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Die finanzielle Sanierung von Unternehmen

©2009 Diplomarbeit 83 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Unternehmensumwelt ist darwinistisch geprägt. Gemäß der Allokationstheorie, welche den Marktmechanismus gestaltet, werden Produktionsressourcen primär in jenen Unternehmen eingesetzt, in welchen sie den meisten Nutzen erbringen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es suboptimal, Kapital und Mitarbeiter in ein nicht effizientes (respektive nicht überlebensfähiges) Unternehmen einzubringen. So werden Unternehmen basierend auf dem Marktmechanismus zum Ausscheiden gezwungen, wenn sie aufgrund von fehlender Marktflexibilität und Leistung nicht mehr fähig sind, den Anforderungen am Markt zu genügen.
Wurden in den Jahren 1994 bis 2004 eine nahezu stetig ansteigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen vermeldet, so konnte ab 2005 ein Rückgang selbiger beobachtet werden. Doch das Jahr 2007 ist nach Schätzungen der Creditreform ein erneuter Wendepunkt. Bereits 2008 stieg die Anzahl der Insolvenzmeldungen, sodass basierend auf der Weltwirtschaftskrise für das Jahr 2009 mit einen deutlichen Anstieg auf 33.000 – 35.000 Insolvenzen gerechnet werden muss.
Wird ein nicht lebensfähiges Unternehmen zerschlagen, geschieht dies als Marktbereinigungsmaßnahme und im Sinne einer funktionierenden Marktwirtschaft. Wird jedoch ein an sich (ggf. durch eine Sanierung) lebens- und ertragsfähiges Unternehmen liquidiert, sind die daraus entstehenden negativen Konsequenzen nicht hinnehmbar. Hier setzt die Unternehmenssanierung an.
Ziel dieser Arbeit ist es daher, neben den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen primär die verschiedenen Möglichkeiten einer finanziellen Unternehmenssanierung darzustellen und exemplarisch zu stützen. Dabei wird explizit nur auf die finanzielle Sanierung eingegangen. Da jede Sanierung einer individuellen Anpassung an den Charakter, das Umfeld und den speziellen Gegebenheiten des Unternehmens bedarf, wird versucht, dem Leser einen Überblick über die verschiedenen allgemeinen Maßnahmen zu verschaffen, sodass es ihm ermöglicht wird, diese auf ein individuelles Unternehmen anzuwenden.
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die Insolvenztatbestände eingegangen, deren Erfüllung die Unternehmenssanierung wie ein Damoklesschwert stetig begleiten und gefährden. Anschließend soll der einer Sanierung vorausgehende idealtypische Krisenverlauf aufgezeigt werden. Daraufhin wird die zentrale betriebswirtschaftliche Fragestellung geklärt, unter welchen Umständen ein Unternehmen saniert werden sollte […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Jakob Rümmler
Die finanzielle Sanierung von Unternehmen
ISBN: 978-3-8366-4452-5
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (ehemals FH
Nürtingen), Nürtingen, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
1 Einleitung ... 1
2 Rahmenbedingungen der Sanierung ... 3
2.1 Sanierung vs. Insolvenz ... 3
2.1.1 Insolvenzantragsfristen ... 3
2.1.2 Insolvenzgründe im Einzelnen ... 4
2.1.2.1 Zahlungsunfähigkeit ... 4
2.1.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit ... 6
2.1.2.3 Überschuldung ... 7
2.2 Allgemeine Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze ... 9
3 Unternehmenskrisen ... 10
3.1 Krisenbegriff ... 10
3.2 Krisenverlauf ... 11
3.3 Krisenarten im Einzelnen ... 12
3.3.1 Strategiekrise ... 12
3.3.2 Ergebnis-/Erfolgskrise ... 12
3.3.3 Liquiditätskrise ... 13
4 Sanierungsprüfung ... 14
4.1 Sanierungsbegriff ... 14
4.2 Merkmale und rechtliche Aspekte der Sanierungsprüfung ... 15
4.3 Grundlagen der Sanierungsprüfung ... 17
4.4 Die Sanierungsprüfung unter Berücksichtigung des Sanierungsrisikos ... 20
4.4.1 Die Sicherheitsäquivalenzmethode ... 20
4.4.2 Die Zinszuschlagsmethode ... 22
5 Finanzielle Sanierungsmaßnahmen ... 23
5.1 Autonome Maßnahmen ... 23
5.1.1 Autonome Maßnahmen zur Bilanzbereinigung ... 23
5.1.1.1 Auflösung von Rücklagen ... 24
5.1.1.2 Kapitalherabsetzung ... 25
5.1.2 Autonome Maßnahmen zur unmittelbaren Liquiditätsverbesserung ... 26
5.1.2.1 Freisetzung bestehender Liquiditätsreserven ... 27
5.1.2.2 Verkauf nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens ... 27
5.1.2.3 Leasing ... 29

II
5.1.2.3.1 Leasing als Investitionseinsparung ... 29
5.1.2.3.2 Sale and lease back ... 30
5.1.2.4 Forderungsmanagement ... 31
5.1.2.4.1 Factoring ... 32
5.1.2.4.2 Reverse Factoring ... 33
5.1.2.5 Bestandsoptimierung ... 34
5.1.2.6 Eigenkapitalverändernde Maßnahmen durch Gesellschafter ... 34
5.1.2.6.1 Nominelle vs. Effektive Kapitalerhöhung ... 35
5.1.2.6.2 Effektive Kapitalerhöhung ... 36
5.1.2.6.2.1 Kapitalerhöhung gegen Einlagen ... 37
5.1.2.6.2.2 Bedingte Kapitalerhöhung ... 41
5.1.2.6.2.3 Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital ... 45
5.1.2.6.3 Der Kapitalschnitt ... 46
5.1.2.6.4 Die Einziehung von Aktien ... 47
5.1.2.7 Zuführung von Fremdkapital durch Gesellschafter ... 49
5.1.3 Integrierte Finanzplanung im Rahmen des Sanierungskonzeptes ... 50
5.2 Heteronome Maßnahmen ... 52
5.2.1 Heteronome Maßnahmen zur Bilanzbereinigung ... 53
5.2.1.1 Forderungsverzicht ... 53
5.2.1.2 Rangrücktritt ... 55
5.2.1.3 Stillhalten der Kreditinstitute... 55
5.2.1.4 Stundung (Moratorium) ... 56
5.2.1.5 Umwandlung von Forderungen in Beteiligungen (Debt-Equity-Swap) ... 56
5.2.2 Heteronome Maßnahmen zur unmittelbaren Liquiditätsverbesserung ... 58
5.2.2.1 Zuführung von Eigenkapital durch Gläubiger und Dritte ... 59
5.2.2.2 Zuführung von Fremdkapital durch Gläubiger und Dritte ... 60
5.2.2.3 Zuführung von mezzanine Kapital durch Gläubiger und Dritte ... 61
5.2.2.4 Vergabe von Sanierungskrediten ... 64
5.2.2.5 Sonstige liquiditätsfördernde Maßnahmen ... 64
5.2.3 Bankenpool ... 65
6 Fazit ... 67
Literaturverzeichnis ... 69
Rechtsprechungsverzeichnis ... 75

III
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
AG
Aktiengesellschaft
AK
Anschaffungskosten
AktG
Aktiengesetz
AV
Anlagevermögen
BB
Betriebsberater
Bd.
Band
BdF
Bundesministerium der Finanzen
betriebl.
betrieblich/ betrieblicher
BFH
Bundesfinanzhof
BGH
Bundesgerichtshof
BRD
Bundesrepublik Deutschland
BV
Bezugsverhältnis
c.p.
ceteris paribus
DB
Der Betrieb
EBITDA
Earnings before Interest and Taxes
EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzverordnung
EK
Eigenkapital
F&E
Forschung und Entwicklung
FK
Fremdkapital
FMStG
Finanzmarktstabilisierungsgesetz
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewinnRL
Gewinnrücklage
Gez. Kapital
Gezeichnetes Kapital
GK
Grundkapital
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
HR
Handelsregister
i. H. v.
in Höhe von
i. S. d
im Sinne der/ des
i. V. m.
in Verbindung mit

IV
i. w. S
im weiteren Sinne
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
IKS
Internes Kontrollsystem
InsO
Insolvenzordnung
JF
Jahresfehlbetrag
Jahresüberschuss
JZ
Juristische Zeitung
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KE
Kapitalerhöhung(en)
KR
Kapitalrücklage
LuL
Lieferung und Leistung
n. v.
nicht veröffentlicht
o. S.
ohne Seitenangabe
p. a.
per annum
RHB-Stoffe
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
SM
Sanierungsmaßnahme(n)
sog.
sogenannte
SP
Sanierungsprüfung(en)
StGB
Strafgesetzbuch
TEUR
tausend Euro
TStück
tausend Stück
TWA
tausend Wandelanleihen
UK
Unternehmenskrise(n)
UV
Umlaufvermögen
Vbk
Verbindlichkeit/ Verbindlichkeiten
VerglO
Vergleichsordnung
VG
Vermögensgegenstand
vKh
vereinfachte Kapitalherabsetzung
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WPg
Die Wirtschaftsprüfung
ZinsO
Die Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZMK
Zahlungsmittelkonto
ZR
Zentralregister

V
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen ... 1
Abb. 2: Aufbau eines Finanzplans zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ... 5
Abb. 3: Die Überschuldungsdefinition im Zeitverlauf ... 7
Abb. 4: Verlauf von Unternehmenskrisen ... 11
Abb. 5: Sanierungsmaßnahmen im Sanierungskonzept ... 14
Abb. 6: Einordnung der Sanierungsprüfung in die Sonderprüfungen... 15
Abb. 7: Factoring-Beziehung im Beispiel ... 33
Abb. 8: Formen der Kapitalerhöhung ... 35
Abb. 9: Aufbau einer integrierten Finanzplanung... 51
Abb. 10: Heteronome Interessengruppen ... 52
Abb. 11: Sonstige liquiditätsfördernde Maßnahmen der Stakeholder ... 65
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Bilanz der XY-AG zum 21.12.2009 ... 8
Tabelle 2: Erwarteter Zahlungsstrom der Highreturn GmbH ... 19
Tabelle 3: Kapitalwert der Sanierung der Highreturn GmbH... 19
Tabelle 4: Zahlungsstrom durch die Sicherheitsäquivalenzmethode ... 21
Tabelle 5: Kapitalwert der Sanierung durch Sicherheitsäquivalenzmethode ... 21
Tabelle 6: Kapitalwert der Sanierung durch Zinszuschlagsmethode ... 22
Tabelle 7: Bilanz vor und nach einer Kapitalherabsetzung einer AG ... 26
Tabelle 8: Bilanz vor und nach Verkauf von nicht betriebsnotwendigem AV ... 28
Tabelle 9: Bilanz vor und nach Leasingdurchführung ... 31
Tabelle 10: Bilanz vor und nach ordentlicher Kapitalerhöhung ... 40
Tabelle 11: Bilanz vor und nach Emission im Rahmen der bedingten KE ... 43
Tabelle 12: Bilanz nach Emission und Wandel im Rahmen der bedingten KE ... 44
Tabelle 13: Bilanz vor und nach vKh ... 46
Tabelle 14: Bilanz nach vKh und vor effektiver KE und Bilanz nach effektiver KE ... 47
Tabelle 15: Bilanz vor Erwerb im Rahmen der Einziehung eigener Aktien ... 48
Tabelle 16: Bilanz nach Erwerb und Einziehung eigener Aktien ... 49
Tabelle 17: Bilanz vor und nach Umwandlung durch Debt-Equity-Swap ... 58

1
1 Einleitung
Die Unternehmensumwelt ist darwinistisch geprägt. Gemäß der Allokationstheorie,
welche den Marktmechanismus gestaltet, werden Produktionsressourcen primär in
jenen Unternehmen eingesetzt, in welchen sie den meisten Nutzen erbringen. Aus
betriebswirtschaftlicher Sicht ist es suboptimal, Kapital und Mitarbeiter in ein nicht
effizientes (respektive nicht überlebensfähiges) Unternehmen einzubringen. So
werden Unternehmen basierend auf dem Marktmechanismus zum Ausscheiden
gezwungen, wenn sie aufgrund von fehlender Marktflexibilität und Leistung nicht
mehr
fähig
sind,
den
Anforderungen
am
Markt
zu
genügen.
1
Abb. 1: Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen
Quelle: Creditreform (2008), S. 2.
Wurden in den Jahren 1994 bis 2004 eine nahezu stetig ansteigende Anzahl von
Unternehmensinsolvenzen vermeldet, so konnte ab 2005 ein Rückgang selbiger
beobachtet werden (vgl. Abb. 1). Doch das Jahr 2007 ist nach Schätzungen der
Creditreform ein erneuter Wendepunkt. Bereits 2008 stieg die Anzahl der
Insolvenzmeldungen, sodass basierend auf der Weltwirtschaftskrise für das Jahr
2009 mit einen deutlichen Anstieg auf 33.000 ­ 35.000 Insolvenzen gerechnet
werden muss.
2
1
Vgl. Böckenförde (1996), S. 3 ff.
2
Vgl. Creditreform (2008): S. 1-26.

2
Wird ein nicht lebensfähiges Unternehmen zerschlagen, geschieht dies als
Marktbereinigungsmaßnahme und im Sinne einer funktionierenden Marktwirtschaft.
Wird jedoch ein an sich (ggf. durch eine Sanierung) lebens- und ertragsfähiges
Unternehmen liquidiert, sind die daraus entstehenden negativen Konsequenzen
nicht hinnehmbar. Hier setzt die Unternehmenssanierung an.
3
Ziel dieser Arbeit ist es daher, neben den rechtlichen und betriebswirtschaftlichen
Rahmenbedingungen primär die verschiedenen Möglichkeiten einer finanziellen
Unternehmenssanierung darzustellen und exemplarisch zu stützen. Dabei wird
explizit nur auf die finanzielle Sanierung eingegangen. Da jede Sanierung einer
individuellen Anpassung an den Charakter, das Umfeld und den speziellen
Gegebenheiten des Unternehmens bedarf, wird versucht, dem Leser einen
Überblick über die verschiedenen allgemeinen Maßnahmen zu verschaffen, sodass
es ihm ermöglicht wird, diese auf ein individuelles Unternehmen anzuwenden.
In der vorliegenden Arbeit wird zunächst auf die Insolvenztatbestände
eingegangen,
deren
Erfüllung
die
Unternehmenssanierung
wie
ein
Damoklesschwert stetig begleiten und gefährden. Anschließend soll der einer
Sanierung vorausgehende idealtypische Krisenverlauf aufgezeigt werden.
Daraufhin wird die zentrale betriebswirtschaftliche Fragestellung geklärt, unter
welchen Umständen ein Unternehmen saniert werden sollte respektive die
Zerschlagungsalternative zu wählen ist. Im anschließenden Kernteil werden die
verschiedenen finanziellen Sanierungsmöglichkeiten ausführlich dargestellt und
durch beispielhafte Anwendungen vertiefend erläutert.
Dabei wird an dieser Stelle abgrenzend darauf hingewiesen, dass die finanzielle
Unternehmenssanierung regelmäßig keine Krisenursachenbeseitigung darstellt.
Nur im Zuge einer Reorganisation durch Sanierungsmaßnahmen in anderen
Bereichen (bspw. Produktmanagement, Unternehmensführung) können versäumte
Maßnahmen und Handlungen des Managements bereinigt werden, auf welchen
eine
Unternehmensschieflage
vielmals
basiert.
Daher
lässt
sich
die
Unternehmenssanierung
nicht
nur
auf
finanzielle
Sanierungsmaßnahmen
einschränken, vielmehr stellen jene Maßnahmen aber den Kern zur Erhaltung der
Lebensfähigkeit im Sanierungsprozess und darüber hinaus dar.
4
3
Vgl. Seefelder (2007b), S. 1 ff.
4
Vgl. Burger (1988), S. 16 f.

3
2 Rahmenbedingungen der Sanierung
2.1 Sanierung vs. Insolvenz
Eine krisenbedingte Unternehmenssanierung kann nur vor dem Hintergrund der
stetigen Prüfung der Insolvenzantragsgründe geschehen. Sobald einer der
Insolvenzantragsgründe erfüllt wird, ist die Unternehmensleitung verpflichtet, die
Eröffnung der Insolvenz anzumelden. Die Insolvenzordnung sieht mit der
Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18
InsO und der Überschuldung gem. § 19 InsO drei Insolvenzantragsgründe vor.
5
Ein
Insolvenzverfahren kann nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners
eröffnet werden (§ 13 (1) InsO) und setzt zudem zwingend die Erfüllung einer der
genannten Insolvenzantragsgründe voraus (§ 16 InsO).
6
2.1.1 Insolvenzantragsfristen
Bei Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes verpflichten sich die gesetzlichen
Vertreter des Schuldners unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 64 (1)
GmbHG bzw. § 92 (2) AktG). Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Einsetzen der
Insolvenzreife, und somit nicht erst mit subjektiver Wahrnehmung selbiger durch die
gesetzlichen Vertreter. Zudem ist die Frist als Höchstdauer zu deuten. Ist es bereits
anfänglich objektiv erkennbar, dass eine Sanierung der Unternehmung nicht
möglich ist, so ist unverzüglich und noch vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist ein
Antrag
auf
Insolvenzeröffnung
zu
stellen.
7
Können
aufgrund
von
Zahlungsunfähigkeit gem. § 17InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO sowohl
Schuldner als auch Gläubiger den Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen, obliegt es
bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO allein dem Schuldner, jenen
Antrag zu stellen und somit die Gläubiger ggf. vor weiterem Schaden zu
bewahren.
8
5
Vgl. Zöller (2006), S. 27 f.
6
Vgl. Wimmer InsO § 13 Rz. 1 bis 15c und § 16 Rz. 1 bis 7.
7
Vgl. Crone (2007), S. 17 f.
8
Vgl. Ehlers/ Drieling (2000), S. 46 f.

4
2.1.2 Insolvenzgründe im Einzelnen
2.1.2.1 Zahlungsunfähigkeit
Gem. § 17 InsO liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der betroffene Schuldner
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Nicht zu berücksichtigen
sind dabei reine Zahlungsstockungen und das schuldig bleiben unwesentlicher
Beträge.
9
Eine Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn der Schuldner zwar nicht
über ausreichend liquide Mittel verfügt, diese aber kurzfristig am Kapitalmarkt
beschaffen kann.
10
Zur Technik der Zahlungsfähigkeitsbestimmung stehen mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung, wobei sowohl in der Theorie als auch in der Praxis primär auf die
Funktion des Finanzplans zurückgegriffen wird.
11
Das IDW setzt zur Feststellung
einer Zahlungsunfähigkeit einen Finanzcheck im Status quo voraus (Finanzstatus),
welcher die Basis für den Finanzplan bildet.
12
Zur Erstellung des Finanzstatus sind zunächst die verfügbaren Zahlungsmittel und
fälligen Verbindlichkeiten aus dem Rechnungswesen abzuleiten und um ggf.
vorhandene Liquiditätsreserven zu ergänzen. Im Finanzplan werden anschließend
den Verbindlichkeiten die Forderungen gegenübergestellt, nach Fristigkeit geordnet
und um absehbare Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus der laufenden
Geschäftstätigkeit und Ergebnisse der Sanierungstätigkeit (z.B. Kapitalerhöhungen,
Kreditaufnahme) ergänzt. Dabei beträgt der vom Finanzplan abzudeckende
Planungshorizont drei Monate.
13
Der schematische Aufbau eines Finanzplans
findet sich in Abb. 2.
9
Vgl. Hess (2009b), S. 617-620.
10
Vgl. BGH (2006), S.1-3.
11
Vgl. Eisele (2003), S. 1123.
12
Vgl. IDW (2009); S. 42-51.
13
Vgl. Eisele (2002). S. 1123.

5
Finanzplan mit gestaffelten Planungseinheiten und mehrmonatigem Planungshorizont
Tage
Wochen Monate
1,2,3...,6
1.2.3.
1.2.3.
I. Einzahlungen
1. Einzahlungen aus ordentlichen Umsätzen
1.1 Barverkäufe
1.2 Leistungen auf Ziel
2.Einzahlungen aus Desinvestitionen
2.1 Anlagenverkäufe
2.2 Auflösung von Finanzinvestitionen
3. Einzahlungen aus Finanzträgern
3.1 Zinserträge
3.2 Beteiligungserträge
II. Auszahlungen
1. Auszahlungen für laufende Geschäfte
1.1 Gehälter/ Löhne
1.2 RHB-Stoffe
1.3 Steuern/ Abgaben
2. Auszahlungen für Investitionszwecke
2.1 Sachinvestitionen
2.2 Finanzinvestitionen
3.Auszahlungen im Rahmen des Finanzverkehrs
3.1 Kredittilgung
3.2 Zinsen
III. Ermittlung der Über- bzw. Unterdeckung durch I - II
+ Zahlungsmittelbestand bei Antragstellung bzw.
Vorperiode
IV. Ausgleichs- bzw. Anpassungsmaßnahmen
1. bei Unterdeckung (Einzahlungen)
1.1 Kreditaufnahme
1.2 Eigenkapitalerhöhung
2. Bei Überdeckung (Auszahlungen)
2.1 Kreditrückführung
2.2 Anlagen in liquiden Mitteln
V. Zahlungsmittelbestand am Periodenende
Abb. 2: Aufbau eines Finanzplans zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit
Quelle: Vgl. Hess (2009b): S. 615 f.
14
Von einer Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn den aus dem Finanzplan
ersichtlichen Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von drei Monaten nicht
nachgekommen werden kann.
15
14
Der Finanzplan stellt lediglich exemplarische Unterpunkte dar, ein Anspruch auf Vollständigkeit
wird nicht erhoben.
15
Vgl. Crone/ Werner (2007), S. 17 ff.

6
Ebenso liegt eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 (2) InsO unwiderlegbar vor, wenn
der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Zahlungseinstellung wird
angenommen, wenn er die von seinen Gläubigern ernsthaft eingeforderten
Verbindlichkeiten aufgrund eines anhaltenden Mangels an liquiden Mitteln nicht
begleichen kann und dies für die beteiligten Parteien nach außen erkennbar ist.
16
2.1.2.2 Drohende Zahlungsunfähigkeit
Mit Einführung der neuen Insolvenzverordnung zum 01.01.1999 wurde gegenüber
dem bis dato geltenden Konkursrecht durch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein
weiterer Insolvenzeröffnungsgrund definiert. Ein solcher Antrag soll eine frühzeitige
Verfahrenseröffnung
ermöglichen,
um
durch
Abwendung
möglicher
Vollstreckungsmaßnahmen eine spätere Sanierung nicht zu gefährden. Allerdings
steht es nur dem Schuldner offen, welcher auch lediglich berechtigt, nicht aber
gezwungen wird, bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu
stellen.
17
Dennoch kann das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in
dieser insolvenznahen Phase ein Bankrottdelikt gem. § 283 (1) StGB darstellen.
18
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 (2) InsO liegt vor, wenn der
Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine künftigen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Unter dem Begriff ,,voraussichtlich" wird in der
Literatur einhellig eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % verstanden.
19
Anders als
bei der Thematik der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit werden hier zudem
die bestehenden, aber noch nicht fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen (z.B.
Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Mieten) mit einbezogen. Gleichfalls werden
die
zu
erwartenden
Einnahmen
in
die
Planung
aufgenommen.
Der
Prognosezeitraum beläuft sich auf zwei Jahre. Diese Weitläufigkeit erklärt die
Beschränkung auf den Schuldner zur Antragstellung. Wie bereits im
vorangegangenen Unterkapitel (2.1.2.1) erwähnt, eignet sich besonders der
Finanzplan (vgl. Abb. 2
20
) zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
21
16
Vgl. Hess (2009b), S. 617-620.
17
Vgl. Werner/ Streitmüller (2007), S. 103.
18
Vgl. Eisele (2003), S. 1122 f.
19
Vgl. Zöller (2006), S. 29 f.
20
Mit einer entsprechenden Anpassung des Prognosezeitraums.
21
Vgl. Hess (2009b) S. 632 f.

2.1.2.3 Überschuldung
Dem Insolvenzantragsgrund
18.10.2008 in Kraft getretenen Finanz
neue Legaldefinition vor.
erwähnt sein, da sie die aktuelle
definierte Legaldefinition zum 01.01.2011 wieder ersetzen wird
Abb. 3: Die Überschuldungsdefinition im Zeitverlauf
Quelle: Der Verfasser
Nach alter Definition liegt
bewertete Vermögen des Schuldners die bestehenden
bewerteten Verbindlichkeiten nicht mehr decken konnte
(wirtschaftliche) Überschuldung
liegt gegenwärtig eine Überschuldung erst dann vor, wenn
bisherigen Definition eine Fortführung des Unternehmens
erweist.
Somit
ist
Insolvenzantragsgrund der Überschuldung
Unternehmens den Umständen nach als überwiegend wahrscheinlich
(modifizierte zweistufige Überschuldungsmessung
sich ausdrücklich nur auf juristische Personen.
Die Überschuldungsprüfu
ersten Schritt ist der Überschuldung
spätestens mit Eintreten der Liquiditätskrise (vgl. Kap
Liquidations- und Rückzahlungswerten sind dabei
Reserven und Lasten aufzudecken. Zudem können handelsrechtlich nicht
bilanzierte
Vermögensgegenstände
(z.B.
selbst
geschaffene
immaterielle
Vermögenswerte, Firmenwert) bei der Überschuldungsfeststellung angesetzt
22
Vgl. Bitter (2008), S. 1097.
23
Vgl. Schmidt (2009), S. 2467
24
Vgl. Eisele (2002), S. 1083.
25
Vgl. Schmidt (2009), S. 2467.
2.1.2.3 Überschuldung
Dem Insolvenzantragsgrund Überschuldung liegt durch Artikel 5 des am
18.10.2008 in Kraft getretenen Finanzmarktstabilisierungsgesetzes
neue Legaldefinition vor.
22
Dabei soll die bis dahin geltende Rechtslage dennoch
wähnt sein, da sie die aktuelle - aber nur vorübergehende -,
Legaldefinition zum 01.01.2011 wieder ersetzen wird (vgl. Abb. 3)
: Die Überschuldungsdefinition im Zeitverlauf
liegt eine Überschuldung vor, wenn das zu Liquidationswerten
Vermögen des Schuldners die bestehenden zu Rückzahlungswerten
Verbindlichkeiten nicht mehr decken konnte, also eine
(wirtschaftliche) Überschuldung vorliegt.
24
Durch die Neufassung des
eine Überschuldung erst dann vor, wenn sich
bisherigen Definition eine Fortführung des Unternehmens als unwahrscheinlich
trotz
einer
rechnerischen
Überschuldung
der Überschuldung nicht erfüllt, wenn die Fortführung des
Unternehmens den Umständen nach als überwiegend wahrscheinlich
modifizierte zweistufige Überschuldungsmessung). Beide Rechtslagen beziehen
sich ausdrücklich nur auf juristische Personen.
25
Überschuldungsprüfung de lege lata besteht demnach aus zwei Schritten. Im
Überschuldungsstatus an sich zu prüfen. Dies geschieht
spätestens mit Eintreten der Liquiditätskrise (vgl. Kap. 3.2.3
und Rückzahlungswerten sind dabei die vorhandenen
Reserven und Lasten aufzudecken. Zudem können handelsrechtlich nicht
bilanzierte
Vermögensgegenstände
(z.B.
selbst
geschaffene
immaterielle
Vermögenswerte, Firmenwert) bei der Überschuldungsfeststellung angesetzt
Vgl. Schmidt (2009), S. 2467-2470.
Vgl. Eisele (2002), S. 1083.
2467.
7
liegt durch Artikel 5 des am
stabilisierungsgesetzes (FMStG) eine
geltende Rechtslage dennoch
, durch das FMStG
(vgl. Abb. 3).
23
zu Liquidationswerten
zu Rückzahlungswerten
also eine rechnerische
Durch die Neufassung des § 19 (2) InsO
sich zusätzlich zur
als unwahrscheinlich
Überschuldung
der
wenn die Fortführung des
Unternehmens den Umständen nach als überwiegend wahrscheinlich gilt
Beide Rechtslagen beziehen
de lege lata besteht demnach aus zwei Schritten. Im
an sich zu prüfen. Dies geschieht
3.2.3). Neben den
die vorhandenen stillen
Reserven und Lasten aufzudecken. Zudem können handelsrechtlich nicht
bilanzierte
Vermögensgegenstände
(z.B.
selbst
geschaffene
immaterielle
Vermögenswerte, Firmenwert) bei der Überschuldungsfeststellung angesetzt

8
werden.
26
Um im zweiten Schritt die Fortführungsprognose zu erstellen, wird eine
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellte Ertrags- und Finanzplanung
vorausgesetzt (vgl. Kap. 5.1.3). Der Prognosezeitraum beläuft sich auf das jeweils
aktuelle und folgende Geschäftsjahr.
27
Bei der Überschuldungsprüfung de lege
ferenda (ab 01.01.2011) ist lediglich der Überschuldungsstatus zu prüfen, das
Ergebnis der Fortführungsprognose ist, wenn auch nicht im ökonomischem
Kontext, rechtlich belanglos.
28
Beispiel 1)
Tabelle 1: Bilanz der XY-AG zum 21.12.2009
29
Verkürzte Handelsbilanz der XY-AG in TEUR
Entwicklung des Reinvermögens
Aktiva
Passiva
AV
800 Gez. Kapital
2.000
Gesamtvermögen:
1.500 TEUR
UV
700 Rücklagen
200
- Schulden
1.600 TEUR
Verlust
2.300 FK
1.600
Unterdeckung
0.
100 TEUR
Bilanzsumme
3.800 Bilanzsumme
3.800
Quelle: Der Verfasser
In der ausgewiesenen Handelsbilanz können die Schulden nicht mehr vom
Vermögen gedeckt werden, eine bilanzielle Überschuldung liegt vor. Der
Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung ist bisher jedoch noch nicht
erfüllt, vielmehr führt der Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrages (§ 268 (3) HGB) dazu, dass ein Vermögensstatus der XY-AG zu
erstellen ist. Auch können unterjährige Indikatoren zu einer solchen Verpflichtung
führen, dazu gehört bspw. die Erwirtschaftung außerordentlich hoher Verluste.
30
Wie bereits erläutert liegt eine Überschuldung vor, wenn die Schulden nicht durch
das Vermögen gedeckt werden. Dazugehörige Bewertungsregeln sind jedoch
gesetzlich nicht definiert. Die in der Literatur einhellig vertretende Meinung besagt,
dass zu Liquidations- bzw. Rückzahlungswerten zu bilanzieren ist.
31
Im vorliegenden Beispiel werden die Liquidationswerte der Vermögensgegenstände
und die Rückzahlungswerte der Schulden in den Vermögensstatus aufgenommen:
26
Vgl. Steffan (2009), S. 275.
27
Vgl. Schmidt (2009), S. 2467.
28
Vgl. Steffan (2009), S. 275.
29
Ausdrücklich de lege lata.
30
Vgl. Eisele (2002), S. 1082 ff.
31
Vgl. Klein (2008), S.100 f.

9
Gesamtvermögen:
1.000 TEUR
- Schulden
1.600 TEUR
Rechnerische Überschuldung
0.
600 TEUR
Nach Feststellung der rechnerischen (wirtschaftlichen) Überschuldung ist im
zweiten Schritt anhand einer umfassenden Finanzplanung durch Prognosen der
künftigen Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage die Fortführungsprognose der XY-
AG zu beurteilen (vgl. Kap. 5.1.3). Diese Planung muss verdeutlichen, ob die
Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum nachkommen
und die Ertragsfähigkeit wiedererlangen kann. So liegt eine Überschuldung im
insolvenzrechtlichen Sinne erst dann vor, wenn neben der rechnerischen
Überschuldung die Fortführungsprognose zu einem negativen Ergebnis gelangt.
32
2.2 Allgemeine Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze
Im Fall der Sanierung und der einhergehenden Unsicherheit über die
Unternehmensfortführung (going concern) gibt es grundsätzlich keine speziellen
Ansatz- und Bewertungsregelungen, solange der Unternehmensfortführung faktisch
nichts entgegen steht. Dabei ist die Rechnungslegung trotz der unsicheren
Unternehmensfortführung
ordnungsgemäß,
wenn
über
die
bestehende
Unsicherheit im Lagebericht informiert wird.
33
So wird der Wirtschaftsprüfer bei
ordnungsgemäßer Rechnungslegung und Berichterstattung bei einer reinen
Gefährdung der going-concern-Prämisse das Testat um einen Hinweis über selbige
ergänzen, nicht aber einschränken.
34
Demnach ist die Unternehmensfortführung der vom Gesetzgeber unterstellte
Regelfall. Nur wenn tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen, ist davon abzuweichen.
35
Jene
Tatsachen müssen die Unternehmensfortführungsprognose de facto verneinen und
dieser nicht nur entgegenstehen können. So gelten auch bei einer
unwahrscheinlichen Unternehmensfortführung, bei welcher eine Liquidation jedoch
noch nicht beschlossen bzw. erforderlich ist, die allgemeinen Bewertungs- und
Bilanzierungsgrundsätze des Dritten Buches des HGB.
36
32
Vgl. zurückführend auf Schmidt (1982), S. 165 ff.
33
Vgl. Hüttche/ Klie (2006), S. 343.
34
Vgl. IDW PS 270, S. 320 ff.
35
Vgl. § 252 (1) Nr. 2 HGB.
36
Vgl. Hüttche/ Klie (2006), S. 343-346.

10
3 Unternehmenskrisen
Schon
in
der
jungen
Vergangenheit
gerieten
namhafte
deutsche
Traditionsunternehmen wie bspw. die Philipp Holzmann AG, Herlitz AG und Kirch
Media GmbH & KGaA in eine Schieflage mit der Folge der Zerschlagung, des
Verkaufs oder der Liquidation.
37
Die weltweite akute Finanzkrise hat nun auch vor
weiteren renommierten deutschen Unternehmen wie der Gebr. Märklin & Cie.
GmbH, Schiesser AG und Karstadt AG nicht halt gemacht. All diese Unternehmen
durchlebten
vor
ihrem
endgültigen
Aus
unterschiedlich
begründete
Unternehmenskrisen. Doch längst nicht für alle Unternehmen bedeutet eine
Unternehmenskrise das Ende. Durch verschiedene Maßnahmen können aus der
Krise heraus gar verbesserte Strukturen und dauerhafte Erfolgsprognosen
gewonnen werden. Da Krisen durch differenzierte Ursprünge und Phasen
gekennzeichnet werden, ist der Sanierungsbeauftragte angewiesen, die Situation
des Unternehmens zu analysieren und ggf. zu verbessern.
38
3.1 Krisenbegriff
Das Wort Krise findet seinen Ursprung in dem altgriechischen Wort Krisis und
beschreibt allgemein eine durch eine Handlungsnotwendigkeit gekennzeichnete
Situation.
39
In der allgemeinen BWL wird jene Bedeutung gemeinhin auf einen
Unternehmenszustand
übertragen,
welcher
ein Endstadium
,,eines
vom
Unternehmen
ungewollten,
existenzbedrohenden
Prozesses"
40
beschreibt.
Unternehmenskrisen sind demnach ,,ungeplante und ungewollte Prozesse von
begrenzter Dauer und Beeinflussbarkeit sowie mit ambivalentem Ausgang. Sie sind
in der Lage, den Fortbestand der gesamten Unternehmung substantiell und
nachhaltig zu gefährden oder sogar unmöglich zu machen. Dies geschieht durch
die Beeinträchtigung bestimmter Ziele (dominanter Ziele), deren Gefährdung oder
gar Nichterreichung gleichbedeutend ist mit einer nachhaltigen Existenzgefährdung
oder Existenzvernichtung der Unternehmung als selbstständig und aktiv am
Wirtschaftsprozess teilnehmender Einheit mit ihren bis dahin gültigen Zweck- und
Zielsetzungen."
41
37
Vgl. Bergauer (2003), S. 1 ff.
38
Vgl. Zöller (2006), S. 19 f.
39
Vgl. Beyer (2008), S. 378.
40
Zöller (2006), S. 19 f.
41
Krystek (1987), S. 6 f.

Im Verlauf der Krise entwickeln sich demnach Erfolgspotenziale, Reinvermögen
und/oder Liquidität des Unternehmens so ungünstig, dass die Existenz der
Unternehmung
gefährdet
wird.
Handlungsalternativen: Zum E
Überwindung der Krise angestrebt werden, zum A
bzw. Insolvenz der Unternehmung.
3.2 Krisenverlauf
Abb. 4: Verlauf von Unternehmenskrisen
Quelle: Der Verfasser, in Anlehnung an
Mehrheitlich wird in der Literatur die Auffassung geteilt,
in drei Arten bzw. Abfolgen unterschieden werden können
durchschreiten ca. 60 % aller Insolvenzfälle je
Insolvenzen beginnen mit einer Erfolgskrise, nur 10 % resultieren aus einer direkten
Liquidationskrise.
43
Neben den aufgeführten Krisen vertritt vor allem
Auffassung, dass vor der
Krisenart definiert werden kann
mehrheitlich vertretener Meinung durch die Strategiekrise abgedeckt und nicht
weiter vertieft.
42
Vgl. Harz/ Hub/ Schlarb (2006), S. 28.
43
Vgl. Krystek (2008), S. 92.
44
Vgl. Groß (2003), S. 129.
auf der Krise entwickeln sich demnach Erfolgspotenziale, Reinvermögen
und/oder Liquidität des Unternehmens so ungünstig, dass die Existenz der
Unternehmung
gefährdet
wird.
Entsprechend
verbleiben
z
Handlungsalternativen: Zum Einen kann eine Sanierung un
r Krise angestrebt werden, zum Anderen verbleibt die
bzw. Insolvenz der Unternehmung.
42
: Verlauf von Unternehmenskrisen
Quelle: Der Verfasser, in Anlehnung an: Krystek (2002), S. 93 und Bergauer (2001
Mehrheitlich wird in der Literatur die Auffassung geteilt, dass Unternehmenskrisen
in drei Arten bzw. Abfolgen unterschieden werden können (vgl. Abb. 4
60 % aller Insolvenzfälle jede der drei Krisenstadien. 30 % der
Insolvenzen beginnen mit einer Erfolgskrise, nur 10 % resultieren aus einer direkten
Neben den aufgeführten Krisen vertritt vor allem
vor der Strategiekrise durch die Stakeholderkrise
Krisenart definiert werden kann.
44
Diese wird aber nach hier und in der L
er Meinung durch die Strategiekrise abgedeckt und nicht
Vgl. Harz/ Hub/ Schlarb (2006), S. 28.
11
auf der Krise entwickeln sich demnach Erfolgspotenziale, Reinvermögen
und/oder Liquidität des Unternehmens so ungünstig, dass die Existenz der
Entsprechend
verbleiben
zwei
inen kann eine Sanierung und somit eine
nderen verbleibt die Auflösung
(2001), S.12.
dass Unternehmenskrisen
(vgl. Abb. 4). Dabei
de der drei Krisenstadien. 30 % der
Insolvenzen beginnen mit einer Erfolgskrise, nur 10 % resultieren aus einer direkten
Neben den aufgeführten Krisen vertritt vor allem Groß die
lderkrise eine weitere
Diese wird aber nach hier und in der Literatur
er Meinung durch die Strategiekrise abgedeckt und nicht

12
3.3 Krisenarten im Einzelnen
3.3.1 Strategiekrise
Strategische Krisen werden oftmals nicht oder nur ansatzweise wahrgenommen.
Sie schlagen sich weder in kurzfristigen Unternehmenskennzahlen noch im
Unternehmensergebnis wieder, da ihre Wirkung erst künftig einsetzt. Eines der
wenigen finanzwirtschaftlichen Indizien ist u.a. der stetige Rückgang des
Abschreibungsvolumens, welcher auf einen Investitionsrückgang hinweisen kann.
45
Die strategische Krise charakterisiert sich durch eine Vernachlässigung
angehender Erfolgspotentiale und entbehrt somit zukünftigen Markterfolgen ihrer
Basis.
Dazu
gehören
unter
anderem
Standortfragen,
Stagnation
und
Nichtanpassung von Vertriebswegen, fehlende Nachhaltigkeit in F&E, falsche
Produktionstechnologien, fehlerhafte Produktpolitik oder eine unqualifizierte
Belegschaft.
46
3.3.2 Ergebnis-/Erfolgskrise
In eine Ergebnis-/Erfolgskrise kann ein Unternehmen entweder direkt oder durch
vernachlässigte Gegensteuerungsmaßnahmen im Verlauf der strategischen Krise
geraten. Absatzrückgänge, erhöhte Lagerbestände und Gewinneinbußen legen
sich nun auch in den finanzwirtschaftlichen Kennzahlen nieder. Die negativen
Unternehmensergebnisse
führen
regelmäßig
zu
einer
negativen
Eigenkapitalentwicklung.
47
Mit Beginn der akuten Krise ist ein reaktives
Krisenmanagement auf Basis des bisherigen präventiven Krisenmanagements
einzuführen, um selbiger entgegen wirken zu können.
48
Als Reaktion auf die verschlechterte Ertragslage reagieren Unternehmen
regelmäßig
mit
Preisnachlässen,
welche
jedoch
bei
nichteintretenden
Absatzsteigerungen einen gegensätzlichen Effekt bewirken: Die Deckungsbeiträge
werden kleiner, weitere Gewinnrückgänge folgen. Zudem ändern Unternehmen ihre
bisherige Strategie: Nichtbenötigtes AV wird veräußert (statt wie bisher gehalten)
und Abschreibungen werden möglichst klein gehalten, um das Ergebnis nicht noch
45
Vgl. Zöller (2006), S. 22-24.
46
Vgl. Harz/ Hub/ Schlarb (2006), S. 6.
47
Vgl. Crone/ Werner H (2007), S. 3 f.
48
Vgl. Töpfer (1999), S. 15 f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836644525
DOI
10.3239/9783836644525
Dateigröße
3.5 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2010 (April)
Note
1,3
Schlagworte
insolvenz unternehmenskrise sanierungsprüfung überschuldung liquidität
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Titel: Die finanzielle Sanierung von Unternehmen
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