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Mediation im familiengerichtlichen Verfahren

©2009 Seminararbeit 73 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Verfahren der Mediation im familiengerichtlichen Verfahren. In dem ersten Abschnitt werden die unterschiedlichen Streitbewältigungsverfahren voneinander abgegrenzt und das Mediationsverfahren definiert. Dann erfolgt ein kurzer Erfahrungsbericht des Projektmodells: „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“. Es wird hierbei verstärkt auf die Ergebnisse der Begleitforschung speziell für die Familiengerichtsbarkeit eingegangen. In dem darauffolgenden Teil werden die Schwierigkeiten und Vorteile für die Anwendung eines Mediationsverfahrens in hochstrittigen Familienkonflikten erläutert. Der nächste Abschnitt befasst sich mit der Darstellung einzelner Vorschriften des neuen FamFG, in denen das Konzept der Mediation und deren Aspekte eingeflossen sind. Darüber hinaus werden die Motive des Gesetzgebers beleuchtet und mit den bisherigen Regelungen über die außergerichtliche Streitbeilegung verglichen. Es folgen verschiedene Kritiken zu den neuen Vorschriften des FamFG hinsichtlich der Einbindung außergerichtlicher Streitbeilegungsmethoden und eine eigene Stellungnahme. In dieser werden Thesen entwickelt, die eine Änderung einzelner Vorschriften erforderlich machen. Ein kurzes Fazit fasst die erarbeiteten Thesen zusammen. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
GLIEDERUNG
A.Einleitung1
B.Definition und Abgrenzung2
I.Staatliches Gerichtsverfahren2
II.Richterliche Verhandlung/Prozessvergleich2
III.Anwaltliche Verhandlung3
IV.Schiedsgerichtsverfahren3
V.Schlichtungsverfahren4
VI.Mediation4
1.Begriff und Merkmale der Mediation4
2.Die unterschiedlichen Phasen der Mediation6
3.Arten der Mediation7
a)Außergerichtliche Mediation7
b)Gerichtsnahe Mediation8
c)Gerichtsinterne Mediation8
4.Definition der Mediation9
C.Erfahrungen der gerichtsinternen Mediation in Niedersachsen hinsichtlich Familienkonflikten10
I.Der Abschlussbericht des Niedersächsischen Justizministeriums und Konsens e.V.10
1.Steigerung der Akzeptanz der gerichtlichen Streitbehandlung10
2.Beitrag zur Änderung des Konfliktverhaltens in der Gesellschaft11
3.Gewinnung und Vermittlung von systematischen Wissen für die Aus- und Fortbildung11
4.Reduzierung der finanziellen und sozialen Kosten der Parteien und der finanziellen Belastung der Gerichte11
II.Der Abschlussbericht der Begleitforschung13
1.Anreizstrukturen der Richterschaft13
2.Anreizstrukturen der Anwälte15
3.Anreize für die […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Definition und Abgrenzung
I. Staatliches Gerichtsverfahren
II. Richterliche Verhandlung/Prozessvergleich
III. Anwaltliche Verhandlung
IV. Schiedsgerichtsverfahren
V. Schlichtungsverfahren
VI. Mediation
1. Begriff und Merkmale der Mediation
2. Die unterschiedlichen Phasen der Mediation
3. Arten der Mediation
a) Außergerichtliche Mediation
b) Gerichtsnahe Mediation
c) Gerichtsinterne Mediation
4. Definition der Mediation

C. Erfahrungen der gerichtsinternen Mediation in Niedersachsen hinsichtlich Familienkonflikten
I. Der Abschlussbericht des Niedersächsischen Justizministeriums und Konsens e.V.
1. Steigerung der Akzeptanz der gerichtlichen Streitbehandlung
2. Beitrag zur Änderung des Konfliktverhaltens in der Gesellschaft
3. Gewinnung und Vermittlung von systematischen Wissen für die Aus- und Fortbildung
4. Reduzierung der finanziellen und sozialen Kosten der Parteien und der finanziellen Belastung der Gerichte
II. Der Abschlussbericht der Begleitforschung
1. Anreizstrukturen der Richterschaft
2. Anreizstrukturen der Anwälte
3. Anreize für die Konfliktparteien
4. Resümee

D. Schwierigkeiten und Vorteile der Mediation für hochstrittige Fälle
I. Beispielsfall
II. Konfliktstufe 1:
III. Konfliktstufe 2:
IV. Konfliktstufe 3:
V. Mediationsverfahren in hochstrittigen Fällen – Sinnvoll oder Problematisch ?
1. Änderung des Konfliktverhaltens der Beteiligten
2. Der finanzielle und soziale Kostenaspekt
3. Grenzen
VI. Resümee

E. Mediation im Hinblick auf Regelungen im neuen FamFG
I. Untersuchung der §§ 135, 156 und der Kostenregelungen gem. §§ 81 Abs.2 Nr. 5, 150 Abs.4 FamFG im Vergleich zu § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO und § 52 Abs. 1 FGG
1. § 135 FamFG im Vergleich zu § 278 Abs. 5 S.2 ZPO
2. § 156 FamFG im Vergleich zu § 52 Abs.1 S.1, 2 FGG
3. §§ 81 Abs.2 Nr.5 i.V.m. 156 Abs.1 S.4, 150 Abs.4 S.2 i.V.m. 135 Abs.1 FamFG
4. § 165 FamFG
II. Motive der neuen Regelungen
III. Stellungnahmen und Kritik der neuen Regelungen
1. Hinwirken auf Einvernehmen versus Beschleunigung des Verfahrens
2. Wie ist ein Einvernehmen aufseiten der Gerichte zu erreichen?
3. Das Kindeswohl als Maßstab für die Geeignetheit
4. Gefährdung des Kindeswohles
5. Der Kostenaspekt
6. Kein obligatorisches Mediationsverfahren
7. Keine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens
8. Ablehnung der Kostensanktion
9. Ablehnung der Beratungspflicht
10. Einvernehmen versus Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutzgarantie
IV. Eigene Stellungnahme und Thesen
1. Wie kann ein Einvernehmen erreicht werden - Verpflichtete Mediation als Lösung?
a) Neue Fassung des § 156 Abs.1 S.4 FamFG:
b) Neue Fassung des § 81 Abs.2 Nr.5 FamFG:
2. Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens
3. Entwicklung einvernehmlicher Konzepte durch Beratungsstellen
4. Verankerung der Mediation in § 278 Abs.5 S.2 ZPO

F. Fazit und Ausblick

G. Anhang: Verwendete Internetquellen

A. Einleitung

Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist das Verfahren der Mediation im familiengerichtlichen Verfahren. In dem ersten Abschnitt werden die unterschiedlichen Streitbewältigungsverfahren voneinander abgegrenzt und das Mediationsverfahren definiert. Dann erfolgt ein kurzer Erfahrungsbericht des Projektmodells: „Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen“. Es wird hierbei verstärkt auf die Ergebnisse der Begleitforschung speziell für die Familiengerichtsbarkeit eingegangen. In dem darauffolgenden Teil werden die Schwierigkeiten und Vorteile für die Anwendung eines Mediationsverfahrens in hochstrittigen Familienkonflikten erläutert. Der nächste Abschnitt befasst sich mit der Darstellung einzelner Vorschriften des neuen FamFG, in denen das Konzept der Mediation und deren Aspekte eingeflossen sind. Darüber hinaus werden die Motive des Gesetzgebers beleuchtet und mit den bisherigen Regelungen über die außergerichtliche Streitbeilegung verglichen. Es folgen verschiedene Kritiken zu den neuen Vorschriften des FamFG hinsichtlich der Einbindung außergerichtlicher Streitbeilegungsmethoden und eine eigene Stellungnahme. In dieser werden Thesen entwickelt, die eine Änderung einzelner Vorschriften erforderlich machen. Ein kurzes Fazit fasst die erarbeiteten Thesen zusammen.

B. Definition und Abgrenzung

Neben dem herkömmlichen staatlichen Gerichtsverfahren existieren noch weitere Möglichkeiten der Streitbewältigung. Es sind unter anderem der Prozessvergleich, die Schiedsgerichtsbarkeit und die Schlichtung zu nennen. Des Weiteren gibt es die Mediation sowie die anwaltliche Verhandlung (sog. Vierergespräche). Die Mediation unterscheidet sich von den anderen Verfahren erheblich und ist von ihnen abzugrenzen.

I. Staatliches Gerichtsverfahren

In dem staatlichen Gerichtsverfahren geht es um die Positionen und Ansprüche der Parteien. Eine Einbeziehung anderer Streitgegenstände und Umstände, die den Streit mittelbar betreffen ist wegen der strikten Gebundenheit der Anträge nicht möglich. Die Parteien versuchen den Richter von ihrer Position zu überzeugen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.[1] Der Richter fällt durch Urteil unabhängig eine Entscheidung des Rechtsstreits. Das Urteil ist in der Regel eine sog. win-loose-Lösung, bei der die eine Partei obsiegt, die andere verliert.[2]

II. Richterliche Verhandlung/Prozessvergleich

Die Verhandlung durch einen Richter oder auch der Prozessvergleich stellt eine andere Möglichkeit dar, eine Streitlösung herbeizuführen. Der Richter ist als neutraler, nicht beauftragter Vermittler tätig und versucht alle streitigen Punkte aufzudecken und einer Lösung zuzuführen.[3] Möglich ist auch eine Einbeziehung weiterer noch nicht rechtshängiger Streitgegenstände und Umstände, die den Streit wesentlich mitbestimmen können. Um eine komplette und umfassende Aufarbeitung des Konflikts zu gewährleisten, ist ein erheblicher Zeitbedarf nötig und bildet eher die Ausnahme.[4] Der Richter entwickelt hierbei selbst die Lösung und stellt sie den Parteien, die zusätzlich von Anwälten vertreten werden, vor.

Bei Nichtannahme des Vergleichs durch die Parteien entscheidet der Richter durch Urteil.[5]

III. Anwaltliche Verhandlung

Die anwaltliche Verhandlung oder Vierergespräche weisen Ähnlichkeiten zu einer richterlichen Vergleichsverhandlung auf. Deutlich wird dies unter anderem durch eine Verhandlungsführung von beiden Anwälten. Auch entwickeln die Parteien nicht eine Lösung; diese Aufgabe wird von den Anwälten übernommen. Die Parteien verhandeln somit nicht direkt miteinander, sondern durch ihre jeweiligen Rechtsbeistände. Zudem gibt es Unterschiede zu einer richterlichen Vergleichsverhandlung. Die Anwälte sind durch die Konfliktparteien beauftragt worden und nicht neutral, sondern vertreten die Interessen ihrer Partei und werden im Wege einer Rechtsberatung tätig.[6] Bei keinem Zustandekommen einer gemeinsamen Vereinbarung verbleibt als Ausweg nur noch der herkömmliche Weg durch Klageeinreichung vor Gericht.

IV. Schiedsgerichtsverfahren

Das Schiedsverfahren ist ein privates und freiwilliges Gerichtsverfahren, bei dem ein Dritter den Konflikt durch einen Schiedsspruch entscheidet. Die Entscheidung hat unter den Konfliktparteien die Wirkung eines Urteils. Bei einem gerichtlichen Streitverfahren, können andere mittelbare Umstände und Interessen, die womöglich für die Parteien entscheidend sind ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt werden.[7]

V. Schlichtungsverfahren

Die Parteien schließen bei einem Schlichtungsverfahren eine vergleichende Lösung. Die Parteien entscheiden sich freiwillig für ein solches Verfahren. Der Ablauf wird von dem Schlichter festgelegt und ist um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Bei Nichtgelingen einer Einigung zwischen den Parteien, kann der Schlichter einen nicht bindenden Vorschlag, einen Schlichterspruch fällen.[8] Die Gefahr besteht hierbei, dass die Parteien den Schlichter von ihrer jeweiligen Position zu überzeugen versuchen und den Schlichterspruch damit zu ihren Gunsten beeinflussen. Das Schlichtungsverfahren findet meist für einmalige Konflikte Anwendung, bei der eine schnelle Einigung angestrebt wird.[9]

VI. Mediation

1. Begriff und Merkmale der Mediation

Der Begriff Mediation leitet sich von dem lateinischen Adjektiv: „medius” ab,

was mit einen Mittelweg einschlagend oder neutral verhaltend übersetzt werden kann.

Diese Übersetzung gibt die Merkmale und das Verständnis über den Begriff der Mediation sehr gut wieder. Das Mediationsverfahren stellt einen Einigungsprozess dar, die eine einvernehmliche Lösung zum Ziel hat. Beide Konfliktparteien, die sog. Medianten legen in diesem Verfahren ihre Interessen offen und erörtern freiwillig ihren Konflikt. Eine dritte Person, der Mediator unterstützt sie dabei und achtet darauf, dass bestimmte Verfahrensregeln und Grundsätze eingehalten werden.[10] Als Grundsätze sind Offenheit, Eigenverantwortlichkeit und Interessen der Parteien und Neutralität, Allparteilichkeit sowie die Vertraulichkeit des Mediators zu nennen. Hinzukommt oft auch die Verpflichtung der Parteien zu einer rechtlichen Beratung vor einer Abschlussvereinbarung, die Schweigepflicht und ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators.[11]

Die beiden letzten Grundsätze sind zugleich Ausdruck der Vertraulichkeit. Anders als in einem gerichtlichen Verfahren stehen die Interessen und nicht die Positionen der Parteien im Vordergrund.

So können auch andere Aspekte berücksichtigt werden, die bei einem gerichtlichen Verfahren wegen der Gebundenheit der Anträge nebensächlich sind.[12] Diese zusätzlichen Aspekte und Streitgegenstände können für die Parteien von wesentlicher Bedeutung sein. Die Lösung erarbeiten die Medianten in eigener Verantwortung. Der Mediator hat ein zahlreiches Repertoire an Unterstützungsmethoden, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu fördern. Diese finden sich unter anderem in verschiedenen Fragetechniken, der Reflexion oder auch Einzelgesprächen.[13] Die Parteien identifizieren ihre Bedürfnisse und haben die Möglichkeit unterschiedliche Sichtweisen einzunehmen, um so die Bedürfnisse der anderen Seite nachzuvollziehen und anzuerkennen. Gerade in Familienkonflikten, bei denen die persönliche Ebene der Parteien untereinander mit der sachlichen Ebene vermischt sind, erreicht der Konflikt durch den hohen Verrechtlichungsgrad und der beträchtlichen Emotionalität des Konflikts eine große dynamische Komplexität. Diese führt zu Blockaden und zu einer gestörten Kommunikation zwischen den Parteien.

Durch bestimmte Methoden, wie Fragetechniken und Einzelgespräche können diese gelöst und eine bessere Gesprächsatmosphäre hergestellt werden.[14] Die Rückführung in die eigene Verantwortung und Bildung einer vernünftigen Kommunikationsebene ist für eine einvernehmliche Lösung von erheblicher Bedeutung. Der Mediator hat im Gegensatz zu einer Schlichtung nicht die Befugnis den Parteien Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Parteien entwickeln diese selbst in eigener Verantwortung.[15] Dies hat den Zweck eine für beide Seiten vorteilhafte, nachhaltige und umfassende Lösung für die Gegenwart und die Zukunft zu entwickeln.

2. Die unterschiedlichen Phasen der Mediation

Das Mediationsverfahren kann in sechs verschiedene Phasen unterteilt werden. Die erste dient der Vorbereitung. Der Mediator erläutert den Parteien das Verfahren, die Grundprinzipien und den Ablauf. Diese Vorphase schließt mit einem Mediationsvertrag, in dem unter anderem das Honorar festgesetzt wird, und einer Mediationsvereinbarung, welche eine Verschwiegenheitsverpflichtung, grundlegende Verhaltensregeln und die Rolle des Mediators beinhaltet.[16]

Anschließend schildern beide Parteien aus ihrer jeweils subjektiven Sichtweise den Konflikt, ihre Positionen und Anliegen. Dabei formuliert der Mediator diese in wertungsfreie und wesentliche Punkte um und visualisiert diese, um die einzelnen Positionen dem jeweils Anderen näher zu bringen.[17]

In der dritten Phase wendet der Mediator verschiedene Kommunikationstechniken an, um die Bedürfnisse und Interessen der Parteien zu ergründen und die Kommunikation zu erleichtern. Der Mediator wiederholt bereits Gesagtes in eigenen Worten (Paraphrasieren), fordert die Parteien auf ihre Interessen zu konkretisieren oder auch zu Abstrahieren, damit übergeordnete Interessen sich herauskristallisieren können (Differenzieren).

Hinzu kommen Einzelgespräche und die Visualisierung, um die Struktur der Diskussion, Themen und Interessen festzuhalten und zu veranschaulichen.[18]

In der nächsten Phase werden konkrete, kreative Lösungen entwickelt, wobei jede Seite sich zu den Vorstellungen des jeweils anderen Medianten äußert. Dabei werden auch hier die Kreativitäts- und Kommunikationstechniken angewandt, um alte Denk- und Verhaltensweisen zu überwinden und Probleme aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten (Perspektivenwechsel).[19]

In der fünften Phase werden die von den Medianten entwickelten unterschiedlichen Lösungsoptionen bewertet. Wichtig ist hier eine für beide Seiten vorteilhafte, eine sog. win-win-Lösung zu finden. Der Mediator leitet diese Phase durch integratives Verhandeln. Bei dieser Technik werden weitere Verhandlungsgegenstände eingebracht, Nachteile der einen Seite durch einen finanziellen oder anderweitigen Ausgleich kompensiert.[20] Damit wird der Verhandlungsspielraum vergrößert und eine nachhaltige umfassende Lösung kann unter der Berücksichtigung der einzelnen Interessen der Medianten „zusammengeschnürt“ werden.

In der letzten Phase stellt der Mediator die nun gefundene Lösung in einem Vergleichsentwurf zur Diskussion, wodurch noch flexible Änderungen ermöglicht werden sollen. Oft beauftragen die Parteien ihre Anwälte, die die Vereinbarung einer Prüfung hinsichtlich ihrer rechtlichen und tatsächlichen Durchsetzbarkeit unterziehen. Anschließend wird das Ergebnis in einer Abschlussvereinbarung schriftlich fixiert und durch anwaltlichen Vergleich, notarieller Beurkundung oder gerichtlichen Vergleich einem rechtlich verbindlichen Vertrag zugeführt und für vollstreckbar erklärt.[21] Damit steht der Umsetzung dieser einvernehmlichen, umfassenden und tragfähigen Lösung nichts mehr im Wege.

3. Arten der Mediation

Es gibt verschiedene Arten der Mediation. Zu einer besseren Übersicht sollen hier drei Arten unterschieden werden.

a) Außergerichtliche Mediation

Es gibt zum einen die außergerichtliche Mediation. Bei dieser Form handelt es sich um eine vertragsautonome Mediation, die von externen Mediatoren durchgeführt wird.[22] Diese Verfahren finden meist statt, bevor eine Klage überhaupt anhängig geworden ist.

b) Gerichtsnahe Mediation

Die gerichtsnahe Mediation findet auf Anregung des Gerichtes in einem anhängigen Prozess statt und wird nach außen auf externe Mediatoren verlagert. Hierbei ist jedoch der Begriff der Gerichtsnähe irreführend, da diese Form eher als Unterfall der privatautonomen Mediation zuzuordnen ist.[23]

c) Gerichtsinterne Mediation

Daneben existiert noch die gerichtsinterne Mediation. Sie wird von den Gerichten bei schon anhängigen Verfahren angeboten. Der Richter, der zu einer Entscheidung berufen ist, gibt die Streitsache nach Zustimmung der Parteien einem speziell geschulten Richtermediator ab. Das gerichtliche Verfahren ruht in dem Zeitraum des Mediationsverfahrens gem. § 278 Abs.5 ZPO. Kommt es zu einer Einigung, wird das gerichtliche Verfahren beendet. Dies geschieht meist durch eine Vereinbarung in einem privatschriftlichen Protokoll, oder in Form eines Vergleiches.[24] Möglich ist eine Beendigung auch durch eine Rücknahme der Klage oder eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Bei keiner einvernehmlichen Lösung wird das gerichtliche Verfahren von dem ursprünglich gesetzlichen Richter wieder aufgenommen und eine Entscheidung des Streits findet durch ihn statt. Diese Form der Mediation wird in Deutschland überwiegend praktiziert.[25]

Da die Mediation in dieser Form von den Gerichten selbst angeboten und von Richtern, die als Mediatoren fungieren, durchgeführt wird, ist die Bezeichnung „Gerichtsnah“ wegen der hohen Verwechslungsgefahr nicht sachgerecht und sollte möglichst in diesem Zusammenhang nicht verwendet werden.

4. Definition der Mediation

Schließlich rundet eine knappe Definition des Begiffes „Mediation” in seiner eigentlichen Bedeutung diesen Teil ab:

Die Mediation ist ein besonderes mit verschiedenen Grundsätzen strukturiertes Konfliktbewältigungsverfahren, in denen ein speziell ausgebildeter Dritter (Mediator) die Konfliktparteien (Medianten) dabei unterstützt eigenverantwortlich eine einvernehmliche, für beide Seiten vorteilhafte und nachhaltige und möglichst umfassende Lösung zu erarbeiten.

C. Erfahrungen der gerichtsinternen Mediation in Niedersachsen hinsichtlich Familienkonflikten

Mediation ist ein vielversprechendes Konfliktlösungsverfahren. Um Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln, sowie Chancen und Grenzen eines Mediationsverfahrens zu ermitteln, wurde in dem Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 28.2.2005 in Niedersachsen ein Versuchsmodell zur Einbindung der Mediation an Gerichten initiiert und trägt den Namen

„Schlichten statt richten” - Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen. Es wurde vom Justizministerium in Hannover in Zusammenarbeit mit dem Verein Konsens e.V.; einem Verein zur Förderung von Mediation in Niedersachsen durchgeführt. Das Projektvorhaben war auf die spezielle Form der gerichtsinternen Mediation an sechs Projektgerichten, darunter die beiden Amtsgerichte in Hildesheim und Oldenburg, beschränkt.[26]

In diesem Teil sollen die Erfahrungen des Projekts mit verstärktem Blick auf die Familienmediation dargestellt werden.

I. Der Abschlussbericht des Niedersächsischen Justizministeriums und Konsens e.V.

Der Abschlussbericht des Niedersächsischen Justizministeriums und Konsens e.V. enthält vier Ziele des Projekts, sowie eine erste Einschätzung der gewonnenen Erfahrungen. Folgende vier Ziele wurden festgelegt:

1. Steigerung der Akzeptanz der gerichtlichen Streitbehandlung

Ziel war eine bedarfsorientierte Bearbeitung der verschiedensten Streitigkeiten durch ein breiteres Verfahrensangebot bei Gericht. So wurde für unterschiedliche Fallkonstellationen ein jeweils passendes Verfahren zur Verfügung gestellt.[27] Mit diesem breiteren und bedarfsorientierten Angebot erhoffte man sich eine stärkere Zufriedenheit aller am Konflikt Beteiligten im Hinblick auf das Verfahren und das Ergebnis; damit eine höhere Akzeptanz der Streitbehandlung vor Gericht.

2. Beitrag zur Änderung des Konfliktverhaltens in der Gesellschaft

Weiteres Ziel war es die einvernehmliche gerichtliche Konflikterledigung; gerade die Mediation als besonderes nachhaltiges Konfliktbewältigungsverfahren, in der Öffentlichkeit zu fördern und es schon vor Inanspruchnahme eines Gerichts verstärkt zu nutzen.[28]

3. Gewinnung und Vermittlung von systematischen Wissen für die Aus- und Fortbildung

Ziel war es im Rahmen des Projektmodells spezielle Erfordernisse der gerichtsinternen Mediation und der Ausbildung der Mediatoren, verschiedene Mediationsstile, sowie die Eignung von Fallkonstellationen für ein Mediationsverfahren auszuloten und zu ermitteln.[29]

4. Reduzierung der finanziellen und sozialen Kosten der Parteien und der finanziellen Belastung der Gerichte

Schließlich war es Anliegen des Projekts die immateriellen Kosten der Parteien möglichst gering zu halten. Zu nennen sind vor allem eine Reduzierung der emotionalen Belastung und Stress; der sich wiederum nachteilig auf Konzentration- und Leistungsvermögen und Gesundheit auswirken kann, schließlich die Chance lohnende Familien- oder Geschäftsbeziehungen zu erhalten.[30] All diese sozialen Kosten sind in gerichtlichen Verfahren regelmäßig hoch, weil nicht im Einvernehmen sondern durch Richterurteil entschieden wird. Die finanzielle Entlastung äußert sich durch eine kürzere Verfahrensdauer, geringerer Arbeitsaufwand und Verfahrenskosten. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung durch eine Vermeidung von Folgekonflikten und den damit verbundenen Folgekosten möglichst niedrig gehalten werden.[31]

Familienkonflikte sind durch ein hohes Maß an Emotionalität gekennzeichnet. Fast regelmäßig ist damit auch ein hohes Risiko der Streiteskalation verbunden. Für die Mediation bietet sich die große Chance das Risiko und die starke Eigendynamik zu vermindern, um so eine einvernehmliche und nachhaltige Lösung zu ermöglichen.

In der Familienmediation sind daher hohe Anforderungen, wie ein gutes Einfühlungsvermögen notwendig. Die Erfahrungen der Familienmediation und die damit verbundenen Erkenntnisse im Hinblick auf die oben angesprochenen Ziele sind aus diesem Grund von einem besonderen Interesse und werden nun näher betrachtet.

Das Mediationsverfahren speziell für Familienkonflikte wurde für die Projektdauer an den beiden Amtsgerichten in Hildesheim und Oldenburg angeboten. Von Beginn des Verfahrens bis zum 31.12.2003 mündeten knapp 80 familiengerichtliche Verfahren auf Vorschlag der Familienrichter in ein Mediationsverfahren. Eingang in die Familienmediation fanden vor allem Regelungsbereiche die die gemeinsamen Kinder zum Gegenstand hatten, darüber hinaus Regelungsbereiche des Unterhalts und der Vermögensauseinandersetzungen. Bei dem Amtsgericht Hildesheim lag die Einigungsquote der erfolgreich abgeschlossenen Mediationsverfahren bei 67 %, in Oldenburg bei rund

54 %.[32] Diese Ergebnisse erscheinen zunächst wenig überzeugend, doch muss man die schon angesprochenen hohen Anforderungen berücksichtigen. Des Weiteren ist festzustellen, dass Niedersachsen mit dem Modell der gerichtsinternen Mediation in Deutschland eine Art „Vorreiterrolle” übernommen hat. Mit einer zunehmenden Praxiserfahrung der Richtermediatoren tritt ein Trainings- und Lerneffekt ein, der zu ansteigenden Einigungsquoten führen wird.[33] Die Universität Göttingen unter der Federführung von Prof. Dr. Gerald Spindler hat eine juristisch-rechtsökonomische Analyse der Ergebnisse des Projektmodells vorgelegt. Diese lassen eine wesentlich differenziertere Untersuchung in Bezug auf die Erfahrungen der Familienmediation und Rückschlüsse zu.

II. Der Abschlussbericht der Begleitforschung

Der Bericht enthält eine Analyse bestimmter Anreiz- und Kostenstrukturen die für die Akzeptanz des gerichtsinternen Mediationsverfahrens von hoher Relevanz sind und alle Beteiligten in ihrer Entscheidung für ein solches Verfahren theoretisch beeinflussen können. Die sozialwissenschaftliche Begleitforschung hat alle Beteiligten, darunter die Rechtsanwälte der Parteien, die Richterschaft und die Konfliktparteien befragt.

Mit der Evaluation wurden die ermittelten Anreiz- und Kostenstrukturen überprüft, inwieweit sie für eine Akzeptanz der gerichtsinternen Mediation auch tatsächlich in der Praxis von Bedeutung sind.

Zusätzlich wurden alle Beteiligten über ihre Zufriedenheit mit dem Mediationsangebot, dem Verfahren und dem Ergebnis befragt.

Diese Ergebnisse sind in dem Abschlussbericht der juristisch-rechtsökonomischen Begleitforschung eingeflossen. Die wichtigsten Anreize sollen kurz genannt und die Ergebnisse der sozialwissenschaftlichen Begleitforschung vorgestellt werden.

1. Anreizstrukturen der Richterschaft

Zunächst wurde eine Arbeitszeit- und Kostenersparnis als Anreiz für die Richterschaft angenommen, geeignete Fälle in die Mediation zu verweisen. So wurde die Möglichkeit der Richterschaft gesehen, nicht so komplexe Fälle abzugeben, um sich auf die Fälle mit schwierigen Sachverhalten zu konzentrieren. Damit verbunden ist eine Effizienzsteigerung durch Einsparung der Kosten und Arbeitszeit. Rund 53,33 % der Richtermediatoren bei den Familiengerichten sahen eine mittlere Komplexität der in die Mediation abgeführten Fälle, wohingegen ein gutes Drittel die Fälle als ziemlich komplex einschätzte.[34] Dieses eher durchwachsene Ergebnis kann dadurch erklärt werden, dass Familienkonflikte oft durch schwierige, festgefahrene Sachverhalte und zahlreiche miteinander eng verknüpfte Teilkonflikte gekennzeichnet sind.[35] Eine Arbeitszeitersparnis kann unter diesem Aspekt für Familienstreitigkeiten nicht bestätigt werden.

Als möglicher Anreiz für ein Mediationsverfahren wurde jedoch eine Kosten- und Arbeitszeitersparnis im Hinblick auf eine Einsparung von Beweisaufnahmen gesehen, die in einem herkömmlichen gerichtlichen Verfahren notwendigerweise angefallen wären.

Das Ergebnis auf die Frage, ob eine Beweisaufnahme nötig gewesen wäre, falls es zu einem streitigen Verfahren gekommen wäre, fiel ähnlich durchwachsen aus. Bei rund 43,75 % der Fälle wäre, nach Einschätzung der Richtermediatoren, eine Beweisaufnahme nötig gewesen.[36] Beweisaufnahmen sind in gerichtlichen Verfahren oft sehr zeitaufwendig.

Des Weiteren ist der Kostenaspekt zu beachten. Gerade wenn Gutachten zur Beweisaufnahme eingeholt werden müssen, sind damit regelmäßig hohe Kosten verbunden.

Wenn für fast die Hälfte der Verfahren eine Beweisaufnahme durch ein Mediationsverfahren eingespart werden kann, führt das zu einer geringeren Arbeitszeit- und Kostenbelastung. Insofern enthält dieser Aspekt für Familiengerichte einen positiven Anreiz eine Mediation durchzuführen.[37]

Die juristisch-ökonomische Analyse ergab einen möglichen Kompetenzverlust und Schaden für das Richteramt, mangels der Möglichkeit und Befugnis der Richtermediatoren den Streit zu entscheiden. Rund 80 % der befragten Richterschaft sahen keinen Reputations- oder Kompetenzverlust in der eher passiven Rolle des Richtermediators.[38] Die Befürchtung eines Schadens für die Richterschaft durch ein gerichtsinternes Mediationsverfahren hat sich nicht bewahrheitet. Die passive Rolle des Mediators stellt demnach keinen negativen Anreiz für eine Integrierung dieses Verfahrens in die Gerichte dar.

2. Anreizstrukturen der Anwälte

Als negativer Aspekt wurde ein möglicher Einnahmeverlust der Anwälte durch Wahl eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens, anstelle eines herkömmlichen gerichtlichen Streitverfahrens angenommen. Überwiegend konnten die Anwälte die Annahme nicht bestätigen. So erhielten rund 70 % der Anwälte bei Familiengerichtssachen unter Begleitung und Beratung ihrer Mandanten in dem Mediationsverfahren den vollen Gebührensatz.[39] Die Gefahr, dass Anwälte wegen möglichen Einnahmeverlusten dem Verfahren ablehnend gegenüberstehen und den Konfliktparteien keine Empfehlung für eine Mediation aussprechen, muss somit verneint werden. Der Kostenaspekt ist vielmehr neutral zu werten.

Ein weiterer Aspekt war ein möglicher Reputationsgewinn bzw. –verlust der Anwaltschaft bei einer Empfehlung der gerichtsinternen Mediation. Rund 67 % der Anwälte schätzten eine größere Mandantenzufriedenheit ein, 51 % gaben eine geringere psychische Belastung ihrer Mandanten im Wege eines Mediationsverfahrens an. Dieser Großteil der Anwälte sprach sich deutlich für eine zukünftige Empfehlung der Mediation aus den genannten Gründen aus.[40]

Eine erheblich größere Zufriedenheit und eine geringere psychische Belastung der Mandanten lässt auf einen erheblichen Reputationsgewinn der Anwälte und möglicherweise einen weiteren Zuwachs der Mandantenschaft schließen[41], wenn Mediation als Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren gewählt wird.

So kann für die Anwaltschaft ein positiver Anreiz für eine Empfehlung und Durchführung eines Mediationsverfahrens gesehen werden.

3. Anreize für die Konfliktparteien

Der Entschluss sich für eine gerichtsinterne Mediation zu entscheiden, kann vielerlei Gründe haben. So wurde überlegt, ob Einsparungen hinsichtlich des Arbeits- und Zeitaufwands, oder finanzielle Einsparungen als Anreize für ein solches besonderes Verfahren angesehen werden können. In der Familiengerichtsbarkeit waren mögliche Zeitvorteile oder eine Ersparnis des Arbeitsaufwands von untergeordneter Relevanz, lediglich die finanziellen Kosten spielten für ca. 53 % der Parteien eine gewisse bis große Rolle für die Annahme eines Mediationsverfahrens.[42] Das gerade eine Mediation für Familienstreitigkeiten gewählt wird, um vordergründig den hohen Zeit und Arbeitsaufwand einzusparen und zu verringern trifft somit nicht zu. Der finanzielle Kostenaspekt hat jedoch eine gewisse Relevanz für die Konfliktparteien.

Eine wesentliche Motivation für ein solches Verfahren war für den Großteil der befragten Parteien (über 88 %) vielmehr die Einsparung an sonstigen, sozialen Kosten.[43] Zu diesen zählen vor allem psychische Belastungen und Stress, die sich auch auf die Gesundheit, Konzentrations- und Leistungsvermögen der Konfliktparteien negativ auswirken können und sich zusätzlich in finanzielle Kosten niederschlagen können.

[...]


[1] Eisele, Jura 2003 S.656 (658); Tochtermann, JuS 2005 S.131.

[2] Hohmann, FPR 2004 S.168 (170-171); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (278).

[3] Eisele, Jura 2003 S.656 (658); Hohmann, FPR 2004 S.168 (169).

[4] Eisele, Jura 2003 S.656 (658); Hohmann, FPR 2004 S.168 (169).

[5] Eisele, Jura 2003 S.656 (658); Hohmann, FPR 2004 S.168 (169).

[6] Hohmann, FPR 2004 S.168 (169).

[7] Eisele, Jura 2003 S.656 (661-662); König, Jura 2008 S.416 (417).

[8] Eisele, Jura 2003 S.656 (662); König, Jura 2008 S.416 (418-419).

[9] Eisele, Jura 2003 S.656 (662); König, Jura 2008 S.416 (418-419).

[10] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (222); Eisele, Jura 2003 S.656 (660);

Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (270); König, Jura 2008 S.416 (419).

[11] Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (270-275); König, Jura 2008 S.416 (419-420).

[12] Brandt/Becker, FF 2006, S.300 (302); Montada, FPR 2004 S.182.

[13] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (221); Horn, FPR 2006 S.363 (363-366).

[14] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (221); Eisele, Jura 2003 S.656 (658);

Tochtermann, JuS 2005 S.131 (132).

[15] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (220).

[16] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (220); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (275-276);

Tochtermann, JuS 2005 S.131 (132-133).

[17] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (220-221); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (276-277);

Tochtermann, JuS 2005 S.131 (133).

[18] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (221); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (277);

Horn, FPR 2006 S.363 (363-366); Tochtermann, JuS 2005 S.131 (133).

[19] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (221); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (278);

Horn, FPR 2006 S.363 (363-366); Tochtermann, JuS 2005 S.131 (133).

[20] Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (278-279); Horn, FPR 2006 S.363;

Tochtermann, JuS 2005 S.131 (134).

[21] Dendorfer, in: FS Haase [2006] S.219 (221-222); Horn, in: FS Haase [2006] S.267 (279).

[22] Ortloff, NJW 2008 S.2544.

[23] Ortloff, NJW 2008 S.2544 (2544-2545).

[24] Monßen, in: FS Haase [2006] S.293 (293-297); Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.6 Rn.12.

[25] Monßen, in: FS Haase [2006] S.293 (293-297); Ortloff, NJW 2008 S.2544 (2544-2545).

[26] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.6 Rn.11.

[27] Entringer, FPR 2004 S.196 (197); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.6.

[28] Entringer, FPR 2004 S.196 (197); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.7.

[29] Entringer, FPR 2004 S.196 (197); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.7.

[30] Entringer, FPR 2004 S.196 (197); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.7.

[31] Entringer, FPR 2004 S.196 (197); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.7.

[32] Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.33-34.

[33] Entringer, FPR 2004 S.196 (199); Nds. Justizminist. u.. Konsens e.V., Abschlußbericht 2005 S.20.

[34] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.146-147 Rn. 406, 408.

[35] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.151-152, 153, 164 Rn. 425, 428, 473.

[36] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.154 Rn. 431.

[37] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.154-155 Rn. 432.

[38] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.149-150 Rn. 418-419, 421.

[39] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.166-168 Rn. 485, 490.

[40] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.168-169 Rn. 495-497.

[41] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.170 Rn. 501-502.

[42] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.171-173, 175 Rn. 506, 511, 524-425.

[43] Spindler, Gerichtsnahe Mediation in Nds., 2006 S.178-179 Rn. 532, 535.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836648073
DOI
10.3239/9783836648073
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Osnabrück – Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2010 (Juni)
Note
2,0
Schlagworte
mediation familie scheidung recht konflikte
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Titel: Mediation im familiengerichtlichen Verfahren
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