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Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure

©2009 Masterarbeit 127 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Für die Verwirklichung ihrer Geschäftsidee sind Entrepreneure bereit, auf einen ‘gesicherten’ Arbeitsplatz mit geregeltem Einkommen zu verzichten und die Risiken eines Unternehmers zu tragen. Neben den typischen Unternehmerrisiken, wie Haftung, Insolvenz oder Forderungsausfall, werden die Risiken der Steuerplanung von Entrepreneuren oftmals vernachlässigt. Diese spielen gerade bei einer Unternehmensgründung eine wichtige Rolle. Jeder unternehmerische bzw. wirtschaftliche Vorgang ist stets mit steuerlichen Konsequenzen verbunden. Steuern sind unvermeidlicher Gegenstand des unternehmerischen Alltages. Sachgerechte unternehmerische Entscheidungen erfordern daher immer die Berücksichtigung von Steuern. Eine Vernachlässigung kann dazu führen, dass rationale Entscheidungen letztlich zu einer Zielverfehlung führen. Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts sind Steuerwirkungen nicht einfach zu erfassen und die häufigen, teilweise grundsätzlichen, kurzfristigen sowie darüber hinaus oft schwer nachvollziehbaren Änderungen des Steuerrechtes führen zu einer steuerlichen Unsicherheit nicht nur bei Entrepreneuren. Das darf aber nicht dazu führen, als Entrepreneur vor der Komplexität des Steuerechtes zu kapitulieren.
Steuern sind eine staatliche Pflichtabgabe, die gemeinhin als eine Last empfunden wird, die es möglichst zu vermeiden gilt. Doch ohne Steuern kann ein Staat seiner Aufgabe, das Leben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen, nicht erfüllen. Durch das Entrichten von Steuern leistet jeder Einzelne seinen Beitrag zu einem sozialstaatlich organisierten Gemeinwesen. Die Verweigerung von Steuern wäre im höchsten Maße unsolidarisch. Doch müssen die steuerlichen Belastungen für jeden Einzelnen vorhersehbar, kalkulierbar und speziell auf seine individuelle Leistungsfähigkeit angepasst sein. Aus diesem Grunde sollte ein Entrepreneur seine steuerlichen Verpflichtungen nicht nur als notwendiges Übel betrachten, sondern sich vor dem Hintergrund der gerechten Steuerbelastung für seine Person und sein Unternehmen mit dem Steuerrecht befassen und es als Beziehung der Bürger zu ihrem Staat akzeptieren. Auch das Delegieren der steuerlichen Verpflichtungen auf einen steuerlichen Berater befreit nicht von grundsätzlichen Kenntnissen des Steuerrechts. Die steuerlichen Risiken liegen letztlich immer beim Entrepreneur!
Zielsetzung:
Diese Arbeit soll Entrepreneuren die Möglichkeit geben, sich erstmalig mit dem komplizierten deutschen […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Torben Fülscher
Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure
ISBN: 978-3-8366-3912-5
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Universität Hamburg, Hamburg, Deutschland, MA-Thesis/Master, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

,,Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu
zahlen. Die Kenntnis aber häufig." Baron Rothschild

Inhaltsverzeichnis I
1.
Einleitung ... 1
1.1. Zielsetzung... 2
1.2.
Gang der Untersuchung ... 2
2.
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten ... 3
2.1.
Buchführungspflicht nach Handelsrecht... 4
2.2.
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach Steuerrecht ... 4
2.3.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ... 7
3.
Umsatzsteuer... 7
3.1.
Funktionsweise des Umsatzsteuersystems... 7
3.2. Umsatzarten ... 8
3.2.1.
Lieferungen und sonstige Leistungen ... 9
3.2.1.1. Lieferungen... 9
3.2.1.2. Sonstige
Leistungen... 10
3.2.2. Einfuhr ... 11
3.2.3. Innergemeinschaftlicher
Erwerb... 12
3.3. Steuerbare
Umsätze ... 12
3.3.1.
Lieferung oder sonstige Leistung ... 13
3.3.2. Entgelt... 13
3.3.3. Unternehmer/Unternehmen ... 13
3.3.4.
Im Rahmen des Unternehmens ... 14
3.3.5. Inland ... 15
3.4. Steuerfreie
Umsätze... 15
3.5. Bemessungsgrundlage
und
Steuersätze ... 17
3.6. Rechnungen ... 19
3.7. Vorsteuerabzug ... 20
3.8. Entstehung
der
Umsatzsteuer... 21
3.9. Besteuerungsverfahren ... 23
3.10. Kleinunternehmer ... 24
3.11. Verzicht
auf
Kleinunternehmerregelung ... 25
4.
Einkommensteuer... 26
4.1.
Grundlagen der Einkommensteuer ... 27
4.2. Steuerpflicht... 27
4.3. Einkunftsarten... 29
4.3.1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft... 30

4.3.2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb... 30
4.3.3.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ... 31
4.3.4.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ... 32
4.3.5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen... 33
4.3.6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung... 33
4.3.7. Sonstige
Einkünfte... 34
4.3.8.
Ermittlung der Einkünfte ... 35
4.4. Gewinneinkünfte... 35
4.4.1. Gewinnermittlung
durch
Betriebsvermögensvergleich ... 36
4.4.1.1. Betriebsvermögen ... 37
4.4.1.2. Betriebseinnahmen ... 39
4.4.1.3. Betriebsausgaben ... 39
4.4.1.4.
Entnahmen und Einlagen ... 41
4.4.1.5.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ... 42
4.4.1.6. Steuerfreie
Betriebseinnahmen ... 44
4.5. Überschusseinkünfte... 44
4.6. Wechsel
der
Gewinnermittlungsart ... 45
4.7. Schätzung... 46
4.8. Verlustausgleich ... 46
4.9. Sonderausgaben ... 48
4.10. Außergewöhnliche
Belastung ... 52
4.11. Entrichtung der Einkommensteuer ... 53
4.11.1. Einkommensteuererklärung ... 54
4.11.2. Vorauszahlungen ... 55
4.11.3. Steuerbegünstigungen... 55
4.11.4. Gewerbesteueranrechnung... 55
4.11.5. Thesaurierungsbegünstigung ... 56
5.
Gewerbesteuer ... 57
5.1. Steuergegenstand ... 57
5.2. Gewerbeertrag... 58
5.3.
Gewerbesteuerliche Modifikationen (Hinzurechnungen und Kürzungen) ... 60
5.4. Gewerbeverlust ... 60
5.5. Freibetrag... 61
5.6.
Steuermessbetrag, Hebesatz... 61
5.7. Besteuerungsverfahren ... 62
6.
Körperschaftsteuer... 62
6.1.
Beginn und Ende der Steuerpflicht... 62
6.2. Steuersubjekt... 63

6.3. Bemessungsgrundlage ... 64
6.4. Körperschaftsteuerliche
Sonderregelungen ... 65
6.4.1. Verdeckte
Gewinnausschüttung ... 65
6.4.2. Organschaft... 67
6.4.3.
Nicht abziehbare Aufwendungen... 67
6.4.4. Verlustabzug ... 68
6.4.5. Spenden
und
Freibeträge ... 69
6.5.
Körperschaftsteuertarif und Steuerfestsetzung ... 69
7.
Fallbeispiel, Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen ­ GmbH
(Rechtsformwahl) ... 70
8. Fazit... 74
Anhang 1: Musterrechnung ... 76
Anhang 2: Steuerliche Anmeldung... 77
Anhang 3: Umsatzsteuervoranmeldung... 83
Anhang 4: Berechnungsschema Einkommensteuer ... 85
Anhang 5: Pauschbeträge bei Auslandsreisen ... 86
Anhang 6: Wechsel der Gewinnermittlungsart ... 92
Anhang 7: Berechnung der Vorsorgeaufwendungen... 93
Anhang 8: Berechnung der Altersvorsorgezulage und Abgleich mit dem
Sonderausgabenabzug aus Altersvorsorgebeiträgen... 95
Anhang 9: Mantelbogen ... 96
Anhang 10: Anlage S... 100
Anhang 11: Anlage G ... 102
Anhang 12: Anlage EÜR ... 104
Anhang 13: Gewerbesteuererklärung ... 107
Abbildung 1: Steuerbelastungsvergleich Einzelunternehmen und GmbH ... 111
Literaturverzeichnis
II
Webseitenverzeichnis III

Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Abb. Abbildung
Anm. Anmerkung
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
Bd. Band
BGBl Bundesgesetzblatt
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt (Zeitschrift)
Buchst. Buchstabe
bzw. beziehungsweise
CD-ROM Compact Disc ­ Read Only Memory
ebd. ebenda
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Europäische Gemeinschaft(en)
EStG Einkommensteuergesetz
EU Europäische Union
evtl. eventuell
f., ff. folgende, fortfolgende (Seite(n), Jahr(e))
GbR Gesellschaft bürgerlichen Recht
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
i. d. R. in der Regel
inl. inländische
i. S. im Sinne
max. maximal
Nr. Nummer
NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift)

o. g. oben genannt
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
Prof. Professor
Rn. Randnummer
Rz. Randzahl (-ziffer)
S. Seite
Tz. Textziffer
u. und
u. a. und andere
u. Ä. und Ähnliches
vgl. vergleiche
z. B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich

1
1.
Einleitung
Für die Verwirklichung ihrer Geschäftsidee sind Entrepreneure bereit, auf einen
,,gesicherten" Arbeitsplatz mit geregeltem Einkommen zu verzichten und die
Risiken eines Unternehmers zu tragen. Neben den typischen Unternehmerrisiken,
wie Haftung, Insolvenz oder Forderungsausfall, werden die Risiken der
Steuerplanung von Entrepreneuren oftmals vernachlässigt. Diese spielen gerade
bei einer Unternehmensgründung eine wichtige Rolle. Jeder unternehmerische
bzw. wirtschaftliche Vorgang ist stets mit steuerlichen Konsequenzen verbunden.
Steuern sind unvermeidlicher Gegenstand des unternehmerischen Alltages.
Sachgerechte unternehmerische Entscheidungen erfordern daher immer die
Berücksichtigung von Steuern. Eine Vernachlässigung kann dazu führen, dass
rationale Entscheidungen letztlich zu einer Zielverfehlung führen. Aufgrund der
Komplexität des deutschen Steuerrechts sind Steuerwirkungen nicht einfach zu
erfassen und die häufigen, teilweise grundsätzlichen, kurzfristigen sowie darüber
hinaus oft schwer nachvollziehbaren Änderungen des Steuerrechtes führen zu
einer steuerlichen Unsicherheit nicht nur bei Entrepreneuren. Das darf aber nicht
dazu führen, als Entrepreneur vor der Komplexität des Steuerechtes zu
kapitulieren.
Steuern sind eine staatliche Pflichtabgabe, die gemeinhin als eine Last empfunden
wird, die es möglichst zu vermeiden gilt. Doch ohne Steuern kann ein Staat seiner
Aufgabe, das Leben in einer Gemeinschaft zu ermöglichen, nicht erfüllen. Durch
das Entrichten von Steuern leistet jeder Einzelne seinen Beitrag zu einem
sozialstaatlich organisierten Gemeinwesen. Die Verweigerung von Steuern wäre
im höchsten Maße unsolidarisch. Doch müssen die steuerlichen Belastungen für
jeden Einzelnen vorhersehbar, kalkulierbar und speziell auf seine individuelle
Leistungsfähigkeit angepasst sein. Aus diesem Grunde sollte ein Entrepreneur
seine steuerlichen Verpflichtungen nicht nur als notwendiges Übel betrachten,
sondern sich vor dem Hintergrund der gerechten Steuerbelastung für seine Person
und sein Unternehmen mit dem Steuerrecht befassen und es als Beziehung der
Bürger zu ihrem Staat akzeptieren. Auch das Delegieren der steuerlichen
Verpflichtungen auf einen steuerlichen Berater befreit nicht von grundsätzlichen
Kenntnissen des Steuerrechts. Die steuerlichen Risiken liegen letztlich immer
beim Entrepreneur!

2
1.1.
Zielsetzung
Diese Arbeit soll Entrepreneuren die Möglichkeit geben, sich erstmalig mit dem
komplizierten deutschen Steuerrecht zu befassen. Dabei kann im Umfang dieser
Arbeit das Steuerrecht nicht in seiner gesamten Bandbreite und seiner kompletten
Problematik dargeboten werden, sondern lediglich ein Grundriss der
unternehmensrelevanten Steuerproblematik aufgezeigt werden. Die dargestellten
Risiken sollen die abschreckende Wirkung des Steuerrechts minimieren. Es wird
versucht, die mit einer Existenzgründung zusammenhängenden Risikofelder zu
skizzieren. Dabei sollen Entrepreneure in die systematische und
steuerökonomische Wirkungsanalyse zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen
Entscheidungsvorbereitung eingeführt werden. Der steuerrechtliche
Paragrafendschungel soll im verständlichen Maße dargestellt werden. Diese
Arbeit soll und kann keine intensive Steuer- oder Wirtschaftsberatung ersetzen,
sondern Entrepreneuren helfen, einen Überblick über die möglichen
Auswirkungen der von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidungen zu
verschaffen und sie für die steuerlichen Probleme und Risiken zu sensibilisieren.
1.2.
Gang der Untersuchung
Zunächst wird im Teil ,,Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten" auf die
Mitwirkungspflicht des Entrepreneurs zur Ermittlung der steuerlichen
Sachverhalte hingewiesen und die Risiken der Vernachlässigung dieser
Verpflichtung erläutert. Im zweiten Teil ,,Umsatzsteuer" werden die
grundsätzlichen umsatzsteuerlichen Fragen des unternehmerischen Alltages und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Risiken aufgezeigt. Im
Abschnitt ,,Einkommensteuer" wird dem Entrepreneur erklärt, wie seine
individuelle Leistungsfähigkeit besteuert wird und die Grundlagen der
Gewinnermittlung eines Unternehmens erläutert, die letztlich zur
einkommensteuerlichen als auch zur gewerbe- und körperschaftsteuerlichen
Berechnung herangezogen wird. Hier werden außerdem die steuerlichen
Auswirkungen von Altersvorsorge, Versicherungen und sonstigen privaten
Ausgaben beschrieben. In den Teilen ,,Gewerbesteuer" und ,,Körperschaftsteuer"
werden die jeweiligen steuerspezifischen Besonderheiten dargestellt, die bei der
Besteuerung bestimmter Rechtsformen entstehen.
Anhand eines Fallballspiels wird die steuerliche Belastung einer GmbH im
Vergleich zu einem Einzelunternehmen durchleuchtet und letztlich im Fazit eine

3
zusammenfassende Betrachtung der Risiken der Steuerplanung für Entrepreneure
vorgenommen.
2.
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
Damit die Finanzverwaltung ihrer Aufgabe, Steuern gleichmäßig festzusetzen
und zu erheben, nachkommen kann, ist ein Entrepreneur zur Mitwirkung bei der
Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte verpflichtet.
1
Hierfür hat er unter
anderem Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nachzukommen, die sich
aus dem Handelsrecht, aus dem Steuerrecht und aus sonstigen
Rechtsvorschriften ergeben. Aufzeichnungen und Buchführungen dienen als
Grundlage für die Besteuerung eines Unternehmens.
Als Aufzeichnungen gelten alle dauerhaft verkörperten Erklärungen über
Geschäftsvorfälle in Schriftform oder auf Medien mit Schriftersatzfunktion
(z. B. Disketten, CD-ROM, Festplatten usw.).
Unter Buchführung ist die geordnete Dokumentation des betrieblichen
Geschehens zu verstehen. Dabei sind in einem sogenannten Grundbuch,
sämtliche Geschäftsvorfälle zeitnah und geordnet zu erfassen. Ebenfalls gehört
die turnusmäßige Erstellung eines Inventars zu einer ordentlichen Buchführung.
Auf der Grundlage der Buchführung müssen Unternehmer zum Schluss des
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen, der aus der Bilanz und der
Gewinn- und Verlust-Rechnung besteht und bei Kapitalgesellschaften bzw.
bestimmten Personengesellschaften zusätzlich um einen Anhang und ggf. einen
Lagebericht zu erweitern ist.
Die Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten kann für den
Unternehmer unterschiedliche Folgen nach sich ziehen. So ist die Finanzbehörde
berechtigt, dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, Aufzeichnungen
und Bücher zu führen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
anzudrohen und festzusetzen.
2
Ist der Unternehmer seiner Verpflichtung, Aufzeichnungen und Bücher zu
führen nicht nachgekommen und kann diese nicht vorlegen oder sind diese nur
unvollständig bzw. formell und/oder sachlich unrichtig, kann die Finanzbehörde
die Besteuerungsgrundlage schätzen.
3
1
Vgl. § 85 und § 78 i.V.m. § 90 Abs. 1 AO
2
Vgl. § 328 ff. AO
3
Vgl. § 160 AO

4
Außerdem kann die Finanzbehörde ein Bußgeld festsetzen, wenn der
Unternehmer aufzeichnungs- oder buchführungspflichtige Geschäftsvorfälle
nicht oder unrichtig erfasst und dadurch die Steuereinnahmen verkürzt werden
oder der Unternehmer einen ungerechtfertigten Steuervorteil erhält.
4
2.1.
Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Jeder Unternehmer, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ein
Kaufmann
5
ist, hat die Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßig (zum
Ende eines jeden Geschäftsjahres) Abschlüsse zu erstellen, die das Verhältnis
des Vermögens und der Schulden darstellen. Die Eintragungen in den Büchern
sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Außerdem hat
der Unternehmer für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres die
Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen vorzunehmen sowie ein
Inventar aufzustellen. Bei der Eröffnung eines Handelsgewerbes sind ebenfalls
ein Inventar und ein Abschluss aufzustellen (Eröffnungsbilanz). Alle Unterlagen
sind unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen aufzuheben.
6
2.2.
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach
Steuerrecht
Ist ein Unternehmer nach dem Handelsgesetzbuch oder nach einer anderen
Rechtsvorschrift dazu verpflichtet, Bücher zu führen, hat er diese Verpflichtung
ebenfalls im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Gilt für einen Unternehmer
keine Buchführungspflicht nach einem außersteuerlichen Gesetz, kann sich diese
trotzdem speziell aus dem Steuerrecht ergeben.
7
Voraussetzung für die Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht ist, dass ein
gewerblicher
8
Unternehmer bzw. ein Land- und Forstwirt:
9
-
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze von mehr als 500.000,-
im Kalenderjahr
10
oder
-
selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem
Wirtschaftswert von mehr als 25.000,- oder
4
Vgl. § 379 Abs. 4 AO
5
Kaufmann im Sinne des HGB § 1 Abs. 1 ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
6
Vgl. Deitermann/Schmolke (2008), S. 10, § 238 HGB
7
Vgl. § 141 AO
8
Erläuterungen zum gewerblichen Unternehmen unter 4.3.2
9
Vgl. § 141 Abs. 1 AO
10
Bestimmte Umsätze wie Bank- oder Versicherungsumsätze sind hiervon ausgenommen, siehe §
4 Nr. 4 bis 10 UStG

5
-
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb
11
von mehr als 50.000,- im
Wirtschaftsjahr oder
-
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000,- im
Kalenderjahr erzielt hat.
Wird nur eine dieser Gewinn- und Umsatzgrenzen durch einen Unternehmer
überschritten, so tritt die steuerrechtliche Buchführungspflicht ein.
Die Buchführungspflicht nach dem Steuerrecht beginnt nicht, bevor die
Finanzverwaltung den Unternehmer nach der Überschreitung eines der
Größenmerkmale ausdrücklich schriftlich auf den Beginn der
Buchführungspflicht hingewiesen hat. Das Unterschreiten der Gewinn- und
Umsatzgrenzen kann auch zu einem Ende der steuerrechtlichen
Buchführungspflichten führen, hierbei erfolgt allerdings keine gesonderte
Mitteilung durch die Finanzverwaltung. Optional besteht für Entrepreneure die
Möglichkeit, freiwillig Bücher zu führen.
12
Unabhängig von der steuerrechtlichen Buchführungspflicht sind gewerbliche
Unternehmer dazu verpflichtet, den Wareneingang gesondert aufzuzeichnen.
Dabei sind alle Waren (Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, Hilfsstoffe und
Zutaten) aufzuzeichnen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Betriebes zur
Weiterveräußerung oder zum innerbetrieblichen oder privaten Verbrauch
entgeltlich oder unentgeltlich für eigene oder fremde Rechnung erwirbt.
13
Diese
Aufzeichnungen, die zum Beispiel in einem Wareneingangsbuch erfolgen
sollten, müssen folgende Angaben enthalten:
14
1.
Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung
2.
Name oder Firma und die Anschrift des Lieferers
3.
handelsübliche Bezeichnung der Ware
4.
Preis der Ware
5.
Hinweis auf den Beleg (Belegnummer).
Für einen buchführungspflichtigen Unternehmer ist es ausreichend, wenn sich
diese Angaben aus der Buchführung ergeben. Die zusätzliche Aufzeichnung in
einem Wareneingangsbuch ist dann nicht erforderlich.
Gewerbliche Unternehmer, die ihre Waren regelmäßig an andere gewerbliche
Unternehmer liefern (Hersteller, Großhändler, buchführungspflichtige Land- und
11
Erläuterung Gewerbebetrieb unter 4.3.2
12
Vgl. §141 Abs. 2 AO
13
Vgl. § 143 Abs. 1 AO
14
Vgl. §143 Abs. 3 AO

6
Forstwirte), sind zusätzlich verpflichtet, sämtliche Warenausgänge gesondert
aufzuzeichnen, die folgende Angaben enthalten müssen:
15
1.
Tag des Warenausgangs oder Datum der Rechnung
2.
Name oder Firma und die Anschrift des Abnehmers
3.
handelsübliche Bezeichnung der Ware
4.
Preis der Ware
5.
Hinweis auf den Beleg.
Für buchführungspflichtige Unternehmer ist auch in diesem Fall das Enthalten
der Angaben in der Buchführung ausreichend, sodass die Aufzeichnung in
einem gesonderten Warenausgangsbuch nicht erforderlich ist. Allerdings sind
die Unternehmer dazu verpflichtet, über jeden Warenausgang einen Beleg zu
erstellen. Diesem Belegzwang wird allerdings mit der Erteilung einer Rechnung
an den Erwerber mit den o.g. Angaben Genüge getan.
16
Weitere steuerrechtliche
Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerrecht. Beispielweise müssen die Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden, ein Verzeichnis über die angeschafften Wirtschaftsgüter geführt
werden, Lohnkonten für die Arbeitnehmer geführt und die Grundlagen für die
Umsatzsteuer aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungspflichten werden in
der Regel mit einer ordnungsmäßigen Buchführung erfüllt.
Kaufmann nach
§1Abs.1 HGB
ja
nein
Buchführungspflicht
keine Buchführungs-
Prüfung:
nach HGB und
Steuerrecht
pflicht nach HGB
Umsatz > 500.000,-
land- und
forstwirtschaft-
liche Flächen > 25.000,-
aber
Gewinn > 50.000,-
Grenzen
überschritten
steuerrechtliche
steuerrechtliche
Aufzeichnungspflichten
Buchführungspflicht
- Wareneingangsbuch
- Warenausgangsbuch
- Belegzwang
Quelle: eigene Darstellung
15
Vgl. § 144 AO
16
Vgl. § 144 Abs. 4 AO
Grenzen
unterschritten

7
2.3.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Nach steuerrechtlichen Vorschriften muss eine ordnungsmäßige Buchführung so
beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter, hierzu zählen Buchhalter,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie im Veranlagungs- und
Außenprüfungsdienst tätige Finanzbeamte, innerhalb einer angemessenen Zeit
einen Überblick über die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen kann.
17
Außerdem hat eine ordnungsmäßige Buchführung noch außersteuerliche
Aufgaben, die darin bestehen, Anteilseigner und Gläubiger eines Unternehmens
vor falschen Informationen und Verlusten zu schützen. Zu den wichtigsten
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zählen:
18
-
Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein.
-
keine Buchung ohne Beleg und kein Beleg ohne Buchung
-
Die Belege müssen fortlaufend nummeriert und geordnet aufbewahrt werden.
-
Alle Geschäftsvorfälle sind zeitlich und sachlich geordnet zu erfassen.
-
Es sind regelmäßige Abschlüsse zu erfassen.
-
ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen für einen Zeitraum
von 10 Jahren
Nur eine ordnungsmäßige Buchführung besitzt Beweiskraft. Verstöße gegen die
GoB können im Insolvenzfall Strafverfolgung (Freiheitsstrafe) nach sich ziehen.
19
Wird die Buchführung mithilfe einer EDV-Software erstellt, so ist es erforderlich,
dass die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können.
20
3.
Umsatzsteuer
3.1.
Funktionsweise des Umsatzsteuersystems
Die Umsatzsteuer gehört in die Kategorie der sogenannten Allphasensteuer. Das
bedeutet, dass sie jede Stufe des wirtschaftlichen Prozesses erfasst und vom
Produzenten bis hin zum Endverbraucher erhoben wird. Grundsätzlich fällt
Umsatzsteuer an, wenn eine Leistung oder Lieferung durch einen Unternehmer
erbracht wird. Die Umsatzsteuer ist für ein Unternehmen ein durchlaufender
Posten (erfolgsneutral), muss aber von den Unternehmen an das Finanzamt
abgeführt werden.
21
Somit sind die Unternehmen die Steuerschuldner.
22
17
Vgl. § 145 Abs. 1 AO
18
Vgl. Deitermann/Schmolke (2002), S. 8
19
Vgl. Deitermann/Schmolke (2002), S. 8
20
Vgl. § 146 Abs. 5 AO
21
Vgl. Hoffrichter-Dahl (1994), S. 8
22
Vgl. §13 Abs. 2 UStG

8
Wirtschaftlicher Träger der Umsatzsteuer ist alleine der Endverbraucher. Der
Endverbraucher entrichtet die Umsatzsteuer nicht direkt an das Finanzamt,
sondern der Unternehmer vereinnahmt sie und ist verpflichtet, sie an das
Finanzamt weiterzuleiten.
Auf dem Weg der Ware zum Endverbrauch entsteht beim Handel zwischen den
Unternehmen ebenfalls Umsatzsteuer. Beim Verkauf von Waren ist der Verkäufer
verpflichtet, Umsatzsteuer auf den Warenwert aufzuschlagen, dieser
Umsatzsteueraufschlag ist vom Käufer zu bezahlen, wird aber vom Finanzamt als
Vorsteuer wieder erstattet. Wird die Ware an einen Unternehmer weiterverkauft,
gilt die gleiche Prozedur, bis sie zum Endverbraucher gelangt. Dem
Endverbraucher wird die Vorsteuer nicht mehr erstattet, was zu der endgültigen
Umsatzsteuerbelastung beim Endverbraucher führt. Beim Weiterverkauf der Ware
entsteht in der Regel ein Mehrwert, der auf den Einkaufspreis aufgeschlagen wird.
Da ein Unternehmer beim Einkauf die Vorsteuer erstattet bekommt und die beim
Verkauf vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten muss, entsteht
die Umsatzsteuerzahllast durch die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem
Verkaufspreis, der sogenannte Mehrwert. Aus diesem Grund heißt die
Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer.
23
Umsatzstufe Einkaufs-
Preis
Vorsteuer Verkaufs-
Preis
Umsatz-
steuer
Mehrwert
USt.-
Zahllast
Forstbetrieb
0,00
0,00
2.000,-
380,-
2.000,-
380,-
Möbelwerk
2.000,-
380,-
5.000,-
950,-
3.000,-
570,-
Möbelgroßhandel
5.000,-
950,-
8.000,-
1.520,-
3.000,-
570,-
Möbeleinzelhandel
8.000,-
1.520,-
10.000,-
1.900,-
2.000,-
380,-
Endverbraucher zahlt beim Einzelhandel: 11.900,- = 10.000,-
1.900,-
Quelle: nach Schmolke/Deitermann
3.2.
Umsatzarten
Damit ein wirtschaftlicher Prozess eines Unternehmens zu einem Umsatz im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes wird, muss dieser einer der im
23
Vgl. Deitermann/Schmolke (2002), S. 56

9
Umsatzsteuergesetz bezeichneten Umsatzarten zugeordnet werden können. Die
Umsatzarten werden wie folgt gegliedert:
24
1.
Lieferungen und sonstige Leistungen
2.
Einfuhr von Gegenständen in das deutsche Zollgebiet
3.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
3.2.1.
Lieferungen und sonstige Leistungen
Lieferungen und sonstige Leistungen werden im Umsatzsteuergesetz unter dem
Oberbegriff ,,Leistungen" zusammengefasst. Für die Umsatzbesteuerung muss ein
wirtschaftlicher Prozess eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein.
Um zu prüfen, ob eine solche Leistung vorliegt, muss ein wirtschaftlicher Prozess
einer der beiden Untergruppen Lieferung oder sonstige Leistung zuordenbar
sein.
25
Die Abgrenzung der umsatzsteuerlichen Leistungen nach einer Lieferung
oder einer sonstigen Leistung ist für die Grundlage der Besteuerung von großer
Wichtigkeit. Lieferungen und sonstige Leistungen haben erhebliche Unterschiede
in ihrem Zeitpunkt sowie in dem Ort der Durchführung, was maßgeblichen
Einfluss auf eine eventuelle Steuerbefreiung bzw. auf die Steuerbarkeit hat.
3.2.1.1.
Lieferungen
Bei denen in der täglichen Geschäftswelt vorkommenden wirtschaftlichen
Prozessen wird bei der Lieferung sicherlich der meiste Umsatz getätigt.
Hauptmerkmal einer Lieferung ist nach dem Umsatzsteuergesetz die endgültige
Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Zivilrechtliche Fragen,
wie die Wirksamkeit von Verträgen
26
, sind für die umsatzsteuerliche
Betrachtungsweise unerheblich. Es zählt alleine der wirtschaftliche Vorgang einer
Lieferung, also die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand vom
Lieferer an den Abnehmer.
27
Im Wesentlichen handelt es sich bei einer Lieferung
um die Veräußerung von Waren (Gegenständen im Sinne des § 90 ff. BGB), z. B.
Nahrungsmittel, Maschinen, Grundstücke usw.; dazu zählen ebenso
Wirtschaftsgüter, die wie Gegenstände gehandelt werden, beispielsweise
elektrischer Strom, Gas, Wasserkraft, der Kundenstamm oder ein Firmenwert.
28
24
Vgl. § 1 Abs. 1 UStG
25
Vgl. Rose (2006), S. 57
26
Vgl. § 105 BGB
27
Vgl. Hahn/Kortschak (1996), S. 63
28
Vgl. UStR 24 zu § 3 UStG

10
Grundsätzlich ist eine Lieferung dann ausgeführt, wenn das Eigentum an einer
Sache an den Abnehmer übertragen wird. Der Standardfall wäre, dass ein Kunde
in das Geschäftslokal des Entrepreneurs kommt, sich eine Ware auswählt und
diese mitnimmt. Bei der Beförderung von Waren durch den Lieferer oder einen
von ihm beauftragten Dritten (z. B. Spedition) ist die Lieferung umsatzsteuerlich
bereits zustande gekommen, wenn der Transport der Ware beginnt. Geht die Ware
auf dem Weg zum Abnehmer verloren, so gilt die Lieferung nach dem
Umsatzsteuergesetz trotzdem als durchgeführt.
29
Sonderfälle der Lieferungen, die nicht vernachlässigt werden dürfen, sind die
Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmen durch den Unternehmer für
Zwecke außerhalb des Unternehmens (privater Bedarf) und die unentgeltliche
Zuwendung von Gegenständen des Unternehmens durch den Unternehmer an sein
Personal für dessen privaten Bedarf.
30
Diese Art von Vorgängen wird einer
umsatzsteuerlichen Lieferung gleichgestellt und unterliegt folglich ebenfalls der
Umsatzsteuer. Insbesondere zählt hierzu die Entnahme von Waren aus dem
Unternehmen durch den Unternehmer für private Zwecke oder die private
Nutzung des betrieblichen Pkw.
3.2.1.2.
Sonstige Leistungen
Damit nicht nur der wirtschaftliche Warenverkehr, also die Lieferung von
Gegenständen, als umsatzsteuerliche Leistung ergriffen wird, erfasst das
Umsatzsteuergesetz auch sonstige Leistungen unter dem Begriff Leistungen.
Sonstige Leistungen sind demnach alle Leistungen, die nicht als Lieferung
qualifiziert werden können. Das heißt, jegliches positive oder negative Verhalten
eines Unternehmers, das nicht in der Übertragung der Verfügungsmacht an einer
Sache besteht, ist eine sonstige Leistung. Unter positivem oder negativem
Verhalten ist das positive Tun, das negative Dulden (Hinnahme fremder
Aktivitäten) und das Unterlassen (bloßes Nichtstun) durch einen Unternehmer zu
verstehen.
31
Zur Verdeutlichung sollen die folgenden Beispiele dienen:
-
Positives Tun
o Dienstleistungen jeglicher Art
o Beratung durch einen Steuerberater
o Behandlung durch einen Zahnarzt
29
Vgl. § 3 Abs. 6 UStG
30
Vgl. § 3 Abs. 1b UStG
31
Vgl. § 3 Abs. 9 UStG, Hahn/Kortschak (1996), S. 94

11
-
Negatives Dulden
o Vermietung von Wohnraum
o Verpachtung
o Kapitalüberlassung (Darlehen)
-
Unterlassen
o Wettbewerbsabreden (Nichtbearbeitung einer Vertriebsregion)
Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung lässt sich im Gegensatz zur Lieferung nicht
ganz einfach bestimmen und muss gegebenenfalls im Einzelfall geprüft werden.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Zeitpunktes einer sonstigen Leistung, wenn sie
in der Erfüllung eines umfangmäßig begrenzten Auftrages besteht, mit dem
Abschluss des Auftrages. Bei fortwährenden sonstigen Leistungen, wie z. B. bei
der Vermietung oder bei Lizenzüberlassungen, wird nicht das Ende des
Gesamtvorganges abgewartet, sondern jede Abrechnungseinheit als
Leistungseinheit gesehen. Bei einer monatlichen Mietzahlung besteht die sonstige
Leistung in der Gebrauchsüberlassung für einen Monat.
32
Auch bei den sonstigen Leistungen gibt es wie bei der Lieferung den Sonderfall,
dass die Verwendung von Gegenständen, die dem Unternehmen gehören, durch
den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (privaten Bedarf) ­
dazu gehört auch die Verwendung für den privaten Bedarf des Personals ­ einer
sonstigen Leistung gleichgestellt werden. Hierzu zählt z. B. die private Nutzung
des betrieblichen Telefons.
3.2.2.
Einfuhr
Eine Sonderform der Umsatzarten ist die sogenannte Einfuhr. Darunter werden
Warenbewegungen verstanden, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der
Bundesrepublik Deutschland (Inland) gelangen. Als Drittland im Sinne des
Umsatzsteuergesetztes gelten dabei alle Länder, die nicht zu den europäischen
Mitgliedstaaten gehören, wie die USA, Länder in Asien, aber auch die Schweiz
oder Norwegen. Die Besonderheit der Einfuhr liegt in der Erhebung der
Umsatzsteuer, die in diesem Zusammenhang als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet
wird. Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) wird nicht wie bei den anderen
Umsatzarten durch die Finanzbehörde erhoben und verwaltet, sondern von der
Zollverwaltung. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt unmittelbar nach Überschreitung
der Ware über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland an. So soll verhindert
32
Vgl. Rose (2006), S. 75

12
werden, dass Waren aus dem Drittland unversteuert und somit günstiger an den
Endverbraucher gelangen.
33
Der Tatbestand der Einfuhr beschränkt sich nicht nur
auf Unternehmer, sondern auch auf die Einfuhr von Gegenständen durch private
Personen.
34
3.2.3.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Bis zum Jahr 1993 unterlagen auch die Warenbewegungen innerhalb der
Europäischen Union (damals EG) der Einfuhrumsatzsteuer. Mit dem Wegfall der
innergemeinschaftlichen Grenzen wird die Besteuerung des Warenbezuges aus
anderen EU-Mitgliedstaaten durch die Erhebung von Umsatzsteuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn ein deutscher
Unternehmer von einem in einem anderen europäischen Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmer einen Gegenstand erwirbt und dieser aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet (Gebiet der anderen EU-Mitgliedstaaten) in das Inland
gelangt.
35
3.3.
Steuerbare Umsätze
Damit eine dieser Umsatzarten auch der Umsatzsteuer unterliegt und somit zu
einem ,,steuerbaren Umsatz" wird, müssen sämtliche der nachfolgend
aufgeführten fünf Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
36
1.
Lieferung oder sonstige Leistung
2.
gegen Entgelt
3.
durch einen Unternehmer
4.
im Rahmen seines Unternehmens
5.
im Inland.
Die Feststellung, ob ein wirtschaftlicher Prozess alle dieser fünf
Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist nicht immer ganz einfach. Aus diesem Grund hat
der Gesetzgeber die Tatbestandsmerkmale klar erläutert. Wegen der Vielfalt von
Unternehmensgründungen und ihren speziellen Tätigkeitsgebieten lässt sich keine
Faustformel erstellen, die für alle Entrepreneure Gültigkeit besitzt. Für einen
überwiegenden Teil der Entrepreneure lässt sich die umfassende
Umsatzsteuerproblematik zusammenfassen und ist somit auf diese anwendbar.
33
Vgl. Hoffrichter-Dahl (1994), S. 13
34
Vgl. Huschens/Vellen (2008), S.2675
35
Vgl. Hoffrichter-Dahl (1994), S. 13
36
Vgl. Krag/Völkel (2007), S. 6

13
3.3.1.
Lieferung oder sonstige Leistung
Die Erläuterungen unter Punkt 3.2.1. gelten hier analog und sind entsprechend
anzuwenden.
3.3.2.
Entgelt
,,Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Leistung aufwendet, um die Leistung
zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer" (Nettoentgelt).
37
Unerheblich ist dabei
die Form, in der der Leistungsempfänger das Entgelt entrichtet. Es handelt sich
nur um die Gegenleistung für die erhaltene Leistung, die in Geld oder auch in
einer Leistung erbracht werden kann. Entscheidend ist ebenfalls nicht die
vereinbarte Höhe des Entgeltes, sondern dass, was der Leistungsempfänger
tatsächlich aufwendet. So führen Preisnachlässe, wie z. B. Skonto, zu einer
nachträglichen Entgeltminderung. Preisaufschläge (nicht Trinkgelder) hingegen
erhöhen entsprechend das Entgelt.
38
3.3.3.
Unternehmer/Unternehmen
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetztes ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
39
Eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit liegt vor, wenn durch ein nachhaltiges aktives oder passives Verhalten
gegenüber einem Dritten versucht wird, Einnahmen zu erzielen. Dabei ist es nicht
wichtig, dass durch dieses Verhalten auch ein Gewinn erzielt wird. Durch den
Begriff ,,Nachhaltigkeit" sollen die Personen erfasst werden, die dauerhaft am
Markt auftreten und Güter umschlagen (z. B. An- und Verkauf von Gegenständen,
Erbringung von Dienstleistungen) und so Einnahmen zu erzielen. Wer
beispielsweise einmalig seinen privaten Pkw an eine andere Person verkauft, ist
kein Unternehmer in diesem Sinne.
Damit auch Leistungen, wie z. B. die Vermietung von Wohnraum, erfasst werden,
unterscheidet der Gesetzgeber nach aktivem und passivem Verhalten. Unter
aktiven Verhalten ist der Verkauf von Gegenständen zu verstehen, passives
Verhalten beinhaltet die sogenannten Duldungsleistungen (z. B. Vermietung von
Wohnraum) oder Unterlassungsleistungen (z. B. unterlässt ein Vertreter das
37
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
38
Vgl. UStR 151. zu § 10 UStG i.V.m. § 25 UStDV
39
Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG

14
Bearbeiten eines bestimmten Gebietes und erhält dafür von einem anderen
Vertreter eine Gegenleistung).
40
Die Selbstständigkeit und damit ein Merkmal des Unternehmerbegriffes liegt vor,
wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt
wird. Es darf sich bei der Tätigkeit nicht um die Befolgung einer Weisung,
insbesondere in Bezug auf den Ort, die Zeit und die Art der Tätigkeit handeln.
41
Unternehmer können nicht nur persönliche Personen (Bäcker, Maler, Ärzte,
Schriftsteller usw.), sondern auch juristische Personen (AG, GmbH, Vereine,
Stiftungen usw.), Unternehmensgemeinschaften (OHG, GbR, KG) oder andere
Personenzusammenschlüsse (Arbeitsgemeinschaft, Kartell) sein.
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ist der Zeitpunkt des nach außen
erkennbaren Tätig werdens, z.
B. die Anmietung von Büroräumen oder
Wareneinkäufen. Die unternehmerische Tätigkeit endet mit dem letzten Tätig
werden des Unternehmers, z. B. die letzte Veräußerung von Gegenständen des
Unternehmens.
42
3.3.4.
Im Rahmen des Unternehmens
Ist die Unternehmereigenschaft festgestellt worden, ist als nächstes zu klären, ob
ein Umsatz im Rahmen des Unternehmens ausgeführt worden ist.
Umsätze werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt, wenn Gegenstände,
die dem Unternehmen gehören oder dem Unternehmen dienen, an eine dritte
Person veräußert werden. Dabei ist die Zuordnung von Gegenständen zum
Unternehmen durch den Unternehmer selbst zu treffen. Die Zuordnung eines
Gegenstandes wird zum einen durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges
(siehe Punkt 3.7.) beim Erwerb des Gegenstandes unterstellt, und zum anderen
dadurch, dass der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für
unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese
fördern soll.
43
Der Erwerb von Waren, die durch den Verkauf der
Einnahmenerzielung des Unternehmens dienen, unterliegt somit der
Umsatzbesteuerung. Der Verkauf eines für die private Wohnung des
Unternehmers dienenden Möbelstückes unterliegt dagegen nicht der
Umsatzbesteuerung.
40
Vgl. Hinz (1999), S. 21 ff.
41
Vgl. Rose (2006), S. 29
42
Vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1993, BStBl 1993 II, S.696
43
Vgl. BFH-Urteil vom 12.12.1985, BStBl. 1986 II S. 216 und A. 192 Abs. 18 UStR

15
3.3.5.
Inland
Lieferungen und Leistungen unterliegen immer nur der Umsatzsteuer, wenn sie
im Inland ausgeführt werden. Unerheblich ist dabei, ob der Unternehmer
deutscher Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Unternehmenssitz im
Inland hat. Das Umsatzsteuergesetz definiert das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als Inland. Nicht zum Inland gehören die deutschen Freihäfen, die
Insel Helgoland, das Gebiet von Büsingen sowie die Bereiche außerhalb der
sogenannten Dreimeilenzone.
44
Eine Lieferung gilt als an dem Ort ausgeführt, wo
sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht
befindet. Eine Lieferung kann nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch
an einem bestimmten Ort erfolgen. Wird ein Gegenstand versandt oder befördert,
gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Lieferung beginnt, unabhängig
davon, wer den Versand oder die Beförderung vornimmt.
45
Diese grundsätzliche
Regelung über den Ort der Lieferungen ist durch eine Vielzahl von
Sonderregelungen ergänzt, insbesondere was den innergemeinschaftlichen
Warenverkehr betrifft. Solche Fälle müssen einer gesonderter Betrachtungsweise
unterzogen werden.
Komplex wird die Bestimmung des Ortes bei den sonstigen Leistungen, denn hier
bedarf es komplizierter Abgrenzungsfragen, die im Einzelfall geprüft werden
müssen. Grundsätzlich gilt eine sonstige Leistung an dem Ort als ausgeführt, an
dem ein Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. dort, wo er eine
Betriebsstätte unterhält.
46
Davon abweichend gibt es eine große Anzahl von
Regelungen für bestimmte Arten von Dienstleistungen, wie z. B. Leistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken, Vermittlungsleistungen, künstlerische und
sportliche Dienstleistungen oder Telekommunikationsdienstleistungen.
47
3.4.
Steuerfreie Umsätze
Erfüllt ein Umsatz alle der vorab beschriebenen Tatbestandsmerkmale, liegt ein
steuerbarer Umsatz vor, auf den die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes
anzuwenden sind. Ein steuerbarer Umsatz bedeutet jedoch nicht, dass
grundsätzlich Umsatzsteuer anfällt. Es ist im nächsten Schritt zu überprüfen, ob
44
Vgl. § 1 UStG Abs. 2 und 2a
45
Vgl. § 3 UStG Abs. 6 bis 8
46
Vgl. § 3a UStG Abs. 1
47
Detaillierte Informationen finden sich im Umsatzsteuergesetz § 3a ab Abs. 2 und den
dazugehörigen Umsatzsteuerkommentaren.

16
der Umsatz steuerpflichtig (Umsatzsteuer fällt an) oder steuerfrei (Umsatzsteuer
fällt nicht an) ist.
48
Für diese Überprüfung ist zu klären, ob der Umsatz durch eine der Vorschriften
des Umsatzsteuergesetzes steuerbefreit ist.
Prüfungsschema:
Umsatz erfüllt alle fünf
keine
Tatbestandsmerkmale
nein
Umsatzsteuer
(nicht steuerbarer
Umsatz)
ja
Umsatz unterliegt der
keine
Steuerbefreiung gem. § 4 UStG
ja
Umsatzsteuer
(steuerfreier
Umsatz)
nein
Umsatzsteuer fällt an
(steuerbarer und steuerpflichtiger
Umsatz)
Quelle: eigene Darstellung
Alle Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, werden vom Gesetzgeber in
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt. Zu den am häufigsten vorkommenden
Umsätzen, die regelmäßig auch durch Entrepreneure ausgeführt werden und der
Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen, zählen: die Ausfuhr von
Gegenständen aus dem Gemeinschaftsgebiet, die Lieferung von Gegenständen
innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an andere Unternehmer, der Verkauf von
Versicherungen oder die Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder
Physiotherapeut.
49
Die Gründe für die umsatzsteuerliche Befreiung bestimmter Umsätze liegen in der
Vermeidung einer steuerlichen Doppel- bzw. Mehrfachbelastung. Damit
Lieferungen an Unternehmer in europäischen Mitgliedstaaten nicht in
Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegen, hat
sich die EU auf eine Umsatzsteuerbefreiung für diese Art von Umsätzen geeinigt.
48
Vgl. Bunjens/Geist (2005), S. 667
49
Vgl. § 4 UStG

17
Umsätze aus Versicherungsvermittlung sind von der Umsatzsteuer befreit, weil
diese bereits der Versicherungssteuer unterliegen. Umsätze aus Heilberufen sind
z. B. von der Umsatzsteuer befreit, damit diese für den Endverbraucher um die
Höhe der Umsatzsteuer verbilligt werden.
50
3.5.
Bemessungsgrundlage und Steuersätze
Umsätze, die nach den genannten Kriterien als steuerbar und steuerpflichtig
gelten, unterliegen der Umsatzbesteuerung. Die Höhe der Umsatzsteuer für einen
Umsatz richtet sich zum einen nach dem Steuersatz und nach dem Wert, auf den
der Steuersatz anzuwenden ist. Dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage
bezeichnet. Die Umsatzsteuer ergibt sich aus der Multiplikation der
Bemessungsgrundlage mit dem jeweiligen Steuersatz.
Als Bemessungsgrundlage gilt alles das, was der Leistungsempfänger aufwendet,
um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer.
51
Die
Bemessungsgrundlage entspricht demnach dem Entgelt, wie unter 3.3.2.
beschrieben.
In bestimmten Fällen ist die Bemessungsgrundlage schwierig zu ermitteln,
besonders wenn der erbrachten unternehmerischen Lieferung oder sonstigen
Leistung keine Gegenleistung entgegensteht. Hierzu zählen insbesondere die
Vorgänge, die einer umsatzsteuerlichen Lieferung oder sonstigen Leistung
gleichgestellt werden. (z.
B. die Entnahme von Gegenständen aus dem
Unternehmen durch den Unternehmer für seine privaten Zwecke).
Für diese Umsätze dient als Bemessungsgrundlage ein Ersatzwert, der im Falle
der Entnahme eines Gegenstandes (z. B. Entnahme des betrieblichen Pkw durch
den Unternehmer) grundsätzlich dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten
zum Zeitpunkt der Entnahme entspricht. Damit entspricht der Einkaufspreis den
Wiederbeschaffungskosten des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entnahme.
52
Bei
der Entnahme von sonstigen Leistungen bilden die bei der Ausführung der
Leistung entstandenen Kosten die Bemessungsgrundlage. Diese entsprechen den
Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung. Wird für
die Ausführung einer sonstigen Leistung, ein unternehmenszugehöriger
53
50
Vgl. Jakob (2005), S. 169
51
Vgl. § 10 Abs. 1 UStG
52
Vgl. Krauesel (2007), S. 388, § 10 Abs. 4 UStG
53
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend
gemacht hat.

18
Gegenstand verwendet, so zählen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten
dieses Gegenstandes zur Bemessungsgrundlage.
54
Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage steuerbarer und steuerpflichtiger
Umsätze mit einem Steuersatz von 19 % zu multiplizieren. Das bedeutet, die
Umsatzsteuer beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage.
55
Für bestimmte Umsätze
gilt abweichend von diesem sogenannten Regelsteuersatz der ermäßigte
Steuersatz von 7 %. Im Einzelnen werden diese Arten von Umsätzen im § 12 Abs.
2 UStG bzw. ausführlich in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG angegeben. Unter
anderem zählen dazu:
-
zahlreiche Lebensmittel
-
Holz und Wolle
-
Bücher und Zeitschriften
-
Kunstgegenstände
-
Eintrittsberechtigung in Theater, Konzerte und Museen
-
Beförderungen von Personen mit dem öffentlichen Personennahverkehr
oder mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder bei einer
Beförderungsstrecke von weniger als 50 km
Zusätzlich gelten besondere Steuersätze für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe.
56
Probleme kann es bei der Abgrenzung zwischen den Umsätzen geben. Ein
Streitfall sind immer wieder die Umsätze mit Lebensmitteln. Lebensmittel
unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz, ausgenommen sind
,,Luxuslebensmittel" wie Kaviar, Langusten etc. Hingegen fallen nur einige
Getränke unter den ermäßigten Steuersatz, wie Milch, Wasser, Kaffee (solange er
noch nicht zubereitet ist). Umsätze mit Lebensmitteln und Getränken unterliegen
abweichend davon nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn diese an Ort und Stelle
verzehrt werden. Dazu zählen insbesondere Umsätze in Gaststätten, Biergärten
und Restaurants, in denen die Lebensmittel zubereitet werden. Dazu ist es
erforderlich, dass dem Leistungsempfänger (Gast) besondere Vorrichtungen
gegeben werden, die es möglich machen, die Lebensmittel und Getränke an Ort
und Stelle zu verzehren. Damit sind insbesondere Tische und Stühle gemeint.
54
Vgl. Krauesel (2007), S. 389
55
Vgl. § 12 Abs. 1 UStG
56
Vgl. § 24 Abs. 1 UStG

19
Ladentheken und Ablagebretter an Kiosken oder Würstchenbuden zählen nicht als
besondere Vorrichtung.
57
Eine konkrete Beurteilung des Umsatzes sollte im Einzelfall mithilfe der
genannten Anlage durchgeführt werden.
3.6.
Rechnungen
Gemäß dem Umsatzsteuergesetz ist jedes Dokument oder eine Mehrzahl von
Dokumenten eine Rechnung, mit der eine Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet wird. Dabei ist es unerheblich, wie das Dokument dabei bezeichnet
wird, auch eine als Quittung, Frachtbrief oder ähnlich bezeichnetes Dokument
kann eine Rechnung sein.
58
Nicht als Rechnung gelten hingegen Dokumente, die
sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen, wie Kontoauszüge oder
Mahnungen.
59
Ein Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs
Monaten verpflichtet, wenn er eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine
sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erstellt oder eine
steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer ausführt. Anderenfalls ist
er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.
60
Erstellt ein Unternehmer eine Rechnung, sind folgende Angaben in der Rechnung
aufzuführen:
61
1.
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers
3.
Die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer
62
(bei
einer Gutschrift ist auch die Steuernummer des Leistungsempfängers
anzugeben.)
4.
Das Ausstellungsdatum (nicht Zeitpunkt der Leistung)
5.
Eine fortlaufende Rechnungsnummer (soll die Einmaligkeit einer
Rechnung sicherstellen)
6.
Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
57
Vgl. Jakob (2005), S. 273 f., § 12 Abs. 2 UStG
58
Vgl. Hahn/Krotschak (1996), S. 279, § 14 Abs. 1 UStG
59
Vgl. Krauesel (2007), S. 481
60
Vgl. § 14 Abs. 2 UStG
61
Vgl. §14 Abs. 4 UStG, siehe Musterrechnung im Anhang 1
62
Die USt-Identifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden und
gilt als Nachweis der Unternehmereigenschaft im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Die
Steuernummer wird vom zuständigen Finanzamt erteilt.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836639125
DOI
10.3239/9783836639125
Dateigröße
3.6 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Universität Hamburg – Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Entrepreneurship
Erscheinungsdatum
2009 (November)
Note
1,0
Schlagworte
steuern existenzgründung entrepreneure existenzgründer selbstständigkeit
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