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Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für KMU

©2009 Bachelorarbeit 61 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
99 % der über 20 Mio. Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Nochmal 92 % davon sind kleine Unternehmen. Nur 8 % aller KMU sind grenzüberschreitend tätig und nur 5 % haben Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen. Sie stellen 67 % aller Beschäftigten auf Gemeinschaftsebene. Insgesamt wurden zwischen 2002 und 2007 84 % der neuen Arbeitsplätze in der EU von KMU geschaffen.
Bei diesem Einfluss auf die Wirtschaft in der Gemeinschaft stellt sich zum einen die Frage, warum bisher in Sachen Gesellschaftsformen nicht auf die Bedürfnisse der EU-weiten Mehrheit eingegangen wurde und warum zum anderen bei Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren nicht nach Unternehmensgröße unterschieden wird. Beides bedingt erhöhte Kosten für KMU, die bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großkonzernen auf dem Markt, wie z. B. fehlende Skaleneffekte, weiter verstärken. Fraglich ist deshalb, ob bisher keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen wurden oder falls doch, ob diese nicht die erhoffte Wirkung erbracht haben. Dabei sind die größten Probleme für KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Sprach- und Kulturbarrieren, Unterschiede in den Rechtssystemen und oftmals Kosten, die bei Gründung und Beratung in Unternehmensfragen in anderen Mitgliedsstaaten (MS) anfallen.
Seit der Vorlage des Vorschlags eines Statuts vom 25. Juni 2008 (nachfolgend ‘Vorschlag SPE-VO’) und der Billigung mit Änderung des Europäischen Parlaments (EP) in der ersten Lesung (nachfolgend ‘Änderungsvorschlag EP’) nimmt eine vereinheitlichte Form einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) und eine damit angestrebte Entlastung für KMU immer greifbarere Formen an. Dabei soll eine europäisch-autonome Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden, die flexibel ausgestaltet und kostengünstig gegründet und verwaltet werden kann. Sie soll grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU befördern und tritt damit in Konkurrenz zu bereits vorhandenen supranationalen Rechtsformen (wie der SE, EWIV oder SCE) und seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit auch zu bestehenden nationalen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (wie der deutschen GmbH, der französischen SARL oder der englischen Ltd.).
Die Verordnung (VO) soll weitestgehend in sich geschlossen und nur in Ausnahmefällen, wie im Steuer-, Arbeits- oder Insolvenzrecht, auf […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition KMU
2.1 Allgemeines
2.2 Analyse der Kriterien
2.3 Unternehmensklassen
2.4 Unternehmenstypen

3. Aktuelle Rechtslage
3.1 Niederlassungsfreiheit
3.1.1 Grundlagen
3.1.2 Zuzugsfälle
3.1.2.1 Centros
3.1.2.2 Überseering
3.1.2.3 Inspire Art
3.1.3 Wegzugsfälle
3.1.4 Praxisbetrachtung der Niederlassungsfreiheit
3.2 Nationale Rechtsformen
3.2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
3.2.1.1 Gründung
3.2.1.2 Corporate Governance
3.2.1.2.1 Gesellschafterversammlung
3.2.1.2.2 Geschäftsführer
3.2.1.3 Rechtssicherheit als Standortvorteil
3.2.2 Die Unternehmergesellschaft (UG) als Sonderform der GmbH
3.2.2.1 Vergleich mit der GmbH
3.2.2.2 Nachteile partieller Kapitalausstattung
3.2.2.3 Die UG als „andere“ GmbH
3.2.3 Private Company Limited by Shares (Ltd.)
3.2.3.1 Gründung
3.2.3.2 Corporate Governance
3.2.3.3 Die Ltd. als Risiko- und Kostenfalle
3.3 Supranationale Rechtsformen
3.3.1 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
3.3.2 Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE)
3.3.2.1 Gründung
3.3.2.2 Corporate Governance
3.3.2.3 Keine Eignung für KMU
3.3.3 Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE)
3.3.3.1 Gründung
3.3.3.2 Corporate Governance
3.3.3.3 Fazit

4. Entstehung und Ziele der SPE
4.1 Entstehung
4.2 Ziele

5. Gesetzgeberischer Stand des Statuts
5.1 Verfahren
5.2 Rechtssetzungskompetenz
5.2.1 Art. 308 EGV versus Art. 95 EGV
5.2.2 Ausblick für das Verfahren der SPE

6. Struktur und Rechtsquellen des Statuts
6.1 Aufbau
6.2 Normenpyramide
6.3 Praxisvorteile gegenüber der SE

7. Die Gründung der SPE
7.1 Voraussetzungen
7.1.1 Geschäftszweck
7.1.2 Mehrstaatlichkeitsklausel
7.1.2.1 Vorgeschichte
7.1.2.2 Ausgestaltung im Änderungsvorschlag des EP
7.1.2.3 Gründungshemmnis für KMU?
7.2 Möglichkeiten der Gründung
7.3 Satzung
7.3.1 Einführung
7.3.2 Mustersatzung
7.3.2.1 Ausprägung im Änderungsvorschlag des Parlaments
7.3.2.2 Methodisch korrekter Ansatz für die SPE?
7.3.3 Regelungsaufträge
7.3.3.1 Einführung
7.3.3.2 Funktionen
7.3.3.3 Ausprägung im Statut
7.3.4 Sitz der Gesellschaft
7.4 Eintragung
7.4.1 Antragstellung
7.4.2 Obligatorische Angaben und Dokumente
7.4.3 Gründungskontrolle
7.5 Offenlegungspflichten
7.6 Gesellschaftskapital
7.6.1 Sinn und Zweck des Mindestkapitals
7.6.2 Einschätzung der EU-Kommission
7.6.3 Kapitalaufbringung bei der SPE
7.6.4 Kapitalerhaltung in Form der Solvenzbescheinigung
7.6.4.1 Ausgestaltung und Risiken
7.6.4.2 Offenlegung als Vorteil
7.6.4.3 Praktische Auswirkungen für KMU
7.7 Flexible Gründung mit Hindernissen

8. Corporate Governance
8.1 Flexibilität en masse
8.2 Geschäftsleitung
8.2.1 Begriffsbestimmungen
8.2.2 Handlungsspielraum
8.2.3 Pflichten der Geschäftsleitung
8.2.3.1 Sorgfaltspflicht
8.2.3.2 Meidung von Interessenkonflikten
8.2.4 Haftung der Geschäftsleitung
8.2.4.1 Zahlung bei Schaden oder Verlust
8.2.4.2 Zahlung von Entschädigung
8.2.4.3 Haftung vor der Eintragung
8.2.5 Vertretung
8.2.6 Ausschüttungen
8.2.6.1 Definition
8.2.6.2 Zulässigkeit
8.2.6.3 Fehlerhafte Ausschüttungen
8.2.7 Zusammenfassung
8.3 Anteilseigner
8.3.1 Die Mitgliedschaft in der SPE
8.3.1.1 Ausschluss
8.3.1.2 Ausscheiden
8.3.2 Übertragung von Anteilen
8.3.3 Informationsrechte der Anteilseigner
8.3.4 Kompetenzen der Gesellschafterversammlung
8.3.4.1 Beantragung eines Beschlusses
8.3.4.2 Einschalten eines unabhängigen Sachverständigen
8.3.4.3 Veränderung des Gesellschaftskapitals
8.3.4.3.1 Kapitalerhöhung
8.3.4.3.2 Kapitalherabsetzung
8.3.4.4 Weitere Kompetenzbereiche
8.3.5 Sonstiges zu Beschlüssen
8.3.6 Zusammenfassung
8.4 Arbeitnehmer

9. Grundgerüst mit Potenzial

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

99 % der über 20 Mio. Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Nochmal 92 % davon sind kleine Unternehmen. Nur 8 % aller KMU sind grenzüberschreitend tätig und nur 5 % haben Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen[1]. Sie stellen 67 % aller Beschäftigten auf Gemeinschaftsebene. Insgesamt wurden zwischen 2002 und 2007 84 % der neuen Arbeitsplätze in der EU von KMU geschaffen[2].

Bei diesem Einfluss auf die Wirtschaft in der Gemeinschaft stellt sich zum einen die Frage, warum bisher in Sachen Gesellschaftsformen nicht auf die Bedürfnisse der EU-weiten Mehrheit eingegangen wurde und warum zum anderen bei Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren nicht nach Unternehmensgröße unterschieden wird. Beides bedingt erhöhte Kosten für KMU, die bereits bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großkonzernen auf dem Markt, wie z. B. fehlende Skaleneffekte, weiter verstärken. Fraglich ist deshalb, ob bisher keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen wurden oder falls doch, ob diese nicht die erhoffte Wirkung erbracht haben. Dabei sind die größten Probleme für KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Sprach- und Kulturbarrieren, Unterschiede in den Rechtssystemen und oftmals Kosten, die bei Gründung und Beratung in Unternehmensfragen in anderen Mitgliedsstaaten (MS) anfallen.

Seit der Vorlage des Vorschlags eines Statuts vom 25. Juni 2008[3] (nachfolgend „Vorschlag SPE-VO“) und der Billigung mit Änderung des Europäischen Parlaments (EP) in der ersten Lesung[4] (nachfolgend „Änderungsvorschlag EP“[5]) nimmt eine vereinheitlichte Form einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) und eine damit angestrebte Entlastung für KMU immer greifbarere Formen an. Dabei soll eine europäisch-autonome Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden, die flexibel ausgestaltet[6] und kostengünstig gegründet und verwaltet werden kann. Sie soll grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU befördern[7] und tritt damit in Konkurrenz zu bereits vorhandenen supranationalen Rechtsformen (wie der SE, EWIV oder SCE) und seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit[8] auch zu bestehenden nationalen Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung (wie der deutschen GmbH, der französischen SARL oder der englischen Ltd.)[9].

Die Verordnung (VO) soll weitestgehend in sich geschlossen und nur in Ausnahmefällen, wie im Steuer-, Arbeits- oder Insolvenzrecht, auf innerstaatliche Regelungen verweisen[10]. Sie ist durch die hohe Flexibilität der Satzung und durch die Verwendung von Regelungsaufträgen schlank und schnell zu überblicken. Das Mindestkapital liegt bei einem Euro[11] und die Societas Privata Europaea (SPE)[12] lässt sich, abhängig von den Anforderungen an die Formalitäten des jeweiligen MS, innerhalb weniger Tage gründen[13]. Zur Gründung werden nur geringe Anforderungen an einen grenzüberschreitenden Bezug gestellt. Dabei sind auch Gründungen ex nihilo möglich. Dazu gesellen sich liberale Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsregeln.

Dieser Beitrag soll untersuchen, auf welchem Stand die Ausarbeitung der Verordnung zur SPE ist und inwieweit diese bisher geeignet ist die gemeinschaftsweite Geschäftstätigkeit von KMU zu fördern.

2. Definition KMU

2.1 Allgemeines

Die Definition von KMU ist auf europäischer Ebene durch eine Empfehlung einheitlich erarbeitet[14] und von fast allen MS ohne Änderungen in nationales Recht übernommen worden[15]. Sie soll deshalb als einzige Bestandteil dieser Arbeit sein. Sinn und Zweck der Empfehlung ist sowohl die Reduzierung zahlreicher Definitionen bezüglich KMU auf Gemeinschaftsebene, die die MS im Laufe der Jahre selbst definiert hatten, als auch die Effizienzsteigerung bei politischen Maßnahmen KMU betreffend[16].

Ausgangspunkt ist der Unternehmensbegriff, der jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, erfasst[17]. Als Hauptkriterium zur Definition von KMU kommt die Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen zur Anwendung. Aufgrund der Vielzahl von Unternehmenstypen und Gesellschaftszwecke wird dieses durch ein finanzielles Kriterium, entweder den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme, ergänzt[18].

2.2 Analyse der Kriterien

Für die finanziellen und auf die Mitarbeiter bezogenen Schwellenwerte ist der letzte Jahresabschluss maßgeblich[19]. In punkto Mitarbeiterzahl sind die Jahresarbeitseinheiten heranzuziehen, d. h. die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Dabei werden Teilzeitbeschäftigte oder Saisonarbeiter nur entsprechend ihres Anteils an den Einheiten berücksichtigt. Keine Berücksichtigung finden Auszubildende[20]. Den Status als KMU kann man erhalten bzw. verlieren, wenn man in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die maßgeblichen Schwellenwerte über- bzw. unterschreitet[21].

2.3 Unternehmensklassen

Die Empfehlung KMU beinhaltet insgesamt drei Definitionen von Unternehmensklassen, die alle dem Oberbegriff KMU unterfallen. Zunächst das Kleinstunternehmen, welches weniger als 10 Mitarbeiter angestellt hat und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. € nicht überschreitet[22]. Weiterhin das kleine Unternehmen, welches weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. € nicht übersteigt[23]. Das größte Unternehmen, welches noch als KMU bezeichnet werden kann, darf nicht mehr als 250 Mitarbeiter anstellen und der Jahresumsatz darf 50 Mio. € oder aber die Jahresbilanzsumme darf 43 Mio. € nicht übertreffen[24].

2.4 Unternehmenstypen

Die Empfehlung KMU unterscheidet weiterhin drei verschiedene Unternehmenstypen: das eigenständige, das Partner- und das verbundene Unternehmen[25] Ein Unternehmen kann nur dann den Status als KMU für sich in Anspruch nehmen, wenn es nach der Empfehlung als eigenständig gilt und nicht unter die anderen beiden Typen fällt. Der Hauptgrund dafür ist die bessere Finanzierungsmöglichkeit aus externen Quellen für das Partner- und das verbundene Unternehmen. Sie sollen durch die vorgegebenen Definitionen deshalb von den Vorteilen, die KMU üblicherweise gewährt werden, ausgeschlossen werden.

3. Aktuelle Rechtslage

3.1 Niederlassungsfreiheit

3.1.1 Grundlagen

Die Niederlassungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten[26] der Europäischen Gemeinschaft (EG), die seit der Gründung der EG zum Gemeinschaftsrecht gehören. Sie ist in Art. 43 EGV verfasst und gilt nicht nur für natürliche Personen, die in einem MS ansässig sind, sondern auch für Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben (Art. 48 EGV). Vordergründig dient die Niederlassungsfreiheit der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes ohne Schranken zwischen den einzelnen MS.

3.1.2 Zuzugsfälle

Diese Betrachtung betrifft den Aufnahmestaat einer Gesellschaft, also den MS, in dem eine ausländische Gesellschaft tätig wird.

3.1.2.1 Centros

Am Anfang stand dabei die Centros-Entscheidung[27]. Laut Sachverhalt verweigerte die dänische Zentralverwaltung für Handel und Gesellschaften der Centros Ltd. die Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark, da sie nicht die dänischen Standards für das Mindestgesellschaftskapital erfüllte[28]. Zwar betonte der EuGH die Berechtigung für MS, Maßnahmen zu treffen, damit sich Gesellschaften bei Missbrauch der durch den EGV geschaffenen Möglichkeiten nicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen können[29]. Jedoch stellen das Nichtentfalten einer Geschäftstätigkeit im Sitzstaat und die ausschließliche Tätigkeit im MS ihrer Zweigniederlassung nicht automatisch einen Missbrauch dar[30]. Denn das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines MS zu errichten und in anderen MS Zweigniederlassungen zu gründen, folgt unmittelbar aus der Niederlassungsfreiheit des EGV[31].

3.1.2.2 Überseering

Die Bestärkung der Niederlassungsfreiheit bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten von Gesellschaften führte der EuGH bei der Überseering-Entscheidung fort[32]. Im Sachverhalt ging es um die in den Niederlanden wirksam gegründete Überseering BV, deren Anteile nur in Deutschland ansässigen Staatsangehörigen gehörten und die eine Zweigniederlassung in Deutschland hatte. Die deutschen Gerichte weigerten sich daraufhin der Überseering BV die Rechts- und Parteifähigkeit für Deutschland zuzuerkennen. Die deutsche Regierung legte eine Reihe von Gründen dar, die die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen sollten. Dazu gehörten die Einwände, dass die Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt wird, sie durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei (wie Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmermitbestimmung) und sie in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe[33]. Diese Argumente lehnte der EuGH ab. Zwar können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, jedoch ergibt sich daraus keine Rechtfertigung, einer in der Gemeinschaft ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaft, die dort auch ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechts- und Parteifähigkeit abzusprechen[34].

3.1.2.3 Inspire Art

In der Inspire-Art-Entscheidung[35] hat der EuGH seine bisherige Rechtssprechung zum Zuzug aufrechterhalten und weiter präzisiert. Die Inspire-Art Ltd. wurde im Vereinigten Königreich gegründet und war ausschließlich in den Niederlanden tätig. Sinn und Zweck der Gründung der Gesellschaft als Ltd. war es, die strengeren Vorschriften für Mindestkapital und Einzahlung der Aktien in den Niederlanden zu umgehen. Es wurde nochmals vom EuGH betont, dass die Gründe, wegen derer eine Gesellschaft in einem bestimmten MS gegründet wird, abgesehen vom Betrug, für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit unerheblich sind[36]. Die Nutzung vorteilhafter Rechtsvorschriften eines MS stellt keinen Missbrauch dar[37]. Durch die Auferlegung zusätzlicher administrativer Pflichten für ausländische Gesellschaften versuchte die niederländische Regierung die Niederlassungsfreiheit zu beeinträchtigen[38]. Die Rechtfertigungsgründe für die Beeinträchtigung wurden vom EuGH abgelehnt. Die niederländische Regierung argumentierte, dass u. a. der Gläubigerschutz ausgehebelt würde. Dies widerlegte der EuGH mit dem Fakt, dass die Inspire Art Ltd. als englische Gesellschaft firmierte und die Geschäftspartner dadurch ausreichend darüber informiert seien, das englisches und nicht niederländisches Recht einschlägig ist. Zusätzlich würden Schutzregelungen auf Gemeinschaftsebene greifen[39].

3.1.3 Wegzugsfälle

In dieser Betrachtung geht es darum, wie der Gründungsstaat eines Unternehmens die Verlegung des Satzungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen MS behandelt.

Im Urteil Daily Mail[40] ging es um die Frage, ob der Wegzug der Daily Mail and General Trust PLC einer Zustimmung des britischen Steuerrechts bedarf. Dabei wies der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründet wurde und jenseits dieser keine Realität hat[41]. Somit steht und fällt die Möglichkeit, den Satzungssitz zu verlegen, mit den Möglichkeiten die das jeweilige Gesellschaftsstatut dem Unternehmen gewährt. Denn erst das nationale Recht ermöglicht die Gründung und erst dadurch entsteht überhaupt das Recht auf die Niederlassungsfreiheit nach den Artt. 43, 48 EGV. Diese Haltung hat der EuGH im Fall Cartesio[42], entgegen den Schlussanträgen des Generalstaatsanwalts[43], aufrechterhalten. Er betonte, dass sich die Verlegung des Satzungssitzes mangels sekundärrechtlicher Regelungen nach dem Gründungsstatut richtet, welches Beschränkungen dafür vorsehen kann[44]. Damit regelt nationales Recht nicht nur die Gründung, sondern auch den Fortbestand der Gesellschaft. Deshalb kann an die Verlegung des Satzungssitzes auch die Rechtsfolge geknüpft werden, dass sie nicht mehr als Gesellschaft nationalen Rechts gilt und auch nicht Anspruch auf die Niederlassungsfreiheit erheben kann[45]. Eine Gesellschaft kann aber nicht zum Festhalten an das Gründungsstatut oder zur Auflösung oder Liquidation vom MS gezwungen werden, wenn sie bereit ist, dieses zu wechseln und das Gesellschaftsstatut des Aufnahmestaats diese Möglichkeit des Wechsels vorsieht[46].

3.1.4 Praxisbetrachtung der Niederlassungsfreiheit

Beim Zuzug von ordnungsgemäß in der Gemeinschaft gegründeten Gesellschaften haben die Aufnahmestaaten von Zweigniederlassungen diese ausnahmslos anzuerkennen. Damit ergibt sich für KMU die Möglichkeit z. B. in Deutschland eine GmbH zu gründen und mit dieser eine umfassende Geschäftstätigkeit in Italien, unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit und unter Verwendung des deutschen GmbH-Rechts, zu entfalten. Voraussetzung ist, dass der Satzungssitz in Deutschland verbleibt. Beim Wegzug lässt der EuGH den MS weitestgehend Handlungsfreiheit bei der Gestaltung ihres nationalen Gesellschaftsstatuts. Sie können entscheiden, ob nach einem Wegzug des Satzungssitzes weiterhin ihr Statut anwendbar ist oder ob die Gesellschaft aufgelöst oder liquidiert werden muss. Für den Fall, dass die Gesellschaft das Gesellschaftsstatut im Aufnahmestaat annehmen möchte, darf dies vom Wegzugsstaat nicht behindert oder eingeschränkt werden. Bei erneuter Betrachtung des oben genannten Beispiels ergibt sich durch § 4a GmbHG, dass diese GmbH sich dem italienischen Gesellschaftsstatut unterordnen müsste, soweit dieses es vorsieht, da das deutsche Recht als Satzungssitz einen Ort im Inland verlangt.

3.2 Nationale Rechtsformen

Aufgrund der Betrachtungen zur Niederlassungsfreiheit, die eine Geschäftstätigkeit nationaler Rechtsformen auch in anderen MS ausdrücklich zulässt, sollen nun auch die aus nationaler Sicht am ehesten geeigneten Kapitalgesellschaften analysiert werden.

3.2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem zulässigen Gesellschaftszweck von einer oder mehreren Personen gegründet werden kann. Für ihre Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Sie ist eine juristische Person, eine Kapitalgesellschaft und unabhängig vom Gesellschaftszweck Handelsgesellschaft (Vgl. §§ 1, 13 GmbHG). Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 € und kann als Bar- oder Sacheinlage geleistet werden (§ 5 Abs. 1 und 4 GmbHG). Im Gegensatz zur AG, bei der Satzungsstrenge herrscht (§ 23 Abs. 5 AktG), besteht bei der GmbH weitgehende Gestaltungsfreiheit im Innenverhältnis (§ 45 Abs. 1 GmbHG).

3.2.1.1 Gründung

Am Anfang der GmbH-Gründung steht immer der Gründungsentschluss der Gesellschafter. Danach ist der Gesellschaftsvertrag mit seinem Mindestinhalt nach § 3 Abs. 1 GmbHG[47] notariell zu beurkunden (§ 2 Abs. 1 GmbHG), womit die Gesellschaft dann errichtet ist. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgte entweder schon im Gesellschaftsvertrag oder erfolgt in der ersten Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG). Das Mindeststammkapital betreffend gilt § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG. Demnach sind von jeder Bareinlage ein Viertel, aber insgesamt mindestens 12.500 €, und Sacheinlagen vollständig zu leisten. Danach erfolgt die Anmeldung im Handelsregister durch alle Gesellschafter (§§ 7 Abs. 1, 78 GmbHG). Die in § 8 GmbHG genannten Unterlagen sind beizufügen[48]. Sind die oben genannten Punkte erfüllt und liegen keine Ablehnungsgründe nach § 9c GmbHG vor, erfolgt die Eintragung in das Handelsregister und die Gesellschaft entsteht als juristische Person (§§ 10, 11 Abs. 1 GmbHG).

Durch die Änderung des § 4a GmbHG und der damit verbundenen Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG a. F. wurde der Satzungssitz vom Ort der Geschäftsleitung getrennt, sodass nun Geschäftsaktivitäten einer GmbH auch ausschließlich außerhalb Deutschlands liegen können, solange der Satzungssitz in Deutschland verbleibt.

3.2.1.2 Corporate Governance
3.2.1.2.1 Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist, trotz der hohen Flexibilität bei der Ausgestaltung der GmbH, grundsätzlich bei Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), der Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG) und bei der Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zuständig. Im Übrigen richten sich die Aufgaben der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag. Sind keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen worden, so gelten die Kompetenzen gem. § 46 Abs. 1 GmbHG. Die Weisungsbefugnis gegenüber den Geschäftsführern nach § 37 Abs. 1 GmbHG stellt die größte Kompetenz dar. Obwohl Gläubigern gegenüber grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten haftet, kann ausnahmsweise eine persönliche Haftung für Gesellschafter eintreten, wie z. B. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor der Eintragung der Gesellschaft, der Vermischung von Vermögen der GmbH mit dem Privatvermögen[49] und bei existenzvernichtenden Eingriffen[50].

3.2.1.2.2 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Dabei kann die GmbH nach § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die nicht Gesellschafter sein müssen, aber sein können (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Ihre Hauptaufgaben bestehen darin für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen (§ 41 GmbHG) und die laufenden Angelegenheiten zu erledigen. Sie haben nach außen umfassende Vertretungsbefugnis (§§ 35 Abs. 1 S. 1, 37 Abs. 2 GmbHG). Ansonsten unterliegen die Geschäftsführer dem Weisungsrecht der Gesellschafter und den in der Satzung festgelegten Aufgaben. Insbesondere die grundsätzliche Unternehmenspolitik[51] und Entscheidungen über ungewöhnliche Maßnahmen mit hohem Risiko[52] sind Sache der Gesellschafterversammlung. Eine persönliche Haftung für die Geschäftsführer kommt immer dann in Betracht, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen (Art. 43 Abs. 2 und 3 GmbHG) oder wenn sie nicht rechtzeitig Insolvenz anmelden (§ 15a InsO).

3.2.1.3 Rechtssicherheit als Standortvorteil

Die GmbH ist kostengünstig und in Deutschland eine sehr beliebte Gesellschaftsform. Klare Standortvorteile sind die Rechtssicherheit bei der Gründung durch das Notariat und die umfassende Rechtssprechung. Insbesondere für Jungunternehmer können aber die komplizierten Kapitalschutzregeln (wie u. a. verdeckte Sacheinlagen und cash-pooling) zum Problem werden. Es besteht auch kein globales oder europäisches Label. Zwar ist der Verwaltungssitz verlegbar, ist man aber in mehr als zwei MS ausgeprägt tätig, müssen entweder Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen gegründet werden, was wiederum mit höherem Kostenaufwand verbunden ist.

3.2.2 Die Unternehmergesellschaft (UG) als Sonderform der GmbH

3.2.2.1 Vergleich mit der GmbH

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008 besteht als Sonderform der GmbH die UG. Mit wenigen Ausnahmen ist auf sie das gesamte GmbH-Recht anwendbar. Maßgeblich für die UG ist § 5a GmbHG. Demnach kann die UG mit weniger als 25.000 € Stammkapital gegründet werden, muss dann aber den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Ein Mindestkapital von einem Euro ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GmbHG. Gibt es mehrere Gründer muss jeder einen Geschäftsanteil von einem Euro übernehmen. Die Problematik, die sich aus diesen geringen Beträgen ergibt, ist folgende: Keine Gesellschaft mit seriösen wirtschaftlichen Absichten kann einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mit einigen Euro Stammkapital gewährleisten. Hier besteht die große Gefahr sofort nach Aufnahme einer noch so geringen Geschäftstätigkeit in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu geraten[53]. Weiterhin ist zu erwähnen, dass Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung wie bei der GmbH Anwendung finden[54]. Insbesondere Kleinunternehmer sind sich dieses großen Haftungsrisikos, das auch Jahre später noch zur Haftung führen kann, nicht bewusst.

3.2.2.2 Nachteile partieller Kapitalausstattung

Weitere Besonderheiten der UG sind die fehlende Möglichkeit Sacheinlagen in die Gesellschaft einzubringen (§ 5a Abs. 2, S. 2 GmbHG) und die Bildung von Rücklagen, die ein Viertel des Jahresgewinns ausmachen muss (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Ein Zeitraum ist dabei nicht festgelegt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, der UG die Möglichkeit einzuräumen auf diesem Wege ein Stammkapital von 25.000 € zu erreichen, um dann den Rechtsformzusatz der unbeschränkten Haftung entfernen zu können. Auch eine vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll ist möglich, die in der Praxis jedoch bisher nur wenige Vorteile brachte[55]. Des Weiteren finden die genannten Punkte zur GmbH Anwendung[56].

3.2.2.3 Die UG als „andere“ GmbH

Der einzig prägende Vorteil der UG gegenüber der GmbH ist die Möglichkeit, mit einem Stammkapital ab einem Euro zu starten und somit schneller und flexibler ein Unternehmen zu gründen, ohne grundsätzlich persönlich zu haften. Dies muss den Geschäftspartnern jedoch schon in der Gesellschaftsfirmierung deutlich gemacht werden und kann so potenzielle Partner und Investoren abschrecken[57]. Die Kostenvorteile, die sich bei der Gründung einer UG ergeben sind minimal (150 bis 400 € für die UG, 800 € für die GmbH[58]) und somit kein ausschlaggebender Grund für die Wahl der UG. Da sich die grundlegenden Normierungen zu UG und GmbH gleichen, kann im Weiteren bei der Geeignetheit für KMU auf die Ausführungen zur GmbH verwiesen werden[59].

3.2.3 Private Company Limited by Shares (Ltd.)

Seit den Entscheidungen des EuGH zur Niederlassungsfreiheit[60] können auch nationale Gesellschaftsformen anderer EU-Staaten ihre Haupttätigkeit nach Deutschland verlegen. Die wohl beliebteste ausländische Gesellschaftsform ist die Ltd.[61], die im Companies Act von 2006 (CA 2006) geregelt ist[62]. Ein Mindestkapital existiert nicht, in der Praxis hat sich jedoch die Untergrenze von einem Pfund pro Gesellschaftsanteil etabliert[63]. Die Haftung ist dabei grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt (sec. 3 Abs. 1 und 2 CA 2006).

3.2.3.1 Gründung

Personen, die Gründungsgesellschafter einer Ltd. werden möchten, haben die Möglichkeit entweder einen fertigen Mantel zu kaufen oder eine Neugründung selbst vorzunehmen. Die Neugründung durch einen oder mehrere Gründer kommt mit Eintragung in das Handelsregister in England zu Stande (sec. 7 ff. CA 2006). Das gesamte Innenrecht unterliegt dabei ausschließlich dem englischen Gesellschaftsstatut. Die Zuständigkeit liegt bei englischen Gerichten. Bei der Gründung müssen u. a. das memorandum of association (sec. 8 CA 2006) und die application for registration inklusive articles of association (sec. 9 Abs. 2 ff. CA 2006)[64] beim Register eingereicht werden. Das memorandum of association enthält u. a. die Gesellschafter, die Anzahl der von ihnen übernommenen Anteile und die Angabe, dass sie sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Im Übrigen sind die articles of association, die das Innenverhältnis der Gesellschaft regeln, das wichtigste Dokument (sec. 18 ff. CA 2006). Dabei besteht für die Gesellschafter weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Kosten für die Gründung bei gewerblichen Anbietern belaufen sich auf ca. 400 € und sind damit billiger als eine GmbH-Gründung, die ca. 1.300 € ausmacht[65]. Um eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen zu können, muss zusätzlich eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen werden. Hier ergeben sich u. a. Zusatzkosten für Übersetzung und Beglaubigung der englischen Dokumente. Auch Register- und Veröffentlichungskosten fallen nochmals an. Dazu kommen Folgekosten für den Bürositz (registered office), der in England unterhalten werden muss (sec. 86 ff. CA 2006). Diese liegen im Durchschnitt zwischen 300 und 600 €[66]. Zu beachten ist auch, dass der Jahresabschluss und die Steuererklärung sowohl in England als auch Deutschland eingereicht werden müssen. Insbesondere die Kriterien für den Jahresabschluss sind in England deutlich höher und erzeugen damit wiederum Kosten.

3.2.3.2 Corporate Governance

Die Ltd. setzt sich aus bis zu drei Organen zusammen. An erster Stelle aus den directors, die die Funktion der Geschäftsführung wahrnehmen. Ein director ist Pflicht und mindestens ein director muss eine natürliche Person sein (sec. 154 f. CA 2006). Mehrere directors bilden ein board of directors. Sie haben festgelegte gesetzliche Pflichten einzuhalten (sec. 171 ff. CA 2006). Dazu gehören u. a. die Treuepflicht, Sorgfaltspflichten, die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Eignung als director selbst[67]. Bei Pflichtverletzungen haftet der director gegenüber der Gesellschaft für entstandene Schäden (sec. 178 Abs. 1 CA 2006). Hier kommen ausschließlich die Regeln des common law oder der equitable principles zum Einsatz.

Ein weiteres Organ ist das general meeting, das u. a. für die Abberufung von Direktoren (sec. 168 CA 2006) und Satzungsänderungen zuständig ist (sec. 21 Abs. 1 i. V. m. sec. 283 CA 2006). Es kann sowohl von den directors als auch von den members einberufen werden (sec. 302 ff. CA 2006).

Das letzte Organ besteht aus dem company’s secretary, der für administrative Aufgaben zuständig ist (sec. 271 ff. CA 2006). Dieser muss seit Inkrafttreten des CA 2006 nicht mehr verpflichtend bei der Ltd. als Organ installiert werden (sec. 270 CA 2006).

3.2.3.3 Die Ltd. als Risiko- und Kostenfalle

Die Vorteile, die sich aus der schnellen Gründung und dem fehlenden Mindestkapital ergeben, relativieren sich, wenn man bedenkt, dass fast jede Unternehmensplanung längerfristig angelegt ist und jede Unternehmung für ein geschäftliches Tätigwerden Kapital benötigt. Bei einer reinen Geschäftstätigkeit in Deutschland stellt sich immer die Frage, ob und inwieweit deutsches oder englisches Recht Anwendung findet. Gerade für das Innenverhältnis sind Kenntnisse des englischen Rechts, oder ein darauf spezialisierter Berater, unerlässlich. Diese Rechtsunsicherheit führt nicht nur zu hohem Beratungsaufwand, sondern auch zu einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko[68]. Hinzu kommen das Imageproblem der Ltd., das insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten für das jeweilige Unternehmen aufgrund mangelndem Vertrauen stark einschränkt und die laufenden Kosten für die Verwaltung. Für KMU, die ihre Haupttätigkeit zunächst hauptsächlich in Deutschland entfalten, ist diese Rechtsform deshalb oftmals ungeeignet.

3.3 Supranationale Rechtsformen

Supranationale Gesellschaftsformen sind auf Gemeinschaftsebene in den MS wie inländische zu behandeln. Dabei können sie problemlos innerhalb der Gemeinschaft ihren Satzungssitz verlegen ohne sich liquidieren oder auflösen zu müssen. Gerade deshalb bieten sie für KMU, die grenzüberschreitend tätig werden möchten, dahingehend günstige und flexible Möglichkeiten.

3.3.1 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die EWIV ist die erste supranationale Gesellschaftsform auf europäischer Ebene und trat mit der dazugehörigen VO am 3. August 1985 in Kraft[69] (nachfolgend „EWIV-VO“). Sie hat zum einen den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse der Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern. Zum anderen hat sie eine reine Hilfsfunktion und darf nicht ausschließlich das Ziel verfolgen eigene Gewinne zu erwirtschaften (Art.3 Abs. 1 EWIV-VO). In Deutschland besitzt die EWIV keine eigene Rechtspersönlichkeit[70] und ist Handelsgesellschaft[71]. Die größten Hindernisse für die Ausbreitung der EWIV in der Praxis stellen die in Art. 3 Abs. 2 EWIV-VO verankerten Verbote dar. Sie umfassen u. a. ein Konzernleitungs- (lit. a), Holdings- (lit. b), und Beschäftigungsverbot (lit. c). Eine weitere Schranke bildet der Fakt, dass nur natürliche und juristische Personen aus den MS Gründer oder Mitglieder sein können (Art. 4 Abs. 1 EWIV-VO). Auch hohe Gründungskosten in den einzelnen MS verhindern eine Verbreitung der EWIV auf Gemeinschaftsebene[72]. Weiterhin ist in Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO eine Mehrstaatlichkeitsklausel enthalten, die für den Bestand der Vereinigung eine Verknüpfung zu mindestens zwei MS verlangt. In der Praxis hat sich die EWIV zu einem Kooperationsinstrument für Freiberufler entwickelt[73] und nicht als KMU-freundliche Gesellschaftsform. Das liegt insbesondere an den Handlungsverboten und der nur nebensächlich möglichen Gewinnerwirtschaftung. Eine Eignung für die breite Masse der KMU besteht deshalb nicht.

3.3.2 Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE)

Seit dem Inkrafttreten einer VO für die SE[74] (nachfolgend „SE-VO“) am 8. Oktober 2004 steht auf Gemeinschaftsebene eine Aktiengesellschaft als supranationale Gesellschaftsform zur Verfügung. Sie ist eine Gesellschaft, die über ein in Aktien zerlegtes Grundkapital verfügt, eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 1 Abs. 2 und 3 SE-VO). Bereits seit den 70er Jahren wurde eine Kodifikation bezüglich der SE angestrebt[75], die jedoch immer wieder aufgrund politischer Divergenzen der MS und der kritischen Frage der Mitbestimmung scheiterte[76]. Als Rechtsquellen dienen die SE-VO als unmittelbar geltendes Recht auf Gemeinschaftsebene und die auf die SE-VO bezogene Richtlinie, die der Regelung der Streitfrage zur Mitbestimmung dient (nachfolgend „SE-RL“)[77]. Die Hauptziele der SE sind die vereinfachte Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern aus verschiedenen MS[78] und die Ersetzung komplizierter Konzernstrukturen mit einer Gesellschaft[79]. Bestehende gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und psychologische Hemmnisse sollen reduziert werden[80].

3.3.2.1 Gründung

Voraussetzung für die Gründung ist die Aufbringung des Mindestgrundkapitals von 120.000 € (Art. 4 Abs. 2 SE-VO). Die SE erlangt mit Registereintragung Rechtsfähigkeit (Artt. 16 Abs. 1, 12 SE-VO). Eine unmittelbare Neugründung ist nur in zwei Fällen möglich. Zum einen durch Gründung der SE durch eine bereits bestehende SE (Art. 3 Abs. 2 SE-VO). Zum anderen durch Gründung einer SE als Tochterunternehmen, wobei die Gründer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats gegründete Gesellschaften (i. S. des Art. 48 Abs. 2 EGV und sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts) dem Recht zweier unterschiedlicher MS unterfallen oder seit mindestens zwei Jahren eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen MS als dem Sitzstaat unterhaltenen müssen (Art. 2 Abs. 2 SE-VO).

Aktiengesellschaften nationalen Rechts und bereits bestehenden SE steht auch die Verschmelzung offen (Artt. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 17 – 31 SE-VO). Dabei müssen mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener MS unterliegen. Eine Umwandlungsmöglichkeit für nationale Aktiengesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft besteht, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft haben (Artt. 2 Abs. 4, 37 SE-VO). Die Gründung einer Holding-SE ist bei nach dem Recht eines MS bereits gegründeten Aktiengesellschaften (AG) oder GmbH ebenfalls möglich, soweit Sitz und Hauptverwaltung in der EU in mindestens zwei unterschiedlichen MS liegen[81].

3.3.2.2 Corporate Governance

Das Grundorgan der SE stellt die Hauptversammlung der Aktionäre dar (Art. 38 lit. a SE-VO). Kompetenzen ergeben sich aus den in der SE-VO oder SE-RL zugewiesen Angelegenheiten (Art. 52 SE-VO) und aus den aktienrechtlichen Vorschriften der MS. Bei der Struktur der Verwaltung besteht die Wahl zwischen dem dualistischen und monistischen System (Art. 38 lit. b SE-VO). Ersteres setzt sich aus dem vertretungsbefugten, geschäftsführenden Leitungsorgan (Art. 38 Abs. 1 SE-VO) und dem Aufsichtsorgan (Art. 39 Abs. 1 SE-VO) zusammen. Die Hauptzuständigkeit des Aufsichtsorgans liegt dabei in der Bestellung und Abberufung des Geschäftsleitungsorgans (Art. 38 Abs. 2 SE-VO). Letzteres besteht allein aus dem Verwaltungsorgan, das für die Geschäftsführung und Vertretung der SE zuständig ist (Art. 43 Abs. 1 SE-VO). Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden grundsätzlich von der Hauptversammlung bestellt und abberufen (Art. 43 Abs. 2 SE-VO). Die Organmitglieder der SE können für höchstens sechs Jahre bestellt werden (Art. 46 Abs. 1 SE-VO).

3.3.2.3 Keine Eignung für KMU

Das größte Ausschlusskriterium für KMU, die SE als Gesellschaftsform zu wählen, ist mit Abstand die Anforderung an das Mindestgrundkapital von 120.000 €. Diese finanziellen Spielräume bieten sich insbesondere kleinen Unternehmen nicht. Weiterhin problematisch ist die Tatsache, dass es 27 verschiedene SE gibt, da die SE-VO sehr oft auf das Recht des Sitzstaates verweist. Hier besteht ein hoher Beratungsbedarf, der sich deutlich negativ auf die Kostenstruktur auswirkt.

3.3.3 Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE)

Mit der Veröffentlichung eines Statuts der Europäischen Genossenschaft[82] (nachfolgend „SCE-VO“) gibt es seit dem 18. August 2006 auch die Möglichkeit eine Genossenschaft auf Gemeinschaftsebene zu gründen. Dabei steht bei dieser Gesellschaftsform der Fördergedanke im Vordergrund, d. h. sie fördert die Belange und Aktivitäten ihrer Mitglieder vor allem durch den Abschluss von Geschäften mit diesen (Art. 1 Abs. 3 SCE-VO). Die Haftung der Mitglieder ist grundsätzlich auf die Höhe des Geschäftsanteils beschränkt (Art. 1 Abs. 2 SCE-VO).

3.3.3.1 Gründung

Die SCE kann durch Neugründung, Verschmelzung oder Umwandlung entstehen. Bei all diesen Formen ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorgeschrieben, d. h. dass die Gründer ihren Wohnsitz in mindestens zwei verschiedenen MS haben, bei juristischen Personen und Gesellschaften dem Recht zweier MS unterfallen oder das bei Umwandlungen seit mindestens zwei Jahren eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen MS als dem Sitzstaat unterhalten wird (Art. 2 Abs. 1 SCE-VO). Als Mindestkapital sind 30.000 € vorgeschrieben (Art. 3 Abs. 2 SCE-VO). Zur Gründung sind mindestens fünf Personen notwendig (Art. 2 Abs. 1 SCE-VO). Die SCE erlangt Rechtspersönlichkeit am Tag der Registereintragung (Artt. 1 Abs. 5 und 18 Abs. 1 SCE-VO).

[...]


[1] Vorschlag der Kommission für eine VO des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) KOM(2008) 396, S. 2.

[2] First Section of the Annual Report on EU Small and Medium-sized Enterprises (s. Anh.), S. 5.

[3] Vorschlag der Kommission für eine VO des Rates über das Statut der EPG KOM(2008) 396.

[4] Legislative Entschließung des EP vom 10.3.2009 zu dem Vorschlag für eine VO des Rates über das Statut der EPG (KOM(2008)0396 – C6-0283/2008 – 2008/0130(CNS)).

[5] Aufgrund des Umstandes, dass das EP auf viele Forderungen aus der Rechtspraxis eingegangen ist, werden die Änderungen in dieser Arbeit behandelt. Ausgangspunkt bleibt der Vorschlag der SPE-VO. Dort wo Änderungen durch das EP erfolgt sind werden ausschließlich diese betrachtet.

[6] Vgl. Erwägungsgrund 3 Vorschlag SPE-VO.

[7] Vgl. Erwägungsgrund 2 Vorschlag SPE-VO.

[8] Vgl. EuGH, Urteil vom 27.9.1988, Daily Mail, Rs. 81/87 – Slg. 1988, 5483; EuGH, Urteil vom 9.3.1999, Centros, Rs. C-212/97 – Slg. 1999, I-01459; EuGH, Urteil vom 5.11.2002, Überseering, Rs. C-208/00 – Slg. 2002, I-09919; EuGH, Urteil vom 30.9.2003, Inspire Art, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155; EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16.12.2008, Cartesio, Rs. C-210/06, noch nicht in der amtlichen Slg, abrufbar unter www.curia.europa.eu.

[9] Dazu ausführlich unten 3.2 und 3.3.

[10] Vgl. Erwägungsgrund 6 Vorschlag SPE-VO.

[11] Vgl. Art. 19 Abs. 4 Vorschlag SPE-VO.

[12] Gegen diesen Arbeitstitel Vossius, EWS 2007, S. 438, Fn 1: Er deklariert die EPG als SEP, weil sich diese eher in die Reihe der supranationalen Gesellschaften (SE, SCE) einfügt und die Abkürzung der SPE bereits besetzt sei.

[13] Dazu ausführlich unten 7.4.3.

[14] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36-41 (im Folgenden „Empfehlung KMU“ genannt).

[15] Vgl. Bericht der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, C(2006) 7074, S. 4.

[16] Vgl. Fn 14, Erwägungsgrund 1 Empfehlung KMU.

[17] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 1, S. 1 Empfehlung KMU.

[18] Vgl. Fn 14, Erwägungsgrund 4 Empfehlung KMU.

[19] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 4, Abs. 1 Empfehlung KMU.

[20] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art.5 Empfehlung KMU.

[21] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 4, Abs. 2 Empfehlung KMU.

[22] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 2, Abs. 3 Empfehlung KMU.

[23] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 2, Abs. 2 Empfehlung KMU.

[24] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 2, Abs. 1 Empfehlung KMU.

[25] Vgl. Fn 14, Anh., Titel 1, Art. 3 Empfehlung KMU.

[26] Weiterhin Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit.

[27] EuGH, Urteil vom 9.3.1999, Centros, Rs. C-212/97 – Slg. 1999, I-01459.

[28] Vgl. Fn 27, Rn 7.

[29] Vgl. Fn 27, Rn 24.

[30] Vgl. Fn 27, Rn 29.

[31] Vgl. Fn 27, Rn 26.

[32] EuGH, Urteil vom 5.11.2002, Überseering, Rs. C-208/00 – Slg. 2002, I-09919.

[33] Dazu ausführlich Fn 32, Rn 84 ff.

[34] Vgl. Fn 32, Rn 92 f.

[35] EuGH, Urteil vom 30.9.2003, Inspire Art, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155.

[36] Vgl. Fn 35, Rn 95; Fn 27, Rn 17.

[37] Vgl. Fn 35, Rn 96; Fn 27, Rn 18.

[38] Vgl. Fn 35, Rn 99 ff.

[39] Vgl. Fn 35, Rn 135.

[40] EuGH, Urteil vom 27.9.1988, Daily Mail, Rs. 81/87 – Slg. 1988, 5483.

[41] Vgl. Fn 40, Rn 19.

[42] EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16.12.2008, Cartesio, Rs. C-210/06, noch nicht in der amtlichen Slg, abrufbar unter www.curia.europa.eu.

[43] Schlussanträge des Generalstaatsanwalts beim EuGH vom 22.5.2008, C-210/06, Cartesio, noch nicht in der amtlichen Slg., abrufbar unter www.curia.europa.eu.

[44] Vgl. Fn 42, Rn 107.

[45] Vgl. Fn 42, Rn 110.

[46] Vgl. Fn 42, Rn 112.

[47] Dieser umfasst u. a. Sitz (§ 4a GmbHG), Firma (§ 4 GmbHG) und Gegenstand des Unternehmens.

[48] Das sind u. a. Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und die inländische Geschäftsanschrift.

[49] BGHZ 95, S. 330.

[50] Dazu beispielhaft BGHZ 151, S. 181.

[51] Vgl. BGH NJW 1991, S. 168.

[52] Vgl. BGH NJW 1984, S. 1461.

[53] So auch Heckschen, DStR 2009, S. 169 f.

[54] Zur persönlichen Haftung bei der GmbH ausführlich Peifer, JuS 2008, S. 490 ff.

[55] Näher Heckschen, DStR 2009, S. 166 ff.

[56] S. o. 3.2.1.

[57] Auch wenn weithin bekannt ist, dass das Stammkapital oftmals nicht zur Deckung aller Gläubigerforderungen ausreicht und damit seinen eigentlichen Sinn und Zweck überhaupt nicht erfüllen kann, näher dazu unten 7.6.1.

[58] Cannivé/ Seebach, GmbHR 2009, S. 521.

[59] S. o. 3.2.1.3.

[60] S. o. Fn 8 und 3.1.

[61] Ausführliches Datenmaterial dazu in Westhoff, GmbHR 2006, S. 525.

[62] Companies Act 2006 (Chapter 46) (s. Anh.).

[63] Kadel, MittBayNot 2006, S. 104.

[64] Dazu kommen noch das statement of capital and initial shareholdings (sec. 10 CA 2006) und das statement of compliance (sec. 13 CA 2006).

[65] So Römermann, NJW 2006, S. 2067; bei Just sind es 1.000 bis 2.000 €, Just, BC 2006, S. 26.

[66] Just, BC 2006, S. 26.

[67] Dazu ausführlich Ladiges/ Pegel, DStR 2007, S. 2069 ff.

[68] Dazu ausführlich Römermann, NJW 2006, S. 2068 f.

[69] VO (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 über die Schaffung einer EWIV, ABl. Nr. L 199 vom 31.7.1985, S. 1.

[70] Die Bundesrepublik gebrauchte das Wahlrecht nach Art. 1 Abs. 3 EWIV-VO.

[71] Vgl. Art. 1 Gesetz zur Ausführung der VO (EWG) Nr. 2137/85 über die EWIV (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14.4.1988 (BGBl. I 988, S. 514).

[72] Dazu ausführlich Schlüter, EuZW 2002, S. 593.

[73] Dazu ausführlich Schlüter, EuZW 2002, S. 592.

[74] VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

[75] VO-Vorschlag vom 30.6.1970 eines Statuts für Europäische Aktiengesellschaften, ABl. Nr. C 124 vom 10.10.1970, S. 1; vgl. dazu die Stellungnahme des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. C 93 vom 7.8.1974, S. 22 und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. Nr. C 131 vom 13.12.1972, S. 32.

[76] Zur Entstehungsgeschichte ausführlich Pluskat, EuZW 2001, S. 524 ff.

[77] RL 201/86/EG des Rates vom 8.10.2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001, S. 22; die Umsetzung durch die Bundesregierung erfolgte durch Erlass des SE-Einführungsgesetzes vom 22.12.2004, BGBl. I 2004, S. 3675 ff.

[78] Erwägungsgrund 10 SE-VO.

[79] Vgl. Thoma/ Leuering, NJW 2002, S. 1450.

[80] Vgl. Erwägungsgrund 3 SE-VO.

[81] Ausführlich zur Holding-SE Thoma/ Leuering, NJW 2002, S. 1452 f.

[82] VO (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783842803343
DOI
10.3239/9783842803343
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin – Wirtschaftswissenschaften I, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (September)
Note
1,7
Schlagworte
kapitalgesellschaft corporate governance societas privata europaea europa-gmbh europäische privatgesellschaft
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Titel: Die Europäische Privatgesellschaft (SPE) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Geeignetheit für KMU
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