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Die Zulässigkeit der Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr in einem unter Embargo stehenden Land durch ein in einem Mitgliedsstaat der EU ansässigem Luftverkehrsunternehmen

©2009 Diplomarbeit 130 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Eine EU-mitgliedstaatliche Fluggesellschaft entsendete im Zeitraum Februar bis Juli 2008 Personal und Luftfahrzeuge in ein unter Embargo stehendes Land, um dort innerstaatliche Flüge in der Personenbeförderung auszuführen. Diese Angelegenheit sorgte bei den Beschäftigten der Gesellschaft für Empörung, medienmässig wurde nach aussen hin nichts bekannt, da zum einen gegen das Land internationale und europäische Sanktionen verhängt worden waren und es im weiteren zum damaligen Zeitpunkt Pläne der Vereinigten Staaten von Amerika gab, Waffengewalt gegen den Staat anzuwenden und man in der Politik so um Ruhe bemüht war. Hierbei waren die Beschäftigten des Unternehmens nicht nur den erhöhten Gefahren in ihrer Tätigkeit ausgesetzt, vielmehr wurden sie auch anderen Lebensbedingungen und vor allem Traditionen unterworfen.
Generelle Darstellung des Leistungsempfangsstaates:
Geographische Angaben:
Dieser Staat, liegt auf dem asiatischen Kontinent und grenzt mit seinem Staatsgebiet an sieben weitere Länder an. Mit einer Fläche von 1,645 Millionen km2 ist es etwa dreimal so gross wie Frankreich und ist einer der größten Staaten am Persischen Golf.
Den Großteil der Landesfläche bildet ein Halbtrockenes Hochland bis etwa 1200m das von Gebirgen umgeben ist. Im Norden hinegen verläuft, parallel zum Tiefland an der Küste des Kaspischen Meeres das Elburs Gebirge mit Höhen bis zu 5700 m. Im Westen und Südwesten des Landes liegt das Sagros-Gebirge mit Höhen bis zu 4300 m. Dieses Gebirge zieht sich weiter in den Südosten.
Politische Verhältnisse:
Laut Verfassung vom Dezember 1979 (ergänzt durch das Referendum im Juli 1989) ist der Staat eine islamische Republik, d.h. alle und ausschliesslich alle sozialen, wirtschaftlichen und politischen Angelegeneiten müssen im Einklang mit der Ethik des schiitschen Islams stehen und gepflegt werden. Gewisse Bräuche wie z.B. die Kopftuchpflicht der Frauen werden bei Verstössen streng bestraft. Die Gesetzgebung liegt bei der Nationalversammlung, ist jedoch abhängig von der Zustimmung eines so genannten Wächterrates, der aus sechs vom Revolutionsführer ernannten islamischen Rechtsgelehrten und aus sechs vom Parlament gewählten Juristen besteht. Alle Gesetze müssen mit dem islamischen Recht, der Scharia, konform sein. Die Bewerber für die Parlamentswahlen sind Einzelkandidaten, da Parteien in der Madschlis nicht zugelassen sind.
Jeder Bewerber wird im Vorfeld einer Rechtsgläubigkeit unterzogen. Den […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gliederung

I. Einleitung zum Thema
1. Hintergrund des Themas
1.1 generelle Darstellung des Leistungsempfangsstaates
1.1.1. geographische Angaben
1.1.2. politische Verhältnisse
1.1.3. ökonomische Betrachtung
2. Embargos und Sanktionen
2.1. Massnahmen der waffenlosen Kriegsführung
2.2. Betrachtung beider ''Instrumente''
2.2.1. Das Embargo, Definition
2.2. 2 . Zielausrichtung heute
2.2. 3. Grundlage eines Embargobeschlusses
2.2.3.1. Beteiligte
2.2.3.2. UN Embargo
2.2.3.3. sonstige Embargos
2.2.4 Dauer eines Embargo's
2.2.5 Rechtseingriffe und Rechtfertigungsgründe
2.3. Sanktionen
2.3.1. Begriff, Arten
2.3.2. Wirtschaftssanktionen der (Vereinten Nationen)
2.3.3. Effektivität und Nebenwirkungen

II. Hauptteil

1. Generelles
2. Leistungserbringung
2.1. Luftverkehrsunternehmen
2.1.1. Unternehmenszuordnung
2.1.1.1. Unternehmensgegenstand Beispiel
2.1.2. handelsrechtliche Zuordnung
2.1.3. rechtliche Gesichtspunkte des Luftverkehrsgewerbes
2.1.3.1. nationales Recht
2.1.3.2. internationale Regelungen
2.2. Durchführung von Flugdiensten
2.2.1. rechtsgrundlegende Voraussetzungen
2.2.2. betriebstechnische Voraussetzungen
2.2.3. personelle Vorraussetzungen
2.3. sonstige Voraussetzungen
2.4. Einschränkungen der Flugdiensterbringung
2.4.1. dienstleistungsrechtliche Einschränkungen
2.4.2. sachenrechtliche Hinderungsgründe
2.4.3. staatsrechtliche Hinterungsgründe
2.4.3.1. geplanter Einflug
2.4.3.2. Nutzungsgenehmigung des Luftraums
2.4.3.3. planmäßige Flüge und Charterflüge
2.4.3.4. sonstige Genehmigungsregeln
2.4.3.5. Kabotage
2.4.3.6. außerplanmäßiger Flug, Abgrenzung zum planmäßigen Flug
2.4.4. Einflussgrössen auf die rechtliche Zuordnung eines Fluges
2.4.4.1. gewerbliche Flüge
2.4.4.2 Gewinnerzielungsabsicht
2.4.4.3 Dauerhaftigkeit
2.4.4.4. Selbständigkeit
2.4.4.5. Abgrenzung einmalige und folgende Tätigkeit

3. Rechtfertigung der Dienstleistung
3.1. Dienstleistungserbringung aufgrund europäischer Normen
3.1.1. Verwaltungssitzprinzip und die resultierende Dienstleistungsfreiheit
3.1.2. räumlicher Abgrenzungsbereich
3.1.3. Schranken der Dienstleistungsfreiheit
3.1.3.1 Zwischenergebnis
3.1.4. Verordnungen und Richtlinien der EG
3.2. Dienstleistungen in Bezug zu einen Drittstaat
3.2.1 Grenzen der Freiheit nach dem EGV
3.2.2. Rechtfertigung nach dem Grundrechtekatalog
3.2.3. Schranken der Rechtfertigung
3.2.3.1. aufgrund GASP-Beschlüsse
3.2.3.2. aufgrund von UNSCR
3.2.3.3. durch nationale Gesetzgebung
3.3. ''target or smart sanctions'' Auswirkungen für die Betroffenen
3.3.1 Generelles
3.3.2. Maßnahmen der Staatengemeinschaft
3.3.2.1. GASP-Beschlüsse des Rates
3.3.2.2. Folgen und Auswirkungen der GASP Beschlüsse
3.2.2.3. Verbindlichkeit der GASP-Beschlüsse
3.3.3. arbeitsrechtliche Gesichtspunkte
3.3.3.1 Probleme der Personalentsendung
3.3.3.2 vertragliche Grundlagen
3.3.3.3. Delegationsrecht des Dienstgebers, Recht zur Arbeitsverweigerung?
3.3.3.4. Rechtfertigung einer Arbeitsverweigerung aufgrund besonderer Situation
3.3.4. versicherungsrechtliche Gesichtspunkte
3.3.4.1. Versicherungspflicht im Luftverkehrsgewerbe
3.3.4.2. Auswirkung der Versicherungspflicht
3.3.4.3. Ergebnis
3.3.5. Zulässigkeit für die Tätigkeit in Bezug auf andere Vertragsformen
3.3.5.1. Code-Sharing und Wet-Lease sowie bilaterale Verträge
3.3.5.2. Grenzen der Anwendbarkeit
3.3.5.3. Zurechenbarkeit einer Hilfeleistung
3.3.5.4. Zwischenergebnis
3.3.5.5. Rechtfertigung von Beschränkungen
3.3.5.6. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Sanktionen

III. Schlussbemerkungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten1

I. Einleitung zum Thema

1. Hintergrund des Themas

Eine EU-mitgliedstaatliche Fluggesellschaft entsendete im Zeitraum Februar bis Juli 2008 Personal und Luftfahrzeuge in ein unter Embargo stehendes Land, um dort innerstaatliche Flüge in der Personenbeförderung auszuführen. Diese Angelegenheit sorgte bei den Beschäftigten der Gesellschaft für Empörung, medienmässig wurde nach aussen hin nichts bekannt, da zum einen gegen das Land internationale und europäische Sanktionen verhängt worden waren und es im weiteren zum damaligen Zeitpunkt Pläne der Vereinigten Staaten von Amerika gab, Waffengewalt gegen den Staat anzuwenden und man in der Politik so um Ruhe bemüht war. Hierbei waren die Beschäftigten des Unternehmens nicht nur den erhöhten Gefahren in ihrer Tätigkeit ausgesetzt, vielmehr wurden sie auch anderen Lebensbedingungen und vor allem Traditionen unterworfen.

1.1. generelle Darstellung des Leistungsempfangsstaates

1.1.1. geographische Angaben

Dieser Staat, liegt auf dem asiatischen Kontinent und grenzt mit seinem Staatsgebiet an sieben weitere Länder an. Mit einer Fläche von 1,645 Millionen km2ist es etwa dreimal so gross wie Frankreich und ist einer der größten Staaten am Persischen Golf.

Den Großteil der Landesfläche bildet ein Halbtrockenes Hochland bis etwa 1200m das von Gebirgen umgeben ist. Im Norden hinegen verläuft, parallel zum Tiefland an der Küste des Kaspischen Meeres das Elburs Gebirge mit Höhen bis zu 5700 m. Im Westen und Südwesten des Landes liegt das Sagros-Gebirge mit Höhen bis zu 4300 m. Dieses Gebirge zieht sich weiter in den Südosten.

1.1.2. politische Verhältnisse

Laut Verfassung vom Dezember 1979 (ergänzt durch das Referendum im Juli 1989) ist der Staat eine islamische Republik, d.h. alle und ausschliesslich alle sozialen, wirtschaftlichen und politischen Angelegeneiten müssen im Einklang mit der Ethik des schiitschen Islams stehen und gepflegt werden. Gewisse Bräuche wie z.B. die Kopftuchpflicht der Frauen werden bei Verstössen streng bestraft. Die Gesetzgebung liegt bei der Nationalversammlung, ist jedoch abhängig von der Zustimmung eines so genannten Wächterrates, der aus sechs vom Revolutionsführer ernannten islamischen Rechtsgelehrten und aus sechs vom Parlament gewählten Juristen besteht. Alle Gesetze müssen mit dem islamischen Recht, der Scharia, konform sein. Die Bewerber für die Parlamentswahlen sind Einzelkandidaten, da Parteien in der Madschlis 21 nicht zugelassen sind.

Jeder Bewerber wird im Vorfeld einer Rechtsgläubigkeit unterzogen. Den überwiegenden Anteil der Bevölkerung stellen die Perser da, darüberhinaus gibt es verschiedene Minderheiten wie Masandrane, Aserbaidschaner, Kurden, Araber, Luren, Belutschen und Turkmenen sowie Gilainer. Trotzdem sind 90% der Bevölkerung Anhänger des Islam. Hier leben die weltweit meissten schiitischen Muslime.Der Staat hat ein sehr hohes Bevölkerungswachstum, Verhütungsmittel wurden seit der Revolution 1979 abgeschafft, deren Benutzung ist unter Strafe gestellt. Im Bildungssystem des Landes gibt es eine Grundschulpflicht, deren Lehrinhalte jedoch mehr den Islam als weltliche Themen behandelt,die Alphabetisierung liegt bei 70 Prozent.

1.1.3. ökonomische Betrachtung

Grundlage der Wirtschaft des Landes sind die Erdöl- und Erdgas-Vorkommen, wobei nur ein geringer Teil des Erdöls im eigenen Land weiterverarbeitet wird, der überwiegende Teil wird exportiert. Darüberhinaus exportiert der sanktionierte Staat Textilwaren und die sogenannten Persischen Teppiche. Weitere Wirtschaftszweige sind nur gering ausgeprägt , daher ist es für das Land unablässlich, vor allem Maschinen, Fahrzeuge und elektronische Artikel zu importieren. Einen Großteil des Imports stellen zu dem Nahrungsmittel dar. Aufgrund der geographischen Lage des Landes und der vorherrschenden Klimabedingungen kann eine Produktion im Inland nicht den gesamten Bedarf der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln decken.

2. Embargos und Sanktionen

2.1. Massnahmen der waffenlosen Kriegsführung

Embargos sowie als auch Sanktionen sind Zwangsmassnahmen um ein gewisses Tun und Handeln zu unterbinden bzw. zu fordern. Beide Elemente haben langen geschichtlichen Urprung, dennoch unterscheiden sie sich in ihrer Wesensform kaum. Gemeinsam ist beiden, das es Instrumente der friedlichen und waffenlosen Einflußnahme sind. Im Übrigen dienen beide Massnahmen der Durchsetzung von Zielen einzelner Personen, Staaten und Organisationen gegen einen Dritten, auch mehrere Dritte. Die Ausübung beider Maßnahmen ist in heutiger Zeit nur aufgrund rechtsstaatlicher Normen und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte möglich.

2.2. Betrachtung beider ''Instrumente''

2.2.1. Das Embargo, Definition

Embargos wurden seit vielen Jahrhunderten schon angewandt. Schon deswegen ist der Ursprung des Wortes`` embargar`` in der spanischen Sprache zu finden, und bedeutet soviel wie in Beschlag nehmen, behindern , da man schon in Zeiten der Seefahrer und Eroberer fremde Handelsschiffe in Beschlag 22 genommen hatte um ein Weiterbetreiben des Handels unter den Bestimmten zu verhindern oder hiermit hat bestimmte Forderungen durchsetzen wollen.

Daher ist genauer zutreffend die Bezeichnung Embargo als

a)Beschlagnahme fremder Handelsschiffe durch einen Staat
b)Unterbindung der Güterausfuhr als staatliche Massnahme zur wirtschaftlichen Druckausübung

2.2.2 Zielausrichtung heute

Ziel, gleichwohl welche Definition man aus dem oben genannten zugrunde legen wird, ist das Abtrennen oder Abschneiden eines Landes, einer Ländergruppe oder auch bestimmter Personen, natürlicher und juristischer Form von dringend benötigten Waren, Gütern, Rohstoffen, Produkten und Substanzen im Bereich des Handels (Warenembargo, Rohstoffembago) des Militärs (Waffenembargo) der allgemeinen diplomatischen Beziehungen (Diplomatieembargo) oder das Abschneiden des Betreffenden vom Warentransport und Postverkehr (sog. Transportembargo)

Die Verhängung aller hier benannten Formen definiert sich sogleich als ein Totalembargo. Ein Embargo ist auf meisst wirtschaftliche Schwächung (Ausnahme Waffenembargo) und Abspaltung ausgerichtet, mit der Annahme, dem Betreffenden entstehen wirtschaftliche Probleme und somit einhergehend innenpolitische Schwierigkeiten. 23 Zum einen ist die Verhängung eines Totalembargos das effektivste Mittel zur Durchsetzung von meisst völkerrechtlichen und internationalen Interessen gegen einen Dritten oder ein Land, aber auch vielerseits sehr umstritten, da gänzlichst nicht ausgeschlossen wird, das eine Ausnahme von Lieferungen und Verträgen im Sinne humanitärer Zwecke auch wirksam kontrolliert werden kann und auch nicht zu schweren Folgen in der Zivilbevölkerung führen kann.

Wirtschaftlich und auch volksökonomisch ist nicht auszuschliessen, dass ein Embargo, das gegen eine Nation oder ein Land verhängt wird, nicht dazu führen kann, dass der bezweckte Sinn des Embargos eintritt, vielmehr werden die Verhältnisse hierunter derart umgewälzt, dass es zu allgemeinen zivilen Notständen kommen muss. Das zeigt die Geschichte. Es wird Lebensmittelknappheit eintreten, die Energieversorgung wird ausfallen oder zumindest drastisch reduziert werden müssen, die Arbeitslosigkeit steigt. Innerstaatliche Gelder, die für das Allgemeinwohl zur Verfügung stehen, wie z.B. das Gesundheitssytem oder die Bildung werden sodann umgeleitet und in Mittel zur Beschaffung der unter das Embargo fallenden Güter, Waren etc. investiert.

Eine schwere Folge eines Totalembargos zeigt das Embargo gegen den Irak, wonach die Caritas im Jahre 1998 darauf verwiesen hatte, das mit Beginn des Embargos gegen den Irak die Kindersterblichkeit exorbitant zugenommen habe. 24

Ein Waffenembargo, ein Mittel, die Aufrüstung und den Waffenanstieg in dem belegten Land zu kontrollieren, wird dann meisst angewandt, wenn von diesem Land kriegerische Aktivitäten ausgehen, die mit Waffengewalt durchgesetzt werden würden. So beispielsweise wird die Lieferung von Waffen und Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien in das Land verboten.

Ein Beispiel hierfür ist das Waffenembargo der Weltgemeinschaft gegen Somalia zu Beginn der neunzehnhundertneunziger Jahre 44, wonach trotz des Embargos die Milizen des Mohamed Fahad Aidid ausreichend mit Waffen versorgt werden konnten, Beschaffung über den Schwarzmarkt und gleichzeitig mit Hilfe dieser Waffen die Lebensmittellieferungen der UN beschlagnahmten um die Milizen mit ausreichend Nahrung zu versorgen, 25.

Zahlreiche Menschenrechtsorganistaionen und Institutionen, aber auch Insider beklagen die Wirkungslosigkeit von Embargos und Sanktionen, stattdessen bestätigen Sie die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die Zivilbevölkerung 26 und sprechen sich gänzlichst für einen Verzicht aus. So zum Beispiel auch der belgische Professor und Mitglied des Unterausschusses der Kommission, Marc Bossuyt in seinem 40-seitigen Papier. 27

2.2.3. Grundlage eines Embargobeschlusses

Embargos können, auf Grundlage vieler Voraussetzungen entstehen, Kaufleute, die nicht wollten, dass die Konkurrenz beliefert wird haben in Zeiten des Feudalismus Wege blockiert um so ein Passieren zu verhindern. Burgen von Grafschaften wurden belagert um eine Lebensmittelknappheit zu produzieren und so eine Aufgabe des Sitzes zu erzwingen. In den heutigen Zeiten haben Embargos mehr oder weniger nur völkerrechtlichen Ursprung, es sollen Staaten, Nationen etc. dazu bewegt werden, das Völkerrecht und die völkerrechtlichen Verträge einzuhalten, zu achten oder umzusetzen.

2.2.3.1. Beteiligte

Ein Embargo ist, wie bereits erörtert, eine Zwangsmaßnahme die mindestens zwei Beteiligte erfordert. In heutigen Zeiten kennen wir aber nur noch Embargos im internationalen Staatenrecht, dem Handel und sonstigen wirtschaftlichen, militärischen und politischen Bereichen, die meisst gegen ein Land verhängt werden. Durch die internationale Rechtsentwicklung werden Embargos nur auf Grundlage internationaler Verträge und des Völkerrechts beschlossen.

Diese werden von einem Staat oder Staatenverbund, auch von Organisationen, hier meisst durch Beschlüsse des UN Sicherheitsrates, welcher über die Einhaltung völkerrechtlicher Bestimmungen aller Länder wacht (Art. 14 Abs. 1 UNO -Charta), beantragt und durch Verabschiedung verhängt.

Ein Beispiel, das auch ein Staatenverbund als beteiligter unter Embargo gestellt werden kann ist das sogenannte COCOM-Hochtechnologieembargo westlicher Industrieländer gegen den Ostblock in den Zeiten des Kalten Krieges von 1950 bis 1990.

2.2.3.2. UN Embargo

Diese sogenannten Embargos der internationalen Gemeinschaft sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, Security Council, welche aufgrund sogenannter ''callings'' der Mitgliedsländer (deren Vertretungen bei der UN vielmehr) beschlossen und in Kraft gesetzt werden. Nach neuestem Stand in 2009 bestehen gegen 23 Länder Embargos verschiedener Art 28.

28 Übersicht über länderbezogene Embargos des Bundesamtes für Aussenwirtschaft

-Zur Zusammensetzung und Arbeit des Sicherheitsrates, Gründung der UN etc. siehe Anhang-

Auf Tagungen, sog. Callings, tritt die Generalversammlung im Normalfall zu ordentlichen Jahrestagungen zusammen ( Art. 20 S 1, 1.Hs.), wenn es die Umstände erfordern finden auf Antrag sogenannte ausserordentliche Tagungen statt. (Art 20 Abs.1, S2) Hier hat der Sicherheitsrat, als Wächter über den Weltfrieden und der internationalen Sicherheit (Art. 24 Abs. 1) zunächst einzubringen, dass er festgestellt hat, eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung läge vor.

a) Eine Bedrohung ist ein Gefährdungsdelikt mit dem das Begehen eines Verbrechens (gegen eine Person oder einem Nahestehenden) angedroht wird 29 .

In jedem Fall muss eine Gefährdung eines geschützten Rechtsgutes bestehen oder zu erwarten sein (abstraktes Gefährdungsdelikt). 30

Unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten würde das bedeuten, die Sicherheit, Freiheit oder sonstige Unversehrtheit des Friedens, der internationalen Sicherheit, internationaler Rechtsgüter oder die eines einzelnen Staates oder Staatenverbundes sind einer Gefährdung ausgesetzt oder in Gefahr, wohingegen

b) ein Bruch des Friedens schon eine konkrete Handlung erfordert und demnach ein Gefahrenlage bereits eingetreten ist, sowohl objektiv als auch subjektiv. Diese beschriebene Handlung, auch Reihe von Handlungen, kann zum einen auf ein Tun oder auch auf ein Unterlassen beruhen. Ein Bruch des Friedens ist eine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtung, 31 nach UNO-Charta.

Ein Bruch des Friedens erfordert im Vergleich zu einer Bedrohungslage sofortiges Handeln und eine sofortige Anberaumung einer ausserordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen und seines Sicherheitsrates, um Maßnahmen zu treffen, den Frieden wiederherzustellen und die internationale Sicherheit zu wahren (Art 39 UNO-Charta), auch insbesondere dann, wenn

c) eine Angriffshandlung bereits vorliegt. Angriffshandlungen sind Handlungen entsprechend Art. 3 der Angriffsdefinition 32, wobei diese, in selbigem Artikel aufgeführten Handlungen nicht abschliessend sein sollen (Art 4). Demnach können auch nicht unter Art. 3 fallende Handlungen Agressionen darstellen und somit einen Rechtfertigungsgrund für ein Einschreiten der Vereinten Nationen, insbesondere des Sicherheitsrates geben.

Wie demnach zu entnehmen ist, sind die unter Punkt a) bis c) fallende Handlungen Gefahrsituationen, bei deren Feststellung durch den Sicherheitsrat unverzügliches Handeln der Vereinten Nationen erforderlich und auch völkerrechtlich gedeckt sind. Maßnahmen der Vereinten Nationen können jeglicher Art, insbesondere nach Art. 41 und Art. 42 UNO Charta sein.

Ob eine Anhörung zuvor erfolgen soll oder auch geeignete Massnahmen vorgegeben werden sollen, die die beteiligten Parteien einhalten und denen sie Folge zu leisten haben ist strittig, da der Wortlaut des Art 40. UNO Charta von einer kann Bestimmung ausgeht.

2.2.3.3. sonstige Embargos

Darüberhinaus, wie unter Abschnitt 2.2.3.1 festgestellt, können aber auch Embargos bilateralen oder multilateralen Ursprung haben, ja sogar persönlicher Art sein.

So bestehen, beispielsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba. Also unter zwei beteiligten Parteien. Zum einen ein Staat, welcher der Durchsetzung seiner

Interessen mit Hilfe von Belagerung und Ein-und Ausfuhrverboten für Güter, Waren, Technologien und sonstigen Produkten, Sachen und selbst humanitärer Hilfe Ausdruck verleihen will, zum Anderen ein Staat, der hiervon betroffen ist und dadurch abseits der regulären Handelsstrombewegungen gestellt wird.

2.2.4 Dauer eines Embargo's

Die Dauer eines Embargo ist abhängig vom Verlauf der Veränderungen infolge dessen ein Embargo überhaupt verhängt worden ist. In Fällen, in denen Embargos gegen wirtschaftlich schwache Länder verhängt werden, vor allem erst recht dann, wenn die Einfuhr wirtschaftlich bedeutender Waren und Güter sowie Technologien blockiert wird oder das unter Embargo stehende Land keine im Inland erzeugten Produkte, Waren und Technologien mehr exportieren kann, wird es in dem betroffenen Land schnell zu ökonomischen Schwierigkeiten kommen und die betroffenen Machthaber werden sich überlegen müssen, dem Druck nachzugeben oder ihr Land unter beschränkten Bedingungen zu führen. Nach Ansicht führender Wissenschaftler und auch zahlreiche Beispiele der Praxis belegen, dass dem nicht immer so sein muss. So beispielsweise erklärte der prominente US-Republikaner Richard Lugar, das Embargo seines Landes gegen Kuba für gescheitert. 33

Demnach ist es von beiden Parteien abhängig, wie lange, über welchen Zeitraum ein Embargo bestehen wird, als Beendigungsgründe kommen eigentlich nur drei Lösungen in Betracht.

1. Nachgeben des unter Embargo stehenden Landes, Hinnahme der auferlegten und vom Initiator des Embargos gewollten Bedingungen
2. Eine Rücknahme eines verhängten Embargos von seinem(n) Initiator(en)
3. Eine militärische Auseinandersetzung. 34

Eine sonstige Beendigung eines Embargos gibt es nicht. Es ist daher nicht abzusehen, über welch einen Zeitraum die Parteien es politisch wie auch ökonomisch verantworten können einen ''Krieg ohne Waffen'' zu führen. Das Embargo gegen Kuba seitens der Vereinigten Staaten von Amerika wurde am 4. September 1961 vom US-Kongress als Foreign Assistance Act of 1961 beschlossen und ist noch immer in Kraft, ohne das die von den Vereinigten Staaten gewünschten Veränderungen in Kuba an und für sich eingetreten sind.

Im Laufe der Jahre oder Jahrzehnte wurden sodann von seitens der Vereinigten Staaten Lockerungen des Embargos beschlossen, offensichtlich hatte man in der Regierung erkannt,

dass das Embargo der Regierung in Havanna (Hauptstadt der kubanischen Republik) nur Rechtfertigungsgründe in ihrer eigenen Wirtschaftspolitik sowie in der mangelhaften Entwicklung des Landes gebracht hat. Darüberhinaus sollten wohl auch wieder Interessen der amerikanischen Wirtschaft in den Vordergrund rücken, die durch das Embargo natürlich auch zu leiden hatten und noch leiden 35. Kurzum versucht man gerade, sich in weltwirtschaftlich schwachen Zeiten an andere, bislang nicht gewünschte und gewollte Verbraucher zu wenden und so westlichen Industrieen neue Märkte zu verschaffen. 3 6

2.2.5 Rechtseingriffe und Rechtfertigungsgründe

Wie in den ersten Abschnitten erläutert, treten viele Ursachen hervor, die einen Staat, die Weltgemeinschaft (gemeint hiermit die Organisation der Vereinten Nationen mit ihren Ausschüssen-Councils) einen Staatenverbund oder auch einen anderen Pakt, auch Organisation, dazu veranlassen gegen einen anderen Beteiligten ein Embargo zu beschliessen. Sei es ein Land, oder ein Staatenverbund. Ein Embargo ist ein Eingriff in das Rechtssystem des Initiators.

Friedensforschung der Kassel, abgedruckt in Junge Welt vom 1.November 2007, Author:Harald Neuber

a) bei einzelstaatlichen Handelsembargos wird in gewissem Umfang innerhalb dieses Landes die Handelsfreiheit 37 eingeschränkt, die Unternehmen werden gehindert ihre Produkte, Waren, Technologien oder Forschungen, oder auch Teile hiervon, in das unter das Embargo fallende Gebiet der beteiligten Partei 38 zu exportieren oder aus diesem Gebiet zu importieren.

aa) ein Initiator eines Embargos muss daher schon wirtschaftlich stärker als die belangte Partei sein, denn niemand würde sich ja selbst von der Einfuhr zweckdienlicher und benötigter Produkte, Waren und anderer ökonomischer Sachen abschneiden und sich so seiner Existenz gefährden. Dies gilt sowohl für Volkswirtschaften als auch Privatwirtschaften.

bb) wird man natürlich auch versuchen, für die eigene Ökonomie und Wirtschaftsentwicklung im Lande des Initiators und Befürworter des Embargos die volkwirtschaftlichen Verluste so gering wie möglich zu halten, so beispielsweise wurde die Lieferung von drei Gas-verflüssigungsanlagen im Wert von 100 Millionen EURO durch ein sauerländisches Unternehmen in den Iran vom BA für Ausfuhrkonstrolle nicht beanstandet, obwohl seit Jahren mehrere Embargos und Sanktionen in Bezug auf Iran bestehen 39 und die Bundesrepublik Deutschland hier als Hauptakteur auf europäischer und internationaler Ebene aufgetreten ist. 40

cc) da wie bereits oben erörtert, sich ein Embargo nur gegen ein wirtschaftlich schwaches Land bezahlt und auch Sinn macht, was würde beispielsweise ein Embargo eines Landes gegen die Vereinigten Staaten von Amerika für einen Sinn machen, da die Volkswirtschaft dieses Landes alle für den wirtschaftlichen Erhalt und die Existenz, auch der Zivilbevölkerung, notwendigen Ressourcen, Waren, Produkte und Technologien etc. verfügt und auch selbst in der Lage ist herzustellen und zu produzieren, wird der Initiator dieser Massnahme natürlich auch nicht versuchen, der betroffenen Partei sämtliche Mittel zum Erhalt seiner Wirtschaft ''einzufrieren''. Stets wird ja angedacht werden, dass bei Beendigung des Embargos wieder wirtschaftlich und auch politisch normale Beziehungen unterhalten werden könnten. Ein Embargo ist daher stets ein gutes politisches Mittel, eines wirtschaftlich starken Landes, seine eigene Wirtschaft zu verkaufen.

So beispielsweise ist es auch erklärbar, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in Zeiten schlechter Weltwirtschaft und rückläufiger Passagierzahlen bei den Flugverkehrsunternehmen ihr Embargo gegen Kuba dahingehend aufhebt, das Passagierflüge auf die Insel nunmehr wieder stattfinden und von amerikanischen Unternehmen angeboten werden.

b) Embargos, die durch Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Art. 39 i.V. mit Art. 40 und 41 der Charta der Vereinten Nationen in Kraft gesetzt werden gelten ausnahmslos verpflichtend für alle Staaten, die Mitglieder nach Kapitel II der UNO-Charta der Vereinten Nationen sind, Art 2. Nr. 2 und 5 und Art. 43 der UNO-Charta.(hierzu auch Kap.3.3.5.5)

Wie wir später noch sehen werden, bedürfen Beschlüsse der Vereinten Nationen der Transformation in innerstaatliches Recht, sodass somit eine Einschränkung der Handelsfreiheit nach innerstaatlichen Vorschriften in Verbindung mit einer Einschränkung des Grundrechtes der Gewerbefreiheit (free enterprises) nach Art. 12 Abs. 1 GG und i.V. mit Par. 1 der GewO im innerdeutschen Recht, als auch eine Einschränkung der Grundfreiheit nach Art. 16 EUV. 41

2.3. Sanktionen

2.3.1. Begriff, Arten

Der Begriff der Sanktion, meißt im Plural verwendet, ist eine Abstammung aus dem französich-lateinischem und hat ins Deutsche übersetzt soviel zu bedeuten wie Heilung, Billigung, Strafandrohung 42

Im weiteren ist eine Sanktion die juristisch durch Gesetz darauf ausgerichtet ist, konkrete Aktionen zu unterbinden und damit Normen durchzusetzen 43 Im allgemeinen Rechtsgebrauch ist eine Sanktion eine Bestrafung nach einer Straftat oder einem Vergehen oder eine durch Gesetz vorgesehene Massnahme bei Fehlverhalten. 44 Zudem unterscheidet man in positive Sanktionen und negative Sanktionen.

Positive Sanktionen sind Reaktionen auf normgerechtes Verhalten wie zum Beispiel in Form von Belohnungen. Eine Belohnung ist die Anerkennung für eine lobenswerte Tat, sie kann sowohl materieller als auch nicht materieller Art sein. Belohnungen materieller Art sind beispielsweise Boni, Geschenke, solche nicht materieller Art können unter anderem Dankesworte, Auszeichnungen in Form von der Verleihung von Ehrenmedaillen sein 45 Näher betrachtet sollen aber im Rahmen dieser Arbeit die sogenannten negativen Sanktionen werden. Sanktionen gegen einen Dritten, die darauf abzielen, eine Normenverletzung zu ahnden, können nach der Anschauung nur negative Sanktionen sein.

Es gibt viele Bereiche, in denen wir tagtäglich, auch ausserhalb des für diese Arbeit zugrundegelegten Sachverhaltes, mit negativen Sanktionen zu tun haben.

Negative Sanktionen sind Maßnahmen in der Form einer Zurechtweisung für normverletzendes Verhalten. Im allgemeinen Geschäftsverkehr kommen Sanktionen in Form von Vertragsverletzungsklauseln, wie zum Beispiel vereinbarte Vertragsstrafen vor. Eine Vertragsstrafe kann hinsichtlich eines geschlossenen und rechtlich zulässigen, prüffähigen Vertrages 46 von einer Vertragspartei dann verlangt werden, wenn die andere Vertragspartei ihre Pflichten, die ihr aus dem Vertrag erwachsen verletzt. Im Sozialrecht kennen wir Sanktionen vor allem aus dem SGB II, wonach die Verletzung einer Pflicht des Leistungsempfängers nach dem SGB II vor allem mit Leistungskürzungen rechnen muß. Ein weiterer Bereich, in dem Sanktionen zur Anwendung kommen ist das Völkerrecht. Das Völkerrecht ist das Recht, das das Verhalten der einzelnen Völkerrechtssubjekte untereinander regelt, ihnen Rechte und Pflichten ihres Verhaltens auferlegt. Die Bedeutung des Völkerrechts, auch internationales Recht genannt, ist vor allem geregelt in der Charta der Vereinten Nationen (UNO-Charta), in dem hier integrierten Gewaltverbot sowie auch im Völkergewohnheitsrecht 47. Völkerrechtssubjekte sind Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Hierzu gehören zunächst die sogenannten ''geborenen'' Völkerrechtssubjekte, die Staaten 48

Hinzu gekommen sind sodann im 20. Jahrhundert die internationalen Organisationen 49. Der Heilige Stuhl 50, das internationale Komitee des Roten Kreuzes 51 sowie der Malteser-Ritterorden 52 als originäre nicht staatliche Völkerrechtssubjekte wurden inzwischen auch unstrittig anerkannt. Das Völkerrecht unterscheidet zunächst zwei verschieden Arten von Sanktionen. Zum einen die gewaltlosen Sanktionen nach Art. 41 der Charta der Vereinten Nationen 53 und zum anderen militärische Sanktionen nach Art. 42 UNO-Charta. Militärische Sanktionen schließen demnach Einsätze von Luft,-See,-und Landstreitkräften der Vereinten Nationen ein. Angedacht sind nach dem Wortlaut des Art. 42 aber auch Maßnahmen wie Blockaden 54

2.3.2. Wirtschaftssanktionen der (Vereinten Nationen)

Näher betrachtet, da im Wesentlichen auch als Hauptteil dieser Arbeit, sollen daher die nach Art. 41 UNO-Charta möglichen Sanktionen gewaltloser Art, also ausschliessend die militärischen Mittel nach Art. 42 UNO-Charta werden.

Art. 41 der UNO-Charta sieht demnach als gewaltlose Sanktionen Maßnahmen, wie die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn,-See,-und Luftverkehrs, der Post,- Telegraphen und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen vor. Art.41 S.2 Eine Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, aber auch die Einschränkung oder Unterbrechung des Eisenbahn,- See,- und Luftverkehrs sowie die Einschränkung oder Unterbrechung sonstiger Verkehrsmöglichkeiten hinterlassen nicht zuletzt wirtschaftliche Spuren in der betreffenden Volkswirtschaft. Diese Maßnahmen, auch als Wirtschaftssanktionen bekannt, sollen der Einflussnahme auf das Verhalten des sanktionierten Staates, dienen. Ziel solcher Instrumente ist eine wirkliche oder perzipierte Veränderung der Kosten/Nutzen-Relation alternativer Verhaltensweisen . Unterschieden werden daher:

a) umfassende b) partielle c) gezielte d) kollektive Wirtschaftssanktionen.

Umfassende Wirtschaftssanktionen beinhalten die vollständige Unterbrechung der Handels-beziehungen mit dem durch die Sanktionen belasteten Staat. Hierzu zählen auch Ein-und Ausfuhr-verbote sowie Kapitaltransferverbote. Ziel dieses Druckmittel ist es zunächst die sanktionierte Partei zu normgerechten Verhalten zu bewegen.

Hinausgehend verbunden mit oder ohne Wiedergutmachungsleistung, sollte dies nicht auf Erfolg stoßen dann sind umfassende Wirtschaftssanktionen natürlich dafür angedacht, größtmöglichsten wirtschaftlichen Schaden anzurichten. 55 Das gewollte Ergebnis dieser Sanktion wird im weiteren Teil noch näher betrachtet.

Partielle, wie unter b) beschrieben, Wirtschaftssanktionen sind Maßnahmen, die lediglich gegen einen oder mehrere bestimmte Teile, Wirtschaftsbereiche, oder Ausschnitte aus wirtschaftlichen Bereichen gerichtet sind, also keine vollständige Unterbrechung, Einschränkung wie umfassende Wirtschaftssanktionen, mit sich bringen. 56 Partielle Wirtschaftssanktionen sind für den von ihnen betroffene Partei weitaus ungefährlicher, sie entfalten daher auch nicht solche Wirkung.

Um Maßnahmen gegen Volkswirtschaften, hierbei sind die betroffenen Staaten meißt noch jahrelang nach Abbruch der Sanktionen mit den Folgen beschäftigt zu verhindern, gibt es die sogenannten gezielten c) Sanktionen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen richten. Betroffen hiervon können auch Vermögenswerte, etwa Bankguthaben dieser Personen oder Personengruppen sein. Wirtschaftssanktionen der internationalen Gemeinschaft,nach Art. 41 UNO-Charta, nennt man auch kollektive Sanktionen. Kollektive Sanktionen können aber auch von anderen Staatenverbunden, Bündnissen oder Parteien wie zum Beispiel die Europäische Gemeinschaft oder der Afrikanischen Union 57 durchgesetzt werden.

Orientiert an dem Wort ''kollektiv'' sind dies Sanktionen eines sozialen Gebildes, dies können Völker, Personen oder Klassen sein, mit der Absicht ihr gemeinsames Ziel in einem gemeinsamen Rahmen, der hierfür festgelegt wird, zu erreichen.

Zusammenfassend kann formuliert werden, dass Wirtschaftssanktionen im Völkerrecht, von einzelnen Staaten oder in der Form kollektiver Wirtschaftssanktionen, also durch die Vereinten Nationen oder anderer mehrerer kohärenter Beteiligter gegen einen anderen Staat oder Staatenbund erlassen werden können. Hierbei setzt man hinsichtlich des Ziels, das erreicht werden soll, verschiedene Mittel ein, die bis zu einer völligen Abbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen (umfassende Sanktionen) reichen können.

2.3.3. Effektivität und Nebenwirkungen

Die Wirksamkeit der Verwendung von Wirtschaftssanktionen ist umstritten und ständiges politisches Streitthema.

Zum einen, wie unter den ersten Punkten dieser Arbeit, betreffend das Embargo, geschildert, werden wohl Wirtschaftssanktionen am häufigsten nur gegen wirtschaftlich schwächere Staaten eingesetzt werden können, die ohnehin schwächelnde oder nicht ausgebildete Wirtschaft erfährt somit eine weitere Schranke hinsichtlich ihrer Funktionalität. Bereits und zweifelsohne bestehende Defizite in der Versorgung der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen Entwicklung werden durch Wirtschaftssanktionen zusätzlich verschärft. Der umfassende Wirtschaftssanktionen Einsetzende muss daher, unter Abwägung aller sonstigen möglichen, nicht militärischen Maßnahmen, einschätzen können und auch versichern können, dass negative Auswirkungen im Hinblick auf die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung ausbleiben bzw. sich in Grenzen halten 58 Daher sind Sanktionen meisst kontraproduktiv.

Das heisst, entsprechend dem klassischen Modell des Einsatzes von Sanktionen, nämlich möglichst großen wirtschaftlichen Schaden anzurichten um somit den politischen Effekt innerer Unruhe zu erreichen, sind die überwiegende Zahl der Sanktionen, die weltgeschichtlich bekannt sind, nicht in einer politischen Umwandlung geendet. Leitragende wirtschaftlicher Sanktionen wird stets die Zivilbevölkerung sein, Waren werden sich verknappen, die Verbrauchsgüterpreise und Preise der allgemeinen Lebenshaltung steigen, die Geschäftswelt leidet unter den Kosten unterbrochener wirtschaftlicher Transaktionen und somit steigt die Arbeitslosigkeit.

Daher ist nicht zuletzt der Einsatz von Sanktionen völkerrechtlich umstritten.

Zur Anmerkung:

In der Völkerbundsatzung von 1919 59, in welcher man damals schon als zentrales und gemeinsames Interesse die Wahrung des Weltfriedens festlegte und man erkannte, daß sich nur dadurch ein funktionierendes System wirtschaftlicher und politischer Art herausbilden kann, sprach man auch offen über Mittel, die die Anwendung militärischer Gewalt in internationalen Beziehungen ausschlossen. Man besannte sich auf die herkömmlichen, waffenlosen Mittel zur Durchsetzung des Zieles, die Wahrung des internationalen Friedens, mittels Embargos oder Sanktionen. Beide Elemente sind daher die Errungenschaft des 20. Jahrhunderts, zwar wurden diese auch in früherer Zeit eingesetzt oder die Einsetzung vollzogen 60, aber dennoch war es vor dem ersten Weltkrieg ein wesentliches Attribut eines jeden Staates, jederzeit zum Kriege schreiten zu dürfen um so die Durchsetzung seiner Interessen zu ermöglichen.

Später, nämlich in der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, fixierte man das allgemeine Gewaltverbot eines Staates nach Art. 2 nr. 4 UNO-Charta völkerrechtlich und verhalf somit beiden Elementen waffenloser Kriegsführung als Restitutionsmittel für die Anwendung von militärischer Gewalt zu neuem Glanz. Art. 2 Nr. 4 der UNO-Charta entwickelte sich somit zum Grundpfeiler der internationalen Ordnung und als Richtschnur für alle Staaten, auch dener außerhalb der Vereinten Nationen, in ihrem aussenpolitischen Handeln. Art 2 Nr. 4 UNO-Charta erlangte somit die Qualität des internationalen Gewohnheitsrechts.

Bestätigung kam durch die Rechtssprechung des Internationalen Gerichtshofes in seinem Nicaragua Urteil 61.

Seitdem gilt Art 2 Nr. 4 UNO-Charta als zwingende Völkerrechtsnorm, eine Abweichung hiervon ist nicht möglich.Sanktionen sind auch Mittel zur Abwehr externer Aggression und somit Instrument veritabler Weltinnenpolitik 62

Kritik an diesem Sanktionssystem der Vereinten Nationen gibt es genügend, denn dieses kollektiv entwickelte waffenlose Instrument läuft anders ab als es sich die Urheber gedacht haben. Zum einen steht im Zentrum des Ganzen der UN-Sicherheitsrat. Dieser agiert praktisch frei von rechtlichen Bindungen, er legt sich darüberhinaus noch die Rechtsnorm der Charta wie sie als Bestes gebraucht wird zurecht. Nebenher sind Mitspieler politisch als auch militärisch potente Staaten, die nicht nur Vertreter und ständige Mitglieder der Vereinten Nationen sind, sondern diese haben auch eine nicht unerhebliche, mehr maßgebliche Rolle bei der militärischen Umsetzung der Funktionsweise des ganzen Systems.

Schlussendlich folgt daraus, dass eine kollektive Anwendung sowohl militärischer als auch nicht militärischer Gewalt entgegen dem Konzept der UNO-Charta nicht beim Sicherheitsrat konzentriert ist, sondern unterliegt praktisch doch wieder Prinzipien von Selbstdurchsetzung und Gegenseitigkeit, die das Völkerrecht außerhalb der Vereinten Nationen prägen.

II. Hauptteil

1. Generelles

Wie im ersten Teil dieser Arbeit dargestellt und auch wenn nicht immer sehr unkritisch betrachtet, sind Embargos wie auch Sanktionen Maßnahmen um auf eine dritte Partei Druck auszuüben.

Hinsichtlich ihrer Wesensmerkmale unterscheiden sich beide Mittel in ihrem Wortlaut, wonach bei einem Embargo eine Behinderung eines Tuns oder Handelns und bei einer Sanktion eine Bestrafung für bereits Getanes erfolgen. Völkerrechtlich gesehen gibt es in ihrer Verwendung keine Unterschiede. Dies schlussfolgert sich schon aus den UNSCR's, wo generell nur das Wort ''sanctions'' verwendet wird. Hinsichtlich ihrer Ziele sind beiden, wie im ersten Abschnitt gesehen, nur der Drang nach einer Veränderung der bestehenden Situation gemein, erfolgt dies seitens der sanktionierten oder mit dem Embargo belegten Partei nicht ist das Ziel möglichst viel wirtschaftlichen Schaden anzurichten und somit die Partei zum ''Aufgeben'' oder Einkehr zu zwingen. Dies geschieht unter anderem durch die Unterbindung von Ein-und Ausfuhren von Waren, Gütern, Technologien oder die Durchführung von Dienstleistungen in dem Staat.

62 Haiiti 1994

Eine Wirtschaftsbeziehung jeglicher Art mit Dritten, an das Embargo gebundenen Parteien kann somit nicht mehr erfolgen, soweit der Umfang der Sanktion oder des Embargos diese Tätigkeit betrifft. In diesem Sinne könnte es auch Schwierigkeiten geben, wenn ein Luftverkehrsunternehmen in diesen Staat einfliegt um dort innerstaatlich zu operieren und Dientstleistungen, wie z.B. die Personenbeförderung, durchführt.

Hierzu gilt zunächst zu klären, welche Dienstleistungen sich gesamt mit einem Luftverkehrsunternehmen verbinden und ob dies nun wirklich einer Beschränkung im Sinne des Art. 42 UNO-Charta unterliegen kann.

2. Leistungserbringung

2.1. Luftverkehrsunternehmen

2.1.1. Unternehmenszuordnung

Eine Fluggesellschaft, auch Luftverkehrsunternehmen genannt, ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig

a) Personen (Passagier)
b) Fracht ( Gebäck)
c) Post auf dem Luftweg befördert.

Unternehmen, die sich vorwiegend auf den Transport von Gütern nach § 407 HGB, Waffen, Munition und anderen militärischen Sachen sowie aller Beförderungen, die nicht ziviler Art sind, sollen hier nicht betrachtet werden, dies ist auch nicht kausal mit dieser Arbeit.

2.1.1.1. Unternehmensgegenstand, Beispiel

Als Unternehmensgegenstand eines in der Zivilluftfahrt tätigen Luftverkehrsunternehmens ist zum Beispiel bei der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs Aktiengesellschaft wie folgt eingetragen:

- Luftverkehrsbetrieb aller Art, insbesondere die Beförderung von

Personen, Gepäck, Post und Gütern im Luftverkehr (Linien– und Bedarfsflugverkehr),

- Betrieb des Reisebürogewerbes
- Betrieb des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung

und Informationstechnik

- Schulung des Personals und anderer Personen
- Ausübung jeglicher mit der Luftfahrt zusammenhängender Tätigkeit

Hieraus ist ersichtlich, daß ein Luftverkehrsunternehmen nicht nur reine Personenbeförderungsleistungen samt deren Gebäck durchführt, wir werden noch im weiteren sehen, welche Komplexität und Verzweigtheit diese Unternehmen aufweisen.

Eines ist aber allen in der Zivilluftfahrt operierenden Fluggesellschaften eigens, der Transport auf dem Luftwege. Dies ist insoweit zu betrachten, da die Durchführung von Transporten nicht nur mittels Flugzeugen durchgeführt werden kann, beispielsweise verfügt die in Augsburg gegründete FoxAir auch über einen Helicopter und Air Malta über Wasserflugzeuge. Am 20.November 1909 von Graf Ferdinand von Zeppelin in Frankfurt am Main gegründete DELAG (deutsche Luftschifffahrtsgesellschaft) und erste Luftfahrtgesellschaft der Welt transportierte ihre Passagiere beispielsweise mit einem Luftschiff, den im Volksmund wohl besser bekannten Zeppelin. Ein weiteres, überaus durchschnittlich verbreitetes Instrument der unternehmerischen Betätigung einer Luftverkehrsgesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Zivilluftfahrt stehen. Beispielsweise unterhält Austrian Airlines 63 Beteiligungen an Tyrolean Airways, Tiroler Luftfahrt GmbH, die im Jahre 1994 erworben wurden und bei der Lauda Air Luftfahrt GmbH 64.

Derartige Beteiligungen sind nicht zuletzt nur wegen den geringen Margen bei der Personenbeförderung und zur besseren Auslastung eigener Flüge bzw. Kostensenkungsmaßnahmen aufgrund sogenannter Code-Sharing Flüge. Im weiteren kann zu dem Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens auch ein eigenes Handelsunternehmen gehören,

in dem beispielsweise für die Eigenbetankung Treibstoff eingekauft wird sowie über welches

auch eigene Treibstoffsicherungsgeschäfte (Optionsgeschäfte) abgewickelt werden. Weiteren Beteiligungen können solche an Reiseunternehmen sein 65, in dem man versuchen wird Tickets eigener Flüge zu verkaufen oder aber solche von Beteiligungen an Liegenschaften 66 die zum Beispiel zur Folge haben sollen, kostengünstigere Stellplätze für eigenes Gerät 67 zu nutzen.

2.1.2. handelsrechtliche Zuordnung

Fluggesellschaften sind komplexe Unternehmen, die in vielen Bereichen der zivilen Wirtschaft operieren (müssen), nicht zuletzt ist ihre Gesellschaftsform daher meisst die einer Kapitalgesellschaft. Kapitalgesellschaften im Sinne der § 264 ff HGB sind die GmbH, die AG und die KGaA. Neben den Kapitalgesellschaften kennt das Handelsrecht noch die Personengesellschaften. Beide unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Stellung der Gesellschafter, die rechtliche Selbständigkeit, die Haftung und die Besteuerung voneinander. Auch bei der Auslegung des Gellschaftsvertrages ist die Unterscheidung wichtig. Kapitalgesellschaften haben keine natürliche Person als Vollhafter (§ 264A HGB). Derartige kapitalistische Gellschafts-formen sind international auffindbar, es sind keine deutschstaatlichen Konstrukte unternehmerischen Handelns. 68 Nicht zuletzt hat man deswegen einen einheitlichen Rahmen der Vergleichbarkeit der Bilanzen von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Ländern schaffen wollen und das IAS oder USGAP 69 eingeführt. Die zunehmende Globalisierung sowie die Fortbildung europarechtlichen Gesellschaftsrechtes haben zudem weitere Gesellschaften des europäischen Rechts geschaffen. Hierzu gehören solche Gesellschaften wie die 1985 erschaffene Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) oder die im Jahr 2001 geschaffene Europäische Aktiengesellschaft ( SE) 70. Luftverkehrsgesellschaften können als privatrechtliche Unternehmungen oder als staatliche Unternehmungen, auch eine Beteiligung des Staates über sogenannte Poolgesellschaften 71 an dem Unternehmen ist möglich, auftreten. Staatlich betriebene Fluggesellschaften werden als sogenannte Flagcarrier bezeichnet, da sie unter der Flagge des Landes fliegen, der diese staatlich betreibt. Sie unterliegen meisst nicht den Erfordernissen des Wirtschaftsmarktes, da sie teils mit öffentlichen Geldern betrieben werden und sozusagen nur das Aushängeschild dieses Staates darstellen.

In Deutschland war dies beispielsweise, bis zu ihrer Privatisierung, die Lufthansa 72, in Italien ist es noch immer die ALITALIA, und in Thailand die Thai Airways.Unstreitig ist, aufgrund der Komplexität dieser Unternehmen, daß diese regelmäßig einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, soweit sich ihre Stellung nach § 1 Abs 2 HGB nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt. Daher ist es unabdingbar, dass sich ein Luftverkehrsunternehmen, im Handelsregister eintragen lassen muss.

Für deutsche Gesellschaften gelten somit § 7 ff, GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie § 36 ff AktG für Aktiengesellschaften. In anderen zumindest europäischen Ländern bestehen ähnliche Vorschriften 73. Das Recht des Handelsregisters nach § 8 ff HGB ist gewissermassen bereits an der Wurzel gemeinschaftlich geprägt. 74 Schon die Errichtung eines Handelsregisters beruht heute auf der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG 75, wobei dem deutschen Handelsrecht das Handelsregister schon vorher bekannt war. Im Späteren sorgte die Einführung des elektronischen Handelsregisters und des Unternehmensregisters zum 1.1.2007, in Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG für einheitliche Publizitätswirkungen der Handelsregister innerhalb der Europäischen Union.

2.1.3. rechtliche Gesichtspunkte des Luftverkehrsgewerbes

2.1.3.1. nationales Recht

Luftverkehrsunternehmen obliegen, nicht zuletzt auch wegen des mit dem Unternehmensgegenstand, die Luftbeförderung von Personen, Fracht und Post, natürlich auch weiteren innerstaatlichen als auch internationalen Anforderungen. Zuständig für die Überwachung von Luftverkehrsunternehmen, deren Unternehmenssitz 76 und Eintragung in Deutschland ist, ist das Luftfahrtbundesamt7 7.

2.1.3.2. internationale Regelungen

Der Zivilluftfahrtverkehr ist überstaatlich in dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 78 geregelt, auch genannt Chicago Convention 79 Dieses Abkommen schuf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO 80, eine Sonderabteilung der UN.

Die ICAO hat ihre Aufgabe wie folgt definiert:

''Entwicklung der Grundsätze und Technik der internationalen Luftfahrt sowie Förderung von Planung und Entwicklung im internationalen Luftverkehr'', Art 44 Chicago Convention.

In seinen Punkten a) bis i) definiert die Organisation ihre weiteren Bestrebungen und Ziele.

Der Organisation gehören heute 187 Vertragsstaaten an, das heisst für das jeweilige Mitgliedsland, die Rechte und auch die Pflichten die sich aus dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ergeben, umzusetzen und einzuhalten. Der in unserem Fall mit dem Embargo belegte bzw. sanktionierte Staat als auch der Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem die Flugzeuge der Fluggesellschaft eingetragen sind, sind Vertragsstaaaten der CC. Welche Bedeutung die Eintragung der Flugzeuge hat, werden wir im Weiteren noch sehen. Eine weitere Erläuterung zur CC ist im Anhang dargestellt.

2.2. Durchführung von Flugdiensten

2.2.1. rechtsgrundlegende Voraussetzungen

Eine Durchführung von Dienstleistungen im Zivilluftverkehr aufgrund des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, CC ist an folgende Voraussetzungen gebunden. Zunächst ist es Voraussetzung, das die beteiligten Staaten, zum einen der Staat, dessen Staatszugehörigkeit das Flugzeug hat, welches die Dienstleistung erbringt und den Luftraum des anderen Landes benutzt, Mitglieder nach der CC sind, die hierin verankerten Grundsätze, Ziele und Aufgaben anerkennen und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erfüllen. Ein Luftfahrzeug wird in einem Register, dem sogenannten Flugzeugregister geführt. 81.Das Flugzeugregister wird national geführt Art. 19 CC. Das heißt, jeder Staat in dem ein Luftverkehrsunternehmen ansässig ist und sein Gewerbe betreibt, hat ein solches Register einzurichten und zu führen 82. Eine Eintragung in mehreren Staaten ist nicht möglich, Art. 18 CC bzw. eine Mehrfacheintragung ist nicht gültig. (siehe auch Anhang) Unterschiede hinsichtlich der Eintragungskennzeichen werden infolge des Aufbaus und der Nutzung gemacht, wobei hier zunächst nach der Startmasse 83 und der Bauart 84 gekennzeichnet wird, weitere Kennzeichnungen gehen aus der Anlage hervor. Die Eintragung eines Luftfahrzeuges in einem Vertragsstaat der CC ist auf Verlangen der internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder jedem anderen der CC unterliegendem Vertragsstaat mitzuteilen Art. 21 CC. Zweifelsfrei sind so in einem anderen Land operierende Fluggesellschaften zu ordenbar.

Darüberhinaus verfügt somit jeder Vertragsstaat der CC über Informationen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Verfügungsgewalt eines in der internationalen Zivilluftfahrt tätigen Luftfahrzeuges Art 21 S. 2. CC Dies ist insoweit von Bedeutung, da die Luftverkehrsunternehmen sich diverser Finanzierungskonstrukte des Leasings oder des Kredites bedienen, wonach in den meißten Fällen nur eine bedingte Herrschaft über das Luftfahrzeug wirkt und dies demnach mit Rechten Dritter belastet ist.

2.2.2. betriebstechnische Voraussetzungen

Ein, in der internationalen Zivilluftfahrt tätiges Luftverkehrsunternehmen (da dieser Begriff auch andere Leistungen des Transportes in der Luft und mit anderen Mitteln als herkömmliche Flugzeuge beinhaltet, soll künftig in dieser Arbeit nur der Begriff der Fluggesellschaft oder Airline benutzt werden. Darüberhinaus soll zugrunde gelegt werden, dass es sich bei dieser Dienstleistung um eine Durchführung mit einer herkömmlichen Passagiermaschine handelt (BOING, Airbus) und auch Unterzeichner des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago Convention, andere bilaterale und internationale Abkommen entsprechen den gleichen Bestimmungen, wobei 187 Staaten das Abkommen ratifiziert haben und die Chicago Convention demnach als für alle Staaten geltend angesehen werden kann) ist auch an bestimmte technische Bestimmungen gebunden, die sich aus diesem Abkommen ergeben und voraussetzen, das dieses Unternehmen mit den sich auf seine Luftfahrzeuge beziehenden technischen Bestimmungen, operieren darf. Zum einen hat ein Luftfahrzeug, welches in der internationalen Zivilluftfahrt verwendet wird, gemäß Art. 29 des Abkommens gewisse Papiere mitzuführen, die im Anhang aufgelistet sind. Zum anderen obliegt natürlich auch jedem Vertragsstaat des Abkommens das Recht, die Luftfahrzeuge eines anderen Vertragsstaat bei der Landung oder beim Abflug zu untersuchen, Art. 16 CC. So, dass sich hieraus schon bei technischen Mängeln Nutzungsverbote ableiten können, soweit diese Mängel Grunderfordernis für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges sind .85

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurden einheitliche Vorschriften geschaffen. 86

2.2.3. personelle Vorraussetzungen

Ein in der internationalen Zivilluftfahrt eingesetztes Luftfahrzeug kann und darf nur mit Personal betrieben werden, welches geschult und ausreichend qualifiziert ist, und den Erfordernissen die mit einer solchen Diensterbringung einhergehen, entsprechen. Art. 32 CC unterteilt dieses Personal nochmals in Luftfahrzeugführer und andere Mitglieder des Betriebspersonals.

Betriebspersonal ist das für den ordnungsmässigen Einsatz und die sichere Verwendung dauerhaft vorhanden und einzusetzende Personal, hierzu gehören beispielsweise bei der Personenbeförderung die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter, sie haben Weisungsfunktionen hinsichtlich der Sicherheit und Ordnung zu erfüllen. Hierbei kommen diesen bei der Bedienung der Passagiere mit Essen und Trinken nur untergeordnete Aufgaben zu. Um eine internationale Einheit an Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr zu gewährleisten, sind diese in der Luftfahrt, auf einem Luftfahrzeug beschäftigten Personen, also Piloten als Luftfahrzeugführer und Flugbegleitung als Kontroll,-Service,-und Kommunikationsorgan, zu schulen. (Die Funktion weiterer Personen wie Ingenieure, Techniker etc, sollen hier nicht behandelt werden). Diese Schulung unterliegt zwar noch immer innerstaatlichem Recht, wie gesehen betreibt hierzu AUA eigene Geschäftstätigkeiten, Art. 32 Abs. 2 der CC schafft sich aber die Macht, hier allgemeine Regelungen in der Qualifikation durchzusetzen. Demnach könnte ein Vertragsstaat die Geeignetheit des Personals aberkennen und insoweit den Einflug oder Überflug eines Luftfahrzeugs mit diesem Personal verweigern. Novellierung kommt daher mit Art. 33 CC, mit dem man eine Anerkennung der Zeugnisse und Erlaubnisscheine an Mindestanforderungen geknüpft hat und man sich ja generell einig darüber ist, das sämtliche innerstaatlichen Vorschriften und Regelungen betreffend die Zivilluftfahrt, international und im Einklang mit der CC anzupassen sind. Art. 12 S.2 CC 87 88

2.3. sonstige Voraussetzungen

Ein jedes Luftfahrzeug, welches Passagiere in der internationalen Luftfahrt befördert hat eine Liste ihrer Namen und Abflug und Bestimmungsort mitzuführen.Bst.(f)CC. Desweiteren sind auch entsprechende Angaben über die Fracht in einem sogenannten Manifest` 109 schriftlich festzuhalten.Bst.(g)CCBeide Punkte haben für die Durchführung von Transportdiensten mittels eines Luftfahrzeuges ungeanhnte Bedeutung, nicht zuletzt erst durch die terroristischen Anschläge des 11. September 2001 in den USA. Viel diskutiert hinsichtlich Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit werden daher auch ständige Verschärfungen an den Flughäfen die sowohl einzelstaatlich als auch gemeinschaftlich (EG, international, sonstiger Bund) geregelt werden können, da jeder Staat souverän ist und demnach Personen von der Einreise oder auch Ausreise ausschliessen darf, wenn dem Gründe aus Ordre Public 110 entgegenstehen.

Beispielsweise wurden aufgrund zahlreicher Verordnungen der europäischen Union den Fluggesellschaften Frachtbeschränkungen für besondere Güter auferlegt.111 Beispielsweise auch, haben die Vereinigten Staaten von Amerika besondere Einreisebeschränkungen.

Anhand dieser sodann an die Einreisebehörden zu übermittelnden Personendaten kann eine Erlaubnis zur Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt oder auch abgelehnt werden. 112

2.4. Einschränkungen der Flugdiensterbringung

2.4.1. dienstleistungsrechtliche Einschränkungen

Einer Ausübung gewerberrechtlicher Dienste in der Luftbeförderung nach der CC durch eine Unternehmen können aber auch andere Gründe entgegenstehen. Zwar garantiert die Chicago Convention eine für planmäßige Flüge gewerbliche Benutzung des Luftraumes, der Flughäfen und sonstigen Luftfahrteinrichtungen, jedoch nur unter der Bestimmung des Art. 6, unter der besonderen Erlaubnis, oder nach Art. 5 der CC für nicht planmäßige Flüge, sowie nach Art. 1 der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, jedoch hat aus beiden Abkommen jeder Vertragsstaat das Recht, die vorherigen Genehmigungen und Erlaubnisse zu widerrufen.

[...]


1 mit Abdruck im Amtsblatt beginnt die Frist für die Umsetzung oder das Inkrafttreten

2 österreichische LuftverkehrsAG mit Sitz in Wien

3 Behörde des Bundes für die Überwachung des Aussenhandels

4 Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom7.Dezember 1944, BGBl.1956 II S. 411

5 RL 2006/123/EG vom 12.Dezember 2006, Abl. 2006 Nr. L 376 S. 36

6 auch europäische Menschenrechtskonvention, am 04.11.1950 in Rom unterzeichnet und am 03.09.1953 durch 10 Staaten ratifiziert

7 supranationale Organisation, auf 3 Säulen Modell aufbauend, entstanden aus EWG

8 Vertrag vom 25.März 1957, BGBl.II S. 766

9 Staatenverbund aus derzeit 27 Mitgliedsstaaten

10 durch Beschluss 88/591/EGKS als Entlastungsorgan des EuGH 1988 geschaffen

11 Abl. Nr. C 287/47, Abl. Nr. L 98/9

12 Vorgängergemeinschaft der EG, Änderung n. Art. 8 EUV

13 Höhenlinie der Flugstrecke

14 Art. 17 EUV als Rechtsgrundlage der GASP

15 Sitz in Wien, Unterorgnisation der Organisation der Vereinten Nationen, gegründet 1957

16 www.icao.int

17 vom 19.Dezember 1966, BGBl.1973 II S. 1534

18 Rechtsgrundlage ach Art. 18 EUV

19 Kapitel V der UNO-Charta

20 UN Doc. A/CONF. 39/11/Add.2 New York 1971 S.287 vom 23.Mai 1969, BGBl. 1985 II S.926,

21 dem uns bekannten Parlament gleichbedeutend

22 so Göttert, aus Neues Deutsches Würterbuch, 2007, S.234

23 so Cremer in Besser als Krieg

23 bericht der Diakonie in Bezug auf den Irak-Krieg

24 UN-Resolution 733/1992 gegen Somalia beteffend ein Waffenembargo

25 Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses des Sicherheitsrates nach Resolution 751 betreffen die Lage in Somalia, an den Präsidenten des Sicheheitsrates vom 04.11.2003

26 human right and humanitarian consequences of sanctions incuding embargoes

27 The adverse consequences of economi sanctions on the emjoyment of human right Abs.48-50

29 Alpmann-Brockhaus

30 aus Alpmann/Brockhaus S.559 Gefährdungsdelikte

31 nach Angriffsdefinition der UN

32 Artikel 3, der Angriffsdefinition, abgedruckt u.a. in Satorius II Internationale Verträge, Europarecht Nr. 2

33 vgl. Handelsblatt vom 23.02.2009, US-Aussenpolitik

34 Irak Embargo SR 661 und SR 678 als Grundlage ür die am 17.0.1991 beginnenden Bomardements er USA

35 aus ''history of Cuba'' veröffentlicht von J.A.Sierra /Stern.de vom 14. April 2009 ''Obama lockert Kuba Embargo

36 zumal das seit Jahrzehnten bestehende Embargo völkerrechtlich nicht gedeckt ist, so die Arbeitsgemeinschaft

37 Handelsfreiheit ist die Möglichkeit jedermann, dem es erlaubt ist, Handel zu betreiben

38 beteiligte Partei können Staat, Staatenverbund, Personen und Personenvereinigungen sein

39 Artikel vom 18.8.2008 abgedruckt in Bild.de

46 im Verbraucherrecht die AGB des Unternehmers, nicht in jedem Falle haben diese Bestand

47 Gewohnheitsrecht auf Ebene des Völkerrechts, es ist gesetzlich nicht verankert und bildet sich durch dauerhafte Anwendung heraus

48 vgl. Alpmann-Brockhaus S. 1484

49 ist ein Zusammenschluss von mind. zweier Staaten oder Völkerrechtssubjekten

50 Einrichtungen der römisch-katholischen Kurie

51 am 9.Februar 1863 in Genf zunächst als Gemeinnützige Gesellschaft gegründet, diente der Verwundetenhilfe

52 römisch-katholische Ordensgemeinschaft, souveränes nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt

53 SARTORIUS II abgedr. Unter 1, UNO-Charta

54 Verhinderung von Vorhaben einer Regierung, milit. Verhinderung der Versorgung des Gegners, logischerweise ein Embargo

40 GASP-Beschlüsse des Rates insbesondere auf Drängen Deutscland und Frankreichs

41 Abstimmung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf gmeinsames Hadeln in der Aussen-und Sicherheitspolitik

42 Duden, Band 5, Dudenverlag

43 Wikipedia, die freie Enzykloädie

44 aus Alpmann Brockhaus

45 z.B. Verleihung des Bundesverdienskreuzes

55 so auch Rudolf, aus SWP-Aktuell , Ausgabe August 2005 und the human rights impact of economic sannctions, Bericht aus dem Büro des hohen Kommisars für Menschenrechte vom 5. September 2000

56 so auch die Sanktionen der EU gegen Österreich vom 31.Januar 2000

57 Verbund afrikanischer Staaten

58 Sanktionen gegen Burundi

59 1920-1946 aktiv, internationale Organisation mit Sitz in Genf, gilt als Vorläufer der Vereinten Nationen

60 z.B. das Embargo vom Dezember 1800 der Nordischen Koalition gegen Europa um Frankreich zu schwäch

61 Nicaragua Entscheidung des Internationales Gerichtshofs, IGH 1986

63 die österreichische Luftverkehrs AG, mit Sitz in Wien, Flughafen Wien Schwechat

64 Sitz in Wien, Österreich, gegründet 1979

65 Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft Österreichs 11/2007, abgedr. In Rechnungshof.at

66 z.B. an Teilen des Flughafengeländes

67 als Gerät auch benannt werden Fahrzeuge , auch Luftfahrzeuge, Maschinen, Produktionsmittel die Sachen sind

68 z.B. die Limited ind UK, die S.A in Spanien, die EOOD in Bulgarien

69 international Accounting Standards, nach denen auch börsennotierte, deutsche Unternehmen bilanzieren

70 Verordnung Nr. 2157/2001 über das Statur der europäischen AG, ABI EG Nr. L 294 v. 10.11.2001 S.1ff

71 geschlossene Vereinigung die durch die Mitglieder gleicher Interessensabsichten erhalten wird

72 vollständige Privatisierung war 1997 abgeschlossen

73 das elektronische Handelsregister in England, einsehbar unter companies house/gov.uk

74 vgl. Auaführungen Schmidt-Kessel GPR 2006, S. 6ff

75 Publizitätsrichtlinie, so auch Schmidt-Kessel GPR 2006, S. 6Ff

76 im Normalfall der Sitz der Verwaltungseinheit des Unternehmens

77 deutsche Fachbehörde für Luftfahrt mit Sitz in Braunschweig

78 beschlossen in Chicago, daher auch Chicago Convention genannt

79 abgedruckt in SATORIUS II , internationale Verträge, Europarecht Kapitel 399

80 Art. 43 ICAO,

81 Luftfahrzeugrolle, seit 1.8.1959 geführt vom Luftfahrtbundesamt in Braunschweig

82 nach §2ff LuftvG geführte Rolle vom 10.05.2007 (akt. Stand) BGB I 698 mit späteren Änderungen

83 das Gewicht des Luftfahrzeuges bei dem Start einschl. Eigengewicht, Ladungsgewicht und Treibstoff

84 unterscheidet sich hinsichtlich der Antriebsweise, der Nutzungsweise und der Äusserlichkeit

85 leiten sich aus Betriebsgenehmigungen ab, z.B. ein Punkt ist die finanzielle Kapazität des Unternehmers

86 Zuständigkeitsgebiet der europäischen Agentur für Flugsicherheit, einheitlicher europäischer Luftraum

87 Ungeeignetheit infolge Krankheit, Sucht, unverhältnismässiges Benehmen etc.

88 Handbuch der jeweiligen Fluggesellschaft, Unterschiede bestehen lediglich im Servicebereich

109 Zusammenstellung oder Band von Dokumenten(Frachtwesen) Angaben (Politik) Einzelbänden (Literatur)

110 Rechtfertigung aus Gründen der nationalen Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit, auch Kulturgüter und Gesundheit

111 Mitführen von Flüssigkeiten von mehr als 200ml im Kabinengebäck

112 Beschränkungen für Personen bei der Einreise in die USA nach vorheriger Prüfung, ESTA Anmeldung

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842808430
DOI
10.3239/9783842808430
Dateigröße
5.8 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale – Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (Dezember)
Note
2,7
Schlagworte
airline sanktion arbeitsrecht eintragungsregister lufthansa
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Titel: Die Zulässigkeit der Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr in einem unter Embargo stehenden Land durch ein in einem Mitgliedsstaat der EU ansässigem Luftverkehrsunternehmen
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