Die Bilanzierung latenter Steuern nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Zusammenfassung
Problemstellung:
Das Ausmaß weißer Flecken auf einer Landkarte stellt sich oft erst dann heraus, wenn man ein neues Land tatsächlich betritt. Im Rahmen dieser Arbeit geht die Reise in das neue Land des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, wobei die Landschaft der Bilanzierung latenter Steuern erkundet werden soll.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die umfangreichste und bedeutendste Reform des deutschen Bilanzrechts der letzten 25 Jahre dar. Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, um das deutsche Bilanzrecht für den Wettbewerb mit der internationalen Rechnungslegung der IFRS zu stärken. Darüber hinaus soll das deutsche Bilanzrecht eine einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS darstellen. Das BilMoG führt u.a. zu Veränderungen der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen sowie der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit. Zu den wesentlichsten Neuerungen zählt - neben den zuvor aufgeführten Änderungen - die Neufassung der §§ 274 und 306 HGB zur Abgrenzung latenter Steuern sowohl im handelsrechtlichen Einzel- als auch im Konzernabschluss. Die bilanzielle Abbildung latenter Steuern war eines der umstrittensten Themengebiete im Gesetzgebungsverfahren. Während latente Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss in der Vergangenheit eher ein Schattendasein fristeten, erfährt die Thematik der latenten Steuerabgrenzung im Zuge des BilMoG aufgrund der Ausdehnung der Abgrenzungskonzeption sowie der durch das BilMoG herbeigeführten zunehmenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz eine erhebliche Aufwertung. Die mit der Neufassung der §§ 274 und 306 HGB verbundenen Änderungen, wie bspw. die Umstellung auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept, die Notwendigkeit der Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern, der separate Ausweis latenter Steuern sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die umfangreichen Anhangangaben, haben die Komplexität der Ermittlung und Darstellung latenter Steuern deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit die Bilanzierung latenter Steuern nach den Vorschriften des BilMoG behandelt und die wesentlichen Neuerungen diskutiert werden. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob die im Rahmen des BilMoG verabschiedeten Änderungen mit den Zielsetzungen des BilMoG […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.1. Grundlegendes zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.2. Zielsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
3. Theoretische Grundlagen der Steuerabgrenzung
3.1. Entstehung und Bedeutung latenter Steuern
3.2. Konzepte der Abgrenzung latenter Steuern
3.2.1. Timing-Konzept
3.2.2. Temporary-Konzept
3.2.3. Vergleich der Abgrenzungskonzepte
3.3. Methoden der Abgrenzung latenter Steuern
3.3.1. Deferred-Methode
3.3.2. Liability-Methode
3.4. Klassifizierung von Differenzen
3.4.1. Zeitlich begrenzte Differenzen
3.4.2. Quasi-permanente Differenzen
3.4.3. Permanente Differenzen
3.4.4. Erfolgsneutral entstandene Differenzen
4. Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss nach § 274 HGB
4.1. Bedeutung latenter Steuern nach BilMoG
4.2. Ansatz latenter Steuern
4.2.1. Anwenderkreis
4.2.2. Ermittlungskonzeption
4.2.3. Gesamtdifferenzbetrachtung
4.2.4. Aktivierungswahlrecht und Passivierungspflicht latenter Steuern
4.2.5. Latente Steuern auf Verlust- und Zinsvorträge sowie Steuergutschriften
4.2.5.1. Latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge
4.2.5.2. Latente Steuern auf Steuergutschriften und Zinsvorträge
4.2.6. Ansatz latenter Steuern bei bestimmten Sonderfällen
4.2.7. Erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Bildung und Auflösung latenter Steuern
4.3. Bewertung latenter Steuern
4.3.1. Relevanter Steuersatz
4.3.2. Abzinsung
4.4. Ausweis latenter Steuern
4.4.1. Ausweis in der Bilanz
4.4.1.1. Sonderposten eigener Art
4.4.1.2. Saldierungswahlrecht
4.4.2. Ausweis in der GuV
4.4.3. Ausweis im Anhang
4.5. Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
4.6. Latente Steuern bei kleinen Kapitalgesellschaften und Nicht-Kapitalgesellschaften
4.7. Latente Steuern bei ertragsteuerlichen Organschaften
4.8. Abschließender Vergleich der Regelungen vor und nach BilMoG
5. Besonderheiten bei Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB
5.1. Steuerliche Besonderheiten bei Personengesellschaften
5.2. Auswirkungen der steuerlichen Besonderheiten auf die Ermittlung latenter Steuern
5.2.1. Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene der Personengesellschaft
5.2.1.1. Relevanter Steuersatz
5.2.1.2. Ermittlung der temporären Differenzen
5.2.1.2.1. Auflösung der temporären Differenzen
5.2.1.2.2. Berücksichtigung der Gesamthandsbilanz
5.2.1.2.3. Einfluss der Ergänzungsbilanzen
5.2.1.2.4. Einfluss der Sonderbilanzen
5.2.2. Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene der Mitunternehmer
5.2.2.1. Beschränkt haftende Personengesellschaft als Mitunternehmer
5.2.2.2. Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer
6. Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss nach § 306 HGB
6.1. Ansatz latenter Steuern
6.1.1. Grundlagen
6.1.2. Abgrenzung latenter Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen
6.1.2.1. Latente Steuern aus der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB
6.1.2.2. Latente Steuern aus der Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB
6.1.2.3. Latente Steuern aus der Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB
6.1.2.4. Latente Steuern aus der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB
6.1.3. Ausnahmen vom Ansatz latenter Steuern
6.1.3.1. Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag
6.1.3.2. Outside basis differences
6.2. Bewertung latenter Steuern
6.3. Ausweis latenter Steuern
6.3.1. Ausweis in der Konzernbilanz
6.3.2. Ausweis in der Konzern-GuV
6.3.3. Ausweis im Konzernanhang
7. Schlussbetrachtung
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsquellen
Eidesstattliche Erklärung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Berücksichtigung passiver latenter Steuern im Rahmen der Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB
Abb. 2: Latente Steuern im handelsrechtlichen Konzernabschluss
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Missverhältnis zwischen Steueraufwand und Handelsbilanzergebnis bei Nicht-berücksichtigung latenter Steuern
Tab. 2: Korrektur des Missverhältnisses zwischen Steueraufwand und Handelsbilanzergebnis durch Bildung latenter Steuern
Tab. 3: Vergleich Timing-Konzept und Temporary-Konzept
Tab. 4: Handels- und Steuerbilanz der X-AG
Tab. 5: Aktive und passive latente Steuern der X-AG
Tab. 6: Berechnung des Ertragsteuersatzes einer Kapitalgesellschaft
Tab. 7: Ermittlungsschema zur Bestimmung des ausschüttungsfähigen Betrags unter Berücksichtigung der Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB
Tab. 8: Berechnungsbeispiel zur Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB
Tab. 9: Vergleich der Bilanzierung latenter Steuern vor und nach BilMoG
Tab. 10: Berechnung der latenten Steuern im Rahmen der Erstkonsolidierung
Anlagenverzeichnis
Anhang 1: Beispielhafter Aufbau der Anhangangabe gem. § 285 Nr. 29 HGB
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
„Das Ausmaß weißer Flecken auf einer Landkarte stellt sich oft erst dann heraus, wenn man ein neues Land tatsächlich betritt.“[1] Im Rahmen dieser Arbeit geht die „Reise“ in das „neue Land“ des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, wobei die „Landschaft“ der Bilanzierung latenter Steuern erkundet werden soll.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die umfangreichste und bedeutendste Reform des deutschen Bilanzrechts der letzten 25 Jahre dar. Ziel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, um das deutsche Bilanzrecht für den Wettbewerb mit der internationalen Rechnungslegung der IFRS zu stärken. Darüber hinaus soll das deutsche Bilanzrecht eine einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS darstellen.[2] Das BilMoG führt u.a. zu Veränderungen der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen sowie der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit. Zu den wesentlichsten Neuerungen zählt - neben den zuvor aufgeführten Änderungen - die Neufassung der §§ 274 und 306 HGB zur Abgrenzung latenter Steuern sowohl im handelsrechtlichen Einzel- als auch im Konzernabschluss. Die bilanzielle Abbildung latenter Steuern war eines der umstrittensten Themengebiete im Gesetzgebungsverfahren. Während latente Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss in der Vergangenheit eher ein „Schattendasein“ fristeten, erfährt die Thematik der latenten Steuerabgrenzung im Zuge des BilMoG aufgrund der Ausdehnung der Abgrenzungskonzeption sowie der durch das BilMoG herbeigeführten zunehmenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz eine erhebliche Aufwertung. Die mit der Neufassung der §§ 274 und 306 HGB verbundenen Änderungen, wie bspw. die Umstellung auf das bilanzorientierte Temporary-Konzept, die Notwendigkeit der Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern, der separate Ausweis latenter Steuern sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die umfangreichen Anhangangaben, haben die Komplexität der Ermittlung und Darstellung latenter Steuern deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit die Bilanzierung latenter Steuern nach den Vorschriften des BilMoG behandelt und die wesentlichen Neuerungen diskutiert werden. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob die im Rahmen des BilMoG verabschiedeten Änderungen mit den Zielsetzungen des BilMoG im Einklang stehen.
1.2. Gang der Untersuchung
In Kapitel zwei werden zunächst einerseits allgemeine Grundlagen zum BilMoG, wie z. B. die Beweggründe zur Verabschiedung des Gesetzes sowie das Gesetzgebungsverfahren erläutert. Da im Rahmen der vorliegenden Arbeit untersucht werden soll, ob die in Bezug auf die latente Steuerabgrenzung vorgenommenen Änderungen mit den Zielen des BilMoG korrespondieren, werden anderseits die grundlegenden Ziele des Gesetzgebers mit der Einführung des BilMoG beschrieben.
Um ein Grundverständnis für die Entstehung und Systematik der latenten Steuern zu vermitteln werden im dritten Kapitel die Grundlagen der latenten Steuerabgrenzung dargestellt und daneben ein Überblick über die verschiedenen Abgrenzungskonzepte und -methoden sowie Differenzarten gegeben.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss nach § 274 HGB, welche im vierten Kapitel behandelt wird. Das Kapitel stellt die in Bezug auf Ansatz, Bewertung und Ausweis latenter Steuern erfolgten Änderungen umfassend dar, wobei stets ein Vergleich zu der Regelung vor BilMoG vorgenommen wird. Die durch das BilMoG entstandenen Änderungen im Rahmen der latenten Steuerabgrenzung haben einen Bedeutungswandel in diesem Bereich hervorgerufen, wodurch eine intensive Beschäftigung mit dem Thema „Latente Steuern“ im HGB-Einzelabschluss unverzichtbar geworden ist. Die Gründe für diesen Wandel werden in Kapitel 4.1. aufgezeigt. Im Bereich der Ansatzvorschriften wird in Kapitel 4.2. insbesondere auf den Konzeptionswechsel vom bisher gültigen Timing-Konzept auf das international gebräuchliche Temporary-Konzept eingegangen sowie die Einführung der Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern näher betrachtet. Die Bewertung latenter Steuern wird in Kapitel 4.3. behandelt. Hinsichtlich des Ausweises latenter Steuern führt der Gesetzgeber einen eigenen Sonderposten für aktive und passive latente Steuern ein und hält an dem Saldierungswahlrecht fest. In Kapitel 4.4. wird zum einen untersucht, ob der Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern unter einem eigenen Sonderposten gerechtfertigt ist. Zum anderen werden die verschiedenen Ausweismöglichkeiten in der Bilanz aufgezeigt, die sich durch das Saldierungs- und Aktivierungswahlrecht ergeben. Die hieraus resultierenden bilanzpolitischen Möglichkeiten sollen veranschaulicht werden. Da § 274 HGB verpflichtend nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und entsprechenden Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB anzuwenden ist, wird in Kapitel 4.6. die Frage beantwortet, wie latente Steuern bei kleinen Kapitalgesellschaften und Nicht-Kapitalgesellschaften zu behandeln sind. Weiterhin werden im vierten Kapitel die neu eingeführte Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB sowie die Behandlung latenter Steuern bei ertragsteuerlichen Organschaften erörtert. Abschließend erfolgt ein Vergleich der Vorschriften zur Bilanzierung von latenten Steuern vor und nach BilMoG.
Neben mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen entsprechende Personengesellschaften i.S.d. § 264a HGB die Vorschriften zur latenten Steuerabgrenzung nach § 274 HGB beachten. Allerdings ergeben sich bei einer Personengesellschaft im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft steuerliche Besonderheiten. Diese steuerlichen Besonderheiten sowie deren Auswirkungen auf die Abgrenzung latenter Steuern sowohl auf Ebene der Personengesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter werden in Kapitel fünf dargestellt.
Durch das BilMoG wurden nicht nur die Vorschriften zur Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB geändert, sondern ebenfalls die Regelungen in § 306 HGB für den Konzernabschluss. Daher wird in Kapitel sechs auf die Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss eingegangen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung latenter Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen sowie den Ausnahmen vom Ansatz latenter Steuern gelegt wird. Darüber hinaus werden die konzernspezifischen Besonderheiten bei der Bewertung und beim Ausweis latenter Steuern aufgezeigt.
2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.1. Grundlegendes zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Das am 29.05.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) ist die umfangreichste und bedeutendste Reform des deutschen Bilanzrechts seit der Verabschiedung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) im Jahre 1985[3] und soll den nationalen Unternehmen moderne und effiziente Bilanzierungsregeln bieten, ohne die bisherigen Eckpunkte der HGB-Bilanzierung[4], sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) aufzugeben.[5] In der Vergangenheit gab es zwar zahlreiche Gesetzesänderungen, insbesondere im Konzernabschluss, die im Wesentlichen aber nur einzelne Vorschriften berührten. Das BilMoG hingegen ist eine grundlegende Reform der Rechnungslegung sowohl im Bereich des Einzel- als auch des Konzernabschlusses. Aufgrund der vielfältigen Änderungen wird in diesem Kontext häufig von einem Paradigmenwechsel der deutschen Rechnungslegung gesprochen.[6]
Die Frage nach den Beweggründen für die Verabschiedung des BilMoG kann mit der zunehmenden Internationalisierung der Rechnungslegung beantwortet werden. International wird die Rechnungslegung stark von den International Financial Reporting Standards (IFRS) geprägt. Da weltweit anerkannte und mit einem hohen Informationsgehalt ausgestattete Rechnungslegungsvorschriften eine wesentliche Voraussetzung für einen integrierten und funktionierenden Kapitalmarkt sind, besteht seit 2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Verpflichtung, ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufzustellen. Der durch die Globalisierung bedingte Internationalisierungsprozess im Rahmen der Rechnungslegung hat zur Folge, dass nicht nur alle kapitalmarktorientierten Unternehmen die IFRS anzuwenden haben, sondern darüber hinaus de facto für alle international tätigen Unternehmen die Pflicht besteht, nach international akzeptierten Standards zu bilanzieren, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und die informationsorientierten Anforderungen des internationalen Kapitalmarktes zu erfüllen. Die Bundesregierung hat sich daher zu einer Modernisierung des deutschen Bilanzrechts entschieden, um vor allem mittelständischen Unternehmen eine vollwertige Alternative zu den komplexen und kostspieligen IFRS zu bieten. Das BilMoG soll die bewährte HGB-Bilanzierung mit dem höheren Informationsniveau internationaler Standards vereinen.[7]
Der Weg bis zur Verabschiedung des BilMoG war langwierig und von kontroversen Diskussionen, sowohl in der Literatur als auch bei privaten Institutionen, wie bspw. dem Deutschen Standardisierungsrat (DSR) oder dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), geprägt. So wurden z. B. im Bereich der Steuerabgrenzung der verpflichtende gesonderte Bruttoausweis aktiver und passiver latenter Steuern, die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB in der Fassung nach BilMoG, die Überleitungsrechnung im Anhang, die Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Ermittlung latenter Steuern sowie die Bilanzierung aktiver latenter Steuern umfassend diskutiert.[8] Bereits im Jahr 2003 kündigten das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einer gemeinsamen Presseerklärung die Weiterentwicklung der Bilanzregeln und die Anpassung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze an.[9] Es dauerte über vier Jahre, bis im November 2007 vom BMJ der Referentenentwurf des BilMoG veröffentlicht wurde. Im Januar 2008 fand eine Sachverständigenanhörung statt und in der Folgezeit nahmen diverse Verbände Stellung zum Referentenentwurf, sodass Anregungen und Kritik aus Forschung und Praxis Einfluss auf den Entwurf nehmen konnten. Diese Stellungnahmen wurden in den Regierungsentwurf des BilMoG, der im Mai 2008 vorgelegt wurde, einbezogen. Im Anschluss folgten die Stellungnahme durch den Bundesrat sowie die Erwiderung durch die Bundesregierung, eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages und mehrere Lesungen des Gesetzes im Bundestag. Am 03.04.2009 stimmte der Bundesrat schließlich dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts zu, woraufhin das Gesetz am 29.05.2009 in Kraft trat. Die geplante Verabschiedung des Gesetzes für die zweite Jahreshälfte des Jahres 2008 verzögerte sich somit um mehrere Monate. Hauptursache hierfür war die Wirtschafts- und Finanzmarktkrise, da zum einem, bedingt durch die Krise, andere Gesetzesvorhaben in der Vordergrund rückten und zum anderen gewisse inhaltliche Neuerungen des Regierungsentwurfs vor dem Hintergrund der Krise nochmals überdacht und erneut geändert wurden.[10] Die neuen Bilanzierungsregeln sind verpflichtend ab dem 01.01.2010 anzuwenden.
2.2. Zielsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Die Bundesregierung erklärt in der Gesetzesbegründung zum BilMoG, dass die Unternehmen zur Erstellung ihrer Abschlüsse eine moderne Bilanzierungsgrundlage benötigen, die mit den internationalen Rechnungslegungsstandards konkurrenzfähig ist. Ziel des BilMoG ist daher, das deutsche Bilanzrecht im Wettbewerb mit internationalen Standards zu stärken und zu einer dauerhaften und vollwertigen, aber auch kostengünstigeren und einfacheren Methode weiterzuentwickeln. Im Rahmen des BilMoG sollen außerdem die sog. EU-Abschlussprüferrichtlinie sowie die sog. EU-Abänderungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.[11] Zu den wesentlichen Zielen der Reform zählen die Deregulierung und Kostensenkung sowie die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[12]
Die Entlastung der Unternehmen von vermeidbaren Bilanzierungsaufwendungen soll durch eine Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Einzelkaufleute gewährleistet werden. Dazu werden Einzelkaufleute, die bestimmte neu definierte Schwellenwerte nicht überschreiten, von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht gänzlich befreit. Im Bereich der Kapitalgesellschaften (KapG) und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB sieht das BilMoG ebenfalls eine Anhebung der Schwellenwerte für die Einordnung der Gesellschaften in die verschiedenen Größenklassen vor. Dadurch können mehr Unternehmen als bisher die größenabhängigen Erleichterungen und Befreiungen in Anspruch nehmen, welche mit deutlichen Kosteneinsparungen verbunden sind.[13] Da der HGB-Abschluss nach BilMoG weiterhin als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und Ausschüttungsbemessung dienen soll, ist zumindest die Möglichkeit der Erstellung der sog. Einheitsbilanz gegeben, was wiederum vor allem kleinen mittelständischen Unternehmen zusätzlichen Aufwand erspart. Die Bundesregierung beziffert das Einsparungspotenzial aufgrund der Deregulierung auf ungefähr eine Milliarde Euro.[14]
Um die Informationsfunktion des HGB-Abschlusses zu stärken und eine bessere Vergleichbarkeit mit internationalen Abschlüssen zu gewährleisten, wird der rechnungslegungspolitische Gestaltungsspielraum durch die Abschaffung von überholten Ansatz- und Bewertungswahlrechten sowie von Möglichkeiten zur Bildung stiller Reserven eingeschränkt.[15] Der Gesetzgeber bezweckt in diesem Zusammenhang eine maßvolle Annäherung des HGB an die IFRS.[16] Wesentliche Veränderungen bestehen u.a. im Bereich der latenten Steuern, der Aufhebung des Aktivierungsverbotes für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) und der Rückstellungsbewertung. Daneben trägt die mit der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit verringerte Verzerrung der Handelsbilanz zur Stärkung der Informationsfunktion bei.[17] Die Einführung zusätzlicher Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht bewirkt ferner die Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Abschlüsse, ohne die Komplexität der internationalen Standards zu übernehmen. Das modernisierte HGB soll somit – besonders für kleine und mittelgroße Unternehmen – eine vollwertige Alternative zu den IFRS darstellen.[18] Neben dem Einzelabschluss steht ebenfalls der Konzernabschluss im Fokus des BilMoG. Primäres Ziel im Rahmen der Konzernrechnungslegung ist die Erhöhung der Transparenz der handelsrechtlichen Konzernabschlüsse.[19]
3. Theoretische Grundlagen der Steuerabgrenzung
Da das Thema der Bilanzierung latenter Steuern sich als komplex erweist, werden in diesem Kapitel zunächst die theoretischen Grundlagen der Steuerabgrenzung dargelegt. Hierbei wird der Zweck sowie die Funktionsweise der latenten Steuern erläutert und auf die verschiedenen Ermittlungskonzepte und Abgrenzungsmethoden eingegangen.
3.1. Entstehung und Bedeutung latenter Steuern
Latente Steuern haben ihren Ursprung in der unterschiedlichen Ermittlung des handels- und steuerrechtlichen Jahresergebnisses aufgrund abweichender Gewinnermittlungsvorschriften. So führen steuerrechtlich abweichende Ansatz- und Bewertungsregeln ggü. der Handelsbilanz zu Differenzen zwischen den beiden Rechenwerken.[20] Die Folge ist, dass der in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ausgewiesene Steueraufwand nicht in einem sinnvollen Zusammenhang zum handelsrechtlichen Vor-Steuer-Ergebnis steht. Dem Gewinnausweis in der Handelsbilanz steht also entweder ein zu hoher oder zu niedriger Steueraufwand, in Relation zum Steuersatz, gegenüber. Ist der Steueraufwand aus handelsrechtlicher Perspektive zunächst zu hoch und bei Umkehrung der Differenz zu niedrig, wird dies durch die erfolgswirksame Bildung eines aktiven latenten Steuerpostens ausgeglichen. Per Saldo wird dadurch in der GuV ein geringerer Steueraufwand, bestehend aus tatsächlichen und latenten Steuern, ausgewiesen.[21] Für den umgekehrten Fall, dass der aus der Steuerbilanz übernommene Steueraufwand aus handelsrechtlicher Perspektive zu niedrig ist, ist eine passive latente Steuer zu bilden. Diesen Zusammenhang soll das nachfolgende Beispiel[22] verdeutlichen:
Beispiel 1:
Die A-AG erwartet aus einem schwebenden Geschäft einen Verlust i.H.v. 750.000 €, für das das Unternehmen zum Bilanzstichtag gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verlust aus schwebenden Geschäften in entsprechender Höhe passiviert. Da die Bildung einer solchen Rückstellung steuerrechtlich gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG nicht zulässig ist, ist das zu versteuernde Einkommen in der Steuerbilanz um 750.000 € höher. Ohne Berücksichtigung dieses Sachverhalts erzielte die A-AG ein vorläufiges Ergebnis i.H.v. 1.800.000 €. Der Steuersatz des Unternehmens beträgt 30%.
Die folgende Tabelle zeigt das Missverhältnis zwischen dem Steueraufwand und dem handelsrechtlichen Ergebnis auf, sofern keine latenten Steuern berücksichtigt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Missverhältnis zwischen Steueraufwand und Handelsbilanzergebnis bei Nicht-berücksichtigung latenter Steuern
In diesem Fall wird der Steueraufwand unkorrigiert aus der Steuerbilanz in die Handelsbilanz übernommen und vermittelt dem Bilanzleser daher ein fehlerhaftes Bild der Ertragslage des Unternehmens. Die Steuerquote von 51,43% steht in keinem plausiblen Zusammenhang mit der tatsächlichen Steuerbelastung i.H.v. 30%. Dieses Missverhältnis wird durch die Bildung einer aktiven latenten Steuer ausgeglichen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Korrektur des Missverhältnisses zwischen Steueraufwand und Handelsbilanzergebnis durch Bildung latenter Steuern
Im Ergebnis wird durch die Bildung der aktiven latenten Steuern in der handelsrechtlichen GuV ein Steueraufwand abgebildet, der sich ergeben hätte, wenn das Vor-Steuer-Ergebnis der Handelsbilanz Steuerbemessungsgrundlage gewesen wäre. Da die nach dem Vorsichtsprinzip gebildete Rückstellung für schwebende Geschäfte eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit aufweist, kann die oben dargestellte aktive latente Steuer in der Handelsbilanz auch als zukünftige Steuerentlastung gesehen werden, sollte der zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich eintreten.[23]
Das Beispiel hat gezeigt, dass latente Steuern zwei wesentliche Funktionen besitzen. So dient die Bilanzierung latenter Steuern einerseits der periodengerechten Erfolgsermittlung, da der „richtige“ Steueraufwand, d. h. der mit dem handelsrechtlichen Ergebnis korrespondierende und nicht der auf Basis der Steuerbilanz berechnete Steueraufwand, in der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Der Steueraufwand wird durch die Bildung latenter Steuern in der Bilanz berichtigt. Andererseits sind latente Steuern zur Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens von Bedeutung, da sie Informationen über voraussichtlich künftige Steuerbe- oder -entlastungen vermitteln. So signalisieren aktive latente Steuern eine zukünftige Steuerentlastung und passive latente Steuern eine künftige Steuerbelastung. Latente Steuern haben allerdings keine Wirkung auf die tatsächlichen Steuern, sondern stellen „lediglich“ einen reinen Informationsposten dar.[24]
3.2. Konzepte der Abgrenzung latenter Steuern
Konzeptionell kann die Ermittlung latenter Steuern sowohl nach dem Timing-Konzept als auch nach dem Temporary-Konzept erfolgen. Im Folgenden sollen die beiden wesentlichen Konzepte der Steuerabgrenzung dargestellt werden.
3.2.1. Timing-Konzept
Nach dem Timing-Konzept wird die Steuerabgrenzung aus einer GuV-orientierten Sichtweise vorgenommen.[25] Der konzeptionelle Grundgedanke basiert hierbei auf einem Vergleich der Jahresergebnisse nach Handels- und Steuerrecht, d. h. die Ergebnisdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf in der jeweiligen Ergebnisrechnung wieder umkehren, werden erfasst.[26] Nach dem Timing-Konzept werden lediglich solche zeitlichen Differenzen in die Steuerabgrenzung einbezogen, die sich sowohl bei der Entstehung als auch bei der Auflösung in der GuV auswirken. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass erfolgsneutral entstandene Differenzen[27] bei der Ermittlung latenter Steuern keine Berücksichtigung finden, da aus solchen Differenzen im Zeitpunkt ihrer Entstehung keine Abweichung zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und dem handelsrechtlichen Ergebnis resultieren.[28] Nach h. M. wird ein Ansatz latenter Steuern beruhend auf quasi-permanenten Differenzen[29] abgelehnt. Permanente Differenzen[30] sind ebenfalls zu vernachlässigen.[31]
Zielsetzung des Timing-Konzeptes ist ein periodengerechter Erfolgsausweis. Um diesem Periodisierungsgedanken gerecht zu werden, ist eine Korrektur in Form einer Steuerabgrenzung vorzunehmen, sofern zeitlich begrenzte bzw. temporäre Ergebnisdifferenzen bestehen. In der GuV soll dazu ein Steueraufwand ausgewiesen werden, der mit dem handelsrechtlichen Ergebnis im Einklang steht.[32] Nach dem Timing-Konzept soll durch Bildung latenter Steuern eine Kongruenz zwischen dem tatsächlichen Ertragsteueraufwand - basierend auf der Steuerbilanz - und dem fiktiven Steueraufwand, der mit dem handelsrechtlichen Ergebnis korrespondiert, bezweckt werden.[33] Latente Steuern lassen sich daher als Differenz zwischen dem tatsächlichen Steueraufwand einer Periode und dem Steueraufwand definieren, der resultieren würde, wenn der handelsbilanzielle Erfolg die Basis für die Steuerberechnung bilden würde.[34]
3.2.2. Temporary-Konzept
Bei dem Temporary-Konzept erfolgt die Steuerabgrenzung aus einer bilanzorientierten Sichtweise.[35] Aus diesem Grund führen prinzipiell sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu einer latenten Steuerabgrenzung, sofern durch diese Differenzen eine zukünftige Steuerbe- oder -entlastung resultiert. Zur Ermittlung latenter Steuern im Rahmen dieses Konzeptes sind jedem handelsrechtlichen VG die entsprechenden, nach steuerlichen Vorschriften ermittelten, Steuerbilanzwerte gegenüberzustellen. Dieser Vergleich ist ebenfalls für Schuldposten und Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) vorzunehmen.[36] Nach dem Temporary-Konzept werden auch solche Differenzen zwischen den Wertansätzen erfasst, die erfolgsneutral entstanden sind. Des Weiteren ist die Zeitdauer bis zur Umkehrung der Differenzen nicht relevant und somit erfolgt ebenfalls eine Berücksichtigung quasi-permanenter Differenzen. Kein Gegenstand der Steuerabgrenzung sind hingegen permanente Differenzen.[37] Entscheidend für die Steuerabgrenzung ist das Vorhandensein von Bilanzdifferenzen und nicht von Ergebnisdifferenzen.[38] Ziel des Temporary-Konzeptes ist der korrekte Ausweis gegenwärtiger Steuerminderungsansprüche und -verbindlichkeiten ggü. dem Fiskus und damit verbunden eine zutreffende Darstellung der Vermögenslage.[39]
3.2.3. Vergleich der Abgrenzungskonzepte
Ein Vergleich zwischen Timing- und Temporary-Konzept zeigt sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf, die vor allem auf der unterschiedlichen Zwecksetzung der Systeme beruhen. Während das Timing-Konzept auf eine periodengerechte Erfolgsermittlung abzielt, verfolgt das Temporary-Konzept das Ziel, einen zutreffenden Vermögensausweis zu gewährleisten. Daher werden auf der einen Seite GuV-orientierte Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz betrachtet, die sich in Entstehung und Umkehrung in der GuV niederschlagen, während auf der anderen Seite der bilanzorientierte Charakter des Temporary-Konzeptes dadurch zum Ausdruck kommt, dass jeder VG, RAP bzw. jede Schuld seinem steuerlichen Wert gegenübergestellt wird. Das führt dazu, dass bei den verschiedenen Konzepten auch verschiedene Differenzen in die Steuerabgrenzung einbezogen werden. Werden beim Timing-Konzept nur solche Differenzen betrachtet, die sich in absehbarer Zeit selbst umkehren und Auswirkungen auf die GuV haben, so bezieht das Temporary-Konzept auch die nach dem Timing-Konzept ausgeschlossenen quasi-permanenten Differenzen in die temporären Differenzen ein, da „unzweifelhaft eine Bewertungsdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz vorliegt und es auf den Zeitpunkt der Auflösung bzw. Umkehrung nicht ankommt.“[40] Des Weiteren berücksichtigt das bilanzorientierte Temporary-Konzept auch erfolgsneutral entstandene Differenzen, da die Erfolgswirksamkeit der Entstehung und Auflösung der Differenzen nicht relevant ist. In beiden Konzepten werden permanente Differenzen bei der Steuerabgrenzung nicht berücksichtigt. Dies führt dazu, dass unabhängig von der Anwendung der betrachteten Konzepte keine vollständige Erfassung sämtlicher (möglicher) Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz erfolgt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Temporary-Konzept das Timing-Konzept umfasst und mit der Einbeziehung weiterer Differenzen sogar darüber hinausgeht.[41]
Die folgende Tabelle[42] stellt eine abschließende Übersicht über die herausgearbeiteten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Abgrenzungskonzepte dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 3: Vergleich Timing-Konzept und Temporary-Konzept
3.3. Methoden der Abgrenzung latenter Steuern
Zur Beantwortung der Frage nach dem richtigen Steuersatz im Rahmen der Bewertung latenter Steuern gibt es grds. zwei Methoden: die liability-Methode sowie die deferred-Methode. Beide Bewertungsmethoden sollen im Folgenden vorgestellt werden.
3.3.1. Deferred-Methode
Die deferred-Methode ist eine GuV-orientierte Methode zur Bestimmung der Höhe latenter Steuern. Die Zielsetzung besteht im korrekten Ausweis des Steueraufwands im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Aus diesem Grund wird für die Bewertung latenter Steuern der im Entstehungszeitpunkt der Differenz gültige Steuersatz herangezogen. Für den Fall bereits beschlossener zukünftiger Steuersatzänderungen bzw. in der Zukunft vorgenommener Steuergesetzänderungen vor Umkehrung der betrachteten Differenzen, sind keine Anpassungen der bestehenden Steuerabgrenzungen vorzunehmen, d. h. ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Differenz sind relevant. Die sich aus der Abgrenzung latenter Steuern ergebenden Posten werden im Rahmen dieser Methode als Abgrenzungsposten interpretiert und entsprechend wird die deferred-Methode auch als Abgrenzungsmethode bezeichnet.[43]
3.3.2. Liability-Methode
Im Vergleich zur deferred-Methode ist die liability-Methode bilanzorientiert und wird Verbindlichkeitsmethode genannt. Diese Bezeichnung erhält die Methode, da sie latente Steuern als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten interpretiert. Latente Steuern sollen im Rahmen dieser Methode die zukünftig eintretenden steuerlichen Konsequenzen der Umkehrung zeitlicher Differenzen darstellen, d. h. durch aktive latente Steuern werden sich ergebende Steuerentlastungspotenziale und durch passive latente Steuern künftige Steuerbelastungen korrekt in der Bilanz ausgewiesen. Die liability-Methode stellt demzufolge den zutreffenden Ausweis der Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag in den Vordergrund. Latente Steuern sind daher mit dem Steuersatz zu bewerten, der voraussichtlich im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz gilt. In jeder Periode sind die bestehenden Steuerabgrenzungen an eventuelle Steuersatzänderungen anzupassen, um zu gewährleisten, dass die latenten Steuern immer mit dem Steuersatz bewertet werden, der bei der Umkehrung der Differenz voraussichtlich angewendet wird.[44]
Die Zuordnung der beiden dargestellten Bewertungsmethoden zu den Abgrenzungskonzepten latenter Steuern ergibt folgende Kombinationen: dem Temporary-Konzept ist ausschließlich die liability-Methode zuzurechnen, während bei Anwendung des Timing-Konzeptes grds. beide Bewertungsmethoden anwendbar sind.[45]
3.4. Klassifizierung von Differenzen
Der Ansatz latenter Steuern hängt, wie in Kapitel 3.2. gezeigt, vom Charakter der zugrunde liegenden Differenz ab. Allgemein werden folgende Erfolgsdifferenzen unterschieden: temporäre, quasi-permanente und permanente Differenzen. Der nächste Abschnitt erläutert neben diesen Differenzen auch die, durch das BilMoG ins Blickfeld der Steuerabgrenzung gerückten, erfolgsneutral entstandenen Differenzen.
3.4.1. Zeitlich begrenzte Differenzen
Die zeitlich begrenzten Differenzen sind die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Differenzen. Sie entstehen, wenn Aufwendungen und Erträge aufgrund unterschiedlicher handels- und steuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften zu verschiedenen Zeitpunkten in Handels- und Steuerbilanz erfasst werden. Es handelt sich um zeitlich begrenzte Ergebnisunterschiede, die sich in einem absehbaren Zeitraum wieder umkehren. Zeitliche Differenzen führen somit lediglich zu unterschiedlichen Periodenerfolgen, nicht jedoch zu einem über die Totalperiode abweichenden Erfolg.[46] Typische Beispiele für die Entstehung temporärer Differenzen sind:
- Buchwertdifferenzen bei abnutzbarem Anlagevermögen aufgrund unterschiedlicher Abschreibungsmethoden oder Nutzungsdauern in Steuer- und Handelsbilanz, wobei die Umkehr der Differenz über die Abschreibungsdauer erfolgt,
- Bildung einer Drohverlustrückstellung, die handelsrechtlich gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB passivierungspflichtig ist und für die nach § 5 Abs. 4a EStG ein Passivierungsverbot besteht, wobei die Umkehr der Differenz bei Inanspruchnahme bzw. Ausbuchung der Rückstellung erfolgt.[47]
3.4.2. Quasi-permanente Differenzen
Als quasi-permanent werden solche Differenzen bezeichnet, deren Umkehrung nicht in einem überschaubaren Zeitrahmen, sondern erst in ferner Zukunft - über den unternehmerischen Planungshorizont hinaus - erfolgt. Für gewöhnlich bedarf es für die Umkehrung der Differenz einer besonderen unternehmerischen Disposition bzw. die Umkehrung erfolgt erst bei Veräußerung eines Vermögenswertes oder der Liquidation des Unternehmens. Quasi-permanente Differenzen treten gewöhnlich im Zusammenhang mit Bilanzposten auf, bei denen ein Werthaltigkeitstest und keine planmäßigen Abschreibungen erforderlich sind. Als Beispiel können Differenzen aus abweichenden Wertansätzen von nicht abnutzbaren VG angeführt werden, wie z. B. handelsrechtliche Abschreibungen auf Beteiligungen oder Grund und Boden.[48]
3.4.3. Permanente Differenzen
Permanente Differenzen charakterisieren Unterschiede zwischen dem handels- und steuerrechtlichem Ergebnis- bzw. Vermögensausweis, die sich zu keinem Zeitpunkt ausgleichen. Sie resultieren durch Aufwendungen oder Erträge, die entweder nur in der Handels- oder Steuerbilanz erfasst werden. Permanente Differenzen entstehen z. B. dadurch, dass bestimmte Aufwendungen steuerrechtlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, wie etwa die verdeckten Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG wie bspw. Aufwendungen für Werbegeschenke oder Bewirtungskosten. Des Weiteren stellen steuerfreie Erträge ebenfalls permanente Differenzen dar.[49]
3.4.4. Erfolgsneutral entstandene Differenzen
Erfolgsneutral entstandene Differenzen sind im Zusammenhang mit der Abgrenzung latenter Steuern vor allem im Rahmen des Konzernabschlusses von Bedeutung.[50] Aber auch im Einzelabschluss können sich erfolgsneutral entstandene Differenzen bspw. im Rahmen der erfolgsneutralen Einbuchung von Anschaffungsvorgängen wie asset deals oder Sacheinlagen ergeben. Des Weiteren können solche Differenzen aufgrund von steuerfreien Investitionszulagen entstehen. In diesem Fall führen die Investitionszulagen in der Handelsbilanz zu einer Reduzierung der Anschaffungskosten, während in der Steuerbilanz direkt ein steuerfreier Ertrag erfasst wird. Das hat zur Folge, dass dem Wertansatz in der Handelsbilanz kein entsprechender steuerlicher Wert entgegensteht.[51]
4. Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss nach § 274 HGB
4.1. Bedeutung latenter Steuern nach BilMoG
Das BilMoG hat die Bilanzierung latenter Steuern nach handelsrechtlichen Vorschriften neu geregelt, wodurch der Steuerabgrenzung eine höhere Bedeutung zukommt.
In den Jahresabschlüssen vor BilMoG hatten die latenten Steuern eine untergeordnete Rolle und wurden zumindest im Einzelabschluss i.d.R. nicht angesetzt. Begründet werden kann dies im Wesentlichen mit dem Maßgeblichkeitsprinzip. Charakteristisch für die Bilanzierungspraxis nach altem Recht war, dass im Regelfall aufgrund der Verflechtung der Handels- mit der Steuerbilanz ein Aktivüberhang an latenten Steuern resultierte, der bereits auf Basis einer überschlägigen Rechnung nachgewiesen werden konnte. Ursächlich hierfür war, dass die vom HGB divergierenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen zu einem Vorziehen von steuerlichen Effekten führten. Der Fall eines Passivüberhangs bildete im alten Recht die Ausnahme, was insbesondere durch die umgekehrte Maßgeblichkeit begründet werden kann. Für den regelmäßig resultierenden Überhang aktiver latenter Steuern wurde das Aktivierungswahlrecht gem. § 274 Abs. 2 HGB a. F. im Sinne einer Nichtbilanzierung in Anspruch genommen.[52]
Durch die Änderungen im Rahmen des BilMoG, insbesondere durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, verändert sich das Zusammenspiel von Handels- und Steuerbilanz erheblich. Die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit hat zur Folge, dass steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung unabhängig von den handelsrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden können und somit bei mehreren Sachverhalten die handels- und steuerrechtlichen Wertansätze voneinander abweichen. Die hieraus vermehrt resultierenden Abweichungen zwischen den beiden Rechenwerken haben zur Folge, dass nicht mehr wie bisher von einem Aktivüberhang latenter Steuern ausgegangen werden kann. Des Weiteren ist die allgemeine Prognose eines Überhangs aktiver latenter Steuern nicht mehr möglich, da durch das BilMoG mehr Fälle auftreten können, die zu passiven latenten Steuern führen. Als Beispiel kann hier die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG in der Steuerbilanz angeführt werden, die nach Abschaffung des § 247 Abs. 3 HGB a. F. in der Handelsbilanz nicht gebildet werden dürfen und somit zu Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz führen, aus denen sich passive latente Steuern ergeben. Das BilMoG hat allerdings auch Regelungen eingeführt, die zur Entstehung bzw. Erhöhung aktiver latenter Steuern beitragen, wie z. B. die i.d.R. höhere Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz ggü. der Steuerbilanz. Diese durch BilMoG herbeigeführte deutliche Vermehrung der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz hat zur Folge, dass der Bilanzierende nicht wie bisher generell einen Aktivüberhang prognostizieren kann, sondern detailliert die Differenzen zwischen den beiden Rechenwerken beurteilen muss, um festzustellen, ob ein Aktiv- oder Passivüberhang vorliegt. Im Hinblick auf die neu gefassten Anhangangaben[53] muss ebenfalls eine detaillierte Bestimmung und Bewertung sämtlicher temporärer Differenzen vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wird im HGB-Einzelabschluss eine intensive Beschäftigung mit dem Thema latente Steuern unverzichtbar.[54]
4.2. Ansatz latenter Steuern
4.2.1. Anwenderkreis
Die Regelungen zur Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss sind in § 274 HGB kodifiziert und somit im zweiten Abschnitt des bilanzrechtlichen Teils des Handelsgesetzbuches verankert. Aufgrund dieser Positionierung erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich der latenten Steuerabgrenzung zunächst lediglich unmittelbar auf KapG. Darüber hinaus führt § 264a HGB zu einer Erweiterung des Anwenderkreises, da Personengesellschaften, „bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist“, ebenfalls zur Bildung latenter Steuern gem. § 274 HGB verpflichtet sind. Hierunter fallen insbesondere die Kap & Co. Gesellschaften wie die GmbH & Co. KG. Des Weiteren sind über den Verweis in § 5 Abs. 1 S. 2 PublG die Vorschriften zur Steuerabgrenzung analog auch von Unternehmen anzuwenden, die die Größenkriterien gem. § 1 PublG erfüllen.[55] Hieraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass § 274 HGB gleichermaßen auch von allen verbleibenden Unternehmen entsprechend angewendet werden darf.[56]
Während im Rahmen der Steuerabgrenzung vor BilMoG alle KapG zur Bildung latenter Steuern verpflichtet waren, sieht das Handelsgesetz in der Fassung nach BilMoG mit § 274a HGB eine Erleichterung für kleine KapG vor. Demnach sind gem. § 274a Nr. 5 HGB kleine KapG i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB sowie Nicht-KapG, sofern sie außerhalb des Anwendungsbereiches des § 264a HGB oder des Publizitätsgesetzes fallen, von der Anwendung des § 274 HGB formal befreit. Eine freiwillige Beachtung der Vorschriften nach § 274 HGB ist jedoch zulässig. Bei Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift haben die betreffenden Unternehmen allerdings eine passive Steuerabgrenzung vorzunehmen, sofern die Tatbestandsmerkmale für eine Rückstellung i.S.d. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind.[57]
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der verpflichtende Anwendungsbereich auf mittelgroße und große KapG, entsprechende Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB sowie dem Publizitätsgesetz unterliegende Unternehmen erstreckt.[58]
4.2.2. Ermittlungskonzeption
Im Rahmen des BilMoG vollzieht der Gesetzgeber im Hinblick auf die Ermittlung latenter Steuern einen grundlegenden Konzeptionswechsel. Mit der Neufassung des § 274 HGB erfolgt der Übergang vom bisher geltenden Timing-Konzept auf das international gebräuchliche Temporary-Konzept.[59]
Nach altem Recht wurden die latenten Steuern nach dem GuV-orientierten Timing-Konzept gebildet. Nach dem Wortlaut des § 274 HGB a. F. war eine Steuerabgrenzung vorzunehmen, wenn der dem Geschäftsjahr zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig (zu hoch) war, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger (höher) als das handelsrechtliche Ergebnis war, wobei der Ausgleich des zu niedrigen (zu hohen) Steueraufwands des Geschäftsjahres voraussichtlich in späteren Geschäftsjahren erfolgte. Die alte Regelung forderte also einen Vergleich des handels- und steuerrechtlichen Jahresergebnisses und stellte auf zeitlich begrenzte Ergebnisunterschiede (timing-differences) ab. Berücksichtigung fanden ausschließlich Differenzen, die sowohl bei ihrer Entstehung als auch bei ihrer Umkehrung GuV-wirksam waren.[60]
Im Gegensatz dazu bilden nach neuem Recht im Rahmen des Temporary-Konzeptes Bilanzdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz die Grundlage für die Steuerabgrenzung. Nach § 274 Abs. 1 S. 1 HGB erfolgt die Bildung latenter Steuern für den Fall, dass „zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen“ bestehen, „die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen“.
Im Unterschied zum Timing-Konzept werden neben den erfolgswirksamen Differenzen beim Temporary-Konzept ebenfalls erfolgsneutrale Differenzen in die Steuerabgrenzung einbezogen. Allerdings ergeben sich für den Einzelabschluss im Zusammenhang mit der Berücksichtigung erfolgsneutraler Differenzen keine bedeutenden Konsequenzen. Aufgrund der Tatsache, dass eine erfolgsneutrale Bewertung bis auf vereinzelte Ausnahmen[61] im Handelsrecht nicht zulässig ist, erfolgt grds. auch keine Ausweitung der berücksichtigungspflichtigen Differenzen.[62]
Durch den Übergang vom Timing-Konzept zum Temporary-Konzept verliert die bisherige Abgrenzung von zeitlich begrenzten, quasi-permanenten und permanenten Differenzen ihre Bedeutung. Beim Temporary-Konzept basiert die Steuerabgrenzung auf sog. temporären Differenzen (temporary differences), welche die zeitlich begrenzten bzw. die timing differences - im Sinne der alten Konzeption - sowie die quasi-permanenten Differenzen umfassen.[63] Bezüglich der Einbeziehung quasi-permanenter Differenzen in die Steuerabgrenzung gab es bereits in der Vergangenheit kontroverse Diskussionen, die auch nach BilMoG weitergeführt wurden. Anhand des Wortlauts des § 274 HGB könnte die Auffassung vertreten werden, dass quasi-permanente Differenzen im Rahmen der Steuerabgrenzung keine Berücksichtigung finden, da sich diese Differenzen in der unmittelbaren Zukunft voraussichtlich nicht umkehren bzw. unter Beachtung der Going Concern Prämisse niemals abbauen. Gegen diese Auffassung der Nicht-Einbeziehung spricht hingegen, dass der Gesetzestext nur einen Abbau der Differenzen in späteren Geschäftsjahren verlangt und somit keine zeitliche Begrenzung festsetzt. D. h., dass ein Ausgleich der Differenzen erst im letzten Geschäftsjahr des Unternehmens ausreichend ist.[64] Zur Beendigung der Diskussionen spricht der Gesetzgeber sich im Gesetzentwurf explizit für die Berücksichtigung quasi-permanenter Differenzen aus.[65]
Im Vordergrund der Steuerabgrenzung steht nach dem konzeptionellen Wandel nicht mehr die periodengerechte Erfolgsermittlung und damit der Ausweis des korrekten Steueraufwands der Berichtsperiode, sondern die zutreffende Darstellung der Vermögenslage durch Ausweis zukünftiger Steuerbe- und -entlastungseffekte. Hierdurch soll eine realistischere Darstellung des Unternehmenswerts ermöglicht werden.[66]
Die Umsetzung des Temporary-Konzeptes wirft aber auch Diskussionspunkte auf und stellt die Anwender vor mögliche Probleme. Im Rahmen des neuen Abgrenzungskonzeptes erfolgt gem. § 274 Abs. 1 S. 1 HGB ein Vergleich der handels- und steuerrechtlichen Wertansätze von VG, Schulden und RAP. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, was die steuerliche Vergleichsebene darstellen soll. Hierbei gibt es zwei verschiedene steuerliche Ebenen, die beim Vergleich mit den handelsrechtlichen Wertansätzen herangezogen werden können. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Steuerbilanzwerte, die das Ergebnis der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung darstellen heranzuziehen und zum anderen das Ergebnis der zweiten steuerlichen Gewinnermittlungsstufe, das außerbilanzielle Korrekturen berücksichtigt. Da das Temporary-Konzept als ein bilanzorientiertes Konzept charakterisiert wird, liegt die Vermutung nahe, beim Vergleich mit der Handelsbilanz auf den Steuerbilanzwert der ersten Stufe der Gewinnermittlung zurückzugreifen. Der Wortlaut des § 274 Abs. 1 S. 1 HGB stellt jedoch nicht auf die Steuerbilanzwerte, sondern auf den steuerlichen Wertansatz ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht zwangsläufig nur die Steuerbilanzwerte herangezogen werden können, sondern außerbilanzielle Korrekturen auf der zweiten Stufe berücksichtigt werden müssen, sofern diese für die steuerlichen Wertansätze relevant sind. Ein Beispiel für solche außerbilanziellen Korrekturen sind Anteile an einer KapG, die von einer anderen KapG gehalten werden und unter § 8b KStG fallen.[67]
Ein Problem der Anwendung des Temporary-Konzeptes stellt die Zuordnung der jeweiligen VG, Schulden und RAP zu den steuerlichen Wertansätzen dar. Um die einzelnen Bilanzierungsobjekte besser vergleichen zu können, werden entsprechende Vergleichspärchen gebildet. Durch die teilweise abweichende Abgrenzung der VG, Schulden und RAP im Handels- und Steuerrecht wird die Bildung solcher Vergleichspärchen allerdings beeinträchtigt. Als ein typisches Beispiel kann der § 6 Abs. 2a S. 1 HGB aufgeführt werden, nach dem für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Wert von 150 bis 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden darf. Solch ein Posten darf hingegen im Handelsrecht nur bei untergeordneter Bedeutung der Wirtschaftsgüter gebildet werden.[68]
4.2.3. Gesamtdifferenzbetrachtung
Der wichtigste Unterschied zwischen dem bisherigen Timing- und dem neu eingeführten Temporary-Konzept ist, dass jede Bilanzierungs- und Bewertungsabweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz erfasst und nicht wie bisher lediglich ein Vergleich des handels- mit dem steuerrechtlichen Ergebnis, korrigiert um permanente und quasi-permanente Differenzen, vorgenommen wird. Somit erfordert das Temporary-Konzept theoretisch eine Einzeldifferenzbetrachtung, in der der Handelsbilanzwert und der Steuerwert jedes VG und jeder Schuld verglichen wird.[69] Eine solche Einzeldifferenzbetrachtung ist allerdings sehr aufwendig und nicht praxisgerecht. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit der Gesamtdifferenzbetrachtung vor.[70] Durch das Wort „insgesamt“ in § 274 Abs. 1 HGB wird verdeutlicht, dass eine Gesamtdifferenzbetrachtung durchzuführen ist. Dennoch bedeutet die Gesamtdifferenzbetrachtung nicht, dass die gesamte Aktiv- und Passivseite der Bilanz miteinander verglichen werden kann, da eventuell nicht berücksichtigungspflichtige Differenzen einbezogen würden. Vielmehr sind für jeden Bilanzposten sämtliche Abweichungen zu ermitteln und auf Basis des Gesamtsaldos der Differenzen die latenten Steuern zu bilden. Die Berücksichtigung einzelner Sachverhalte beim Ansatz latenter Steuern ist nicht zulässig.[71]
4.2.4. Aktivierungswahlrecht und Passivierungspflicht latenter Steuern
Voraussetzung für den Ansatz latenter Steuern nach § 274 HGB sind Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von VG, Schulden oder RAP und deren steuerlichen Wertansätzen, die sich zukünftig voraussichtlich abbauen und sich daraus insgesamt eine künftige Steuerbelastung bzw. künftige Steuerentlastung ergibt.
Passive latente Steuern entstehen, wenn sich aus temporären Differenzen in Zukunft insgesamt eine Steuerbelastung ergibt. Solche zu versteuernden Differenzen können auf Basis folgender Konstellationen beruhen:[72]
- Ein Aktivposten ist in der Handelsbilanz höher bewertet als in der Steuerbilanz (bspw. Aktivierung von Entwicklungskosten).
- Ansatz eines Aktivpostens in der Handelsbilanz, aber nicht in der Steuerbilanz (z. B. selbst erstellte immaterielle VG des Anlagevermögens).
- Ein Passivposten ist in der Handelsbilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz (bspw. in bestimmten Fällen von Pensionsrückstellungen).
- Ansatz eines Passivpostens in der Steuerbilanz, aber nicht in der Handelsbilanz (bspw. Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG).
Für den Fall passiver Steuerlatenzen bleibt es nach BilMoG unverändert zur bisherigen Rechtslage bei einem Passivierungsgebot gem. § 274 Abs. 1 S. 1 HGB. Allerdings werden die passiven latenten Steuern durch die Neugestaltung des § 274 HGB nicht weiter als Rückstellung in der Bilanz angesetzt, sondern als eigenständiger Bilanzposten[73].[74]
Aktive latente Steuern entstehen hingegen, wenn aus temporären Differenzen in Zukunft insgesamt eine Steuerentlastung resultiert. Solche steuerentlastenden Differenzen können auf folgenden Konstellationen basieren:[75]
- Ein Aktivposten ist in der Handelsbilanz niedriger bewertet als in der Steuerbilanz (z. B. handelsrechtliche Abschreibungen, die steuerrechtlich nicht anerkannt sind).
- Ansatz eines Aktivpostens in der Steuerbilanz, aber nicht in der Handelsbilanz (bspw. Sofortverrechnung eines Disagios nach § 250 Abs. 3 HGB, für das steuerrechtlich eine Aktivierungspflicht besteht).
- Ein Passivposten ist in der Handelsbilanz höher bewertet als in der Steuerbilanz (bspw. unterschiedliche Bewertung von Pensionsrückstellungen).
- Ansatz eines Passivpostens in der Handelsbilanz, aber nicht in der Steuerbilanz (bspw. Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Handelsbilanz, die steuerlich nicht anerkannt ist).
Für aktive latente Steuern besteht nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB entsprechend der Regelung vor BilMoG ein Aktivierungswahlrecht. Im Regierungsentwurf des BilMoG war jedoch eine Ansatzpflicht für aktive latente Steuern vorgesehen, wodurch die Bedeutung latenter Steuern deutlich zugenommen hätte. Denn durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit verbunden mit einem generellen Ansatzgebot, hätte dies zur deutlichen Steigerung der bilanzierten latenten Steuern geführt.[76] Der Bundesrat sowie der Rechtsausschuss des Bundestags äußerten in ihren Stellungnahmen zum Regierungsentwurf allerdings Bedenken hinsichtlich der zusätzlichen Kosten insbesondere für mittelständische Unternehmen und sahen die Beibehaltung des Aktivierungswahlrechts i. V. m. der bisherigen Gesamtdifferenzbetrachtung als ausreichend an.[77] Trotz der begründeten Einwände der Bundesregierung, dass das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern mit der Zielsetzung des BilMoG, nämlich der Abschaffung von Bilanzierungswahlrechten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit nationaler und internationaler Jahresabschlüsse, kollidiere, hat der Gesetzgeber das Aktivierungswahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB kodifiziert.[78] Das Aktivierungswahlrecht für latente Steuern ist allerdings konzeptionell unbefriedigend und stellt einen Rückschritt im Streben nach einer aussagekräftigeren Rechnungslegung dar. Des Weiteren steht es im Widerspruch zur Zielsetzung des BilMoG, die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungswahlrechte zu beseitigen. Durch das Wahlrecht wird, im Gegensatz zum Aktivierungsgebot, die Rechnungslegung zwar einfacher und kostengünstiger, jedoch verschlechtert sich die Informationsqualität des Jahresabschlusses. Zwar bestand das Aktivierungswahlrecht schon nach altem Recht, jedoch wird durch die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit die Handelsbilanz häufiger von der Steuerbilanz abweichen und zu latenten Steuern führen. Eine sinnvolle Darlegung des ausgewiesenen Steueraufwands dürfte somit nach neuem Recht häufig eine Illusion bleiben. Die verschlechterte Informationsqualität soll bei großen KapG sowie bei Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB durch die nach § 285 Nr. 29 HGB geforderten Anhangangaben kompensiert werden. Das Aktivierungswahlrecht wurde im Gesetzgebungsverfahren stark diskutiert und kann bei genauer Betrachtung nur als politischer Kompromiss bewertet werden.[79]
Gegenstand des Aktivierungswahlrechts ist im Rahmen der Gesamtdifferenzbetrachtung der sich insgesamt ergebende Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern, der auch als Abgrenzungsspitze bezeichnet wird. Gemäß der Stellungnahme des IDW zur Bilanzierung latenter Steuern kann das Aktivierungswahlrecht nicht auf aktive latente Steuern ausgewählter Sachverhalte, wie bspw. Drohverlustrückstellungen, beschränkt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Aktivierung lediglich eines Teilbetrags der in Zukunft erwarteten Steuerentlastung unzulässig ist. In Bezug auf das Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern ist das Gebot der Ansatzstetigkeit des § 246 Abs. 3 S. 1 HGB zu beachten. Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgebots, d. h. eine Abweichung von einer in der Vergangenheit getroffenen Ansatzentscheidung, ist nach § 246 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen gestattet.[80] Wird von dem Aktivierungswahlrecht i.S. einer Aktivierung latenter Steuern Gebrauch gemacht, ist § 268 Abs. 8 HGB zu beachten, wonach für die Abgrenzungsspitze eine Ausschüttungssperre besteht.[81]
Passive und aktive latente Steuern sind nach § 274 HGB anzusetzen bzw. dürfen nur angesetzt werden, wenn eine temporäre Differenz besteht, die zukünftig voraussichtlich zu einer Steuerbelastung oder -entlastung führt. Der Eintritt dieses vermutlichen Steuereffekts ist mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu bewerten, wobei das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip berücksichtigt werden muss. Das Maß der zu fordernden Wahrscheinlichkeit ist nach dem Vorsichtsprinzip allerdings für passive und aktive latente Steuern unterschiedlich festzulegen.[82]
Da passive latente Steuern voraussichtliche zukünftige Steuerbelastungen abbilden, sind diese unter Beachtung des Vorsichtsprinzips grds. unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Belastungseintritts passivierungspflichtig. Auf eine Passivierung kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund unternehmensindividueller Besonderheiten künftige Steuerbelastungen ausgeschlossen sind. Laut IDW kann solch eine Ausnahme bei Infrastrukturbetrieben bestehen, die permanent steuerliche Verluste erwirtschaften, die allerdings durch Kapitalmaßnahmen wie Eigenkapitalzuführungen ausgeglichen werden.[83]
Im Gegensatz zu den passiven latenten Steuern sind an den Ansatz aktiver latenter Steuern höhere Anforderungen zu stellen. Es muss nämlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für zukünftige steuerpflichtige Einkünfte zur Realisierung der aktiven latenten Steuern vorliegen. Vom Wahlrecht zur Aktivierung latenter Steuern kann demnach nur Gebrauch gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für hinreichend sichere zu versteuernde Einkünfte vorliegen.[84] Der Rechtsausschuss hat in seiner Stellungnahme explizit darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Steueransprüche das Vorsichtsprinzip zu beachten und der Ansatz aktiver latenter Steuern gewissenhaft geprüft werden muss.[85] Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welcher Beurteilungsmaßstab relevant und ausreichend ist. Es besteht die Möglichkeit, den IAS 12 als korrespondierende Vorschrift im Rahmen der IFRS heranzuziehen, der als Maßstab eine Eintrittwahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorsieht. Allerdings scheint aufgrund der hohen Bedeutung des Vorsichtsprinzips im Handelsrecht ein strengerer Beurteilungsmaßstab erforderlich, da das Vorsichtsprinzip ausdrücklich in der Regierungsbegründung und in der Begründung des Rechtsausschusses angeführt wird. In der Gesetzesbegründung wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Unternehmen, die in den vergangenen Jahren keine ausreichenden nachhaltigen Einkünfte erwirtschaftet haben, besonders hohe Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Die zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen müssen für Außenstehende Dritte plausibel sein.[86]
[...]
[1] Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009), S. VII.
[2] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 1.
[3] Vgl. Hahn (2009), S. 1.
[4] Die HGB-Bilanz bildet die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der Ausschüttungsbemessung.
[5] Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 1.
[6] Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele (2010a), S. 1; Hahn (2009), S. 1.
[7] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 32–33.
[8] Vgl. Wendholt/Wesemann (2009), S. 65.
[9] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2003).
[10] Vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen (2009), Rz. 1–2, Heyd/Kreher (2010), S. 6.
[11] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 1.
[12] Vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen (2009), Rz. 6.
[13] Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner (2009), S. 1.
[14] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 2.
[15] Vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen (2009), Rz. 6.
[16] Vgl. Bieg/Kußmaul/Petersen/Waschbusch/Zwirner (2009), S. 2.
[17] Vgl. Ebd., S. 3.
[18] Vgl. Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 21.
[19] Vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen (2009), Rz. 6.
[20] Vgl. Ernst (2009), S. 584.
[21] Vgl. Ernst (2009), S. 584; Theile (2010), S. 640–641.
[22] Vgl. Ernst (2009), S. 585.
[23] Die entsprechende Wirkung der Auflösung der latenten Steuern bei Eintritt des Verlustes aus dem schwebenden Geschäft soll hier nicht weiter dargestellt werden.
[24] Vgl. Ernst (2009), S. 584; Theile (2010), S. 641; Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 4.
[25] Vgl. Braun (2010), S. 17.
[26] Vgl. Theile (2008), S. 110.
[27] Zur Entstehung erfolgsneutraler Differenzen siehe Kapitel 3.4.4.
[28] Vgl. Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 5–6.
[29] Zur Entstehung quasi-permanenter Differenzen siehe Kapitel 3.4.2.
[30] Zu permanenten Differenzen siehe Kapitel 3.4.3.
[31] Vgl. Braun (2010), S. 18.
[32] Vgl. Ebd., S. 17–18.
[33] Vgl. Petersen/Zwirner (2009a), S. 479.
[34] Vgl. Theile (2008), S. 109.
[35] Vgl. Braun (2010), S. 18.
[36] Vgl. Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 7–8.
[37] Vgl. Braun (2010), S. 19.
[38] Vgl. Theile (2008), S. 110.
[39] Vgl. Petersen/Zwirner (2009a), S. 479.
[40] Coenenberg/Haller/Schultze (2009), S. 470.
[41] Vgl. Petersen/Zwirner (2009a), S. 479–480.
[42] In Anlehnung an Hahn (2010), S. 56.
[43] Vgl. Braun (2010), S. 20; Hahn (2009), S. 58; Petersen/Zwirner (2009a), S. 480.
[44] Vgl. Langenbucher/Blaum (2009), S. 30; Hahn (2009), S. 58; Braun (2010), S. 21.
[45] Vgl. Braun (2010), S. 22.
[46] Vgl. Petersen/Zwirner (2009a), S. 479.
[47] Vgl. Theile (2010), S. 645.
[48] Vgl. Krimpmann (2009), S. 176; Küting/Seel (2010), S. 676; Petersen/Zwirner (2009a), S. 479.
[49] Vgl. Petersen/Zwirner (2009a), S. 479; Theile (2010), S. 644.
[50] Siehe hierzu Kapitel 6.1.2.1.
[51] Vgl. Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 10, 12.
[52] Vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen (2009), Rz. 439; Herzig/Vossel (2009), S. 1174.
[53] Zu den Anhangangaben siehe Kapitel 4.4.3.
[54] Vgl. Herzig/Vossel (2009), S. 1174–1175.
[55] Vgl. Ernst (2009), S. 586.
[56] Vgl. IDW ERS HFA 27, Tz. 19; Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 85.
[57] Vgl. Theile (2010), S. 645; Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 86; IDW ERS HFA 27, Tz. 20. Zur detaillierten Behandlung latenter Steuern bei kleinen KapG und Nicht-KapG siehe Kapitel 4.6.
[58] Vgl. Kühne/Melcher/Wesemann (2009b), S. 1061.
[59] Vgl. Maier/Weil (2009), S. 2730; Karrenbrock (2010), S. 634.
[60] Vgl. Kessler/Leinen/Paulus (2009), S. 716; Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 6.
[61] Erfolgsneutrale Wertansatzdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz im Zugangszeitpunkt können bspw. auftreten, wenn im Rahmen einer Einbringung das Nettovermögen in der Handelsbilanz zu Zeitwerten und in der Steuerbilanz zu Buchwerten bilanziert wird.
[62] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 67; Karrenbrock (2010), S. 634.
[63] Vgl. Maier/Weil (2009), S. 2730; Kühne/Melcher/Wesemann (2009a), S. 1007.
[64] Vgl. Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 97.
[65] Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 67.
[66] Vgl. Maier/Weil (2009), S. 2730.
[67] Vgl. Herzig/Vossel (2009), S. 1175.
[68] Vgl. Ebd., S. 1176.
[69] Vgl. Zülch/Hoffmann (2009), S. 117.
[70] Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 87.
[71] Vgl. Zülch/Hoffmann (2009), S. 117; Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 97; Aigner (2009), Rn. 332.
[72] Vgl. Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 99.
[73] Detaillierte Informationen zum Ausweis der passiven latenten Steuern als eigenständigen Bilanzposten siehe Kapitel 4.4.1.1.
[74] Vgl. Ernst (2009), S. 588.
[75] Vgl. Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 99–100.
[76] Vgl. Hall van/Kessler (2009), S. 394.
[77] Vgl. BR-Drucksache 344/08 (B), S. 8; BT-Drucksache 16/12407, S. 87.
[78] Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts - BR-Drucksache 344/08 (B), S. 4.
[79] Vgl. Naumann (2010), S. 694; Hall van/Kessler (2009), S. 395.
[80] Vgl. IDW ERS HFA 27, Tz. 11–12; Kozikowski/Fischer (2010a), Rz. 14; Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 100.
[81] Vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer (2009), M. Latente Steuern, Tz. 14.
[82] Vgl. Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 98; Naumann (2010), S. 693.
[83] Vgl. IDW ERS HFA 27, Tz. 8; Naumann (2010), S. 693.
[84] Vgl. IDW ERS HFA 27, Tz. 6; Hoppen/Husemann/Schmidt (2009), S. 98.
[85] Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 87.
[86] Vgl. BT-Drucksache 16/12407, S. 87; BT-Drucksache 16/10067, S. 67; Kessler/Leinen/Paulus (2009), S. 722.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2010
- ISBN (eBook)
- 9783842810884
- DOI
- 10.3239/9783842810884
- Dateigröße
- 677 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Osnabrück – Wirtschaftswissenschaften, Business Taxation
- Erscheinungsdatum
- 2011 (Februar)
- Note
- 1,7
- Schlagworte
- latente steuern bilmog einzelabschluss konzernabschluss personengesellschaften
- Produktsicherheit
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