besondere Gefahr der Verwässerung aus, da das Staatsdefizit neben der Finanzpolitik und der Staatsschuldenquote auch von der zukünftigen Zinshöhe und von der Wirtschaftsentwicklung bestimmt wird. Hinzu kommen spezielle Definitions- und Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit dem Defizitkriterium; besonders problematisch ist die unterschiedliche Abgrenzung des staatlichen Sektors in den verschiedenen Ländern, die Auswirkungen auf das statistisch ausgewiesene Staatsdefizit hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß mittels staatlicher und halbstaatlicher Nebenhaushalte Haushaltskosmetik betrieben werden kann.[153]

Schließlich stellt die föderale Struktur einiger Staaten in Bezug auf die Haushaltsdisziplin kein unerhebliches Problem dar: Folgt man dem Protokoll des Maastrichter Vertrages über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, so tragen die Regierungen der Mitgliedstaaten die Verantwortung dafür, daß die Budgetregel eingehalten wird, was beispielsweise für die Bundesrepublik als Bundesstaat bedeuten müßte, daß die Bundesregierung in einem wie auch immer gearteten Verfahren im Haushaltsbereich sicher stellt, daß dieser Verpflichtung nachgekommen wird.

Der existierende Finanzplanungsrat, dem die Finanzminister von Bund und Ländern sowie die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören, der lediglich Empfehlungen zu den Ausgabeplänen abgeben kann, die jedoch nicht bindend sind, wird nicht ausreichend sein. Es bedürfte vielmehr eines haushaltspolitischen Durchgriffsrechtes des Bundes gegenüber Ländern und Gemeinden, wodurch die Länder ihre haushaltspolitische Autonomie im wesentlichen verlieren würden. Der Föderalismus als eines der Strukturprinzipien des Grundgesetzes wäre hierdurch in Frage gestellt.[154]

Da einige Länder das Defizitkriterium schwerlich erfüllen werden, stellt sich die Frage, inwieweit hier eine generelle Beurteilung oder auch politische Rücksichtnahmen mit hineinspielen könnten.[155] Die Möglichkeit hierfür ist in Art. 104c gegeben, der vorsieht, daß der Beschluß des Europäischen Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage und der gesamten Wirtschaftspolitik des Landes zu erfolgen hat. Noch problematischer ist, daß gemäß der Ausführungen in Art. 104c Abs. 3 bis Abs. 6 das Erfordernis einer auf Dauer tragbaren Haushaltslage als gegeben anzusehen ist, solange der Europäische Rat kein übermäßiges Defizit feststellt. Da der Rat aber einen solchen Beschluß nicht fassen muß - gleichgültig, ob die Kommission in einem von ihr zu erstellenden Prüfungsbericht ein übermäßiges Defizit festgestellt hat - wird das Defizitikriterium in seiner Bedeutung erheblich gemindert: "Solange der Europäische Rat es vermeidet, fehlende Fiskalkonvergenz durch Beschluß festzustellen, ist sie offiziell nicht gegeben und kann somit nicht den Eintritt in die Union verhindern."[156]

Wie dargestellt, sind für den Fall eines überhöhten Haushaltsdefizits Sanktionen vorgesehen. Formal sind die Sanktionsmaßnahmen sehr straff. Es wird sich in der Zukunft zeigen müssen, ob der Rat politisch stark genug ist, diesen Mechanismus in seiner vollen Härte anzuwenden. Hinzukommt, daß der Prozeß bis zur Verhängung von Sanktionen sehr zeitaufwendig ist.[157]

Der Aussagegehalt des Kriteriums der "normalen" Bandbreiten im EWS wird dadurch gemindert, daß die Einhaltung der Bandbreiten ein Politikum darstellt: Realignments werden politisch vermieden, um einen Prestigeverlust und einen möglichen Preisauftrieb zu verhindern. Ihr Ausbleiben entspricht jedoch nicht immer den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und läßt keinen eindeutigen Schluß auf die wirtschaftliche Konvergenz zu. Nur allzu deutlich wurde dies, als es nach fast sechs Jahren ohne umfassende Anpassung der Wechselkurse 1993 zu den bekannten Krisen des EWS kam, die letztendlich auf den Mangel an Übereinstimmung der wirtschaftlichen Grunddaten bei gleichzeitigem Versuch, praktisch feste Wechselkurse zu verteidigen, zurückzuführen war. In Folge der Krise wurden die bis zu diesem Zeitpunkt als "normal" geltenden Bandbreiten von 2,25% auf 15% erweitert.

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Bandbreiten ist festzulegen, ob die neue Bandbreite von 15% nun als "normal" gelten soll. Nach Christophersen, ehemaliger Kommissar in der Europäischen Kommission, ist der Eintritt in die dritte Stufe der WU nicht davon abhängig, ob innerhalb des Wechselkursmechanismus zu den engen Bandbreiten zurückgekehrt werde.[158] Die Mehrheit der Notenbankgouverneure hält eine Rückkehr zu den engen Bandbreiten von 2,25% im EWS auf weiteres nicht für zweckmäßig und plädiert dafür, die gegenwärtigen Bandbreiten von 15% als "normal" zu interpretieren. Die Europäische Kommission hingegen will die engen Bandbreiten im Sinne des Vertrages als "normal" bezeichnen.[159]

Im Hinblick auf die Sicherung einer stabilen Währung ist zu bedenken, daß der Aussagegehalt sowohl des Wechselkurs- als auch des Zinskriteriums dadurch erheblich gemindert wird, daß die Entwicklung der genannten Kriterien von der Einschätzung mitbestimmt wird, ob ein Land aus politischen Beweggründen als Mitglied in die WU aufgenommen werden soll. Das Kriterium der ökonomischen Konvergenz tritt in den Hintergrund.[160]

Die im Vertrag von Maastricht vereinbarten Konvergenzkriterien sind für sich allein genommen wohl nicht ausreichend, um Störungen in der WU zu verhindern und Finanztransfers zu vermeiden, zumal die Bindungskraft der Kriterien nicht überschätzt werden darf:[161] Zwar urteilt der Rat auf der Grundlage der Konvergenzkriterien, er ist aber in seiner Entscheidung grundsätzlich frei.

Tettinger ist der Ansicht, daß eine juristischen Maßstäben folgende Auslegung die Entscheidung über die Einführung der dritten Stufe der WU als "eine an weiche, dehnbare Kompromißformeln geknüpfte, Grauzonen eröffnende, weithin politisch determinierte Dezision der Staats- und Regierungschefs"[162] erscheinen läßt.

Nicolaysen bezeichnet das "Bemühen, die Geldpolitik und ihren Rahmen in einem Ausmaß rechtlich zu binden"[163] als beispiellos. Letztendlich jedoch kann keine Rechtsordnung die Garantie für Preisstabilität und wirtschaftlichen Wohlstand bieten. Zum einen lassen sich trotz aller rechtlichen Bindungen gewisse Schwachstellen im rechtlichen Gefüge ausmachen, die vor allem darin liegen, daß es innerhalb der Regelungen neben strikten Vorschriften auch Ermessensentscheidungen gibt. Zum anderen sind einige der Zielbestimmungen, die im Rahmen der Konvergenzkriterien festgelegt sind, keine exakten Begriffe und geben Spielraum.[164] Das größte Problem dürfte allerdings darin liegen, daß sich nicht alle die Geldwertstabilität bestimmenden Faktoren rechtlich so festlegen lassen wie die Geldpolitik.

Ohne hier weiter auf das geldpolitische Instrumentarium bzw. Konzept der EZB, dessen Erarbeitung Aufgabe des EWI ist, eingehen zu wollen, soll an dieser Stelle kurz auf einige problematische Aspekte im Hinblick auf das geldpolitische Steuerungskonzept hingewiesen werden. Zum einen wird es aufgrund der in den einzelnen Ländern verfolgten unterschiedlichen geldpolitischen Konzepte nicht einfach sein, sich auf ein von der EZB vertretenes zu einigen. Während von deutscher Seite das von der Bundesbank verfolgte Konzept der Geldmengenpolitik[165] favorisiert wird, dürfte für Länder wie Großbritannien, wo eine direkte Orientierung der Geldpolitik an der Inflationsrate stattfindet und die Bank of England sich an den Indikatoren Zins bzw. Inflation orientiert, ein solches Konzept nicht unproblematisch sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß auch für die Bundesrepublik die Effizienz des Geldmengenkonzeptes in Frage zu stellen ist. Seit einigen Jahren liegt die monetäre Expansion deutlich über dem Zielwert der Bundesbank, ohne daß die deutsche Geldpolitik auf inflationärem Kurs läge. Von daher ist das auf die Stabilität des mittelfristigen Zusammenhangs zwischen Geldmenge und Inflation abstellende Geldmengenkonzept bzw. die Indikatiorqualität der Geldmenge M3 kritisch zu betrachten.[166]

Gemäß Äußerungen der Mitglieder des Zentralbankrates gibt es jedoch keine Alternative zum Konzept der Geldmengenorientierung, vielmehr sei dieser Ansatz auch für die künftige EZB angemessen.[167] Neumann unterstützt diese Sichtweise, indem er den in Großbritannien verfolgten Ansatz, die Geldpolitik direkt an der jeweiligen Inflationsrate auszurichten, aufgrund der Dauer der Transmission für unzweckmäßig erklärt: geldpolitische Maßnahmen wirken erst nach etwa zwei Jahren auf die Zielvariable, d.h. auf das Preisniveau bzw. die Inflationsrate, voll ein.[168] Neumann fordert statt der Aufgabe des Konzeptes der Geldmengensteuerung eine Veränderung des Zielaggregates. Prinzipiell sei das Konzept der mittelfristig orientierten Geldmengensteuerung richtig und auch als das von der künftigen EZB zu verfolgende durchzusetzen.

Insgesamt wird die Zunahme der Komplexität der Zusammenhänge in einem so großen Wirtschaftsraum wie der EG die Kontrollierbarkeit der Preisentwicklung erheblich erschweren. Eine potentialorientierte Geldmengenpolitik vorausgesetzt, muß die EZB sich bei divergierender durchschnittlicher Arbeitsproduktivität in den einzelnen Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der EG sowie weiterer Determinanten des Produktionspotentials jeweils an einem Durchschnittswert orientieren.

Damit ist folgende Problematik verbunden: Zum einen wächst das Risiko einer Fehlsteuerung der Zielgröße bei zunehmender Komplexität. Vor allem aber sind mit der Notwendigkeit der Orientierung an einem EG-Durchschnittswert des Produktionspotentials sowie ebenfalls an einem EG-Durchschnittswert der Konjunkturentwicklung als einer weiteren Größe, die für die Geldpolitik der EZB eine Rolle spielen wird, für einzelne Länder bzw. Regionen, deren Werte relativ stark von diesem Durchschnittswert abweichen, Fehlsteuerungen vorprogrammiert, bzw. die EZB sieht sich dem Dilemma gegenüber, an welchen Größen sie ihre Politik ausrichten soll. Willeke befürchtet, daß vor diesem Hintergrund die Preisstabilität bedroht sein wird: Zum einen resultiert die Bedrohung der Preisstabilität aus der Furcht, durch ein zu geringes Geldmengenwachstum die Beschäftigung zu gefährden und zum anderen aus einem möglicherweise entstehenden Druck auf die EZB, in konjunkturellen Schwächephasen die Geldpolitik zu lockern.[169]

Teil B: Die Interdependenz von EWU und PU

Kapitel I: Souveränitäts- und demokratietheoretische Aspekte der EWU

Ziel dieses Kapitels ist es, die Interdependenz zwischen EWU und PU, die über souveränitäts-, aber auch über demokratietheoretische Gesichtspunkte besteht, aufzuschlüsseln. Das Kriterium der Souveränität steht bei der Analyse der Interdependenz zwischen EWU und PU im Mittelpunkt.

Souveränität und Staatlichkeit werden als nach wie vor zusammengehörende Begriffe angesehen, wobei im einzelnen darzustellen sein wird, wieso hier an dieser umstrittenen Zusammengehörigkeit festgehalten wird. Von den Gegnern des Konzeptes der Zusammengehörigkeit von Souveränität und Staatlichkeit wird argumentiert, dieses Konzept sei im Staat des 20. Jahrhunderts, dem es an einem dem "klassischen" Bild der Souveränität entsprechenden umfassenden Durchsetzungsvermögen nach innen und außen fehlt, nicht mehr relevant bzw. irreführend.

Es gibt verschiedene Ansätze, das Konzept von Souveränität und Staatlichkeit zu ersetzen, die aber letztlich nicht überzeugen können. Daher soll vielmehr der Versuch unternommen werden, eine im Zusammenhang mit der Integration auf europäischer Ebene sinnvolle und handhabbare Definition des Souveränitätsbegriffes zu erarbeiten, die den Entwicklungen insbesondere der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts Rechnung trägt.

Die Vorgehensweise in diesem Kapitel ist die folgende: Zunächst wird auf die theoretischen Grundlagen des Souveränitätskonzeptes eingegangen. Da der Begriff der Souveränität einen ganz zentralen Begriff der gesamten Arbeit darstellt, ist diese grundlegende Darstellung und begriffliche Klärung unerläßlich.

Es schließt sich eine Erörterung gewisser Auflösungserscheinungen der Souveränität in diesem Jahrhundert an. Hier stellt sich auch die Frage nach der Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten der EG in mehrfacher Hinsicht: Bleibt die Staatlichkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestehen bzw. inwieweit entwickelt sich eine Staatlichkeit selbiger parallel zu der der Mitgliedstaaten bzw. löst diejenige der Mitgliedstaaten ab? In welchem Verhältnis steht die Gemeinschaft zur Souveränität der Mitgliedstaaten? Hat die Gemeinschaft partiell schon die Eigenschaften und Funktionen von Staaten, die eine Übertragung des Souveränitätsbegriffes nahelegen würden?

Vor dem Hintergrund der Veränderung von Souveränität, insbesondere vor dem Hintergrund der Veränderung durch die europäische Integration, soll der Versuch unternommen werden, eine sinnvolle Definition von Souveränität als Attribut von Staatlichkeit zu entwickeln, mit der im folgenden gearbeitet werden kann.

Insbesondere durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist die verfassungsrechtliche Problematik des Maastrichter Vertrages in den Vordergrund gerückt. Es würde in dieser Arbeit zu weit führen, sich im einzelnen mit verfassungsrechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen; im Rahmen eines Exkurses soll in *I.4. jedoch kurz darauf eingegangen werden, zumal sich einige Gesichtspunkte in der Diskussion ergeben, die für die souveränitätstheoretische Diskussion dieses Kapitels von Interesse sind.

Den Zusammenhang von Souveränität und Staatlichkeit vorausgesetzt, wirft ein Souveränitätsverlust die Frage nach dem Verbleib der Staatlichkeit auf. Nach Zimmerling ist das Ausmaß der Souveränitätsabgabe der Indikator für den erreichten Stand der Integration, der seinen höchstmöglichen Grad erreicht, wenn die beteiligten Staaten diejenigen Entscheidungskompetenzen an regionale Institutionen übertragen, die unverzichtbares Charakteristikum eines souveränen Staates sind.[170] Nach Hoffmann wird bei diesem höchstmöglichen Grad von Integration "nationale Selbstabsetzung" bzw. Selbstaufgabe" betrieben.[171] Vor diesem Hintergrund ist die Vergemeinschaftung der Geld- und Währungspolitik durch die EWU im zweiten Teil dieses Kapitels zu bewerten und die Frage der Interdependenz zwischen EWU und PU unter souveränitäts- und demokratietheoretischen Gesichtspunkten zu stellen.

Im einzelnen soll der Zusammenhang zwischen der EWU und einer durch staatliche Strukturen gekennzeichneten PU anhand der Analyse der Bedeutung der Währung sowie der Zentralbank für einen Staat untersucht und die Stellung der EZB, wie sie im Maastrichter Vertrag vorgesehen ist, unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden.

I. Das Souveränitätskonzept

1. Theoretische Grundlagen und begriffliche Klärung

In diesem Abschnitt sollen die Entstehung des Souveränitätsbegriffes[172] vorgestellt, der Zusammenhang von Souveränität und Staatlichkeit erläutert und die wichtigsten Aspekte der Souveränität Erwähnung finden.

1.1. Die Entstehung des Begriffes

Jean Bodin (1530 - 1596) gilt allgemein als derjenige, der 1576 in seinen "Les six livres de la République" Souveränität als erster definiert[173] und in den Mittelpunkt seiner Lehre vom Staat gestellt hat.[174]

Ausgangspunkt des theoretischen Konzeptes Bodins war der Bürgerkrieg in Frankreich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, in dem die Könige über keine den Bürgerkriegsparteien überlegene Autorität verfügten, den Ständen ausgeliefert und entsprechend nicht in der Lage waren, Frieden zu gewährleisten. Ziel der Bodin'schen Souveränitätsdoktrin war es, den König zu stärken und eine ausreichend starke Loyalitätsgrundlage für ihn zu schaffen, damit er sich gegen die Bürgerkriegsparteien durchsetzen und den Frieden erzwingen könne.[175]

[...]


[1] Diese sind: Sozialpolitik, berufliche Bildung, Jugendpolitik, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Transeuropäische Netze, Industriepolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Forschung und Technologie, Umweltschutz und Entwicklungszusammenarbeit.

[2] Vgl. Art. A Abs. 2 EUV.

[3] Vgl. Präambel EUV.

[4] Art. A EUV.

[5] Art. B EUV.

[6] Stauffenberg/Langenfeld, 1992, S. 253.

[7] Die der EG übertragenen Befugnisse betreffen den Bereich der Bildungs- und Kulturpolitik (Art. 126, 127 und 128 EGV), den Bereich der Sozialpolitik (Art. 123, 125 EGV), den Bereich der Jugendpolitik (Art. 126, 127 EGV), das Gesundheitswesen (Art. 129 EGV), den Verbraucherschutz (Art. 129a EGV), die Infrastruktur- und Industriepolitik (Art. 129b, 129c, 129d und 130 EGV), den Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes (Art. 130a, 130b, 130c, 130d, 130e EGV), die Forschungs- und Technologiepolitik (Art. 130f, 130g, 130h, 130i, 130j, 130k, 130l, 130m, 130o und 130q EGV), den Bereich der Umweltschutzpolitik (Art. 130r, 130s, 130t EGV) und die Entwicklungspolitik (Art. 130u, 130v, 130w, 130x und 130y EGV).

[8] Seidel, 1992a, S. 132; siehe auch, Hahn, 1992, S. 7.

[9] Vgl. die Definition von PU, wie sie vom deutschen Außenministerium in der Regierungskonferenz vertreten wurde.

[10] Mit 'Verf.' ist die Verfasserin dieser Arbeit gemeint.

[11] Jochimsen, 1994, S. 84.

[12] Arnold, 1993, S. 279.

[13] Vgl. Stellungnahmen des Direktoriumsmitgliedes der Niederländischen Bank, A. Szász (1991), sowie des DIHT (1991), des BDI (1991a) und des HWWA (1991) anläßlich der Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages in Bonn vom 18.9.1991. In: AAPA Nr. 69/91 vom 19.9.1991, S.13-23.

[14] Vgl. BDI, 1991b, S.5.

[15] BDI, 1991a, S.19.

[16] Vgl. Deutsche Bundesbank, 1992: Stellungnahme des Zentralbankrates.

[17] Insgesamt versucht die Bundesbank, sich aus der politischen Auseinandersetzung um den Vertrag von Maastricht weitestgehend herauszuhalten und sich auf die Beschreibung der mit diesem Prozeß verbundenen geldpolitischen Risiken zu beschränken. Allerdings stellt sich auch in der Bundesbank die Frage, ob die Aufgabe der DM aus übergeordneten politischen Erwägungen wirklich notwendig ist. Weiterhin ist zweifelhaft, ob ein aus deutscher Sicht annehmbares Statut einer künftigen EZB wirklich eine Gewähr für eine stabilitätsorientierte Politik und ob die eilige Bereitschaft zur Abtretung von Souveränitätsrechten kurz nach Gewinnung der nationalen Einheit ein vernünftiges politisches Konzept ist. (Vgl. FAZ, 1992.)

[18] Vgl. Tietmeyer, 1994a, S. 1.

[19] Jochimsen, 1994, S. 112/113.

[20] Vgl. Ohr, 1993a.

[21] Vgl. Seidel, 1992b, S. 8.

[22] Vgl. Schönfelder/Thiel, 1994, S. 161

[23] "Wie viel politische Union darüber hinaus (d.h. über eine gemeinschaftliche Geldpolitik hinaus, Anm. d. Verf.) notwendig ist, (...) ist bisher weder wissenschaftlich noch politisch gelöst worden." (Hasse, 1992b, S. 24.)

[24] Schneider verweist auf die Fehlinterpretationen des Begriffes im Vorfeld der Regierungskonferenzen zur WWU und zur PU. Schneider selbst versteht unter PU einen "höheren politischen Integrationsgrad". (Vgl. Schneider, 1992, S. 23/24.)

[25] Vgl. Jochimsen, 1993b, S. 379 zur Uneinigkeit über das Endziel der Integration.

[26] In Abweichung von der sonstigen Zitierweise dieser Arbeit wird die Literatur in diesem Abschnitt nicht nur mit der Angabe des Verfassers und des Jahres, sondern vollständig unter Einbeziehung des Titels zitiert, um den Überblick über die Literatur zu erleichtern.

[27] De Cecco, M./Giovannini, A. (Hrsg.), 1989: A European Central Bank? Perspectives on Monetary Union After Ten Years of the EMS. New York (Cambridge University Press) 1989

[28] Hasse, R. (Hrsg.), 1989a: Die Europäische Zentralbank. Perspektiven für die Weiterentwicklung des EWS. Gütersloh 1989

[29] Weber, M. (Hrsg.), 1991: Europa auf dem Weg zur Währungsunion. Darmstadt 1991

[30] Bofinger, P./Collignon, S./Lipp, E.-M. (Hrsg.), 1993: Währungsunion oder Währungschaos? Was kommt nach der D-Mark. Wiesbaden 1993

[31] Hrbek, R. (Hrsg.), 1993b: Der Vertrag von Maastricht in der wissenschaftlichen Kontroverse. Baden-Baden 1993.

[32] Duwendag, D./Siebke, J. (Hrsg.), 1993: Europa vor dem Eintritt in die WWU. Schriften des Vereins für Socialpolitik Bd. 220. Berlin 1993

[33] Hahn, H. J. (Hrsg.), 1993: Geldwertstabilität und Staatsschulden. Baden-Baden 1993

[34] Caesar, R./Scharrer, H.-E. (Hrsg.), 1994: Maastricht: Königsweg oder Irrweg zur WWU? Bonn 1994

[35] Beispielsweise Ohr, R., 1993b: EWU - ein richtiger Schritt für Europa? In: Bofinger/Collignon/Lipp, 1993, a.a.O., S. 1-12

[36] Beispielsweise Sievert, O., 1993: Geld, das man nicht selbst herstellen kann - ein ordnungspolitisches Plädoyer für die EWU. In: Bofinger/Collignon/Lipp 1993, a.a.O., S. 13-24

[37] Beispielsweise Matthes, H./Italianer, A., 1991: Ist die Gemeinschaft ein optimaler Währungsraum? In: Weber, M. (Hrsg.), 1991, a.a.O., S. 70-103. Zu dieser Frage existieren auch eine ganze Reihe von Aufsätzen bzw. Diskussionspapieren so beispielsweise Eichengreen, B., 1991: Is Europe an optimum currency area? NBER Working Paper 3579. Cambridge, Mass. Januar 1991; Ohr, R., 1993c: Intgration in einem nicht-optimalen Währungsraum. In: Kantzenbach, E. (Hrsg.): Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. Tübingen 1993, S. 29-47 und Decressin, J./Fat'as, A., 1994: Regional labour market dynamics in Europe. CEPR Working Paper No. 1085. London (CEPR) Dezember 1994

[38] Beispielsweise Schill, W., 1991: Konzeptionelle und praktische Fragen der Konvergenz in der EG. In: Weber, 1991, a.a.O., S. 104-132

[39] Hasse, R. (Hrsg.), 1989a: Die Europäische Zentralbank. Perspektiven für die Weiterentwicklung des EWS. Gütersloh 1989

[40] Beispielsweise Issing, O., 1993a: Disziplinierung der Finanzpolitik in der EWU? In Duwendag/Siebke, 1993, a.a.O., S. 181-194; Klein, M./Neumann, M., 1993: Fiskalpolitische Regeln und Beitrittsbedingungen für die EWU: Eine Analyse der Beschlüsse von Maastricht. In: Duwendag/Siebke, 1993, a.a.O., S. 195-226; Duwendag, D., 1991: Zur Frage eines tragfähigen Policy mix: Sind adäquate Regeln für die Fiskalpolitik unentbehrlich?. In: Weber, 1991, a.a.O., S. 220-248; Caesar, R., 1994: Koordinierung der nationalen Finanzpolitiken in der Wirtschafts- und Währungsunion? In: Caesar/Scharrer, 1994, a.a.O, S. 236-268; Tietmeyer, H., 1993c: Staatsschulden und Geldwertstabilität im grenzüberschreitenden Vergleich. In: Hahn, 1993, a.a.O., S. 69-87

[41] Gros, D./Thygesen, N., 1992: European monetary integration: From the European Monetary System to European Monetary Union. London (Longman u.a.) 1992

[42] Gäeckle, Th., 1992b: Die Weiterentwicklung des EWS zur EWU. Geld- und budgetpolitische Voraussetzungen. Baden-Baden 1992

[43] Nölling, W., 1993: Unser Geld. Der Kampf um die Stabilität der Währungen und Europa. Berlin, Frankfurt/Main 1993

[44] De Grauwe, P., 1994: The economics of monetary integration. Oxford u.a. (Oxford University Press) 1994.

[45] Jochimsen, R., 1994: Perspektiven der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Köln 1994

[46] Bayoumi, T./Eichengreen, B., 1992: Shocking aspects of European monetary unification. CEPR Discussion Paper No. 643. London 1992

[47] Eichengreen, B., 1992b: Should the Maastricht Treaty be saved? Princeton (Princeton University) 1992

[48] Sala-i-Martin, X./Sachs, J., 1992: Fiscal Federalism and Optimum Currency Areas: Evidence for Europe from the Unites States. In: Canzoneri u.a., 1992, a.a.O., S. 195-227

[49] Ohr, R., 1993c: Intgration in einem nicht-optimalen Währungsraum. In: Kantzenbach, E. (Hrsg.): Hamburger Jahrbuch für Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik. Tübingen 1993, S. 29-47

[50] BDI, 1991b: Pressemitteilung: BDI kritisiert Ungleichgewicht zwischen Währungsunion und Politischer Union. In: AAPA Nr. 97/1991 vom 13.12.1991

[51] Deutsche Bundesbank, 1992: Stellungnahme des Zentralbankrates (zu den Maastrichter Beschlüssen). Frankfurt/M., 7.2.1992. Abgedruckt in: AAPA Nr. 10/1992 vom 7.2.1992 und in: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Februar 1992, S. 53/54

[52] Feldstein, M., 1992: Wirtschaftliche und politische Aspekte der EWU. Vortrag abgedruckt in: AAPA 6/1992 vom 23.1.1992

[53] Hrbek, R. (Hrsg.), 1993b: Der Vertrag von Maastricht in der wissenschaftlichen Kontroverse. Baden-Baden 1993.

[54] Ohr, R., 1993a: Ein Markt ruft nicht nach einer Währung. Solange es keine politische Union in Europa gibt, gefährdet eine Währungsunion die Integration und die Errungenschaften des Binnenmarktes. In: FAZ vom 7.8.1993, S. 11

[55] Fröhlich, H.-P., 1994b: Das Verhältnis von WU und PU. In: Caesar/Scharrer, 1994, a.a.O., S. 125-146

[56] So beispielsweise: Zeitgespräch, 1995: Sollte die EWU verschoben werden? In: Wirtschaftsdienst 11/1995, S. 575-591.

[57] So z.B. Bühler, A., 1995: WU im Spiegel der Zinserwartungen. In: Die Bank, 11/1995. S. 699-701

[58] Beispielsweise Künstle, M., 1995: Welches Handwerkszeug für die EZB? In: Märkte und Trends, Juni, 1995, S. 4-9.

[59] Zellentin, G., 1992: Der Funktionalismus - eine Strategie gesamteuropäischer Integration? In: Kreile, H. (Hrsg.): Die Integration Europas (PVS-Sonderheft 23/1992) Opladen 1992

[60] Battistelli, F./Isernia, P., 1993: Europa und die Integrationstheorien. Obsolenz oder Wachstumskrise? In: Bogdandy, 1993d, a.a.O., S. 171-198

[61] Moravcsik, A., 1993: Preferences and Power in the European Community: A Liberal Governmentalist Approach. In: Journal of Common Market Studies. No. 4/1993, S. 473-524; Moravcsik, A., 1995: Liberal Intergovernmentalism and Integration: A Rejoinder. In: Journal of Common Market Studies. No. 4/1995, S. 611-628

[62] Wessels, W., 1992: Staat und (westeuropäische) Integration. Die Fusionsthese. In: Kreile, M. (Hrsg.): Die Integration Europas. PVS-Sonderheft 23/1992, S. 36-61; Wessels, W., 1993: Auf dem Weg zur Staatswerdung? 27 politikwissenschaftliche Anmerkungen. In: Hrbek, 1993b, a.a.O., S. 65-76

[63] Wildenmann, R. (Hrsg.), 1991: Staatswerdung Europas? Optionen für die Europäische Union. Baden-Baden 1991

[64] Bogdandy, A. v., 1993a: Supranationale Union als neuer Herrschaftstypus: Entstaatlichung und Vergemeinschaftung in staatstheoretischer Perspektive. In: Integration 4/1993, S. 210-224; Bogdandy, A. v., 1993b: Konturen eines integrierten Europa. Stand und Perspektiven der europäischen Integration. In: EA 2/1993, S. 49-58; Bogdandy, A. v., 1993c: Die Verfassungen der europäischen Integrationsgemeinschaft als supranationale Union. In: Bogdandy, 1993d, a.a.O., S. 97-128; Bogdandy, A. v. (Hrsg.) 1993d: Die Europäische Option: Eine interdisziplinäre Analyse über Herkunft, Stand und Perspektiven der europäischen Integration. Baden-Baden 1993

[65] Korte, K.-R., 1993: Das Dilemma des Nationalstaates in Westeuropa: Zur Identitätsproblematik der europäischen Interation. In: APZG B 14/1993, S. 21-28

[66] Sannwald, R., 1995: Die Struktur des künftigen Europas. Überlegungen zu einem Entwurf für eine Europäische Verfassung. In: Europa-Blätter. Beilage zum Bundesanzeiger. 1/1995

[67] Arnold, H., 1995: Die Europäische Union zwischen Maastricht und Maastricht-Revision. In: APZG B 3-4/1995 vom 13.1.1995, S. 3-9

[68] Hrbek, R., 1995a: Der Vertrag von Maastricht und das Demokratiedefizit der Europäischen Union - Auf dem Weg zu stärkerer demokratischer Legitimation? In: Randelzhofer, A. u.a. (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Eberhard Grabitz. München 1995, S. 171-194

[69] Möschel, W., 1993: Konturen einer politischen Union. Plädoyer für eine europäische Minimalgemeinschaft. In: Kantzenbach/Mayer, 1993, a.a.O., S. 23-39

[70] "Entwurf einer Verfassung der Europäischen Union" des EP vom Februar 1994. Abgedruckt in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 61 vom 28.2.1994, S. 156-170

[71] Reformprogramm für die EU der Europäischen Strukturkommission, 1994. In: Weidenfeld, 1994, a.a.O.

[72] Héritier, A., 1993: Policy-Netzwerkanalyse als Untersuchungsinstrument im europäischen Kontext: Folgerungen aus einer empirischen Studie regulativer Politik. In: Héritier, A., 1993 (Hrsg.): Policy-Analyse. Kritik und Neurorientierung. Opladen 1993, S. 432-447 sowie Héritier, A., u.a., 1994: Die Veränderung von Staatlichkeit in Europa. Opladen, 1994.

[73] Scharpf, F.W., 1993: Versuch über Demokratie im verhandelnden Staat. In: Czade, R./Schmidt, M.G. (Hrsg.): Verhandlungsdemokratie, Interessenvermittlung, Regierbarkeit(...?). (*?)Opladen 1993, S. 25-50 sowie Scharpf, F.W., 1994: Mehrebenenpolitik im vollendeten Binnenmarkt. Diskussionspapier 4 des Max-Planck-Instituts für Gesellschaftsforschung. Köln, 1994.

[74] Wallace, H., 1981: National Politics and Supranational Integration. In: Cameron, D.M. (Hrsg.): Regionalism and Supranationalism. Challenges and Alternatives to the Nation-State in Canada and Europe. o.O., S. 111-126 sowie Wallace, H., 1990: Making multilateral negotiations work. In: Wallace, W., (Hrsg.): The Dynamics of European Integration. London u.a. (Pinter Publishers) 1990, S. 213-228.

[75] Weiler, J.H., 1995: European Democracy and its Critique. Five Uneasy Pieces. European University Institute, Florence, Working Paper No. 95/11.

[76] Borkenhagen, F. u.a. (Hrsg.), 1992: Die deutschen Länder in Europa. Politische Union und Wirtschafts- und Währungsunion. Baden-Baden 1992

[77] Bohley, P., 1993: Europäische Einheit, föderatives Prinzip und Währungsunion: Wurde in Maastricht der richtige Weg beschritten?. In: APZG B 1/1993

[78] Wessels, W., 1994: Die WWU - Krönung der PU? In: Caesar/Scharrer, 1994, S. 107-124

[79] Hahn, H. J., 1992: Der Vertrag von Maastricht als völkerrechtliche Übereinkunft und Verfassung. Anmerkungen anhand Grundgesetz und Gemeinschaftsrecht. Baden-Baden 1992

[80] Ipsen, H.-P., 1992: Die Bundesrepublik Deutschland in den Europäischen Gemeinschaften. In: Isensee, Joseph/Kirchhof, P. (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII. Heidelberg 1992, S. 767-815

[81] Kirchhof, P., 1992: Der deutsche Staat im Prozeß der europäischen Integration. In: Isensee, J./Kirchhof, P. (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII. Heidelberg 1992, S. 855-887

[82] Luchaire, F., 1992: L'union européenne et la Constitution. In: Revue de droit public et de la science politique en France 1992

[83] Huber, P. M., 1992: Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozeß. In: Staatswissenschaften und Staatspraxis (StWiss) 1992, S. 349-378; Huber, P. M., 1993: Maastricht - ein Staatsstreich? (Jenaer Schriften zum Recht, Bd. 1) Stuttgart u.a. 1993

[84] Everling, U., 1993: Überlegungen zur Struktur der Europäischen Union und zum neuen Europa-Artikel des Grundgeseztes. In: DVBl, 17/1993, S. 936-947

[85] Doehring, K., 1993: Staat und Verfassung im zusammenwachsenden Europa. In: ZRP 3/1993

[86] Ossenbühl, F., 1993: Maastricht und das Grundgesetz - eine verfassungsrechtliche Wende? In: DVBl 12/1993, S. 629-637

[87] Schachtschneider, K. A., 1993a: Der Vertrag über die Europäische Union und das Grundgesetz. In: JZ 15,16/1993, S. 751-760; Schachtschneider, K. A., 1993b: Die Europäische Union und die Verfassung der Deutschen. In: APZG B 28/93 vom 9.7.1993, S. 3-10

[88] Nicolaysen, G., 1993: Rechtsfragen der Währungsunion: erweiterte Fassung eines Vortrages, gehalten vor der juristischen Gesellschaft zu Berlin am 17.2.1993. Berlin/New York 1993

[89] Seidel, M., 1992a: Zur Verfassung der EG nach Maastricht. In: Europarecht 2/1992, S. 125-144; Seidel, M., 1992b: Verfassungsrechtliche Probleme der WWU. In: AAPA Nr. 44 vom 25.6.1992, S. 8ff.

[90] Holtfrerich, C.-L., 1989: The monetary unification process in 19th-century Germany: relevance and lessons for Europe today. In: De Cecco/Giovannini, 1989, a.a.O., S. 216-243

[91] Theurl, Th., 1992: Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte. Insbruck (Österreichischer Studien-Verlag) 1992

[92] Die Literatur, die eine Bestandsaufnahme der Regelungen des Maastrichter Vertrages vornimmt, ist unüberschaubar. Hier wurde relativ wenig Sekundärliteratur verwandt, sondern eine am Vertragstext orientierte Darstellung der für die Aufgabenstellung der Arbeit wichtigen Abschnitte vorgenommen. Exemplarisch sei hier auf die sehr detaillierte - für die Zwecke dieser Arbeit zu detaillierte - Darstellung und Würdigung der Regelungen des Maastrichter Vertrages zur WWU von Louis, 1992 hingewiesen.

[93] Feldsieper, 1980, S. 546.

[94] Die Autoren des Delors-Berichts greifen damit eine schon 1970 im Werner-Bericht gegebene Definition auf.

[95] Vgl. Delors-Bericht, 1989, S.D 288; siehe auch Feldsieper, 1980, S. 556-558; Wissenschaftlicher Beirat beim BMWi, 1989a, S.4-8; Cloes, 1989, S. 14ff; Robson, 1983, S.137.

[96] Zu den verschiedenen theoretischen Aspekten der Koordination von Geldpolitiken sowie der Frage einer WU in Europa siehe Bordes u.a., 1991.

[97] Vgl. Feldsieper, 1980, S. 557.

[98] Art. 2 EGV.

[99] Art. 3a EGV.

[100] Art. 106 EGV.

[101] Dies ist eine eindeutige Anlehnung an das Bundesbankgesetz, in dem festgelegt ist, daß die Bundesbank unter Wahrung ihrer Aufgabe, d.h. der Sicherung der Preisstabilität, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung unterstützen soll (Art. 12 des Bundesbankgesetzes). Es ist herauszustellen, daß die Unabhängigkeit des ESZB insofern noch weitergehend ist als die der Deutschen Bundesbank, als die Deutsche Bundesbank die Wirtschaftspolitik unterstützen soll, wohingegen das ESZB die Wirtschaftspolitik lediglich zu unterstützen braucht.

[102] Art. 109a EGV.

[103] Art. 105 EGV und Art. 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB.

[104] Art. 12 des Protokolls.

[105] Im Hinblick auf die Gefahr, daß die Wechselkurspolitik zu Interventionspflichten der Zentralbank führen kann, die mit einer übermäßigen Erhöhung der Geldmenge und entsprechenden Inflationswirkungen verbunden sein können, ist diese Kompetenz-Aufteilung kritisch zu beurteilen.

[106] Ihre Schaffung geht auf den Beschluß des Europäischen Rates in Madrid vom 26./27.6.1989 zurück (der Text ist abgedruckt in: EA, 1989, S. D 403ff.).

[107] Im einzelnen vgl. Art. 109c Abs. 1 Satz 2 EGV.

[108] Art. 109e EGV.

[109] Art. 109f EGV.

[110] Eine der entscheidenden Aufgaben des EWI ist es, eine geldpolitische Strategie und ein adäquates geldpolitisches Instrumentarium festzulegen, das dem im Vertrag festgelegten Ziel der Preisstabilität gerecht wird. Geht man bei der EG von der Annahme einer großen Volkswirtschaft mit flexiblen Wechselkursen nach außen aus und entscheidet sich für eine geldmengenorientierte Geldpolitik mit einem geldpolitischen Zwischenziel, das auf dem längerfristigen Zusammenhang zwischen Geldmenge und Preisentwicklung aufbaut, so muß dieser Strategie das geldpolitische Instrumentarium entsprechen. Im einzelnen hierzu siehe Schlüter, 1993, S. 31. Zur Frage der Angleichung der Zentralbankinstrumente siehe zudem Hagen, 1993, S. 22-24.

[111] Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Vertrag von Maastricht siehe Teil B, Kap. *I, I.4.2.

[112] In einer "Entschließung über die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken in der Perspektive der 2. und 3. Stufe der WWU" (abgedruckt in: AAPA Nr. 90/1993 vom 17.12.1993, S. 9) hat das Europäische Parlament seine Überzeugung unterstrichen, daß die Unabhängigkeit einer Zentralbank der beste Garant für ihre Glaubwürdigkeit und diese wiederum Voraussetzung für die Wiederherstellung engerer Schwankungsbreiten, die als Ergebnis der Währungskrise im Sommer 1993 auf 15% erweitert worden waren, sei. Aus diesen Gründen fordert das EP die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Zentralbanken so schnell wie möglich in die Unabhängigkeit zu entlassen.

[113] Art. 109e Abs. 2 EGV.

[114] Art. 109e Abs. 2 EGV.

[115] Gemäß Art. 109e Abs. 3 bzw. gemäß Art. 104 EGV gilt von Beginn der 2. Stufe an für alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaften ein Verbot, bei den nationalen Zentralbanken bzw. dann ab Stufe 3 bei der EZB Überziehungskredite oder andere Kredite aufzunehmen.

[116] Die Konvergenzkriterien des Maastrichter Vertrages stellen lediglich auf nominelle Konvergenz ab. Wirtschaftliche Konvergenz wird mit nomineller Konvergenz gleichgesetzt, reale Konvergenz bleibt unberücksichtigt. Zu einer differenzierten Definition des Konvergenzbegriffes siehe *Teil B, Kapitel II, I.3.1.

[117] Art. 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109j des Vertrages zur Gründung der EG.

[118] Art. 2 des Protokolls unter Bezugnahme auf Art. 104c EGV.

[119] Im einzelnen soll hier nicht auf das EWS-Regelsystem eingegangen werden. Es seien lediglich die Bausteine des EWS erwähnt: 1. Der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus, der bei Abweichen von den vorgegebenen Bandbreiten eine Interventionspflicht vorsieht; 2. das Kredit- und Währungsbeistandssystem bei kurz- und mittelfristigen Finanzierungen; 3. die ECU mit den Funktionen Bezugsgröße für das Wechselkurssystem, Grundlage für die Berechnung des sog. Abweichungsindikators, Rechenmittel im Zahlungsverkehr der nationalen Notenbanken und im Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit sowie bedingtes Zahlungsmittel im Saldenausgleich zwischen den verschiedenen nationalen Notenbanken; 4. der sog. Abweichungsindikator, der eine Art Frühwarnsystem darstellen sollte, aber niemals zum funktionsfähigen System wurde.
Eine detailliertere Erläuterung des Systems findet sich bei Jarchow/Rühmann, 1989, S.273-284.

[120] Art. 3 des Protokolls.

[121] Art. 4 des Protokolls.

[122] Art. 109j, Abs. 1 EGV.

[123] Seit der Erweiterung der Gemeinschaft müssen für eine qualifizierte Mehrheit im Rat 61 der 87 gewichteten Stimmen erreicht werden.

[124] Art. 109j, Abs. 1, 2 und 3 EGV.

[125] Art. 109j, Abs. 4 EGV.

[126] In dem Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der WWU heißt es: "Die hohen Vertragsparteien erklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die WWU die Unwiderruflichkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe." Und: "Alle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemeinschaft, rasch in die dritte Stufe der WWU einzutreten; deshalb behindert kein Mitgliedstaat den Übergang zur dritten Stufe."

[127] Für Dänemark gilt ebenfalls eine Ausnahmeregelung in Form einer Freistellung von Stufe 3 "mit Rücksicht darauf, daß die dänische Verfassung eine Bestimmung enthält, die in Dänemark eine Volksabstimmung vor der dänischen Teilnahme an der dritten Stufe der WWU erfordern könnte." (Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark.)

[128] Art. 103 EGV.

[129] Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.

[130] Art. 104c EGV.

[131] Art. 104c Abs. 3 EGV.

[132] Art. 104c Abs. 5 und Abs. 6 EGV.

[133] Art. 104c Abs. 8 bis 11 EGV.

[134] Art. 130d EGV.

[135] Vgl. SZ, 1992a.

[136] Einen guten Überblick über die wissenschaftliche Diskussion zum Maastrichter Vertrag bietet Hrbek, 1992 mit folgenden Texten: 1. Manifest von 60 Ökonomen gegen Maastricht"; "Für die WWU: Eine Stellungnahme europäischer Wirtschaftswissenschaftler"; "Kritik deutscher Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler an Maastricht"; "Europa-Wissenschaftler plädieren für Maastricht"; "Großbanken verteidigen Maastricht: Stellungnahmen zum Manifest der 60 Ökonomen".

[137] Die Unabhängigkeit einer Notenbank wird zunehmend zu einem allgemein anerkannten Wert, da über den Autonomiestatus Vorteile zu gewinnen sind. Eine stabile Währung bildet vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung der Finanzmärkte einen Schutz vor hohen Risikoprämien bei Kreditaufnahme. Zudem kann eine autonome Notenbank leichter Glaubwürdigkeit gewinnen, eine wichtige Voraussetzung gegen Währungsspekulationen.

[138] Vgl. Klein/Neumann 1993, S. 201/202.

[139] Gemäß des Chicago-Plans wird das Geldschöpfungspotential der Kreditinstitute über eine hundertprozentige Reservehaltung bei der Notenbank beseitigt.

[140] Vgl. Hauser, 1992, S. 159/160; Berthold, 1992, S. 199-201.

[141] Für Hayek liegt die Ursache der Inflation in dem Monopol staatlicher Geldschöpfung: "Governments everywhere and at all times have been the chief cause of the depreciation of the currency." (Hayek, 1960, S. 327.) Daher kann für Hayek die einer freiheitlichen Gesamtordnung adäquate Geldverfassung nur in einem umfassenden Währungswettbewerb liegen (Hayek, 1977). Zu den Einwänden gegen dieses Modell siehe Issing, 1993b; eine kurze Darstellung der Kritik an dem Hayek'schen Modell findet sich bei Nürk, 1993, S. 33-36. Im Rahmen der Kritik am Maastrichter Vertrag hat sich insbesondere Willeke, 1993 vehement gegen die ordnungspolitische Konzeption des Vertrages mit seiner zentralen Integration der europäischen Geldverfassung ausgesprochen und Währungswettbewerb gefordert.

Ähnlich wie das Modell von Hayek sieht auch die Parallelwährungsstrategie einen Währungswettbewerb vor, wobei gleichzeitig zu den nationalen Währungen eine europäische Währung in Umlauf gebracht werden soll, die von einer gemeinsamen Währungsbehörde zu emittieren wäre und die nationalen Währungen allmählich verdrängen soll. Im Vorfeld des Maastrichter Vertrages wurde dieses Konzept diskutiert, aber verworfen.

[142] Vgl. Berthold, 1992, S. 196/197 und SVR, 1992, S. 240.

[143] Vgl. Benkhoff, 1991, S. 2.

[144] An dieser Stelle sei darauf verwiesen, daß es gewisse Faktoren gibt, deren Entwicklung noch nicht abzuschätzen ist, die aber den Eintritt in die letzte Stufe der WU zumindest verzögern könnten: Zum einen ist der Ausgang der für 1996 geplanten Revisionskonferenz ungewiß. Bei sich zunehmend verschlechternder wirtschaftlicher Konvergenz lassen sich die Entscheidungen, die dort getroffen werden, nicht übersehen. Zum anderen hat sich der Deutsche Bundestag in der "Entschließung des Deutschen Bundestages zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union" (BT-Drs. 12/3906 vom 2.12.1992: Gemeinsame Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP) eine eigene Bewertung vor Übergang zur dritten Stufe der WWU vorbehalten, wobei er darüber wachen will, daß der Übergang zur dritten Stufe der WWU sich streng an den Stabilitätskriterien orientiert.

[145] Vgl. Handelsblatt, 1991, S.13/14.

[146] Schlesinger erläuterte, daß die Terminvorgabe für 1999 erst im letzten Stadium der Verhandlungen entstanden sei und zwar in der letzten Nacht des Maastrichter Gipfels. "Dies ist nicht ganz ungefährlich, weil nur noch Regierungschefs zusammensitzen und keine Finanzminister mehr dabei sind. (...) Wir hätten sicher nicht auf den Endtermin abgestellt." (Zitat Schlesinger, abgedruckt in: SZ, 1992b.)

[147] Auf die Notwendigkeit wirtschaftlicher Konvergenz wird in Teil *B, Kapitel II ausführlich eingegangen.

[148] Norwegen zählte zu diesem Zeitpunkt noch zu den Beitrittskandidaten. Das Referendum, in dem sich die norwegische Bevölkerung gegen den Beitritt aussprach, fand erst Ende 1994 statt.

[149] Vgl. NZZ, 1993 sowie FAZ, 1993a.

[150] Siehe im einzelnen Kenen, 1992, S. 473/474.

[151] Vgl. Hasse, 1993. Dort findet sich auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit und Kritik an der Konzeption der einzelnen Konvergenzkriterien.

[152] Vgl. statt vieler Klein/Neumann, 1993, S. 211.

[153] Vgl. Leibfritz, 1992, S. 5; Hasse, 1992a, S. 23.

[154] Gaude weist darauf hin, daß darüber hinaus zur Einhaltung der Maastrichter Vertragspflichten im Prinzip ein Eingriff in die Tarifautonomie des öffentlichen Dienstes notwendig wäre, damit die einzelnen Haushalte nicht durch übermäßige Lohnerhöhungen über den veranschlagten Rahmen hinaus anwachsen. (Vgl. Gaude, 1992, S. 5)

[155] Gaude zeigt anhand des Beispiels Italien, daß aufgrund der Unmöglichkeit der Erfüllung des Schuldenkriteriums politische Entscheidungen als sehr wahrscheinlich angesehen werden müssen: "Nach menschlichem Ermessen kann Italien das strenge Schulden-Kriterium auf absehbare Zeit nicht erfüllen. (...) Selbstverständlich (...) (hat) auch die Regierung von Italien (...) kühle Rechner. Sie hätten den Vertrag nie unterschrieben, ihren Kopf nicht unter die Guillotine gelegt, ohne die Zusicherung, daß das Fallbeil nicht heruntergelassen wird." (Gaude, 1992, S. 7.) Auf die Abschwächung der Regeln über einen weiten Interpretationsspielraum deutet auch das Beispiel Irlands hin: Irland bekam im September 1994, als die Kommission an die Staaten, die die Kriterien nicht erfüllten, sog. "blaue Briefe" verschickte, keinen solchen blauen Brief, obwohl es bei strikter Auslegung der Konvergenzkriterien diese nicht erfüllte.

[156] Klein/Neumann, 1993, S. 222.

[157] Nach Gaude ist etwa ein Jahr zu veranschlagen bis empfohlene Maßnahmen in Regierung und Parlament durchgesetzt sind. Anschließend sei mindestens ein weiteres Jahr zu rechnen, bis sich im Haushaltsvollzug die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Maßnahmen zeige. Gaude bezeichnet zudem die Tatsache, daß Beschlüsse mit einer 2/3-Mehrheit der gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt werden müssen, als hemmend. Bei einem Verstoß Italiens beispielsweise gegen die Budgetregeln wäre es denkbar, daß eine Allianz aus Frankreich, Spanien und Portugal die Sanktionen gegen Italien verhindert. (Vgl. Gaude, 1992, S. 9/10.)

[158] Vgl. Christophersen, H., zitiert in: The Financial Times, 1993.

[159] Vgl. FAZ, 1994c.

[160] Vgl. Klein/Neumann, 1993, S. 220; Klein/Neumann weisen darüber hinaus darauf hin, daß bezüglich des Zinskriteriums unklar ist, auf welcher Überlegung die erlaubte Zinsdifferenz von zwei Prozent beruht. (Vgl. ebd, 1993, S. 214.)

[161] Hauser bezeichnet die Konvergenzkriterien als Richtwerte für die Ausarbeitung der Berichte der Kommission und des EWI, die keine direkt anwendbaren und zwingenden Eintrittskriterien darstellten. (Hauser, 1992, S. 158.)

[162] Tettinger, 1992, S. 5.

[163] Vgl. Nicolaysen, 1993, S. 35.

[164] Siehe im einzelnen zu diesen Problemen Nicolaysen, 1993, S. 36-40.

[165] Eine geldmengenorientierte Geldpolitik vertraut auf den Zusammenhang zwischen Geldmenge und Inflation. Die eigentliche Zielvariable, die Inflationsrate, wird nicht direkt, sondern indirekt über den Umweg einer Zwischenzielvariablen, der Geldmenge, gesteuert. Gemäß einer geldmengenorientierten Politik ist Inflation auf Dauer nur dann vorhanden, wenn die monetäre Gesamtnachfrage nach Gütern und Leistungen stärker steigt als das reale Produktionspotential einer Volkswirtschaft. Entsprechend muß eine Notenbank, deren Politik auf Geldwertstabilität ausgerichtet ist, sich zum Ziel setzen, daß die monetäre Güternachfrage etwa in gleichem Umfang wie das Produktionspotential expandiert. Voraussetzung für den Erfolg einer geldmengenorientierten Politik ist eine stabile Relation zwischen der monetären Güternachfrage und der gewählten Geldmengengröße. (Nach Lehment, 1993.) Die Geldmengenziele der Bundesbank orientieren sich an den Determinanten der Wachstumsrate der Geldmenge. Diese sind die "unvermeidbare" Preissteigerungsrate, die zu erwartende Wachstumsrate des Produktionspotentials, die Änderungsrate des Auslastungsgrades des Produktionspotentials und die Trendrate der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes.

[166] Vgl. Bofinger, 1994.

[167] Vgl. Neumann, 1994.

[168] Nach Neumann ist das reale Zinsniveau am Kapitalmarkt ebenfalls als Zielvariable ungeeignet. Zwar lassen sich die kurzfristigen Geldmarktsätze steuern - was im Rahmen der Steuerung des Geldmengenwachstums auch genutzt wird -, aber es gibt kein Verfahren, den realen Gleichgewichtszins, der sich mit den Kapitalmarktverhältnissen ändert, zu bestimmen.

[169] Vgl. Willeke, 1992, S. 296/297.

[170] Vgl. Zimmerling, 1991, S. 47.

[171] Vgl. Hoffmann, 1968.

[172] Die führenden "klassischen" Monographien zum Souveränitätsbegriff sind die folgenden: Jellinek, 31921; Kelsen, 21927; Simson, 1965 und Quaritsch, 1970. Zur Übersicht über die verschiedenen Bedeutungen des Souveränitätsbegriffes siehe Schwarzenberger, 1957. Schmitt, 1922, S. 19/20 zeigt, daß der Begriff der Souveränität ein von jeweils aktuellen Interessen beherrschter ist: Der Souveränitätsbegriff Bodins im 16. Jahrhundert ist aus der endgültigen Auflösung Europas in nationale Staaten und aus dem Kampf des absoluten Fürstentums mit den Ständen entstanden; im 18. Jahrhundert reflektiert sich das staatliche Selbstbewußtsein der neu entstandenen Staaten in dem Souveränitätsbegriff; im Deutschen Reich ab 1871 schließlich ergab sich die Notwendigkeit, für die Abgrenzung der Hoheitssphäre der Gliedstaaten gegenüber dem Bundesstaat ein Prinzip aufzustellen: so fand die deutsche Staatslehre eine Unterscheidung zwischen Souveränitäts- und Staatsbegriff, um den Einzelstaaten den Charakter der Staatlichkeit zu retten, ohne ihnen Souveränität zusprechen zu müssen.

[173] Es besteht Einigkeit darüber, daß nicht erst Jean Bodin der Schöpfer des Souveränitätsbegriffes war, sondern daß dieser Begriff schon bedeutend früher in vorstaatlichen Zusammenhängen aufgetreten ist. (Siehe Krüger, 1957, S. 1, FN 1 mit weiteren Nachweisen.) Im einzelnen sind die historischen Wurzeln und verschiedenen Bedeutungen von "Souveränität" bei Steinberger, 1987 nachzulesen.

[174] Vgl. Bodin 1583/1961.

[175] Vgl. Arnim, 1984, S. 18.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
1995
ISBN (eBook)
9783842811720
Dateigröße
1.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studiengang Politikwissenschaft
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1
Schlagworte
europäische währungsunion demokratietheorie union maastrichter vertrag integration
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Titel: Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union in der Europäischen Union des Maastrichter Vertrages
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