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Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion

Ansatz und Bewerbung von nicht-börsennotierten Beteiligungen nach HGB und IFRS

©2009 Diplomarbeit 123 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Turbulenzen an den Kredit- und Finanzmärkten beeinflussen seit längerer Zeit unser gesellschaftliches Miteinander und sollen nach Äußerung des deutschen Finanzministers Peer Steinbrück keine kurze Episode sein. Diese begannen im Frühsommer 2007 mit der Subprimekrise (im deutschsprachigen Raum auch USImmobilienkrise).
Auslöser waren sog. Asset Backed Securities von US-Immobilienkrediten. In diesen strukturierten Produkten wurden zunächst Kredite gebündelt und verbrieft, anschließend teilweise zerlegt und in weiteren Verbriefung neu verpackt und bei Finanzinstituten platziert. Augenscheinlich ergibt sich durch diese Mehrfachverbriefung eine Intransparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risiken. Dabei gerieten bonitätsschwache, zweifelhafte Schuldner, im Zuge eines ansteigenden Zinsniveaus und stetig sinkenden Immobilienpreisen, zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten.
Im September 2008 erfuhr die Krise eine signifikante Zuspitzung, als die bedeutende Investmentbank Lehman Brothers Inc. mit Sitz in New York Insolvenz anmeldete. Der amerikanische Staat verweigert damals eine Finanzhilfe und ein weltweiter Börsencrash entstand mit der Folge eines schwindenden Vertrauens in die Finanzmärkte und einer dramatischen Verschlechterung der Bonität zahlreicher Bankinstitute. Seit dieser Zeit hat eine ganze Reihe von Unternehmen aus der Finanzbranche enorme Verluste erlitten. Viele Anleger haben sich zu sehr auf die Einschätzungen von Rating-Agenturen gestützt, diese bewerteten die Risiken der verbrieften Papiere der Investmentbanken offensichtlich irrtümlich gering.
Darüber hinaus ist auf den Weltmärkten eine zunehmende Verflechtung von Unternehmen zu beobachten. Nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere und mittelständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und erwerben Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Dies lässt sich aus den Möglichkeiten des gemeinsamen europäischen Marktes beobachten, den Strategischen Allianzen, die mittelständische Unternehmen für eine weite Interessentenschicht als potenzielles Kaufobjekt interessant erscheinen lassen.
Die Wertfindung von Unternehmensanteilen – also nicht die eines gesamten Unternehmens – erlangt daher immer mehr an Bedeutung. Für einen Anteilseigner gibt es viele Gründe für eine quotale Beteiligung, so kann für einen Abnehmer eine Beteiligung an […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Artur Wieczorek
Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion
Ansatz und Bewerbung von nicht-börsennotierten Beteiligungen nach HGB und IFRS
ISBN: 978-3-8366-4743-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Fachhochschule Regensburg, Regensburg, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Inhaltsübersicht
I
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis ... II
Abkürzungsverzeichnis ... V
Symbolverzeichnis ... VIII
Abbildungsverzeichnis ... X
Tabellenverzeichnis ... XI
A.
Einleitung ... 1
I .
Problemst ellung und Zielset zung der Arbeit ... 1
I I.
Auf bau der Arbeit ... 3
B.
Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS ... 4
I .
Unt ernehmung und Bet eilig ungsf inanzierung ... 4
I I. Allg emeine G rundsät ze ... 8
I II .
Ansat zvorschrif t en ... 10
I V. Bewert ung svorschrift en ... 14
C.
Bewertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der
Unternehmensbewertungstheorie ... 20
I .
W ertkonzept ion in der Entst ehung shist orie ... 20
I I.
Anlass ... 23
I II .
Funkt ionen ... 24
I V.
Met hoden ... 29
V. Besonderheit en zur Bewert ung von Bet eilig ung en ... 59
D.
Bewertung ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften
für bilanzielle Zwecke ... 60
I .
I mmat erielle Vermög enswert e ... 60
I I.
Sachanlag en ... 68
I II . Finanzanlag en ... 71
I V. Finanzinst rument e... 81
V. Bewert ung von Bet eilig ung en f ür handelsbilan ziel le
Zweck e i. S. d I DW ... 88
E.
Schlussbetrachtung... 90
Anhang ... 91
Literaturverzeichnis ... 98
Internetquellen ... 109

Inhaltsverzeichnis
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... V
Symbolverzeichnis ... VIII
Abbildungsverzeichnis ... X
Tabellenverzeichnis ... XI
A. Einleitung ... 1
I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit... 1
II. Aufbau der Arbeit... 3
B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS ... 4
I. Unternehmung und Beteiligungsfinanzierung... 4
1. Definition... 4
2. Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen ohne direkten
Zugang zur Börse ... 6
II. Allgemeine Grundsätze ... 8
III. Ansatzvorschriften ... 10
1. Ansatzregeln nach HGB... 10
2. Ansatzregeln nach IFRS ... 13
IV. Bewertungsvorschriften... 14
1. Allgemeine Bewertungsregeln ... 14
a) Bewertungsregeln nach HGB... 14
b) Bewertungsregeln nach IFRS... 17
2. Spezielle Bewertungsvorschriften ... 18
C. Bewertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der
Unternehmensbewertungstheorie ... 20
I. Wertkonzeption in der Entstehungshistorie... 20
1. Objektive Unternehmensbewertung ... 21
2. Subjektive Unternehmensbewertung ... 21
3. Funktionale Unternehmensbewertung... 22
II. Anlass... 23
III. Funktionen... 24
1. Hauptfunktionen... 25
a) Beratungsfunktion ... 25
b) Vermittlungsfunktion... 26
c) Argumentationsfunktion... 26
d) Neutraler Gutachter... 27
2. Nebenfunktionen... 27
a) Bilanzfunktion... 27
b) Steuerbemessungsfunktion... 28
c) Vertragsgestaltungsfunktion... 28

Inhaltsverzeichnis
III
IV. Methoden ... 29
1. Gesamtbewertungsverfahren... 30
a) Ertragswertverfahren... 32
aa) Grundzüge und Äquivalenzprinzipien... 32
bb) Bestimmung und Prognose des Unternehmensertrages ... 35
cc) Bestimmung des Basiszinsfußes... 38
dd) Berücksichtigung der Unsicherheit und persönlicher Steuern... 39
b)
Discounted Cashflow-Verfahren... 40
aa) Bestimmung risikoadjustierter Eigenkapitalkosten... 41
bb) WACC- und TCF-Ansatz ... 44
cc) APV-Ansatz... 48
dd) Equity-Ansatz... 49
c) Realoptionsansatz... 50
d) Vergleichsverfahren ... 51
2. Einzelbewertungsverfahren (Substanzwertverfahren) ... 54
a) Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduktionswerten... 55
b) Substanzwertverfahren auf Basis von Liquidationswerten... 56
c) Würdigung... 56
3. Mischverfahren ... 56
a) Mittelwertverfahren... 56
b) Übergewinnverfahren... 57
c) Stuttgarter Verfahren... 58
d) Würdigung... 58
V. Besonderheiten zur Bewertung von Beteiligungen ... 59
D. Bewertung ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften
für bilanzielle Zwecke ... 60
I. Immaterielle Vermögenswerte ... 60
1. Ansatz... 60
a) Ingangsetzungsaufwendungen... 62
b) Geschäfts- oder Firmenwerte... 63
c) Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte ... 64
2. Bewertung ... 66
a) Zugangsbewertung ... 66
b) Folgebewertung ... 67
II. Sachanlagen... 68
1. Ansatz... 68
2. Bewertung ... 69
III. Finanzanlagen... 71
1. Ansatz und Bewertung nach HGB... 71
2. Ansatz und Bewertung nach IFRS ... 77
IV. Finanzinstrumente ... 81
1. Identifikation von Finanzinstrumenten... 81
2. Ansatz... 83
3. Bewertung ... 84
V. Bewertung von Beteiligungen für handelsbilanzielle Zwecke
i.S.d IDW ... 88
E. Schlussbetrachtung... 90

Inhaltsverzeichnis
IV
Anhang ... 91
Literaturverzeichnis ... 98
Internetquellen ... 109

Abkürzungsverzeichnis
V
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
a. F.
alte Fassung
AG
Aktiengesellschaft
AK/HK
Anschaffungs-/Herstellungskosten
APV
Adjusted Present Value
Aufl.
Auflage
AV
Anlagevermögen
Bd.
Band
BewG
Bewertungsgesetz
BFuP
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift)
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BR-Drucks.
Bundesrat-Drucksache
BT-Drucks.
Bundestag-Drucksache
BW
Barwert
CAPM
Capital Asset Pricing Model
CCA
Comparative Company Approach
CF
Cashflow
DB
Der Betrieb (Zeitschrift)
DBW
Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift)
DCF
Discounted Cashflow
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EBIT
Earnings before interest and taxes
ErbStR
Erbschaftssteuerrichtlinien
EStG
Einkommenssteuergesetz
et al.
et aliud (mehrere Ortsangaben) oder et alii (mehrere Verfasser)
EW
Ertragswert
f.
folgende
F.
Framework
FCF
Free Cashflow
FTE
Flow to Equity
FV
Fair Value

Abkürzungsverzeichnis
VI
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GoF
Geschäfts- oder Firmenwert
GoU
Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HFA
Hauptfachausschuss (des Instituts der Wirtschaftsprüfer)
HGB
Handelsgesetzbuch
h.M.
herrschende
Meinung
Hrsg.
Herausgeber
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IASC
International Accounting Standards Committe
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
IFRS
International Financial Reporting Standards
JA
Jahresabschluss
Jg.
Jahrgang
Jahresüberschuss
JV
Joint Ventures
KA
Konzernabschluss
KBG
Kapitalbeteiligungsgesellschaft
KapG
Kapitalgesellschaft
KG
Kommanditgesellschaft
KoR
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
MP
Marktportfolio
MRP
Marktrisikoprämie
MW
Marktwert
n.F.
neue Fassung
NOPLAT
Net operating profit less adjusted taxes
OHG
Offene Handelsgesellschaft
RAM
Recent Acquisition Method
RAP
Rechnungsabgrenzungsposten
RegE
Regierungsentwurf
Rn.
Randnummer

Abkürzungsverzeichnis
VII
SolZ
Solidaritätszuschlag
Sp.
Spalte
SPCM
Similar Public Company Method
SV
Shareholder Value
SW
Substanzwert
Tab.
Tabelle
TCF
Total Cashflow
TS
Tax Shield
UBW
Unternehmensbewertung
UE
Umsatzerlöse
UStG
Umsatzsteuergesetz
UV
Umlaufvermögen
UW
Unternehmenswert
VG
Vermögensgegenstand
vgl.
Vergleiche
VW
Vermögenswert
WACC
Weighted Average Cost of Capital
WISU
Das Wirtschaftsstudium (Zeitschrift)
Wp.
Wertpapier
WPg
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
WP-HB
Wirtschaftsprüfer-Handbuch
ZA
Zinsaufwand
ZfB
Zeitschrift für Betriebswirtschaft
ZGE
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten

Symbolverzeichnis
VIII
Symbolverzeichnis
Beta-Faktor
B
bU
Bezugsgröße des zu bewertenden Unternehmens
B
VU
Bezugsgröße des Vergleichsunternehmens
CF
FK
t
Cashflow an die Fremdkapitalgeber in der Periode t
cov(r
i
, r
M
)
Kovarianz der Rendite des Wp (i) mit der Rendite des Marktportfolios
E
konstanter (uniformer) Unternehmensertrag
E
t
künftig erwarteter Unternehmensertrag in der Periode t
EK/GK
Eigenkapitalquote zu Marktwerten
EK
MW
Marktwert des Eigenkapitals
EW
Ertragswert
FCF
t
Free Cashflow in der Periode t
FK/EK
Verschuldungsgrad zu Marktwerten
FK/GK
Fremdkapitalquote zu Marktwerten
FK
MW
Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals
FK
t-1
Bestand an zinspflichtigem Fremdkapital zu Beginn der Periode t
FTE
t
Flow to Equity in der Periode t
GK
MW
Marktwert des Gesamtkapitals
i
einheitlicher risikofreier Kapitalmarktzins, risikolose Staatsanleihe
k
TCF
gewogene Kapitalkosten
k
WACC
gewogene durchschnittliche Kapitalkosten
MW
VU
Marktwert des Vergleichsunternehmens
N
0
Barwert der erwarteten Liquidationserlöse aus der Veräußerung des nicht
betriebsnotwendigen Vermögens
r
EK
Renditeforderung der Eigenkapitalgeber (Eigenkapitalkosten)
r
u
EK
Renditeforderung der Eigenkapitalgeber eines unverschuldeten
Unternehmens
r
V
EK
Renditeforderung der Eigenkapitalgeber eines verschuldeten Unternehmens
r
M
erwartete Rendite des Marktportfolios
RW
Residualwert
s
Ertragssteuersatz auf Unternehmensebene
Sicherheitsäquivalent
SW
Substanzwert

Symbolverzeichnis
IX
t, T
Periodenindex bzw. Dauer des Detailplanungszeitraums
TCF
t
Total Cashflow in der Periode t
TS
t
Tax Shield in der Periode t
ÜG
t
Übergewinn in der Periode t
UStG
Umsatzsteuergesetz
UW
Unternehmenswert
2
M
Varianz der Rendite des Marktportfolios
V
L
Wertbeitrag der Fremdfinanzierung
V
U
Marktwert des Eigenkapitals des als unverschuldet angenommenen
Unternehmens

Abbildungsverzeichnis
X
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ermittlung der Herstellungskosten nach BilMoG... 16
Abb. 2: Funktionen der Unternehmensbewertung... 24
Abb. 3: Bewertungsverfahren ... 29
Abb. 4: Effizienzkurve... 42
Abb. 5: Kapitalmarktlinie... 43
Abb. 6: Definition von Finanzanlagen nach IFRS... 79
Abb. 7: Bewertung von Finanzanlagen nach IFRS ... 80
Abb. 8: Wertänderung bei zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren... 85

Tabellenverzeichnis
XI
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ermittlung der Anschaffungskosten... 15
Tab. 2: Cashflow-Bezüge... 44
Tab. 3: EBIT-Ermittlung ... 45
Tab. 4: Shareholder Value mittels WACC-Ansatz ... 47
Tab. 5: Flow to Equity ... 50
Tab. 6: Substanzwert auf Basis von Reproduktionswerten... 55
Tab. 7: Substanzwert auf Basis von Liquidationswerten ... 56
Tab. 8: Unternehmenswert nach dem Übergewinnverfahren ... 57
Tab. 9: Systematik der Finanzanlagen im HGB... 71
Tab. 10: Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise ... 74
Tab. 11: Erscheinungsformen von Joint Ventures nach IAS 31... 78
Tab. 12: Finanzielle Vermögenswerte nach IAS 39... 86

A. Einleitung
1
A. Einleitung
I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
Die Turbulenzen an den Kredit- und Finanzmärkten beeinflussen seit längerer Zeit
unser gesellschaftliches Miteinander und sollen nach Äußerung
1
des deutschen
Finanzministers Peer Steinbrück keine kurze Episode sein. Diese begannen im
Frühsommer 2007 mit der Subprimekrise (im deutschsprachigen Raum auch US-
Immobilienkrise). Auslöser waren sog. Asset Backed Securities von US-Immobilien-
krediten. In diesen strukturierten Produkten wurden zunächst Kredite gebündelt und
verbrieft, anschließend teilweise zerlegt und in weiteren Verbriefung neu verpackt
und bei Finanzinstituten platziert. Augenscheinlich ergibt sich durch diese Mehrfach-
verbriefung eine Intransparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risiken. Dabei
gerieten bonitätsschwache, zweifelhafte Schuldner, im Zuge eines ansteigenden
Zinsniveaus und stetig sinkenden Immobilienpreisen, zunehmend in Zahlungs-
schwierigkeiten.
2
Im September 2008 erfuhr die Krise eine signifikante Zuspitzung,
als die bedeutende Investmentbank Lehman Brothers Inc. mit Sitz in New York
Insolvenz anmeldete. Der amerikanische Staat verweigert damals eine Finanzhilfe
und ein weltweiter Börsencrash entstand mit der Folge eines schwindenden
Vertrauens in die Finanzmärkte und einer dramatischen Verschlechterung der
Bonität zahlreicher Bankinstitute.
3
Seit dieser Zeit hat eine ganze Reihe von Unter-
nehmen aus der Finanzbranche enorme Verluste erlitten. Viele Anleger haben sich
zu sehr auf die Einschätzungen von Rating-Agenturen gestützt, diese bewerteten
die Risiken der verbrieften Papiere der Investmentbanken offensichtlich irrtümlich
gering.
Darüber hinaus ist auf den Weltmärkten eine zunehmende Verflechtung von
Unternehmen zu beobachten. Nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere und
mittelständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an
kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und
erwerben Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Dies lässt
sich aus den Möglichkeiten des gemeinsamen europäischen Marktes beobachten,
den Strategischen Allianzen, die mittelständische Unternehmen für eine weite
Interessentenschicht als potenzielles Kaufobjekt interessant erscheinen lassen.
1
Tagesschau vom 25.10.2008 ARD, 20:00 Uhr Nachrichten.
2
vgl. Becker, Die Subprime-Krise aus der Sicht des Berufsstandes, WPg 2008, Heft 5, S. röm. I.
3
vgl. Natschke, Lexikon der Finanzkrise, Norderstedt 2009, S. 52.

A. Einleitung
2
Die Wertfindung von Unternehmensanteilen ­ also nicht die eines gesamten
Unternehmens ­ erlangt daher immer mehr an Bedeutung. Für einen Anteilseigner
gibt es viele Gründe für eine quotale Beteiligung, so kann für einen Abnehmer eine
Beteiligung an einem für ihn wichtigen Lieferantenunternehmen sinnvoll sein, er
kann eine begrenzte Einflussmöglichkeit erlangen und so bspw. die Versorgung mit
zukünftigen Warenströmen sichern.
4
In den letzten Jahren hat auch die Rechnungs-
legung tief greifende Veränderungen erfahren, die insbesondere aus der zunehmen-
den Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit resultiert. Die Investoren treffen
ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage der ihnen über das jeweilige Unter-
nehmen zur Verfügung stehenden Informationen. Die wichtigste Informationsquelle
bietet der Jahresabschluss eines Unternehmens.
Vor diesem Hintergrund wirft sich die Frage auf, wie der Wert eines Unternehmens
bzw. eines Unternehmensanteils zu bestimmen ist. Die Unternehmensbewertung
zählt in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis seit jeher zu den komplexes-
ten Aufgabengebieten. Schließlich hat der Bewerter eine Vielzahl von wertbestim-
menden Einflussfaktoren möglichst präzise in das Bewertungskalkül eines überge-
ordneten Ganzen aufzunehmen. Diese Faktoren sind durch einzelne Betriebs-
prozesse, Umweltbedingungen und das Entscheidungsumfeld des Bewertenden
stark geprägt.
5
Schwierig erweist sich u.a. die Bewertung junger innovativer Wachs-
tumsunternehmen aus der sog. ,,New Economy", da hier wegen der kurzen Unter-
nehmenshistorie eine detaillierte Vergangenheitsanalyse nur für einen begrenzten
Zeitraum möglich ist und eine geringe Aussagekraft hat. Das verfolgte Geschäfts-
modell beruht zudem i.d.R. auf der Innovation und Kreativität der Gründer, daher
stellt der schwierig zu quantifizierende Managementfaktor eine entscheidende
Erfolgsgröße dar.
6
Die Theorie der Unternehmensbewertung verfolgt die Aufgabe
Bewertungsanwendern adäquate Modelle bereitzustellen. Fraglich ist jedoch wie
diese Modelle die Komplexität auf einen Wert reduzieren müssen, um ,,wesentliche"
Determinanten des Wertes eines Unternehmens nicht zu vernachlässigen.
7
4
vgl. Wiechers, Besonderheiten bei der Bewertung von Anteilen an Unternehmen, in: Praxishand-
buch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 455, Rn. 201.
5
vgl. Krag/Kasperzak, Grundzüge der Unternehmensbewertung, München 2000, S. 1; vgl. Mandl/
Rabel, Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 5.
6
vgl. Kasperzak, Methoden der Unternehmensbewertung, in: Beteiligungscontrolling, Littkemann/
Zündorf (Hrsg.), Herne/Berlin 2004, S. 359.
7
vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung und Komplexitätsreduktion, 3. Aufl, Wiesbaden 1990,
S. röm. VII.

A. Einleitung
3
Diese Arbeit hat die Zielsetzung, die Rechnungslegungsvorschriften der
International Financial Reporting Standards (IFRS) mit den Vorschriften des
deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) zu vergleichen und ferner zu analysieren,
inwieweit sich diese auf den Jahresabschluss von Beteiligungsgesellschaften
auswirken. Außerdem sollen auch die gewonnen Erkenntnisse aus der Unter-
nehmensbewertungstheorie und ­praxis auf die Jahresabschlusserstellung trans-
formiert werden.
II. Aufbau der Arbeit
Die Gliederung der Arbeit ist in fünf Kapitel unterteilt.
Das folgende Kapitel B setzt sich zunächst mit dem Begriff der Beteiligungs-
finanzierung auseinander. Anschließend werden die Ansatz- und Bewertungs-
vorschriften für die Rechnungslegungsnorm des HGB und der IFRS vorgestellt.
Kapitel C bildet die Theorie der Unternehmensbewertung ab.
Der Schwerpunkt wird auf die in der Literatur am häufigsten verwendeten Bewer-
tungsmethoden gelegt, die in komprimierter Form dargestellt werden. Als bekannte
Verfahren lassen sich das deutsche Ertragswertverfahren nach IDW S 1 und die
anglo-amerikanischen Discounted Cashflow-Verfahren unterscheiden.
Im Kapitel D werden primär die Merkmale für die Rechnungslegungsvorschriften
nach HGB und IFRS für bilanzielle Zwecke erörtert. Anhand einzelner persönlich
ausgewählter Themenschwerpunkte, wie immaterielle Vermögenswerte, materielle
Vermögenswerte des Sachanlagevermögens werden diese miteinander verglichen.
Unter den Finanzanlagen und den Finanzinstrumenten wird insbesondere die
bilanzielle Behandlung von Beteiligungen vorgenommen.
Kapitel E fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
4
B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS
I. Unternehmung und Beteiligungsfinanzierung
1. Definition
Der Begriff ,,Unternehmen" wird im Gesellschafts- und Steuerrecht
8
eindeutig
definiert, im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist für den Rechts-
anwender jedoch keine klarstellende gesetzliche Definition zu finden.
9
Die Recht-
sprechung lässt bislang ebenfalls eine umfassende Begriffsabgrenzung vermissen,
so dass der Anwender auf eine Auslegung respektive Interpretation des im
Gesetzestext befindlichen Unternehmensbegriffs angewiesen ist.
10
In der Literatur
und Praxis stellt ein Gewerbebetrieb, welcher gem. §§ 1 oder 2 HGB als Handels-
gewerbe gilt, ein Unternehmen dar.
11
Die Unternehmung wird in der Betriebswirt-
schaftslehre als eine auf Fortbestand ausgerichtete und von einem Willenszentrum
geleitete Wirtschaftseinheit verstanden. Dabei nimmt sie an einem oder mehreren
Teilvorgängen des gesellschaftlichen Produktionsprozesses teil und erwirbt dabei
Wirtschaftsgüter auf ihren Beschaffungsmärkten und veräußert diese, nach Um-
wandlung in absatzfähige Produkte, auf den einschlägigen Absatzmärkten. Das
Vermögen eines Unternehmens wird im engeren Sinne als die Gesamtheit aller
materiellen und immateriellen Güter, die in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der
Unternehmung eine produktive Funktion erfüllen, definiert.
12
Die Beteiligungsfinanzierung (Einlagenfinanzierung) ist dadurch charakterisiert, dass
Eigenkapital von bisher bereits vorhandenen oder neu hinzutretenden Gesellschaf-
tern (Eigenkapitalgeber) in die Unternehmung zugeführt wird, wobei die Geldmittel
von Außen zufließen. Dies ist stets bei Gründung eines Unternehmens, aber auch
bei späteren Kapitalerhöhungen der Fall.
13
Die Differenz aus Vermögen und Schul-
den entspricht dem Eigenkapital (Reinvermögen).
14
8
vgl. § 14 BGB; § 2 UStG.
9
vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 930, Rn. 11.
10
vgl. Petersen/Zwirner, Unternehmensbegriff, Unternehmenseigenschaft und Unternehmens-
formen, DB 2008, S. 481.
11
vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 930, Rn. 11.
12
vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 1 f.
13
vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82; vgl.
Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 350.
14
vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 675.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
5
Die Ansprüche der Fremdkapitalgeber werden durch Eigenkapital geschützt, da
mögliche Verlusten zunächst das Eigenkapital mindern. Wäre das Unternehmen
insolvent, würden die Rückzahlungsansprüche der Eigentümer nachrangig gegen-
über jenen der Fremdkapitalgebern behandelt werden.
15
Die Mittel der Beteiligungs-
finanzierung lassen sich wie folgt unterteilen:
16
· Geldeinlagen (kein Bewertungsproblem),
· Sacheinlagen (Bewertungsproblem) und
· Rechte
17
(Bewertungsproblem).
Das Eigenkapital beinhaltet zudem das selbsterarbeitete Eigenkapital (Gewinnrück-
lagen) des Unternehmens, dass dadurch geprägt ist, dass ein möglicher Gewinn
nicht oder nur teilweise ausgeschüttet wird.
18
Eine Beteiligung setzt einen gesell-
schaftsrechtlichen Anteil, einer Privatperson oder Gesellschaft, am risikotragenden
Kapital einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) voraus.
Dabei muss ein wirtschaftliches Miteigentum bestehen, das dem bilanzierenden
Unternehmen mitgliedschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte an dem ande-
ren Unternehmen verleiht. Dieser weit gefasste Beteiligungsbegriff wird i.d.R durch
bestimmte Eigenschaften spezifiziert. Mit einer Beteiligung sind danach verbunden:
· das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Beteiligungsgesellschaft
zu nehmen (Informations-, Mitsprache- und Entscheidungsrecht),
· das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn sowie die Pflicht, für Beteiligungs-
verluste im Rahmen der mit der Beteiligung eingegangenen Verpflichtung zu
haften, und
· das Recht auf einen Anteil am Residualerlös bei Gesellschaftsauflösung
(Liquidation).
Unter den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik sind Ver-
waltungsrechte, beim Recht auf eine Gewinnbeteiligung oder einer Teilhabe am
Liquidationserlös Vermögensrechte zu verstehen.
19
Im deutschen Handelsrecht wird eine Beteiligung vermutet, wenn sie mehr als 20 %
des Gesellschaftskapitals ausmacht.
20
Wird eine Beteiligung von mehr als 25 % be-
sessen, so kann der Beteiligte mit seiner Sperrminorität satzungsändernde Be-
schlüsse verhindern.
15
vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.
16
vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82.
17
Immaterielle Vermögensgüter wie etwa Patente oder Lizenzen; vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der
Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.
18
vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl, Wiesbaden 2001, S. 495.
19
vgl. dazu Bieg/Küting, § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen, in: Handbuch der Rech-
nungslegung, Küting/Weber (Hrsg.), 3.Aufl, Stuttgart 1990, S. 1.325, Rn. 7.
20
vgl. § 271 Abs. 1 S. 3 HGB.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
6
Besitzt der Anteilseigner mehr als 50 % des Grundkapitals (Mehrheitsbeteiligung),
so kann er die Geschäftspolitik des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hält er
eine Beteiligung von 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung), hat er sogar das
Recht die Satzung zu ändern.
21
Diese Arbeit bedarf noch zweier Ergänzungen. Erstens sollen die Anteile der Betei-
ligung an keiner Börse gehandelt bzw. zugelassen sein. Zweitens wird angenom-
men, dass die Beteiligung aus finanzwirtschaftlichen Gründen zur Erzielung einer
risikoadjustierten Rendite eingegangen wird. Hingegen sollen Förderungen von
Forschung und Entwicklung durch vermögende Privatpersonen (sog. Business
Angels) nicht thematisiert werden.
2. Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen ohne direkten
Zugang zur Börse
Bei Beteiligungsgesellschaften besteht die Hauptgeschäftstätigkeit darin, Eigentü-
merpositionen bei anderen Unternehmen einzugehen. Dabei lassen sich zwei
grundsätzliche Arten unterscheiden:
22
· Erwerbswirtschafliche Beteiligungsgesellschaften (sog. Kapitalbeteili-
gungsgesellschaften, KBG) gehen meistens Minderheitsbeteiligungen (< 50 %)
an mittelständischen Gesellschaften ein oder beteiligen sich als stiller
Gesellschafter. Dabei handelt es sich häufig um Tochtergesellschaften von
Banken, die anstelle von Krediten Eigenkapital zur Verfügung stellen.
23
Sicherheiten, wie bei einer Kreditfinanzierung üblich, werden i.d.R. nicht
gestellt.
24
Hierbei bilden Venture-Capital-Gesellschaften (Wagnisfinanzie-
rungsgesellschaften) eine Sonderform. Sie spezialisieren sich besonders auf
risikoreiche und damit auch chancenreiche Beteiligungen. Dabei engagieren
sie sich v.a. bei jungen Unternehmen.
· Staatliche Beteiligungsgesellschaften gehen ebenso Eigentümerpositionen
ein, jedoch meist in geringerem Beteiligungsumfang als die erwerbswirtschaft-
lichen Beteiligungsgesellschaften. Unternehmenszweck ist nicht die Gewinner-
zielung, sondern die kostendeckende Eigenkapitalversorgung insbesondere
mittelständischer Unternehmen.
21
vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 315.
22
vgl. dazu Bieg/Hossfeld, Finanzierungsentscheidungen, in: Saarbrücker Handbuch der
Betriebswirtschaftlichen Beratung, Küting (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2000, S. 101, Rn. 203 f.
23
vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 684.
24
vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 354.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
7
Die Beschaffung von Eigenkapital bereitet bei der
Einzelunternehmung die größ-
ten Schwierigkeiten, da dem Unternehmen primär das Vermögen des Einzelunter-
nehmers zur Verfügung steht. Das Eigenkapital kann sich erhöhen, wenn Mittel aus
dem Privatvermögen des Unternehmers zugeführt werden oder verringert sich
jederzeit durch Entnahme. Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis besteht die Möglich-
keit der Innenfinanzierung, wobei der jährliche Gewinn ganz oder teilweise nicht ent-
nommen wird.
25
Naturgemäß ist die Rechtform des Einzelkaufmanns keine ideale
Rechtsform für die Beteiligungsfinanzierung, dies kann sich jedoch ändern, wenn
ein neuer Gesellschafter aufgenommen würde.
26
Soll die Rechtform der Einzel-
unternehmung beibehalten werden, kann zur Realisierung einer Beteiligungsfinan-
zierung alternativ die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erfolgen.
27
Grundsätzlich kann jede Gesellschaftsform eine
stille Gesellschaft (§§ 230 ­ 236
HGB) eingehen. Dabei handelt es sich um eine reine Innengesellschaft bürgerlichen
Rechts ohne rechtliche Außenbeziehungen.
28
Die vom stillen Gesellschafter einge-
brachten Einlagen gehen in das Vermögen des Einzelunternehmens über. Nach
außen tritt sie nicht in Erscheinung, da in der Bilanz ein einziges Eigenkapitalkonto
ausgewiesen wird und die stille Beteiligung für Außenstehende nicht sichtbar ist.
29
Für die Kapitaleinzahlung erhält der stille Gesellschafter einen angemessenen Anteil
am Gewinn des Geschäftsinhabers, wobei eine Beteiligung am Verlust vertraglich
ausgeschlossen werden kann.
30
Gemäß § 232 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesell-
schafter nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlagen.
Beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters werden zwei Grundtypen am
Vermögensanspruch differenziert, eine
typische und eine atypische stille Gesell-
schaft.
31
Erstere ist dadurch gekennzeichnet, dass der stille Gesellschafter nur
einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen und eventueller noch
nicht geleisteter Gewinnausschüttungen hat. Über die Gewinnbeteiligung hinaus ist
der stille Gesellschafter bei der atypischen stillen Gesellschaft am Vermögenszu-
wachs des Betriebes beteiligt und als Mitunternehmer anzusehen.
32
25
vgl. dazu Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.
26
vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 60.
27
vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.
28
vgl. Zantow, a.a.O, S. 62.
29
vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.
30
vgl. § 231 HGB; vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finan-
zierung, München 2000, S. 59.
31
vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.
32
vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finanzierung, München
2000, S. 60; vgl. Perridon/ Steiner, a.a.O, S. 353.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
8
Zumeist bestehen
Personengesellschaften aus einer kleinen Anzahl von Gesell-
schaftern. Unter diese Kategorie fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Da die
Personengesellschaft kein Rechtssubjekt im Sinne einer juristischen Person ist,
haftet jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen gesamtschuldnerisch, außer dem
Kommanditist und wie bereits erwähnt dem stillen Gesellschafter. Rechts- und
Steuersubjekt ist der jeweilige Gesellschafter, der anteilig mit seinem Gewinn aus
der Gesellschaft zur Einkommensbesteuerung veranlagt wird.
Die wichtigsten Vertreter von
Kapitalgesellschaften (KapG) sind die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Darunter sind
selbständige juristische Personen zu verstehen, d.h. sie haben eine eigene
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit. Für Verbindlichkeiten haftet die
Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen und die Gesellschafter nur mit ihren
Einlagen.
33
II. Allgemeine Grundsätze
Am 26.03.2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch den
Bundestag verabschiedet und trat am 29.05.2009 in Kraft. Dieses Gesetz sollte ei-
gentlich schon im Jahr 2008 erlassen werden, allerdings hat die aktuelle Finanz-
und Wirtschaftskrise bewirkt, dass andere Gesetzesvorhaben vorgezogen wurden.
Gegenüber dem Regierungsentwurf (RegE) zum BilMoG unterscheidet sich das
nunmehr beschlossene Gesetz jedoch in einigen Bereichen erhebliche. Die Zielset-
zung der Gesetzgeber bleibt jedoch unverändert, so dass den Unternehmen durch
das reformierte Handelsgesetzbuch eine vollwertige, aber zugleich einfachere und
kostengünstigere Rechnungslegung als attraktive Alternative zu den IFRS bereit-
gestellt werden soll.
34
Die Erstellung eines IFRS-Abschlusses ist für den nicht kapitalmarktorientierten
Mittelstand alleine aus Kostengründen oft nicht umsetzbar und aus Gründen der
Komplexität und der Regelungsdichte selten geeignet.
35
Börsennotierte Unterneh-
men innerhalb der Europäischen Union sind seit 2005 verpflichtet ihren Konzernab-
schluss (KA) nach den IAS/IFRS aufzustellen. Für nicht-börsennotierte Mutterunter-
nehmen besteht die Möglichkeit den KA nach der IAS-/IFRS-Vorschriften auf freiwil-
33
vgl. Zantow, a.a.O, S. 60/65 f.
34
vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 34, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE_bilmog.pdf; vgl.
Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung und
Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.
35
vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen, Gegenstand und Zweck des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes als Basis der Bilanzrechtsreform, in: Die Bilanzrechtsreform 2009/10, Deloitte &
Touche GmbH (Hrsg.), o.O. 2009, S. 49.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
9
liger Basis anzuwenden. Jedoch muss ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
Gebrauch macht die Standards und Vorschriften vollständig befolgen, vgl. § 315 a
Abs. 3 HGB.
In dem ,,neuen" Bilanzrecht
36
wurden nicht mehr zeitgemäße Bestimmungen des
alten HGB gestrichen, die Einschränkungen der Aussagekraft, Verlässlichkeit und
Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zur Folge hatten. Dazu
zählen insbesondere Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Darüber hinaus
soll das HGB in der Form erneuert werden, indem es in moderater Weise an die
IFRS angenährt wird oder indem über Bilanzierungswahlrechte dem Unternehmen
eine solche Annährung ermöglicht wird.
37
Eine konkrete Zielsetzung verfolgt der Ge-
setzgeber mit dem HGB nicht, sondern fordert dass der Kaufmann seinen Jahres-
abschluss (JA) nach den ,,Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" (GoB) auf-
zustellen hat und dieser ,,klar und übersichtlich" zu sein hat (vgl. §§ 243 Abs. 2, 297
Abs. 2 HGB). Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung (GuV) zusammen, § 242 Abs. 3 HGB. Der Einzel- und Konzernab-
schluss hat dabei ,,ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln", vgl. §§ 264 Abs. 2, 297 Abs. 2
HGB. In den handelsrechtlichen Vorschriften stellen die
Gläubiger die wichtigsten
Bilanzadressaten dar, die durch den Jahresabschluss informiert werden sollen.
38
Ein wesentliches Instrumentarium der weltweiten Harmonisierung der Rechnungs-
legung sind die IFRS sowie die bisherigen International Accounting Standards (IAS).
Begründet wurden diese durch das IASC (International Accounting Standards
Committe) im Jahre 1973. Im Jahre 2001 hat sich die Organisation mit dem Ziel als
globaler Standardsetter zu etablieren neu positioniert
39
und daher ging eine Umbe-
nennung, des die Rechnungslegungsgrundsätze entwickelnden Standardsetzers,
von IASC in International Accounting Standards Board (IASB) und die Änderung der
IAS in IFRS einher.
40
Der Beginn einer neuen Ära der Weltwirtschaft war im Jahre
2005 durch Schaffung von Rechnungslegungsvorschriften für einen weltweiten
Kapitalmarkt. Seit da an sind ca. 7000 börsennotierte Gesellschaften in 25 Mitglied-
36
Vorschriften des ,,alten" HGB vor Inkrafttreten des BilMoG werden im Werk mit ,,HGB a.F." zitiert.
Die aktuelle Gesetzesfassung des HGB nach der Bilanzrechtsreform wird mit ,,HGB" erwähnt.
Die Neuerungen zum BilMoG sind im Anhang zu finden.
37
vgl. Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung
und Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.
38
vgl. Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusse nach HGB und IFRS, 5. Aufl, München 2009,
S. 4.
39
vgl. Ditges/Arendt, Kompakt-Training ­ Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert
(Hrsg.), 3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2004, S. 17.
40
Da einige Standards noch aus der Zeit vor 2001 stammen, andere erst danach verabschiedet
oder erneuert wurden, werden die Begriffe IAS/IFRS stets parallel und synonym verwendet.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
10
staaten der Europäischen Union verpflichtet, die externe Rechnungslegung nach
den IFRS aufzustellen. Unternehmen bei denen eine Aufstellung nach IFRS nicht
obligatorisch ist, werden dies unter Berücksichtigung der Kosten binnen kurzer Zeit
ebenfalls tun, um sich an das anzupassen, was offensichtlich der neue weltweite
Standard wird. Einen Leitfaden für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen
gibt das Rahmenkonzept (Framework, F). So ist in diesem folgende Zielverein-
barung zu finden: ,,Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Ver-
mögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und
Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei
dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind", vgl. F. 12. Das Ziel ist es den
Kapitaltransfer zwischen Ländern zu erleichtern, damit z.B. Investoren aus den Ver-
einigten Staaten ermutigt werden, in China, Polen oder andere Länder zu investie-
ren. Daher bildet das Hauptaugenmerk der Informationsbedarf von
Investoren,
denn wenn ein Abschluss deren Bedarf deckt, wird angenommen, dass er für die
anderen Adressaten ebenfalls ausreichend ist.
41
III.
Ansatzvorschriften
Ansatzvorschriften regeln die
Bilanzierung dem Grunde nach. Es stellt sich dabei
die Frage des Bilanzinhalts, d.h. welche Güter dürfen bzw. müssen in die Bilanz auf-
genommen werden.
42
Unterschieden wird zwischen Ansatzgebot (Bilanzierungs-
fähigkeit), Ansatzverbot und Ansatzwahlrecht.
43
1. Ansatzregeln nach HGB
Im deutschen Handelsrecht wird zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften un-
terschieden. Die Ansatzvorschriften sind in den §§ 246 ­ 251 HGB zu finden. Liegt
die Eignung eines Vermögensgegenstandes vor als Aktivposten in der Bilanz ange-
setzt zu werden, dann ist die
Bilanzierungsfähigkeit erfüllt. Der § 246 HGB wurde
im Zuge der Bilanzrechtsmodernisierung gleich an mehreren Stellen modifiziert bzw.
ergänzt. So wurde im neuen HGB der Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung mani-
festiert, d.h. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzuneh-
men. Nur wenn dieser Gegenstand einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist,
hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB).
44
41
vgl. zu alldem Peemöller, Einführung in die International Financial Reporting Standards, in:
Wiley-Kommentar zur internationale Rechnungslegung nach IFRS 2009, Ballwieser et al. (Hrsg.),
5. Aufl, S. 3, Rn. 1 f.
42
vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
43
vgl. Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 75; vgl.
Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
44
vgl. Kußmaul/Gräbe, § 246 HGB. Vollständigkeit; Verrechnungsgebot, in: BilMoG, Petersen/
Zwirner (Hrsg.), München 2009, S. 383.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
11
In den alten Gesetzesfassungen war diese wirtschaftliche Betrachtung zwar ebenso
maßgeblich, allerdings folgte sie aus dem Grundsatz der Wahrheit. Beibehalten
wurde der Vollständigkeitsgrundsatz in Abs. 1 S. 1, wonach der Jahresabschluss
sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie
Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
Fraglich ist jedoch, wann Vermögensgegenstände und Schulden vorliegen bzw.
wann diese dem Kaufmann zuzurechnen sind,
45
denn erst wenn diese Kriterien be-
fürwortet werden können dürfen sie als Aktiv- bzw. Passivposten in der Bilanz be-
rücksichtigt werden.
46
Der Begriff ,,Vermögen" wird vom Gesetzgeber nicht explizit
geklärt, sondern in einer Reihe von Vermögensgegenständen (VG) und Schulden
aufgezählt, die in der Bilanz anzusetzen sind.
47
Die Begriffsmerkmale des
Bilanzinhalts sind aus den GoB abzuleiten, wonach der Begriff der Vermögens-
gegenstände nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne umfasst,
sonder ganz allgemein
· wirtschaftliche Werte, die
· selbständig bewertbar und
· selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar sind.
48
Der wirtschaftliche Wert ist durch seinen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen
gekennzeichnet, wohingegen das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit einen
geeigneten Wertmaßstab verlangt (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, AK/HK),
das bedeutet das Vorliegen von Aufwendungen. Damit im besonderen Maße dem
Gläubigerschutz Rechnung getragen wird, müssen die Aktiva auf einzeln veräußer-
bare Güter beschränkt werden, denn nur so kann der Gläubiger im Insolvenzfall ein-
zelne Objekte zur Schuldentilgung verwenden.
49
Im § 246 Abs. 2 HGB ist das Verrechnungsverbot geregelt, wonach die Saldierung
zwischen unterschiedlichen Posten der Aktiv- und Passivseite ebenso wenig erlaubt
ist, wie die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen in der GuV.
50
Der Inhalt
der Bilanz ist im § 247 HGB näher erläutert, danach sind ,,das Anlagevermögen und
das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgren-
zungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern."
45
vgl. dazu Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 76.
46
vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
47
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 157 f.
48
vgl. Freericks, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht in Handels- und Steuerbilanz, Köln
et. al. 1976, S. 141 f.
49
vgl. dazu Coenenberg, a.a.O, S. 76.
50
vgl. Förschle/Kroner, § 246, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 100, Rn. 100.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
12
Das ,,Anlagevermögen" (AV) setzt sich im deutschen Handelsrecht, als auch in den
IFRS aus den Hauptposten, Immaterielle Vermögensgegenstände bzw. ­werte,
Sachanlagen und Finanzanlagen zusammen. Die IFRS unterscheiden bei Sachan-
lagen lediglich ,,als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien" die es in der deut-
schen Rechnungslegung nicht gibt.
51
Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlage-
vermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen. Allerdings darf der Begriff ,,dauernd" als Zeitelement
nicht i.S.v. ,,immer" oder ,,für alle Zeiten" verstanden werden, denn eine bestimmte
Mindestverweildauer wird nicht vorausgesetzt, so dass auch Vermögensgegen-
stände mit kurzer Nutzungsdauer zum Anlagevermögen gehören können (z.B. ein
gebraucht erworbener Pkw).
52
Der Begriff ,,Umlaufvermögen" (UV) ist im deutschen Handelsrecht nicht aus-
drücklich geklärt.
53
Umlaufvermögen stellen stets bestimmte Gegenstände (z.B. Wa-
renbestände) dar, die auf Grund ihrer Eigenart unabhängig vom Zeitelement sind.
Bereitet die Abgrenzung Schwierigkeiten, dann entscheidet die betriebliche Funktion
ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Dabei unterscheidet die
steuerrechtliche Rechtsprechung in diesem Fall auch für das Handelsrecht, die
Funktionen des Gebrauchs für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
des Verbrauchs für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Besteht die
Absicht einer mehrmaligen betrieblichen Verwendung, so liegt ein
Gebrauchsgut
vor. Unter einem
Verbrauchsgut wird verstanden, wenn dieses im Betrieb nur für
einen einmaligen Nutzungsvorgang verwendet wird.
54
Um den Kreis der grds. bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Schulden
zusätzlich einzuschränken, werden vom Gesetzgeber handelsrechtliche
Ansatz-
verbote vorgegeben, dabei sind sie von der Rechtsform unabhängig.
55
Es handelt
sich im Einzelnen um Aufwendungen für die Gründung von Unternehmen, für die
Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen,
§ 248 Abs. 1 HGB. Bei
Bilanzierungswahlrechten liegt die Möglichkeit eines
Ansatzes im Ermessen des Bilanzierenden. Eine solche Wahlfreiheit wurde durch
das BilMoG den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zuge-
ordnet. Auf diese wird im Kapitel D näher eingegangen.
51
Ditges/ Arendt, Kompakt-Training ­ Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert (Hrsg.),
3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2008, 43.
52
vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar,
Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 169, Rn. 353.
53
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 361.
54
vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar,
Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 168, Rn. 351 f.
55
vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 87.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
13
2. Ansatzregeln nach IFRS
Die allgemeinen Vorschriften im Framework regeln die Ansatzkonzeption nach den
IFRS. In einem
zweistufigen Konzept wird bestimmt, welche Posten in der Bilanz
anzusetzen sind. Zunächst ist auf der ersten Stufe zu beurteilen, ob ein Sachverhalt
die Definitionskriterien eines Bilanzpostens erfüllt (F. 47­68). Die Vermögenswerte
(assets) und die Schulden (liabilities) gehören zu den Bilanzposten sowie als Saldo
der Summe der Vermögenswerte und Schulden das Eigenkapital (equity).
56
Zum
Verständnis der IFRS kommt der Definition eines Vermögenswertes eine wichtige
Bedeutung zu.
57
In F. 49 (a) wird ein
Vermögenswert (VW) beschrieben als
· eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der
Verfügungsmacht des Unternehmens steht und
· von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger wirtschaft-
licher Nutzen zufließt.
Die Ressourcen müssen nicht etwa zwingend materieller Natur sein, wie bspw.
Patente und Copyrights, sofern erwartet werden kann, dass dem Unternehmen
künftig ein wirtschaftlicher Nutzen zufließt und das Unternehmen die Verfügungs-
macht über sie besitzt (vgl. F. 56).
58
Außerdem darf ein Vermögenswert gem. F. 89
in die Bilanz aufgenommen werden, wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten (AK/HK) oder ein anderer Wert verlässlich bewertet werden können. Er darf
nach F. 90 nicht angesetzt werden, ,,wenn Ausgaben getätigt wurden, bei denen es
unwahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen über die aktuelle Berichtsperiode
hinaus wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Stattdessen wird ein solcher
Geschäftsvorfall in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand erfasst."
Auf einer zweiten Stufe wird durch konkrete Ansatzkriterien bestimmt, ob ein Sach-
verhalt in der Bilanz angesetzt wird (F.82-91). Dabei sind ausschließlich Ver-
mögenswerte anzusetzen, die erstens die Definitionskriterien und zweitens die
Ansatzkriterien eines Bilanzpostens erfüllen. In den jeweiligen Standards sind
spezielle Vorschriften zum Ansatz einzelner Vermögenswerte enthalten, die der
allgemeinen Ansatzkonzeption des Frameworks vorgehen, was z. T. den Regelun-
gen des Rahmenkonzepts widerspricht. Somit weisen die IFRS insgesamt keine in
sich geschlossene Konzeption zum Ansatz von Vermögenswerten auf.
59
56
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 183.
57
vgl. Bohl/Mangliers, Ansatz, Bewertung und Ausweis sowie zugrunde liegende Prinzipien, in:
Beck`sches IFRS-Handbuch, Bohl et al. (Hrsg.), München 2006, S. 31, Rn. 41.
58
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 184.
59
vgl. dazu Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 183 f.

B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
14
IV. Bewertungsvorschriften
1. Allgemeine Bew ertungsregeln
Der Bilanzierende hat nunmehr darüber entschieden, dass ein Vermögensgegen-
stand in der Bilanz angesetzt werden muss oder soll. Dem zu aktivierenden VG ist
anschließend ein Wert zuzuweisen. Gesprochen wird dabei von der Bewer-tung,
wobei den in der Bilanz anzusetzenden Wirtschaftsgütern jeweils ein Geld-betrag
zugeordnet wird.
60
Es stellt sich die Frage der Wertmaßstäbe, der
Bilanzierung der
Höhe nach.
61
a) Bewertungsregeln nach HGB
Im Handelsgesetzbuch sind die ,,Bewertungsvorschriften" in den §§ 252-256a HGB
geregelt. Allgemeine Bewertungsgrundsätze sind im § 252 HGB aufgelistet. Danach
ist bei der Bewertung von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern
dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung sind VG im JA gem. Abs. 1 Nr. 3 HGB zum
Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Voraussetzung ist, dass die Bilanzierungs-
gegenstände zum Zugangszeitpunkt einzeln erfasst und bewertet wurden. Dieser
Grundsatz soll verhindern, dass in den folgenden Perioden Wertminderungen und
Werterhöhungen gegeneinander saldiert werden und notwendige Abschreibungen
unterbleiben. Grundsätzlich gilt jedes Gut, das selbständig verkehrsfähig ist als
einzelner Vermögensgegenstand. Die Rechnungslegung soll außerdem vorsichtig
durchgeführt werden, um die Interessen der Eigentümer und auch Gläubiger zu
berücksichtigen. Durch dieses Vorsichtsprinzip soll kein zu optimistischer Eindruck
von der Lage des Unternehmens erweckt werden.
62
.
Die Bewertung von Vermögensgegenständen ist zwar unter ,,Bewertungsvorschrif-
ten" geregelt, jedoch ist diese auch von subjektiven Wertvorstellungen und Ein-
schätzungen des Bilanzierenden geprägt, da die Bewertungsregeln wegen der
Vielfalt der wirtschaftlichen Sachverhalte und der Unsicherheit über künftige Ent-
wicklungen notwendigerweise Ermessensspielräume zulassen müssen.
Darüber hinaus lässt das Handelsrecht neben den Ansatzwahlrechten einige
Bewertungswahlrechte zu. Zur Bewertung von VG sind die zentralen Vorschriften für
Kaufleute im § 253 HGB gesetzlich verankert.
63
Im Zuge des BilMoG wurde die
60
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 189.
61
vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 75.
62
vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 89, 45.
63
vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O, S. 189.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836647434
DOI
10.3239/9783836647434
Dateigröße
1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Regensburg – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2010 (Juni)
Note
1,3
Schlagworte
rechnungslegung discounted cashflow-methode ertragswertverfahren unternehmensbewertung beteiligung
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