Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen
					
	
		©2011
		Bachelorarbeit
		
			
				56 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
1.1 Problemstellung:
Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswirkungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Marktversagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht.
Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind. Hier kann das Moral  Hazard  Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsichere Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein lemon market, genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszuschließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditinstitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbriefungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu erkennen.
Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetrischen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher wurde auch im Bereich der Großkredit- und […]
	1.1 Problemstellung:
Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswirkungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Marktversagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht.
Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind. Hier kann das Moral  Hazard  Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsichere Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein lemon market, genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszuschließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditinstitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbriefungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu erkennen.
Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetrischen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher wurde auch im Bereich der Großkredit- und […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Sebastian König 
Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung 
des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen 
am Beispiel ausgewählter Assetklassen 
ISBN: 978-3-8428-2144-6 
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011 
Zugl. Hessische Berufsakademie Frankfurt, Frankfurt am Main, Deutschland, 
Bachelorarbeit, 2011 
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http://www.diplomica.de, Hamburg 2011 
Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis... II
Abbildungsverzeichnis... IV
Abkürzungsverzeichnis ... V
1 Einleitung... 1
1.1 Problemstellung ... 1 
1.2 Vorgehensweise ... 2 
2 Systematik der Verbriefungen ... 4
2.1 Verbriefung  eine alternative Refinanzierungsform ... 4 
2.2 Struktur von ABS Transaktionen... 5 
2.2.1 Originator... 5 
2.2.2 Zweckgesellschaft (SPV)... 6
2.2.3 Investoren ... 7 
2.2.4 Ratingagenturen ... 8 
2.2.5 Servicer und Treuhänder... 9
2.2.6 Sonstige Beteiligte ... 10 
2.2.7 Risiken in der Verbriefungstransaktion ... 11 
2.2.7.1 Kreditausfallrisiko ... 11 
2.2.7.2 Strukturelle Risiken ... 13 
2.3 Besonderheit  Assetklasse MBS ... 14 
2.3.1 RMBS ... 14 
2.3.2 CMBS ... 14 
2.4 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungen... 15 
3 Großkredite gemäß KWG und GroMiKV ... 16
3.1 Definition des aufsichtsrechtlichen Kreditnehmers ... 16 
3.2 Bisherige Definition Kreditnehmereinheit... 17 
3.2.1 Funktion von Kreditnehmereinheiten ... 17 
3.2.2 Beherrschender Einfluss ... 17
3.2.3 Begründete Vermutung einer Risikoeinheit... 18 
3.2.4 Strohmannkredite... 18 
3.3 Kreditnehmereinheiten bei Verbriefungen ... 18 
Abbildungsverzeichnis III
4 CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 ... 20
4.1 Der Weg zu den CEBS Guidelines (CP 26)... 20 
4.2 Behandlung von Verbriefungen gemäß CEBS Guidelines ... 22 
4.2.1 Grundsätze der CEBS Guidelines... 22 
4.2.2 Adress- und Strukturrisiken ... 22 
4.2.3 Umgang mit Adressrisiken ... 23 
4.2.3.1 Problematik bei Adressrisiken ... 23 
4.2.3.2 Vollständige Durchschau ... 23 
4.2.3.3 Teilweise Durchschau... 24
4.2.3.4 Unbekannte Engagements... 24 
4.2.3.5 Strukturbasierter Ansatz ... 25
4.2.4 Umgang mit Strukturrisiken ... 26 
4.2.5 Möglichkeit zur Minderung der Risikoanrechnung ... 26 
4.3 Änderungen bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten ... 27 
4.3.1 Schwerpunkte ... 27 
4.3.2 Beherrschender Einfluss (Concept of Control)... 29 
4.3.3 Wirtschaftliche Abhängigkeit (Concept of Economic Interconnectedness) ... 29 
4.3.4 Gemeinsame Finanzierungsquelle (Main Source of Funding Being Common) ... 31 
4.4 Bestandsschutz... 32 
5 Beispielhafte Anwendung der CEBS Guidelines... 34
5.1 Grundannahmen... 34 
5.2 RMBS ... 34 
5.2.1 Grundannahme... 34 
5.2.2 Investment I ... 34 
5.2.3 Investment II und III ... 36 
5.3 CMBS (Durchschau)... 40
6 Fazit und kritische Äußerung ... 44
Literatur...VIII
Internetquellen ... XI
Abbildungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Struktur einer True Sale Verbriefung... 5
Abbildung 2: Bildung von Tranchen ... 12
Abbildung 3: Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der PRIVIMMO 
01/2011 RMBS Transaktion ... 35
Abbildung 4  Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der PRIVAMMO 
12/2010 (Investment II) und der PRIVAMMO 01/2011 (Investment III) RMBS 
Transaktion ... 37
Abbildung 5  Tranchierung des Portfolios der zugrunde liegenden Forderungen 
der PRIVAMMO 01/2011 (Investment III) RMBS Transaktion... 39
Abbildung 6  Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der GEWIMMO 
01/2011 ... 40
Abbildung 7  Tranchierung des Portfolios der zugrunde liegenden Forderungen 
der GEWIMMO 01/2011... 42
Abkürzungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis 
ABS  
Asset-Backed 
Security 
CEBS   
Committee of European Banking Supervisors 
CMBS  
Commercial Mortgage-Backed Security 
CRD   
Capital Requirement Directive 
EK  
Eigenkapital 
EBA   
European Banking Authority 
GroMiKV 
Groß- und Millionenkreditverordnung  
KWG  
Kreditwesengesetz 
MBS   
Mortgage Backed Security 
RMBS  
Residential Mortgage-Backed Security 
SolvV  
Solvabilitätsverordnung 
Einleitung 1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswir-
kungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben 
können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass 
gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Markt-
versagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die 
bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es 
wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht. 
Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage 
Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig 
Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine 
Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des 
Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist 
dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende 
asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist 
nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind. 
Hier kann das Moral  Hazard  Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsiche-
re Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein ,,lemon market", 
genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszu-
schließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditin-
stitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbrie-
fungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden 
Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem 
sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der 
Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu er-
kennen.
Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen 
formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes 
zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetri-
Einleitung 2
schen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden 
Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher 
wurde auch im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Änderungen 
vorgenommen. Bei der Großkreditmeldung muss ein Kreditinstitut Großkredite an die 
Bundesbank melden, da diese ein erhöhtes Risiko für eine Bank darstellen, wenn der 
Kreditnehmer ausfällt. Bei Überschreitung einer bestimmten Größe muss für die Sum-
me der Kredite eines Kreditnehmers zusätzlich Eigenkapital unterlegt werden.  
Da man als Investor bei Verbriefungen letztendlich auch Kreditnehmerausfallrisiko mit 
aufnimmt, ist auch hier eine Überprüfung hinsichtlich Großkreditmeldung erforderlich. 
Jedoch war dies bisher nicht in der GroMiKV geregelt. Durch die Anpassung des §6 
GroMiKV wird hier nun eine Durchschau verlangt. Das heißt, ein Kreditinstitut muss 
bei einer Verbriefung, in die es investiert, den Pool ,,durchschauen" und prüfen, ob ein 
dort enthaltener Kreditnehmer zusammen mit dem sonstigen Geschäft des Kreditinstitu-
tes die Großkreditgrenze überschreitet und somit zusätzlich Eigenkapital unterlegt wer-
den muss. 
In der Praxis zeigt sich, dass bei den meisten Asset Backed Securities die Durchschau 
sich als schwierig darstellt, da die Endkreditnehmer in der Regel nicht bekannt sind. 
Daher veröffentlichte der CEBS (,,Committee of European Banking Supervisors") am 
11. Dezember 2009 Guidelines, die einen konkreten Umgang mit dieser Problematik 
beschreiben. Diese Arbeit beschreibt den Vorschlag der CEBS wie mit Verbriefungen 
umzugehen ist und nimmt abschließend kritisch Stellung ob die CEBS eine umfangrei-
che Darstellung zur alternativen Behandlung liefert und diese die Verbriefungen risiko-
gerecht würdigen.
1.2 Vorgehensweise 
In Kapitel 2 sollen zunächst Grundlagen über Verbriefungen gelegt werden, damit die 
Besonderheiten denen Verbriefungen anhaften verständlich werden. Anschließend wird 
in Kapitel 3 beschrieben wozu die Großkreditmeldung dient und wie sie bisher geregelt 
ist. Dabei wird auch die unzureichende Behandlung von Verbriefungen mit aufgegrif-
fen. In Kapitel 4 wird daher beschrieben, welche regulatorischen Änderungen sie im 
Rahmen der Krise ergeben haben und wie diese exakt für die Großkreditbestimmung 
aussehen. Kernelement soll dabei die Betrachtung der Behandlung von Verbriefungen 
Einleitung 3
sein und wie die unter Umständen relevante Bildung von Kreditnehmereinheiten ange-
passt wurden. 
Exemplarisch soll in Kapitel 5 eine Anwendung durchgeführt werden mit einem fikti-
ven Kreditinstitut, der Kredit AG, die in Residential Mortgage Backed Securities 
(RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), zwei Arten von Ver-
briefungen, investiert. Es soll verdeutlicht werden, wie die Anwendung gemäß der 
CEBS Guidelines zu erfolgen hätte. Dabei gilt es jedoch abzugrenzen, dass sich nicht 
mit der eigentlichen Meldung an die Aufsicht auseinander gesetzt wird, da diese in ei-
nem extra Dokument geregelt wird
1
.
Abschließend findet in Kapitel 5 eine umfassende kritische Würdigung der neuen Be-
handlung von Verbriefungen hinsichtlich Großkreditmeldung statt mit einem Ausblick 
auf künftig noch zu lösende Fragestellungen. 
1
 Vgl. CEBS (2009), Tz. 2. 
Systematik der Verbriefungen 
4
2 Systematik der Verbriefungen 
2.1 Verbriefung  eine alternative Refinanzierungsform 
Verbriefungen sind sehr komplex und offen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten. Daher 
soll das folgende Kapitel dazu dienen, Verbriefungen verständlich zu machen, sodass 
ein inhaltliches Grundverständnis für Verbriefungen gewährleistet ist. 
Verbriefungen ermöglichen illiquide, nicht handelbare Aktiva in handelbare Wertpapie-
re zu verwandeln
2
 und durch den Handel dieser Wertpapiere Risiko aus der Bilanz zu 
platzieren. Damit stellen sie ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Kapitalmarkt und 
der Kreditversorgung des deutschen Mittelstandes dar. Sie stellen für Unternehmen al-
ternative Refinanzierungsform dar gegenüber dem klassischen Bankkredit.
Bei Verbriefungen muss grundlegend  zwischen synthetischen und True Sale  Verbrie-
fungen unterschieden werden. Während bei synthetischen Verbriefungen mittels eines 
Derivates lediglich die Ausfallrisiken ausplatziert werden, werden bei True Sale  Ver-
briefungen die verbrieften Forderungen an die Zweckgesellschaft verkauft und rechtlich 
übertragen
3
.
Durch die Übertragung des Adressrisikos bzw. der kompletten Forderung entlastet das 
veräußernde Kreditinstitut sein Eigenkapital, da es die Forderungen mit weniger Eigen-
kapital zu unterlegen hat
4
. Somit ist das Kreditinstitut in der Lage mehr Kreditgeschäft 
zu tätigen. 
Wie eine True Sale - Verbriefung im Einzelnen ausgestaltet ist wird in Kapitel 2.2 näher 
beschrieben
5
.
2
 Vgl. Brenken, A. / Papenfuß, H. (2007), S. 14.  
3
 Vgl. Kaltenhäuser, I. (2006), S. 6.  
4
 Vgl. Brenken, A. / Papenfuß, H. (2007), S. 30.  
5
  Fokus auf True Sale  Verbriefung, da diese der Standard am Verbriefungsmarkt ist 
Systematik der Verbriefungen 
5
2.2 Struktur von ABS Transaktionen 
Abbildung 1: Struktur einer True Sale Verbriefung, entnommen aus: Ricken, S. (2007), S. 26.
2.2.1 Originator 
Abbildung 1 zeigt die klassische Struktur einer True Sale Verbriefungstransaktion. Ba-
sis einer Verbriefung sind die zwischen einer Bank und seinen Kreditnehmern beste-
henden Forderungen. Diese Bank, die innerhalb einer Verbriefung auch Originator ge-
nannt wird, hat die Möglichkeit die Forderungen gegenüber Kreditnehmern gebündelt in 
einem Pool zusammenzufassen und an eine extra für die Verbriefungstransaktion ge-
gründete Zweckgesellschaft zu übertragen. Damit eine Forderung veräußerbar ist muss 
sie eindeutig identifizierbar sein, separierbar sein und einen regelmäßigen Zahlungs-
strom liefern. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist man in der Lage regelmäßige Zins- 
und Tilgungszahlungen zu erzeugen, mit denen die Investoren von Verbriefungen be-
Systematik der Verbriefungen 
6
dient werden müssen
6
. Ist ein geeigneter Pool vom Originator zusammengestellt, ver-
kauft er diese mit den daran haftenden Sicherheiten mit bilanzbefreiender Wirkung an 
die Zwecksgesellschaft (Special Purpose-Vehikel, kurz SPV) (vgl. Abbildung 1). Im 
Gegenzug erhält der Originator den vereinbarten Kaufpreis. 
2.2.2 Zweckgesellschaft (SPV) 
Durch den Verkauf der Forderungen vom Originator an die Zwecksgesellschaft  werden 
die Forderungen rechtlich verselbstständigt und sind somit von den allgemeinen Ge-
schäftsrisiken des Originators losgelöst.
7
 Die Übertragung der Forderungen findet in 
Form eines regresslosen Forderungsverkaufs statt. Somit haftet der Forderungsverkäufer 
nicht für das aus den Forderungen resultierende Risiko, sondern lediglich für den Be-
stand der Forderungen.
8
 Das heißt im Falle einer Insolvenz des Originators fließen die 
verkauften Forderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse ein. Zusätzlich muss die 
rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Zweckgesellschaft vom Originator 
gewährleistet sein
9
. Wäre dies nicht der Fall, könnte im Falle der Insolvenz des Origina-
tors die Zweckgesellschaft mit ihren angekauften Forderungen in die Insolvenzmasse 
fließen. Auch der Originator hat ein Interesse daran, dass die Zweckgesellschaft unab-
hängig von ihm ist, denn durch Konsolidierungspflichten würde sich die Bilanz- und 
Eigenkapitalentlastung wieder aufheben
10
.
Da die Zweckgesellschaft aus Kostengründen weder über Mitarbeiter, ausgenommen 
des Geschäftsführers, noch über Betriebsmittel verfügt, ist die Zweckgesellschaft mit 
geringem Eigenkapital ausgestattet. Dadurch wird gewährleistet, dass die übertragenen 
Kredite vollumfänglich zur Bedienung der Ansprüche der Investoren genutzt werden 
können
11
. Bilanziell besteht die Zweckgesellschaft im Minimalfall somit ausschließlich 
aus strukturbedingten Positionen, sprich den übernommenen Kreditforderungen als Ak-
tiva und den emittierten Anleihen als Passiva. Deshalb hat sie auch den Namen 
,,Zweckgesellschaft". Ihre Funktion besteht darin, Forderungen zu kaufen und diese 
6
 Vgl. Bund, S. (2000), S. 11. 
7
 Vgl. Bär (1997), S. 28. 
8
 Vgl. Schwarcz (1993) S. 28ff.; Schwarcz (1997), S. 1290. 
9
 Vgl. Bordeaux-Groult/von Dryander (1995), S. 204; Eicholz/Nelgen (1992), S. 796; Früh (1995), S. 
107; Rosenthal/Ocampo (1988), S. 47; Schwarczer (1993), S. 16ff.; Schwarczer (1997), S. 1290. 
10
 Vgl. Baums (1992), S. 13; Grüh (1995), S. 107; Baums (1993), S. 6. 
11
 Vgl. Bund (2000), S. 17. 
Systematik der Verbriefungen 
7
durch die Emission von Asset Backed Securities (ABS, forderungsunterlegte Wertpa-
piere) zu refinanzieren
12
. Diese Wertpapiere werden am Kapitalmarkt emittiert und 
durch den Forderungspool, den die Zweckgesellschaft vom Originator gekauft hat, besi-
chert.
Am Beispiel der Gründungsurkunde der Volkswagen Car Lease No. 1 Limited lässt sich 
die Funktion der Zweckgesellschaft veranschaulichen: ,,...der Erwerb und die Finanzie-
rung von Forderungen und damit verbundene Rechte der Volkswagen Leasing GmbH 
und durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel aufzunehmen, um solche 
Forderungen[...]zu erwerben und zu finanzieren"
13
. Diese Aufgaben werden, mangels 
der nicht vorhandenen eigenen Betriebsmittel und Mitarbeiter, jedoch durch Drittpartei-
en übernommen (Siehe Kapitel 2.2.5).  
Gegründet wird die Zweckgesellschaft entgeltlich durch einen ,,Sponsor". Dabei handelt 
es sich für gewöhnlich um den Originator oder einen Wirtschaftsprüfer, um Konsolidie-
rungen zu vermeiden. Es gilt bei Zweckgesellschaften zu unterscheiden zwischen dem 
Single Seller-Vehikel und Multi Seller-Vehikel. Während bei Single Seller-Vehikeln 
nur Forderungen von einem Originator verbrieft werden, kauft die Zweckgesellschaft in 
Form eines Multi Seller-Vehikels Forderungen von mehreren Originatoren an.  
2.2.3 Investoren
Die von der Zweckgesellschaft emittierten Anleihen, die Asset Backed Securities wer-
den durch Investoren am Kapitalmarkt erworben. Für jedes Investment sind Sicherheit 
und Transparenz der Anlage, die Marktliquidität, Risiko-/Renditeprofil und die Mög-
lichkeiten zur Diversifikation eines Portofolios relevante Faktoren für einen Investor um 
eine Kaufentscheidung zu treffen
14
.
Von diesen Kriterien ausgehend, können Asset Backed Securities für Investoren ein 
sehr attraktives Wertpapier sein. ABS Wertpapiere werden bei ihrer Emission durch ein 
Rating von einem oder mehreren Ratingagenturen bewertet
15
. Im Zeitraum von Mitte 
12
 Vgl. Bryan (1988), S. 19; Oertle (1993), S. 155. 
13
 Volkswagen Car Lease No. 1 Limited (1996), S. 32. 
14
 Vgl. Bund (2000), S. 18. 
15
 Vgl. Kroll (1993), S. 760. 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (eBook)
- 9783842821446
- DOI
- 10.3239/9783842821446
- Dateigröße
- 888 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- BA Hessische Berufsakademie – Business Administration
- Erscheinungsdatum
- 2011 (Oktober)
- Note
- 1,6
- Schlagworte
- verbriefung kreditnehmereinheit cebs
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					