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Die Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht und im polnischen Gesetzentwurf zur Einführung der Grundschuld

©2009 Magisterarbeit 91 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Heutzutage hat die Grundschuld die Hypothek in der Kreditsicherungspraxis in Deutschland fast völlig verdrängt, wobei in der polnischen Rechtsordnung bisher allein die Hypothek als Sicherungsmittel bekannt ist. Im polnischen Recht gibt es einen deutlichen Bedarf, ein neues dingliches Recht einzuführen. Die Hypothek entspricht nicht mehr den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs im Bereich der Kreditsicherungen, was inzwischen zu verschiedenen Reformentwürfen und Vorschlägen seitens des polnischen Gesetzgebers führte. Mit der Problematik der Grundschuld in Polen setzen sich die Fachexperten seit langem auseinander. Der Gesetzentwurf, der die Einführung der Institution der Grundschuld in das polnische Recht vorsieht, hat die deutsche Grundschuld zum Vorbild. Im Hinblick auf die Bestrebungen zur Einführung der Grundschuld in Polen ist die Darstellung und der Vergleich mit der deutschen Grundschuld daher besonders wertvoll.
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, einen vollständigen Überblick über die Sicherungsgrundschuld im deutschen Rechtssystem und im polnischen Gesetzentwurf zur Einführung der Grundschuld zu geben. Im ersten Teil soll daher die Problematik der Grundschuld am Beispiel des deutschen Rechts dargestellt werden, im zweiten Teil soll die Regelung des polnischen Gesetzentwurfs über die Einführung der Grundschuld in das polnische Recht charakterisiert und mit dem deutschen Vorbild verglichen werden.
Der Ausgangspunkt der Untersuchung ist zunächst die Regelung im deutschen Rechtssystem. Das Hauptanliegen dieser Magisterarbeit ist damit die rechtliche Analyse sowie die Darstellung und Bewertung der Regelung der Sicherungsgrundschuld im deutschen Grundpfandrecht. Es soll insbesondere die Problematik des deutschen Grundschuldrechts herausgearbeitet werden. Darüber hinausgehend hat die Magisterarbeit zum Ziel, Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie Gefahren der Grundschuld aufzuzeigen. Beginnend wird ausführlich die gesetzliche Regelung der Grundschuld dargestellt. In einer Übersicht sollen die Vorschriften über die Grundschuld in Deutschland genauer beleuchtet und die wesentlichen Grundlagen dargestellt werden. In Kapitel 2 wird ausführlich auf die Bestellung und Formen der Sicherungsgrundschulden, die Abtretung von Sicherungsgrundschulden nach der alten und neuen Rechtslage sowie Vor- und Nachteile der Sicherungsgrundschuld im Vergleich zur Hypothek eingegangen. Die Autorin wird nicht nur die geltenden […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Iwona Kolodziejczyk
Die Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht und im polnischen Gesetzentwurf zur
Einführung der Grundschuld
ISBN: 978-3-8366-4348-1
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Bonn, Deutschland,
Magisterarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Inhaltsverzeichnis
1.
EINLEITUNG ... 1
1.1.
G
EGENSTAND DER
A
RBEIT
... 1
2.
DIE SICHERUNGSGRUNDSCHULD ALS GRUNDPFANDRECHT IM
DEUTSCHEN RECHT ... 4
2.1.
D
IE
S
ICHERUNGSGRUNDSCHULDARTEN
... 7
2.2.
V
OR
-
UND
N
ACHTEILE DER
S
ICHERUNGSGRUNDSCHULD IM
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ERGLEICH ZUR
H
YPOTHEK
... 16
2.3.
D
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A
BTRETUNG DER
S
ICHERUNGSGRUNDSCHULD NACH DER ALTEN UND NEUEN
R
ECHTSLAGE
... 22
3.
NEUREGELUNG DER GRUNDSCHULD IM RISIKOBEGRENZUNGSGESETZ
... 25
3.1.
Ä
NDERUNGEN DES
R
ISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IM
B
ÜRGERLICHEN
G
ESETZBUCH
... 32
3.2.
Ä
NDERUNGEN DES
R
ISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IN DER
ZPO ... 37
3.3.
Ä
NDERUNGEN DES
R
ISIKOBEGRENZUNGSGESETZES IM
H
ANDELSRECHT
... 39
3.4.
Ü
BERGANGSRECHT
NDERUNGEN DES
E
INFÜHRUNGSGESETZES ZUM
B
ÜRGERLICHEN
G
ESETZBUCH UND DES
E
INFÜHRUNGSGESETZES ZUM
H
ANDELSGESETZBUCH
... 39
4.
DIE GRUNDSCHULD AUS DER SICHT VON BANK-, NOTAR- UND
GERICHTSPRAXIS
...
..
43
4.1.
B
ANKPRAXIS
... 43
4.2.
N
OTARPRAXIS
... 49
4.2.1.
Die Mitwirkung des Notars bei der Bestellung der Grundschuld ... 49
4.2.2.
Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei der
Grundbuchbestellung ... 51
4.2.3.
Notarpraxisrelevante Änderungen des BGB durch das
Risikobegrenzungsgesetz ... 55
4.3.
G
ERICHTSPRAXIS IM
S
INNE VON
P
RAXIS DES
GBA ... 59
4.3.1.
Kosten beim Grundbuchamt ... 60
5.
DIE GRUNDSCHULD IM POLNISCHEN RECHT ... 63
5.1.
I
DEE UND
B
EDARF EINER
G
RUNDSCHULD IM POLNISCHEN
R
ECHT
... 63
5.2.
G
ESETZENTWURF ÜBER DIE
E
INFÜHRUNG DER
I
NSTITUTION DER
G
RUNDSCHULD
..
... 67
6.
ZUSAMMENFASSUNG ... 79
LITERATURVERZEICHNIS ... 82
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ... 87

1
1.
Einleitung
1.1.
Gegenstand der Arbeit
Heutzutage hat die Grundschuld die Hypothek in der Kreditsicherungspraxis
in Deutschland fast völlig verdrängt, wobei in der polnischen
Rechtsordnung bisher allein die Hypothek als Sicherungsmittel bekannt ist.
Im polnischen Recht gibt es einen deutlichen Bedarf, ein neues dingliches
Recht einzuführen. Die Hypothek entspricht nicht mehr den Bedürfnissen
des Wirtschaftsverkehrs im Bereich der Kreditsicherungen, was inzwischen
zu verschiedenen Reformentwürfen und Vorschlägen seitens des polnischen
Gesetzgebers führte. Mit der Problematik der Grundschuld in Polen setzen
sich die Fachexperten seit langem auseinander. Der Gesetzentwurf, der die
Einführung der Institution der Grundschuld in das polnische Recht vorsieht,
hat die deutsche Grundschuld zum Vorbild. Im Hinblick auf die
Bestrebungen zur Einführung der Grundschuld in Polen ist die Darstellung
und der Vergleich mit der deutschen Grundschuld daher besonders wertvoll.
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, einen vollständigen Überblick über
die Sicherungsgrundschuld im deutschen Rechtssystem und im polnischen
Gesetzentwurf zur Einführung der Grundschuld zu geben. Im ersten Teil
soll daher die Problematik der Grundschuld am Beispiel des deutschen
Rechts dargestellt werden, im zweiten Teil soll die Regelung des polnischen
Gesetzentwurfs über die Einführung der Grundschuld in das polnische
Recht charakterisiert und mit dem deutschen Vorbild verglichen werden.
Der Ausgangspunkt der Untersuchung ist zunächst die Regelung im
deutschen Rechtssystem. Das Hauptanliegen dieser Magisterarbeit ist damit
die rechtliche Analyse sowie die Darstellung und Bewertung der Regelung
der Sicherungsgrundschuld im deutschen Grundpfandrecht. Es soll
insbesondere die Problematik des deutschen Grundschuldrechts
herausgearbeitet werden. Darüber hinausgehend hat die Magisterarbeit zum
Ziel, Gestaltungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie Gefahren der
Grundschuld aufzuzeigen. Beginnend wird ausführlich die gesetzliche
Regelung der Grundschuld dargestellt. In einer Übersicht sollen die
Vorschriften über die Grundschuld in Deutschland genauer beleuchtet und
die wesentlichen Grundlagen dargestellt werden. In Kapitel 2 wird

2
ausführlich auf die Bestellung und Formen der Sicherungsgrundschulden,
die Abtretung von Sicherungsgrundschulden nach der alten und neuen
Rechtslage sowie Vor- und Nachteile der Sicherungsgrundschuld im
Vergleich zur Hypothek eingegangen. Die Autorin wird nicht nur die
geltenden rechtlichen Regelungen der deutschen Rechtsordnung hinsichtlich
der Grundschuld berücksichtigen, sondern auch die wichtigsten aktuellen
Entwicklungen im Recht der Grundschulden heranziehen. Es soll
verdeutlicht werden, dass sich in der letzten Zeit durch Reformen der
Charakter der Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht deutlich
gewandelt hat.
Die Magisterarbeit soll in besonderem Maße die Regelungen und
Auswirkungen des verabschiedeten Risikobegrenzungsgesetz vom 12.
August 2008 (BGBl. I S. 1666) zum Inhalt haben. Hierbei zielt die
Untersuchung der Regelungen auf die Problematik der Kreditverkäufe ab.
Dabei sollen die aktuellen Probleme der Kreditwirtschaft vor allem in
Bezug auf die Sicherungsgrundschuld hervorgebracht werden. Die Autorin
berücksichtigt als weiteren Schwerpunkt die gesellschaftspolitische
Problematik, die dem Risikobegrenzungsgesetz zugrunde liegt. In Kapitel 3
werden zunächst die Neuregelungen des Risikobegrenzungsgesetzes
präsentiert, indem auf ausgewählte Aspekte der Sicherungsgrundschuld
eingegangen wird. Dabei soll eine kritische Übersicht über die
Neuregelungen des Risikobegrenzungsgesetzes gegeben und auf besondere
Aspekte der Neuregelung aufmerksam gemacht werden ­ vor allem die
praktische Bedeutung der Grundschuld soll beleuchtet werden.
In Kapitel 4 soll die Bedeutung und Funktion der Grundschuld in der Bank-
Notar- und Gerichtspraxis dargestellt werden, d. h. es wird unter
Berücksichtigung der neuesten Gesetzesreform in Deutschland auf die
praktische Anwendung der Sicherungsgrundschuld aus der Sicht der
Banken, Notaren und Gerichten eingegangen.
Darüber hinaus hat sich die Autorin des Themas der Grundschuld aus
rechtsvergleichender Sicht angenommen. Es werden daher die gesetzlichen
Regelungen der Grundschuld im deutschen und im polnischen Recht
untersucht und verglichen. Die Magisterarbeit hat also nicht nur die
Darstellung der Spezifik der Grundschuld im deutschen Recht zum Ziel,

3
sondern auch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in Grundpfandrechten
im Sinne einer Rechtsvergleichung in den deutschen und polnischen
Rechtsordnungen darzulegen. Aufgrund des deutsch-polnischen
Rechtsverkehrs und den zunehmenden ausländischen Investitionen sollte
das Recht der Kreditsicherheiten in beiden Rechtsordnungen näher
betrachtet werden. In der vorliegenden Arbeit werden die beiden
Kreditsicherheiten getrennt nach dem jeweiligen nationalen Recht
beschrieben, anschließend werden für jede einzelne Sicherheit die
Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. So soll eine vergleichende
Perspektive auf beide Rechtssysteme in Deutschland und Polen
gewährleistet werden.
An dieser Stelle möchte ich mich herzlich für die Unterstützung bedanken,
insbesondere bei meinem Betreuer Prof. Dr. Wilhelm Rütten, Prof. Dr. Dr.
h.c. mult. Marcus Lutter sowie Prof. Dr. Wulf-Henning Roth, LL.M. Dank
des Stipendiums durch Dr. h.c. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter der
Universität Warschau wurde mein Aufbaustudium ,,Magister der
Rechtsvergleichung LL.M." an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen
Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn gefördert.
Die Forschungen für die vorliegende Magisterarbeit entstanden dank des
Forschungsstipendiums der Thomas Berberich-Stiftung mit dem
Vorsitzenden Prof. Dr. Wulf-Henning Roth, LL.M.

4
2.
Die Sicherungsgrundschuld als Grundpfandrecht im
deutschen Recht
Beginnend ist zu erläutern, was man unter dem Begriff der Grundschuld im
deutschen Recht versteht. Im folgenden Kapitel sollen daher die aktuellen
Rechtsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
1
genauer beleuchtet
werden.
Der Gesetzgeber widmet dem Grundpfandrecht der Grundschuld insgesamt
nur acht Paragrafen im BGB (§§ 1191-1198BGB). Die legale Definition der
Grundschuld findet sich in § 1191 Abs. 1 BGB: ,,Ein Grundstück kann in
der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu
zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der
Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu
entrichten sind".
Die Grundschuld ist als ein beschränkt dingliches Verwertungsrecht an
einem Grundstück ausgestaltet, mit dem Inhalt, dass an denjenigen, zu
dessen Gunsten die Grundstückbelastung erfolgt, eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen ist.
2
Das wichtigste Sicherungsrecht im Bereich des
Immobiliarsachenrecht ist die Grundschuld.
3
Die Grundschuld ist
heutzutage die wichtigste Form der Absicherung einer Finanzierung.
Die Hypothek wird in § 1113 Abs. 1 BGB definiert: ,,Ein Grundstück kann
in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die
Belastung erfolgte, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist"
Vergleich man den Wortlaut des § 1191 Abs. 1 BGB, der die
Begriffsbestimmung der Grundschuld enthält mit dem des § 1113 Abs. 1
BGB-der Parallelvorschrift zur Hypothek-so fällt eine wichtige Abweichung
auf.
4
Im Gegensatz zur Hypothek fehlt bei der Definition der Grundschuld
1
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700) geändert worden ist.
2
Weber: Sachenrecht II, Rn.3, S.233.
3
Lücke: Sachenrecht, Rn.740, S.288.
4
Lücke: Sachenrecht, Rn.741, S.288.

5
der Zusatz ,,wegen einer ihm (d. h. dem Hypothekar) zustehenden
Forderung." Dieser Unterschied hat erhebliche Folgen: Die Grundschuld ist
im Gegensatz zur Hypothek kein akzessorisches, d.h. von der Forderung
abhängiges Sicherungsrecht.
5
Die fehlende Bestimmung bei der
Grundschuld bedeutet, dass die Grundschuld keine Forderung für das
Bestehen der Grundschuld voraussetzt. Die Grundschuld ist somit von einer
Forderung unabhängig. Sie ist ein nichtakzessorisches Grundpfandrecht.
6
Auch wenn ­ wie meist in der Praxis ­ die Grundschuld der Sicherung einer
Forderung dient und eine schuldrechtliche Zweckbindung besteht
(Sicherungsgrundschuld), führt diese Sicherungsfunktion nicht zu
grundpfandrechtlichen dinglichen Konsequenzen. Der Gesetzgeber hat die
Grundschuld somit als ein selbstständiges, von einer Forderung
unabhängiges Recht ausgestaltet, während die Hypothek ein von einer
Forderung abhängiges Recht ist,
7
wobei letztere durch die Akzessorietät
gekennzeichnet ist. Die Akzessorietät meint damit eine Abhängigkeit der
Hypothek vom Bestand der zu sichernden Forderung. Gem. §§ 1153 II,
1154 BGB ist die Hypothek in Entstehung, Übertragung und Erlöschen
akzessorisch an die Forderung angelehnt.
Das BGB gibt neben der Verweisung in § 1192 I auf die Vorschriften über
Hypothek nur wenige besondere Vorschriften für die Grundschuld. Für die
Grundschuld gelten grundsätzlich sämtliche Vorschriften entsprechend der
Hypothek, soweit sich gem. § 1192 Abs.1 BGB nicht aus dem Fehlen der
Akzessorietät etwas anderes ergibt und soweit nicht die besonderen
Vorschriften der §§ 1193-1198 BGB eingreifen. Bei Anwendung der
Hypothekenvorschriften auf die Grundschuld ist entsprechend die
Überprüfung maßgeblich, ob und inwieweit die jeweilige Vorschrift eine
Forderung voraussetzt.
8
Auf die Grundschuld sind gem. § 1192 Abs. 1
BGB die für die Hypothek geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die
Grundschuld keine Forderung voraussetzt. § 1192 (1) Auf die Grundschuld
finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung,
5
Lücke: Sachenrecht, Rn. 741, S. 288.
6
Baur./Stürner/Baur (Hrsg./Bearb.: Baur/Fritz): Sachenrecht, Rn. 1, S. 565.
7
Clemente: Homepage: http://www.grundschuld.com/, zuletzt abgerufen am 10.06.2009.
8
Vieweg/Werner: Sachenrecht, Rn. 85, S. 566.

6
soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine
Forderung voraussetzt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen
einer Hypothekenforderung.
Durch eine Grundschuldbestellung wird erreicht, dass das belastete, bebaute
oder unbebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten für eine
bestimmte Geldsumme haftet. Belastungsgegenstände der Grundschuld sind
Grundstücke, gem. § 7 GBO
9
reale Grundstücksteile, Miteigentumsanteile
§§ 1114, 1192 BGB, einschließlich Wohneigentum, grundstücksgleiche
Rechte wie z.B. das Erbbaurecht gem. § 18 ErbauVO
10
, Bruchteilsanteile an
grundstücksgleichen Rechten oder Wohneigentumsrechten.
11
In den
Haftungsgegenstand fallen gem. § 1120 BGB Erzeugnisse, Bestandteile und
Zubehör des Grundstückes.
12
§ 1120 ff. BGB sind auf die Grundschuld gem.
§ 1192 Abs.1 BGB abwendbar. Die Grundschuld erstreckt sich wie die
Hypothek gem. § 1123 BGB i. V. m § 1192 Abs.1 BGB auf die
Forderungen wie z.B. Miet- oder Pachtforderungen, aber auch gem. § 1127
BGB auf Versicherungsforderungen.
Mit der Bestimmung bei der Grundschuld, dass die Geldsumme ,,aus dem
Grundstück zu zahlen ist", ist die Befugnis des Grundschuldgläubigers
gemeint, das belastete Grundstück im Wege der Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung zu verwerten und den auf die Grundschuld
entfallenden Verwertungserlös im Zwangsversteigerungsverfahren mit
Vorrang vor anderen Gläubigern aus der Teilungssumme zu entnehmen (§
1192 ABs.1, § 1147 BGB).
13
Es ist Folgendes zu beachten: Grundschuld
und Hypothek sind Grundpfandrechte, die im Sicherungsfall dem
Grundpfandgläubiger das Recht gewähren, durch Verwertung einen
Geldbetrag aus dem Grundstück zu erlangen. Die Grundpfandrechte
Hypothek und Grundschuld sind somit Verwertungsrechte. Der
9
"Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S.
1114), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
geändert worden ist"
10
"Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist"
11
Palandt: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1191 Rn. 5, (zit.:
Palandt/Bearbeiter, § 1191 BGB, Rn.5).
12
Wilhelm: Sachenrecht, Rn.1754, S. 674.
13
Clement: Das Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn.13, S.5.

7
Haftungsumfang und die Haftungsverwirklichung der Grundschuld richten
sich nach den für die Hypothek geltenden Vorschriften §§ 1120-1130 BGB.
Die Realisierung der Haftung aus der Grundschuld erfolgt durch
Zwangsvollstreckung (Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung) wie §
1147 BGB zeigt, der gem. § 1192 Abs. 1 BGB anzuwenden ist:
14
,,Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den
Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der
Zwangsvollstreckung."
Der Zahlungsort ist nach § 1194 BGB zu bestimmen, der besagt: ,,Die
Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das
Grundbuchamt seinen Sitz hat."
§ 1194 BGB ist dadurch veranlasst, dass die Grundschuld keine Forderung
voraussetzt und sich daher auch keine Vereinbarung aus dem Zahlungsort
ergeben könnte.
15
Es ist bei der Grundschuld als forderungsunabhängiges
Recht angemessen, die Belegenheit des Grundstückes über den Zahlungsort
bestimmen zu lassen.
16
2.1.
Die Sicherungsgrundschuldarten
Wichtigste Art und eine besondere Form der Grundschuld ist die
Sicherungsgrundschuld. Sie ist in der Praxis die weitaus häufigste
anzutreffende Erscheinungsform der Grundschuld. In der Rechts- und
Bankpraxis kommt fast ausschließlich die Regel der Sicherungsgrundschuld
vor, die meist einer Darlehensforderung dient. Der Begriff der
Sicherungsgrundschuld entstammt nicht dem Gesetz, sondern der
Wissenschaft.
17
Nach der Auffassung des Grundschuldexperten
Rechtsanwalt Dr. Clemens Clemente ist die Sicherungsgrundschuld ein
Werk der Praxis und wird von dieser geprägt. Obwohl der Gesetzgeber die
Grundschuld als abstraktes Grundpfandrecht konzipiert hat, wird sie
regelmäßig zu Sicherung einer Forderung eingesetzt und deshalb
14
Clemente: Homepage: http://www.grundschuld.com/, Stand: zuletzt abgerufen am
10.06.2009.
15
Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.): BGB Kommentar, § 1194 Rn. 1.
16
Herberger/Martinek/Rüssmann/Weth (Gesamthrsg.): Juris-Praxiskommentar BGB,
Sachenrecht, § 1194 Rn. 1, (zit.: jurisPK-BGB,-Bearbeiter, § 1194, Rn. 1).
17
Meder/Czelk: Grundwissen Sachenrecht, S. 219.

8
Sicherungsgrundschuld genannt.
18
19
Den Begriff "Sicherungsgrundschuld"
kannte der Gesetzgeber bis zum Jahre 2008 nicht. Er fand nunmehr Eingang
in das Bürgerliche Gesetzbuch. Mit dem am 18. August 2008 verkündeten
und am darauf folgenden Tag in Kraft getretenen Risiko-
begrenzungsgesetz
20
wurde in § 1192 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
§ 1192 (1a) BGB Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs
verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem
Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrag mit dem bisherigen Gläubiger
gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag
ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden;
§ 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157
unberührt. Die Sicherungsgrundschuld wurde damit durch das
Risikobegrenzungsgesetz in §1192 Abs.1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeführt. Das BGB definiert die Sicherungsgrundschuld somit als eine
Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist.
21
Der Sicherungsgrundschuld liegt eine Forderung zugrunde; diese
Eigenschaft hat sie mit der Hypothek gemeinsam. Die Hypothek ist jedoch
akzessorisch ausgestaltet, die Sicherungsgrundschuld nicht; die Hypothek
ist zudem bei der Entstehung und ihrem Fortbestand von der Forderung
abhängig, die Sicherung unabhängig.
22
Die Besonderheit der Sicherungsgrundschuld liegt darin, dass diese
tatsächlich eine Forderung sichert, was jedoch nicht als Inhalt der
Grundschuld in das Grundbuch eintragbar ist. Der Verbindung der
Forderung mit der Grundschuld geschieht lediglich durch einen
schuldrechtlichen Sicherungsvertrag zwischen dem Eigentümer des
18
Clemente: Homepage: http://www.grundschuld.com/, zuletzt abgerufen am 10.06.2009.
19
Clemente: Homepage:
http://www.sicherungsgrundschuld.de/sicherungsgrundschuld.html, zuletzt abgerufen am
10.06.2009.
20
Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken
(Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666).
21
Clemente: Homepage:
http://www.sicherungsgrundschuld.de/sicherungsgrundschuld.html,zuletzt abgerufen am
10.06.2009.
22
Reinicke/Tiedtke: Kreditsicherung durch Schuldbeitritt, Bürgschaft, Patronatserklärung,
Garantie, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Pool-
Vereinbarungen, Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten, Hypothek und
Grundschuld, Rn. 1168, S. 401, (zit.:Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 1168, S. 401).

9
Grundstückes und dem Gläubiger der Forderung. Die Tatsache, dass ein
Sicherungsvertrag besteht, kann nicht in das Grundbuch eingetragen
werden, dies wäre mit der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld nicht
vereinbar (BGH NJW 86, 53).
23
Wie sich aus neuen Kommentierungen
ergibt, bleibt die Sicherungsgrundschuld auch nach der Neuregelung des
Risikobegrenzungsgesetzes als abstraktes Recht vom Bestand und Umfang
der Forderung unabhängig.
24
So findet man es auch im neuen Kommentar
zum Bürgerliches Gesetzbuch vom Palandt zur Sicherungsgrundschuld: Es
besteht keine Akzessorietät zwischen Forderung und Grundschuld bei der
Sicherungsgrundschuld.
25
Der dingliche Rechtsinhalt der Sicherungs-
grundschuld kann daher nicht von der Forderung abhängig gemacht werden,
womit § 1163 Abs.1 BGB nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der Bestellung
der Sicherungsgrundschuld gelten zunächst die gleichen Grundsätze wie bei
der normalen Grundschuld.
Die Sicherungsgrundschuld ist ein hoch komplexes, rechtliches Institut. Bei
der Sicherungsgrundschuld sollten drei Rechtsgeschäfte voneinander
unterschieden werden: Darlehensvertrag, Sicherungsvertrag und
Grundschuldbestellung. Zuerst wäre da der schuldrechtliche Kreditvertrag,
insbesondere Darlehensvertrag, zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer.
Dann wird ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und
Schuldner abgeschlossen. Aus dem Sicherungsvertrag lässt sich der Zweck
der Absicherung entnehmen. Schließlich kommt erst die
Grundschuldbestellung.
Der schuldrechtliche Kreditvertrag (i.d.R. Darlehensvertrag) wird zwischen
Kreditgeber (Gläubiger) bzw. Darlehensgeber und Kreditnehmer
(Schuldner) bzw. Darlehensnehmer geschlossen. Das Rechtsgeschäft, aus
dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, wird als sog.
Forderungsgeschäft bezeichnet.
Der Sicherungsvertrag führt zur schuldrechtlichen Verknüpfung von
Forderungs- und Bestellungsgeschäft. Bei der Sicherungsgrundschuld
erfolgt sie die erforderliche Verknüpfung der Grundschuld mit der
Forderung nicht wie bei der Hypothek kraft Gesetzes, sondern nur auf
23
Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.): BGB Kommentar, § 1192 Rn. 5.
24
Schmidt/Voss: DNotZ 2008, [Beck-Online Datenbank- Dokument].
25
Palandt: Kommentar zum BGB, § 1191, Rn. 13.

10
schuldrechtlicher Ebene. Der Sicherungsvertrag ist das Kennzeichen der
Sicherungsgrundschuld. Im neuen § 1192 Abs.1 a BGB wird er vom
Gesetzgeber erwähnt, ansonsten erfuhr er indes eine Regelung nicht. So
bleibt er damit weiterhin ein Werk der Praxis und wird von dieser
ausgestaltet.
26
Soll eine Grundschuld eine Forderung sichern, sollen die Parteien dies durch
einen Sicherungsvertrag vereinbaren. Der Sicherungsvertrag, der im
Übrigen keiner Form bedarf und auch nicht im Grundbuch einzutragen ist,
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Eigentümer zur Bestellung
der Grundschuld und der Gläubiger zur sich dazu verpflichtet, die
Grundschuld nur zur Sicherung der Forderung zu verwenden
27
.
Der Sicherungsvertrag wird von dem Sicherungsgeber (Eigentümer des
Grundstückes oder Schuldner ­ die müssen nicht immer identisch sein) mit
dem Sicherungsnehmer (Gläubiger) abgeschlossen. Ist der Eigentümer nicht
mit dem Schuldner identisch, so wird der Sicherungsvertrag mit dem
Eigentümer abgeschlossen.
In diesem Vertrag bestimmen die Parteien, welche Forderungen gesichert
werden sollen. Darüber hinaus werden hierdurch die Befugnisse der
Parteien bezüglich der Sicherungsgrundschuld und dem belasteten
Grundstück konkretisiert und festgestellt. Der Sicherungsvertrag enthält in
der Regel eine Reihe weiterer Abreden, vor allem über die Konditionen der
Grundschuld, den dazu gehörenden Nennbetrag und Zinssatz der
Grundschuld, den Betrag oder Prozentsatz etwaiger vertraglicher
Nebenleistungen, die Zinstermine, die Fälligkeit- und Kündigungstermine
der Grundschuld sowie über den für die Eintragung ins Grundbuch
geforderte Rang. Hinzu kommt die Abrede über den Rückgewähr- oder
Löschungsanspruch der Grundschuld, die Abtretung oder ein
Abtretungsverbot.
28
Der Sicherungsvertrag regelt, welcher die
schuldrechtliche Verbindung zwischen der gesicherten Forderung und der
dinglichen Grundschuld herstellt. Er regelt weiterhin, zu welchem Zweck
26
Clemente: Sicherungsgrundschuld, Homepage:
http://www.sicherungsgrundschuld.de/sicherungsgrundschuld.html#sicherungsvertrag,
zuletzt abgerufen am 10.06.2009.
27
Schmidt: Sachenrecht II, Rn. 500, S. 202.
28
Weirich (Hrsg.)/Ivo/Mackeprang/Voltz (Bearb.): Grundstücksrecht, Systematik und
Praxis des materiellen und formellen Grundstücksrechts, Rn. 1510, S. 460.

11
(Sicherungszweck), nämlich der Sicherung einer bestimmten Forderung, die
Grundschuld bestellt werden soll. Er ist ein Rechtsgrund i.S.d. §§ 812 ff.
BGB für die anschließende Bestellung der Sicherungsgrundschuld. Falls der
Sicherungsvertrag nichtig ist, kann der Eigentümer gem. § 812 Abs.1 S.1
Alt.1 BGB die Rückgängigmachung der Grundschuldbestellung verlangen.
In diesem Falle steht ihm die Bereicherungseinrede gem. § 822 BGB zu.
Der schuldrechtliche Sicherungsvertrag liefert den Rechtsgrund für die
Grundschuldbestellung. Er regelt vor allem die Zwecke, die mit der
Grundschuldbestellung verfolgt werden, wie z. B. den Sicherungszweck,
dass die Grundschuld als Sicherheit zu stellen ist, wer die Grundschuld als
Sicherheit stellt, wessen und welche Verbindlichkeiten die Grundschuld
sichert.
29
Die Sicherungsabrede stellt den wesentlichen Teil des sog. Sicherungs-
vertrages dar
.
Sie bestimmt, dass die Grundschuld die durch die
Sicherungsabrede umschriebene Forderung sichert. Die Sicherungsabrede
ist das Kernstück des Sicherungsvertrages und werden auch
Sicherungserklärung, Sicherungsvereinbarung, Zweckerklärung oder
Zweckbestimmungserklärung genannt.
30
Die Verknüpfung von Forderung
und Grundschuld geschieht durch die Sicherungsabrede, d.h. durch den
schuldrechtlichen, einseitig verpflichtenden Vertrag, durch welchen sich der
Eigentümer gegenüber dem Gläubiger zur Bestellung einer Grundschuld zur
Sicherung einer Forderung verpflichtet. Die Sicherungsabrede ist der
Rechtsgrund (causa) für die Bestellung der Grundschuld. Sie kann formlos
geschlossen werden.
31
In der Praxis unterscheidet man zwei Arten von
Sicherungsabreden, und zwar jene mit einem weiten und jene mit einem
engen Sicherungszweck (entsprechend: weite und enge Sicherungsabrede).
Die Sicherungsabrede beruht in der Regel regelmäßig auf einer
Bankformularvereinbarung. In Bankformularen sind ebenfalls
Sicherungsabreden mit weitem und engem Sicherungszweck anzutreffen.
Eine weite Sicherungsabrede kommt im Normalfall vor, wenn der
Grundstückseigentümer mit dem Kreditnehmer identisch ist. Wird die
Sicherungsabrede alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des
29
Amann: Beck'sches Notarhandbuch, Grundschulden, Rn. 34, [Beck ­Online Datenbank-
Dokument].
30
Clemente: Das Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn. 344, S. 131.
31
Wieling: Sachenrecht, S. 477.

12
Kreditgebers aus laufender Geschäftsverbindung gegen den Eigentümer
besichern, so spricht man von einer weiteren Sicherungsabrede.
32
In den
Formularen kann die weite Sicherungsabrede wie folgt festgelegt werden:
,,Die Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die
Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren
sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen."
33
Eine enge Sicherungsabrede kommt praktisch vor, wenn keine Identität
zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kreditnehmer besteht. Dies
geschieht in sog. Drittsicherungsfällen, in denen die Sicherungsgrundschuld
auf einem dem Kreditnehmer nicht gehörenden Grundstück lastet. Nach der
engen Sicherungsabrede werden nicht alle Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gesichert, sondern sie wird auf einzelne Ansprüche
beschränkt. Eine enge Sicherungsabrede kann wie folgt formuliert werden:
,,Die Grundschuld, die Übernahme der persönlichen Haftung sowie die
Abtretung der Rückgewähransprüche dienen der Sicherung aller
Ansprüche, die der Bank aus dem nachstehend bezeichneten Kreditvertrag
zustehen und zwar auch dann, wenn die vereinbarte Kreditlaufzeit
verlängert wird."
34
Die Sicherungsabrede wird im Rechtsverkehr mit Banken üblicherweise
schriftlich mittels der Formulare geschlossen. Die Bankformulare beinhalten
eine Vielzahl von Bestimmungen, die vom Kreditgeber meist auf
Empfehlungen der Verbände gestaltet sind. Zum Sicherungsvertrag gehören
darüber hinaus jene Bestimmungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem
Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer regeln.
Nach Erfüllung der gesicherten Forderung steht dem Sicherungsgeber der
Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, der durch Abtretung der
Grundschuld, Verzicht oder Aufhebung (Löschungsanspruch) derselben
erfüllt werden kann. Das Wahlrecht steht dem Sicherungsgeber zu, wird
aber in der Bankpraxis häufig in der Weise beschränkt, dass der
32
Weber: Sachenrecht II, Grundstücksrecht, Rn. 41, S. 243.
33
Clemente: Das Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn. 348, S. 132
34
Ibid. Rn. 353, S. 135.

13
Sicherungsgeber auf den Löschungsanspruch beschränkt wird.
35
Mit der
Löschungsbewilligung erklärt der Gläubiger (z.B. ein Kreditinstitut) nach
Rückzahlung des Darlehens, dass er die Löschung der Grundschuld im
Grundbuch bewilligt. Die Löschungsbewilligung ist gem. § 19 GBO
grundbuchrechtliche Voraussetzung zur Löschung des Grundpfandrechts im
Grundbuch. Sie muss in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten
Urkunde enthalten sein (§ 29 Abs.1 Satz 1 GBO).
Zusammenfassend lässt sich folgendes resümieren: Die Verknüpfung über
den obligatorischen Sicherungsvertrag mit der gesicherten Forderung kann
die Verkehrsfähigkeit und die Verwendbarkeit der Sicherungsgrundschuld
im Vergleich mit der isolierten Grundschuld beeinträchtigen. Es sei jedoch
betont, dass die Verbindung von Sicherungsgrundschuld und gesicherter
Forderung lediglich auf schuldrechtlicher Ebene durch den
Sicherungsvertrag erfolgt. Damit bleibt die Sicherungsgrundschuld nicht
akzessorisch.
Das dritte Rechtsgeschäft, nämlich die dingliche Bestellung der
Sicherungsgrundschuld, richtet sich nach allgemeinen Regeln über die
Grundschuldbestellung. Diese wird zwischen Grundstückseigentümer
(Sicherungsgeber) und Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossen. Die
Bestellung einer Grundschuld setzt gem. §§ 873, 1192, 1993 BGB voraus,
dass sich der Eigentümer und der Erwerber der Grundschuld über die
Bestellung der Grundschuld und darüber einig sind, dass eine bestimmte
Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Darüber
hinaus können gem. §§ 1192, 1115, 1119 BGB der Zinssatz und die
Nebenleistungen vereinbart werden. Ferner ist die Eintragung der
Grundschuld in das Grundbuch erforderlich. Bei der Briefgrundschuld muss
gem. §§ 1192,117 BGB noch zusätzlich die Übergabe des
Grundschuldbriefes erfolgen. Näheres dazu ist im folgenden Unterkapitel
2.1 zu finden. Sofern die Parteien eine Buchgrundschuld statt der
Briefgrundschuld vereinbaren sollten, so muss gem. §§ 1192, 1116 BGB die
Erteilung eines Grundschuldbriefes ausgeschlossen werden.
35
Prütting/Wegen/Weinreich (Hrsg.): BGB Kommentar, § 1192 Rn. 15.

14
Die Sicherungsgrundschuld kann als Buch- oder als Briefgrundschuld
bestellt werden. Die Bestellung ist der dingliche Rechtsakt, durch den die
Grundschuld als dingliches Recht entsteht.
36
Die Regelform ist laut des Gesetzes gem. § 1116 Abs. 1 BGB die
Briefgrundschuld, in der Praxis aber weniger verbreitet. Regelmäßig
entscheidet sich der Grundschuldbesteller für die Buchgrundschuld.
37
In der
Praxis werden Briefgrundschulden weniger häufig als Buchgrundschulden
verwendet. Dies liegt an den höheren Kosten für die Erteilung eines
Grundschuldbriefes beim Grundbuchamt.
Aus der Verweisungsvorschrift des § 1192 Abs. 1 BGB ergeben sich für die
Grundschuld die gleichen Entstehungsvoraussetzungen wie bei der
Entstehung der Hypothek. Gem. § 1192 BGB finden auf die Grundschuld
die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung
voraussetzt. Auf die Übertragung der Grundschuld sind § 1192, 1154 BGB
anwendbar.
Die Buchgrundschuld entsteht durch Einigung gem.
§ 873 Abs. 1 BGB mit
dem Inhalt von § 1191 Abs. 1 BGB, Einigung über den Briefausschluss
gem. §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB und Eintragung der Grundschuld
ins Grundbuch gem. § 873 Abs.1 BGB. Die Einigung über den
Briefausschuss bedarf gem. §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB der
Eintragung ins Grundbuch. Dazu Berechtigung und Verfügungsbefugnis des
Bestellenden ist erforderlich. Handelt es sich um eine Briefgrundschuld,
bedarf sie zur ihrer Entstehung ferner der Übergabe des Briefes (§§ 1192
Abs. 1, 1117 BGB).
38
Besonders wichtig ist es bei der Übertragung der Sicherungsgrundschuld
zwischen Brief-und Buchgrundschuld zu unterscheiden. Die
Buchgrundschuld wird nach allgemeinen Vorschriften des § 873 BGB durch
Einigung, die im Abtretungsvertrag nach § 398 BGB enthalten ist, und die
36
Wolf: Sachenrecht, Rn. 929, S. 381.
37
Clemente: Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn. 274, S. 101.
38
Clemente: Homepage:
http://www.sicherungsgrundschuld.de/grundschuld_faq/Briefgrundschuld_Buchgrundschul
d.html, zuletzt abgerufen am 10.06.2009

15
Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch gem. §§ 1192, 1154 III BGB,
Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Veräußerers übertragen.
Für die Briefgrundschuld wird vom Grundbuchamt ein Brief ausgestellt.
Dieser Grundschuldbrief ist ein Wertpapier, der die Grundschuld im
Rechtsverkehr verkörpert. Für die Übertragung der Briefgrundschuld sind
gem. §§ 413, 398 BGB ein Abtretungsvertrag, schriftliche Form der
Abtretungserklärung gem. § 1192 I, 1154 I BGB und die Übergabe des
Briefes erforderlich. Dies bedeutet: Die Briefgrundschuld kann außerhalb
des Grundbuchs durch schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe
auf einen Anderen übertragen werden. Nach § 1154 Abs. 2 BGB kann die
schriftliche Form der Abtretungserklärung dadurch ersetzt werden, dass die
Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird, d. h. die Abtretungserklärung
des Veräußerers ist nur dann in schriftlicher Form erforderlich, wenn die
Eintragung ins Grundbuch nicht vorgenommen wird. Daneben ist der
Voraussetzung bei der Übertragung der Briefgrundschuld eine Übergabe des
Grundschuldbriefes. Die Briefgrundschuld ist günstiger für den
rechtsgeschäftlichen Verkehr. Sie erspart den Zeitaufwand, der bei der
Eintragung einer Buchgrundschuld beim Grundbuchamt nötig ist. Diesem
Vorteil stehen aber erhebliche Nachteile gegenüber: Für die Erteilung des
Briefes wird zusätzlich eine ¼ Gebühr gem. § 71 KostO erhoben. Der
Grundschuldbrief führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Zur
Geltendmachung der Grundschuld muss gem. § 1160 BGB der Brief
vorgelegt werden, wenn der Eigentümer dies verlangt, und unabhängig
davon zu jeder Grundbucheintragung gem. § 42 GBO. Ein Briefverlust
nötigt zu einem Aufgebotsverfahren, um den Brief für kraftlos zu erklären
(§§ 1162 BGB, 946 ff, 1003 ff ZPO) und zum Nachweis der Übergabe des
alten Briefes, damit nach dessen Kraftloserklärung ein neuer erteilt oder
eine Abtretung der Grundschuld eingetragen werden kann.
39
39
Amann: Beck'sches Notarhandbuch, Grundschulden, Rn. 14, [Beck ­Online Datenbank-
Dokument].

16
2.2.
Vor- und Nachteile der Sicherungsgrundschuld im Vergleich zur
Hypothek
Grundschuld und Hypothek gehören zu den Grundpfandrechten. Die
wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte liegt darin, dass sie ein
wesentliches Sicherungsmittel in der Kreditwirtschaft, insbesondere bei
Immobiliendarlehensverträgen, darstellen.
Obwohl der Gesetzgeber die Hypothek in allen Einzelheiten ausgestaltet hat
und für die Grundschuld nur wenige Vorschriften erlassen hat, gibt die
Praxis der Grundschuld den Vorzug vor der Hypothek.
40
Die Grundschuld hat die gleichen Entstehungsvoraussetzungen wie die
Hypothek ­ bis auf das Erfordernis auf Bestehen einer Forderung. Dies
ergibt sich aus der Verweisungsvorschrift des § 1192 Abs.1 BGB über
anwendbare Vorschriften für die Grundschuld. Folglich gelten gem. § 1192
Abs. 1 BGB bezüglich der Haftung des Grundstückseigentümers bei der
Sicherungsgrundschuld die gleichen Grundsätze wie bei der Hypothek.
Der wesentliche Unterschied der beiden Rechte liegt im Bereich der
rechtlichen Abhängigkeit (Akzessorietät). Falls ein Kredit durch eine
Hypothek abgesichert wird, besteht zwischen dem Kredit und der Hypothek
eine rechtliche Abhängigkeit. Die Akzessorietät der Hypothek bedeutet eine
Abhängigkeit der Hypothek vom Bestand der zu sichernden Forderung. Die
Hypothek ist in Entstehung, Fortbestand, Übertragung, Durchsetzung und
Erlöschen akzessorisch an die Förderung angelehnt. Die Akzessorietät
bedeutet eine Abhängigkeit des sichernden Nebenrechts von dem zu
sichernden Hauptrecht. Das Nebenrecht ist auf das Hauptrecht angewiesen
d.h. das Nebenrecht entsteht nur, wenn und soweit das Hauptrecht entsteht
und es erlischt zusammen mit dem Hauptrecht (§ 1163 Abs.1 BGB). Das
Nebenrecht folgt dem Hauptrecht bei Abtretung zwingend nach §§ 401,
1153 BGB. Das Sicherungsrecht kann nicht gesondert übertragen werden.
Damit ist sichergestellt, dass beide Rechte immer demselben Gläubiger
zustehen. Die Akzessorietät bezweckt vor allem den Schutz des Schuldners.
Auch die Nebenfunktion der Übertragungsakzessorietät dient dem Schutz
des Darlehensnehmers. Die Übertragungsakzessorietät besagt, dass mit der
Abtretung der Forderung auch das Nebenrecht übergeht. Eine getrennte
Übertragung beider Rechte ist nicht möglich. Die Akzessorietät führt damit
40
Wolf: Sachenrecht, Rn. 899, S. 377.

17
zu fehlender Flexibilität des Sicherungsrechtes.
41
Die Akzessorietät
bezweckt vor allem den Schutz des Schuldners und setzt somit die
Sicherungsfunktion der Hypothek in rechtstechnisch konsequenter Weise
um.
42
Auch die Nebenfunktion der Übertragungsakzessorietät der §§ 401,
1153, 1154 BGB dient dem Schutz des Sicherungsgebers. Die
Übertragungsakzessorietät besagt, dass der Gläubiger die mit der Hypothek
gesicherte Forderung nicht ohne Hypothek übertragen kann. Mit der
Abtretung der Forderung geht das Nebenrecht über, dadurch wird die
Gläubigerdivergenz vermeiden. Die Akzessorietät dient zwar den
Schuldnerschutz einerseits, führt aber zu fehlender Flexibilität dieses
Sicherungsrechtes anderseits.
Wird ein Kredit durch eine Sicherungsgrundschuld gesichert, besteht
zwischen diesen beiden durch den Sicherungsvertrag ein lediglich
schuldrechtlicher Zusammenhang. Die Grundschuld ist in Entstehung und
Bestand von einer zu sichernden Forderung unabhängig. Die
Nichtakzessorietät der Grundschuld bietet den Vorteil, dass sie zur
Sicherung beliebiger Forderungen eingesetzt werden kann. Die fehlende
Akzessorietät der Grundschuld führte daher dazu, dass sie die Hypothek als
Kreditsicherungsmittel verdrängte.
43
Die Verdrängung erfolgte bereits im
vorigen Jahrhundert. Spätestens seit den 70er Jahren des vorigen
Jahrhunderts setzten auch Hypothekenbanken/Pfandbanken ausschließlich
die Grundschuld und nicht die Hypothek zur Kreditsicherung ein.
44
Der
Gesetzgeber des BGB hatte bei der Gestaltung der Grundpfandrechte die
Kreditverhältnisse vor Augen, wie sie sich gegen Ende 19. Jahrhunderts
dargestellt haben.
Aus der Akzessorietät der Hypothek ergeben sich folgende unterschiedliche
Regelungen gegenüber der Grundschuld. Als erste ist § 1152 BGB zu
erwähnen. Gem. § 1152 BGB kann die Forderung nicht ohne die Hypothek,
die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden. Im Gegensatz
dazu kann die Grundschuld ohne die gesicherte Forderung und die
Forderung ohne die sie sichernde Grundschuld abgetreten werden.
41
Dieckmann: NZM 2008, Rn. 865, [Beck-Online Datenbank- Dokument].
42
Dieckmann : RNotZ 2008, Rn. 597, [Beck-Online Datenbank- Dokument].
43
Clemente: Homepage: http://www.grundschuld.com/grundschuld_hypothek.html, zuletzt
abgerufen am 11.06.2009.
44
Weirich (Hrsg.)/Ivo/Mackeprang/Voltz (Bearb.): Grundstücksrecht, Systematik und
Praxis des materiellen und formellen Grundstücksrechts, Rn. 1488, S. 454.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836643481
DOI
10.3239/9783836643481
Dateigröße
777 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn – Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät
Erscheinungsdatum
2010 (April)
Note
1,5
Schlagworte
sicherungsgrundschuld grundschuld risikobegrenzungsgesetz rechtsvergleich polen
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Titel: Die Sicherungsgrundschuld im deutschen Recht und im polnischen Gesetzentwurf zur Einführung der Grundschuld
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