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Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS

©2010 Diplomarbeit 69 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Das Zusammenwachsen der Finanzmärkte sorgt seit Jahren dafür, dass die gehandelten Volumina von Finanzinstrumenten sowie deren Komplexität anwächst. So stieg in den Jahren 1990 bis 2005 der Nominalwert der jährlich weltweit an organisierten Märkten gehandelten Derivate von 123.381 Mrd. USD auf 1.408.380 Mrd. USD. Gleichzeitig ist in den vergangenen Jahren eine hohe Volatilität an den Märkten für Aktien, Rohstoffe und Devisen zu beobachten. Unternehmen sehen sich somit wachsenden Wertänderungsrisiken beispielsweise (bspw.) bei der Beschaffung von Rohstoffen oder der Fakturierung in Fremdwährung gegenüber. Als Folge steigt das Bedürfnis sich gegen diese Risiken abzusichern und Unternehmen versuchen vermehrt, mittels derivativer Finanzinstrumente, dieser Risiken durch Hedging habhaft zu werden. Auf der Seite der Investoren eines Unternehmens haben Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) seit jeher eine zentrale Bedeutung. Sie dienen als Basis für jede Investitionsentscheidung. Es ist daher von Nöten Risikobegrenzungsgeschäfte bilanziell abzubilden, um dem Informationsbedürfnis der Investoren und den deutschen handelsrechtlichen Zielsetzungen des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung nachzukommen. Zu diesem Zweck versucht das so genannte (sog.) Hedge Accounting, ökonomische Zusammenhänge im Rahmen (i.R.) einer Risikobegrenzung bilanziell abzubilden.
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMog) im Jahr 2009 gibt es im deutschen Handelsrecht erstmalig eine gesetzliche Regelung zur Abbildung der Hedging Aktivitäten von Unternehmen (§254 HGB). Nach internationalen Regeln bilanzierende Unternehmen, sowie kapitalmarktorientierte Konzerne bilanzieren ihre Hedging Aktivitäten zusätzlich nach den Regeln des International Accounting Standard (IAS) 39.
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Regeln des Hedge Accountings national nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Handels- und Steuerbilanz, sowie international nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) in der Handelsbilanz detailliert darzustellen. Hierfür werden im zweiten Abschnitt zunächst einige Grundlagen zu Risiko, Hedging und zum Thema Finanzinstrumente behandelt. Im dritten Abschnitt wird dann die bilanzielle Abbildung sog. Sicherungsbeziehungen zunächst handelsbilanziell nach HGB und IFRS und anschließend steuerbilanziell nach EStG thematisiert. Im vierten […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Alexander Wetzel
Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS
ISBN: 978-3-8366-4674-1
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Bonn, Deutschland, Diplomarbeit,
2010
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis ... V
Abbildungsverzeichnis ... VII
1.
Einleitung ... 1
2.
Grundlagen ... 2
2.1.
Risiko ... 2
2.1.1.
Der Risikobegriff ... 2
2.1.2.
Risikoarten ... 2
2.2.
Hedging ... 3
2.2.1.
Der Begriff des Hedgings ... 3
2.2.2.
Pure- und Cross Hedge ... 4
2.2.3.
Cash Hedge und antizipativer Hedge ... 5
2.2.4.
Umfang der Absicherung - Bewertungseinheiten ... 5
2.2.5.
Interne Geschäfte ... 6
2.3.
Finanzinstrumente ... 7
2.3.1.
Originäre und derivative Finanzinstrumente ... 7
2.3.2.
Definition nach deutschem Recht ... 8
2.3.3.
Definition nach IFRS ... 8
2.3.4.
Vergleich ... 10
3.
Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen ­ Hedge Accounting ... 11
3.1.
Abbildung nach HGB ... 11
3.1.1.
Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln im HGB ... 11
3.1.2.
Einführung des neuen §254 HGB ... 11
3.1.3.
Gesetzlich anerkannte Arten von Bewertungseinheiten i.S.d. §254 HGB ... 12
3.1.4.
Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten i.S.d. §254 HGB... 13
3.1.4.1.
Anforderungen an das Grundgeschäft ... 13
3.1.4.2.
Anforderungen an das Sicherungsgeschäft ... 14
3.1.4.3.
Interne Geschäfte ... 14
3.1.4.4.
Tatbestandsmerkmale einer Bewertungseinheit nach §254 HGB ... 15
3.1.4.4.1.
Vorliegen vergleichbarer Risiken ... 15
3.1.4.4.2.
Effektivität der Sicherungsbeziehung ... 15
3.1.4.4.3.
Sicherungsabsicht und Dokumentation ... 17
3.1.5.
Bilanzielle Abbildung: Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode... 19
3.1.6.
Behandlung antizipativer Bewertungseinheiten ... 20

III
3.1.7.
Beendigung der Sicherungsbeziehung ... 21
3.2.
Abbildung nach IFRS ... 22
3.2.1.
Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln in den IFRS ... 22
3.2.1.1.
Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten ... 22
3.2.1.2.
Bewertungsprobleme bei Einzelbewertung ... 23
3.2.2.
Anerkannte Arten von Bewertungseinheiten nach IFRS ... 24
3.2.3.
Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten nach IFRS ... 25
3.2.3.1.
Anforderungen an das Grundgeschäft ... 25
3.2.3.2.
Anforderungen an das Sicherungsgeschäft ... 26
3.2.3.3.
Anforderungen an die Sicherungsbeziehung/ formale Voraussetzungen ... 28
3.2.3.3.1.
Designation und Dokumentation ... 28
3.2.3.3.2.
Effektivität der Absicherung ... 28
3.2.3.3.3.
Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Transaktionen ... 30
3.2.4.
Bilanzielle Abbildung ... 30
3.2.4.1.
Fair Value Hedge ... 31
3.2.4.2.
Cashflow Hedge ... 31
3.2.5.
Beendigung der Sicherungsbeziehung ... 32
3.2.6.
Zukünftige Entwicklungen ... 32
3.3.
Abbildung nach EStG ... 34
3.3.1.
Zielsetzung des §5 Abs. 1a EStG ... 34
3.3.2.
Steuerbilanzieller Ansatz nach §5 Abs. 1a EStG ... 35
3.3.3.
Nicht abziehbare Aufwendungen und steuerfreie Erträge ... 37
3.3.4.
Dynamische Sicherungsgeschäfte ... 38
3.3.5.
Latente Steuern ... 39
4.
Fazit ... 39
5.
Anhang ... 41
5.1.
Hedging-Waage ... 41
5.2.
Zusammensetzung handelsrechtlicher Bewertungseinheiten ... 41
5.3.
Beispiel der Sicherung eines festverzinslichen Wertpapiers durch interne Geschäfte ... 41
5.4.
Beispiel für die Notwendigkeit von Hedge Accounting Regeln im HGB ... 43
5.5.
Beispiel für die Einfrierungs- und die Durchbuchungsmethode ... 43
5.6.
Mögliche Methoden zur Effektivitätsmessung ... 45
5.6.1.
Dollar-Offset-Methode ... 45
5.6.2.
Hypothetische Derivate-Methode ... 45
5.6.3.
Sensitivitätsanalysen ... 46

IV
5.6.4.
Regressionsanalysen ... 46
5.6.5.
Critical Term Match ... 47
5.7.
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ... 47
5.8.
Kategorisierung von Finanzinstrumenten ... 49
5.9.
Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IAS 39 ... 50
5.10.
Anwendungsvoraussetzungen des Hedge Accountings ... 50
5.11.
Fair Value- oder Cashflow-Hedge aufgrund des gesicherten Risikos ... 51
5.12.
Beispiel eines Fair Value und Cashflow Hedges nach IAS 39 ... 51
6.
Literaturverzeichnis ... 54
6.1.
Artikel/ Aufsätze/ Bücher ... 54
6.2.
Rechtsquellen/ Gesetzesbegründungen ... 58
6.3.
Internetquellen ... 60

V
Abkürzungsverzeichnis
BilMog
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
bspw.
beispielsweise
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et cetera
EUR
Euro
gem.
gemäß
GoB
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
i.d.R.
in der Regel
i.H.v.
in Höhe von
i.R.
im Rahmen
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
IAS
International Accounting Standard
IASB
International Accounting Standard Board
IFRS
International Financial Reporting Standards
KWG
Kreditwesengesetz
lt.
laut
o.ä.
oder ähnliches
o.g.
oben genannte
p.a.
per anno
RCH
Rücklage Cashflow Hedge
S.
Seite
s.a.
siehe auch
sog.
so genannt/er/es

VI
u.a.
unter anderem
USD
United States Dollar
VFE-Lage
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz
z.B.
zum Beispiel

VII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Hedging-Waage ... 41
Abbildung 2:
Zusammensetzung handelsrechtlicher Bewertungseinheiten ... 41
Abbildung 3:
Sicherung eines festverzinslichen Wertpapiers durch interne Geschäfte ... 42
Abbildung 4:
Mögliche Wertänderungen... 44
Abbildung 5:
Diskontierungsreihe "held to maturity" Anleihe ... 48
Abbildung 6:
Buchwertanpassung "held to maturity" Anleihe ... 48
Abbildung 7:
Kategorisierung finanzieller Vermögenswerte bei Zugang ... 49
Abbildung 8:
Kategorisierung finanzieller Verbindlichkeiten bei Zugang ... 49
Abbildung 9:
Bewertung von Finanzinstrumenten nach Kategorisierung ... 50
Abbildung 10: Anforderungen an die Sicherungsbeziehung... 50
Abbildung 11: Zuordnung zur Sicherungskategorie Fair Value Hedge oder Cashflow Hedge ... 51

1
1.
Einleitung
Das Zusammenwachsen der Finanzmärkte sorgt seit Jahren dafür, dass die gehandelten Volumi-
na von Finanzinstrumenten sowie deren Komplexität anwächst. So stieg in den Jahren 1990 bis
2005 der Nominalwert der jährlich weltweit an organisierten Märkten gehandelten Derivate von
123.381 Mrd. USD auf 1.408.380 Mrd. USD.
1
Gleichzeitig ist in den vergangenen Jahren eine
hohe Volatilität an den Märkten für Aktien, Rohstoffe und Devisen zu beobachten. Unternehmen
sehen sich somit wachsenden Wertänderungsrisiken beispielsweise (bspw.) bei der Beschaffung
von Rohstoffen oder der Fakturierung in Fremdwährung gegenüber. Als Folge steigt das Bedürf-
nis sich gegen diese Risiken abzusichern und Unternehmen versuchen vermehrt, mittels derivati-
ver Finanzinstrumente, dieser Risiken durch Hedging habhaft zu werden. Auf der Seite der In-
vestoren eines Unternehmens haben Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragsla-
ge (VFE-Lage) seit jeher eine zentrale Bedeutung. Sie dienen als Basis für jede Investitionsent-
scheidung. Es ist daher von Nöten Risikobegrenzungsgeschäfte bilanziell abzubilden, um dem
Informationsbedürfnis der Investoren
2
und den deutschen handelsrechtlichen Zielsetzungen des
Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung nachzukommen. Zu diesem Zweck versucht das so
genannte (sog.) Hedge Accounting, ökonomische Zusammenhänge im Rahmen (i.R.) einer Risi-
kobegrenzung bilanziell abzubilden.
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMog) im Jahr 2009 gibt es im
deutschen Handelsrecht erstmalig eine gesetzliche Regelung zur Abbildung der Hedging Aktivi-
täten von Unternehmen (§254 HGB). Nach internationalen Regeln bilanzierende Unternehmen,
sowie kapitalmarktorientierte Konzerne bilanzieren ihre Hedging Aktivitäten zusätzlich nach den
Regeln des International Accounting Standard (IAS) 39.
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Regeln des Hedge Accountings national nach dem Han-
delsgesetzbuch (HGB) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Handels- und Steuerbilanz,
sowie international nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) in der Handels-
bilanz detailliert darzustellen. Hierfür werden im zweiten Abschnitt zunächst einige Grundlagen
zu Risiko, Hedging und zum Thema Finanzinstrumente behandelt. Im dritten Abschnitt wird
dann die bilanzielle Abbildung sog. Sicherungsbeziehungen zunächst handelsbilanziell nach
HGB und IFRS und anschließend steuerbilanziell nach EStG thematisiert. Im vierten Abschnitt
wird ein kurzes kritisches Fazit zu den vorgestellten Regelungen gezogen.
Aufgrund der Aktualität der neuen Regelungen des BilMog sowie den sich in den letzten Jahren
häufig geänderten Vorschriften des IAS 39,
3
stützt sich diese Arbeit zum großen Teil auf Aufsät-
ze und Artikel aus einschlägigen Fachzeitschriften, Bilanzierungskommentare sowie Gesetzes-
1
Vgl. Schwarz (2006), S. 22.
2
Die Investoren sind die primäre Adressatengruppe der IFRS.
3
Die Regelungen des IAS 39 zum Hedge Accounting werden derzeit erneut überarbeitet und sollen durch IFRS 9
ersetzt werden.

2
texte und deren Begründungen. Als Basis dient die Gesetzeslage des Jahres 2009.
2.
Grundlagen
2.1.
Risiko
2.1.1.
Der Risikobegriff
,,Die Ablehnung eines Risikos ist für ein Unternehmen das größte Risiko."
4
Dieses Zitat von
Reinhard Mohn beschreibt, das jedes Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Risiken
ausgesetzt ist, ja sich sogar Risiken aussetzen muss. Innerhalb dieser Arbeit ist der Begriff Risiko
sowohl für das Hedging, als auch für das Hedge Accounting von zentraler Bedeutung. Wenn von
Risiko gesprochen wird, handelt es sich häufig um Ungewissheiten die aus Entscheidungen auf
Basis von beschränkten Informationen entstehen. ,,Risiko" ist demnach die Gefahr des Nichter-
reichens einer geplanten Leistung und beschreibt einen Zustand der Unsicherheit.
5
Diese Unsi-
cherheit besteht für ein Unternehmen darin, dass die tatsächliche VFE-Lage von den erwarteten
Werten abweichen kann.
6
In der Mathematik wird unter dem Risikobegriff im weitesten Sinne
die Volatilität oder Standardabweichung eines bestimmten Wertes verstanden. Es wird demnach
grundsätzlich sowohl die negative als auch die positive Änderung der Umwelt darunter erfasst.
7
Nachfolgend wird ,,Risiko" als negative Abweichung zur Unternehmensplanung verstanden, so
dass es die Gefahr oder die Möglichkeit darstellt, dass ein Unternehmen einen (bilanziellen) Ver-
lust erleidet.
8
2.1.2.
Risikoarten
Die Risiken, denen sich ein Unternehmen gegenübersieht, lassen sich zunächst in die Kategorien
Betriebsrisiken und Geschäftsrisiken einteilen. Unter Betriebsrisiken fallen Gefahren des inter-
nen Betriebsablaufs, die für diese Arbeit eine untergeordnete Rolle spielen und nachfolgend
nicht weiter betrachtet werden. Geschäftsrisiken ergeben sich aus der operativen Tätigkeit des
Unternehmens und werden auch als Risiken des externen Leistungsbereiches bezeichnet.
9
Sie
lassen sich in Markt-, Kredit-, Liquiditäts- sowie operative Risiken unterteilen.
10
Im Rahmen
dieser Arbeit ist insbesondere das Marktrisiko hervorzuheben, da unter dieser Kategorie sowohl
Zins-, Währungs-, als auch Preis- und Güterpreisrisiken geführt werden und sich nachfolgend
beschriebene Sicherungsgeschäfte auf Unternehmensebene vornehmlich auf die Begrenzung
dieser Risiken beziehen. Welche Auswirkungen das Marktrisiko haben kann, zeigen folgende
Überlegungen:
4
Reinhard Mohn (*1921 , +03.10.2009), dt. Unternehmer u. Stifter (Bertelsmann).
5
Vgl. Nguyen (2007), S. 11.
6
Vgl. Brötzmann (2004), S. 12.
7
Vgl. Schmidt (1996), S. 41.
8
Vgl. Hahne (2007), S. 20.
9
Vgl. Büschgen (1999), S. 869.
10
Vgl. Nguyen (2007), S. 15.

3
Aus dem Zinsänderungsrisiko ergibt sich unter anderem (u.a.) das Vermögensrisiko (Fair Value
Risiko). Dieses resultiert aus einem veränderten Marktzinsniveau, das sich auf den Barwert eines
festverzinslichen Geschäfts infolge einer Änderung des Diskontierungsfaktors auswirkt und zu
einer bilanziellen Erfassung dieser Schwankung führen würde, sollte zum Fair Value (beizule-
genden Zeitwert) bilanziert werden.
Unter Währungsrisiko versteht man die Gefahr, dass sich im Unternehmen befindliche Fremd-
währungspositionen aufgrund von Wechselkursschwankungen nachteilig auf die VFE-Lage des
Unternehmens auswirken. Das Währungsrisiko wird durch Wechselkursänderungen, Wechsel-
kursvolatilitäten, Zinsstrukturen und Zinssätze der Währungen sowie durch die Fakturierungsart
und die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinflusst.
11
Güterpreis-
beziehungsweise (bzw.) Preisrisiken lassen sich in das ,,Spreadrisiko" (preisliche
Unterschiede für dasselbe Gut auf räumlich oder zeitlich getrennten Märkten) und das ,,Volatili-
tätsrisiko" (starke Preisschwankungen in Aktienkursen, Rohstoff-, Edelmetall- oder anderweiti-
gen Warenpreisen) unterteilen.
12
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit ist jedoch unter Güter-
preisrisiken nur das Volatilitätsrisiko von Bedeutung. Der historische Kursverlauf des Rohstoff-
preises Öl der Marke Brent verdeutlicht die Notwendigkeit von Sicherungsgeschäften in diesem
Bereich. Der Kurs für Öl notierte in der Spitze am 04.07.2008 bei 142,75 USD pro Barrel, fiel
dann bis zum 26.12.2008 auf 34,50 USD pro Barrel, um per 10.11.2009 wieder auf 77,71 USD
pro Barrel zu notieren.
13
2.2.
Hedging
2.2.1.
Der Begriff des Hedgings
Der Begriff des Hedgings stammt aus dem Angelsächsischen und fasst in seiner ursprünglichen
Definition sämtliche Maßnahmen zusammen, die zum Zweck der Risikoabwehr ergriffen wer-
den. Dieses sehr allgemeine Verständnis wurde mit der Zeit in der wissenschaftlichen Literatur
verfeinert, so dass unter Hedging die Absicherung oder Reduktion des Marktrisikos verstanden
wird.
14
Ein Unternehmen sichert demnach eine vorhandene oder antizipierte Position (Grundge-
schäft) temporär durch ein entgegengesetzt eingegangenes Engagement (Sicherungsgeschäft)
dahingehend ab, dass sich Verluste und Gewinne oder Cashflows aus beiden Geschäften bei
Marktpreisänderungen kompensieren.
15
Hedging zielt somit gegen zwei Risiken. Zum einen gegen das Wertänderungsrisiko (Fair Value
Risiko) ­ der Marktwert eines Grundgeschäfts entwickelt sich nachteilig über einen bestimmten
11
Vgl. Scharpf und Luz (2000) S. 109 ff.
12
Vgl. Barckow (2004), S. 22.
13
Quelle: Sparkasse KölnBonn: https://www.sparkasse-koelnbonn.de/Boersen-Infosystem.aspx, Abfrage am
10.11.2009
14
Vgl. Schmidt (1996), S. 53.
15
Vgl. Scharpf und Luz (2000), S. 295.

4
Betrachtungszeitraum ­, zum anderen gegen das Zahlungsstromänderungsrisiko (Cashflow Risi-
ko) ­ die tatsächliche Höhe künftiger Zahlungen aus dem Grundgeschäft weicht von den ur-
sprünglich erwarteten Zahlungen negativ ab ­.
16
Einem Wertänderungsrisiko unterliegen sowohl
Bilanzposten wie bspw. festverzinsliche Forderungen, Verbindlichkeiten oder Wertpapiere, Vor-
ratsvermögen als auch schwebende Geschäfte.
17
Zahlungsstromrisiken resultieren aus Bilanzpos-
ten wie etwa variabel verzinslichen Forderungen oder Verbindlichkeiten, als auch aus schwe-
benden Geschäften sowie aus vorgesehenen, geplanten Transaktionen, die künftig der Höhe nach
unbestimmte Ein- und Auszahlungen erwarten lassen.
18
Die beschriebene Idee der Risikokom-
pensation verdeutlicht Abbildung 1 im Anhang 5.1. auf Seite (S.) 41. Der Absichernde transfe-
riert sein Risiko auf einen Dritten, der entweder aus spekulativen Zwecken handelt oder bei ent-
sprechender Risikostruktur seine eigenen Geschäfte absichert.
19
Vermeidet der Absichernde auf
diese Weise etwaige Verluste, so entzieht er sich gleichzeitig der Möglichkeit aus dem Grundge-
schäft Gewinne aufgrund von Marktpreisänderungen zu generieren.
20
2.2.2.
Pure- und Cross Hedge
Haben Grund- und Sicherungsgeschäft die gleiche Basis, so spricht man von einem Pure Hedge.
Ein Pure Hedge liegt bspw. vor, wenn eine USD-Forderungsposition durch Abschluss eines
Terminverkaufs von USD abgesichert wird. Da die Korrelation eines Wertes mit sich selbst ei-
nen Korrelationskoeffizienten von eins aufweist, sind Pure Hedges hinsichtlich der Kompensati-
ons- und Sicherungswirkung besonders zuverlässig. Existiert kein Absicherungsinstrument mit
der gleichen Basis wie der der abzusichernden Position, wird diese mit einem Sicherungsinstru-
ment, das auf einen ähnlichen Basiswert lautet und einen hohen Korrelationskoeffizienten ­ nahe
eins ­ aufweist, abgesichert. In diesem Fall liegt ein Cross Hedge vor. So kann bspw. eine Flug-
gesellschaft den Anstieg des zukünftigen Preises von Kerosin nicht durch einen ,,Kerosin-
Future" absichern, da es solche Instrumente nicht gibt. Stattdessen könnte ein Kontrakt auf Heiz-
öl zur Absicherung eingesetzt werden.
21
Aufgrund der geringeren Korrelation und des Risikos,
dass sich die in der Vergangenheit beobachtete Korrelation zwischen den beiden Basiswerten
ändern kann, ist eine perfekte Absicherung durch einen Cross Hedge kaum zu erreichen. Cross
Hedging liegt dennoch häufig in den Fällen eines Makro- oder Portfolio-Hedges vor,
22
wie zum
Beispiel (z.B.) der Absicherung eines Aktienportfolios mit Indexoptionen.
23
16
Vgl. Patek (2008), S. 364.
17
Für eine Definition von ,,schwebenden Geschäften" siehe auch Kapitel 3.1.1., S. 11.
18
Vgl. Scharpf und Schaber (2008), S. 533.
19
Vgl. Büschgen (1988), S. 31-34.
20
Die Aussage gilt für die Absicherung mittels unbedingter Sicherungsgeschäfte. Sollte eine Absicherung mit be-
dingten Sicherungsgeschäften durchgeführt werden hat er trotz Absicherung die Chance auf Gewinne aus dem
Grundgeschäft (,,bedingte" und ,,unbedingte" Sicherungsgeschäfte siehe Kapitel 2.3.1. originäre und derivative
Finanzinstrumente, S. 7).
21
Vgl. Hull (2006), S. 86.
22
Zur begrifflichen Erläuterung siehe auch Kapitel 2.2.4. Umfang der Absicherung ­ Bewertungseinheiten, S. 5.
23
Vgl. Schmidt (1996), S. 71.

5
2.2.3.
Cash Hedge und antizipativer Hedge
Im Rahmen des Hedge Accountings ist die Unterscheidung, ob eine bestehende oder zukünftig
geplante Position abgesichert werden soll, von großer Bedeutung.
24
Soll ein bestehendes Grund-
geschäft bei oder nach Abschluss abgesichert werden, so liegt ein Bestands- bzw. Cash Hedge
vor. Wird hingegen ein noch nicht bestehendes, für die Zukunft geplantes, vielleicht auch schon
vertraglich fixiertes Grundgeschäft abgesichert, so liegt ein antizipativer Hedge vor. Ein Beispiel
hierfür wäre die Absicherung erwarteter Verkaufserlöse in einem Fremdwährungsraum gegen
eine ungünstige Entwicklung der Wechselkurse. Die erwarteten Erlöse werden dabei auf der
Basis von Erfahrungswerten und Statistiken ermittelt.
25
2.2.4.
Umfang der Absicherung - Bewertungseinheiten
Für die bilanzielle Behandlung und Anerkennung von Sicherungszusammenhängen (Bewer-
tungseinheiten) ist eine Unterscheidung nach dem Umfang der abgesicherten Geschäfte wichtig.
Bewertungseinheiten lassen sich in Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges einteilen.
Sollen einzelne bestehende oder geplante Grundgeschäfte, also Kassa- oder Termingeschäfte,
abgesichert werden, so spricht man von einem Mikro-Hedge. Grund- und Sicherungsgeschäft
können einander hier eindeutig zugeordnet werden.
26
Falls ein Unternehmen jedoch nicht nur
einzelne Geschäfte, sondern mehrere oder gar sämtliche, bspw. Währungsrisiken, innerhalb des
Unternehmens umfassend absichern möchte, erweisen sich Mikro-Hedges für diese Zwecke aus
betriebswirtschaftlicher Sicht für wenig geeignet, da jedes Geschäft einzeln abgesichert werden
müsste und somit hohe Transaktionskosten anfielen. In diesem Fall ist es ökonomisch sinnvoller
mehrere im Bestand des Unternehmens befindliche Positionen für die Absicherung zusammen-
zufassen.
27
Für diese Vorhaben haben sich die Begriffe Makro- und Portfolio-Hedge etabliert,
die im Schrifttum jedoch unterschiedlich definiert werden.
Unter einem Makro-Hedge wird nachfolgend, analog zu Schwarz, eine Absicherung verstanden,
bei der zwei oder mehr Geschäfte gemeinsam betrachtet werden und nur die sich ergebende Net-
toposition abgesichert wird. So werden bspw. eine USD-Forderung und eine USD-
Verbindlichkeit gegen Wechselkursänderungen abgesichert, in dem berücksichtigt wird, dass
sich die wechselkursinduzierten Wertänderungen der Forderung und der Verbindlichkeit dem
Volumen der einzelnen Positionen nach kompensieren. Steigt der USD-Wechselkurs
(USD/EUR) so nimmt die USD-Forderung im Wert in EUR ab, wohingegen die USD-
Verbindlichkeit im gleichen Prozentsatz zu Gunsten des Unternehmens sinkt.
28
Im Rahmen des
24
Siehe auch Kapitel 3.1.3. Gesetzlich anerkannte Bewertungseinheiten i.S.d. §254 HGB, S. 12 sowie Kapitel 3.2.2.
Anerkannte Bewertungseinheiten nach IFRS, S.24.
25
Vgl. Nguyen (2007), S. 43.
26
Vgl. Scharpf und Luz (2000), S. 296.
27
Vgl. Schwarz (2006), S. 32.
28
Vgl. Schwarz (2006), S. 33, so auch Zimmermann (2009), S. 1049.

6
Makro-Hedges wird daher nur die Nettoposition aus der Saldierung beider Geschäfte abgesichert
­ also der aktivische oder passivische Überhang.
Unter einem Portfolio-Hedge wird nachfolgend, in Anlehnung an den Regierungsentwurf des
BilMog
29
sowie an IAS 39.83, die Absicherung einer homogenen Gruppe risikokonformer Ge-
schäfte ­ also bspw. mehrerer auf USD lautender Forderungen ­ verstanden. Als Maß für die
Risikohomogenität oder der in den IFRS geforderten ,,in etwa proportionalen Entwicklung der
einzelnen Positionen zum Gesamtportfolio", nennen Hoffmann/Lüdenbach, dass sich die Sensi-
tivität jedes einzelnen Geschäfts im Hinblick auf Parameteränderungen des abgesicherten Risi-
kos annähernd proportional zur Sensitivität der gesamten Gruppe verhalten muss. Innerhalb einer
Spanne zwischen 90% und 110% sehen sie diese Forderung als erfüllt an.
30
Bilanziell ist zu beachten, dass die Bildung einer Bewertungseinheit nicht zu einem neuen Wirt-
schaftsgut führt. Die verschiedenen Wirtschaftsgüter (Grund- und Sicherungsgeschäft) sind wei-
terhin in der Bilanz als einzelne Elemente der Bewertungseinheit anzusetzen.
31
2.2.5.
Interne Geschäfte
Interne Geschäfte sind Transaktionen innerhalb eines Unternehmens, d.h. zwischen zwei ver-
schiedenen organisatorischen Einheiten (z.B. zwischen der Kreditabteilung, die einen Kredit
gegen Zinsrisiken absichern will und der Handelsabteilung) oder, falls es sich um einen Konzern
handelt, zwischen zwei Konzernunternehmen.
32
Sichert ein Unternehmen bspw. das Zinsrisiko
eines Kredites durch einen Swap-Abschluss mit einer anderen Einheit des Unternehmens ab, so
gibt es damit nicht das Risiko an einen Dritten weiter. Es handelt sich somit nicht um eine Risi-
koreduzierung auf Unternehmens- oder Konzernebene.
33
Innerhalb eines Unternehmens werden interne Geschäfte zum einen mit dem Ziel der Kompe-
tenzbündelung, um potenziell günstigere Konditionen am Markt abschließen zu können (bspw.
darf nur die Handelsabteilung Geschäfte mit Zinstiteln, Aktien und Währungen am Markt ab-
schließen), zum anderen, um aktives Risikomanagement durch die ,,Saldierung" bestehender
Risiken durchführen zu können, benutzt. Bei letzterem werden gegenläufige Risikopositionen
zusammengefasst und nur die Netto-Risikoposition am Markt abgesichert. Hieraus ergeben sich
Transaktionskostenersparnisse, da nur ein Bruchteil der ansonsten nötigen Geschäfte mit exter-
nen Dritten abgeschlossen werden muss.
34
29
Vgl. BR-Drucks. 344/08, S. 126.
30
Vgl. Hoffmann/Lüdenbach (2009) NWB Kommentar Bilanzierung §254, Rz.29, so auch Brötzmann (2004), S.113,
der in Anlehnung an die US-amerikanischen Vorschriften, bei einer Änderung des Gesamtportfolios um 10% eine
Änderung des Einzelgeschäfts zwischen 9% und 11% als ,,in etwa proportional" ansieht.
31
Vgl. Schick und Indenkämpen (2006), S. 655.
32
Vgl. Schwarz (2006), S. 37.
33
Siehe auch Kapitel 2.2.1. Der Begriff des Hedgings, S. 3. Die Begriffe Unternehmen und Konzern werden nach-
folgend synonym verwendet.
34
Siehe auch Kapitel 2.2.4. Umfang der Absicherung ­ Bewertungseinheiten, S. 5.

7
Wichtig bleibt an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass eine Risikoreduzierung für das Unter-
nehmen letztlich nur dann erfolgt, wenn die internen Geschäfte durch Abschluss externer Siche-
rungsgeschäfte an einen Dritten außerhalb des Unternehmens weitergegeben werden.
2.3.
Finanzinstrumente
2.3.1.
Originäre und derivative Finanzinstrumente
In der Finanzwirtschaft werden Finanzinstrumente in originäre und derivative Instrumente unter-
teilt. Zu den originären Finanzinstrumenten zählen z.B. Aktien, Genussscheine, nachrangiges
Kapital (Eigenkapital bezogene originäre Finanzinstrumente) sowie Forderungen, Schuldver-
schreibungen und Pfandbriefe (Fremdkapital bezogene originäre Finanzinstrumente). Sie zeich-
nen sich dadurch aus, dass ihr Handel durch den Abschluss von Kassageschäften ­ Vertragsab-
schluss und Erfüllung fallen zeitlich zusammen ­ gekennzeichnet ist.
35
Der Begriff ,,Derivat" bzw. ,,derivative Finanzinstrumente" (Latein: derivare = ableiten) be-
zeichnet finanzwirtschaftliche Produkte, die von anderen Objekten, sog. Basiswerten (Englisch:
underlyings) abhängig sind. Dies sind klassischer Weise Aktien/-indizes, Rohstoffpreise/-indizes
oder ähnliches, neuerdings aber auch Bonitätsratings oder klimatologische Variablen. Vertrags-
abschluss und Erfüllung fallen bei Derivaten zeitlich auseinander. Es handelt sich somit um
Termingeschäfte, was sie von den originären Finanzinstrumenten unterscheidet.
36
Hängt der Leistungsanspruch oder die Leistungsverpflichtung aus einem Termingeschäft von
vertraglichen Bedingungen ab, so handelt es sich um bedingte Termingeschäfte.
37
Ein Beispiel
hierfür ist eine Option, die dem Käufer das Recht aber nicht die Pflicht zum Kauf oder Verkauf
des Basiswertes zu einem festgelegten Preis zu einem gewissen Zeitpunkt einräumt.
38
Hedged
ein Optionsinhaber mit der Option Wertänderungsrisiken eines Grundgeschäfts, kann er dadurch
gleichzeitig an möglichen positiven Wertentwicklungen des Grundgeschäfts partizipieren. Für
das Optionsrecht zahlt der Käufer eine Prämie an den Optionsverkäufer (Stillhalter).
Sind hingegen alle Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen von vornherein fixiert,
handelt es sich um unbedingte Termingeschäfte.
39
Beispiele hierfür sind Forwards und Futures.
In Bezug auf eine Hedging-Beziehung ergibt sich hierdurch die unbedingte Absicherung gegen
Wertänderungsrisiken des Grundgeschäfts. Der Wert eines Forwards/ Futures ist am Abschluss-
stichtag gleich Null.
40
35
Vgl. Schwarz (2006), S. 10.
36
Vgl. Schwarz (2006), S. 10.
37
Vgl. Nguyen (2007), S. 31.
38
Bei amerikanischen Optionen ist die Ausübung während der gesamten Laufzeit, bei europäischen Optionen nur
zum Ende der Laufzeit möglich.
39
Vgl. Nguyen (2007), S. 31.
40
Vgl. Hull (2006), S. 145: am Abschlussstichtag wäre der Lieferpreis (K) gleich dem Forward-Preis (
) und der
Wert des Kontrakts ( ), = (
-
)
, mit r=risikoloser stetiger Zins für T-Jahre, T=Lieferdatum in Jahren,
wäre 0.

8
2.3.2.
Definition nach deutschem Recht
Der Begriff des Finanzinstruments wird sowohl vor, als auch nach der Einführung des BilMog
41
handelsrechtlich vom Gesetzgeber nicht definiert. Laut Begründung im Gesetzesentwurf des
BilMog wurde auf eine Legaldefinition bewusst verzichtet, um eine Weiterentwicklung des Be-
griffs zu ermöglichen.
42
Der Gesetzgeber verwendete den Begriff vor dem BilMog lediglich in
den branchenspezifischen Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Ge-
winn- und Verlustrechnung und zum Anhang im §340c Abs. 1 Satz 1 HGB. Heute ist er auch in
den Vorschriften für alle Kaufleute des §254 HGB vorhanden. Wurden vor dem BilMog im
§340c neben Finanzinstrumenten explizit noch Wertpapiere des Handelsbestands, Devisen und
Edelmetalle genannt, was darauf schließen ließ, dass diese nicht unter Finanzinstrumenten sub-
sumiert werden konnten, so ist diese Unterscheidung im neuen §340c lediglich bei Edelmetallen
aufrechterhalten worden.
43
Eine Legaldefinition für Finanzinstrumente findet sich in der deutschen Gesetzgebung im §1
Abs. 11 Satz 1 KWG wonach hierunter Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder
Rechnungseinheiten sowie Derivate fallen. Derivate werden desweiteren im §1 Abs. 11 Satz 4
KWG sowie §2 Abs. 2 WpHG definiert. Hiernach liegt ein Derivat übereinstimmend vor, wenn
es sich um ein Termingeschäft handelt, dessen Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis
oder Maß eines Basiswertes ableitet mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: a) Wertpapiere
oder Geldinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) Zinssätze oder andere Erträge, d)
Indizes der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen,
e) Derivate.
Hieraus folgt, dass aus der Gesamtmenge der Derivate nur solche Derivate durch die deutsche
Gesetzgebung als Finanzinstrumente klassifiziert werden, deren Basis selbst ein anderes Finanz-
instrument ist. Warentermingeschäfte deren Basis eine konkrete Ware ist sind Derivate, aller-
dings keine derivativen Finanzinstrumente. Diese Unterscheidung wird in Kapitel 3.1.4.2 weitere
Wichtigkeit erlangen.
2.3.3.
Definition nach IFRS
Finanzinstrumente werden in IAS 32.11 definiert und gelten entsprechend auch für IAS 39.
44
So
ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem fi-
nanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbind-
lichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.
45
41
Das BilMog ist am 28.05.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBL I S. 1102) verkündet worden und am 29.05.2009 in
Kraft getreten.
42
Vgl. BR-Drucks. 344/08, S. 114.
43
Vgl. HGB (BGBl. I S.1506) zu HGB (BGBl. I S.2267)
44
Gem. IAS 39.8 gelten die definierten Begriffe des IAS 32.11 in identischer Bedeutung für IAS 39.
45
Vgl. IAS 32.11.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783836646741
DOI
10.3239/9783836646741
Dateigröße
2.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Wirtschaftswissenschaften, Volkswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2010 (Mai)
Note
1,7
Schlagworte
hedge accounting bewertungseinheit fair value sicherungsinstrument finanzinstrumente
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Titel: Hedge Accounting nach HGB, EStG und IFRS
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