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Die deutschen Ständestaatskonzepte zwischen 1918 und 1933

Neuauflage alter Konzepte oder Neuentwicklung des Ständestaatsgedankens?

©2010 Magisterarbeit 152 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Phänomen der Ständestaatsideen von 1918 bis 1933:
‘Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben.’
Dieser Satz des Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sollte ab dem 11.August 1919 eine neue politische Epoche manifestieren: Alle Menschen sind gleich, die Überbleibsel der alten Stände sind Vergangenheit. Das 3-Klassen-Wahlrecht des Kaiserreiches wurde abgeschafft. Der Art. 21 lässt die Abgeordneten des Reichstages Vertreter des ganzen Volkes sein und nicht Vertreter eines Standes, ferner verspricht der Art.22 die freie und gleiche Wahl, unabhängig von Standeszugehörigkeiten: ‘eDie Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimr Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.’ Die reaktionäre konservative Monarchie wurde durch die Novemberrevolution beseitigt. Sozialisten, Sozialdemokraten, Liberale und Demokraten arbeiteten an einer neuen Republik. Nur die Republikgegner und Antidemokraten beriefen sich noch auf die konstitutionelle Monarchie des Kaiserreiches oder suchten das Heil in neuen völkischen, nationalen Bewegungen. Ein einfaches ‚zurück’ war nach der Flucht des Kaisers am 10. November 1918 nur für wenige eine realistische Alternative.
Egal ob das Ziel die Rätedemokratie, eine parlamentarische Monarchie oder den Ausbau des Weimarer Parlamentarismus darstellte: Die modernen demokratischen Ideen, die politische Gleichheit der Staatsbürger und der Parlamentarismus schienen nicht nur auf dem Papier in Deutschland angekommen zu sein. Auch die ersten Wahlergebnisse zeigten eine demokratische Mehrheit, während gemäßigte und radikale antidemokratische Gruppen nur mäßigen Erfolg hatten.
Da scheint es wie ein Paradoxon der Ideengeschichte: Plötzlich erblüht eine Begrifflichkeit neu, auf ein Mal werden Buchtitel veröffentlicht, die fernab demokratischer Ideen eigentlich dem Spätmittelalter zuzurechnen sind: der Ständestaat. Zwischen 1918 und 1933, den ersten Anfängen (Abdankung des Kaisers am 9.November 1918) und dem Ende (Ermächtigungsgesetz am 23.März 1933) der ersten deutschen Republik, gibt es eine beachtliche Anzahl von Konzepten, die eine neue ständestaatliche Ordnung formulierten. All jene Ständestaatskonzepte unterliegen einem Konsens: Staat und Gesellschaft sollen in Glieder eingeteilt werden und diese Glieder werden zu einem […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Das Phänomen der Ständestaatsideen von 1918 bis 1933
1.2 Aktueller Forschungsstand, Quellenlage und Hinweise zur Quellenrecherche
1.3 Vorgehensweise

2 Vorbetrachtungen
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Ständestaat
2.1.2 Gliederung, Hierarchie und Organismus
2.1.3 Stand und ständische Staatsordnungen
2.1.4 Berufsstand und berufsständische Staats- oder Wirtschaftsordnungen
2.1.5 Korporationen, Korporativismus und korporative Staats- oder Wirtschaftsordnungen
2.2 Die Ständestaatsideen und Konzepte bis 1918

3 Die deutschen Ständestaatskonzepte von 1918 bis 1933
3.1 Theoretisch und wissenschaftlich begründete Konzepte
3.1.1 Der Universalismus (1921)
3.1.2 Das ‘Prinzip der Hierarchie’ bei Georg Weippert (1932)
3.1.3 Paul Karrenbrock und der völkische Berufsständestaat (1932)
3.1.4 Der ‘Drang zur Gemeinschaft’ bei Franz Jerusalem (1925)
3.2 Konfessionell begründete Konzepte
3.2.1 Der berufsständische Gedanke in der katholischen Soziallehre
3.2.1.1 Der Solidarismus bei Oswald Nell-Breuning (1932)
3.2.1.2 Die katholische Romantik bei August Pieper (1926)
3.2.2 Der protestantische Ständestaat bei Rudolf Craemer (1933)
3.3 Politisch begründete Konzepte
3.3.1 Altkonservative und Monarchisten
3.3.1.1 Der Ständestaat im altkonservativen und monarchistischen Kreis
3.3.1.2 Der monarchistische Ständestaat bei Max Wundt (1925)
3.3.1.3 Edgar Tatarin-Tarnheydens berufsständisches Rätesystem (1922)
3.3.1.4 Die Stein’sche Selbstverwaltungsidee bei Wolfgang Freiherr von Dungern (1928)
3.3.1.5 Friedrich Everling und die Rückkehr zum ‘gesunden Mittelalter’ (1924)
3.3.1.6 Die ‚Steuergemeinschaften’ bei Julius Bunzel (1923)
3.3.2 Jungkonservative
3.3.2.1 Der ständische Gedanke unter Einfluss von Arthur Moeller van den Bruck
3.3.2.2 Der Korporativismus im Sinne von Max Hildebert Boehm (1920)
3.3.2.3 Die konservative ‘neuständische Verfassung’ nach Heinz Brauweiler (1925)
3.3.2.4 Die berufsständischen Gesetzgebungsausschüsse bei Heinrich Herrfahrdt (1919/1932)
3.3.2.5 Autoritarismus und ständische Gliederung bei Edgar Jung (1927)
3.3.2.6 Der deutsche ‘stato corporativo fasci’ nach Carl Düssel (1933)
3.4 Nationalökonomisch begründete Konzepte: Die Werksgemeinschaftsideen
3.4.1 Ständestaat und Werksgemeinschaft
3.4.2 Die Werksgemeinschaften bei Paul Bang (1927)
3.4.3 Die berufsständische Weiterentwicklung des Werksgemeinschaftsgedankens bei Gerhard Albrecht (1932)

4 Schlussbetrachtung: Die Ständestaatskonzepte von 1918 bis 1933 zwischen Neuauflagen, Weiterentwicklungen und Neuentwicklungen
4.1 Entwicklungsgeschichtliche und inhaltliche Gemeinsamkeiten
4.2 Die wesentlichsten Unterschiede
4.3 Alternative Klassifizierungsmöglichkeiten
4.4 Neuauflagen ständestaatlicher Konzepte: Typen und ihre Merkmale
4.5 Weiterentwicklungen ständestaatlicher Konzepte: Typen und ihre Merkmale
4.6 Neuentwicklungen ständestaatlicher Konzepte: Typen und ihre Merkmale
4.7 Fazit und Ausblick

5 Abbildungsverzeichnis

6 Literaturverzeichnis
6.1 Die deutschen Ständestaatskonzepte von 1918 bis 1933
6.2 Abhandlungen zu Teilfragen einer neuen ständestaatlichen Ordnung sowie unvollständige Ständestaatskonzepte aus dem Zeitraum von 1918 bis 1933
6.3 Weiterführende und zeitgenössische Literatur bis 1945 im Kontext der untersuchten deutschen Ständestaatskonzepte von 1918 bis 1933
6.4 Weiterführende Literatur nach 1945

1 Einleitung

1.1 Das Phänomen der Ständestaatsideen von 1918 bis 1933

„Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben.“

Dieser Satz des Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sollte ab dem 11.August 1919 eine neue politische Epoche manifestieren: Alle Menschen sind gleich, die Überbleibsel der alten Stände sind Vergangenheit.[1] Das 3-Klassen-Wahlrecht des Kaiserreiches wurde abgeschafft. Der Art. 21 lässt die Abgeordneten des Reichstages Vertreter des ganzen Volkes sein und nicht Vertreter eines Standes, ferner verspricht der Art.22 die freie und gleiche Wahl, unabhängig von Standeszugehörigkeiten: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“ Die reaktionäre konservative Monarchie wurde durch die November-revolution beseitigt. Sozialisten, Sozialdemokraten, Liberale und Demokraten arbeiteten an einer neuen Republik.[2] Nur die Republikgegner und Antidemokraten beriefen sich noch auf die konstitutionelle Monarchie des Kaiserreiches oder suchten das Heil in neuen völkischen, nationalen Bewegungen.[3] Ein einfaches ‚zurück’ war nach der Flucht des Kaisers am 10. November 1918 nur für wenige eine realistische Alternative.

Egal ob das Ziel die Rätedemokratie, eine parlamentarische Monarchie oder den Ausbau des Weimarer Parlamentarismus darstellte: Die modernen demokratischen Ideen, die politische Gleichheit der Staatsbürger und der Parlamentarismus schienen nicht nur auf dem Papier in Deutschland angekommen zu sein.[4] Auch die ersten Wahlergebnisse zeigten eine demokratische Mehrheit, während gemäßigte und radikale antidemokratische Gruppen nur mäßigen Erfolg hatten.[5]

Da scheint es wie ein Paradoxon der Ideengeschichte: Plötzlich erblüht eine Begrifflichkeit neu, auf ein Mal werden Buchtitel veröffentlicht, die fernab demokratischer Ideen eigentlich dem Spätmittelalter zuzurechnen sind: der Ständestaat. Zwischen 1918 und 1933, den ersten Anfängen (Abdankung des Kaisers am 9.November 1918) und dem Ende (Ermächtigungsgesetz am 23.März 1933) der ersten deutschen Republik, gibt es eine beachtliche Anzahl von Konzepten, die eine neue ständestaatliche Ordnung formulierten. All jene Ständestaatskonzepte unterliegen einem Konsens: Staat und Gesellschaft sollen in Glieder eingeteilt werden und diese Glieder werden zu einem Bestandteil der staatlichen Ordnung. Der Staat ist kein Vertrag zwischen Einzelindividuen, Ausdruck einer Aristokratie oder Resultat des Willens eines Königs, sondern eine Summe von Gliedern, evtl. selbst nur ein staatstragender Teil des Gesellschaftsganzen. Der Einzelne ist kein Teil des Staates, sondern Teil eines Standes. Diese Stände sind Glieder des Staates und haben mehr oder weniger an der staatlichen Hoheit teil.

Viele dieser Ideen brachen mit allen Idealen der modernen Demokratie: Georg Weipperts ‚Prinzip der Hierarchie’ oder Othmar Spanns ‚wahrer Staat‘ sind hierarchische Ständestaaten ungleicher Menschen. Bei anderen Konzepten hingegen (zum Beispiel der so genannte ‚Werksgemeinschaftsgedanke’ oder bei den berufsständischen Gesetzgebungsausschüssen von Heinrich Herrfahrdt) trägt die ständische Selbstverwaltung fast schon wieder moderne, auf Partizipation orientierte Züge. Es existiert ein breites Spektrum weiterer Ständestaatskonzepte, die in der Forschung weitestgehend vernachlässigt wurden. Ziel dieser Magisterarbeit soll es deshalb sein, die Spannbreite dieser Ständestaatskonzepte aufzuzeigen sowie eine kurze Ideengeschichte dieser Ständestaatskonzepte zu bieten. Dabei wird eine möglichst vollständige Darstellung aller Konzepte angestrebt und die Frage gestellt, was wirklich neu an diesen Ideen ist und wo simple ideengeschichtliche Rückgriffe neu verpackt wurden. Es ist ebenso Anspruch dieser Arbeit, eine umfassende Literaturliste zum Forschungsthema vorzustellen. Dabei sollen nicht nur die im Sinne der Forschungsfrage untersuchten Werke aufgeführt werden, sondern auch all jene Werke, die nur Teile einer neuen ständestaatlichen Ordnung behandeln oder ein unvollständiges Ständestaatskonzept formulieren. Es ist nicht das Ziel dieser Arbeit, soziologische oder biografische Hintergründe der Autoren zu erfassen, die Wirkung und Bedeutung der genannten Ständestaatskonzepte zu analysieren, Ursachenforschung für antidemokratisches Denken zu betreiben oder sozial-psychologische Gründe für das Aufkommen der Ständestaatsideen zu finden.[6]

Die moderne wissenschaftliche Literatur zeigt ein gespaltenes Bild: Die einen offenbaren einen einheitlichen Ständestaatsgedanken unter dem Paradigma des ‚gliedhaften Organismus’.[7] Dabei werden die Ständestaatsideen als organische Staatsauffassungen beschrieben, die sich gegen den mechanischen und künstlichen demokratischen Liberalismus stellen.[8] Der Staat wird hier ‚Idee und Leben’, der „Inbegriff physischen und geistigen Lebens“[9] mitsamt allen notwendigen Gegensätzen. Ohne Gegensätze, ohne eine Gliederung von Staat und Gesellschaft, wäre der Staat leblos. Doch kann man die Ständestaatskonzepte nach 1918 einfach unter der Formel des ‚lebendigen Staates’ vereinen?

Die andere Richtung der Fachliteratur tendiert dazu, die Idee vom ständisch gegliederten Staat als Randphänomen unterschiedlicher antidemokratischer Zirkel zu betrachten.[10] Diese stellten dem demokratischen Ideal ein hierarchisches Staatsbild gegenüber, das sich gegen jede Form der Gleichheit wehrte. Die demokratische Verirrung politischer Gleichheitsrechte, insbesondere das Recht der freien und gleichen Wahl, werde von diesen Zirkeln durch autoritäre Ständestaatsmodelle mit völkischem Hintergrund ersetzt. Der Ständestaatsgedanke wird hier als Hilfskonstrukt konservativ-revolutionärer, nationalkonservativer, deutsch-völkischer oder nationalrevolutionärer Ideologien vorgestellt. Die Vorherrschaft des Ökonomischen im staatlichen Bereich sollte gebrochen werden. Der Staat würde durch das Leitbild des ständisch gegliederten Staates seine Autorität und politische Hoheit zurückerhalten.

Während letztere Exponenten wissenschaftlicher Literatur kaum Gemeinsamkeiten zwischen den Ständestaatsideen sehen und eher die Neuartigkeit korporativer und berufsständischer Ideen betonen, ziehen es die Erstgenannten vor, den Ständestaatsgedanken als unbeholfenen Rückgriff in die mittelalterliche und romantische Ideenwelt zu betrachten. Lässt sich bei diesem Zwiespalt überhaupt eine Ideengeschichte beschreiben? Und wenn ja, vollzieht diese nur Neuauflagen alter Gedankenwelten oder stellt sie fernab der Begriffsverwendung unabhängige Neuentwicklungen des Ständestaatsgedankens dar? Kann man die Ständestaatskonzepte der Weimarer Republik wirklich pauschal beurteilen als antidemokratische, antimoderne Rückgriffe fast schon mittelalterlicher Ständestaatsideen? Gab es hierbei auch Weiterentwicklungen überkommener Ständestaatsideen?

Sind die Ständestaatskonzepte zwischen 1918 und 1933 Neuauflagen, Weiterentwicklungen oder Neuentwicklungen?

1.2 Aktueller Forschungsstand, Quellenlage und Hinweise zur Quellenrecherche

Eine Gesamtdarstellung der deutschen Ständestaatskonzepte aus der Nachkriegszeit existiert nicht. Lediglich Einzelabhandlungen z.B. zur Geschichte des Korporativismus, zur Ständelehre des Universalismus nach Othmar Spann oder dem Solidarismus liegen vor. Es gibt lediglich zwei umfangreiche Darstellungen der Ständestaatskonzepte von 1937[11] und 1941[12], die trotz nationalsozialistischer Bekenntnisse in den Vorworten und gelegentlich in den Kapitelfazits erstaunlich wissenschaftlich und neutral sind. Diese Gesamtdarstellungen können selbstverständlich keine detaillierte Analyse der Konzepte liefern und sprechen selten die Forschungsfrage dieser Arbeit an. Aus diesem Grund konnte die Analyse der Konzepte zum großen Teil nur ausschließlich anhand der Primärliteratur erfolgen. Leider sind viele exemplarische Werke, die die Konzepte der jeweiligen Repräsentanten genau darlegen, wie zum Beispiel Everlings ‚Stände im künftigen Staat’, heute nicht mehr frei verfügbar oder sind im Zuge des Nationalsozialismus oder in der DDR verloren gegangen.[13] Zudem sind viele Werke in geringer Auflage publiziert worden, weshalb heute nur noch wenige auffindbar sind. In solchen Fällen wurde auf Begleitschriften zurückgegriffen und das Ständekonzept rekonstruiert.

Zunächst wurden alle primären und sekundären Quellen zusammengetragen, die sich mit der Thematik der Stände, Korporationen, Berufsständen und des Ständestaates beschäftigen. Die um Vollständigkeit bemühte Literaturrecherche im Vorfeld dieser Arbeit musste über sämtliche Literaturverzeichnisse, Fußnoten sowie Verweise innerhalb der Primärquellen erfolgen. Dabei wurden nicht nur die Primärquellen herangezogen, sondern auch die dort angegebenen Werke genutzt. Somit konnten schlussendlich alle Werke mit ständestaatlichem Bezug aus Deutschland zwischen 1918 bis 1933 zusammengetragen werden, auch jene Werke, die nur Teile einer neuen ständestaatlichen Ordnung behandeln oder ein unvollständiges Ständestaatskonzept formulieren.

Unabhängig von der Begriffsdeutung wurden alle Ideen eines in sich komplett gegliederten Staates mit abgegrenzten, an Gesetzgebung und/oder Verwaltung beteiligten Gliedern, unter dem Topos des Ständestaates gesammelt. Von dieser Literatur wurden dann jene Quellen separiert, die ein näher definiertes Konzept für einen gegliederten Staat (in Form von Ständen, Berufsständen oder Korporationen) formulierten. Um die Fülle der Konzepte zu begrenzen, wurden nur solche Primärquellen näher untersucht, die sich ausschließlich oder mehrheitlich mit der Darstellung eines Ständestaatskonzeptes befassen. Dabei wurden bewusst vorzugsweise Originale herangezogen und keine Nachdrucke aus der Zeit nach 1933.

Im Sinne der Forschungsfrage nicht untersucht wurden vermeintliche Ständestaatskonzepte, die lediglich soziologische oder philosophische Betrachtungen ohne einen staatsrechtlichen bzw. staatsorganisatorischen Anspruch darlegen.[14]

Der Universalismus und die Ständestaatslehre von Othmar Spann wurden mit einbezogen, obwohl Spann und die wichtigsten Exponenten des Universalismus Österreicher waren und dort vorwiegend wirkten. Abgesehen von der Tatsache, dass der Universalismus nach Spann das wohl bekannteste Ständestaatskonzept aus dem untersuchten Zeitraum darstellt, ist zudem der Einfluss auf die deutschen Ständestaatskonzepte so enorm, dass er in die Reihe der untersuchten Konzepte aufgenommen wurde.

Diese Arbeit behandelt auch berufsständische und korporative Konzepte und fasst sie terminologisch unter dem Begriff ‚Ständestaat’ zusammen. Denn wenn Menschen aufgrund gewisser Attribute in abgegrenzte Körperschaften zusammengeschlossen werden oder sich zusammenschließen und diese dann Teile des Staatsganzen sind, so fällt der korporative oder berufsständische Staat ebenfalls unter den Oberbegriff ‚Ständestaat’. In einigen Konzepten werden Korporationen gar als Synonym zu den Berufsständen oder Ständen selbst gebraucht.[15]

Literaturen, die sich nur mit Teilfragen der Stände oder eines Ständestaates befassen, wurden für die detaillierte Untersuchung ebenfalls ausgeschlossen, um das Bild im Sinne der Forschungsfrage ausschließlich auf Gesamtkonzepte zu lenken.[16] Dennoch soll es ein Teilziel dieser Arbeit sein, eine möglichst umfassende Literatursammlung vorzulegen. Aus diesem Grund wurden alle in Deutschland erschienenen Werke mit ständestaatlichem Bezug aus dem untersuchten Zeitraum im Literaturverzeichnis aufgeführt.

1.3 Vorgehensweise

Intention dieser Arbeit ist es, im Sinne der Forschungsfrage nach Neuauflagen, Weiterentwicklungen und Neuentwicklungen eine umfassende Darstellung und Ideengeschichte der ständischen, berufsständischen und korporativen Konzepte zwischen 1918 und 1933 zu liefern. Aus diesem Grund wird die Geschichte der Ständestaatsideen bis 1918 nur dahingehend angesprochen, insofern sie für ein Grundlagenverständnis und den analytischen Rahmen der Arbeit notwendig sind.[17] Ebenfalls ist es natürlich nicht Gegenstand dieser Arbeit, bloße Neuveröffentlichungen älterer Ständestaatskonzepte mit dem Ziel ihrer Heranziehung zu Gegenwartsfragen zu behandeln.[18] Die Ständestaatskonzepte wurden nach ihrem weltanschaulichen Hintergrund bzw. Entstehungszusammenhang geordnet, welches die einzige zielbringende Methode zu sein schien. Die Ableitung aller ständestaatlichen Konzepte anhand einer gemeinsamen geistigen Grundlage ist nicht möglich.[19] Weder begriffliche Definitionen, politische Hintergründe oder eine gemeinsame Ideologie lassen eine Verwandtschaft aller Konzepte zu. Wohl möglich ist jedoch eine Differenzierung unterschiedlicher Gruppen hinsichtlich eines gemeinsamen politischen Erlebnisses, einer theoretischen oder gar wissenschaftlichen Grundhaltung, eines gemeinsamen konfessionellen Hintergrundes oder seitens eines Vertretungsanspruches einzelner Interessengruppen. Eine Ordnung nach Schlagwörtern ist nicht zielführend, da oftmals Begriffe schwammig oder äußerst variabel genutzt werden. Einzig eine zeitliche Ordnung könnte ähnlich aussagekräftig sein, wenn die Konzepte vor dem Hintergrund der Phasen der Errichtung, Stabilität und dem Zerfall der Weimarer Republik betrachtet werden. Aus diesem Grund wird das Jahr der Erstveröffentlichung des Konzeptes bzw. der Erstformulierung des jeweiligen Ständekonzeptes angegeben. Ein möglicher Zusammenhang zwischen den Erfahrungen mit der Weimarer Republik und der Formulierung eines Ständestaatskonzeptes wird in die Auswertung im Schlussteil mit aufgenommen werden.

Beginnen wird die Arbeit mit einer theoretischen Vorbetrachtung, die die wichtigsten Schlagworte und Begriffe näher definiert sowie eine kurze Ideengeschichte des Ständestaatsgedankens darstellt. Insbesondere die Darstellung der wichtigsten Ständestaatsideen bis 1918 sollen mögliche Rückgriffe der untersuchten Ständestaatskonzepte erkennbar machen.

Hierauf folgt der analytische Teil dieser Arbeit. Es wurden drei Kategorien ausgewählt, die als vergleichbare Merkmale analysiert werden und im Sinne der Forschungsfrage wesentliche Anhaltspunkte bieten. Zu Beginn soll die Genealogie und Selbstdarstellung des jeweiligen Konzeptes sowie die offen oder versteckt verwendeten Quellen einen Anhaltspunkt liefern, inwieweit sich die Autoren selber bewusst oder unbewusst in eine Ständestaatstradition stellten. Dabei werden auch die Grundaussagen erläutert werden. Die Genealogie des Konzeptes soll zudem aufzeigen, welche Strömungen oder Verbindungen untereinander existieren, um eventuelle ideologische Kontinuitäten darstellen zu können.

Zweitens sollen die Stellungnahmen zu den Prinzipien des Parlamentarismus und der Demokratie (insbesondere die allgemeine und gleiche Wahl) den Umgang mit den politischen Entwicklungen im 19. und 20. Jahrhundert darstellen. Dem überkommenen Ständestaatsverständnis zu Eigen war die politische Ungleichheit der Menschen, die in Stände mit ungleich verteilten Rechten zusammengefasst wurden. Die aufkommenden liberalen und demokratischen Bestrebungen waren dieser Ungleichheit und Gliederung fundamental entgegengestellt. Für die Ständestaatskonzepte nach 1918 war das liberale und demokratische Menschenbild sogar verfassungsrechtliche Realität. Der Umgang mit dieser Entwicklung oder gar eine Anpassung an diese Tendenzen stellt möglicherweise eine Neu- oder Weiterentwicklung des Ständegedankens dar.

Mit der Darstellung der Staatsorganisation und der Struktur der ständischen Gliederung sollen zuletzt die strukturellen Merkmale der Konzepte analysiert und aufgezeigt werden. Die realen Stände des Mittelalters, die Ständekonzepte von Platon bis Adam Müller beispielsweise waren strikt vertikal, also pyramidenartig gegliedert. Eine vertikal gegliederte Ständeordnung ist nach oben ausgerichtet. Der Ständestaat bildete hier eine strikte Hierarchie. Eine Abweichung von diesem Prinzip würde Aufschluss über eine Neuentwicklung geben. Denkbar wäre eine strukturelle Differenzierung.[20] Die Stände oder Korporationen würden hier horizontal gegliedert oder bestehen ohne strikte pyramidenförmige Staatsorganisation. Eine Annäherung an dieses Prinzip gibt weiteren Aufschluss über mögliche Neuentwicklungen. Ebenso soll analysiert werden, ob es zwischen den Ständen soziale Mobilität geben soll oder eine strikte Trennung vorgesehen ist. Eine solche Durchlässigkeit zwischen den Standesschranken gibt ebenfalls Aufschluss auf Rückgriffe oder Neuentwicklungen. Denn nicht nur das mittelalterliche Ständebild war gekennzeichnet von festen Standesschranken ohne oder mit geringer sozialer Mobilität.

Eine Neuauflage wäre somit ein Konzept, das eine bewusste Verwandtschaft mit älteren Konzepten aufzeigt und jenes überkommene Konzept quasi an die Verhältnisse der Weimarer Republik anpasst. Es lehnt den neuen Parlamentarismus, die Demokratie und die politische Gleichheit ab und beschreibt im Sinne der traditionellen Ständestaatsauffassung eine strikte vertikale Gliederung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Eine Weiterentwicklung versucht bewusst oder unbewusst ein überkommenes Ständestaatskonzept an die Verhältnisse nach 1918 anzupassen. Dies kann eine Anpassung an die Ideale der Demokratie und des Parlamentarismus bedeuten, ebenso wie die Neuformulierung der Gliederung. Jedoch ist auch eine Beibehaltung überkommener Ständestaatsvorstellungen möglich.

Tab.2: Merkmalstabelle einer Weiterentwicklung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Eine Neuentwicklung kommt ohne ein Bekenntnis zu älteren Ständestaatskonzepten aus und versucht eine komplette Erneuerung des Ständegedankens. Diese Neuentwicklung kann auch eine Anpassung an die Weimarer Verfassung, an den Gedanken der Demokratie, die politische Gleichheit oder den Parlamentarismus bedeuten. Das Konzept weicht eventuell von der strikten vertikalen Gliederung ab, formuliert aber definitiv eine neue Form der Gliederung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Zum besseren Verständnis der Einzelanalysen sollen einfache Diagramme zu jedem der untersuchten Ständestaatskonzepte helfen, Aufschluss über die staatsorganisatorischen Vorstellungen der Verfasser zu geben.

Den Abschluss dieser Arbeit soll neben der Beantwortung der Forschungsfrage auch eine kurze inhaltliche Analyse bilden, bei der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen allen Konzepten aufgezeigt werden sollen.

2 Vorbetrachtungen

Zunächst ist es hilfreich, die wichtigsten Begrifflichkeiten und ideengeschichtlichen Hintergründe näher zu erläutern.

2.1 Begriffsbestimmungen

Im Folgenden sollen jene Termini vorgestellt werden, die zur Analyse der Ständestaatskonzepte grundlegend sind.

2.1.1 Ständestaat

Unter Ständestaat versteht man den Aufbau von Staat und Gesellschaft über Stände, welche unterschiedliche Rechte und Privilegien besitzen.[21]

Im Kontext dieser Arbeit soll ein ‚Ständestaat’ als eine Staatsform definiert werden, bei der Staat und Gesellschaft in klar umrissene, abgegrenzte, nach bestimmten Kriterien definierte Glieder aufgebaut ist. Diese Stände, Berufsstände oder Korporationen sind als staatliche und/oder gesellschaftliche Institutionen verfassungsrechtlich an der Gesetzgebung und/oder Verwaltung beteiligt.[22] Ob diese Beteiligung auf gesamtstaatlicher Ebene erfolgt oder durch umfangreiche Selbstverwaltungskompetenzen ist dabei kein Ausschlusskriterium. Diese Definition schließt all jene Konzepte mit ein, die sowohl den Ständen, Berufsständen oder Korporationen die alleinige exekutive und legislative Selbstverwaltung oder Staatsführung gewähren wollen, aber auch jene Konzepte, die eine entscheidende Beteiligung der Stände (etwa im Sinne einer gleichberechtigten zweiten Kammer im Parlament) befürworten.

Verwirklicht wurde der Ständestaat vor allem in den mittelalterlichen Gesellschaften.[23] So war im frühen und hohen Mittelalter die Gesellschaft in Geburtsstände geschichtet: Adel, Freie und Unfreie. Absolutistische Machtansprüche der oberen Stände und Hemmnisse in der wirtschaftlichen und politischen Entfaltung durch die starre Gliederung der Gesellschaft führten im Zuge der Französischen Revolution bis ins 19.Jahrhundert zur Auflösung ständestaatlicher Strukturen. Ständestaatliche Bestrebungen und Programmatiken werden vornehmlich reaktionären oder konservativen Bewegungen zugeschrieben, die sich an der mittelalterlichen organischen Gliederung der Gesellschaft in Stände orientierten.[24] Sie waren hier Ausdruck feudaler, halbfeudaler und kleinbürgerlicher Schichten gegen die Durchsetzung kapitalistischer Produktionsverhältnisse und der bürgerlichen Demokratie. Im Gegenzug zum althergebrachten, geschlossenen Ständebegriff charakterisiert die Berufsstände und Korporationen eine offenere, modernere Gesellschaftsauffassung.[25] Ständestaatliche Strukturen existierten im Europa des 20. Jahrhunderts nur in autoritären oder faschistischen Systemen, wie z.B. der Korporativismus im faschistischen Italien, in Österreich 1934-1938 oder bis in die 70er Jahre in Spanien.

2.1.2 Gliederung, Hierarchie und Organismus

Unter einer ständischen Ordnung versteht man, dass die Gesellschaft und/oder der Staat in bestimmte Glieder (Stände) eingeteilt werden. Diese Glieder sind durch bestimmte Werte, Herrschaftsordnungen, Interessen oder Aufgaben definiert.[26] Je nach Begründung einer ständischen Ordnung von Staat und Gesellschaft werden diese Glieder ideell, strukturell oder staatsrechtlich in horizontaler oder vertikaler Form angeordnet.[27]

Unter vertikaler Anordnung kann man die klassische Form einer Ständegesellschaft verstehen, die die Stände in eine strikte Hierarchie stellt.[28] Diese Rangordnung kann einerseits durch Wertigkeit (z.B. Geistigkeit der Standesangehörigen, wie bei Othmar Spann), durch die Gewichtung und Zuweisung von Aufgaben (Platon)[29] oder die Nähe des ständischen Verrichtungskomplexes zur Gesamtheit (etwa durch Anzahl der zu vertretenden Angehörigen oder der Bedeutung für die Gesamtheit[30]) erfolgen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: Eigene Darstellung.

Die Hierarchie ist Grundlage der Ständelehre Platons, Thomas von Aquins oder Adam Müllers. Sie beruht auf der Vorstellung einer metaphysisch absoluten, unumstößlichen Ordnung. Sie bildet eine Einheit, die sich von oben nach unten entfaltet und ausgliedert. Mit jedem Grad der Ausgliederung mindert sich Wert und Rang. Die Hierarchie ist ein Wertgefüge, eine Stufenordnung. Alle ständischen Glieder sind auf die Spitze ausgerichtet. Dennoch gibt es Raum für Dezentralisierung und Selbstverwaltung als Ausgleich für die teilweise oder vollständige politische Entmachtung unterer Stände bezüglich gesamtstaatlicher Entscheidungen.[31]

Eine horizontale Gliederung sieht keine strikte Rangordnung der Stände vor. Bereits in der Romantik wurden die Stände oft als gleichwertige, sich einander ergänzende Faktoren der Gesellschaft angesehen.[32] Fehlende Hierarchie bedeutet jedoch nicht die Abschaffung von Standesunterschieden. Die horizontale Gliederung betont die Verschiedenheit und Eigenartigkeit[33] sowie die Selbstverwaltung der einzelnen Glieder.[34]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung.

Aufgrund der unterschiedlichen ‚Standesehre’, dem Standesrecht, eigenen Formen der Erziehung oder dem Gerechtigkeitsempfinden sollen die Stände eine eigene Autonomie erhalten.[35] Diese Auffassung ständischer Gliederung wird vor allem in den neueren berufsständischen und korporativen Konzepten vertreten. Dieses Nebeneinander der Stände findet in vielen Konzepten jedoch darin ihren Hintergrund, dass sie dem autoritären Staat untergeordnet sind und quasi ein Mindestmaß an Beteiligung der Bürger sichern sollen.[36]

Die Idee des organischen Aufbaus von Staat, Gesellschaft oder Wirtschaft wurde von verschiedensten politischen Gruppierungen aufgegriffen und diente oft als „Mädchen für alles.“[37] Das Volk ist hierbei ein biologisch aufgebauter, geschlossener Körper, bestehend aus Zellen und Gliedern. Jede Zelle hat ‚seinen’ Platz im Körper, jede Zelle werde für das Leben des Organismus gebraucht.[38] Nach 1918 wurde ‚organisch’ oder ‚Organismus’ für nahezu alles gebraucht, was den ‘neuen Staat’ oder die ‘neue Gemeinschaft’ auszeichnete. Es war ein Synonym für Einheit, Harmonie, Volkstum und einer natürlichen Gemeinschaftsauffassung.[39] Elementar hierbei war die Gegenüberstellung von organisch und mechanisch. Die Weimarer Republik, der moderne Verfassungsstaat und die verfasste Demokratie waren mechanisch oder künstlich. Organisch war die neue Gemeinschaft, unabhängig was darunter verstanden wurde.

2.1.3 Stand und ständische Staatsordnungen

Der Begriff ‘Stand’[40] bezeichnet sozialhistorisch eine rechtlich und sozial abgeschlossene Schicht.[41] Der Stand im politischen Sinne ist eine soziale, kulturelle und wirtschaftliche Gruppe von Menschen, die durch eine gemeinsame Stellung im sozialen Leben, Lebensgewohnheiten, Besitz, Herkunft, Bildung sowie Teilhabe am hoheitlichen Prozess[42] den übrigen Menschen gegenüber eine dauernde Einheit bildet.[43] Ein Stand definiert sich durch die Abgeschlossenheit in übereinstimmender Lebensführung und einem gemeinsamen Werteverständnis.[44]

In der Zeit zwischen 1919 bis 1933 wurde der Begriff in äußerst unterschiedlicher Weise genutzt[45]: Als „Teilganzes der Gesellschaft“ [46] (Der Universalist Othmar Spann), als „Urgestalten des Lebens“[47] (Der Kulturhistoriker Oswald Spengler), als „Gruppen von Menschen […], die durch eine gemeinsame Stellung im sozialen Leben den übrigen Menschen des gleichen Gebiets gegenüber dauernd eine Einheit bilden“[48] (Der Altkonservative Edgar Tatarin-Tarnheyden), als „…eine durch gleichartige soziale Stellung verbundene Einheit, im Rechtssinne ist es eine vom Staat anerkannte und in die Verfassung eingefügte Gliederung“[49] (Der Monarchist Friedrich Everling), als „Verband, der eine bestimmte Aufgabe des Gemeinwesens erfüllt“[50] (Der Wissenschaftler Walter Adolf Jöhr) oder „Unter Ständen verstehen wir die Gruppen innerhalb eines Volkes, welche sich bilden durch die Gleichheit der Lebensweise und die daraus hervorgehende Gemeinschaft der Anschauungen, Sitten und Ehrbegriffe“[51] (Der nationalliberale Reichstagsabgeordnete Heinrich von Treitschke).

Die Deutung des Begriffes hängt dabei im wesentlichen Maß davon ab, in welches weltanschauliches ‘System’ er eingeflochten wird. Der Autor des Werkes ‘Das Prinzip der Hierarchie’, Georg Weippert, fast die Stände ausschließlich als Rangordnungseinheit auf, als „…sichtbare Gestaltung rangmäßig geschichteter geistiger Inhalte.“[52] Anders definiert der katholische Ständetheoretiker August Pieper die Stände: „Stand als handelnde Lebensgemeinschaft und Glied in der Volksgemeinschaft.“[53] Der sozialkonservative Soziologe und spätere Sympathisant des Nationalsozialismus Werner Sombart benannte die Stände als eine Gruppe, „die als solche vom Staate anerkannt, in den Staat eingegliedert und vom Staate mit bestimmten Aufgaben betraut ist.“[54]

Die wissenschaftlichen Definitionen zu Beginn des 20.Jahrhunderts sind dabei ausführlicher und weniger belastet von ideologischen Grundannahmen. Max Weber beispielsweise definierte die Stände als eine „Vielheit von Menschen […] die innerhalb eines Verbandes wirksam a) eine ständische Sonderschätzung, - eventuell also auch b) ständische Sondermonopole in Anspruch nehmen.“ Stände nehmen eine bestimmte ‘ständische Lage’ ein, welche Weber definiert als „eine typisch wirksam in Anspruch genommene positive oder negative Privilegierung in der sozialen Schätzung, begründet auf: a) Lebensführung, - daher b) formaler Erziehungsweise […] c) Abstammungsprestige oder Berufsprestige.“[55] Ferner ist jede ständestaatliche Ordnung rein konventional und somit laut Weber irrational.

Altständische Staats- und Gesellschaftsordnungen kennzeichnet bis ins 18. Jahrhundert eine feudale und hierarchisch geprägte Gliederungsgrundlage mit einer strikten vertikalen Gliederung. Sie sind typisch für die verwirklichten mittelalterlichen Ständeordnungen. Sie betonen dabei den Vorzug des ‚Ganzen’ sowie dessen strenge ‚höhere’ Ordnung. Die überwiegende Zahl der Ständestaatstheorien bis 1918, von Platon über Aristoteles, der Scholastik, der Romantik, dem Konservativismus und Monarchismus versteht die vertikale Gliederung der Stände als Ausdruck der Gerechtigkeit und dem platonischen Gerechtigkeitspostulat ‚suum cuique’.[56]

Im vorindustriellen Zeitalter wurde dementsprechend unter ‚Stand’ eine Rechtsstellung der Menschen verstanden, die sich nach Geburt, sozialer Herkunft oder Beruf richtete.[57] Jedem Stand waren eigene allgemeine und politische Rechte zugewiesen.[58] Entscheidend dabei waren die enormen Unterschiede dieser Rechte: Der Adel genoss die größten Rechte, leibeigene Bauern besaßen überhaupt keine. Die Stände waren undurchlässig, das heißt, eine soziale Mobilität, wie etwa durch Heirat, war nicht möglich. Dieser Aufbau des Staates durch Stände wurde als Ausdruck einer gottgewollten Ordnung angesehen.[59]

2.1.4 Berufsstand und berufsständische Staats- oder Wirtschaftsordnungen

Im Gegensatz zum eher konservativ-feudalen Standesbegriff orientiert sich ein berufsständisches System direkt am Beruf des Einzelnen. Angehörige eines bestimmten Berufes werden in einem Stand zusammengefasst und erhalten so eine Interessenvertretung.[60] Unter Anleihen am genossenschaftlichen Gedanken ist ein Berufsstand der gemeinsame Wille einer wirtschaftlich eng zusammengehörigen Menschengruppe.[61] Von Verfechtern der Idee werden die Berufsstände den herkömmlichen Ständen gegenübergestellt, welche auf Macht und Gewalt beruhen[62]. Vielfach wird das progressive, offene Berufsständetum als Variation des ‘liberalen Zeitgeistes’[63] angesehen, da auf das hierarchische, feudale Ordnungsdenken verzichtet wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.

Berufsständische Bestrebungen betonen ihren ‘neuständischen’ Charakter, der sich von den ‘altständischen’ Vorstellungen des Mittelalters unterscheidet.[64] So zielen einige Definitionen auf die Unterscheidung vom mittelalterlichen Geburtsstand (Zugehörigkeit durch Geburt) und dem modernen Berufsstand (Zugehörigkeit durch Berufswahl)[65]. Die Berufsstände sind „modern energetisch“, während die herkömmlichen Stände „historisch-romantisch“ zu verstehen sind.[66] Dennoch wird vielfach auf die Ähnlichkeit des Berufsständegedankens mit den mittelalterlichen Zünften und Gilden verwiesen.[67]

Die Nähe zur Selbstverwaltung und Interessenvertretung brachte mancherorts dem Berufsständegedanken das Image eines „demokratischen Staatsgedankens“[68] ein oder man verstand ihn als progressive Strömung.[69] Andere identifizierten das Berufsständewesen gar als Variation des Parlamentarismus.[70] Repräsentanten des Berufsständegedankens waren weniger auf gesamtgesellschaftliche Ordnungsprinzipien orientiert. Sie zielten vor allem auf die Wirtschaftsorganisation und die Einrichtung von Wirtschaftsparlamenten[71] als Alternative zu bestehenden Parlamenten oder als zweite Kammer ab.[72]

Im Zuge der bürgerlich-revolutionären Erhebungen von 1848 wandelte sich der Ständegedanke vom altständischen, traditionell hierarchischen Ständestaatsbild zu einem modernen, progressiven Berufsstandsgedanken. Nicht der soziale Stand und die Rangordnung standen im Vordergrund, sondern der Beruf des Einzelnen. Sie kennzeichnet eine gering hierarchische, zumeist horizontale Gliederungsgrundlage. Nicht das ‘Ganze’ wird in den Vordergrund gerückt, sondern die kleinen Einheiten und deren Selbstverwaltungsrechte. Berufsständische Bestrebungen entwickelten sich im 18.Jahrhundert mit dem Ziel einer stärkeren Interessenvertretung einzelner Berufsgruppen und waren eher realpolitisch orientiert.[73] Mit ersten Erfahrungen des allgemeinen Wahlrechts entwickelten auch viele Konservative berufsständische Ambitionen. So versuchte Bismarck 1880 ein Wirtschaftsparlament zu installieren und berufsständische Vertretungen zu etablieren.

Im 20.Jahrhundert fand der ursprüngliche berufsständische Gedanke vielfach eine Konkurrenz, zum Teil aber auch eine Symbiose durch das Räteprinzip.[74] Mit dem nie gesetzlich ausgestalteten Art. 165 fand er in rudimentärer Form Eingang in die Weimarer Reichsverfassung.[75] Der Art. 165 sah Räte-Institutionen vor, die den berufsständischen Prinzipien von Wirtschaftsparlamenten sehr nahe kamen: Betriebsarbeiterräte, Bezirkswirtschaftsräte und Reichswirtschaftsräte.[76] Einige berufsständische Konzepte sehen zusätzlich eine korporative Ordnung vor, bei der die Korporation eine Zusammenfassung mehrerer Berufsstände darstellt oder gar als Organisation der ganzen Wirtschaft dient. Korporationen gewähren eine Gliederung der Wirtschaft und übernehmen öffentlich-rechtliche Aufgaben.

2.1.5 Korporationen, Korporativismus und korporative Staats- oder Wirtschaftsordnungen

Korporationen werden im ständestaatlichen Zusammenhang erstmalig von Hegel benannt.[77] Sie konstituieren sich durch eine bestimmte Aufgabe des Gemeinwesens und erhalten durch Privilegien seitens des Staates ihre Basis. Ihr Ziel ist die Wahrung des ‚Allgemeinen’ gegenüber dem ‚Besonderen’. Korporationen sind meist definiert als Körperschaften auf Basis von Berufsständen oder Leistungsgemeinschaften, die eigene öffentlich-rechtliche Kompetenzen übertragen bekommen. Sie sind staatlich anerkannte Selbstverwaltungskörperschaften zur Erfüllung bestimmter (sozialpolitischer oder wirtschaftlicher) Aufgaben oder zur Vertretung und den Ausgleich von Interessen.[78] Im Gegensatz zum Standesbegriff fehlt hier also der Zusammenhang zur sozialen Schichtung oder Herkunft. Ebenso ist die Komponente der staatlichen Anerkennung neu. Waren die Stände quasi eine von der Gesellschaft aus, induktiv ‚von unten‘ gewachsene und gesellschaftlich anerkannte Schicht, so werden Korporationen von staatlicher Seite, deduktiv ‚von oben‘ be- und gegründet. Korporationen sind primär künstliche Gebilde. Die Berufsstände stellten bereits eine ‚Versachlichung’ des Ständestaatsprinzips dar, indem sie die Stände aus der Romantik und dem Idealismus hin zu einer an der Realität orientierten Berufsbezogenheit führten.[79] Korporationen stellen eine weitere Stufe dieser Versachlichung dar.[80] Sie erfüllen eine bestimmte öffentlich-rechtliche Aufgabe oder ein staatliches Interesse und sind kein Ausdruck einer sozialen Ordnung. Ebenso sind sie auf die Wirtschaft beschränkt, bei manchen Autoren sogar nur Untergliederungen des Gesamtstandes der Wirtschaft zum wirtschaftsordnenden Zwecke.[81]

Korporative Staats- und Wirtschaftsordnungen sind zumeist sachlich bis ökonomisch begründete, von staatlicher Seite konzipierte Gliederungen. Zwischen den Korporationen besteht keine vertikale, hierarchische Gliederungsgrundlage, aber eine strikte horizontale Trennung nach Berufsgruppen oder ökonomischen Kriterien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber).[82] Erste korporative Initiativen gingen von dem italienischen nationalsyndikalistischen Lager aus. Später wurde der Korporativismus vom Faschismus neu aufgegriffen und durch die ‚Carta del Lavoro’ institutionalisiert.[83] Ausgelöst wurde dies vom ‘Dichtersoldaten’ Gabriele d’Annunzio, der 1919 eigenhändig die Stadt Fiume besetzte und eine Verfassung verkünden lies, die berufsständische und nationalsyndikalistische Elemente vereinigte.[84] Grundlage des faschistischen Korporativismus war die Interessengleichheit von Arbeitnehmer bzw. Arbeiter und Arbeitgeber. Wie noch zu zeigen ist, nehmen einige jungkonservative Theoretiker zwischen 1919 und 1933 den italienischen Korporativismus zum Vorbild.[85] Aber auch in der Schweiz wurden viele korporative Konzepte diskutiert.[86] Dementsprechend waren auch die aufkommenden deutschen korporativen Ordnungsvorstellungen geprägt. So gibt es die italienisch inspirierte Deutung, das Wesen der Korporation bestünde in der paritätischen Vereinigung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände innerhalb eines Produktionszweiges. Sie stellten auch hier selbstverwaltete, öffentlich-rechtliche Gebilde mit selbstständigen Rechten und Pflichten dar. Selbstständige, vom italienischen Korporationsbegriff unabhängige Sichtweisen fassen den Korporativismus weiter auf. So stellen die Korporationen hier alle einzelnen Verbände innerhalb eines Sachbereiches dar, also Arbeitgeberkorporationen, Gewerkschaftskorporationen oder Korporationen der Einzelverbände eines Wirtschaftszweiges.[87].

Diagramm des faschistischen Korporativismus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Entnommen aus Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S.144.

Im vorliegenden Diagramm ist der staatliche Einfluss (‚von oben‘) auf die Korporationen deutlich erkennbar.

2.2 Die Ständestaatsideen und Konzepte bis 1918

Die Ideengeschichte des Ständestaates beginnt bei Platon. Sein Idealstaat orientiert sich an der Idee der Gerechtigkeit und formuliert eine ständische Sozialordnung.[88] Ausgehend von der natürlichen Ungleichheit der Menschen konstruiert Platon ein Gemeinwesen, welches einen Nährstand, einen Krieger- und einen Wächterstand bedarf. Der Nährstand sorgt für die materielle Bedürfnisbefriedigung der Staatsbürger, der Kriegerstand für die innere und äußere Sicherheit, der Wächterstand für die Regierung. Jeder Stand besitze nach ihm einen eigenen Ethos und eine ständische Erziehung. Platon formuliert somit einen in sich geschlossenen Ständestaat, in dem die Stände den wichtigsten Aufgaben eines Gemeinwesens entsprechen: Der Wirtschaft, der Wehrhaftigkeit und der Herrschaft.

Auch für Aristoteles ergibt sich die Gliederung des Gemeinwesens aus den staatlichen Aufgaben. Neben der allgemeinen Gerechtigkeit kennt auch er die partikuläre Gerechtigkeit: Gleiches unter Gleichen und Ungleiches unter Ungleichen.[89]

Das Mittelalter stellt die Hochzeit ständischer Ordnungen dar. Die germanischen Urstände waren die Geburtsstände Adel, Freie und Unfreie. Nicht die Aufgaben eines Gemeinwesens dienten hier als Vorlage der Ständeordnung, sondern die Hierarchie der Freiheiten und Werte zwischen den Menschen. Die Fränkische Monarchie beispielsweise kannte den Dienstadel und den Ritterstand sowie den mit Entstehung der Städte aufkommenden dritten Stand, das Bürgertum. Mit dem Sieg der katholischen Kirche über den Kaiser entwickelte sich der geistliche Stand. Das universelle Gemeinwesen der katholischen Kirche kannte eine besondere innere Festigung mit streng hierarchischem Aufbau. Die Konflikte zwischen Landeshoheiten und den Ständen, die Herausbildung von Städten aber auch die Frage der Besteuerung führte zu einer stärkeren Vereinigung zunächst innerhalb der Stände, dann zwischen den Ständen in Frontstellung zu den Landeshoheiten. Es gründeten sich Landstände mit eigenen Landtagen, die dazu dienten, die Stände der Landschaft, insbesondere hinsichtlich der Besteuerung gegenüber den Landesherren, zu vertreten. Als ständische Organisationen der Wirtschaft dienten die Zünfte, in denen sich die verschiedenen Gewerbe zusammenschlossen. Neben Fragen der Produktionsmengen, der Preise und den Verkaufsmodalitäten regelten die Zünfte auch soziale und politische Sachverhalte. So z.B. die Ausbildung von Lehrlingen oder Fragen der Sitte und Erziehung.[90]

Thomas von Aquin hat nach dem Vorbild einer göttlichen Gnadenordnung und einem nach dem göttlichen Urbild vielfältig gegliederten Universum eine soziale Hierarchie konstruiert, nach der eine berufsständische Gliederung den gesellschaftlichen Frieden garantieren sollte.[91] Seine Philosophie stellt die soziale Struktur des Mittelalters dar: Kultureinheit, Ausgewogenheit und Zuweisung eines jeden Einzelnen zu einen bestimmten Platz. Er entwirft eine organisch-korporative Ordnung, in der jeder Einzelne Teil des kosmischen Ganzen ist. Die Zuweisung des Einzelnen zu den Ständen erfolgt durch dessen Beruf. Jedes Sozialgebilde und somit auch die Stände werden von einigen Wenigen angeführt. Jeder Stand beeinflusst die Lebensführung des Einzelnen inklusive eigener Rechtsordnungen.

Im 18.Jahrhundert war es die Bestrebung, mit dem Vorbild des mittelalterlichen Ständestaates den vermeintlichen staatlichen Auflösungstendenzen durch den Liberalismus entgegenzutreten.[92] Während die mittelalterlichen Ständestaatsphilosophien nur die realen Gesellschaftsstrukturen widerspiegelten, waren die Konzepte der Neuzeit Versuche, wieder zu einer ständischen Ordnung zurückzukehren. Die Stände galten als Grundbestandteile der Nation und Grundlage der echten Monarchie. Untermauert wurde dies von der organischen Staatsauffassung des Idealismus und der Romantik.

Bedeutendster Exponent eines organischen und ständischen Staates aus der Epoche des Idealismus war Georg Friedrich Wilhelm Hegel, der die Stände als Basis des Staates ansah, durch welche das Volk am Staat teilhat.[93] Hegel konstruiert ein ganzheitliches System, das der Auflösung der Gesellschaft durch den Individualismus entgegentritt. Der Staat ist die Vereinigung des Prinzips der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft und höchste Form des ‚objektiven Geistes’. Der Einzelne kann innerhalb des in seine ‚besonderen Kreise gegliederten’ Staates nur durch seine objektive Bestimmung als Mitglied eines Standes in Betracht kommen.[94] Die Menschen sind von Natur aus ungleich. Durch die Vielfalt der Bedürfnisse kommt es zur Spezifikation der Produktion und Arbeitsteilung. Die verschiedenen Arbeitsweisen, die Bedürfnisse und deren Befriedigung sowie Interessen oder geistige Bildung machen den Unterschied zwischen den Ständen aus. Die Standeswahl ist dabei frei. Hegel gelangt über die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einer Dreigliederung der Stände:[95] Der substantielle Stand der Grundbesitzer, der reflektierende Stand des Gewerbes und der allgemeine Stand, vergleichbar mit dem platonischen Wächterstand. Hegel untergliedert den Gewerbestand noch einmal in Korporationen.[96] Diese sollen gewährleisten, dass der auf das ‘Besondere’ ausgerichtete Stand der Gewerbe auch dem ‘Allgemeinen’ dient, wie es die zwei anderen Stände tun. In den Korporationen sind die Mitglieder eines Wirtschaftszweiges zusammengefasst. Sie bedürfen der Anerkennung durch den Staat sowie dessen Aufsicht. Sie konstituieren sich durch eine bestimmte Aufgabe des Gemeinwesens und erhalten durch Privilegien ihre Basis. Diese Korporationen sollen ähnlich den mittelalterlichen Zünften für ihre Mitglieder eine ‘zweite Familie’ sein: Wahrung der Interessen, Sorge für die Angehörigen, Berufsausbildung, Armenpflege etc. Die Korporation bietet auch erst die Standesehre des Einzelnen, nicht der Stand selbst.

In Johann Gottlieb Fichtes ‘Geschlossenem Handelsstaat’ sind die Stände organisatorische Mittel, die die ‚Urrechte’ des Einzelnen, insbesondere sein Eigentum im Bereich der Wirtschaft sichern sollen. Sie sind Grundbestandteile der Nation. Fichte argumentiert ganz im Sinne der Ganzheitslehre. Der Staat ist ‚Allheit’, das ‚geschlossene Ganze’, die Stände dienen den Aufgaben des Ganzen. Er nennt in diesem Zusammenhang auch das Prinzip der ‚verhältnismäßigen Gleichheit’.[97] Denn Zweck aller Gesellschaft sei die Gleichheit aller, was jedoch in der Realität aufgrund der natürlichen Ungleichheit der Menschen nicht möglich ist. Daher müssen die Menschen sich einem Stand anschließen, um sich zumindest innerhalb dieses Standes gleich zu werden.[98]

Adam Müller formuliert die ‚Lehre vom Gegensatz’ und begründet damit die Stände sowie die Ungleichheit der Menschen.[99] Die Gegensätze werden von den Unterschieden gegenüber der jeweils übergeordneten Einheit bestimmt. So entsteht eine wohlgegliederte Ganzheit, die im Staat gegeben sein muss.[100] Müller steht damit in der Tradition des organischen Staatsbildes. Der Staat besteht aus Recht und Ökonomie, welche bei Müller beide eine eigene Ständeordnung ergeben. Müllers Rechtslehre nach ergeben sich ein geistlicher Stand, der Adel und die Bürgerschaft.[101] Die drei Stände unterscheiden sich hinsichtlich der Lebensauffassung und der Ideen.[102] Alle drei Stände haben eigene Formen des Eigentums: Die Geistlichkeit das korporative Eigentum, der Adel das Familieneigentum und die Bürgerschaft das Privateigentum.[103] Mensch und Stand sind Glieder der ‘kosmischen Gemeinschaft’, was die Nähe zur Romantik besonders unterstreicht. In seiner Lehre der National-Ökonomie entstehen die Stände aus den vier Grundgeschäften einer Nation: Die Landwirtschaft, die Stadtwirtschaft, die Bewirtschaftung von physischem Kapital (Geld) inklusive dem Handel und der Bewirtschaftung des geistigen Kapitals. Somit formuliert Müller die Stände Geistlichkeit und Adel, arbeitende Bürgerschaft, Kaufmannschaft und der Lehr-, Wehr-, Nähr und Verkehrsstand. Diese Stände entstehen nicht durch eine bestimmte Aufgabe, sondern sind einfach da, sie haben zu leben und stehen in Wechselwirkung miteinander.[104]

Von Bedeutung ist auch Freiherr vom Stein [105], der eine konkrete Erneuerung des preußischen Staates durch den Ständegedanken formulierte. Dabei lehnte Freiherr vom Stein jedoch die philosophischen Grundlagen der Romantik ab. Der Ständegedanke wurde dem Gedanken der Demokratie entgegengesetzt, aber auch zur Vermeidung absolutistischer Tendenzen im Staat.[106] Kerngedanke seines Ständestaates war die Selbstverwaltung innerhalb der Stände. Der staatliche Verwaltungsapparat könne durch möglichst kleine Selbstverwaltungseinheiten entlastet werden, die Bürger werden so am Staatsleben beteiligt. Freiherr vom Stein forderte die Wiedereinsetzung der alten Stände, aber mit zeitgemäßen Reformen. Sein Ziel war die Selbstverwaltung lokaler staatlicher Ebenen mit land- und berufsständischen Vertretungen.[107] Er wird oft als Initiator berufsständischer Staatstheorien angesehen.[108]

Nach 1848 wurde das althergebrachte Ständebild von der Idee des Berufsstandes fast vollkommen verdrängt, ebenso wurde die Ständestaatsdiskussion vom modernen demokratischen Verfassungsstaat beeinflusst. Nur wenige orientierten sich an ‚altständischen‘ Ideen.[109] Im Einklang mit dem Organismusprinzip sollte eine organische, in Berufe gegliederte Volksvertretung entstehen.

Der letzte aktive Versuch einer ständestaatlichen Reform des Deutschen Reiches wurde von Otto von Bismarck unternommen.[110] Das Projekt eines berufsständisch organisierten ‘Volkswirtschaftsrates’ von 1880 scheiterte jedoch.[111] Bismarck bezeichnete sich selbst als Anhänger einer ständischen und berufsgenossenschaftlichen Landesvertretung, konnte dies jedoch nicht gegen die Parteien durchsetzen.[112]

Zum Verständnis des Ständebegriffes um die Jahrhundertwende ist es hilfreich, ein Lexikon dieser Zeit zu Rate zu ziehen. Das ‘Meyers Konversationslexikon’ von 1897 definiert weder Ständestaat oder Ständegesellschaft; lediglich der Begriff ‘Stände’ wird hier aufgeführt. So heißt es, Stände sind eine „Bezeichnung für die verschiedenen Klassen von Personen, welche durch Gemeinsamkeit eines Berufes verbunden sind […] Der Berufsstand ist rechtlich von Bedeutung, soweit er ein gemeinsames Berufsrecht hat.” [113] Dies zeigt die Entwicklung im Ständestaatsdenken des 18. Jahrhunderts. Weg vom organischen Ständestaatsbegriff der Romantik hin zum berufsständischen Gedanken. Weder Schichtung noch die Form der Gliederung wird erwähnt, lediglich die Verbindung Beruf und Stand. Der Begriff des Berufsstandes sollte das Leistungsmoment im Ständewesen hervorheben: Teilhabe am Staat erfolgt nur über den Beruf. Diese Idee von einer berufsständischen Repräsentation wurde Anfang des 19. Jahrhundert fast vollkommen abgelöst: Parteien und Gewerkschaften übernahmen die Rolle als Interessenvertretung der Menschen.

[...]


[1] Vgl. Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd 6, Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u.a. 1981, S. 29ff. und S. 104ff.

[2] Vgl. Büttner, Ursula: Weimar. Die überforderte Republik 1918 – 1933, Bonn 2008, S. 33f. und S. 103ff.

[3] Vgl. Sontheimer, Kurt: Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik. Die politisches Ideen des deutschen Nationalismus zwischen 1918 und 1933, 3.Aufl., München 1992, S. 21ff., S. 114f. und S. 118ff.

[4] Vgl. zur demokratischen Basis der Weimarer Republik (u.a.): Zippelius, Reinhold: Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart, 3. überarb. und erw. Aufl., München 1996, S. 125.

[5] Vgl. Büttner, Ursula: Weimar. Die überforderte Republik 1918 – 1933, Bonn 2008, S. 802f. und S. 807f.

[6] Vgl. hierzu: Baeyer-Katte, Wanda von: Zerstörende in der Politik Eine Psychologie der politischen Grundeinstellung, Heidelberg 1958.

[7] Vgl. Sontheimer, Kurt: Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik. Die politisches Ideen des deutschen Nationalismus zwischen 1918 und 1933, 3.Aufl., München 1992, S. 199ff.

[8] Vgl. ebd. S. 202f.

[9] Schmitt, Carl: Politische Romantik, 6.Aufl., Berlin 1998, S.117.

[10] Vgl. Breuer, Stefan: Grundpositionen der deutschen Rechten (1871-1945), Tübingen 1990, S. 132ff.

Vgl. Breuer, Stefan: Ordnungen der Ungleichheit. Die deutsche Rechte im Widerstreit ihrer Ideen 1871-1945, Darmstadt 2001.

[11] Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937. Jöhr war Schüler des sozialkonservativen Soziologen und späteren Sympathisanten des Nationalsozialismus Werner Sombart. Jöhr bekundet zudem oftmals Sympathien für den Universalismus. Vgl. ebd. S. 102ff.

[12] Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941.

[13] Vgl. Deutsche Verwaltung für Volksbildung in der sowjetischen Besatzungszone: Liste der auszusondernden Literatur, Berlin, 1947, hier: Titelnr. 1003 (Beyer, Justus).

[14] Beispiele: Krannhals, Paul: Das organische Weltbild. Grundlagen einer neuentstehenden deutschen Kultur, 2 Bände, München 1928.

Vgl. Lorenz, Joseph: Korporativer Aufbau. Gedanken und Anregungen, Olten 1933.

Vgl. Planck, Mathilde: Der Berufsstaat, Jena 1920.

Vgl. Vorwerck, Karl (Hrsg.): Die berufsständische Wirtschafts und Sozialordnung, Berlin 1933.

[15] Vgl. Heinrich, Walter: Das Ständewesen. Mit besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung der Wirtschaft, 2.Aufl. Jena 1934, S. 36.

[16] Bernhard, Georg: Wirtschaftsparlamente, Wien 1923; Brewe, Hermann: Hinaus aus dem Finanzelend. Das Problem der berufsständischen Verfassung und Vertretung in seiner Bedeutung für die nationale und wirtschaftliche Not, Dresden 1931; Frauendorfer, Max: Der ständische Gedanke im Nationalsozialismus, München 1932; Latrille, Ernst: Der berufsständische und der Rätegedanke in ihrer Beziehung zur modernen Staatsidee, Berlin 1926; Lorenz, Joseph: Korporativer Aufbau. Gedanken und Anregungen, Olten 1933; Schneider, Fritz: Berufsständische Selbstverwaltung. Flugschriften zur Schaffung sozialen Rechts, Stuttgart 1920; Sodenstern, Hans von: Die Stände im künftigen Staat, Berlin 1930; Tiede, Heinrich Maria: Vom Klassenstaat zum Ständestaat, Berlin-Leipzig, 1933;

Ferner die Ausführungen bei Spengler, Oswald: Der Untergang des Abendlandes, Bd.2, München 1930.

[17] Einen groben Überblick der gesamten Ideengeschichte ständischer, berufsständischer und korporativer Ideen liefert alleine Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937.

[18] Aus diesem Grund werden diese Konzepte explizit als ‚überkommene Ständestaatskonzepte’ differenziert. Beispiele solcher Neuveröffentlichungen:

Baxa, Jakob (Hrsg.): Gesellschaft und Staat im Spiegel deutscher Romantik. Die staats- und gesellschaftswissenschaftlichen Schriften deutscher Romantiker, Jena 1924.

Botzenhart, Erich: Die Staats- und Reformideen des Freiherrn vom Stein. Erster Teil, die geistigen Grundlagen, Tübingen 1927.

Curtius, Julius: Bismarcks Plan eines Volkswirtschaftsrates, historisch-politische Studie, Heidelberg 1919

Knoll, August M.: Karl von Vogelsang und der Ständegedanke, Paderborn 1931.

Oppeln-Bronikowski, Friedrich von: Reichswirtschaftsrat und berufsständischer Gedanke, Berlin 1920.

[19] Vgl. Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941, S.19.

[20] Siehe auch: Barlösius, Eva: Artikel Differenzierung und Differenzierung, strukturelle, in: Fuchs-Heinritz, Werner (Hrsg.)Lexikon zur Soziologie. 4., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2007, S. 137.

[21] Vgl. Drechsler, Hanno : Art. Ständestaat in: Drechsler, Hanno/Neumann, Franz (Hrsg.): Gesellschaft und Staat. Lexikon der Politik, 10.Aufl., München 2003, S. 940.

[22] Vgl. Fuchs-Heinritz, Werner/ Barlösius, Eva: Art. Ständestaat, in: Fuchs-Heinritz, Werner (Hrsg.): Lexikon zur Soziologie. 4., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2007, S 630.

[23] Vgl. Schwer, Wilhelm: Stand und Ständeordnung im Weltbild des Mittelalters. Die geistes- und gesellschaftsgeschichtlichen Grundlagen der berufsständischen Idee, unveränderter Nachdruck, Paderborn 1970, S. 17ff.

[24] Vgl. Fuchs-Heinritz, Werner/ Barlösius, Eva: Art. Ständestaat, in: Fuchs-Heinritz, Werner (Hrsg.)Lexikon zur Soziologie. 4., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2007, S 630.

[25] Vgl. Rosner, Ruth-Alice: Die geschichtliche Entwicklung der heutigen Idee des Ständestaates, Würzburg 1935, S.23.

[26] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 170f.

[27] Vgl. ebd. S. 217ff.

[28] Vgl. Schwer, Wilhelm: Stand und Ständeordnung im Weltbild des Mittelalters. Die geistes- und gesellschaftsgeschichtlichen Grundlagen der berufsständischen Idee, unveränderter Nachdruck, Paderborn 1970, S. 93.

[29] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 219.

[30] Vgl. ebd. S. 221.

[31] Vgl. Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941, S. 203/225.

[32] Vgl. Schneller, Martin: Zwischen Romantik und Faschismus. Der Beitrag Othmar Spanns zum Konservativismus der Weimarer Republik, Stuttgart 1970, S. 84.

[33] Vgl. den ‘Ständischen Kollektivgeist’: Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 222. Vgl. die unterschiedlichen ständischen Lebensformen: Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Tübingen 1922, S. 637.

[34] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 194ff./218f.

[35] Vgl. ebd. S. 228ff.

[36] Vgl. Sontheimer, Kurt: Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik. Die politisches Ideen des deutschen Nationalismus zwischen 1918 und 1933, 3.Aufl., München 1992, S. 201f.

[37] Ebd. S. 256.

[38] Vgl. Schmitt, Carl: Politische Romantik, 6.Aufl., Berlin 1998, S.114ff.

[39] Vgl. ebd. S. 258.

[40] Vgl. zur Wortherkunft und Entwicklung des Ständebegriffes: Schwer, Wilhelm: Stand und Ständeordnung im Weltbild des Mittelalters. Die geistes- und gesellschaftsgeschichtlichen Grundlagen der berufsständischen Idee, unveränderter Nachdruck Paderborn 1970, S. 5ff.

[41] Vgl. Fuchs-Heinritz, Werner/ Barlösius, Eva: Art. Stand, in: Fuchs-Heinritz, Werner (Hrsg.)Lexikon zur Soziologie. 4., grundlegend überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2007, S. 629 .

[42] Vgl. Weber-Fas, Rudolf: Art. Stand, in: Lexikon Politik und Recht, Paderborn 2008, S. 276.

[43] Vgl. List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 5.

[44] Vgl. Schwer, Wilhelm: Stand und Ständeordnung im Weltbild des Mittelalters. Die geistes- und gesellschaftsgeschichtlichen Grundlagen der berufsständischen Idee, Unveränderter Nachdruck Paderborn 1970, S. 92ff.

[45] Die Standesbegriffe der einzelnen untersuchten Konzepte werden in den jeweiligen Kapiteln behandelt. Vgl. zu den verschiedenen Standesbegriffen: Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 177ff.

[46] Spann, Othmar: Der wahre Staat, Leipzig 1921, S. 158.

[47] Spengler, Oswald: Der Untergang des Abendlandes, Bd.2, München 1930, S. 411.

[48] Tatarin-Tarnheyden, Edgar: Die Berufsstände. Ihre Stellung im Staatsrecht und die deutsche Wirtschaftsverfassung, Berlin 1922, S. 6.

[49] Everling, Friedrich: Organischer Aufbau des Dritten Reiches, 1931, S. 20.

[50] Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 177.

[51] Treitschke, Heinrich von: Politik. Vorlesungen gehalten an der Universität zu Berlin, Bd.1, Leipzig 1913, S. 298.

[52] Weippert, Georg: Das Prinzip der Hierarchie, Hamburg 1932, S. 8.

[53] Pieper, August: Berufsgedanke und Berufsstand im Wirtschaftsleben, 2.Aufl., M.Gladbach 1926, S. 31.

[54] Sombart, Werner: Deutscher Sozialismus, Berlin 1934, S. 221.

[55] Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Tübingen 1922, S. 179f.

[56] Vgl. Stand und Gerechtigkeit in: Mayer-Tasch, Peter Cornelius: Korporativismus und Autoritarismus. Eine Studie zu Theorie und Praxis der berufsständischen Rechts- und Staatsidee, Frankfurt a.M. 1971, S. 4ff.

[57] Zum Teil in diesem Sinne auch als ‘Herrschaftstand’ bezeichnet. Vgl. Nell-Breuning, Oswald: Ständischer Gesellschaftsaufbau, in: Beckerath, Erwin von (Hrsg.): Handwörterbuch der Sozialwissenschaften : zugleich Neuauflage des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften, Stuttgart 1959, S. 7f.

[58] Vgl. Drechsler, Hanno : Art. Stände in: Drechsler, Hanno/Neumann, Franz (Hrsg.): Gesellschaft und Staat. Lexikon der Politik, 10.Aufl., München 2003, S.940.

[59] Vgl. Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941, S. 33.

[60] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 208.

[61] Vgl. List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 8.

[62] Vgl. Dunkmann, Karl: Die Lehre vom Beruf. Eine Einführung in die Geschichte und Soziologie des Berufs, Berlin 1922, S. 210ff.

[63] Vgl. Mayer-Tasch, Peter Cornelius: Korporativismus und Autoritarismus. Eine Studie zu Theorie und Praxis der berufsständischen Rechts- und Staatsidee, Frankfurt a.M. 1971, S. 16.

[64] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 125.

[65] Vgl. dazu: ebd. S. 209f.

[66] List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 39.

[67] Vgl. ebd. S. 9.

[68] List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 31.

[69] Vgl. Mayer-Tasch, Peter Cornelius: Korporativismus und Autoritarismus. Eine Studie zu Theorie und Praxis der berufsständischen Rechts- und Staatsidee, Frankfurt a.M. 1971, S. 14.

[70] Vgl. Bernhard, Georg: Wirtschaftsparlamente, Wien 1923, S. 13ff.

[71] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 125.

[72] Vgl. List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 33.

[73] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 125.

[74] Vgl. Bernhard, Georg: Wirtschaftsparlamente, Wien 1923, S. 26.

[75] Vgl. zum Bezug des Art.165 und der Berufsstände: List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 19ff.

[76] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 126.

[77] Vgl. ebd. S. 86ff.

[78] Vgl. ebd. S. 318 und S. 321.

[79] Nocken, Ulrich: Korporatistische Theorien und Strukturen in der deutschen Geschichte des 19. und frühen 20.Jahrhundert, in: Von Alemann, Ulrich (Hrsg.): Neokorporatismus, Frankfurt a.M. 1981, S. 17ff.

[80] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 358.

[81] Vgl. ebd. S. 322.

[82] Vgl. Wiarda, Howard: Corporatism and Corparative Politics. The other great ‘Ism”, Armonk (New York) 1997.

[83] Vgl. Reiter, Julius: Entstehung und staatsrechtliche Theorie der italienischen Carta del Lavoro, Frankfurt am Main 2005.

[84] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 139ff.

[85] Vgl. die Übersicht über Befürworter und Gegner des Korporativismus: Ebd. S. 299ff.

[86] Vgl. Lorenz, Joseph: Korporativer Aufbau. Gedanken und Anregungen, Olten 1933. Vgl. Böhler, Eugen: Korporative Wirtschaft. Eine kritische Würdigung. Erlenbach-Zürich und Leipzig 1934.

[87] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S.8, S. 136ff. und S. 313.

[88] Vgl. ebd. S. 8ff.

[89] Vgl. ebd. S. 16ff. und S. 28ff.

[90] Vgl. ebd. S. 34-45.

[91] Vgl. ebd. S. 44ff.

[92] Vgl. Bernhard, Georg: Wirtschaftsparlamente, Wien 1923, S. 17.

[93] Vgl. Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien der Philosophie des Rechts, Zusatz § 201, in: Grotsch, Klaus (Hrsg.): Gesammelte Werke. Bd. 14, Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, Hamburg 2009.

[94] Vgl. ebd.: Zusatz zu § 301, § 308.

[95] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 84.

[96] Vgl. Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 252 / § 253, in: Grotsch, Klaus (Hrsg.): Gesammelte Werke. Bd. 14, Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, Hamburg 2009.

[97] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 80ff.

[98] Vgl. ebd. S. 74f.

[99] Vgl. Müller, Adam: Die Lehre vom Gegensatz (1804), Schriftenreihe Herdflamme Bd.19, Jena 1931, S. 368.

[100] Vgl. Müller, Adam: Elemente der Staatskunst, Schriftenreihe Herdflamme Bd.1/I, Jena 1922, S. 48.

[101] Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 97.

[102] Vgl. Müller, Adam: Elemente der Staatskunst, Schriftenreihe Herdflamme Bd.1/I, Jena 1922, S. 151.

[103] Vgl. ebd. S. 287, S. 301,S. 319, S. 333.

[104] Vgl. Heinrich, Walter: Das Ständewesen. Mit besonderer Berücksichtigung der Selbstverwaltung der Wirtschaft, Wien 1934, 2.Aufl., Jena 1934, S. 26.

[105] Vgl. zur zeitgenössischen Wirkung der Reformideen des Freiherrn vom Stein: Botzenhart, Erich: Die Staats- und Reformideen des Freiherrn vom Stein. Erster Teil, die geistigen Grundlagen, Tübingen 1927.

[106] Vgl. Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941, S. 35ff.

[107] Vgl. List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 11.

[108] Vgl. Stein, Freiherr vom: Ausgewählte Schriften. Briefe, Berichte, Aufsätze und Denkschriften zur Staatswissenschaft, ausgewählt und erläutert von Klaus Thiede, Jena 1929.

[109] So u.a.: Karl von Rotteck, Christian Schlosser, Friedrich Stahl, Vgl. Jöhr, Walter Adolf: Die Ständische Ordnung. Geschichte, Idee und Neuaufbau, Leipzig 1937, S. 123.

[110] Vgl. Bernhard, Georg: Wirtschaftsparlamente, Wien 1923, S. 14ff.

[111] Vgl. List, Erich: Der Berufsständegedanke in der deutschen Verfassungsdiskussion seit 1919, Leipzig 1930, S. 12.

[112] Vgl. Beyer, Justus: Die Ständeideologien der Systemzeit und ihre Überwindung, Darmstadt 1941, S. 38.

[113] Meyers Konversationslexikon. Ein Nachschlagewerk des allgemeinen Wissens, 5.Aufl., Sechzehnter Band, Leipzig/Wien 1897, S. 318.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842807754
Dateigröße
3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena – Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Politikwissenschaft
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,0
Schlagworte
ständestaat korporativismus berufsstände konservative revolution hierarchie
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Titel: Die deutschen Ständestaatskonzepte zwischen 1918 und 1933
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