Lade Inhalt...

Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach der Bilanzrechtsmodernisierung - BilMoG und IFRS

©2009 Bachelorarbeit 55 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 die umfassendste HGB-Reform seit zwanzig Jahren in Kraft getreten. Mit dieser soll den Unternehmen in Deutschland eine moderne Bilanzierungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden, die im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertig, aber kostengünstig und einfach in der Handhabung ist. Ein Kernstück des BilMoG betrifft die Neufassung einer der ältesten deutschen Bilanzierungsregelungen, nämlich das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, der die bislang das Handelsgesetz prägende Vorsichts- und Objektivierungsfunktion zum Ausdruck brachte und mit der Abschaffung eine Anhebung des Informationsniveaus vorsieht.
Immaterielle Vermögensgegenstände wurden bereits in den 1970er Jahren durch Moxter als die „Sorgenkinder des Bilanzrechts“ bezeichnet. Die Kritik riss bis heute nicht ab, denn oft ist es ja das immaterielle und nicht das materielle Vermögen, das den Unternehmenswert maßgeblich beeinflusst. Dies erklärt sich mit dem in Deutschland voranschreitenden Wandel von einer produktions- zu einer wissensbasierten Gesellschaft. Grundstücke, Gebäude, Produktionsanlagen oder Vorräte sind bei vielen Unternehmen und Branchen nicht mehr die entscheidenden Werttreiber. Dieser Wandel will das deutsche Bilanzrecht mit der Einführung des Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. jetzt nachvollziehen. Unternehmen sollen künftig die Möglichkeit bekommen, immaterielle Vermögensgegenstände, die häufig bedeutende Werttreiber sind und deren Schaffung, Auswertung und Pflege sehr aufwendig und teuer ist, stärker als bislang in den Blickpunkt der Abschlussadressaten zu rücken. Primär aber sollen innovative mittelständische Unternehmen sowie Unternehmen, die erst am Beginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sogenannte „Start-ups“, die Möglichkeit erhalten, ihre Eigenkapitalbasis und Außendarstellung zu verbessern. Dementsprechend gibt der Gesetzgeber künftig einer verbesserten Außendarstellung den Vorrang vor dem Problem der mangelnden Objektivierbarkeit des Wertansatzes. So wird die Dominanz von Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz etwas zurückgedrängt.
Die Aufhebung des bisherigen Aktivierungsverbots entsprach nicht nur einer häufig geäußerten Forderung […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Lukas Schymura
Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach der
Bilanzrechtsmodernisierung - BilMoG und IFRS
ISBN: 978-3-8366-4445-7
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Universität Hamburg, Hamburg, Deutschland, Bachelorarbeit, 2009
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl.
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III
Abbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV
1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1.1. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
1.2. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2. Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.1. Zielsetzung des BilMoG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.1.1. Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2.1.2. Allgemeine und konkrete Zielsetzung des BilMoG . . . . . . . . . 4
2.1.3. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
2.2. Neuregelungen des BilMoG im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2.2.1. Wesentliche Neuerungen des BilMoG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2.2.2. Neuerungen im immateriellen Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . 7
3. Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.1. Begriff des immateriellen Gutes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.2. Abgrenzung materielle und immaterielle Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
3.3. Kategorisierung immaterieller Güter
I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3.4. Kategorisierung immaterieller Güter
II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
4. Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4.1. Bilanzierung nach HGB n. F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4.1.1. Bilanzierung dem Grunde nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4.1.1.1. Vermögensgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4.1.1.2. Abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit . . . . . . . . . . 13
4.1.1.3. Begriff und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung . 16
4.1.1.4. Aktivierungszeitpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
4.1.2. Bilanzierung der Höhe nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4.1.2.1. Zugangsbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
4.1.2.1.1. Umfang der zu aktivierenden Entwicklungskosten . . 19
4.1.2.1.2. Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
4.1.2.1.3. Nachträgliche Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . 21
4.1.2.2. Folgebewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
4.1.2.2.1. Planmäßige Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
4.1.2.2.2. Außerplanmäßige Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . 22
4.1.3. Ausschüttungssperre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

II
4.2. Bilanzierung nach IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.2.1. Bilanzansatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.2.1.1. Grundlegende Ansatzkriterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.2.1.2. Begriff und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung . 26
4.2.1.3. Weiterführende Ansatzkriterien für Entwicklungskosten . . 28
4.2.1.4. Ansatzverbote für bestimmte selbst geschaffene
immaterielle Vermögenswerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4.2.2. Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
4.2.2.1. Zugangsbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
4.2.2.1.1. Herstellungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
4.2.2.1.2. Nachträgliche Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
4.2.2.2. Folgebewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
4.2.2.2.1. Zulässige Methoden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
4.2.2.2.2. Begrenzte und unbestimmte Nutzungsdauer . . . . . . 32
4.2.2.2.3. Planmäßige Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
4.2.2.2.4. Wertminderung und Wertaufholung . . . . . . . . . . . . . 34
5. Vergleich der Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
6. Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V
Gesetze, Rechtsprechung, Gesetzesentwürfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI

III
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
a. F.
alte Fassung
AktG
Aktiengesetz
Art.
Artikel
BilMoG
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BiRiLiG
Bilanzrichtliniengesetz
BMJ
Bundesministerium der Justiz
DRS
Deutscher Rechnungslegungsstandard
EG
Europäische Gemeinschaft
EStG
Einkommensteuergesetz
et al.
und andere
f.
folgende (Seite)
ff.
fortfolgende (Seiten)
GoB
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
Hrsg.
Herausgeber
IAS
International Accounting Standards
IASB
International Accounting Standards Board
IFRS
International Financial Reporting Standards
n. F.
neue Fassung
PublG
Publizitätsgesetz
RefE
Referentenentwurf
RegE
Regierungsentwurf
SIC
Standing Interpretations Committee
WPO
Wirtschaftsprüferordnung

IV
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Kategorisierung immaterieller Güter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Abb. 2: Erscheinungsformen immaterieller Werte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Abb. 3: Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase . . . . . . . 17
Abb. 4: Prüfung der Entstehung eines Vermögensgegenstandes . . . . . . . . . . 19
Abb. 5: Aktivierungsvoraussetzung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS 26

1
1.
Einleitung
1.1.
Vorwort
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist am 29. Mai
2009 die umfassendste HGB-Reform seit zwanzig Jahren in Kraft getreten. Mit
dieser soll den Unternehmen in Deutschland eine moderne Bilanzierungsgrund-
lage zur Verfügung gestellt werden, die im Verhältnis zu den internationalen
Rechnungslegungsstandards vollwertig, aber kostengünstig und einfach in der
Handhabung ist.
1
Ein Kernstück des BilMoG betrifft die Neufassung einer der
ältesten deutschen Bilanzierungsregelungen
2
, nämlich das Bilanzierungsverbot
des § 248 Abs. 2 HGB a. F. für selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens, der die bislang das Handelsgesetz prägende
Vorsichts- und Objektivierungsfunktion zum Ausdruck brachte und mit der Ab-
schaffung eine Anhebung des Informationsniveaus vorsieht.
Immaterielle Vermögensgegenstände wurden bereits in den 1970er Jahren durch
Moxter als die ,,Sorgenkinder des Bilanzrechts"
3
bezeichnet. Die Kritik riss bis
heute nicht ab, denn oft ist es ja das immaterielle und nicht das materielle Ver-
mögen, das den Unternehmenswert maßgeblich beeinflusst.
4
Dies erklärt sich mit
dem in Deutschland voranschreitenden Wandel von einer produktions- zu einer
wissensbasierten Gesellschaft. Grundstücke, Gebäude, Produktionsanlagen oder
Vorräte sind bei vielen Unternehmen und Branchen nicht mehr die entscheiden-
den Werttreiber.
5
Dieser Wandel will das deutsche Bilanzrecht mit der Einführung
des Aktivierungswahlrechts für selbst geschaffene immaterielle Vermögensge-
genstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. jetzt
nachvollziehen. Unternehmen sollen künftig die Möglichkeit bekommen, immate-
rielle Vermögensgegenstände, die häufig bedeutende Werttreiber sind und deren
Schaffung, Auswertung und Pflege sehr aufwendig und teuer ist
6
, stärker als bis-
lang in den Blickpunkt der Abschlussadressaten zu rücken. Primär aber sollen
innovative mittelständische Unternehmen sowie Unternehmen, die erst am Be-
ginn ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sogenannte ,,Start-ups", die Mög-
lichkeit erhalten, ihre Eigenkapitalbasis und Außendarstellung zu verbessern.
7
Dementsprechend gibt der Gesetzgeber künftig einer verbesserten Außendar-
stellung den Vorrang vor dem Problem der mangelnden Objektivierbarkeit des
1
Vgl. BT-Drucksache 16/12407 S. 1.
2
Vgl. Lauenbach/Kraus/Bornhofen (2009), S. 19.
3
Moxter (1979), S. 1102.
4
Vgl. Weis (2009), S. 1.
5
Vgl. Arbeitskreis (2001), S. 989.
6
Vgl. Keller (2009), S. 99.
7
Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 49.

2
Wertansatzes. So wird die Dominanz von Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz
etwas zurückgedrängt.
8
Die Aufhebung des bisherigen Aktivierungsverbots entsprach nicht nur einer häu-
fig geäußerten Forderung der Praxis und der handelsrechtlichen Literatur.
9
Mit
diesem Schritt will die Bundesregierung auch die Vergleichbarkeit von nationalen
und internationalen Jahresabschlüssen fördern, denn selbst geschaffene imma-
terielle Vermögenswerte des Anlagevermögens können künftig sowohl in Ab-
schlüssen nach HGB als auch nach IFRS ausgewiesen werden.
10
Daneben soll
die Anhebung des Informationsgehalts des handelsrechtlichen Jahresabschlus-
ses die Anforderungen des Kapitalmarktes an eine informationsorientierte Rech-
nungslegung berücksichtigen und auf diese Weise zu einer erhöhten Wettbe-
werbsfähigkeit von Unternehmen am Kapitalmarkt führen.
11
1.2.
Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, die bilanzielle Behandlung von selbst geschaffenen im-
materiellen Vermögensgegenständen nach der Bilanzrechtsmodernisierung und
nach den Regelungen der IFRS (speziell IAS 38) darzustellen. Es wird Bezug auf
die neu geregelten Aktivierungskriterien und auf die Bewertungsregelungen ge-
nommen. Festgestellt werden soll, inwieweit die Annährung des nationalen Bi-
lanzrechts in Richtung der IFRS gelungen ist. Dabei werden ausschließlich im-
materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens betrachtet. Als Grund-
lage dienen die modernisierten, am 29. Mai 2009 in Kraft getreten handelsrechtli-
chen Vorschriften sowie die Internationalen Rechnungslegungsstandards
(IAS/IFRS) vom 3. November 2008.
Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel. Nach der Einleitung werden im zweiten
Kapitel die Ziele und Neuregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
dargestellt. Der dritte Kapitel beschäftigt sich mit den für den weiteren Verlauf
diese Arbeit nötigen Grundlagen. Hier werden immaterielle Güter beschrieben
bzw. definiert, von materialen Gütern abgegrenzt und anschließend in verschie-
dene Kategorien eingeteilt. Den Hauptteil dieser Arbeit stellt Kapitel vier dar; in
ihm wird die Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensge-
genständen des Anlagevermögens behandelt, zuerst nach dem neuen deutschen
Bilanzrecht (HGB n. F.) und anschließend nach den International Financial Re-
porting Standards (IFRS). Dabei werden zunächst für jede Rechnungslegungs-
vorschrift die grundsätzlichen Ansatzkriterien dargestellt und nachfolgend eine
8
Vgl. Keller (2009), S. 99.
9
Vgl. Arbeitskreis (2008), S. 1813.
10
Vgl. Lauenbach/Kraus/Bornhofen (2009), S 19.
11
Vgl. Bieg et al. (2009), S. 2f.

3
Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände vorgenommen. Des Weite-
ren werden im fünften Kapitel beide Rechnungslegungsvorschriften miteinander
verglichen, um verbleibende Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzudecken.
Im letzten Kapitel erfolgt eine Schlussbetrachtung, in der die wichtigsten Aspekte
der Ausarbeitung noch einmal kritisch erörtert werden.
2.
Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG)
2.1.
Zielsetzung des BilMoG
2.1.1. Vorbemerkung
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts wurde am 26. März 2009 im
Deutschen Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein Regierungsent-
wurf vom 21. Mai 2008, der an einen Referentenentwurf des Bundesjustizministe-
riums vom 8. November 2007 anknüpfte. Nach der Zustimmung durch den Bun-
desrat am 3. April 2009 und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wur-
de das BilMoG am 28. Mai 2009 im BGB1 verkündet und ist am 29. Mai 2009 in
Kraft getreten.
12
Die Veränderung des deutschen Handelsrechts durch das Gesetz zur Moderni-
sierung des Bilanzrechts stellt die tiefgreifendste Reform der deutschen Rech-
nungslegung seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) aus dem Jahr 1985 dar.
Vielfach wird auch vom Paradigmenwechsel in der Rechnungslegung gespro-
chen.
13
Die Reichweite und Fülle der einzelnen Änderungen beziehen sich auf
das HGB, das PublG, das AktG, das EStG und weitere Gesetze sowie die
WPO.
14
Insgesamt werden alle Teilbereiche der handelsrechtlichen Rechnungs-
legung berührt und grundlegende Prinzipien beseitigt.
15
Deutsche Unternehmen
sollen durch das BilMoG eine kostengünstigere und einfachere Alternative zu
den umfangreichen und komplexen internationalen Rechnungslegungsstandards
(IFRS) erhalten. Diese Neuausrichtung der Handelsbilanz orientiert sich vor allem
an den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen.
16
Die Reaktion des
deutschen Gesetzgebers auf die zunehmende Internationalisierung der Güter-
und Kapitalmärkte lässt sich deutlich an den Änderungen des BilMoG im Bereich
der Ansatz- und Bewertungsnormen des HGB erkennen. Der Jahresabschluss
soll künftig international gleichwertig und vergleichbar sein und einen deutlich
besseren Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unterneh-
mens erlauben. Dies geht mit der Abschaffung einer Vielzahl von Bilanzierungs-
12
Vgl. Melcher/Schaier (2009), S. 4.
13
Kleeberg (2009), S.1.
14
Peterson/Zwirner (2009a), S. 2.
15
Vgl. Rossmanith (2009), S. 52.
16
BDI (2009), S. 3.

4
und Bewertungswahlrechten einher.
17
Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeb-
lichkeit wird abgeschafft und die einfache Maßgeblichkeit wird an vielen Stellen
durchbrochen. Dagegen wird der HGB-Abschluss (im Unterschied zu den IFRS)
auch nach der gesetzlichen Reform sowohl Grundlage der Ausschüttungsbe-
messung als auch der steuerlichen Gewinnermittlung bleiben. Die Grundgedan-
ken des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes bleiben, wenn auch ver-
einzelt aufgeweicht, erhalten.
18
Die Globalisierung der Wirtschaft erfordert eine
einheitliche Sprache. Gleichzeitig werden auch die Erfahrungen aus der Finanz-
marktkrise berücksichtigt.
19
2.1.2. Allgemeine und konkrete Zielsetzung des BilMoG
Das allgemeine
,,Ziel des Bilanzmodernisierungsgesetzes ist es [...], das bewährte Bilanz-
recht des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu einer dauerhaften und im Verhält-
nis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber
kostengünstigeren und einfacheren Alternative weiterzuentwickeln, ohne die
Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts ­ Ausschüttungs- und Steuerbemessungs-
funktion ­ und das bisherige System ordnungsmäßiger Buchführung auf-
zugeben. Darüber hinaus sollen die Unternehmen [...] von unnötigen Kosten
entlastet werden."
20
Mit dem BilMoG soll das deutsche Bilanzrecht einen erkennbar internationaleren
Zuschnitt erhalten.
21
Nach den Angaben des Bundesministeriums der Justiz im März 2009 sollen kon-
kret folgende Änderungen der Rechnungslegungspflichten mit dem BilMoG er-
reicht werden
22
:
Eine
Deregulierung der Publizitätspflichten durch die Befreiung kleiner
Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungs-
pflicht
23
und durch die Anhebung der die einzelnen Größenklassen und damit
Rechnungslegungspflichten differenzierenden Schwellenwerte.
24
Dies soll zur
Entlastung und zum Bürokratieabbau beitragen.
17
Vgl. Rossmanith (2009), 52.
18
Vgl. Peterson/Zwirner, (2009b), S. 149.
19
Peterson/Zwirner (2009a), S. 2.
20
BT-Drucksache 16/12407, S. 1.
21
BDI (2009), S. 6.
22
Vgl. BMJ (2009), S. 1 ff.
23
Befreit werden gemäß § 241a Abs. 1 HGB n. F. Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte
500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr nicht überschreiten. Vgl. BMJ
(2009), S. 1.
24
Anhebung der
Schwellenwerte für die Abgrenzung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalge-
sellschaften nach § 267 HGB n. F., sowie für die größenabhängige Befreiung von der Konzern-
rechnungspflicht gem. § 293 HGB n. F. Vgl. hierzu auch Kessler (2009), S. 45f.

5
Eine
Verbesserung der Aussagekraft des HGB-Abschlusses durch eine
Annäherung der Abbildungsvorschriften an die IFRS. Hierbei stehen das Ak-
tivierungswahlrecht selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, die Bewertung von Finanzinstrumenten zum Markt-
wert bei Kreditinstituten, eine marktnähere Bewertung von Rückstellungen
sowie die Abschaffung einer Vielzahl nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte im
Fokus der einzelgesellschaftlichen Änderungen.
25
Eine Erhöhung der Transparenz und Information des
handelsrechtlichen
Konzernabschlusses durch eine veränderte Konzeption zur Begründung der
Aufstellungspflicht und zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Konsolidierung
sogenannter
Zweckgesellschaften, sodass die wirtschaftliche Situation der
Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern besser aus
dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen ist.
26
Eine Eins-zu-eins-Umsetzung weiterer
EU-rechtlicher Vorgaben, und zwar
der Abänderungsrichtlinie und der Abschlussprüferrichtlinie.
27
Außerdem eine
Stärkung der Kontrollmechanismen bezüglich der Einhaltung und Überwa-
chung von Rechnungslegungsvorschriften. Dadurch soll das verlorene Ver-
trauen nach den vielen Bilanzierungsskandalen der letzten Jahre wieder ge-
stärkt werden.
28
2.1.3. Inkrafttreten
Der größte Teil der neuen Bilanzierungsregelungen ist erstmalig verpflichtend auf
Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 anzuwenden.
29
Für Geschäftsjahre, die nach
dem 31.12.2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur vorzeitigen (dann aber voll-
ständigen) Anwendung der Änderungen. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch
gemacht, ist dies im Anhang bzw. Konzernanhang anzugeben.
30
Einzelne Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben
(z. B. Angaben im Konzernanhang und Konzernlagebericht), gelten verpflichtend
schon für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt.
31
Bilanzierungs-
25
Vgl. BMJ (2009), S. 2 ff.
26
Vgl. ebd., S. 5.
27
Die
Abänderungsrichtlinie soll die Bilanz-, die Konzernbilanz- sowie die Bankbilanz- und die
Versicherungsbilanzrichtlinie in verschiedenen Punkten ergänzen, um das Vertrauen des Kapi-
talmarkts in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung nach den vielen Bilanzie-
rungsskandalen der vergangenen Jahre wieder zu stärken. Die
Abschlussprüferrichtlinie ver-
folgt das Ziel einer EU-weiten Harmonisierung auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Vgl. BT-
Drucksache 16/10067, S. 39.
28
Vgl. BT-Drucksache 16/10067, S. 39.
29
Vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB n. F.
30
Vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 EGHGB n. F.
31
Vgl. Art. 66 Abs. 2 EGHGB n. F.

6
erleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen (z. B. die Erhöhung der
Schwellenwerte) sind bereits für das nach dem 31.12.2007 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.
32
2.2.
Neuregelungen des BilMoG im Überblick
2.2.1. Wesentliche Neuerungen des BilMoG
Auf der Grundlage des am 3. April 2009 verabschiedeten Gesetzes ergeben sich
folgende
wesentliche Neuerungen durch das BilMoG:
1. Der entgeltlich erworbene
Geschäfts- oder Firmenwert ist als zeitlich be-
grenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fiktion) anzusehen und daher künf-
tig gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB n. F. im Einzel- und Konzernabschluss
zwingend zu aktivieren. Der nach IAS 36.80 anzuwendende sogenannte ,,im-
pairment-only-approach" wird nicht ins HGB übernommen.
33
Er ist planmäßig
bzw. bei Bedarf außerplanmäßig abzuschreiben. Eine spätere Wertaufholung
ist gemäß § 253 Abs. 5 HGB n. F. explizit ausgeschlossen.
34
2. Die Fair-Value-Bewertung von zu
Handelszwecken gehaltenen Finanzin-
strumenten
35
wird nach § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB n. F. alleine für Kreditin-
stitute verbindlich. Diese müssen zudem einen angemessen Risikoabschlag
berücksichtigen und einen antizyklisch wirkenden ,,Risikopuffer" bilden.
36
3. Für Herstellungskosten, die bei der Entwicklung eines
selbst geschaffenen
immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens anfallen, gilt
künftig nach § 248 Abs. 2 HGB i. V. m § 255 Abs. 2a HGB n. F. ein Aktivie-
rungswahlrecht.
37
4. Durch das BilMoG wird die
umgekehrte Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1
Satz 2 EStG a. F. aufgegeben
38
, die bislang vorschreibt, dass steuerrechtli-
che Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind.
5.
Rückstellungen werden in der Handelsbilanz zukünftig nach § 253 Abs. 1
Satz 2 HGB n. F. mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis- und
Kostenverhältnisse angesetzt. Damit wird, in Annäherung an IAS 37.48, das
Stichtagprinzip eingeschränkt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
32
Vgl. Art. 66 Abs. 1 EGHGB n. F.
33
Vgl. BDI (2009), S. 9.
34
Vgl. Kleeberg (2009), S. 4.
35
Zu
Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumenten sind z. B. Aktien, Optionen, Futures, For-
wards, Swaps, Fondsanteile und Schuldverschreibungen.
36
Vgl. Peterson/Zwirner (2009b), S. 149.
37
Vgl. Peterson/Zwirner (2009c), S. 251.
38
Damit einhergehend dürfen keine Sonderposten mit Rücklagenanteil mehr gebildet werden, d. h.
Wegfall der bisherigen §§ 247 Abs. 3, 273, 279, Abs. 2 HGB sowie Änderungen von § 5 Abs. 1
EStG. Vgl. hierzu Melcher/Schleier (2009), S. 6.

7
mehr als einem Jahr sind künftig generell ­ ebenfalls in Annäherung an IAS
37.45 ­ gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F. abzuzinsen.
39
6. Die bisher nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB a. F. zulässigen
Auf-
wandsrückstellungen dürfen künftig ­ übereinstimmend mit dem Steuer-
recht ­ nicht mehr gebildet werden.
40
7. Im Bereich der
latenten Steuern sieht das BilMoG einen Übergang vom
GuV-orientierten ,,Timing-Konzept" auf das aus den IFRS (IAS 12) bekannte
bilanzorientierte ,,Temporary-Concept" vor.
41
Allerdings wird klargestellt, dass
steuerliche Verlustvorträge ­ wie auch nach IAS 12.34 ­ nur insoweit beim
Ansatz aktiver latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB n. F. zu be-
rücksichtigen sind, als eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf
Jahre zu erwarten ist.
42
8. Die Pflicht zur
Konzernrechnungslegung bestimmt sich ­ wie nach IAS 27 /
SIC 12 ­ künftig ausschließlich nach dem sogenannten ,,Control-Konzept".
43
Das Konzept der einheitlichen Leitung des § 290 Abs. 1 HGB a. F. wird auf-
gegeben. Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities), bei denen bei wirt-
schaftlicher Betrachtung das Mutterunternehmen die Mehrheit der Risiken
und Chancen hängt, sind gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB n. F. in den Kon-
zernabschluss einzubeziehen.
44
9.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB n. F.
haben ­ wenn nicht der Gesamtaufsichtsrat diese Aufgabe wahrnimmt ­ ei-
nen Prüfungsausschuss nach § 324 HGB n. F. zu bilden.
45
2.2.2. Neuerungen im immateriellen Vermögen
Ein Kernstück des BilMoG betrifft die Neufassung des § 248 Abs. 2 HGB, der
bislang ein Bilanzierungsverbot von selbst erstellten immateriellen Vermögens-
gegenständen des Anlagevermögens vorsah.
46
Seine Aufhebung zählt zu denje-
nigen Maßnahmen, die die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresab-
schlusses verbessern sollen. Dabei wurden im Zuge der HGB-Reform folgende
Änderungen im immateriellen Vermögen bewirkt:
39
Vgl. BDI (2009), S. 16.
40
Vgl. Peterson/Zwirner (2009c), S. 252.
41
Vgl. §§ 274, 274a Nr. 5 HGB n. F.
42
Vgl. BDI (2009), S. 27; Melcher/Schleier (2009), S. 6.
43
Vgl. § 290 Abs. 1 HGB n. F.; § 11 Abs. 1 PublG n. F.
44
Vgl. BDI (2009), S. 34; Melcher/Schleier (2009), S. 7.
45
Ab dem Jahr 2010 (Art. 66 Abs. 4 EGHGB) müssen
Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB
n. F., die keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat haben, der den Voraussetzungen des § 100
Abs. 5 AktG n. F. genügt, einen Prüfungsausschuss einrichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG n. F. beschriebenen Aufgaben befasst. Vgl. BDI (2009), S. 42; Peter-
son/Zwirner (2009a), S. 25.
46
Vgl. Bieg et al. (2009). S. 45.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836644457
DOI
10.3239/9783836644457
Dateigröße
612 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2010 (März)
Note
1,3
Schlagworte
bilanzrechtsmodernisierung bilmog ifrs bilanzierung vermögensgegenstände
Zurück

Titel: Bilanzierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nach der Bilanzrechtsmodernisierung - BilMoG und IFRS
Cookie-Einstellungen