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Latente Steuern nach dem BilMoG

Das neue HGB im Vergleich zum HGB a.F. und den IFRS

©2010 Bachelorarbeit 56 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Bilanzierung latenter Steuern ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; kurz: BilMoG) grundlegend geändert worden. Schwerpunkt dieser Arbeit ist einerseits die Darstellung der Änderungen, welche latente Steuern unmittelbar durch das BilMoG erfahren haben, und andererseits der Vergleich dieser Änderungen des HGB n.F. zu den Regelungen des HGB a.F. und den IFRS.
Zu Beginn wird das BilMoG in Kapitel 2 präsentiert und der Begriff der latenten Steuern in Kapitel 3 definiert. Kapitel 4 stellt mit der Darstellung der konkreten Änderungen des BilMoG in Hinsicht auf die latenten Steuern den größten Teil der Arbeit dar, während in Kapitel 5 diese Änderungen mit den entsprechenden Regelungen im HGB a.F. und den IFRS verglichen wird. Ein Fazit rundet diese Arbeit mit zusammenfassenden und kritischen Aspekten in Kapitel 6 ab.
Bei dem Vergleich der IFRS mit den Neuerungen des HGB in Kapitel 5.2 wird auf den neu erschienenen IFRS-Entwurf ED/2009/2 ‘Income Tax’ nur in den wichtigsten Punkten eingegangen, da dieser Entwurf noch nicht in die IAS integriert ist.
Die umfassende und informative Auseinandersetzung mit latenten Steuern im Rahmen des BilMoG und einem anschließenden Vergleich mit den Regelungen in der alten Fassung des HGB und den ‘International Financial Reporting Standards’ sind Ziel dieser Arbeit. Bei diesem Vergleich soll der tatsächliche Umfang der Änderungen und die damit verbundene Zielsetzung der Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards dargestellt werden. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisIII
1.Vorgehensweise und Zielsetzung1
2.Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)2
2.1Hintergrund und Ziele des BilMoG2
2.2Gründe für das BilMoG5
2.3Verfahrensverlauf zur Einführung des BilMoG6
3.Latente Steuern6
3.1Definition6
3.1.1Passive latente Steuern8
3.1.2Aktive latente Steuern8
3.2Berechnung latenter Steuern9
4.Latente Steuern nach dem HGB n.F.10
4.1Grundlegende Änderungen durch das BilMoG10
4.1.1Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit11
4.1.2Temporary-Konzept löst Timing-Konzept ab12
4.1.3Aktivierungs- und Saldierungswahlrecht14
4.1.4Ausschüttungssperre16
4.1.5Angaben im Anhang18
4.1.6Verlustvorträge21
4.1.7Sonderposten mit Rücklagenanteil25
4.2Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss25
4.2.1Ansatz25
4.2.2Bewertung29
4.2.3Ausweis31
4.3Vorschriften zur Bilanzierung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vorgehensweise und Zielsetzung

2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2.1. Hintergrund und Ziele des BilMoG
2.2. Gründe für das BilMoG
2.3. Verfahrensverlauf zur Einführung des BilMoG

3. Latente Steuern
3.1. Definition
3.1.1. Passive latente Steuern
3.1.2. Aktive latente Steuern
3.2. Berechnung latenter Steuern

4. Latente Steuern nach dem HGB n.F.
4.1. Grundlegende Änderungen durch das BilMoG
4.1.1. Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit
4.1.2. Temporary-Konzept löst Timing-Konzept ab
4.1.3. Aktivierungs- und Saldierungswahlrecht
4.1.4. Ausschüttungssperre
4.1.5. Angaben im Anhang
4.1.6. Verlustvorträge
4.1.7. Sonderposten mit Rücklagenanteil
4.2. Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss
4.2.1. Ansatz
4.2.2. Bewertung
4.2.3. Ausweis
4.3. Vorschriften zur Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss
4.3.1. Ansatz
4.3.2. Bewertung
4.3.3. Ausweis

5. Vergleich der neuen Regelungen zu dem HGB a.F. und den IFRS
5.1. Unterschiede zum HGB a.F
5.1.1. Ermittlung latenter Steuern
5.1.2. Ansatz
5.1.3. Bewertung
5.1.4. Ausweis
5.1.5. Anhangangaben und Ausschüttungssperre
5.2. Unterschiede zu den IFRS
5.2.1. Ermittlung latenter Steuern
5.2.2. Ansatz
5.2.3. Bewertung
5.2.4. Ausweis
5.2.5. Anhangangaben und Ausschüttungssperre

6. Erkenntnisse aus dem BilMoG und dem Vergleich

7. Literaturverzeichnis

8. Quellenverzeichnis

9. Abbildungsverzeichnis

10. Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorgehensweise und Zielsetzung

Die Bilanzierung latenter Steuern ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz; kurz: BilMoG) grundlegend geändert worden. Schwerpunkt dieser Arbeit ist einerseits die Darstellung der Änderungen, welche latente Steuern unmittelbar durch das BilMoG erfahren haben, und andererseits der Vergleich dieser Änderungen des HGB n.F. zu den Regelungen des HGB a.F. und den IFRS.

Zu Beginn wird das BilMoG in Kapitel 2 präsentiert und der Begriff der latenten Steuern in Kapitel 3 definiert. Kapitel 4 stellt mit der Darstellung der konkreten Änderungen des BilMoG in Hinsicht auf die latenten Steuern den größten Teil der Arbeit dar, während in Kapitel 5 diese Änderungen mit den entsprechenden Regelungen im HGB a.F. und den IFRS verglichen wird. Ein Fazit rundet diese Arbeit mit zusammenfassenden und kritischen Aspekten in Kapitel 6 ab.

Bei dem Vergleich der IFRS mit den Neuerungen des HGB in Kapitel 5.2 wird auf den neu erschienenen IFRS-Entwurf ED/2009/2 „Income Tax“ nur in den wichtigsten Punkten eingegangen, da dieser Entwurf noch nicht in die IAS integriert ist.

Die umfassende und informative Auseinandersetzung mit latenten Steuern im Rahmen des BilMoG und einem anschließenden Vergleich mit den Regelungen in der alten Fassung des HGB und den „International Financial Reporting Standards“ sind Ziel dieser Arbeit. Bei diesem Vergleich soll der tatsächliche Umfang der Änderungen und die damit verbundene Zielsetzung der Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards dargestellt werden.

2. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

2.1. Hintergrund und Ziele des BilMoG

Mit der Verabschiedung des BilMoG durch den Bundesrat am 03. April 2009 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Mai 2009 ist die tiefgreifendste Änderung des deutschen Bilanzrechts seit dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahre 1985 in Kraft getreten.[1]

Offizielles Ziel dieses Gesetzesentwurfs war es, „das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiter zu entwickeln, ohne die Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts und das bisherige System der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzugeben. Darüber hinaus sollen die Unternehmen von unnötigen Kosten entlastet werden.“[2]

Das Grundkonzept des BilMoG wird geprägt durch die Deregulierung, die Internationalisierung, die Harmonisierung zum EU-Recht und die Erhöhung des Informationsgehalts des HGB-Abschlusses, ohne dabei auf bewährte Systeme zu verzichten.

Die Deregulierung soll die Unternehmen durch Erleichterungen bei der Rechnungslegung entlasten. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden.[3] Dadurch wird eine Kosteneinsparung für Unternehmen in Höhe von etwa 1,3 Mrd. Euro prognostiziert. Laut Berechnungen des statistischen Bundesamtes ergibt sich durch Buchführungs- und Inventur-erleichterungen sogar eine mögliche Einsparung in Höhe von etwa 2,5 Mrd. Euro pro Jahr.[4] Ursächlich dafür ist hauptsächlich die Anhebung der Schwellenwerte für die Abgrenzung zwischen kleinen, mittelständischen und großen Kapitalgesellschaften.[5]

Mit Internationalisierung ist die Schaffung einer gleichwertigen und kostengünstigeren Alternative zu den IFRS gemeint. Die IFRS sind in Deutschland nur für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen im Konzernabschluss verbindlich. Um eine bessere internationale Vergleichbarkeit und somit mehr Transparenz zu schaffen, wurden zahlreiche HGB-Vorschriften abgeschafft, welche Wahlrechte, wie das Bilden von Rechnungsabgrenzungsposten oder Bilanzierungshilfen für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen, boten.[6] Zudem sind beispielsweise in den Bereichen des Geschäfts- und Firmenwerts sowie für latente Steuern Ansatzgebote anstatt der entsprechenden Wahlrechte vorgesehen.[7]

Die Harmonisierung zum EU-Recht wurde nach dem Trittbrettfahrer-Prinzip in das BilMoG mit einbezogen. Richtlinien zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung wurden umgesetzt. Für die Rechnungslegung ergeben sich verschiedene Ergänzungen und Erläuterungen in Anhang und Lagebericht. Ziel dieser zusätzlichen Angabe- und Erläuterungspflichten ist es, „die Spuren zu beseitigen, die die Bilanzierungsskandale der vergangenen Jahre […] auf dem Kapitalmarkt hinterlassen haben“.[8] Die Änderungen anhand der Abschlussprüferrichtlinie bleiben überschaubar, da viele Regelungen der Richtlinie vom 17.05.2006 im Bilanzrechtsreform-gesetz vom 10.12.2004 und im Abschlussprüferaufsichtsgesetz vom 27.12.2004[9] vorweggenommen wurden.[10]

Die Erhöhung des Informationsgehalts des HGB-Abschlusses soll erreicht werden, ohne beispielsweise auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu verzichten. Insbesondere mittelständische Unternehmen, die sonst komplexe, zeit- und kostenaufwändige Abschlüsse nach internationalem Rechnungslegungsstandard erstellen müssten, sollen durch die erhöhte Aussagekraft des HGB-Abschlusses entlastet werden.[11]

An der materiellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung wird festgehalten, wobei die Neuerungen von der Einheitsbilanz weg zu zwei inhaltlich getrennten Bilanzen führen. Die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist die für das Steuerrecht erhebliche Änderung. Steuerrechtliche Abschreibungen und unversteuerte Rücklagen sind in der handelsrechtlichen Rechnungslegung nicht mehr zu finden.

Zur Beibehaltung der steuerlichen Wahlrechte muss nun zwingend ein ergänzendes Verzeichnis in der Steuerbilanz aufgestellt werden, in welchem alle Wirtschaftsgüter aufgeführt werden, die anders als in der Handelsbilanz behandelt werden.[12]

Das BilMoG ist also nicht als „Neubau“, sondern als „Kernsanierung“ zu verstehen.[13] Der Umfang dieser Kernsanierung ist erheblich und verändert die Bilanzanalyse und die Bilanzpolitik grundlegend. In ihrer Gänze betrachtet stellen die Neuerungen des BilMoG damit einen Kompromiss aus der verbesserten Informationsfunktion zur internationalen Harmonisierung und der Beibehaltung der Bemessungsfunktion dar.

2.2. Gründe für das BilMoG

Der deutsche Gesetzgeber erkannte, dass die Unternehmen in Deutschland eine moderne Rechnungslegungsgrundlage benötigen. Aus diesem Grund wurde mit dem BilMoG eine Erneuerung des HGB geschaffen, welche sich langfristig und vollwertig mit den IFRS messen können soll. Hierbei sollte eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS geschaffen werden[14], der das HGB weiterhin als Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung erhalten bleibt.[15]

In der Begründung zum BilMoG und im Referentenentwurf hingegen wurde an vielen Stellen direkt auf die IFRS verwiesen. Dieser Sachverhalt verdeutlicht den starken Zusammenhang zwischen den IFRS und dem neuen HGB, obwohl diese Textverweise im Regierungsentwurf nicht mehr aufgeführt wurden.[16]

Dies lässt die Interpretation zu, dass die IFRS dort annähernd übernommen wurden, wo sie gegenüber dem alten HGB als besser angesehen werden konnten. Die als überlegen angesehenen Stellen des alten HGB sollten unabhängig von Regelungen aus den IFRS erhalten bleiben. Als Beispiele dafür dienen das Vorsichtsprinzip und der Gläubigerschutz. Diese sollten, auch wenn an einzelnen Stellen aufgeweicht, im Grundgedanken erhalten bleiben sollten.[17]

Der Grund für die vorsichtige Bewertung liegt in der Vermeidung einer unrealistischen, übertrieben positiven Darstellung der Unternehmen. Im Gegensatz dazu soll der ausgewiesene Gewinn eher geringer sein, um durch eine niedrig bemessene Ausschüttung möglichst viel Haftungs-masse im Unternehmen zu behalten. Diese soll für die eventuelle Befriedigung von Gläubigern vorhanden sein.

2.3. Verfahrensverlauf zur Einführung des BilMoG

Durch die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum BilMoG im November 2007 entstanden umfangreiche Diskussionen in der Fachliteratur, welche direkten Einfluss auf die endgültige Version des Gesetzesentwurfs nahmen.

Der Referentenentwurf zum BilMoG lag der Regierung seit dem 21. Mai 2008 vor. Im endgültigen Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 26.03.2009 wurden die vielfältigen Diskussionen um den Referentenentwurf gebündelt aufgenommen.

Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 03.04.2009 und nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am 28.05.2009 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das BilMoG am 29.05.2009 in Kraft.[18]

3. Latente Steuern

3.1. Definition

Latente Steuern entstehen bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Würden nur die tatsächlich anfallenden Steuern ausgewiesen werden, würde dies handelsrechtlich zu Fehlbeurteilungen führen.

Bei Passivierung sind latente Steuern somit ein dem Geschäftsjahr zuzuordnender handelsrechtlicher Steueraufwand aus Ertragsteuern, welcher keinen tatsächlichen Aufwand, sondern eine Rückstellung für einen zukünftigen Steueraufwand darstellt. Eine Aktivierung latenter Steuern gibt einen zukünftigen Steueranspruch wieder. Die Zielsetzung besteht aus der möglichst realitätsnahen Darstellung des handelsrechtlichen Abschlusses. Er soll also den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Der zu hohe bzw. zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres muss sich in späteren Geschäftsjahren wieder ausgleichen, darf also nicht permanent sein. Permanente Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz treten beispielsweise auf, wenn steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen in der Handelsbilanz berücksichtigt werden.[19]

Dies kann zu vier verschiedenen Fälle von Differenzen führen, die zwischen Handels- und Steuerbilanz auftreten können:

1. Der Bilanzwert eines Vermögensgegenstandes ist höher als der entsprechende Wert in der Steuerbilanz, was zu passiven latenten Steuern führt.
2. Der Bilanzwert einer Schuld ist geringer als der entsprechende Wert in der Steuerbilanz, was ebenfalls zu passiven latenten Steuern führt.
3. Der Bilanzwert eines Vermögensgegenstandes ist niedriger als der entsprechende Wert in der Steuerbilanz, was zu aktiven latenten Steuern führt.
4. Der Bilanzwert einer Schuld ist höher als der entsprechende Wert in der Steuerbilanz, was ebenfalls zu aktiven latenten Steuern führt.[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Einordnung aktiver und passiver Steuern

Die Aktivierung und die Passivierung latenter Steuern ist grundsätzlich erfolgswirksam, wobei es sachgerecht ist, wenn bei Einbuchung erfolgsneutraler Vorgänge auch die latenten Steuern erfolgsneutral eingebucht werden. Anpassungen erfolgsneutral erfasster latenter Steuern, beispielsweise aufgrund von Gesetzesänderungen, sind hingegen erfolgswirksam zu behandeln.[21]

3.1.1. Passive latente Steuern

Ist das Handelsbilanzergebnis höher als das Ergebnis der Steuerbilanz, muss für diesen voraussichtlichen Steueraufwand eine Rückstellung gebildet werden.[22] Hier gilt das Passivierungsgebot, man spricht von passiven latenten Steuern. Zur Darstellung der latenten Steuern werden Rückstellungen in Höhe der voraussichtlichen Ertragsteuerbelastung der nachfolgenden Geschäftsjahre gebildet. Zu einer Passivierung latenter Steuern kommt es beispielsweise, wenn ein Gebäude handelsrechtlich über eine längere Nutzungsdauer als die festgelegte steuerliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird.[23]

3.1.2. Aktive latente Steuern

Bei zu hohem tatsächlichem Steueraufwand kann in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung für die folgenden Jahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Hier gilt also ein Aktivierungswahlrecht.[24] Latente Steuern werden üblicherweise aktiviert, wenn in der Handelsbilanz kürzere Abschreibungsdauern angesetzt werden als in der Steuerbilanz. Zudem gibt es nach Handelsrecht ein Abzinsungsgebot bei Rückstellungen.[25] Grundsätzlich werden Aufwände wie latente Steuern nach Möglichkeit zurückgestellt, um einen möglichst niedrigen Handelsbilanzgewinn auszuweisen. Eine Aktivierung widerspräche diesem grundsätzlichen Ziel.

Nach dem HGB a.F. lagen die Voraussetzungen für die Aktivierung von latenten Steuern viel häufiger vor als für die Bildung von Rückstellungen für latente Steuern, weswegen den latenten Steuern keine große Rolle in der Bilanzpolitik zukam.[26]

3.2. Berechnung latenter Steuern

Die tatsächliche Belastung in den nachfolgenden Geschäftsjahren ist ungewiss, weshalb grundsätzlich vorgeschlagen wird, diese mit 30%, also 15% Körperschaftssteuer (nur bei Kapitalgesellschaften) und 15% Gewerbesteuer, der Differenz zwischen steuerrechtlichem und handelsrechtlichem Ergebnis anzunehmen.[27] Zur Vereinfachung wurde der Solidaritätszuschlag bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Folgend soll ein Beispiel Aufschluss über die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung für passive latente Steuern geben.[28]

Eine GmbH aktiviert in ihrer Handelsbilanz im Jahr [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Kosten in Höhe von 1.200.000 €, die in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden dürfen. Der ausgewiesene Betrag wird in den Jahren [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] mit jährlich 300.000 € abgeschrieben. Die Ertragsteuerbelastung wird, wie oben genannt, in Höhe von 30% angenommen.

1. Bildung der Rückstellung im Jahr [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

Zuführung zur Rückstellung für latente Steuern in Höhe von 360.000 € (30% von 1.200.000 €)

Es ist zu buchen:

Steueraufwand an Rückstellung für latente Steuern 360.000 €

2. Auflösung der Rückstellung in dem Jahr [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten]

Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen für latente Steuern in Höhe von jährlich 90.000 €.

Es ist für die Jahre [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] jeweils zu buchen:

Rückstellung für latente Steuern an Sonstige Erträge 90.000 €

4. Latente Steuern nach dem HGB n.F.

4.1. Grundlegende Änderungen durch das BilMoG

Die Bilanzierung latenter Steuern ist durch das BilMoG grundlegend geändert worden. Bisher war die Bedeutung latenter Steuern in Deutschland aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips gering, doch mit dem BilMoG ist die Bilanzierung latenter Steuern durch handelsrechtliche Vorschriften im Einzel- und Konzernabschluss wesentlich erneuert worden.

Aufgrund der Erhöhung des Informationsgehaltes und der damit erhöhten Bedeutung für die Darstellung von Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage sowie von der Abschätzung zukünftiger Cash Flows eines Unternehmens, haben die latenten Steuern stark an Bedeutung gewonnen.

Als eine wichtige Ursache dieser erhöhten Bedeutung ist die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG zu nennen. Hierdurch wird es viel häufiger zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommen.

Zusätzlich erneuert das BilMoG mit einer neuen Konzeption die Ermittlung latenter Steuern. Das bisherige Timing-Konzept wird von dem in den IFRS üblichen Temporary-Konzept abgelöst.[29]

Im Rahmen der Deregulierung wird ein Aktivierungs- und Saldierungswahlrecht für die latenten Steuern eingeführt, welches Aktivierung und Passivierung aneinander koppelt. Es ist also nicht möglich, nur passive latente Steuern auszuweisen und das Wahlrecht für die aktiven latenten Steuern nicht auszuüben.[30]

Hinzu kommen einerseits Änderungen für die Ausschüttungssperre und andererseits zusätzliche Anhangangaben. Zudem werden Verlustvorträge neuerdings in die latenten Steuern mit einberechnet.[31]

Schließlich wurde die Bildung von Sonderposten mit Rücklageanteil zur Vereinfachung und Anhebung der Informationsfunktion aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das BilMoG aufgehoben.

4.1.1. Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Die Umkehrung der Maßgeblichkeit besagte, dass bestimmte Zielsetzungen für die Steuerbilanz nur erreichbar waren, wenn diese in der gleichen Weise auch in der Handelsbilanz zu finden waren. Steuerliche Wahlrechte mussten somit übereinstimmend in die Handelsbilanz übernommen werden, was die ursprüngliche Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz umkehrte.

Die Anwendung steuerlicher Wahlrechte erfolgt jetzt unabhängig von der Bilanzierung in der Handelsbilanz, denn durch die Streichung von § 5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F. („umgekehrte Maßgeblichkeit“) und der §§ 247 Abs. 3, 254, 273, 279 Abs. 2 und 281 HGB a.F. („Öffnungsklauseln“) kann die Handelsbilanz nun frei von steuerlichen Zielsetzungen erstellt werden.[32]

Die ursprüngliche materielle Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bleibt bestehen, wodurch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für das Steuerrecht analog anzuwenden sind. Geregelt wird dieses Prinzip durch § 5 Abs. 1 S. 1 HS 1 EStG, der Gewerbetreibenden vorschreibt, ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln und für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, welches nach den GoB auszuweisen ist.

Für Gewerbetreibende, die aufgrund handels- und steuerrechtlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind bzw. sich freiwillig zur Buchführung verpflichtet haben, stellt die Handelsbilanz somit die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung dar.[33] Die Eigenschaft als Grundlage bezieht sich nicht mehr auf den konkreten Wertansatz, sondern auf die GoB, wodurch Handels- und Steuerbilanz nunmehr übereinstimmen können, es aber nicht mehr müssen.

Die Einheitsbilanz, in der Handels- und Steuerbilanz vollständig übereinstimmen, bleibt im Prinzip also erhalten, wird in Zukunft aber sehr viel seltener zu finden sein. Die Bedeutung passiver latenter Steuern wird deutlich zunehmen.[34]

4.1.2. Temporary-Konzept löst Timing-Konzept ab

Bei der Abgrenzung latenter Steuern erfolgt durch das BilMoG eine Umstellung vom bisher in Deutschland anzuwendenden und GuV-orientierten Timing-Konzept hin zum nach den IAS üblichen und bilanzorientierten Temporary-Konzept.[35]

Nach Ansicht des IDW, dem Institut der Wirtschaftsprüfer, sollten von der Anwendung latenter Steuern laut § 274 HGB befreite Unternehmen gegebenenfalls Rückstellungen nach dem bisher gültigen Timing-Konzept bilden, da § 274 HGB lediglich für Kapitalgesellschaften verpflichtend anzuwenden ist. Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, stehen daher vor einer Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendbarkeit des § 274 HGB. Nach § 274a Nr. 5 HGB sind auch kleine Kapitalgesellschaften durch die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von der Anwendung des § 274 HGB befreit.[36]

Der große Unterschied des Timing-Konzepts gegenüber dem Temporary-Konzept liegt in der Berücksichtigung quasi-permanenter und erfolgsneutral entstandener Differenzen im Temporary-Konzept. Quasi-permanente Differenzen sind zeitlich begrenzt, doch ist diese Begrenzung so weit gefasst, dass ein Abbau latenter Steuern bei Liquidation des Unternehmens, wie beispielsweise bei Grund und Boden, für die Ansetzbarkeit reicht.[37]

Beim international üblichen Temporary-Konzept werden latente Steuern für die Wertunterschiede von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, sobald daraus zukünftige Steuerbelastungen oder -entlastungen entstehen.[38]

Latente Steuern können nach diesem Konzept also schon gebildet werden, falls sich die Bilanzpostenunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz irgendwann in der Zukunft ausgleichen können. Permanente Differenzen entstehen durch steuerfreie Gewinne oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und werden, wie auch im Timing-Konzept, nicht berücksichtigt.[39]

Das Ziel des Temporary-Konzeptes liegt in der realitätsnahen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens, weswegen eben auch erfolgsneutrale Vorgänge berücksichtigt werden. Die Darstellung im Temporary-Konzept ist also umfassender, zugunsten einer besseren Information der Abschlussadressaten. Die Steuerabgrenzung orientiert sich umfangreicher an Differenzen, die sich aus unterschiedlichen bilanziellen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz ergeben, und nicht mehr rein aus einer unterschiedlichen Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.[40]

[...]


[1] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 4.

[2] Begr. RegE BilMoG, Drucksache 17/10067, S.1.

[3] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 29.

[4] Vgl. BMJ, Wesentliche Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes im Überblick, Stand März 2009, S. 1.

[5] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 29.

[6] Vgl. §§ 269, 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F..

[7] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 30.

[8] Begr. RegE BilMoG, Drucksache 17/10067, III. Umsetzung von EU-Rechtsakten, 1. Abänderungsrichtlinie, S. 39.

[9] Vgl. BGBl. I S. 3166 und S. 3846.

[10] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 33.

[11] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 33.

[12] Vgl. Padberg/Padberg/Werner, Das neue HGB, S. 13.

[13] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 12.

[14] Vgl. Padberg/Padberg/Werner, Das neue HGB, S. 11.

[15] Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach dem BilMoG, S. 1.

[16] Vgl. Padberg/Padberg/Werner, Das neue HGB, S. 11.

[17] Vgl. Petersen/Zwirner/Künkele, Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach dem BilMoG, S. 2.

[18] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 4.

[19] Vgl. Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 285, Tz. 69.

[20] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 66.

[21] Vgl. IDW ERS HFA 27, IDW Stellungnahme, Stand 29.05.2009, S. 9, Tz. 33.

[22] Vgl. Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 285, Tz. 69.

[23] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 65.

[24] Vgl. Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 287, Tz. 69.

[25] Vgl. Der Betrieb, Beilage Nr. 5/2009 zu Heft Nr. 23 vom 5.6.2009, S. 65.

[26] Vgl. Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 287, Tz. 69.

[27] Vgl. Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 286, Tz. 69.

[28] Aktualisierte Variation des Beispiels aus dem Steuerkompendium, NWB-Verlag, 11. Auflage, S. 286-287, Tz. 69.

[29] Vgl. Braun, Latente Steuern – nach dem BilMoG, S. 18.

[30] Vgl. Braun, Latente Steuern – nach dem BilMoG, S. 33.

[31] Vgl. Braun, Latente Steuern – nach dem BilMoG, S. 12.

[32] Vgl. Braun, Latente Steuern – nach dem BilMoG, S. 39.

[33] Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, StuB 2009, S. 836.

[34] Braun, Latente Steuern – nach dem BilMoG, S. 40.

[35] Petersen/Zwirner, Abgrenzung und Erläuterung latenter Steuern, StuB 2010, Seite 216.

[36] Fink/Mannsperger, StuB 2010, S. 380.

[37] Vgl. IDW ERS HFA 27, IDW Stellungnahme, Stand 29.05.2009, S. 3, Tz. 5.

[38] Vgl. Petersen/Zwirner, Abgrenzung und Erläuterung latenter Steuern, StuB 2010, S. 216.

[39] Vgl. Zwirner, Latente Steuern – Neue Regelungen, neuer Standard, neue Probleme, StuB 2010, S. 3.

[40] Vgl. Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG – Die neue Handelsbilanz, S. 110.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783842802179
DOI
10.3239/9783842802179
Dateigröße
487 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Gelsenkirchen – Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (August)
Note
1,7
Schlagworte
latente steuern bilmog bilanzrecht ifrs
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Titel: Latente Steuern nach dem BilMoG
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