Lade Inhalt...

Abgeltungsteuer

Die Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer und die mit der Einführung einhergehenden Änderungen am bestehenden Besteuerungssystem von Einkünften aus Kapitalvermögen

©2009 Diplomarbeit 81 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Im Hinblick auf die Steuerbelastung unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der höchsten nominalen und effektiven Steuerbelastung in Europa. Um die Standortattraktivität Deutschlands wieder zu steigern und international wettbewerbsfähiger zu sein vereinbarten CDU/CSU und SPD am 11.11.2005 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung. Nachdem die Unternehmensteuerreform 2008 am 24.05.2007 durch den Bundestag verabschiedet wurde, gab der Bundesrat am 06.07.2007 seine Zustimmung. Weitestgehend traten die Änderungen der am 17.08.2007 veröffentlichten UntStRef 2008 bereits zu Beginn des letzten Jahres in Kraft.
Die ebenfalls i.R.d. UntStRef 2008 beschlossene Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2009. Damit folgt Deutschland der Mehrzahl der europäischen Staaten, die bereits schon länger eine abgeltende Kapitalertragsteuer eingeführt haben.
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zur massiven Neugestaltung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.01.2009 ist jeder Ertrag, der aus einer Kapitalanlage entsteht, steuerbar. Somit sollen nicht nur alle laufenden Kapitalerträge, sondern auch sämtliche Wertzuwächse bei Kapitalanlagen, unabhängig von einer Haltedauer, dem neuen pauschalen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent unterworfen werden. Grundsätzlich soll der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgen und somit abgegolten sein, d.h. eine Veranlagung der Kapitalerträge entfällt. Weiter kommt es zu einer Bruttobesteuerung, da tatsächliche Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Schedule für Kapitaleinkünfte entstanden, d.h. neben den Gewinneinkunftsarten und den Überschusseinkunftsarten wurde faktisch eine weitere Einkunftsart kreiert. Durch die Ausgliederung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt es zum Einstieg in die duale Einkommensteuer. Hierbei sei erwähnt, dass eine Abgeltungsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern eine Technik der Besteuerung und der Steuererhebung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Steuer mit abgeltender Wirkung, um eine sog. Schedulenbesteuerung.
Neben dem allgemeinen Ziel der UntStRef 2008, nämlich der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes, verspricht sich der Gesetzgeber folgende Ziele von der Einführung der Abgeltungsteuer:
Vereinfachung des Steuersystems: […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Bastian Borndörfer
Abgeltungsteuer
Die Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer und die mit der Einführung
einhergehenden Änderungen am bestehenden Besteuerungssystem von Einkünften aus
Kapitalvermögen
ISBN: 978-3-8366-4334-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg, Nürnberg, Deutschland,
Diplomarbeit, 2009
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl.
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

I
Inhaltsverzeichnis ... I
Abkürzungsverzeichnis:... IV
1
Einleitung ...1
1.1
Problemstellung ...1
1.2
Ablauf der Untersuchung ...2
1.3
Themenabgrenzung...3
2
Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer ...5
2.1
Persönlicher Anwendungsbereich ­ Einkünftezurechnung ...5
2.2
Sachlicher Anwendungsbereich...6
2.2.1
Laufende Erträge § 20 Abs. 1 EStG...7
2.2.1.1
Ausweitung der laufenden Erträge...8
2.2.1.2
Lebensversicherungsleistungen ...9
2.2.1.3
Sonstige Kapitalforderungen ...10
2.2.1.4
Stillhalter- und Glattstellungsprämien ...12
2.2.2
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen § 20 Abs. 2 EStG ...14
2.2.2.1
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und Anwartschaftswerten ...14
2.2.2.2
Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen ...15
2.2.2.3
Einnahmen aus Termingeschäften ...15
2.2.2.4
Veräußerung stiller Beteiligungen
oder Abtretung von partiarischen Darlehen ...16
2.2.2.5
Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden...17
2.2.2.6
Veräußerung von Lebensversicherungsansprüchen...17
2.2.2.6.1
Unterscheidung zwischen Neu- und Altverträgen ...18
2.2.2.6.2
Pflichten der Versicherungsgesellschaft ...18
2.2.2.7
Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen ...19
2.2.2.8
Übertragung oder Aufgabe einer Mitgliedschaft ...20
2.2.2.9
Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen...21

II
2.2.2.10
Veräußerungsvorgänge bei vermögensverwaltenden
Personengesellschaften ...21
2.2.2.11
Ermittlung des Gewinns bei Veräußerungstatbeständen
des § 20 Abs. 2 EStG ...22
2.2.3
Besondere Entgelte und Vorteile ...24
2.3
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer ...25
2.3.1
Ausnahmen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ...25
2.3.2
Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG ...26
2.3.2.1
Kapitalüberlassung...26
2.3.2.1.1
Nahestehende Personen ...27
2.3.2.1.2
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ...28
2.3.2.1.3
Back-to-back-Finanzierung...28
2.3.2.2
Leistungen aus Lebensversicherungen ...30
2.3.2.3
unternehmerische Beteiligungen...31
2.4
Zeitliche Anwendungsvorschriften für die Abgeltungsteuer ...31
2.4.1
Grundsätzliches...31
2.4.2
Laufende Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 EStG...32
2.4.3
Veräußerungsgewinne gem. § 20 Abs. 2 EStG...33
2.4.4
Grandfathering-Regelung § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG...35
2.4.5
Sonderregelung für Vollrisikozertifikate § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG ...35
2.5
gesonderter Steuertarif ...36
3
Änderungen am Steuersystem durch die Abgeltungsteuer ...38
3.1
Kapitalertragssteuereinzug...38
3.1.1
Steuertarif...39
3.1.2
Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen ...39
3.1.2.1
Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008...41
3.1.2.1.1
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen ...41
3.1.2.1.2
ausländische Kapitalerträge ...42
3.1.2.1.3
Wegfall der Bagatellgrenze...43
3.1.3
Abstandnahme vom Steuerabzug...43
3.1.3.1
Freistellungsauftrag...44
3.1.3.2
Nichtveranlagungsbescheinigung ...45
3.2
Kirchensteuer ...46

III
3.2.1
Kirchensteuer beim Abzugsverfahren...46
3.2.2
Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren ...48
3.2.3
Kirchensteuer bei mehreren beteiligten Gläubigern ...49
3.2.4
Kirchendatenbank ...49
3.3
Veranlagungsvarianten ...50
3.3.1
Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz...51
3.3.2
Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz (Günstigerprüfung)...52
3.3.3
Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz...53
3.3.4
Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz...54
3.4
Werbungskostenabzug ...55
3.4.1
Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG ...55
3.4.2
Werbungskostenabzugsverbot ...56
3.4.3
Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ...57
3.5
Wegfall der Spekulationsfrist ...57
3.6
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahren ...58
3.7
Einführung des Teileinkünfteverfahrens...59
3.8
Verlustverrechnung...60
3.8.1
Aktienverluste ...61
3.8.2
Verrechnung von Altverlusten ...62
3.8.3
Altverluste aus Stillhaltergeschäften...62
3.8.4
Verlustverrechnungstopf...63
3.9
Wegfall der Jahresbescheinigung ...65
4
Zusammenfassung ...66
Literaturverzeichnis: ...VII

IV
Abkürzungsverzeichnis:
a.F.
alte Fassung
Abs.
Absatz
AbgSt
Abgeltungsteuer
AktG
Aktiengesetz
Altern.
Alternative
AO
Abgabenordnung
AStG
Außensteuergesetz
Aufl.
Auflage
BC
Bilanzbuchhalter und Controller (Zeitschrift)
BewG
Bewertungsgesetz
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium für Finanzen
BStBl.
Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Bundestagsdrucksache
bzw.
beziehungsweise
bzgl.
bezüglich
ca.
circa
d.h.
das heißt
DStR
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ
Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)
einschl.
einschließlich

V
etc.
et cetera
EStG
Einkommensteuergesetz
EUR
Euro
evtl.
eventuell
f.
folgend
ff.
folgende
FI
Finanzinnovation(en)
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
grdsl.
grundsätzlich
HEV
Halbeinkünfteverfahren
HS
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
i.H.v.
in Höhe von
i.R.d.
im Rahmen des (der)
i.S.d.
im Sinne des (der)
i.S.v.
im Sinne von
LV-Ansprüche
Lebensversicherungsansprüche
JStG 2008
Jahressteuergesetz 2008
JStG 2009
Jahressteuergesetz 2009
KapESt
Kapitalertragsteuer
KapG
Kapitalgesellschaft
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien

VI
KiSt
Kirchensteuer
KStG
Körperschaftssteuergesetz
max.
maximal
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
Nr.
Nummer
o.g.
oben genannte (n)
Rn
Randnummer
S.
Seite
sog.
so genannte
SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz
SolZ
Solidaritätszuschlag
Stbg
Die Steuerberatung (Zeitschrift)
StuW
Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
TEV
Teileinkünfteverfahren
u.a.
unter anderem
UntStRef
Unternehmensteuerreform
UnStRefG
Unternehmensteuerreformgesetz
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
vom
z.B.
zum Beispiel
zit.
zitiert
zw.
zwischen

1
1
Einleitung
1.1
Problemstellung
Im Hinblick auf die Steuerbelastung unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der
höchsten nominalen und effektiven Steuerbelastung in Europa.
1
Um die Standortattraktivität
Deutschlands wieder zu steigern und international wettbewerbsfähiger zu sein vereinbarten
CDU/CSU und SPD am 11.11.2005 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteue-
rung. Nachdem die Unternehmensteuerreform 2008 am 24.05.2007 durch den Bundestag ver-
abschiedet wurde, gab der Bundesrat am 06.07.2007 seine Zustimmung. Weitestgehend traten
die Änderungen der am 17.08.2007 veröffentlichten UntStRef 2008
2
bereits zu Beginn des
letzten Jahres in Kraft.
Die ebenfalls i.R.d. UntStRef 2008 beschlossene Einführung einer Abgeltungsteuer auf Ein-
künfte aus Kapitalvermögen erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2009. Damit folgt
Deutschland der Mehrzahl der europäischen Staaten, die bereits schon länger eine abgeltende
Kapitalertragsteuer eingeführt haben.
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zur massiven Neugestaltung der Be-
steuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.01.2009 ist jeder Ertrag, der aus einer
Kapitalanlage entsteht, steuerbar. Somit sollen nicht nur alle laufenden Kapitalerträge, son-
dern auch sämtliche Wertzuwächse bei Kapitalanlagen, unabhängig von einer Haltedauer,
dem neuen pauschalen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent unterworfen werden. Grundsätzlich soll
der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgen und somit abgegolten sein, d.h. eine Veranla-
gung der Kapitalerträge entfällt. Weiter kommt es zu einer Bruttobesteuerung, da tatsächliche
Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
3
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Schedule für Kapitaleinkünfte entstanden,
d.h. neben den Gewinneinkunftsarten und den Überschusseinkunftsarten wurde faktisch eine
weitere Einkunftsart kreiert. Durch die Ausgliederung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
kommt es zum Einstieg in die duale Einkommensteuer
4
. Hierbei sei erwähnt, dass eine Abgel-
1
Monatsbericht des BMF - März 2007, S. 88
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 17.August 2007
3
vgl. Weber-Grellet, Heinrich: Die Abgeltungsteuer: Irritiertes Rechtsempfinden oder Zukunftschance?, in:
NJW 2008, S. 545
4
vgl. Spengel, Christoph; Ernst, Christof: Private Kapitalanlagen vor und nach der Einführung der Abgeltungs-
teuer ­ eine steuerplanerische Analyse, in DStR 2008, 835

2
tungsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern eine Technik der Besteuerung und der Steuerer-
hebung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Steuer mit abgeltender Wirkung, um eine
sog. Schedulenbesteuerung.
1
Neben dem allgemeinen Ziel der UntStRef 2008, nämlich der Sicherung der Wettbewerbsfä-
higkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes, verspricht sich der Gesetzgeber fol-
gende Ziele von der Einführung der Abgeltungsteuer:
2
·
Vereinfachung des Steuersystems: pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit ei-
nem einheitlichen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent
·
Verhinderung des Abzugs von Kapital ins Ausland: Durch die Einführung der Abgel-
tungsteuer in Deutschland, wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen
an die internationalen Gegebenheiten angepasst
·
Anonymität der Anleger: Sofern die Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug
abschließend erfolgt, müssen die Kapitalerträge diesbezüglich nicht mehr i.R.d. Ein-
kommensteuererklärung angegeben werden.
·
Abbau von Bürokratie: Die neuen Informationspflichten sind auf das notwendige Maß
begrenzt und viele von ihnen beinhalten zudem steuerlich begünstigende Wahlrechte
Da es zu diesem Zeitpunkt kaum Erfahrungswerte die Abgeltungsteuer betreffend gibt, bleibt
abzuwarten, ob und in wie weit die oben genannten Zielsetzungen der Bundesregierung ver-
wirklicht werden können. Fakt ist, dass bereits mit den Jahressteuergesetzen 2008 und 2009
einige Zweifelsfragen der Abgeltungsteuer beseitigt werden mussten.
1.2
Ablauf der Untersuchung
Ziel dieser Diplomarbeit ist es zum einen den Anwendungsbereich der neuen Abgeltungsteuer
zu beschreiben. Es soll dargestellt werden, welche Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer
erfasst werden, und wo Ausnahmeregelungen bestehen. Zum anderen sollen die massiven
1
vgl. Dahm, Joachim; Hamacher, Rolfjosef: Termingeschäfte und Abgeltungsteuer, in DStR 2008, S. 1910
2
vgl. Weber-Grellet: AbgSt: Irritiertes Rechtsempfinden, S. 545

3
Änderungen des Besteuerungssystems von Kapitalerträgen erörtert werden, die mit der Ein-
führung der Abgeltungsteuer einhergehen.
Wie bereits erwähnt sollen grundsätzlich alle Kapitalerträge im Privatbereich durch die Ab-
geltungsteuer mit 25 % erfassen werden. Hierzu wurden die Besteuerungstatbestände ange-
passt. Die Vorliegende Diplomarbeit befasst sich zunächst in Kapitel 2 mit der Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Abgeltungsteuer. Neben den Änderungen bzw. Erweiterungen
bei den laufenden Kapitalerträgen werden auch sämtliche Veräußerungs- und Einlösungstat-
bestände im Zusammenhang mit privaten Kapitalanlagen analysiert. Hierbei wird ebenfalls
auf Änderungen eingegangen, die im Nachhinein mit den Jahressteuergesetzen 2008 und 2009
in Kraft getreten sind.
Kapitel 3 befasst sich schließlich mit den gravierenden Änderungen des Besteuerungssystems
von Einkünften aus Kapitalvermögen. Unter anderen werden in diesem Kapitel das Wer-
bungskostenabzugsverbot, der neue Sparer-Pauschbetrag, die Verlustverrechnungsbeschrän-
kungen oder auch die besonderen Veranlagungswahlrechte beleuchtet. Des Weiteren wird in
diesem Kapitel auf die Änderungen bei der Berücksichtigung der Kirchensteuer eingegangen.
Ebenfalls werden die nötigen gesetzlichen Änderungen an den Regelungen zum Kapitaler-
tragsteuerabzug dargestellt.
Zum Abschluss wird in Kapitel 4 der vorliegenden Arbeit analysiert, in wie weit die Einfüh-
rung der Abgeltungsteuer tatsächlich eine Vereinfachung der Besteuerung von Einkünften aus
Kapitalvermögen bedeutet. Dazu werden die Änderungen am Besteuerungssystem kritisch
betrachtet. Außerdem werden in diesem Kapitel mögliche verfassungswidrige Konstellationen
ausgewertet.
1.3
Themenabgrenzung
Die Einführung der Abgeltungsteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform zum
01.01.2009 hat weitreichende Konsequenzen für private Kapitalanleger, Banken und den Fis-
kus. Die vorliegende Diplomarbeit beleuchtet nicht den Themenkomplex der Abgeltungsteuer
in seiner Gesamtheit.
Nachdem die Abgeltungsteuer grundsätzlich bereits an der Quelle zum Abzug gebracht wer-
den soll, mussten die technischen Vorraussetzungen für den Steuerabzug bei den auszahlen-

4
den Stellen (z.B. Banken) im Vorfeld geschaffen werden. Diese Problematik wird in dieser
Arbeit nicht abgehandelt.
Die vorliegende Diplomarbeit bietet keine Bewertung der einzelnen Anlagearten unter Wir-
kung der Abgeltungsteuer, d.h. auf Gewinner und Verlierer unter den Anlagearten wird nicht
eingegangen. Ebenso befasst sich die vorliegende Diplomarbeit nicht mit Anlagestrategien
bzw. Gestaltungsempfehlungen zu den einzelnen Anlagearten, da diese Thematik genügend
Stoff für eine eigenständige Arbeit bieten würde.
Weiter werden mögliche abgeltungsteuerfreundliche Anlagekreationen der Investmentgesell-
schaften in dieser Arbeit ebenfalls nicht beleuchtet.
Die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds richtet sich nach dem Investmentsteuerge-
setz. Auch hier wurden aufgrund der Abgeltungsteuer-Einführung Anpassungen vorgenom-
men. Die Vorschriften des InvStG sind jedoch vorrangig (lex specialis) vor den Vorschriften
des EStG anzuwenden. Nachdem sich die Arbeit ausschließlich mit den Änderungen am Ein-
kommensteuergesetz beschäftigt, unterbleibt eine Analyse der Investmentfonds.
Außerdem werden die die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Kontenabrufverfahren
und auf die Zinsinformationsverordnung nicht behandelt.
Die Darstellung einer etwaigen Doppelbelastung von Einkommensteuer und Erbschaftssteuer
i.R.d. Abgeltungsteuer unterbleibt ebenfalls.
Darüber hinaus werden Kapitalmaßnahmen von Aktiengesellschaften nicht erörtert da sich die
Abgeltungsteuer grundsätzlich nur auf private Kapitalerträge bezieht.

5
2
Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer
2.1
Persönlicher Anwendungsbereich ­ Einkünftezurechnung
Die Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Abgeltungsteuer regelt der allgemeine Zurechnungsgrundsatz. Dieser be-
sagt, dass Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Erzielung der Ein-
künfte erfüllt.
1
Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG erzielt derjenige, der im Rahmen einer pri-
vaten Vermögensverwaltung eigenes oder fremdes Vermögen gegen Entgelt zur zeitweisen
Nutzung überlässt. Grundsätzlich erfolgt die Zurechnung also beim Inhaber des Kapitals, z.B.
beim Gesellschafter oder beim Gläubiger. Den Tatbestand der Einkunftserzielung kann auch
der in ein bestehendes Kapitalnutzungsverhältnis eintretende Nachfolger erfüllen, wenn dieser
Erträge für eigene Rechnung erzielt.
Eine Ausnahme vom allgemeinen Zurechnungsgrundsatz stellt wie bisher der gesetzlich nor-
mierte Zurechnungsgrundsatz dar, der für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1
Nr. 1 und 2 EStG gilt. Dieser wird seit Einführung der Abgeltungsteuer im § 20 Abs. 5 EStG
(bislang in § 20 Abs. 2a EStG a.F.) erläutert und besagt, dass Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1
Nr. 1 und 2 EStG dem Anteilseigner zuzurechnen sind, § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. Anteilseig-
ner ist zum einen derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S.d. §
20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuzurechnen sind, § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG. Zum anderen gilt ein Nieß-
braucher oder Pfandgläubiger, dem die Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuzurechnen
sind, ebenfalls als Anteilseigner, § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG
2
1
BFH v. 12.10.1982, BStBl II 1983, 128, Beschl. v. 29.11.1982. BStBl II 1983, 272
2
vgl. Harenberg, Friedrich; Irmer, Gisbert: Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. Grundsätze der Besteue-
rung. Halbeinkünfteverfahren. Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. ABC der Kapitalanlagen und Erträge. 4.
Aufl., Herne 2007, S. 66-69; Schlotter, Josef; Jansen, Gabi: Abgeltungsteuer. Neustrukturierung der Besteuerung
privater Kapitaleinkünfte. Detaillierte Darstellung aller relevanten Anlageformen. Gestaltungsmöglichkeiten im
Vorfeld und nach Einführung., 1. Aufl., Stuttgart 2008, S. 18f.

6
2.2
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer erstreckt sich grundsätzlich auf sämt-
liche Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Dies gilt sowohl für laufende Erträge,
als auch für sämtliche Gewinne aus der Veräußerung aller verbrieften oder unverbrieften Ka-
pitalanlagen. Somit werden nun nicht mehr nur die Erträge aus der Quelle, sondern auch die
Wertveränderungen des Vermögensstamms erfasst.
1
Bislang wurde zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG a.F. und privaten Ver-
äußerungsgeschäften §§ 22 Nr. 2, 23 EStG a.F. unterschieden.
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 sind die Vorschriften bezüglich der Kapi-
talanlagebesteuerung grundlegend neu gestaltet worden. Die Neufassung des § 20 EStG führt
die Regelungen zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften
zusammen. Absatz 1 zählt die Einkunftstatbestände auf, d.h. die aus Kapitalanlagen erzielten
Gewinnanteile, Bezüge, Einnahmen, Erträge oder Zinsen. Die Veräußerungstatbestände wer-
den im Absatz 2 erläutert.
2
1
vgl. Hechtner, Frank; Hundsdoerfer, Jochen: Schedulenbesteuerung von Kapitaleinkünften mit der Abgeltungs-
teuer: Belastungswirkung und Problemfelder, in: StuW, S. 23
2
vgl. Gstädtner, Thomas: Die Besteuerung privater Kapitalanlagen, 1. Aufl., Köln 2008, S. 7-8; Ashauer-Moll,
Ellen; Rösch, Sonja: Abgeltungsteuer. Kapital schützen - Steuern optimieren. 1. Aufl., Wiesbaden 2008, S. 64

7
Tabelle 1: Struktur des § 20 EStG
1
Abs. 1 Laufende Erträge
Abs. 2 Veräußerungsgewinne
Nr. 1
Anteile an Körperschaften
Nr. 1
Anteile an Körperschaften
Nr. 2
Auflösung von Körperschaften, Kapitalher-
absetzung
Nr. 2
Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht
Nr. 3
(unbesetzt)
Nr. 3
Termingeschäfte
Nr. 4
Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen
Nr. 4
Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen
Nr. 5
Hypotheken, Grundschulden
Nr. 5
Hypotheken, Grundschulden
Nr. 6
Kapitallebensversicherungen
Nr. 6
Kapitallebensversicherungen
Nr. 7
Sonstige Kapitalorderungen
Nr. 7
Sonstige Kapitalforderungen
Nr. 8
Diskontbeträge
Nr. 9
Leistungen nicht befreiter Körperschaften
Nr. 9
Übertragung einer Position nach
20 Abs. 1 Nr.9 EStG
Nr. 10
Sonstige Leistungen
Nr. 11
Stillhaltergeschäfte
Durch die Aufzählungen des § 20 EStG werden abschließend alle Quellen genannt, die Nen-
nung deren Inhalt und Umfang ist jedoch nicht abschließend.
2
2.2.1
Laufende Erträge § 20 Abs. 1 EStG
Wie bisher werden die laufenden Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 EStG geregelt:
·
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge (auch verdeckte Gewinnaus-
schüttungen) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaften oder bergbautreibenden Vereinigungen, sofern diese die Rechte einer juristi-
schen Person haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
1
vgl. Schlotter; Jansen: Abgeltungsteuer., S.26
2
ebenda, S. 26

8
·
Bezüge, die bei Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft anfallen und
nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG)
·
Einnahmen aus ­ typisch ­ stillen Gesellschaften
·
Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung (partiari-
schen Darlehen) (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
·
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden (§ 20 Abs.
1 Nr. 5 EStG)
·
Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
·
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG)
·
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG)
·
ausschüttungsgleiche Leistungen von nicht von der Körperschaftssteuer befreiten Körper-
schaften, soweit sie nicht bereits unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9
EStG)
·
ausschüttungsgleiche Leistungen sowie nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne von Be-
trieben gewerblicher Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG)
2.2.1.1
Ausweitung der laufenden Erträge
Um die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossenen Änderungen bezüg-
lich der laufenden Kapitalerträge gesetzlich zu fixieren musste der § 20 Abs. 1 EStG in eini-
gen Punkten erweitert bzw. angepasst werden. Um alle Tatbestände zu erfassen wurden des-
halb die Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften (Nr. 11) mit aufgenommen. Des Weiteren
werden seit 1.1.2009 bei den sonstigen Kapitalforderungen (Nr. 7) nun ebenfalls rein spekula-
tive Anlagen erfasst. Außerdem erfolgte eine Klarstellung im Bereich der Lebens- und Ren-
tenversicherungen (Nr. 6).
1
1
Griesel, Carmen; Mertes, Jürgen: Die neue Abgeltungsteuer. Vom progressiven Steuersatz zur flat tax. 1. Aufl.,
Bonn 2008, S. 40

9
2.2.1.2
Lebensversicherungsleistungen
Die Regelung für Erträge aus Versicherungsverträgen findet sich in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
und besagt dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe
der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall oder bei Rückkauf, Einkünfte aus Kapital-
vermögen darstellt und der Besteuerung i.R.d. Abgeltungsteuer unterliegt.
Wie bislang bezieht sich diese Regelung ausschließlich auf Rentenversicherungen mit Kapi-
talwahlrecht (bei denen jedoch nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht
wurde) und auf Kapitalversicherungen mit Spareranteil. Bei beiden Varianten muss der Ver-
tragsabschluss nach dem 31.12.2004 erfolgt sein (sog. Neuverträge).
Steuerlich privilegiert werden solche Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen.
Hier wird nämlich nur der hälftige Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde gelegt.
Die Vorraussetzung hierfür ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, dass die Versicherungslei-
tung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf
Jahren Vertragsdauer ausbezahlt wird.
1
Der häufig vorkommende Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf eine Ver-
sicherungsleistung entgeltlich überträgt, wurde bislang gesetzlich nicht ausreichend geregelt.
Hier sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf und ergänzte die entsprechende Vorschrift im § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG.
Dieser stellt klar, dass der neue Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des zu versteuernden
Unterschiedbetrags, anstelle der Summer der Beiträge, die Anschaffungskosten von der Ver-
sicherungsleistung zum Abzug bringen kann. Hierdurch soll eine Übermaßbesteuerung des
Erwerbers der Versicherungsleistung verhindert werden. Dies wird damit gerechtfertigt, dass
der Anschaffungspreis bei Erwerb von Versicherungsleistungen i.d.R. über der Summe der
bisher bezahlten Beiträge liegt, was durch den regelmäßig erwirtschafteten Sparanteil der Bei-
träge zu erklären ist.
2
1
vgl. Harenberg, Friedrich; Zöller, Stefan: Abgeltungsteuer 2009. Erläuterungen mit Praxishinweisen. Anlage-
empfehlungen. Abgeltungsteuer in Schaubildern. Lexikon der Abgeltungsteuer. Häufig gestellte Fragen und
Antworten (FAQs). 1. Aufl., Herne 2008, S. 46f.
2
vgl. Haas, Ingeborg: Die neue Abgeltungssteuer, Steuern optimieren durch Vermögensumschichtung 2. Aufl.,
München 2008, S. 15-16

10
2.2.1.3
Sonstige Kapitalforderungen
Die Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besagt, dass zu den Einkünften aus Kapitalver-
mögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören, wenn die Rückzahlung
des Kapitalvermögens oder ein Entgelt (Zinsen) für die Überlassung des Kapitalvermögens
zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder
des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt auch weiterhin unabhängig
von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
In Anlehnung an das alte Recht bietet der § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. weiterhin einen Auf-
fangtatbestand für alle möglichen Gestaltungen von Kapitalanlagen und hieraus zufließenden
Erträgen.
1
Seit 1.1.2009 werden auch rein spekulative Anlagen im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Von
rein spekulativen Anlagen spricht man, wenn sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch die
Höhe des Entgelts (Zinsen) von einem ungewissen Ereignis abhängt. Diese waren bislang
nicht als Einkünfte i.S.d. § 20 EStG zu klassifizieren, sondern wurden allein durch §§ 22 Nr.
2, 23 EStG a.F. besteuert. Zu ihnen zählen insbesondere die sog. Vollrisikozertifikate (bzw.
Zertifikate ohne Kapitalgarantie). Darüber hinaus fallen seit 2009 folgende Tatbestände unter
die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
2
·
gesicherte Rückzahlung des Kapitalvermögens und gesicherter Kapitalertrag,
·
gesicherte Rückzahlung des Kapitalvermögens, aber ungewisser Kapitalertrag,
·
ungewiss Rückzahlung des Kapitalvermögens, aber gesicherter Kapitalertrag,
·
ungewisse Rückzahlung des Kapitalvermögens und ungewisser Kapitalertrag
1
vgl. Griesel; Mertes: Die neue Abgeltungsteuer., S. 43f.
2
vgl. Jörißen, Ann-Erika; Jörißen, Ole: Die Besteuerung von Finanzinnovationen, in: SteuerStud 2009, S. 26

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836643344
DOI
10.3239/9783836643344
Dateigröße
666 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2010 (März)
Note
2,0
Schlagworte
günstigerprüfung kapitalerträge kirchensteuer glattstellungsprämien versicherung
Zurück

Titel: Abgeltungsteuer
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
81 Seiten
Cookie-Einstellungen