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Besteuerung in der Insolvenz

©2010 Diplomarbeit 87 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners einheitlich und gemeinschaftlich zu befriedigen. Nach den Gesetzen, Rechtssprechungen und Insolvenzverordnungen erfolgt dies, indem das Vermögen des Unternehmens verwertet wird und der Erlös aufgeteilt wird oder auch das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzverwalters saniert und das Unternehmen dadurch erhalten bleibt. Die am 01.01.199 in Kraft getretene Insolvenzverordnung hat zahlreiche positive Veränderungen bezüglich der Sanierung eines Unternehmens mit sich gebracht.
Insolvente Unternehmen können Möglichkeiten und Chancen in Anspruch nehmen, die es außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht gegeben hätte. D.h.:
Gläubiger haben keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Schuldners.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden usw.
Arbeitsverhältnisse können mit einer maximalen Frist von drei Monaten beendet werden. Es müssen keine Abfindungen bezahlt werden.
Geschlossene, aber noch nicht erfüllte Verträge können durch einfache Erklärung des Verwalters einseitig beendet werden.
Gem § 11 und 12 InsO sind insolvenzfähig alle natürlichen Personen, juristische Personen und sonstige Rechtsträger eines eigenen Vermögens, deren Haftung durch das Insolvenzverfahren realisiert werden soll. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis2
Vorwort4
I.Grundlagen des Insolvenzrechts5
1.1Einführung5
1.2Insolvenzgründe5
a)Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO5
b)Drohende Zahlungsunfähigkeit § 28 InsO5
c)Überschuldung § 19 InsO5
II.Allgemeines Insolvenzsteuerrecht6
1.1Überblick6
1.2Eröffnung des Insolvenzverfahrens6
1.3Verfahrensrechtliche Stellung von Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner8
a)Insolvenzschuldner8
b)Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter8
c)Vorläufige Insolvenzverwalter10
1.4Die Steuerforderung als Insolvenzforderung11
a)Nicht fällige Steuerforderung12
b)Anmeldung und Feststellung von Steuerforderung als Insolvenzforderung12
c)Prüfungstermin12
1.5Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis12
a)Prüfungstermin ohne Widerspruch12
b)Widerspruch wegen Steuerforderungen12
aa)Nichttitulierte Forderungen13
bb)Titulierte Forderungen14
cc)Widerspruch des Schuldners15
1.6Während des Verfahrens entstehende Steuerforderungen15
1.7Steueraufrechnung im Insolvenzverfahren17
a)Allgemeines zur Aufrechnung17
b)Voraussetzungen18
c)Aufrechnungsverbote18
d)Aufrechnung mit Steuern19
aa)Aufrechnung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

I Grundlagen des Insolvenzrechts
1.1 Einführung
1.2 Insolvenzgründe
a) Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
b) Drohende Zahlungsunfähigkeit § 28 InsO
c) Überschuldung § 19 InsO

II Allgemeines Insolvenzsteuerrecht
1.1 Überblick
1.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1.3 Verfahrensrechtliche Stellung von Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner
a) Insolvenzschuldner
b) Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter
c) Vorläufige Insolvenzverwalter
1.4 Die Steuerforderung als Insolvenzforderung
a) Nicht fällige Steuerforderung
b) Anmeldung und Feststellung von Steuerforderung als Insolvenzforderung
c) Prüfungstermin
1.5 Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis
a) Prüfungstermin ohne Widerspruch
b) Widerspruch wegen Steuerforderungen
aa) Nichttitulierte Forderungen
bb) Titulierte Forderungen
cc) Widerspruch des Schuldners
1.6 Während des Verfahrens entstehende Steuerforderungen
1.7 Steueraufrechnung im Insolvenzverfahren
a) Allgemeines zur Aufrechnung
b) Voraussetzungen
c) Aufrechnungsverbote
d) Aufrechnung mit Steuern
aa) Aufrechnung gegenüber
Vorsteuervergütungsansprüchen
bb) Dauerfristverlängerung - Aufrechenbarkeit der
Sondervorauszahlungen
cc) Aufrechenbarkeit bei Masseunzulänglichkeit
dd) Aufrechnung gegen Anspruch aus § 17 UStG nach Quotenauszahlung
1.8 Zustellung und Adressierung von Verwaltungsakten bei Ehegatten und Gesellschaften
1.9 Rechtsbehelfsverfahren bei Insolvenzforderungen
2.0 Beendigung des Insolvenzverfahrens

III Behandlung der einzelnen Steuerarten nach der Insolvenz
1.1 Einkommensteuer
1.2 Körperschaftsteuer
1.3 Lohnsteuer
1.4 Gewerbesteuer
1.5 Umsatzsteuer
1.6 Sonstige Steuern und Nebenforderungen
a) Grunderwerbsteuer
b) Grundsteuer
c) Investitionszulage
d) Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge

IV Haftung des Insolvenzverwalters

V Steuerfreie Sanierungsgewinne

VI Steuerliche Besonderheiten in der Insolvenz
1.1 Besteuerung des Veräußerungs- und Betriebsaufgabegewinns
1.2 Auflösungsverluste wesentlich beteiligter gem §17 Abs. 4 EStG
1.3 Haftung von Gesellschaftern und Gesellschaftsführern

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Vorwort

Die Vorliegende Diplomarbeit, mit dem Thema „Besteuerung in der Insolvenz“, wurde in de Zeit von August bis September 2010 am Lehrstuhl für Steuerwesen unter der Leitung von Prof. Dr. Ralph Kramer angefertigt.

Es handelt sich um eine theoretische Arbeit.

Mein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Ralph Kramer für die umfangreiche, fachliche Betreuung und Unterstützung der Arbeit.

I Grundlagen des Insolvenzrechts

1.1 Einführung

Das Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners einheitlich und gemeinschaftlich zu befriedigen. Nach den Gesetzen, Rechtssprechungen und Insolvenzverordnungen erfolgt dies, indem das Vermögen des Unternehmens verwertet wird und der Erlös aufgeteilt wird oder auch das Unternehmen mit Hilfe eines Insolvenzverwalters saniert und das Unternehmen dadurch erhalten bleibt.[1] Die am 01.01.199 in Kraft getretene Insolvenzverordnung hat zahlreiche positive Veränderungen bezüglich der Sanierung eines Unternehmens mit sich gebracht.

Insolvente Unternehmen können Möglichkeiten und Chancen in Anspruch nehmen, die es außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht gegeben hätte.[2] D.h.

- Gläubiger haben keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Schuldners
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden usw.[3]
- Arbeitsverhältnisse können mit einer maximalen Frist von drei Monaten beendet werden[4]. Es müssen keine Abfindungen bezahlt werden.
- Geschlossene, aber noch nicht erfüllte Verträge können durch einfache Erklärung des Verwalters einseitig beendet werden.[5]

Gem § 11 und 12 InsO sind insolvenzfähig alle natürlichen Personen, juristische Personen und sonstige Rechtsträger eines eigenen Vermögens, deren Haftung durch das Insolvenzverfahren realisiert werden soll.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[6]

II Allgemeines Insolvenzsteuerrecht

1.1 Überblick

Das Insolvenzrecht enthält keine systematische Regelung für das Steuerrecht in der Insolvenz. Es werden lediglich einzelne Problembereiche geregelt.

Aufgrund der Entscheidung des RFH[7] gilt jedoch der Grundsatz „Insolvenzrecht geht vor Steuerrecht. „Dieser Grundsatz stößt auf erhebliche Kritik, da eine Abgrenzung von Insolvenzrecht und Steuerrecht nicht nach abstrakten Kriterien, sondern nur nach dem Regelungsbereich des jeweiligen Rechtsgebietes erfolgen kann.[8]

Dieser Grundsatz ist jedoch so zu verstehen, dass die Geltendmachung aller Steuerforderungen gegen den Schuldner nur nach den Regeln des Konkursrechts erfolgen kann. In diesem Sinne bestimmt § 251 Abs 2 AO, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung den allgemeinen Bestimmungen der Vollstreckung vorgehen. Dies gilt aber nur für das Verwaltungsverfahren, nicht für das materielle Steuerrecht.

Die Entstehung des Steueranspruchs, der Zeitpunkt des Steueranspruchs sowie die Höhe des Steueranspruchs richtet sich weiterhin nach dem Steuerrecht. Die Durchsetzung dieser Forderung dagegen nach Insolvenzrecht.[9]

1.2 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird gem § 13 Abs. 1 S. 1 InsO nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind gem § 13 Abs 1 S. 2 InsO Gläubiger und Schuldner, wobei bei einem Antrag von einem Gläubiger gem § 14 InsO noch zusätzliche Anforderungen erfüllt werden müssen.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3 Verfahrensrechtliche Stellung von Insolvenzverwalter und Schuldner

a) Insolvenzschuldner

Gem § 80 Abs 1 InsO geht das Recht des Schuldners, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verfügen auf den Insolvenzverwalter über. Diese Verfügungsmacht hat auch steuerliche Konsequenzen, d. h der Insolvenzverwalter hat dementsprechend auch steuerliche Pflichten, die er während eines Insolvenzverfahrens erfüllen muss.

Das führt jedoch zu keiner Änderung der steuerlichen Rechtsstellung des Schuldners. Er ist im materiellen Steuerrecht weiterhin Steuerpflichtiger nach § 33 AO und Steuerschuldner nach § 43 AO sowie im formellen Steuerrecht gem § 78 AO Verfahrensbeteiligter und gem § 79 AO handlungsfähig.[11]

Hat das Gericht dem Schuldner kein allgemeines Verwaltungs-, und Verfügungsverbot auferlegt, so bleibt der Insolvenzschuldner in vollem Umfang verpflichtet seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.[12]

b) Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs.3 AO

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht und zwar, vorläufig zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 27 Abs 1 S. 1 InsO. Wogegen endgültig erst nach der ersten Gläubigerversammlung § 57 S. 1 InsO. Gem § 56 InsO hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. Hierbei handelt es sich meist um Angehörige der rechts- bzw. steuerberatenden Berufe oder Wirtschaftsprüfer, da das Insolvenzverfahren dem Verwalter in fachlicher Hinsicht fundierte betriebswirtschaftliche, wirtschafts- und insolvenzrechtliche Kenntnisse abverlangt. Er hat somit alle Pflichten zu erfüllen, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens dem Schuldner obliegen würden, da die rechtlichen Befugnisse uneingeschränkt auf den Insolvenzverwalter übergehen.[13]

Zu beachten ist, dass bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesellschaftsrechtlichen Befugnisse, die für die insolvenzmäßige Abwicklung nicht irrelevant sind, nicht auf den Insolvenzverwalter übergehen, sondern diese bei den Gesellschaftern verbleiben (§ 80 InsO).[14] Ebenso werden die Rechte und Pflichten der Anteilseigner, bei einer juristischen Person, vom Insolvenzverwalter nicht übernommen. Die Stellung des Insolvenzverwalters wird in drei Theorien[15] vertreten:

- Vertretertheorie
- Amtstheorie
- Organtheorie

Den Insolvenzverwalter treffen auch die steuerlichen Pflichten, die die Vorschriften § 151-153 und 155 AO erläutern.[16] Die steuerlichen Pflichten sind allerdings auf die Insolvenzmasse beschränkt. Für insolvenzfreies Vermögen ist dieser nicht buchführungspflichtig[17] etc.

Die Verpflichtungen umfassen dabei beispielsweise:[18]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[19]

c) Vorläufige Insolvenzverwalter

Grundsätzlich ist der vorläufige Insolvenzverwalter nicht verpflichtet steuerliche Angelegenheiten auszuführen. Er ist auch kein Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs 3 AO und dementsprechend auch nicht verfügungsbefugt nach § 33 AO. Seine Verwaltungs-, und Verfügungsbefugnis kommt erst dann zum Tragen, wenn das Gericht dem Gemeinschuldner ein allgemeines Verwaltungs- und Verfügungsverbot auferlegt. Dann ist er mit allen Rechten und Pflichten Vermögensverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 AO.

Zu seinen Aufgaben bzw. Rechten und Pflichten siehe oben Insolvenzverwalter i. S. v. § 34 Abs. 3 AO.

1.4 Die Steuerforderung als Insolvenzforderung

Gem § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben. Begründet ist dann ein Anspruch, wenn ein Schuldverhältnis bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestand. Die Geltendmachung der Steuerforderung bestimmt sich ausschließlich nach Insolvenzrecht.[21] Das gilt ebenso für Steuerforderungen des Finanzamtes. Insolvenzforderungen dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA nicht mehr durch Steuerbescheid, sondern nur durch einen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dagegen kann das FA gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Steuerbescheid geltend machen; sie sind aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.[22]

Der Unterschied zwischen den Steuerforderungen nach § 38 InsO und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs 1 Nr. 1 InsO besteht darin, dass Steuerforderungen nach § 38 InsO zur Steuertabelle angemeldet werden und diese einer Insolvenzquote unterliegen. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten, die nach der Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter verursacht werden, werden direkt von der Masse befriedigt und müssen nicht erst zur Insolvenztabelle angemeldet werden.[23]

a) Nicht fällige Steuerforderungen

Nicht fällige Steuerforderungen gelten gem § 41 Abs. 1 InsO als fällig und sind ebenfalls als Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.[24] Soweit sie unverzinslich sind, sind diese mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen[25]

b) Anmeldung und Feststellung der Steuerforderung als Insolvenzforderung

Gem § 174 InsO müssen die gesamten, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerforderungen i. S. v. § 38 InsO von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes unter Angabe von Grund, Betrag und des beanspruchten Vorrechts beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Diese werden dann gem § 175 InsO in die Insolvenztabelle eingetragen.

c) Prüfungstermin

In einer besonderen Gläubigerversammlung, dem Prüfungstermin, werden gem § 176 InsO, die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft und in die Tabelle eingetragen § 178 Abs. 2 S. 1 InsO[26]. Teilnahmeberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und der Schuldner. Die Teilnehmer sind befugt die angemeldeten Forderungen zu bestreiten, d. h gegen jede einzelne Forderung Widerspruch zu erheben.[27]

1.4 Feststellung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis

a) Prüfungstermin ohne Widerspruch

Werden beim Prüfungstermin nach § 176 InsO keine Einwendungen erhoben, so gelten diese Forderungen nach § 178 Abs. 1 S.1 InsO als festgestellt. Sie werden daraufhin gem § 178 Abs 3 InsO in die Tabelle eingetragen.[28]

b) Widerspruch wegen Steuerforderungen

Wird eine Steuerforderung vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten, so liegt es gem § 179 Abs. 1 InsO i. V. m. § 251 Abs. 3 AO beim Finanzamt, durch Erlass eines Feststellungsbescheides, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Gem § 179 Abs. 3 InsO wird diesbezüglich von der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes die Erteilung eines beglaubigten Auszuges beantragt.[29]

Der streitige Steuerbetrag wird gem § 189 InsO vom Insolvenzverwalter aus der Masse entnommen und zurückbehalten solange das Widerspruchsverfahren läuft. Nach Eingang des beglaubigten Tabellenauszuges wird vom Finanzamt das Feststellungsverfahren i. S. v. § 251 Abs. 3 AO, § 179 InsO betrieben. Die Zulässigkeitsvoraussetzung für den § 251 AO ist die Anmeldung und Prüfung der Forderung.

Die weitere Bearbeitung des Widerspruchs ist abhängig davon, ob es sich bei dem Widerspruch um einen titulierten oder nicht titulierten Anspruch handelt.[30]

aa) Nichttitulierte Forderungen

Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Steuerbescheid für die jeweiligen Steuerforderungen vor, hat das Finanzamt mittels eines Feststellungsbescheides gem § 251 Abs. 3 AO ihre Fälligkeit festzustellen. Ist dieser Steuerbescheid von einem gesonderten Feststellungsbescheid i.S.d. § 179 ff AO abhängig, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 251 Abs. 3 AO auch hierüber eine Entscheidung zu treffen. Dieser Bescheid kann vom Insolvenzverwalter nach § 346 Abs. 1 AO mit einem Einspruch und anschließender Klage angegriffen werden. In einem Widerspruchsverfahren fordert das Finanzamt den Insolvenzverwalter auf den Widerspruch aufzuheben. Bleibt dies ohne Erfolg, so wird das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs.3 AO erlassen. Wird auch dagegen vom Insolvenzverwalter Einspruch eingelegt und ist dieser auch begründet, so ist das Finanzamt verpflichtet den Feststellungsbescheid nach den Vorschriften für sonstige Verwaltungsakte § 129, 130, 131 AO zu ändern. Ist der Einspruch jedoch unbegründet ergeht eine Einspruchsentscheidung. Dagegen besteht nun die Klagemöglichkeit.[31]

Mit Bestands- und Rechtskraft der Entscheidung über diesen Feststellungsbescheid wird nach der InsO endgültig festgestellt, ob die Steuerforderung besteht oder nicht.[32]

bb) Titulierte Forderungen

War die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Bescheid festgesetzt, ist diese nach § 179 Abs. 2 InsO tituliert und es bedarf keines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 InsO. Hierbei ist zu unterscheiden:

a) Der Bescheid war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestandskräftig und es wurde auch kein Rechtsbehelf eingelegt, so wird die Rechtsbehelfsfrist durch das Insolvenzverfahren unterbrochen. Das Finanzamt erklärt gegenüber dem Insolvenzverwalter die Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens und damit verbunden auch die einmonatige Einspruchsfrist. Der Insolvenzverwalter hat somit die Möglichkeit gegen diesen Bescheid auf regulärem Wege Einspruch einzulegen und in das Widerspruchsverfahren einzusteigen.[33]
b) Der Bescheid war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht bestandskräftig, aber es wurde vom Schuldner angefochten, so wird das Rechtsbehelfsverfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Durch den Widerspruch werden diese Einspruchsverfahren wieder aufgenommen und in Form des Widerspruchsverfahrens fortgeführt, bis ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.[34]

Gem § 180 InsO kann das bereits unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen werden oder es wird gem § 185 S. 1 InsO, § 251 Abs. 3 AO ein Insolvenzfeststellungsbescheid erlassen. Das Finanzamt wird auch hier wieder den Insolvenzverwalter auffordern den Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung zurückzunehmen oder den Rechtsstreit wieder aufzunehmen. Die unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahren werden in Feststellungsverfahren fortgesetzt.[35]

cc) Widerspruch des Schuldners

Liegt ein Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung der Steuerforderung vor, so hindert dies die Feststellung der Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht. Es liegt beim Insolvenzverwalter oder auch bei den Insolvenzgläubigern diese Forderungen anzuerkennen oder auch zu bestreiten. Insoweit ist ein Schuldnerwiderspruch ohne Bedeutung für das Feststellungsverfahren bzw. das Insolvenzverfahren. Die einzige Wirkung, die sich daraus ergibt ist, dass das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht aus dem Tabelleneintrag vollstrecken kann § 251 Abs. 2 S. 2 AO, § 178 Abs. 3 InsO.

1.6 Während des Insolvenzverfahrens entstehenden Steuerforderungen

Während des Insolvenzverfahrens können, durch Handlungen des Insolvenzverwalters sowie unter Umständen auch des Schuldners Steuerforderungen entstehen. Die Steuerforderungen, die durch die Handlung des Insolvenzverwalters entstanden sind, sind gem § 53 InsO als sonstige Masseverbindlichkeit anzusehen und müssen vorweg bezahlt werden. Die Masse betreffenden Verwaltungsakte müssen an den Insolvenzverwalter adressiert sein und nicht an den Schuldner. Eine fehlerhafte Adressierung führt zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.[36]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[37][38]

1.7 Steueraufrechnung im Insolvenzverfahren

a) Allgemeines zur Aufrechnung

Für die Aufrechnung einer Forderung gelten die allgemeinen Aufrechnungsregeln der § 387 ff BGB i. v. m. § 226 AO unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten nach § 94-96 InsO. Bei der Aufrechnung wird dem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit gegeben seine Forderung gegenüber dem Insolvenzschuldner in Höhe der Gegenforderung aufzurechnen. Würde dem Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit vorenthalten, müsste dieser seine Schuld gegenüber dem Insolvenzschuldner voll zur Masse erbringen, wogegen er aber nur eine mögliche Quotenausschüttung erhalten würde.[39]

b) Voraussetzungen

Vorliegen einer wirksamen Forderung[40]

Die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, muss wirksam entstanden sein.

Gegenseitige Forderung

Die Forderungen müssen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. D. h. es muss sich bei dem Schuldner und Gläubiger um eigene Forderungen handeln und nicht um Forderungen Dritter.

Gleichartige Forderungen

Weitere Voraussetzung ist, dass die Forderungen gleichartig sind. Ob Gleichartigkeit gegeben ist, ist nach der allgemeinen Verkehrssitte zu beurteilen.

Fälligkeit der Prüfung

Die Forderung des Insolvenzgläubigers muss zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig sein. Die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, muss nach § 271 Abs. 2 BGB erfüllbar sein.

c) Aufrechnungsverbote

Aufrechnungsverbote ergeben sich unter anderem aus den Vorschriften § 390 BGB. Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung, § 393 BGB Aufrechnung gegen Forderungen aus unerlaubter Handlung, § 394 BGB Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen, § 19 Abs. 2 GmbHG Aufrechnung gegen die Stammeinlage.

In der Insolvenzordnung sind die Aufrechnungsmöglichkeiten in den § 94-96 InsO erläutert. § 96 InsO schränkt dagegen die Aufrechnungsmöglichkeiten deutlich ein.[41]

1) eine Aufrechnung wäre demnach unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.[42]
2) Ebenfalls unzulässig wäre eine Aufrechnung, wenn der Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung von einem anderen Gläubiger erworben hat.[43]
3) Die Möglichkeit der Aufrechnung ist auch dann nicht gegeben, wenn diese von dem Insolvenzgläubiger durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde.[44]
4) Und letzten Endes wird die Aufrechnung auch dadurch versagt, dass der Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.[45]

d) Aufrechnung mit Steuern
aa) Aufrechnung gegenüber Vorsteuervergütungsansprüchen

Umsatzsteuer entsteht gem § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Wurde eine steuerpflichtige Lieferung vor Insolvenzeröffnung ausgeführt, so gilt diese als im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als begründet und dementsprechend die dazugehörige Umsatzsteuerzahllast als eine Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO. Wurde die steuerpflichtige Lieferung jedoch nach Insolvenzeröffnung erbracht, so gilt diese als eine Masseverbindlichkeit.

Der BFH hat diesen Grundsatz in einer aktuellen Rechtssprechung jedoch durchbrochen.[46] Bei Ist-Versteuerung soll der begründete Tatbestand erst mit Vereinnahmung des Entgelts eintreten. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Umsatzsteuerzahllast auch dann als eine Masseverbindlichkeit zu behandeln ist wenn die steuerpflichtige Lieferung eventuell vor Insolvenzeröffnung stattgefunden hat.

Ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Guthaben, kann das Finanzamt mit Steuerforderungen aufrechnen, soweit der Erstattungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Um zu verhindern, dass Erstattungsansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und[47] Erstattungsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, vermischt werden, ist es für den Insolvenzverwalter vonnöten zwei Umsatzsteuervoranmeldungen für einen Monat abzugeben. Dadurch ergibt sich eine exakte Trennung der vermischten Umsätze.[48]

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 16.01.2007 den Bereich der Zwangsverrechnung nach § 16 Abs. 2 UStG konkretisiert.[49]

Die Umsatzsteuer wird vorab mit der Vorsteuer eines Voranmeldungszeitraumes berechnet. § 16 Abs. 2 UStG. Vorsteuer, die vor Verfahrenseröffnung entstanden ist, ist vorrangig zu berechnen.

Ein verbleibender Vorsteuervergütungsanspruch wird in den unterschiedlichen Voranmeldungszeiträumen, d. h. vor und nach der Insolvenzeröffnung aufgeteilt. Das Finanzamt kann abschließend mit dem Betrag, der vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, aufrechnen.[50]

bb) Dauerfristverlängerung-Aufrechenbarkeit der Sondervorauszahlung

Wurde eine Sondervorauszahlung nach § 47 EStDV geleistet, kann diese bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember angerechnet werden. Bleibt trotz Verrechnung noch Guthaben übrig, kann dieses mit Insolvenzforderungen verrechnet werden.

Dessen ungeachtet kann das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung nach § 46 Satz 2 UStDV widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde. Der Widerruf hat zur Folge, dass in dem Monat, in dem der Widerruf ausgesprochen wurde, die Sondervorauszahlung auf die Steuerschuld des entsprechenden Voranmeldungszeitraums angerechnet werden kann. Ergibt sich infolgedessen ein weiterer Erstattungsbetrag, wird dieser nicht erstattet, sondern erst mit der Jahressteuer verrechnet. Erst danach kann ggf. ein noch nicht verbrauchter Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden.[51]

[...]


[1] Vgl. §1 Abs. 1 InsO

[2] Vgl. Andree Wernicke, Kartell der Plattmacher 2010 S. 26

[3] Vgl. § 89 Abs. 1 InsO

[4] Vgl. § 113 S. 2 InsO

[5] Vgl. § 103 InsO

[6] Vgl. § 19 InsO, Schulz/Bert/Lessing, Handbuch Insolvenz 3. Auflage 2010 S. 38

[7] RFHE 19, S. 355, 356

[8] Vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz 7. Auflage 2010, S. 17

[9] Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage 2010, S. 126

[10] Vgl. § 13, 14 InsO, Schmittmann/Theurich/Brune, Das Insolvenzrechtliche Mandat 3. Auflage 2009, S. 107

[11] Vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus Insolvenzrecht 2. Auflage S. 657 sowie Schmittmann / Theurich/Brune, Das Insolvenzrechtliche Mandat 3. Auflage 2009 S.161, sowie Vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz 7. Auflage 2010, S. 21

[12] Vgl. Buth/Hermanns Restrukturierung, Sanierung Insolvenz 3. Auflage S. 733

[13] Vgl. § 80 InsO

[14] Vgl. Gerhard Pape, NWB F 19 S. 3871

[15] Vgl. Frotscher Besteuerung bei Insolvenz 7. Auflage 2010 S. 32

[16] Vgl. Kübler/Prütting/Lüke zu § 80 Rz. 5 ff

[17] Vgl. LG Bonn v. 16.05.2008, 11 T 52/07, ZInsO 2008, 630

[18] Vgl. Uhlenbruck Insolvenzordnung Kommentar 13 Auflage zu § 155 InsO Rdn. 11, sowie Mohrbutter/Ringstmeier Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auflage S. 1812, sowie

[19] Vgl. Wimmer, FK – InsO, zu § 155 Rz. 435

[20] Vgl. BFH v. 23.08.1994; Bundessteuerblatt II 1995 S. 194 sowie BFH v. 12.11.1992 Bundessteuerblatt II 1993 S. 265

[21] Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage 2010 S. 172 sowie Vgl. Buth/Hermanns, Restrukturierung Sanierung Insolvenz 3. Auflage S. 736

[22] Vgl. Wimmer, FK-Inso Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage zu § 155 Rz. 132

[23] Vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt – Salus, Insolvenzrecht 2. Auflage S. 660

[24] Vgl. § 41 Abs 1 InsO

[25] Vgl. § 41 Abs. 2 InsO

[26] Vgl. § 176 und § 178 InsO

[27] Vgl. Rinald Gehrmann, NWB Insolvenzverfahren Rz VI. 1

[28] Vgl. Rinald Gehrmann, NWB Insolvenzverfahren Rz VI. 1

[29] Vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage S. 1269

[30] Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage S. 183

[31] Vgl. BMF Urteil v. 17.12.1998 zu § 251 AO Rz. 6.2

[32] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage 2010 S. 186

[33] Vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage S. 1270

[34] Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage 2010 S. 186

[35] Vgl. Wimmer , Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage S. 1270

[36] Vgl. auch § 124 sowie 125 AO zur Nichtigkeit von VA.

[37] Vgl. Leuchterhand, Sanierungshandbuch 4. Auflage S. 736

[38] Vgl. Beck/Depre, Praxis der Insolvenz 2. Auflage S. 1177 s

[39] Vgl. Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8 Auflage S. 1823 sowie Vgl. Kölner Schrift zur Insolvenzordnung Kapitel 39

[40] Vgl. Kölner Schrift zur Insolvenzordnung Kapitel 39 sowie Vgl. Wimmer , Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage S. 1246

[41] Vgl. § 96 Abs. 1 InsO

[42] Vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

[43] Vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO

[44] Vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

[45] Vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO

[46] Vgl. BFH v. 29.01.2009

[47] Vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern 8. Auflage S. 204

[48] Vgl. Beck/Depre Praxis der Insolvenz 2. Auflage S. 1161 sowie Vgl. Kölner Schrift zur Insolvenzordnung Kapitel 39

[49] Vgl. BFH v. 16.01.2007

[50] Vgl. Beck/Depre Praxis der Insolvenz 2. Auflage S. 1165

[51] Vgl. BFH v. 16.12.2008

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Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2010
ISBN (eBook)
9783842806467
DOI
10.3239/9783842806467
Dateigröße
589 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Worms – Steuerwesen
Erscheinungsdatum
2010 (November)
Note
1,7
Schlagworte
steuer vermögensverwalter aufrechnung einkommenssteuer forderung
Produktsicherheit
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Titel: Besteuerung in der Insolvenz
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