Abgeltungsteuer
Die Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer und die mit der Einführung einhergehenden Änderungen am bestehenden Besteuerungssystem von Einkünften aus Kapitalvermögen
					
	
		©2009
		Diplomarbeit
		
			
				81 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Problemstellung:	
Im Hinblick auf die Steuerbelastung unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der höchsten nominalen und effektiven Steuerbelastung in Europa. Um die Standortattraktivität Deutschlands wieder zu steigern und international wettbewerbsfähiger zu sein vereinbarten CDU/CSU und SPD am 11.11.2005 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung. Nachdem die Unternehmensteuerreform 2008 am 24.05.2007 durch den Bundestag verabschiedet wurde, gab der Bundesrat am 06.07.2007 seine Zustimmung. Weitestgehend traten die Änderungen der am 17.08.2007 veröffentlichten UntStRef 2008 bereits zu Beginn des letzten Jahres in Kraft.
Die ebenfalls i.R.d. UntStRef 2008 beschlossene Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2009. Damit folgt Deutschland der Mehrzahl der europäischen Staaten, die bereits schon länger eine abgeltende Kapitalertragsteuer eingeführt haben.
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zur massiven Neugestaltung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.01.2009 ist jeder Ertrag, der aus einer Kapitalanlage entsteht, steuerbar. Somit sollen nicht nur alle laufenden Kapitalerträge, sondern auch sämtliche Wertzuwächse bei Kapitalanlagen, unabhängig von einer Haltedauer, dem neuen pauschalen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent unterworfen werden. Grundsätzlich soll der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgen und somit abgegolten sein, d.h. eine Veranlagung der Kapitalerträge entfällt. Weiter kommt es zu einer Bruttobesteuerung, da tatsächliche Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Schedule für Kapitaleinkünfte entstanden, d.h. neben den Gewinneinkunftsarten und den Überschusseinkunftsarten wurde faktisch eine weitere Einkunftsart kreiert. Durch die Ausgliederung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt es zum Einstieg in die duale Einkommensteuer. Hierbei sei erwähnt, dass eine Abgeltungsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern eine Technik der Besteuerung und der Steuererhebung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Steuer mit abgeltender Wirkung, um eine sog. Schedulenbesteuerung.
Neben dem allgemeinen Ziel der UntStRef 2008, nämlich der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes, verspricht sich der Gesetzgeber folgende Ziele von der Einführung der Abgeltungsteuer:
Vereinfachung des Steuersystems: […]
	Im Hinblick auf die Steuerbelastung unterliegen Kapitalgesellschaften in Deutschland der höchsten nominalen und effektiven Steuerbelastung in Europa. Um die Standortattraktivität Deutschlands wieder zu steigern und international wettbewerbsfähiger zu sein vereinbarten CDU/CSU und SPD am 11.11.2005 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung. Nachdem die Unternehmensteuerreform 2008 am 24.05.2007 durch den Bundestag verabschiedet wurde, gab der Bundesrat am 06.07.2007 seine Zustimmung. Weitestgehend traten die Änderungen der am 17.08.2007 veröffentlichten UntStRef 2008 bereits zu Beginn des letzten Jahres in Kraft.
Die ebenfalls i.R.d. UntStRef 2008 beschlossene Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2009. Damit folgt Deutschland der Mehrzahl der europäischen Staaten, die bereits schon länger eine abgeltende Kapitalertragsteuer eingeführt haben.
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer kommt es zur massiven Neugestaltung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.01.2009 ist jeder Ertrag, der aus einer Kapitalanlage entsteht, steuerbar. Somit sollen nicht nur alle laufenden Kapitalerträge, sondern auch sämtliche Wertzuwächse bei Kapitalanlagen, unabhängig von einer Haltedauer, dem neuen pauschalen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent unterworfen werden. Grundsätzlich soll der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgen und somit abgegolten sein, d.h. eine Veranlagung der Kapitalerträge entfällt. Weiter kommt es zu einer Bruttobesteuerung, da tatsächliche Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Schedule für Kapitaleinkünfte entstanden, d.h. neben den Gewinneinkunftsarten und den Überschusseinkunftsarten wurde faktisch eine weitere Einkunftsart kreiert. Durch die Ausgliederung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt es zum Einstieg in die duale Einkommensteuer. Hierbei sei erwähnt, dass eine Abgeltungsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern eine Technik der Besteuerung und der Steuererhebung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Steuer mit abgeltender Wirkung, um eine sog. Schedulenbesteuerung.
Neben dem allgemeinen Ziel der UntStRef 2008, nämlich der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarktes, verspricht sich der Gesetzgeber folgende Ziele von der Einführung der Abgeltungsteuer:
Vereinfachung des Steuersystems: […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Bastian Borndörfer 
Abgeltungsteuer 
Die Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer und die mit der Einführung 
einhergehenden Änderungen am bestehenden Besteuerungssystem von Einkünften aus 
Kapitalvermögen 
ISBN: 978-3-8366-4334-4 
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010 
Zugl. Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg, Nürnberg, Deutschland, 
Diplomarbeit, 2009 
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, 
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von 
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der 
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, 
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung 
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen 
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik 
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich 
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des 
Urheberrechtes. 
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in 
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, 
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei 
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. 
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können 
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder 
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl. 
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen. 
© Diplomica Verlag GmbH 
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010 
I
Inhaltsverzeichnis ... I 
Abkürzungsverzeichnis:... IV 
1 
Einleitung ...1 
1.1 
Problemstellung ...1 
1.2 
Ablauf der Untersuchung ...2 
1.3 
Themenabgrenzung...3 
2 
Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer ...5 
2.1 
Persönlicher Anwendungsbereich  Einkünftezurechnung ...5 
2.2 
Sachlicher Anwendungsbereich...6 
2.2.1 
Laufende Erträge § 20 Abs. 1 EStG...7 
2.2.1.1 
Ausweitung der laufenden Erträge...8 
2.2.1.2 
Lebensversicherungsleistungen ...9 
2.2.1.3 
Sonstige Kapitalforderungen ...10 
2.2.1.4 
Stillhalter- und Glattstellungsprämien ...12 
2.2.2 
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen § 20 Abs. 2 EStG ...14 
2.2.2.1 
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, 
Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und  Anwartschaftswerten ...14 
2.2.2.2 
Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen ...15 
2.2.2.3 
Einnahmen aus Termingeschäften ...15 
2.2.2.4 
Veräußerung stiller Beteiligungen 
oder Abtretung von partiarischen Darlehen ...16 
2.2.2.5 
Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden...17 
2.2.2.6 
Veräußerung von Lebensversicherungsansprüchen...17 
2.2.2.6.1 
Unterscheidung zwischen Neu- und Altverträgen ...18 
2.2.2.6.2 
Pflichten der Versicherungsgesellschaft ...18 
2.2.2.7 
Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen ...19 
2.2.2.8 
Übertragung oder Aufgabe einer Mitgliedschaft ...20 
2.2.2.9 
Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen...21 
II
2.2.2.10 
Veräußerungsvorgänge bei vermögensverwaltenden  
Personengesellschaften ...21 
2.2.2.11 
Ermittlung des Gewinns bei Veräußerungstatbeständen 
des § 20 Abs. 2 EStG ...22 
2.2.3 
Besondere Entgelte und Vorteile ...24 
2.3 
Ausnahmen von der Abgeltungsteuer ...25 
2.3.1 
Ausnahmen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ...25 
2.3.2 
Ausnahmetatbestände des § 32d Abs. 2 EStG ...26 
2.3.2.1 
Kapitalüberlassung...26 
2.3.2.1.1 
Nahestehende Personen ...27 
2.3.2.1.2 
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ...28 
2.3.2.1.3 
Back-to-back-Finanzierung...28 
2.3.2.2 
Leistungen aus Lebensversicherungen ...30 
2.3.2.3 
unternehmerische Beteiligungen...31 
2.4 
Zeitliche Anwendungsvorschriften für die Abgeltungsteuer ...31 
2.4.1 
Grundsätzliches...31 
2.4.2 
Laufende Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 EStG...32 
2.4.3 
Veräußerungsgewinne gem. § 20 Abs. 2 EStG...33 
2.4.4 
Grandfathering-Regelung § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG...35 
2.4.5 
Sonderregelung für Vollrisikozertifikate § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG ...35 
2.5 
gesonderter Steuertarif ...36 
3 
Änderungen am Steuersystem durch die Abgeltungsteuer ...38 
3.1 
Kapitalertragssteuereinzug...38 
3.1.1 
Steuertarif...39 
3.1.2 
Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen ...39 
3.1.2.1 
Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008...41 
3.1.2.1.1 
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen ...41 
3.1.2.1.2 
ausländische Kapitalerträge ...42 
3.1.2.1.3 
Wegfall der Bagatellgrenze...43 
3.1.3 
Abstandnahme vom Steuerabzug...43 
3.1.3.1 
Freistellungsauftrag...44 
3.1.3.2 
Nichtveranlagungsbescheinigung ...45 
3.2 
Kirchensteuer ...46 
III
3.2.1 
Kirchensteuer beim Abzugsverfahren...46 
3.2.2 
Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren ...48 
3.2.3 
Kirchensteuer bei mehreren beteiligten Gläubigern ...49 
3.2.4 
Kirchendatenbank ...49 
3.3 
Veranlagungsvarianten ...50 
3.3.1 
Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz...51 
3.3.2 
Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz (Günstigerprüfung)...52 
3.3.3 
Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz...53 
3.3.4 
Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz...54 
3.4 
Werbungskostenabzug ...55 
3.4.1 
Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 EStG ...55 
3.4.2 
Werbungskostenabzugsverbot ...56 
3.4.3 
Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ...57 
3.5 
Wegfall der Spekulationsfrist ...57 
3.6 
Abschaffung des Halbeinkünfteverfahren ...58 
3.7 
Einführung des Teileinkünfteverfahrens...59 
3.8 
Verlustverrechnung...60 
3.8.1 
Aktienverluste ...61 
3.8.2 
Verrechnung von Altverlusten ...62 
3.8.3 
Altverluste aus Stillhaltergeschäften...62 
3.8.4 
Verlustverrechnungstopf...63 
3.9 
Wegfall der Jahresbescheinigung ...65 
4 
Zusammenfassung ...66 
Literaturverzeichnis: ...VII 
IV
Abkürzungsverzeichnis: 
a.F.   
alte Fassung 
Abs.   
Absatz 
AbgSt 
Abgeltungsteuer 
AktG  
Aktiengesetz 
Altern. 
Alternative 
AO   
Abgabenordnung 
AStG  
Außensteuergesetz 
Aufl.   
Auflage 
BC 
Bilanzbuchhalter und Controller (Zeitschrift) 
BewG 
Bewertungsgesetz 
BFH   
Bundesfinanzhof 
BMF   
Bundesministerium für Finanzen 
BStBl. 
Bundessteuerblatt 
BT-Drs. 
Bundestagsdrucksache 
bzw.   
beziehungsweise 
bzgl.   
bezüglich 
ca. 
circa 
d.h.   
das heißt 
DStR  
Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) 
DStZ   
Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift) 
einschl. 
einschließlich 
V
etc.   
et cetera 
EStG   
Einkommensteuergesetz 
EUR   
Euro 
evtl.   
eventuell 
f. 
folgend 
ff. 
folgende 
FI 
Finanzinnovation(en) 
GG   
Grundgesetz 
GmbH 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
grdsl.  
grundsätzlich 
HEV   
Halbeinkünfteverfahren 
HS 
Halbsatz 
i.d.R.  
in der Regel 
i.H.v.  
in Höhe von 
i.R.d.  
im Rahmen des (der) 
i.S.d.   
im Sinne des (der) 
i.S.v.   
im Sinne von 
LV-Ansprüche 
Lebensversicherungsansprüche 
JStG 2008   
Jahressteuergesetz 2008 
JStG 2009   
Jahressteuergesetz 2009 
KapESt 
Kapitalertragsteuer 
KapG  
Kapitalgesellschaft 
KGaA 
Kommanditgesellschaft auf Aktien 
VI
KiSt   
Kirchensteuer 
KStG  
Körperschaftssteuergesetz 
max.   
maximal 
NJW   
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) 
Nr. 
Nummer 
o.g.   
oben genannte (n) 
Rn 
Randnummer 
S. 
Seite 
sog.   
so genannte 
SolZG 
Solidaritätszuschlaggesetz 
SolZ   
Solidaritätszuschlag 
Stbg   
Die Steuerberatung (Zeitschrift) 
StuW  
Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) 
TEV   
Teileinkünfteverfahren 
u.a.   
unter anderem 
UntStRef 
Unternehmensteuerreform 
UnStRefG   
Unternehmensteuerreformgesetz 
usw.   
und so weiter 
u.U.   
unter Umständen 
v. 
vom 
z.B.   
zum Beispiel 
zit. 
zitiert 
zw.   
zwischen 
1
1
Einleitung 
1.1
Problemstellung 
Im  Hinblick  auf  die  Steuerbelastung  unterliegen  Kapitalgesellschaften  in  Deutschland  der 
höchsten  nominalen  und  effektiven  Steuerbelastung  in  Europa.
1
  Um  die  Standortattraktivität 
Deutschlands  wieder  zu  steigern  und  international  wettbewerbsfähiger  zu  sein  vereinbarten 
CDU/CSU  und  SPD  am  11.11.2005  eine  grundlegende  Reform  der  Unternehmensbesteue-
rung. Nachdem die Unternehmensteuerreform 2008 am 24.05.2007 durch den Bundestag ver-
abschiedet wurde, gab der Bundesrat am 06.07.2007 seine Zustimmung. Weitestgehend traten 
die  Änderungen  der  am  17.08.2007  veröffentlichten  UntStRef  2008
2
  bereits  zu  Beginn  des 
letzten Jahres in Kraft. 
Die  ebenfalls  i.R.d.  UntStRef  2008  beschlossene  Einführung  einer  Abgeltungsteuer  auf  Ein-
künfte  aus  Kapitalvermögen  erfolgte  jedoch  erst  mit  Wirkung  zum  01.01.2009.  Damit  folgt 
Deutschland der Mehrzahl der europäischen Staaten, die bereits schon länger eine abgeltende 
Kapitalertragsteuer eingeführt haben. 
Durch  die  Einführung  der  Abgeltungsteuer  kommt  es  zur  massiven  Neugestaltung  der  Be-
steuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Seit 01.01.2009 ist jeder Ertrag, der aus einer 
Kapitalanlage  entsteht,  steuerbar.  Somit  sollen  nicht  nur  alle  laufenden  Kapitalerträge,  son-
dern  auch  sämtliche  Wertzuwächse  bei  Kapitalanlagen,  unabhängig  von  einer  Haltedauer, 
dem  neuen  pauschalen  Steuersatz  i.H.v.  25  Prozent  unterworfen  werden.  Grundsätzlich  soll 
der Steuerabzug bereits an der Quelle erfolgen und somit abgegolten sein, d.h. eine Veranla-
gung der Kapitalerträge entfällt. Weiter kommt es zu einer Bruttobesteuerung, da tatsächliche 
Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden können.
3
Mit  der  Einführung  der  Abgeltungsteuer  ist  eine  Schedule  für  Kapitaleinkünfte  entstanden, 
d.h. neben den Gewinneinkunftsarten und den  Überschusseinkunftsarten wurde faktisch  eine 
weitere  Einkunftsart  kreiert.  Durch  die  Ausgliederung  der  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen 
kommt es zum Einstieg in die duale Einkommensteuer
4
. Hierbei sei erwähnt, dass eine Abgel-
1
 Monatsbericht des BMF - März 2007, S. 88 
2
 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 17.August 2007 
3
 vgl. Weber-Grellet, Heinrich: Die Abgeltungsteuer: Irritiertes Rechtsempfinden oder Zukunftschance?, in: 
NJW 2008, S. 545 
4
 vgl. Spengel, Christoph; Ernst, Christof: Private Kapitalanlagen vor und nach der Einführung der Abgeltungs-
teuer  eine steuerplanerische Analyse, in DStR 2008, 835 
2
tungsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern eine Technik der Besteuerung und der Steuerer-
hebung darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Steuer mit abgeltender Wirkung, um eine 
sog. Schedulenbesteuerung.
1
Neben dem allgemeinen Ziel der UntStRef 2008, nämlich der Sicherung der Wettbewerbsfä-
higkeit  und  Attraktivität  des  deutschen  Kapitalmarktes,  verspricht  sich  der  Gesetzgeber  fol-
gende Ziele von der Einführung der Abgeltungsteuer:
2
·
 Vereinfachung des Steuersystems: pauschale Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit ei-
nem einheitlichen Steuersatz i.H.v. 25 Prozent 
·
 Verhinderung des Abzugs von Kapital ins Ausland: Durch die Einführung der Abgel-
tungsteuer in Deutschland, wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen 
an die internationalen Gegebenheiten angepasst 
·
 Anonymität  der  Anleger:  Sofern  die  Besteuerung  durch  den  Kapitalertragsteuerabzug 
abschließend  erfolgt,  müssen  die  Kapitalerträge  diesbezüglich  nicht  mehr  i.R.d.  Ein-
kommensteuererklärung angegeben werden. 
·
 Abbau von Bürokratie: Die neuen Informationspflichten sind auf das notwendige Maß 
begrenzt und viele von ihnen beinhalten zudem steuerlich begünstigende Wahlrechte 
Da es zu diesem Zeitpunkt kaum Erfahrungswerte die Abgeltungsteuer betreffend gibt, bleibt 
abzuwarten, ob und in wie weit die oben genannten Zielsetzungen der Bundesregierung ver-
wirklicht  werden  können.  Fakt  ist,  dass  bereits  mit  den  Jahressteuergesetzen  2008  und  2009 
einige Zweifelsfragen der Abgeltungsteuer beseitigt werden mussten. 
1.2
Ablauf der Untersuchung 
Ziel dieser Diplomarbeit ist es zum einen den Anwendungsbereich der neuen Abgeltungsteuer 
zu beschreiben. Es soll dargestellt werden, welche Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer 
erfasst  werden,  und  wo  Ausnahmeregelungen  bestehen.  Zum  anderen  sollen  die  massiven 
1
 vgl. Dahm, Joachim; Hamacher, Rolfjosef: Termingeschäfte und Abgeltungsteuer, in DStR 2008, S. 1910 
2
 vgl. Weber-Grellet: AbgSt: Irritiertes Rechtsempfinden, S. 545 
3
Änderungen  des  Besteuerungssystems  von  Kapitalerträgen  erörtert  werden,  die  mit  der  Ein-
führung der Abgeltungsteuer einhergehen. 
Wie  bereits  erwähnt  sollen  grundsätzlich  alle  Kapitalerträge  im  Privatbereich  durch  die  Ab-
geltungsteuer  mit  25  %  erfassen  werden.  Hierzu  wurden  die  Besteuerungstatbestände  ange-
passt.  Die  Vorliegende  Diplomarbeit  befasst  sich  zunächst  in  Kapitel  2  mit  der  Erweiterung 
des  Anwendungsbereichs  der  Abgeltungsteuer.  Neben  den  Änderungen  bzw.  Erweiterungen 
bei  den  laufenden  Kapitalerträgen  werden  auch  sämtliche  Veräußerungs-  und  Einlösungstat-
bestände  im  Zusammenhang  mit  privaten  Kapitalanlagen  analysiert.  Hierbei  wird  ebenfalls 
auf Änderungen eingegangen, die im Nachhinein mit den Jahressteuergesetzen 2008 und 2009 
in Kraft getreten sind. 
Kapitel 3 befasst sich schließlich mit den gravierenden Änderungen des Besteuerungssystems 
von  Einkünften  aus  Kapitalvermögen.  Unter  anderen  werden  in  diesem  Kapitel  das  Wer-
bungskostenabzugsverbot,  der  neue  Sparer-Pauschbetrag,  die  Verlustverrechnungsbeschrän-
kungen oder auch die besonderen Veranlagungswahlrechte beleuchtet. Des Weiteren wird in 
diesem Kapitel auf die Änderungen bei der Berücksichtigung der Kirchensteuer eingegangen. 
Ebenfalls  werden  die  nötigen  gesetzlichen  Änderungen  an  den  Regelungen  zum  Kapitaler-
tragsteuerabzug dargestellt. 
Zum Abschluss wird in Kapitel 4 der vorliegenden Arbeit analysiert, in wie weit die Einfüh-
rung der Abgeltungsteuer tatsächlich eine Vereinfachung der Besteuerung von Einkünften aus 
Kapitalvermögen  bedeutet.  Dazu  werden  die  Änderungen  am  Besteuerungssystem  kritisch 
betrachtet. Außerdem werden in diesem Kapitel mögliche verfassungswidrige Konstellationen 
ausgewertet. 
1.3
Themenabgrenzung 
Die  Einführung  der  Abgeltungsteuer  im  Rahmen  der  Unternehmensteuerreform  zum 
01.01.2009 hat weitreichende Konsequenzen für private Kapitalanleger, Banken und den Fis-
kus. Die vorliegende Diplomarbeit beleuchtet nicht den Themenkomplex der Abgeltungsteuer 
in seiner Gesamtheit. 
Nachdem die Abgeltungsteuer grundsätzlich bereits an der Quelle zum Abzug gebracht wer-
den  soll,  mussten  die  technischen  Vorraussetzungen  für  den  Steuerabzug  bei  den  auszahlen-
4
den  Stellen  (z.B.  Banken)  im  Vorfeld  geschaffen  werden.  Diese  Problematik  wird  in  dieser 
Arbeit nicht abgehandelt. 
Die  vorliegende  Diplomarbeit  bietet  keine  Bewertung  der  einzelnen  Anlagearten  unter  Wir-
kung der Abgeltungsteuer, d.h. auf Gewinner und Verlierer unter den Anlagearten wird nicht 
eingegangen.  Ebenso  befasst  sich  die  vorliegende  Diplomarbeit  nicht  mit  Anlagestrategien 
bzw.  Gestaltungsempfehlungen  zu  den  einzelnen  Anlagearten,  da  diese  Thematik  genügend 
Stoff für eine eigenständige Arbeit bieten würde. 
Weiter  werden  mögliche  abgeltungsteuerfreundliche  Anlagekreationen  der  Investmentgesell-
schaften in dieser Arbeit ebenfalls nicht beleuchtet. 
Die Besteuerung der Erträge aus  Investmentfonds richtet sich nach dem Investmentsteuerge-
setz.  Auch  hier  wurden  aufgrund  der  Abgeltungsteuer-Einführung  Anpassungen  vorgenom-
men. Die Vorschriften des InvStG sind jedoch vorrangig (lex specialis) vor den Vorschriften 
des EStG anzuwenden. Nachdem sich die Arbeit ausschließlich mit den Änderungen am Ein-
kommensteuergesetz beschäftigt, unterbleibt eine Analyse der Investmentfonds. 
Außerdem werden die die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Kontenabrufverfahren 
und auf die Zinsinformationsverordnung nicht behandelt.  
Die Darstellung einer etwaigen Doppelbelastung von Einkommensteuer und Erbschaftssteuer 
i.R.d. Abgeltungsteuer unterbleibt ebenfalls. 
Darüber hinaus werden Kapitalmaßnahmen von Aktiengesellschaften nicht erörtert da sich die 
Abgeltungsteuer grundsätzlich nur auf private Kapitalerträge bezieht. 
5
2
Anwendungsbereiche der Abgeltungsteuer 
2.1
Persönlicher Anwendungsbereich  Einkünftezurechnung 
Die  Zurechnung  der  Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  und  somit  den  persönlichen  Anwen-
dungsbereich  der  Abgeltungsteuer  regelt  der  allgemeine  Zurechnungsgrundsatz.  Dieser  be-
sagt, dass Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Erzielung der Ein-
künfte erfüllt.
1
 Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG erzielt derjenige, der im Rahmen einer pri-
vaten  Vermögensverwaltung  eigenes  oder  fremdes  Vermögen  gegen  Entgelt  zur  zeitweisen 
Nutzung überlässt. Grundsätzlich erfolgt die Zurechnung also beim Inhaber des Kapitals, z.B. 
beim Gesellschafter oder beim Gläubiger. Den Tatbestand der Einkunftserzielung kann auch 
der in ein bestehendes Kapitalnutzungsverhältnis eintretende Nachfolger erfüllen, wenn dieser 
Erträge für eigene Rechnung erzielt. 
Eine Ausnahme vom allgemeinen Zurechnungsgrundsatz stellt wie bisher der gesetzlich nor-
mierte  Zurechnungsgrundsatz dar, der für Einkünfte aus  Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 
Nr. 1 und 2 EStG gilt. Dieser wird seit Einführung der Abgeltungsteuer im § 20 Abs. 5 EStG 
(bislang in § 20 Abs. 2a EStG a.F.) erläutert und besagt, dass Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 
Nr. 1 und 2 EStG dem Anteilseigner zuzurechnen sind, § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. Anteilseig-
ner ist zum einen derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i.S.d. § 
20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuzurechnen sind, § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG. Zum anderen gilt ein Nieß-
braucher oder Pfandgläubiger, dem die Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuzurechnen 
sind, ebenfalls als Anteilseigner, § 20 Abs. 5 Satz 3 EStG
2
1
 BFH v. 12.10.1982, BStBl II 1983, 128, Beschl. v. 29.11.1982. BStBl II 1983, 272 
2
 vgl. Harenberg, Friedrich; Irmer, Gisbert: Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. Grundsätze der Besteue-
rung. Halbeinkünfteverfahren. Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. ABC der Kapitalanlagen und Erträge. 4. 
Aufl., Herne 2007, S. 66-69; Schlotter, Josef; Jansen, Gabi: Abgeltungsteuer. Neustrukturierung der Besteuerung 
privater Kapitaleinkünfte. Detaillierte Darstellung aller relevanten Anlageformen. Gestaltungsmöglichkeiten im 
Vorfeld und nach Einführung., 1. Aufl., Stuttgart 2008, S. 18f. 
6
2.2
Sachlicher Anwendungsbereich  
Der sachliche Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer erstreckt sich grundsätzlich auf sämt-
liche Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG. Dies gilt sowohl für laufende Erträge, 
als auch für sämtliche Gewinne aus der Veräußerung aller verbrieften oder unverbrieften Ka-
pitalanlagen. Somit werden nun nicht mehr nur die Erträge aus der Quelle, sondern auch die 
Wertveränderungen des Vermögensstamms erfasst.
1
Bislang  wurde  zwischen  Einkünften  aus  Kapitalvermögen  §  20  EStG  a.F.  und  privaten  Ver-
äußerungsgeschäften §§ 22 Nr. 2, 23 EStG a.F. unterschieden.  
Durch  das  Unternehmenssteuerreformgesetz  2008  sind  die  Vorschriften  bezüglich  der  Kapi-
talanlagebesteuerung grundlegend neu gestaltet worden. Die Neufassung des § 20 EStG führt 
die Regelungen zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften 
zusammen. Absatz 1 zählt die Einkunftstatbestände auf, d.h. die aus Kapitalanlagen erzielten 
Gewinnanteile, Bezüge, Einnahmen, Erträge oder Zinsen. Die Veräußerungstatbestände wer-
den im Absatz 2 erläutert.
2
1
 vgl. Hechtner, Frank; Hundsdoerfer, Jochen: Schedulenbesteuerung von Kapitaleinkünften mit der Abgeltungs-
teuer: Belastungswirkung und Problemfelder, in: StuW, S. 23 
2
 vgl. Gstädtner, Thomas: Die Besteuerung privater Kapitalanlagen, 1. Aufl., Köln 2008, S. 7-8; Ashauer-Moll, 
Ellen; Rösch, Sonja: Abgeltungsteuer. Kapital schützen - Steuern optimieren. 1. Aufl., Wiesbaden 2008, S. 64 
7
Tabelle 1: Struktur des § 20 EStG
1
Abs. 1 Laufende Erträge 
Abs. 2 Veräußerungsgewinne 
Nr. 1 
Anteile an Körperschaften 
Nr. 1 
Anteile an Körperschaften 
Nr. 2 
Auflösung von Körperschaften, Kapitalher-
absetzung 
Nr. 2 
Dividenden-/Zinsscheine ohne Stammrecht 
Nr. 3 
(unbesetzt) 
Nr. 3 
Termingeschäfte 
Nr. 4 
Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen 
Nr. 4 
Stille Gesellschaft; partiarisches Darlehen 
Nr. 5 
Hypotheken, Grundschulden 
Nr. 5 
Hypotheken, Grundschulden 
Nr. 6 
Kapitallebensversicherungen 
Nr. 6 
Kapitallebensversicherungen 
Nr. 7 
Sonstige Kapitalorderungen 
Nr. 7 
Sonstige Kapitalforderungen 
Nr. 8 
Diskontbeträge 
Nr. 9 
Leistungen nicht befreiter Körperschaften 
Nr. 9 
Übertragung einer Position nach                
20 Abs. 1 Nr.9 EStG 
Nr. 10 
Sonstige Leistungen 
Nr. 11 
Stillhaltergeschäfte 
Durch die Aufzählungen des § 20 EStG werden abschließend alle Quellen genannt, die Nen-
nung deren Inhalt und Umfang ist jedoch nicht abschließend.
2
2.2.1
Laufende Erträge § 20 Abs. 1 EStG 
Wie bisher werden die laufenden Kapitalerträge in § 20 Abs. 1 EStG geregelt: 
·
 Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge (auch verdeckte Gewinnaus-
schüttungen) aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
senschaften  oder  bergbautreibenden  Vereinigungen,  sofern  diese  die  Rechte  einer  juristi-
schen Person haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) 
1
 vgl. Schlotter; Jansen: Abgeltungsteuer., S.26 
2
 ebenda, S. 26 
8
·
 Bezüge, die bei Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft anfallen und 
nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 
·
 Einnahmen aus  typisch  stillen Gesellschaften 
·
 Einnahmen aus der Gewährung von Darlehen mit gewinnabhängiger Verzinsung (partiari-
schen Darlehen) (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 
·
 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden (§ 20 Abs. 
1 Nr. 5 EStG) 
·
 Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) 
·
 Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 
7 EStG) 
·
 Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) 
·
 ausschüttungsgleiche  Leistungen von nicht von der Körperschaftssteuer befreiten Körper-
schaften,  soweit  sie  nicht  bereits  unter  §  20  Abs.  1  Nr.  1  EStG  fallen  (§  20  Abs.  1  Nr.  9 
EStG) 
·
 ausschüttungsgleiche Leistungen sowie nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne von Be-
trieben gewerblicher Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG) 
2.2.1.1
Ausweitung der laufenden Erträge 
Um  die  im  Rahmen  der  Unternehmenssteuerreform  2008  beschlossenen  Änderungen  bezüg-
lich der laufenden Kapitalerträge gesetzlich zu fixieren musste der § 20 Abs. 1 EStG in eini-
gen Punkten erweitert bzw. angepasst werden. Um alle Tatbestände zu erfassen wurden des-
halb  die  Stillhalterprämien  bei  Optionsgeschäften  (Nr.  11)  mit  aufgenommen.  Des  Weiteren 
werden seit 1.1.2009 bei den sonstigen Kapitalforderungen (Nr. 7) nun ebenfalls rein spekula-
tive Anlagen  erfasst. Außerdem  erfolgte  eine  Klarstellung im  Bereich der  Lebens- und Ren-
tenversicherungen (Nr. 6).
1
1
 Griesel, Carmen; Mertes, Jürgen: Die neue Abgeltungsteuer. Vom progressiven Steuersatz zur flat tax. 1. Aufl., 
Bonn 2008, S. 40 
9
2.2.1.2
Lebensversicherungsleistungen 
Die Regelung für Erträge aus Versicherungsverträgen findet sich in § 20  Abs. 1 Nr. 6 EStG 
und besagt dass der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe 
der  auf  sie  entrichteten  Beiträge  im  Erlebensfall  oder  bei  Rückkauf,  Einkünfte  aus  Kapital-
vermögen darstellt und der Besteuerung i.R.d. Abgeltungsteuer unterliegt. 
Wie  bislang  bezieht  sich  diese  Regelung  ausschließlich  auf  Rentenversicherungen  mit  Kapi-
talwahlrecht  (bei  denen  jedoch  nicht  die  lebenslange  Rentenzahlung  gewählt  und  erbracht 
wurde) und auf Kapitalversicherungen mit Spareranteil. Bei beiden Varianten muss der Ver-
tragsabschluss nach dem 31.12.2004 erfolgt sein (sog. Neuverträge). 
Steuerlich privilegiert werden solche Versicherungen, die der privaten Altersvorsorge dienen. 
Hier wird nämlich nur der hälftige Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde gelegt.  
Die Vorraussetzung hierfür ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, dass die Versicherungslei-
tung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf 
Jahren Vertragsdauer ausbezahlt wird.
1
Der häufig vorkommende Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf eine Ver-
sicherungsleistung  entgeltlich überträgt, wurde bislang  gesetzlich nicht ausreichend  geregelt. 
Hier sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf und ergänzte die entsprechende Vorschrift im § 20 
Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG. 
Dieser stellt klar, dass der neue Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des zu versteuernden 
Unterschiedbetrags, anstelle der Summer der Beiträge, die Anschaffungskosten von der Ver-
sicherungsleistung  zum  Abzug  bringen  kann.  Hierdurch  soll  eine  Übermaßbesteuerung  des 
Erwerbers der Versicherungsleistung verhindert werden. Dies wird damit gerechtfertigt, dass 
der  Anschaffungspreis  bei  Erwerb  von  Versicherungsleistungen  i.d.R.  über  der  Summe  der 
bisher bezahlten Beiträge liegt, was durch den regelmäßig erwirtschafteten Sparanteil der Bei-
träge zu erklären ist.
2
1
 vgl. Harenberg, Friedrich; Zöller, Stefan: Abgeltungsteuer 2009. Erläuterungen mit Praxishinweisen. Anlage-
empfehlungen. Abgeltungsteuer in Schaubildern. Lexikon der Abgeltungsteuer. Häufig gestellte Fragen und 
Antworten (FAQs). 1. Aufl., Herne 2008, S. 46f. 
2
 vgl. Haas, Ingeborg: Die neue Abgeltungssteuer, Steuern optimieren durch Vermögensumschichtung 2. Aufl., 
München 2008, S. 15-16 
10
2.2.1.3
Sonstige Kapitalforderungen 
Die Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besagt, dass zu den Einkünften aus Kapitalver-
mögen  Erträge  aus  sonstigen  Kapitalforderungen  jeder  Art  gehören,  wenn  die  Rückzahlung 
des  Kapitalvermögens  oder  ein  Entgelt  (Zinsen)  für  die  Überlassung  des  Kapitalvermögens 
zur  Nutzung  zugesagt  oder  geleistet  worden  ist,  auch  wenn  die  Höhe  der  Rückzahlung  oder 
des  Entgelts  von  einem  ungewissen  Ereignis  abhängt.  Dies  gilt  auch  weiterhin  unabhängig 
von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 
In Anlehnung an das alte Recht bietet der § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F. weiterhin einen Auf-
fangtatbestand für alle möglichen Gestaltungen von Kapitalanlagen und hieraus zufließenden 
Erträgen.
1
Seit 1.1.2009 werden auch rein spekulative Anlagen im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Von 
rein spekulativen Anlagen spricht man, wenn sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch die 
Höhe  des  Entgelts  (Zinsen)  von  einem  ungewissen  Ereignis  abhängt.  Diese  waren  bislang 
nicht als Einkünfte i.S.d. § 20 EStG zu klassifizieren, sondern wurden allein durch §§ 22 Nr. 
2,  23  EStG  a.F.  besteuert.  Zu  ihnen  zählen  insbesondere  die  sog.  Vollrisikozertifikate  (bzw. 
Zertifikate ohne Kapitalgarantie). Darüber hinaus fallen seit 2009 folgende Tatbestände unter 
die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
2
·
 gesicherte Rückzahlung des Kapitalvermögens und gesicherter Kapitalertrag, 
·
gesicherte Rückzahlung des Kapitalvermögens, aber ungewisser Kapitalertrag, 
·
ungewiss Rückzahlung des Kapitalvermögens, aber gesicherter Kapitalertrag, 
·
ungewisse Rückzahlung des Kapitalvermögens und ungewisser Kapitalertrag 
1
 vgl. Griesel; Mertes: Die neue Abgeltungsteuer., S. 43f. 
2
 vgl. Jörißen, Ann-Erika; Jörißen, Ole: Die Besteuerung von Finanzinnovationen, in: SteuerStud 2009, S. 26 
Details
- Seiten
 - Erscheinungsform
 - Originalausgabe
 - Erscheinungsjahr
 - 2009
 - ISBN (eBook)
 - 9783836643344
 - DOI
 - 10.3239/9783836643344
 - Dateigröße
 - 666 KB
 - Sprache
 - Deutsch
 - Institution / Hochschule
 - Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg – Betriebswirtschaft
 - Erscheinungsdatum
 - 2010 (März)
 - Note
 - 2,0
 - Schlagworte
 - günstigerprüfung kapitalerträge kirchensteuer glattstellungsprämien versicherung
 - Produktsicherheit
 - Diplom.de