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Die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte

©2009 Bachelorarbeit 72 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Jede Gesellschaft und jede Gemeinschaft hat ihre eigenen Traditionen und Gewohnheiten, um ein Neugeborenes entsprechend zu empfangen. Ein wesentlicher Schritt dabei ist die Registrierung der Geburt, die als Recht des Kindes auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit im Artikel Sieben der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgeschrieben ist.
In Deutschland beispielsweise sind die Eltern per Gesetz verpflichtet, das Neugeborene innerhalb weniger Tage beim Standesamt anzumelden. Jedoch ist das in vielen anderen Ländern nicht selbstverständlich.
Einem UNICEF-Bericht zufolge wurden im Jahr 2007 51 Millionen – mehr als ein Drittel aller Kinder weltweit - nicht registriert. Diese Kinder tauchen in keinem Geburtenregister, in keiner Statistik auf und können zudem weder nachweisen, wann und wo sie geboren wurden noch wie sie und ihre Eltern heißen und welche Nationalität sie besitzen. Ohne eine Registrierung und die damit verbundene Ausstellung der Geburtsurkunde kann auch eine Existenz und Identität nicht formal anerkannt werden, sodass jene Mädchen und Jungen offiziell nicht existieren. Sie sind ‘unsichtbar’ - unsichtbar für Behörden, Politiker und selbst für Sonder- und Hilfsorganisationen.
Diesen Kindern wurde das Recht auf eine Registrierung ihrer Geburt - als ein fundamentales Menschenrecht - vorenthalten. Auch eine Geburtsurkunde ist nicht nur ein Stück Papier, sondern vielmehr ein Identitätsnachweis - ohne diesen die Wahrnehmung der Kinder- und Bürgerrechte unmöglich und viele vermeintlich selbstverständliche Dinge im Leben eines Kindes und eines Erwachsenen unerreichbar werden können. Unerreichbar kann die Ausstellung eines Personalausweises, die Anmeldung zur Schule, die Eröffnung eines Bankkontos, die Beantragung von sozialen Leistungen und der Zugang zur Gesundheitsversorgung sein. Unerreichbar oder unerfüllbar kann aber auch der Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, vor Kinderhandel oder der Schutz vor einem vorzeitigen Einzug in die Armee sein.
Um die Verwirklichung der UN-Kinderrechte und der Schutz aller Kinder in allen Ländern der Welt voranzutreiben, muss der Geburtenregistrierung eine größere Priorität durch die Regierungen eingeräumt werden.
Ziel- und Aufgabenstellung dieser Arbeit ist es, auf die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte aufmerksam zu machen.
Dafür erfolgt zu Beginn der Arbeit eine Begriffsdefinition von […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Danksagung.

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definitionen
2.1 Definition Geburtenregistrierung
2.2 Definition Geburtsurkunde

3 Der Artikel Sieben der UN-Kinderrechtskonvention
3.1 Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes
3.1.1 Entstehung der UN-Konvention
3.1.2 Grundsätze und Inhalt der UN-Konvention
3.2 Das Recht auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit (Art. 7)
3.2.1 Bestimmungen bei der Vergabe des Namens
3.2.2 Bestimmungen bei der Vergabe der Nationalität

4 Die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte
4.1 Schutz vor unrechtmäßiger Veränderung der Identität
4.2 Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung
4.3 Schutz vor physischer und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung
4.4 Schutz vor Folter und willkürlichem Freiheitsentzug
4.5 Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
4.6 Erfassung und Bereitstellung von Bevölkerungsdaten

5 Entwickungsstand der Geburtenregistrierung weltweit
5.1 Methoden der Datensammlung
5.2 Die fehlende Geburtenregistrierung als globales Phänomen
5.2.1 Das Ausmaß
5.2.2 Ungleiche Geburtenregistrierungsraten
5.2.3 Benachteiligung ethnischer Minderheiten

6 Beeinflussende Faktoren der Geburtenregistrierung
6.1 Geographische Faktoren
6.2 Sozioökonomische und demographische Faktoren
6.2.1 Familiärer Wohlstand
6.2.2 Bildungsstand der Mutter
6.2.3 Familiäre Lebensformen
6.2.4 Religion und ethnische Zugehörigkeit
6.2.5 Gender
6.3 Politische und administrative Faktoren
6.3.1 Politisches Verständnis
6.3.2 Gesetzliche Bestimmungen
6.3.3 Kriege, internationale Konflikte und Umweltkatastrophen

7 Empfehlungen und Lösungsvorschläge

8 Schlussbetrachtung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Anhang.

Eidesstattliche Erklärung

Danksagung

An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei jenen Personen bedanken, die mir bei der Entstehung dieser Arbeit zur Seite standen, mich unterstützten, motivierten und mir Mut machten.

Ich bedanke mich an erster Stelle bei meiner Erstprüferin Frau Prof. Dr. Beatrice Hungerland, die mich darin bestärkte, über die Bedeutung der Geburtenregistrierung zu schreiben, obwohl ich - trotz des großen Interesses für dieses Thema - anfänglich viele Zweifel hatte. Ein ebenso besonderer Dank gilt ihrer intensiven Beratung, Betreuung und Unterstützung während der gesamten Zeit.

Herzlich möchte ich auch Herrn Prof. Dr. Manfred Liebel für seine Unterstützung danken, ohne dessen inspirierendes Seminar „Internationale Kinderrechte“ ich vermutlich nicht auf dieses spannende Thema gestoßen wäre.

Nicht zuletzt gebührt meinem Freund und meiner Familie ein herzliches Dankeschön für die liebevolle Unterstützung, Ermutigung und die unendliche Geduld, die mir während der Entstehung dieser Arbeit entgegengebracht wurde.

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Anteil der registrierten Geburten im Jahr

Tab. 2: Anteil der registrierten Geburten in ausgewählten Ländern Südasiens, zwischen 1999 und 2003, in Prozent

Tab. 3: Anteil der registrierten Geburten in ausgewählten Ländern Afrikas, zwischen 1998 bis

Tab. 4: Anteil der registrierten Geburten aufgeschlüsselt nach dem Wohlstand der Bevölkerung Afrikas, im Jahr

Tab. 5: Anteil der registrierten Geburten aufgeschlüsselt nach dem Bildungsniveau der Mutter, im Jahr

Tab. 6: Anteil der registrierten Geburten aufgeschlüsselt nach familiären Lebensformen, in Prozent

Tab. 7: Geburtenregistrierungsraten von Mädchen und Jungen, in Prozent

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Weltweiter Überblick über den Entwicklungsstand der . Geburtenregistrierung im Jahr 2000 (Schätzungen)

Abb. 2: Beispiel Papua Neuguinea

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Jede Gesellschaft und jede Gemeinschaft hat ihre eigenen Traditionen und Gewohnheiten, um ein Neugeborenes entsprechend zu empfangen. Ein wesentlicher Schritt dabei ist die Registrierung der Geburt, die als Recht des Kindes auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit im Artikel Sieben der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgeschrieben ist.

In Deutschland beispielsweise sind die Eltern per Gesetz verpflichtet, das Neugeborene innerhalb weniger Tage beim Standesamt anzumelden. Jedoch ist das in vielen anderen Ländern nicht selbstverständlich.

Einem UNICEF-Bericht zufolge wurden im Jahr 2007 51 Millionen – mehr als ein Drittel aller Kinder weltweit - nicht registriert. Diese Kinder tauchen in keinem Geburtenregister, in keiner Statistik auf und können zudem weder nachweisen, wann und wo sie geboren wurden noch wie sie und ihre Eltern heißen und welche Nationalität sie besitzen. Ohne eine Registrierung und die damit verbundene Ausstellung der Geburtsurkunde kann auch eine Existenz und Identität nicht formal anerkannt werden, sodass jene Mädchen und Jungen offiziell nicht existieren. Sie sind „unsichtbar“[1] - unsichtbar für Behörden, Politiker und selbst für Sonder- und Hilfsorganisationen.

Diesen Kindern wurde das Recht auf eine Registrierung ihrer Geburt - als ein fundamentales Menschenrecht - vorenthalten. Auch eine Geburtsurkunde ist nicht nur ein Stück Papier, sondern vielmehr ein Identitätsnachweis - ohne diesen die Wahrnehmung der Kinder- und Bürgerrechte unmöglich und viele vermeintlich selbstverständliche Dinge im Leben eines Kindes und eines Erwachsenen unerreichbar werden können. Unerreichbar kann die Ausstellung eines Personalausweises, die Anmeldung zur Schule, die Eröffnung eines Bankkontos, die Beantragung von sozialen Leistungen und der Zugang zur Gesundheitsversorgung sein. Unerreichbar oder unerfüllbar kann aber auch der Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, vor Kinderhandel oder der Schutz vor einem vorzeitigen Einzug in die Armee sein.

Um die Verwirklichung der UN-Kinderrechte und der Schutz aller Kinder in allen Ländern der Welt voranzutreiben, muss der Geburtenregistrierung eine größere Priorität durch die Regierungen eingeräumt werden.

Ziel- und Aufgabenstellung dieser Arbeit ist es, auf die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte aufmerksam zu machen.

Dafür erfolgt zu Beginn der Arbeit eine Begriffsdefinition von ‚Geburtenregistrierung’ und ‚Geburtsurkunde’.

In dem nachfolgenden Kapitel wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, speziell auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und im Besonderen auf den Artikel Sieben - der die Geburtenregistrierung als fundamentales Kinderrecht festschreibt - Bezug genommen.

Der Hauptteil dieser Arbeit geht, wie eingangs erwähnt, dem Ziel nach, die Geburtenregistrierung als Vorraussetzung für die Realisierung einer Vielzahl anderer UN-Kinderrechte zu betrachten. Dabei stehen die Auswirkungen und die zahlreichen Benachteiligungen für die Kinder, deren Geburt nicht registriert wurde, im Fokus.

Anschließend wird das Ausmaß der fehlenden Geburtenregistrierung mit Blick auf Asien, Afrika und Lateinamerika dargestellt und die beeinflussenden Faktoren näher beleuchtet.

Im Anschluss werden im siebenten Kapitel Ideen und Lösungsvorschläge für eine Verbesserung der Geburtenregistrierung ausgearbeitet.

An dieser Stelle soll ferner auf die Problematiken der Literaturrecherche für die Ausarbeitung der vorliegenden Arbeit hingewiesen werden. Die Auswahl an Literatur, Lektüre und Studien zum Thema der Geburtenregistrierung ist überaus begrenzt und fast ausschließlich im englischsprachigen Raum zu finden. Umso wichtiger ist es, die Öffentlichkeit auch im deutschsprachigen Raum für die Bedeutung der Geburtenregistrierung zu sensibilisieren.

2 Definitionen

Um auf die Bedeutung der Geburtenregistrierung Bezug nehmen zu können, ist es im Vorfeld wichtig, diesen Begriff zu definieren und zu bestimmen. In einem engen Zusammenhang zur Geburtenregistrierung steht die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Im Folgenden werden diese Begriffe näher erläutert.

2.1 Definition Geburtenregistrierung

Eine Geburtenregistrierung ist die offizielle und amtliche Eintragung der Geburt eines Kindes in ein Geburtenregister. Dabei erfolgt die Eintragung durch eine staatliche Verwaltungsbehörde und die Koordinierung der Registrierung über eine entsprechende Regierungsabteilung.[2]

In der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Aufgabe der Registrierung den Standesämtern nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG)[3]. „Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden (§ 16 PStG). Bei einer Geburt in einem öffentlichen Krankenhaus, einem öffentlichen Entbindungsheim oder in ähnlichen öffentlichen Einrichtungen obliegt die Anzeige der Geburt ausschließlich dem Leiter der Anstalt oder aber dem dazu besonders ermächtigten Beamten oder Angestellten (§ 18 Abs. 1 PStG)“.[4] Laut der 19. Brockhaus Enzyklopädie sind des Weiteren „der eheliche Vater, die Hebamme, die Ärztin oder der Arzt, jede andere der Geburt beiwohnenden Person und die Mutter“[5] zur Anzeige verpflichtet.

Mit Hilfe der Registrierung wird nicht nur die Geburt, sondern auch die Existenz eines Kindes kontinuierlich, offiziell und rechtmäßig anerkannt. Dieser Vorgang ist grundlegend für die Umsetzung und Verwirklichung der Kinderrechte und anderer lebenspraktischer Bedürfnisse, wie die Anerkennung vor dem Gesetz, das Ermitteln von Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes oder die Erfassung jener wichtiger Lebensabschnitte (Geburt, Heirat, Tod).

Die Geburtenregistrierung verfolgt nicht nur rechtliche und gesetzliche Bestimmungen, um einen wesentlichen Teil bei der Sicherung der Menschenrechte beizutragen, sondern auch statistische Vorgaben und Zielvereinbarungen. Sie sollte Teil eines effektiven Bevölkerungsregistrierungssystems sein, welches verpflichtend, verbindlich und für jeden zugänglich ist. Darüber hinaus werden Bevölkerungsdaten gesammelt, übermittelt, aufbewahrt und deren Vertraulichkeit, Qualität und Echtheit bewahrt.[6]

Nicht zu letzt ist die Registrierung der Geburt eines Kindes unter anderem Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

2.2 Definition Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde ist eine Personenstandsurkunde (§§ 61 a ff. PStG) und somit eine amtliche Bescheinigung über die Geburt einer Person. Diese wird vom zuständigen Standesamt ausgestellt.[7] Die Ausstellung der Urkunde bestätigt und beglaubigt die offizielle Anerkennung der Existenz eines Kindes und die Anerkennung des Kindes als ein Mitglied der Gesellschaft.

In der Geburts- oder der sogenannten Abstammungsurkunde werden folgende Informationen eingetragen[8]:

- der Vor- und Familienname des Kindes und der Eltern,
- das Geschlecht des Kindes,
- der Geburtstag,
- die Geburtszeit,
- der Geburtsort,
- der Wohnort der Eltern,
- die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche (wenn dies aus dem Geburtenregister hervorgeht) und
- der Name und die Unterschrift der beurkundenden Standesbeamtin oder des beurkundenden Standesbeamten sowie der Siegel des Standesamtes.

In einer anderen Literatur[9] wurde berichtet, dass in einigen Ländern zusätzliche Informationen, wie der Name der beteiligten Ärztin und des beteiligten Arztes, der Hebamme, der Geburtshelferin und des Geburtshelfers oder anderer Zeuginnen und Zeugen enthalten sind.

Während in vielen Ländern die Ausstellung der Geburtsurkunde automatisch nach der Geburt erfolgt, benötigt man in einigen Ländern einen gesonderten Antrag.[10] In beiden Fällen ist die Geburtsurkunde ein Personendokument, welches für jeden Einzelnen durch den Staat ausgestellt wird. Die Registrierung einer Geburt und die Anfertigung einer Geburtsurkunde sind deshalb zwei unterschiedliche, dennoch zwei miteinander verknüpfte Ereignisse.

Grundlage für die Ausstellung einer Geburtsurkunde sind die einzelnen Definitionen von Lebendgeburten, die sich von Land zu Land unterscheiden.

Im Folgenden wird darauf verzichtet, die Definitionen aller Länder anzugeben. Erwähnt werden nur die Definition der Bundesrepublik Deutschland und die international empfohlene Definition der Weltgesundheitsorganisation.

Laut der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)[11] vom November 2008 liegt eine Lebendgeburt in Deutschland dann vor,

(1) „wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat“ (PStV Kapitel 5, § 31 Abs. 1).
(2) „Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind“ (§ 31 Abs. 2).
(3) „Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet“ (§ 31 Abs. 3).

Laut der Definition der Weltgesundheitsorganisation gilt ein Baby als lebend geboren, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsschlag in der Nabelschnur oder eine deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln.[12] Gemäß der Definition ist das Gewicht des Neugeborenen nicht ausschlaggebend.

Allerdings übernehmen nicht alle Länder diese international empfohlene Definition der Weltgesundheitsorganisation. Auf den Philippinen zum Beispiel gilt ein Kind, welches vor dem siebenten Schwangerschaftsmonat geboren und innerhalb der ersten 24 Stunden verstorben ist, nicht als lebend geboren – obwohl es einige Stunden nach der Entbindung atmete und lebte.[13] In diesem Fall werden die Geburt und der Tod des Kindes nicht beurkundet und registriert.

3 Der Artikel Sieben der UN-Kinderrechtskonvention

Die rechtliche beziehungsweise gesetzliche Grundlage der Geburtenregistrierung bildet der Artikel Sieben der UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Nachfolgend wird auf die UN-Konvention, dessen Entstehungsgeschichte, Grundsätze und Inhalte eingegangen sowie auf den besagten Artikel Sieben, der das Recht auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit festschreibt.

3.1 Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) wurde am 20. November 1989[14] von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und trat am 2. September 1990 in Kraft. Bis zum „Juni 1999 hatten sich bis auf Somalia und die USA alle Staaten der Welt dem Abkommen angeschlossen“[15].

Erstmals wurden Kinder in einer völkerrechtlich verbindlichen Form als „Subjekte“, als eigenständige Personen mit eigenen Rechten anerkannt. Zudem wurden individuelle, bürgerliche und politische mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten von Kindern vereint. “Bislang waren diese Bereiche in internationalen Menschenrechtsabkommen getrennt.“[16] Die Konvention über die Rechte des Kindes stellt damit das wichtigste und am umfassendsten ratifizierte Menschenrechtsabkommen für Kinder dar.

3.1.1 Entstehung der UN-Konvention

Geschichtlich gesehen geht die KRK auf eine Initiative der polnischen Regierung von 1978 zurück. Polen forderte die 1959 verabschiedete „Erklärung der Rechte des Kindes“ zu ergänzen und in ein völkerrechtlich verbindliches Übereinkommen umzuwandeln.[17] Ein Entwurf dafür sollte bereits im Jahr 1979 - dem „Internationalen Jahr des Kindes“ - vorliegen.

Die zuständige Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen arbeitete allerdings zehn Jahre an einem entsprechenden Konventionstext. „Im weiteren Verlauf wurden auch Beiträge von UN-Sonderorganisationen (UNICEF, ILO u.a.) und Nichtregierungsorganisationen berücksichtigt.“[18] Die lange Beratungs- und Verhandlungsdauer lag unter anderem an den unterschiedlichen Auffassungen und Ansichten der beteiligten Nationen. Es galt immer wieder, „Kompromisse zwischen verschiedenen Vorstellungen von Kindheit und Familie, vom Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen oder von Sozialpolitik und staatlicher Macht“[19] zu finden. Am 20. November 1989 - zum 10. Jahrestag des Internationalen Jahres des Kindes - wurde die Konvention über die Rechte des Kindes von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.[20]

Alle Staaten mit Ausnahme der USA und Somalia haben die UN-Konvention, wenn zum Teil auch nur unter Vorbehalten, ratifiziert.

Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, die Rechte in ihrem Land zu verwirklichen und „die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens durch geeignete und auch wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern bekannt zu machen“[21].

Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Konvention über die Rechte des Kindes als einer der ersten Staaten der Welt am 26. Januar 1990 unterzeichnet und am 6. März 1992 mit einer Vorbehaltserklärung ratifiziert.[22] Einen Monat später, am 5. April 1992 trat die KRK für Deutschland in Kraft.

3.1.2 Grundsätze und Inhalt der UN-Konvention

„Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes gilt als integraler Bestandteil des Menschenrechtsschutzsystems der Vereinten Nationen, das derzeit sieben zentrale Verträge umfasst. (…) Die Rechte des Kindes wurden in einer Spezialkonvention [einer dieser sieben Verträge] verbrieft, weil sich die Auffassung durchsetzte, dass Kinder besonderen Schutz und besondere Unterstützung benötigen.“[23]

Grundsatz der UN-Kinderrechtskonvention sind die „ best interests of the child“[24], die bei allen die Kinder betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen sind.

„Als Träger eigener Rechte wird das Kind in der KRK nicht nur als Objekt von Schutz und Fürsorge verstanden, sondern auch als Subjekt seines eigenen Lebens und seiner eigenen Entwicklung, die es selbst bestimmen soll und kann.“[25]

Um diesem umfassenden Verständnis nachzukommen, wurden 41 verschiedene Rechte formuliert. Diese gilt es nicht zu unterteilen und in verschieden Kategorien zu fassen – das „würde dem Geist der Konvention widersprechen“[26] – „sondern es sollte vielmehr deren gleichrangige Bedeutung und sogar Interdependenz unterstrichen werden“[27]. Eines dieser 41 Rechte ist das Recht auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit (Art. 7 der KRK).

3.2 Das Recht auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit (Art. 7)

Der Artikel Sieben der UN-Konvention über die Rechte des Kindes besagt im Wortlaut:

„(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos wäre.“[28]

Der Artikel Sieben der Kinderrechtskonvention gibt jedem Kind das Recht nach der Geburt durch den Staat registriert zu werden. Das bedeutet, dass jeder Staat eine Geburtenregistrierung für jede Familie erreichbar, zugänglich und verfügbar machen muss – erreichbar auch für Asylsuchende, Flüchtlinge, Immigrantinnen und Immigranten sowie ethnische und indigene Minderheiten. Zudem erhält jedes Kind das Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit von Geburt an.

Die ausdrückliche Verankerung der Registrierungspflicht der Vertragsstaaten zeigt die Bedeutung der Geburtenregistrierung sehr deutlich. Erst durch eine Registrierung der Geburt erfolgt die Anerkennung der Existenz, die Anerkennung als ein Rechtssubjekt und die Anerkennung der eigenen Identität eines neugeborenen Kindes. Erst dadurch erhält ein Neugeborenes eine offizielle Identität und kann seine Rechte wahrnehmen.

Das Unterlassen einer Geburtenregistrierung ist eine Verletzung des unveräußerlichen Rechtes aller Kinder auf eine Identität von Geburt an und auf eine Anerkennung als ein Teil der Gesellschaft. Ohne diese Registrierung besteht die Gefahr, dass dem Kind sämtliche in der UN-Konvention niedergelegten Rechte verwehrt werden.

3.2.1 Bestimmungen bei der Vergabe des Namens

Zahlreiche Länder erheben Bestimmungen und Anordnungen für die Namensgebung der Kinder. Diese Bestimmungen sollen dazu beitragen, die Rechte der Kinder zu schützen und im Besonderen Diskriminierungen abzuwehren gegenüber Kindern, welche verlassen oder unehelich zur Welt kamen.

Gleichwohl gibt es Länder, in denen diese Bestimmungen in Konflikt stehen mit den Prinzipien des Diskriminierungsverbotes.

In Marokko beispielsweise müssen indigene Minderheiten, wie die Angehörigen der Amazigh, ihre Kinder mit einem offiziell anerkannten arabischen Namen anmelden.[29] Diese Vorschrift verstößt jedoch gegen die traditionellen Gewohnheiten, nach denen der Name auf die Geburtsstadt, das Geburtsdorf oder den Stamm hinweist.

Auch Jungen in Saudi Arabien erfahren Diskriminierungen bezüglich der Namensgebung. Im Alter von 15 Jahren erhalten alle Jungen in Saudi Arabien einen Personalausweis.[30] Sind Jungen jedoch unehelich geboren, findet sich kein Familienname auf diesem Dokument.[31] Das Fehlen eines Familiennamens hebt in der Tat ihren unehelichen Status hervor und birgt dadurch weitere Diskriminierungen, wie beispielsweise bei der Erbschaft und der Vormundschaft. In bestimmten Situationen können uneheliche Kinder fiktive Namen wie „Saudi“ oder „Jeddawi“ übernehmen..[32] Jedoch wird ihnen niemals gestattet, den Familiennamen ihrer Mutter anzunehmen.

3.2.2 Bestimmungen bei der Vergabe der Nationalität

Die Staaten handeln auch bei der Vergabe der Nationalität nach unterschiedlichen Prinzipien. Hierzu gehört zum einem das Prinzip des „jus soli“[33] („law of the soil“) und zum anderen das Prinzip des „jus sanguinis“[34] („the law of blood“).

Handelt ein Staat nach dem Prinzip des jus soli, ist jedes Kind, welches in diesem Land geboren wurde, automatisch ein Staatsangehöriger dieses Landes, selbst wenn ein oder beide Elternteile eine andere Nationalität besitzen.[35] Hier ist die Aufnahme der Geburt eines Kindes in das nationale Geburtenregister ausreichend für die Vergabe einer Nationalität. Dieses System findet man in vielen Ländern Zentral- und Lateinamerikas, in der Karibik, ausgenommen sind Haiti und einige Gebiete mit englischer Amtssprache.[36]

Laut dem Prinzip des jus sanguinis erhält ein Kind nicht automatisch das Recht auf die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem das Kind geboren wurde. Vor allem nicht dann, wenn beide Elternteile Staatsbürger eines anderen Landes sind.[37]

Die Vergabe der Nationalität hängt von Dokumenten wie der Geburtsurkunde und von der Herkunft der Eltern ab.[38] Hierbei können mitunter Probleme für die Kinder auftreten, vor allem dann, wenn deren Eltern aus Staaten stammen, die nach dem Prinzip des jus soli handeln. Für diese Kinder besteht das Risiko „staatenlos“ zu bleiben.[39] Diese Handhabung ist diskriminierend gegenüber den Kindern und verstößt ganz offensichtlich gegen den Artikel Sieben der UN-Kinderrechtskonvention.

Länder in denen das Prinzip des jus sanguinus Anwendung findet, sind Asien und die Mehrzahl der Länder, die dem Islamischen Glauben folgen.[40]

Neben diesen beiden Prinzipien existieren Länder, vorwiegend Industrieländer, die beide Formen miteinander kombinieren. Australien, Kanada, Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die USA handeln häufiger nach dem Erstgenannten (jus soli), wobei Deutschland, Japan und die Schweiz eher die Nationalitäten nach dem Prinzip des jus sanguinis festlegen.[41]

4 Die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte

Die Registrierung einer Geburt ist in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes in Artikel Sieben als fundamentales Kinderrecht festgeschrieben.

Sie begründet die Identität und Existenz eines Kindes und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Ausstellung einer Geburtsurkunde. Nur durch die offizielle und rechtmäßige Anerkennung des Namens und der Identität eines Kindes durch die Regierung, können die Rechte des Kindes gesichert und bewahrt werden. Der Artikel Sieben der UN-Kinderrechtskonvention hat damit einen wesentlichen Einfluss auf die Sicherung einer Vielzahl anderer Kinderrechte.

Im Folgenden wird die Bedeutung des Artikels Sieben der UN-Kinderrechtskonvention und damit die Registrierung einer Geburt für die Umsetzung und Verwirklichung vieler anderer UN-Kinderrechte dargestellt.

4.1 Schutz vor unrechtmäßiger Veränderung der Identität

Recht auf Geburtsregister, Name und Staatszugehörigkeit (Art. 7), Recht auf Identität (Art. 8) und Recht auf Adoption (Art. 21)

Ein umfassendes Geburtenregistrierungssystem und die Ausstellung der Geburtsurkunde können einen entscheidenden Teil dazu beitragen, Kinder vor einer illegalen und unrechtmäßigen Veränderung ihrer Identität, wie die Veränderung ihres Namens und des Familienstammes, zu schützen. Doch nicht immer existiert ein gut funktionierendes System und nicht immer werden die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und die Verpflichtung jedes Staates[42], die Identität und die Herkunft eines Kindes zu bewahren, geachtet.

Laut einer Sonderberichterstatterin[43] der UN-Kommission für die Rechte des Kindes scheint die Lage – was die Änderung des Namens und der Nationalität betrifft - in Guatemala sehr dramatisch zu sein. Trotzdem finden sich ähnliche Situationen auch in anderen Ländern der Welt. Im Folgenden soll Guatemala als Beispiel fungieren.

Aufgrund des jahrelangen Bürgerkrieges und der politischen Unruhen ist die Zahl der verlassenen Kinder und Waisenkinder in Guatemala signifikant hoch.

Aus zunächst gemeinnützigen und sozialen Projekten hat sich mit den Jahren ein profitables Geschäft für internationale Adoptionen entwickelt.[44] Grundlage dafür bildet die hohe Armutsrate, die hohe Analphabetenrate, die hohe Geburtenrate und die fehlenden und ineffektiven Kontrollen und Beaufsichtigungen der Adoptionsbehörden und Adoptionsagenturen.[45] Dementsprechend hoch ist die Zahl der internationalen Adoptionen - im Jahr 1998 lag diese bei 1.332.[46] In Ecuador erfolgten im Vergleich dazu nur 50 Adoptionen.[47]

95 Prozent der Adoptionen in Guatemala sind international, damit bildet es neben China, Russland und Rumänien[48] Platz vier der weltweit wichtigsten Ursprungsländer und „Exporteure“ für internationale Adoptionskinder.

Doch in Guatemala sind nur die wenigsten Adoptionen legal. In den meisten Fällen erfolgt die Adoption über Vermittlungsagenturen, die kriminell handeln. Gemeint ist das Kaufen und Verkaufen von Kindern, die Fälschung der Dokumente und Papiere oder gar das Kidnapping von Kindern.[49]

Diese Agenturen verfügen über ein weites Netzwerk an Frauen und Familien, die meist aus ihrer finanziellen Notsituation heraus bereit sind, ihre Neugeborenen abzugeben und zu verkaufen. Hebammen, Ärztinnen und Ärzte, Vermittlerinnen und Vermittler sind ebenso Teil dieses Netzwerks. Die Vermittlerinnen und Vermittler („jaladoros“) gehen beispielsweise der Aufgabe nach, Schwangere und junge Mütter, deren Neugeborene noch nicht registriert wurden, aufzusuchen und ihnen ein Geschäft anzubieten: „money in exchange for their babies“.[50] Es ist einfacher und sicherer, ein nichtregistriertes Neugeborenes, dessen Existenz offiziell noch nicht bekannt und gemeldet ist, zu „kaufen“, als ein registriertes Kind.

Den Agenturen geht es vermutlich nicht mehr darum, verlassene Kinder, Halb- oder Waisenkinder aus staatlichen Institutionen in eine Familie zu vermitteln, sondern nur um Profit. Jene, die es am dringendsten bedürfen, „bleiben auf der Strecke“ und haben meist keine Chance, vermittelt zu werden. Ein Bericht des Lateinamerikanischen Institutes für Bildung und Kommunikation (ILPEC) aus dem Jahr 2000 stellt die Situation sehr deutlich vor:

“...institutions are saturated with children who are not being adopted. It would be worthwhile to further investigate this circumstance since those actually being adopted are, to a large extent, being “produced” for this end, while those who are truly in need of a family are being condemned to institutionalization until they reach the age of adulthood…”[51]

Kommt es zu einer internationalen Adoption, erfolgt nicht selten eine Veränderung der Identität des Kindes (Name, Familienstamm, Nationalität). Dabei werden häufig die Papiere und Dokumente gefälscht und neue ausgestellt. Dies passiert fast immer ohne Wissen und Zustimmung des Kindes, da es in den meisten Fällen zu jung ist, um die Sachlage zu verstehen. Zum anderen liegt häufig kein ausschlaggebender Grund vor (wie beispielweise eine Kindeswohlgefährdung), um das Kind aus der Familie zu nehmen. Aus diesen Gründen stehen Entscheidungen, die eine internationale Adoption betreffen, in einem sehr zwiespältigen Verhältnis zu den Rechten des Kindes.

Folgt man den Worten des Artikels 21 der UN-Kinderrechtskonvention, entstehen weitere Zweifel bezüglich der Legitimität dieser internationalen „Adoptionsgeschäfte“. Denn laut des Artikels 21 erkennen die Vertragsstaaten eine internationale Adoption als eine Form der Betreuung nur dann an, „wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann“[52]. Nur ist der Fall sehr unwahrscheinlich, dass keine geeignete Pflege- oder Adoptionsfamilie im eigenen Land zu finden ist.

Des Weiteren heißt es im Artikel 21, dass alle Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen sollen, „um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen“[53]. Doch genau darum geht es anscheinend bei den Adoptionsvermittlungsagenturen in Guatemala.

Laut dem Lateinamerikanischen Institut für Bildung und Kommunikation (ILPEC) liegen die Kosten für eine internationale Adoption für US-Amerikanerinnen und US-Amerikaner zwischen 23.000 US Dollar und 25.000 US Dollar.[54]

[...]


[1] Deutsches Komitee für UNICEF (2006), S. 53.

[2] Vgl. Todres. J. (Professor an der Georgia State University) (o. J.), S. 32.

[3] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 49.

[4] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 49.

[5] Brockhaus Enzyklopädie (1989), S. 194 f.

[6] Vgl. UNICEF (2002), S. 2.

[7] Vgl. Brockhaus Enzyklopädie (1989), S. 195.

[8] Die nachfolgenden Aufzählungspunkte sind allesamt aus der 19. Brockhaus Enzyklopädie S. 195 entnommen.

[9] UNICEF (2002), S. 2.

[10] Vgl. UNICEF (2002), S. 2.

[11] Bundesgesetzblatt (2008), S. 7.

[12] WHO Health Status Statistics: Mortality.

[13] Vgl. UNICEF (2002), S. 2.

[14] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 3.

[15] Von Schorlemer (2004), S. 10.

[16] Liebel, M., Hungerland, B. et al. (2007), S. 41.

[17] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 36.

[18] Liebel, M., Hungerland, B. et al. (2007), S. 40.

[19] Ebd., S. 40.

[20] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 37.

[21] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 26.

[22] Ebd., S. 2.

[23] Liebel, M., Hungerland, B. et al. (2007), S. 41.

[24] Von Schorlemer, S. (2004), S. 11.

[25] Liebel, M., Hungerland, B. et al. (2007), S. 42.

[26] Filler, E., Kern. A. et al. (1994), S. 64.

[27] Ebd., S. 64.

[28] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 13.

[29] Vgl. UNICEF (2003 a), S. 10.

[30] Vgl. UNICEF (2002), S. 4.

[31] UNICEF (2002), S. 4.

[32] Vgl. UNICEF (2002), S. 4.

[33] PLAN (2005 a), S. 15.

[34] Ebd., S. 15.

[35] Vgl. PLAN (2005 a), S. 15.

[36] Vgl. UNICEF (2002), S. 4.

[37] Vgl. PLAN (2005 a), S. 15.

[38] Vgl. UNICEF (2002), S. 4.

[39] Ebd., S. 4.

[40] Vgl. UNICEF (2002), S. 4.

[41] Ebd., S. 4.

[42] Ausgenommen sind Somalia und die USA.

[43] Ofelia Calcetas-Santos (“Special Rapporteur”).

[44] Vgl. UN Economic and Social Council (2000), S. 4.

[45] Ebd., S. 4.

[46] Ebd., S. 4.

[47] Ebd., S. 4.

[48] Vgl. UNICEF (2003 b), S. 2.

[49] Vgl. UN Economic and Social Council (2000), S. 4.

[50] ILPEC-Report, In: Hague Conference on private international Law (2007), S. 9.

[51] ILPEC-Report, In: Hague Conference on private international Law (2007), S. 9.

[52] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 16.

[53] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2007), S. 16.

[54] Vgl. Hague Conference on private international Law (2007), S. 11.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842803541
Dateigröße
994 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Magdeburg-Stendal; Standort Magdeburg – Angewandte Humanwissenschaften, Angewandte Kindheitswissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
1,4
Schlagworte
staatszugehörigkeit name kinderrecht kinderrechtskonvention nationalität
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Titel: Die Bedeutung der Geburtenregistrierung für die Verwirklichung der UN-Kinderrechte
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