Lade Inhalt...

Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958

©2010 Diplomarbeit 116 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Globalisierung und der damit steigende Welthandel lösen eine erhöhte Bewegung von Menschen, Waren, Kapital, Dienstleistungen und Ideen rund um den Globus aus. Diese internationale Bewegung bringt auch eine steigende Anzahl von rechtlichen Streitigkeiten. Dabei stellt sich dann die Frage, welches Gericht in welchem Staat für die Streitigkeit zuständig ist. Nationale Vorschriften über die internationale Zuständigkeit regeln, welche Rechtsstreitigkeiten die Gerichte eines bestimmten Staates zu entscheiden haben. Es gibt allerdings keine weltweit einheitlichen Regelungen.
Das Fehlen einer Supranationalität zeigt sich im ‘Forum Shopping’ und in parallel laufenden Verfahren in der gleichen Sache. Forum Shopping ist eine Art systematische Inanspruchnahme von mehreren bestehenden Zuständigkeiten um einen rechtlichen Vorteil zu bekommen.
Das Problem gäbe es nicht, wenn ein vereinheitlichtes internationales Privatrecht die Zuständigkeit regeln würde. Zwar hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ein Übereinkommen vom 05. April 1958 über die Zuständigkeit des vertraglich vereinbarten Gerichts bei internationalen Kaufverträgen ausgearbeitet, jedoch ist es nicht in Kraft getreten, ebenso wenig wie das Übereinkommen vom 25. November 1965 über einheitliche Regeln betreffend die Gültigkeit und die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen.
Als Alternative bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit an. Diese sind auf ein Rechtsgeschäft beruhende Privatgerichte und ersetzen das staatliche Gericht (fast) vollständig.
Damit Schiedssprüche auch international anerkannt und vollstreckt werden können, wurde das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 geschaffen. Der Umstand, dass eine Entscheidung international anerkannt und vollstreckt werden kann, führte zu einem internationalen Erfolg der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach einer Studie bevorzugen mittlerweile 73% der international befragten Unternehmen die Schiedsgerichtsbarkeit.
Der Gerichtsstand sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in Europa durch die EuGVVO geregelt, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist. Allerdings finden die Regeln der Anerkennung und Vollstreckung gem. Art. 32–56 EuGVVO nur Anwendung, wenn das Urteil von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesprochen wurde (Art. 32 EuGVVO). Demnach ist die EuGVVO […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Sebastian Opalko
Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom
30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker
Übereinkommen von 1958
ISBN: 978-3-8366-4567-6
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Fachhochschule Bielefeld - University of Applied Sciences, Bielefeld, Deutschland,
Diplomarbeit, 2010
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von
Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der
Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung
dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen
der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich
vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des
Urheberrechtes.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme,
dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei
zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.
Die Informationen in diesem Werk wurden mit Sorgfalt erarbeitet. Dennoch können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden und der Verlag, die Autoren oder
Übersetzer übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für evtl.
verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
... I
Abbildungs- / Tabellenverzeichnis
... IV
Abkürzungsverzeichnis
... V
A.
Problemstellung
... 1
I.
Ungewissheit des internationalen Gerichtsstandes ... 1
II.
Abgrenzung der Arbeit ... 2
III.
Gang der Untersuchung ... 3
B.
New Yorker Übereinkommen von 1958
... 5
I.
Historische Entwicklung ... 5
II.
Begriff der Schiedsgerichte im Rahmen des UNÜ... 5
III.
Bedeutung und Inhalt ... 5
IV.
Aufbau des Übereinkommens ... 6
1.
Anwendungsbereich (Art. I UNÜ) ... 6
2.
Anerkennung von Schiedsvereinbarungen (Art. II UNÜ) ... 6
3.
Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Art. III UNÜ) ... 7
4.
Vorlagepflicht des Vollstreckungsklägers (Art. IV UNÜ) ... 7
5.
Anerkennungshindernisse (Art. V UNÜ) ... 7
6.
Aussetzung der Vollstreckung (Art. VI UNÜ) ... 7
7.
Meistbegünstigungsklausel (Art. VII UNÜ) ... 8
C.
Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005
... 9
I.
Historische Entwicklung ... 9
II.
Aufbau des Übereinkommens ... 10
1.
Der positive und negative Anwendungsbereich ... 11
2.
Begriff der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 3 HGÜ) .. 11
D.
Vergleich der Übereinkommen
... 12
I.
Anwendungsgebiete ... 12
1.
Die Kollisionsnormen des UNÜ ... 13
2.
Die Ausschlusstatbestände des HGÜ ... 14
3.
Ergebnis ... 15
II.
Vereinbarung einer Schiedsklausel, insbesondere durch AGB... 16
III.
Sonderfall: Verbraucherverträge ... 17
IV.
Asymmetrische Klausel ... 18
V.
Misslungene Vereinbarungen bezüglich des Verfahrensortes ... 20
1.
Nach dem HGÜ ... 20
a)
Das Removal und Transfer ... 22

Inhaltsverzeichnis
II
b)
Lösungsansatz ... 23
2.
Nach dem UNÜ ... 23
VI.
Vollstreckungsverfahren ... 24
1.
Wirksamkeit der Entscheidung ... 25
2.
Versagungsgründe... 25
VII.
Das anwendbare Recht ... 26
VIII.
Parallelverfahren ... 28
1.
Nach dem HGÜ ... 28
2.
Nach dem UNÜ ... 32
3.
Ergebnis ... 34
IX.
Kollision mit anderen Übereinkommen ... 35
1.
Nach dem HGÜ ... 35
2.
Nach dem UNÜ ... 39
3.
Ergebnis ... 39
X.
Prozessrechtliche Überlegungen ... 40
XI.
Exemplarischer Schadensersatz und Strafschadensersatz ... 41
E.
Schiedsgerichtsbarkeit oder staatliche Gerichte
... 43
I.
Sachbezogener Vergleich ... 43
1.
Vertragsfreiheit ... 43
2.
Rechtsmittel ... 43
3.
Kosten und Geschwindigkeit ... 44
4.
Kompetenz, Neutralität und Sprache ... 45
5.
Vertraulichkeit des Verfahrens ... 45
6.
Beweishilfe ... 46
7.
Der Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle ... 47
a)
Insolvenzrechtliche Streitigkeiten ... 47
b)
Rechte am geistigen Eigentum... 48
c)
Banken und Finanzsektor ... 51
d)
Beförderung von Reisenden und Gütern ... 53
e)
Wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten ... 54
II.
Ortsbezogener Vergleich ... 56
1.
Forumwahl bei deutsch-amerikanischen Vertragsbeziehungen... 56
a)
U.S. Discovery ... 57
aa)
Verfahren nach amerikanischem Schiedsverfahrensrecht ... 57
bb)
Verfahren nach anderen Schiedsverfahrensrechten ... 58
cc)
Verfahren im Rahmen des HGÜ ... 59
dd)
Ergebnis ... 59
2.
Weitere Überlegungen ... 59
F.
Schlussbetrachtung und Ausblick
... 61
Anhang
... 63

Inhaltsverzeichnis
III
I.
Deutsche Übersetzung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni
2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ... 63
II.
Deutsche Übersetzung des New Yorker Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom
10. Juni 1958... 85
Literaturverzeichnis
... VI

Abbildungs- / Tabellenverzeichnis
IV
Abbildungs- / Tabellenverzeichnis
Abb
.
1: Verweisung an ein anderes Gericht ... 21
Abb
.
2: Nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung
,
Art. 22 HGÜ ... 30
Abb
.
3 / Tab
.
: Kollision mit anderen Verträgen, Art. 26 HGÜ ... 37

Abkürzungsverzeichnis
V
Abkürzungsverzeichnis
AAA
American Arbitration Association
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alt.
Alternative
AnerkVollstr
Anerkennung und Vollstreckung
Anh.
Anhang
App.
Application
Arb.
Arbitration
ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
BayObLG
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Bd.
Band
BewAufn
Beweisaufnahme
BewErh
Beweiserhebung
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl
Bundesgesetzesblatt
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in
Zivilsachen
BT- Drs.
Bundestagsdrucksache
bzw.
beziehungsweise
CASC
US Court of Appeals for the Second Circuit
CIETAC
Chinese International Economic and
Trade Arbitration Communication
CISG
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Ver-
träge über den internationalen Warenkauf
CoC
Choice of Courts
Com.
Commission
Conf.
Conference
Conv.
Convention
Cs
Courts
DIS
Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
Doc.
Document

Abkürzungsverzeichnis
VI
e-commerce
elektronischer Handel
EG, EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaften
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGZPO
Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung
EU
Europäische Union
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EuGVVO
Verordnung (EG) Nr.
44/2001 des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (,,Brüssel I") vom 22. 12. 2001 (ABl. EG
Nr.
L 12 S.1)
EuÜ
Genfer Europäisches Übereinkommen über die in-
ternationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
vom 21. April 1961
et seq
und die Folgenden
EWCA Civ.
England and Wales Court of Appeal (Civil Division)
FAA
Federal Arbitration Act
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGO
Finanzgerichtsordnung
FRCP
Federal Rules of Civil Procedure
FRD
Federal Rules Decision
FSA
Forum Selection Agreements
gemäß
gemäß
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenfalls
GRUR Int.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Inter-
nationaler Teil (Zeitschrift)
GVG
Gerichtsverfassungsgesetz
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
HaagBewÜbK
Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- und Handelssachen
HGÜ
Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Ge-
richtsstandsvereinbarungen
Hrsg.
Herausgeber

Abkürzungsverzeichnis
VII
Halbs.
Halbsatz
i. S. d.
im Sinn des
IA
International Arbitration
IAPIP
International Association for the Protection of Indus-
trial Property
ICA
International Commercial Arbitration
ICC
Internationale Handelskammer
ICDR
International Centre for Dispute Resolution
ICSID
International Centre for Settlement of Investment
Disputes
IPRG
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
der Schweiz
IZPR
Internationale Zivilprozessrecht
Kart
Kartellsenat
LCIA
London Court of International Arbitration
lit.
Buchstabe
NCPC
nouveau code de procédure civile (französische
Zivilprozessordnung)
Lugano-Ü
Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.
9. 1988
NJOZ
Neue Juristische Online Zeitschrift
NJW
Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
No
Number
NY
New York
NYC
New York Convention
OLG
Oberlandesgericht
öZPO
Die österreichische Zivilprozessordnung
Prel.
Preliminary
Pt.
Part
PV
Procès-verbal
RabelsZ
Rabels Zeitschrift für ausländisches und internatio
-
nales Privatrecht
RIW
Recht der internationalen Wirtschaft (Zeitschrift)
Rn.
Randnummer
Rom 1-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über

Abkürzungsverzeichnis
VIII
das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwen-
dende Recht
S.
Seite; Satz
SchiedsVZ
Zeitschrift für Schiedsverfahren
SchO
Schiedsordnung
sec.
section
SGG
Sozialgerichtsgesetz
SSC
Swedish Supreme Court
Swiss Rules
Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen
Handelskammern
Tab.
Tabelle
UKlaG
Unterlassungsklagengesetz
UNCITRAL
Kommission der Vereinten Nationen für Internationa-
les Handelsrecht
UNCITRAL-ML
UNCITRAL Model Law on International Commercial
Arbitration
UNÜ
(New Yorker UN-)Übereinkommen über die Aner-
kennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche vom 10. 6. 1958 (BGBl. 1961 II S. 122)
Urt.
Urteil
USA
United States of America
U.S.C.
United States Code
vgl.
vergleiche
VO
Verordnung
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
YB
Yearbook
YBCA
Yearbook of Commercial Arbitration
z.B.
zum Beispiel
ZPO
Zivilprozessordnung
ZVglRWiss
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft

A. Problemstellung
1
A.
Problemstellung
I.
Ungewissheit des internationalen Gerichtsstandes
Die Globalisierung und der damit steigende Welthandel lösen eine erhöhte Be-
wegung von Menschen, Waren, Kapital, Dienstleistungen und Ideen rund um
den Globus aus. Diese internationale Bewegung bringt auch eine steigende An-
zahl von rechtlichen Streitigkeiten.
1
Dabei stellt sich dann die Frage, welches
Gericht in welchem Staat für die Streitigkeit zuständig ist. Nationale Vorschriften
über die internationale Zuständigkeit regeln, welche Rechtsstreitigkeiten die Ge-
richte eines bestimmten Staates zu entscheiden haben.
2
Es gibt allerdings keine
weltweit einheitlichen Regelungen.
3
Das Fehlen einer Supranationalität zeigt sich im ,,Forum Shopping" und in paral-
lel laufenden Verfahren in der gleichen Sache.
4
Forum Shopping ist eine Art sys-
tematische Inanspruchnahme von mehreren bestehenden Zuständigkeiten um
einen rechtlichen Vorteil zu bekommen.
5
Das Problem gäbe es nicht, wenn ein vereinheitlichtes internationales Privat-
recht die Zuständigkeit regeln würde.
6
Zwar hat die Haager Konferenz für Inter-
nationales Privatrecht ein Übereinkommen vom 05. April 1958
7
über die Zustän-
digkeit des vertraglich vereinbarten Gerichts bei internationalen Kaufverträgen
ausgearbeitet, jedoch ist es nicht in Kraft getreten, ebenso wenig wie das Über-
einkommen vom 25. November 1965 über einheitliche Regeln betreffend die
Gültigkeit und die Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen.
8
Als Alternative bietet sich die Schiedsgerichtsbarkeit an. Diese sind auf ein
Rechtsgeschäft beruhende Privatgerichte und ersetzen das staatliche Gericht
(fast) vollständig.
9
Damit Schiedssprüche auch international anerkannt und vollstreckt werden kön-
nen, wurde das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und
1
Brand/Herrup, 3.
2
Geimer, Rn. 844.
3
Geimer, Rn. 844.
4
Brand/Herrup, 3.
5
Geimer, Rn. 1095.
6
Raucher, Rn. 2020.
7
siehe unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.pdf&cid=38.
8
siehe unter: http://www.uncitral.org/pdf/07-87406_Ebook_ALL.pdf.
9
Lachmann, Rn. 2- 5.

A. Problemstellung
2
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
10
geschaffen.
Der Umstand, dass eine Entscheidung international anerkannt und vollstreckt
werden kann
,
führte zu einem internationalen Erfolg der Schiedsgerichtsbar-
keit.
11
Nach einer Studie bevorzugen mittlerweile 73% der international befragten
Unternehmen die Schiedsgerichtsbarkeit
.
12
Der Gerichtsstand sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-
gen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in Europa durch die EuGVVO
13
gere-
gelt, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist. Allerdings finden die Regeln
der Anerkennung und Vollstreckung gem. Art. 32­56 EuGVVO nur Anwendung,
wenn das Urteil von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on gesprochen wurde (Art. 32 EuGVVO).
14
Demnach ist die EuGVVO nur einge-
schränkt für internationale Sachverhalte anwendbar.
Als neue Alternative könnte das Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über
Gerichtsstandsvereinbarungen
15
in Betracht kommen. Es ist für ausschließlich
vereinbarte Gerichtsstände zuständig und könnte rechtliche Sicherheiten bieten
sowie die Kosten für eine Vollstreckung reduzieren.
16
Unterzeichnet wurde das
Übereinkommen zum jetzigen Stand von den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Europäischen Union sowie ratifiziert von Mexico
.
17
II.
Abgrenzung der Arbeit
Das Haager Überein-
kommen bietet demnach eine neue Möglichkeit, um grenzüberschreitende Strei-
tigkeiten vor staatlichen Gerichten auszutragen. Insbesondere die Anerken-
nungs- und Vollstreckungsregelungen könnten einen Durchbruch in der interna-
tionalen Gerichtsbarkeit erzielen.
Gegenstand der Arbeit sind das Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über
Gerichtsstandsvereinbarungen und das New Yorker Übereinkommen von 1958.
Der Aufbau, die Funktionsweise und die Unterschiede zwischen den beiden
Übereinkommen werden dargestellt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, welches
10
siehe unter: http://www.uncitral.org/pdf/07-87406_Ebook_ALL.pdf.
11
Clarkson/Hill, 251; Sanders, History of NYC, 11 (11); Brand/Herrup, 3.
12
Wiebecke, 34 (34).
13
VO (EG) 44/2001
14
Fawcett/Carruthers, 589- 599.
15
Siehe unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.pdf&cid=98.
16
Trooboff, CoC Clauses, 1 (1).
17
siehe unter: www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=98.

A. Problemstellung
3
Übereinkommen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommes bei welchen
Sachverhalte vorteiliger ist. Hierzu wird die Schiedsgerichtsbarkeit mit der staat-
lichen Gerichtsbarkeit gegenübergestellt. Die Arbeit ermöglicht einen Überblick,
kann allerdings nicht für jeden Sachverhalt die passende Antwort bieten.
Schließlich wird geprüft, ob das neue Haager Übereinkommen der internationa-
len Nachfrage nach einheitlichen Zuständigkeitsregeln entspricht und somit eine
Chance haben wird, auch faktisch international anerkannt zu werden.
Desweiteren werden einzelne Gebiete des HGÜ, die noch strittig sind oder ins-
besondere die Europäische Union betreffen, ausführlich vorgestellt. Hierzu ge-
hören die Kollisionsnormen des HGÜ, das Regelwerk über die Verweisung an
ein anderes Gericht und die nicht ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarun-
gen. Da die genannten Themen über das UNÜ bereits ausgiebig in die Literatur
eingegangen sind, wird nur am Rande auf diese Gebiete eingegangen.
III.
Gang der Untersuchung
Die Arbeit gliedert sich in sechs Kapitel.
Nach der Einleitung wird das New Yorker Übereinkommens vorgestellt. Ange-
fangen mit der historischen Entwicklung wird ein kurzer Überblick über die Funk-
tionsweise gegeben, einzelne Artikel werden kurz erklärt.
Das nächste Kapitel beginnt mit der historischen Entwicklung des Haager
Übereinkommens und stellt insbesondere das Gesetzgebungsverfahren bezüg-
lich dieses Übereinkommens in der EU und teilweise in den USA vor. Es folgt
die Feststellung der Kernpunkte des Übereinkommens und eine Übersicht über
der wesentlichen Artikel.
Der Vergleich der beiden Übereinkommen und somit der Kernpunkt der Arbeit
folgt im nächsten Kapitel. Im Rahmen des funktionellen Vergleichs werden ins-
besondere die einzelnen Artikel der Übereinkommen gegenübergestellt und eine
Übersicht gegeben, inwiefern die Artikel bestimmte Sachverhalte beeinflussen
können. Der Vergleich erfolgt auf mehreren Ebenen wie zum Beispiel hinsicht-
lich des Anwendungsbereichs, der Parallelverfahren oder auch der Kollision mit
anderen Übereinkommen.
Das nächste Kapitel gliedert sich in zwei Unterpunkte, in denen der sachliche
und der örtliche Vergleich angestellt werden.

A. Problemstellung
4
Der sachverhaltbezogene Vergleich rückt ein wenig ab von den Kernfunktionen
der beiden Übereinkommen und befasst sich mehr mit der Frage, für welche
Sachverhalte die Schiedsgerichtsbarkeit die bessere Alternative ist und in wel-
chen die ordentliche Gerichtsbarkeit. Dennoch erfolgt der Vergleich weiterhin im
Rahmen der Übereinkommen. So folgt nach den Fragestellungen der Vertrags-
freiheit, Kosten oder auch Kompetenz auch wieder die Frage, für welche stritti-
gen Sachverhalte sich welches Übereinkommen eher empfiehlt.
Schließlich befasst sich der ortsbezogene Vergleich mit der Frage, inwieweit es
Unterschiede zwischen den Übereinkommen im Hinblick auf die einzelnen Ver-
tragsstaaten bzw. Institutionen gibt. Insbesondere erfolgt hier ein Vergleich zwi-
schen Deutschland und den USA.
Zum Schluss werden die wesentlichen Aussagen zusammengefasst und ein
Ausblick auf die Entwicklung in der Zukunft gegeben.

B. New Yorker Übereinkommen von 1958
5
B.
New Yorker Übereinkommen von 1958
I.
Historische Entwicklung
Das Ende des zweiten Weltkrieges führte zu einer raschen Entwicklung des in-
ternationalen Handels und damit auch zu einem Anstieg der rechtlichen Streitfäl-
le. Gleichzeitig stieg auch die Akzeptanz der Schiedsgerichte.
So ergriff die internationale Handelskammer im Jahre 1953 die Initiative und
arbeitete einen Vorentwurf zu einem neuen Übereinkommen für die Anerken-
nung und Vollstreckung von Schiedssprüchen aus. Nach zwei Vorentwürfen und
einer regen Auseinandersetzung über die Parteiautonomie, kam es im Mai 1958
zur abschließenden Konferenz. 45 stimmberechtigte Staaten nahmen teil, und
am 10. Juni 1958 endete die Konferenz mit der Annahme des New Yorker
Übereinkommens
.
18
Nach mittlerweile 50 Jahren kann auf eine weltweite Akzeptanz zurückgeblickt
werden. Das Übereinkommen ist mittlerweile in 144 Ländern in Kraft getreten.
Lediglich bei etwa 5 % der Entscheidungen wurde die Anerkennung und Voll-
streckung versagt.
19
Der Grund hierfür ist eine weltweite gleichmäßige Ausle-
gung des Übereinkommens
.
20
Demnach kann zusammengefasst werden, dass
die internationale Schiedsgerichtsbarkeit ihre Akzeptanz dem New Yorker Über-
einkommen verdankt
.
21
II.
Begriff der Schiedsgerichte im Rahmen des UNÜ
Schiedsgerichte gemäß Art. I und II UNÜ sind ständige oder für eine bestimmte
Sache bestellte Privatgerichte, besetzt mit einem oder mehreren Schiedsrich-
tern, denen die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aller Art anstelle staatli-
cher Gerichte durch Willenserklärungen der beteiligten Parteien unter Beachtung
der Formanforderungen übertragen worden ist
.
22
III.
Bedeutung und Inhalt
Das Übereinkommen regelt und vereinheitlicht zum einen gemäß Art. II UNÜ die
Anerkennung von Schiedsvereinbarungen und zum anderen gemäß Art. I UNÜ
die Anerkennung von ,,ausländischen"
23
18
Bertheau, 15- 22.
Schiedssprüchen aus Rechtsstreitigkei-
19
Sanders, Making of Convention, 3 (5).
20
van den Berg, The App. of the NYC by the Cs., 25- 34 (25).
21
Derains, 35 (35).
22
Schwab/Walter, Rn. 1.
23
S. 13.

B. New Yorker Übereinkommen von 1958
6
ten jeder Art
24
zwischen natürlichen oder juristischen Personen sowie die Zulas-
sung derer zum staatlichen Zwangsvollstreckungsverfahren
.
25
Schiedssprüche
im Rahmen des Übereinkommens sind Entscheidungen mit urteilsgleicher Wir-
kung
,
die auf der Grundlage einer Vereinbarung bestehen, ein Rechtsstreit vor
einem unabhängigen Dritten zu führen.
26
Außerdem muss es sich um einen
endgültigen Schiedsspruch mit Urteilscharakter handeln
.
27
IV.
Aufbau des Übereinkommens
1.
Anwendungsbereich (Art. I UNÜ)
Art. I Abs. 1 UNÜ regelt die ,,Nationalität des Schiedsspruchs"
28
Art. I Abs. 2 UNÜ stellt klar, dass das Übereinkommen für Schiedssprüche gilt,
die von Ad-hoc-Gerichten sowie von ständigen Schiedsgerichten gesprochen
worden sind
.
und somit, wel-
che Schiedssprüche vom Anwendungsbereich des UNÜ erfasst werden
.
29
Der dritte Absatz bietet den Vertragsstaaten einen Reziprozitäts-
vorbehalt
30
2.
Anerkennung von Schiedsvereinbarungen (Art. II UNÜ)
(1. Alt
.
) sowie einen Vorbehalt bezüglich Handelsstreitigkeiten (2.
Alt
.
). Demnach kann ein Vertragsstaat mittels des Reziprozitätsvorbehalts
,
die
Vollstreckung von Schiedssprüchen
,
die nicht im Hoheitsgebiet eines Vertrags-
staates ergangen sind
,
ausschließen.
Art. II Abs.1 Satz 2 UNÜ bestimmt, dass ein Vertragsstaat Schiedsvereinbarun-
gen anerkennen muss. Des Weiteren wird die Schiedsvereinbarungen näher
bestimmt
31
, wie die Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses, Formen der Schieds-
vereinbarung (Abs. 2), Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes, Form der
Schiedsvereinbarung sowie gemäß Abs. 3 die Einrede der Schiedsvereinba-
rung
.
32
24
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 Rn.15.
25
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 Rn.1.
26
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 1 Rn.3.
27
Lachmann, Rn. 2512- 2516.
28
Bertheau, 44.
29
Troggler, Praxishanbuch, 251.
30
Bertheau, 50.
31
Bertheau, 27-28.
32
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn.1-36.

B. New Yorker Übereinkommen von 1958
7
3.
Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (Art. III UNÜ)
Durch Art. III Satz 1 UNÜ wird ein Vertragsstaat verpflichtet
,
Schiedssprüche i.
S. d. Art. I UNÜ anzuerkennen und zu vollstrecken
,
sobald die Anforderungen
gemäß Art. IV ­ VI UNÜ erfüllt sind, die zum Teil auf Verfahrensvorschriften des
Exequaturstaates verweisen
.
In Deutschland erfolgt dies zunächst mittels einer
Vollstreckbarerklärung (§ 1062 Abs.1 Satz 1 ZPO)
.
4.
Vorlagepflicht des Vollstreckungsklägers (Art. IV UNÜ)
Art. IV UNÜ regelt, welche Nachweise ein Antragsteller zur Vollstreckung nach-
weisen muss.
5.
Anerkennungshindernisse (Art. V UNÜ)
Geregelt wird in Art. V UNÜ, in welchen Fällen die Anerkennung bzw. Vollstre-
ckung eines Schiedsspruches versagt werden kann, obwohl die nach Art. IV
UNÜ erforderlichen Nachweise vorgelegt wurden. In Abs. 1 sind Versagungs-
gründe aufgezählt, die nur bei einer konkreten Einrede des Vollstreckungsgeg-
ners geprüft werden, während die Versagungsgründe nach Abs. 2 von Amts
wegen zu beachten sind. Einige Versagungsgründe in Art. V UNÜ stellen auch
ein Kollisionsrecht zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit von Schiedsve-
reinbarungen dar, da diese auch schon vor dem Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsverfahren, wie etwa bei der Berufung auf eine Schiedseinrede, zu beach-
ten sind.
33
Abs. 1 regelt weiter, dass der Vollstreckungsgegner die Beweislast
trägt
,
wogegen für die Versagungsgründe nach Abs. 2 eine Beweislastregel
fehlt. Die Auflistung nach Art. V UNÜ ist abschließend,
34
so dass weitere Versa-
gungsgründe für eine Anerkennung bzw. Vollstreckung nicht in Betracht kom-
men.
Art. V Abs. 2 lit. a stellt eine ordre public Regel
35
6.
Aussetzung der Vollstreckung (Art. VI UNÜ)
dar.
Sollte der Vollstreckungsgegner nachweisen, dass nach Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ
ein Antrag auf Aufhebung bzw. auf Wirkungshemmung im Erlassstaat gestellt
wurde, kann das Exequaturgericht in seinem Ermessen die Entscheidung über
die Vollstreckbarerklärung aussetzen
.
36
33
Reithmann/Martiny-Hausmann, Rn. 3304.
34
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 5 Rn. 5.
35
Gaillard/von Mehren, 288-289; Hanotiau, 167.
36
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 6 Rn. 1-2.

B. New Yorker Übereinkommen von 1958
8
7.
Meistbegünstigungsklausel (Art. VII UNÜ)
Art. VII UNÜ ermöglicht zum einen die Anwendung von liberaleren Formvor-
schriften für eine Schiedsvereinbarung entsprechend dem Kollisionsrecht des
Staates, in dem vollstreckt werden soll,
37
und zum anderen ist durch Art. VI UNÜ
die Kollision mit anderen Übereinkommen geregelt.
37
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 7 Rn. 1.

C. Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005
9
C.
Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005
I.
Historische Entwicklung
Wie oben erwähnt, hat die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
1958 und 1965 bereits zwei Übereinkommen über internationale Ge-
richtsstandsvereinbarungen ausgearbeitet.
38
Diese Abkommen traten nicht in
Kraft, und so ergriffen die Vereinigten Staaten von Amerika 1992 die Initiative
und äußerten vor der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ihren
Wunsch nach einem internationalen Übereinkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheidungen.
39
Das Interesse der Amerika-
ner war es, dass Urteile, die in den USA ergangen sind, auch grenzüberschrei-
tend anerkannt und vollstreckt werden können.
40
Das Interesse der Europäer
war es, die umfassenden amerikanischen Gerichtsstandsregeln, wie der allge-
meine doing business oder transient Gerichtsstand, einzudämmen werden.
41
Nach zähen Verhandlungen von 1996 bis 2002
42
und nach zwei erfolglosen Vo-
rentwürfen
43
wurde 2002 beschlossen, einen Text zur Vorlage an einen Sonde-
rausschuss vorzubereiten.
44
Dieser Text wurde von den Mitgliedstaaten der
Haager Konferenz positiv beurteilt.
45
Er wurde auf der 20. Sitzung der Haager
Konferenz am 30. Juni 2005 unterzeichnet. Wie in der Einleitung genannt, haben
bisher lediglich die USA sowie die EU das Übereinkommen unterzeichnet ge-
mäß Art. 27 Abs. 1 HGÜ.
46
Der einzige Staat, der das Übereinkommen bisher
gemäß Art. 27 Abs. 2 HGÜ ratifiziert hat, ist Mexico.
47
Deutschland ist nicht befugt, den Vertrag zu ratifizieren. Gemäß Art. 23 GG
überträgt Deutschland Hoheitsrechte auf die EU. Demnach ist Deutschland ge-
mäß Art. 10 EGV an den EG-Vertrag gebunden und dieser sieht in Art. 300
Gemäß Art. 31 Abs. 1
HGÜ müssen mindestens zwei Staaten dem Übereinkommen beitreten (Art. 27
Abs. 2 HGÜ), damit es in Kraft tritt. Es ist momentan nicht ersichtlich, wann ein
weiteres Land neben Mexico ratifizieren wird.
38
Eichel, HGÜ, 289 (289).
39
Wagner, 100 (103).
40
Brand/Herrup, 3.
41
Wagner, 100 (104).
42
Hartley/Dogauchi, 30-31.
43
Brand/Herrup, 9.
44
Hartley/Dogauchi, 31.
45
Hartley/Dogauchi, 31.
46
siehe unter: www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=98.
47
siehe unter: www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&cid=98.

C. Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005
10
i. V. m. Art. 61 lit. c vor, dass die Europäische Gemeinschaft befugt ist, Abkom-
men zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder inter-
nationalen Organisationen zu schließen. Diese ausschließliche Zuständigkeit
wurde mehrmals vom Europäischen Gerichtshof, zumal in einem Urteil von
1971
48
und in einem Gutachten von 2006
49
Im Gutachten von 2006 über das Lugano-Abkommen sprach der Europäische
Gerichtshof aus, dass die Gemeinschaft eine ausschließliche Zuständigkeit zur
Ratifizierung von Verträgen hat, die gemeinschaftliche Rechte betreffen. Im Falle
des Haager Übereinkommens, ist die EuGVVO betroffen. Außerdem erlaubt das
Haager Übereinkommen gemäß Art. 30, dass eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, also die Europäische Gemeinschaft, dem Übereinkom-
men beitreten kann und die Mitgliedstaaten daran gebunden sind.
, bestimmt.
50
Aus der Vor-
lage
51
Die Vereinigten Staaten von Amerika benötigen noch die Zusage vom Senat zur
Ratifizierung des Übereinkommens.
der Europäischen Kommission an den Europäischen Rat über die Unter-
zeichnung des Haager Übereinkommens ist nicht ersichtlich, wann das Überein-
kommen ratifiziert werden soll.
52
Des Weiteren sind die USA noch nicht
sicher
,
ob das Übereinkommen von den einzelnen Staaten selbst oder auf Bun-
desebene geschlossen werden soll. Eine weitere Alternative wäre auch ein Ab-
schluss auf Bundesebene mit der Möglichkeit des Austritts für einzelne Staaten,
um nicht gegen das contract state law zu verstoßen
.
53
Weitere Staaten, wie u. a. Kanada, Australien oder Argentinien, erwägen, dem
Übereinkommen beizutreten
.
54
II.
Aufbau des Übereinkommens
Das Übereinkommen über ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen ba-
siert auf drei Grundsätzen. Erstens hat das vereinbarte Gericht die Rechtssache
zu verhandeln (Art. 5 HGÜ), zweitens haben sich die Gerichte anderer Vertrags-
staaten als unzuständig zu erklären (Art. 6 HGÜ) und drittens ist die Entschei-
48
Urt. EuGH, http://eur-
lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&numdoc=6197
0J0022&lg=DE.
49
Opinion EuGH, http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62003V0001:EN:HTML.
50
siehe unter: http://www.hcch.net/index_en.php?act=status.comment&csid=1044&disp=resdn.
51
siehe unter: http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0538:FIN:EN:PDF.
52
Trooboff, CoC Agreements, 1.
53
Trooboff, CoC Agreements, 2.
54
Trooboff, CoC Agreements, 2.

C. Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005
11
dung des vereinbarten Gerichts von allen anderen Vertragsstaaten anzuerken-
nen und zu vollstrecken (Art. 8 HGÜ)
.
55
1.
Der positive und negative Anwendungsbereich
Art. 1 Abs. 1 HGÜ bestimmt den Anwendungsbereich und Art. 1 Abs. 1 und 2
HGÜ definieren, wann ein Sachverhalt international ist. Der Anwendungsbereich
hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung kann gemäß Art. 22 HGÜ auf
nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen ausgeweitet werden. Aus
zeitlicher Sicht werden nur die Gerichtsstandsvereinbarungen erfasst, die ge-
schlossen wurden, nachdem das Übereinkommen in dem Staat des vereinbar-
ten Gerichts in Kraft getreten ist (Art. 16 HGÜ). Das Gleiche gilt für die Anerken-
nung und Vollstreckung (Art. 16 Abs. 2 HGÜ).
Ein Vertragsstaat kann durch Art. 21 HGÜ mittels einer Erklärung (Art. 32 HGÜ)
Angelegenheiten aus dem Anwendungsbereich ausschließen. Des Weiteren
enthält Art. 2 HGÜ eine Auflistung von Angelegenheiten, die vom Anwendungs-
bereich ausgeschlossen sind, insbesondere wenn eine Seite der Vereinbarung
Verbraucher ist oder die Klausel in einem Arbeitsvertrag oder einer arbeitsrecht-
lichen Kollektivvereinbarung steht. Entgegen Art. 13 EuGVVO
,
unterliegen Ver-
sicherungsverträge keinen Beschränkungen.
2.
Begriff der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 3
HGÜ)
Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 3 HGÜ ist ausschließlich, sobald
zwei oder mehrere Personen, unter Berücksichtigung der Formerfordernisse
(Art. 3 lit. c) vereinbaren, dass Gerichte eines bestimmten Vertragsstaats oder
ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaates unter Ausschluss
aller anderen Gerichte über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder
über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende
Rechtsstreitigkeit gemäß Art. 4 HGÜ zu entscheiden haben. Demnach müssen
die vereinbarten Gerichte immer in einem Vertragsstaat liegen
.
56
Im Gegensatz
zur EuGVVO, gibt es beim HGÜ keine rügelose Einlassung zum Verfahren.
57
Nach Art. 6 HGÜ muss ein nicht vereinbartes Gericht in einem Vertragsstaat die
Klage als unzulässig abweisen.
55
Wagner, 100 (110).
56
Wagner, 100 (117).
57
Wagner/Schüngeler, 399 (433).

D. Vergleich der Übereinkommen
12
D.
Vergleich der Übereinkommen
Der Regelungsbereich des HGÜ hat starke Parallelen zum UNÜ
58
Beide Übereinkommen setzten eine Vereinbarung über ein Forum voraus. Auch
sprechen beide Übereinkommen über die Pflicht von der Anerkennung der Ver-
einbarung. Des Weiteren verpflichten beide Übereinkommen andere Vertrags-
staaten, ergangene Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken.
, wie folgende
kurze Gegendarstellung verdeutlichen wird. Inhaltlich regelt das UNÜ die Aner-
kennung von Schiedssprüchen (Art. II UNÜ), die im Rahmen von vereinbarten
Schiedsverfahren (Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ) gesprochen worden sind, sowie de-
ren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Art. III bis VI UNÜ). Das HGÜ re-
gelt, dass Entscheidungen (Art. IV Abs. 1 HGÜ), die durch ein vereinbartes Ge-
richt ergangen sind (Art. III HGÜ), von anderen Vertragsstaaten anerkannt und
vollstreckt werden sollen (Art. VIII Abs. 1 HGÜ)
.
I.
Anwendungsgebiete
Auch wenn die Übereinkommen von internationalen Entscheidungen sprechen,
ist die ,,Internationalität" nicht identisch. Ein Schiedsspruch ist ,,ausländisch",
wenn dieser nach dem Territorialitätsprinzip außerhalb des Exequaturstaates
ergangen ist gemäß Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ oder als nicht inländisch angese-
hen wird, gemäß Art. I Abs. 1 Satz 2 UNÜ. Art. I Abs. 1 Satz 2 UNÜ wird nicht
einheitlich ausgelegt. So hat der US Court of Appeals for the Second Circuit of
New York gesagt, dass ein Schiedsspruch als nicht inländisch angesehen wird,
wenn ein ausländisches Verfahrensrecht gewählt wurde oder die Parteien ihren
Hauptsitz/Wohnsitz in einem anderen Staat haben
.
59
In Deutschland gilt jedoch die Besonderheit, dass Satz 2 aufgrund § 1025 Abs. 2
i. V. m. § 1043 ZPO gegenstandslos ist.
60
Demnach muss der Schiedsspruch
außerhalb Deutschlands ergehen, damit das UNÜ Anwendung findet. Ist der
Schiedsspruch im Inland ergangen, gelten die Regeln des 10. Buches der ZPO.
Im HGÜ wird die ,,internationale" Entscheidung in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 3 HGÜ
definiert.
Nach Art. 1 Abs. 2 HGÜ ist ein Sachverhalt international, wenn folgende negati-
ven Voraussetzungen kumulativ nicht gegeben sind:
58
Rühl, 410 (411).
59
CASC, YB IX (1984) 487- 949.
60
BT-Drs. 13/5274, 62.

D. Vergleich der Übereinkommen
13
·
die Parteien haben ihren Aufenthalt (Art. 4 Abs. 2 HGÜ) im selben Ver-
tragsstaat und
·
die Beziehungen der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit
maßgeblichen Elemente weisen ­ vom vereinbarten Gericht abgesehen ­
nur zu diesem Staat eine Verbindung auf.
Würden demnach zwei Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ei-
nen Vertrag in Deutschland schließen, der auch in Deutschland zu erfüllen ist,
so hätten die deutschen Gerichte die Zuständigkeitsregeln des HGÜ selbst dann
nicht anzuwenden, wenn die deutschen Unternehmen die ausschließliche Zu-
ständigkeit der Gerichte in Hong Kong vereinbart hätten. Dies bedeutet, dass in
einem solchen Fall ein deutsches Gericht die Klage eines Unternehmens ent-
scheiden könnte und nicht auf den abweichend vereinbarten Gerichtsstand hin-
weisen müsste.
In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung ist eine Entscheidung ,,interna-
tional", wenn sie ausländisch ist und somit aus einem anderen Vertragsstaat
stammt (Art. 1 Abs. 3 HGÜ). Angenommen, eine ausschließliche Ge-
richtsstandsvereinbarung in Zivil- und Handelssachen wurde wie im obigen Bei-
spiel zwischen Deutschen geschlossen (der Gerichtsstand ist unerheblich und
könnte selbst in Deutschland sein), und alle maßgeblichen Elemente haben eine
Verbindung zu Deutschland. Nach Art. 1 Abs. 2 HGÜ wäre die Entscheidung wie
vorhin gesehen nicht international. Anders liegt der Fall nach Art. 1 Abs. 3 HGÜ,
wenn in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden soll. Dadurch soll ver-
hindert werden, dass der Vollstreckungsgegner sein Vermögen in einen anderen
Staat abzieht und somit keine Masse zur Vollstreckung bleiben würde
.
61
1.
Die Kollisionsnormen des UNÜ
Auch in
diesem Fall würde das UNÜ Anwendung finden.
Das New Yorker Übereinkommen enthält keine Auflistung darüber, bei welchen
konkreten Sachverhalten es Anwendung findet. Dies folgt daraus, dass grund-
sätzlich jede Art von Schiedssprüchen erfasst werden, so auch nichtvertragliche
oder öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
62
61
Hartley/Dogauchi, Rn. 45.
Diese Regelung wird, neben der mögli-
chen Beschränkung auf Handelsstreitigkeiten (Art. I Abs. 3 UNÜ), durch Art. II
Abs. 1 UNÜ eingegrenzt, wonach die Sache schiedsfähig sein muss. Eine Defi-
nition dessen wurde im UNÜ nicht kodifiziert. Es gibt lediglich bezüglich des
62
Stein/Jonas-Schlosser, § 1061 Rn. 6.

D. Vergleich der Übereinkommen
14
Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahrens die Kollisionsnormen der Art.
V Abs. 1 lit. a UNÜ (subjektive Schiedsfähigkeit) und Art. V Abs. 2 lit. a UNÜ
(objektive Schiedsfähigkeit).
63
Die Überprüfung der subjektiven Schiedsfähigkeit richtet sich nach dem Recht
des Exequaturstaates.
64
Die Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit wird lex fori beurteilt.
Nach deutschem Kollisionsrecht wäre die objektive
Schiedsfähigkeit gemäß Art. 7 EGBGB zu prüfen.
65
In den USA könnte sich in Zukunft die Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit und
somit die Schiedsfähigkeit ändern. Dort wird an einem neuen Gesetz gearbeitet,
und zwar an ,,The U.S. Law of International Commercial Arbitration"
.
Nach
deutschem Recht gilt § 1030 ZPO. So ist jeder vermögensrechtliche Anspruch
schiedsfähig sowie nicht vermögensrechtliche Anspruch
,
soweit die Parteien
darüber einen Vergleich schließen können. § 1030 Abs. 3 ZPO lässt allerdings
andere nationale Vorschriften unberührt. In Österreich (§ 582 Abs. 1 öZPO) und
der Schweiz (Art. 177 IPRG) gilt ebenfalls der vermögensrechtliche Aspekt.
66
Nicht schiedsfähig sind in Deutschland unter anderem Streitigkeiten über An-
sprüche aus dem Familien- und Erbrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Öffentli-
chen Recht, Verwaltungsrecht, Patentrecht und teilweise aus dem Gesell-
schaftsrecht sowie aus Börsentermingeschäften
.
67
2.
Die Ausschlusstatbestände des HGÜ
Nach dem HGÜ ist besonders Art. 2 HGÜ hervorzuheben. Nach Absatz 1 dieser
Vorschrift ist das Übereinkommen nicht auf Gerichtsstandsvereinbarungen mit
Verbrauchern (lit. a) und nicht im Zusammenhang mit individuellen und kollekti-
ven Arbeitsverträgen (lit. b) anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 2 HGÜ sind insbe-
sondere familien-, erb- und insolvenzrechtliche Streitigkeiten (lit. a­e) ausge-
nommen sowie die Beförderung von Reisenden und Gütern und bestimmte see-
rechtliche Streitigkeiten (lit. f­g). Hervorzuheben ist außerdem der Ausschluss
von kartellrechtlichen Ansprüchen (lit. h), dingliche Rechte an unbeweglichem
Eigentum sowie Streitigkeiten über Miete und Pacht (lit. l), bestimmte gesell-
schaftrechtliche Streitigkeiten (lit. m) und die Gültigkeit von Eintragungen in öf-
fentliche Register (lit. p). Breit diskutiert in den Verhandlungen waren Streitigkei-
63
Rauscher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 11.
64
Weigand/Haas, Pt. 3 Art. V Rn. 21
65
Stein/Jonas-Schlosser, Anh. § 1061 Rn. 43; Weigand/Haas, Pt. 3 Art. II Rn. 58; Rau-
scher/Wax/Wenzel-Adolphsen, § 1061 Anh. 1 Art. 2 Rn. 11.
66
Siehe unter: http://www.ali.org/index.cfm?fuseaction=projects.proj_ip&projectid=20.
67
Putzo-Reichhold, § 1030 Rn. 4-7.

D. Vergleich der Übereinkommen
15
ten des geistigen Eigentums (lit. n­o). Der Anwendungsbereich des Überein-
kommens bleibt jedoch eröffnet, wenn die ausgenommen Sachverhalte nur Vor-
fragen oder Einwendungen betreffen (Art. 2 Abs. 3 HGÜ).
Zudem kann ein Vertragsstaat erklären, dass seine Gerichte die Entscheidung
von Rechtsstreitigkeiten ablehnen können, wenn abgesehen vom Ort des ver-
einbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien
besteht (Art. 19 HGÜ)
.
68
3.
Ergebnis
Bei den Verhandlungen über das UNÜ war es den Beteiligten wichtig
,
eine hohe
Privatautonomie zu erreichen.
69
Die Folge war allerdings, dass das im Überein-
kommen bezüglich des Anwendungsbereiches sehr weit gefasst ist. Vielmehr
sollten die einzelnen Staaten durch autonomes Recht Grenzen aufzeigen. So
wurde der Rechtsprechung und Literatur die Festsetzung der objektiven und
subjektiven Schiedsfähigkeit überlassen.
70
Dies wiederum hat zur Folge, dass
Vertragsparteien das Risiko eingehen könnten, dass eine mögliche Vollstre-
ckung infolge einer mangelnden Rechtsrecherche nicht vollzogen werden
kann.
71
Vertragsparteien müssten genauestens die Rechtssituation der Staaten
kennen, in denen möglicherweise vollstreckt werden soll. Dies könnte weitere
Kosten in Form von Rechtsberatungen verursachen.
72
Insbesondere in den Ge-
bieten des Arbeitsrechts, des geistigen Eigentums, des Kartellrechts, des Immo-
bilienrechts, der Verbraucherverträge und des Franchising sollten nähere Unter-
suchungen in den jeweiligen möglichen Exequaturstaaten erfolgen
.
73
Hinsichtlich des Haager Übereinkommens könnte durch die konkreten Aus-
schlusstatbestände eine höhere Rechtssicherheit geboten sein, vorausgesetzt,
die internationale Auslegung der Anwendungsgebiete erfolgt einheitlich. Durch
die Aufzählung der Ausschlusstatbestände werden die Grenzen des Überein-
kommens aufgezeigt. Zudem kann ein Staat gemäß Art. 21 HGÜ Rechtsgebiete
aus dem Anwendungsbereich ausschließen, was die Transparenz erhöhen
könnte
.
68
Hartley/Dogauchi, Rn. 229.
69
Bertheau, 22-23.
70
Bertheau, 23.
71
Born, IA and FSA, 100.
72
Born, IA and FSA, 99.
73
Born, IA and FSA, 110.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2010
ISBN (eBook)
9783836645676
DOI
10.3239/9783836645676
Dateigröße
791 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Bielefeld – FB 5 - Wirtschaft, Wirtschaftsrecht
Erscheinungsdatum
2010 (April)
Note
1,3
Schlagworte
yorker übereinkommen haager schiedsgerichtsbarkeit gerichtsstandsvereinbarung international
Zurück

Titel: Entscheidungen internationaler Sachverhalte nach dem Haager Übereinkommen vom 30. Juli 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen und dem New Yorker Übereinkommen von 1958
Cookie-Einstellungen