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Rechtsfragen der Gestaltung von Verbraucherverträgen im Internet

©2010 Bachelorarbeit 51 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Internet hat sich in den letzten Jahren zu einem der meist genutzten Massenmedien der Welt entwickelt. Die sehr hohen Wachstumsraten in den letzten Jahren bestätigen die Relevanz, denn im Jahr 2008 nutzten bereits 65 Prozent (Vergleich 2000: 27,9 Prozent) der Deutschen ab 14 Jahren das Internet, weltweit waren es ca. 1,4 Mrd. (Vergleich 2000: 0,4 Mrd.). Besonders in den Industrienationen ist das Internet für die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht mehr wegzudenken. Laut einer Studie der Marktforschungsgesellschaft Harris Interactive beeinflusst kein anderes Medium in Europa die Kaufentscheidungen der Menschen stärker als das Internet.
Die immense Bedeutung des Online-Handels hat dazu geführt, dass sich völlig neue Rechtsgebiete entwickelt haben. Ziel dieser Arbeit ist es, die Grundlagen des Vertragsabschlusses von Verbraucherverträgen im Internet zu verdeutlichen und einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Rechte der Verbraucher sowie die Pflichten der Unternehmer im Fernabsatzverkehr zu gewähren.
Die Arbeit skizziert zunächst den Geltungsbereich des Online-Handels, die sogenannten Telemedien und stellt dahin gehend speziell das Internet als Grundvoraussetzung heraus. Dabei werden wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Internet definiert und der Terminus des Verbrauchervertrages näher erläutert, die zum Grundverständnis des Themas beitragen. Anschließend werden grundlegende Inhalte der Vertragsgestaltung und des Vertragsabschlusses im Internet behandelt. Schließlich wird die Verbindung zum Fernabsatzvertrag hergestellt und die damit verbundenen Informations- und Unterrichtungspflichten des Unternehmers sowie die Schutzinstrumente Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers genauer untersucht. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.EINLEITUNG1
2.GRUNDLAGEN UND BEGRIFFSDEFINITIONEN1
2.1Telemedien1
2.1.1Definition1
2.1.2Aufbau und Funktionsweise des Internets3
2.2Internet-Dienstleistungen4
2.2.1Diensteanbieter4
2.2.2Nutzer5
2.3Verbrauchervertrag5
3PROZESS DES VERTRAGSABSCHLUSSES IM INTERNET6
3.1Musterbeispiel eines Bestellvorgangs im Internet6
3.2Aspekte der Willenserklärung7
3.2.1Objektiver und subjektiver Tatbestand7
3.2.2Elektronische Willenserklärung8
3.2.3Computererklärung8
3.2.4Invitatio ad offerendum9
3.2.5Wirksamkeit von Willenserklärungen10
3.2.5.1Abgabe10
3.2.5.2Zugang11
3.2.6Anfechtbarkeit elektronischer Willenserklärungen12
3.2.7Annahme des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen und Begriffsdefinitionen
2.1 Telemedien
2.1.1 Definition
2.1.2 Aufbau und Funktionsweise des Internets
2.2 Internet-Dienstleistungen
2.2.1 Diensteanbieter
2.2.2 Nutzer
2.3 Verbrauchervertrag

3 Prozess des Vertragsabschlusses im Internet
3.1 Musterbeispiel eines Bestellvorgangs im Internet
3.2 Aspekte der Willenserklärung
3.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand
3.2.2 Elektronische Willenserklärung
3.2.3 Computererklärung
3.2.4 Invitatio ad offerendum
3.2.5 Wirksamkeit von Willenserklärungen
3.2.5.1 Abgabe
3.2.5.2 Zugang
3.2.6 Anfechtbarkeit elektronischer Willenserklärungen
3.2.7 Annahme des Angebotes
3.2.8 Formerfordernisse und digitale Signatur
3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen
3.3.1 Funktion und Aufgabe
3.3.2 Wirksame Einbeziehung
3.3.3 Inhaltskontrolle und Transparenzgebot

4 Fernabsatzrechtliche Bestimmungen
4.1 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
4.1.1 Anwendungsbereich
4.1.2 Informationspflichten des Unternehmers gemäß § 312e BGB
4.1.3 Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung
4.2 Fernabsatzvertrag
4.2.1 Anwendungsbereich
4.2.2 Unterrichtungspflichten des Unternehmers
4.2.2.1 Vorvertragliche Informationspflichten
4.2.2.2 Nachvertragliche Informationspflichten
4.2.3 Widerrufsrecht
4.2.3.1 Zweck und Voraussetzungen
4.2.3.2 Widerrufsbelehrung
4.2.3.2.1 Ordnungsgemäße Belehrung
4.2.3.2.2 Fristbeginn und Fristende
4.2.3.3 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
4.2.3.4 Ausübung des Widerrufsrechts
4.2.3.5 Rückgaberecht als Alternative
4.2.3.6 Rechtsfolgen des Widerruf- und Rückgaberechts
4.2.3.7 Neuregelungen des Widerrufs- und Rückgaberechts

5 Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Internet hat sich in den letzten Jahren zu einem der meist genutzten Massenmedien der Welt entwickelt. Die sehr hohen Wachstumsraten in den letzten Jahren bestätigen die Relevanz, denn im Jahr 2008 nutzten bereits 65 Prozent (Vergleich 2000: 27,9 Prozent) der Deutschen ab 14 Jahren das Internet, weltweit waren es ca. 1,4 Mrd. (Vergleich 2000: 0,4 Mrd.). Besonders in den Industrienationen ist das Internet für die Bevölkerung und die Wirtschaft nicht mehr wegzudenken (vgl. Hornig et al. 2008, S. 82). Laut einer Studie der Marktforschungsgesellschaft Harris Interactive beeinflusst kein anderes Medium in Europa die Kaufentscheidungen der Menschen stärker als das Internet (vgl. FAZ 2008, Nr. 138, S. 19).

Die immense Bedeutung des Online-Handels hat dazu geführt, dass sich völlig neue Rechtsgebiete entwickelt haben. Ziel dieser Arbeit ist es, die Grundlagen des Vertragsabschlusses von Verbraucherverträgen im Internet zu verdeutlichen und einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Rechte der Verbraucher sowie die Pflichten der Unternehmer im Fernabsatzverkehr zu gewähren.

Die Arbeit skizziert zunächst den Geltungsbereich des Online-Handels, die sogenannten Telemedien und stellt dahin gehend speziell das Internet als Grundvoraussetzung heraus. Dabei werden wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Internet definiert und der Terminus des Verbrauchervertrages näher erläutert, die zum Grundverständnis des Themas beitragen. Anschließend werden grundlegende Inhalte der Vertragsgestaltung und des Vertragsabschlusses im Internet behandelt. Schließlich wird die Verbindung zum Fernabsatzvertrag hergestellt und die damit verbundenen Informations- und Unterrichtungspflichten des Unternehmers sowie die Schutzinstrumente Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers genauer untersucht.

2 Grundlagen und Begriffsdefinitionen

2.1 Telemedien

2.1.1 Definition

Da keine exakte Definition des Begriffes Telemedien existiert, sind einige Gesetzestexte zu untersuchen. In § 1 Telemediengesetz (TMG) werden Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste deklariert mit Ausnahme von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr.24 Telekommunikationsgesetz (TKG), die vollumfänglich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützten Diensten nach § 3 Nr.25 TKG und Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV).

Aufgrund der Tatsache, dass die Telekommunikationsdienste aus dem Bundesgesetz TKG und der Rundfunk aus dem Länderrecht her definiert sind, kann der Begriff der Telemedien nur über eine negative Differenzierung zu den beiden Bezeichnungen determiniert werden. Festgelegt wurde, dass der herkömmliche Rundfunk, die zusätzliche zeitgleiche Übertragung von Rundfunkinhalten über das Internet (Live-Streaming) und das ausschließliche Übertragen von Rundfunkprogrammen (Webcasting) nicht zu den Telemediendiensten zählen. Eine weitere Abgrenzung zum Rundfunk ergibt sich aus der fehlenden Darbietung im rundfunkrechtlichen Sinn. Gemeint ist damit, dass Telemedien weder zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt noch geeignet sind. Des Weiteren zählen die telekommunikationsgestützten Dienste nicht zu den Telemedien, weil sie keine Abruf- oder Verteilfunktion besitzen. Das bedeutet, dass der Inhalt der Leistung schon während der Kommunikationsverbindung besteht wie bei Service-Rufnummern beim Telefon (vgl. Brüggen 2007, S. 17 - 20).

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ergibt sich aus den Zugangsvoraussetzungen. In § 4 TMG ist die Zulassungs- und Anmeldefreiheit der Telemediendienste gesetzlich geregelt, während für die Telekommunikationsdienste eine Meldepflicht laut § 6 TKG und für den Rundfunk eine Zulassung nach § 20 RStV notwendig ist (vgl. Eichhorn 2007, S. 36).

Im Gegensatz zu den Telekommunikationsdiensten, die ausschließlich zur Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze dienen, gibt es Telekommunikationsdienste, welche überwiegend zur Übertragung von Signalen genutzt werden aber nebenbei noch eine inhaltliche Dienstleistung offerieren. Hierunter fallen der Internet-Zugang und die E-Mail-Übertragung, welche demnach Telemediendienste sind (vgl. Brüggen 2007, S. 20).

Dementsprechend sind alle restlichen Informations- und Kommunikationsdienste sogenannte Telemediendienste, die eine Vielzahl von wirtschaftlichen Tätigkeiten in Form von Abruf- und Verteildiensten darstellen, welche sich in elektronischen Bild-, Text- oder Toninhalten präsentieren. Telemediendienste sind beispielsweise:

- Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (u.a. Angebote von Börsendaten, Chatrooms, elektronische Presse, Teleshopping),
- Video auf Abruf und sogenannte Podcasts, welche nur auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erreicht werden und nicht zum Empfang für die Allgemeinheit bestimmt sind,
- Online-Dienste, die Hilfsmittel zur Datensuche, zum Datenzugang oder Datenabfrage anbieten (z. B. Suchmaschinen im Internet)
- Kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren- und Dienstleistungsangebote mittels elektronischer Post (vgl. Brüggen 2007, S. 21).

2.1.2 Aufbau und Funktionsweise des Internets

Das Internet ist ein weltweites Kommunikationsnetz, welches aus einem Zusammenschluss von mehreren Millionen Rechnern und Rechnernetzen besteht. Anfangs haben hauptsächlich wissenschaftliche und technische Institutionen das Internet genutzt, um untereinander zu kommunizieren. In den folgenden Jahren kamen dann immer mehr private Rechner und Rechnernetze von Unternehmen hinzu. Heutzutage kann jeder das Internet verwenden, solange er die technischen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Eichhorn 2007, S. 19; Federrath/Pfitzmann 2005, S. 1).

Um die weltweite Kommunikation zwischen den Rechnern zu gewährleisten, war es notwendig allgemeingültige Standards festzulegen. Das wichtigste Übertragungsinstrument ist das IP-Protokoll (Internet Protocol). Mithilfe dieses Protokolls werden die zu übertragenen Daten in einzelne Datenpakete zerlegt und anschließend mittels des TCP (Transmission Control Protocol) übertragen. Ein weiterer Standard ist die sogenannte IP-Adresse, welche jedem Rechner im Internet automatisch zugeordnet wird, damit die empfangenen bzw. gesendeten Daten zugeordnet werden können. Technisch gesehen sind alle Rechner im Internet miteinander verbunden, da jeder Rechner entweder Nutzer, Bereitsteller oder Vermittler von Daten sein kann (vgl. Federrath/Pfitzmann 2005, S. 1 - 3).

Das Internet besitzt neben den Standards eine Reihe von Diensten, wobei der wichtigste das World Wide Web (WWW) ist. WWW ist eine Art Dokument, das unter Anwendung eines Browsers, wie z.B. Mozilla Firefox, sichtbar gemacht werden kann. Mittels des HTTP (Hypertext Transfer Protocol) werden die Dokumente vom Webserver zum Browser transportiert. Schließlich ermöglicht die Hypertext Markup Language (HTML) das gemeinsame Anzeigen von Texten, Bildern und Audioinhalten auf einer Webseite. Querverweise oder auch Hyperlinks genannt sind ebenfalls eine Funktion der Dokumentenbeschreibungssprache HTML, welche die direkte Weiterleitung auf andere Webseiten per Mausklick zulassen (vgl. Eichhorn 2007, S. 22f).

Ein weiterer bedeutender Internetdienst zur Vereinfachung im täglichen Umgang mit dem Internet ist das Domain Name System (DNS). Dieser macht den Aufruf von Webseiten über einen frei wählbaren zugewiesenen Rechnernamen möglich, beispielsweise www.juris.de statt der üblichen ziffernartigen IP-Adresse. In Deutschland ist das Deutsche Network Information-Center (DENIC) für die Vergabe von Top-Level-Domains verantwortlich. Eine Top-Level-Domain (TLD) ist die jeweilige Kennung des Hauptbereiches einer Domain, entweder generisch (z.B. com, org, net, gov) oder anhand der Nationalitätstypisierung (z.B. de, be, at). Da sich im Internet zunehmend auch Unternehmen präsentieren, ist ein regelrechter Markt für Domains entstanden, über den sehr begehrte TLDs gehandelt werden. Beispielsweise der weltweit größte Internethandelsplatz www.sedo.de (vgl. Eichhorn 2007, S.24f; Federrath/Pfitzmann 2005, S. 7f).

2.2 Internet-Dienstleistungen

2.2.1 Diensteanbieter

Nach § 4 Nr.1 TMG sind Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die Zugänge zu Telemedien gewährleisten und zur Nutzung bereitstellen. Die Diensteanbieter auch Provider genannt, werden nach § 2 TMG in drei verschiedene Arten unterteilt. Dies sind der Access-Provider, der Service-Provider und der Content-Provider (vgl. Eichhorn 2007, S. 37).

Der Access-Provider hat die Funktion den Zugang zum Internet bzw. zu fremden Telemedien zu vermitteln. Er übernimmt die Protokollfunktion und den Verbindungsaufbau und ist i.d.R. kostenpflichtig. Technische Voraussetzung ist lediglich ein bestehendes Datenleitungssystem eines Netzanbieters. Der größte Access-Provider in Deutschland ist T-Online (vgl. Degen/Deister 2009, S. 50 - 52).

Die Funktion des Service-Providers besteht darin, fremde Informationen und Telemedien bereitzustellen. Dies kann realisiert werden, indem er die Informationen auf eigenen Rechnern speichert und für die Nutzer zugänglich macht. Beispielsweise werden Anbieter von Chatrooms, Diskussionsforen oder Online-Speicherkapazitäten (Webspace) als Service-Provider bezeichnet (vgl. Eichhorn 2007, S. 39f).

Ein Content-Provider oder Inhaltsanbieter ist jeder private oder geschäftliche Urheber, der eigene Inhalte zur Nutzung bereitstellt oder sich Inhalte von Dritten zunutze macht. Inhalte von Dritten können z. B. Bilder oder redaktionelle Inhalte sein. Eigene Inhalte sind private Webseiten oder beispielsweise Software eines fremden Anbieters, welche auf der eigenen Webseite als Service-Download angeboten werden. Jeder der sich fremde Inhalte zu eigen macht oder eigene anbietet macht sich inhaltlich verantwortlich dafür (vgl. Eichhorn 2007, S. 38).

2.2.2 Nutzer

Die andere Gruppe der Beteiligten am Datenaustausch in Kommunikationsnetzen hinsichtlich des TMG sind die Nutzer. Dies sind nach § 2 Nr. 3 TMG natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die Telemedien in Anspruch nehmen, um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Der Nutzer kann mittels der vielfältigen inhaltlichen und interaktiven Nutzungsmöglichkeiten im Internet entweder eine passive oder eine aktive Rolle einnehmen. Passiv ist vor allem das Abrufen von Informationen, also eine nachfragende Funktion. Wenn der Nutzer Inhalte selbst mitgestaltet, beispielsweise in Diskussionsforen oder Newsgroups, ist er aktiv tätig (vgl. Eichhorn 2007, S. 36f).

2.3 Verbrauchervertrag

Die Legaldefinition des Verbrauchervertrages ist in § 310 Abs. 3 BGB festgehalten. Danach ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft weder aus gewerblicher noch selbstständig beruflicher Tätigkeit heraus, abschließt. Nur natürliche Personen sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Das Rechtsgeschäft muss zu privaten Zwecken abgeschlossen werden. Hierzu gehören beispielsweise Anschaffungen für Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge sowie Anlage und Bildung von Vermögen. Daher können Unternehmer auch Verbraucher sein, wenn sie Verträge innerhalb ihrer Privatsphäre abschließen. Wenn z. B. ein Unternehmer einen Laptop kauft, der ausschließlich für den privaten Gebrauch zu Hause genutzt wird, gilt er als Verbraucher (vgl. Palandt/Ellenberger 2010, § 13 Rn 3).

Ein Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Rechtsgeschäft wegen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Der Unternehmerbegriff ist klar abgegrenzt und als Gegenbegriff des Verbrauchers zu verstehen. Natürliche Personen im Sinne des § 14 BGB sind u. a. Einzelhandelskaufleute, Künstler, Wissenschaftler, Landwirte und Bauunternehmer. Bei juristischen Personen wird zwischen Unternehmen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) und des privaten Rechts (z. B. GmbH, AG, KG) unterschieden (vgl. Ruff 2003, S. 194).

Mit einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Leistung gemeint, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt angeboten wird, wobei die Gewinnerzielungsabsicht unerheblich ist (vgl. BGHZ - Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 173/05). Selbstständig beruflich tätig sind alle Unternehmer im Sinne der Freiberufler wie etwa Ärzte, Steuerberater oder Architekten.

3 Prozess des Vertragsabschlusses im Internet

3.1 Musterbeispiel eines Bestellvorgangs im Internet

Im Folgenden soll ein typischer Vorgang einer Bestellung im Internet zwischen Unternehmen und Endverbrauchern beschrieben werden.

Zu Begin sucht der Nutzer respektive über eine Internet-Suchmaschine den Namen eines Unternehmens, welches eine Internetpräsenz (Webseite) besitzt. Hat er die entsprechende Seite gefunden, gibt er dort Schlagwörter oder die genaue Bezeichnung seines gewünschten Produktes in ein Textfenster, welches zur Suche auf der Webseite eingerichtet ist, ein. Durch das Anklicken der Schaltfläche „los“ oder „Suche“ erscheint im nächsten Schritt eine Liste mit den Treffern, also den übereinstimmenden Produkten, die der Anbieter zum Verkauf offeriert. Der Nutzer ruft das passende Produkt mittels Mausklick auf dessen Namen auf, woraufhin die detaillierten Informationen erscheinen. Das sind u.a. Produktfotos, Beschreibungen, technische Details, Preis, Kundenbewertungen und die Möglichkeit dieses Produkt in den virtuellen Warenkorb zu legen. Neben dieser Schaltfläche existieren noch weitere, beispielsweise mit Hinweisen über Liefer-, Zahlungs- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nachdem der Artikel im virtuellen Warenkorb ist, wird der Nutzer über „Zur Kasse gehen“ zum Bestellformular weitergeleitet. Dort muss er persönliche Daten hinsichtlich seiner Person, Adresse, E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer eingeben. Der Nutzer gelangt über die Schaltfläche „Weiter“ oder „Bestätigen“ zur Übersicht seiner Angaben und einer Zusammenfassung der Artikel, die er bestellen möchte. Dann erfolgt die Formularmaske für die Entscheidung über die Zahlungsweise. Je nach gewählter Variante muss der Nutzer seine Kontodaten, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse angeben. Nach „Bestätigung“ dieser Eingabe wird vom Nutzer die Einverständniserklärung bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert. Meist geschieht das durch das Setzen eines Häckchens in ein vorbestimmtes Feld. Letztlich muss er seine Bestellung mittels der vorgesehenen Schaltfläche bestätigen und die Daten werden dem Anbieter übermittelt. In der Regel bekommt der Nutzer kurze Zeit später eine Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist und wann geliefert wird (vgl. Ruff 2003, S. 131f).

3.2 Aspekte der Willenserklärung

3.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Nicht nur im normalen Geschäftsleben, sondern auch bei Rechtsgeschäften im Internet ist die Grundvoraussetzung für einen wirksamen Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Zwar ist in keinem Gesetz definiert, was eine Willenserklärung ist, dennoch hat sich eine allgemeingültige Auffassung durchgesetzt. Demnach ist eine Willenserklärung ein auf Herbeiführung rechtlicher Folgen gerichteter Willen. Zusammengesetzt ist eine Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand.

Der objektive Tatbestand, auch Erklärungshandlung, ist das äußere Verhalten, welches ausdrücklich oder aufgrund von schlüssigem Verhalten den Willen erkennen lässt, eine Rechtsfolge herbeiführen zu wollen. Der subjektive Tatbestand oder Willensrichtung setzt sich zusammen aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen. Nach der vom BGH vertretenen Geltungstheorie ist davon auszugehen, dass der Wille und die Erklärung eine Einheit bilden. Das bedeutet, dass der Wille des Erklärenden auf die Geltung der Erklärung gerichtet ist und somit die Rechtsfolgen der Willenserklärung begründet werden. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist lediglich der Handlungswille maßgebend, denn dieser begründet die Absicht eine Erklärung abgeben und damit handeln zu wollen, wohingegen der Geschäftswille nur der Wille ist, dass eine Erklärung eine verbindliche Rechtsfolge nach sich zieht (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 380f).

Ein fehlender Handlungswille liegt nach herrschender Meinung vor, wenn ein Nutzer von Telemedien auf einer Webseite einen versehentlichen Mausklick ausführt und folglich ein Übermittlungsvorgang ausgelöst wird, der für den Empfänger wie eine Willenserklärung aussieht (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 388).

Fehlendes Erklärungsbewusstsein liegt beispielsweise vor, wenn sich der Nutzer nur Informationen über eine gewisse Ware beschaffen möchte, aber aufgrund der uneindeutigen Gestaltung der Webseite bereits eine Bestellung auslöst. Ihm fehlt folglich der Willen, eine Rechtsfolge zu begründen (vgl. Härting 2005, S. 42).

3.2.2 Elektronische Willenserklärung

Aufgrund des fehlenden zwischenmenschlichen Kontaktes bei der Übermittlung von Willenserklärungen im Internet und der damit in Zusammenhang stehenden Probleme bei der Identifikation der menschlichen Erklärungshandlung ist es notwendig gesonderte Formen der Willenserklärungen für Verträge im Internet zu definieren (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 383).

Die elektronische Willenserklärung unterscheidet sich von der herkömmlichen Willenserklärung nur bezüglich des Übermittlungsweges (vgl. Härting, 2005, S. 40).

Beispiele für derartige Willenserklärungen finden sich in der Praxis u.a. bei Bestellvorgängen auf Webseiten, Banküberweisungsaufträgen, E-Mail-Übermittlungen, Internet-Telefonaten und Videokonferenzen. Somit ergeben sich mittels der Texteingabe, dem Mausklick auf einer Bildschirmmaske oder dem Drücken einer Funktionstaste auf der Computertastatur jeweils ausdrückliche Willenserklärungen, die von einer menschlichen Erklärungshandlung und dem Handlungswillen getragen sind (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 382, 385).

3.2.3 Computererklärung

Eine andere Möglichkeit Willenserklärungen im Internet abzugeben ist die Computererklärung. Bei einer Computererklärung wird die Willenserklärung vollständig von einem Rechner bzw. von einer programmierten Software erstellt und übermittelt. Dieses System wird häufig bei Online-Versandhäusern verwendet, bei denen ein Nutzer Waren auf einer Webseite ordern kann. Dies geschieht beispielsweise mithilfe einer Formularseite, die mit den Benutzerdaten auszufüllen ist oder mittels einer E-Mail, die automatisch an den Server des Anbieters übertragen wird. Dabei erfolgt die programmgesteuerte Bearbeitung der Bestellung bezüglich Inhalt und Abschluss des Vertrages, die dem Nutzer anschließend elektronisch übermittelt wird. Die Information über den Vertragsschluss wird ebenfalls automatisch an die Versandabteilung gesendet und gegebenenfalls wird per Lastschriftverfahren durch den Anbieter abgerechnet (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 389).

Da für eine rechtsgültige Willenserklärung eine Erklärungshandlung von einem Menschen notwendig ist, ist es fraglich, ob die Computererklärung überhaupt als Willenserklärung gilt. Hier hat sich nach herrschender Meinung durchgesetzt, dass auch eine Computererklärung eine menschliche Willenserklärung des Betreibers des Rechners ist. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Die vom Rechner des Betreibers übermittelte Computererklärung muss einen Erklärungsinhalt haben.
- Die Regeln für die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen muss der Betreiber des Rechners programmiert haben, daraufhin erzeugt der Rechner die Erklärung und übermittelt sie an den Empfänger.
- Aus der Einrichtung der Rechneranlage sowie der Erstellung der Computererklärung muss hervorgehen, dass der Betreiber daraus berechtigt und verpflichtet werden will.
- Der Wille des Betreibers für die Computererklärung verantwortlich zu sein muss nach außen hin erkennbar sein und der Erklärungsempfänger muss dem Betreiber dies als eigene Willenserklärung zuschreiben (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 391).

3.2.4 Invitatio ad offerendum

In der Realität wie auch im Musterbeispiel beschriebenen Fall stellt sich die Frage, ob bereits das Produktangebot auf einer Webseite ein rechtsverbindliches Angebot nach § 145 BGB darstellt. Zu vergleichen ist dieser Sachverhalt mit dem Angebot in einem Schaufenster eines Geschäftes. Eine solche Präsentation ist regelmäßig an die Allgemeinheit gerichtet, denn es fehlt der erforderliche Rechtsbindungswille, welcher Bestandteil des Erklärungsbewusstseins ist. Wäre die Schaufensterauslage oder die Webseite bereits ein rechtsverbindliches Angebot, könnten unzählige Kunden bzw. Nutzer durch ihre Annahme ein Vertrag schließen. Der Händler/Anbieter wäre nun verpflichtet alle Verträge zu erfüllen und die Ware zu liefern. Wenn er infolge dessen nicht alle Verträge erfüllen kann aufgrund eines unausreichenden Warenbestandes, wäre er gegenüber den übrigen Vertragsparteien zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Leistung nach § 281 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet. Des Weiteren könnte der Händler/Anbieter Vertragspartner bekommen, die zahlungsunfähig sind. Aus diesen Tatsachen lässt sich schlussfolgern, dass die Angebote auf einer Webseite lediglich eine „invitatio ad offerendum“ darstellen, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (vgl. Ruff 2003, S. 132f).

Ein rechtsverbindliches Angebot nach § 145 BGB geht somit erst vom Nutzer bzw. Besteller aus, der wie im Musterbeispiel beschrieben seine Daten eingibt und mittels Mausklick oder Tastendrücken seine Willenserklärung per E-Mail an den Anbieter sendet. Dabei muss es die wesentlichen Vertragsbestandteile („Essentiala negotii“) bestehend aus Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung enthalten (vgl. Hoeren 2008, S. 223).

3.2.5 Wirksamkeit von Willenserklärungen

3.2.5.1 Abgabe

Die wichtigste Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist die Abgabe. Es muss nach außen hin unzweifelhaft erkennbar sein, dass der Erklärende einen endgültigen Willen hat, das Rechtsgeschäft einzugehen. Der Abgabezeitpunkt ist von Bedeutung, wenn der Erklärende zwischen Abgabe und Zugang seiner Erklärung stirbt oder geschäftsunfähig wird (§ 130 Abs. 2 BGB) oder bei der Frage nach Widerrufs- und Rückgaberechten. Eine elektronische Willenserklärung wird in dem Moment wirksam, wenn sie der Erklärende mittels eines Mausklicks abschickt. Bei den Computererklärungen legt der Betreiber aufgrund seiner Programmierung den Abgabezeitpunkt fest (vgl. Härting 2005, S. 45f).

Wirksam werden Computererklärungen erst, wenn sie den Speicher der Rechneranlage verlassen und dem Empfänger gesendet werden (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 413).

3.2.5.2 Zugang

Die zweite Grundlage für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist der Zugang. Hier ist zwischen Willenserklärungen unter An- und Abwesenden zu differenzieren, denn unter Abwesenden werden Willenserklärungen nicht mit der Abgabe sofort wirksam, sondern nach § 130 Abs. 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Empfänger zugehen.

Bei Vertragsabschlüssen im Internet sind nahezu alle Fälle Willenserklärungen unter Abwesenden, denn es findet keine unmittelbare Kommunikation statt. Der Zugang erfolgt, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Zudem muss die Möglichkeit gegeben sein, dass der Empfänger unter normalen Umständen vom Zugang Kenntnis nehmen kann. Kennzeichnend für den Vertragsabschluss im Internet sollen hier ausschließlich die Probleme der elektronischen Nachrichten (E-Mail) betrachtet werden. E-Mails befinden sich im Machtbereich des Empfängers, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Providers abgespeichert werden und abrufbar sind. Bezüglich der Kenntnisnahme muss zwischen Privat- und Geschäftsleuten unterscheiden werden. Während bei Geschäftsleuten davon auszugehen ist, dass sie regelmäßig während der Geschäftszeit ihr E-Mail-Postfach überprüfen, kann man bei Privatpersonen voraussetzen, dass sie zumindest einmal täglich ihre elektronischen Nachrichten abrufen. Der Zugang erfolgt demnach bei Geschäftsleuten sofort während der Geschäftszeiten oder am nächsten Geschäftstag, wenn sie außerhalb der Öffnungszeiten eingehen und bei Privatleuten grundsätzlich einen Tag nach der Abrufbarkeit (vgl. Eichhorn 2007, S. 70f).

Das Problem der Zugangsstörungen bei elektronischen Willenserklärungen wirft die Frage auf, wer verantwortlich ist, wenn beispielsweise der Nachrichten-Server, auf dem die E-Mails des Empfängers abgespeichert werden, eine Fehlfunktion hat. Bei einer solchen Störung liegt die grundsätzliche Risikoverteilung beim Erklärenden bzw. Absender. Tritt der Fall ein, dass die E-Mail nicht gespeichert werden konnte, weil der Speicherplatz des elektronischen Postfachs ausgelastet ist, geht dies zulasten des Empfängers. Ausgeschlossen sind hierbei E-Mails, die die geschäftsübliche Speicherkapazität überschreiten (meist größer als 5 MB) (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 423f). Ähnliches gilt, wenn ein Empfänger mit dem Zugang von elektronischen Willenserklärungen rechnen muss, denn er hat die uneingeschränkte Erreichbarkeit per E-Mail zu gewährleisten. Falls er seine Vertragspartner nicht darüber informiert und diese ihm rechtsgeschäftliche Erklärungen auf elektronischem Weg übermitteln wollen, kann er sich nicht auf einen verspäteten Zugang abgeleitet aus § 242 BGB berufen (vgl. Härting 2005, S. 51).

Eine E-Mail gilt auch als zugegangen für den Fall, dass ein automatischer Spam-Filter des Empfängers die E-Mail gelöscht hat, da der Absender die fehlende Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch den Empfänger nicht erkennen konnte (vgl. Härting 2005, S. 50).

Das Beweisrisiko bei E-Mails liegt immer beim Absender der Nachricht. Es empfiehlt sich daher eine Eingangsbestätigung des Empfängers zu verlangen. Falls diese verweigert wird, ist zusätzlich ein Einschreiben mit Rückschein auf dem Postweg in Erwägung zu ziehen (vgl. Härting 2005, S. 54).

Heutzutage besteht die Möglichkeit auch mithilfe der Telemedien Willenserklärungen unter Anwesenden abzugeben, beispielsweise via Internet-Telefonie oder Chatrooms. Da über diese Hilfsmittel eine nahezu unverzögerte Kommunikation gewährleistet ist, unterliegen diese Verträge den rechtlichen Regelungen der Willenserklärung unter Anwesenden nach § 147 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Wien 2009, S. 89; BR-Drucks. 283/01, S.21).

3.2.6 Anfechtbarkeit elektronischer Willenserklärungen

Aufgrund des geltenden Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, welches später noch erläutert wird, soll hier nur auf die Anfechtung wegen Erklärungsirrtum und Übermittlungsfehler eingegangen werden.

Eine Anfechtungserklärung muss nach § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 zweite Alternative BGB ist möglich, wenn der Erklärende eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte. Dies ist sowohl seitens des Käufers als auch des Anbieters realisierbar (vgl. Härting 2005, S. 67).

Ein Erklärungsirrtum bei Verträgen im Internet liegt z. B. bei Eingabefehlern vor. Dieser Begriff umfasst das Verschreiben, Vertippen, Versprechen (bei Internet-Telefonie) und „Verklicken“. Das bedeutet, falls einem Käufer bei der Erklärungshandlung ein solcher Fehler unterläuft, hat er ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtum. Zu beachten ist dabei, dass sich der Käufer evtl. einem Schadensersatzanspruch gemäß § 122 Abs. 1 BGB aussetzen muss, der aus dem Vertrauensschaden entsteht, der der Anbieter erlitten hat, da er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraute. Dies liegt vor allem dann vor, wenn er die Ware schon auf dem Postweg verschickt hat, dann muss ihm der Käufer die Transportkosten ersetzen. Der Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Geschädigte den Irrtum kannte oder der Anbieter fahrlässig handelte, indem er schuldhaft seine Informationsverpflichtung gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB verletzte. Dieser Paragraf besagt, dass ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen über Telemedien vertreibt, verpflichtet ist, dem Käufer entsprechende Mittel zur Erkennung bzw. Berichtigung von Fehlern vor der endgültigen Bestellung bereitzustellen (vgl. Härting 2005, S. 68).

Eingabefehler können auch dem Anbieter unterlaufen, wenn dieser z. B. einen Artikel auf seiner Webseite falsch auspreist. Ob dieser sich aufgrund eines manuellen Fehlers beim Eintippen oder wegen eines Softwarefehlers ergeben hat, ist irrelevant. Hier kann der Käufer nach § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB oder § 120 BGB analog anfechten, denn nach aktueller Rechtsprechung wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen. Nach einem Urteil des BGH liegt ein Erklärungsirrtum vor, wenn auf der Internetseite ein falscher Kaufpreis aufgrund eines Fehlers beim Datentransfer von der manuellen Eingabe in der Datenbank gespeichert wurde (vgl. BGH - Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04). Auch bei einem Übermittlungsfehler seitens des E-Mail-Providers des Erklärenden hat dieser ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB, denn die Anbieter von E-Mail-Konten fallen juristisch unter den Begriff einer „Einrichtung“ (vgl. Wien 2009, S. 97f).

Zu beachten ist ebenfalls die Frist, in der die Anfechtung zu erfolgen hat. Gemäß § 121 BGB hat sie „unverzüglich“ zu erfolgen (ohne schuldhaftes Verzögern). Das bedeutet nach dem Urteil des OLG Hamm eine Höchstgrenze von zwei Wochen (vgl. OLG Hamm – Urteil vom 9.01.1990, 26 U 21/89).

Die Folge einer rechtsgültigen Anfechtung ist die Nichtigkeit der Willenserklärung von Begin an, gemäß § 142 Abs. 1 BGB.

3.2.7 Annahme des Angebotes

Damit im Internet ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, sind wie auch im normalen Geschäftsleben, zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Ein wirksames Angebot nach § 145 BGB muss vom Vertragspartner angenommen werden. Hierbei sind zwei Voraussetzungen zu überprüfen. Zum einen der Zeitraum, in dem die Annahme erfolgen muss und zum anderen die Art des Zugangs. Die Willenserklärung unter Anwesenden kann nach § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden, was im Bereich der Telemedien auf die Internet-Telefonie und auf den Internet-Chat zutrifft. Da es sich aber zumeist wie im Musterbeispiel um Willenserklärungen unter Abwesenden handelt, also z. B. per E-Mail, wird hier der § 147 Abs. 2 BGB angewendet. Demzufolge muss die Annahme unter Abwesenden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen, in dem der Abwesende unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen kann. Aufgrund gängiger Rechtsprechung ist mit „unter regelmäßigen Umständen“ bei Willenserklärungen per E-Mail meist ein Zeitraum von zwei bis drei Tagen gemeint. Wenn der Erklärungsempfänger das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen hat, gilt es nicht mehr als bindend. Es ist nunmehr als neues Vertragsangebot gemäß § 150 Abs. 1 anzusehen. Die Annahme eines Angebotes per E-Mail kann entweder mittels einer elektronischen Bestätigungsnachricht oder durch das Zusenden der Ware erfolgen. Bei Verkäufern, die Waren über das Internet vertreiben ist es meist so, dass der Vertrag erst mit der Zusendung der Ware angenommen wird, da sie sich dadurch rechtlich absichern können. Diese Bedingung ist zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt und zulässig, da das Zusenden der Ware als konkludentes Verhalten angesehen werden kann. Besonders bedeutsam für Verkäufer, die Waren über das Internet vertreiben, die sie selbst nicht gelagert haben. So können sie Pflichtverletzungen wegen Nichterfüllung von Verträgen aufgrund von Lieferschwierigkeiten vermeiden (vgl. Wien 2009, S. 86f).

3.2.8 Formerfordernisse und digitale Signatur

Generell gilt Formfreiheit beim Abschluss von Verträgen, jedoch existieren im BGB für bestimmte Rechtsgeschäfte entsprechende Formvorschriften. Diese Formvorschriften erfüllen im Wesentlichen drei Aufgaben. Zum einen die Warnfunktion zum Schutz vor unüberlegten Entscheidungen, die Beweisfunktion für den Beweis des Vertragsinhalts und die Identitätsfunktion zur Ermittlung des Erklärenden. Wenn einer der Vertragspartner bei seinen Willenserklärungen gegen die Form verstößt, gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig gemäß § 125 BGB (vgl. Degen/Deister 2009, S. 130f).

Für den Bereich des Geschäftsverkehrs im Internet sind besonders die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB) relevant. Die elektronische Form ist ein Sonderfall der Schriftform, wobei dessen Vorteil ist, dass Rechtsgeschäfte bequem und sekundenschnell abgewickelt werden können (vgl. Degen/Deister 2009, S. 130f).

Wichtigstes Instrument der elektronischen Form ist die elektronische Signatur, worunter digitale Daten zu verstehen sind, die anderen elektronischen Daten wie beispielsweise einem Dokument, hinzugefügt oder mit ihnen verknüpft werden (§ 2 Nr. 1 Signaturgesetz). Nach dem Gesetz gibt es:

- Einfache elektronische Signaturen gemäß § 2 Nr. 1 SigG,
- Fortgeschrittene elektronische Signaturen gemäß § 2 Nr. 2 SigG und
- Qualifizierte elektronische Signaturen nach § 2 Nr. 3 SigG (vgl. Palandt/Ellenberger 2010, § 126a Rn 3; Wien 2009, S. 94f).

Dabei ist darauf zu achten, dass laut § 126a Abs. 1 BGB nur die qualifizierten elektronischen Signaturen eine Gleichstellung der Schriftform ermöglichen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 2001 auf Grundlage der Signaturrichtlinie vom 13. Dezember 1999, die entsprechende Signaturverordnung (SigV) und das Formanpassungsgesetz vom 13. Juli 2001 (vgl. Wien 2009, S. 95; Eichhorn 2007, S. 72).

Eine qualifizierte elektronische Signatur kann also eine handschriftliche Unterschrift auf digitalen Dokumenten ersetzen. Dies funktioniert auf der Basis eines asymmetrischen Verschlüsselungsverfahrens, welches zwei wichtige Funktionen erfüllt. Einerseits kann der Absender der Nachricht bzw. der E-Mail ermittelt werden und andererseits schützt dieses Verfahren vor unberechtigtem Zugriff Dritter und Manipulation während des Transportes (vgl. Schmidl 2008, S. 63).

Die elektronische Form i.v.m. dem Signaturverfahren erfordert vom Erklärenden die Willenserklärung mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur laut § 2 Nr. 3 SigG zu versehen. Diese Signatur oder auch Signaturschlüssel wird außerdem noch von einem qualifizierten Zertifikat getragen, welches die Identität des Erklärenden bestätigt. Wenn über Telemedien ein Vertrag geschlossen werden soll, müssen beide Vertragspartner ein gleichlautendes elektronisches Dokument auf diese Weise signieren (vgl. Holzbach/Süßenberger 2005, S. 403, 406).

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Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783836648578
DOI
10.3239/9783836648578
Dateigröße
1.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden – Wirtschaft, Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2010 (Juli)
Note
2,0
Schlagworte
verbraucherverträge internet verbaucherschutz rechtsfolgen wirtschaft
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Titel: Rechtsfragen der Gestaltung von Verbraucherverträgen im Internet
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