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Patentbewertung und die Rolle von Patenten in der Technologiefrühaufklärung

©2010 Diplomarbeit 84 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt kommt immateriellen Vermögensgegenständen eine stetig wachsende Bedeutung zu. So hängen nach einer Studie der Credit Suisse First Boston ca. 75% der Werte der ‘Fortune 500’-Unternehmen von immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten und Marken, Urheberrechten und Software ab.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) dem Bilanzierenden das Wahlrecht eingeräumt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das Verbot, selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren, wurde damit abgeschafft. Mit Ausnahme von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen, die auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen, können also beispielsweise selbsterstellte Patente in die Bilanz aufgenommen werden. Ein erstes Ziel dieser Arbeit ist es daher, sowohl die nationalen als auch internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Bewertung und Bilanzierung von Patenten darzulegen.
Nach einer erfolgten Bewertung im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften ist jedoch nicht immer eindeutig, welchen tatsächlichen Wert ein Patent bzw. ein Patentportfolio für ein Unternehmen oder für andere Unternehmen besitzt. Eine Beschränkung der Analyse auf Daten aus dem Rechnungswesen ist des Weiteren nicht dazu geeignet, technologischen Wandel und die daraus entstehenden Herausforderungen so rechtzeitig zu erkennen, dass angemessen auf technologische Diskontinuitäten oder auf andere Entwicklungen des Wettbewerbs reagiert werden kann.
Gerade hierzu ist die Geschäftsführung bzw. der Vorstand eines Unternehmens gemäß § 91 Abs. 2 AktG aber verpflichtet. Daher sind geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ist ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Eine Gefahr besteht beispielsweise darin, dass eine Firma ihre Geschäftsgrundlage aufgrund der Tatsache verliert, dass sie in einem Patentverletzungsprozess der Gegenseite unterliegt bzw. übermäßig hohe Lizenzzahlungen zu entrichten hat. Zudem existieren sogenannte ‘Patenttrolle’, d.h. Firmen, die selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb haben und Patente aufkaufen, um dann Firmen auf dem Markt derart zu bedrängen, dass diese schließlich Lizenzgebühren entrichten müssen. Ziel dieser Firmen ist die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Zielsetzung und Problemstellung der Arbeit

2 Begriffsabgrenzungen
2.1 Patent
2.2 Einordnung von Patenten in die immateriellen Vermögensgegenstände
2.3 Technologiefrühaufklärung

3 Bewertung von Patenten
3.1 Bewertungsanlässe
3.2 Bewertung von Patenten nach externen Rechnungslegungsvorschriften
3.2.1 Bilanzierung nach HGB
3.2.1.1 Ansatz
3.2.1.2 Bewertung
3.2.1.3 Folgebewertung
3.2.2 Bilanzierung nach IFRS
3.2.2.1 Ansatz
3.2.2.2 Bewertung
3.2.2.3 Folgebewertung
3.3 Betriebswirtschaftliche Patentbewertung
3.3.1 Bestrebungen der Standardisierung der Bewertungsmethoden
3.3.2 Quantitative Ansätze der Patentbewertung
3.3.2.1 Kostenorientierter Ansatz (Cost Approach)
3.3.2.2 Marktorientierter Ansatz (Market Approach)
3.3.2.3 Kapitalwertorientierter Ansatz (Income Approach)
3.3.3 Realoptionsmethode
3.3.4 Qualitative Ansätze der Patentbewertung
3.3.4.1 Conjoint-Analyse Ansatz
3.3.4.2 Patentindikatorbasierte Bewertung

4 Technologiefrühaufklärung
4.1 Das Konzept der schwachen Signale nach Ansoff
4.2 Zentrale Aufgaben der Technologiefrühaufklärung
4.3 Phasen der Technologiefrühaufklärung
4.3.1 Informationserfassung
4.3.1.1 Expertenbefragungen
4.3.1.2 Dokumentenanalysen und Textmining
4.3.1.3 Conjoint-Analysen
4.3.2 Informationsbewertung
4.3.2.1 Patentportfolios
4.3.2.2 Technologie-Lebenszyklus und S-Kurven-Konzept
4.3.3 Informationsaggregation und -strukturierung
4.3.3.1 Szenariotechnik
4.3.3.2 Technologie Roadmapping

5 Die Bedeutung von Patentdaten für die Technologiefrühaufklärung
5.1 Patentdaten als Informationsquellen für die technologische Frühaufklärung
5.2 Patentkennzahlen zur technologischen Frühaufklärung
5.2.1 Aktivitätskennzahlen
5.2.2 Qualitätskennzahlen
5.2.3 Verbindungskennzahlen

6 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bewertungsanlässe

Abbildung 2: Bewertungsverfahren im Überblick

Abbildung 3: Wiederbeschaffungskosten von Patenten

Abbildung 4: Formel zur Berechnung der Lizenzersparnisse

Abbildung 5: Durchschnittliche Kapitalkosten eines Unternehmens

Abbildung 6: Vergleich der Aktienoption mit der Realoption "Patent"

Abbildung 7: Black-Scholes-Merton Formel

Abbildung 8: Stadien der Ungewissheit unter Diskontinuität

Abbildung 9: Alternative Antwortstrategien auf Diskontinuitäten

Abbildung 10: Beispielhafte Darstellung eines Patentportfolios mit zehn Technologiegebieten

Abbildung 11: Das Technologielebenszyklusmodell nach FORD und RYAN

Abbildung 12: Technologische S-Kurve

Abbildung 13: Überführung von Plänen in eine Technologie Roadmap

Abbildung 14: Grundlegende zeitpunktbezogene Aktivitätskennzahlen auf der Basis von Patentanmeldungen

1 Zielsetzung und Problemstellung der Arbeit

Sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern der Welt kommt immateriellen Vermögensgegenständen eine stetig wachsende Bedeutung zu. So hängen nach einer Studie der Credit Suisse First Boston ca. 75% der Werte der "Fortune 500"-Unternehmen von immateriellen Vermögensgegenständen wie Patenten und Marken, Urheberrechten und Software ab.[1]

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) dem Bilanzierenden das Wahlrecht eingeräumt, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren.[2] Das Verbot, selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren, wurde damit abgeschafft. Mit Ausnahme von Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen, die auch weiterhin nicht aktiviert werden dürfen, können also beispielsweise selbsterstellte Patente in die Bilanz aufgenommen werden. Ein erstes Ziel dieser Arbeit ist es daher, sowohl die nationalen als auch internationalen Rechnungslegungsvorschriften zur Bewertung und Bilanzierung von Patenten darzulegen.

Nach einer erfolgten Bewertung im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften ist jedoch nicht immer eindeutig, welchen tatsächlichen Wert ein Patent bzw. ein Patentportfolio für ein Unternehmen oder für andere Unternehmen besitzt. Eine Beschränkung der Analyse auf Daten aus dem Rechnungswesen ist des Weiteren nicht dazu geeignet, technologischen Wandel und die daraus entstehenden Herausforderungen so rechtzeitig zu erkennen, dass angemessen auf technologische Diskontinuitäten[3] oder auf andere Entwicklungen des Wettbewerbs reagiert werden kann.

Gerade hierzu ist die Geschäftsführung bzw. der Vorstand eines Unternehmens gemäß § 91 Abs. 2 AktG aber verpflichtet. Daher sind geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ist ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Eine Gefahr besteht beispielsweise darin, dass eine Firma ihre Geschäftsgrundlage aufgrund der Tatsache verliert, dass sie in einem Patentverletzungsprozess der Gegenseite unterliegt bzw. übermäßig hohe Lizenzzahlungen zu entrichten hat.[4] Zudem existieren sogenannte "Patenttrolle", d.h. Firmen, die selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb haben und Patente aufkaufen, um dann Firmen auf dem Markt derart zu bedrängen, dass diese schließlich Lizenzgebühren entrichten müssen. Ziel dieser Firmen ist die ausschließliche Verwertung des Patents, ohne die zugrundeliegende Technologie nutzen zu wollen. Ein Risikomanagementsystem, das den Erfordernissen des § 91 Abs. 2 AktG genügen soll, muss daher auch aus einer solchen Gefährdungslage entstehende wirtschaftliche und technologische Risiken antizipieren können.

Die technologische Entwicklung in internationalen Märkten nimmt stetig an Geschwindigkeit zu. Unternehmen werden dazu gezwungen, sich immer frühzeitiger mit sich wandelnden Technologien und deren Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell zu befassen. Patente bieten hierbei oft die einzige Möglichkeit, technologische Neuentwicklungen bereits vor ihrem Markteintritt zu erkennen. Dementsprechend ist Patenten unbedingt eine Frühindikatorfunktion für technologische Entwicklungen einzuräumen. Ihre Analyse sollte daher einen unverzichtbaren Bestandteil technologischer Konkurrenzanalysen[5] bilden, um entsprechende Reaktionsstrategien entwickeln zu können.[6]

Hervorzuheben ist die Tatsache, dass selbst Patente relativ spät anzeigen, welche technologischen Wettbewerbsentwicklungen es gibt. Ihre Veröffentlichung findet erst 18 Monate nach der Anmeldung statt, also frühestens 18 Monate nach der Erfindungstätigkeit. Ernst (1996) stellt fest, dass technologische Veränderungen frühzeitige Signale für nachfolgende Marktveränderungen darstellen, welches die Eignung von Patentdaten besonders verdeutlicht. In der Arbeit aus dem Jahr 1996 wurde ein zeitlicher Verlauf der Patentanmeldungen vor Umsatzveränderungen zwischen zwei und drei Jahren ab dem Prioritätsjahr ermittelt.[7] In dieser Arbeit soll daher in einem zweiten Schritt untersucht werden, welche Verfahren dazu zweckdienlich sind, gemäß dem Erfordernis des § 91 Abs. 2 AktG den Fortbestand eines Unternehmens gefährdende Entwicklungen im Rahmen des strategischen Technologiemanagements früh zu erkennen. Hierbei soll insbesondere auch die Rolle der Patente in der Technologiefrühaufklärung herausgestellt werden.

2 Begriffsabgrenzungen

2.1 Patent

Ein Patent gewährt in Deutschland seinem Inhaber die zeitlich und räumlich begrenzte ausschließliche Nutzung einer Erfindung für maximal 20 Jahre. Patente fallen unter die gewerblichen Schutzrechte. "Gewerbliche Schutzrechte sind die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die die verwertbare geistige Leistung rechtlich schützen. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte und Warenzeichen."[8]

Ein Patent wird für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, also nicht zum Stand der Technik gehören, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und die gewerblich anwendbar sind.[9] "Eine Erfindung ist eine technische Leistung, die eine Lehre oder Anweisung zum technischen Handeln darstellt, beispielsweise Schaltungen, Maschinen, Verfahren, Anwendungen, Vorrichtungen und Apparate."[10] "Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind."[11]

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Erzeugnispatenten und Verfahrenspatenten. Erzeugnisse können sein: Sachen, Vorrichtungen, Maschinen, Geräte, Stoffe, Gemische, Fertig- oder Halbfabrikate und Pflanzensorten.[12] Unter die Erzeugnispatente fallen Sachpatente, Vorrichtungspatente, Stoffpatente, Mittelpatente, Arzneimittelpatente und Product-by-process-claims. Unter die Verfahrenspatente fallen Herstellungsverfahren[13], Arbeitsverfahren[14] und Anwendungs- oder Verwendungspatente.

Schutzfunktion - Ansprüche im Verletzungsfall

In § 9 PatG wird die Wirkung des Patentschutzes, mithin die Schutzfunktion, beschrieben. Der Patentinhaber erhält damit ein negatives Verbietungsrecht und ein positives Verwertungsrecht, jedoch kein positives Benutzungsrecht. Gemäß § 139 PatG werden Dritte von dem ausgeschlossen, was nach § 9 PatG nur der Inhaber darf.

"Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen."[15]

Der Patentinhaber darf denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der entgegen der §§ 9-13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt. Bei Vorliegen von Verschulden, also wenn der Patentverletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hat der Patentinhaber nach § 139 Abs. 2 PatG zusätzlich einen Schadensersatzanspruch.[16] Hat der Verletzer auf Kosten des Patentinhabers etwas erlangt, so entsteht dem Inhaber gemäß § 141 PatG ein Anspruch auf Rückgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). Der Inhaber kann gemäß § 140 a PatG verlangen, dass das im Besitz oder im Eigentum befindliche Erzeugnis vernichtet wird, wenn es Gegenstand des Patents ist oder aus einem patentierten Verfahren gewonnen wurde und wenn der durch die Verletzung hervorgebrachte Zustand nicht auf eine andere Weise beseitigt werden kann. Der Inhaber kann eine Entschädigung für angemeldete Erfindungen gemäß §§ 140, 33 PatG verlangen, wenn der Verletzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war. Schließlich hat der Patentinhaber einen Auskunftsanspruch gemäß § 140 b PatG. Er kann Informationen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie die über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse verlangen.[17]

Informationsfunktion – Offenbarungspflichten gegenüber der Allgemeinheit

Neben dieser Schutzfunktion kommt Patenten eine Informationsfunktion zu. Zur Förderung des allgemeinen technischen Fortschritts soll auf einen bereits vorhandenen Kenntnisstand aufgebaut werden können. Im Gegenzug zur "Belohnung" in der Form, dass dem Anmelder eine Monopolstellung eingeräumt wird, hat dieser der Öffentlichkeit gegenüber seine Erfindung vollständig zu offenbaren.[18] Gemäß § 34 Abs. 4 PatG hat der Patentanmelder die Erfindung "in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann."[19] Des Weiteren kann gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 PatG jedermann Akteneinsicht nach dem Ablauf von 18 Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung (Prioritätstag) verlangen.

2.2 Einordnung von Patenten in die immateriellen Vermögensgegenstände

Die Begriffe "immaterielle Güter", "immaterielle Vermögensgegenstände", "knowledge-based assets", "intellectual property", "intangible assets", "intellectual capital" werden teilweise synonym für den Begriff "immaterielle Werte" genutzt. Der Begriff "immaterieller Vermögensgegenstand" hingegen stellt einen bereits im deutschen Handels- und Steuerrecht abstrakt aktivierungsfähigen Wert dar und ist daher enger gefasst als die anderen Begriffe.[20] Im Steuerrecht spricht man von einem Wirtschaftsgut, nicht von einem Vermögensgegenstand.

Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB sind in der Regel alle Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind. Damit sind diese weder beweglich noch unbeweglich.[21] Nach § 247 Abs. 2 HGB gehören sie dann zum Anlagevermögen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Damit sind die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu definieren als diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht körperlich fassbar sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht den Finanzanlagen oder ausnahmsweise den Sachanlagen zuzurechnen sind.[22]

Nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften wird ein Vermögenswert ("asset") gemäß Teilziffer 49 des IAS-Framework verstanden als "... eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen in der Vergangenheit darstellt, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt."[23]

IAS 38.8 definiert einen immateriellen Vermögenswert als einen "identifizierbare[n], nicht monetäre[n] Vermögenswert ohne physische Substanz."[24] Ein Vermögenswert ist gemäß IAS 38.12 identifizierbar, wenn er separierbar ist, d.h. wenn er vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann oder wenn er aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten entsteht, unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind.[25]

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) definiert einen immateriellen Vermögenswert folgendermaßen: "Unter einem immateriellen Vermögenswert wird [...] ein in Leistungserstellungsprozessen eingesetztes wirtschaftliches Gut verstanden, dessen Substanz nicht körperlich wahrnehmbar ist, sondern beispielsweise als Recht, Beziehung, Wissen oder Information, Prozess, Verfahren oder Gedanke in Erscheinung tritt. In Abgrenzung zu materiellen Vermögenswerten sind immaterielle insbesondere durch das Fehlen einer physischen Substanz gekennzeichnet; ferner sollen unter immateriellen Vermögenswerten keine finanziellen Vermögenswerte verstanden werden."[26]

2.3 Technologiefrühaufklärung

Der Begriff "Technologieaufklärung" wird ähnlich verwandt wie die Begriffe "Technology-Intelligence", "technologische Prognose", "Technologiefrüherkennung", "Technology Monitoring", "Technology Forecasting" und "Competitive Intelligence".[27] Dabei ist die Technologiefrüherkennung nach Wolfrum in die unternehmensweite strategische Früherkennung eingebettet. "Technologiefrüherkennung zielt auf die frühzeitige Bestimmung der Potentiale neuer Technologien sowie der Grenzen herkömmlicher technologischer Problemlösungen ab. Darüber hinaus soll eine Grundlage für die Prognose bzw. Antizipation der weiten Evolution in den interessierenden Technologiefeldern gelegt werden." Dabei "müssen auf technologischem Gebiet sowohl starke als auch schwache Signale aufgedeckt und deren Implikationen interpretiert werden."[28] Peiffer definiert: "Das Bestreben, Technologieentwicklungen im Unternehmensumfeld bereits im Frühstadium zu identifizieren und einer ersten Bewertung zu unterziehen, kennzeichnet die Aufgabenstellung einer Technologiefrühaufklärung (TFA)."[29] Nach Lichtenthaler zielt die Technologiefrüherkennung "auf die rechtzeitige Bereitstellung relevanter Informationen über technologische Trends im Umfeld des Unternehmens, um dadurch potenzielle Chancen und potenzielle Gefährdungen abzuwehren. Die Technologiefrüherkennung umfasst die Aktivitäten der Beschaffung, der Analyse und der Kommunikation relevanter Information über technologische Trends zur Unterstützung von Technologieentscheidungen des Unternehmens und allgemeiner Unternehmensentscheidungen."[30]

In der deutschsprachigen Literatur wird oftmals zwischen Technologiefrüherkennung und Technologieprognose getrennt. Lichtenthaler konstatiert, dass "Neuere Definitionen und Ansätze der Technologiefrüherkennung [...] und Technologieprognose unter dem Begriff Technologiefrühaufklärung"[31] zusammenfassen.

3 Bewertung von Patenten

3.1 Bewertungsanlässe

Patente können zu verschiedensten Zwecken bewertet werden. Rings (2000) unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertungsanlässen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bewertungsanlässe[32].

3.2 Bewertung von Patenten nach externen Rechnungslegungsvorschriften

Im Folgenden werden die externen Rechnungslegungsvorschriften für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dargelegt. Wie unter 2.2 erläutert, fallen Patente unter die immateriellen Vermögensgegenstände, weshalb die folgenden Ausführungen für immaterielle Vermögensgegenstände im Allgemeinen und Patente im Speziellen gelten.

3.2.1 Bilanzierung nach HGB

3.2.1.1 Ansatz

Grundsätzlich ist ein Gut nach HGB dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn es einen Vermögensgegenstand darstellt. Ein Gut ist ein Vermögensgegenstand, wenn es selbständig verwertbar ist und damit einen Beitrag zur Schuldendeckung des Unternehmens leisten kann. Nach dem Regierungsentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) liegt ein Vermögensgegenstand vor, "wenn das selbsterstellte Gut nach Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist."[33] Was Verkehrsauffassung ist, regeln die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Entspricht der Vermögensgegenstandsbegriff der Auffassung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), ist das Gut abstrakt aktivierungsfähig, d.h. es ist geklärt, dass ein Vermögensgegenstand vorliegt. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. den Vermögensgegenstandsbegriff. Sie werden abgeleitet aus der handels- und steuerrechtlichen[34] Rechtssprechung, aus dem wissenschaftlichen Schrifttum sowie aus der Bilanzierungspraxis eines ordentlichen Kaufmannes.

Ob das Gut tatsächlich aktiviert werden darf, regelt sich nach der konkreten, gesetzlich kodifizierten Aktivierungsfähigkeit.[35] Eine Ausprägung der konkreten Aktivierungsfähigkeit ist, dass Vermögensgegenstände des Anlagevermögens selbständig bewertbar sein müssen, um als Vermögensgegenstände zu gelten. Als Rechte konkretisierte immaterielle Werte wie gewerbliche Schutzrechte und Konzessionen sind regelmäßig selbständig verwertbar (einzelveräußerbar)[36] und damit konkret bilanzierungsfähig.

Am 29.5.2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Das bisherige Ansatzverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wurde aufgehoben und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Es gilt ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.[37] Dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, welches besagt, dass im Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände anzusetzen sind, wird damit entsprochen. Wird das Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB n.F.[38] in Anspruch genommen, gilt nach § 268 Abs. 8 HGB n.F. eine Ausschüttungssperre, wenn "die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern [nicht] entsprechen."[39]

Im Zuge der Harmonisierung des HGB mit internationalen Rechnungslegungsvorschriften soll speziell mit diesen Regelungen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses gestärkt werden, ohne das bisher im HGB dominante Prinzip des Gläubigerschutzes zu vernachlässigen.

3.2.1.2 Bewertung

Vermögensgegenstände sind gemäß § 253 HGB Abs. 1 Satz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB n.F. Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser fertigungsbezogen ist. Wenn sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, können angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen sowie für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden.[40]

Analog zu IAS 38.52 bedingen die §§ 255 Abs. 2 und 255 Abs. 2a HGB n.F. bei selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase, da Forschungskosten nicht in die Herstellungskosten bei der Entstehung eines immateriellen Vermögensgegenstandes miteinbezogen werden dürfen.

Forschung ist demnach "die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können."[41] Entwicklung "ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen."[42]

Forschungskosten dürfen im Gegensatz zu Entwicklungskosten nicht aktiviert werden. Entwicklungskosten sind bei Ausübung des Wahlrechts verpflichtend zu aktivieren, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass künftig ein Vermögensgegenstand entsteht.[43] Kann nicht zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten plausibel und ausreichend nachvollziehbar unterschieden werden, scheidet eine Aktivierung aus und die Aufwendungen sind erfolgswirksam als Forschungsaufwendungen zu erfassen.

3.2.1.3 Folgebewertung

Nach § 253 Abs. 3 HGB n.F. sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten in den folgenden Geschäftsjahren um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist der immaterielle Vermögensgegenstand zudem außerplanmäßig abzuschreiben und mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB n.F.).

Wie auch bei materiellen Vermögensgegenständen ist hinsichtlich der Nutzungsdauer und deren Verlauf auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit zu schließen, welche insbesondere von der Beschaffenheit und Entwicklung der Absatzmärkte, konkurrierender und substituierender Produkte, der zu erwartenden Marktanteile aufgrund von Nachfrage, Wettbewerbsverhalten, Kosten und Preisspannen bestimmt ist.[44] Die nutzungsorientierte planmäßige Abschreibung darf erst dann beginnen, wenn mit der Nutzung des Vermögensgegenstandes begonnen wurde, also nicht bereits, wenn die Entwicklungsphase noch andauert und die Inanspruchnahme des Marktes noch bevorsteht. Wenn jedoch eine rechtliche (wie bei Patenten), technische oder wirtschaftliche Veralterung des Vermögensgegenstandes stattfindet, ist mit der planmäßigen Abschreibung sofort zu beginnen.[45]

Unabhängig von der zeitlichen Begrenzung der Nutzung sind auch selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie materielle Vermögensgegenstände dem Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB n.F. folgend auf außerplanmäßige Abschreibungen hin zu untersuchen. Es ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzustellen. Der beizulegende Wert leitet sich dabei nach herrschender Meinung vom Beschaffungsmarkt ab, d.h. er wird nach den Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bestimmt. Häufig jedoch lässt sich nicht eindeutig nach Beschaffungsmarkt oder Absatzmarkt differenzieren. Deshalb können der beizulegende Wert abzüglich Wiederbeschaffungskosten oder der Nutzungswert zur Schätzung des beizulegenden Wertes herangezogen werden.

Nach § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB n.F. ist es bei Nichtvorliegen eines aktiven Marktes möglich, eine mark-to-model-Bewertung vorzunehmen, d.h. anstelle von Marktpreisen (mark-to-market) Modelle zur Approximation des beizulegenden Wertes zu nutzen. Es ist möglich, diese Regelung auf selbsterstellte Patente anzuwenden. Hierzu wurden bereits einige Bewertungsverfahren entwickelt, auf die unter Gliederungspunkt 3.3 näher eingegangen wird.

Insbesondere das Institut der Wirtschaftsprüfer versuchte mit einem eigenen Standard (IDW S 5), Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände zu entwickeln, um eine mark-to-model Bewertung für immaterielle Vermögensgegenstände zu standardisieren. Bei den darin beschriebenen Verfahren stehen jedoch in erster Linie betriebswirtschaftliche Aspekte im Vordergrund, auf Besonderheiten für bilanzielle Zwecke wird nicht eingegangen. Diese werden in einem eigenen Standard abgehandelt (IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertungen bei der Abbildung von Unternehmenserwerben und bei Werthaltigkeitsprüfungen nach IFRS, IDW RS HFA 16).[46] Die Verfahren des IDW S 5 (kostenorientierter Ansatz, marktorientierter Ansatz, einkommensorientierter Ansatz) werden eingehender unter Gliederungspunkt 3.3.2 beschrieben.

3.2.2 Bilanzierung nach IFRS

3.2.2.1 Ansatz

Ein selbst geschaffener originärer oder erworbener immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.18 dann anzusetzen, wenn die in IAS 38.8-17 genannten definitorischen Voraussetzungen und die in IAS 38.21-23 [und in IAS 38.57] genannten Ansatzkriterien erfüllt sind.[47]

Insbesondere sind folgende Kriterien zu erfüllen:

- Identifizierbarkeit (IAS 38.11 f.): Der Vermögensgegenstand ist einzeln bzw. zusammen mit einem anderen Vermögenswert veräußerbar oder vermietbar oder er ist rechtlich eigenständig und zwar unabhängig davon, ob sich diese Rechte übertragen lassen;
- Kontrolle (IAS 38.13 f.): Das Unternehmen hat die Macht, seinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Gegenstand zu erhalten und seine Verwendung durch Dritte zu beschränken;
- Vorhandensein eines künftigen ökonomischen Nutzens (IAS 38.17, .21a): Zufluss von Geldmitteln aus dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, aber auch Kosteneinsparungen oder andere Vorteile, die aus der internen Nutzung entstehen;
- Zuverlässige Ermittelbarkeit der Kosten (IAS 38.21b): Zuverlässige Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[48]

Erfüllt ein immaterieller Vermögensgegenstand diese Definitionskriterien, so ist er nach IAS 38.19 dann zu aktivieren, wenn zusätzlich der mit dem Vermögensgegenstand verbundene Nutzen wahrscheinlich dem Unternehmen zugeht.[49] IAS 38.22 bestimmt, dass das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit eines erwarteten künftigen wirtschaftlichen Nutzens nach vernünftigen und begründeten Annahmen zu beurteilen hat. Gemäß IFRS 3.BC 130 ist bei immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben worden sind, kein Nachweis des Unternehmens erforderlich, dass ein zukünftiger Nutzen wahrscheinlich zufließen wird.[50]

"Extern erworbene Patente erfüllen das Tatbestandsmerkmal Identifizierbarkeit, da IAS 38.12 für alle immateriellen Vermögensgegenstände die Vermutung ausspricht, dass dieses Kriterium bei vertraglichen oder gesetzlichen Rechtspositionen stets erfüllt ist."[51] Wenn Vermögensgegenstände separat erworben werden, ist gemäß IAS 38.25 das Kriterium des wahrscheinlichen Nutzenzuflusses stets erfüllt, da die Bezahlung eines positiven Preises, die der Käufer leistet, den wirtschaftlichen Vorteil, den dieser erhält, reflektiert. Dies ist beispielsweise bei Lizenzzahlungen für die Nutzung eines Patents der Fall.[52]

Bei selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten wird der Erstellungsprozess des Vermögenswertes gemäß IAS 38.52 in zwei Phasen unterteilt, nämlich in eine Forschungs- und in eine Entwicklungsphase. Forschungskosten sind nach IAS 38.54 nicht ansatzfähig, da die gemäß IAS 38.21a notwendige Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Vorteile für das Unternehmen nicht gegeben ist. Wenn Forschungsergebnisse jedoch erworben worden sind, regelt IAS 38.42, dass kein Ansatzverbot gilt.

Gemäß IAS 38.8 ist Entwicklung "die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor Beginn der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. [...] Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen."[53]

IAS 38.52 besagt: "Obwohl die Begriffe „Forschung“ und „Entwicklung“ definiert sind, haben die Begriffe „Forschungsphase“ und „Entwicklungsphase“ im Sinne dieses Standards eine umfassendere Bedeutung."[54]

"Ein aus der Forschung (oder der Forschungsphase eines internen Projekts) entstehender immaterieller Vermögenswert darf nicht angesetzt werden. Ausgaben für Forschung (oder in der Forschungsphase eines internen Projekts) sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen."[55]

Für Aufwendungen in Entwicklungsphase gilt eine Aktivierungspflicht, wenn folgende Voraussetzungen des IAS 38.57 erfüllt sind[56]:

- Technical Feasibility: Die Fertigstellung des Projekts sowie dessen Nutzung gilt als technisch machbar;
- Intention to complete: Es besteht die Absicht, das Projekt zu vollenden und zu nutzen;
- Ability: Das Unternehmen verfügt über die Fähigkeit, den selbst erstellten Vermögenswert zu nutzen (Verkauf oder Selbstnutzung);
- Benefit: Es wird ein zukünftiger ökonomischer Nutzen erzielt, wobei ein Nachweis erbracht werden muss, dass ein aktiver Markt für das Gut besteht;
- Usefulness: Bei Eigennutzung muss belegt werden, dass der Vermögenswert nutzbringend ist;
- Availability: Die Ressourcen, die zum Abschluss des Projekts benötigt werden, müssen vorhanden sein. Das Unternehmen muss dies durch einen Business Plan oder durch eine Finanzierungszusage belegen können;
- Measurement: Die Kosten, die der Entwicklung zuzuordnen sind, müssen klar und nachvollziehbar durch ein Kostenrechnungssystem ermittelt werden.[57]

Nach IAS 38.63 gilt ein dem § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechendes Ansatzverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Posten.[58]

3.2.2.2 Bewertung

Bei der Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen ist zu unterscheiden zwischen der Bewertung bei Zugang des Vermögensgegenstandes und der Bewertung in den nachfolgenden Geschäftsjahren (Folgebewertung).

Nach IAS 38.24 erfolgt die Zugangsbewertung immaterieller Vermögensgegenstände zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Anschaffungskosten lassen sich üblicherweise problemlos ermitteln, wenn der Vermögenswert entgeltlich erworben wurde (IAS 38.26). IAS 38.27 regelt, was die Anschaffungskosten umfasst. Hierzu gehören der Erwerbspreis einschließlich Einführzölle und nicht erstattungsfähiger Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti und direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung des Vermögenswerts auf seine beabsichtigte Nutzung. Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen Kosten für die Einführung eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen), Kosten für die Geschäftsführung in einem neuen Standort oder für eine neue Kundengruppe (einschließlich Schulungskosten); und Verwaltungs- und andere Gemeinkosten. Gemeinkosten gelten gemäß IAS 38.66 als ansetzbar, wenn sie im Erstellungsprozess angefallen sind.

Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte sind gemäß IAS 38.65 zu Herstellungskosten anzusetzen. Sie entsprechen der Summe der Kosten, die ab dem Zeitpunkt anfallen, ab dem der immaterielle Vermögenswert die in IAS 38.21, .22 und .57 beschriebenen Ansatzkriterien erstmals erfüllt. Kosten, die bereits zuvor als Aufwand erfasst worden sind, dürfen gemäß IAS 38.65 und .71 nicht nachaktiviert werden.

IAS 38.66 definiert, was Herstellungskosten sind:

"Die Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerts umfassen alle direkt zurechenbaren Kosten, die erforderlich sind, den Vermögenswert zu entwerfen, herzustellen und so vorzubereiten, dass er für den vom Management beabsichtigten Gebrauch betriebsbereit ist. Beispiele für direkt zurechenbare Kosten sind:

(a) Kosten für Materialien und Dienstleistungen, die bei der Erzeugung des immateriellen Vermögenswerts genutzt oder verbraucht werden;
(b) Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19 definiert), die bei der Erzeugung des immateriellen Vermögenswerts anfallen;
(c) Registrierungsgebühren eines Rechtsanspruchs; und
(d) Amortisationen der Patente und Lizenzen, die zur Erzeugung des immateriellen Vermögenswerts genutzt werden."[59]

IAS 38.67 regelt, was keine Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes sind, so z.B. Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten sowie sonstige allgemeine Gemeinkosten, es sei denn, diese Kosten dienen direkt dazu, die Nutzung des Vermögenswerts vorzubereiten.[60]

Patente, die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen dem Unternehmen zugehen, sind einheitlich zu Zeitwerten (Fair Value) zu bewerten. Da es für Patente keinen aktiven Markt im Sinne des IAS 38.8 gibt, kann grundsätzlich der Wert angesetzt werden, der zwischen zwei sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Dritten zustande gekommen wäre.[61] Dabei muss das Resultat jüngster Geschäftsvorfälle in Betracht gezogen werden, bei denen ähnliche Patente betroffen waren.[62] Gemäß IAS 38.41 können Unternehmen, die regelmäßig am Kauf oder Verkauf einzigartiger immaterieller Vermögenswerte beteiligt sind, Verfahren zur indirekten Schätzung des beizulegenden Zeitwerts nutzen, die sie selbst entwickelt haben. Diese Verfahren können bei der Erstbewertung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zum Zuge kommen. Voraussetzung ist, dass Techniken verwandt werden, die zuverlässige Werte ermitteln. Zu diesen Techniken gehören

"a) die Anwendung von Multiplikatoren, die aktuelle Marktvorgänge in Abhängigkeit von Rentabilitätskennzahlen des Vermögenswerts (wie Erlöse, Marktanteile und Betriebsergebnis) widerspiegeln, oder in Abhängigkeit vom Strom des Nutzungsentgelts, das aus der Lizenzvergabe des immateriellen Vermögenswerts an eine andere Partei innerhalb einer Transaktion zu marktüblichen Bedingungen erzielt werden könnte (wie bei dem einkommensorientiertem Ansatz der „Relief from Royalty-Methode“);
b) oder die Diskontierung künftiger Netto-Cashflows aus diesem Vermögenswert."[63]

3.2.2.3 Folgebewertung

Der immaterielle Vermögensgegenstand kann nach der Erstbewertung nach zwei unterschiedlichen Methoden folgebewertet werden: erstens nach dem Anschaffungskostenmodell (IAS 38.74), wobei die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu beachten sind, oder zweitens nach dem Neubewertungsmodell (IAS 38.75-87), bei dem sich der beizulegende Wert (Fair Value) auf der Basis eines aktiven Marktes (IAS 38.8) als Tageswert ermitteln lässt.

Explizit verneint wird die Existenz eines Marktes in IAS 38.78 für Markennamen, Drucktitel bei Zeitungen, Musik- und Filmverlagsrechte sowie Patente oder Warenzeichen, da jeder dieser Werte einzigartig ist. Weil Patente demnach nicht mit dem Neubewertungsmodell folgegewertet werden können, wird sich im Folgenden auf die Beschreibung des Anschaffungskostenmodells beschränkt.

Bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Abschreibungen planmäßig auf die Perioden der Nutzung zu verteilen. Demnach müssen eine Nutzungsdauer und eine Abschreibungsmethode bestimmt werden. Je nach Art des Vermögensgegenstandes werden Abschreibungen bei immateriellen Vermögenswerten als "amortization" und bei Vermögenswerten des Sachanlagevermögens als "depreciation" bezeichnet.

Die Nutzungsdauer kann nach IAS 38.88 bestimmt oder unbestimmt sein, wobei nach IAS 38.91 eine unbestimmte Nutzungsdauer nicht gleichbedeutend ist mit einer unendlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist gemäß IAS 38.90 nach internen und externen Faktoren zu bestimmen.

Ein immaterieller Vermögensgegenstand hat nach IAS 38.88 eine unbestimmte Nutzungsdauer, "wenn es aufgrund einer Analyse aller relevanten Faktoren keine vorhersehbare Begrenzung der Periode gibt, in der der Vermögenswert voraussichtlich Netto-Cashflows für das Unternehmen erzeugen wird."[64]

Der Abschreibungsbetrag eines immateriellen Vermögenswertes mit begrenzter Nutzungsdauer ist gemäß IAS 38.97 planmäßig über seine Nutzungsdauer zu verteilen. Nach dieser Regelung beginnt die Abschreibung, sobald der Vermögensgegenstand verwendet werden kann, d.h. wenn er sich an seinem Standort und in dem vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand befindet. Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verbrauch des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts zu entsprechen. Wenn dieser Verbrauch nicht zuverlässig bestimmt werden kann, ist die lineare Abschreibungsmethode zu wählen.[65]

Wenn keine bestimmte Nutzungsdauer besteht, ist der immaterielle Vermögensgegenstand nicht planmäßig abzuschreiben[66]. Es ist in diesem Fall in jeder Periode im Rahmen des sogenannten "Impairment Test"[67] zu untersuchen, ob für diesen Vermögenswert weiterhin die Ereignisse und Umstände die Einschätzung einer unbestimmten Nutzungsdauer rechtfertigen.[68]

[...]


[1] Deutsche Bank AG (2006): Patent Select I, S. 12.

[2] Vgl. Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMog) vom 25.5.2009, § 248 Abs. 2 HGB.

[3] Eine Diskontinuität liegt vor, wenn sich Brüche in der Technologieentwicklung abzeichnen, vgl. Specht / Beckmann (1996): F&E-Management, S. 76.

[4] So wurde etwa der finnische Mobiltelefonhersteller Nokia im Januar 2008 wegen angeblicher Patentrechtsverletzungen auf Zahlung einer Schadensersatzsumme in Höhe von 12 Mrd. EUR verklagt, http://pte.at/news/080131034/ip-com-verklagt-nokia-auf-zwoelf-mrd-euro/ Abruf am 16.12.2009.

[5] Vgl. Ernst (1996): Patentinformation für die strategische Planung von Forschung und Entwicklung, S. 92.

[6] Vgl. Gerybadze (1996): Technologische Vorhersagen, in: Kern 1996: Handwörterbuch der Produktionswirtschaft, S. 2033-2034

[7] Vgl. ebenda, S. 371; Das Prioritätsjahr ist das Jahr, in dem die Erfindung zur Anmeldung eingereicht wird.

[8] Baetge / Kirsch / Thiele (2007): Bilanzen, S. 296.

[9] Vgl. § 1 Abs. 1 PatG.

[10] Steckler (1996): Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes, S. 10.

[11] § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG.

[12] Vgl. § 2 Nr. 2 PatG.

[13] Vgl. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG.

[14] Vgl. § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG.

[15] § 9 PatG.

[16] Vgl. Eisenmann (2001): Grundriß gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 78-80.

[17] Vgl. Steckler (1996): Grundzüge des gewerblichen Rechtssschutzes, S. 24-26.

[18] Deutsches Patent- und Markenamt (2009): Patentinformation, http://www.dpma.de/patent/patentinformation/index.html, Abruf am 24.09.2009.

[19] § 34 Abs. 4 PatG.

[20] Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2001): Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterieller Werte", in: Der Betrieb, 54. Jahrgang, Heft 19, S. 990.

[21] Vgl. Coenenberg (2005): Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 144.

[22] Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2007): Bilanzen, S. 295.

[23] Schmidbauer (2003): Die Bilanzierung und Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände bzw. Vermögenswerte in der deutschen Rechnungslegung sowie nach IAS - Vergleichende Darstellung unter Berücksichtigung von DRS 12 und ED IAS 36/38", in: Deutsches Steuerrecht, Heft 47, 2003, S. 2035.

[24] IAS 38.8.

[25] Vgl. IAS 38.12.

[26] Institut der Wirtschaftsprüfer (o.J.): IDW S 5, in: Die Wirtschaftsprüfung, Supplement 4/2007, S. 64 ff., FN-IDW 11/2007, S. 610 ff.

[27] Lichtenthaler (2002): Organisation der Technology Intelligence, S. 15.

[28] Wolfrum (1991): Strategisches Technologiemanagement, S. 134-135.

[29] Peiffer (1992): Technologiefrühaufklärung, S. 1.

[30] Lichtenthaler (2007): Methoden der Technologiefrüherkennung und Kriterien zu deren Auswahl, in: Möhrle / Isenmann (2007): Technologie-Roadmapping S. 56-57.

[31] Lichtenthaler (2002), Organisation der Technology Intelligence, S. 15-16.

[32] Quelle: Rings (2000): Patentbewertung - Methoden und Faktoren zur Wertermittlung technischer Schutzrechte, in: GRUR Heft 10 2000, S. 840.

[33] Bundesregierung (2008): Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE_bilmog.pdf , Abruf am 18.12.2009, S.109.

[34] Mit dem BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit entfallen. Das Handelsbilanzrecht ist damit von rein steuerlich motivierten Bilanzansätzen befreit worden, vgl. Günkel (2009): Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit und steuerliche Bilanzierungswahlrechte, in: Der Betrieb, Heft 09, 2009, S. 202-205.

[35] Vgl. Baetge / Kirsch / Thiele (2007): Bilanzen, S. 131.

[36] Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V. (2001): Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterieller Werte", in: Der Betrieb, 54. Jahrgang, Heft 19, S. 992.

[37] Vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB n.F.

[38] Als HGB n.F. (neue Fassung) wird das durch das BilMoG geänderte HGB verstanden.

[39] § 268 Abs. 8 HGB n.F.

[40] Vgl. Coenenberg (2005): Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 102.

[41] § 255 Abs. 2a HGB n.F.

[42] Ebenda

[43] Vgl. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Referentenentwurf, S. 132.

[44] Vgl. Ballwieser (2008): § 253 Rdn. 21, in: Münchner Kommentar zum HGB.

[45] Vgl. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" (2008): Leitlinien zur Bilanzierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach dem Regierungsentwurf des BilMoG", in: Der Betrieb, Heft 34 (2008), S. 1819.

[46] Ebenda: S. 1820.

[47] Vgl. Ruhnke (2005): Rechnungslegung nach IFRS und HGB, S.458.

[48] Vgl. ebenda: S. 458-459.

[49] Vgl. Coenenberg (2003): Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 140.

[50] Nach IAS 38.33 sind diese Vermögensgegenstände zwingend zum "Fair Value" (Zeitwert) zu bewerten.

[51] Spranger (2005): Die Bewertung von Patenten, S. 96.

[52] Vgl. ebenda, S. 97.

[53] IAS 38.8.

[54] IAS 38.52.

[55] IAS 38.54.

[56] Vgl. IAS 38.57.

[57] Gstraunthaler (o.J.): Die Bewertung und Bilanzierung von intangible Assets nach IAS 38 in der Neufasung vom 31.03.2004 und ihre Auswirkungen, in: Matzler, Hinterhuber, Renzl, Rothenberger (2006): Immaterielle Vermögenswerte – Handbuch der intangible Assets, S. 95.

[58] Vgl. IAS 38.63.

[59] IAS 38.66.

[60] Vgl. IAS 38.67.

[61] Vgl. IAS 38.40.

[62] Vgl. Spranger (2005): Die Bewertung von Patenten, S. 100.

[63] IAS 38.41 a) und b).

[64] IAS 38.88 Satz 2.

[65] Vgl. IAS 38.97.

[66] IAS 38.107.

[67] Ein Impairment Test im Sinne des IAS 36 stellt sicher, dass die Vermögenswerte werthaltig sind und nicht nur auf subjektiven Erwartungen beruhen.

[68] Vgl. IAS 38.109.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842808867
DOI
10.3239/9783842808867
Dateigröße
2.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg – Fakultät Wirtschafts-, Verhaltens- und Rechtswissenschaften, Studiengang Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2011 (Januar)
Note
2,3
Schlagworte
patentbewertung technologiefrühaufklärung immaterielle vermögensgegenstände rechnungslegung risikomanagement
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Titel: Patentbewertung und die Rolle von Patenten in der Technologiefrühaufklärung
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