Lade Inhalt...

Anhanganalyse - Qualität und Quantität von Anhangangaben deutscher IFRS Anwender

©2010 Bachelorarbeit 71 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Neben den nationalen handelsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung finden bereits seit 2005 auch die internationalen Vorschriften des International Accounting Standard Boards (IASB) Anwendung in Form von IFRS-Abschlüssen in deutschen Unternehmen. Während es bei den Rechnungslegungsvorschriften nach HGB trotz der Anpassung des Gesetzgebers durch das Bilanzrechtsreformgesetz und Bilanzkontrollgesetz von 2004 sowie dem Bilanzmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 um die Verfolgung der Einhaltung der Prämisse des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung geht, befolgen die IFRS die Monozielsetzung der Informationsbeschaffung für Investoren.
Diese Zielsetzung erfordert ein höheres Maß an Aufwand für bilanzierende Unternehmen, da die Bilanzierung nach IFRS, im Vergleich zum HGB, insgesamt deutlich komplexer und umfangreicher ausfällt. Neben dem Framework, welches die Basis der IFRS-Rechnungslegung darstellt, wurden vom IASB bislang 41 IAS und acht IFRS verabschiedet, wovon jedoch einige bereits wieder außer Kraft gesetzt oder in andere Standards integriert wurden. Ergänzt werden diese Vorschriften durch eine Vielzahl von Interpretationen (SIC oder IFRIC), die dazu bestimmt sein sollen Unklarheiten bei der Anwendung der Standards zu beseitigen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, unterliegen die einzelnen Standards einem steigen Anpassungswandel, der auch für die Zukunft bestand hat. Diese stetige Anpassung führt natürlich insbesondere im Rahmen der Erstellung des IFRS-Abschlusses zu einer kontinuierlichen Überprüfung der angewandten Rechnungslegungsmethoden. Dies erstreckt sich auf alle Abschlussbestandteile, somit auch den Anhang. Diese ständigen Änderungen führten in der Vergangenheit zu einer extremen Komplexität im IFRS, die gerade mittelständische Unternehmen und deren Abschlussprüfer zu überfordern droht. Aber auch bei der Betrachtung der Geschäftsberichte von Großkonzernen stechen die jährlich umfangreichen Änderungsangaben zu geänderten bzw. neuangewandten Rechnungslegungsvorschriften hervor. Gerade im Bezug auf Inkonsistenzen beim Anwendungszeitpunkt neuer Standards kann hier die Vergleichbarkeit der Abschlüsse aus Sicht des Investors beeinträchtigt werden.
Vor diesem Hintergrund einer zunehmenden Komplexität beschäftigt sich diese Abschlussarbeit mit der qualitativen und quantitativen Analyse von Anhangangaben deutscher IFRS-Anwender. Während der Suche nach Quellen und nach Studie der […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


INHALTSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. THEORETISCHER TEIL
2.1. Grundlagen des Anhangs nach IFRS
2.1.1. Anforderung an den Anhang
2.1.2. Funktion des Anhangs
2.1.3. Besondere Angabepflichten deutscher IFRS-Anwender
2.2. Aufbau des Anhangs
2.2.1. Anhang - Erster Teil
2.2.1.1. Allgemeine Angaben
2.2.1.2. Konsolidierungskreis und -methoden
2.2.1.3. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
2.2.1.4. Schätzungen und Ermessensspielräume
2.2.2. Anhang - Zweiter Teil
2.2.2.1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung
2.2.2.2. Angaben zur Bilanz
2.2.3. Anhang - Dritter Teil
2.3. Entwicklung Analyseraster für Qualitätsuntersuchung

3. EMPIRISCHER TEIL
3.1. Quantitätsanalyse deutscher IFRS Anwender
3.1.1. Gesamtüberblick DAX, MDAX, SDAX
3.1.2. Branchenanalyse
3.1.2.1. Branchenanalyse DAX
3.1.2.2. Branchenanalyse MDAX
3.1.2.3. Branchenanalyse SDAX
3.1.2.4. Gesamtbranchenanalyse
3.1.3. Weitere Angaben im Anhang
3.1.4. Konzerngrößenanalyse
3.1.4.1. Analyse Mitarbeiterzahl
3.1.4.2. Analyse Bilanzsumme
3.2. Qualitätsanalyse deutscher IFRS-Anwender
3.2.1. Relevanz
3.2.2. Verlässlichkeit
3.2.3. Verständlichkeit
3.2.4. Vergleichbarkeit
3.2.5. Gesamtergebnis

4. FAZIT

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 3 - 1: Seitenzahl der Anhänge

Abbildung 3 - 2: prozentualer Anteil des Anhangs

Abbildung 3 - 3: prozentuale Übersicht Anhangangaben

Abbildung 3 - 4: Branchenvergleich DAX (Angaben in %)

Abbildung 3 - 5: Branchenvergleich MDAX (Angaben in %)

Abbildung 3 - 6: Branchenvergleich SDAX (Angaben in %)

Abbildung 3 - 7: Gesamtbranchenvergleich (Angaben in %)

Abbildung 3 - 8: Ausweis weiterer Angaben

Abbildung 3 - 9: Zusammenhang Mitarbeiterzahl - allgemeiner Teil

Abbildung 3 - 10: Zusammenhang Mitarbeiterzahl - gesamter Anhang

Abbildung 3 - 11: Zusammenhang Konzernbilanzsumme - allgemeiner Teil

Abbildung 3 - 12: Zusammenhang Konzernbilanzsumme – gesamter Anhang

Abbildung 3 - 13: Scoring Qualitätsanalyse

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1 - 1: Übersicht Standards und Interpretationen

Tabelle 2 - 1: Aussagen Qualitätsanalyse

Tabelle 2 - 2: Musteranhang (Bayer Konzern)

Tabelle 3 - 1: Auswertung DAX

Tabelle 3 - 2: Auswertung MDAX

Tabelle 3 - 3: Auswertung SDAX

Tabelle 3 - 4: Auswertungsübersicht Branchenanalyse

Tabelle 3 - 5: Konzernübersicht DAX, MDAX, SDAX

Tabelle 3 - 6: Konzerngrößenanalyse Mitarbeiter

Tabelle 3 - 7: Konzerngrößenanalyse Bilanzsumme

Tabelle 3 - 8: Scoringmodell Qualitätsanalyse

Tabelle 3 - 9: Ergebnis Qualitätsanalyse

Tabelle 3 - 10: Bewertungsraster

1. EINLEITUNG

Neben den nationalen handelsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung finden bereits seit 2005 auch die internationalen Vorschriften des International Accounting Standard Boards (IASB) Anwendung in Form von IFRS-Abschlüssen in deutschen Unternehmen.[1] Während es bei den Rechnungslegungsvorschriften nach HGB trotz der Anpassung des Gesetzgebers durch das Bilanz­rechts­reform­­gesetz und Bilanzkontrollgesetz von 2004 sowie dem Bilanzmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 um die Verfolgung der Einhaltung der Prämisse des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung geht, befolgen die IFRS die Monozielsetzung der Informationsbeschaffung für Investoren.[2]

Diese Zielsetzung erfordert ein höheres Maß an Aufwand für bilanzierende Unternehmen, da die Bilanzierung nach IFRS, im Vergleich zum HGB, insgesamt deutlich komplexer und umfangreicher ausfällt.[3] Neben dem Framework, welches die Basis der IFRS-Rechnungslegung darstellt, wurden vom IASB bislang 41 IAS und acht IFRS verabschiedet, wovon jedoch einige bereits wieder außer Kraft gesetzt oder in andere Standards integriert wurden.[4] Ergänzt werden diese Vorschriften durch eine Vielzahl von Interpretationen (SIC oder IFRIC), die dazu bestimmt sein sollen Unklarheiten bei der Anwendung der Standards zu beseitigen.[5] Wie die Vergangenheit gezeigt hat, unterliegen die einzelnen Standards einem steigen Anpassungswandel, der auch für die Zukunft bestand hat.[6] Diese stetige Anpassung führt natürlich insbesondere im Rahmen der Erstellung des IFRS-Abschlusses zu einer kontinuierlichen Überprüfung der angewandten Rechnungslegungsmethoden. Dies erstreckt sich auf alle Abschlussbestandteile, somit auch den Anhang. Diese ständigen Änderungen führten in der Vergangenheit zu einer extremen Komplexität im IFRS, die gerade mittelständische Unternehmen und deren Abschlussprüfer zu überfordern droht.[7] Aber auch bei der Betrachtung der Geschäftsberichte von Großkonzernen stechen die jährlich umfangreichen Änderungsangaben zu geänderten bzw. neuangewandten Rechnungslegungsvorschriften hervor. Gerade im Bezug auf Inkonsistenzen beim Anwendungszeitpunkt neuer Standards kann hier die Vergleichbarkeit der Abschlüsse aus Sicht des Investors beeinträchtigt werden.[8]

Vor diesem Hintergrund einer zunehmenden Komplexität beschäftigt sich diese Abschlussarbeit mit der qualitativen und quantitativen Analyse von Anhangangaben deutscher IFRS-Anwender. Während der Suche nach Quellen und nach Studie der vorliegenden Literatur wurde deutlich, dass der Forschungsstand im Bezug auf IFRS-Anhangangaben als recht niedrig einzustufen ist. Nur wenige Lehrbücher beziehen sich umfangreich auf die Anhangerstellung oder -darstellung. Meist spielt der Anhang eine Randnotiz in einschlägigen umfassenden Lehrwerken, wie der Jahresabschlussanalyse von COENENBERG/HALLER/SCHULTZE. Es gestaltete sich daher schwierig, ausreichend Literatur für diese Arbeit anzusammeln. Insbesondere konnten keine empirischen Studien bzgl. der Qualität von Anhangangaben gefunden werden, während wenigstens zur Quantität ein wenig Material vorhanden war.

Als Grundlage der Arbeit dient der Gesetzesstand des Abschlussstichtags (31.12.2009) der untersuchten Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei Zitaten aus älterer Literatur, diese insoweit angepasst wurde, dass die Nennung von Gesetzestexten an die aktuelle Version angepasst wurde. Außerdem wurden notwendige Umrechnungen von Währungsangaben in EUR zum jeweiligen Bilanzstichtagskurs durchgeführt. Im ersten Teil der Arbeit werden die theoretischen Grundlagen eines IFRS-konformen Anhangs vorgestellt und durch Erläuterung der Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Framework ableiten, verinnerlicht. Zusätzlich wird auf Struktur, Funktion, Inhalt und Umfang des Anhangs eingegangen, um die Grundsteine der späteren quantitativen Analyse zu legen. Hierbei wird sich weniger mit den einzelnen Ausweisposten und deren Art und Form der Bilanzierung auseinander gesetzt, sondern vielmehr ein verstärktes Augenmerk auf allgemeine Angaben sowie Änderungsvermerke und Wahlrechte gelegt. Bevor dann der empirische Teil beginnt wird zusätzlich das vom Autor entwickelte Scoringmodell erläutert, welches Grundlage der Qualitätsanalyse ist. Im zweiten Teil der Arbeit folgt, aufbauend auf den theoretischen Grundlagen, die empirische Analyse der Anhangangaben. Zuerst wird anhand der DAX, MDAX und SDAX Unternehmen eine quantitative Untersuchung durchgeführt bei der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen einzelnen Indizes und Branchen, bezogen auf Umfang der Anhangangaben, aufgezeigt werden. Anschließend beschränkt sich die Qualitätsanalyse auf die Konzerne des deutschen Aktienindex DAX und beleuchtet die Anhänge anhand ihrer qualitativen Merkmale, um abschließend mit Hilfe des zuvor vorgestellten Scoringmodells eine qualitative Bewertung der Konzerne vorzunehmen.

2. THEORETISCHER TEIL

2.1. Grundlagen des Anhangs nach IFRS

Gemäß Artikel 4 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes haben kapitalmarktorientierte Gesellschaften seit dem 01. Januar 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen.[9] Diese Vorgabe ist durch den deutschen Gesetzgeber in § 315a HGB übernommen und festgehalten worden.

2.1.1. Anforderung an den Anhang

Im Vordergrund der Erstellung eines Abschlusses nach IFRS steht gemäß IAS 1.15 die Zielsetzung der Vermittlung eines realen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cash Flows. Hierbei unterliegt der Anhang als Bestandteil des Abschlusses vielerlei inhaltlichen und formalen Anforderungen. Diese werden im Rahmenkonzept des IASB näher definiert, unterliegen jedoch keiner bestimmten Rangfolge, womit eine Konfliktlösungsregel hier nicht abgeleitet werden kann.[10] Gemäß F. 24 sind die vier wichtigsten qualitativen Anforderungen Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit:[11]

- Verständlichkeit (understandability):

Nach F. 25 ist es unerlässlich, dass wesentliche[12] Informationen für den Adressaten leicht verständlich sind. Dennoch wird eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und Rechnungslegung an den Adressanten vorausgesetzt.[13] Bezogen auf die Darstellung des Anhangs bedeutet dies eine klare Abgrenzung zu anderen Teilen des Abschlusses und die Wiederholung bestimmter Informationen, wenn es für das Verständnis notwendig erscheint[14]. Des Weiteren wird eine bestimmte Struktur im Aufbau des Anhanges gefordert. Unternehmen sind demnach gemäß IAS 1.113 angehalten, Anhangangaben systematisch darzustellen. Dazu zählt auch der jeweilige Querverweis zur passenden Angabe im Anhang bei jedem Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, GuV-Rechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung.

- Relevanz (relevance):

Als zweite qualitative Anforderung beschreibt das Rahmenkonzept den Begriff der Relevanz. Gemäß F. 26 sind solche Informationen relevant, die wirtschaftliche Entscheidungen der Adressaten beeinflussen, indem sie ihnen bei der Beurteilung vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Ereignisse helfen oder ihre Beurteilung aus der Vergangenheit bestätigen oder korrigieren. Durch diese sehr allgemeine Formulierung kann eine Vielzahl von Informationen für den Abschlussadressaten relevant sein. Daher bedient man sich aus Kosten- und Wettbewerbsgründen dem bereits erwähnten Sekundärgrundsatz der Wesentlichkeit und beschränkt sich in der Darstellung nur auf relevante Informationen, die zudem wesentlich sind.[15] Auch hier findet sich ein direkter Bezug auf den Anhang. So hat ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden die herangezogenen Bewertungsgrundlagen und sonstige angewandte Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis relevant sind, anzugeben.[16]

- Verlässlichkeit (reliability):

Informationen sind nach F. 31 verlässlich, wenn sie frei von verzerrenden Einflüssen sind und keine wesentlichen Fehler enthalten. Der Adressat muss sich auf eine glaubwürdige Darstellung verlassen können. Hinsichtlich der Grundsätze der im letzten Abschnitt genannten Entscheidungsrelevanz und der der Zuverlässigkeit kann es zu einem Zielkonflikt kommen. Dieser entsteht wenn prinzipiell relevante, aber unzuverlässige Informationen nicht veröffentlicht werden, um das Übermitteln von Fehlinformationen zu verhindern.[17] Daher werden zur Gewährleistung des Verlässlichkeitsprinzipes Sekundärgrundsätze des Rahmenkonzepts genutzt. Diese bestehen aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form, F. 35), der Neutralität (neutralitiy, F. 36), der Vorsicht (prudence, F. 37), der Vollständigkeit (completeness, F. 38) und der Wiedergabetreue (faithful representation, F. 33/34).[18]

- Vergleichbarkeit (comparability):

Nützliche Informationen liegen für Kapitalgeber nur dann vor, wenn ein hohes Maß an Einheitlichkeit und somit Vergleichbarkeit erreicht wird.[19] Somit muss es „…den Adressaten möglich sein, die Abschlüsse eines Unternehmens über die Zeit hinweg zu vergleichen, damit sie Tendenzen in seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erkennen können.“ (F. 39) Demnach kommt eine Änderung der Darstellung nur in Betracht, wenn „…eine wesentliche Änderung des Tätigkeitfeldes des Unternehmens oder eine Überprüfung … zeigt, dass eine Änderung … zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt.“ (IAS 1.45 (a))

2.1.2. Funktion des Anhangs

In seiner Funktion hat der Anhang im Vergleich zum HGB einen deutlich höheren Stellenwert, da ein IFRS Abschluss auf einen wertorientierten Einblick in Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens abzielt und zugleich eine Beobachtung von Veränderungen im Zeitablauf möglich macht[20]. Hierzu lassen sich drei zentrale Funktionen aus den IAS ableiten, wodurch der Anhang seinen zahlreichen Informationsempfehlungen und -pflichten nachkommt, um die primäre Aufgabe eines IFRS Abschlusses, die Informationsvermittlung, zu erfüllen.[21]

a) Erläuterungsfunktion

Mit dieser Funktion werden die Grundlagen des Abschlusses und verwendete Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden näher erläutert. Insbesondere sollen hierdurch in Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Wahlrechte und Ermessensspielräume näher beleuchtet werden[22]. Postuliert wird dieses auch in IAS 1.10(e), wonach dem Anhang „explanatory information“ als Inhalt vorgegeben werden. Zusätzlich wird zur Struktur in IAS 1.112(a) vorgegeben, dass Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden darzulegen sind.

b) Entlastungsfunktion

Im Allgemeinen wird von einer Entlastung gesprochen, wenn nach IFRS geforderte Informationen im Anhang darstellt werden und nicht in anderen Teilen des Abschlusses[23]. Dies bezieht sich auf Inhalte, die, wenn in anderen Abschlussbestandteilen (bspw. Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz) nicht genug Platz für zusätzliche wichtige Informationen existiert, in den Anhang verlegt werden. Auch sind Inhalte gemeint, die aufgrund von Wahlrechten[24] im Anhang offengelegt werden.[25]

c) Ergänzungsfunktion

Diese Funktion beschreibt die Darstellung zusätzlicher Informationen, über die es keine explizite Angabepflicht gibt, welche aber dennoch relevant zum Verständnis der Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle oder Ereignisse auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind.[26] Hierzu gibt der IAS 1.112(c) vor, dass der Anhang „…Informationen liefern soll, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind.“

2.1.3. Besondere Angabepflichten deutscher IFRS-Anwender

Seit dem seit 2005 gültigen Bilanzrechtsreformgesetz liegt eine Befreiung von den Konzernanhangsvorschriften der §§ 313 und 314 HGB für deutsche IFRS-Anwender vor.[27] Dennoch liegen nach § 315a HGB fünf Ausnahmen vor:

- § 313 Abs. 2 und 3 HGB: Angaben zu konsolidierten und nichtkonsolidierten Beteiligungen.
- § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB: Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer der einbezogenen Unternehmen aufgeteilt in Gruppen.
- § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Angaben über Vergütungen der Organverwendungen[28].
- § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB: Angabe ob bei börsennotierten Unternehmen die Erklärung nach § 161 AktG (Corporate Governance Codex) abgegeben und wo diese öffentlich zugänglich gemacht wurde.
- § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB: Angaben zum Gesamthonorar für den Abschlussprüfer unterteilt in Abschlussprüferleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuer­beratungs­leistungen und sonstige Leistungen.[29]

Ferner kann nach § 325 Abs. 2a HGB auch ein IFRS-Einzelabschluss zum Zwecke der Bekanntmachung in dem elektronischen Bundesanzeiger gemacht werden.[30] In diesem Fall verpflichtet sich der Abschlussersteller jedoch zu weiteren Anhangangaben: § 285 Satz 1 Nr. 7, 8b, 9 bis 11a, 14 bis 17 HGB sowie § 286 Abs. 1 und 3 HGB und § 287 HGB.

Zusätzlich gilt natürlich die bereits erwähnte Plicht für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen zur Erstellung eines IFRS-konformen Konzernabschlusses.[31] Kapitalmarktorientiert ist ein Mutterunternehmen, dass zum jeweiligen Bilanzstichtag an einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 S.1 WpHG teilnimmt bzw. Zulassung von Wertpapieren beantragt hat.[32]

2.2. Aufbau des Anhangs

Zur Gliederung eines Anhanges gibt es keine explizit vorgegebene Struktur in den IAS[33]. IAS 1.113 beschreibt lediglich, dass Anhangangaben systematisch darzustellen und entsprechende Querverweise anzubringen sind.[34] In der Praxis hat sich jedoch eine Aufteilung in drei wesentliche Bereiche herauskristallisiert[35]:

Erster Teil: Bestehend aus allgemeinen Angaben, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Konsolidierungskreis und –methoden sowie wichtige Ereignisse.

Zweiter Teil: Erläuterung der Abschlussbestandteile, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz

Dritter Teil: Sonstige Pflichtangaben, die noch nicht im ersten oder zweiten Teil des Anhangs enthalten sind.

Diese Aufteilung entspricht auffallend der in IAS 1.114 empfohlenen Reihenfolge, wonach anscheinend doch Gliederungsvorgaben zum Anhang beschrieben werden.[36] Am Beispiel des Konzern Bayer kann man die Orientierung an den Gliederungsvorgaben sehr gut erkennen.[37]

2.2.1. Anhang - Erster Teil

2.2.1.1. Allgemeine Angaben

Zur Erstellung eines IFRS konformen Anhangs werden Informationen zur Grundlage seiner Aufstellung verlangt.[38] Zu diesen Grundlagen zählen allgemeine Eigenschaften eines Abschlusses, die nicht explizit Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden darstellen, jedoch für das Verständnis von Bedeutung sind.

Übereinstimmungserklärung

Zuerst fordert der IFRS eine sogenannte „Bestätigung der Übereinstimmung mit IFRS“ (IAS 1.114(a)), mit welcher der Abschlussersteller die Konformität zum IFRS Regelwerk bestätigt.[39] Diese Vorschrift bildet zugleich eine Kontrollfunktion, da der Ersteller nochmals gefordert ist zu überprüfen, ob alle Standards und Interpretationen korrekt angewendet wurden.[40] Durch diese Übereinstimmungserklärung und die damit verbundene Einhaltung der IFRS ist der Grundstein für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, wie es der IAS 1.15 postuliert, gelegt.

Abweichungsangabe

Des Weiteren ist ein Unternehmen verpflichtet, wenn es im seltenen Fall von einer Vorschrift abweicht, dieses Vorgehen ausführlich zu begründen und getroffene Änderungen zu erläutern. Diese Abweichungsangabe findet sich in IAS 1.19 verbindlich beschrieben und erweitert diese Vorgaben durch Paragraph 20 mit einem Maßnahmenkatalog über notwendige Angaben:[41]

Das Unternehmen hat anzugeben, dass

a) das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt; (IAS 1.20a)

b) es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einer bestimmten Anforderung abgewichen wurde, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln; (IAS 1.20b)

c) die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäß dem Rahmenkonzept führen würde, und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; und (IAS 1.20c)

d) für jede dargestellt Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wäre. (IAS 1.20d)[42]

Des Weiteren muss ein Unternehmen die erwähnten Angaben ebenfalls darstellen, wenn es in einer früheren Periode bereits zu einer Abweichung kam und sich diese in die aktuelle Periode auswirkt.[43]

Unternehmensfortführung

Zwei weitere Angabepflichten bestehen auch im Rahmen der Unternehmensfortführung (going concern). Zum einen hat gemäß IAS 1.25 das Management die Pflicht eine Einschätzung über die Fähigkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebes durchzuführen und eventuelle Unsicherheiten, die bei der Begutachtung in Form erheblicher Zweifel an der Fähigkeit der Unternehmensfortführung festgestellt werden, darzulegen.[44] Zum anderen ist bei einem Abschluss, der nicht auf Grundlage der Annahme einer Unternehmensfortführung aufgestellt wird, sowohl der Grund für die Annahme der Nichtfortführung als auch die Grundlage des Abschlusses anzugeben.[45]

Zusatzangaben

Ein weiterer Blick in den ersten International Accounting Standard lässt unter Paragraph 36 eine zusätzliche Regelung im Umgang mit Änderungen des Abschlussstichtages und Länge eines Geschäftsjahres erkennen. In diesem Fall hat ein Unternehmen darüber hinaus sowohl „…den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode…“ anzugeben, als auch „…die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind.“ (IAS 1.36(a) und (b)).

In diesem Abschnitt wurden einige Angaben exemplarisch detaillierter vorgestellt, jedoch umfassen die allgemeinen Angaben noch die Nennung der vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angewendeten IFRS[46] und Angabe des Datums der erstmaligen Anwendung der IFRS[47].

2.2.1.2. Konsolidierungskreis und -methoden

Unter dem Gesichtspunkt des materiality Grundsatzes[48], aber auch durch „Abwägen von Nutzen und Kosten“ sowie „Zeitnähe“[49], kann ein Management zu der Beurteilung kommen, eine Tochtergesellschaft nicht in den Konsolidierungskreis aufnehmen zu müssen.[50] Entscheidet sich das Management für eine Nichtaufnahme muss dies im allgemeinen Teil benannt werden und es muss zusätzlich die Summe der Vermögenswerte und Schulden, Umsatz und Gewinn oder Verlust der nichtkonsolidierten Tochtergesellschaft ausgewiesen werden. Weitere Angabepflichten existieren ebenso für eine konsolidierte Tochter, an der die Mutter keine Stimmrechtsmehrheit hält.[51] Außerdem ist bei einer Abweichung der Bilanzstichtage zwischen Mutter und Tochter diese Differenz zu erwähnen und diese darf maximal drei Monate betragen.[52] Ferner müssen Auswirkungen auf den Konzernabschluss durch innerperiodische Veräußerung oder Erwerb von Tochterunternehmen ebenfalls angegeben werden.[53]

2.2.1.3. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

In diesem Abschnitt werden die Angabepflichten bezogen auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden näher betrachtet. Generell gilt hierbei, dass diese grundsätzlich beizubehalten sind und im Falle einer Abweichung die vorgenommenen Änderungen auch auf vorherige Perioden anzuwenden sind.[54] Des Weiteren wird unterschieden zwischen Bewertungsgrundlagen und angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.[55] Unter Bewertungsgrundlagen versteht der Gesetzgeber Bewertungsmaßstäbe wie Anschaffungs- und Herstellungskosten, Tageswert, beizulegender Zeitwert, Veräußerungswert oder Barwert. Diese Angaben können auch für eine Gruppe von Vermögenswerten und Schulden zusammengefasst werden, wenn die Bewertungsgrundlagen dieselben sind, so müssen sie nicht einzeln und für jeden Abschlussposten separat erfolgen.[56]

Detaillierter werden die Angaben jedoch bei der Betrachtung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Es rückt hierbei wieder der Adressat in den Vordergrund, da das Management entscheiden muss, ob die Angabe einer bestimmten Rechnungslegungsmethode und die damit verbundene Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Verständnis des Adressaten beitragen würde.[57] Darüber hinaus wird in dem Paragraph ein Beispiel erwähnt, dass sich auf Wahlrechte bei Bewertungsmethoden bezieht. Solche Wahlrechte und die notwendige Angabe des genutzten Wahlrechtes im Anhang ist laut Ansicht des Gesetzgeber als besonders Vorteilhaft für den Adressaten zu sehen. Dennoch bleibt trotz des Beispiels unklar, inwiefern und, vor allem, wie detailliert Informationen in anderen Fällen über diese Methoden ausfallen müssen.[58] Hierzu schreibt WEBER, dass der Umfang der Erläuterungen von drei Faktoren abhängt:[59]

(a) Relevanz des Sachverhaltes bezogen auf den Abschlussersteller: Überlegung nach Grundsätzen der Wesentlichkeit zum Determinieren des Umfanges der Angabe.

(b) Nennung und Umfang der Erläuterung der Methoden im zweiten Teil des Anhangs: Bei Erläuterungen im zweiten Teil des Anhanges kann es zielführend sein zur Vermeidung von Wiederholungen auf bestimmte Angaben im ersten Teil zu verzichten und diese in den zweiten Teil zu verlagern.

(c) Konzernstruktur und Tätigkeit der Geschäftsfelder: Je größer ein Unternehmen und je komplexer seine Struktur und Anzahl der Geschäftsaktivitäten ist, umso schwieriger und umfangreicher wird das Bestreben die Vorgaben zu den Angabepflichten zu erfüllen. Somit kommt es bei größeren Unternehmen zu spezifischeren Erläuterungen.

Aus diesen drei Punkten lässt sich ableiten, dass es viel im Ermessen des Abschlusserstellers liegt wie er den Umfang der Angaben gestaltet. Bezogen auf IAS 1.121 i.V.m. IAS 8.10 ist es dennoch zielführend jede verwendete wesentliche Rechnungslegungsmethode aufzuzeigen, auch wenn diese sich aus keiner expliziten IFRS Regelung ableitet.[60] Daraus lässt sich folgern, dass es dem Management obliegt, welche Angaben zur angewandten Methodik im allgemeinen Teil des Anhangs und welche in die Erläuterungsangaben der einzelnen Positionen im zweiten Teil dargestellt werden.

Wie zu Beginn des Abschnittes erwähnt sollen Bewertungsmethoden im besten Fall beibehalten werden. Sollte dies nicht möglich sein, z.B. wenn ein neuer/geänderter IFRS etwas anderes vorschreibt, sind gemäß IAS 8.28 folgende Angaben zu machen, sofern es Auswirkungen auf die bestehende und/oder vergangene Periode zu verzeichnen gibt:[61]

(a) den Titel des IFRS;
(b) falls zutreffend, dass die Rechnungslegungsmethode in Übereinstimmung mit den Übergangsvorschriften geändert wird;
(c) die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethoden;
(d) falls zutreffend, eine Beschreibung der Übergangsvorschriften;
(e) falls zutreffend, die Übergangsvorschriften, die eventuell eine Auswirkung auf zukünftige Perioden haben könnten;
(f) den Korrekturbetrag für die Berichtsperiode sowie, soweit durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode:
(i) für jeden einzelnen betroffenen Posten des Abschlusses; und
(ii) sofern IAS 33 Ergebnis je Aktie auf das Unternehmen anwendbar ist, für das unverwässerte und das verwässerte Ergebnis je Aktie;
(g) den Korrekturbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick auf Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden; und
(h) sofern eine rückwirkende Anwendung nach Paragraph 19(a) oder (b) für eine bestimmte frühere Periode, oder aber für Perioden, die vor den ausgewiesenen Perioden liegen, undurchführbar ist, so sind die Umstände darzustellen, die zu jenem Zustand geführt haben, unter Angabe wie und ab wann die Änderung der Rechnungslegungsmethode angewandt wurde.

Ähnliche Änderungsangaben werden auch für freiwillige Wechsel der Bewertungsmethoden vorgeschrieben.[62]

Ferner gibt es noch weitere Unterpunkte für Angabepflichten zur Bilanzierung und Bewertung im allgemeinen Teil des Anhangs auf die hier nicht weiter eingegangen wird, die aber dennoch aus Gründen der Vollzähligkeit benannt werden müssen. Es handelt sich hierbei um Bilanzierung von Fremdkapitalkosten, Wertminderungen, Umsatzerlöse und Eigenkapital, darüber hinaus Abschreibungsmethoden, Fremdwährungsumrechnung und Inflationsrechnung wie auch Zuwendungen der öffentlichen Hand.[63]

2.2.1.4. Schätzungen und Ermessensspielräume

Zum Abschluss des Abschnittes über den ersten Teil des Anhanges wird nun das Thema Schätzungen behandelt. Gemäß Definition des IAS 8.32 handelt es sich hierbei um Posten, die durch, mit der Geschäftstätigkeit verbundener, Unsicherheit nicht genau bestimmt werden können und somit geschätzt werden müssen. Hierbei sollen als Grundlage für die Schätzung die letzten zur Verfügung stehenden verlässlichen Informationen dienen. Insbesondere kann dies sich auf folgende Sachverhalte beziehen:[64]

- Risikobehaftete Forderungen,
- Überalterung von Vorräten
- Der beizulegende Zeitwert finanzieller Vermögenswerte oder Schulden
- Die Nutzungsdauer oder der erwartete Abschreibungsverlauf des künftigen wirtschaftlichen Nutzens von abschreibungsfähigen Vermögenswerten
- Gewährleistungsverpflichtungen[65]

Diese Schätzungen müssen natürlich für den Adressaten klar ersichtlich sein und sind daher im Anhang anzugeben. Ferner sind insbesondere Quellen für Schätzungsunsicherheiten zu benennen, bei denen das Risiko besteht, dass es innerhalb des nächten Geschäftsjahres zu einer wesentlichen Anpassung des Buchwertes kommen kann. Bei solchen Fällen sind sowohl Art als auch Buchwert im Anhang auszuweisen[66]. Zu diesen allgemeinen Regelungen gibt es weitere spezifische Pflichten bei Posten, die besonders von Unsicherheiten geprägt sind, wie beispielsweise Pensionsverpflichtungen oder auch sonstige Rückstellungen.[67]

Ebenso wie der Ausweis von Schätzungen einen separaten Ausweis erfordert gilt gleiches für die Nutzung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen außerhalb derer bei Schätzungsangaben. Hier ist gemäß IAS 1.122 offen zu legen, welche Ermessensentscheidungen das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Anschluss am wesentlichsten beeinflussen.[68] Beispielsweise kann hierzu das Management bestimmen,

- ob es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt; (IAS 1.123 a)
- wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden; (IAS 1.123 b)
- ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; (IAS 1.123 c) und
- ob die Art des Verhältnisses zwischen dem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist, dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird. (IAS 1.123 d)

In allen Fällen handelt es sich um angabepflichtige Ermessensspielräume.

In diesem Abschnitt wurde der erste Teil des Anhangs in der Theorie im Allgemeinen vorgestellt und es wurde ein Überblick über die grundlegenden Ausweisangaben, ohne dabei zu detailliert auf diese einzugehen, vermittelt, um ein grundlegendes Verständnis über den Aufbau des Anhangs zu entwickeln.

2.2.2. Anhang - Zweiter Teil

Dieser Gliederungsabschnitt beschäftigt sich mit zusätzlichen Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz. Wie in Gliederungspunkt 2.2. aufgezeigt, handelt es sich hierbei um ergänzende Informationen, die weder als nachranging zu den Angaben im ersten Teil noch als weniger relevant gesehen werden dürfen. Vielmehr dienen die dortigen Informationen zur wesentlichen Wissensquelle der Abschlussadressaten, um einen vollständigen Überblick auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu gewährleisten.[69] Hierzu existieren in einschlägiger Literatur IFRS-Checklisten[70] für Unternehmen mit teilweise über 100 Positionen.[71] Demnach wird sich dieser Abschnitt nur mit den grundlegenden Vorgaben beschäftigen, ohne auf die einzelnen Posten und deren zusätzliche Angabepflicht aufzuzeigen.

2.2.2.1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung wird im Rahmen der Gesamtergebnisrechnung im IFRS-Abschluss dargestellt. Hierbei besteht die Wahl einer starken bzw. schwachen Gliederungstiefe in diesem Teil des Abschlusses und dementsprechend dazu umgekehrten Verhältnissen bei den Anhangangaben. Die deutsche IFRS-Praxis tendiert zu knappen Angaben im Anhang; dies wird jedoch in der empirischen Analyse ebenfalls untersucht.[72] Des Weiteren besteht ein Wahlrecht zur Methode mit welcher die GuV-Rechnung durchgeführt wird. Zum einen nach den Gliederungskriterien der Art der Aufwendung (Gesamtkostenverfahren), zum anderen nach der Funktion innerhalb des Unternehmens (Umsatzkostenverfahren).[73] Beide Rechnungsmethoden können wahlweise im Anhang oder direkt innerhalb der Gesamtergebnisrechnung durchgeführt werden. Bei Nutzung des Umsatzkostenverfahrens entstehen noch zusätzliche Angabepflichten in Gesamtergebnisrechnung oder Anhang, die sich auf die Art der Aufwendungen, einschließlich des Aufwandes für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowie Leistungen an Arbeitnehmer beziehen.[74] Darüber hinaus müssen nach IAS 1.97 auch wesentliche[75] Ertrags- oder Aufwandposten gesondert, wahlweise im Anhang, angegeben werden. Dies kann der Fall sein, wenn folgende Umstände eintreten:

(a) außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen;
(b) eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand;
(c) Veräußerung von Posten der Sachanlagen;
(d) Veräußerung von Finanzanlagen;
(e) aufgegebene Geschäftsbereiche;
(f) Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und
(g) sonstige Auflösungen von Rückstellungen.[76]

Ferner werden die in Abschnitt 2.2.1.3. beschriebenen Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Gesamtergebnisrechnung in der Praxis häufig in den entsprechenden Einzelposten ausgewiesen.[77] Außerdem existieren weitere Ausweispflichten in den vielfältigen Spezialvorschriften der einzelnen Positionen, die hier nicht einzeln betrachtet werden.[78]

2.2.2.2. Angaben zur Bilanz

Nachdem die ergänzenden Informationen der Gewinn- und Verlustrechnung aufgezeigt wurden, beschäftigt sich dieser Abschnitt mit solchen Informationen zu den einzelnen Bilanzpositionen. Gemäß IAS 1.54 existiert eine Mindestgliederung für eine IFRS-konforme Bilanz, welche die dort angegebenen Positionen mindestens beinhalten muss. Es kann sein, dass das Management weitere Posten als relevant[79] bewertet und diese dann separat ausweist. Diese Erweiterung der Mindestgliederung leitet sich aus IAS 1.57 und 1.58 i.V.m. IAS 1.55 ab. Auch bei der Bilanz existieren Ausweiswahlrechte bezüglich der Darstellung in Anhang oder Bilanz. Neben der Präferenz des Managements - bezogen auf die Darstellung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - liegt gemäß IAS 1.77 i.V.m. 1.78 ein Wahlrecht zur Darstellung weiterer Unterposten in Bilanz oder Anhang. Demnach sind nach IAS 1.78a Sachanlagen in Gruppen aufzuschlüsseln, die in IAS 16.37 festgeschrieben sind.[80] Nach IAS 38.119 gilt solches auch für immaterielle Vermögenswerte. Sowohl Forderungen als auch Vorräte[81] werden ähnlich behandelt, wobei letztere in Klassen aufgeteilt werden, die der Struktur des HGB’s sehr ähneln.[82] Des Weiteren gilt für die Passivseite einer Bilanz die Unterscheidung zwischen Rückstellungen ggü. Arbeitnehmern und sonstigen Rückstellungen gemäß IAS 1.78d und für aus Ausweis von Eigenkapital eine Gliederung nach eingezahltem Grundkapital, Kapitalrücklage und Gewinnrücklage.[83]

Ein weiteres Wahlrecht besteht nach IAS 1.79 zwischen Ausweis in Bilanz, Eigenkapitalveränderungsrechnung oder Anhang:[84]

(a) für jede Klasse von Anteilen:

(i) die Zahl der genehmigten Anteile;
(ii) die Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;
(iii) den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben;
(iv) eine Überleitungsrechnung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Abschlussstichtag;
(v) die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals;
(vi) Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen selbst, seine Tochterunternehmen oder assoziierte Unternehmen gehalten werden; und
(vii) Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge; und

(b) eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

Ferner bestehen noch weitere spezifische Angabepflichten innerhalb der jeweiligen Spezialvorschriften zu den einzelnen Posten, die jedoch nicht Bestandteil dieser Arbeit sind.[85]

2.2.3. Anhang - Dritter Teil

Nachdem der zweite Teil des Anhangs theoretisch vorgestellt wurde, wird nun abschließend der dritte Teil Gegenstand der Betrachtung. Gemäß Definition in Abschnitt 2.2. besteht dieser aus sonstigen Pflichtangaben, die nicht Bestandteil des ersten bzw. zweiten Abschnitts sind. Hierzu zählen unter anderem ergänzende Unternehmensangaben wie:

- Sitz, Rechtsform und Land, in dem das Unternehmen gegründet wurde, und die in das Handelsregister eingetragene Adresse des Hauptsitzes;
- Unternehmenstätigkeit und hauptsächliche Betätigungsfelder des Unternehmens;
- Name des Mutterunternehmens und obersten Mutterunternehmens im Konzern.[86]

Eine weitere Angabepflicht findet sich in IAS 1.137, wonach Unternehmen die „…Dividendenzahlungen, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttung an die Eigentümer während der Periode im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil und den Betrag der Kumulierten noch nicht bilanzierten Vorzugsdividende…“ auszuweisen haben. Hierzu zählen auch die nach IAS 1.114(d) (i) genannten Angaben über Eventualverbindlichkeiten und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen wobei es sich um Angaben zu Zahlungspflichten aus schwebenden Geschäften handelt. Weiter nach IAS 1.114(d) (ii) nicht finanzielle Angaben wie Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens. Des Weiteren finden sich hier i.d.R. die Angabepflichten deutscher IFRS-Anwender, die im Abschnitt 2.1.3. vorgestellt wurden. Natürlich gibt es auch im dritten Teil weitere Angabepflichten, die in Spezialvorschriften zu finden sind; hervorzuheben ist hierbei zum einen die Angabe des Ergebnis je Aktie nach IAS 33 und zum anderen die Angaben nach IAS 24 über Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen.

2.3. Entwicklung Analyseraster für Qualitätsuntersuchung

Nachdem die Grundsätze und der grundlegende Aufbau eines IFRS-konformen Anhangs erläutert worden sind, beschäftigt sich dieser Abschnitt mit den vorbereitenden Maßnahmen für die nachfolgende empirische Qualitätsanalyse. Hier werden die Determinanten festgelegt, die später als empirische Datenbasis zur Untersuchung dienen. Qualität wird in diesem Zusammenhang definiert als Verhältnis zwischen geforderter Form und verwirklichter Form.[87] Diese Definition bildet die Grundlage der Datenerhebung und dabei werden folgende Aspekte der geforderten Form im Weiteren untersucht:

- Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit, Relevanz, Verständlichkeit

Diese Kriterien wurden bereits im Abschnitt 2.1.1. als qualitative Anforderung an den Anhang beschrieben und definiert. Hieraus wurden folgende zwölf Aussagen abgeleitet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2 - 1: Aussagen Qualitätsanalyse

Auf diese Aussagen werden die Geschäftsberichte hin untersucht und in einem Bewertungsbogen katalogisiert. Die Bewertungskriterien werden auf einer Skala von eins bis fünf, welche als Synonym für „trifft voll zu“ bis „trifft nicht zu“ stehen, quantifiziert. In der anschließenden Auswertung werden die erreichten Punkte addiert und somit kann, beginnend mit der niedrigsten akkumulierten Punktzahl, eine qualitative Rangliste der Anhänge erarbeitet werden. Zusätzlich wird, nach einem Notensystem, anhand der erreichten Punktzahlen eine abschließende qualitative Benotung durchgeführt.

[...]


[1] Vgl. Coenenberg, A./Haller, A./Schultze, A.: Jahresabschluss, 2009, S. 23

[2] Vgl. Aigner, K.: Bilanzrecht, 2009, S. 6

[3] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 16/10067, 2008, S. 33-34

[4] s. Tabelle 1-1 zur Übersicht aller Standards und Interpretationen

[5] Vgl. Buchholz, R.: Grundzüge des Jahresabschlusses, 2009, S. 231

[6] Vgl. Hayn, S./Graf Waldersee, G.: IFRS/HGB/HGB-BilMoG im Vergleich, 2008, S. 5

[7] Vgl. Meyer, H.: IFRS Änderungskommentar 2009, 2009, Geleitwort zur 2. Auflage

[8] Vgl. Henkel, K.: Rechnungslegung, 2010, S. 60

[9] Vgl. Zwirner, C.: IFRS-Bilanzierungspraxis, 2007, S. 11/12

[10] Vgl. Krawitz, N.: Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 19

[11] Vgl. Barthelemy, F./Willen, B-U.: Handbuch IFRS, 2005, S. 103

[12] Gem. F.30 sind Informationen wesentlich, wenn „ihr Weglassen oder fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten“.

[13] Vgl. Winkeljohann, N.: Rechnungslegung nach IFRS, 2004, S. 34

[14] Vgl. IAS 1.51

[15] Vgl. Heller, S.: Versicherungsverträge, 2009, S. 61

[16] Vgl. IAS 1.117 i.V.m. IAS 1.114 (b)

[17] Vgl. Müller, S.: IFRS, 2007, S.24

[18] Vgl. Ammann, H./Müller, S.: IFRS, 2006, S. 71/72

[19] Vgl. Heuser, P./Theile, C.: IAS/IFRS Handbuch, 2005, S.58

[20] Vgl. Driesch, D.: § 12 Beck’sches IFRS-Handbuch, 2009, §12 Rz 3

[21] Vgl. Krawitz, N.: Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 15

[22] Vgl. Wengel, T.: IFRS kompakt, 2007, S. 135

[23] Vgl. Hinz, M.: Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses, 2003, S. 1-44

[24] Vgl. bspw. IAS 1.77-1.80 als Wahlrecht zur Bilanz- oder Anhangdarstellung

[25] Vgl. Ull, T.: IFRS-Rechnungslegung, 2006, S. 153/154

[26] Vgl. Ull, T.: IFRS-Rechnungslegung, 2006, S. 154

[27] Lüdenbach, N., § 5 IFRS Kommentar, 2010, § 5 Rz 72

[28] Hier sind Organe wie Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat gemeint

[29] Vgl. Eßbauer, S.: Geheimnisschutz, 2009, S. 317-318

[30] Vgl. Hömberg, R.: Ordnungsmäßigkeitsprüfung, 2007, S. 181/182

[31] Vgl. Jung, H.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2006, S. 1194

[32] Vgl. §315a HGB

[33] Vgl. Weber, I.: IFRS: Anhang, 2009, S. 21

[34] Vgl. Abschnitt 2.1.1. „Verständlichkeit“

[35] Entnommen aus Weber, I.: IFRS: Anhang, 2009, S. 21

[36] Hierzu auch Lüdenbach, N.: § 5 IFRS Kommentar, 2010, § 5 Rz 17

[37] Siehe Tabelle 2-2

[38] Vgl. IAS 1.112(a)

[39] Vgl. Theile, C.: Übungsbuch IFRS, 2010, S. 7

[40] Vgl. Krawitz, N.: Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 25 und IAS 1.16/1.17

[41] Vgl. Najderek, A.: Harmonisierung, 2009, S. 179-180

[42] Vgl. auch Henselmann, K.: Jahresabschluss nach IFRS und HGB, 2010, S. 57-58

[43] Vgl. IAS 1.21

[44] Vgl. Senger, T.: § 7C Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, 2009, §7 Rz 69-71

[45] Vgl. auch Hauer, G./Schneider, K.: Schnelleinstieg IFRS, 2008, S. 32/33

[46] Vgl. IAS 8.30

[47] Vgl. Driesch, D.: § 12 Beck‘sches IFRS Handbuch, 2009, § 12 Rz 27

[48] Vgl. F.29 f

[49] Vgl. F.44 und F.43

[50] Vgl. Bieg, H./Kußmaul, H.: Externes Rechnungswesen, 2009, S. 461-463 sowie Lüdenbach, N.: § 32 IFRS Kommentar, 2010, § 32 Rz 98-101

[51] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2008, S. 141

[52] Vgl. Theile, C./Pawelzik, K.U.: Aufstellung des Konzernabschlusses, 2009, S. 589, Tz. 3047 sowie IAS 27.27

[53] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P.: Der Konzernabschluss, 2008, S. 142

[54] Vgl. Lüdenbach, N.: IFRS, 2005, S. 266

[55] Vgl. IAS 1.117

[56] Vgl. Lüdenbach, N.: § 5 IFRS Kommentar, 2010, § 5 Rz 24

[57] Vgl. IAS 1.119

[58] Vgl. Lüdenbach, N.: § 5 IFRS Kommentar, 2010, § 5 Rz 25

[59] Vgl. Weber, I.: IFRS: Anhang, 2009, S. 46/47

[60] Vgl. Großfeld, B./Luttermann, C.: Bilanzrecht, 2005, S. 317-318

[61] Vgl. hierzu auch Padberg, T.: IFRS-AnhangPraxis, 2008, S. 8-12

[62] Vgl. Krishnamurti, C./Vishwanath, S.R.: Investment Management, 2009, S. 114 und IAS 8.29

[63] Für Details s. Krawitz, N.: Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 33-47 oder Zingel, H.: Arbeitsbuch, 2008, S. 90-95

[64] Vgl. auch Blasius, T.: IFRS, HGB und F&E, 2006, S. 240

[65] S. IAS 8.32 (a)-(e)

[66] Vgl. IAS.1.125 i.V.m. IAS 1.129

[67] S. hierzu IFRIC 14.10 bzw. IAS 37.85

[68] Vgl. Linder, R./Loitz, R./Meyer, M./Zerwas, P.: Latente Steuern, 2010, S. 103

[69] Vgl. Lühr, I.: Internationale Rechnungslegung, 2010, S. 13-18

[70] z.B. http://www.iasplus.de/documents/IFRS-Checkliste_2009.pdf

[71] Vgl. Leibfried, P./Weber, I.: Bilanzierung nach IFRS/IAS, 2003, S. 166

[72] Vgl. Lüdenbach, N.: IFRS Ratgeber, 2010, S. 281

[73] Vgl. Holzapfel, N.: Umstellung, 2008, S. 1-2 sowie IAS 1.99-1.103

[74] Vgl. IAS 1.104

[75] s. F.29-30

[76] Vgl. IAS 1.98 (a)-(g)

[77] Vgl. Weber, I.: IFRS: Anhang, 2009, S. 68 und bspw. IAS 18.35

[78] z.B. IAS 18, 11, 38, 12

[79] Vgl. F.26-F.28

[80] Vgl. Müller, S./Wobbe, C./Reinke, J.: Empirische Analyse der Bilanzierung des Sachanlagevermögens nach IFRS, 2008, S. 634-635.

[81] Vgl. IAS 1.78 (b) und (c)

[82] Vgl. HGB § 266, Abs. 2, B.I.

[83] Vgl. IAS 1.87 (e)

[84] Vgl. hierzu auch von Wysocki, K.: Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2005, S. 273-275

[85] z.B. IAS 36, 2, 32, 17

[86] Vgl. Zülch, H./Hendler, M.: Bilanzierung nach IFRS, 2009, S. 145 und IAS 1.138

[87] Vgl. Geiger, W./Kotte, W.: Handbuch Qualität, 2005, S. 64

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842810877
DOI
10.3239/9783842810877
Dateigröße
636 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2011 (Februar)
Note
1,7
Schlagworte
ifrs anhang qualität quantität
Zurück

Titel: Anhanganalyse - Qualität und Quantität von Anhangangaben deutscher IFRS Anwender
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
71 Seiten
Cookie-Einstellungen