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Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Anlagestruktur vermögender Privatkunden

©2011 Diplomarbeit 81 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Nun ist es schon über zwei Jahre her, dass am 1. Januar 2009, die Abgeltungsteuer in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Dies geschah, nachdem sie der Bundestag am 25. Mai 2007 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedete und die Zustimmung des Bundesrats am 6. Juli 2007 erfolgte.
Anfangs stark umstritten und belächelt, bahnt sich die Abgeltungsteuer mittlerweile ihren Weg durch den deutschen Finanz- und Steuerdschungel. Dabei bleibt die Frage, ob die verfolgten Ziele des Gesetzgebers durch die Abgeltungsteuer auch tatsächlich eingehalten werden können. Immer häufiger sind deutliche Kapitalabflüsse ins Ausland festzustellen, denen nur mit einer attraktiveren und wettbewerbsfähigeren Besteuerung von Kapitalanlagen entgegengewirkt werden kann.
Grundsätzlich sind alle Anleger von der Abgeltungsteuer betroffen, egal ob Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler oder Rentner. Die Besteuerung erfolgt bei allen Bürgern mit einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Durch diese Gleichberechtigung und einer attraktiveren Besteuerungsform sollen vermögende Privatkunden profitieren und eine wachsende Steuerflucht ins Ausland eingedämmt werden.
Allerdings wurde bei der Einführung der Abgeltungsteuer übersehen, dass die Verwaltungsaufgaben für die Finanzinstitute, unter anderem bei der Kirchensteuerabwicklung, enorm angestiegen sind.
Bei meiner beruflichen Tätigkeit in einer ländlichen Volksbank, werde ich in der Privatkundenbetreuung regelmäßig mit der Thematik ‘Abgeltungsteuer’ konfrontiert. Dies begründet einerseits die Entscheidung für meine Themenwahl, andererseits hat mich privates Interesse dazu bewegt.
Ziel der Arbeit ist es, zu verdeutlichen, welchen Nutzen die Abgeltungsteuer für jeden einzelnen Bürger und den Staat haben. Es ist fraglich, ob die ersehnte Gleichberechtigung zwischen den privaten Anlegern erfüllt wird oder ob weiterhin die Gefahr besteht, dass die vermögende Bevölkerungsschicht mit ihrem Geld ins Ausland abwandert. Um dies herauszufinden, werden einzelne wichtige Anlageformen daraufhin beleuchtet, ob sie trotz Abgeltungsteuer für den vermögenden Privatkunden als attraktiv gelten.
Die Kapitalflucht ins Ausland lässt sich nur eindämmen, wenn auf dem deutschen Finanzmarkt ertragsstarke Anlageformen vorhanden sind und eine akzeptable Besteuerung von Erträgen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Nun ist es schon über zwei Jahre her, dass am 1. Januar 2009, die Abgeltungsteuer in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Dies geschah, nachdem sie der Bundestag am 25. Mai 2007 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedete und die Zustimmung des Bundesrats am 6. Juli 2007 erfolgte.[1]

Anfangs stark umstritten und belächelt, bahnt sich die Abgeltungsteuer mittlerweile ihren Weg durch den deutschen Finanz- und Steuerdschungel. Dabei bleibt die Frage, ob die verfolgten Ziele des Gesetzgebers durch die Abgeltungsteuer auch tatsächlich eingehalten werden können. Immer häufiger sind deutliche Kapitalabflüsse ins Ausland festzustellen, denen nur mit einer attraktiveren und wettbewerbsfähigeren Besteuerung von Kapitalanlagen entgegengewirkt werden kann.[2]

Grundsätzlich sind alle Anleger von der Abgeltungsteuer betroffen, egal ob Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler oder Rentner.[3] Die Besteuerung erfolgt bei allen Bürgern mit einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen.[4] Durch diese Gleichberechtigung und einer attraktiveren Besteuerungsform sollen vermögende Privatkunden profitieren und eine wachsende Steuerflucht ins Ausland eingedämmt werden.

Allerdings wurde bei der Einführung der Abgeltungsteuer übersehen, dass die Verwaltungsaufgaben für die Finanzinstitute, unter anderem bei der Kirchensteuerabwicklung, enorm angestiegen sind.[5]

Bei meiner beruflichen Tätigkeit in einer ländlichen Volksbank, werde ich in der Privatkundenbetreuung regelmäßig mit der Thematik „Abgeltungsteuer“ konfrontiert. Dies begründet einerseits die Entscheidung für meine Themenwahl, andererseits hat mich privates Interesse dazu bewegt.

1.2 Ziel der Arbeit

Ziel der Arbeit ist es, zu verdeutlichen, welchen Nutzen die Abgeltungsteuer für jeden einzelnen Bürger und den Staat haben. Es ist fraglich, ob die ersehnte Gleichberechtigung zwischen den privaten Anlegern erfüllt wird oder ob weiterhin die Gefahr besteht, dass die vermögende Bevölkerungsschicht mit ihrem Geld ins Ausland abwandert. Um dies herauszufinden, werden einzelne wichtige Anlageformen daraufhin beleuchtet, ob sie trotz Abgeltungsteuer für den vermögenden Privatkunden als attraktiv gelten.

Die Kapitalflucht ins Ausland lässt sich nur eindämmen, wenn auf dem deutschen Finanzmarkt ertragsstarke Anlageformen vorhanden sind und eine akzeptable Besteuerung von Erträgen möglich ist.

1.3 Vorgehensweise der Bearbeitung

Die Arbeit ist in elf Kapitel untergliedert. Nach der Einleitung, die die Probleme ausführlich darstellt, werden im zweiten Kapitel bei den theoretischen Grundlagen, die verschiedenen Begriffe zum Thema erläutert, und die Gründe der Abgeltungsteuereinführung aufgeführt. Das dritte Kapitel befasst sich mit den unterschiedlichen Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalanlagen. Im vierten Kapitel wird geklärt, wer zur Abgeltungsteuer herangezogen wird und wessen Kapitalerträge weiterhin mit dem individuellen Steuersatz veranschlagt werden. In Kapitel fünf wird dann auf die wesentlichen Änderungen durch die Abgeltungsteuer eingegangen. Die Belastung der Abgeltungsteuer auf Zins- und Dividendenerträge wird im sechsten Kapitel dargestellt, sowie an Vergleichsrechnungen verstärkt. Kapitel sieben befasst sich ausschließlich mit privaten Veräußerungengeschäften und der Ausstattung der verschiedenen Kapitalanlagen. Im achten Kapitel wird die neue Verlustverrechnung vorgestellt. Die Wirkung der Abgeltungsteuereinführung auf verschiedene Vorsorgeverträge wird in Kapitel neun veranschaulicht. Schließlich wird in Kapitel zehn auf die Gefahren durch die Abgeltungsteuer eingegangen. Somit schließt die Arbeit mit einer Zusammenfassung in Kapitel elf ab.

2. Theoretische Grundlagen

2.1 Begriffsbestimmung

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gehört zu der Gruppe der Quellensteuern. Dies bedeutet, dass sie direkt an der Quelle, an der sie entsteht, erfasst wird und entweder vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Aktiengesellschaft) oder von der auszahlenden Stelle, z. B. dem Kreditinstitut, erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Dies macht eine separate Angabe der Erträge in der Einkommensteuererklärung verzichtbar.

Immer wenn Erträge aus Kapitalanlagen, wie Zinsen, Dividenden oder private Veräußerungsgewinne entstehen, werden diese mit der Abgeltungsteuer belastet, sofern ein bereits zuvor gestellter Freistellungsauftrag[6] nicht ausreicht. Der Steuersatz der Abgeltungsteuer beträgt einheitlich 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,[7] auch wenn der persönliche Einkommensteuersatz bei der vermögenden Bevölkerungsschicht 42 %, ggf. bis zu 45 % („Reichensteuer“) betragen kann.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Quellensteuerabzug bei ausgeschöpftem Freistellungsauftrag[8]

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer folgte die Bundesrepublik Deutschland dem europäischen Trend, private Kapitalerträge direkt bei der Auszahlung endgültig zu besteuern. Mittlerweile praktizieren 18 von 25 EU-Mitgliedsstaaten schon dieses Verfahren.[9]

Anlagestruktur

Jeder Anleger sollte sein Vermögen optimal auf einzelne Anlageformen verteilen, um so möglichst hohe Gewinne zu erzielen und das Verlustrisiko zu minimieren. Um die ideale Anlagestruktur ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Liquidität (Geldmarktanlagen)
2. Geldwerte (Rentenanlagen)
3. Substanzwerte (Aktien)
4. Sachwerte (Immobilien)
5. Alternative Anlageformen (z. B. Unternehmerische Beteiligungen)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Die optimale Anlagestruktur[10]

Bei jedem Kunden werden die einzelnen Anforderungen an die Anlagestruktur, je nach seinen Bedürfnissen und Vorlieben, unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Bei einem konservativen Anleger werden die Bereiche Liquidität und Geldwerte stärker gewichtet sein als bei einem risikobereiten Kunden. Die richtige Gewichtung und somit auch die richtige Wahl der Anlagen ist auf jeden Fall ein entscheidender Punkt, wie hoch seine Rendite ausfällt. Zudem ist bei einer optimalen Vermögensstruktur wichtig, dass einzelne Kapitalanlagen Verluste anderer Anlageformen ausgleichen.[11]

Vermögende Privatkunden

Als vermögend wird ein Kunde bezeichnet, sobald er über 250.000 Euro Anlagevermögen besitzt. Diese Volumengrenze wird jedoch bei jedem Kreditinstitut individuell festgelegt.

Gehobene Privatkunden wünschen ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis zu ihrem Bankberater, der optimal auf ihre Bedürfnisse eingeht. Neben der persönlichen Beziehung legen sie sehr viel Wert auf eine gute Beratung sowie ein umfangreiches Fachwissen und Qualifikation ihres Beraters.

Bei den vermögenden Kunden handelt es sich meistens um Lebens erfahrene Anleger, die in einer leitenden Stellung beschäftigt sind. Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Bankberater flexibel auf Terminwünsche des Kunden eingehen kann.[12]

2.2 Gründe der Abgeltungsteuereinführung

Vor dem Jahre 2009, als die Abgeltungsteuer in Deutschland noch nicht angewendet wurde, erfolgte die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % auf die unterschiedlichen Kapitalanlagen.[13]

Um eine Gleichberechtigung zwischen den Privatanlegern zu erreichen, war es unumgänglich, Teile der deutschen Steuergesetze zu aktualisieren.[14] Zudem waren die Erneuerungen längst überfällig, denn die meisten der europäischen Mitgliedsstaaten hatten dies bereits zuvor erkannt und die Abgeltungsteuer in ihren Ländern eingeführt, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Finanzmarkt zu stärken. Auch dies war oberstes Ziel des deutschen Gesetzgebers. Deshalb beschloss die Bundesregierung sich dem internationalen Standard anzuschließen und führte ab dem Jahr 2009 die Abgeltungsteuer ein. Dadurch sollte auch in Deutschland die Attraktivität im Kapitalmarkt verbessert werden, um somit den stetig ansteigenden Transfer von Kapital in „Billigsteuerländer“ einzudämmen.[15] Durch den immer schnelleren Wandel der Zeit haben Anleger mehr Möglichkeiten, ihr Geld in „Steueroasen“ anzulegen, da oftmals im Internet diese grenzüberschreitende Gelegenheit nur ein Mausklick entfernt ist.

Aus diesen Gründen wurde die einheitliche Besteuerung aller privaten Kapitalerträge auf 25 % festgelegt, um attraktivere Rahmenbedingungen für Kapitalanleger in Deutschland zu schaffen, was im Interesse der Bürger, der Wirtschaft und dem Staat liegt. Dadurch soll der inländische Finanzplatz gestärkt und dem Transfer von Kapitalvermögen ins Ausland entgegengewirkt werden.[16] Dies bringt zudem auch Vorteile in der

Besteuerungsdurchführung und Übersichtlichkeit mit sich. Des Weiteren war es wichtig ein Steuerrecht zu schaffen, das von den Bürgern akzeptiert wird und mehr Rechts- und Planungssicherheit bei der Besteuerung von Kapitalanlagen mit sich bringt. Zudem kann der Staat seit der Einführung der Abgeltungsteuer, durch die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen und Veräußerungsgeschäften, Einnahmen sicherstellen.[17]

3. Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Kapitalvermögen

3.1 Von der Abgeltungsteuer erfasstes Kapitalvermögen

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 entfällt für manche Kapitalanlagen die Angabe in der Einkommensteuererklärung, da sie automatisch mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten werden.

Folgende Erträge werden mit der Abgeltungsteuer belastet:

- Zinserträge
- Dividendenerträge (in- und ausländische)
- Erträge aus der Veräußerung und Rückgabe von Wertpapieren
- Erträge aus Anteilen an Investmentfonds
- Erträge aus typischen stillen Beteiligungen
- Erträge aus Termingeschäfte
- Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften
- Erträge aus Genussrechten
- Erträge aus der Veräußerung und Rückgabe von Zins- oder Dividendenscheine
- Erträge aus Zertifikate
- Erträge aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
- Erträge aus Kapitallebensversicherungen
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen[18]

3.2 Von der Abgeltungsteuer nicht erfasstes Kapitalvermögen

Trotz der Abgeltungsteuereinführung gibt es weiterhin Kapitalanlagen die nicht abgeltend besteuert werden und dadurch eine Angabe in der Einkommensteuererklärung unumgänglich machen. Dabei sind Kapitalerträge zu unterscheiden, bei denen eine Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgt, d. h. es wird eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld geleistet.[19] Zudem gibt es Kapitalerträge, die nicht automatisch von der Kapitalertragsteuer erfasst werden und dadurch nachträglich pflichtversteuert werden müssen.

Folgende Erträge werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert:

Im Betriebsvermögen erzielte Erträge aus Kapitalanlagen, die zu den

- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb,
- Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören[20]
- Zinserträge aus Gestaltungen, bei denen trotz vorhandener Eigenmittel Kredite aufgenommen werden um eine Einkunftsquelle fremd zu finanzieren und die Eigenmittel beim Kreditgeber verzinslich angelegt werden (Back-to-Back-Finanzierung).[21]
- Private Renten- und Lebensversicherungen, die ab dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sowie die gesetzlich geförderten Vorsorgeprodukte, wie Riester- und Rürup-Renten. Diese Altersvorsorgeprodukte müssen bei der Auszahlung mit dem Ertragsanteil bzw. soweit sie staatliche gefördert wurden, mit dem gesamten Auszahlungsbetrag nachgelagert besteuert werden. Dies erfolgt mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.[22]

Folgende Erträge werden nicht von der Kapitalertragsteuer erfasst:

- Erträge aus Kapitalanlagen, die von einer ausländischen Zahlstelle – einem Finanzinstitut – oder durch den Schuldner der Kapitalerträge selbst, auf ein im Ausland geführtes Konto oder Depot ausgezahlt werden. Bei diesen Erträgen erfolgt eine nachträgliche Pflichtveranlagung.
- Zinsen aus einem zwischen Privatpersonen gewährten Privatdarlehen. Bei diesen Zinserträgen erfolgt ebenfalls eine nachträgliche Pflichtversteuerung.[23]
- Leistungen aus einem Renten- und Lebensversicherungsvertrag der vor dem 1.01.2005 abgeschlossen wurde. Voraussetzung ist hierbei allerdings die Einhaltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren und die Vollendung des 60. Lebensjahres bei Auszahlung, damit die Leistungen bei Erhalt komplett steuerfrei gewährt werden können.
- Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien sind steuerfrei, sofern es sich um eine eigen genutzte Immobilie handelt. Bei vermieteten Objekten muss eine zehnjährige Haltefrist abgewartet werden, damit eine steuerfreie Veräußerung durchgeführt werden kann.[24]
- Erträge aus der Veräußerung von beweglichen Gegenständen, wie Edelmetalle und Kunstgegenstände sind nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.[25]
- Unternehmerische Beteiligungen außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist sind steuerfrei. Innerhalb der Frist wird der persönliche Steuersatz jedes einzelnen Mitunternehmers veranschlagt.

4. Veranlagung zur Besteuerung

4.1 Pflichtveranlagung

Aus folgenden Gründen ist eine Pflichtveranlagung erforderlich:

- Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle, an der sie entsteht, erfasst und meistens von der auszahlenden Stelle – in der Regel die Bank – erhoben und direkt an das Finanzamt abgeführt. Sobald Kapitalerträge jedoch im Ausland entstehen, werden sie durch eine ausländische Zahlstelle oder durch den Schuldner der Kapitalerträge selbst auf ein im Ausland geführtes Konto bzw. Depot ausgezahlt. Diese Kapitalerträge unterliegen dadurch keiner inländischen Kapitalertragsteuer, da sie an der deutschen Abgeltungsteuer vorbei gehen und dadurch noch nicht erfasst wurden. Deshalb muss eine Angabe in der Einkommensteuererklärung erfolgen, damit die Versteuerung nachträglich durchgeführt werden kann, was zu einer Pflichtveranlagung führt.

Um die ausländischen Kapitaleinkünfte nicht zu begünstigen, werden auch diese mit dem Abgeltungssatz von 25 % pflichtversteuert.[26]

- Bei entstehenden Zinserträgen, die durch ein gewährtes Privatdarlehen zwischen Privatpersonen zufließen, wird ebenfalls eine nachträgliche Pflichtversteuerung von 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen.[27]

4.2 Freiwillige Veranlagung

Durch die Abgeltungsteuer findet eine einheitliche Besteuerung von 25 % Kapitalertragsteuer + 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für alle Kapitalanleger, egal ob Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler oder Rentner statt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Steuerpflichtigen einen persönlichen Einkommensteuersatz von mehr oder weniger als 25 % haben. Bei einem persönlichen Steuersatz unter 25 % ist ein Wahlrecht zur freiwilligen Veranlagung möglich.[28] Dies ist bei allen Anlegern der Fall, die in der Summe der Einkünfte, nicht mehr als ca. 15.000 Euro im Jahr versteuern müssen.[29] Bei dieser individuellen Veranlagung versteuert der Kapitalanleger seine Kapitaleinkünfte zu seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Er erhält den zuviel einbehaltenen Differenzbetrag über die Steuererklärung erstattet. Um diese Option wahrnehmen zu können, muss der Anleger lediglich einen Steuerbescheid bei seiner Hausbank anfordern und ihn seiner jährlichen Einkommensteuererklärung beifügen. Anschließend wird durch das zuständige Finanzamt eine Günstigerprüfung durchgeführt.[30]

[...]


[1] Vgl. Löbig, Peter: Die Abgeltungsteuer, hrsg. von: Dresdner Bank; Frankfurt am Main, 21.11. 2007.

[2] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 1.06.2007.

[3] Vgl. Körner, A.; Müller, W.; Thewes, F.: Sparer werden bestraft, hrsg. von: Focus 50/2007, Seite 169-172; o. O.

[4] Vgl.: Union Investment – Jetzt gemeinsam Endspurt starten. Die Abgeltungsteuer kommt. Sprechen Sie Ihre Kunden an!; https://online.union-investment.de/docme/service. marketingaktionen/aktuelle_kampagnen.de, Zugriff und Druckdatum: 23.10.2008.

[5] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian; Storg, Alexander: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 – Leitfaden für die Kundenberatung, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[6] Freistellungsauftrag: Dies ist ein Auftrag, den der steuerpflichtige Kapitalanleger seinen diversen Kreditinstituten erteilt, damit Kapitalerträge bis zu einen Sparerpauschbetrag von 801 Euro jährlich (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 Euro) vom Steuerabzug freigestellt werden.

[7] Vgl.: Was Sie über die Abgeltungsteuer wissen sollten, hrsg. von: Baden- Württembergische Bank; o.O., 07/08.

[8] In Anlehnung an: Volksbank Kraichgau eG und Union Investment Privatfonds GmbH – Geldanlage unter steuerlichen Gesichtspunkten: “Die Abgeltungsteuer kommt – was nun?”; Sinsheim, 09/2007.

[9] Vgl. Bahlmann, Christian: VR-info Aktuell – Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, Sonderausgabe 02/2007.

[10] In Anlehnung an Keusemann, Achim: Geldanlage unter steuerlichen Gesichtspunkten: „Die Abgeltungsteuer kommt am 1. Januar 2009“, hrsg. von: Volksbank Kraichgau eG und Union Investment Privatfonds GmbH; Sinsheim, 09/2008.

[11] Vgl. Stichling, Axel: Portfoliomanagement, hrsg. von: Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband; Karlsruhe, 25.10.2008.

[12] Vgl. Leopold, Jürgen: Grundlagen der privaten Vermögensplanung, hrsg. von: Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband; Karlsruhe, 18.01.2010.

[13] Vgl. Körner, A.; Müller, W.; Thewes, F.: Sparer werden bestraft, hrsg. von: Focus 50/2007, Seite 169-172; o. O.

[14] Vgl.: Abgeltungsteuer – Die Neuerungen im Überblick, hrsg. von: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG; München, 3.12.2007.

[15] Vgl.: Die Abgeltungsteuer: Neue Steuer – Neue Chancen, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, o. J.

[16] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 1.06.2007.

[17] Vgl. Keusemann, Achim: Geldanlage unter steuerlichen Gesichtspunkten: „Die Abgeltungsteuer kommt am 1. Januar 2009“, hrsg. von: Volksbank Kraichgau eG und Union Investment Privatfonds GmbH; Sinsheim, 09/2008.

[18] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian; Storg, Alexander: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 – Leitfaden für die Kundenberatung, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[19] Vgl.: Abgeltungsteuer – Steuern optimieren durch Vermögensumschichtung, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR, 1. Auflage 2008; Berlin, 2008.

[20] Vgl.: Abgeltungsteuer – Die Neuerungen im Überblick, hrsg. von: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG; München, 3.12.2007.

[21] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian: VR-Aktuell – Die Abgeltungsteuer kommt, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[22] Vgl. Bahlmann, Christian: VR-info Aktuell – Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ab 2009, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, Sonderausgabe 02/2007.

[23] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian; Storg, Alexander: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 – Leitfaden für die Kundenberatung, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[24] Vgl. Löbig, Peter: Die Abgeltungsteuer, hrsg. von: Dresdner Bank; Frankfurt am Main, 21.11. 2007.

[25] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian: VR-Aktuell – Die Abgeltungsteuer kommt, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[26] Vgl.: Die Abgeltungsteuer: Neue Steuer – Neue Chancen, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, o. J.

[27] Vgl. Tischbein, Heinz-Jürgen; Steinlein, Fabian; Storg, Alexander: Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 – Leitfaden für die Kundenberatung, hrsg. von: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR; Berlin, 31.07.2007.

[28] Vgl.: Abgeltungsteuer – Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Abgeltungsteuer aus Sicht des Privatanlegers, hrsg. von: UBS; o. O., 1998-2007.

[29] Vgl.: Pauschal 25 Prozent plus, hrsg. von: Focus 23/2007, Seite 166+167; o. O.

[30] Vgl.: Die neue Steuer für jedermann, hrsg. von: Focus 50/2007, Seite 174-178, o. O.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2011
ISBN (eBook)
9783842814219
DOI
10.3239/9783842814219
Dateigröße
552 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
AKAD University, ehem. AKAD Fachhochschule Stuttgart – Steuern, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2011 (Mai)
Note
2
Schlagworte
abgeltungsteuer bankwesen steuern private veräußerungsgeschäfte unternehmerische beteiligung
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