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Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen am Beispiel ausgewählter Assetklassen

©2011 Bachelorarbeit 56 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
1.1 Problemstellung:
Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswirkungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Marktversagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht.
Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind. Hier kann das Moral – Hazard – Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsichere Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein ‘lemon market’, genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszuschließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditinstitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbriefungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu erkennen.
Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetrischen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher wurde auch im Bereich der Großkredit- und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Sebastian König
Umsetzung der CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 auf Basis der Neuregelung
des §6 GroMiKV - Auswirkungen auf die Großkreditmeldung bezüglich Verbriefungen
am Beispiel ausgewählter Assetklassen
ISBN: 978-3-8428-2144-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2011
Zugl. Hessische Berufsakademie Frankfurt, Frankfurt am Main, Deutschland,
Bachelorarbeit, 2011
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2011

Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis... II
Abbildungsverzeichnis... IV
Abkürzungsverzeichnis ... V
1 Einleitung... 1
1.1 Problemstellung ... 1
1.2 Vorgehensweise ... 2
2 Systematik der Verbriefungen ... 4
2.1 Verbriefung ­ eine alternative Refinanzierungsform ... 4
2.2 Struktur von ABS Transaktionen... 5
2.2.1 Originator... 5
2.2.2 Zweckgesellschaft (SPV)... 6
2.2.3 Investoren ... 7
2.2.4 Ratingagenturen ... 8
2.2.5 Servicer und Treuhänder... 9
2.2.6 Sonstige Beteiligte ... 10
2.2.7 Risiken in der Verbriefungstransaktion ... 11
2.2.7.1 Kreditausfallrisiko ... 11
2.2.7.2 Strukturelle Risiken ... 13
2.3 Besonderheit ­ Assetklasse MBS ... 14
2.3.1 RMBS ... 14
2.3.2 CMBS ... 14
2.4 Aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Verbriefungen... 15
3 Großkredite gemäß KWG und GroMiKV ... 16
3.1 Definition des aufsichtsrechtlichen Kreditnehmers ... 16
3.2 Bisherige Definition Kreditnehmereinheit... 17
3.2.1 Funktion von Kreditnehmereinheiten ... 17
3.2.2 Beherrschender Einfluss ... 17
3.2.3 Begründete Vermutung einer Risikoeinheit... 18
3.2.4 Strohmannkredite... 18
3.3 Kreditnehmereinheiten bei Verbriefungen ... 18

Abbildungsverzeichnis III
4 CEBS Guidelines vom 11. Dezember 2009 ... 20
4.1 Der Weg zu den CEBS Guidelines (CP 26)... 20
4.2 Behandlung von Verbriefungen gemäß CEBS Guidelines ... 22
4.2.1 Grundsätze der CEBS Guidelines... 22
4.2.2 Adress- und Strukturrisiken ... 22
4.2.3 Umgang mit Adressrisiken ... 23
4.2.3.1 Problematik bei Adressrisiken ... 23
4.2.3.2 Vollständige Durchschau ... 23
4.2.3.3 Teilweise Durchschau... 24
4.2.3.4 Unbekannte Engagements... 24
4.2.3.5 Strukturbasierter Ansatz ... 25
4.2.4 Umgang mit Strukturrisiken ... 26
4.2.5 Möglichkeit zur Minderung der Risikoanrechnung ... 26
4.3 Änderungen bei der Bildung von Kreditnehmereinheiten ... 27
4.3.1 Schwerpunkte ... 27
4.3.2 Beherrschender Einfluss (Concept of Control)... 29
4.3.3 Wirtschaftliche Abhängigkeit (Concept of Economic Interconnectedness) ... 29
4.3.4 Gemeinsame Finanzierungsquelle (Main Source of Funding Being Common) ... 31
4.4 Bestandsschutz... 32
5 Beispielhafte Anwendung der CEBS Guidelines... 34
5.1 Grundannahmen... 34
5.2 RMBS ... 34
5.2.1 Grundannahme... 34
5.2.2 Investment I ... 34
5.2.3 Investment II und III ... 36
5.3 CMBS (Durchschau)... 40
6 Fazit und kritische Äußerung ... 44
Literatur...VIII
Internetquellen ... XI

Abbildungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Struktur einer True Sale Verbriefung... 5
Abbildung 2: Bildung von Tranchen ... 12
Abbildung 3: Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der PRIVIMMO
01/2011 RMBS Transaktion ... 35
Abbildung 4 ­ Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der PRIVAMMO
12/2010 (Investment II) und der PRIVAMMO 01/2011 (Investment III) RMBS
Transaktion ... 37
Abbildung 5 ­ Tranchierung des Portfolios der zugrunde liegenden Forderungen
der PRIVAMMO 01/2011 (Investment III) RMBS Transaktion... 39
Abbildung 6 ­ Portfolio der zugrunde liegenden Forderungen der GEWIMMO
01/2011 ... 40
Abbildung 7 ­ Tranchierung des Portfolios der zugrunde liegenden Forderungen
der GEWIMMO 01/2011... 42

Abkürzungsverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis
ABS
Asset-Backed
Security
CEBS
Committee of European Banking Supervisors
CMBS
Commercial Mortgage-Backed Security
CRD
Capital Requirement Directive
EK
Eigenkapital
EBA
European Banking Authority
GroMiKV
Groß- und Millionenkreditverordnung
KWG
Kreditwesengesetz
MBS
Mortgage Backed Security
RMBS
Residential Mortgage-Backed Security
SolvV
Solvabilitätsverordnung

Einleitung 1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Weltwirtschaftskrise von 2008 bis 2010 hat gezeigt welche verheerenden Auswir-
kungen die Fehlentwicklungen in der Bankenbranche auf die gesamte Wirtschaft haben
können. Da Banken das Fundament einer Wirtschaft sind, ist es umso wichtiger, dass
gerade diese einer umfangreichen Aufsicht und Regulierung unterliegen und ein Markt-
versagen nicht ermöglicht wird. Die Weltwirtschaftskrise hat jedoch aufgezeigt, dass die
bisherigen Regulierungen für Banken ein Marktversagen nicht verhindern können. Es
wurde deutlich, dass hier Verbesserungsbedarf besteht.
Vor allem sind es strukturierte Produkte wie Asset Backed Securities oder Mortgage
Backed Securities, die bisher hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Regulierungen zu wenig
Aufmerksamkeit genossen haben. Für das Kreditinstitut stellt die Verbriefung eine
Form der Finanzierung dar, ebenso hat es positiven den Effekt, dass Ausfallrisiko des
Endkreditnehmers ausplatzieren zu können. Unter Risikodiversifikationsaspekten, ist
dies eine sinnvolle Sache. Das Problem hierbei ist die unter Umständen auftretende
asymmetrische Informationsverteilung. Bei Verbriefungen ist für den Investor meist
nicht bekannt welche Kreditnehmer genau in dem verbrieften Papier enthalten sind.
Hier kann das Moral ­ Hazard ­ Problem auftreten. Das heißt Banken könnten unsiche-
re Kreditforderungen durch Verbriefungen ausplatzieren, wodurch ein ,,lemon market",
genauso wie das unter Umständen daraus resultierende Marktversagen nicht auszu-
schließen ist. Des Weiteren ist die Konzentration von Kreditnehmern die ein Kreditin-
stitut im Portfolio hat durch Verbriefungen nicht eindeutig bestimmbar, da bei Verbrie-
fungen in der Regel nur die Konzentrationen von Kreditnehmern im zugrunde liegenden
Portfolio bekannt sind, jedoch nicht der exakte Kreditnehmer. Ein Abgleich mit dem
sonstigen Kreditgeschäft ist somit nicht möglich. Dadurch ist die Aufsicht nicht in der
Lage bei der Prüfung von Kreditinstituten Klumpenrisiken von Kreditnehmern zu er-
kennen.
Nach der Krise wurden daher auch mit Blick auf Verbriefungen neue Regulierungen
formuliert und alte erweitert. Ziel sollte sein für eine Stabilisierung des Finanzmarktes
zu sorgen. Hinsichtlich Verbriefungen wurde dabei sowohl das Problem der asymmetri-

Einleitung 2
schen Informationsverteilung aufgegriffen, als auch die unter Umständen entstehenden
Klumpenrisiken durch die Konzentration von Kreditnehmern in Verbriefungen. Daher
wurde auch im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Änderungen
vorgenommen. Bei der Großkreditmeldung muss ein Kreditinstitut Großkredite an die
Bundesbank melden, da diese ein erhöhtes Risiko für eine Bank darstellen, wenn der
Kreditnehmer ausfällt. Bei Überschreitung einer bestimmten Größe muss für die Sum-
me der Kredite eines Kreditnehmers zusätzlich Eigenkapital unterlegt werden.
Da man als Investor bei Verbriefungen letztendlich auch Kreditnehmerausfallrisiko mit
aufnimmt, ist auch hier eine Überprüfung hinsichtlich Großkreditmeldung erforderlich.
Jedoch war dies bisher nicht in der GroMiKV geregelt. Durch die Anpassung des §6
GroMiKV wird hier nun eine Durchschau verlangt. Das heißt, ein Kreditinstitut muss
bei einer Verbriefung, in die es investiert, den Pool ,,durchschauen" und prüfen, ob ein
dort enthaltener Kreditnehmer zusammen mit dem sonstigen Geschäft des Kreditinstitu-
tes die Großkreditgrenze überschreitet und somit zusätzlich Eigenkapital unterlegt wer-
den muss.
In der Praxis zeigt sich, dass bei den meisten Asset Backed Securities die Durchschau
sich als schwierig darstellt, da die Endkreditnehmer in der Regel nicht bekannt sind.
Daher veröffentlichte der CEBS (,,Committee of European Banking Supervisors") am
11. Dezember 2009 Guidelines, die einen konkreten Umgang mit dieser Problematik
beschreiben. Diese Arbeit beschreibt den Vorschlag der CEBS wie mit Verbriefungen
umzugehen ist und nimmt abschließend kritisch Stellung ob die CEBS eine umfangrei-
che Darstellung zur alternativen Behandlung liefert und diese die Verbriefungen risiko-
gerecht würdigen.
1.2 Vorgehensweise
In Kapitel 2 sollen zunächst Grundlagen über Verbriefungen gelegt werden, damit die
Besonderheiten denen Verbriefungen anhaften verständlich werden. Anschließend wird
in Kapitel 3 beschrieben wozu die Großkreditmeldung dient und wie sie bisher geregelt
ist. Dabei wird auch die unzureichende Behandlung von Verbriefungen mit aufgegrif-
fen. In Kapitel 4 wird daher beschrieben, welche regulatorischen Änderungen sie im
Rahmen der Krise ergeben haben und wie diese exakt für die Großkreditbestimmung
aussehen. Kernelement soll dabei die Betrachtung der Behandlung von Verbriefungen

Einleitung 3
sein und wie die unter Umständen relevante Bildung von Kreditnehmereinheiten ange-
passt wurden.
Exemplarisch soll in Kapitel 5 eine Anwendung durchgeführt werden mit einem fikti-
ven Kreditinstitut, der Kredit AG, die in Residential Mortgage Backed Securities
(RMBS) und Commercial Mortgage Backed Securities (CMBS), zwei Arten von Ver-
briefungen, investiert. Es soll verdeutlicht werden, wie die Anwendung gemäß der
CEBS Guidelines zu erfolgen hätte. Dabei gilt es jedoch abzugrenzen, dass sich nicht
mit der eigentlichen Meldung an die Aufsicht auseinander gesetzt wird, da diese in ei-
nem extra Dokument geregelt wird
1
.
Abschließend findet in Kapitel 5 eine umfassende kritische Würdigung der neuen Be-
handlung von Verbriefungen hinsichtlich Großkreditmeldung statt mit einem Ausblick
auf künftig noch zu lösende Fragestellungen.
1
Vgl. CEBS (2009), Tz. 2.

Systematik der Verbriefungen
4
2 Systematik der Verbriefungen
2.1 Verbriefung ­ eine alternative Refinanzierungsform
Verbriefungen sind sehr komplex und offen in ihren Gestaltungsmöglichkeiten. Daher
soll das folgende Kapitel dazu dienen, Verbriefungen verständlich zu machen, sodass
ein inhaltliches Grundverständnis für Verbriefungen gewährleistet ist.
Verbriefungen ermöglichen illiquide, nicht handelbare Aktiva in handelbare Wertpapie-
re zu verwandeln
2
und durch den Handel dieser Wertpapiere Risiko aus der Bilanz zu
platzieren. Damit stellen sie ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Kapitalmarkt und
der Kreditversorgung des deutschen Mittelstandes dar. Sie stellen für Unternehmen al-
ternative Refinanzierungsform dar gegenüber dem klassischen Bankkredit.
Bei Verbriefungen muss grundlegend zwischen synthetischen und True Sale ­ Verbrie-
fungen unterschieden werden. Während bei synthetischen Verbriefungen mittels eines
Derivates lediglich die Ausfallrisiken ausplatziert werden, werden bei True Sale ­ Ver-
briefungen die verbrieften Forderungen an die Zweckgesellschaft verkauft und rechtlich
übertragen
3
.
Durch die Übertragung des Adressrisikos bzw. der kompletten Forderung entlastet das
veräußernde Kreditinstitut sein Eigenkapital, da es die Forderungen mit weniger Eigen-
kapital zu unterlegen hat
4
. Somit ist das Kreditinstitut in der Lage mehr Kreditgeschäft
zu tätigen.
Wie eine True Sale - Verbriefung im Einzelnen ausgestaltet ist wird in Kapitel 2.2 näher
beschrieben
5
.
2
Vgl. Brenken, A. / Papenfuß, H. (2007), S. 14.
3
Vgl. Kaltenhäuser, I. (2006), S. 6.
4
Vgl. Brenken, A. / Papenfuß, H. (2007), S. 30.
5
Fokus auf True Sale ­ Verbriefung, da diese der Standard am Verbriefungsmarkt ist

Systematik der Verbriefungen
5
2.2 Struktur von ABS Transaktionen
Abbildung 1: Struktur einer True Sale Verbriefung, entnommen aus: Ricken, S. (2007), S. 26.
2.2.1 Originator
Abbildung 1 zeigt die klassische Struktur einer True Sale Verbriefungstransaktion. Ba-
sis einer Verbriefung sind die zwischen einer Bank und seinen Kreditnehmern beste-
henden Forderungen. Diese Bank, die innerhalb einer Verbriefung auch Originator ge-
nannt wird, hat die Möglichkeit die Forderungen gegenüber Kreditnehmern gebündelt in
einem Pool zusammenzufassen und an eine extra für die Verbriefungstransaktion ge-
gründete Zweckgesellschaft zu übertragen. Damit eine Forderung veräußerbar ist muss
sie eindeutig identifizierbar sein, separierbar sein und einen regelmäßigen Zahlungs-
strom liefern. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist man in der Lage regelmäßige Zins-
und Tilgungszahlungen zu erzeugen, mit denen die Investoren von Verbriefungen be-

Systematik der Verbriefungen
6
dient werden müssen
6
. Ist ein geeigneter Pool vom Originator zusammengestellt, ver-
kauft er diese mit den daran haftenden Sicherheiten mit bilanzbefreiender Wirkung an
die Zwecksgesellschaft (Special Purpose-Vehikel, kurz SPV) (vgl. Abbildung 1). Im
Gegenzug erhält der Originator den vereinbarten Kaufpreis.
2.2.2 Zweckgesellschaft (SPV)
Durch den Verkauf der Forderungen vom Originator an die Zwecksgesellschaft werden
die Forderungen rechtlich verselbstständigt und sind somit von den allgemeinen Ge-
schäftsrisiken des Originators losgelöst.
7
Die Übertragung der Forderungen findet in
Form eines regresslosen Forderungsverkaufs statt. Somit haftet der Forderungsverkäufer
nicht für das aus den Forderungen resultierende Risiko, sondern lediglich für den Be-
stand der Forderungen.
8
Das heißt im Falle einer Insolvenz des Originators fließen die
verkauften Forderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse ein. Zusätzlich muss die
rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Zweckgesellschaft vom Originator
gewährleistet sein
9
. Wäre dies nicht der Fall, könnte im Falle der Insolvenz des Origina-
tors die Zweckgesellschaft mit ihren angekauften Forderungen in die Insolvenzmasse
fließen. Auch der Originator hat ein Interesse daran, dass die Zweckgesellschaft unab-
hängig von ihm ist, denn durch Konsolidierungspflichten würde sich die Bilanz- und
Eigenkapitalentlastung wieder aufheben
10
.
Da die Zweckgesellschaft aus Kostengründen weder über Mitarbeiter, ausgenommen
des Geschäftsführers, noch über Betriebsmittel verfügt, ist die Zweckgesellschaft mit
geringem Eigenkapital ausgestattet. Dadurch wird gewährleistet, dass die übertragenen
Kredite vollumfänglich zur Bedienung der Ansprüche der Investoren genutzt werden
können
11
. Bilanziell besteht die Zweckgesellschaft im Minimalfall somit ausschließlich
aus strukturbedingten Positionen, sprich den übernommenen Kreditforderungen als Ak-
tiva und den emittierten Anleihen als Passiva. Deshalb hat sie auch den Namen
,,Zweckgesellschaft". Ihre Funktion besteht darin, Forderungen zu kaufen und diese
6
Vgl. Bund, S. (2000), S. 11.
7
Vgl. Bär (1997), S. 28.
8
Vgl. Schwarcz (1993) S. 28ff.; Schwarcz (1997), S. 1290.
9
Vgl. Bordeaux-Groult/von Dryander (1995), S. 204; Eicholz/Nelgen (1992), S. 796; Früh (1995), S.
107; Rosenthal/Ocampo (1988), S. 47; Schwarczer (1993), S. 16ff.; Schwarczer (1997), S. 1290.
10
Vgl. Baums (1992), S. 13; Grüh (1995), S. 107; Baums (1993), S. 6.
11
Vgl. Bund (2000), S. 17.

Systematik der Verbriefungen
7
durch die Emission von Asset Backed Securities (ABS, forderungsunterlegte Wertpa-
piere) zu refinanzieren
12
. Diese Wertpapiere werden am Kapitalmarkt emittiert und
durch den Forderungspool, den die Zweckgesellschaft vom Originator gekauft hat, besi-
chert.
Am Beispiel der Gründungsurkunde der Volkswagen Car Lease No. 1 Limited lässt sich
die Funktion der Zweckgesellschaft veranschaulichen: ,,...der Erwerb und die Finanzie-
rung von Forderungen und damit verbundene Rechte der Volkswagen Leasing GmbH
und durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel aufzunehmen, um solche
Forderungen[...]zu erwerben und zu finanzieren"
13
. Diese Aufgaben werden, mangels
der nicht vorhandenen eigenen Betriebsmittel und Mitarbeiter, jedoch durch Drittpartei-
en übernommen (Siehe Kapitel 2.2.5).
Gegründet wird die Zweckgesellschaft entgeltlich durch einen ,,Sponsor". Dabei handelt
es sich für gewöhnlich um den Originator oder einen Wirtschaftsprüfer, um Konsolidie-
rungen zu vermeiden. Es gilt bei Zweckgesellschaften zu unterscheiden zwischen dem
Single Seller-Vehikel und Multi Seller-Vehikel. Während bei Single Seller-Vehikeln
nur Forderungen von einem Originator verbrieft werden, kauft die Zweckgesellschaft in
Form eines Multi Seller-Vehikels Forderungen von mehreren Originatoren an.
2.2.3 Investoren
Die von der Zweckgesellschaft emittierten Anleihen, die Asset Backed Securities wer-
den durch Investoren am Kapitalmarkt erworben. Für jedes Investment sind Sicherheit
und Transparenz der Anlage, die Marktliquidität, Risiko-/Renditeprofil und die Mög-
lichkeiten zur Diversifikation eines Portofolios relevante Faktoren für einen Investor um
eine Kaufentscheidung zu treffen
14
.
Von diesen Kriterien ausgehend, können Asset Backed Securities für Investoren ein
sehr attraktives Wertpapier sein. ABS Wertpapiere werden bei ihrer Emission durch ein
Rating von einem oder mehreren Ratingagenturen bewertet
15
. Im Zeitraum von Mitte
12
Vgl. Bryan (1988), S. 19; Oertle (1993), S. 155.
13
Volkswagen Car Lease No. 1 Limited (1996), S. 32.
14
Vgl. Bund (2000), S. 18.
15
Vgl. Kroll (1993), S. 760.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842821446
DOI
10.3239/9783842821446
Dateigröße
888 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
BA Hessische Berufsakademie – Business Administration
Erscheinungsdatum
2011 (Oktober)
Note
1,6
Schlagworte
verbriefung kreditnehmereinheit cebs
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