Lade Inhalt...

Die Behandlung von Leasing nach IFRS unter besonderer Berücksichtigung von Mobilien

©2010 Bachelorarbeit 70 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Zu den primären Zielen eines Unternehmens zählt gerade in der Zeit einer anhaltenden Finanzmarktkrise die Wahrung einer ständigen Liquidität. Der steigende Konkurrenzdruck auf den Absatzmärkten auch in Zusammenhang mit einem zunehmenden Einfluss internationaler Anbieter führt jedoch dazu, dass die Unternehmen stets mit Maschinen produzieren müssen, welche den hohen Anforderungen mit entsprechenden Kapazitäten standhalten können. Ist dies nicht mehr gewährleistet, so müssen die Entscheidungsträger eine Anschaffung neuer Produktionsanlagen planen. Eine solche Investition ist dann i. d. R. mit einer enormen Kapitalbelastung verbunden und führt zu einem Zielkonflikt gegenüber der eingangs erwähnten und anzustrebenden Liquiditätssituation. Aufgrund dessen bedarf es einer Finanzierungsmöglichkeit, die genau diese Diskrepanz minimiert.
Eine in letzter Zeit sehr gern gewählte Option stellt in diesem Zusammenhang das Leasing dar. ‘Das Leasing wird unter den Finanzierungssurrogaten erfasst, für die kennzeichnend ist, dass sie die Liquiditätssituation der Unternehmung ohne Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital verbessern.’ Innerhalb dieser Vereinbarung wird einem Unternehmen als Leasingnehmer gegen Entgelt ein temporäres Nutzungsrecht an einem vertraglich fixierten Investitionsgut durch einen Leasinggeber gewährt. Legt man hierbei die Übersetzung des aus dem Englischen stammenden Begriffs ‘lease’ zugrunde, so könnte schnell auf einen Pacht- oder Mietvertrag geschlossen werden. Dies trifft den tatsächlichen ökonomischen Sachverhalt jedoch nur unzureichend: Es liegt zwar eine gewisse Ähnlichkeit zum klassischen Pacht- oder Mietvertrag vor, da die Basis des Leasings im Allgemeinen ihren Ursprung im Mietvertragsrecht i. S. d. §§ 535 BGB ff. hat. Jedoch existieren beim Leasing umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, welche neben einem klassischen Mietvertrag ebenso zum Charakter eines Ratenkaufvertrags führen können. Grundsätzlich ist beim Leasing zu bemerken, dass eine Trennung von Eigentum und Nutzung vorgenommen wird. Hieraus resultiert, dass der Leasinggeber i. S. d. §§ 903 ff. BGB rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes bleibt, der Leasingnehmer dieses als Besitzer i. S. d. §§ 854 ff. BGB umfassend wirtschaftlich nutzen kann und somit die einem Pächter ähnelnde Position i. S. d. §§ 581 ff. BGB einnimmt. Dabei kommt es nicht selten vor, dass für den Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrages die Möglichkeit des Kaufs oder […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Bedeutung und Entwicklung des Leasings im Allgemeinen
1.2 Zielstellung und Aufbau der Arbeit

2. Internationale Rechnungslegung nach IFRS
2.1 Notwendigkeit internationaler Rechnungslegung
2.2 Zielsetzung und Struktur des IASB
2.3 Funktionen und Grundsätze der IFRS mit ihren Einschränkungen

3. Leasing nach IFRS
3.1 Abgrenzung des Leasingbegriffes durch IAS 17 sowie IFRIC 4
3.2 Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers zur Vertragsklassifizierung
3.2.1 Erscheinungsformen des Leasings und deren Trennung
3.2.2 Mögliche Kriterien für Finanzierungs-Leasingverhältnisse
3.2.2.1 Eigentumsübergang (transfer of ownership test)
3.2.2.2 Günstige Kaufoption (bargain purchase option test)
3.2.2.3 Mietzeittest (economic life test)
3.2.2.4 Barwerttest (recovery of investment test)
3.2.2.5 Spezialleasing und Zusammenfassung der Kriterien
3.2.3 Vertragsänderungen und deren Einfluss auf die Klassifizierung
3.3 Bilanzierung der Leasingverhältnisse
3.3.1 Bilanzierung der Finanzierungs-Leasingverhältnisse
3.3.1.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.3.1.2 Bilanzierung beim Leasinggeber
3.3.2 Bilanzierung der Operating-Leasingverhältnisse
3.3.2.1 Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.3.2.2 Bilanzierung beim Leasinggeber

4. Kritische Auseinandersetzung und mögliche Lösungen
4.1 Beurteilung der Leasingbehandlung nach IFRS
4.2 Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Leasingbilanzierung

5. Zusammenfassung und Fazit

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Bedeutung und Entwicklung des Leasings im Allgemeinen

Zu den primären Zielen eines Unternehmens zählt gerade in der Zeit einer anhaltenden Finanzmarktkrise die Wahrung einer ständigen Liquidität. Der steigende Konkurrenzdruck auf den Absatzmärkten auch in Zusammenhang mit einem zunehmenden Einfluss internationaler Anbieter führt jedoch dazu, dass die Unternehmen stets mit Maschinen produzieren müssen, welche den hohen Anforderungen mit entsprechenden Kapazitäten standhalten können. Ist dies nicht mehr gewährleistet, so müssen die Entscheidungsträger eine Anschaffung neuer Produktionsanlagen planen. Eine solche Investition ist dann i. d. R. mit einer enormen Kapitalbelastung verbunden und führt zu einem Zielkonflikt gegenüber der eingangs erwähnten und anzustrebenden Liquiditätssituation. Aufgrund dessen bedarf es einer Finanzierungsmöglichkeit, die genau diese Diskrepanz minimiert.

Eine in letzter Zeit sehr gern gewählte Option stellt in diesem Zusammenhang das Leasing dar. „Das Leasing wird unter den Finanzierungssurrogaten erfasst, für die kennzeichnend ist, dass sie die Liquiditätssituation der Unternehmung ohne Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital verbessern.“[1] Innerhalb dieser Vereinbarung wird einem Unternehmen als Leasingnehmer gegen Entgelt ein temporäres Nutzungsrecht an einem vertraglich fixierten Investitionsgut durch einen Leasinggeber[2] gewährt. Legt man hierbei die Übersetzung des aus dem Englischen stammenden Begriffs „lease“ zugrunde, so könnte schnell auf einen Pacht- oder Mietvertrag geschlossen werden. Dies trifft den tatsächlichen ökonomischen Sachverhalt jedoch nur unzureichend[3]: Es liegt zwar eine gewisse Ähnlichkeit zum klassischen Pacht- oder Mietvertrag vor, da die Basis des Leasings im Allgemeinen ihren Ursprung im Mietvertragsrecht i. S. d. §§ 535 BGB ff. hat. Jedoch existieren beim Leasing umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, welche neben einem klassischen Mietvertrag ebenso zum Charakter eines Ratenkaufvertrags führen können.[4] Grundsätzlich ist beim Leasing zu bemerken, dass eine Trennung von Eigentum und Nutzung vorgenommen wird. Hieraus resultiert, dass der Leasinggeber i. S. d. §§ 903 ff. BGB rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes bleibt, der Leasingnehmer dieses als Besitzer i. S. d. §§ 854 ff. BGB umfassend wirtschaftlich nutzen kann und somit die einem Pächter ähnelnde Position i. S. d. §§ 581 ff. BGB einnimmt. Dabei kommt es nicht selten vor, dass für den Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrages die Möglichkeit des Kaufs oder einer Verlängerung besteht.

Hervorzuheben ist die Tatsache, dass im Rahmen eines Leasingvertrages mit der Zahlung von monatlichen Leasingraten eine wesentlich geringere finanzielle Belastung für den Leasingnehmer verbunden ist als im Gegensatz zu einem klassischen Kaufvertrag, innerhalb dessen im Regelfall unmittelbar nach Anschaffung des Vermögensgegenstands eine Zahlung aus den eigenen finanziellen Mitteln erfolgen muss.[5] „Im Idealfall werden sodann die regelmässig anfallenden Leasingraten unmittelbar aus den Erträgen des Leasinggegenstands gedeckt (‚pay as you earn’).“[6] Demzufolge führt die Nutzung von Leasingverhältnissen für ein Unternehmen als Leasingnehmer zu nachstehenden wesentlichen Vorteilen:

- Verbesserung der Bilanzrelationen (Off-Balance-Effekt) durch Schonung des Eigenkapitals sowie Erhöhung der Liquidität[7]
- Realisierung eines Kreditspielraums durch besseres Rating
- Nutzung flexibel gestaltbarer Leasingvereinbarungen
- Produktion auf höchstem Niveau durch stets moderne Ausstattung
- Wahrnehmung eines umfangreichen Zusatzangebots vonseiten der Leasinggeber

Diese signifikanten Begleiterscheinungen beim Leasing führten in Deutschland zu einem Anstieg der Leasingquote[8] von unter 5 % im Jahre 1970 auf 17,1 % im Jahre 2008.[9] Zurückzuführen ist diese Entwicklung aber ebenso auf einen Rückgang im Bereich der klassischen Bankenfinanzierung. Zum einen begründet sich dies durch die bundesweite Einführung des Ratingverfahrens Basel II, wodurch die Kreditvergabe zunehmend erschwert sowie kostenintensiver gestaltet wurde. Andererseits wurde vonseiten der Kreditinstitute aufgrund der in Rekordhöhen auftretenden Anzahl von Unternehmensinsolvenzen das Bewilligungsverfahren bei Kreditanträgen mit mehr Skepsis betrachtet.[10]

Auf Basis dieser Gegebenheiten kann das Leasing als alternative Finanzierungsform wohl auf eine günstige Zukunft mit weiteren Zuwächsen vor allem im Sektor der Mobilien blicken, innerhalb dessen im Jahre 2008 bereits eine Leasingquote in Höhe von 22,8 %[11] zu verzeichnen war. Wegen seiner großen Bedeutung in der Praxis soll in der vorliegenden Arbeit auch schwerpunktmäßig auf Mobilien als Leasingobjekt Bezug genommen werden.

1.2 Zielstellung und Aufbau der Arbeit

Die geradezu großzügige Gestaltungsbandbreite bei Leasingverträgen lässt folglich auf entsprechende Ermessensspielräume und Probleme bei deren allgemeiner sowie bilanzieller Behandlung schließen. Aus diesem Grunde wird dem Leasing mit seiner Komplexität und Vielfalt in der Praxis eine besondere Bedeutung beigemessen. Durch eine zunehmende Ausrichtung deutscher Unternehmen auf internationale Märkte und die hieraus resultierende Erforderlichkeit einer internationalen Rechnungslegung (vgl. Kapitel 2.1) wird dieser Sachverhalt zusätzlich verstärkt.

Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist daher, die wesentlichen Möglichkeiten innerhalb der Gestaltung von Leasingverträgen aufzuzeigen sowie deren bilanzielle Konsequenzen auf Grundlage der International Financial Reporting Standards (im Folgenden IFRS) darzustellen. Zum Abschluss soll eine kritische Beurteilung erfolgen sowie ein Zukunftsausblick gegeben werden, mit Hilfe dessen ein erster Eindruck möglicher Weiterentwicklungen in der Leasingbilanzierung gewonnen werden kann.

Einführend wird im zweiten Kapitel Bezug auf die Grundlagen der speziellen Rechnungs-legungsnormen der IFRS genommen. In diesem Zusammenhang sollen zunächst die Hintergründe analysiert werden, welche ursächlich zur praktischen Notwendigkeit der internationalen Rechnungslegung geführt haben. Anschließend werden der grundlegende Aufbau des IASB sowie einschlägige Grundsätze der Berichterstattung näher betrachtet, um dann später konkrete Auswirkungen auf die Behandlung von Leasing aufzeigen zu können.

Das Kapitel drei bildet den Hauptteil der wissenschaftlichen Arbeit und stützt sich umfassend auf die Leasingregelungen nach den IFRS. Hier werden eingangs grundlegende Sachverhalte erklärt, die zur weiteren Behandlung der Thematik von Bedeutung sind. Im Weiteren sollen mit den Operating- und Finanzierungs-Leasingverhältnissen die Grunderscheinungsformen des Leasings vorgestellt und deren prinzipielle Abgrenzung voneinander verdeutlicht werden. Dabei wird fortführend näher auf die zusätzlich relevanten Instrumente eingegangen, welche als Hilfsmittel zur Erkennung von Finanzierungs-Leasingverhältnissen einsetzbar sind.

Auf Basis der Zuordnung zum jeweiligen Leasingverhältnis sollen anschließend die Bilanzierungs- und Angabepflichten beim Leasingnehmer (im Folgenden LN) sowie Leasinggeber (im Folgenden LG) thematisiert werden. Auf Sale-and-lease-back-Transak-tionen als Sonderform des Leasings wird innerhalb der Ausführungen kein Bezug genommen.

Im vierten Abschnitt erfolgt eine kritische Betrachtung der im vorigen Kapitel behandelten Vertragsklassifizierung und im Anschluss der Ausblick auf alternative Verfahrensweisen, um im fünften Kapitel ein entsprechendes Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen.

2. Internationale Rechnungslegung nach IFRS

2.1 Notwendigkeit internationaler Rechnungslegung

Im ersten Kapitel wurde bereits die zunehmende Orientierung heimischer Unternehmen an internationalen Beschaffungs- sowie Absatzmärkten problematisiert. Hintergrund dieser Entwicklung war zum einen der harte Wettkampf um neue Kunden, andererseits das Streben nach höheren Gewinnen durch einen preisgünstigen Erwerb von Rohstoffen bzw. Vorprodukten im Ausland sowie dortig höher erzielbare Absatzzahlen. Dieser Sachverhalt führte dauerhaft zu einem enormen Kapitalbedarf innerhalb der jeweiligen Unternehmen, welcher auf nationalen Kapitalmärkten nicht mehr zu decken war.[12] Folglich nutzte man zur weiteren Eigenkapitalbeschaffung das Angebot internationaler Börsen wie der NYSE. Problematisch hierbei war jedoch, dass die potenziellen Kapitalgeber die Jahresabschlüsse der Unternehmen als Informationsquelle heranzogen, um eine Anlageentscheidung zu treffen.[13]

In einer solchen Situation muss für einen möglichen Anleger generell eine gewisse Vergleichbarkeit der vorliegenden Investitionsmöglichkeiten frei von Verzerrungen gegeben sein. Diesem Erfordernis konnte aber nicht nachgekommen werden: Die aus den unterschiedlichsten Ländern stammenden Unternehmen mit ihren auf eigenen Rechnungs-legungsvorschriften basierenden Jahresabschlüssen und damit verbundenen Bilanzierungs- und Bewertungsabweichungen ließen eine Vergleichbarkeit nicht zu.[14]

Die deutschen HGB-Jahresabschlüsse wurden vor allem hinsichtlich ihres im Vordergrund stehenden Vorsichtsprinzips und der daraus resultierenden stillen Reserven kritisiert.

Einen weiteren Kritikpunkt bildeten steuerpolitisch begründete Verzerrungen der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens aufgrund des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit i. S. d. § 5 (1) EStG und der Einbeziehung von Handels- und Steuerbilanz.[15]

Demzufolge bedurfte es eines harmonisierten Rechnungslegungswerkes, das eine inter-national einheitliche Bilanzierung sicherstellt.[16] Die Bilanzierungsregeln der IFRS bilden hierbei bis heute die weltweit anerkannte Norm. Unternehmen, welche am internationalen Kapitalmarkt tätig wurden, mussten seitdem einen zusätzlichen Jahresabschluss erstellen, der sich nach diesen internationalen Rechnungslegungsstandards ausrichtete. Der deutsche Gesetzgeber reagierte auf diese Regelung auf Nachdruck der Wirtschaft mit der Einführung des sog. KapAEG im Jahre 1998.

Nach diesem Gesetz wurden börsennotierte Kapitalgesellschaften vom Konzernabschluss nach HGB befreit, wenn sie einen solchen nach internationalen Regeln aufstellten.[17]

Seit 01.01.2005 sind jedoch aufgrund der EU-Verordnung Nr. 1606/2002 alle kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb der EU gesetzlich dazu verpflichtet, den Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. Zusätzlich bestehen zahlreiche Wahlrechte: So können bspw. die Unternehmen in den Mitgliedsstaaten ebenso für die Erstellung von Einzelabschlüssen freiwillig die internationalen Regelungen zugrunde legen.[18]

Das im Jahre 2009 in Kraft getretene BilMoG stellt einen weiteren Schritt innerhalb der Annäherung des HGB zu den IFRS dar. Dabei soll dieses modernisierte HGB dauerhaft eine einfachere sowie kostengünstigere Alternative zur internationalen Rechnungslegung bilden und dem Bilanzleser einen aussagefähigen Einblick gewähren.[19] Hierbei ist jedoch zu bemerken, dass grundsätzlich für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung u. a. nach wie vor der HGB-Abschluss herangezogen wird.[20]

2.2 Zielsetzung und Struktur des IASB

Der Ursprung der IFRS liegt im IASB, welches im Jahre 1973 in London (damals noch als IASC) durch eine privatrechtliche Vereinigung von Vertretern berufsständischer Organisationen gegründet wurde. Das IASB bildet das zentrale Organ zur Formulierung und Herausgabe der Standards. Ausgehend von seiner Satzung sind folgende Ziele maßgebend[21]:

- Entwicklung einheitlicher, qualitativ hochwertiger, verständlicher und durchsetzbarer globaler Rechnungslegungsstandards, die eine entsprechende transparente und vergleichbare Informationsdarstellung in den Jahresabschlüssen gewährleisten, um den Anlegern weltweit bei deren wirtschaftlicher Entscheidungsfindung zu helfen,
- Förderung einer weltweiten Anerkennung sowie konsequenten Anwendung der IFRS,
- Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen und
- Harmonisierung nationaler Rechnungslegungsnormen und der Verlautbarungen des IASB zur Herbeiführung qualitativ hochwertiger Lösungen.

Aus diesen Zielsetzungen resultierend ergeben sich entsprechend auch die Grundsätze der IFRS, welche im folgenden Gliederungspunkt 2.3 näher thematisiert werden.

Das Regelungswerk des IASB beinhaltet drei Hauptbestandteile[22]:

- Das Framework (Rahmenkonzept),
- die Einzelstandards IFRS bzw. IAS und
- die Interpretationen IFRIC bzw. vormals SIC.

Das Framework ist der Gesamtheit an Standards ergänzend mit allgemeingültigen Regelungen vorangestellt. Es beinhaltet die Zielsetzungen von Abschlüssen, deren qualitative Anforderungen, Rechnungslegungsgrundsätze sowie Definitionen bestimmter Bilanzposten. Die Inhalte des Frameworks leisten dem Bilanzleser oder Prüfer Unterstützung bei Auslegungs- sowie Orientierungsfragen. Darüber hinaus soll das Framework als Basis zur Neu- und Weiterentwicklung der Standards dienen und zudem bei der deduktiven Ableitung von Bilanzierungsfragen behilflich sein, welche in den Standards selber nicht eindeutig geregelt sind. Bestehende Regelungen innerhalb der Standards oder Interpretationen haben hierbei jedoch grundsätzlich Vorrang. Dies kann insofern von Bedeutung sein, da im Jahre 1989 mit Verabschiedung des Frameworks bereits einige Standards bestanden und deshalb in einzelnen Fällen Konflikte zwischen den Aussagen des Frameworks und den Regelungen der IFRS vorliegen können.[23]

Während das Framework die grundlegenden Prinzipien und Maxime festlegt, werden diese in 49 Einzelstandards konkretisiert. Die Standards sind jedoch nicht systematisch aufgebaut, sondern fallbezogen in chronologischer Reihenfolge deren Entstehung nach angeordnet. Hierbei behandelt jeder Standard ein bestimmtes Thema, wie z. B. der IAS 17 sich mit den Regelungen des Leasings befasst. Innerhalb dieser einzelnen Rubriken werden Schwerpunkte gesetzt auf die Erläuterung der jeweiligen Posten, die Zielsetzung des betreffenden Standards, dessen Anwendungsbereich sowie Regeln zu Ansatz, Bewertung und Ausweis. Im Anhang sind zur Veranschaulichung umfangreiche Anwendungsbeispiele und -anleitungen aufgeführt.[24]

Die IFRIC- bzw. SIC-Texte sollen eine weltweit einheitliche Auslegung und Anwendung der Standards sicherstellen und sind somit diesen gleichgestellt. Das sich dahinter befindliche Gremium ist weltweit allein als solches anerkannt, die IFRS interpretieren zu dürfen und detaillierte Auslegungen hierzu entsprechend zu veröffentlichen.[25]

Ziel ist es, aktuelle Fragen zeitnah auszulegen, um bestehende Regelungslücken zu schließen.

2.3 Funktionen und Grundsätze der IFRS mit ihren Einschränkungen

Basierend auf den im vorherigen Gliederungspunkt 2.2 benannten Zielen des IASB ergibt sich neben den Aufgaben der Dokumentation und Rechenschaftslegung eine zentrale Informationsfunktion des Jahresabschlusses (im Folgenden JA) nach den IFRS.

Diese Funktion kann wie folgt beschrieben werden[26]:

- Lieferung entscheidungsrelevanter Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechend den Interessen der Adressaten
- Nachweis der Fähigkeit des Unternehmens, nachhaltig Cashflows zu realisieren

Durch ein breites Spektrum an Bilanzadressaten (z. B. Investoren oder Kunden) und deren teilweise divergierenden Interessen ist eine einheitliche Informationsversorgung dieser Gruppen nicht realisierbar. Da innerhalb der Zielsetzung des IASB entscheidungsrelevante Informationen (decision usefulness) speziell den Anlegern bzw. Kapitalmarktteilnehmern bereitgestellt werden sollen und diese in jedem Fall am ehesten ein Bedürfnis nach derartigen Angaben haben, sind diese als primäre Adressaten anzusehen. Es wird dabei unterstellt, dass Informationen, welche den Informationsbedürfnissen der Investoren entsprechen, ebenso den Bedürfnissen anderer Adressaten gerecht werden. Aus der Perspektive der potenziellen Anleger ist die Fähigkeit des Unternehmens, zukünftige Überschüsse zu erzielen und den Fortbestand des eingesetzten Kapitals zu sichern, durch Indikatoren gekennzeichnet wie zukünftigen Zahlungen von Dividenden oder Zinsen. Somit können den Zielgruppen Informationen über die wirtschaftliche Lage, die Leistungsfähigkeit sowie deren voraussichtliche Entwicklung bereitgestellt werden. Anhand dieser Kenntnisse trifft ein Anleger seine Investitionsentscheidung für oder gegen das jeweilige Unternehmen. Zwar wird hierbei im Zusammenhang mit der Informationsfunktion folglich eine Gewinnermittlung vorgenommen, jedoch stellt diese nicht das eigentliche Ziel der Rechnungslegung dar.[27] „Abschlüsse nach IFRS besitzen somit eine reine Informationsfunktion und dienen in keiner Weise der Zahlungsbemessung [so wie es nach HGB praktiziert wird].“[28]

Die Grundsätze der Rechnungslegung werden basierend auf der signifikanten Informations-funktion in folgende zwei Hauptbereiche gegliedert[29]:

- Grundannahmen (underlying assumptions)
- qualitative Anforderungen (qualitative characteristics)

Als Grundannahmen sind eine periodengerechte Erfolgsermittlung (accrual basis) sowie die Unternehmensfortführung (going concern) anzusehen[30]:

Bei der periodengerechten Erfolgsermittlung wird vorausgesetzt, dass die Erträge und Aufwendungen jenen Perioden zugeordnet werden, die sie wirtschaftlich verursacht haben, unabhängig vom Zu- oder Abfluss der Ein- bzw. Auszahlungen innerhalb der Berichtsperiode. Somit werden die Geschäftsvorfälle losgelöst von ihrer Zahlungswirksamkeit zum Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Eintretens abgebildet. Im Unterschied zur HGB-Praxis werden bei der Periodenabgrenzung nicht nur bereits realisierte Erträge erfasst, sondern auch solche, die mit einer hinreichend gewissen Wahrscheinlichkeit realisierbar sind. So kann es u. U. vorkommen, mögliche Kursgewinne bei Wertpapieren bereits vor Realisierung auszuweisen.

Das going-concern-Prinzip legt bei der Erstellung eines JA wie nach den GoB die Annahme zugrunde, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit innerhalb des Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fortführt. Sollten dieser Voraussetzung nach Ansicht des Managements Gründe entgegenstehen, so muss die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden ggf. auf einer anderen Bewertungsgrundlage stattfinden. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beabsichtigt wird, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder das Unternehmen zu veräußern.

Um der Informationsfunktion gegenüber den JA-Adressaten nachhaltig nachzukommen, bedarf es zusätzlicher Eigenschaften, welche mit Hilfe der qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung erfüllt werden.[31]

Diese bestehen aus folgenden Komponenten[32]:

- Verständlichkeit (understandability)
- Relevanz (relevance)
- Verlässlichkeit (reliability)
- Vergleichbarkeit (comparability)

Der Grundsatz der Verständlichkeit setzt voraus, dass ein fachkundiger und interessierter Leser die Informationen des JA in angemessener Zeit inhaltlich leicht nachvollziehen kann. Jedoch sind komplexere Sachverhalte, welche für manche Bilanzleser nur schwer verständlich sind, nicht auszuschließen, sofern sie entscheidungsrelevante Informationen enthalten.

Unter dem Prinzip der Relevanz ist zu verstehen, dass innerhalb der JA-Darstellung wesentliche Informationen zu berücksichtigen sind, die mittels ihrer Veröffentlichung bzw. deren Unterlassung oder fehlerhaften Wiedergabe die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen. Von Relevanz ist dann auszugehen, wenn diese Beeinflussung bei der Beurteilung vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Ereignisse hilft bzw. vergangene Einschätzungen bestätigt oder korrigiert. Eine Information kann zum einen allein wegen ihrer Eigenart (nature) relevant sein und andererseits hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit (materiality). Im ersten Fall liegt dies bspw. vor bei der Berichterstattung über neue Segmente, so dass die Einschätzung von Chancen und Risiken für das Unternehmen beeinflusst werden kann auf Basis von qualitativen Elementen. Im zweiten Fall der Wesentlichkeit begründen eher quantitative Größen die Entscheidungsrelevanz, wobei es sich hier um Schwellen bzw. Grenzwerte handelt ohne konkrete Vorgabe. Ein quantitativ unwesentliches Merkmal stellen z. B. geringwertige Vermögenswerte dar.

Die Komponente der Verlässlichkeit stellt darauf ab, die zu veröffentlichenden Informationen frei von wesentlichen Fehlern sowie Willkür darzustellen. Somit wird der Grundsatz der Relevanz eingeschränkt, da vermeintlich relevante Daten unter Umständen auch zu Fehlinterpretationen führen können.

Demzufolge ergeben sich aus der Verlässlichkeit fünf Bestandteile:

- glaubwürdige Darstellung (faithful representation)
- wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
- Neutralität (neutrality)
- Vorsicht (prudence)
- Vollständigkeit (completeness)

Glaubwürdig ist eine Darstellung dann, wenn die Informationen die tatsächlichen Vorgänge zutreffend wiedergeben und diese von geschulten Bilanzlesern entsprechend interpretiert werden können. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fordert, dass die Geschäftsvorfälle nicht allein nach deren juristischen Verhältnissen (form), sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt (substance) zu behandeln sind. Dies hat gerade für die Behandlung von Leasingvorgängen eine entscheidende Bedeutung, wo rechtliches Eigentum und die mit dem Vermögenswert verbundenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken auseinander fallen können.[33] Hierauf wird konkret im dritten Kapitel Bezug genommen.

Die Neutralität setzt voraus, dass die Informationen frei von subjektiven Verzerrungen sind, welche bei den Berichtsadressaten zu irreführenden Schlussfolgerungen führen könnten. Dies spielt insbesondere bei Wahlrechten oder Schätzspielräumen eine Rolle: So soll zum Beispiel eine willkürliche Änderung einer Bewertungsmethode verhindert werden, mit der beabsichtigt werden könnte, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens im Abschluss möglichst positiv darzustellen.

Im Vergleich zum deutschen Recht nimmt das Vorsichtsprinzip nach IFRS eher eine Nebenbedingung ein. Die durch bestehende Unsicherheiten resultierenden Ermessens-spielräume sollen durch eine vorsichtige Bilanzierungsweise mit einem gewissen Maß an Sorgfalt Berücksichtigung finden. Ziel ist es, einen zu hohen Ansatz von Vermögenswerten sowie einen zu niedrigen Ansatz von Schulden zu umgehen und die Bildung stiller Reserven oder übermäßiger Rückstellungen zu vermeiden. Dabei hat der Grundsatz der vollständigen Abbildung der Vermögenswerte Vorrang.

Nach dem Prinzip der Vollständigkeit sind Informationen nur dann zuverlässig beurteilbar, wenn diese ganzheitlich gegeben sind. In diesem Zusammenhang sind auch wertaufhellende Geschäftsvorfälle einzubeziehen. Das Erfordernis der Vollständigkeit steht jedoch in Konflikt zum Grundsatz der Relevanz, weshalb unwesentliche Posten zusammengefasst werden.

Bei der Vergleichbarkeit als letztem Baustein der qualitativen Anforderungen eines IFRS-Abschlusses soll zum einen durch eine Gegenüberstellung der JAe mehrerer Perioden die Entwicklung der finanziellen Lage des betrachteten Unternehmens im Zeitablauf sowie andererseits zwischenbetrieblich im Vergleich mit anderen Unternehmen erkennbar werden. Folglich sind Gliederungsschemata, Postenbezeichnungen sowie Bewertungsmethoden und Ausweis vergleichbarer Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens im Zeitablauf beizubehalten und ggf. notwendig gewordene Veränderungen dem Bilanzleser mitzuteilen.

Eine Rechnungslegung, die sich an den zuvor dargestellten Grundsätzen orientiert, vermittelt nach Auffassung des IASB einen realitätsgetreuen Einblick (sog. true and fair view bzw. fair presentation) in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens.[34] Jedoch bestehen bei deren Umsetzung die drei folgenden Nebenbedingungen, welche Einschränkungen bewirken[35]:

- Zeitnähe (timeliness)
- Abwägung zwischen Nutzen und Kosten (balance between benefit and cost)
- Abwägung der qualitativen Anforderungen (balance betw. qualitative characteristics)

Bei der Realisierung einer zeitnahen Berichterstattung besteht ein Zielkonflikt mit der Zuverlässigkeit von Informationen. Werden diese dem Bilanzleser in Zeitnähe übermittelt, geht das zulasten eines verlässlichen Informationsgehaltes, da die Angaben womöglich zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht umfassend bekannt sind. Nachdem dieser Prozess abgeschlossen ist und eine zuverlässige Darstellung gegeben wäre, sind die Informationen jedoch nicht mehr so relevant wie gefordert, um entscheidungsnützlich handeln zu können. Um diesem Zielkonflikt zu entgehen, sollte man einen Mittelweg finden, welcher den Bedürfnissen der Adressaten für eine wirtschaftliche Entscheidung bestmöglich entspricht.

Im Weiteren besteht eine Einschränkung, die besagt, dass der aus einer Information resultierende Nutzen höher sein muss als die Kosten der Bereitstellung derselben. Dies bezieht sich ebenso auf Ertragseinbußen aufgrund von wettbewerblichen Nachteilen aus einer zu detaillierten Informationsoffenlegung. Wegen einer kaum sicheren Nutzenbestimmung ist diese Nebenbedingung allgemein als eher vage zu betrachten.

Eine Abwägung der qualitativen Anforderungen mit ihren jeweiligen Gewichtungen hat fallbezogen zu erfolgen, wobei das IASB nichts Konkretes vorschreibt. Es ist jedoch eine Ausgewogenheit der Faktoren zu berücksichtigen, so dass möglichst entscheidungsfundierte Informationen und somit ein entsprechender „true and fair view“ zu gewährleisten ist.

Die Inhalte dieses Kapitels sollen durch folgende Abbildung zusammengefasst werden:

Abbildung 1: Rechnungslegungsgrundsätze der IAS/ IFRS-Rechnungslegung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 33.

3. Leasing nach IFRS

3.1 Abgrenzung des Leasingbegriffes durch IAS 17 sowie IFRIC 4

Der Themenbereich der Leasingverhältnisse (leases) ist umfassend im IAS 17 geregelt, welcher in seiner originären Fassung aus dem Jahre 1982 stammt. Grundlegende Reformen hierzu erfolgten u. a. 1997 sowie 2003.[36] Dieser Entwicklungsprozess ist jedoch noch nicht als final anzusehen: „Nach Meinung des .. [IASB] ist die Vorschrift noch zu komplex und bietet zu viele Gestaltungsfreiräume bei der Bilanzierung.“[37] Aus diesem Grunde wird in absehbarer Zukunft eine erneute fundamentale Umstrukturierung stattfinden (vgl. Kapitel 4).

Die Definition des Leasings weicht kaum von der in Deutschland bekannten Auslegung ab: Nach IAS 17.4 wird es als einen Vertrag beschrieben, bei dem der LG (lessor) dem LN (lessee) gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht zur Nutzung eines Vermögenswertes (asset) für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.[38] Dabei wird ein Vermögenswert als eine Ressource in der Verfügungsmacht eines Unternehmens betrachtet, die auf einem in der Vergangenheit liegenden Ereignis basiert und von der erwartet wird, dass aus ihr ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (future economic benefit) resultiert. Der Zufluss dieses wirtschaftlichen Nutzens muss zudem wahrscheinlich und die Werte müssen verlässlich ermittelbar sein, um von einer konkreten Bilanzierungsfähigkeit sprechen zu können.[39] Ein wirtschaftlicher Nutzen ist bspw. dann gegeben, wenn der Vermögenswert einen Beitrag zur Realisierung von Umsätzen oder Kosteneinsparungen leistet. Gerade beim Leasing wird dieses Nutzenpotenzial unabhängig vom zivilrechtlichen Eigentum meist in vollem Umfang Dritten – nämlich dem LN – überlassen.[40] Demnach fallen hier juristisches und wirtschaftliches Eigentum an einem Vermögenswert auseinander. Nach dem bereits angedeuteten Rechnungslegungsgrundsatz substance over form (vgl. Kapitel 2.3) ist stets das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. Die konkrete Bedeutung dessen wird im folgenden Abschnitt 3.2 näher behandelt.

Der Anwendungsbereich des IAS 17 erstreckt sich neben den direkt durch die Definition des Absatzes 17.4 eingeschlossenen Verträgen auch auf solche, die aufgrund abweichender rechtlicher Ausgestaltungen den Charakter des Leasings nicht sofort vermuten lassen[41]:

Solche von den Vertragsparteien nicht als Nutzungsüberlassung deklarierte Verträge (vgl. Kapitel 1.1) werden im IFRIC 4 als verdeckte bzw. indirekte Leasingverhältnisse bezeichnet.

Die spezielle Interpretation dient als Ergänzung sowie Konkretisierung des im IAS 17 definierten Leasingbegriffs durch langfristige Liefer- oder Leistungsverträge wie bspw. bei Outsourcing-Verträgen.[42] Viele Unternehmen entwickeln demzufolge den Trend zur Aus-lagerung ganzer betrieblicher Teilbereiche, um sich verstärkt ihren Kernkompetenzen zu widmen.[43] Dies ist auch auf den im ersten Kapitel beschriebenen schärfer werdenden Wettbewerb zurückzuführen. Als Beispiel des Outsourcens wäre eine Manufaktur von Holzmöbeln zu nennen, welche das Nähen der Polster für die Stühle einer Sattlerei mit deren Maschinen überlässt. Dabei soll angenommen werden, dass der Output exklusiv diesem einen Abnehmer verfügbar gemacht wird (Fall A). Alternativ könnte die Manufaktur die Nähmaschinen auch anmieten und in ihren eigenen Räumlichkeiten selbst nutzen (Fall B). Um sich den Gedanken des IFRIC 4 genau erklären zu können, muss zunächst zwischen direkten und indirekten Nutzungsrechten unterschieden werden[44]:

Beim direkten Nutzungsrecht wird unterstellt, dass der nichtjuristische Eigentümer (im vorliegenden Fall der Holzmöbelhersteller) nach eigenem Ermessen über Art, Umfang sowie zeitliche Struktur der Nutzung des Vermögensgegenstandes (im vorliegenden Fall die Nähmaschinen der Sattlerei) bestimmen kann (Fall B). Hier liegt somit ein Miet- bzw. Leasingverhältnis vor. Das indirekte Nutzungsrecht, auf dem IFRIC 4 basiert, geht von der Annahme aus, dass der LN (der Holzmöbelhersteller) über eine Vertragslaufzeit zeitlich befristet Anspruch auf den gesamten Output eines konkreten Vermögenswertes (Nähmaschine) hat (Fall A). Demnach wird deutlich, dass sich die Interpretationsvorschrift mit der Sukzessivlieferung bzw. dem Output von Gegenständen oder Dienstleistungen befasst, welche auf bestimmten Anlagen bzw. Vermögenswerten erstellt werden. Es kann so indirekt auf eine Nutzungsüberlassung (lease) geschlossen werden.[45] In der Praxis wird die Erkennung eines solchen indirekten Nutzungsrechts jedoch aufgrund großzügiger Gestaltungsspielräume erschwert. Insofern sind im IFRIC 4 folgende Kriterien formuliert, welche auf ein Vorliegen dieser verdeckten Leasingverhältnisse hindeuten (IFRIC 4.6)[46]:

- Die Vertragserfüllung muss mit der (indirekten) Überlassung eines bestimmten Vermögenswertes verbunden sein und dabei
- wirtschaftlich gesehen ein (indirektes) Nutzungsrecht an diesem Vermögenswert auf den Erwerber des Outputs übertragen werden.

Sind diese beiden Kriterien gegeben, so liegt nach Ansicht der Interpretation ein Leasing-verhältnis i. S. d. IAS 17.4 vor, wonach konsequenterweise auch die übrigen Aussagen des IAS 17 uneingeschränkt anzuwenden sind.

Zur Überprüfung des Vorliegens dieser Kriterien wird wie folgt vorgegangen:

Die Anknüpfung an einen spezifischen Vermögenswert wird dann angenommen, wenn dieser explizit im Vertrag benannt ist. Dieser Schlussfolgerung gleichgestellt sind solche Gegenstände, auf die implizit geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragserfüllung nur mittels eines bestimmten Vermögenswertes nachgekommen werden kann und keine sinnvolle ökonomische oder technische Alternative denkbar ist.

Das zweite Kriterium eines übertragenen Nutzungsrechtes wird vorausgesetzt, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft (IFRIC 4.9):

- Der Leistungsempfänger erhält einen wesentlichen Anteil des Outputs und betreibt die entsprechende Maschine selbst bzw. kann Dritte dazu anweisen (Ausübung einer operationellen Verfügungsmacht). Eine Quantifizierung eines wesentlichen Anteils wird jedoch innerhalb des IFRIC 4 nicht vorgenommen. Die herrschende Meinung geht hierbei von mindestens 90 Prozent aus.
- Die Maschine befindet sich auf einem Grundstück des Leistungsempfängers bzw. dieser kann anderweitig bspw. dem rechtlichen Eigentümer gegenüber den Zugang kontrollieren oder verwehren. Der Abnehmer übt folglich eine physische Verfügungs-macht aus; er erhält ebenso einen wesentlichen Teil am Output bzw. des Nutzens.
- Die gegebenen Umstände deuten auf eine Unwahrscheinlichkeit, dass ein Dritter während des bestehenden Vertrages einen mehr als unwesentlichen Teil am Output oder Nutzen der Maschine genießt. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass ein Stückpreis des Bezugs weder vertraglich vereinbart ist, noch mit dem aktuell herrschenden Marktpreis in Zusammenhang gebracht werden kann. Somit werden die mit dem Vermögenswert verbundenen Chancen und Risiken auf den Abnehmer übertragen.[47]

„IFRIC 4 ist ein Beispiel für die weitreichenden Folgen des substance-over-form-Grundsatzes der IFRS und unterstreicht, dass die rechtliche Konstruktion kein Anhaltspunkt für die Beurteilung eines Leasingverhältnisses ist.“[48]

Der Aussagegehalt dieser Interpretation wird zusätzlich noch durch das Vorliegen von sog. Mehrkomponentenverträgen (multiple elements arrangements) ergänzt. Bei diesen Vereinbarungen werden neben der Übertragung eines Nutzungsrechts wesentliche Service-, Schulungs- und Wartungsleistungen erbracht. In diesem Zusammenhang ist die Leasingkomponente sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer nach IAS 17 zu behandeln, während die übrigen Bestandteile entsprechend ihrer eigenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beurteilen sind. Die Trennung der einzelnen Komponenten erfolgt i. S. d. IFRIC 4.13 auf Basis ihrer relativen beizulegenden Zeitwerte (fair value).[49]

Schlussfolgernd aus all den vorstehenden Regelungen ist zu bemerken, dass der Anwendungsbereich des IAS 17 sehr weit gefasst ist. Neben Sachanlagen beweglicher und unbeweglicher Art sind auch immaterielle Vermögenswerte als Leasinggegenstände möglich. Zur genauen Abgrenzung des Anwendungsbereiches sind im IAS 17.2 Vereinbarungen aufgeführt, welche als Ausnahmen nicht unter einen Leasingvertrag im hier bereits aufgezeigten Sinne fallen. Zu diesen gehören Verträge über die Entdeckung und Verarbeitung von nicht regenerativen Ressourcen (z. B. Mineralien, Öl oder Erdgas) sowie Lizenz-vereinbarungen über Filme, Theaterstücke, Patente, Urheberrechte u. ä. Weiterhin sind nach IAS 17.3 Dienstleistungsverträge ausgenommen, bei denen keinerlei Nutzungsrechte an Vermögenswerten übertragen werden.[50]

Um in den Abschlüssen eine einheitliche Bedeutung und Anwendung zu gewährleisten, sind im IAS 17.4 weitere Definitionen im Rahmen des Leasings dargestellt. Auf diese wird in den entsprechenden Themenbereichen der folgenden Unterkapitel näher eingegangen.

3.2 Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers zur Vertragsklassifizierung

3.2.1 Erscheinungsformen des Leasings und deren Trennung

Gelangt man aufgrund der im vorigen Kapitel beschriebenen Vorgehensweise zu einem Leasingvertrag, so muss dieser anschließend näher klassifiziert werden. Die IFRS unterscheiden hierbei entsprechend des IAS 17.4 zwischen Finanzierungsleasing- (finance lease) sowie Operating-Leasingverhältnissen (operating lease). Die Klassifizierung in die jeweilige Vertragsart erfolgt auf Grundlage der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am zu betrachtenden Vermögenswert und damit der Macht, über dessen Nutzen zu verfügen. Nach IAS 17.7 ist diejenige Partei als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, welcher die mit dem Leasinggegenstand verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken zugehen.

Als Chancen sind hierbei der gewinnbringende Einsatz im Unternehmen, mögliche Wertsteigerungen sowie Liquidationserlöse zu nennen. Die Risiken können sich bspw. als Verlustsituationen aufgrund ungenutzter Kapazitäten oder technischer Überholung äußern.[51] Das wirtschaftliche Eigentum kann beim Leasing entweder dem LG oder dem LN zugeordnet werden. Erfolgt dies zugunsten des LN, so wird der Vermögenswert diesem entsprechend zugerechnet und es liegt finance lease vor. Ein tatsächlicher Übergang des juristischen Eigentums auf den LN ist hierbei jedoch nicht notwendig (Prinzip substance over form, vgl. Kapitel 2.3). „Entscheidend für die Klassifizierung ist [demnach] der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, nicht die formale Vertragsform.“[52] Operating-Leasingverhältnisse bilden der Definition nach die Negativabgrenzung des Finanzierungsleasings. Sie liegen folglich dann vor, wenn die Voraussetzungen für ein finance lease nicht erfüllt sind und im Wesentlichen die mit dem Eigentum verbundenen Chancen und Risiken beim LG verbleiben. In diesem Falle erfolgt logischerweise die Zurechnung des Vermögenswertes beim LG.[53] „Für eine Klassifizierung … ist es .. [im Allgemeinen] unerheblich, ob gleichzeitig Chancen und Risiken oder lediglich Risiken oder Chancen übertragen werden.“[54]

Die Eingruppierung der Leasingverhältnisse in die beiden Rubriken erfolgt vor allem auch im Hinblick auf die Bilanzierung, da es hierbei zwischen dem LG und LN innerhalb der einzelnen Vertragsarten signifikante Unterschiede gibt (vgl. Kapitel 3.3). U. a. auch aus diesem Grunde hat die Klassifizierung bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses stattzufinden. Entsprechend IAS 17.4 gilt als Beginn das Datum der Leasingvereinbarung bzw. derjenige frühere Tag, an dem sich die Vertragspartner über die wesentlichen Inhalte des Leasingvertrages geeinigt haben. Die so getroffene Zuordnung eines Leasingverhältnisses kann nur in Ausnahmefällen revidiert werden: Zu dieser Neuqualifizierung bedarf es jedoch des Abschlusses eines neuen Vertrages oder einer fundamentalen Vertragsänderung.[55]

Die o. g. Formulierung der Vertragsklassifizierung im IAS 17.4 ist sehr allgemein gefasst und deshalb als konkretisierungsbedürftig anzusehen. Aus diesem Grunde werden im IAS 17.10 fünf Interpretationshilfen sowie im IAS 17.11 drei weitere Indikatoren aufgeführt, bei deren Erfüllung vom Übergang wesentlicher Chancen und Risiken auf den LN und somit von einem finance lease ausgegangen wird.[56]

[...]


[1] Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 88.

[2] Als Leasinggeber treten oft Beteiligungsgesellschaften von Banken auf, um so deren Angebot zu erweitern.

[3] Vgl. zum Folgenden Wobbe, Ch. (2008), S. 103 f.

[4] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 81.

[5] Vgl. Wobbe, Ch. (2008), S. 103 f.

[6] Leibfried, P. / Kleibold, Th. (2009), S. 408.

[7] Vgl. Wobbe, Ch. (2008), S. 104.

[8] Die Leasingquote beschreibt den Anteil der Leasinginvestitionen eines Jahres an den gesamtwirtschaftlichen

Bruttoanlageninvestitionen ohne Wohnungsbau. Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 1.

[9] www.bdl-leasing-verband.de Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (2008), S. 2.

[10] Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 1

[11] www.bdl-leasing-verband.de Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (2008), S. 2.

[12] Vgl. Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 23.

[13] Vgl. Weiss, M. (2006), S. 14.

[14] Ebenda, S. 14.

[15] Vgl. Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 23.

[16] Vgl. Riedel-Stegner, A. (2006), S. 12.

[17] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 12.

[18] Vgl. Weiss, M. (2006), S. 15 f.

[19] Vgl. Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 24.

[20] Vgl. Weiss, M. (2006), S. 15 f.

[21] Vgl. zum Folgenden Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 51 f. sowie Ruhnke, K. (2005), S. 60.

[22] Vgl. zum Folgenden Lüdenbach, N. / Hoffmann, W.-D. (2008) S. 29 Rz. 1.

[23] Vgl. Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 32 sowie Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 59.

[24] Vgl. Lüdenbach, N. / Hoffmann, W.-D. (2008) S. 29 f. Rz. 1-3 sowie Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 59.

[25] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 53.

[26] Vgl. zum Folgenden Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 24.

[27] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 23 f. sowie Ruhnke, K. (2005), S. 219.

[28] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 24.

[29] Vgl. zum Folgenden Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 33.

[30] Vgl. zum Folgenden Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 64 f., Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 32

sowie Ruhnke, K. (2005), S. 221 ff. und Lüdenbach, N. / Hoffmann, W.-D. (2008) S. 33 Rz. 16.

[31] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 65.

[32] Vgl. zum Folgenden Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 65 ff., Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 32 ff.

sowie Ruhnke, K. (2005), S. 226 ff.

[33] Vgl. Lüdenbach, N. / Hoffmann, W.-D. (2008) S. 68 f. Rz. 83.

[34] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 63.

[35] Zum Folgenden ebenda, S. 67 f. sowie Ruhnke, K. (2005), S. 238 f.

[36] Vgl. Weiss, M. (2006), S. 55.

[37] Ebenda.

[38] Vgl. Coenenberg, A. G. et. al. (2009), S. 89.

[39] Vgl. Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 85 sowie Wobbe, Ch. (2008), S. 26 und F 49a.

[40] Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 15

[41] Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 3 sowie Lüdenbach, N. / Freiberg, J. (2008) S. 643 f. Rz. 1-2.

[42] Vgl. Wobbe, Ch. (2008), S. 107.

[43] Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 5 f.

[44] Vgl. zum Folgenden Lüdenbach, N. / Freiberg, J. (2008) S. 643 Rz. 1-2.

[45] Ebenda, S. 644 Rz 3.

[46] Zum Folgenden ebenda, S. 645 ff. Rz. 4-5 sowie Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 6 ff.

[47] Vgl. Pferdehirt, H. (2007), S. 86.

[48] Ebenda, S. 87.

[49] Vgl. Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 8 f. sowie Lüdenbach, N. / Freiberg, J. (2008) S. 650 Rz. 11.

[50] Vgl. Pferdehirt, H. (2007), S. 85 sowie Lüdenbach, N. Freiberg, J. (2008) S. 651 Rz. 12.

[51] Vgl. Giersberg, Jens / Vögtle, Marcus (2007), S. 432 sowie Kümpel, T. / Becker, M. (2006), S. 16.

[52] Gräfer, H. / Schneider, G. (2008), S. 90.

[53] Vgl. Wobbe, Ch. (2008), S. 107.

[54] Lüdenbach, N. / Freiberg, J. (2008), S 657 Rz. 23.

[55] Ebenda, S. 654 Rz. 18.

[56] Vgl. Pferdehirt, H. (2007), S. 88.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842803909
DOI
10.3239/9783842803909
Dateigröße
3.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Erfurt – Wirtschaft-Logistik-Verkehr, Studiengang Business Administration
Erscheinungsdatum
2010 (September)
Note
1,0
Schlagworte
leasing ifrs ifric finanzierung mobilien
Zurück

Titel: Die Behandlung von Leasing nach IFRS unter besonderer Berücksichtigung von Mobilien
Cookie-Einstellungen