Lade Inhalt...

Genussscheine als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung

©2010 Bachelorarbeit 93 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Finanzierungssituation der Unternehmen in Deutschland ist aufgrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, die durch das Platzen der US-Subprime-Blase ausgelöst wurde, immer noch sehr angespannt. Verstärkt im Vordergrund des Interesses stehen aktuell die Finanzierungssituationen der Unternehmen und die Bedingungen der Kreditvergabe durch Banken. Die KfW Bankengruppe hat eine aktuelle Unternehmensbefragung vom 27.05.2010 veröffentlicht, die breit gefächert alle Größenklassen von Unternehmen, Branchen und Rechtsformen in Deutschland abdeckt. Knapp die Hälfte aller befragten Unternehmen gibt an, dass sich der Zugang zu Krediten schwieriger gestalte als noch im Vorjahr. Somit hat sich das Finanzierungsklima in diesem Jahr nochmals verschlechtert. Basel II und sein mit einhergehendes Rating, das die Kreditwürdigkeit der Unternehmen beurteilt, ist der Kern jeder Kreditentscheidung. Auf die Eigenkapitalquote wird, neben vielen anderen qualitativen und quantitativen Faktoren, ein besonderer Schwerpunkt bei der Bonitätsbeurteilung gelegt. Gerade kleine Unternehmen und Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes melden aktuell sinkende Eigenkapitalquoten. Auch die Ratingnoten haben sich im Gegensatz zum Vorjahr verschlechtert. Gerade die Verschlechterungsmeldungen bei den großen Unternehmen, die seit 2007 um ein vierfaches gestiegen sind, zeigen deutlich die erschwerte Kreditvergabe. Dazu kommt, dass sich das Investitionsklima im aktuellen Jahr, aufgrund der konjunkturellen Situation, deutlich abgekühlt hat. Die Ablehnungsquote von Investitionskrediten beläuft sich aufgrund der gestiegenen Risikosensitivität der Kreditinstitute auf 28%. Das könnte die Fortsetzung der wirtschaftlichen Erholung belasten. Im Bereich der Unternehmensfinanzierung entscheiden sich daher immer mehr Unternehmen nicht mehr für den traditionellen Bankkredit, sondern der Trend geht zur Diversifikation. Alternative Lösungen zur Unternehmensfinanzierung haben an Bedeutung gewonnen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Bachelor-Thesis mit dem Genussschein als eine Finanzierungsalternative, die sehr unterschiedliche Ausprägungen annehmen und vielseitig eingesetzt werden kann. Vor allem soll hier der Genussschein als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung eine kritische Betrachtung finden. Die Bachelor-Thesis lässt sich wie folgt systematisieren:
In Gliederungspunkt zwei der Arbeit wird kurz die aktuelle […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung

2 Unternehmensfinanzierung
2.1 Aktuelle Finanzierungssituationen für Unternehmen und
Mitarbeiter
2.2 Instrumente der Unternehmensfinanzierung
2.2.1 Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung
2.2.2 Mezzanine Finanzierung

3 Genussrechte
3.1 Allgemeine Grundlagen zum Genussschein
3.1.1 Historie des Genussscheins
3.1.2 Definition des Genusses
3.1.3 Erklärung der einzelnen Begriffe
3.2 Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung des Genussrechts
3.2.1 Gläubigerrechte
3.2.2 Mitgliedschaftsrechte
3.2.2.1 Vermögensrechte
3.2.2.1.1 Ertragsbeteiligung
3.2.2.1.2 Beteiligung am Liquidationsergebnis
3.2.2.1.3 Verlustbeteiligung
3.2.2.1.4 Sonstige Vermögensrechte
3.2.2.2 Verwaltungsrechte
3.2.3 Sonstige Ausgestaltungsmöglichkeiten
3.2.3.1 Laufzeit und Beendigung des Genussrechtsverhältnisses
3.2.3.2 Tilgung und Rückzahlung
3.3 Von der Begründung des Genussrechts bis hin zur Börse
3.3.1 Entstehung des Genussrechts
3.3.2 Rechtsform des Unternehmens
3.3.3 Begebung des Genussrechts
3.3.4 Verbriefung des Genussrechts
3.3.4.1 Inhaberpapier
3.3.4.2 Orderpapier
3.3.4.3 Namenspapier
3.3.4.4 Nominal- oder Quotenpapier
3.3.5 Voraussetzungen für den Börsengang

4 Genussrecht als Finanzierungsinstrument für Unternehmen
4.1 Bilanzierung von Genussrechten
4.1.1 Bilanzierung des Genusskapitals als Eigenkapital nach HGB
4.1.1.1 Regelungen zum Ausweis im Eigenkapital der Handelsbilanz
4.1.1.1.1 Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals
4.1.1.1.2 Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
4.1.1.1.3 Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe
4.1.1.1.4 Nachhaltigkeit der Kapitalüberlassung
4.1.1.2 Ausweis des Genussrechtskapitals
4.1.1.2.1 Genussrechtskapital als Eigenkapital
4.1.1.2.2 Genussrechtskapital als Fremdkapital
4.1.1.3 Bewertung des Genussrechts
4.1.1.4 Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung
4.1.1.5 Angaben im Anhang
4.1.2 Konzernabschluss nach IFRS
4.1.2.1 Allgemeine Kriterien für Finanzinstrumente nach IFRS
4.1.2.2 Regelungen zum Ausweis des Genussrechtskapitals nach IFRS
4.1.2.2.1 Genussrechtskapital als Fremdkapital
4.1.2.2.2 Genussrechtskapital als Eigenkapital
4.1.2.3 Ausweis nach IFRS
4.1.2.4 Die Bewertung des Genussrechts
4.1.2.5 Erfassung in der Gewinn und Verlustrechnung
4.1.2.6 Angaben im Anhang
4.2 Die Besteuerung von Genüssen
4.2.1 Abgrenzung von beteiligungsähnlichen und obligationenartigen Genüssen
4.2.1.1 Beteiligung am Gewinn
4.2.1.2 Beteiligung am Liquidationserlös
4.2.2 Die Besteuerung beim emittierenden Unternehmen
4.2.2.1 Beteiligungsähnliche Genussrechte
4.2.2.2 Obligationenähnliche Genussrechte
4.2.3 Besteuerung beim Genussrechtsinhaber
4.2.3.1 Genussrechte im Privatvermögen
4.2.3.2 Genussrechte im Betriebsvermögen

5 Genussschein als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung
5.1 Allgemeine Grundlagen
5.1.1 Die Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland
5.1.2 Begriff der Mitarbeiterbeteiligung
5.2 Inhaltliche Ausgestaltung und Rechtsnatur der Mitarbeiterbeteiligung
5.2.1 Formen der Mitarbeiterbeteiligung
5.2.1.1 Die Erfolgsbeteiligung
5.2.1.2 Die Kapitalbeteiligung
5.3 Staatliche Ziele und Förderung durch den Staat
5.3.1 Förderung durch das Fünfte VermBG
5.3.2 Förderung durch das EStG
5.3.3 Kombination der staatlichen Förderung
5.4 Gründe für die Einführung der Mitarbeiterbeteiligung
5.4.1 Unternehmenspolitische Ziele
5.4.2 Nachfolgeprobleme mit Genussrechten beseitigen
5.4.3 Genussrechte als Instrument der Altersvorsorge
5.4.4 Investive Lohnpolitik mittels Genüssen

6 Der Genussschein im Vergleich zu anderen Finanzierungsalternativen
6.1 Partiarisches Darlehen
6.2 Stille Beteiligung
6.3 Vorzugsaktie
6.4 Schuldverschreibung

7 Vor- und Nachteile des Genussscheins
7.1 Vorteile des Genussscheins
7.2 Nachteile des Genussscheins

8 Schlussfolgerung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Systematisierung der Finanzierungsarten

Abbildung 2: Mezzanine Finanzierungsinstrumente

Abbildung 3: Mitarbeiterkapitalbeteiligung Statistik 2009

Abbildung 4: Formen der Mitarbeiterbeteiligung

Abbildung 5: Staatliche Förderung der betrieblichen Mitarbeiterbeteiligung

Abbildung 6: Ziele der Mitarbeiterbeteiligung

Abbildung 7: „Magisches Sechseck“

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Einführung

Die Finanzierungssituation der Unternehmen in Deutschland ist aufgrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, die durch das Platzen der US-Subprime-Blase ausgelöst wurde, immer noch sehr angespannt. Verstärkt im Vordergrund des Interesses stehen aktuell die Finanzierungssituationen der Unternehmen und die Bedingungen der Kreditvergabe durch Banken.[1] Die KfW Bankengruppe hat eine aktuelle Unternehmensbefragung vom 27.05.2010 veröffentlicht, die breit gefächert alle Größenklassen von Unternehmen, Branchen und Rechtsformen in Deutschland abdeckt. Knapp die Hälfte aller befragten Unternehmen gibt an, dass sich der Zugang zu Krediten schwieriger gestalte als noch im Vorjahr. Somit hat sich das Finanzierungsklima in diesem Jahr nochmals verschlechtert. Basel II und sein mit einhergehendes Rating, das die Kreditwürdigkeit der Unternehmen beurteilt, ist der Kern jeder Kreditentscheidung. Auf die Eigenkapitalquote wird, neben vielen anderen qualitativen und quantitativen Faktoren, ein besonderer Schwerpunkt bei der Bonitätsbeurteilung gelegt. Gerade kleine Unternehmen und Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes melden aktuell sinkende Eigenkapitalquoten. Auch die Ratingnoten haben sich im Gegensatz zum Vorjahr verschlechtert. Gerade die Verschlechterungsmeldungen bei den großen Unternehmen, die seit 2007 um ein vierfaches gestiegen sind, zeigen deutlich die erschwerte Kreditvergabe. Dazu kommt, dass sich das Investitionsklima im aktuellen Jahr, aufgrund der konjunkturellen Situation, deutlich abgekühlt hat. Die Ablehnungsquote von Investitionskrediten beläuft sich aufgrund der gestiegenen Risikosensitivität der Kreditinstitute auf 28%. Das könnte die Fortsetzung der wirtschaftlichen Erholung belasten.[2] Im Bereich der Unternehmensfinanzierung entscheiden sich daher immer mehr Unternehmen nicht mehr für den traditionellen Bankkredit, sondern der Trend geht zur Diversifikation. Alternative Lösungen zur Unternehmensfinanzierung haben an Bedeutung gewonnen.[3]

Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Bachelor-Thesis mit dem Genussschein als eine Finanzierungsalternative, die sehr unterschiedliche Ausprägungen annehmen und vielseitig eingesetzt werden kann. Vor allem soll hier der Genussschein als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung eine kritische Betrachtung finden. Die Bachelor-Thesis lässt sich wie folgt systematisieren:

In Gliederungspunkt zwei der Arbeit wird kurz die aktuelle Finanzierungssituation, die Instrumente der Unternehmensfinanzierung und die Eingliederung des Genussscheins zu diesen dargestellt. Gliederungspunkt drei erklärt neben der Historie und der Definition des Terminus „Genussschein“ weitere Grundlagen, wie die Rechtsnatur, die inhaltlichen Gestaltungsformen sowie die Begründung des Genussscheins bis hin zum Börsengang. Damit wird eine theoretische Grundlage für nachfolgende Ausführungen geschaffen. Der vierte Gliederungspunkt zielt auf den Genussschein als Finanzierungsinstrument ab. Die Besteuerung und die Bilanzierung nach HGB und IFRS werden in Bezug auf die Eigenkapitalstärkung betrachtet. Als Instrument der Mitarbeiterbeteiligung wird der Genussschein in Gliederungspunkt fünf vorgestellt. Allgemeine Grundlagen der Mitarbeiterbeteiligung wie die inhaltliche Ausgestaltung, Rechtsnatur und die staatliche Förderung, sowie Gründe der Einführung der Mitarbeiterbeteiligung werden hier durchleuchtet. In Gliederungspunkt sechs wird der Genussschein mit anderen (ähnlichen) Finanzierungsalternativen verglichen. Im Folgenden wird dann reflektiert, welche Vor- und Nachteile diese Finanzierungsmöglichkeit mit sich bringt. Die Arbeit schließt mit der Schlussbetrachtung, die über den Genussschein als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung resümieren soll.

2 Unternehmensfinanzierung

2.1 Aktuelle Finanzierungssituationen für Unternehmen und Mitarbeiter

Durch die rückläufige Kreditausgabe der Banken, hat die Zusammenarbeit mit den Unternehmen Risse bekommen. Die traditionellen Finanzierungsformen werden durch den Wandel auf den Finanzmärkten durch Alternativen abgelöst. Gründe dafür sind nicht nur der steigende Wettbewerbsdruck auf dem Finanzsektor, sondern auch der Einfluss der Globalisierung und Deregulierung der Märkte sowie neue Informations- und Kommunikationsstrategien.[4]

Die Unternehmen werden auch in den nächsten Monaten eine angespannte Finanzierungssituation vor sich haben. Daher müssen sich die Unternehmen die Frage stellen, welche Gestaltung mit alternativen Finanzierungsarten in der aktuellen Situation Sinn macht. Um die Wirksamkeit von Eigenkapital für den Ratingprozess nach Basel II zu gewährleisten, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden.[5] Der Genussschein ist ein Instrument, das diese Kriterien erfüllen kann.

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und den damit einhergehenden Fragen, wie beispielsweise Lebensarbeitszeit, aber auch Altersversorgung, stellt sich zusätzlich die Frage, wie die finanzwirtschaftlichen Bedürfnisse der Unternehmen einerseits, mit der finanziellen Altersabsicherung der Mitarbeiter andererseits, verbunden oder sogar in Einklang gebracht werden können. Bereits 2005 hat sich der ehemalige Bundespräsident Horst Köhler für eine verstärkte Beteiligung der Beschäftigten an ihren Unternehmen ausgesprochen, was seitdem eine sehr hohe politische Diskussionskraft des Themas hervorgerufen hat. Knapp drei Jahre später ist ein neues Gesetz im April 2009 in Kraft getreten.[6] Die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen soll in der Krise gefördert werden. Firmenanteile können erworben werden, indem auf einen Teil von Lohn und Gehalt verzichtet wird. Dies soll zur Sanierung der Unternehmen beitragen und gleichzeitig soll ein Anreiz durch die neuen Steuervorteile geschaffen werden.[7] Die Eigenkapitalbasis der Unternehmen und dadurch auch deren Investitionsfähigkeit können so gesteigert werden. Außerdem soll die Identifikation der Mitarbeiter zu deren Unternehmen wachsen.[8] Der Staat hat aber auch besonders vor dem Hintergrund der Krise des Sozialversicherungs- und Rentensystems ein Interesse daran, dass der Bürger selbst Vorsorge trifft. Die Auswahl des geeigneten Instruments je nach Lebenssituation soll dabei dem Bürger eigens überlassen sein.[9]

2.2 Instrumente der Unternehmensfinanzierung

Der Kapitalbedarf der Unternehmen, also der Bedarf an finanziellen Mitteln, kann auf unterschiedlichste Art und Weise gedeckt werden. Zwei Kriterien, die die Kapitalaufbringung systematisch klassifizieren können, werden nachfolgend erörtert.[10]

2.2.1 Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung

Die Instrumente der Unternehmensfinanzierung können zum einen in Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung, sowie Außen- und Innenfinanzierung gegliedert werden.[11] Die Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Kapitalgebers, die Außen– und Innenfinanzierung auf das Instrument der Mittelherkunft. Die Mittelherkunft soll auf den Standort der Finanzierungsquellen, aus Sicht des Unternehmens abstellen und geht von einer internen und externen Finanzierungsquelle aus. Die Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung legt die Verbindung zur Innen- und Außenfinanzierung offen.[12]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Systematisierung der Finanzierungsarten[13]

Um den späteren Gang der Arbeit besser verstehen zu können, wird im Vorfeld die Eigen- und Fremdfinanzierung idealtypisch aus finanzwirtschaftlicher Sicht abgegrenzt, da der Genussschein eine besondere Stellung zwischen diesen Instrumenten einnimmt.

Typische Merkmale der Eigenfinanzierung für Kapitalgeber sind das Mitwirkungsrecht, Mitsprache-, Zustimmungs- und Kontrollrecht, die Nachrangigkeit gegenüber den vorrangigen Gläubigern, auch im Insolvenzfall, sowie die Gewinnbeteiligung der Kapitalgeber. Eine Ausschüttung kann nur aus tatsächlichen Gewinnen erfolgen und das Eigenkapital steht dem Unternehmen bei Verlusten als Puffer zur Verfügung. Dies führt zu einer Gesellschafterstellung des Kapitalgebers.[14]

Eine schuldrechtliche Verbindung zwischen Kapitalgeber und Unternehmen als Schuldner, besteht bei der Fremdkapitalfinanzierung. Typisches Merkmal der Fremdkapitalfinanzierung ist die befristete Kapitalüberlassung, ein vertraglich vereinbarter Vergütungsanspruch, der unabhängig von der Ertragslage ist, sowie die Rückzahlung des Kapitals in Nominalhöhe, bis zum vereinbarten Termin. Im Insolvenzfall haftet das Fremdkapital nicht für Verbindlichkeiten des Unternehmens.[15]

2.2.2 Mezzanine Finanzierung

Aus der Renaissance stammt eine Bauweise, bei welcher zwischen zwei Hauptgeschossen ein Zwischengeschoss liegt. Das Wort „Mezzanino“ stammt aus dem Italienischen und bedeutet hierbei so viel wie Zwischengeschoss oder Halbgeschoss.[16] Ansonsten existieren weder in der Ökonomie, noch in der Rechtswissenschaft, allgemeingültige Definitionen für den Begriff „Mezzanine“.[17]

Die Mezzanine Finanzierung ist eine Finanzierungsart, die eine Stellung zwischen Eigen- und Fremdkapital einnimmt und aus Merkmalen beider Formen besteht. Sie umfasst alle Finanzierungsinstrumente vom nicht voll stimmberechtigten Eigenkapital bis hin zum Fremdkapital, das nicht vorrangig besichert ist.[18] Jedoch können aufgrund von Vertragsgestaltungen einzelne Mezzanine Finanzierungsinstrumente eindeutig, entweder dem Eigen- oder dem Fremdkapital, rechtlich zugeordnet werden. Es sind aber auch stets Eigenschaften der anderen Art vorzufinden.[19] Typische Merkmale der Mezzaninen Finanzierung in der Praxis, sind die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, Flexibilität bezüglich der Ausgestaltung, Steuerabzugsfähigkeit sowie die zeitliche Befristung der Kapitalüberlassung.[20]

Mit anderen Worten kann man auch sagen, dass sich mit Mezzanine Kapital, durch vertragliche Gestaltung, Eigenkapital schaffen lässt, das fremdkapitaltypische Elemente besitzt oder Fremdkapital, das Merkmale von Eigenkapital aufweist.[21]

Mezzanine Instrumente mit Fremdkapitalausrichtung sind Darlehenskonstruktionen wie das Nachrangdarlehen, Verkäuferdarlehen oder partiarisches Darlehen. Auch die typische stille Beteiligung wird dazugezählt.[22]

Als hybride Instrumente werden alle Formen der Mezzaninen Mischfinanzierung bezeichnet, da diese bisher noch keine eindeutige Definition haben. Zu diesen hybriden Mezzaninen Formen gehören die Wandel- und Optionsanleihen.[23]

Zum Mezzaninen Kapital mit Eigenkapitalcharakter werden die atypische stille Gesellschaft und der Genussschein gezählt.[24]

Bei einigen der vorgestellten Mezzanine Instrumente findet im letzten Kapitel ein Vergleich mit dem Genussschein statt. Hier ein kurzer Überblick über bestimmte, ausgewählte Mezzanine Finanzierungsinstrumente.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Mezzanine Finanzierungsinstrumente[25]

3 Genuss rechte

3.1 Allgemeine Grundlagen zum Genussschein

3.1.1 Historie des Genussscheins

Als „… ein von Titanen geschaffenes Werk …“ wird in einer feierlichen Eröffnungsrede die Fertigstellung des Suezkanals, durch den französischen Prälat Monseigneur Bauer, bezeichnet. Der Genussschein geht mit diesem, für die Verkehrsgeschichte spektakulärsten Ereignis des 19. Jahrhunderts, einher.[26]

Beim Bau des Suezkanals in Ägypten, durch den Ingenieur Ferdinand de Lesseps, wurden weitaus mehr finanzielle Mittel benötigt als zuvor angenommen.[27] Aus diesem Grunde wurde 1854 eine Studiengesellschaft durch seine Freunde und Förderer gegründet, in die alle Beteiligten jeweils 5.000 Franc einbrachten. Die insgesamt 100 Personen erhielten, als Dank für ihre Hilfe nach der endgültigen Konzession im Jahre 1858, von der Suezkanal Gesellschaft „Compagnie Universelle du Canal Maritime de Suez“, einen sogenannten Gründeranteilsschein, den „part de fondateur“. Dieser beinhaltete einen Anspruch von 10% des künftigen Reingewinns, ohne Stimmrecht und Nennwert. Dieser Gründeranteilsschein verbriefte dabei ein Genussscheinmuster.[28]

In den folgenden Jahren entwickelte sich die Suezkanal Gesellschaft prächtig und die sich an der Börse befindlichen Titel stiegen stetig im Kurs. Sie mussten sogar wegen ihres hohen Wertes in Zehntel, Hundertstel und zu guter Letzt in Tausendstel zerstückelt werden, um eine bessere Handhabung zu ermöglichen. Der Genussschein boomte, jedoch wurde der Wert der Scheine außer Acht gelassen und somit folgte bald der Zusammenbruch, durch den der Genussschein überall bekannt wurde.[29]

Fast zeitgleich wurden in Deutschland und Österreich erstmals mit breitem Interesse Genussscheine, aufgrund einer neuen Verordnung von 1854, ausgegeben. Diese Verordnung, zur Konzessionierung von Privateisenbahnen, legte ein sogenanntes Heimfallrecht fest. Dies bedeutete, dass alle Bahnanlagen und Bauten nach Ablauf der Konzessionsdauer dem Staat unentgeltlich zufielen.[30] Da dieses Unterfangen für die Gesellschaften und besonders für deren Aktionäre einen enormen Kapitalverlust bedeutete, bekamen sie vom Staat anderweitig Unterstützung. Den Eisenbahngesellschaften wurde es ermöglicht, Aktien satzungsmäßig auszulosen. Eine Amortisation der Aktien wurde herbeigeführt und zusätzlich bekamen die betroffenen Gesellschafter Genussscheine ausgehändigt.[31]

Die genauen Anfänge des Genussscheins sind, wie es scheint, nicht eindeutig geklärt, jedoch sind diese beiden Ereignisse die wohl einschlägigsten in der Geschichte des Genussscheins. Sie machten den Genussschein der breiten Öffentlichkeit bekannt und sorgten vermutlich für viel Gesprächsstoff.

In den folgenden Jahren wurde der Genussschein in Deutschland durch Aktienrechtsreformen bis hin zur Bedeutungslosigkeit geführt. Das Aktiengesetz von 1937 wurde durch den hohen Kapitalbedarf der deutschen Wirtschaft angestoßen und führte dazu, dass die Vorzugsaktie den Genussschein, durch ihre Einführung und auch aufgrund gesetzlicher Neuregelungen, verdrängte. Auch die Reform von 1965 verbesserte die Aussichten für den Genussschein nicht und so blieb er bis zum Anfang der 80er Jahre in der Versenkung. Das Ende des 20. Jahrhunderts brachte dann einige Gesetzesänderungen hervor, die den Genussschein wieder aus seinem langjährigen Winterschlaf hervorbrachten.[32]

3.1.2 Definition des Genusses

Bis heute gibt es in Deutschland weder eine allgemeingültige Definition für den Begriff „Genussrecht“, noch eine genaue gesetzliche Regelung über dessen Inhalt, da auf diese bewusst verzichtet wurde. Zum einen, weil das Genussrecht so viele verschiedenartige Gestaltungsmöglichkeiten hervorgebracht hat und zum anderen, weil seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Das geht erstmals aus einem Gesetzesentwurf aus dem Jahre 1930 hervor und ist noch bis heute so.[33]

Für den Genussschein gibt es in der Praxis viele Namen. Einige haben sich aufgrund der verschiedenen Ausgabegründe dieses Wertpapiers gebildet. Es gibt den Gewinnanteilschein, den Gründergenussschein, den Sanierungsgenussschein oder der Kapitalbeschaffungsgenussschein beziehungsweise Partizipations-schein.[34] Im Allgemeinen sagt man heute aber kurz und knapp, Genuss.[35]

Wie bereits in Punkt 2.2.2 erörtert, handelt es sich beim Genussschein um ein Instrument der Mezzanine Finanzierung, da er sowohl Fremdkapital- sowie Eigenkapitalelemente enthält.[36] Er kann außerdem als eine Mischform zwischen Aktie (Eigenkapital) und Anleihe (Fremdkapital) betrachtet werden. Zu welcher Form er hinzugezählt wird, hängt von der Ausgestaltung des Genussscheins ab.[37]

3.1.3 Erklärung der einzelnen Begriffe

Genussrecht

Das Genussrecht stellt einen Vertrag dar, der schuldrechtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Art gegen das emittierende Unternehmen begründet. Der Genussberechtigte hat ähnliche Ansprüche wie ein Gesellschafter, aber keine Mitgliedschaftsrechte. Die Genussrechte können weitgehend frei gestaltet werden. Es müssen die steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften Beachtung finden.[38] Zu den Vermögensrechten, die dem Genussrechtsinhaber zustehen, zählen die Beteiligung am Gewinn, am Liquidationserlös oder Bezugsrechte auf neue Aktien oder Genussscheine.[39] Genussrechte sind grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Sie sind auch grundsätzlich rechtsformneutral.[40]

Genussschein

Das Genussrecht beschreibt den Oberbegriff und wird sowohl bei verbrieften sowie bei nicht verbrieften Genüssen verwendet. Wichtig zu unterscheiden ist jedoch, dass der Genussschein hingegen nur das Genussrecht in verbriefter Form darstellt.[41] Sind die Genussscheine als Wertpapiere verbrieft, werden sie meist massenweise an Personen emittiert. Bei zusätzlicher Ausgabe an der Börse, erfolgt oft ein ständiger Wechsel der Genussscheininhaber.[42]

Genussrechtskapital

Genussrechte werden insbesondere wegen der Gewährung von Kapital an die Gesellschaft ausgegeben.[43] Die Kapitalqualität hängt dabei von der Ausgestaltung der Genussrechte ab. Es dürfen hierbei aber nicht nur die rechtlichen Aspekte des Genussrechtskapitals betrachtet werden, denn dann wäre der Genuss immer dem Fremdkapital zuzuordnen. Das Genussrechtskapital muss auch nach seinem wirtschaftlichen Gesichtspunkten eingeordnet werden.[44]

Genussrechtsverhältnis

Das Genussrechtsverhältnis entsteht durch einen schuldrechtlichen Vertrag. Dieser kommt meist in Form eines Genussscheins zwischen Unternehmen und Erwerber zustande. Das Genussrechtsverhältnis ist von einem normalen Vertrag zu unterscheiden, denn es wird eine längerfristige Rechtsbeziehung mit dem Unternehmen angestrebt.[45]

3.2 Rechtsnatur und inhaltliche Ausgestaltung des Genussrechts

Da das Genussrecht in Deutschland vom Gesetzgeber keine klaren Definitionen und Regelungen bekommen hat, um der freien Ausgestaltung und Entwicklung nicht im Wege zu stehen, haben sich viele Möglichkeiten der Ausgestaltung entwickelt. Je nachdem wie die Bedürfnisse der Beteiligten sind, kann das Genussrecht individuell angepasst werden. Wichtig hierbei zu unterscheiden, sind die Gläubigerrechte und Mitgliedschaftsrechte. Letztere beinhalten Vermögens- und Verwaltungsrechte. Auch die Laufzeit und Beendigung, sowie Tilgung und Rückzahlung, sind ein wichtiger Bestandteil des Genussrechts.[46]

3.2.1 Gläubigerrechte

Bei den Genussrechten handelt es sich um Gläubigerrechte, die aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 BGB bestehen. Aus diesem Grund müssen Genussrechte durch Verträge begründet werden. Sie enthalten nur den ihnen vertraglich gegebenen Inhalt, der zwischen Emittent und Erwerber geschlossen wird.[47]

3.2.2 Mitgliedschaftsrechte

3.2.2.1 Vermögensrechte

Im schweizerischen Recht bestehen, im Gegensatz zum deutschen Recht, Definitionen zur Gestaltung des Genussrechtsvertrags. In Art. 657 M. Abs. 3 OR steht geschrieben, dass „... den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien ...“ verliehen werden können.[48] Folgend werden diese von Gesetzeswegen erwähnten Möglichkeiten näher erörtert, sowie weitere Vereinbarungen, die sich in Deutschland entwickelt haben und hervorgehoben werden sollten.

Vermögensrechtliche Ansprüche sind Kern des Genussrechtsvertrags. Sie bestehen zwischen Genussrechtsinhaber und dem emittierenden Unternehmen. Die Gewinnbeteiligung oder anders genannt, die Ertragsbeteiligung, ist die am meisten in Betracht kommende Art der Vereinbarung.[49]

3.2.2.1.1 Ertragsbeteiligung

Verzinsung

Den Genussrechtsinhaber am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, kann sehr unterschiedlich gestaltet werden. Es gibt die Möglichkeit auf eine vollständig vom Unternehmensergebnis abhängige Verzinsung, eine feste Verzinsung sowie eine Mischform aus beidem.[50]

Unter der vollständig vom Unternehmensergebnis abhängigen Verzinsung, ist eine variable Verzinsung zu verstehen. Bei Schwankungen des Unternehmensergebnisses kommen dadurch unterschiedlich hohe Vergütungen, für den Genussrechtsinhaber in Betracht. Die vollständig, gewinnabhängige Verzinsung orientiert sich meistens an der Dividende der Aktionäre als Bezugsgröße. Jedoch kann sich die Bezugsgröße auch nach anderen Unternehmenskennziffern, wie dem Jahresüberschuss oder dem Bilanzgewinn, richten.[51]

Eine feste Verzinsung kann gewinnabhängig oder gewinnunabhängig erfolgen. Bei der gewinnabhängigen, festen Verzinsung handelt es sich um ein Genussrecht, das mit einem Festzins ausgestattet ist, der bei einem Bilanzverlust entfällt. Die gewinnunabhängige, feste Verzinsung, ohne zusätzlichen gewinnabhängigen Vergütungsanteil, ist rechtlich fragwürdig und kommt als Vergütungsform für das Genussrecht nicht in Betracht.[52]

Eine Mischform ist aber durchaus möglich. Hierbei kann eine gewinnunabhängige Festverzinsung mit einer gewinnabhängigen Zusatzvergütung verbunden werden.[53]

Die gewinnabhängige V ergütung ist bei der Ausgabe von Genussscheinen eine der gebräuchlichsten Vereinbarungen.[54]

Ermittlung des Gewinns

Nach welchen Kriterien der Gewinnanteil ermittelt wird, hängt von der Bezugsgröße und der Bemessungsgrundlage ab. Die Bezugsgröße gibt dabei an, aus welchem Bilanzposten der Anteil an Gewinn gezahlt wird. Die Bemessungsgrundlage errechnet die Höhe des Gewinnanteils.[55] Bezugsgrößen können Jahresüberschuss, Bilanzgewinn, ausgeschüttete Dividende, Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, Umsatz, EBIT oder Nennbetrag des Genussrechts sein. Bemessungsgrundlage hingegen sind fixe oder variable Prozentsätze.[56]

Gewinnfeststellung und -verwendung

Die Gewinnfeststellung ist abhängig von der Unternehmensform und deren gesellschaftsrechtlichen Regelungen. So stellt die Vertreter- oder Generalversammlung bei eingetragenen Genossenschaften, der Vorstand und Aufsichtsrat bei AG und KGaA, die Gesellschafterversammlung bei GmbH, GmbH & Co. KG und OHG und bei Anstalten des öffentlichen Rechts i. d. R. der Verwaltungsrat, den Gewinn fest. Auch die Gewinnverwendung wird nach diesen rechtsformspezifischen Regeln vereinbart.[57]

Je nachdem wie der Genussschein ausgestaltet ist, muss der Genussscheininhaber eine Bildung von Rücklagen des Unternehmens hinnehmen. Bei einer Gewinnbeteiligung, die an die Bezugsgröße Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn geknüpft ist, ist mit der Legung stiller Reserven zu rechnen, die den Gewinnanteil des Genussrechts mindern. Die §§ 58 und 158 AktG beschreiben diese Möglichkeiten der Rücklagenbildung. Richtet sich der Gewinnanteil des Genussscheininhabers zum Beispiel bei einer AG nach den ausgeschütteten Dividenden, so ist dieser vom Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 174 AktG abhängig. Da nicht in jedem Fall eine Ausschüttung vorgesehen ist, wird oft zu Gunsten des Inhabers des Genussscheins, eine Mindestausschüttung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, vereinbart.[58]

Rangverhältnis

Bezogen auf das Rangverhältnis, können Genussscheine verschiedene Stellungen einnehmen. Sie können gegenüber den Aktien vorzugsberechtigt sein, benachteiligt oder auch gleichberechtigt. Letzteres gilt im Zweifelsfall.[59]

Hat der Genussrechtsinhaber einen Vorrang, gegenüber den Gesellschaftern, handelt es sich um ein prioritätisches Genussrecht, das weitgehend Darlehenscharakter besitzt und oft bei Unternehmenssanierungen, die mit einer Bargeldeinlage verbunden sind, eingesetzt wird.[60]

Der Genussschein kann im Rangverhältnis auch posterioritätisch, also nachrangig gestaltet sein. Die Gesellschafter erhalten dabei vor den Genussberechtigten ihren Gewinnanspruch. Diese Vereinbarung wird meist bei Gründerleistungen angewendet oder bei Patenten, Konzessionen oder Sacheinlagen, die in ein Unternehmen eingebracht werden. Ein möglicher Fall wäre, dass die Aktionäre einer AG eine Vordividende von 6 % bekommen und erst der verbleibende Gewinn an Genussberechtigte ausgezahlt wird.[61]

Auch eine Vermischung von prioritätischem und posterioritätischem Genussrecht ist möglich und kann als paritätisch bezeichnet werden. Dabei ist das Gewinnanteilsrecht des Genussberechtigten, gegenüber den Ansprüchen der Aktionäre, gleichgestellt.[62]

Nachzahlungsanspruch

Wenn bei Vereinbarung einer gewinnabhängigen Vergütung die Ausschüttung des vereinbarten Gewinnanteils mangels (genügend) Gewinn ausfällt, kann eine Regelung über ein Nachzahlungsrecht für ausgefallene Gewinnausschüttungen vereinbart werden. Jedoch darf bei Vereinbarung eines solchen Rechts nicht außer Acht gelassen werden, dass in den Folgejahren die Ausschüttung nur erfolgt, soweit diese nicht zu einem Bilanzverlust führt. Der Nachzahlungsanspruch muss ausdrücklich vereinbart werden, er besteht nicht von Gesetzes wegen.[63]

3.2.2.1.2 Beteiligung am Liquidationsergebnis

Die Liquidation ist die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, die der Beendigung des Unternehmens vorangeht. Der Schlusspunkt der Liquidation ist die Löschung der Firma und die damit einhergehende Befriedigung der Gläubiger mit dem restlichen Gesellschaftsvermögen.[64]

Der Genussberechtigte kann ein Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös erhalten. Dieses Recht beinhaltet einen Anteil am übrigbleibenden Erlös, nach der Auseinandersetzung der Gesellschaft. Die Beteiligung am Liquidationserlös kann als alleiniges Vermögensrecht oder neben anderen Vermögensrechten gewährt werden. Es muss ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung diesbezüglich vorliegen.[65]

Die Ermittlung des Gewinns kann über einen festen oder variablen Anteil am Liquidationserlös oder am Nennwert der Genussrechte lauten.[66] Grundsätzlich wird eine Beteiligung an den stillen Reserven, bei Vereinbarung einer Beteiligung am Liquidationserlös, vorausgesetzt. Ansonsten besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, ähnlich wie bei der Ertragsbeteiligung.[67]

Das Rangverhältnis, gegenüber den Gesellschaftern, kann prioritätisch, posterioritätisch oder paritätisch ausgestaltet sein. Sollte gleichzeitig eine Gewinnbeteiligung und eine Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart sein, ist nicht die Einhaltung der gleichen Rangfolge erforderlich. Aus steuerlichen Gründen wird, aufgrund derzeitiger gesetzlicher Regelungen, die Beteiligung am Liquidationserlös meist ausgeschlossen.[68]

3.2.2.1.3 Verlustbeteiligung

Die Verlustbeteiligung stellt das genaue Gegenteil zur Ertragsbeteiligung dar und muss ausdrücklich vereinbart werden.[69] Das Genussrecht hat hierbei mehr Eigenkapitalcharakter als im Fall der Ertragsbeteiligung, denn das Genussrechtskapital wird wie das Eigenkapital bei Verlusten als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt.[70]

Bei der Verlustteilnahme kann zwischen der Teilnahme am laufenden Verlust und der Teilnahme am endgültigen Verlust unterschieden werden.[71]

Teilnahme am laufenden Verlust

Die Teilnahme am laufenden Verlust bezieht sich auf Verluste, die innerhalb der Laufzeit der Genussrechte entstehen. Sie bezieht sich immer nur auf ausgewiesene Verluste. Eine Beteiligung an den stillen Reserven ist nicht möglich.[72] Hierbei kann wiederum in zwei Tatbestände unterschieden werden.

Eine Möglichkeit ist die Verringerung des jährlichen Auszahlungsanspruchs. Von der vereinbarten Gewinnbeteiligung hängt es ab, inwieweit der Anspruch der Vergütung gemindert wird. Handelt es sich um eine Mindestverzinsung, wird diese im Regelfall ausgesetzt, wobei aber ein Nachzahlungsanspruch in künftigen Gewinnsituationen besteht.[73] Bei gewinnabhängigen Vergütungen kann die Zahlung auch ausgesetzt oder gemindert werden, wenn dadurch ein Verlust entstehen oder der Verlust des Unternehmens ansteigen würde. Eine Verknüpfung von gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vergütung ist auch durchaus möglich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. So kann ein Festzins mit gewinnabhängiger Vergütung als Garantiezins dienen und diesen Betrag an den Genussberechtigten auch bei Verlusten sichern.[74]

Der Verlust des Unternehmens kann auch zu einer Minderung der Kapitalrückzahlung an den Kapitalgeber bei Fälligkeit führen. Hierbei kann der Rückzahlungsbetrag, um den auf die Genussrechte fallenden Verlust, vermindert werden. Dabei ist eine Vereinbarung, dass erst nach Verbrauch aller nicht gesetzlich geschützten Eigenkapitalbestandteile, das Genussrechtskapital bei Verlusten gemindert werden kann, denkbar.[75]

Nachzahlungsanspruch

Ein Nachzahlungsanspruch kann bei Abschluss des Vertrags in den Vertragsbedingungen vereinbart werden. Die Vergütung, die durch den Verlust entfallen ist, kann auf diesem Wege in späteren Gewinnjahren nachgeholt werden. Es kann in diesem Zusammenhang auch vereinbart werden, dass das geminderte Genussrechtskapital erst wieder auf seinen Nominalbetrag zu bringen ist, bevor Auszahlungen erfolgen dürfen.[76]

Teilnahme am endgültigen Verlust

Zusätzlich zur laufenden Verlustteilnahme kann das Genussrecht auch mit einer Beteiligung am Verlust, in Bezug auf die Liquidation des Unternehmens, ausgestattet werden. Dabei wird eine Nachrangabrede getroffen, die das Genussrechtskapital nachrangig gegenüber anderen Gläubigern ausgestaltet. Der Rückzahlungsanspruch des Genussrechtsinhabers ist hierbei erst zuletzt zu bedienen, sofern dann noch Vermögen im Unternehmen vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so muss der Genussrechtsinhaber mit einer Reduzierung der Rückzahlung seiner Einlage rechnen.[77] Je nach Ausgestaltung umfasst die Nachrangabrede im Einzelfall sämtliche Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche.[78]

Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Verluste nur zu Lasten der Genussberechtigten vereinbart werden können. Es muss ein angemessener Ausgleich geschaffen werden, der daher ausdrücklich geregelt sein sollte.[79]

Das Rangverhältnis kann auch bei der Beteiligung am Verlust unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Genussrechtsinhaber können den gleichen Rang einnehmen wie die sonstigen Gläubiger. Sie können aber auch vorrangig oder nachgestellt werden. Letzteres beeinträchtigt die Attraktivität für die Genussrechtsinhaber.[80]

3.2.2.1.4 Sonstige Vermögensrechte

Neben den Rechten auf Vergütung und Rückzahlungsanspruch für die Kapitalüberlassung können den Kapitalgebern auch Equity-Kicker an der Unternehmenswertsteigerung beteiligen. Hierbei können reelle Equity-Kicker oder virtuelle Equity-Kicker unterschieden werden.[81]

Wandel- und Optionsgenussrechte

Reelle Equity-Kicker können Wandlungs- und Optionsgenussrechte gewähren. Dabei wird das Genussrecht mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Gesellschaftsanteile ausgestattet. Dieses Recht wird oft in einer Urkunde verbrieft.[82]

Bei Vereinbarung eines Optionsrechts erhält der Genussrechtsinhaber die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftsrechten zu einem fixen Optionspreis zu beziehen. Dieses Recht, das nach vertraglicher Vereinbarung in einem bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt durch einseitige Willenserklärung bezogen werden kann, ist nicht mehr entziehbar.[83] Wird das Optionsrecht ausgeübt, bleibt das Genussrechtsverhältnis weiterhin bestehen. Der Genussrechtsinhaber wird zusätzlich, durch den Bezug neuer Stamm- oder Vorzugsaktien, zu einem Anteilseigner.[84]

Das Wandlungsrecht unterscheidet sich dadurch, dass der Genussrechtsinhaber das Genussrechtskapital in eine vertraglich bestimmte Anzahl von Gesellschaftsteilen umwandeln kann.[85] Dadurch wird das eigentliche Genussrechtsverhältnis aufgehoben. Der Genussrechtsinhaber wird aber durch den Bezug von Stamm- oder Vorzugsaktien als Gesellschafter mit dem Unternehmen verbunden.[86] Aus Sicht des Unternehmens ist die Einräumung dieses Rechts sehr attraktiv, da es vom Rückzahlungsanspruch befreit und die Liquidität nicht verringert wird.[87] Die Umwandlung erfolgt bei der AG über eine bedingte Kapitalerhöhung.[88] Das Bezugsrecht auf Aktien ist jedoch durch das Gesetz eingeschränkt. Nach § 187 AktG ist die vertragliche Einräumung auf den Bezug neuer Aktien in Genussrechtsbedingungen vor dem entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss über die Erhöhung des Grundkapitals (§ 182 AktG) nur möglich, wenn die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht nicht ausüben.[89]

Sonstige Vermögensrechte

Virtuelle Equity-Kicker enthalten keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Sie können eine Zusatzvergütung, oder darüber hinaus noch eine Vereinbarung enthalten, weitere Genussrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zeichnen, die den Genussrechtsinhaber an der Unternehmenswertsteigerung des Emittenten teilnehmen lässt.[90]

3.2.2.2 Verwaltungsrechte

Inwieweit den Genussberechtigten gesellschaftergleiche Rechte vertraglich zugestanden werden können, ist bisher umstritten.[91] Genussrechtsinhabern stehen grundsätzlich, durch die Rechtsstellung als Gläubiger, keine Verwaltungsrechte zu. Jedoch können solche, die nicht in das Innenverhältnis der Gesellschaft eingreifen, nach h. M. mit den Genussberechtigten vereinbart werden.[92]

Diese vertraglich vereinbarten Informationsrechte stellen im Grunde nur mitgliedschaftsähnliche Rechte dar.[93] Unter anderem kann durch sie zum Beispiel bei der AG, die Teilnahme an der Hauptversammlung, sogar mit Beratungsfunktion, die Einsichtnahme in den Jahresabschluss und Lagebericht oder das Recht auf Bekanntgabe von Tagesordnungen oder Beschlüssen der Gesellschafterversammlung, vereinbart werden. Ausgeschlossen sind bei diesen einfachen Informationsrechten, direkte Mitwirkungsrechte, wie Anfechtungsrechte bezüglich einzelner Beschlüsse, das Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung.[94]

Nicht vertraglich vereinbart werden muss das Recht auf allgemeine Auskunft und das Recht auf Rechnungslegung, denn sie werden von Gesetzeswegen eingeräumt. Diese Rechte beschränken sich auf die Gewinnermittlung- und Verwendung, also das Vermögensrecht. Der Umfang dieser Rechte ist beschränkt. Er richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung in den Genussscheinbedingungen, sowie nach Treu und Glauben.[95] Aus § 259 BGB lässt sich der Anspruch auf Rechnungslegung stützen. Darin steht, dass die Pflicht eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie weitere Berechnungen auszuhändigen besteht, insoweit diese als Bemessungsgrundlage vereinbart wurden.[96] Auch die §§ 242, 310 und 810 BGB beziehen sich auf das Recht nach Auskunft und Rechnungslegung. Sie sind, bezüglich des Umfangs der Rechte, nicht ausführlich erläutert und richten sich daher nach dem Einzelfall.[97]

Eine genaue Regelung im Vertrag des Genussrechts, über die Informationsrechte, sollte daher zur Vermeidung von unnötigen Aufwendungen und Unpraktikabilität angestrebt werden.[98]

3.2.3 Sonstige Ausgestaltungsmöglichkeiten

3.2.3.1 Laufzeit und Beendigung des Genussrechtsverhältnisses

Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Laufzeit und der damit einhergehenden Beendigung des Genussrechtsverhältnisses.[99] Die Laufzeit des Genussrechts kann also verschiedenartig ausgestaltet werden. Unterschieden wird hierbei zwischen einer unbefristeten und befristeten Laufzeit, einer Kündigung aus wichtigem Grund, einem ordentlichen Kündigungsrecht, sowie einem unkündbaren und kündbaren Genussrecht.[100] Das Recht zur Kündigung kann dem Emittenten oder dem Genussrechtsinhaber eingeräumt werden.[101]

Eine unbefristete Kapitalüberlassung liegt vor, wenn das Genussrechtsverhältnis erst im Rahmen einer Liquidation oder Insolvenz beendet wird oder keine Regelungen über die Laufzeit vereinbart wurden.[102] Befristete Verträge sind meist zwischen fünf und 30 Jahren ausgelegt und können durch Optionen verkürzt oder verlängert werden.[103] Eine zu kurze Laufzeit kann allerdings Auswirkungen auf den Eigenkapitalcharakter des Genussscheins haben und eine unbefristete oder zu lange Laufzeit kann sich steuerlich ungünstig auf das Unternehmen auswirken.[104]

Die Kündigung aus wichtigem Grund lehnt sich an den Genussschein als Dauerschuldverhältnis und ist unter anderem in § 626 BGB erwähnt. Darunter ist zu verstehen, dass das Vertragsverhältnis, für mindestens einen Teil, nicht länger zugemutet werden kann, egal welche Kündigungsvereinbarungen getroffen wurden.[105]

Ein ordentliches Kündigungsrecht kann für eine oder beide Parteien in den Genussrechtsbedingungen geregelt werden. Diese können den erstmaligen Ausübungszeitpunkt oder auch die Kündigungsfrist festlegen. Es gibt auch die Möglichkeit die Kündigung an eine bestimmte Bedingung, wie die Änderung der Steuergesetzgebung, zu knüpfen.[106] Jedoch wird ein Recht, auf ordentliche Kündigung ab einem bestimmten Zeitpunkt, meist nicht vereinbart, denn das Risiko eines schädlichen Kapitalabflusses wäre dabei für das Unternehmen zu hoch. Stattdessen wird das Recht auf Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in Zusammenhang mit der Umwandlung des Genussrechts in Anteile der Gesellschaft, verbunden.[107]

Es kann aber auch vorkommen, dass das emittierende Unternehmen sein Kündigungsrecht ausschließt und somit den Wert der Genussscheine erhöht oder die Möglichkeit jederzeit zu kündigen mit den Genussrechtsinhabern vereinbart.[108]

Die Dauer der Genussscheine wir heute meist längerfristig ausgelegt, da sie weitgehend als Mittel der Kapitalbeschaffung eingeräumt werden und dadurch das Kapital unter anderem auch auf Dauer zur Verfügung steht.

3.2.3.2 Tilgung und Rückzahlung

Die Tilgung der Genusskapitaleinlage erfolgt zum Ende der Laufzeit, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.[109] Während der Laufzeit werden normalerweise nur die gewinnunabhängigen und gewinnabhängigen Komponenten ausgezahlt. Es ist auch möglich eine Tilgung zu vereinbaren, bei der am Ende der Laufzeit alle Vergütungs- und Zinskomponenten gezahlt werden.[110]

Das Genussrechtskapital kann auf vielfältige Weise zurückgezahlt werden. Es zum Nennwert zurückzuzahlen ist der Regelfall.[111] Diesen Nennbetrag haben alle börsennotierten Genussscheine.[112] Er darf aber nicht mit dem tatsächlichen Wert des Wertpapiers verwechselt werden.[113] Als Rückzahlungsbetrag kann auch der Buchwert festgelegt werden. Dieser ist höchstens so hoch wie der Nennwert abzüglich eventueller Verlustanteile. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Ausgabebetrag als Rückzahlungsbetrag zu vereinbaren.[114] Dabei kann der Ausgabekurs aller emittierter Genussscheine zur Errechnung des gewogenen Mittels verwendet werden, um den damit errechneten Betrag bei Kündigung des Genussscheininhabers, auszuzahlen.[115]

3.3 Von der Begründung des Genussrechts bis hin zur Börse

3.3.1 Entstehung des Genussrechts

Das Genussrecht entsteht durch Begebungsvertrag. Dieser wird zwischen Unternehmen und Erwerber geschlossen, wodurch ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Gesellschaft begründet wird. Der Emittent erhält ein Kapitalnutzungsrecht und der Kapitalgeber ein gestaltbares Entgelt.[116] Genussrechte können individuell ausgestaltet werden, oder als größere Zahl gleichartiger Rechte, mit einheitlichen Ausgabebedingungen. Dabei müssen die Regeln der § 305 ff. BGB, die die AGB betreffen, beachtet werden.[117]

3.3.2 Rechtsform des Unternehmens

Das Genussrecht ist rechtsformneutral. Das bedeutet, dass Genüsse grundsätzlich von allen Rechtsformen ausgegeben werden dürfen. Somit kommen neben der AG auch die GmbH, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Genossenschaften oder öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Betracht.[118] Das verbriefte Genussrecht, also der Genussschein, ist wie eine Aktie außerhalb der Börse und an der Börse handelbar und kann frei übertragen werden. Die Übertragung des Genussrechts hingegen ist meist eingeschränkt. Beim Handel von Genüssen besteht weder eine Branchen- oder Größenabhängigkeit, noch eine Begrenzung des Emissionsvolumens.[119] Der Genussschein kann also auch von Unternehmen gehandelt werden, die nicht an der Börse notiert sind und ermöglicht ihnen dadurch, Kapital vom Kapitalmarkt zu bekommen.[120] Die einzelnen Genussrechtsverträge sollten jedoch der Form der Unternehmung angepasst werden, da die unterschiedlichen Gesellschaftstypen verschiedene gesetzliche Leitmotive haben.[121]

3.3.3 Begebung des Genussrechts

Meist handelt es sich um die Rechtsform der AG, die Genussscheine an der Börse emittiert. Sie ist auch die einzige, bei der die Ausgabe von Genussrechten explizit im AktG geregelt ist.[122] Bei der AG dürfen Genussrechte nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung (§ 221 Abs. 3, Abs. 1 AktG) ausgegeben werden, der nicht nur die Mehrheit, sondern mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.[123] Eine weitere Vorschrift gibt den Aktionären, bei der Ausgabe von Genussrechten, ein Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 AktG. Zum Schutz der Aktionäre ist auch diese Sonderregelung bei massenweiser Begebung von Genussrechten notwendig.[124]

Auch die GmbH lehnt sich mit der Zulassung von Genussrechten an das AktG. Bei der Ausgabe der Genüsse wird die GmbH von der Geschäftsführung vertreten. Die Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Satzungsermächtigung für die Emission sind hingegen umstritten. Grundsätzlich sollte daher, bei der Beeinträchtigung der Rechte der Mitglieder, eine Zustimmung der Gesellschafter erfolgen.[125] Darüber hinaus ist eine Satzungsgrundlage individuell zu klären und sollte sich nach dem materiellen Inhalt des Genussscheins richten.[126]

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen, sowie den anderen Rechtsformen muss, wie bei der GmbH die Berechtigung der Ausgabe von Genüssen geklärt werden. Die jeweiligen Gesetze, die u. a. über die Notwendigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung Aufschluss geben, sind zu beachten.[127]

3.3.4 Verbriefung des Genussrechts

Wie bereits erwähnt kann das Genussrecht in einer Urkunde verbrieft werden und wird dann als „Genussschein“ bezeichnet.[128] Dieser Vorgang erhöht seine Verkehrsfähigkeit. Genussrechte sind grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich, was jedoch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (§§ 399, 413 BGB).[129] Wieder sind im Gesetz keine Vorschriften über die äußere Erscheinungsform vorhanden, sodass der Genussschein unterschiedlich ausgestaltet werden kann.[130]

Der Genussschein wird zu einem Wertpapier, wenn die Anforderungen daran erfüllt sind.[131] Eine genaue Wertpapierdefinition gibt es im deutschen Recht nicht, aber der Wertpapierbegriff von Heinrich Brunner hat sich heute etabliert. Danach ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht verbrieft ist, das zu seiner Geltendmachung den Besitz der Urkunde erfordert.[132]

Nach dem verbrieften Recht werden Wertpapiere in drei verschiedene Gruppen unterteilt, sachrechtliche Wertpapiere, Mitgliedschaftspapiere und Forderungs-papiere.[133] Der Genussschein ist ein Forderungspapier, denn dieses verbrieft eine Geld- oder Warenforderung.[134]

Nach der berechtigten Person oder der Übertragbarkeit können Genussscheine als Inhaber-, Order- oder Namenspapiere ausgestaltet werden.[135]

3.3.4.1 Inhaberpapier

Inhaberpapiere lauten nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den Inhaber beziehungsweise Besitzer. Der Besitzer hat dadurch als Alleiniger Anspruch auf Einlösung seines Rechts. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde nach § 929 BGB. Ist das Inhaberpapier nicht im Besitz des Inhabers, so kann es nach § 931 BGB auf den Verwahrer des Papiers abgetreten werden.[136] Der Genussschein wird dann rechtlich als Inhabergenussschein nach § 793 BGB gesehen.[137]

3.3.4.2 Orderpapier

Die Orderpapiere lauten auf einen bestimmten Berechtigten oder sind an dessen Order gerichtet. Das heißt, dass sich der Aussteller des Orderpapiers nicht nur gegenüber dem im Papier benannten verpflichtet, sondern auch gegenüber demjenigen, der vom Benannten durch Order berechtigt wurde. Diese Berechtigung beziehungsweise Rechtsübertragung durch Übereignung, erfolgt mittels Indossament.[138] Das Indossament ist ein Vermerk auf dem Orderpapier. In diesem erklärt der Indossierende, dass die Leistung an den Erwerber erbracht werden soll (§ 364 HGB).[139] Der Begebungsvertrag ist der zweite Teil der Übereignung, er stellt die sachrechtliche Übertragung der Urkunde dar. Wer also das Orderpapier besitzt und durch eine lückenlose Kette von Indossamenten mit dem ersten Besitzer verbunden ist, der ist rechtmäßiger Inhaber.[140]

[...]


[1] Vgl. o. V. (Finanzierungssituation, o. J.), www.ulm.ihk24.de.

[2] Vgl. Bauer, Albrecht; Zimmermann, Volker (Unternehmensbefragung, 2010), www.kfw.de, S. 1-97.

[3] Vgl. Pr-Gateway (Mittelstandsdialog, 2010), www.news4press.com.

[4] Vgl. o. V. (Unternehmensfinanzierung im Wandel, 2010), www.foerderland.de.

[5] Vgl. PWC (Eigenkapitalstärkung, 2009), www.pwc.de.

[6] Vgl. o. V. (Zustimmung aus Politik, 2005), www.spiegel.de; Bug, Arnold; Baden, Christina (Mitarbeiterkapitalbeteiligung, 2009), www.bundestag.de.

[7] Vgl. dpa (Wirtschaftskrise, 2009), www.news.de.

[8] Vgl. bda; bdi (Mitarbeiterbeteiligung, 2007), www.bda-online.de, S. 1-8.

[9] Vgl. Loritz, Karl-Georg (Mitarbeiterbeteiligung, 2002), S. 116.

[10] Vgl. Dürr, Ulrike L. (Mezzanine-Kapital, 2007), S. 13.

[11] Vgl. Olfert, Klaus; Rahn, Horst-Joachim (Lexikon, 2001), S. 323-324.

[12] Vgl. Dürr, Ulrike L. (Mezzanine-Kapital, 2007), S. 13.

[13] Quelle: Modifiziert entnommen aus Dürr, Ulrike L. (Mezzanine-Kapital, 2007), S. 15.

[14] Vgl. Franz, Andreas; Hötzinger, Felix; Mangels, Norbert (Mezzanine, 2007), S. 13-14.

[15] Vgl. Franz, Andreas; Hötzinger, Felix; Mangels, Norbert (Mezzanine, 2007), S. 14.

[16] Vgl. Lorenz, Inga-Ulrike (Mezzanine, 2007), S. 15-16.

[17] Vgl. Natusch, Ingo (Wirtschaftliche Grundlagen, 2004), S. 22.

[18] Vgl. Lorenz, Inga-Ulrike (Mezzanine, 2007), S. 15-16.

[19] Vgl. Franz, Andreas; Hötzinger, Felix; Mangels, Norbert (Mezzanine, 2007), S. 15.

[20] Vgl. Dürr, Ulrike L. (Mezzanine-Kapital, 2007), S. 24-25.

[21] Vgl. Natusch, Ingo (Wirtschaftliche Grundlagen, 2004), S. 22.

[22] Vgl. Lorenz, Inga-Ulrike (Mezzanine, 2007), S. 43.

[23] Vgl. Franz, Andreas; Hötzinger, Felix; Mangels, Norbert (Mezzanine, 2007), S. 23; Lorenz, Inga-Ulrike (Mezzanine, 2007), S. 43.

[24] Vgl. Franz, Andreas; Hötzinger, Felix; Mangels, Norbert (Mezzanine, 2007), S.17.

[25] Quelle: Modifiziert entnommen aus Steiner, Manfred; Schiffel, Simon (Mittelstandsfinanzierung, 2006), S. 6.

[26] Vgl. BR-online (Suezkanal, 2008), www.br-online.de.

[27] Vgl. Glasemann. Hans-Georg (Lesseps Suezkanal, o. J.), www.nonvaleurs.de.

[28] Vgl. Luttermann, Claus (Genußrechte, 1998), S. 31-32.

[29] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 33.

[30] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 34.

[31] Vgl. Luttermann, Claus (Genußrechte, 1998), S. 39-41.

[32] Vgl. Luttermann, Claus (Genußrechte, 1998), S. 67-77.

[33] Vgl. Capelle, Paul-Gerhard (Der Genußschein, 1989), S. 8-11.

[34] Vgl. Forlin, Prisca (Der Partizipationsschein, 1991), S. 10-12; Wöhe, Günter; Döring, Ulrich (Betriebswirtschaftslehre, 2005), S. 677-678.

[35] Vgl. o. V. (Der Börsianer, 2010), www.derboersianer.com.

[36] Vgl. Thommen, Jean-Paul; Ann-Kristin, Achleitner (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2006), S. 539.

[37] Vgl. Schmalenbach, E. (Finanzierungen, 1921), S. 220-221.

[38] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 21.

[39] Vgl. Häger, Michael; Nottmeier, Andreas (Genussrechte, 2004), S. 290.

[40] Vgl. Bierbaum, Heinz u. a. (Mitarbeiterbeteiligung, 2005), S. 59.

[41] Vgl. Capelle, Paul-Gerhard (Der Genußschein, 1989), S. 8-11.

[42] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 117.

[43] Vgl. Brezski, Eberhard u. a. (Mezzanine-Kapital, 2006), S. 98.

[44] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 113.

[45] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 117.

[46] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 35-39.

[47] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 37-38.

[48] Vgl. Forlin, Prisca (Der Partizipationsschein, 1991), S. 28.

[49] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 41-42.

[50] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 43-44.

[51] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 43-44.

[52] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 32-33.

[53] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 23.

[54] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 34; Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 87.

[55] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 42.

[56] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 245.

[57] Vgl. Steinbach, Martin (börsennotierter Genussschein, 1999), S. 62-63.

[58] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 21-23.

[59] Vgl. Forlin, Prisca (Der Partizipationsschein, 1991), S. 28.

[60] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 38-39; Schmalenbach, E. (Finanzierungen, 1921), S. 231-232.

[61] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 39.

[62] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 23.

[63] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 246.

[64] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 44-45.

[65] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 26-28.

[66] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 48.

[67] Vgl. Kraus, Martin; Schneider, Annette (Genussrechte, 2006), S. 181; Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 47-51.

[68] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 26-27.

[69] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 247.

[70] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 35.

[71] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 55.

[72] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 57.

[73] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 35; Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 46.

[74] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 35-36.

[75] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 46-47.

[76] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 36; Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 47.

[77] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 58-59.

[78] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 254.

[79] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 249-250.

[80] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 31.

[81] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 51-52.

[82] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 41-42.

[83] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 51-52.

[84] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 52-53.

[85] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 52.

[86] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 51-52.

[87] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 52; Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 262.

[88] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 262.

[89] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 49.

[90] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 53.

[91] Vgl. Kraus, Martin; Schneider, Annette (Genussrechte, 2006), S. 175.

[92] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 55.

[93] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 24.

[94] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 179.

[95] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 268-269.

[96] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 46-47.

[97] Vgl. Kraus, Martin; Schneider, Annette (Genussrechte, 2006), S. 175.

[98] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 269.

[99] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 59.

[100] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 61-66.

[101] Vgl. Capelle, Paul-Gerhard (Der Genußschein, 1989), S. 67.

[102] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 49.

[103] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 238-239.

[104] Vgl. Göhrum, Angelika (Genußrechte, 1992), S. 32.

[105] Vgl. Bürger, Albrecht (Genußrechte, 1987), S. 61-62.

[106] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 49.

[107] Vgl. Brezski, Eberhard u. a. ( Mezzanine-Kapital, 2006), S. 100.

[108] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 230-231.

[109] Vgl. Kraus, Martin; Schneider, Annette (Genussrechte, 2006), S. 174.

[110] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 239.

[111] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 17.

[112] Vgl. Steinbach, Martin (börsennotierter Genussschein, 1999), S. 230.

[113] Vgl. Sawade, Karsten (Nennwert, o .J.): www.boersenglossar.de.

[114] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 17.

[115] Vgl. Steinbach, Martin (börsennotierter Genussschein, 1999), S. 90.

[116] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 26.

[117] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 21-22.

[118] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 215.

[119] Vgl. Sattler, Andreas, Kurtz, Nicolai; Vetter, Stefan (Kapital, 2006), S. 16.

[120] Vgl. Brezski, Eberhard u. a. (Mezzanine-Kapital, 2006), S. 103.

[121] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 22, Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 216.

[122] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 12, S.54.

[123] Vgl. Brezski, Eberhard u. a. (Mezzanine-Kapital, 2006), S. 98.

[124] Vgl. Capelle, Paul-Gerhard (Der Genußschein, 1989), S. 43.

[125] Vgl. Schneck, Ottmar (Finanzierungsformen, 2006), S. 291-292.

[126] Vgl. Von Alvensleben, Philipp (Genussrechte, 2004), S. 233-234.

[127] Vgl. Lühn, Michael (Genussrechte, 2006), S. 57-60.

[128] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 29.

[129] Vgl. Kurz, Stefan (Mezzanine, 2006), S. 21-22.

[130] Vgl. Capelle, Paul-Gerhard (Der Genußschein, 1989), S. 13.

[131] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 126-127.

[132] Vgl. Gursky, Karl-Heinz (Wertpapierrecht, 2007), S. 2.

[133] Vgl. Gursky, Karl-Heinz (Wertpapierrecht, 2007), S. 10-11.

[134] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 29.

[135] Vgl. Ernst, Tassilo (Der Genußschein, 1963), S. 126.

[136] Vgl. Blitz, Michael; Gunnar, Stark (Finanzdienstleistungen, 2008), S. 175.

[137] Vgl. Dross, Christoph (Genußrechte, 1996), S. 71.

[138] Vgl. Gursky, Karl-Heinz (Wertpapierrecht, 2007), S. 11.

[139] Vgl. Schnellhammer, Kurt (Schuldrecht, 2008), S. 421.

[140] Vgl. Reinartz, Bertold Dominikus (Genussrechte, 2008), S. 30.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842805644
DOI
10.3239/9783842805644
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes – Wirtschaftswissenschaft, Betriebswirschaftslehre
Erscheinungsdatum
2010 (Oktober)
Note
1,0
Schlagworte
genussrecht mitarbeiterbeteiligung unternehmensfinanzierung finanzierungsinstrument vermögensrechte
Zurück

Titel: Genussscheine als Instrument der Unternehmensfinanzierung und der Mitarbeiterbeteiligung
Cookie-Einstellungen