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Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika

Ruanda als Beginn einer Zeitenwende oder viel völkerrechtlicher Lärm um Nichts?

©2009 Diplomarbeit 82 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
‘I would say that the work we did on human rights and the approval of the responsibility to protect, by the Member States […] Let me say that that new principle, which is an extremely important one, will make a difference, I believe, in our world.” (Kofi Annan auf seiner Abschlusspressekonferenz zur Rolle der Responsibility to Protect).
Aus dem oben genannten Zitat Kofi Annans lässt sich sehr gut die starke Erwartungshaltung, mit der die ‘Responsibilty to Protect’ (kurz R2P oder auch RtoP) im Jahre 2004 veröffentlicht wurde, aber auch die völkerrechtliche Hoffnung, die sich hinter diesem als so innovativ gepriesenen Konstrukt verbirgt, ablesen.
Demgegenüber gibt es Stimmen, die zu Recht darauf aufmerksam machen, dass mit dem Abschnitt VII der UN-Charta bereits ein derartiges völkerrechtliches Konstrukt zur Regelung von Interventionen besteht. Dieses Konstrukt unterliegt deshalb nach wie vor den gängigen Veto-Mechanismen im Sicherheitsrat.
Wird die ‘Responsibility to Protect’ also zu einem völkerrechtlichen Meilenstein und geht für alle verbindlich in Völkergewohnheitsrecht über und, wenn ja, welcher eventuellen Reformen bedarf es zur effizienten und umfassenden Umsetzung?
Vor dem Hintergrund dieser Fragen soll es Ziel der vorliegenden Arbeit sein, sich kritisch mit diesen Hoffnungen und Errungenschaften der ‘Responsibility to Protect’ auf völkerrechtlicher, politischer und institutioneller Ebene auseinanderzusetzen.
Insofern wird der Kernpunkt der Arbeit auf der Analyse der tatsächlichen Gratwanderung zwischen Interventionen zu humanitären Schutzzwecken auf fremdem Staatsgebiet bei Verdacht auf Völkermord und Menschenrechtsverletzungen und der nach wie vor gebotenen Wahrung einzelstaatlicher Souveränität liegen.
Denn genau am erfolgreichen Balanceakt und seiner logistisch-finanziellen Ausgestaltung im humanitären Ernstfall wird sich völkerrechtlicher Erfolg oder Misserfolg der ‘Responsibilty to Protect’ und letztendlich auch die strukturell-institutionelle Wandlungsfähigkeit bei den Vereinten Nationen messen lassen müssen.
Ein weiterer Kernpunkt soll darin liegen, sich im Rahmen dieses Prozesses kritisch mit der französischen Rolle im Rahmen des Umsetzungsprozesses der R2P anzuschauen.
Dabei soll es um die Frage gehen, inwiefern Frankreich als internationaler Akteur diese Rolle überhaupt vorantreibt oder inwiefern Frankreich ausschließlich einzelstaatliche Interessen im subsaharischen Afrika verfolgt.
Für eine […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Nadja Konersmann
Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der
Stabilisierung in subsaharischen Afrika
Ruanda als Beginn einer Zeitenwende oder viel völkerrechtlicher Lärm um Nichts?
ISBN: 978-3-8366-4219-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Freie Universität Berlin, Berlin, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
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Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Pro-
tect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika
Ruanda als Beginn einer Zeitenwende oder viel völkerrechtlicher Lärm um
Nichts?
Erstkorrektorin: Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Zweitkorrektor: Prof. Dr. Winfried Engler
Vorgelegt durch:
Nadja Konersmann
Am 29.09.2009

2
Inhaltverzeichnis:
I Einleitung ...4
II Die Entwicklung vom Klassischen zum Humanitären Völkerrecht...6
II.1) Eine inhaltliche Definition des Klassischen Völkerrechtes ...6
II.2) Die Neuerungen im Humanitären Völkerrecht...7
II.3) Der Schritt vom Humanitären Völkerrecht zur ,,Responsibility to Protect"
Konzeption und Zielsetzung ...9
II.3.1) zur Ausarbeitung des Konzeptes der R2P... 9
II.3.2) Die völkerrechtlichen Kernaussagen und Grundideen der R2P ... 11
II.3.2.1) Die Responsibility to Prevent... 13
II.3.2.2) Die Responsibility to React... 14
II.3.2.3) Die Responsibility to Rebuild... 15
II.3.2.3) Die R2P und der Schutz der elementarsten Menschenrechte... 16
II.4) Analyseinstrumente für so genannte ,,Failed States" in der ,,Governance"-
Forschung...17
II.4.1) Grundlagen und Grundbegriffe der ,,Governance-Forschung" ... 17
II.4.2) Die Anwendung des ,,Governance"-Begriffes im Hinblick auf Failing
bzw. Failed States... 19
III) Der völkerrechtliche Präzedenzfall Ruanda - Geburtsstunde der R2P ... 21
III.1) Der Genozid in Ruanda - ein Präzedenzfall, seine Ursachen und sein
Verlauf...21
III.1.2) Die konkreten Ursachen des Genozids in Ruanda ... 23
III.1.3) Der Genozid, seine Geschehnisse und seine völkerrechtliche
Auswertung ... 24
III.1.4) Die Rolle der Vereinten Nationen während des Genozids ­ die
Reaktionen des Sicherheitsrates und der Generalversammlung... 26
III.1.4.1) Die Reaktion der Generalversammlung auf den Genozid ... 27
III.1.4.2) Die Reaktion des Sicherheitsrates im Verlauf des Genozids... 28
III.1.4.3) Frankreich und der ruandische Genozid ­ die französisch-
ruandische Auswertung der Geschehnisse ... 31
III.1.4.3.1) Frankreich und der ruandische Genozid ­ der Rapport Mucyo... 31
III.2) Ruanda als Ausgangspunkt der Ausarbeitung der ,,Responsibility to
Protect" ...32
III.3) Das Image der Responsibility to Protect nach dem Genozid in Ruanda...33
III.4) Die Responsibility to Protect fünf Jahre nach ihrer offiziellen
Verabschiedung - eine erste Zwischenbilanz...34
III.4.1) Stimmen von Generalsekretär Ban Ki Moon zur RtP und deren
Umsetzung ... 34
III.4.2) Weitere Stimmen zum Stand und aktuellen Image der R2P ... 37
IV Der internationale Akteur Frankreich im subsaharischen Afrika ... 40
IV.1) Frankreichs bisherige und aktuelle Außenpolitik als internationaler
Akteur im subsaharischen Afrika ...40
IV.1.1) Die Kolonialmacht Frankreich im subsaharischen Afrika... 42
IV.1.1) Der internationale Akteur Frankreich und seine aktuelle Strategie im
subsaharischen Afrika ... 44
IV.2) Frankreichs Außenpolitik innerhalb der Strukturen der GASP/ESVP...46
IV.3) Frankreichs Rolle als einer der P5-Staaten innerhalb der Vereinten
Nationen ...49

3
IV.4) Frankreichs Rolle bei der NATO ...50
IV.5) Strukturelle Grundlagen im subsaharischen Afrika ­ die OAU und die
AU im...52
Vergleich...52
IV.5.1) Die Organisation der Afrikanischen Union (Organization of the
African Union, OAU) ­ ihre Gründungscharta ... 52
IV.5.2) Die Afrikanischen Union (African Union, AU) ­ die Nachfolgerin der
OAU und die wichtigsten Neuerungen in der völkerrechtlichen
Ausrichtung ... 54
V) Notwendige Weiterentwicklungen und Reformen zur vollständigen
Implementierung der R2P ... 56
V.1) Inhaltlicher Überblick zum Ergänzungs ­ und Nachbesserungsbedarf bei
der R2P...56
V.2) Reformbedarf bei den Vereinten Nationen zur Umsetzung der R2P ...57
V.2.1) Was bereits an Reformen geleistet wurde ... 57
V.2.1.1) Die Einrichtung der Peace-Building-Commission ­ Verlagerung
der Vereinten Nationen auf präventive Maßnahmen und Peace-Building... 57
V.2.1.2) Der neue Menschenrechtsrat... 59
V.2.2.1) Weiterhin bestehender Reformbedarf ­ Die
Entscheidungsstruktur des Sicherheitsrates... 60
V.2.2.2) Reformen bei der Generalversammlung ... 61
V.2.2.3) Weiterer Reformbedarf innerhalb der UN-Strukturen ... 62
V.3) Reformbedarf in Frankreich ...64
V.4) Reformen innerhalb der Strukturen der AU bzw. innerhalb der
Regionalorganisationen ...65
V.4.1) Reformen in den Strukturen der AU... 65
V.4.2) Reformen bei den Regionalorganisationen ­ Das Beispiel der
CEMAC bzw. der CEEAC... 67
VI) Schlussbetrachtungen ... 69
Anhang: Résumé en français...73
Abkürzungsverzeichnis...74
Literaturverzeichnis... 75-79

4
I Einleitung
"I would say that the work we did on human rights and the approval of the
responsibility to protect, by the Member States [...] Let me say that that new
principle, which is an extremely important one, will make a difference, I believe, in
our world." (Kofi Annan auf seiner Abschlusspressekonferenz zur Rolle der
Responsibility to Protect)
Aus dem oben genannten Zitat Kofi Annans lässt sich sehr gut die starke Er-
wartungshaltung, mit der die ,,Responsibilty to Protect" (kurz R2P oder auch
RtoP) im Jahre 2004 veröffentlicht wurde, aber auch die völkerrechtliche Hoff-
nung, die sich hinter diesem als so innovativ gepriesenen Konstrukt verbirgt,
ablesen.
Demgegenüber gibt es Stimmen, die zu Recht darauf aufmerksam machen,
dass mit dem Abschnitt VII der UN-Charta bereits ein derartiges völkerrechtli-
ches Konstrukt zur Regelung von Interventionen besteht. Dieses Konstrukt un-
terliegt deshalb nach wie vor den gängigen Veto-Mechanismen im Sicherheits-
rat.
1
Wird die ,,Responsibility to Protect" also zu einem völkerrechtlichen Meilenstein
und geht für alle verbindlich in Völkergewohnheitsrecht über und, wenn ja, wel-
cher eventuellen Reformen bedarf es zur effizienten und umfassenden Umset-
zung?
Vor dem Hintergrund dieser Fragen soll es Ziel der vorliegenden Arbeit sein,
sich kritisch mit diesen Hoffnungen und Errungenschaften der ,,Responsibility to
Protect" auf völkerrechtlicher, politischer und institutioneller Ebene auseinan-
derzusetzen.
Insofern wird der Kernpunkt der Arbeit auf der Analyse der tatsächlichen Grat-
wanderung zwischen Interventionen zu humanitären Schutzzwecken auf frem-
dem Staatsgebiet bei Verdacht auf Völkermord und Menschenrechtsverletzun-
1
Vgl. hierzu den Artikel aus der Zeitschrift Gareis, Sven Bernhard, Lerne zu schützen, ohne zu schießen,
in: ,,Internationale Politik", Heft Juni 2009, S. 105-107 bzw. auch weitergehend Arnauld, Andreas von,
Souveränität und responsibility to protect, in Die Friedens-Warte, 04/2009, S. 11-53.

5
gen und der nach wie vor gebotenen Wahrung einzelstaatlicher Souveränität
liegen.
Denn genau am erfolgreichen Balanceakt und seiner logistisch-finanziellen
Ausgestaltung im humanitären Ernstfall wird sich völkerrechtlicher Erfolg oder
Misserfolg der ,,Responsibilty to Protect" und letztendlich auch die strukturell-
institutionelle Wandlungsfähigkeit bei den Vereinten Nationen messen lassen
müssen.
Ein weiterer Kernpunkt soll darin liegen, sich im Rahmen dieses Prozesses kri-
tisch mit der französischen Rolle im Rahmen des Umsetzungsprozesses der
R2P anzuschauen.
Dabei soll es um die Frage gehen, inwiefern Frankreich als internationaler Ak-
teur diese Rolle überhaupt vorantreibt oder inwiefern Frankreich ausschließlich
einzelstaatliche Interessen im subsaharischen Afrika verfolgt.
Für eine erste Einordnung der R2P in den aktuellen völkerrechtlichen Kontext
soll zu Beginn der Arbeit ein kurzer Einblick in die Entstehungshintergründe der
R2P gegeben werden.
Als theoretische Ergänzung zum Konzept der R2P wird anschließend ein nähe-
rer Blick auf die Konzepte der ,,Governance-Forschung" geworfen.
Der Genozid in Ruanda wird anschließend als völkerrechtlicher Präzedenzfall
zur Darstellung der aktuellen rechtsphilosophischen Diskussionen um die R2P
und deren Umsetzung herangezogen.
Frankreich als wichtiger internationaler Akteur und insbesondere als im subsa-
harischen Afrika nach wie vor verwurzelter Akteur soll mit seiner Bedeutung und
besonderen Rolle für eine mögliche Befriedung und humanitäre Stabilisierung
im weiteren Fokus stehen.
In den abschließenden Betrachtungen werden die auf Ebene der Vereinten Na-
tionen (UN), der Afrikanischen Union (AU) und der Regionalorganisationen
notwendigen Reformen im Mittelpunkt stehen, um schlussendlich kritisch die
praktischen Umsetzungsmöglichkeiten der Grundkonzeption der R2P zu hinter-
fragen.

6
II Die Entwicklung vom Klassischen zum Humanitären Völkerrecht
II.1) Eine inhaltliche Definition des Klassischen Völkerrechtes
Am Anfang des langen Weges zur Ausarbeitung der ,,Responsibilty to Protect"
und allgemein zu Beginn des Prozesses einer immer stärkeren ,,Universalisie-
rung des Völkerrechtes"
2
stand das so genannte ,,klassische" Völkerrecht.
Diese klassische Form des völkerrechtlichen Interpretationsansatzes wurde
auch als ,,ius ad bellum" oder ,,Recht zum Kriege" bezeichnet, wobei die Regle-
mentierung kriegerischer Handlungen und nicht deren Vermeidung im Mittel-
punkt stand.
Dem Gedanken des ,,ius ad bellum" lag entsprechend eine Gleichsetzung und
entsprechende ,,völlige[r] moralische[r] Werteneutralität zwischen Krieg und
Frieden" als völkerrechtliche Rechtszustände zu Grunde.
Eine solche rechtsphilosophische Interpretation ergab sich zudem im Kern aus
dem Gebot vollkommener staatlicher Souveränität nach innen und außen
3
und
entsprechender Gleichheit und Gleichberechtigung zwischen den einzelnen
Staaten.
4
Das Konzept des klassischen Völkerrechts wurde also vom westfälischen Sou-
veränitätskonzept bestimmt, wie es im Westfälischen Frieden, der in Münster
und Osnabrück unterzeichnet wurde, erstmals 1648 offiziell in einem Dokument
festgehalten wurde.
5
Gleichermaßen souveräne und völkerrechtlich gleichwertige Staaten durften
andere Staaten auf deren Hoheitsgebiet angreifen, das klassische Völkerrecht
sicherte den angegriffenen Staaten jedoch ein Recht auf Selbstverteidigung zu.
2
Hobe, Stephan; Kimmnich, Otto, Einführung in das Völkerrecht, 6.Aufl., S. 36.
3
Unter staatlicher Souveränität ist hier konkret die Souveränität nach innen (die Wahrnehmung von Re-
gierungsaufgaben) sowie nach außen zu verstehen, also die Souveränität im Rahmen von außenpoliti-
schen Verhandlungen mit anderen gleichermaßen souveränen Staaten. Vgl. hierzu Hobe/ Kimmnich, S.
37.
4
Vgl. Hobe/ Kimmnich op. cit., S. 37 ff.
5
VGl Hobe/Kimmnich, op. cit., S.36.

7
Aufbauend auf dem Aspekt der staatlichen Souveränität bestimmte sich der
Regelungsrahmen des ,,klassischen" Völkerrechtes also ausschließlich über die
Regelung zwischenstaatlicher Konflikte.
6
Innerstaatliche Kriege, wie sie seit Ende des 20. Jahrhunderts auftreten, wur-
den in den Betrachtungen des klassischen Völkerrechts vollkommen außer Acht
gelassen.
II.2) Die Neuerungen im Humanitären Völkerrecht
Der Beginn eines Paradigmenwechsels vollzog sich im Verlauf des Zwanzigs-
ten Jahrhunderts und insbesondere in Folge der Geschehnisse der beiden
Weltkriege. In dieser Phase entwickelte sich die völkerrechtliche Interpretation
immer stärker in Richtung eines ,,humanitären" Ansatzes, d.h. in Richtung eines
Ansatzes, der auch explizit den Schutz von Zivilpersonen, die nicht an Kriegs-
handlungen beteiligt sind, in die rechtsphilosophischen Betrachtungen mit ein-
bezog.
7
Was versteht man genau unter dieser völkerrechtlichen Neuerung? Man ver-
steht darunter den Beginn einer Entwicklung, nach der Einzelpersonen explizit
der Status eines so genannten ,,Völkerrechtssubjektes" zugesprochen wird, also
eine ,,Völkerrechtssubjektivität", die beinhaltet ,,Träger völkerrechtlicher Rechte
und Pflichten zu sein".
8
Hierbei standen für den einzelnen Staatsbürger die Rechte in Form von Ab-
wehrrechten gegenüber dem Staat und staatlichen Hoheitsakten im Mittel-
punkt.
9
Das so genannte ,,Genfer Recht" bildete neben dem ,,Haager Recht" den ersten
Schritt in Richtung dieser Entwicklung, also in Richtung einer Kodifizierung des
,,humanitären" Völkerrechts. Dabei beinhaltet das Haager Recht Kriegsrecht im
engeren Sinne. Das bedeutet, dass durch das Haager Recht jegliche Kriegs-
handlungen einem völkerrechtlichen Rahmen unterzogen werden. In Ergänzung
6
Vgl. Hobe/Kimmnich, op. cit., S. 37 ff.
7
Vgl. Hobe/ Kimmnich, op.cit., S. 507 ff . bzw. die Grafik auf der nachfolgenden Seite.
8
Hobe/ Kimmnich, op. cit., S. 64.
9
Hobe/ Kimmnich, op. cit.. s. 64.ff.

8
dazu werden im Genfer Recht erstmalig in der Völkerrechtsgeschichte Rechte
von Individuen explizit benannt und bilden somit den humanitären völkerrechtli-
chen Rahmen ,,im engeren Sinne".
10
Dies wird in der weiter unten abgebildeten Grafik noch einmal deutlich:
Quelle: Hobe/ Kimmnich, op. cit., S. 507.
10
Hobe/ Kimmnich, op. cit., S. 499.
Humanitäres Völkerrecht
(ius in bello)
,,Haager Recht"
(Mittel und Methoden der Kriegsfüh-
rung)
· Haager Abkommen
· Haager Landkriegsordnung
· Waffenkonvention von 1980
· Gewohnheitsrecht
,,Genfer Recht"
( Schutz der Wehrlosen)
· I. Genfer Abkommen
(Verwundete im Feld)
· II. Genfer Abkommen
(Verwundete zur See)
· III. Genfer Abkommen
(Kriegsgefangene)
· IV. Genfer Abkommen (Zivi-
listen)

9
II.3) Der Schritt vom Humanitären Völkerrecht zur ,,Responsibility to Protect"
Konzeption und Zielsetzung
II.3.1) zur Ausarbeitung des Konzeptes der R2P
Von besonderem Interesse im Hinblick auf Neuerungen im humanitären Völker-
recht ist die "Responsibility to Protect" und ihr Konzept zur Verpflichtung eines
jeden Staates, seine Zivilbevölkerung vor ethnischen Säuberungen und Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit zu schützen.
Mit der Ausarbeitung dieses Dokumentes wollte der damalige UN-General-
sekretär, Kofi Annan einen entsprechenden Akzent der völkerrechtlichen Neu-
orientierung in Reaktion auf Ereignisse wie im ehemaligen Jugoslawien oder in
Ruanda setzen.
In seiner Rede ,,In Larger Freedom" aus dem Jahr 2005 machte Annan die
Wichtigkeit einer solchen Neuerung deutlich:
"At this defining moment in history, we must be ambitious. Our action must be
as urgent as the need, and on the same scale. We must face immediate threats
immediately. We must take advantage of an unprecedented consensus on how
to promote global economic and social development, and we must forge a new
consensus on how to confront new threats."
11
Das Projekt zur so genannten ,,Responsibilty to Protect" wurde dann im Jahr
2001 vorgestellt. Ziel war es, eine praktikable Lösung für die Realität einer
Staatenwelt des 21. Jahrhunderts zu entwerfen, mittels derer künftig Ereignisse
wie der ruandische Genozid verhindert werden sollten.
Der Vollständigkeit halber soll hier jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass bereits
der ehemalige Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali Diskussionen in Richtung
einer reformierten Vorgehensweise der Vereinten Nationen angestoßen hatte.
11
Annan, Kofi 2005, In Larger Freedom, towards development, security and human rights for all, S. 7.

10
So hatte er in seiner ,,Agenda for Peace" bereits 1992 eine Reaktion der Verein-
ten Nationen auf die veränderte Weltlage gefordert und sprach sich für aus sei-
ner Sicht notwendige Reformen aus.
12
Auch Völkerrechtler Francis Deng betonte bereits im Jahre 1996 die so genann-
te ,,sovereignity as responsibility", also die staatliche Souveränität als Verant-
wortungsverpflichtung zum Schutz der Zivilbevölkerung.
13
Der Ansatz sollte das völkerrechtliche Vorgehen der Vereinten Nationen im In-
terventionsfall insbesondere der Realität eines sich immer stärker festigenden
Musters so genannter ,,Neuer Kriege, wie sie nach Münkler definiert wurden.
So führt Münkler aus, dass ,, der klassische Staatenkrieg, der die Szenarien des
Kalten Krieges noch weithin geprägt hat, [...] zu einem historischen Auslaufmo-
dell geworden zu sein [scheint].
14
2005 wurde dann die Ergebnisse der Arbeit des ,,High Level Panel on Threats,
Challenges and Change" und des bereits 2002 ausgearbeiteten Vorschlagska-
talogs des ICISS
15
, welcher als Basis für die Arbeit des High Level Panel dien-
te, veröffentlicht.
Das Konzept der ,,Responsibility to Protect" wird von Kofi Annan in seiner
Grundsatzrede ,,In larger freedom" folgendermaßen zusammengefasst:
"The "Responsibility to Protect" means that no state can hide behind the
concept of sovereignty while it conducts­or permits­ widespread harm to its
population. Nor can states turn a blind eye when these events extend beyond
their borders, nor because action does not suit their narrowly-defined national
interests."
16
(Kofi Annan, 2005, "In larger freedom: towards development, secu-
rity and human rights for all")
Der Generalsekretär stellt auch die Verpflichtung der Internationalen Gemein-
schaft zu einer Intervention für den Fall staatlichen Versagens beim humanitä-
ren Schutz der Zivilbevölkerung heraus.
12
Vgl. hierzu das offizielle Dokument der Generalversammlung mit der Rede von Boutros Boutros-Ghali,
A/ 47/ 277.
13
Deng, Francis M./ Sadikiel, Kimaro et al. 1996, Sovereignity as Responsibility ­ Conflict Management
in Africa, Washington D.C., S. 33.
14
Münkler, Herfried 2005, Die neuen Kriege, Hamburg.
15
ICISS ­ Die International Commission on Intervention and State Sovereignty stand unter dem Vorsitz
des damaligen australischen Außenministers, Gareth Evans und dem Sonderberater Annans, dem Alge-
rier Mohamed Sahnoun.
16
Annan, Kofi, In larger freedom: towards development, security and human rights for all, 2005, of-
fizieller Link: http://www.un.org/largerfreedom/contents.htm.

11
Er betont jedoch, dass solche Interventionen immer das letzte und äußerste
Mittel der diplomatischen Handlungskette sein müssen:
"...if humanitarian intervention is, indeed, an unacceptable assault on
sovereignty, how should we respond to a Rwanda, to a Srebrenica ­ to gross
and systematic violations of human rights that affect every precept of our
common humanity [...] Armed intervention must always remain the option of last
resort, but, in the face of mass murder, it is an option that cannot be relin-
quished."
17
II.3.2) Die völkerrechtlichen Kernaussagen und Grundideen der R2P
Aus diesen durch die Kommissionen erarbeiteten Punkten und den Ausführun-
gen Kofi Annans gehen wichtige inhaltliche Kernaspekte der ,,Responsibility to
Protect" hervor.
So geht der modernste völkerrechtliche Ansatz in seiner Argumentation ent-
sprechend seinem Titel weiter als der bisherige Ansatz des ,,humanitären" Völ-
kerrechts und definiert erstmals explizit das Recht eines jeden einzelnen Bür-
gers, durch seinen Heimatstaat vor vermeidbaren Katastrophen geschützt zu
werden.
Dies gilt für die völkerrechtlich definierte ,,erste Generation" der Menschen-
rechte, auf die im späteren Verlauf der Arbeit noch einmal genauer eingegan-
gen wird.
Sie umfasst also jegliche Fälle von Massentötungen, Vergewaltigungen, den
Schutz der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit, aber auch in gleichem
Maße die Sicherstellung einer Grundversorgung und auch die Untersagung von
Minderheitendiskriminierung durch den Staat.
18
In der ,,Responsibility to Protect" wird deutlich, dass es ebenso wie um den
Schutz dieser ,,ersten Generation" der Menschenrechte auch darum geht, mög-
17
Annan, Kofi, op. cit., 2005, S. 35, offizieller Link: http://www.un.org/largerfreedom/contents.htm.
18
Vgl. hierzu die offizielle französischsprachige Homepage der ICISS-Commission:
http://www.iciss.ca/menu-fr.asp , bzw. Fritzsche, Peter 2004, Menschenrechte, Paderborn, S. 24 f.

12
lichst ein Mindestmaß an staatlichen Strukturen zu generieren, um diesen
Schutz effizient umsetzen zu können:
"Each individual State has the responsibility to protect its populations
from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity."
19
In gleichem Maße waren sich sämtliche Experten während der Ausarbeitung
der R2P der Tatsache bewusst, humanitäre Interventionen lediglich als letztes
Mittel anwenden zu wollen. So wird im offiziellen Dokument selbst auch die kon-
troverse Diskussion um den Begriff der ,,humanitarian intervention" dargestellt:
,,
External military intervention for human protection has been controversial both
when it happened ­ as in Somalia, Bosnia and Kosovo ­ and when it failed to
happen, as in Rwanda."
20
Aus diesem Grund wird im Text der ,,Responsibility to Protect" argumentiert,
dass es tatsächlich nur zu Interventionen kommen wird, wenn massives staatli-
ches Versagen beim Schutz von Leib und Leben der eigenen Bürger erwiesen
ist:
" It is only when national systems of justice either cannot or will not act to judge
crimes against humanity that universal jurisdiction and other international op-
tions should come into play."
21
Generalsekretär Kofi Annan verleiht diesem Gedanken noch stärker Ausdruck,
indem er in seiner Rede feststellt, dass direkte Bedrohungen des internationa-
len Friedens durch Artikel 51
22
der UN-Charta gedeckt seien.
19
Offizielles Dokument der Generalversammlung zur Diskussion bezüglich der ,,Responsibility to Pro-
tect" A/60/1.
20
Responsibility to Protect in der Ausarbeitung der ICISS-Commission vom Dezember 2001, S. VII,
offizieller Link hierzu: http://www.iciss.ca/pdf/Rapport-de-la-Commission.pdf (französische Version).
21
Ebd., S. 14.
22
Der Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen beinhaltet das Recht auf Selbstverteidigung eines
jeden Staates:
,,Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten
Nationen keineswegs das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Si-
cherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungs-
rechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf
dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wah-

13
Zusätzlich wirft er die Frage auf, warum dies nicht auch für sich längerfristig
herausbildende Konflikte gelten sollte und dort entsprechende Resolutionen des
Sicherheitsrates ihre Wirkung entfalten sollten.
Insofern sind nach dieser Argumentation auch humanitäre Interventionen völ-
kerrechtlich gerechtfertigt, wenn ein akuter Verdacht auf Menschenrechtsverlet-
zungen innerhalb eines bestimmten Staatsgebietes besteht und zudem noch
eine starke Gefahr der Destabilisierung ganzer Regionen bestehen kann.
23
Aus diesem Grund setzen sich die Kernbereiche der ,,Responsibility to Protect"
aus der ,,Responsibility to Prevent", der ,,Responsibility to React" und der
,,Responsibility to Rebuild" zusammen, die nachfolgend vorgestellt werden.
II.3.2.1)
Die Responsibility to Prevent
Um ein differenziertes Bild der ,,Responsibility to Protect" zu zeichnen, ist es
erforderlich, nicht nur auf die bisher dargestellten Kernpunkte einzugehen.
Vielmehr sollen die beiden folgenden Unterkapitel einen Einblick in die erweiter-
ten durch die ,,Responsibility to Protect" vorgeschlagenen Handlungsmuster
geben. So ist beispielsweise die ,,Responsibility to Prevent" ein wichtiger und
elementarer Bestandteil der ,,Responsibility to Protect".
Hierbei geht es im Kern um das so genannte innerstaatliche ,,capacity building",
also um den Aufbau grundlegender staatlicher oder staatsähnlicher Strukturen.
Es sollen beispielsweise Frühwarnsysteme, also Systeme eines so genannten
,,early warning"
24
geschaffen werden, die auch, mithilfe der Internationalen
Gemeinschaft und von NGOs vor Ort, innerstaatliche politische Probleme und
Unruhen erkennen.
In diesen Prozess, der idealerweise innerstaatlich gesteuert werden sollte,
müssten nach Erkenntnissen der ,,Responsibility to Protect" auch lokale Partner
und politische Berater mit einbezogen werden.
Ist man dann im Rahmen der Analyse zu der Erkenntnis gekommen, dass ein
Land innenpolitisch fragil ist, so sollte man nach Vorstellungen der ,,Responsi-
rung oder Wiederherstellung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit für erforderlich
hält."
23
Responsibilty to Protect, S. 15 ff.
24
Vgl. Responsibility to Protect, S. 20 f.

14
bility to Protect" auf eine ,,preventive toolbox" zurückgreifen können, mittels de-
rer geeignete Policy-Maßnahmen zur Stabilisierung als diplomatisches Hand-
werkszeug bereitstehen.
Als dritte Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung einer ,,Responsibility to
Prevent" bedarf es außerdem der ,,willingness to apply those measures - the
issue of ,,political will".
25
In dieser Konfliktprävention sehen die ICISS-Kommission und das ,,High Level
Panel on Threats, Challenges and Change das wichtigste politische Instrument
zur langfristigen Vermeidung von massiven Menschenrechtsverletzungen und
letztendlich zur Stabilisierung ganzer Regionen wie im Falle von Ruanda und
der Region der ,,Great Lakes".
26
II.3.2.2) Die Responsibility to React
Sollte trotz sämtlicher Bemühungen in Richtung eines politischen Frühwarn-
systems die Krisenprävention scheitern, so wird dies von der ,,Responsibility to
Protect" als Versagen der Erfüllung staatlicher Kernkompetenzen gewertet.
Für solche Fälle hat die Generalversammlung in ihrem Beschluss zur ,,Respon-
sibilty to Protect" der Internationalen Gemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt,
von außen stabilisierend auf die entsprechende Region einzuwirken:
,,When preventive measures fail to resolve or contain the situation and when a
state is unable or unwilling to redress the situation, then interventionary meas-
ures by other members of the broad community of states may be required"
27
25
Resposnsibility to Protect, S. 20.
26
Unter den ,,Great Lakes" bzw. frz. den ,,Grands Lacs" wird allgemein die zentralafrikanische Region
zusammengefasst, die sich aus den Staaten Burundi, Ruanda, Uganda und der Demokratischen Repu-
blik Kongo zusammensetzt.
27
Responsibility to Protect, S. 29.

15
Das Eingreifen der Internationalen Gemeinschaft soll allerdings zunächst im
Rahmen wirtschaftlicher, politischer oder auch rechtlicher Sanktionen stattfin-
den.
Militärische Interventionen sollen lediglich die letzte Option eines langen völker-
rechtlichen Prozesses darstellen und nur dann tatsächlich zum Einsatz kom-
men. Sie sollen nur angewandt werden, wenn sämtliche diplomatischen Mittel
ausgeschöpft worden sind und keine Möglichkeit mehr zur politischen Stabilisie-
rung gesehen wird.
28
II.3.2.3) Die Responsibility to Rebuild
Die ,,Responsibility to Rebuild" umfasst die Phase nach einer militärischen In-
tervention und beschäftigt sich mit dem politischen und sozio - ökonomischen
Wiederaufbau einer Region.
Eine Region soll nach Vorstellungen der Expertengremien, welche die ,,Res-
ponsibility to Protect" ausgearbeitet haben, durch den Wiederaufbau lang-
fristig stabilisiert werden, es sollen demokratische Strukturen zur ,,good gover-
nance"
29
geschaffen werden und die nachhaltige Entwicklung der Region sollte
gefördert werden.
30
UN-General Kofi Annan beschrieb zu Beginn seiner Amtszeit den entscheiden-
den Sinn und die Zielsetzung einer ,,post-intervention strategy" darin, dass nur
auf diese Weise die miteinander im Konflikt liegenden politischen Einzelgruppie-
rungen innerhalb einer Region nachhaltig miteinander ausgesöhnt werden
könnten.
Eine weitere entscheidende Aufgabe besteht nach Erkenntnissen der ,,Respon-
sibility to Protect" im nachhaltigen Kapazitätsaufbau, d.h. in der Ausbildung na-
tionaler Polizeikräfte, in der Errichtung eines funktionierenden Rechtssystems
usw.
28
Responsibility to Protect, S.29 ff.
29
Unter dem Begriff der ,,good governance" ist hier explizit die durch den Staat und seine Institutionen
generierte Form von ,,governance" nach westlichem Staatenbild zu verstehen.
30
Responsibility to Protect, S. 39 ff.

16
Weitere massive Probleme auf humanitärer Ebene bestehen bei der Wieder-
eingliederung und Wiedereinbürgerung von ,,internally displaced persons", ih-
nen also die Rückkehr in ihr altes Leben zu ermöglichen und ebenfalls auf Ebe-
ne der Schaffung von Rechten für ethnische und andere Minderheiten.
31
Es besteht also nach Erkenntnisstand der ,,Responsibility to Protect" eine sämt-
liche Bereiche umfassende Notwendigkeit zur Nachsorge nach einer militäri-
schen Intervention und zur nachhaltigen Stabilisierung.
II.3.2.3) Die R2P und der Schutz der elementarsten Menschenrechte
Im Zentrum der ,,Responsibility to Protect" steht der bereits erwähnte Schutz der
Menschenrechte, welche Fritzsche allgemein als Regelungselemente der ,,Ver-
hältnisse zwischen Rechtsubjekten und Adressaten" beschreibt.
Genauer hat die ,,Responsibility to Protect" den Schutz der ,,ersten Generation"
der Menschenrechte zum Inhalt, den Schutz also der bürgerlichen und politi-
schen Rechte eines jeden Staatsbürgers.
Das heißt also, dass durch diese ,,erste Generation" Bürgern ,,Abwehrrechte"
gegenüber ihrem Heimatstaat zusprechen, die im inhaltlichen Kern zur Wah-
rung der ,,persönliche Freiheit und Integrität" dienen.
Die ,,zweite Generation" garantiert Staatsbürgern ,,soziale, wirtschaftliche und
kulturelle Rechte", d.h. unter anderem Rechte ,,um allen Bürgern menschen-
würdige" Lebensbedingungen" zu gewährleisten.
32
Mit der ,,dritten Generation" der Menschenrechte soll ein Recht auf Entwicklung
gewährleistet werden und das Recht auf eine saubere Umwelt garantiert wer-
den.
33
Menschenrechte der ,,dritten Generation" stehen entsprechend stark im Fokus
des politischen Diskurses von ,,Failed States"
34
bzw. ,,Failing States".
31
Responsibility to Protect, S. 40 f.
32
Vgl. hierzu u.a. Fritzsche, op. cit., S. 22.
33
Vgl. auch hier Fritzsche, op. cit., S. 22.
34
Unter ,,Failed States" bzw. auch unter so genannten ,,Failing States" versteht man Staaten, in denen der
Regierungsapparat eines Staates entweder nur noch marginal oder wie beispielweise in Somalia gar
nicht mehr seinen Kernkompetenzen nachkommen kann oder auch will. Vgl. hierzu u.a. Risse, Thomas/
Lehmkuhl, Ursula, op. cit., S. 11 ff.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836642194
Dateigröße
697 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Freie Universität Berlin – Philosophie und Geisteswissenschaften
Erscheinungsdatum
2014 (April)
Note
2,3
Schlagworte
völkerrecht subsahara ruanda frankreich europäische außenpolitik
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Titel: Die Rolle Frankreichs bei der Implementierung der Responsibility to Protect und der Stabilisierung im subsaharischen Afrika
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