Lade Inhalt...

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 'Schultz-Hoff/Stringer' vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präventionsprogramm bei der RheinEnergie AG

©2009 Diplomarbeit 115 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 20. Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Richtung weisenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubstagen im Krankheitsfall auf Grundlage europäischer Richtlinien und ihrer Auswirkung auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten neu bewertet.
Diese Diplomarbeit befasst sich mit den zu Grunde liegenden Fällen, stellt den Tenor des Urteiles und seine Bedeutung für das Arbeitsrecht heraus und zeigt die Konsequenzen sowie die Änderungen in der Personalpolitik am Beispiel der RheinEnergie AG, Köln.
Das Unternehmen ist als regionaler Energieversorger seit Jahren engagiert in der Gesundheitsvorsorge und erhielt im Jahre 2007 den ‘Unternehmenspreis Gesundheit’ der Initiative ‘Move Europe’.
Die RheinEnergie AG hat krankheitsbedingte Kündigungsverfahren bislang nur in extremen Ausnahmefällen eingeleitet und sich bemüht, diese sozialverträglich abzuschließen.
Es werden an unternehmensspezifischen Eckpunkten die Auswirkungen der zu Grunde liegenden Entscheidung des EuGH für das Unternehmen, stellvertretend für die deutsche Wirtschaft, dargestellt.
Darüber hinaus werden offene, nicht abschließend geregelte Fragen diskutiert, analysiert und ein Ausblick auf die Zukunft zur rechtlichen Behandlung dieser Fragen gegeben.
Die Arbeit beinhaltet ferner eine rechtlich begründete Wertung des Urteiles und seiner Folgen durch den Autor im Hinblick auf soziale und wirtschaftliche Aspekte unserer Zeit. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
Abkürzungs- und SymbolverzeichnisIV
1.Einführung in das Thema1
1.1Vorwort1
1.2Der rechtliche Fall2
1.2.1Der zu Grunde liegende Sachverhalt2
1.2.1.1Rechtssache C-350/062
1.2.1.2Rechtssache C-520/064
1.2.2Die bisherige Rechtsprechung des BAG6
1.2.3Die Entscheidung des EuGH7
1.2.3.1Zusammengefasster Urteilstenor8
1.2.3.2Möglichkeit der Urlaubnahme während des Krankheitsurlaubes8
1.2.3.3Der Urlaubsanspruch bei über die Verfallgrenze(n) hinaus fortbestehender Arbeitsunfähigkeit11
1.2.3.4Die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruches13
1.2.3.5Ausführlicher Urteilstenor15
1.2.4Die Anwendung des Urteiles im deutschen Recht19
1.2.5Vertrauensschutz24
2.Offene Fragen aus Sicht der RheinEnergie AG29
2.1Der Status des Unternehmens29
2.2Fragen im Bezug auf das Urteil30
2.2.1Die maximale Urlaubsansparung / Urlaubsverfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit31
2.2.1.1Verjährung31
2.2.1.2Verfall33
2.2.1.3Zeit bis zur Inanspruchnahme des […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Jochen Diehl
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 'Schultz-Hoff/Stringer' vom
20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre
Konsequenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präventionsprogramm bei der
RheinEnergie AG
ISBN: 978-3-8366-4107-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Fachhochschule Köln, Köln, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl.
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Fachhochschule Köln
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Diplomarbeit
(Drei-Monats-Arbeit)
zur Erlangung
des Diplomgrades
Diplom-Wirtschaftsjurist / in (FH)
im Studiengang Wirtschaftsrecht
,,Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ,,Schultz-Hoff /
Stringer" vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruches
im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf
Verfahrensweisen und Präventionsprogramme bei der RheinEnergie
AG"
Erstprüferin:
Frau Prof. Dr. Ricarda Rolf
Zweitprüfer:
Herr W. Möllmann (RheinEnergie)
vorgelegt am
2. November 2009
von cand.
Jochen Diehl
aus 50374
Erftstadt
Matrikel-Nr.:
Tel.-Nr.:
E-Mail-Adresse:

I
Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis ... I
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis... IV
1
Einführung in das Thema ... 1
1.1
Vorwort ... 1
1.2
Der rechtliche Fall ... 2
1.2.1
Der zu Grunde liegende Sachverhalt... 2
1.2.1.1
Rechtssache C-350/06 ... 2
1.2.1.2
Rechtssache C-520/06 ... 4
1.2.2
Die bisherige Rechtsprechung des BAG ... 6
1.2.3
Die Entscheidung des EuGH ... 7
1.2.3.1
Zusammengefasster Urteilstenor ... 8
1.2.3.2
Möglichkeit der Urlaubnahme
während des Krankheitsurlaubes ... 8
1.2.3.3
Der Urlaubsanspruch bei über die
Verfallgrenze(n) hinaus
fortbestehender Arbeitsunfähigkeit... 11
1.2.3.4
Die finanzielle Abgeltung des
Urlaubsanspruches... 13
1.2.3.5
Ausführlicher Urteilstenor ... 15
1.2.4
Die Anwendung des Urteiles im deutschen
Recht ... 19
1.2.5
Vertrauensschutz... 24
2
Offene Fragen aus Sicht der RheinEnergie AG... 29
2.1
Der Status des Unternehmens ... 29
2.2
Fragen im Bezug auf das Urteil... 30
2.2.1
Die maximale Urlaubsansparung /
Urlaubsverfall bei krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit ... 31
2.2.1.1
Verjährung ... 31
2.2.1.2
Verfall ... 33
2.2.1.3
Zeit bis zur Inanspruchnahme des
Erholungsurlaubes nach der
Rückkehr / Einforderung der

II
finanziellen Abgeltung bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... 36
2.2.2
Auswirklungen der Entscheidung auf den
gesetzlichen (Zusatz)Urlaubsanspruch und den
tariflichen Urlaubsanspruch ... 41
2.2.2.1
Rechtsansichten zum gesetzlichen
und übergesetzlichen
Urlaubsanspruch ... 41
2.2.2.2
Rechtsansichten zum gesetzlichem
Zusatzurlaub... 46
2.2.3
Urlaubsrangfolge ... 49
2.2.4
Höhe der finanziellen Urlaubsabgeltung... 51
2.2.5
Einforderung einer finanziellen
Urlaubsabgeltung während der
Krankschreibung... 57
2.2.6
Sonderfälle der Urteilsbetrachtung ... 60
2.2.7
Rente auf Zeit (RaZ) ... 63
2.2.8
Vererblichkeit ... 66
2.2.9
Anwendung der Rechtsprechung auf den
tariflich zugestandenen Zusatzurlaub für
Schicht- oder Wechselschichtarbeit... 69
2.3
Fragen zur weiteren Behandlung durch die
RheinEnergie AG ... 70
2.3.1
Betroffene Mitarbeiter im Unternehmen... 70
2.3.2
Prophylaktische Maßnahmen der RheinEnergie
AG im Bezug auf Langzeiterkrankungen ... 70
2.3.3
Notwendige Änderungen in Verträgen... 73
2.3.4
Tarifliche Bindungen und eine eventuelle
Freisetzung ... 76
3
Personalpolitische Auswirkungen des EuGH Urteiles /
Handlungsempfehlungen an die RheinEnergie AG ... 83
3.1
Mitarbeiterinformation durch das Unternehmen ... 83
3.2
Reaktion auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanträge ... 85
3.3
Änderung des gültigen Tarifvertrages ... 88
3.4
Änderung der Einzelarbeitsverträge... 88
3.5
Freisetzung von betroffenen Arbeitnehmern ... 89

III
4
Kurzübersicht der Handlungsempfehlungen an die
RheinEnergie AG... 92
5
Zusammenfassende Thesen im Bezug auf das Urteil ... 95
6
Formulierungsvorschlag für die Information an den
Betriebsrat der RheinEnergie AG ... 97
Literatur- /Quellenverzeichnis ... 100
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verträge... 102
Urteilsverzeichnis... 105

IV
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
AGG Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Anm. Anmerkung
ArbG Arbeitsgericht
ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
Art. Artikel
Az. Aktenzeichen
BAG Bundesarbeitsgericht
bearb. bearbeitet
BEEG
Bundeseltern- und Elternzeitgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BUrlG Bundesurlaubsgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
ca. cirka
d.h. das
heißt
DRB
Deutsche Rentenversicherung Bund
EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz
EuGH Europäische(r)
Gerichtshof
evtl. eventuell
ggf. gegebenenfalls
IAO Internationale
Arbeitsorganisation
i.V.m.
in Verbindung mit
KAV NW
Kommunaler Arbeitgeberverband Nordrhein Westfalen
KSchG Kündigungsschutzgesetz
LAG Landesarbeitsgericht
Nr. Nummer
RaZ
Rente auf Zeit
Rn. Randnummer
S. Seite
TV-V Tarifvertrag
Versorgungsbetriebe

V
u.a. und
andere
Urt. Urteil
v. vom
vgl. vergleiche
z.B. zum
Beispiel

1
1 Einführung in das Thema
1.1 Vorwort
Am 20. Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer
Richtung weisenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zum
Verfall von Urlaubstagen im Krankheitsfall auf Grundlage europäischer
Richtlinien und ihrer Auswirkung auf das nationale Recht der
Mitgliedsstaaten neu bewertet.
Diese Diplomarbeit befasst sich mit den zu Grunde liegenden Fällen, stellt
den Tenor des Urteiles und seine Bedeutung für das Arbeitsrecht heraus
und zeigt die Konsequenzen sowie die Änderungen in der Personalpolitik
am Beispiel der RheinEnergie AG, Köln.
Das Unternehmen ist als regionaler Energieversorger seit Jahren engagiert
in der Gesundheitsvorsorge und erhielt im Jahre 2007 den
,,Unternehmenspreis Gesundheit" der Initiative ,,Move Europe".
Die RheinEnergie AG hat krankheitsbedingte Kündigungsverfahren bislang
nur in extremen Ausnahmefällen eingeleitet und sich bemüht, diese
sozialverträglich abzuschließen.
Es werden an unternehmensspezifischen Eckpunkten die Auswirkungen
der zu Grunde liegenden Entscheidung des EuGH für das Unternehmen,
stellvertretend für die deutsche Wirtschaft, dargestellt.
Darüber hinaus werden offene, nicht abschließend geregelte Fragen
diskutiert, analysiert und ein Ausblick auf die Zukunft zur rechtlichen
Behandlung dieser Fragen gegeben.
Die Arbeit beinhaltet ferner eine rechtlich begründete Wertung des Urteiles
und seiner Folgen durch den Autor im Hinblick auf soziale und
wirtschaftliche Aspekte unserer Zeit.

2
1.2 Der rechtliche Fall
1.2.1 Der zu Grunde liegende Sachverhalt
1.2.1.1 Rechtssache
C-350/06
In der Rechtssache C-350/06 klagte Herr Schultz-Hoff als Berufungskläger
(Kläger) des Ausgangsverfahrens gegen die Deutsche Rentenversicherung
Bund (DRB). Er war seit dem 01. April 1971 dort beschäftigt, im Jahr 1995
lösten sich Zeiten der Arbeitsfähigkeit mit Zeiten der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit ab. Im Jahr 2004 war er arbeitsfähig, ab Anfang
September 2004 war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig bis zum 30.
September 2005. Hier endete sein Arbeitsverhältnis.
1
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13. Mai 2005, ihm ab dem 01.
Juni 2005 den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2004, den
Bezugszeitraum
2
zu gewähren. Dieser Antrag wurde am 25. Mai 2005 mit
der Begründung abgelehnt, dass zuvor der ärztliche Dienst die
Dienstfähigkeit des Klägers feststellen müsse. Im September 2005 stellte
der ärztliche Dienst jedoch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers fest und
bewilligte ihm als Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente,
rückwirkend ab dem 01. März 2005.
3
Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf Klage auf
finanzielle Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubes für
die Jahre 2004 und 2005, die Bezugszeiträume.
4
Die Beklagte, die DRB machte geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit des
Betroffenen noch fortbestehe, also auch über den Übertragungszeitraum
1
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 11.
2
Zeitraum, auf den sich der Urlaubsanspruch bezieht, aus dem er resultiert.
3
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 12.
4
EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 13.

3
hinaus, der eingeräumt wird, wenn der Jahresurlaub aus dringenden
betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen
nicht während des Bezugszeitraumes genommen werden kann. Die
Beklagte sah den Urlaubsanspruch des Klägers nach deutschem Recht
verfallen und verneint den entsprechenden Antrag des Klägers.
5
Das ArbG Düsseldorf ging nach dem Wortlaut der nationalen
Rechtsvorschriften und deren Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht
(BAG) davon aus, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung
des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubes am Ende des
betreffenden Kalenderjahres und spätestens am Ende eines
Übertragungszeitraumes von mindestens 3 Monaten vorbehaltlich einer für
den Arbeitnehmer günstigeren Regelung verfällt. War der betroffene
Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig,
muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des
Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.
6
Das ArbG Düsseldorf wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung beim
Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ein.
7
Das LAG Düsseldorf hatte Zweifel, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom
04. November 2003 diese ständige Rechtsprechung des BAG zulässt und
legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
8
1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub
von vier Wochen erhalten müssen und dass insbesondere vom
Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener
Urlaub später zu gewähren ist oder können einzelstaatliche
Rechtsvorschriften oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen,
dass dieser Urlaubsanspruch erlischt, wenn ein Arbeitsnehmer im
Urlaubsjahr vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkrankt und
5
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 14.
6
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 16.
7
EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 15.
8
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 17.

4
vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes
seine Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt ?
9
2. Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden
Fall ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihres erlangten und nicht
abgegoltenen Urlaubsanspruches zusteht oder können
einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder einzelstaatliche
Gepflogenheiten vorsehen, dass ihnen diese Urlaubsabgeltung
nicht zusteht, wenn sie bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des
Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt sind und / oder
wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen ?
10
3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen 1 und 2 bejaht, ist Art.
7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin zu verstehen, dass der Anspruch
auf Jahresurlaub oder entsprechenden finanziellen Ersatz
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr
gearbeitet hat oder entsteht der Anspruch gleichfalls bei
krankheitsbedingtem, entschuldigtem Fehlen oder
unentschuldigtem Fehlen im gesamten Urlaubsjahr ?
11
1.2.1.2 Rechtssache
C-520/06
Unter C-520/06 klagten in dieser verbundenen Rechtssache
12
zwei rechtlich unterschiedliche Kategorien von Rechtsmittelführern im
Ausgangsverfahren.
13
9
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 17 Nr. 1.
10
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 17 Nr. 2.
11
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 17 Nr. 3.
12
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 18.
13
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 6.

5
Die erste Kategorie betraf eine Arbeitnehmerin, welche ihrer Arbeit seit
mehreren Monaten wegen eines unbefristeten Krankheitsurlaubes
14
ferngeblieben ist.
In diesem Zeitraum teilte sie ihrem Arbeitgeber ihre Absicht mit, in den
beiden Monaten nach ihrem Ersuchen, Tage bezahlten Jahresurlaubes zu
nehmen.
15
Die Arbeitnehmer, welche der zweiten Kategorie angehörten, befanden
sich vor ihrer Entlassung über eine lange Dauer im Krankheitsurlaub. Das
britische Recht lässt eine Urlaubnahme nur während des
Bezugszeitraumes zu. In diesem Zeitraum wurde der Urlaub jedoch nicht
genommen, weshalb er zur finanziellen Abgeltung eingefordert wurde.
16
Die Arbeitnehmer beider Kategorien obsiegten vor dem Employment
Tribunal. Die Rechtsmittel des Arbeitgebers wurden vom Employment
Appeal Tribunal zurückgewiesen, Rechtmittel zum Court of Appeal jedoch
zugelassen. Dieses gab den Anträgen des Arbeitgebers statt.
17
Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens hatten Rechtsmittel beim
House of Lords eingelegt, welches dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorlegte:
18
1. Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass ein
Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit
beurlaubt ist, berechtigt ist, während einer Zeit, zu der er sich
andernfalls im Krankheitsurlaub befände, I) bezahlten Jahresurlaub
für einen künftigen Zeitraum zu verlangen und II) bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen ?
19
14
Vergleichbar mit der deutschen Krankschreibung, allerdings finanziell
wesentlich schlechter vergütet.
15
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 7.
16
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 8.
17
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 9.
18
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 10.
19
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 10 Nr. 1.

6
2. Enthält Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG Voraussetzungen oder
Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine finanzielle
Ersatzvergütung zu zahlen und wie sie zu berechnen ist, wenn ein
Mitgliedsstaat von seinem Ermessen Gebrauch macht, den
Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 durch eine finanzielle
Vergütung zu ersetzen, falls sich ein Arbeitnehmer während des
gesamten Urlaubsjahres oder eines Teiles davon, in dem das
Arbeitsverhältnis beendet wurde, im Krankheitsurlaub befand ?
20
1.2.2 Die bisherige Rechtsprechung des BAG
Die bisherige Rechtsprechung durch das BAG ging davon aus, dass ein
Urlaubsanspruch nach erfüllter Wartezeit bereits mit Beginn des
Urlaubsjahres entsteht.
21
Es folgte damit dem Wortlaut des § 4 BUrlG.
Der Urlaubsanspruch sei finanziell abzugelten, falls er wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu realisieren sei.
Die Umwandlung des Urlaubsanspruches in einen Auszahlungsanspruch
geschehe ohne eine weitere Handlung bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen. Beide Ansprüche seien an sie gebunden und somit als
ein Anspruch zu sehen.
22
Das BAG setzte voraus, dass für den finanziellen
Urlaubsabgeltungsanspruch auch der Urlaubsanspruch als solcher generell
erfüllbar sein muss, woran es fehlt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig
erkrankt ist und daher im Falle eines (fiktiven) fortbestehenden
Arbeitsverhältnisses nicht von seiner Arbeitspflicht durch Erholungsurlaub
befreit werden könne.
23
20
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 10 Nr. 2.
21
Vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2005, 9 AZR 200/04, II. 1. a).
22
Vgl. BAG, Urt. v. 19.08.2003, 9 AZR 619/02, I. 2. a).
Vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2005, 9 AZR 200/04, II. 1. a).
23
Vgl. BAG, Urt. v. 27.05.1997, 9 AZR 337/95, I. 1. d).
Vgl. BAG, Urt. v. 07.09.2004, 9 AZR 587/03, I. 2. a).
Vgl. BAG, Urt. v. 21.06.2005, 9 AZR 200/04, II. 1. a).

7
Diese Rechtsauffassung war allgemein anerkannt und durch die
Instanzgerichte, die Rechtsanwendung sowie die Literaturmeinung generell
gefestigt.
Das BAG ging davon aus, dass der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankte und bis zum Ende des
Urlaubsjahres und / oder Übertragungszeitraumes nicht wieder arbeitsfähig
wird.
24
Die 12. Kammer des LAG Düsseldorf, welche die Ansichten des BAG
diesbezüglich und die daraus resultierende Rechtsauffassung seit Jahren
kritisierte, legte dem EuGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung
der Richtlinie 2003/88/EG die bereits aufgeführten Vorlagefragen zur
Vorabentscheidung vor.
25
1.2.3 Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH hat Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ausgelegt, dessen
Formulierung lautet wie folgt:
,,1) Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach
Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung
erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder nach den
einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt
werden."
26
24
Vgl. BAG, Urt. v. 07.09.2004, 9 AZR 587/03, I. 2. a).
25
Bauer, Arnold, NJW 2009, 631 (631).
26
Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG.

8
1.2.3.1 Zusammengefasster
Urteilstenor
Der EuGH urteilt in der verbundenen Rechtssache C-350/06 und C-520/06
entgegen der ständigen Rechtsprechung des deutschen BAG, zu den zur
Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, wie nachfolgend dargelegt.
Er befindet, dass Regelungen welche einem Arbeitnehmer untersagen,
während seines Krankheitsurlaubes / seiner Krankschreibung bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen, grundsätzlich zulässig sind. Voraussetzung ist
allerdings, dass er in diesem Fall eine anderweitige Gelegenheit hat,
seinen Urlaub zu nehmen.
27
Des Weiteren erklärt er Regelungen für unzulässig, welche den
Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfallen lassen, wenn dieser durch
eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme hatte.
28
In diesem Zusammenhang erklärt er Regelungen für unzulässig, welche
den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung verfallen lassen, sofern der
Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(krankheitsbedingt) keine Möglichkeit zur Urlaubnahme hatte. Bei der
Berechung der finanziellen Vergütung ist das normale Gehalt des
Arbeitnehmers zu Grunde zu legen.
29
Nachfolgend werden die Entscheidungsgründe detailliert dargelegt.
1.2.3.2 Möglichkeit der Urlaubnahme während des
Krankheitsurlaubes
Der Gerichtshof beschäftigt sich mit der Frage, ob Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein
27
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 1.
28
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 2.
29
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 3.

9
Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen
darf,
30
aus C-520/06, Vorlagefrage Nr. 1.
Der Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist als
ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft
anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die
zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des
Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen
dürfen.
31
Diese Richtlinie lässt keine Abweichungen von Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG zu.
32
Der Gerichtshof differenziert, dass mit dem Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub bezweckt wird, dem Arbeitnehmer eine Zeit der Erholung und
Entspannung zu verschaffen, individuell verfügbare Freizeit. Hingegen
bezweckt der Anspruch auf Krankheitsurlaub, dass der Arbeitnehmer von
einer Krankheit genesen kann.
33
In vergangenen Entscheidungen hatte der Gerichtshof bereits entschieden,
dass ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaubsanspruch nicht
durch einen anderen, gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten
Urlaubsanspruch abgegolten oder beeinträchtigt werden kann.
34
Nach heutiger Rechtslage findet sich keinerlei Regelung zum
Krankheitsurlaub und dessen näherer Modalitäten im
Gemeinschaftsrecht.
35
30
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 20.
31
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 22.
32
Vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2001, C-173/99, Rn. 14.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 24.
33
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 25.
34
Vgl. EuGH, Urt. v. 14.04.2005, C-519/03, Rn. 32, 33.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.09.2007, C-116/06, Rn. 56.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 26.
35
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 27.

10
Der Gerichtshof legt fest, dass es gemäß der Richtlinie 2003/88/EG sehr
wohl Angelegenheit der Mitgliedsstaaten sei, die Voraussetzungen für die
Ausübung und die Umsetzung des Urlaubsanspruches festzulegen, jedoch
dürfe hierbei keinesfalls der sich aus der Richtlinie 93/104/EG ergebende
Urlaubsanspruch als solcher von irgendeiner Voraussetzung abhängig
gemacht werden.
36
Der Gerichtshof bekräftigt also, dass Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG
innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen
steht, nach denen ein Arbeitnehmer während seines Krankheitsurlaubes
nicht berechtigt ist, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sofern
gewährleistet ist, dass er diesen Anspruch während eines anderen
Zeitraumes ausüben kann.
37
Gemäß dem Gerichtshof entfaltet der bezahlte Jahresurlaub seine positive
Wirkung im Bezug auf Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers zwar
dann vollständig, wenn er im dafür vorgesehenen Zeitraum genommen
wird, jedoch verliert er soweit seine Bedeutung nicht, wenn er zu einem
späteren Zeitpunkt beansprucht wird.
38
Ebenfalls steht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein
Arbeitnehmer, der sich im Krankheitsurlaub befindet, während des
entsprechenden Zeitraumes bezahlten Jahresurlaub nehmen kann.
39
Zusammenfassend ist auf diese erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art.
7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen Regelungen nicht
entgegensteht, nach denen eine Urlaubnahme während das
Krankheitsurlaubes untersagt wird.
Dem Arbeitnehmer muss dann allerdings anderweitig die Möglichkeit zur
Urlaubnahme gegeben sein.
36
Vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2001, C-173/99, Rn. 53.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 28.
37
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 29.
38
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 30.
39
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 31.

11
1.2.3.3 Der Urlaubsanspruch bei über die Verfallgrenze(n) hinaus
fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
Zu der Entscheidung auf die Frage eines Anspruches auf bezahlten
Jahresurlaub im Falle einer Krankschreibung während des gesamten
Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon, wenn die Arbeitsunfähigkeit
bei Ablauf des Zeitraumes und / oder eines im nationalen Recht
festgelegten Übertragungszeitraumes fortbesteht, aus C-350/06,
Vorlagefrage Nr. 1 und 3, urteilt der EuGH wie folgt.
Zu dieser Frage differenziert der Gerichtshof in die zwei spezifischen
Fallgruppen, eine Krankschreibung während des gesamten und eine
während eines Teiles des Bezugszeitraumes.
Krankschreibung während des gesamten Bezugszeitraumes
Besteht die Krankschreibung während des gesamten Bezugszeitraumes
und besteht sie bei Ablauf dieses Zeitraumes und / oder eines
Übertragungszeitraumes fort, so begründet er wie folgt:
Der Gerichtshof legt zu Grunde, dass Zeiten der Krankschreibung auf das
Arbeitsverhältnis als Dienstzeit anzurechnen sind.
40
Der Gerichthof stellt heraus, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
für jeden Arbeitnehmer Anwendung findet und der Anspruch unabhängig
von einer kurz- oder langfristigen Arbeitsunfähigkeit oder gegebener
Arbeitsfähigkeit entsteht.
41
Demnach entfaltet eine mögliche einzelstaatliche Voraussetzung keine
Wirkung, nach der ein Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes
tatsächlich gearbeitet haben muss.
Der Gerichtshof befindet, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
einem Urlaubsverfall am Ende des Bezugszeitraumes und / oder eines
40
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 38.
Vgl. IAO Übereinkommen Nr. 132, v. 24.06.1970, Art. 5 Abs. 4
41
Vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2001, C-173/99, Rn. 46.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 39, 40.

12
Übertragungszeitraumes nicht entgegensteht, unter der Voraussetzung,
dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit
hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.
42
Im dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall war dem
Arbeitnehmer diese Möglichkeit jedoch nicht gegeben.
In diesem Fall sieht der Gerichtshof eine Beeinträchtigung, der durch Art. 7
der Richtlinie 2003/88/EG zugestandenen Ansprüche an den
Arbeitnehmer.
43
Der Gerichtshof hat beschieden, dass die Mitgliedsstaaten zwar die
Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung festlegen können, jedoch sei
es nicht erlaubt, bereits die Entstehung des Urlaubsanspruches
auszuschließen.
44
Analog zu der Entscheidung, dass die Mitgliedsstaaten
die Entstehung des Urlaubsanspruches nicht ausschließen können, folgert
der Gerichtshof, dass auch das Erlöschen des Anspruches nicht von den
Mitgliedsstaaten geregelt werden kann.
Der Gerichtshof erkennt für Recht, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG jenen Vorschriften entgegensteht, welche das Erlöschen eines
Urlaubsanspruches vorsehen wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt
keine Gelegenheit zur Ableistung des Jahresurlaubes hatte.
45
Krankschreibung während eines Teiles des Bezugszeitraumes
Besteht die Krankschreibung während eines Teiles des Bezugszeitraumes
und besteht sie bei Ablauf dieses Zeitraumes und / oder eines
Übertragungszeitraumes fort, so begründet er wie folgt:
Der Gerichtshof zieht im Bezug auf die Ansprüche des Herrn Schultz-Hoff
auf Jahresurlaub in seinem Fall der unterjährlichen Krankschreibung über
42
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 43.
43
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 45.
44
Vgl. EuGH, Urt. v. 26.06.2001, C-173/99, Rn. 53, 55.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 46, 47.
45
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 48, 49.

13
den Bezugszeitraum und / oder Übertragungszeitraum hinaus die selben
Schlüsse wie beim dargelegten Sachverhalt zuvor.
Demnach ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den
Arbeitnehmer nicht vorherzusehen, wonach er nicht seines
Urlaubsanspruches verlustig werden darf, nur weil er seinen, ihm
zustehenden Jahresurlaub, noch nicht abgegolten hatte zum Zeitpunkt der
Krankschreibung.
46
Zusammengefasst bescheidet der Gerichtshof, dass auf die erste ­ und
soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch und nicht auf die finanzielle
Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub bezieht ­ die
dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 zu antworten ist, dass Art.
7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG so auszulegen ist, dass er
einzelstaatlichen Regelungen entgegensteht, nach denen der Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des
gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon arbeitsunfähig
krankgeschrieben war und dieser Status bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat, weshalb er seinen Anspruch auf
bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
47
1.2.3.4 Die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruches
Der Gerichtshof äußert sich zu dem Anspruch auf eine am Ende des
Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für nicht
beanspruchten Jahresurlaub, aus C-350/06 Vorlagefrage Nr. 2 und, sofern
sie sich auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub
bezieht, Nr. 3 sowie aus C-520/06 Vorlagefrage Nr. 2, wie folgt:
Er führt aus, dass es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um dem
Arbeitnehmer nicht jeden Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller
Form, zu verwehren, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vor, dass
46
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 50,51.
47
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 52.

14
ein Arbeitnehmer in diesem Fall einen Anspruch auf eine finanzielle
Vergütung hat.
48
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichthofes bedeutet der
Ausdruck ´bezahlter Jahresurlaub´ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG, dass das Arbeitsentgelt im Sinne dieser Richtlinie für die
Dauer des Jahresurlaubes weiterzugewähren ist und der Arbeitnehmer
somit sein gewöhnliches Arbeitsentgelt erhalten muss.
49
Der Gerichtshof erkennt für Recht, dass der Anspruch auf Jahresurlaub
und der auf Zahlung des Urlaubsentgeltes in der Richtlinie 2003/88/EG als
zwei Aspekte eines einzigen Anspruches zu behandeln sind. Die Zeit des
bezahlten Jahresurlaubes soll somit vergleichbar mit der Zeit geleisteter
Arbeit sein.
50
Der Gerichtshof führt aus, dass die Vergütung in der Weise zu berechnen
ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er seinen
Urlaubsanspruch während der Dauer seiner Beschäftigung ausgeübt.
Folglich liegt das gewöhnliche Arbeitsentgelt auch bei der Berechnung der
zu zahlenden finanziellen Vergütung bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu Grunde. Eine abweichende Bewertung des nun zur
Auszahlung stehenden Urlaubsanspruches lässt die Richtlinie 2003/88/EG
in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof somit nicht zu.
51
Zusammengefasst stellt der Gerichtshof heraus, dass der Art. 7 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/88/EG jenen einzelstaatlichen Regelungen entgegensteht,
nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des
Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der
Arbeitnehmer krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb
seinen Urlaubsanspruch nicht realisieren konnte.
48
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 56.
49
Vgl. EuGH, Urt. v. 16.03.2006, C-131/04, Rn. 50.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 58.
50
Vgl. EuGH, Urt. v. 16.03.2006, C-131/04, Rn. 58.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 60.
51
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 61.

15
Für die jeweilige Berechung der finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der Ausübung des
bezahlten Jahresurlaubes weiterzuzahlen ist, maßgebend.
52
1.2.3.5 Ausführlicher
Urteilstenor
Der Gerichtshof hat in seiner ´Schultz-Hoff / Stringer´ Entscheidung, C-
350/06 und C-520/06 vom 20. Januar 2009 wie folgt für Recht anerkannt.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer im
Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraumes, der in die
Zeit des Krankheitsurlaubes fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen,
sofern er den ihm durch diese Richtlinie verliehenen Anspruch während
eines anderen Zeitraumes ausüben kann.
53
Des Weiteren steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach
denen ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des
Bezugszeitraumes und / oder eines Übertragungszeitraumes auch dann
erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes
oder eines Teiles davon arbeitsunfähig krankgeschrieben war und diese
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert,
weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben
konnte.
54
Letztlich steht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG einzelstaatlichen
Rechtvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen für noch
ausstehenden Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine
52
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 62.
53
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 1.
54
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 2.

16
finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des
gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon arbeitsunfähig
krankgeschrieben war bzw. sich im Krankheitsurlaub befand und diese
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert und er
deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben
konnte. Grundlage der finanziellen Berechnung ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der Ausübung des
bezahlten Jahresurlaubes weiterzuzahlen ist.
55
Stellungnahme
Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG lässt eine sinngemäß geforderte
Einschränkung seiner Regelungen vermissen. Die Norm legt weder fest, zu
welchem Zeitpunkt ein Urlaubsanspruch entsteht, noch legt sie Grenzen für
seine Entstehung oder was noch relevanter erscheint, Bestimmungen zu
seinem Verfall fest.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG generiert in seiner Formulierung einen
unabdingbaren Urlaubsanspruch für den Arbeitnehmer, in Absatz 1 wird die
Urlaubsgewährung und in Absatz 2 die finanzielle Urlaubsabgeltung
normiert.
Aus diesem Grunde legten die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in
innerstaatliches Recht und in ihrer Rechtsprechung abweichende
Regelungen zu Entstehung und Verfall fest, interpretierten den Artikel nach
ihrer Rechtsauffassung.
Auch der EuGH beschäftigt sich wie dargestellt mit der Auslegung des Art.
7 der Richtlinie 2003/88/EG und interpretiert ihn in seinem Sinne.
Diese Auslegung überzeugt im Wortlaut, aber nicht in ihrer Logik und ihren
Folgen.
Es wirkt befremdlich, dass ein Arbeitnehmer, welcher dauerhaft
arbeitsunfähig erkrankt von der Arbeit freigestellt ist (Krankschreibung), für
diese Zeit der Krankschreibung einen Anspruch auf Jahresurlaub erhält,
welchen er auch nicht verliert, wenn diese Krankschreibung weit über das
Urlaubsjahr hinfort andauert.
55
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 63 Nr. 3.

17
Diesem Arbeitnehmer wird also durch den EuGH Urlaub von der
Krankschreibung gewährt. Deutlicher wird dieses Paradoxon, wenn man
sich die englische Übersetzung für ,,sick leave" (Krankschreibung)
anschaut, den Krankheitsurlaub. Hier bekommt ein Arbeitnehmer
Erholungsurlaub vom Krankheitsurlaub, also Urlaub vom Urlaub, das ist
insoweit zumindest bedenklich.
Wie dargelegt stellt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG in seinem Wortlaut nur
die Inanspruchnahme und die Gewährung des Jahresurlaubes in die
Regelungskompetenz der Mitgliedsstaaten, nicht aber seinen Verfall oder
gar seine Entstehung.
Dennoch muss neben der rechtsdogmatischen Grenze auch eine logische
Grenze bei der Auslegung gezogen werden. Das deutsche Recht z.B. lässt
solch eine Begrenzung durch die teleologische Reduktion zu.
56
Es ist nicht vermittelbar, dass ein Arbeitnehmer, der sich zu Hause von
einer Krankheit erholt, hierfür auch noch Urlaub bekommt, zumal die
Ansprüche durchaus vergleichbar erscheinen.
57
Natürlich ist es hierbei
strittig, wo die Grenze zu ziehen ist. Ein Anspruch auf Urlaub ist z.B. bei
einem im Krankenhaus bewegungsunfähig liegenden Arbeitnehmer wohl
anders zu beurteilen als bei einem Arbeitnehmer, der mit einem
verstauchten Handgelenk zu Hause krankgeschrieben ist.
Der strikten und bedingungslosen Trennung von Erholungsurlaub und
Krankheitsurlaub sowie dem Verbot der Aufrechnung von
Urlaubsansprüchen gegeneinander
58
ist im vorliegenden Sachverhalt
gedanklich nicht zu folgen.
Der EuGH ist angehalten, die Richtlinie 2003/88/EG nach ihrem Sinn, den
bei ihrer Ausformulierung eingebrachten Gedanken, auszulegen.
In seinem Wortlaut entspricht Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dem Art. 7
der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993, aus welchem er hervor
56
Sperber, ZJS 2009, 429 (430).
57
Subatzus, Der Betrieb 2009, 510 (511).
58
Vgl. EuGH, Urt. v. 14.04.2005, C-519/03, Rn. 32, 33.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009, C-350/06, C-520/06, Rn. 25.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836641074
DOI
10.3239/9783836641074
Dateigröße
604 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln – Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (Januar)
Note
2,15
Schlagworte
eugh urlaubsverfall arbeitsunfähigkeit langzeiterkrankung urlaubsabgeltung
Zurück

Titel: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes 'Schultz-Hoff/Stringer' vom 20.01.2009 zum Fortbestand des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall und ihre Konsequenzen im Hinblick auf Verfahrensweisen und Präventionsprogramm bei der RheinEnergie AG
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
115 Seiten
Cookie-Einstellungen