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CO2-Emissionshandel - Chancen und Risiken für die deutsche Wirtschaft

©2009 Diplomarbeit 92 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
„[Climate change] [..] is, simply, the greatest collective challenge we face as a human family.“ In seiner Rede vor der 39. Plenarversammlung des Weltverbandes der Gesellschaften für die Vereinten Nationen (WFUNA) am 10.08.2009 in Seoul (Südkorea) unterstrich der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon die immense Bedeutung internationaler Bemühungen im Kampf gegen den Klimawandel.
Neben der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise wird kaum ein anderes Thema in der internationalen Politik intensiver diskutiert als der Klimawandel. Erste Anstöße für eine Politik zur Vermeidung möglicher Klimaveränderungen gingen erst Ende der siebziger Jahre von der Klimaforschung aus, obwohl schon vorher wissenschaftlich belegt war, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kohlendioxidgehalt in der Atmosphäre und dem globalen Klima existiert. Die Klimaproblematik ist in erster Linie auf die durch den Menschen verursachten (anthropogenen) Emissionen zurückzuführen und nicht auf das natürliche Vorkommen von Treibhausgasen in der Atmosphäre. Mehr als die Hälfte des anthropogenen Treibhauseffektes ist auf die durch die Verbrennung von Öl, Gas und Kohle entstehenden Treibhausgase zurückzuführen. Zur Stabilisierung des globalen Klimas wird daher von Klimaforschern eine drastische Reduktion der weltweiten CO2-Emissionen gefordert.
Auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz zur UN-Klimarahmenkonvention 1997 in Kyoto (COP3) wurden erstmals rechtlich verbindliche Emissionsminderungsziele
fixiert. Die daraus folgende europäische Richtlinie war die rechtliche Grundlage für die Einführung eines europäischen Handelssystems für Emissionsrechte. Der CO2-Emissionshandel startete am 01.01.2005.
Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick der aus dem Emissionshandel resultierenden Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbereiche in Deutschland zu geben. Nachdem deren Hintergründe dargestellt werden, sollen Möglichkeiten
aufgezeigt werden, wie sich die Unternehmen auf die zukünftigen Herausforderungen des CO2-Emissionshandels einstellen können, um weiterhin wettbewerbsfähig bleiben zu können.
Dazu werden im ersten Teil des zweiten Kapitels zunächst die ökonomischen Prinzipien der verschiedenen umweltpolitischen Instrumente vorgestellt. Im zweiten Teil folgt die Darstellung des zur Einführung des Emissionshandelssystems notwendigen rechtlichen Rahmens, angefangen mit dem internationalen Kyoto-Protokoll über die europäische Richtlinie bis hin zur […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen des CO2-Emissionshandel
2.1 Ökonomische Prinzipien
2.1.1 Umwelt als öffentliches Gut
2.1.2 Internalisierung externer Effekte
2.2 Rechtlicher Rahmen
2.2.1 Kyoto-Protokoll
2.2.2 EU-Gesetzgebung
2.2.3 Nationale Umsetzung in Deutschland

3 CO2-Emissionshandel in der Praxis
3.1 Prinzipielle Funktionsweise des Emissionshandels
3.2 Parteien im Emissionshandel
3.2.1 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
3.2.2 Anlagenbetreiber
3.2.2.1 Emissionsgenehmigung
3.2.2.2 Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen
3.2.2.3 Pflichten
3.2.2.4 Sanktionen
3.3 Emissionshandelsregister
3.3.1 Funktionsweise des Registers
3.3.2 Konten im Emissionshandelsregister
3.3.3 Emissionszertifikate
3.3.4 Transaktionen im Emissionshandelsregister

4 CO2-Emissionshandel und die Folgen für die Unternehmen
4.1 Anpassung der Unternehmensstrategie
4.2 CO2 als neuer Produktionsfaktor
4.3 Auswirkungen auf die Energiewirtschaft
4.3.1 Einpreisung und Zusatzgewinne
4.3.2 Veräußerung und Versteigerung der Emissionszertifikate
4.3.3 Abscheidung und Lagerung von Kohlenstoffdioxid (CO2)
4.3.4 Regenerative Energien
4.3.5 Kernenergie
4.4 Auswirkungen auf die Industrie
4.4.1 Verschärfung der Zuteilungsregeln ab 2013
4.4.2 Kosten- und Wettbewerbsrisiken
4.4.3 Instrumente zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit
4.4.4 Kriterien für carbon leakage gefährdete Sektoren
4.5 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

5 Fazit / Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Nachfragekurven von Umweltlizenzen.

Abb. 2: Kennung eines Kontos im Emissionshandelsregister

Abb. 3: Elastische und unelastische Nachfragekurve

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Zuordnung der Basisperiode für die Zuteilung in der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007

Tab. 2: Zuordnung der Grundregeln für das Zuteilungsverfahren der zweiten Handelsperiode 2008-2012

Tab. 3: Zuordnung der Basisperiode für die Zuteilung von Industrieanlagen in der zweiten Zuteilungsperiode 2008-2012

1 Einleitung

„[Climate change] [..] is, simply, the greatest collective challenge we face as a human family.“ In seiner Rede vor der 39. Plenarversammlung des Weltverbandes der Gesellschaften für die Vereinten Nationen (WFUNA) am 10.08.2009 in Seoul (Südkorea) unterstrich der UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon die immense Bedeutung internationaler Bemühungen im Kampf gegen den Klimawandel.[1]

Neben der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise wird kaum ein anderes Thema in der internationalen Politik intensiver diskutiert als der Klimawandel. Erste Anstöße für eine Politik zur Vermeidung möglicher Klimaveränderungen gingen erst Ende der siebziger Jahre von der Klimaforschung aus, obwohl schon vorher wissenschaftlich belegt war, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kohlendioxidgehalt in der Atmosphäre und dem globalen Klima existiert. Die Klimaproblematik ist in erster Linie auf die durch den Menschen verursachten (anthropogenen) Emissionen zurückzuführen und nicht auf das natürliche Vorkommen von Treibhausgasen in der Atmosphäre. Mehr als die Hälfte des anthropogenen Treibhauseffektes ist auf die durch die Verbrennung von Öl, Gas und Kohle entstehenden Treibhausgase zurückzuführen. Zur Stabilisierung des globalen Klimas wird daher von Klimaforschern eine drastische Reduktion der weltweiten CO2-Emissionen gefordert.[2]

Auf der dritten Vertragsstaatenkonferenz zur UN-Klimarahmenkonvention 1997 in Kyoto (COP3) wurden erstmals rechtlich verbindliche Emissionsminderungsziele fixiert.[3] Die daraus folgende europäische Richtlinie war die rechtliche Grundlage für die Einführung eines europäischen Handelssystems für Emissionsrechte. Der CO2-Emissionshandel startete am 01.01.2005.[4]

Ziel dieser Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick der aus dem Emissionshandel resultierenden Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbereiche in Deutschland zu geben. Nachdem deren Hintergründe dargestellt werden, sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie sich die Unternehmen auf die zukünftigen Herausforderungen des CO2-Emissionshandels einstellen können, um weiterhin wettbewerbsfähig bleiben zu können.

Dazu werden im ersten Teil des zweiten Kapitels zunächst die ökonomischen Prinzipien der verschiedenen umweltpolitischen Instrumente vorgestellt. Im zweiten Teil folgt die Darstellung des zur Einführung des Emissionshandelssystems notwendigen rechtlichen Rahmens, angefangen mit dem internationalen Kyoto-Protokoll über die europäische Richtlinie bis hin zur Umsetzung in das deutsche Recht. Die praktische Anwendung dieser theoretischen Hintergründe wird im dritten Kapitel erläutert. Nachdem zunächst die prinzipielle Funktionsweise des CO2-Emissionshandels aufgezeigt wird, erfolgt anschließend eine Darstellung der betroffenen Parteien und ihrer Aufgaben. Zum Ende dieses Kapitel wird das Emissionshandelsregister erklärt, durch das der eigentliche Handel mit CO2-Zertifikaten erst ermöglicht wird.

Auf Grundlage der theoretischen und praktischen Vorarbeiten werden im vierten Kapitel die Auswirkungen des CO2-Emissionshandels auf die teilnehmenden Unternehmen analysiert und mögliche Anpassungen aufgezeigt. Dabei erfolgt eine Unterteilung zwischen der Energiewirtschaft und der Industrie. Der Fokus bei den Energieversorgungsunternehmen liegt auf der vom Emissionshandel beeinflussten Strompreisgestaltung sowie den Anpassungsmöglichkeiten ihres Kraftwerkparks. Für die Industrieunternehmen wird insbesondere auf die Kosten- und Wettbewerbsrisiken aufgrund steigender Kosten durch den Emissionshandel eingegangen.

Abschließend werden die Ergebnisse einer vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragten Studie dargestellt, die die Auswirkungen des Emissionshandels über die betroffenen Sektoren hinaus auf die Gesamtwirtschaft Deutschlands nach 2013 aufzeigen.

2 Grundlagen des CO2-Emissionshandel

2.1 Ökonomische Prinzipien

2.1.1 Umwelt als öffentliches Gut

In der ökonomischen Theorie werden Umweltgüter im Allgemeinen den öffentlichen Gütern zugeordnet.[5] Im Gegensatz zu privaten Gütern unterliegen öffentliche Güter grundsätzlich weder dem Ausschlussprinzip noch dem Konkurrenzprinzip. Dies bedeutet, dass niemand von der Nutzung des Gutes ausgeschlossen und niemand in seiner Nutzungsmöglichkeit durch die Nutzung eines Anderen eingeschränkt werden kann.[6] Darüber hinaus sind öffentliche Güter weder teilbar noch verkäuflich.[7]

Die Erdatmosphäre wird in der Literatur vielfach zu den öffentlichen Gütern gezählt, jedoch ist diese Zuordnung nur eingeschränkt möglich, denn durch die Nutzung der Atmosphäre wird der anthropogene Treibhauseffekt hervorgerufen. Folglich handelt es sich nicht um ein freies, sondern ein knappes Gut. Die Knappheit der Atmosphäre als Aufnahmemedium entsteht dadurch, dass dieses Gut weder privatwirtschaftlich noch öffentlich produzierbar ist. Die Möglichkeit der maximalen Aufnahmefähigkeit von Treibhausgasen ist exogen gegeben.[8] Das bedeutet, dass die Umwelt als gesellschaftliche Ressource charakterisiert werden kann. Gesellschaftliche Ressourcen unterliegen nicht dem Ausschlussprinzip, wie die öffentlichen Güter, jedoch dem Konkurrenzprinzip. Damit lässt sich die Umwelt mit der Allmendeproblematik beschreiben. Diese besagt, dass, sobald jemand eine gesellschaftliche Ressource nutzt, die Nutzungsmöglichkeit anderer eingeschränkt wird. Aufgrund dieses negativen externen Effektes ist eine Neigung zur Übernutzung gegeben.[9] Darüber hinaus werden der Erdatmosphäre keine Eigentumsrechte zugeordnet, was zum Marktversagen bei der Ressourcenallokation führt. Auch wenn kein Zweifel darüber herrscht, dass das Gut Umwelt wertvoll ist, kann niemand dafür einen Preis verlangen. Weil also niemand für die Nutzung der Atmosphäre mit Kosten belastet werden kann, entsteht eine Tendenz zu übermäßigem Ausstoß von Treibhausgasen.[10]

Die starke Belastung der Erdatmosphäre als Aufnahmemedium für CO2-Emissionen durch einzelne Staaten verschlechtert das Klima weltweit. Somit haben diese Emissionen negative Auswirkungen für die gesamte Völkergemeinschaft. Das führt zu negativen externen Effekten, die auch von anderen Ländern und nicht nur vom Verursacher selbst getragen werden müssen. Beobachtet werden gesundheitliche Auswirkungen, wie hitzebedingte Todesfälle in Europa oder eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten. Darüber hinaus hat sich das Risiko von Überflutungen in Gebirgsregionen, aufgrund des verstärkten Abschmelzens der Gletscher, erhöht. Längere Dürre- und Trockenzeiten haben in Teilen Afrikas zu einer Verkürzung der Vegetationszeiten geführt, was Ernteausfälle und somit Hungersnöte in der Bevölkerung zur Folge hat. Infolge von Küstenüberschwemmungen, die durch den Anstieg des Meeresspiegels bedingt sind, sind zahlreiche Gebiete beschädigt worden.[11] Für die Zukunft wird, je nach Ausmaß der globalen Temperaturerhöhung, mit weitaus negativeren Folgen für die Weltbevölkerung gerechnet. Demnach werden sich die von Dürre betroffenen Gebiete ausdehnen, das Risiko von Überschwemmungen durch schwere Niederschläge wird sich in anderen Regionen erhöhen, die Süßwasserversorgung in großen Teilen der Erde wird, aufgrund des verstärkten Abschmelzens der Gletscher, weiter eingeschränkt werden und zahlreiche Pflanzen- und Tierarten werden aussterben.[12]

In der Kosten-Nutzen-Rechnung[13] eines Staates werden diese externen Kosten vernachlässigt. Darin wird die Reduzierung von beeinflussbaren Umweltschäden durch eigene CO2-Emissionen den individuellen Reduzierungskosten gegenübergestellt. Die Emissionen anderer Staaten werden dabei als gegeben hingenommen. In dieser Kosten-Nutzen-Rechnung entsteht ein Missverhältnis zwischen den für viele Staaten hohen Minderungskosten und den vergleichsweise geringen globalen Auswirkungen der möglichen Reduktionsmaßnahmen im einzelnen Land.

Den externen negativen Effekten steht der externe Nutzen von Klimaschutzmaßnahmen gegenüber. Werden in einem einzelnen Land Maßnahmen zur Emissionsreduktion ergriffen, kommt dies dem atmosphärischen CO2-Gehalt weltweit zugute, ohne dass andere Staaten dafür eine Gegenleistung erbringen müssen. Dabei handelt es sich um die Bereitstellung eines öffentlichen internationalen Gutes. Die Wirkung von Klimaschutzmaßnahmen bleibt suboptimal, wenn die Bereitstellung des Gutes unkoordiniert und individuell stattfindet. In diesem Zusammenhang können positive externe Effekte bewirken, dass sich einzelne Staaten dazu veranlasst fühlen, ihre CO2-Reduktions-maßnahmen teilweise oder gänzlich zurückzufahren, da sie das Problem des Treibhausgaseffektes aufgrund von Minderungsmaßnahmen anderer Staaten als weniger dringend erachten.[14] In diesem Fall würde man den einzelnen Staat als Trittbrettfahrer bezeichnen, da er nicht von der Nutzung der Erdatmosphäre als Aufnahmemedium für CO2 ausgeschlossen werden kann und sich aufgrund seiner individuellen Kosten-Nutzen-Abwägung auch nicht an den Kosten für die Erhaltung des Gutes beteiligt.[15] Durch dieses unkooperative Verhalten einzelner Staaten bleiben die weltweiten Klimaschutzbemühungen weiter unterhalb des globalen Optimums.[16]

Dieses Marktversagen ist vor allem in dem Fehlen von Eigentumsrechten an der Erdatmosphäre begründet und kann optimal nur durch geeignete Rechtsregelungen des Staates behoben werden. Beim Emissionshandel besteht die Möglichkeit, dass der Staat Eigentumsrechte definiert und somit die Marktkräfte freisetzt. Ist diese Hilfestellung des Staates gut umgesetzt, kann die Allokation der Ressource Atmosphäre effizienter gestaltet und somit die Wohlfahrt gesteigert werden.[17]

2.1.2 Internalisierung externer Effekte

„[Die] Internalisierung externer Effekte [ist] eine Veränderung der Anreize derart, dass die Menschen die externen Effekte ihrer Aktivitäten bei Entscheidungen mit veranschlagen.“[18]

Um der Fehlentwicklung bei kollektiv nutzbaren Ressourcen, wie der Atmosphäre, entgegenzutreten, muss eine Internalisierung der negativen externen Effekte statt-finden.[19] In der Vergangenheit haben sich dazu unterschiedliche Lösungsansätze herausgebildet: private Lösungsansätze (Coase-Theorem) und politische Maßnahmen (Regulierung, Pigou-Steuer, Zertifikatehandel).

Das Coase-Theorem geht auf den Nationalökonomen Ronald Coase[20] zurück. Danach sind die Marktteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen selbst in der Lage, das Problem der Externalitäten zu lösen und für eine effiziente Allokation der Ressourcen zu sorgen. Dazu muss es den Marktteilnehmern möglich sein, nur über die Verteilung der Ressourcen zu verhandeln und sie ohne Transaktionskosten zu tauschen.[21] Der einzige staatliche Eingriff nach Coase wäre eine genaue Festlegung von Verfügungsrechten, wodurch die Verhandlung über die Allokation zwischen den Parteien ermöglicht würde.[22] Die Schwäche dieses Ansatzes besteht jedoch darin, dass er nur dann erfolgreich umgesetzt werden kann, wenn die verhandelnden Parteien keine Schwierigkeiten bei der Lösungsfindung haben, was in der Realität nicht immer funktionieren muss, selbst wenn sämtliche Seiten Vorteile davon hätten. Ein weiterer Grund für ein Scheitern dieses Ansatzes können zu hohe Transaktionskosten, wie z.B. Rechtsanwaltskosten bei der Vertragsausgestaltung, sein. Je größer die Anzahl der Vertragsparteien ist, desto schwieriger wird ein effizientes Verhandlungsergebnis zu erzielen sein.[23] Betrachtet man dies im Kontext der globalen Treibhausgasemissionen, wird eine Übereinkunft zwischen den Nationen weltweit sehr unwahrscheinlich.

Andere Lösungsansätze gehen, im Gegensatz zu Coase, von einer aktiven Rolle des Staates bei der Internalisierung von externen Effekten aus. Einerseits kann er das Verhalten der betroffenen Parteien durch Maßnahmen von Befehl und Kontrolle direkt beeinflussen andererseits durch marktbasierte Maßnahmen Anreize für eigenständige Lösungen geben.[24]

Eines der am stärksten verbreiteten umweltpolitischen Instrumente sind Umweltauflagen in Form von Geboten und Verboten.[25] Durch diese politischen (ordnungsrechtlichen) Maßnahmen kann der Staat das Verhalten von Marktteilnehmern beeinflussen und somit Externalitäten beseitigen.[26] Dieses Instrumentarium von Umweltauflagen kann vielseitig eingesetzt werden und gründet auf dem Verursacherprinzip. Durch Gebote sollen Verhaltensanpassungen durchgesetzt werden, die ein reduziertes Maß an Umweltbelastungen zur Folge haben. Bei Verboten hingegen soll umweltbeeinträchtigendes Verhalten gänzlich vermieden werden.[27]

Die Anwendung von Umweltauflagen hat einige Vorteile: Bei Durchsetzung und intensiver Überwachung von Ge- und Verboten ist eine schnellere Wirksamkeit zu erwarten, was vor allem bei potenziellen Gefährdungen der Bevölkerung von großer Bedeutung sein kann. Darüber hinaus können Grenzwerte eindeutig vorgegeben und in der Regel auch besser kontrolliert werden. Außerdem ist für die Einhaltung von Auflagen kein ökonomischer Sachverstand nötig. In ihrer Charakteristik, kein ökonomisches Instrument zu sein, liegt jedoch auch ihr größter Nachteil: die ökonomische Ineffizienz. Beim Einsatz von Umweltauflagen werden die umweltpolitischen Ziele nicht mit einem geringstmöglichen Einsatz von Ressourcen und damit nicht mit minimalen gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht.[28]

Ein anderes klassisches Konzept, mit dem das in externen Effekten begründete Marktversagen durch das Eingreifen des Staates beseitigt werden kann, geht zurück auf Arthur C. Pigou[29]. Zur Internalisierung der externen Effekte ist demnach eine Steuer (Pigou-Steuer) auf die Verursachung von Umweltschäden zu erheben, dessen Höhe exakt dem entstandenen Schaden entsprechen sollte. Die Festlegung der tatsächlichen Abgabenhöhe erweist sich jedoch als sehr schwierig. Die zu internalisierenden sozialen Kosten sind nicht einfach mit dem verursachten Schaden an dem betroffenen Umweltgut gleichzusetzen, sondern es ist die ganzheitliche Nutzungsreduktion und letztendlich die individuelle Zahlungsbereitschaft für die Umweltqualität heranzuziehen.[30] Trotz dieser Problematik wird die Pigou-Steuer gegenüber ordnungsrechtlicher Maßnahmen von den meisten Nationalökonomen bevorzugt, da eine Reduktion der Umweltverschmutzung mit geringeren gesellschaftlichen Kosten erreicht werden kann. Die Umsetzung muss aber nicht im ökonomischen Optimum liegen, da für unterschiedliche Wirtschaftssubjekte auch unterschiedliche Vermeidungskosten entstehen können, die in einer einheitlichen Steuer nicht abgebildet werden. Im Gegensatz zu Maßnahmen von Befehl und Kontrolle, wodurch Unternehmen zur Reduktion von Umweltverschmutzungen gezwungen werden und keine Anreize für Emissionsminderungen darüber hinaus haben, kann eine Pigou-Steuer Anreize für Unternehmungen schaffen, weiterführende Maßnahmen, wie z.B. die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien, zu ergreifen, um so ihre Steuerlast zu senken.[31]

Eine andere Form umweltpolitischer Instrumente ist die Einführung von Umwelt-lizenzen bzw. Umweltzertifikaten. Durch die Ausgabe oder den Verkauf von Umweltverschmutzungsrechten kann der Staat seine umweltpolitischen Ziele erreichen. Ein vorher definierter Umweltstandard, beispielsweise eine fixierte Emissionsreduktion, soll dabei mit geringstmöglichen volkswirtschaftlichen Kosten erreicht werden.[32] Dieser Sachverhalt wird anhand der Nachfragekurve von Umweltlizenzen (Abbildung 1) näher erläutert.

Auf der Ordinate ist der Preis der Umweltlizenzen abgebildet, auf der Abszisse die Menge der Umweltlizenzen bzw. der Emissionen. Da die Lizenzen das Recht erteilen, eine bestimmte Menge von Emissionen zu verursachen, stimmt die Anzahl der Umweltlizenzen mit der Höhe der Emissionen überein, vorausgesetzt, die Unternehmen halten sich daran, dass sie nur so viele Emissionen freisetzen dürfen, wie sie Umweltlizenzen besitzen. Zur Umsetzung dieser Lösung hat der Staat eine maximal tolerierbare Umweltbelastung vorzugeben, woraus sich die Höhe der Emissionen und damit der auszugebenden Umweltzertifikate ergibt. Diese können entweder zu einem bestimmten Preis verkauft oder nach anderen Kriterien kostenlos zugeteilt werden. Darüber hinaus kann der Handel mit diesen Verschmutzungsrechten beispielsweise über eine Börse ermöglicht werden. Umweltverschmutzer dürfen nur so viele Emissionen verursachen, wie sie Rechte dafür besitzen.[33]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: Wicke, L. (1993), S. 383.

Abbildung. 1: Nachfragekurven von Umweltlizenzen.

Ist die Menge der ausgegebenen Lizenzen geringer als die unter den bestehenden Gegebenheiten benötigte, so steigt die Nachfrage. Dies führt im Diagramm der Nachfragekurven zu einer Verschiebung von N1 nach N2. Bei einer vorgegebenen konstanten Menge von Umweltlizenzen erhöht sich der Preis für die Umweltlizenzen von P1 auf P2 oder es wird erstmals ein Preis generiert, falls die Erstausgabe kostenlos war. Für die betroffenen Wirtschaftssubjekte existieren nun mehrere Möglichkeiten. Einerseits können sie die Zertifikate verkaufen und die eigenen Emissionen reduzieren, falls die Reduktion kostengünstiger wäre. Andererseits kann der Zukauf von Umweltlizenzen vorteilhafter sein, wenn die Kosten zur Reduzierung von Emissionen höher sind als der Preis der Zertifikate. Dadurch können die Unternehmen ihre einzelwirtschaftlichen

Kosten minimieren. Gleichzeitig wird die Reduzierung der Umweltverschmutzung in dem betroffenen Gebiet gesamtwirtschaftlich kosteneffizient erreicht. Darüber hinaus können die staatlichen Instanzen davon ausgehen, dass das von ihnen vorgegebene Ziel zur Erreichung einer bestimmten Umweltqualität umgesetzt wird.[34]

Die Einführung von Umweltlizenzen und die Erhebung einer Pigou-Steuer als umweltpolitische Instrumente wirken auf den ersten Blick sehr verschieden. Dennoch haben sie viel gemeinsam, denn in beiden Fällen entstehen den Unternehmen für die durch sie verursachte Umweltverschmutzung Kosten. Bei der Pigou-Steuer zahlen sie an den Staat, bei Zertifikaten an den Verkäufer (Staat oder anderes Unternehmen) des Zertifikats. Unternehmen, die bereits Umweltlizenzen in ihrem Besitz haben, zahlen auch für ihre Umweltverschmutzung. Ihre Kosten sind Opportunitätskosten in der Höhe des Geldbetrages, den sie für den Verkauf ihrer Zertifikate auf dem freien Markt hätten erzielen können.[35]

Beide umweltpolitischen Instrumente, sowohl die Pigou-Steuer als auch der Einsatz von Umweltzertifikaten, internalisieren externe Effekte der Umweltverschmutzung, indem sie Kosten und Preise für die Verschmutzung vorgeben. Der Verkauf von Umweltlizenzen kann unter bestimmten Voraussetzungen gesamtwirtschaftlich effizienter sein als die Erhebung einer Pigou-Steuer. Falls eine bestimmte Menge von Emissionen vermieden werden soll, ist der Weg der Umweltlizenzen zu bevorzugen, denn im Vorhinein ist eine Bestimmung der Höhe einer Steuer, die zu dem mengenmäßigen Reduktionsziel führt, sehr schwierig. Der sich im Nachhinein ermittelnde Preis der Zertifikate würde etwa der angemessenen Höhe einer Pigou-Steuer entsprechen.[36]

Zur kosteneffizienten Reduktion von Treibhausgasemissionen wurde 2005 mit dem Handel von Emissionszertifikaten in der Europäischen Union begonnen. Die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung dieses Instrumentes werden im folgenden Kapitel beschrieben.

2.2 Rechtlicher Rahmen

2.2.1 Kyoto-Protokoll

Das Kyoto-Protokoll ist ein internationales Abkommen im Zusammenhang mit den Klimarahmenkonventionen der Vereinten Nationen (UNFCCC), welches am 11.12.1997 in der japanischen Präfekturhauptstadt Kyoto verabschiedet wurde.[37] An der Konferenz nahmen rund 10.000 Delegierte, Beobachter und Journalisten teil.[38] In dem bei dieser Konferenz verfassten Kyoto-Protokoll sind explizite Ziele für 37 Industrienationen, sowie für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) zur Reduktion von Treibhausgasemissionen festgeschrieben worden. Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich darin, den Ausstoß klimaschädlicher Gase im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 um insgesamt mindestens fünf Prozent gegenüber den Emissionen der Basisperiode 1990 zu reduzieren.[39] Damit stellt das Kyoto-Protokoll, welches am 16.02.2005 in Kraft getreten ist, den ersten verbindlichen Vertrag auf Völkerrechtsebene zur Eindämmung des Klimawandels dar.[40]

Die Reduktionsziele sollen primär durch Maßnahmen in den Sektoren Energie, Produktion sowie Land- und Abfallwirtschaft erreicht werden. Dazu soll auch, zumindest beschränkt, Aufforstung zugelassen werden, wodurch CO2 gebunden wird. Als besondere Instrumente zur Erreichung der Minderungsziele werden der internationale Emissionshandel, „Gemeinsame Umsetzung“ (Joint Implementation, JI) und „Umweltverträgliche Entwicklung“ (Clean Development Mechanism, CDM) genannt.[41] Durch den Einsatz dieser flexiblen Kyoto-Mechanismen sollen die Ziele möglichst kosteneffizient erreicht werden können. Der finanzielle Aufwand für die Erschließung von Emissionsminderungspotentialen kann unter den verschiedenen Staaten differieren, sodass es möglicherweise kostengünstiger ist, in einem fremden Land Emissionen zu reduzieren als im eigenen. Um diesem Problem entgegenzuwirken können emissionsmindernde Maßnahmen (JI und CDM) außerhalb der Landesgrenzen auf die eigene Reduktionsverpflichtung angerechnet und Emissionsrechte zwischen den Parteien gehandelt werden (internationaler Emissionshandel).[42]

2.2.2 EU-Gesetzgebung

Bei den internationalen Klimaschutzverhandlungen tritt die Europäische Union als Länderblock auf. Das Reduktionsziel für die gesamte EU ist im Kyoto-Protokoll mit acht Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 bis zur Periode 2008-2012 festgelegt.[43]

Am 23.10.2001 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag für einen Handel mit Treibhausgasemissionsrechten vorgelegt. Die Grundlage für diesen Vorschlag stellte das sogenannte Grünbuch vom März 2000 dar, welches bis zum endgültigen Vorschlag mehreren Modifizierungen unterzogen wurde.[44] Im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens wurden weitere Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen. Anregungen dazu kamen vor allem von der EU-Kommission, aber auch vom EU-Rat. Durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt trat die Richtlinie 2003/87/EG schließlich am 25.10.2003 in Kraft.[45] Durch die sogenannte „Linking Directive“ (Richtlinie 2004/101/EG) vom 27.10.2004 wurde die Richtlinie 2003/87/EG mit den Regelungen zu den JI- und CDM-Projekten ergänzt. Als umweltpolitisches Instrument, welches einerseits ökologisch treffsicher, andererseits ökonomisch effizient eingesetzt werden kann, sehen diese Richtlinien die EU-weite Einführung von Umweltlizenzen bzw. Umweltzertifikaten (vgl. Kapitel 2.1.2) vor. Demnach startet ab 2005 der Emissionshandel auf Unternehmensebene, jedoch begrenzt auf Anlagen der Energiewirtschaft (z.B. Strom- und Wärmeerzeugung), sowie der energieintensiven Industrien (z.B. Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung, Papier- und Zellstoffindustrie).[46] Der Handel ist begrenzt auf Rechte von CO2-Emissionen und soll in zwei Phasen 2005-2007 und 2008-2012 erfolgen.[47]

Die Reduktionsverpflichtung für die Europäische Union wurde im Rahmen der europäischen Lastenteilungsvereinbarung (Burden-Sharing) vom 16.06.1998 in unterschied-liche Ziele für die einzelnen Mitgliedsstaaten unterteilt. Demnach ist Deutschland verpflichtet, 21 Prozent oder 254 Millionen Tonnen CO2-Emissionen, und damit ungefähr drei Viertel der EU, zu reduzieren.[48]

Für die Zeit nach Auslaufen des Kyoto-Protokolls 2012 legte die Europäische Kommission am 10.01.2007 ein Klima- und Energiepaket zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im 21. Jahrhundert vor. Zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union sieht dieses Dokument eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990, sowie eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf mindestens 20 Prozent der Gesamtenergieerzeugung bis zum Jahr 2020 vor.[49] Auf dem Gipfel des Europäischen Rates am 08. und 09.03.2007 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU, die Vorschläge der Kommission zu unterstützen. Sofern sich andere Industrieländer auf vergleichbare Klimaziele einigten und weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer einen angemessenen Beitrag leisteten, würde die EU ihr Reduktionsziel von Treibhausgasemissionen auf 30 Prozent bis 2020 erhöhen.[50] Der Forderung des Rates nachkommend, konkrete Vorschläge zur Umsetzung der beschlossenen Ziele zu machen, beschloss die Kommission am 23.01.2008 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Energie- und Klimapolitik. Dessen wesentliche Vorschläge sind die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, Anstrengungen, die Emissionen in nicht vom Emissionshandel betroffenen Bereichen (Verkehr, Gebäude, u.a.) zu reduzieren und eine Richtlinie zur Förderung von erneuerbaren Energien zu erlassen. Darüber hinaus wird ein Rechtsrahmen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) vorgeschlagen.[51] In der Sitzung des Europäischen Rates am 11. und 12.12.2008 einigten sich die Staats- und Regeierungschefs auf die Annahme des Klima- und Energiepakets der Europäischen Union und forderten eine Einigung mit dem Europäische Parlament, um noch vor Ende des Jahres 2008 eine Einigung über das Paket zu erzielen.[52] Am 17.12.2008 hat das Europäische Parlament das Klimapaket mit großer Mehrheit verabschiedet.[53]

Die Vorgaben aus dem Klima- und Energiepaket sowie die Richtlinie 2008/101/EG zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem sind in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten verarbeitet. Die Richtlinie 2009/29/EG ist am 05.06.2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und gemäß Artikel 4 am 25.06.2009 in Kraft getreten.

2.2.3 Nationale Umsetzung in Deutschland

Im Gegensatz zu europäischen Rechtsverordnungen bedarf es bei europäischen Richtlinien der Umsetzung in nationales Recht, um eine direkte Gesetzeskraft ausüben zu können - so auch bei der EU-Richtlinie 2003/87/EG. Die Bundesrepublik Deutschland schuf mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) das zentrale Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie auf nationale Ebene.[54] Das TEHG wurde zunächst am 12.03.2004 vom Bundestag beschlossen, musste jedoch abgeändert werden, da der Bundesrat seine Zustimmung verwehrte. Die unter Maßgabe des Vermittlungsausschusses geänderte Fassung wurde schließlich am 08.07.2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist am 15.07. 2004 in Kraft getreten.[55] Zusätzlich hat der deutsche Gesetzgeber weitere Gesetze und Verordnungen erlassen, insbesondere das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007) und die Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007). Im Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22.09.2005, welches die nationale Umsetzung der Linking Directive darstellt, sind die deutschen Rechtsgrundlagen für die Durchführung von JI- und CDM-Projekten geregelt.[56]

Gemäß § 1 TEHG ist der Zweck des TEHG die Schaffung der Grundlagen für den Handel mit Emissionsberechtigungen in einem gemeinschaftsweiten Handelssystems für Tätigkeiten, die im besonderen Maße für den Ausstoß von Treibhausgasen verantwortlich sind, um somit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.

Im ZuG 2007 wurden die nationalen Emissionsziele und die Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Anlagenbetreiber für die erste Handelsperiode 2005-2007 ausgestaltet.[57] Dieses Gesetz wurde zunächst am 28.05.2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet, wohingegen der Bundesrat seine Zustimmung am 11.06.2004 verwehrte. Nachdem durch die Einberufung eines Vermittlungsausschusses kein Konsens erzielt wurde, ist das ZuG 2007 dennoch durch eine zur Überwindung des Einspruchs des Bundesrates erforderliche absolute Mehrheit vom Bundestag am 09.07.2004 entschieden worden. Nach dessen Verkündigung am 30.08.2004 im Bundesgesetzblatt ist es am 31.08.2004 in Kraft getreten.[58]

Voraussetzung für das ZuG 2007 war der erste Nationale Allokationsplan (NAP I), der am 07.07.2004 von der Europäischen Kommission grundsätzlich akzeptiert wurde. Dessen Rechtsgrundlage ist die europäische Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) und das deutsche TEHG. Als zentrales Instrument regelte der NAP I die gesamte zuzuteilende Menge von Emissionszertifikaten, sowie die Verteilung auf die Anlagen der teilnehmenden Unternehmen in der ersten Handelsperiode 2005-2007. Der NAP I bedurfte der Genehmigung der Europäischen Kommission.[59] Eine vom Zuteilungsplan abweichende Allokation verstößt gegen die Europäische Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG).[60]

In der ZuV 2007 werden die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens für die erste Handelsperiode 2005-2007 geregelt. Hauptpunkte darin sind die für den Zuteilungsantrag geforderten Angaben und Dokumentationen, sowie die Art der beizubringenden Nachweise und Kriterien für die Verifizierung der Anträge. Die ZuV 2007 wurde am 28.07.2004 von der Bundesregierung verabschiedet und ist seit dem 01.09.2004 gültig.[61]

Im Hinblick auf die zweite Handelsperiode 2008-2012 mussten die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Emissionshandel angepasst werden. Das Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel wurde am 22.06.2007 vom Bundestag verabschiedet und ist am 11.08.2007 in Kraft getreten. Im Zuge dessen ergingen Änderungen des TEHG, sowie das Zuteilungsgesetz 2012 mit der entsprechenden Zuteilungsverordnung (ZuV 2012). Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 28.06.2006 ist der zweite Nationale Allokationsplan (NAP II), die Grundlage für das ZuG 2012, beschlossen worden.[62]

Für die Zeit nach 2012 existiert aktuell noch keine deutsche Gesetzesgrundlage. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/29/EG in nationales Recht hat jedoch gemäß Art. 2 2009/29/EG bis zum 31.12.2012 zu erfolgen.

3 CO2-Emissionshandel in der Praxis

3.1 Prinzipielle Funktionsweise des Emissionshandels

Die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiver Industrien erhalten seit 2005 ein vorgegebenes Emissionsbudget für eine Handelsperiode, das das für diesen Zeitraum festgelegte Minderungsziel von Treibhausgasemissionen berücksichtigt. Den Anlagen werden nach den rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. TEHG, ZuG, ZuV, vgl. Kapitel 2.2.3) kostenlose Emissionsberechtigungen zugeteilt.[63] Falls ein Unternehmen mehr Treibhausgase emittiert, als ihm durch zugeteilte Emissionsberechtigungen erlaubt wurden, ist die fehlende Menge durch Zukauf auszugleichen. Bei einem geringeren Ausstoß von Emissionen können die überschüssigen Emissionsberechtigungen verkauft werden. Bei Nichteinhaltung der Emissionsminderungspflicht werden die Unternehmen sanktioniert, in der ersten Handelsperiode 2005-2007 mit 40 Euro pro Tonne Kohlendioxid (CO2) und in der zweiten Handelsperiode mit 100 Euro pro Tonne CO2. Die EU-Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament einigten sich Anfang April 2003 darauf, dass ein Teil der Klimaschutzverpflichtungen in der ersten Handelsperiode durch CDM-Projekte und in der zweiten Handelsperiode durch CDM- und JI-Projekte erfüllt werden können.[64]

3.2 Parteien im Emissionshandel

3.2.1 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)

Zur Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland wurde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingerichtet. Die Aufgaben der DEHSt leiten sich aus der EU-Emissionshandelsrichtlinie, dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), den Zuteilungsgesetzen (ZuG 2007, ZuG 2012) und dem Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) ab.[65]

Die DEHSt ist unterteilt in zwei Hauptabteilungen: je eine Abteilung für Anlagen der Energiewirtschaft (z.B. RWE, E.ON) und für Anlagen der energieintensiven Industrien (z.B. Metallerzeugung und -verarbeitung, Papier- und Zellstoffindustrie).[66] Die Aufgaben der DEHST sind:[67]

- Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen
- Prüfung der Emissionsberichte
- Sanktionierung bei Fristverletzung der Berichterstattung oder Abgabeverpflichtung
- Kontomanagement für die deutschen Anlagen- und Handelskonten
- Europäische Berichterstattung
- Kooperation mit dem Klimasekretariat der UN
- Berichtspflicht gegenüber der Öffentlichkeit und jedem Handelsteilnehmer
- Unterstützung des BMU bei der Erstellung der nationalen Allokationspläne
- Registrierung und Anzeige der sachverständigen Stellen[68]
- Zustimmung zu JI- und CDM-Projekten.

3.2.2 Anlagenbetreiber

3.2.2.1 Emissionsgenehmigung

Für den rechtskonformen Weiterbetrieb einer emissionshandelspflichtigen Anlage (gemäß Anhang 1 des TEHG) ist nach § 4 des TEHG, welcher Art. 4 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG in das deutsche Recht umsetzt, ab 01.01.2005 eine Emissionsgenehmigung erforderlich. Darüber hinaus ist sie die Voraussetzung für die Teilnahme am Emissionshandel.[69] Die Emissionsgenehmigung wird ersetzt, falls dem Unternehmen bereits eine Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vorliegt. Ein solches Unternehmen muss jedoch seine Teilnahme am Emissionshandel innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des TEHG bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen. Sollte keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen, hat das Unternehmen die Emissionsgenehmigung spätestens mit dem Zuteilungsantrag zu beantragen.[70] Um eine Genehmigung gemäß § 4 TEHG zu erhalten, muss der Anlagenbetreiber in der Lage sein, die Treibhausgasemissionen, die durch seine Tätigkeiten verursacht werden, zu ermitteln und darüber zu berichten.

3.2.2.2 Antragsverfahren für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

Nach § 10 TEHG ist die Voraussetzung für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen ein bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichender Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 TEHG beizufügen sind.

Gemäß ZuG 2007 richtet sich die Anwendung für das Zuteilungsverfahren der ersten Handelsperiode 2005-2007 grundsätzlich nach dem sogenannten Grandfathering oder nach der Annahme zukünftig zu erwartender Emissionen. Wie aus § 7 ZuG 2007 hervorgeht, bedeutet Grandfathering, dass sich die zuzuteilende Menge von der in einer vergangenen Basisperiode emittierten CO2-Menge ableitet. Die Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen ergibt sich dabei aus dem mathematischen Produkt der durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode. Die Anwendung der zugrundeliegenden Basisperiode richtet sich nach dem Jahr der Inbetriebnahme der am Emissionshandel teilnehmenden Anlage. Wenn z.B. eine Anlage vor dem 31.12.1999 in Betrieb genommen wurde, gilt als Basisperiode der Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 (s. Tab. 1). Der Erfüllungsfaktor für die erste Handelsperiode 2005-2007 ist gemäß § 5 ZuG 2007 auf 0,9709 festgelegt. Dadurch ergibt sich grundsätzlich eine um 2,9 Prozent niedrigere Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Vergleich zur Emissionsmenge in der Basisperiode. In Sonderfällen, wie z.B. bei frühzeitigen Emissionsminderungsmaßnahmen (sogenannte early actions), prozessbedingten Emissionen und KWK-Anlagen, erhalten die betroffenen Unternehmen nach §§ 8, 10, 11, 12 oder 13 ZuG 2007 einen Erfüllungsfaktor von eins und unterliegen somit keiner Minderungspflicht. Für die erste Zuteilungsperiode 2005-2007 ergeben sich drei Jahre als letzter Multiplikator in der Berechnungsformel für die zuzuteilenden Emissionsberechtigungen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: § 7 ZuG 2007.

Tab. 1: Zuordnung der Basisperiode für die Zuteilung in der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007

Für Anlagen, die im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 in Betrieb genommen wurden, erfolgte die Zuteilung gemäß § 8 ZuG 2007 nach den zukünftig erwarteten Emissionsmengen. Demnach waren die Anlagenbetreiber verpflichtet, bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres, der zuständigen Behörde die tatsächlichen Emissionsmengen nachzuweisen. Soweit diese geringer ausfallen als die angemeldeten, wird die Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Zuteilungsmenge auf die tatsächliche festgelegt. Die überschüssigen Emissionsberechtigungen sind vom Anlagenbetreiber zurückzugeben.

In der zweiten Handelsperiode 2008-2012 ergaben sich die Zuteilungsregeln einerseits aus dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder einer Kapazitätserweiterung und andererseits aus der Zuordnung der Anlage zum Bereich der Industrie oder der Energiewirtschaft. Anlagen, die der Energiewirtschaft angehören, jedoch weniger als 25.000 Tonnen CO2 pro Jahr ausstoßen, galten als sogenannte Kleinemittenten und wurden gemäß § 7 Abs. 4 ZuG 2012 nach dem Prinzip der Industrieanlagen zugeteilt. Je nachdem, welche der zuvor genannten Kriterien erfüllt wurden, ergaben sich zwei unterschiedliche Grundregeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode 2008-2012: Einerseits das sogenannte Benchmarking, andererseits das aus der ersten Zuteilungsperiode 2005-2007 bereits bekannte Grandfathering (s. Tab. 2).[71]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: DEHSt (2007), S. 10.

Tab. 2: Zuordnung der Grundregeln für das Zuteilungsverfahren der zweiten Handelsperiode 2008-2012

Gemäß § 6 ZuG 2012 erhielten Industrieanlagen, die bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommen wurden, ihre Emissionsberechtigungen nach dem Grandfathering-Prinzip. Die zuzuteilende Menge von Emissionsberechtigungen ergab sich dabei, simultan zur ersten Zuteilungsperiode 2005-2007, aus dem mathematischen Produkt der durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008-2012 (fünf Jahre). Nach § 6 Abs. 5 ZuG 2012 wurden für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen CO2-Emissionen die Daten herangezogen, die für die Zuteilung in der ersten Handelsperiode 2005-2007 zugrunde gelegt wurden, die der Betreiber im Rahmen einer Datenerhebung für die zweite Handelsperiode angegeben hat und die der Betreiber für das erste Jahr 2005 in seiner Berichterstattung (vgl. Kapitel 3.2.2.3) an die DEHSt übermittelt hat. Ähnlich wie beim Zuteilungsverfahrens für die erste Handelsperiode 2005-2007 wurde die Basisperiode nach dem Jahr der Inbetriebnahme bestimmt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In Anlehnung an: § 6 ZuG 2012.

Tab. 3: Zuordnung der Basisperiode für die Zuteilung von Industrieanlagen in der zweiten Zuteilungsperiode 2008-2012

Unter Anwendung der Tab. 3 soll dies folgendes Beispiel verdeutlichen: Wenn eine Anlage am 26.11.2001 in Betrieb genommen wurde, gilt als Basisperiode der Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005. Sind zwischen dem 01.01.2000 und dem 31.12.2002 Kapazitätserweiterungen durchgeführt worden, ergibt sich die Basisperiode entsprechend des Zeitpunktes der letzten Erweiterung. Der Erfüllungsfaktor ist gemäß § 6 Abs. 1 ZuG 2012 auf 0,9875 festgelegt worden. Eine Sonderregelung herrscht bei den Kleinemittenten. Nach § 6 Abs. 9 ZuG 2012 wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge von Emissionsberechtigungen für diese Anlagen kein Erfüllungsfaktor angewendet bzw. Dieser auf eins festgelegt. Kann ein Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Anwendung der zuvor genannten Zuteilungsregelungen eine unzumutbare Härte bedeutet, teilt die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 6 ZuG 2012 auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Emissionsberechtigungen aus. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.05.2007, Az. VG 10 A 247.06 liegt eine unzumutbare Härte bei ruinösen Unterausstattungen vor.[72]

Gemäß § 7 ZuG 2012 erhielten Energieanlagen, die bis zum 31.12.2002 in Betrieb genommen wurden, ihre Emissionsberechtigungen nach dem Benchmark-Prinzip. Demnach ergab sich die Zuteilungsmenge aus dem mathematischen Produkt der durchschnittlichen Produktion der Anlage in der Basisperiode und einem produktspezifischen Emissionswert. Die Zuordnung der Basisperiode erfolgte analog zur Vorgehensweise bei den Industrieanlagen (vgl. Tab. 3). Der Emissionswert gibt an, wie viel Tonnen CO2 je erzeugter Produkteinheit entstehen. Der jeweilige Wert ist im Anhang 3 ZuG 2012 aufgeführt oder konnte gemäß § 13 ZuG 2012 durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt werden. Ausgenommen vom Zuteilungsverfahren nach dem Benchmark-Prinzip waren nach § 7 Abs. 4 ZuG 2012 die Kleinemittenten. Deren Zuteilungsgrundregel war, wie bei den Industrieanlagen, das Grandfathering.

Bei Inbetriebnahme oder Kapazitätserweiterung einer Anlage im Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 entfiel die Unterscheidung zwischen Energie- und Industrieanlagen. Bei beiden wurde das Zuteilungsverfahren nach dem Benchmark-Prinzip angewendet. Dabei ergab sich die zuzuteilende Menge von CO2-Zertifikaten, gemäß § 8 Abs. 1 ZuG 2012, aus dem mathematischen Produkt der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage geltende Standardauslastungsfaktor, dem produktspezifischen Emissionswert und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008-2012 (fünf Jahre). Die Kapazität ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012„die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr“. Der Standardauslastungsfaktor wird, gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZuG 2012, durch den Quotienten aus den nach Anhang 4 ZuG 2012 geltenden Vollbenutzungsstunden und den rechtlich maximal zugelassenen Vollbenutzungsstunden ermittelt. Bei der Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit galt die Regel, die bereits bei der Zuteilung für Energieanlagen mit einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2002 zur Anwendung kam.

Gemäß § 9 ZuG 2012 erhalten Neuanlagen in der zweiten Handelsperiode nach dem gleichen Verfahren ihre Zuteilung wie Anlagen mit einer Inbetriebnahme oder Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003-2007. Sollte die Inbetriebnahme nicht zum 01.01. eines Jahres stattfinden, wird die Menge der Emissionsberechtigungen anteilig bestimmt.

Neben den hier dargestellten grundsätzlichen Regeln der Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperioden 2005-2007 und 2008-2012 existieren weitere Sonderregelungen. Diese werden hier jedoch nicht weiter behandelt, da sich diese speziellen Regelungen auf vereinzelte Anlagen beziehen und somit keinen Einfluss auf den Großteil der be-troffenen Anlagenbetreiber haben.

3.2.2.3 Pflichten

Die Voraussetzung für ein funktionierendes Emissionshandelssystem sind die exakte Überwachung und die Bestimmung der CO2-Mengen, die die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen emittieren. Dadurch wird die Zielgenauigkeit des Systems gewahrt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden. Die emittierten Mengen des Treibhausgases CO2 lassen sich mit ausreichender Genauigkeit ermitteln.[73]

Gemäß § 5 Abs. 1 TEHG sind die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre verursachten jährlichen Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde darüber Bericht zu erstatten. Demnach hatten die betroffenen Anlagenbetreiber, erstmalig für das Jahr 2005, einen Emissionsbericht der zuständigen Landesbehörde bis zum 01.03.2006 zu übermitteln. Für die Folgejahre war bzw. ist dies in gleicher Weise durchzuführen.

Die verschiedenen Anforderungen an die Ermittlung der CO2-Emissionen sind im Anhang 2 TEHG spezifiziert. Darüber hinaus wird darin auf die Entscheidung der Kommission vom 29.01.2004 zur Festlegung von Leitlinien zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen. In dieser Entscheidung sind Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen, die sogenannten Monitoring-Guidelines (Monitoring-Leitlinien), aufgeführt. Danach hatte bzw. hat jeder Anlagenbetreiber ein Monitoring-Konzept zu erstellen, in dem die Quellen und die Mengen der CO2-Emissionen dargestellt sind.[74] Das Monitoring-Konzept war spätestens zu Beginn der jeweiligen Handelsperiode der zuständigen Behörde vorzulegen und bedurfte der Genehmigung.[75] Gemäß Anhang 1 Nr. 4.2.2 der Monitoring-Guidelines ergibt sich die Menge der CO2-Emissionen aus dem mathematischen Produkt der Tätigkeitsdaten, dem spezifischen Emissionsfaktor je Produkteinheit und dem Oxidationsfaktor.

Bei verbrennungsbedingten Emissionen (z.B. bei Kraftwerken) ergeben sich die Tätigkeitsdaten aus dem Brennstoffeinsatz. Die verbrauchte Brennstoffmenge wird als Energiegehalt in Terajoule [TJ] je Brennstoffeinheit und der Emissionsfaktor als Tonnen CO2 je TJ [t CO2/TJ] ausgedrückt. Bei einer Verbrennung muss nicht der gesamte im Brennstoff enthaltene Kohlenstoff zu CO2 oxidieren. Der Oxidationsfaktor, ausgedrückt in Prozent [%], gibt diese unvollständige Oxidation wieder.[76] Emissions- und Oxidationsfaktor sind bei Verbrennungsprozessen brennstoffspezifische Faktoren, die in der Regel nicht vom Anlagenbetreiber beeinflusst werden können.[77]

Bei prozessbedingten Emissionen (z.B. bei der Produktion von Kalk und Zement-klinker) ergeben sich die Tätigkeitsdaten aus dem Rohstoffeinsatz, der in der Regel in Tonnen [t] oder Kubikmeter [m³] ausgedrückt wird. Der Emissionsfaktor wird hierbei als Tonnen CO2 je Tonne Rohstoff [t CO2/t] oder je Kubikmeter Rohstoff [t CO2/m³] ausgedrückt. Bei prozessbedingten Emissionen wird der Oxidationsfaktor durch den Umsetzungsfaktor ersetzt. Dieser gibt den im eingesetzten Rohstoff enthaltenen Kohlenstoff, der während des Prozesses nicht in CO2 umgewandelt wird, an.[78]

Die Genauigkeitsanforderungen der zu ermittelnden tätigkeitsbezogenen Daten sind in den Monitoring-Guidelines geregelt. Grundsätzlich steigen diese Anforderungen mit der Menge der jährlichen Gesamtemissionen und waren bzw. sind im Monitoring-Konzept durch die Anlagenbetreiber darzustellen.[79]

Für die zweite Handelsperiode wurden die Monitoring-Leitlinien überarbeitet und sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.[80] Grundsätzlich wurden dabei lediglich einige Begriffe neu definiert[81] und die Anforderungen an die Genauigkeit der Überwachung von CO2-Emissionen haben sich geringfügig geändert. Anlagen mit bis 50.000 Tonnen fossilen CO2-Emissionen unterliegen nicht mehr den höchstmöglichen Überwachungsanforderungen.[82] Die Emissionsberichterstattung in der zweiten Handelsperiode 2008-2012 hat sich, im Vergleich zur ersten Handelsperiode 2005-2007, nicht wesentlich verändert.[83]

Neben der Pflicht zur Ermittlung und Berichterstattung ist die Abgabepflicht die zweite Hauptpflicht der am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen. Der verantwortliche Anlagenbetreiber hatte bzw. hat, entsprechend der emittierten CO2-Mengen im vorangegangenen Jahr, Emissionsberechtigungen an die DEHSt abzugeben.[84] Dies hatte bzw. hat gemäß § 6 TEHG bis zum 30.04. des Folgejahres, erstmals im Jahr 2006, zu erfolgen. Durch die Abgabepflicht in Verbindung mit der zuvor kontingentierten Ausgabe von Emissionsberechtigungen soll die Begrenzung bzw. die Minderung von Treibhausgasemissionen umgesetzt werden. Die Abgabe erfolgte bzw. erfolgt durch den Transfer von Emissionsberechtigungen vom Anlagenkonto im Emissionshandelsregister (vgl. Kapitel 3.3) auf das Konto der DEHSt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TEHG wurden bzw. werden die Berechtigungen anschließend von der DEHSt gelöscht.

Die für die erste Zuteilungsperiode ausgegebenen Emissionsberechtigungen behielten ihre Gültigkeit grundsätzlich für den Berichtszeitraum 2005-2007, ohne die Möglichkeit einer Übertragung in die folgende Zuteilungsperiode. Dennoch existierte die Möglichkeit des sogenannten Bankings, d.h. dass Emissionszertifikate innerhalb der Verpflichtungsperiode auch für die Abgabepflicht des Folgejahres genutzt werden konnten.[85]

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Wurden einem Anlagenbetreiber im Jahr 2005 100.000 Emissionsberechtigungen zugeteilt, von denen er lediglich 70.000 zur Erfüllung seiner Abgabepflicht benötigte, so konnte er die überschüssigen 30.000 Berechtigungen entweder verkaufen oder für die Abgabepflicht des Folgejahres nutzen, falls er zum Beispiel 130.000 Emissionsberechtigungen für das Jahr 2006 benötigte.[86]

Für die zweite Zuteilungsperiode 2008-2012 wird auch das sogenannte periodenübergreifende Banking möglich sein. Dies wird die Nutzung zugeteilter Zertifikate aus den Jahren 2008-2012 in der dritten Handelsperiode ermöglichen. Zwar werden die Emissionsberechtigungen aus 2008-2012 verfallen, falls sie nicht für diese Handelsperiode genutzt worden sind, jedoch wird der Anlagenbetreiber Emissionsberechtigungen für die Jahre 2013-2017 in gleicher Höhe von der DEHSt erhalten.[87]

Eine weitere Besonderheit im Umgang mit Emissionsberechtigungen ist das sogenannte Borrowing. Dieses „Borgen“ bezeichnet die Möglichkeit, Emissionsberechtigungen eines Jahres für die Abgabepflicht des vorangegangenen Jahres zu nutzen. Dies wird dadurch möglich, dass die CO2-Zertifikate des neuen Jahres bis zum 28.02. auf das Konto des Anlagenbetreibers durch die DEHSt überwiesen werden. Da jedoch die Abgabe für das vergangene Jahre bis spätestens 30.04. des Folgejahres zu erfolgen hat, besitzt der Anlagenbetreiber für zwei Monate Emissionsberechtigungen von zwei Jahren und kann diese gänzlich für die Abgabe nutzen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dabei verbrauchte Emissionsberechtigungen aus dem Folgejahr möglicherweise bei der nächsten Abgabeverpflichtung fehlen können. Somit stellt dieses Instrument lediglich ein Hinausschieben von u.U. nötigen Zukäufen bei Unterdeckung dar, das genutzt werden kann, wenn z.B. der Marktpreis für CO2-Zertifikate zu hoch erscheint.[88] Kommt ein Anlagenbetreiber seiner Abgabepflicht nicht fristwahrend nach, greifen Sanktionsmechanismen. Das periodenübergreifende Borrowing ist, im Gegensatz zum Banking, jedoch nicht möglich, d.h. es können beispielsweise keine Emissionsberechtigungen der zweiten Handelsperiode für die Abgabe in der ersten eingesetzt werden.[89]

Eine Sonderregelung der Abgabepflicht wird bei der Stilllegung einer emissionshandelspflichtigen Anlage angewendet. Gemäß § 9 ZuG 2007 widerruft die Behörde im Falle einer Anlagenstilllegung den Zuteilungsbescheid für Emissionsberechtigungen, die vor dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Die zu viel ausgegebenen Berechtigungen hat der Anlagenbetreiber gemäß § 9 Abs. 1 ZuG 2007 zurückzugeben. Ebenso ist dies für die zweite Handelsperiode 2008-2012 im § 10 ZuG 2012 geregelt. Demnach haben die Anlagenbetreiber die für das Jahr der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechtigungen bis zum 31.05. des Folgejahres an die DEHSt abzugeben. Ausnahmen bestehen jedoch in dem Fall, dass der Anlagenbetreiber die Produktion einer stillgelegten Anlage auf eine oder mehrere seiner Anlagen, die eine Zuteilung erfahren haben, überträgt. Diese Umverteilung und die damit verbundene Übertragung von Emissionsberechtigungen ist bei der Behörde zu beantragen.

3.2.2.4 Sanktionen

Nach Artikel 16 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG haben die Mitgliedsstaaten wirksame und abschreckende Sanktionen zu verhängen, falls ein Verstoß gegen die gemäß der Richtlinie erlassenen nationalen Regelungen vorliegt. Der Deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in § 18 TEHG festgeschrieben. Demnach hat ein Anlagenbetreiber, der seiner Abgabeverpflichtung (vgl. Kapitel 3.2.2.3) nicht nachkommt, je emittierter Tonne Kohlendioxid, für die keine Berechtigung abgegeben worden ist, 40 Euro in der ersten und 100 Euro in der zweiten Handelsperiode zu zahlen. Hat der Verantwortliche darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über die verursachten Treibhausgasemissionen berichtet (vgl. Kapitel 3.2.2.3), ist die zuständige Behörde dazu ermächtigt, die im vorangegangenen Jahr verursachten Emissionen zu schätzen. Diese Schätzung ist die Basis für die Erfüllung der Abgabepflicht, von der der Anlagenbetreiber trotz der Zahlungspflicht nicht entbunden wird. Die fehlenden Emissionsberechtigungen sind in diesem Fall bis zum 31.01. des Folgejahres abzugeben. Einer Schätzung kann der Betreiber entgehen, wenn er im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die erforderlichen Angaben über die tatsächlichen Emissionen ordnungsgemäß nachreicht. Kommt der Verantwortliche jedoch auch bis zum 31.01. des Folgejahres seiner Abgabepflicht nicht nach, wird die Menge von Emissionsberechtigungen, auf deren Zuteilung er einen Anspruch hat, auf seine Abgabepflicht angerechnet. Als weitere Sanktion sieht das TEHG bei einem Verstoß gegen die Abgabeverpflichtung vor, die Namen der Verantwortlichen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, was sich möglicherweise negativ auf das Ansehen des Unternehmens auswirken kann.[90]

3.3 Emissionshandelsregister

3.3.1 Funktionsweise des Registers

Ähnlich der Verpflichtung der Industrie- und Energieunternehmen (vgl. Kapitel 3.2.2.3), die seit 2005 einen jährlichen Emissionsbericht an die DEHSt zu übermitteln haben, ist auch Deutschland ab der zweiten Handelsperiode verpflichtet, einen Emissionsbericht, den sogenannten Nationalen Inventarbericht, an das UN-Klimasekretariat zu übermitteln. Auf Basis der berichteten Emissionen hat Deutschland am Ende der jeweiligen Periode die erforderliche Menge an Zertifikaten abzugeben, um so seinen Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll nachzukommen. Die Voraussetzung dafür ist die Einrichtung bzw. das Betreiben eines nationalen Emissionshandelsregisters, dessen Eigenschaften von der Klimarahmenkonvention festgelegt wurden. Sämtliche nationalen Register sind über das Internationale Zentralregister (International Transaction Log, ITL) miteinander verbunden. Die nationalen Register der EU-Mitgliedsstaaten sind darüber hinaus mit dem Europäischen Zentralregister (Community International Trans-action Log, CITL) verbunden. Transaktionen innerhalb der Register werden vom ITL überprüft und ggf. bestätigt oder abgelehnt. Transaktionen innerhalb der EU oder innerhalb der Nationalstaaten sind zusätzlich durch das CITL zu kontrollieren.[91]

3.3.2 Konten im Emissionshandelsregister

Gemäß § 14 TEHG enthält das Emissionshandelsregister Konten, in denen die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen vermerkt werden. Jedes Konto hat eine eigene Kennung, die sich aus vier Bestandteilen zusammensetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an: DEHSt (2009a), S. 9.

Abbildung. 2: Kennung eines Kontos im Emissionshandelsregister.

Die erste Stelle gibt den Nationalstaat an, in dessen Register das Konto geführt wird (z.B. DE für Deutschland). Darauf folgt der Kontotyp. Im Deutschen Emissionshandelsregister existieren folgende Kontotypen: Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen haben Anlagenkonten mit dem Kontotyp 120. Die Zuordnung dieser Konten bleibt auch über die verschiedenen Handelsperioden bestehen. Personenkonten mit dem Typ 121 können von anderen juristischen oder natürlichen Personen beantragt werden. Dadurch können diese Personen auch am Emissionshandel teilnehmen. Durch die Überweisung auf das Löschungskonto mit dem Typ 230 kann eine freiwillige Löschung von Zertifikaten vorgenommen werden. Damit stünden diese Zertifikate dem Emissionshandel nicht mehr zur Verfügung. Des Weiteren existieren die Ausbuchungskonten mit dem Typ 300. Transaktionen auf diese Konten können nur durch die Registerverwaltung veranlasst werden. Die auf diesem Konto befindlichen Zertifikate werden auf die Erfüllung der Ziele Deutschlands, die sich aus dem Kyoto-Protokoll ergeben, angerechnet. Nationalkonten haben den Typ 100, wozu auch das Abgabekonto DE-100-3-0 zählt. Anlagenbetreiber erfüllen ihre Abgabepflicht durch Transaktion der entsprechenden Menge von Zertifikaten auf dieses Konto.[92] An dritter Stelle in der Kontokennung ist die Kontonummer angegeben. Sie kann aus einer oder mehreren Ziffern bestehen. Bei Ausbuchungs- und Löschungskonten gibt das letzte Element die Verpflichtungsperiode an (0 für 2005-2007, 1 für 2008-2012). Unabhängig von der Handelsperiode werden Besitzkonten, wie Anlagen-, Personen- und Nationalkonten mit einer „0“ gekennzeichnet.[93]

[...]


[1] Vgl. Ban Ki-moon (2009), o.S.

[2] Vgl. Voss, G. (2003), S. 4 f.

[3] Vgl. Bader, P. (1999), S. 23.

[4] Vgl. Hilf, J. (2006), S. 29.

[5] Vgl. Cansier, D. (1996), S. 20.

[6] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 246.

[7] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 41.

[8] Vgl. Haensgen, T. (2002), S. 5.

[9] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 254 f.

[10] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 259 f.

[11] Vgl. IPCC (2007), S. 22.

[12] Vgl. ebd., S. 24 f.

[13] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 252.

[14] Vgl. Heister, J. (1997), S. 23.

[15] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 41.

[16] Vgl. Heister, J. (1997), S. 24.

[17] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 259 f.

[18] Ebd., S. 225. Andere Hervorhebung im Original d. Verf.

[19] Vgl. Donges, J. B., Freytag, A. (2004), S. 172 f.

[20] Siehe Coase, R. (1960), The problem of social cost, Journal of law and economics, Bd. 3.

[21] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 229 f.

[22] Vgl. Zimmer, T. (2001), S. 72.

[23] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 231.

[24] Vgl. ebd., S. 232.

[25] Vgl. Stengel, M., Wüstner, K. (1997), S. 57.

[26] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 232.

[27] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 197 ff.

[28] Vgl. ebd., S. 197 ff.

[29] Siehe Pigou, A. C. (1932), The Economics of Welfare.

[30] Vgl. Zimmer, T. (2001), S. 71.

[31] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 233 f.

[32] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 383.

[33] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 383 ff.

[34] Vgl. Wicke, L. (1993), S. 383 ff.

[35] Vgl. Mankiw, N. G. (2004), S. 235 f.

[36] Vgl. ebd.

[37] Vgl. UNFCC (o.J.), o.S.

[38] Vgl. ders. (1997), Einleitung.

[39] Vgl. ders. (o.J.), o.S.

[40] Vgl. Lucht, M. (2005), S. 8.

[41] Vgl. ebd., S. 9.

[42] Vgl. UBA (2002), S. 11.

[43] Vgl. Voss, G. (2003), S. 38.

[44] Vgl. Hillebrand, B. et al. (2002), S. 38.

[45] Vgl. Hilf, J. (2006), S. 30 f..

[46] Vgl. Klemmer, P. et al. (2002), S. 27.

[47] Vgl. Hillebrand, B. et al. (2002), S. 39.

[48] Vgl. Voss, G. (2003), S. 38.

[49] Vgl. EU-Kommission (2007), S. 1 ff.

[50] Vgl. EU-Rat (2007), S. 12, 20.

[51] Vgl. EU-Kommission (2008), o.S., vgl. auch EU-Kommission (2008a), o.S.

[52] Vgl. EU-Rat (2008), S. 8.

[53] Vgl. EU-Parlament (2008), o.S.

[54] Vgl. Völker-Lehmkuhl, K. (2006), S. 14.

[55] Vgl. Elspas, M. (2006), S. 45.

[56] Vgl. DEHSt (o.J.), o.S.

[57] Vgl. Frenz, W., Theuer, A. (2008), S. 56 f.

[58] Vgl. Elspas, M. (2006), S. 54 f.

[59] Vgl. Konstantin, P. (2009), S. 124.

[60] Vgl. Greinacher, D., Ehrmann, M. (2006), S. 145.

[61] Vgl. Elspas, M. (2006), S. 62.

[62] Vgl. DEHSt (o.J.a), o.S.

[63] Vgl. UBA (2004), S. 2 f.

[64] Vgl. DEHSt (o.J.b), o.S.

[65] Vgl. ebd.

[66] Vgl. DEHSt (o.J.d), o.S.

[67] Vgl. ders. (o.J.e), o.S.

[68] Gemäß § 10 TEHG sind Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen mit einer Zulassung nach dem Umweltauditgesetz und Personen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Zertifizierung der Daten des Anlagenbetreibers berechtigt.

[69] Vgl. Adam, M. et al. (2006), S. 18.

[70] Vgl. Völker-Lehmkuhl, K. (2006), S. 18.

[71] Vgl. DEHSt (2007), S. 9 f.

[72] Vgl. DEHSt (2007), S. 33.

[73] Vgl. AGE (2002), S. 13.

[74] Vgl. Schwefer, H.-J., Bongers, B. (2006), S. 127 f.

[75] Vgl. ebd., S. 131.

[76] Vgl. Monitoring Guidelines (2004), Anhang 1 Nr. 4.2.2.1.1.

[77] Vgl. Schwefer, H.-J., Bongers, B. (2006), S. 128.

[78] Vgl. Monitoring Guidelines (2004), Anhang 1 Nr. 4.2.2.1.1.

[79] Vgl. Schwefer, H.-J., Bongers, B. (2006), S. 128 f.

[80] Vgl. DEHSt (2007a), S. 3.

[81] Vgl. ebd., S. 4 f.

[82] Vgl. ebd., S. 11.

[83] Vgl. ebd., S. 29.

[84] Vgl. Gent, K., Nünemann, J. (2006), S. 100.

[85] Vgl. Leidinger, T. (2006), S. 402.

[86] Vgl. ebd., S. 402 f.

[87] Vgl. ebd., S. 403 f.

[88] Vgl. Adam, M. et al. (2006), S. 115 f.

[89] Vgl. Fichtner, W. (2005), S. 19.

[90] Vgl. Vierhaus, H.-P., Körner, R. (2003), S. 2587 f.

[91] Vgl. DEHSt (2009a), S. 5.

[92] Vgl. DEHSt (2009a), S. 11.

[93] Vgl. ebd., S. 9.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836648530
DOI
10.3239/9783836648530
Dateigröße
574 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule – Wirtschaftswissenschaften
Erscheinungsdatum
2010 (Juli)
Note
2,1
Schlagworte
emissionshandel carbon leakage kyoto-protokoll energie
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Titel: CO2-Emissionshandel - Chancen und Risiken für die deutsche Wirtschaft
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