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Schwerpunkte eines Ausbildungscurriculums zur optimalen Ausbildung von Rettungsassistenten im Praktikum an Lehrrettungswachen in Brandenburg

©2010 Diplomarbeit 148 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Beim Beruf des Rettungsassistenten handelt es sich um ein Berufsbild, das es in Deutschland seit 20 Jahren gibt. Geregelt ist es im Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989.
In diesem Gesetz sind die Ausbildungsziele formuliert und zu deren Erreichung eine Ausbildungsdauer, bei Ableistung in Vollzeitform, von insgesamt 24 Monaten festgelegt. Auf diese Zeit entfällt im ersten Teil der Ausbildung ein mindestens 1200 Stunden umfassender Lehrgang an einer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule in den ersten 12 Monaten. Im Anschluss daran folgt die praktische Tätigkeit an einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes (Lehrrettungswache) im Umfang von mindestens 1600 Stunden und einer Dauer von ebenfalls 12 Monaten.
Nach §10 RettAssG 2 wird der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit u.a. ermächtigt, Mindestanforderungen an den Lehrgang und die anschließende praktische Tätigkeit zu regeln. Dieses erfolgte mit Hilfe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007.
Während die Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung an einer autorisierten Schule in den ersten 12 Monaten in Anlage 1 dieser Verordnung wenigstens grob geregelt sind, wird auf die praktische Ausbildung im 2. Ausbildungsjahr an der Lehrrettungswache inhaltlich nicht umfassend genug eingegangen.
Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass die Vorgaben nach den RettAssG sowie der RettAssAPrV an den verschiedenen Lehrrettungswachen, zum Teil sogar schon innerhalb einer Wache, sehr unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt werden. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Qualität der praktischen Ausbildung.
Diese beschriebene Situation gab mir den Anlass, mich in meiner Diplomarbeit mit der Thematik auseinanderzusetzen und Möglichkeiten zur Verbesserung aus berufspraktischer Sicht aufzuzeigen. Die unzureichend formulierten Vorgaben durch die Gesetzgebung bieten Spielräume. Diese sind zur Verbesserung der praktischen Ausbildung nutzbar. Ich denke dabei an bundesweite oder zunächst bundeslandweite, in unserem Fall Brandenburg, Rahmenbedingungen, bei denen einerseits bestimmte Verfahrensweisen einzuhalten sind und andererseits genügend Freiräume für eine situations- und persönlichkeitsabhängige Praktikumsgestaltung bleiben.
Folgende […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Roland Hauke
Schwerpunkte eines Ausbildungscurriculums zur optimalen Ausbildung von
Rettungsassistenten im Praktikum an Lehrrettungswachen in Brandenburg
ISBN: 978-3-8366-4223-1
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Technische Fachhochschule Wildau, Wildau, Deutschland, Diplomarbeit, 2010
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Abstrakt deutsch:
Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Ausbildung von Rettungsassistenten sind
nur sehr allgemein gehalten. Bundesweit gilt das Rettungsassistentengesetz
(RettAssG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen
und Rettungsassistenten (RettAssAPrV).
Darüber hinausgehende Ausgestaltungen fallen in die Zuständigkeit der Bundeslän-
der und sind bezüglich der Inhalte und Qualität sehr unterschiedlich in den entspre-
chenden Landesrettungsdienstgesetzen und Rettungsdienstverordnungen verankert.
Die bestehende Situation hat dazu geführt, dass die Qualität in der Rettungs-
dienstausbildung weniger vom Gesetzgeber bestimmt wird als vielmehr vom Enga-
gement der daran beteiligten Personen an den Rettungsdienstschulen und Rettungs-
wachen. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Verordnungen der einzelnen Bun-
desländer und unzureichende Ausformulierungen sorgen regelmäßig für unterschied-
liche Handhabung und Durchführung der Ausbildung. Dies hat zur Folge, dass die
Ausbildungen und deren Ergebnisse nicht untereinander vergleichbar sind und in der
Ausbildungsqualität variieren. Dies gilt für Ausbildungen von verschiedenen Bundes-
ländern genauso wie für Ausbildungen innerhalb eines Bundeslandes und zum Teil
sogar für die auf der gleichen Lehrrettungswache.
Diese zum Teil vorhandenen Missstände müssen beseitigt werden. Dazu gilt es, vor-
handene Schwachstellen zu analysieren und vorhandene Spielräume, die die aktuel-
len Gesetze und Verordnungen mit sich bringen, zu nutzen, um die Qualität der Aus-
bildung und ihre Ergebnisse zu verbessern und untereinander vergleichbar zu ma-
chen. Langfristig wäre es wünschenswert, dass die Ergebnisse und Anregungen die-
ser Arbeit und die der zahlreichen anderen Veröffentlichungen zu dieser Problematik
den Gesetzgeber veranlassen, durch eine Novellierung von bestehenden Gesetzen,
insbesondere des Rettungsassistentengesetzes, die Qualität der Ausbildung im Ret-
tungsdienst und damit auch die des gesamten Rettungsdienstes zu erhöhen.

Abstrakt englisch:
Regulations issued by the government referring to emergency medical technicians'
(EMT) training are only phrased in very general terms. For the whole republic the
EMT-law and the training and examination regulations for EMTs apply.
Further principles and organization lie within the competence of the federal states and
are formulated very differently in the corresponding federal rescue statutes and offi-
cial regulations for rescuing referring to their contents and quality.
This situation has lead to the point that the quality of the training of rescuing is less
determined by legislation than by the engagement of the people involved in the activi-
ties at the rescuing schools and rescue stations. Different legislation and regulations
of the separate states and inadequate definition regularly cause different administra-
tion and execution of the training. This leads to the situation that training and its re-
sults are not comparable from one state to the other and that the quality of training
varies very much. This is the case for the training in the several states as well as for
the training within one state and partly even for one and the same training rescue sta-
tion.
These grievances have to be remedied. Therefore one has to analyze weak points
and use scopes current legislation and regulations entail to improve the quality of the
training and its results and to make them comparable to each other. In the long term it
would be desirable that the results and the challenges of this work and the numerous
other publications about this topic would lead the legislator to increase the quality of
the training in rescuing and therefore the whole rescue service by the amendment of
the existing legislation and particularly the legislation for rescuing.

Danksagung
Mein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Dr. Büttner für die große Unterstützung bei der Bear-
beitung dieser Diplomarbeit. Angefangen bei der Suche und Formulierung des Diplomar-
beitsthemas bis hin zur Umsetzung stand er mir sehr engagiert mit Ratschlägen und kon-
struktiver Kritik zur Seite. Dafür herzlichen Dank.
Vielen Dank auch an Prof. Dr. Benser für die Bereitschaft, die Zweitbegutachtung zu über-
nehmen. Aus seinen Vorlesungen im Fach Personalmanagement nahm ich die Idee, die
Thematik auch aus der Perspektive der Personalführung zu betrachten.
Bei meiner Familie bedanke ich mich für die Unterstützung nicht nur während der Bearbei-
tung der Diplomarbeit, sondern auch während der gesamten Studienzeit.
Meine Frau hat mir jederzeit den Rücken freigehalten, damit ich mich voll auf das Studium
konzentrieren konnte. Meine beiden Kinder mussten oft dafür Verständnis haben, dass ich
nach der regulären Arbeit, statt Zeit mit ihnen zu verbringen, diese für Studium und Diplom-
arbeit nutzte. Dankeschön dafür.
Mein Dank gilt auch meinen Freunden Martin Märker und Ilona Ertle sowie meiner ehemali-
gen Deutschlehrerin Frau Madsen, die mir Hinweise aus ihrer Sicht zur Bearbeitung gaben
und mich mit Literatur dazu versorgten.

Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis...I
1.
Einleitung ...1
2.
Abgrenzung...3
3.
Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes ...3
3.1
Zuständigkeiten ...3
3.2
Nichtärztliches Personal ...3
3.2.1
Rettungshelfer (RH)...4
3.2.2
Rettungssanitäter (RS) ...4
3.2.3
Rettungsassistent (RA)...5
3.3
Ärztliches Personal...5
3.3.1
Notarzt ...7
3.3.2
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst...7
3.4
Rettungsmittel...8
3.4.1
Bodengebundene Rettungsmittel ...8
3.4.2
Luftrettungsmittel ...9
3.4.3
Wasserrettungsmittel ...9
3.5
Rettungsdienstbereiche und ­einrichtungen ...9
3.6
Aufgaben des Rettungsdienstes...12
4.
Anforderungen und Ausbildungsziel...13
4.1
Anforderungen an den Rettungsassistent ...13
4.2
Ausbildungsziel ,,optimale Rettungsassistentenausbildung"...14
5.
Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung ...16
5.1
Mind Map Umfeld und Einflussfaktoren zu der RA Ausbildung ...16
5.2
Ausgangssituation bundesweit nach RettAssG ...17
5.2.1
Zugangsvoraussetzungen ...17
5.2.2
Dauer des Rettungswachenpraktikums ...17
5.2.3
Mindestanforderungen an die praktische Tätigkeit ...17
5.2.4
Ausbildungsort...17
5.2.5
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent...18
5.3
Spezielle Regelungen für Brandenburg...18
5.4
Stellungnahmen verschiedener ärztlicher und nichtärztlicher
Interessengruppen zu einer Novellierung des RettAssG...20
5.4.1
Ständige Konferenz für den Rettungsdienst ...20
5.4.2
Deutscher Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) e.V. ...20
5.4.3
Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands
(BAND) e.V. ...21
5.4.4
Bundesärztekammer...21
5.4.5
Arbeitsgemeinschaft Rettungsassistentenschulen Deutschland (AgRD) ...22
5.4.6
Übersicht...22

Inhaltsverzeichnis
II
5.4.7
Weitere Entwicklung der Diskussion...26
6.
Problemstellung und Vorgehen ...27
6.1
Curriculumsbegriff...28
6.2
SWOT­Analyse ...29
6.3
Vernetztes Denken ...30
6.4
Verlässlichkeitsorientierte Hochleistungsforschung...30
6.4.1
High Reliability-Forschung...31
6.4.2
Human Factors/Crew-Resource-Management-Forschung...32
6.5
Führungsforschung...32
6.6
Qualitätsmanagement nach Donabedian ...33
6.7
Lerntheorien, Lernformen, Lernmethoden, Kompetenzvermittlung und
Didaktik...34
7.
Das Praktikum an der Lehrrettungswache...35
7.1
Einflussfaktoren ...35
7.1.1
Praktikant...35
7.1.2
Ausbilder...35
7.1.3
Gesetzliche Vorgaben ...35
7.1.4
Ausbildungsort...35
7.1.5
Organisation ...36
7.2
Wirkungsbeziehungen zwischen den Einflussfaktoren...36
7.3
Wirkungsmatrix ...39
7.4
Wechselwirkungen...39
7.5
Intensitätsportfolio...40
7.6
Teilkettenanalyse...42
7.6.1
Zielvariable Ausbilder (2) ...42
7.6.2
Zielvariable Organisation (5)...43
7.6.3
Zielvariable Ausbildungsort (4) ...44
8.
Erfassen und Interpretieren der Veränderungsmöglichkeiten der
Ausbildungssituation ...46
9.
Abklären von Lenkungsmöglichkeiten...49
9.1
Steuerbare Faktoren...49
9.2
Wirksam steuerbare Faktoren ...49
9.3
Nichtsteuerbare Faktoren ...49
9.4
Frühwarnindikatoren...50
10.
Planung von Strategien und Maßnahmen ...51
10.1
Lernprozess und Lerntheorien...51
10.1.1
Lernprozess...51
10.1.2
Lerntheorien...56
10.2
Didaktik...63
10.3
Kompetenzen des RA...64

Inhaltsverzeichnis
III
10.3.1
Definition und Einteilung...65
10.3.2
Kompetenzentwicklung...66
10.3.2
Kompetenzidentifizierung und ­messung...67
10.4
Erkenntnisse der verlässlichkeitsorientierten Hochleistungsforschung ...68
10.4.1
Faktoren, die das Handeln im Rettungsdiensteinsatz erschweren...71
10.4.2
Verlässlichkeitsbeeinflussende Faktoren...73
10.5
Optimalität in der RA­Ausbildung...77
10.5.1
Qualitätsdimensionen nach Donabedian ...77
10.5.2
Ansätze zur Qualitätssicherung nach BIBB ...78
10.6
Ausbilder als Führungsperson/Einbeziehung von geeigneten Aspekten
der Führung ...79
10.6.1
Aufgabe der Personalführung...80
10.6.2
Person des Führenden ...81
10.6.3
Führungsverhalten...81
10.6.4
Richtungen der Führung ...87
10.6.5
Personalführung im Wandel ...88
10.7
Feedback ehemaliger Praktikanten ...89
10.7.1
Inhalt und Ablauf der Befragung ...89
10.7.2
Auswertung der Befragung ...90
11.
Empfehlungen für die Praxis/Schwerpunkte für ein
Ausbildungscurriculum ...92
11.1
Ausbilder...92
11.2
Organisation ...94
11.3
Ausbildungsort...98
11.4
Praktikant...99
11.5
Gesetzliche Vorgaben ...100
12.
Bewertung der Empfehlungen nach Wichtigkeit/Dringlichkeit und
Ermittlung der Priorität ...104
13.
Fazit ...107
Literaturverzeichnis... VI
Gesetze und Verordnungen... VIII
Onlinequellen ... IX
Abbildungsverzeichnis ... XI
Abkürzungsverzeichnis ... XII
Tabellenverzeichnis... XIII
Softwarequellen ... XIII
Anhang ...XIV

1. Einleitung
1
1.
Einleitung
Beim Beruf des Rettungsassistenten handelt es sich um ein Berufsbild, das es in
Deutschland seit 20 Jahren gibt. Geregelt ist es im Rettungsassistentengesetz
(RettAssG \2\) vom 10. Juli 1989.
In diesem Gesetz sind die Ausbildungsziele formuliert und zu deren Erreichung eine
Ausbildungsdauer, bei Ableistung in Vollzeitform, von insgesamt 24 Monaten festge-
legt. Auf diese Zeit entfällt im ersten Teil der Ausbildung ein mindestens 1200 Stun-
den umfassender Lehrgang an einer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule in
den ersten 12 Monaten. Im Anschluss daran folgt die praktische Tätigkeit an einer
von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrich-
tung des Rettungsdienstes (Lehrrettungswache) im Umfang von mindestens 1600
Stunden und einer Dauer von ebenfalls 12 Monaten.
Nach §10 RettAssG \2\ wird der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit u.a. ermächtigt, Mindestanforderungen an den Lehrgang und die an-
schließende praktische Tätigkeit zu regeln. Dieses erfolgte mit Hilfe der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassisten-
ten (RettAssAPrV \3\) vom 7. November 1989, zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007.
Während die Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung an
einer autorisierten Schule in den ersten 12 Monaten in Anlage 1 (Siehe Anlage 8)
dieser Verordnung wenigstens grob geregelt sind, wird auf die praktische Ausbil-
dung im 2. Ausbildungsjahr an der Lehrrettungswache inhaltlich nicht umfassend
genug eingegangen.
Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass die Vorgaben nach den RettAssG sowie
der RettAssAPrV an den verschiedenen Lehrrettungswachen, zum Teil sogar schon
innerhalb einer Wache, sehr unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt werden.
Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Qualität der praktischen Ausbildung.
Diese beschriebene Situation gab mir den Anlass, mich in meiner Diplomarbeit mit
der Thematik auseinanderzusetzen und Möglichkeiten zur Verbesserung aus be-
rufspraktischer Sicht aufzuzeigen. Die unzureichend formulierten Vorgaben durch
die Gesetzgebung bieten Spielräume. Diese sind zur Verbesserung der praktischen
Ausbildung nutzbar. Ich denke dabei an bundesweite oder zunächst bundeslandwei-
te, in unserem Fall Brandenburg, Rahmenbedingungen, bei denen einerseits be-

1. Einleitung
2
stimmte Verfahrensweisen einzuhalten sind und andererseits genügend Freiräume
für eine situations- und persönlichkeitsabhängige Praktikumsgestaltung bleiben.
Folgende Punkte kommen u.a. in Betracht:
·
ein zu protokollierendes ausführliches Einführungsgespräch zusammen mit
dem Wachenleiter, dem verantwortlichen LRA, dem anleitenden LRA sowie
dem Praktikanten noch vor dem 1. Praktikumstag
·
mindestens ein Zwischengespräch im Quartal und zusätzlich bei Bedarf, je-
weils mit Protokoll
·
genau definierte Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten der an der
Ausbildung beteiligten Mitarbeiter der Lehrrettungswache wie Wachenleiter,
verantwortlicher LRA, anleitender LRA, übriges Rettungsdienstpersonal
·
Anfertigen und Evaluieren von Prozessbeschreibungen der Ausbildung im
Rahmen des Qualitätsmanagements
·
gezielte Weiterbildungen der LRA zur Entwicklung ihrer für die Ausbildung
benötigten Kompetenzen, die geeignet sind, diese zu optimieren
·
Schaffung von Freiräumen in der Praktikumsgestaltung zur Stärkung der Mo-
tivation, der Selbstständigkeit und des eigenverantwortlichen Arbeitens der
Praktikanten
·
situationsorientierte
Themenvermittlung und Dokumentation dieser, um zu
den Zwischengesprächen einen Überblick über noch zu bearbeitende The-
mengebiete zu erhalten
·
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienstschule und Ret-
tungswache
·
Bildung und Nutzung von Netzwerken durch Praktikanten und LRA
·
Dokumentation des gesamten Praktikums in Form eines einheitlichen Be-
richtsheftes.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Berufsbezeichnungen und Qualifika-
tionen i.d.R. nur in der männlichen Form geschrieben. Es sind aber immer die
männliche und die weibliche Form gemeint.

2. Abgrenzung
3
2.
Abgrenzung
Die Ausführungen dieser Diplomarbeit beziehen sich ausschließlich auf den zweiten
praktischen Teil der Rettungsassistentenausbildung und auf die Probleme, die die
derzeitige Gesetzgebung und Handhabung dieser mit sich bringen. Im Vergleich zur
praktischen Ausbildung an der Rettungswache im zweiten Ausbildungsjahr ist das
erste an der Rettungsdienstschule durch die derzeitigen Regelungen, insbesondere
durch die Anlage 1 der RettAssAPrV \3\, durch Vorgabe von Ausbildungsinhalten
mit der dazugehörigen Stundenzahl (Siehe Anlage 8) zumindest etwas reglemen-
tiert.
Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind nicht Gegenstand die-
ser Arbeit. Parallelen ergeben sich aber bei der nach wie vor ungeklärten Finanzie-
rung und der unzureichenden Gesamtdauer der Ausbildung. Wie in zahlreichen
Veröffentlichungen zu einer Novellierung des Rettungsassistentengesetzes disku-
tiert, würde hier eine Gesamtausbildungsdauer von drei Jahren, verbunden mit einer
gezahlten Ausbildungsvergütung, wie bei den meisten anderen regulären Ausbil-
dungsberufen üblich, Abhilfe schaffen.
3.
Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungs-
dienstes
3.1 Zuständigkeiten
Nach dem Förderalismusprinzip des Grundgesetzes in Deutschland ist der Ret-
tungsdienst Ländersache und wird durch entsprechende Landesgesetze des jewei-
ligen Bundeslandes geregelt. Die einzelnen Bundesländer geben diese Aufgaben
wiederum an die Landkreise und kreisfreien Städte weiter. Diesen obliegt es nun,
den Rettungsdienst selbst durchzuführen oder gemeinnützige Organisationen bzw.
private Träger damit zu beauftragen.
3.2 Nichtärztliches
Personal
Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistent ­ all das sind Bezeich-
nungen von Qualifikationen bzw. dem Beruf, die in der Organisation des deutschen

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
4
Rettungsdienstes eine Rolle spielen und in den verschiedenen Landesrettungs-
dienstgesetzen bei der Besetzung der Rettungsmittel auftauchen.
Abbildung 3-1: Mindestanforderungen für Qualifikation auf Rettungsmittel im Vergleich der Bun-
desländer
1
3.2.1
Rettungshelfer (RH)
Beim Rettungshelfer handelt es sich um die niedrigste Qualifikation für nichtärztli-
ches Personal im Rettungsdienst. Hierfür sind i.d.R. ein 160-stündiger Lehrgang, ein
80-stündiges Klinikpraktikum sowie ein 80-stündiges Rettungswachenpraktikum zu
absolvieren.
3.2.2
Rettungssanitäter (RS)
Gemäß den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des
Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20.09.1977
2
haben Rettungssanitä-
ter einen insgesamt 520 Stunden dauernden Lehrgang erfolgreich absolviert. Dieser
unterteilt sich in je 160 Stunden für den Lehrgang, das Klinik- und das Rettungswa-
chenpraktikum. Weitere 40 Stunden stehen für den Abschlusslehrgang mit Prüfung
zur Verfügung.
1
Quelle: Brockmann, J.; Rossaint, R. (Hrsg.), Repetitorium Notfallmedizin, 2008, S.23
2
Vergl.: Hündorf, H.-P.; Lipp, R. (Hrsg.), Der Lehrrettungsassistent, 2003, S. 184

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
5
3.2.3
Rettungsassistent (RA)
Beim Rettungsassistenten handelt es sich um die höchste Qualifikation des nicht-
ärztlichen Personals im deutschen Rettungsdienst. Geregelt ist die Ausbildung im
RettAssG \2\ vom 10. Juli 1989. Danach entfallen, bei Ableistung der Ausbildung in
Vollzeitform, 1200 Stunden in den ersten 12 Monaten auf den Lehrgang sowie 1600
Stunden in weiteren 12 Monaten auf das Rettungswachenpraktikum. Des Weiteren
sieht das RettAssG \2\ Möglichkeiten einer verkürzten Ausbildung für medizinisch
vorgebildetes Personal wie Rettungssanitäter oder Krankenpfleger vor.
Abbildung 3-2: Ausbildungsstufen im Rettungsdienst
3
Lediglich der Rettungsassistent trägt diese gesetzlich geschützte Berufsbezeich-
nung und auch seine Ausbildung ist gesetzlich geregelt.
3.3
Ärztliches Personal
Neben dem nichtärztlichen Personal wird im deutschen Rettungsdienst bei entspre-
chender Indikation auch ärztliches Personal eingesetzt. Bundeseinheitliche Notarzt-
einsatzindikationslisten gibt es nicht. Je nach gültigem Landesrecht liegen den
3
Quelle: Gesundheitsberichtserstattung des Bundes, http://www.gbe-
bund.de/gbe10/ergebnisse.prc_pruef_verweise?p_uid=gastd&p_aid=14778884&p_fid=1137&p_ftyp=T
XT&p_pspkz=D&p_sspkz=&p_wsp=&p_vtrau=4&p_hlp_nr=1&sprache=D&p_sprachkz=D&p_lfd_nr=12
1&p_news=&p_window=&p_modus=2&p_janein=J, 02.11.2009

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
6
Disponenten in den Rettungsleitstellen zur Hilfestellung Indikationslisten darüber
vor, wann ein Notarzt einzusetzen ist.
Das ist i.d.R. bei fehlenden oder deutlich beeinträchtigten Vitalfunktionen
4
oder zur Schmerzbekämpfung der Fall. In Deutschland geschieht das meist im so
genannten Rendezvous-System. Bei entsprechender Notfallmeldung werden vom
Disponenten der Leitstelle ein RTW und ein NEF mit Notarzt parallel zum Einsatzort
geschickt.
Sollte bei einem Notfall zunächst nur der RTW eingesetzt werden und vor Ort stellt
das nichtärztliche Personal fest, dass ein Notarzt benötigt wird, so kann dieser je-
derzeit nachalarmiert werden. Beim Einsatz von invasiven Maßnahmen der Not-
kompetenz
5
durch das nichtärztliche Personal ist dies zwingend erforderlich.
Abbildung 3-3: Wann ist ein Notarzt einzusetzen?
6
4
Als Vitalfunktionen werden die lebenswichtigen Körperfunktionen Bewusstsein, Atmung und Kreislauf
bezeichnet.
5
Bei der Notkompetenz handelt es sich um eine Empfehlung der Bundesärztekammer, in der sie unter
bestimmten Voraussetzungen (rechtzeitige ärztliche Hilfe ist nicht verfügbar; die invasive Maßnahme
muss zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Patienten drin-
gend erforderlich sein; durch eine weniger invasive Maßnahme kann dies nicht erreicht werden; das
nichtärztliche Personal ­ i.d.R. der RA ­ muss diese Maßnahme beherrschen und geübt haben) dem
nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal die Durchführung von eigentlich dem Arzt vorbehaltenen inva-
siven Maßnahmen (Intubation ohne Relaxanzien; Venenpunktion, Applikation kristalloider Infusionslö-
sungen und ausgewählter Medikamente, Frühdefibrillation) zubilligt. Eine per Gesetz gedeckte Rege-
lung stellt die Notkompetenz dagegen nicht dar. Derjenige, der diese Maßnahmen durchführt, begeht
zumindest den Tatbestand der Körperverletzung. Grundlage für ein solches Handeln stellt allenfalls der
§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) dar.
6
Quelle: Zeitschrift Notfall & Rettungsmedizin, 2000,
http://www.springerlink.com/content/pvrjxduye4cvfh8e/fulltext.pdf?page=1, 16.12.2009

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
7
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat zur Handreichung für Disponenten in
Leitstellen im November 2001 einen Indikationskatalog für den Notarzteinsatz
7
be-
schlossen.
3.3.1 Notarzt
,,Notärzte versorgen im Rahmen der Notfallrettung (Präklinik) gemeinsam mit dem
nichtärztlichen Rettungsfachpersonal akut erkrankte oder verletzte Menschen mit
oder ohne gestörte Vitalfunktionen am Einsatzort. Ihre Aufgabe ist es, die lebens-
wichtigen Funktionen des Patienten wiederherzustellen oder aufrecht zu erhalten,
Folgeschäden zu vermeiden sowie die Transportfähigkeit der Patienten in die
nächstgelegene und geeignete Weiterversorgungseinheit aufrecht zu erhalten oder
wiederherzustellen. Die Patienten werden dazu von Notärzten beim Transport be-
gleitet, überwacht und therapiert."
8
Damit ein Arzt als Notarzt tätig werden kann, benötigt er eine besondere Qualifikati-
on für den Rettungsdienst. Wie diese auszusehen hat, ist in den Rettungsdienstge-
setzen oder Erlässen der Länder näher geregelt. Eine bundeseinheitliche Regelung
gibt es nicht.
Für Brandenburg ist dies im §10 Abs.1 BbgRettG \4\ wie folgt geregelt:
,,Das für die notärztliche Versorgung bereitzustellende ärztliche Personal muss
über die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der Landesärzte-
kammer Brandenburg anerkannte Qualifikation verfügen."
3.3.2 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
Bundeseinheitliche Regelungen gibt es auch zu dieser Qualifikation nicht. Sämtliche
Einsatzmodalitäten werden in den jeweiligen Landesrettungsdienstgesetzen gere-
gelt. Eine Empfehlung der Bundesärztekammer definiert diese Funktion folgender-
maßen:
,,Der "Ärztliche Leiter Rettungsdienst" ist ein im Rettungsdienst tätiger Arzt, der auf
regionaler bzw. überregionaler Ebene die medizinische Kontrolle über den Ret-
tungsdienst wahrnimmt und für Effektivität und Effizienz der präklinischen notfall-
medizinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich ist."
9
7
Nachzulesen unter: Bundesärztekammer,
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Notarzteinsatz.pdf, 16.12.2009
8
Quelle: Bundesärztekammer, http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.306.1125,
16.12.2009
9
Quelle: Bundesärztekammer,
http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Aerztlicher_Leiter_Rettungsdienst_Empfehlung_BAeK
_06_11_23_.pdf, 16.12.2009

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
8
Nach §15 der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Bran-
denburg \5\ muss der ärztliche Leiter Rettungsdienst über den Fachkundenachweis
Rettungsdienst und die Qualifikation Leitender Notarzt verfügen sowie im Notarzt-
dienst tätig sein.
Die Verantwortung des Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in seinem Rettungsdienst-
bereich ist für Brandenburg im §15 Abs.1 BbgRettG \4\ geregelt.
In seine Verantwortung fallen danach:
·
die fachliche Anleitung und Kontrolle der notfallmedizinischen Betreuung
·
die Gewährleistung der notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des
Personals
·
und die jährliche Auswertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen im medi-
zinischen Bereich des Rettungsdienstes.
Diese Verantwortungsbereiche unterstreichen seine Bedeutung für die Aus- und
Weiterbildung im Rettungsdienst.
Im §17 der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan des Landes Branden-
burg \5\ heißt es u.a. weiterführend dazu, dass insbesondere ,,die Gewährleistung
und Überwachung der rettungsmedizinischen Aus-, Weiter- und Fortbildung des
Personals des Rettungsdienstes" zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung gehören.
3.4 Rettungsmittel
Zur Durchführung des Rettungsdienstes bedarf es neben dem erforderlichen Perso-
nal noch der entsprechend ausgestatteten Transportmittel, um eine Erstversorgung
und den anschließenden Transport des Patienten in eine geeignete Zielklinik sicher-
zustellen.
Die jeweiligen Mindestausstattungen und ­maße der verschiedenen Rettungsmittel
sind in entsprechenden DIN-Normen geregelt.
3.4.1 Bodengebundene
Rettungsmittel
Zu den bodengebundenen Rettungsmitteln zählen u.a.:
- der Krankentransportwagen (KTW); dieser wird hauptsächlich für den
betreuungspflichtigen Transport von nicht akut erkrankten oder verletzten
Personen verwendet. Die Ausstattung und die Anforderungen an das Perso-
nal sind geringer als bei Fahrzeugen der Notfallrettung.
- der Rettungswagen (RTW); dieser wird in der Notfallrettung eingesetzt. Die
Ausstattung und die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Perso-

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
9
nals sind höher als beim KTW und geeignet, Notfallpatienten zu versorgen,
die Transportfähigkeit herzustellen und zu transportieren.
- der Notarztwagen (NAW) ist ein RTW, der zusätzlich mit einem Notarzt be-
setzt ist und zum Einsatz ausrückt. Er kann sowohl als Zubringer des Notarz-
tes dienen als auch den anschließenden Transport in eine geeignete Zielkli-
nik durchführen.
- das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) Es dient der Zuführung eines Notarztes
zu Notfallpatienten, die eine präklinische Versorgung durch einen Notarzt
benötigen. Eingesetzt wird er dabei im so genannten Rendezvous-System.
Dabei rücken RTW und NEF getrennt voneinander zum Notfallort aus und
werden dort gemeinsam tätig. Nach der präklinischen Versorgung kann dann
der Notarzt bei Bedarf in den RTW umsteigen und den Transport begleiten
oder, wenn dies nicht erforderlich ist, auf dem NEF verbleiben, wo er wieder
für neue Notfalleinsätze zur Verfügung steht.
3.4.2 Luftrettungsmittel
Hier ist in erster Linie der Rettungshubschrauber zu benennen. Dieser entspricht in
der Ausstattung, die zur Versorgung und den Transport von Notfallpatienten nötig
ist, im Wesentlichen einem NAW. Besetzt sind sie i.d.R. mit dem Piloten, dem Not-
arzt und einem speziell ausgebildeten Rettungsassistenten. Näheres dazu ist in den
einzelnen Landesrettungsdienstplänen der Bundesländer geregelt. Eingesetzt wird
der RTH sowohl primär als Notarztzubringer zum Notfallort und bei Bedarf zum
Transport in eine geeignete Zielklinik als auch sekundär zur Verlegung von Patien-
ten von Klinik zu Klinik.
3.4.3 Wasserrettungsmittel
Wasserrettungsmittel sind u.a. das Motorrettungsboot oder das Seenotrettungsboot.
Eingesetzt werden sie zur Wasserrettung an Seen, Fließgewässern oder auf dem
offenen Meer. Bei der Ausbildung des Rettungsassistenten im Praktikum spielen
diese Rettungsmittel eine eher untergeordnete Rolle.
3.5
Rettungsdienstbereiche und ­einrichtungen
Gemäß den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern ist deren
Gebiet in einzelne Rettungsdienstbereiche gegliedert, in den die für den Rettungs-
dienst notwendigen Einrichtungen und Fahrzeuge vorzuhalten sind. Für Branden-
burg heißt es dazu im §5 BbgRettG \4\:

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
10
,,(1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Land-
kreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.
(2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen,
Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Ret-
tungsfahrzeuge vorzuhalten."
Einrichtungen des Rettungsdienstes sind Rettungswachen, Notarztstandorte und
Rettungsleitstellen.
Rettungswachen sind Einrichtungen, in denen das Personal sowie die Rettungsmit-
tel vorgehalten werden. Entscheidungen über ihren Standort, die Anzahl des vorge-
haltenen Personals und der vorgehaltenen Rettungsmittel werden u.a. von der ein-
zuhaltenden Hilfsfrist abhängig gemacht.
Als Hilfsfrist wird die Zeitdauer bezeichnet, die vom Eingang der Notfallmeldung in
der Leitstelle bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes am Notfallort vergeht. Diese
Zeitdauer unterteilt sich in die Gesprächs-, die Dispositions-, die Ausrück- und die
Anfahrtszeit. Regelungen dazu fallen für die einzelnen Bundesländer unterschiedlich
aus (Siehe Tabelle 3-1).
Die Rettungsleitstellen nehmen die Notrufe über die bundesweit einheitliche Notruf-
nummer 112 entgegen, alarmieren die notwendigen Rettungsmittel und überneh-
men die Koordination und die Dokumentation rund um die Rettungseinsätze. Die
genauen Aufgaben der Leitstellen, die neben dem Rettungsdienst auch für den
Brand- und Katastrophenschutz zuständig sind (integrierte Leitstellen), werden im
Land Brandenburg gemäß §4 der Verordnung über den Landesrettungsdienstplan
des Landes Brandenburg \5\ im Leitstellenerlass geregelt.

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
11
Tabelle 3-1: Hilfsfrist nach Ländern Stand 2002
10
10
Quelle: Schmiedel, R., http://www.forplan.de/download/hilfsfrist_nach_laendern2002.pdf, 4.11.2009

3. Organisation und Aufgaben des deutschen Rettungsdienstes
12
3.6
Aufgaben des Rettungsdienstes
Die Aufgaben des Rettungsdienstes sind in entsprechenden Gesetzen und Verord-
nungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Im BbgRettG \4\ vom 14.07.2008
heißt es dazu:
,,Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Er
umfasst folgende Aufgaben:
1. die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen,
2. den qualifizierten Krankentransport und
3. die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem
Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen (MANV)."

4. Anforderungen und Ausbildungsziel
13
4.
Anforderungen und Ausbildungsziel
4.1
Anforderungen an den Rettungsassistent
Eingesetzt wird der Rettungsassistent nach §10 Abs.1 des Landesrettungsdienst-
planes Brandenburg \5\ als Beifahrer des RTW oder NAW.
Seine Ausbildung gemäß §3 RettAssG \2\ soll ihn ,,entsprechend der Aufgabenstel-
lung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort
bis zur Übernahme der Behandlung durch die Ärztin/den Arzt lebensrettende Maß-
nahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten
herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum
Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und
sonstige hilfsbedürftige Personen, soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sach-
gerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel)."
Die Komplexität der Anforderungen ist außerordentlich groß. Oft sind Einsatzsituati-
onen unter erschwerten Bedingungen zu meistern. Hier gilt es in kurzer Zeit kom-
plexe Situationen zu analysieren, Prioritäten zu setzen und Entscheidungen zu de-
ren Bewältigung zu treffen.
Abbildung 4-1: komplexe Einsatzsituation
11
Hinzu kommen alltägliche Routinearbeiten, wie die Einsatzvor- und Nachbearbei-
tung, Desinfektionen, Dokumentation und Einsatzabrechnung.
Für die Untersuchungen zur Optimierung der RA-Ausbildung ist demnach von Be-
deutung, über welche Qualifikationen und Kompetenzen der RA am Ende seiner
Ausbildung verfügen muss, um diesen komplexen Anforderungen des Berufes ge-
11
Vergl.: Mistele P., Faktoren des verlässlichen Handelns, 2007, S.128

4. Anforderungen und Ausbildungsziel
14
recht zu werden. Wenn diese identifiziert sind, ist zu untersuchen, wie sie während
des Praktikums Erfolg versprechend vermittelt, aufgebaut und weiterentwickelt wer-
den können.
4.2
Ausbildungsziel ,,optimale Rettungsassistentenausbildung"
Sehr allgemein gehalten heißt es im §2 der RettAssAPrV \3\ für den praktischen Teil
der Ausbildung ,,sind die für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und Fer-
tigkeiten durch praktischen Einsatz zu vermitteln."
Es wird leider nicht näher darauf eingegangen, um welche Kenntnisse und Fertigkei-
ten es sich dabei handelt und wie diese am besten vermittelt werden können. So
bleibt es in der Praxis oft dem Geschick und dem Engagement des anleitenden
Lehrrettungsassistenten überlassen, welche Schwerpunkte er setzt, was ihm be-
sonders wichtig ist und wie er diese Forderung der RettAssAPrV umsetzt. Zu orga-
nisatorischen Fragen existieren zwar die ,,Gemeinsamen Grundsätze der ausbilden-
den Hilfsorganisationen (ASB, DRK, JUH, MHD) für die Ausbildung von Praktikan-
ten an Lehrrettungswachen"
12
. Diese haben aber keinen Gesetzescharakter. Da-
durch ist die Einhaltung dieser Grundsätze abhängig vom Engagement der Ent-
scheidungsträger und der Verantwortlichen für die Ausbildung an der jeweiligen Ein-
richtung. Die ursprüngliche Absicht dieser Grundsätze kann dadurch unterlaufen
werden.
Entsprechend den komplexen Anforderungen (Siehe Punkt 4.1) muss es das obers-
te Ziel der (praktischen) Ausbildung zum Rettungsassistenten sein, den Praktikan-
ten auf den beruflichen Alltag in der Art vorzubereiten, dass er diesen vielfältigen
Herausforderungen in hoher Qualität auf dem jeweils aktuellen Stand der Wissen-
schaft und Technik bewältigen kann.
Dieser Focus auf die Outputqualität der praktischen Ausbildung entspricht auch dem
Ergebnis einer Befragung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Die
befragten 437 Fachexperten aus verschiedenen an der Ausbildung beteiligten Ein-
richtungen und Verbänden zur Qualität betrieblicher Berufsausbildung vom Juni
2007 legen dabei übereinstimmend Wert auf die sieben Outputziele:
,,Betriebliche Ausbildung muss
1. den Beruf gern ausüben lassen;
12
Nachzulesen: Hündorf, H.-P., Lipp R. (Hrsg.), Der Lehrrettungsassistent, 2003, S. 221ff.

4. Anforderungen und Ausbildungsziel
15
2. befähigen, sich schnell auf neue Arbeitsbedingungen und ­anforderungen
einzustellen;
3. in die Lage versetzen, schwierige Aufträge selbständig zu bewältigen;
4. anspornen beruflich immer auf dem aktuellen Stand zu sein;
5. zum selbständigen Lernen befähigen;
6. Qualifikationen vermitteln, die am Arbeitsmarkt verwertbar sind sowie
7. zum Bestehen der Abschlussprüfung führen."
13
Je nach Herkunft der Experten wurden bei der Befragung außerdem noch eigene
Schwerpunkte gesetzt.
Abbildung 4-2: Qualitätsziele
14
Welchen Qualitätszielen die betriebliche Ausbildung gerecht werden muss, wird von
den verschiedenen an der Ausbildung beteiligten Interessengruppen kontrovers
diskutiert. Die im Konsens von allen Experten gefunden Ziele bilden die Grundlage
für meine Untersuchungen zur optimalen RA-Ausbildung. Dabei werden die speziel-
len Umstände der Arbeit im Rettungsdienst berücksichtigt. Die im Ergebnis heraus-
gearbeiteten Handlungsempfehlungen (Schwerpunkte) müssen geeignet sein, diese
Ziele zu erreichen.
13
Quelle: BIBB, https://www.expertenmonitor.de/downloads/Ergebnisse_20070904.pdf, 27.11.2009
14
Quelle: BIBB, https://www.expertenmonitor.de/downloads/Ergebnisse_20070904.pdf, 27.11.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
16
5.
Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistenten-
ausbildung
5.1
Mind Map Umfeld und Einflussfaktoren zu der RA Ausbildung
Abbildung 5-1: Umfeld und Einflussfaktoren zu der RA-Ausbildung
15
15
Eigene Darstellung, erstellt mit Software MindManager

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
17
5.2
Ausgangssituation bundesweit nach RettAssG
5.2.1 Zugangsvoraussetzungen
Wer die Ausbildung zum Rettungsassistenten beginnen möchte, muss nach
§5 RettAssG \2\ das 18. Lebensjahr vollendet haben, gesundheitlich geeignet sein,
den Beruf auszuüben, über einen Hauptschul- oder gleichwertigen Schulabschluss
verfügen oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
Zur Aufnahme der praktischen Tätigkeit muss nach §7 Abs.1 RettAssG \2\ die staat-
liche Prüfung zum Abschluss des Lehrgangs im 1. Ausbildungsjahr erfolgreich be-
standen worden sein.
5.2.2 Dauer des Rettungswachenpraktikums
Bei Ableistung in Vollzeitform dauert das Rettungswachenpraktikum nach §7 Abs.1
RettAssG \2\ mindestens 1600 Stunden.
5.2.3 Mindestanforderungen an die praktische Tätigkeit
Im §10 RettAssG \2\ wird verfügt, dass der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates u.a.
auch Mindestanforderungen für den praktischen Teil der Ausbildung nach
§7 RettAssG \2\ zu regeln hat.
Dies ist mit der RettAssAPrV \3\ vom November 1989 erfolgt. Die praktische Tätig-
keit ist im §2 RettAssAPrV \3\ näher geregelt. Danach ist für den erfolgreichen Ab-
schluss der praktischen Tätigkeit Folgendes erforderlich:
-
die Vermittlung aller ,,für die Berufausübung wesentlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten durch praktischen Einsatz"
- die Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden
- ein Berichtsheft ist in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen
- der Ausbildungserfolg ist bei einem Abschlussgespräch, geführt von einem
von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt und dem Rettungsassistent,
der den Praktikanten angeleitet hat, zu überprüfen.
5.2.4 Ausbildungsort
Nach §7 Abs.1 RettAssG \2\ ist die Ausbildung an einer von der zuständigen Behör-
de ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.
Die für Brandenburg zuständige Behörde hat dazu Qualitätsstandards (Siehe Punkt
5.3) festgelegt.

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
18
5.2.5 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent
Nach §1 RettAssG \2\ bedarf es zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassis-
tent/Rettungsassistentin der Erlaubnis.
Die Voraussetzungen zur Erteilung dieser Erlaubnis sind im §2 RettAssG \2\ gere-
gelt. Danach sind die Teilnahme am (Ergänzungs-)Lehrgang und das Bestehen der
anschließenden staatlichen Prüfung sowie die erfolgreiche Ableistung der prakti-
schen Tätigkeit erforderlich. Weiter darf sich der angehende Rettungsassistent kei-
nes Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit für die
Ausübung des Berufes ergibt. Dazu verlangt die zuständige Behörde i.d.R ein aktu-
elles polizeiliches Führungszeug. Letztlich muss er körperlich und geistig in der La-
ge sein, diesen Beruf auszuüben. Dazu verlangt die zuständige Behörde i.d.R. ein
aktuelles ärztliches Attest.
5.3
Spezielle Regelungen für Brandenburg
Das Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Wüns-
dorf ist die für Brandenburg zuständige Behörde zur Ermächtigung von Einrichtun-
gen zur Ausbildung in Rettungsassistenz gemäß §7 Abs.1 RettAssG \2\. Das
Dezernat Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe dieser Behörde hat
dazu Qualitätsstandards festgelegt, die von Rettungswachen zu erfüllen sind, damit
sie die Ermächtigung erteilt bekommen.
Dazu heißt es unter 1.:
,,1.1 Die Rettungswache ist durch den Träger in den öffentlich-rechtlichen Ret-
tungsdienst einbezogen (öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Vertrag).
1.2 Verbindung der Rettungswache mit Notärzten als Bestandteil des öffentlich-
rechtlichen bzw. sonstigen Vertrages.
1.3 Anerkennung der Ärzte als Notarzt im Rettungsdienst (Fachkundenachweis
Rettungsdienst).
1.4 Die Rettungswache ist ganzjährig und über 24 Stunden im Dienst.
1.5 Das Notfallaufkommen soll ca. 1300 Einsätze pro RTW, einschließlich Notarzt-
einsätze im Jahr betragen (Bestätigung durch den Träger des Rettungsdienstes).
(...)
1.6 Der Praktikant hat seine Tätigkeit überwiegend in der Notfallrettung abzuleis-
ten (ca. 60%). Ihm sind ca. 350 Einsätze auf RTW und NAW zu ermöglichen.
Daneben soll er Patienten, insbesondere Notfallpatienten befördern, Desinfektion
durchführen.

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
19
Er soll auch in der für die Rettungswache zuständigen Leitstelle im Umfang von 2
Wochen bzw. 80 Stunden eingesetzt werden (vertragliche Vereinbarung).
Bei verkürzter Tätigkeit reduzieren sich die Zeiten anteilig.
1.7 Die Ausbildung erfolgt durch Rettungsassistenten, die
a) eine mindestens 2-jährige aktive Tätigkeit im Rettungsdienst als Rettungsassis-
tent in den vergangenen 4 Jahren nachweisen,
b) i.d.R. über eine Ausbilderqualifikation (Lehrrettungsassistent) verfügen,
c) sich regelmäßig fortbilden,
d) mit den Ausbildungsstätten/Schulen zusammenarbeiten sollen und
e) den Praktikanten ganztägig anleiten (Erklärung mit Unterschrift vom Betreiber
der Rettungswache). Hierzu zählen insbesondere die regelmäßige Auswertung der
Notfalleinsätze.
1.8 Für die gesamte praktische Tätigkeit an der Rettungswache ist ein verantwort-
licher Anleiter zu benennen.
1.9 Sächliche Voraussetzungen
a) In der Lehrrettungswache ist ständig mindestens ein Rettungswagen nach DIN
im Einsatz. Bei Vorhaltung eines RTW/NAW ergibt sich eine Höchsteinsatzzahl
von 2 Praktikanten.
b) Räumliche Ausstattung, hierzu zählen
- ein angemessener Aufenthaltsraum sowie
- ein gesonderter Raum, der bei Bedarf z.B. für Zwischengespräche, Einsatzaus-
wertung, Führung Berichtsheft genutzt werden kann,
- ein für Unterrichtszwecke geeigneter Raum in angemessener Größe, mit Sitz-
und Schreibmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit zu dessen Nutzung,
- angemessene Desinfektionsmöglichkeiten im Rettungsdienstbereich,
- notwendige, funktionsfähige Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und
Übungsmaterial in ausreichender Zahl (u.a. mindestens je ein Gerät zum Üben der
Herz-Lungen-Wiederbelebung eines Erwachsenen und eines Säuglings, ein
Intubationstrainer
16
und Infusionstrainer), weiterhin sind angemessene Lehrmateri-
alien vorzuhalten
- eine Fahrzeughalle zur Durchführung der praktischen Ausbildungsteile vor Ort
- die hinreichende Anzahl von Ruheplätzen in Abhängigkeit der Dienstpläne"
17
.
16
Hier handelt es sich um ein der Anatomie des Menschen nachempfundenes Trainingsmodell, an
dem das Einführen einer Hohlsonde aus Kunststoff in die Luftröhre (endotracheale Intubation) trainiert
werden kann.
17
Quelle: Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg,
http://www.lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Rettungsassistenz_Qualitaetstandards_Praxis
staetten_2009.pdf, 27.11.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
20
5.4
Stellungnahmen verschiedener ärztlicher und nichtärztlicher Interes-
sengruppen zu einer Novellierung des RettAssG
Bestrebungen das RettAssG \2\ zu verbessern gibt es schon seit vielen Jahren. Bis-
her fehlte es allerdings an einer politischen Mehrheit, um Veränderungen zu Guns-
ten der Versorgungsqualität durch den Rettungsdienst und einer Verbesserung der
Ausbildungssituation, durchzusetzen.
5.4.1 Ständige Konferenz für den Rettungsdienst
Bei der Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst handelt es sich um einen bun-
desweiten Zusammenschluss zahlreicher Berufs-, Fach-, und Trägerverbände, Ge-
werkschaften und Organisationen des Rettungsdienstes.
Dieser erarbeitete in Abstimmung mit allen Beteiligten im Januar 2005 ein Eckpunk-
tepapier zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes.
18
Im November 2006 stellt die FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages um den
Abgeordneten Jens Ackermann einen Antrag
19
zur Novellierung des seit 1989 gel-
tenden RettAssG \2\ und forderte die Bundesregierung darin auf, die Vorschläge der
Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst aufzugreifen.
Zu diesem Antrag der FDP-Fraktion gab es darauf folgend Stellungnahmen der ver-
schiedenen Verbände und Interessengruppen, so dass ein guter Überblick zum
Stand der Diskussion zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes im Jahr
2007 entsteht.
5.4.2
Deutscher Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) e.V.
In seiner Stellungnahme weist der DBRD auf die Bedeutung von klar geregelten
Kompetenzen für RA hin. Eine ,,verlässliche Regelkompetenz" wird auch im Antrag
der FDP-Fraktion gefordert. Bei dem Eckpunktepapier der Ständigen Konferenz
Rettungsdienst werden aber gerade zu dieser wichtigen Frage keine Angaben ge-
macht. Hier bezieht der DBRD klar Stellung:
,,Der Rettungsassistent benötigt zukünftig einen eindeutig formulierten Auftrag
ohne weiter bestehende Rechtsunsicherheiten. Hierzu bedarf es vor allem einer
klar geregelten einheitlichen Ausbildung, die sich an international anerkannten
Leitlinien zur Patientenversorgung orientieren muss. (...) Eine Novellierung ohne
die Verbesserung der Rechtsstellung, insbesondere der Kompetenzen des Ret-
18
Siehe Anlage 1, Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/Staend_Konferenz
_Rettungsdienst.pdf, Seite 3f, 11.12.2009
19
Siehe Anlage 2, Drucksache 16/3343, Quelle: Deutscher Bundestag,
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/033/1603343.pdf, 08.12.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
21
tungsassistenten, wird abgelehnt. Es darf zu keiner ,,Minimallösung um jeden
Preis" kommen, die einen Stillstand bzw. sogar einen Rückschritt in der Versor-
gungsqualität der Notfallpatienten bedeuten."
20
Zu weiteren Anforderungen an die Ausbildung wie Umfang und Inhalt, den Auszu-
bildenden, das ausbildende Personal, den Ausbildungsort wird in der Stellungnahme
eingegangen. Dabei wird deutlich, dass auch nicht fachliche Kompetenzen Beach-
tung finden.
,,Eine mangelnde sozialkompetente und psychologische Betreuung Notfallbetroffe-
ner ist ein medizinischer Kunstfehler."
21
5.4.3 Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften Notärzte Deutschlands
(BAND) e.V.
Dem Positionspapier der Ständigen Konferenz Rettungsdienst schließt sich die
BAND ohne Einschränkung an und hält eine Novellierung des RettAssG \2\ für drin-
gend geboten. Betont wird allerdings, dass mit der neuen Ausbildung die Notkompe-
tenz nicht automatisch in die Regelkompetenz übergeht.
22
Darauf, wie das Dilemma des RA in dieser wichtigen Frage zukünftig zu lösen ist,
wird leider nicht eingegangen, allerdings bietet die BAND ihre Mitarbeit zur Erstel-
lung neuer Ausbildungsinhalte an.
5.4.4
Bundesärztekammer
Die Bundesärztekammer hält die Novellierung des RettAssG \2\ für dringend gebo-
ten und längst überfällig und weist in diesem Zusammenhang auf die Komplexität
des Berufsbildes des Rettungsfachpersonales hin, der die zweijährige Ausbildung
des RA nicht mehr gerecht wird. Konform geht sie mit den Stellungnahmen der an-
deren Interessengruppen bei Ausbildungsdauer und einer Verbesserung der Ausbil-
dung. Die Kammer ist für eine Stärkung der Handlungskompetenz des zukünftigen
RA. Diese darf allerdings nicht soweit gehen, dass ärztlich vorbehaltene invasive
Tätigkeiten im Rahmen einer Regelkompetenz vom RA übernommen und durchge-
20
Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/DBRD.pdf, S.1f,
11.12.2009
21
Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/DBRD.pdf, S. 4,
11.12.2009
22
Vergl.: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/BAND.pdf,
11.12.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
22
führt werden.
23
Insoweit wird die von ihr ausgegebene Empfehlung der Notkompe-
tenz, die eben keine Rechtssicherheit für den RA schafft, verteidigt.
Auch die Bundesärztekammer bietet ihre Mitarbeit für eine Verbesserung der Aus-
bildung an.
5.4.5
Arbeitsgemeinschaft Rettungsassistentenschulen Deutschland (AgRD)
Auch die AgRD begrüßt Bestrebungen zu einer Novellierung des RettAssG \2\ und
warnt in dem Zusammenhang vor einem ,,Schnellschuss (...) unter dem Primat öko-
nomischer Restriktionen"
24
.
Empfehlungen für die zu verlängernde Ausbildung und die einzelnen Lernorte wer-
den gegeben sowie auf Zulassungsvorrausetzungen und Übergangsbestimmungen
eingegangen.
Für den praktischen Teil der Ausbildung in Klinik und Rettungswache weist die
AgRD auf die Notwendigkeit einer Formulierung von ,,Ausbildungsempfehlungen mit
einer zeitlichen und inhaltlichen Stoffverteilung"
25
hin. Auf die Notwendigkeit der
Führung eines Berichtsheftes wird ebenfalls hingewiesen.
Unbedingt zu klären ist die Frage, was der RA tun darf, um Rechtssicherheit für sein
Handeln zu schaffen. Hier drängt die AgRD zu einer Entscheidung der Diskussion
,,Notkompetenz" vs. ,,Regelkompetenz".
5.4.6 Übersicht
Die Tabelle 5-1 zeigt zusammenfassend Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der
Diskussion zur Novellierung des RettAssG \2\.
Ein breiter Konsens besteht in der Notwendigkeit einer Reform und einer Verlänge-
rung der Ausbildung. Kontrovers wird über die Regelkompetenz des zukünftigen RA
diskutiert. Folgende unterschiedlichen Standpunkte zweier Vorsitzender stehen ex-
emplarisch dafür:
,,Der Vorsitzende des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst (DBRD),
Marco K. König, forderte eine größere Handlungskompetenz für Rettungsas-
23
Vergl.: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/BAEK.pdf,
11.12.2009
24
Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/AgRD.pdf, S.2,
11.12.2009
25
Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/AgRD.pdf, S.4,
11.12.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
23
sistenten, insbesondere für Fälle, in denen der Notarzt deutlich nach den Ret-
tungsassistenten eintreffe. ,,Der Rettungsassistent benötigt künftig einen ein-
deutig formulierten Auftrag ohne Rechtsunsicherheiten", sagte er.
Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Not-
ärzte Deutschlands (BAND), Detlef Blumenberg, warnte hingegen davor, dass
Rettungsassistenten Bereiche der notärztlichen Versorgung übernehmen.
Auch bei einer Blinddarmoperation werde schließlich zu Recht erwartet, dass
ein Chirurg den Eingriff vornimmt und nicht die OP-Schwester."
26
Erläuternd zur Tabellenzeile Übergangsregelung der Tabelle 5-1 ist Folgendes
zu beachten:
- Das RettAssG \2\ von 1989 sah im §8 die Möglichkeit der Anrechnung einer
vergleichbaren Ausbildung (Rettungssanitäter) bei der Stundenzahl des
Lehrgangs nach §4 RettAssG \2\ und die Anrechnung von nach dieser Aus-
bildung geleisteter Tätigkeit im Rettungsdienst auf die Stundenzahl der prak-
tischen Tätigkeit nach §7 RettAssG \2\ vor. In der Praxis hat dies dazu ge-
führt, dass der überwiegende Teil der heute im Rettungsdienst tätigen RA
nicht die ohnehin schon kurze 2-jährige Ausbildung durchlaufen sondern den
Beruf über den verkürzten Weg erworben hat. Die Ständige Konferenz Ret-
tungsdienst spricht bei diesem Hintergrund von der Feststellung sehr unter-
schiedlicher Ausbildungsqualitäten unter der Berufsbezeichnung Rettungs-
assistent.
27
Bei der Spalte ,,Aktuelle Situation" ist also die bis heute gültige
,,Übergangsregelung" vom RS zum RA gemeint.
- Die restlichen Spalten beziehen sich auf eine Übergangsregelung vom heu-
tigen Berufsbild RA zu einer neu zu findenden Berufbezeichnung. Dies hat
die Vorteile, dass nach dem ,,alten" RettAssG \2\ ausgebildete RA ihren Sta-
tus nicht verlieren und gleichzeitig hinzukommende Kompetenzen nur nach
einer Nachqualifizierung und/oder Prüfung ausgeübt werden dürfen. Ein im
Interesse der Qualität wünschenswertes und konsensfähiges Ziel wäre dem-
nach ein Berufsbild, welches oberhalb des heutigen RA und unterhalb des
Notarztes angesiedelt ist.
26
Quelle: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/dasparlament/2007/28/Innenpolitik/16383380.html, 11.12.2009
27
Vergl.: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/Staend_Konferenz
_Rettungsdienst.pdf, Seite 1, 11.12.2009

5. Ausgangssituation der praktischen Rettungsassistentenausbildung
24
Auch die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in einem Schreiben
28
zu dem
Antrag der FDP­Fraktion Stellung bezogen. Darin wird zwar eine Novellierung
grundsätzlich begrüßt, jedoch wird gleichzeitig auf den Kostenaspekt bei Verände-
rungen hingewiesen. Erweiterte Kompetenzen des RA werden mit einer Vermeidung
von Notarzteinsätzen und damit mit Kosteneinsparungen einhergehen. Eine Refi-
nanzierung von Ausbildungskosten durch die gesetzlichen Krankenkassen wird ab-
gelehnt.
28
Vergl.: Deutscher Bundestag,
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse/a14/anhoerungen/2007/060/stllg/Spitzenverbaende_
KK.pdf, 11.12.2009

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Erscheinungsjahr
2010
ISBN (eBook)
9783836642231
DOI
10.3239/9783836642231
Dateigröße
3.3 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Hochschule Wildau, ehem. Technische Fachhochschule Wildau – Wirtschaft, Studiengang Betriebswirtschaft/Internationales Marketing
Erscheinungsdatum
2010 (Februar)
Note
1,3
Schlagworte
curriculum rettungsdienst swot analyse lehrrettungswache brandenburg
Produktsicherheit
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Titel: Schwerpunkte eines Ausbildungscurriculums zur optimalen Ausbildung von Rettungsassistenten im Praktikum an Lehrrettungswachen in Brandenburg
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