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Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China - mit Blick auf das deutsche Recht

©2011 Diplomarbeit 116 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit behandelt die Vertragsfreiheit in der Volksrepublik China. Ziel der Arbeit ist es, die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsfreiheit in China sowie ihre tatsächliche Bedeutung für den Rechtsverkehr zu beleuchten. Zu Beginn der Arbeit wird dem Begriff der Vertragsfreiheit die einfache Definition aus dem deutschen Recht als die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten, zu Grunde gelegt, bevor in der Untersuchung der aktuellen Rechtsquellen eine detailliertere Definition der heutigen Vertragsfreiheit ermittelt wird.
Die Betrachtung der historischen Entwicklung dieses juristischen Prinzips unter Berücksichtigung des Einflusses der chinesischen Kultur trägt wesentlich zur Einordnung der Vertragsfreiheit in die Gesamtsituation des heutigen China bei.
Der Vergleich mit den zentralen deutschen Vorschriften soll dabei Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen deutlich machen und ein besseres Verständnis aus deutscher Perspektive ermöglichen.
Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und China sind heute sehr ausgeprägt. In aller Regel liegen diesen Beziehungen vertragliche Übereinkommen zu Grunde. Um dem Charakter unseres Studiengangs als juristische, aber ebenso wirtschaftsbezogene Ausbildung gerecht zu werden, soll daher die Perspektive der Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der behandelten rechtlichen Materie auf den Wirtschaftsverkehr berücksichtigt werden.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dennoch auf der rechtsvergleichenden Analyse des Gesetzestexts und einschlägiger juristischer Literatur. Untersucht werden Gesetze wie das Vertragsgesetz, welche als mögliche Quelle allgemeiner Vertragsfreiheit in China in Frage kommen. Aber auch Spezialgesetze wie das Arbeitsvertragsgesetz oder das Verbraucherschutzgesetz sollen Erwähnung finden, um Beschränkungen der Vertragsfreiheit für bestimmte Vertragstypen identifizieren zu können. Der Aufbau der Untersuchung des materiellen Rechts folgt dem Gedankengang vom Allgemeinen zum Speziellen, so dass zuerst das allgemeine Verständnis der Vertragsfreiheit im chinesischen Recht den Normen entnommen werden soll, bevor dann in einem weiteren Teil der Arbeit zusätzliche Einschränkungen dieses Prinzips herausgestellt werden.
Eine Schwierigkeit der Arbeit mit ausländischen Rechtsordnungen ist die angemessene Auslegung der uns nur übersetzt vorliegenden Gesetzestexte. Um eine mögliche […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


I Inhaltsverzeichnis

II Literaturverzeichnis

III Abkürzungsverzeichnis

1. Teil: Einleitung

2. Teil: Steckbrief China

3. Teil: Die Entwicklung des chinesischen Zivilrechts
A. Kaiserreich im Jahre 221 v. Christus bis 1911
B. Republik China 1912 bis 1949
C. Volksrepublik China 1949 bis 1978
D. Volksrepublik China 1978 bis heute
E. Sonderrolle des deutschen Rechts

4. Teil: Die materiellen Quellen der Vertragsfreiheit in der heutigen VR China
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts
C. Ausgestaltung der Vertragsfreiheit im Vertragsgesetz

5. Teil: Einschränkungen der Vertragsfreiheit
A. Verfassung
B. Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts
C. Vertragsgesetz
D. Andere Gesetze
I. Convention of International Sale of Goods
II. Verwaltungsrecht
III. Eigentum und Landnutzungsrechte (Sachenrecht)
IV. Familien- und Erbrecht
V. Verbraucherschutz und Produkthaftung
VI. Arbeitsrecht
VII. Wettbewerbsrecht
VIII. Außenhandelsregulierung
IX. Joint Ventures
X. Branchentypische Vertragstypen
XI. Kontrahierungszwang

6. Teil: Tatsächliche Ausübung der Vertragsfreiheit in der Gesellschaft

7. Teil: Fazit und Ausblick
IX Anhang

II Literaturverzeichnis

Gedruckte Werke

Ajani, Gianmaria: Regulations regarding the validity of contracts according to German law, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Ajani, Regulations regarding the validity of contracts according to German law, in: Comparative analysis).

Bäuerle, Michael: Vertragsfreiheit und Grundgesetz(Studien und Materialien zur Verfassungsgerichtsbarkeit, 85), 1. Aufl., Baden-Baden 2005.

Bu, Yuanshi: Einführung in das Recht Chinas(Schriftenreihe der Juristischen Schulung, 191), München 2009.

Busche, Jan: Privatautonomie und Kontrahierungszwang (Jus privatum, 40), Tübingen 1999.

Buxbaum, Richard: Organizational aspects relating to the codification of the law of oligations and comparative experience regarding sales law, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit: Buxbaum, Organizational aspects regarding sales law, in: Comparative analysis).

Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 30. Aufl., Köln 2006.

Beuchert, Tobias/ Rong, Yu: Regelungen zur Rechtsgeschäftslehre, in Shao, Jiandong/Drewes, Eva (Hrsg.): Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, Hamburg 2001.

Chen, Jianfu: Chinese Law Context and Transformation, Leiden 2008.

Clarke, Donald C.: China's legal system: new developments, new challenges (Cambridge University, The China quarterly Special issues, N.S., 8), Cambridge 2008.

Ders., Legislating for a Market Economy, in: Clarke, Donald C.: China's legal system: new developments, new challenges (Cambridge University, The China quarterly Special issues, N.S., 8), Cambridge 2008.

Dell, Michael: The Opportunities and Challenges of Working in China, in: Fifty Lessons Limited (Hrsg.): Succeeding in China. Harvard Business Press (Straight talk from the world's top business leaders), Boston 2010.

Di Fabio, Udo: Vorwort zum Grundgesetz, in: Grundgesetz (Beck-Texte im dtv), München 2005.

Dörner, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch, 4. Aufl., Baden-Baden 2005.

Fischer, Isabel/ Zou, Hairong: Haftung aus Vertragsverletzungen, in: Shao/Drewes, Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht, Hamburg 2001.

Gebhardt, Immanuel: introduction to the German civil code, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Gebhardt, Introduction to the German civil code, in: Comparative analysis).

Ders.: Comments on the Chinese regulations regarding the conclusion of contracts, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Gebhardt, Comments on the Chinese regulations regarding the conclusion of contracts, in: Comparative analysis).

Ders.: Regulations regarding the conclusion of contracts according to German law, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Gebhardt, Regulations regarding the conclusion of contracts according to German law, in: Comparative analysis).

Ders.: Chinese contract law comparative case studies, Peking 2003 (zit.: Gebhardt, Case studies).

Hahn, Carl H.: Take Risks to Enter New Markets, in: Fifty Lessons Limited (Hrsg.): Succeeding in China. Harvard Business Press (Straight talk from the world's top business leaders), Boston 2010.

Heuser, Robert: What „Rule of Law”?, in: Assmann, Heinz-Dieter/Moser von Filseck, Karin (Hrsg.): China's new role in the international community. Challenges and expectations for the 21st century ; transactions of the interdisciplinary roundtable held from June 19 to 23, 2004 at the Shanghai Institute for Advanced Studies, Frankfurt am Main 2005 (zit.: Heuser, What “Rule of Law”?, in: China`s new role).

Hu, Kang Gang: A Guide to Business Success in China for Foreign Enterprises, in: Hofer, Markus B.: Business Success in China, Berlin 2007.

Jian, Mi : Comparative Law and the Contemporary Chinese Legal System, in: Assmann, Heinz-Dieter/Moser von Filseck, Karin (Hrsg.): China's new role in the international community. Challenges and expectations for the 21st century ; transactions of the interdisciplinary roundtable held from June 19 to 23, 2004 at the Shanghai Institute for Advanced Studies, Frankfurt am Main 2005 (zit.: Jian, Comparative Law and the Contemporary Chinese Legal System, in: China`s new role).

Jiao, Li: Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische Zivilgesetzbuch von 1929, Kiel 2009 (zit: Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929).

Jones, William C., Trying to Understand the Current Chinese Legal System, in: Hsu, C. Stephen (Hrsg.): Understanding China's legal system. Essays in honor of Jerome A. Cohen. New York 2003 (zit.: Jones, Current Chinese Legal System, in: Understanding China´s legal system).

Julius, Hinrich: Comments on Chinese regulations on the performance of contracts, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Julius, Comments on Chinese regulations on the performance of contracts, in: Comparative analysis).

Kötz, Hein: Vertragsrecht, Tübingen 2009.

Knoss, Sylvia/ Beveridge, Helen: Successful Business Relations with China. To-Dos and Taboos, in: Hofer, Markus B. (Hrsg.): Business Success in China, Berlin 2007.

Kropholler, Jan: Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., München 2008.

Larenz, Karl/ Canaris, Claus-Wilhelm: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl.[Studienausg.], Berlin 1995.

Laufs, Adolf: Rechtsentwicklungen in Deutschland. 5. Aufl., Berlin 1996.

Leiden-Beijing Legal Transformation Project (Hrsg.): Cultural Characteristics in the Chinese Contract Law, Leiden nach 1995 (zit: Leiden-Beijing, Cultural Characteristics in the Chinese Contract Law).

Liebman, Benjamin L.: Chinese courts: Restricted Reform, in: Clarke, Donald C.: China's legal system: new developments, new challenges (Cambridge University, The China quarterly Special issues, N.S., 8), Cambridge 2008.

Ling, Bing: Contract law in China (China Law Library), Hong Kong 2002.

Ling, Li: China´s new contract law: guarantee for the healthy development of its market economy, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Ling, China´s new contract law, in: Comparative analysis).

Meder, Stephan: Rechtsgeschichte (UTB, 2299 : Rechtsgeschichte, Rechtswissenschaft). 2. Aufl., Köln 2005.

Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a Schuldrecht allgemeiner Teil, 4. Aufl., München 2003.

Münchener Kommentar zum BGB, Band 3 Schuldrecht besonderer Teil I, 4. Aufl., München 2004.

Nee, Cao, Institutional Change and Income Inequality in Urban China, in: Assmann, Heinz-Dieter/Moser von Filseck, Karin (Hrsg.): China's new role in the international community. Challenges and expectations for the 21st century ; transactions of the interdisciplinary roundtable held from June 19 to 23, 2004 at the Shanghai Institute for Advanced Studies, Frankfurt am Main 2005 (zit.: Nee, Institutional Change, in: China`s new role).

Northern, John: Losing Face, in: Fifty Lessons Limited (Hrsg.): Succeeding in China. Harvard Business Press (Straight talk from the world's top business leaders), Boston 2010.

Palandt, Otto (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch (Beck'sche Kurz-Kommentare, 7), 69. Aufl., München 2010.

People´s Republic of China (Hrsg.): The process of building China´s legal system.

Pißler, Knut B.: Das neue chinesische Vertragsrecht im Spiegel des Handbuches von Bing Ling, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und Internationales Privatrecht Bd. 68 (zit: Pißler, das neue chinesische Vertragsrecht, in: RabelsZ Bd. 68, S. 329 ff.).

Potter, Pitman Benjamin: The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, 3. Aufl., London 2003.

Prütting, Hanns: Sachenrecht(Juristische Kurz-Lehrbücher), 34. Aufl., München 2010.

Scheil, Jörg-Michael/ Gagulla, Tanja/ Schröder, Christoph/ Riemenschneider, Jakob: Vertragsgesetz der Volksrepublik China. Übersetzung und Einführung (Mitteilungen des Instituts für Asienkunde Hamburg, 309), Hamburg 2001 (zit: Scheil u.a., Vertragsgesetz der VR China. Übersetzung und Einführung).

Schubert, Gunter: Reforming Authoritarianism in Contemporary China. Reflections on Pan Wei´s Consultative Rule of Law Regime in: Assmann, Heinz-Dieter: China's new role in the international community. Challenges and expectations for the 21st century ; transactions of the interdisciplinary roundtable held from June 19 to 23, 2004 at the Shanghai Institute for Advanced Studies, Frankfurt am Main 2005 (zit: Schubert, Reforming Authoritarianism, in: China`s new role).

Schmutzler De Uribe, Jana/Hofer, Markus B./Ebel, Bernhard: The Rise of the Dragon, in: Hofer, Markus B. (Hrsg.), Business Success in China, Berlin 2007 (zit: Schmutzler u.a., The rise of the Dragon, in: Business success in China).

Dies.: Conquering the Dragon. Entry Strategies for the Chinese Market, in: Hofer, Markus B (Hrsg.): Business success in China, Berlin 2007 (zit: Schmutzler u.a., Conquering the Dragon, in: Business success in China).

Senger, Harro von: Einführung in das chinesische Recht (Schriftenreihe der Juristischen Schulung, 124: Ausländisches Recht), München 1994.

Shao, Jiandong: Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht (Mitteilungen des Instituts für Asienkunde Hamburg, 346). Ausgewählte Rechtsgebiete, dargestellt im Vergleich zum deutschen Recht, Hamburg 2001.

Shao, Jingchun: Performance of contracts under the contract law of P.R. China, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Shao, Performance of contracts under the contract law of P.R. China, in: Comparative analysis).

Ders.: Modification and assignment of contracts under the contract law of P.R. China, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Shao, Modifictaion and assignment of contracts under the contract law of P.R. China, in: Comparative analysis).

Shi, Hong: Miscellaneous stipulations of the new Chinese contract law, in: Gebhardt, Immanuel/ Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit: Hong, Miscellaneous stipulations of Chinese contract law, in: Comparative analysis).

Shi, Ping: Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts (Europäische Hochschulschriften - Reihe II, 4110), Frankfurt am Main 2005.

Sieren, Frank: The China Boom – What´s left for us?, in: Hofer, Markus B. (Hrsg.): Business Success in China, Berlin 2007 (zit.: Sieren, China Boom – What´s left for us?, in: Business Success in China).

Stürner, Rolf: Das neue chinesische Sachenrecht aus deutscher Sicht, in: Bu, Yuanshi (Hrsg.): Chinesisches Zivil- und Wirtschaftsrecht aus deutscher Sicht, Tübingen 2008.

Theusner, Alexander: Das Konzept von allgemeinem und besonderem Teil im chinesischen Zivilrecht, Hamburg 2005 (zit.: Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht).

Wali –Mohammadi, Gabriele: Chinesisch-Deutsches Glossar zum Zivilrecht der VR China, Göttingen 1992.

Wang, Yanfeng: Die "Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China" vom 1.1.1987 und das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland. eine rechtsvergleichende Untersuchung, Münster 1989 (zit: Wang, Rechtsvergleichende Untersuchung AGZ BGB).

Werner, Sven-Michael: Legal Constraints on Business in China, in: Hofer, Markus B. (Hrsg.): Business Success in China, Berlin 2007.

Wesel, Uwe: Geschichte des Rechts. 3. Aufl., München 2006.

Williamson, Peter/Zeng, Ming: Competing in the Dragon´s Den: Strategies for a Changed China, in: Hofer, Markus B.: Business Success in China, Berlin 2007.

Yang, Minglun: Conclusion of contracts according to Chinese law, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit: Yang, Conclusion of contracts according to Chinese law, in: Comparative analysis).

Ying, Chi: Verschulden bei Vertragsverhandlungen im chinesischen Recht, Hamburg 2005.

Zhang, Mo: Chinese contract law. Theory and practice, Leiden 2006.

Zhang, Xianzhu: Commentary on Legislating for a Market Economy, in: Clarke, Donald C.: China's legal system: new developments, new challenges (Cambridge University, The China quarterly Special issues, N.S., 8), Cambridge 2008.

Zhang, Xuezhe: Das verbraucherschützende Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB und seine Aufnahme in das Chinesische Recht (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 57), Berlin 2006 (zit.: Zhang, Verbraucherschützendes Widerrufsrecht).

Zhou, Lulu: Chinesisches Verbraucherschutzrecht. Systematische Diskussion des chinesischen Verbraucherschutzrechts und das deutsche Recht als Ausgangsbasis (Schriftenreihe zum internationalen Einheitsrecht und zur Rechtsvergleichung, 16), Hamburg 2010 (zit.: Zhou, Chinesisches Verbraucherschutzrecht).

Zhou, Lujia: Zur Rezeption des "inneren Systems" des deutschen Privatrechts in der Volksrepublik China. (Europäische HochschulschriftenReihe 2, Rechtswissenschaft, 2456), Frankfurt am Main, Berlin, Bern, New York, Paris, Wien 1998 (zit: Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR).

Zhou, Xiaoyan: Provisions on validity of contracts in the contract law of China, in: Gebhardt, Immanuel/Zhang, Yuqing/Schröder, Rainer (Hrsg.): Comparative analysis on the Chinese contract law (Berliner juristische UniversitätsschriftenZivilrecht, 39), Berlin 2003 (zit.: Zhou, Provisions on validity of contracts in the contract law of china, in: Comparative analysis).

Zweigert, Konrad/ Kötz, Hein: Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts. 3. Aufl.,Tübingen 1996 (zit.: Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung).

Internetquellen

Auswärtiges Amt: Länderinformationen China (Wirtschaft), in: http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, abgerufen am 29.12.2010 (zit.: Auswärtiges Amt, Länderinformationen China (online)).

Datastream- System (Lizenz FB 5 Uni Siegen): Key Economic Indicators 2010, abgerufen am 20.12.2010.

Dickinson, Steve: China Contract Law: Going All Clear On Us Now, in: http://www.chinalawblog.com/2009/06/china_gets_all_new_on_contract.html, abgerufen am 29.12.2010.

Economist Intelligence Unit: Konsumausgaben in der VR China, in: Der Spiegel Nr. 2 2011, S. 84.

Faz.net: Die größte Stadt der Welt heißt Chongqing, in: http://www.faz.net/s/Rub050436A85B3A4C64819D7E1B05B60928/Doc~EAF4C8433F38E42CC824FD9B362FB939D~ATpl~Ecommon~Scontent.html, abgerufen am 15.01.2011.

Firmenpresse: Neue Regelungen für den Technologietransfer ab dem 1.2.2009, in: http://www.firmenpresse.de/fachartikel149.html, abgerufen am 18.01.2011.

Forschungsinstitut für Wirtschaft und Wettbewerb e.V.: China: Erstes Kartellrecht tritt in Kraft, in: http://www.fiw-online.de/de/aktuelles/2008/china-erstes-kartellrecht-antimonopoly-law-tritt-in-kraft/, abgerufen am 15.01.2011.

Gang, Fan : “China is a private-sector economy”, in: http://www.businessweek.com/magazine/content/05_34/b3948478.htm, abgerufen am 15.01.2011.

Geffken, Rolf /Xu, Zhixian, Institut für Arbeit : Chinas neues Arbeitsvertragsgesetz, in: http://www.chinaboard.de/files/geffken_- _xu__kommentar_zum_chinesischen_ arbeitsvertragsgesetz.pdf, abgerufen am 29.12.2010 (zit: Geffken/Xu: Chinas neues Arbeitsvertragsgesetz).

Huck, Winfried: Chinas neues Außenhandelsgesetz, in: Newsletter Chinesisches Zentrum Hannover e.V., in http://www.law-and-business.de/www_law-and-business_de/content/e7/ e149/e170/ChinasneuesAuenhandelsgesetz,NewsletterCZ03-2004_ger.pdf, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Huck, in: law-and-business.de).

Human Development Index: Statistical Tables (Vereinte Nationen), in: http://hdr.undp.org/en/media/HDR_2010_EN_Tables.pdf, abgerufen am 15.01.2011.

Jayme, Erik: Die kulturelle Dimension des Rechts – ihre Bedeutung für das Internationale Privatrecht und die Rechtsvergleichung, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und Internationales Privatrecht Bd. 67, S. 212 ff, in: http://docserver.ingentaconnect.com/deliver/connect/mohr/ 00337250/v67n2/s1.pdf?expires=1287942289&id=59293715&titleid=11136&accname=Universitaetsbibliothek+Siegen&checksum=D121B95DC463AF1CFACEE673B7D94698, abgerufen am 29.12.2010 (zit: Jayme, kulturelle Dimension des Recht, in: RabelsZ, S. 212 ff.).

Julius, Hinrich: Institutionalisierte rechtliche Zusammenarbeit: Die Erfahrungen der GTZ in China, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht Bd. 72, S. 56 ff., in: http://docserver.ingentaconnect.com/deliver/connect/mohr/00337250/v72n1/s3.pdf?expires=1287940810&id=59293455&titleid=11136&accname=Universitaetsbibliothek+Siegen&checksum=7071DE75E334AE96F7F0AB74A17B6443, abgerufen am 24.10.2010 (zit: Julius, Erfahrungen der GTZ in China, in: RabelsZ, S. 56 ff.).

Legal Services Deutsche Außenhandelskammer China: Arbeitsvertragsgesetz der VR China, in: http://www2.china.ahk.de/download/news/isheet_Arbeitsvertragsgesetz.pdf, abgerufen am 15.01.2011.

Lexikon über die Volksrepublik China, in: http://www.china9.de/lexikon/, abgerufen am 18.01.2011.

Mullin, Sheppard: New law integrates Chinas scattered private international law rules for foreignrelated civil relationships, in: http://www.chinalawupdate.cn/2010/12/articles/global-trade/new-law-integrates-chinas-scattered-private-international-law-rules-for-foreignrelated-civil-relationships/, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Mullin, new IPR rules in China, in: chinalawupdate.cn).

Pace Law School Institute of International Commercial Law: CISG: Table of contracting states, in: http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html, abgerufen am 16.01.2011.

Pißler, Knut B.: Regeln des Obersten Volksgerichts zum Internationalen Vertragsrecht der

Volksrepublik China, in: Zeitschrift für chinesisches Recht 4/2007, S. 337 ff., in: http://www.zchinr.de/upload/93/ZChinR-07-04.pdf, abgerufen am 18.01.2011 (zit: Pißler, Regeln des IPR der VR China, in: Zeitschrift für Chinesisches Recht, S. 337 ff.).

Rösler, Hannes: Schutz des Schwächeren im Europäischen Vertragsrecht, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und Internationales Privatrecht Bd. 73, S. 889 ff., in: http://docserver.ingentaconnect.com/deliver/connect/mohr/00337250/v73n4/s11.pdf?expires=1287940012&id=59293299&titleid=11136&accname=Universitaetsbibliothek+Siegen&checksum=CCD694F9A60280C4CF044331EB0DBA80, abgerufen am 18.01.2011 (zit: Rösler, Schutz des Schwächeren im Europäischen Vertragsrecht, in: RabelsZ, S. 889 ff.).

Ross, Lester/ Woll, Robert/ Zhou, Kenneth: new rules on the registration of technology import and export contracts, in: http://www.wilmerhale.com/publications/whPubsDetail.aspx?publication=8797, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Ross u.a., in: http://www.wilmerhale.com/publications/ whPubsDetail.aspx?publication=8797).

Scheil, Jörg-Michael: Beobachtungen zur Vertragsfreiheit in China, in: Newsletter der deutsch-chinesischen Juristenvereinigung Heft 1 Februar 2001, in: http://www.zchinr.de/upload/27/News-02-1.pdf, abgerufen am 18.01.2011.

Shen, Weixing: Die sozialistische Marktwirtschaft und das einheitliche chinesische Vertragsrecht, in Festschrift für Norbert Horn zum 70. Geburtstag Zivil- und Wirtschaftsrecht im europäischen und globalen Kontext, in: http://books.google.com/books?id=ReQ8hnGlxLEC& printsec=frontcover&hl=de&cd=1&source=gbs_ViewAPI#v=onepage&q&f=false, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Die sozialistische Marktwirtschaft und das chinesische Vertragsrecht, in: Zivil- und Wirtschaftsrecht im europäischen und globalen Kontext).

spiegel.de: Schuldenkrise: China bietet sich als Euro-Retter an, in: http://www.spiegel.de/ wirtschaft/soziales/0,1518,735941,00.html, abgerufen am 15.01.2011.

Squire Sanders lawyers: PRC's Supreme People's Court Permits PRC Courts to Modify Contract Terms in Response to Commercial Risks, in: http://www.gj.com/files/ Publication/1c2330e1-0d65-4caf-acdf-e69fe1a6f6bb/Presentation/PublicationAttachment/ 7d1852b0-f0a0-4b93-953c-e6f6bcfc7337/China_Alert_Supreme_Peoples_Court_Releases _Interpretation_of_PRC_Contract_Law_052009.pdf, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Squire Sanders lawyers, People´s Court Permits Courts to Modify Contract Terms).

Statistisches Bundesamt: Wichtige Gesamtwirtschaftliche Größen, in: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/VolkswirtschaftlicheGesamtrechnungen/Inlandsprodukt/Tabellen/Content75/Gesamtwirtschaft,templateId=renderPrint.psml, abgerufen am 16.01.2011.

Sun, Xianzhong: Die Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft und ihre Auswirkung im modernen China, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und Internationales Privatrecht Bd. 71, in: http://docserver.ingentaconnect.com/deliver/connect/mohr/00337250/v71n3/s5.pdf ?expires=1287941434&id=59293581&titleid=11136&accname=Universitaetsbibliothek+Siegen&checksum=BC33772C418A826F579582BDE7F4AE38, abgerufen am 24.10.2010 (zit: Sun, Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft, in RabelsZ Bd. 71, S. 644 ff.).

The Open University of Hongkong: Online-Kurs zum chinesischen Vertragsgesetz, in: http://itunes.apple.com/WebObjects/MZStore.woa/wa/viewiTunesUCollection?id=388608017 und http://labspace.open.ac.uk/mod/resource/view.php?id=373275, abgerufen am 15.01.2011 (zit: Hong Kong University, course on contract law (online)).

Upham, Frank K.: Who Will Find the Defendant if He Stays with His Sheep? Justice in Rural China, in: Yale Law Journal Mai 2005, in: http://www.yalelawjournal.org/images/pdfs/208.pdf, abgerufen am 18.01.2011.

Walcher, Daniela: Das Vertragsgesetz der Volksrepublik China - Kaufverträge zwischen Unternehmen, in: http://publikationen.ub.uni-franfurt.de/volltexte/2008/5494/pdf/Das_Vertragsgesetz _der_VR_China_Kaufvertraege_zwischen_Unternehmen.pdf, abgerufen am 29.12.2010 (zit: Walcher, Das VG der VR – Kaufverträge zwischen Unternehmen).

Wang, Angela: Supreme People’s Court Issues 2nd Interpretation of Contract Law, in: http://www.hg.org/article.asp?id=6753, abgerufen am 29.12.2010.

Zhang, Mo: Choice of Law in Contracts: A Chinese Approach, in: Northwestern Journal of International Law & Business, Jg. 26, H. 2, S. 289 ff., in: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm? abstract_id=990001&download=yes, abgerufen am 18.01.2011.

Zhang, Xuezhe: Der mögliche Einfluss des deutschen und europäischen Vertragsrechts auf das chinesische Vertragsrecht, in: http://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:_uw0_NJFxDQJ: www.freilaw.de/journal/de/ausgabe%25207/7_Prof.%2520Zhang%2520Xuezhe%2520-%2520Einfluss%2520auf%2520chines.%2520Vertragsrechts.pdf+%C3%BCbersetzung+chinesisches+vertragsrecht&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgOLWpn2-FKwJUE5SgWkzv VOPLYuinH5_pBKf8X67i2tbiVgmM7UCm-MRrPQRvUZiwn9s2tsViOMDtP4a64c69W Vr4BJzsOtuK4vVnTBkh-bxd2Ofthia2I6dqAlyNIh4IhYlfy&sig=AHIEtbSHW_BOp_34_W-UcKUWCLrfJ_BNhQ, abgerufen am 29.12.2010 (zit: Zhang, möglicher Einfluss des Deutsch. und Europ. Vertragsrechts auf das Chinesische, in: Freilaw).

Gesetzestexte (Übersetzungen):

Vertragsgesetz der Volksrepublik China

Deutsch: Scheil, Jörg-Michael/ Gagulla, Tanja/ Schröder, Christoph/ Riemenschneider, Jakob: Vertragsgesetz der Volksrepublik China. Übersetzung und Einführung. Unveränd. Nachdr. Hamburg: Inst. für Asienkunde (Mitteilungen des Instituts für Asienkunde Hamburg, 309), Hamburg 2001.

Englisch: People´s Republic of China (1999): The Contract law of the People's Republic of China =. [Zhonghua Renmin Gongheguo he tong fa]. Beijing: Foreign Languages Press.

Englisch: http://www.chinaiprlaw.com/english/laws/laws2.htm.

Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China

Deutsch: Übersetzung mit Anmerkungen von Münzel, Frank: http://lehrstuhl.jura.uni-goettingen .de/chinarecht/zivilrecht.htm

Englisch: http://www.chnlawyer.net/ShowArticle.shtml?ID=2007112421433243916.htm

Verfassung der Volksrepublik China

Deutsch: www.verfassungen.nt/rc/verf82.htm, amtliche Version nach der letzten Verfassungsänderung 14.3.2004

Englisch: http://www.npc.gov.cn/englishnpc/Constitution/node_2825.htm

Produktqualitätsgesetz der Volksrepublik China

Deutsch: Übersetzung von Münzel, Frank: www.lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht /930222.htm

Verbraucherschutzgesetz der Volksrepublik China

Englisch: http://www.lehmanlaw.com/resource-centre/laws-and-regulations/consumer-protection/law-of-the-peoples-republic-of-china-on-protection-of-the-rights-and-interests-of-the-consumers-1994.html

Elektrizitätsgesetz der Volksrepublik China

Englisch: aus chinesischer Quelle: http://wenku.baidu.com/view/878aa72bcfc789eb172dc88e. html

Sachenrechtsgesetz der Volksrepublik China

Deutsch/chinesisch: Übersetzung von Münzel, Frank: http://www.unil.ch/webdav/site/cda/users/mlerach/public/sachenrechtsg2007.pdf

Weitere Gesetzbücher:

Englisch: Sammlung zivilrechtlicher Gesetzbücher Dr. Cui, darunter Ehegesetz und Erbgesetz der Volksrepublik China

Deutsche Gesetze einschließlich CISG in aktueller, amtlicher Version.

III Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zusätzlich werden die im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen wie z.B. für zum Beispiel verwendet.

1. Teil: Einleitung

Die vorliegende Arbeit behandelt die Vertragsfreiheit in der Volksrepublik China. Ziel der Arbeit ist es, die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsfreiheit in China sowie ihre tatsächliche Bedeutung für den Rechtsverkehr zu beleuchten. Zu Beginn der Arbeit wird dem Begriff der Vertragsfreiheit die einfache Definition aus dem deutschen Recht als die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten,[1] zu Grunde gelegt, bevor in der Untersuchung der aktuellen Rechtsquellen eine detailliertere Definition der heutigen Vertragsfreiheit ermittelt wird.

Die Betrachtung der historischen Entwicklung dieses juristischen Prinzips unter Berücksichtigung des Einflusses der chinesischen Kultur trägt wesentlich zur Einordnung der Vertragsfreiheit in die Gesamtsituation des heutigen China bei.

Der Vergleich mit den zentralen deutschen Vorschriften soll dabei Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen deutlich machen und ein besseres Verständnis aus deutscher Perspektive ermöglichen.

Die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und China sind heute sehr ausgeprägt. In aller Regel liegen diesen Beziehungen vertragliche Übereinkommen zu Grunde. Um dem Charakter unseres Studiengangs als juristische, aber ebenso wirtschaftsbezogene Ausbildung gerecht zu werden, soll daher die Perspektive der Unternehmen in Bezug auf die Auswirkungen der behandelten rechtlichen Materie auf den Wirtschaftsverkehr berücksichtigt werden.

Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dennoch auf der rechtsvergleichenden Analyse des Gesetzestexts und einschlägiger juristischer Literatur. Untersucht werden Gesetze wie das Vertragsgesetz, welche als mögliche Quelle allgemeiner Vertragsfreiheit in China in Frage kommen. Aber auch Spezialgesetze wie das Arbeitsvertragsgesetz oder das Verbraucherschutzgesetz sollen Erwähnung finden, um Beschränkungen der Vertragsfreiheit für bestimmte Vertragstypen identifizieren zu können. Der Aufbau der Untersuchung des materiellen Rechts folgt dem Gedankengang vom Allgemeinen zum Speziellen, so dass zuerst das allgemeine Verständnis der Vertragsfreiheit im chinesischen Recht den Normen entnommen werden soll, bevor dann in einem weiteren Teil der Arbeit zusätzliche Einschränkungen dieses Prinzips herausgestellt werden.

Eine Schwierigkeit der Arbeit mit ausländischen Rechtsordnungen ist die angemessene Auslegung der uns nur übersetzt vorliegenden Gesetzestexte. Um eine mögliche „Überinterpretation“ der Begrifflichkeiten der chinesischen Rechtsordnung durch die Übersetzung in uns bekannte deutsche Rechtsbegriffe zu vermeiden, wurde bei den wesentlichen Rechtsquellen (Verfassung, Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts, Vertragsgesetz) neben der deutschen Übersetzung immer auch auf (mindestens) eine englische Übersetzung[2] zurückgegriffen. Die in der englischen Übersetzung mit „article“ bezeichneten Vorschriften werden, wie im Zivilrecht in deutscher Zitierweise üblich, als Paragraphen (§) zitiert.

2. Teil: Steckbrief China

Die Volksrepublik China beherbergt auf einer Landesfläche von 9.572.900 km² mit 1,33 Milliarden Menschen das größte Volk der Erde. Chongqing am Drei-Schluchten-Damm gilt seit der letzten Gebietsreform als die größte Stadt der Welt (rund 32 Millionen Einwohner).[3] Die Bevölkerung Chinas besteht zu über 90% aus Han-Chinesen. Dazu kommen verschiedene Minderheiten wie die tibetischen Buddhisten.[4] Im Human Development Index der Vereinten Nationen liegt China auf Platz 89. Dies entspricht einem vorderen Platz in der Kategorie „Länder mittleren Entwicklungsstandes“.[5]

Der Aufbau des chinesischen Staates ist zentralistisch, im Wesentlichen werden die Regierungsgeschäfte durch den Nationalen Volkskongress und den daraus gewählten Staatsrat in Peking ausgeübt.[6] China pflegt eine „demokratische Diktatur des Volkes“. Basierend auf dem Gedanken eines sozialistischen Arbeiter- und Bauernstaates soll alle Macht vom Volk ausgehen (Artt. 1, 2 Verfassung). In der Praxis besteht ein 1-Parteien-System.[7] Die Bürger wählen die insgesamt bis zu 3000 Abgeordneten des einmal jährlich tagenden Volkskongresses nur mittelbar, wesentliche Entscheidungen werden dagegen innerhalb der Kommunistischen Partei getroffen und von den staatlichen Organen durchgesetzt.[8]

Das Wirtschaftssystem der Volksrepublik ist laut Verfassung sozialistisch. Es existieren staatseigene Betriebe mit Kollektiveigentum. Für Private ist es in China nicht möglich, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben (§§41,47f.Sachenrechtsgesetz). Tatsächlich ist Chinas Wirtschaft mittlerweile jedoch zum großen Teil marktwirtschaftlich organisiert.[9] Im Zuge der Öffnung des Landes ist der Aufbau einer „sozialistischen Marktwirtschaft“ und die Modernisierung der Industrie und Landwirtschaft als Staatsziel in der chinesischen Verfassung verankert worden (Präambel 7. Abschnitt). Parallel dazu sollen die sozialen Sicherungssysteme ausgebaut werden (Art. 14 Verfassung). Männer und Frauen sind in China gleichberechtigt (Art. 48 Verfassung).

Anhand des Bruttoinlandsprodukts erkennt man eine rasante Entwicklung der chinesischen Produktivität in den letzten Jahrzehnten. In 2010 wird das chinesische BIP rund 40 Billionen Yuan erreicht haben,[10] was rund 4,5 Billionen € entspricht (Deutschland 2009: 2,24 Billionen €[11] ). Man geht dabei von einem Anteil des privaten Sektors von rund 70% aus.[12] Das durchschnittliche Einkommen der städtischen Bevölkerung ist dabei allein von 1982 bis 2001 um das zwölffache gestiegen, liegt inflationsbereinigt 225% höher als damals. Verschwiegen werden darf jedoch nicht, dass trotz des Wachstums noch große Ungleichheit innerhalb des chinesischen Volks besteht. Soziale Probleme ergeben sich beispielsweise aus den ungleich verteilten Einkommen, dem sehr hohen Bevölkerungswachstum in den vergangenen Jahrzehnten, der Umweltverschmutzung oder der relativ strikten Trennung zwischen tendenziell ärmerer Land- und reicherer Stadtbevölkerung.[13] Der Außenhandel zwischen der EU und China hat sich seit 1978 auf mehr als 400 Milliarden Dollar pro Jahr verdreißigfacht.[14] Die Vertragsfreiheit ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine autonome Geschäftstätigkeit des internationalen Handels sowie der Wirtschaft vor Ort.

Die wesentlichen Grundsätze des Vertragsrechts sind im heutigen China in zwei Rechtsquellen zu finden; in den Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts von 1986 und in dem im Jahre 1999 in Kraft getretenen Vertragsgesetz der Volksrepublik China. Neben den vertraglichen Beziehungen innerhalb Chinas findet das chinesische Vertragsrecht auf alle grenzüberschreitenden Verträge Anwendung, für die eine Rechtswahl zu Gunsten des chinesischen Rechts getroffen wurde oder welche die engste Verbindung zum chinesischen Recht aufweisen (§126VG). Aus diesem Prinzip ergibt sich seine besondere Bedeutung auch für deutsche und europäische Unternehmen. Zu beachten ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zudem die mögliche Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods . Deutschland, China und die meisten Staaten der Europäischen Union sind unter den insgesamt 76 Staaten der Welt, welche dieses Übereinkommen ratifiziert haben.[15]

3. Teil: Die Entwicklung des chinesischen Zivilrechts

Im Folgenden wird die Entwicklung der chinesischen Rechtsordnung mit Fokus auf das Zivilrecht und die Vertragsfreiheit bis zum Status Quo näher erläutert. Gewählt wurde ein chronologischer und multiperspektivischer Ansatz, der die Wechselwirkungen zwischen Gesellschaft und Recht, wie sie bereits Montesqieu und später Savigny[16] anerkannt haben, in ausreichendem Maße berücksichtigen soll. Die Entwicklung der kodifizierten Rechtsordnung Chinas bis zum heutigen Tage steht in engem Zusammenhang mit den politisch-ideologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten in der chinesischen Geschichte.[17] Im Falle Chinas darf insbesondere die Berücksichtigung der eigenständigen, von hiesigen Traditionen abweichenden kulturellen Identität nicht vernachlässigt werden.

„Im kulturellen System der Welt wird der Orient von den beiden großen alten Zivilisationen Chinas und Indien vertreten. Aber Indien ist immer noch ein Teil der indo-europäischen Kultur und dem Westen nahe. Die einzige vom Westen völlig verschiedene [Kultur] ist [jene von] China.“[18]

A. Kaiserreich im Jahre 221 v. Christus bis 1911

China verfügt über eine reiche Tradition als König- und Kaiserreich. Schon in der Bronzezeit sind erste entwickelte Dynastien in Teilen des heutigen China bekannt. Insgesamt geht man heute von einer monarchischen Historie von rund 4000 Jahren und einer ausgeprägten staatlichen Bürokratie seit rund 2000 Jahren aus.[19] Die Qin-Dynastie, welche die bestehenden Einzelstaaten zum ersten Mal zu einem Kaiserreich China einte, wurde 221 vor Christus in Xi´an gegründet. Sie wurden unter der Herrschaft der absolutistischen Kaiser, welche ohne Gewaltenteilung oberste weltliche und religiöse Autorität der Reiche waren, regiert und verwaltet. Diese Struktur ist trotz unterschiedlicher Machthaber bis 1911 im Wesentlichen erhalten geblieben, so dass die staatliche Ordnung über Jahrhunderte lang gefestigt und gesetzlich ausgestaltet werden konnte. Die chinesischen Reiche waren politisch verglichen mit europäischen Staaten schon früh relativ stabil und konnten ihre Gesellschaft und ihr Rechtssystem größtenteils unbeeinflusst von ausländischen Staaten entwickeln.[20] Die Rechtsprechung war eine Aufgabe unter vielen auf der untersten Ebene der kaiserlichen Bürokratie. Basis der Rechtsprechung waren dabei Rechtssätze des Kaisers, welche im Wesentlichen die Wahrung der kosmisch-sozial-ethischen Ordnung und die Strukturierung des Staates zum Ziel hatten. Bestehende Gesetze wurden in aller Regel auch vom Kaiser eingehalten, er war allerdings nicht zur Einhaltung der Gesetze gezwungen und konnte Einzelfälle durch kaiserliche Dekrete entscheiden.[21] Das erste bekannte umfassende Gesetzbuch ist das Han-Gesetzbuch von ca. 200 v. Chr., das im Wesentlichen Vorschriften zum Straf- und Verwaltungsrecht enthielt.[22] Einzelne Gesetze wie „das Buch der Strafe“ von 536 v. Chr. bestanden schon deutlich früher.[23] Es ist nachgewiesen, dass bezüglich der Rechtssätze eine große Kontinuität zwischen den einzelnen Dynastien bestand.[24] So galt der Qing-Kodex Da Qing Lüli in seiner letzten Form von 1740 bis 1911 und hat die Grundstruktur des Ming-Kodex von 1397 beibehalten. Das chinesische Recht war über den größten Zeitraum der Kaiserreiche bezogen auf die Fläche und Population des beherrschten Reichs mindestens so bedeutend wie das römische Recht in Europa[25] und hatte starke Einflüsse auch auf Korea, Japan und Vietnam. Zu betonen ist die Dominanz des Straf- und Verwaltungsrechts, während das Zivilrecht in kodifizierter Form nach europäischem Verständnis in den chinesischen Kaiserreichen eine geringe Rolle spielte. Dies kann unter anderem mit den Lehren des Konfuzianismus begründet werden: Dem Gelehrten Konfuzius (551 v. Chr. bis 479 v. Chr.) wird der Ausspruch „In hearing cases I am as good as anyone else, but what is really needed is to bring about that there are no cases” zugeschrieben.[26] Die konfuzianischen Lehren von einer kosmischen Ordnung mit sozialer Hierarchie und festen Familienstrukturen unterstützten auch Jahrhunderte nach seinem Tod die Tendenz, offene Konflikte zu vermeiden – sie waren angesichts gegebener Unter- und Überordnungsverhältnisse ja ohnehin oft gar nicht zielführend - statt vor Gericht auszutragen. Konflikte sollten möglichst harmonisch zwischen den Beteiligten geschlichtet werden, statt vor Gerichten die Disharmonie noch zu verstärken.[27] Dies war so auch von den verschiedenen Herrschern, als „Söhne des Himmels“ ein Teil dieser kosmischen Ordnung, gewollt.[28] Die hierarchische Ungleichheit zwischen den Menschen wurde als normal betrachtet; daher waren Höflichkeit und Respekt vor Höhergestellten und Familienmitgliedern Säulen der Gesellschaft. Kosmos und Erde waren dabei nach damaliger Ansicht eine Einheit und wurden durch eine natürliche Ordnung und das Gleichgewicht der Urkräfte yin (männlich) und yan (weiblich) geprägt. Auch die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wurde als natürlich angesehen.[29] Das Recht genoss als Kreation der im Rahmen der kosmischen Ordnung als heilig angesehenen Herrscher Respekt bei den Konfuzianern.[30] Gleichzeitig legten sie eher Wert auf moralische Bildung, als auf die Herrschaft durch Recht.[31] Im Konfuzianismus gilt das Gute im Menschen als zentrale Prämisse, welches man durch Bildung als Aufbau von Tugendhaftigkeit besser unterstützen kann als durch Strafen. Als „Strafe“ für Fehlverhalten sollte die Scham oder gar Schande desjenigen wirken, die er als moralisch geschulter Mensch bei Fehlverhalten empfindet. Verstöße gegen die Ethik wurden als schlimmer erachtet, als Verstöße gegen Gesetze.[32] Kam es dennoch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, auch in vertraglichen Fragen,[33] so wurden neben den staatlichen Rechtssätzen fa oft auch die li, heute eher unzureichend als Riten oder Rituale bezeichnet, herangezogen. Die li waren moralische Prinzipien, die das Verhalten der Höher- und Niedergestellten im Umgang miteinander regeln sollten, um so zur innergesellschaftlichen Konfliktlösung beizutragen und eine ideale soziale Ordnung zu schaffen.[34] Mitglieder unterschiedlicher Hierarchien konnten unterschiedlichen „Rechtsfolgen“ ausgesetzt sein.[35] Zur Schaffung innergemeinschaftlicher Harmonie diente die Pflege von Werten wie Ordnung, Tugend, Kompromissbereitschaft, Eintracht und Pflichtbewusstsein. Ein starkes Beziehungsgeflecht mit der renqing, der Bindung an andere Personen über Gefühle und Pflichten, dominierte die zwischenmenschlichen Beziehungen. Die Rolle des Staates beschränkte sich darauf, einzugreifen, wenn die innergemeinschaftlichen und familiären Mittel der Erziehung nicht funktionierten.[36] Der Kaiser wurde von den Konfuzianern aber ebenso als moralische Instanz und Vorbild seiner Untertanen angesehen, der eher durch moralische Bildung, statt durch gesetzliche Regelungen oder harte Strafen regieren sollte.[37] Diese Lehre, man kann sie kurz als „Lehre der Harmonie“ oder „Harmonie in Unterschiedlichkeit“ charakterisieren, ließ wenig Notwendigkeit für die Ausarbeitung schriftlicher Zivilgesetze. Zu berücksichtigen ist, dass die konfuzianische Lehre verschiedenen Strömungen und Einflüssen ausgesetzt war und sich zusätzlich Gegenbewegungen gebildet haben. Die chinesische Kultur über Hunderte von Jahren kann nicht auf die stringente Umsetzung der Lehren des Konfuzius (551 v. Chr. bis 479 v. Chr.) oder anderer Philosophen reduziert werden.[38] Eine bedeutende Gegenbewegung waren die Legalisten. Die chinesischen Legalisten betrachteten das Recht als wirksames Mittel des Herrschers, seine Ziele durchzusetzen und schlechtes Verhalten der Bürger zu verhindern. Für sie hatte der Mensch im Grundsatz „böses“ Potential und musste durch klare Regeln und harte Strafen zu besserem Verhalten erzogen werden. Das Recht war für die Legalisten das einzige Mittel, um einen Staat zu regieren, sie strebten die Herrschaft des Rechts an.[39] Vor dem Gesetz sollten alle Menschen gleich sein, Hierarchien wie in der „natürlichen“ kosmischen Ordnung der Konfuzianer gab es nicht.[40] Die Methoden und Lösungen der Legalisten hatten einen nennenswerten, wenn auch unterschiedlich starken Anteil an der Regierungsweise der verschiedenen Dynastien.[41] Eine weitere Bewegung, die als nennenswerte Gegenentwicklung zum Konfuzianismus gesehen werden kann, ist die Tendenz zu starkem Individualismus, gar Egoismus, als Reaktion auf die sozialen Verpflichtungen im konfuzianischen System in Teilen der Bevölkerung.[42] Die oberhalb erwähnten Prinzipien haben dennoch die chinesische Rechtskultur entscheidend geprägt und den Drang zu einer schriftlichen Zivilrechtskodifikation trotz ansonsten früh ausgeprägter, systematischer Rechtsgestaltung lange Zeit geschmälert.

Innerhalb des schon früh blühenden chinesischen Handels wurde ebenfalls das System persönlicher Beziehungen guanxi gepflegt. Gilden und Klans spielten bei der Beilegung von Konflikten eine wesentliche Rolle. Das System informeller Normen zwischen den Kaufleuten bot eine hohe Verlässlichkeit.[43] Verträge als schriftliche Dokumente existierten laut einigen chinesischen Gelehrten bereits vor rund 2000 Jahren und wurden unter Kaufleuten vor allem als Beweis einer Übereinkunft zwischen zwei Parteien und der festgelegten Pflichten genutzt.[44] Sie kamen auch in formelhaften Standardverträgen zum Einsatz.[45] Wurden vertragliche Pflichten nicht eingehalten, war neben der persönlichen Streitbeilegung auch der Weg über ein strenges, bestrafendes Strafrecht eröffnet.[46] Bereits in der Tang-Dynastie wurde auf formale Anforderungen an Verträge verzichtet. Sie waren geschützt vor staatlichen Eingriffen und genauso respektiert wie Akte der Verwaltung.[47] Im Bereich des Handels zeigt sich also früh ein Kompromiss zwischen freier Geschäftstätigkeit der Kaufleute zum Teil gestützt auf vertraglichen Übereinkünften und wohl angemessener Regulierung in erster Linie über persönliche Beziehungen und die damit verbundenen Pflichten und moralischen Prinzipien. Im Bereich der langen chinesischen Tradition als Bauernstaat wurde in besonderem Maße auf gegenseitige Unterstützung und die Vermeidung von Streitigkeiten Wert gelegt. Kam es zu Konflikten unter den Landwirten, wurden Schlichtungsstellen des Dorfes angerufen oder Familienmitglieder zur Vermittlung herangezogen. Die Rolle der Gerichte und zivilrechtlicher Normen war hier besonders unbedeutend.[48]

Man kann somit insgesamt davon ausgehen, dass auch ohne vollständige schriftliche Kodifikation des chinesischen Zivilrechts ausreichend funktionierende Regelsysteme für zwischenmenschliche Konflikte bestanden haben.[49] Die bestehenden Rechtssätze der Qing-Dynastie als letztes Erbe des Kaiserreichs sind darüber hinaus nicht nur als Sammlung einzelner Regeln, sondern als durchdachter, strukturierter Gesetzestext zu sehen.[50] Der Hang zur schriftlichen Kodifikation systematischen Aufbaus erinnert dabei an den Ansatz des kontinentaleuropäischen Rechts,[51] dieser hat allerdings im Zivilrecht nicht umfassend Umsetzung gefunden. Die Trennung zwischen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie Menschen- oder Grundrechte waren unbekannt.[52]

Die letzte Phase der Qing-Dynastie bis 1911 wird heute als Auslöser des Prozesses der Schaffung eines „modernen“[53] chinesischen Zivilrechts angesehen.[54] Das Reich wurde von Problemen wie sozialen Unruhen, z.B. dem Boxer Aufstand 1900, und weit verbreiteter Korruption beherrscht.[55] Dazu kamen Einflüsse des expansiven Westens, der in China vor allem Potential zur weiteren Stärkung der eigenen Wirtschaft sah und mit militärischer Macht die Öffnung der Häfen sowie eigene Konsulargerichts-barkeiten auf chinesischem Festland erzwang (Opiumkrieg 1840).[56] Diese Auseinandersetzungen und inländische Bewegungen zur Modernisierung des Landes schwächten schließlich die Führung des Reiches und zwangen die Kaiserwitwe Cixi zu Reformen. Das chinesische Zivilrecht wurde zu diesem Zeitpunkt als überholt angesehen.[57] Entgegen dem bis dahin geringen Interesse an ausländischen Rechtsordnungen wurde in den letzten Jahren des Kaiserreiches die systematische Rechtsvergleichung als Ausgangspunkt für weitere juristische Reformen herausgebildet:[58] „Try to explore legal rules of other countries, and know our own rules, to establish rules according to the real situation, in order to be suitable for China and foreign countries”.[59] Erste Studenten wurden nach Japan geschickt, um dort vom unter westlichen Einflüssen reformierten Recht Japans zu lernen. Dort hatte man sich bei der Einführung einer neuen Verfassung 1889 an Preußischem Vorbild orientiert und im Zivilrecht eine Rezeption der ersten Entwürfe des deutschen BGB von 1886/1887 durchgeführt. Japan wurde wegen seiner Ähnlichkeit in historischen, ideologischen, kulturellen und sprachlichen Bereichen sowie seines großen Erfolgs, unabhängig von extraterritorialen Einflüssen des Westens eigene Macht aufzubauen, als Vorbild herangezogen.[60] Die Übernahme des Rechts dieser als militärisch und wirtschaftlich starke Kaiserreiche bekannten Staaten erschien China konsequent.[61] Gleichzeitig wurde dem deutschen Recht, speziell den BGB-Entwürfen, eine hohe Qualität und Aktualität zugesprochen. Vor allem die Schärfe der Begriffsbildung und die Methodik der deutschen Wissenschaft beeindruckten.[62] Die Kolonialmächte des Westens erklärten schließlich, auf ihre extraterritorialen Rechte, vor allem die Konsulargerichtsbarkeiten, in China zu verzichten, sofern ein entsprechend herausgebildetes chinesisches Recht einen solchen Verzicht zulassen würde.[63] Sie versprachen zudem, rechtliche Reformen Chinas zu unterstützen.[64] Im Jahr 1907 wurde somit nach der Schaffung erster zivilrechtlicher Einzelgesetze mit der Arbeit an einem Zivilgesetzbuch begonnen, welches ausdrücklich die modernen Rechtsgrundsätze des Westens übernehmen sollte. Der Entwurf des Zivilgesetzbuchs übernahm die Gliederung des deutschen BGB mit den fünf Büchern Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht.[65] Der Allgemeine Teil sowie das Schuldrecht und Sachenrecht des geplanten Zivilgesetzbuches wurden nach den Erfolgen der japanischen Rezeption dem Japaner Yoshitada zur inhaltlichen Ausgestaltung übertragen. Eine Ausnahme bildete das Familien- und Erbrecht, welches wegen der starken Bezüge zur traditionellen Rechtskultur chinesischen Juristen zur Ausarbeitung übertragen wurde. Spezielles Handelsrecht wurde nicht kodifiziert.

Nach dem Tod der Kaiserwitwe im Jahr 1908 erlebte das Kaiserreich China trotz der Reformbemühungen in verschiedenen Rechtsbereichen[66] einen fast beispiellosen Niedergang, mit dem auch die Rechtsordnung des damaligen Reiches vollständig „untergegangen“ ist.[67] Der Entwurf eines Zivilgesetzbuches wurde zwar 1910 fertiggestellt, aber nie in Kraft gesetzt.[68]

B. Republik China 1912 bis 1949

Im Oktober 1911 wurde der erste chinesische Premierminister Yuan Shikai gewählt.[69] Der letzte chinesische Kaiser Puyi dankte im Februar 1912 ab. Reformen wie die Einführung eines unabhängigen Justizwesens wurden unverzüglich in Angriff genommen. Eine Konferenz zur Ausarbeitung einer Zivilrechtskodifikation wurde eingesetzt, welche neben dem Entwurf der Qing-Dynastie auch Sitten und Gebräuche in den verschiedenen chinesischen Landesteilen untersuchte. Kurz darauf schaffte Shikai die Regierung und das Parlament allerdings wieder ab, sodass auch dieser Zivilrechtsentwurf nicht fertiggestellt wurde. Shikai erklärte sich zum neuen Kaiser von China. Dies sorgte für große Unruhen, welche auch nach der Rückkehr zum republikanischen System und nach seinem Tod im Jahr 1916 nicht unter Kontrolle gebracht werden konnten. Zahlreiche Provinzen spalteten sich unter verschiedenen Kriegsherren von der Republik und ihrer zentralistischen Regierung ab. Auch in den Folgejahren war die Republik geprägt von Aufständen und Unruhen.

Im Jahr 1919 begann, ausgelöst unter anderem durch die Unzufriedenheit der Chinesen mit dem Versailler Vertrag, die „4. Mai Bewegung“. Eine intellektuelle Revolution weg von traditionellen Werten wie dem Konfuzianismus, hin zu westlichen Werten und Modernisierung des Landes in der Wissenschaft und Kultur wurde angestoßen.[70] Sie war gleichzeitig der Startschuss zur Entwicklung des chinesischen Marxismus. So wurde 1921 die Kommunistische Partei gegründet.[71] Der Wunsch einer Zivilrechtsreform blieb unter der republikanischen Regierung erhalten und bekam durch die Washingtoner Konferenz 1921-1922 neue Aktualität. Hier wiederholten die Westmächte, auf die Konsulargerichtsbarkeit zu verzichten, sobald China grundlegende Gesetze nach westlichem Vorbild besitzen würde.[72] Als erster europäischer Staat erkannte zu diesem Zeitpunkt Deutschland die Republik China als gleichberechtigten Partner an.[73] Dies wird als einer der Gründe angesehen, warum die Rezeption deutschen Rechts auch in der weiteren chinesischen Geschichte eine große Rolle spielen sollte. Ein Entwurf der geplanten chinesischen Zivilrechtskodifikation kam 1925 zu Stande. Trotz neuem politischen Gedankenguts der republikanischen Führung übernahm diese Zivilrechtskodifikation die Systematik des Da-Qing-Entwurfs. Viele Vorschriften, darunter der Allgemeine Teil sowie die Begrifflichkeiten des früheren Entwurfs wurden beibehalten.[74] Auf Konfuzianische Lehren und andere traditionelle Schulen wurde seit der 4.MaiBewegung kaum noch zurückgegriffen.[75] Der Entwurf wurde aufgrund der Auflösung des Parlaments 1926 und Zweifeln an dem Willen der westlichen Mächte, ihre Versprechungen einzuhalten, nicht als Gesetz in Kraft gesetzt. Richter wurden dennoch angewiesen, die Vorschriften des Entwurfes anzuwenden.[76]

Die politische Lage Chinas blieb weiterhin angespannt. Die Guomindang-Partei konnte nach der Niederschlagung von Kriegsherren der nördlichen Provinzen eine Regierung in der neuen Hauptstadt Nanking bilden. Sie ließ 1929 eine neue Kommission zur Zivilrechtsgesetzgebung einsetzen. Diese entwickelte bis 1930 einen neuen, den gesamten zivilrechtlichen Inhalt umfassenden Zivilrechtsentwurf nach pandektistischem Vorbild auf Basis des vorherigen Entwurfs. Inhaltliche Änderungen ergaben sich durch die nun umgesetzten Prinzipien und Gesetzgebungsrichtlinien der neuen Guomindang-Regierung. Insgesamt war die Entwicklung des Gesetzbuchs durch ihre drei zentralen Prinzipien Modernisierung, Europäisierung und Beachtung des sozialen Gesichtspunkts geprägt.[77] Die zuständige Kommission führte eine sorgfältige Rechtsvergleichung durch und übernahm neben zahlreichen direkt aus dem deutschen BGB rezipierten Regelungen auch Ideen anderer Zivilrechtskodifikationen aus der Schweiz, Japan, Russland, der Türkei oder dem französischen Entwurf eines gemeinsamen Obligatenrechts.[78] Altchinesisches Recht spielte im neuen Zivilgesetzbuch kaum eine Rolle. Gewohnheitsrecht wurde durch Verweise in einigen Normen Rechnung getragen.[79] Im Endeffekt wurden Prinzipien wie Gleichheit (auch zwischen Mann und Frau) und Freiheit in das Gesetzbuch aufgenommen, die individuellen Interessen somit berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber der soziale Zusammenhalt der Gesellschaft durch die Beachtung kollektiver Interessen gefördert.[80] Der Geist von sozialem Ausgleich trat damit an die Stelle von grenzenlosem Individualismus. Die Vertragsfreiheit wurde im ZGB daher beispielsweise zum Schutz von Arbeitnehmern beschränkt. Auch waren gesetzliche Grenzen und die guten Sitten zu respektieren. Verschuldensunabhängige Haftung wurde eingeführt.[81] Das Zustandekommen von Verträgen (bzw. wörtlich übersetzt wohl „Übereinkommen“) wurde im ZGB folgendermaßen geregelt: „ A Qi Yue (agreement) is made when the parties had reciprocally declared either expressly or tacitly their concording intentions“. Der Begriff des Übereinkommens wurde im damaligen Gesetzbuch nicht weiter definiert. Das Übereinkommen ist aber als Quelle für die Entstehung von Pflichten benannt.[82] Man kann daher davon ausgehen, dass der grundsätzlich freie Vertragsschluss zur damaligen Zeit bereits im Mittelpunkt der Zivilrechtsordnung stand. Im Unterschied zu den bisherigen Entwürfen fand das neue Gesetzbuch auch auf Handelsbeziehungen Anwendung. Die Einführung eines zusätzlichen Handelsgesetzbuchs wurde nicht weiter verfolgt, da dieses eine historisch und gesellschaftlich nicht zu erklärende rechtliche Trennung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Gesellschaftsschichten erfordert hätte. Das bis dahin traditionell ausgestaltete Familien- und Erbrecht wurde nun den europäischen Vorbildern angenähert.[83] Insgesamt sind große Ähnlichkeiten zur deutschen Rechtsordnung sichtbar, von der übereinstimmenden Struktur von fünf Büchern[84] und der Kodifikationstechnik „vom Allgemeinen zum Speziellen“[85] bis hin zu inhaltlichen Parallelen. „If the Civil Code is studied carefully from Article 1 to Article 1225, and then compared with the German Civil Code, the Swiss Civil Code and the Swiss Code of Obligations, we will find that ninety-five percent of the provisions have their origin there: they are either copied directly or copied with some change of expressions”.[86] Das erste, somit vor allem vom deutschen BGB geprägte, Zivilgesetzbuch der chinesischen Geschichte wurde im Jahr 1931 in Kraft gesetzt.[87] Nun bestand eine klare Trennung zwischen öffentlichem Recht, Privatrecht und strafrechtlichen Vorschriften. Dem damaligen Gesetzbuch wird eine hohe Qualität und Reife zugesprochen.[88]

Die chinesische Gesellschaft war zu dieser Zeit geprägt von großer Armut und sozialer Ungerechtigkeit. Die KP erlebte als Gegengewicht zur herrschenden Guomindang-Partei einen rasanten Aufstieg. Es entwickelten sich gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Regierungspartei. Der kommunistische Führer Mao Zedong plante eine Revolution auf Basis von Stützpunkten auf dem Land. Bis 1930 stellte er eine „Bauern-Armee“ von rund 50.000 Mann auf. Nach einer langen Reihe militärischer Konflikte beginnend mit dem „langen Marsch“ der KP 1934, über die Allianz zwischen Kommunisten und Guomindang gegen Japan, welches China ab 1931 besetzt hatte,[89] und wiederum offenen Kämpfen der Guomindang gegen die Kommunisten befand sich China zum Ende des 2. Weltkriegs in einem landesweiten Bürgerkrieg. Das ZGB wurde in den Jahren der Republik zwar von den Gerichten angewendet, spielte im Leben speziell der Bauern aber kaum eine Rolle, da hier weiterhin früheres chinesisches Recht und alte Sitten bevorzugt angewendet wurden. Schlichtung war weiterhin populärer als der Gang vor Gericht. Die Vorschriften des ZGB erschienen dagegen eher für einen Industriestaat passend, als für die damalige Agrargesellschaft Chinas.[90]

In den Jahren 1948 und 1949 nahm die KP mit ihrer „Volksbefreiungsarmee“ weite Teile des Landes ein und stürzte die Guomindang-Regierung, sie beendete damit die kurze Geschichte der Republik China.

C. Volksrepublik China 1949 bis 1978

Bei der Gründung der VR China durch die KP wurden nahezu alle Gesetze der als reaktionär angesehenen Vorgängerrepublik außer Kraft gesetzt.[91] Es galt einzig und allein das Allgemeine Programm der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes. Die Regierungsarbeit verlief pragmatisch, oft im Rahmen von spontanen Massenkampagnen, ohne zugrundeliegenden Plan. Gesetze wurden zum Teil missachtet, die Partei und der Staat wurden in ihrer Bedeutung höher eingeschätzt als das Recht. Schwierig war das Verhältnis des nun sozialistischen Staates zu einem Zivilgesetzbuch. Ein Zivilgesetzbuch, welches privates Eigentum, den Warenverkehr unter Privaten usw. regelt, war nach Lenin mit den Prinzipien eines sozialistischen Staates unvereinbar. Privatautonomie, normalerweise Kern einer Zivilrechtsordnung und traditionell entscheidendes Abgrenzungskriterium vom öffentlichen Recht,[92] konnte es nicht geben.[93] Diese Doktrin der Vertragsfreiheit als Voraussetzung für das Wohl der Allgemeinheit durch wirtschaftlichen Erfolg wird Verfechtern der freien Marktwirtschaft wie Adam Smith zugeschrieben[94] und hatte in der neuen planwirtschaftlich organisierten VR keinen Platz. Eine Rezeption westlichen Zivilrechts konnte aus politischen Gründen ohnehin nicht stattfinden.[95]

Die Prinzipien und Organisationsformen des neuen Staates nach sozialistischem Vorbild konnten innerhalb der ersten fünf Jahre der neuen Republik gesetzlich festgelegt und der bankrotte und lange Zeit im Kriegszustand befindliche Staat zügig wiederaufgebaut werden („Stadium des rechtlichen Aufbaus“).[96] Das Recht wurde in den ersten Jahren der VR in erster Linie als Mittel angesehen, um staatliche Kontrolle über alle Lebensbereiche auszuüben.[97] Zentrale Merkmale eines sozialistischen Staates wie die Kontrolle der Wirtschaft durch staatlichen Plan oder das Verbot von Privateigentum an Produktionsmitteln wurden auf rechtlicher Basis durchgesetzt. Verträge wurden als Mittel zur Durchsetzung von Wirtschaftsplänen anerkannt, aber nicht mehr als Mittel um Transaktionen zwischen Individuen zu regeln.[98] Sie wurden auf Basis der Einstweiligen Vorschriften zum Vertragsabschluss zwischen den Behörden, Staatsbetrieben und Genossenschaften ab 1950 wirksam reguliert. Die Schließung eines Vertrags wurde bei allen Geschäften, die nicht sofort vollendet werden konnten, vorgeschrieben. Schadenersatz bei Vertragsverletzungen wurde eingeführt und bestimmte Vertragstypen wie Kauf, Darlehen oder besondere Regelungen für einzelne Branchen wie den Eisenbahntransport wurden zu Beginn der 50er Jahre normiert.[99] Insgesamt bestand also ein Wirtschaftsvertragssystem, das Verträge nur zwischen juristischen Personen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit und unter Aufsicht der vorgesetzten Behörden gestattete.[100]

In die Verfassung von 1954 wurde zum ersten Mal das Ziel einer „sozialistischen Industrialisierung“ aufgenommen. Im Jahr 1956 wurde unter Staatspräsident Liu Shaoqi als Voraussetzung dafür die Notwendigkeit eines systematischeren Vorgehens hin zu einem Aufbau des Rechtssystems einschließlich eines umfassenden Zivilgesetzbuches erkannt.[101] Sowjetische Rechtsquellen wurden in dieser Zeit übersetzt und studiert. Da das sowjetische Zivilgesetzbuch strukturell und methodisch stark durch das BGB geprägt war, eröffnete sich hier wiederum ein Einfalltor für pandektistische Anleihen. Inhaltlich war das sowjetische Recht als Basis der chinesischen Rezeption allerdings marxistisch geprägt.[102] Privatautonomie spielte, im Gegensatz zu den recht liberalen Vorschriften des früheren ZGB, hier keine Rolle. Das Familienrecht wurde aus dem Gesetzbuch entfernt.[103] Ein erster Konsultationsentwurf für ein neues chinesisches Zivilgesetzbuch basierend auf dem sowjetischen Zivilgesetzbuch von 1922 lag 1956 vor.[104] Spannungen zwischen Intellektuellen der ehemaligen Guomindang-Partei und der kommunistischen Führung prägten allerdings weiterhin die Nation.[105] Rechtsprinzipen wie die Rechtmäßigkeit staatlichen Handels, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Unabhängigkeit von Richtern usw. wurden als reaktionär und entwicklungshemmend[106] angesehen und abgeschafft. Ebenso erging es 1959 dem gesamten Justizministerium. Das Recht wurde, statt ihm wie von Shaoqi geplant wieder mehr Geltung einzuräumen, in dieser Phase regelmäßig missachtet, das Land durch Massenkampagnen regiert. In dieser Zeit der „neuen Rechtlosigkeit“ wurden die Pläne eines konsistenten Zivilgesetzbuches fallen gelassen. Ende der 50er Jahre war ein strikt planwirtschaftliches Wirtschaftssystem umgesetzt: Waren wurden, auch gegenüber den Betrieben, zugeteilt, vertragliche Beziehungen zwischen den Produktionseinheiten durch Verwaltungshandeln ersetzt, was in eine stark negative Entwicklung der Wirtschaft mündete.[107] Um die wirtschaftliche Produktion zu steigern, wurde von Mao 1959 das Programm des „Großen Sprunges nach vorn“ ins Leben gerufen. Der Versuch, eine große Zahl von Landwirten durch Produktivitätssteigerungen in der Landwirtschaft einzusparen und sie in der Industrie einzusetzen, sorgte aber nicht für zusätzliche wirtschaftliche Stärke, sondern für einen Nahrungsmangel und eine große Hungersnot. Als Reaktion darauf wurde die Notwendigkeit einer systematischeren Wirtschaftsentwicklung und einer rechtlichen Basis von Mao anerkannt. Ein neuer Zivilrechtsentwurf, weiterhin angelehnt an sowjetisches Recht,[108] wurde 1964 fertiggestellt. Privatautonomie wurde nicht anerkannt, stattdessen war das Bild der Wirtschaft als vertikale Beziehung zwischen produzierenden Einheiten und dem Staat prägend für den neuen Entwurf.[109] In den Folgejahren der Republik kam es, ausgelöst durch die von Mao ausgerufene „Große Proletarische Kulturrevolution“, wieder zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen in China. Intellektuelle wurden umgebracht, kulturelle Werke zerstört. Der Zivilrechtsentwurf spielte keine Rolle mehr. Die Regierung selbst war in zwei Gruppen gespalten, die „Linken“ oder „Maoisten“ gegen die „Pragmatiker“. Beim sogenannten Tianmen-Zwischenfall in Peking wurden im Jahr 1976 mehrere Hundert meist studentische Demonstranten durch das Militär getötet. Sie hatten unter anderem gegen die Politik von Jiang Qing, Ehefrau Maos und einer der Köpfe der „Linken“-Gruppe, demonstriert. Nach dem Tod Maos lies sein Nachfolger Hua Guofeng die hochrangigen Vertreter der Maoisten einschließlich Qing („Viererbande“) verhaften und beendete damit die Kulturrevolution. Es begann der (erneute) Aufstieg zur Macht von Deng Xiaoping.

Während der Kulturrevolution und anschließend bis 1978 wurden nahezu keine neuen Gesetze erlassen. Gesetze wurden stattdessen außer Kraft gesetzt, das Rechtssystem zerstört. In der unruhigen Zeit zwischen 1965 und 1974 wurde keine einzige Parlamentssitzung des Nationalen Volkskongress abgehalten. Die Ausbildung von Juristen wurde von 1966 bis 1976 ebenfalls nahezu eingestellt. Recht wurde als kapitalistisches Instrument zur Unterdrückung der sozialistischen Revolution propagiert.[110] Orientierung boten nur die Werke der fünf Klassiker, Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao sowie die Kampagnen der Partei. Vor allem Verträge wurden als kapitalistische Symbole vollständig abgelehnt, das Vertragssystem blieb seit 1958 komplett abgeschafft.[111] China befand sich für einige Jahre in einem juristischen Vakuum.

D. Volksrepublik China 1978 bis heute

Das Jahr 1978 wird als Wendepunkt in der chinesischen Rechtshistorie gesehen.[112] Mit Beginn der Amtszeit von Deng Xiaoping als Stellvertreter des Parteiführers, der seitdem die bestimmende Figur in der KP war, wurde die Reform- und Öffnungspolitik der VR eingeläutet („Neuer großer Sprung nach vorn“). Die KP der Nach-Mao-Ära nahm bereits 1978 das Ziel der vier Modernisierungen in die Verfassung auf. Bis zum Jahr 2000 sollte China durch die Modernisierung der Industrie, der Landwirtschaft, der Verteidigung sowie der Wissenschaft und Technik zu einem modernen und führenden Staat entwickelt werden. Deng hatte die niedrige Produktivität der planwirtschaftlich geprägten Industrie und die Schwierigkeiten der Landwirtschaft, genügend Lebensmittel für die rapide steigende Bevölkerung zu liefern, erkannt. Handelsbeziehungen zu ausländischen Staaten waren ebenso unterentwickelt bzw. kaum existent.[113] Das Recht musste angepasst werden, um einerseits eine beständige wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, gleichzeitig durch seine strikte Durchsetzung die sozialistische Ordnung unter der Führung der KP sichern zu können.[114] Dies sollte durch die Einführung marktwirtschaftlicher Elemente neben der bisherigen Planwirtschaft geschehen.[115] Beispielsweise durften staatseigene Betriebe nun wirtschaftlich freiere Entscheidungen treffen („Trennung von Eigentum und Management“), nach Erfüllung des Staatsplans selbständig weiter produzieren und verkaufen.[116] Kreditverträge, Außenhandelsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen in Form von Joint Ventures wurden den staatseigenen Betrieben erlaubt, andere staatseigene Betriebe wurden vollständig privatisiert, Aktiensysteme und Sonderwirtschaftszonen eingeführt usw. Das Privateigentum wurde später stark erweitert. Die Privatwirtschaft wurde so zum ersten Mal entwickelt und eine Zusammenarbeit zwischen staatlichen und privaten Betrieben angestoßen. Auf dem Land wurden die Bauern zu selbständig wirtschaftenden Einheiten auf der Basis von Haushalten und Verträgen mit dem jeweiligen Dorf angehalten. Der Vertrag war in dieser teilweise reformierten Wirtschaftsordnung ein unentbehrliches Mittel im Geschäftsprozess geworden.[117]

Deng wählte einen pragmatischen, wenig ideologischen Ansatz in der Entwicklung des Rechts. Ihm war bewusst, dass es China an juristisch ausgebildeten Leuten fehlt und die Gesetze daher anfangs nicht perfekt sein würden. Nachbesserungen oder spätere Ergänzungen einzelner Vorschriften nahm er deshalb in Kauf. „Kurz, es ist besser einige Gesetze zu haben als keine, und es ist besser sie früher als später zu haben. Darüber hinaus sollten wir unsere Studien ausländischen Rechts verstärken.“ Die Wandlung im chinesischen Recht sollte zur Einführung des Prinzips der Herrschaft des Rechts fa zhi führen. Grundsätze wie die Gleichheit vor dem Gesetz oder die Einhaltung des Rechts durch die Verwaltung wurden früh als notwendige Grundlagen des neuen Rechtssystems anerkannt.[118] Die ablehnende Haltung gegenüber den Gesetzen der Vorgängerrepublik hatte sich schnell wieder abgeschwächt und der Import des Rechts wurde von Anbeginn der Reformen als wichtig angesehen. Die ersten neuen Gesetze in der Nach-Mao-Ära waren dabei in erster Linie noch durch das sowjetische Recht geprägt.[119] Damals war eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen worden, welche bis zum Jahr 1982 einen neuen Zivilrechtsentwurf erarbeitete. Ursprünglich sollte ein vollständiges Zivilgesetzbuch erlassen werden. Die Kommission unterstützte im Endeffekt aber die Linie von Deng, in Zeiten großer Unsicherheit wegen der gerade begonnenen wirtschaftlichen Reformen zuerst Einzelgesetze statt eines umfassenden Zivilgesetzbuchs einzuführen.[120] Diese Einzelgesetze sollten mit einem Kodex „Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts“ verbunden werden. Dieses Gesetzbuch wurde 1986 fertiggestellt und zum 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. Es bildet bis heute die Basis des chinesischen Zivilrechts. Die AGZ beruhen auf Entwürfen aus den 50er-Jahren, welche sowohl kontinentaleuropäisch, als auch durch sowjetisches Recht geprägt waren.[121] Ziel der AGZ war die Förderung der sozialistischen Warenwirtschaft.[122] Die AGZ werden von manchen Gelehrten als „deutsches Recht“ bezeichnet.[123] Zumindest werden die AGZ zu Recht als Beginn einer neuen Ära des chinesischen Zivilrechts angesehen, da nun zum ersten Mal überhaupt zu Zeiten der VR ein relativ umfassendes kodifiziertes Zivilrecht bestand. Der Schutz der Rechte von natürlichen und juristischen Personen wurde zum ersten Mal gesetzlich festgelegt.[124] Die Entwicklung der AGZ war der Startschuss einer umfassenden Zivilgesetzgebung.[125] Neben dem genannten Strafrecht und WVG wurden bereits bis 1986 unter anderem folgende Einzelgesetze erlassen: Gemeinschaftsunternehmensgesetz, Ehegesetz, Warenzeichengesetz, Zivilprozessordnung, Patentgesetz, Erbrechtsgesetz, Wirtschaftsvertragsgesetz mit Außenwirkung, Technologievertragsgesetz. China ratifizierte des Weiteren das UN-Kaufrecht (CISG) im Jahre 1986.

Dem Vertragsrecht zu Grunde liegend war der Konsens, dass Vertragsgesetze zur Regulierung von rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelsfragen mit Verträgen als gegenseitige Einigung zwischen Parteien dienen. „Contract in essence is an agreement.“[126] Als erstes großes Vertragsgesetz der VR war 1981 das Wirtschaftsvertragsgesetz in Kraft gesetzt worden, obwohl sich die dazugehörigen AGZ mit ihren Grundregeln des Zivilrechts noch im Entwurfsstadium befanden. Ziel des WVG war ein Schutz der sozialistischen Wirtschaftsordnung durch vermehrte und klar geregelte Nutzung von Verträgen. Wirtschaftspläne sollten effizient und nachprüfbar umgesetzt werden. Der Anwendungsbereich war auf Verträge mit wirtschaftlichem Zweck zwischen heimischen juristischen Personen beschränkt.[127] Das WVG enthielt Vorschriften für zehn wirtschaftsbezogene Vertragstypen.[128] Zu Beginn der neuen Reformphase mit dem im Gesetz definierten Ziel einer sozialistischen Modernisierung und orientiert am sowjetischen Recht erlassen, enthielt das Gesetz noch keine allgemeine Vertragsfreiheit. Wirtschaftseinheiten dürfen seit Einführung des WVG aber relativ frei Verträge untereinander abschließen, sofern sie dabei nicht gegen den Staatsplan oder bestehende Gesetze verstoßen. Als wichtige Inhalte im Gesetz geregelt waren allgemeine Bestimmungen über Vertragsabschlüsse und deren Erfüllung, die Abänderung und Auflösung von Verträgen, die Verpflichtungen in Folge von Vertragsverletzungen, Schlichtungsmechanismen für vertragliche Streitigkeiten und Regelungen für die Verwaltung von Verträgen durch öffentliche Instanzen. Gleichheit und Freiwilligkeit der Parteien wurden als Grundsätze in das Gesetz aufgenommen (§ 5 WVG).[129] Die Möglichkeit staatlicher Interventionen stand im Widerspruch zu dieser, auch in den AGZ festgelegten, Gleichheit.[130] Die Revision des WVG von 1993 kam es zu einer Revision des WVG. Sie übernahm zu diesem Zeitpunkt wie die Verfassung die Zielsetzung einer sozialistischen Marktwirtschaft und entfernte Vorschriften, welche die Kontrolle durch den Staatsplan festgelegt hatten. Damit waren Verträge nicht mehr direkt vom Staatsplan abhängig. Stattdessen wurde die Pflicht zur Beachtung staatlicher Politik in das Gesetz aufgenommen.[131] Der Anwendungsbereich des Gesetzes wurde u.a. auch auf selbständige Gewerbetreibende und vertragsgebundene Landwirtschaftshaushalte (siehe auch §§26ff.AGZ) ausgeweitet.[132] Wirtschaftliche Verträge von Bürgern außerhalb der genannten Rechtsformen blieben nicht erfasst.[133] Der Zugriff des Staates in das Vertragsverhältnis wurde reduziert, indem nun nur noch Industrie- und Handelskammern Verträge prüfen und ihre Erfüllung beaufsichtigen durften.[134] Die Revision von 1993 setzte somit wesentliche Reformen zur Liberalisierung des Marktes um, ohne den vielleicht entscheidenden Schritt zur Vertragsfreiheit für die chinesischen Bürger zu gehen.

1985 wurde dem WVG das Wirtschaftsvertragsgesetz mit Außenwirkung an die Seite gestellt, welches die vertraglichen Beziehungen zu ausländischen Personen regelte.[135] Es war damals als notwendig erachtet worden, für den Regelungsbereich des Außenhandels und ausländischer Investitionen besondere Regelungen zu schaffen.[136] Auch bei dem WVGA spielte die Orientierung am sowjetischen Recht noch eine Rolle. Zu nennen ist hier die staatliche Zustimmungspflicht zu Verträgen, bis zu der diese nicht wirksam waren,[137] und die Klausel, dass Verträge die gegen die öffentlichen Interessen der chinesischen Gesellschaft verstoßen, unwirksam sind.[138] Inhaltlich ging die VR hier aber dennoch einen Schritt weiter in Richtung Vertragsfreiheit. Internationalen Handelsgebräuchen und –abkommen wurde mit dem Ziel der Stärkung der Außenwirtschaft eher Rechnung getragen, als sozialistischen Werten. Natürliche Personen waren aber auch hier vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, so dass es keine rechtliche Legitimation für Verträge zwischen natürlichen Personen in China und ausländischen Unternehmen gab.[139] Verträge mit Joint-Ventures oder Unternehmen in China in ausländischem Eigentum fielen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des WVGA, da diese den Status einer juristischen Person nach chinesischem Recht annahmen.[140] Sie waren damit an die ursprünglich strengeren Regelungen des WVG gebunden.

Dazu kam 1987 das Technologievertragsgesetz. Es ist das erste wirtschaftlich orientierte Gesetz, welches auch chinesische Bürger in den Anwendungsbereich aufnahm. Es gab somit klare Regelungen auch für den Vertragsschluss zwischen Bürgern und Unternehmen. Der Anwendungsbereich beschränkte sich jedoch lediglich auf Technologie- oder Technikverträge ohne Auslandsberührung. Chinesische Bürger waren nur befugt, Technikverträge abzuschließen.[141] Diese drei Gesetze bildeten zusammen mit den AGZ als Grundlage aller Verträge nicht-wirtschaftlicher Art die wesentlichen Quellen für Vertragsrecht in der VR China bis 1999.

In der Gesetzgebung der 80er Jahre ist insgesamt eine schrittweise Abkehr vom ehemaligen sowjetischen Vorbild zu erkennen. Die Rezeption von europäischem und nordamerikanischem Recht gewann dagegen weiter an Bedeutung.[142] Ideologische Bedenken gegenüber rechtsvergleichender Arbeit mit ausländischen Rechtsquellen wurden bis in die 1990er nach und nach abgebaut.[143] 1992 wurde unter diesem Einfluss das Ziel einer „sozialistischen Marktwirtschaft“ in die Verfassung aufgenommen.[144] Im Zuge der wirtschaftlichen Reformen Chinas erkannten mehr und mehr Gelehrte, dass die chinesische Rechtsordnung mit dem internationalen System harmonieren muss. Ein Privatrecht, das allen Marktteilnehmern gleiche Rechte garantiert, wurde vor allem seit den 1990ern von chinesischen Rechtsgelehrten als zentrale Voraussetzung für die angestrebte Herrschaft des Rechts, seit 1999 in der Verfassung festgelegt,[145] gesehen.[146] Das chinesische Rechtssystem ist also das Produkt der bewussten politischen Entscheidung, einen institutionellen Rahmen zu schaffen, der das Wachstum der Wirtschaft unterstützt.[147] Dabei soll nach Deng (1992) der Sozialismus die – sofern vorhanden – positiven Aspekte des Kapitalismus übernehmen und nutzen.[148] Der chinesische Gesetzgeber verfolgt heute das Prinzip, den Aufbau der Rechtsordnung gemeinsam mit dem Aufbau der Wirtschaft voranzutreiben um zu vermeiden, dass die Entwicklung des Rechts nicht mit dem Wirtschaftswachstum Schritt halten kann.[149] Diese chinesische Entwicklung zur Öffnung der Märkte ist durch die allgemeine Globalisierung, die tiefgreifende, fast weltweite Verbreitung liberaler Ideen von Privatautonomie und freien Märkten, verstärkt worden.[150]

Das Vertragsgesetz als Hauptwerk über schuldrechtliche Beziehungen und mögliche Quelle heutiger Vertragsfreiheit konnte erst 1999, zwei Jahre nach dem Tod Deng Xiaopings, eingeführt werden. Es gilt als eines der ersten chinesischen Gesetzeswerke, das sich auf hohem wissenschaftlichem Niveau bewegt sowie klare Formulierungen dem traditionell eher vagen Stil früherer chinesischer Gesetze vorzieht.[151] Seine materielle Bedeutung ergibt sich vor allem aus dem rasant gestiegenen Volumen des Geschäftsverkehrs auf Basis von Verträgen seit ca. 1980 und der dadurch gestiegenen Aufmerksamkeit der Menschen in Bezug auf die Vollstreckung und die Achtung der Rechte und Pflichten aus Verträgen.[152] Bemerkenswert am VG ist, dass durch dieses Gesetzbuch die vorher drei parallel gültigen Regelungen WVG, WVGA und TVG zu einer einheitlichen Kodifikation zusammengefasst wurden. Zahlreiche Inhalte dieser Kodifikationen wurden übernommen, die Ausrichtung des VG insgesamt aber hin zu einer Förderung von privatwirtschaftlichen Verträgen im Rahmen der Öffnungspolitik der vergangenen Jahrzehnte geändert. Die drei verschiedenen Gesetze hatten sich bis dahin wegen der unterschiedlichen ideologischen Einflüsse in einigen Normen so unterschieden, dass es zu Unstimmigkeiten des Gesamtsystems gekommen war.[153] So kannte zum Beispiel das WVG Verschulden als Tatbestandsvoraussetzung einer Haftung bei Vertragsverletzungen, während das WVGA auch ohne Verschulden eine Haftung der verletzenden Partei vorsah. Schwierig war zudem die Frage der Anwendbarkeit der einzelnen Gesetzbücher bei Verträgen mit Elementen verschiedener Vertragstypen.[154] Die bestehenden Regelungen wurden oft auch als zu unbestimmt empfunden. Neuere Vertragstypen wie Leasing- oder Brokerverträge waren gar nicht gesetzlich kodifiziert. Dazu kam die gestiegene Anzahl von Täuschungen durch Verträge, welche zum Schutz der sozialen Ordnung unterbunden werden mussten. Auch ist ein Vertragsrecht, das, zumindest teilweise, auf der Theorie einer Planwirtschaft basiert, in den 1990ern als insgesamt veraltet und daher reformbedürftig angesehen worden. Zwar war das WVG 1993 reformiert worden; diese Aktualisierung des Gesetzes wurde aber als nicht ausreichend betrachtet, um die Reformbemühungen der chinesischen Öffnungspolitik umzusetzen. Dazu kaum außenpolitischer Druck beispielsweise von den USA, die von China die Einführung eines einheitlichen Vertragsrechts im Einklang mit internationaler Handelspraxis forderten. 1993 begann somit die Arbeit an einem einheitlichen Vertragsgesetzbuch. Es sollte auf den AGZ aufbauen um eine gewisse Kontinuität zu wahren und einheitliche Prinzipien für alle Vertragstypen definieren. Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Gesetze und die früheren Interpretationen des chinesischen Supreme Courts als höchstes Zivilgericht sollten genauso berücksichtigt werden, wie internationale Erfahrungen im Bereich des Vertragsrechts. Es sollte zudem Regelungen für neue, aber bereits verbreitete Vertragstypen wie den Leasingvertrag beinhalten und im Einklang mit den Inhalten des WTO-Abkommens stehen.[155] Aus dem Protokoll zur Überarbeitung des VG lässt sich eine intensive Rezeption des BGB, des HGB und des damaligen AGB-Gesetzes nachweisen. Zu nennen sind beispielsweise die Vorschriften zu bedeutenden Vertragstypen wie Kauf, Schenkung oder Auftrag, sowie die Regelungen über Handelsvertreter und die Sachmängelhaftung. Neben dem deutschen und japanischen Zivilrecht sind die UNIDROIT Prinzipien und das UN-Kaufrecht sowie einzelne Elemente des Common Law herangezogen worden. Die Erstellung der Entwürfe des neuen Gesetzes lief insgesamt sehr systematisch ab. Neben zwölf akademischen Instituten wurden externe Gelehrte und Praktiker mehrfach um ihre Meinung und Vorschläge zum neuen Entwurf gebeten. Nach einigen Verzögerungen in der Umsetzung des Gesetzes konnte das VG im Oktober 1999 in Kraft treten. Es ist das erste Vertragsgesetzbuch in China, welches einheitlich alle Verträge regelt, unabhängig ob natürliche oder juristische, inländische oder ausländische Personen, wirtschaftliche oder „private“ Sachverhalte beteiligt sind. Die AGZ von 1986 bleiben bis heute neben dem VG gültig, speziellere Normen des VG sind vorrangig anzuwenden.

[...]


[1] Brox, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 74.

[2] Vgl. „Gesetzestexte“ im Literaturverzeichnis.

[3] http://www.faz.net.

[4] http://www.china9.de/lexikon.

[5] Human Development Index 2010: Weltweite Rangliste der Staaten auf Basis der Daten über Kaufkraft pro Einwohner, Lebenserwartung, Alphabetisierungsgrad, Einschulungsquote, http://hdr.undp.org/en/reports/global/hdr2010.

[6] Bu, Einführung in das Recht Chinas, S. 24 ff.

[7] Schubert, Reforming Authoritarianism, in: China`s new role, S. 50.

[8] Bu, Einführung in das Recht Chinas, S. 24 ff.

[9] Sun, Die Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft und ihre Auswirkung im modernen China, S. 661.

[10] Datastream-System (Lizenz FB 5 Uni Siegen), Key Economic Indicators 2010

[11] Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de.

[12] Gang, http://www.businessweek.com/magazine/content/05_34/b3948478.htm.

[13] Nee, Institutional Change, in: China`s new role, S.149 ff.

[14] Auswärtiges Amt, Länderinformationen China (online).

[15] http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html.

[16] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 67 ff.

[17] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 1.

[18] Schipper, in: Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 9.

[19] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 8; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 20.

[20] Jones, Current Chinese Legal System, in: Understanding China´s legal system, S. 8.; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S 19.

[21] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 20.

[22] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 39.

[23] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 9.

[24] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 40.

[25] Jones, Current Legal System, in: Understanding China´s legal system, S. 9.

[26] Ders., S. 7.

[27] Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 283.

[28] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 27; Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 11.

[29] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 17.

[30] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 16.

[31] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 13.

[32] Jiao, Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 44.

[33] Ling, Contract law in China, S. 9.

[34] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 11.

[35] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9.

[36] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, 23 f.

[37] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 11.

[38] Ders., S. 7.

[39] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 14.

[40] Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 283.

[41] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 19.

[42] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 24.

[43] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 9.

[44] Zhang, Chinese Contract law. Theory and Practice, S. 25 f.

[45] Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 24.

[46] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 27.

[47] Ling, Contract law in China, S. 9.

[48] Jiao, Der Einfluss des deutschen BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 44.

[49] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 37.

[50] Jones, Current Legal System, in: Understanding China´s legal system S. 10.

[51] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 41.

[52] Bu, Einführung in das Recht Chinas, S.8; von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 23.

[53] Bei der Bewertung fremder Rechtsordnungen die eigenen Maßstäbe von „Modernität“, „Fortschrittlichkeit“ etc. anzuwenden erscheint unangebracht, vgl. Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 6. Die im vergangenen Jahrhundert in China entwickelte Rechtsordnung wird aber zur Abgrenzung zu den traditionellen Rechtssätzen aus der Kaiserzeit oft als „modern“ bezeichnet.

[54] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S.5.

[55] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 23.

[56] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 11ff.; Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 28.

[57] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 45.

[58] Ders., S. 8.

[59] Kaiser Guangxu, 1902, in: Jian, Comparative Law and the Contemporary Chinese Legal System, in: Chinas new role, S. 92.

[60] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 27 f.

[61] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 229.

[62] Ders., S. 234.

[63] Ders., S. 45.

[64] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 24.

[65] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 82.

[66] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 25 f.

[67] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 5.

[68] Ders., S. 47.

[69] Ders., S. 13.

[70] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 17.

[71] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 41.

[72] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 48.

[73] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 12.

[74] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 83; Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 29.

[75] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 19.

[76] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 48.

[77] Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 15, 18.

[78] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 84.

[79] Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S.16 f.

[80] Dies., S. 18 f., 45.

[81] Dies., S. 22 f.

[82] Zhang, Chinese Contract Law, Theory and Practice, S. 30.

[83] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 85 ff.

[84] Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 13, 47 f.

[85] Dies., S. 51.

[86] Wu, in: Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 34.

[87] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S 49.

[88] Sun, Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft, S. 647 f.

[89] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 12.

[90] Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 151 f.

[91] Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 11.

[92] Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 27.

[93] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 50.

[94] Hong Kong University: course on contract law (online); Busche, Privatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 47.

[95] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 89.

[96] Ders., S. 24.

[97] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 2.

[98] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 444.

[99] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 23 f.

[100] Wang, Rechtsvergleichende Untersuchung AGZ BGB, S. 124 f.

[101] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 332, S. 48.

[102] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 90.

[103] Sun, Rezeption der westlichen Zivilrechtswissenschaft, S. 648.

[104] Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 155; Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 53.

[105] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S 25.

[106] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 49.

[107] Wang, Rechtsvergleichende Untersuchung AGZ BGB, S. 125, 12.

[108] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 50.

[109] Ders., S. 334.

[110] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 55.

[111] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 25 f.

[112] Bu, Einführung in das Recht Chinas, S. 2.

[113] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, 31 f.

[114] Ders., S. 56; Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 52.

[115] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 1.

[116] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 26.

[117] Dies., S. 26 f.

[118] Theusner, Das Konzept von A-T und B-T im chinesischen Zivilrecht, S. 96.

[119] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 4.

[120] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 9; Jiao, Der Einfluss des BGB auf das chinesische ZGB von 1929, S. 156.

[121] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 4.

[122] Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 151.

[123] Jones, in: Von Senger, Einführung in das chinesische Recht, S. 13.

[124] Zhou, Inneres System des deutschen Privatrechts in der VR, S. 151.

[125] Wang. Rechtsvergleichende Untersuchung AGZ BGB, S. 53 ff.

[126] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 31 f.

[127] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 445.

[128] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 39.

[129] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 31.

[130] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 453 f.

[131] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 39; Ling, Contract law in China, S. 14.

[132] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 21.

[133] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 7.

[134] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 40.

[135] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 29 f.

[136] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 328; Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 39.

[137] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture. S. 46.

[138] Leiden-Beijing, Cultural Characteristics in the Chinese Contract Law, S. 22.

[139] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 7.

[140] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 446.

[141] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 8.

[142] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 5.

[143] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 335.

[144] Ders., S. 56.

[145] Kritische Betrachtung in dieser Arbeit, S. 30 f.

[146] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 60 ff.

[147] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 1.

[148] Chen, Chinese Law Context and Transformation, S. 55.

[149] People´s Republic of China, The process of building China´s legal system, S.1.

[150] Potter, The Chinese legal system. Globalization and local legal culture, S. 5.

[151] Knieper, Einige Aspekte der Zivil- und Wirtschaftsrechtsreform, in: Newsletter der deutsch-chinesischen Juristenvereinigung e.V., S. 6.

[152] Shi, Die Prinzipien des chinesischen Vertragsrechts, S. 37; Ling, China´s new contract law, in: Comparative analysis, S. 1.

[153] Ling, China´s new contract law, in: Comparative analysis, S. 2.

[154] Zhang, Chinese Contract Law. Theory and Practice, S. 8.

[155] Ling, China´s new contract law, in: Comparative analysis, S. 2 ff.; Shen, Die sozialistische Marktwirtschaft und das chinesische Vertragsrecht, in: Zivil- und Wirtschaftsrecht im europäischen und globalen Kontext, S. 129.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842814325
DOI
10.3239/9783842814325
Dateigröße
801 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Siegen – Fakultät III - Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht, Studiengang Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2011 (Mai)
Note
1,7
Schlagworte
china vertragsrecht rechtsvergleichung privatrecht vertragsfreiheit
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Titel: Entwicklung, Bedeutung und Einschränkungen der Vertragsfreiheit in China - mit Blick auf das deutsche Recht
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