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Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen

©2009 Diplomarbeit 127 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Problemstellung:
Eine Herausforderung der mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft darstellen, ist die Unternehmensnachfolge. Nach dem Unternehmensregister beläuft sich die Anzahl aller deutschen Unternehmen auf 3,2 Millionen. Danach beträgt der Anteil von Familienunternehmen 95,1 %, erwirtschaften 41,5 % der Umsätze und beschäftigen 57,3 % der Mitarbeiter.
Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) veröffentlicht regelmäßig aktuelle Zahlen für die bevorstehenden Übertragungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 stand nach Hochrechnungen in etwa jedem sechsten Familienunternehmen eine Nachfolgeregelung an. Pro Jahr sind somit ca. 71.000 Familienunternehmen betroffen, die ihre Nachfolge regeln müssen. 90 % der jährlichen Unternehmensübertragungen erfolgen in Familienunternehmen mit Jahresumsätzen von weniger als 2 Mio. Euro.
In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Regelung der Nachfolge altersbedingt und planmäßig (65,6 %). Infolge von Krankheit, Unfall oder Tod des Unternehmens, tritt aber nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensübertragungen unvorhergesehen ein. Nimmt der Eigentümer eine andere Tätigkeit auf, bspw. aufgrund einer Scheidung, Streit in der Familie oder dem eigentlichen Wunsch eines Tätigkeitswechsels, ist in 8 % der Fälle eine Regelung der Nachfolge erforderlich.
In welche Hände die zu übertragenden Unternehmen gehen werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, ob es in der Unternehmerfamilie Kinder gibt und wenn ja, ob diese hinreichend qualifiziert und zur Übernahme des Unternehmens tatsächlich bereit sind. Letzteres hängt u.a. von der Größe und Attraktivität des Unternehmens und den Alternativen ab, die sich der jungen Generation außerhalb des Unternehmens bieten. In etwa 44 % der 71.000 Familienunternehmen ist eine familieninterne Nachfolge geplant. Familienexterne Übertragungen kommen in Frage, falls kein familieninterner Nachfolger zur Verfügung steht. Der Verkauf von 21 % der Familienunternehmen soll an ein anderes Unternehmen erfolgen. Bei weiteren 17 % wird die Regelung der familienexternen Nachfolge im Wege eines Management-Buy-in und bei 10 % durch ein Management-Buy-out angestrebt. Mangels Nachfolger werden voraussichtlich die restlichen 8 % der 71.000 Familienunternehmen stillgelegt.
Aufgrund dieser Daten besteht dringender Handlungsbedarf, um die Nachfolge von Familienunternehmen sicherzustellen.
Auch innerhalb der Familien kann es zu […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Gerald Bosl
Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen
ISBN: 978-3-8366-4176-0
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2010
Zugl. Fachhochschule Regensburg, Regensburg, Deutschland, Diplomarbeit, 2009
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2010

Seite | II
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS
II
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
VI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
VII
1
EINLEITUNG
1
1.1
P
ROBLEMSTELLUNG
1
1.2
Z
IELSETZUNG
4
2
GRUNDLAGEN
5
2.1
D
EFINITION VON
F
AMILIENUNTERNEHMEN
5
2.1.1
S
TÄRKEN VON
F
AMILIENUNTERNEHMEN
7
2.1.2
S
CHWÄCHEN VON
F
AMILIENUNTERNEHMEN
8
2.2
D
EFINITION DER
U
NTERNEHMENSNACHFOLGE
9
2.3
D
EFINITION UND
G
RÜNDE FÜR DIE
E
RRICHTUNG EINER
S
TIFTUNG
12
2.3.1
D
EFINITION EINER
S
TIFTUNG
12
2.3.2
M
OTIVE FÜR DIE
E
RRICHTUNG VON
S
TIFTUNGEN
13
3
ERSCHEINUNGSFORMEN VON STIFTUNGEN
14
3.1
A
BGRENZUNG ÖFFENTLICH
-
RECHTLICHER
,
PRIVATRECHTLICHER UND ÖFFENTLICHER
S
TIFTUNGEN
14
3.2
R
ECHTSFÄHIGE UND NICHT RECHTSFÄHIGE
S
TIFTUNGEN
15
3.3
R
ECHTLICH SELBSTSTÄNDIGE
S
TIFTUNGEN DES BÜRGERLICHEN
R
ECHTS
16
3.3.1
U
NTERNEHMENSSTIFTUNGEN
17
3.3.2
F
AMILIENSTIFTUNGEN
18
3.3.3
B
ÜRGERSTIFTUNGEN
19
3.3.4
G
EMEINNÜTZIGE
S
TIFTUNGEN
20
3.3.5
S
TIFTUNGS
-G
MB
H
UND
S
TIFTUNGSVEREIN
22
3.4
B
ESONDERE
G
ESTALTUNGSFORMEN DER
S
TIFTUNG
23
3.4.1
S
TIFTUNG
&
C
O
.
KG
24
3.4.2
D
OPPELSTIFTUNG
25

Seite | III
4
DIE RECHTSFÄHIGE STIFTUNG BÜRGERLICHEN RECHTS
27
4.1
S
TIFTUNGSGESCHÄFT
27
4.1.1
S
TIFTUNGSERRICHTUNG ZU
L
EBZEITEN
28
4.1.2
S
TIFTUNGSERRICHTUNG VON
T
ODES WEGEN
28
4.2
S
TIFTUNGSSATZUNG
29
4.3
W
ESENSMERKMALE DER
S
TIFTUNG
30
4.3.1
S
TIFTUNGSZWECK
30
4.3.2
S
TIFTUNGSVERMÖGEN
31
4.3.3
S
TIFTUNGSORGANISATION
32
4.4
G
ESCHÄFTSFÜHRUNG DER
S
TIFTUNG
33
4.5
H
AFTUNG EINER
S
TIFTUNG UND IHRER
O
RGANE
34
5
STIFTUNGSSTEUERRECHT
36
5.1
B
ESTEUERUNG BEI
E
RRICHTUNG EINER
S
TIFTUNG
37
5.1.1
E
RBSCHAFT
-
UND
S
CHENKUNGSTEUER
37
5.1.2
E
INKOMMENSTEUER UND
K
ÖRPERSCHAFTSTEUER
38
5.1.3
S
ONSTIGE
S
TEUERN
39
5.2
L
AUFENDE
B
ESTEUERUNG DER
S
TIFTUNG UND DER
B
EGÜNSTIGTEN
39
5.2.1
E
RBSCHAFT
-
UND
S
CHENKUNGSTEUER
39
5.2.2
E
RBERSATZSTEUER
40
5.2.3
K
ÖRPERSCHAFT
-
UND
E
INKOMMENSTEUER
41
5.2.4
S
ONSTIGE
S
TEUERN
41
5.2.5
B
ESTEUERUNG DER
D
ESTINATÄRE
42
5.3
B
ESTEUERUNG BEI
A
UFHEBUNG EINER
S
TIFTUNG
44
5.3.1
E
RBSCHAFT
-
UND
S
CHENKUNGSTEUER
44
5.3.2
E
RTRAGSTEUERN
45
5.4
B
ESTEUERUNG DES
S
TIFTERS
46
5.4.1
Ü
BERTRAGUNGEN AUS DEM
P
RIVATVERMÖGEN
47
5.4.2
Ü
BERTRAGUNGEN AUS DEM
B
ETRIEBSVERMÖGEN
47
5.5
V
ERGLEICH ZWISCHEN STEUERBEGÜNSTIGTER
S
TIFTUNG UND NICHT
STEUERBEGÜNSTIGTER
S
TIFTUNG
49
6
RECHNUNGSLEGUNG VON STIFTUNGEN
52
6.1
G
ESETZLICHE
G
RUNDLAGEN ZUR
R
ECHNUNGSLEGUNG
52
6.1.1
B
ÜRGERLICHES
R
ECHT
52
6.1.2
L
ANDESRECHT
53
6.1.3
H
ANDELSRECHT
55
6.1.3.1
Handelsgesetzbuch
55
6.1.3.2
Publizitätsgesetz
55
6.1.3.3
Branchenspezifische Vorschriften
56

Seite | IV
6.1.4
S
TEUERRECHT
57
6.1.5
IDW-G
RUNDSÄTZE ZUR
R
ECHNUNGSLEGUNG
58
6.2
A
UFGABEN
,
Z
IELE UND
Z
WECK DER
R
ECHNUNGSLEGUNG
59
6.3
B
UCHFÜHRUNG
60
6.4
K
AUFMÄNNISCHER
J
AHRESABSCHLUSS ALS
F
ORM DER
R
ECHNUNGSLEGUNG
62
6.4.1
B
ILANZ
62
6.4.2
G
EWINN
-
UND
V
ERLUSTRECHNUNG
63
6.5
E
INNAHMEN
-/A
USGABENRECHNUNG MIT
V
ERMÖGENSRECHNUNG
64
6.5.1
V
ERMÖGENSRECHNUNG
64
6.5.2
E
INNAHMEN
-/A
USGABEN
-R
ECHNUNG
66
6.6
A
NHANG UND
L
AGEBERICHT
67
6.7
B
ERICHT ÜBER DIE
E
RFÜLLUNG DES
S
TIFTUNGSZWECKS
68
6.8
V
OR
-
UND
N
ACHTEILE DER UNTERSCHIEDLICHEN
R
ECHNUNGSLEGUNGSARTEN
68
7
OFFENLEGUNG UND PRÜFUNG VON STIFTUNGEN
70
7.1
P
UBLIZITÄT
70
7.1.1
H
ANDELSREGISTERPUBLIZITÄT
70
7.1.2
O
FFENLEGUNG
71
7.1.3
B
ETEILIGUNGSPUBLIZITÄT
72
7.2
P
RÜFUNG DER
S
TIFTUNG
72
7.2.1
P
RÜFUNGSPFLICHT
72
7.2.2
U
MFANG UND
D
URCHFÜHRUNG
73
8
ZWECKÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DER STIFTUNG
75
8.1
Z
WECKÄNDERUNG
75
8.1.1
Z
WECKÄNDERUNG DURCH DIE
S
TIFTUNGSVERFASSUNG
75
8.1.2
Z
WECKÄNDERUNG DURCH
G
ESETZ
76
8.2
A
UFHEBUNG DER
S
TIFTUNG
76
8.2.1
A
UFLÖSUNG DURCH DIE
A
UFSICHTSBEHÖRDE
76
8.2.2
A
UFLÖSUNG DURCH
O
RGANENTSCHEIDUNG
77
8.2.3
I
NSOLVENZBEDINGTE
A
UFLÖSUNG
78
9
ZUSAMMENFASSUNG
80
LITERATURVERZEICHNIS
82
VERZEICHNIS DER ZITIERTEN GESETZE
84
ANHANG
IX

Seite | V
A
NHANG
1:
E
RRICHTUNG EINER RECHTSFÄHIGEN
S
TIFTUNG ZU
L
EBZEITEN
(S
TIFTUNGSGESCHÄFT
)
X
A
NHANG
2:
E
RRICHTUNG EINER RECHTSFÄHIGEN
S
TIFTUNG VON
T
ODES WEGEN
(S
TIFTUNGSGESCHÄFT
)
XII
A
NHANG
3:
E
RRICHTUNG EINER NICHTRECHTSFÄHIGEN
S
TIFTUNG
(S
TIFTUNGSGESCHÄFT
UND
T
REUHANDVERTRAG
)
XIV
A
NHANG
4:
S
ATZUNG EINER RECHTSFÄHIGEN
S
TIFTUNG
(M
USTER
)
XVI
A
NHANG
5:
S
ATZUNG EINER NICHTRECHTSFÄHIGEN
S
TIFTUNG
(M
USTER
)
XXIV
A
NHANG
6:
L
ANDESSTIFTUNGSGESETZ
B
AYERN
XXX

Seite | VI
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Jährliche Anzahl der Unternehmensnachfolgen nach Umsatz ...1
Abb. 2: Unternehmensübertragungen nach Ursachen und Beschäftigung ...2
Abb. 3: Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen...3
Abb. 4: Familienunternehmen und managergeführte Unternehmen nach Rechtsform ...7
Abb. 5: Verschiedene Formen der Unternehmensnachfolge... 10
Abb. 6: Verschiedene Erscheinungsformen von Stiftungen ... 14
Abb. 7: Stiftung & Co. KG ... 24
Abb. 8: Doppelstiftung... 26
Abb. 9: Besteuerung bei Beendigung der Stiftung ...46
Abb. 10: Besteuerung des Stifters bei Stiftungserrichtung... 48
Abb. 11: Vergleich der Besteuerung einer gemeinnützigen mit einer nicht gemeinnützigen
Stiftung ... 51
Abb. 12: Übersicht zur Rechnungslegung in den Landesstiftungsgesetzen ... 54
Abb. 13: Handelsrechtliche Rechnungslegungsnormen ... 57
Abb. 14: Steuerrechtliche Rechnungslegungsnormen ... 58
Abb. 15: Formen der Rechnungslegung... 60
Abb. 16: Empfehlung des IDW zur (Mindest-)Form einer Vermögensrechnung ... 65
Abb. 17: Empfehlung des IDW zur Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung ... 67
Abb. 18: Übersicht der Fristen zur Vorlage der Jahresrechnung ... 72

Seite | VII
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
am angegebenen Ort
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
Abschn.
Abschnitt
abw.
abweichend
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
Alt.
Alternative
Anh.
Anhang
AO
Abgabenordnung
Art.
Artikel
AStG
Außensteuergesetz
Aufl.
Auflage
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
bspw.
beispielsweise
bzgl.
bezüglich
bzw.
beziehungsweise
d.h.
das heißt
entspr.
entsprechend
ErbSt
Erbschaftsteuer
ErbStDV
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStR
Erbschaftsteuer-Richtlinien
ESt
Einkommensteuer
EStDV
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et cetera
evtl.
eventuell
e.V.
eingetragener Verein
f., ff.
folgend, (fort-)folgende
gem.
gemäß
GewSt
Gewerbesteuer
GewStG
Gewerbesteuergesetz
gg.
gegen
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
grds.
grundsätzlich
HGB
Handelsgesetzbuch
hrsg., Hrsg.
herausgegeben, Herausgeber
HS
Halbsatz
i.d.R.
in der Regel
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer
InsO
Insolvenzordnung

Seite | VIII
i.e.S.
im engeren Sinne
i.w.S.
im weiteren Sinne
insb.
insbesondere
i.V.m.
in Verbindung mit
KG
Kommanditgesellschaft
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
lfd.
laufende
lt.
laut
Nr., Nrn.
Nummer
PublG
Publizitätsgesetz
rd.
rund
Rdn.
Randnummer
Rspr.
Rechtsprechung
S.
Satz
s.
siehe
sog.
so genannte(r)
u.
und
u.a.
unter anderem, und andere
u.ä.
und ähnliches
u.a.m.
und anderes mehr
usw.
und so weiter
u.U.
unter Umständen
v.
vom (von)
vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
zzgl.
zuzüglich

Seite | 1
1
Einleitung
1.1
Problemstellung
Eine Herausforderung der mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der
deutschen Wirtschaft darstellen, ist die Unternehmensnachfolge. Nach dem Unter-
nehmensregister beläuft sich die Anzahl aller deutschen Unternehmen auf 3,2 Mil-
lionen. Danach beträgt der Anteil von Familienunternehmen 95,1 %, erwirtschaf-
ten 41,5 % der Umsätze und beschäftigen 57,3 % der Mitarbeiter.
Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) veröffentlicht regelmäßig aktuelle Zah-
len für die bevorstehenden Übertragungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 stand
nach Hochrechnungen in etwa jedem sechsten Familienunternehmen eine Nach-
folgeregelung an. Pro Jahr sind somit ca. 71.000 Familienunternehmen betroffen,
die ihre Nachfolge regeln müssen. Folgende Abbildung zeigt, dass 90 % der jährli-
chen Unternehmensübertragungen in Familienunternehmen mit Jahresumsätzen
von weniger als 2 Mio. Euro erfolgen.
Abb. 1: Jährliche Anzahl der Unternehmensnachfolgen nach Umsatz

Seite | 2
In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Regelung der Nachfolge altersbedingt und
planmäßig (65,6 %). Infolge von Krankheit, Unfall oder Tod des Unternehmens,
tritt aber nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensübertragungen unvorherge-
sehen ein. Nimmt der Eigentümer eine andere Tätigkeit auf, bspw. aufgrund einer
Scheidung, Streit in der Familie oder dem eigentlichen Wunsch eines Tätigkeits-
wechsels, ist in 8 % der Fälle eine Regelung der Nachfolge erforderlich.
Abb. 2: Unternehmensübertragungen nach Ursachen und Beschäftigung
In welche Hände die zu übertragenden Unternehmen gehen werden, hängt von
verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, ob es in der Unter-
nehmerfamilie Kinder gibt und wenn ja, ob diese hinreichend qualifiziert und zur
Übernahme des Unternehmens tatsächlich bereit sind. Letzteres hängt u.a. von
der Größe und Attraktivität des Unternehmens und den Alternativen ab, die sich
der jungen Generation außerhalb des Unternehmens bieten. In etwa 44 % der
71.000 Familienunternehmen ist eine familieninterne Nachfolge geplant. Familien-
externe Übertragungen kommen in Frage, falls kein familieninterner Nachfolger
zur Verfügung steht. Der Verkauf von 21 % der Familienunternehmen soll an ein
anderes Unternehmen erfolgen. Bei weiteren 17 % wird die Regelung der famili-
enexternen Nachfolge im Wege eines Management-Buy-in und bei 10 % durch ein
Management-Buy-out angestrebt. Mangels Nachfolger werden voraussichtlich die
restlichen 8 % der 71.000 Familienunternehmen stillgelegt.

Seite | 3
Jährliche Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen und hiervon betroffene
Arbeitsplätze im Zeitraum 2005 ­ 2009 (Quelle: IfM)
70.900 übergabereife Unternehmen
mit ca. 678.000 Beschäftigten
An
Familienmitglieder
31.000 Unternehmen
mit ca. 351.000
Beschäftigen
Stilllegung mangels
Nachfolger
5.900 Unternehmen
mit ca. 33.500
Beschäftigten
An externe
Führungskräfte
11.700 Unternehmen
mit ca. 107.000
Beschäftigen
An
Mitarbeiter
7.300 Unternehmen
mit ca. 72.500
Beschäftigten
In den Verkauf
15.000 Unternehmen
mit ca. 114.000
Beschäftigen
43,8 %
21,2 %
16,5 %
8,3 %
10,2 %
Abb. 3: Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen
Aufgrund dieser Daten besteht dringender Handlungsbedarf, um die Nachfolge
von Familienunternehmen sicherzustellen.
Auch innerhalb der Familien kann es zu weitreichenden Auswirkungen kommen.
Für den Unternehmer selbst bedeutet die Unternehmensnachfolge eine große Ver-
antwortung. Das Hauptproblem besteht darin, dass die Nachfolge zu spät oder gar
nicht geplant wird. Die Unternehmensnachfolge beginnt bereits mit der für das
Unternehmen geeigneten Ausbildung der Kinder. Es soll außerdem das frühzeitige
Interesse am Unternehmen gefördert werden.
Neben der emotionalen Seite müssen auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen
(Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht) neu geregelt werden.
Da das Risiko des Scheiterns groß ist und fast jede zweite Nachfolgeregelung mit
weitreichenden Konsequenzen für Arbeitsplätze, Vermögen und dem Zusammen-
halt der Unternehmerfamilie misslingt, ist daher eine rechtzeitige und systemati-
sche Vorbereitung nötig.

Seite | 4
1.2
Zielsetzung
Im Rahmen dieser Arbeit soll am Beispiel einer Stiftung aufgezeigt werden, wie die
Nachfolge bei Familienunternehmen sichergestellt werden kann. Ziel ist es, einen
Überblick über die Rechtsform der Stiftung zu bekommen. Möglichkeiten im Rah-
men einer Unternehmensnachfolge sollen durch Beantwortung rechtlicher, steuer-
licher und wirtschaftlicher Fragen erörtert und somit potenzielle Vorteile der Stif-
tung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen durch diese Diplomarbeit
aufgezeigt werden.

Seite | 5
2
Grundlagen
2.1
Definition von Familienunternehmen
Der Begriff der Familienunternehmung kommt zunächst aus der Alltagssprache
und bezeichnet keine typische Rechtsform eines Unternehmens. Unter dem Begriff
der Familie im soziologischen Sinne werden alle Personen, die durch Ehe oder
Blutsverwandtschaft und in erweiterter Sicht auch durch Schwägerschaft und An-
nahme von Kindern, in einer Lebensgemeinschaft leben, bezeichnet.
1
In der Lite-
ratur werden daher viele Definitionsmöglichkeiten für Familienunternehmen er-
wähnt.
Es müssen einige Kriterien vorliegen, damit ein Unternehmen als Familienunter-
nehmen bezeichnet werden kann. Ein hauptsächliches Merkmal dabei ist, dass die
Familie für die wirtschaftliche Entwicklung von Familienunternehmen den ent-
scheidenden Kapitaleinfluss hat und somit von der Einflussmöglichkeit der Famili-
enangehörigen auch Gebrauch machen muss. Eine operative Geschäftsführung der
Familie ist nicht notwendig. Die Familie muss aus sich heraus absolut die grund-
sätzlichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik bestimmen und ihren Einfluss
auch in den Organen eines Unternehmens ausüben. Die Geschäftsführung von
Familienunternehmen kann in vier verschiedene Kategorien unterteilt werden:
2
·
Reine Gesellschaftergeschäftsführung, d.h. die Gesellschafter der Eigentü-
merfamilie haben allein die Geschäftsführung inne.
·
Gemischte Geschäftsführung ohne Gleichrangigkeit, d.h. Geschäftsführung
durch die Eigentümerfamilie und einer fremden Geschäftsführung. Den Vor-
sitz der Geschäftsführung hat ein Familienmitglied.
1
Vgl. Stephan, Petra, Nachfolge in mittelständischen Familienunternehmen, Wiesbaden (Deutscher
Universitäts-Verlag) 2002, S. 9
2
Vgl. Habig, Helmut, Berninghaus, Jochen, Die Nachfolge im Familienunternehmen ganzheitlich
regeln, Berlin (Springer) 2004, S. 8

Seite | 6
·
Gemischte Geschäftsführung bei Gleichrangigkeit der Geschäftsführer, d.h.
Fremdgeschäftsführer und Gesellschaftsgeschäftsführer führen gleichbe-
rechtigt das Unternehmen.
·
Fremdgeschäftsführung, d.h. die Geschäftsführung wird ausschließlich von
Fremdmanagern vorgenommen. Die Gesellschafter üben ihren Einfluss le-
diglich über die Gesellschafterversammlung, im Aufsichtsrat oder Beirat aus.
Die Eigentumsfrage ist ein weiteres Kennzeichen für ein Familienunternehmen, da
sich das Unternehmen häufig schon seit Generationen im Besitz der Familie befin-
det. Familienunternehmen unterscheiden sich grundsätzlich von managementge-
führten Großunternehmen durch die Zusammengehörigkeit von Eigentum und Lei-
tung und damit eine enge Verbindung von wirtschaftlicher Existenz der Unterneh-
mensleitung. Manager von Großunternehmen sind gegenüber wirtschaftlichen Kri-
sen und Insolvenzen eher unabhängig, während im Gegensatz die Insolvenz eines
Familienunternehmens dazu führt, dass auch die Firmenleitung und somit auch
der Firmeneigner zahlungsunfähig werden. Ein wirtschaftlicher Misserfolg oder
eine Insolvenz kann den wirtschaftlichen Ruin aller beteiligten Familienmitglieder
bedeuten, da diese auch häufig mitarbeiten oder mit dem Unternehmen finanziell
verbunden sind.
3
Folgende Grafik zeigt die anteilsmäßige Unterscheidung zwischen Familienunter-
nehmen und managergeführten Unternehmen:
3
Vgl. Kempert, Wolf, Praxishandbuch für die Nachfolge in Familienunternehmen, Wiesbaden (Gab-
ler) 2008, S. 15

Seite | 7
Abb. 4: Familienunternehmen und managergeführte Unternehmen nach Rechtsform
(Quelle: IfM)
2.1.1
Stärken von Familienunternehmen
Die Stärken eines Familienunternehmens sind:
4
·
kurze Entscheidungswege, schnelle Übertragung von Entscheidungen zur
Ausführung,
·
hohe Identifikation mit Eignerpersönlichkeit,
·
Vorbildfunktion der Eignerpersönlichkeit,
·
hohe Anpassungsfähigkeit an Markt- und Strukturveränderungen,
·
persönliche Kontaktpflege gegenüber Mitarbeitern und Kunden, hoher In-
teraktionsgrad.
4
Vgl. Kempert, Wolf, a.a.O., S. 17

Seite | 8
2.1.2
Schwächen von Familienunternehmen
Neben den Stärken und Chancen gibt es in der Praxis auch häufig beobachtete
Schwächen:
5
·
Geringe Kapitalausstattung.
·
Begrenzte Möglichkeiten für die Kapitalbeschaffung, da weniger Subventio-
nen erfolgen und sparsames sowie erfolgreiches Wirtschaften notwendig
ist, um mit dem zur Verfügung stehenden Kapital auszukommen.
·
Hohe Liquiditätsbelastung aus dem privaten Bereich (Abfindungen, Erb-
schaftsteuer, Entnahmen für Lebenshaltung) für das Unternehmen.
·
Persönliche und vertrauliche Spannungen werden in das Unternehmen ge-
tragen.
·
Defizite im Rahmen der strategischen Unternehmensplanung und Eigner-
strategie.
·
Verträge der Gesellschaft und Geschäftsordnungen sind oft veraltet.
Daneben ist es für Familienunternehmen immer noch schwierig, qualifiziertes Per-
sonal zu gewinnen, da die anonymen Gesellschaften häufig attraktiver sind. Die
Meinung wird durch Befragungen bestätigt, da die meisten Hochschulabsolventen
Nichtfamilienunternehmen für den Berufseinstieg vorziehen würden. Es gibt Be-
fürchtungen, dass
·
die Familieninteressen immer noch vorrangig sind,
·
Entscheidungen nicht nach objektiven Kriterien gefällt werden,
·
die Spitzenpositionen ausschließlich aus der Familie besetzt werden,
·
die Sorgen vor einem autoritären Führungsstil vorherrschen.
6
5
Vgl. Kempert, Wolf, a.a.O., S. 19
6
Vgl. Habig, Helmut, Berninghaus, Jochen, a.a.O., S.11

Seite | 9
Die Unternehmerfamilie soll daher klare Richtlinien festlegen, so dass jeder Mitar-
beiter und potenzielle Bewerber weiß, woran er ist um den oben genannten Vorur-
teilen vorzubeugen.
2.2
Definition der Unternehmensnachfolge
Unter Unternehmensnachfolge versteht man den unantastbaren Fortbestand,
wenn der derzeitigen Inhaber bereits ausgeschieden oder weggefallen ist. Dabei
soll das Unternehmen vor Veräußerung und Auflösungsmöglichkeiten geschützt
werden. Ebenso soll es durch die Möglichkeit der Gewinnnutzung bzw. Leistungen
für die Abkömmlinge oder sonstigen Begünstigten rechtlich gegen die vorgenann-
ten Gefahren abgesichert werden. Dies kann u.a. im Einzelnen bedeuten:
·
Die Dauerhaftigkeit der Unternehmenstätigkeit
·
Der Erhalt des Unternehmens bzw. die Unantastbarkeit des Vermögens
·
Ausschüttung von Leistungen an einen festgelegten Personenkreis
·
Eine Organisationsstruktur für eine optimale Geschäftsleitung
·
Zweckgebundene Mittelvergabe
Falls daher eine oder mehrere Personen als Nachfolger willkürlichen Zugriff und
eine freie Gestaltungsbefugnis haben, kommt eine Rechtsform nicht in Betracht,
wenn das Ziel nicht erreicht werden kann, wenn diese durch eine eigenständige
Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis der Rechtsnachfolger eingeschränkt ist. Für
viele Generationen beschränkt sich die Unternehmensnachfolge nicht allein auf
Einzelunternehmungen. Auch Personen, die große Anteile an Personen- oder Kapi-
talgesellschaften halten, möchten ihren Nachkommen daraus entstehende Ansprü-
che auf Mitsprache und Gewinn sichern. Beispielsweise können Anteile einer

Seite | 10
GmbH oder Aktiengesellschaft in eine Stiftung eingebracht werden, da diese nicht
mehr veräußert werden können.
7
Die nachfolgende Abbildung zeigt im Verhältnis von Führungs- und Eigentums-
nachfolge einen Überblick über die verschiedenen Formen einer Unternehmens-
nachfolge. Das Ende eines Unternehmens durch Insolvenz oder Liquidation ­ in
diesem Fall kann kaum von einer Nachfolge gesprochen werden ­ und ein Börsen-
gang - ganzer oder teilweiser Verkauf ­ sind nicht aufgeführt.
8
Abb. 5: Verschiedene Formen der Unternehmensnachfolge
(Quelle: Felden, Birgit, Unternehmensnachfolge 2008)
Bei der traditionellen, rein familieninternen Nachfolge wird die Eigentums- und
Führungsnachfolge innerhalb der Familie kombiniert. Sie gilt als typische Form,
auch wenn der Anteil der realisierten Lösungen relativ gering ist.
In der gemischten Geschäftsführung hält die Eigentümerfamilie alle oder fast alle
Anteile und ist in der obersten Hierarchie vertreten. Es werden aber zusätzlich fa-
milienfremde Manager mit Führungsaufgaben betraut.
7
Vgl. Bayer, Walter, Koch, Elisabeth, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, Baden-Baden
(Nomos) 2009, S. 105 f.
8
Vgl. Felden Birgit, Pfannenschwarz, Armin, Unternehmensnachfolge, München (Oldenburg Verlag)
2008, S. 27

Seite | 11
Bei großen Familienunternehmen besteht die Führung ausschließlich durch famili-
enfremde Manager. Die Familie hat nur die Eigentümerfunktion inne, formuliert die
Geschäftspolitik und die strategische Ausrichtung. Eine Steuerung des operativen
Geschäfts erfolgt nicht.
Wenn aus Finanzierungsgründen die Alleineigentümerschaft aufgegeben werden
muss, können Kapitalgeber (stille Gesellschafter) oder Beteiligungsgesellschaften
einbezogen werden. Die Führung wird weiter der Familie überlassen. Allerdings
können die Kapitalgeber bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ansprüche erheben.
Werden aktive Partner in das Unternehmen einbezogen, beteiligen sich fremde
Führungskräfte durch Kauf von Anteilen (ab 25 %) finanziell am Unternehmen.
Allerdings ist das ein frühes Zeichen eines vollständigen Unternehmensverkaufs.
Wird eine Stiftung in das Unternehmen einbezogen, wird die Eigentümerposition
der Familie endgültig abgegeben. Das Unternehmen geht als Anteil in die Stiftung
über und es erfolgt eine Ausschüttung der Erträge an die Begünstigten.
In der Praxis ist die Weiterbeschäftigung von Familienangehörigen nach dem Ver-
kauf eher selten. Es ist ein Übergangsmodell, da viele Käufer Wert darauf legen,
dass das Management ganz oder teilweise weiterhin zur Verfügung stehen soll, um
den Übergang zu einer eigenen Geschäftsführung zu erleichtern oder weil sie mit
der alten Geschäftsführung zufrieden sind.
Bei einem Unternehmensverkauf wird die Eigentümer- und Führungsfunktion end-
gültig von der Familie getrennt und es können drei Varianten unterschieden wer-
den:
·
Beim Verkauf an eine oder wenige Personen wird die Familie durch eine
andere ausgetauscht und das Unternehmen kann weiterhin als Familienun-
ternehmen bezeichnet werden. Mehrheitlich erfolgt der Verkauf durch MBO
9
9
MBO = Übernahme qualifizierter Mitarbeiter (i. d. R. Führungskräfte).

Seite | 12
(Management Buy-Out), durch MBI
10
(Management Buy-In) oder in Kombi-
nation.
·
Bei einem strategischen Verkauf wird das Unternehmen durch ein anderes
Unternehmen gekauft und es erfolgt trotz Beibehaltung der eigenen Rechts-
form und des Marktauftritts die Eingliederung in einen größeren Verbund.
·
Als dritte Möglichkeit kann der Verkauf des Unternehmens an einen Finanz-
investor erfolgen. Um für die Übernahme aus finanziellen Gründen interes-
sant zu sein, müssen entweder attraktive Renditen erwirtschaftet oder au-
ßergewöhnliche Marktentwicklungspotenziale aufgewiesen werden.
11
2.3
Definition und Gründe für die Errichtung einer Stiftung
2.3.1
Definition einer Stiftung
Eine Definition des Begriffs ,,Stiftung" ist weder im BGB noch in den Stiftungsge-
setzen der Länder enthalten. Kennzeichnend für rechtsfähige und nichtrechtsfähi-
ge (unselbständige) Stiftungen ist, dass
·
eine verselbständigte Vermögensmasse,
·
deren Erträge nach dem Willen des Stifters
·
für einen von ihm bestimmten Zweck,
·
dauerhaft genutzt
werden soll. Außerdem kennt eine Stiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder
Gesellschafter, also keinerlei Verbandsstruktur und unterscheidet sich somit im
deutschen Recht von allen anderen Rechtsformen. Die Erträge der Stiftung fließen
den Begünstigten, sog. Destinatären zu.
12
10
MBI = Übernahme durch Führungskräfte von außerhalb des Unternehmens
11
Vgl. Felden Birgit, Pfannenschwarz Armin, a.a.O., S. 27 ff.
12
Vgl. Otto, Lieselotte, Handbuch der Stiftungspraxis, Köln (Luchterhand) 2007, S.3

Seite | 13
Der Vorgang der Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter festgeleg-
ten Zweck durch das Stiftung genannte Rechtsgeschäft, andererseits die aus die-
sem Vorgang hervorgegangene Einrichtung, die die Aufgabe hat, den vom Stifter
festgelegten Zweck mit Hilfe des dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft zu för-
dern, wird als Stiftung verstanden.
13
2.3.2
Motive für die Errichtung von Stiftungen
Es gibt vielfältige Gründe für die Errichtung von Stiftungen. Ausgangspunkt für die
Errichtung einer Stiftung ist der Bestand von Vermögen oder eines Unterneh-
mens.
14
Daraus ergeben sich verschiedene Anlässe, Stiftungen zu gründen, die in
verschiedene Gruppen eingeteilt werden können. Hauptsächlich sind es uneigen-
nützige Zwecke eines Stifters, die zu Gründungen von Stiftungen führen. Darunter
fallen familiäre, ideelle und wirtschaftliche Gründe.
Unter familiäre Gründe versteht man fehlende Erben des Stifters oder wenn ­ falls
vorhanden ­ diese nicht gewillt oder unfähig sind, das Unternehmen weiterzufüh-
ren. Außerdem ist es möglich, eine dauerhafte Familienvorsorge (Familienstiftung)
zu betreiben. Als zweites können auch ideelle Überzeugungen der Grund dafür
sein, dass der Stifter die unterschiedlichsten gemeinnützigen Projekte fördern will,
wie bspw. Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Wohlfahrtswesen.
Über 90 % aller Stiftungen in Deutschland gehören zu den gemeinnützigen Stif-
tungen. Des Weiteren spielen persönliche Gründe eine Rolle, wie die Errichtung
eines Lebenswerks oder die Unternehmenskontinuität. Zuletzt gibt es noch wirt-
schaftliche Gründe, die eine Stiftungserrichtung möglich machen. Im Einzelnen
sind eine positive Publizität bzw. öffentliche Anerkennung sowie steuerliche Vortei-
le von Bedeutung.
15
13
Vgl.
v. Campenhausen
in Seifart/v. Campenhausen § 1 Rdn. 1
14
Vgl.
v. Campenhausen
in Seifart/v. Campenhausen §1 Rdn. 12
15
Vgl. Wigand, Klaus, Haase-Theobald, Cordula, Heuel, Markus, Stolte, Stefan, Stiftungen in der
Praxis, Wiesbaden (Gabler) 2007, S. 29

Seite | 14
3
Erscheinungsformen von Stiftungen
In Deutschland können Stiftungen in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten.
Folgende Abbildung zeigt die verschiedenen Erscheinungsformen von Stiftungen,
unterschieden nach rechtsfähig und nicht rechtsfähig sowie Stiftungsersatzformen:
Abb. 6: Verschiedene Erscheinungsformen von Stiftungen
(Quelle: eigene Darstellung)
3.1
Abgrenzung öffentlich-rechtlicher, privatrechtlicher und öffentli-
cher Stiftungen
Rechtsfähige Stiftungen können in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form
unterschieden werden. Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind privatrechtliche
Stiftungen und werden in §§ 80 ff. BGB geregelt. Sie können als Familienstiftun-
gen oder als Unternehmens- oder Beteiligungsträgerstiftungen bestehen. Bei die-
sen werden einzelne Privatinteressen einer Familie oder eines Unternehmers bzw.
Unternehmens berücksichtigt. Staatliche, kommunale und kirchliche Stiftungen
gehören zu den öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Diese werden dann von staatli-

Seite | 15
chen Hoheitsträgern oder der Kirche nach eigenen Rechtsvorschriften errichtet
und verwaltet. Im Sinne des Stiftungsrechts sind somit privatrechtliche als auch
öffentlich-rechtliche Stiftungen selbstständige Stiftungen mit eigener Rechtsper-
sönlichkeit.
16
Allerdings spielen Stiftungen des öffentlichen Rechts für Privatpersonen keine Rolle
und sollen hier somit vernachlässigt werden.
3.2
Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
Wie bereits erwähnt, regeln die §§ 80 ff. BGB die rechtsfähige Stiftung. Diese ist
von der unselbstständigen, treuhänderischen oder fiduziarischen Stiftung zu unter-
scheiden. Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung ist die unselbstständige oder
fiduziarische Stiftung nicht Trägerin einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
17
Die un-
selbstständige Stiftung wird nicht selbst mit Vermögen ausgestattet, sondern das
Vermögen des Stifters geht, mit der Maßgabe einen bestimmten Zweck dauerhaft
zu verfolgen, in das Eigentum einer natürlichen bzw. juristischen Person über und
ist dort getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten.
18
Sie spielt in der Praxis
eine nicht unerhebliche Rolle. Stifter können somit auch kleinere Vermögen nach-
haltig einem bestimmten Zweck widmen. Da weder die Vorschriften für Stiftungen
des BGB noch die Landesstiftungsgesetze auf die Treuhandstiftung Anwendung
finden ist daher das Schuld-, Sachen- und Erbrecht des BGB maßgeblich. Auch
erfolgt eine steuerliche Gleichbehandlung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen
des bürgerlichen Rechts und der Treuhandstiftungen.
19
Die nicht rechtsfähige Stiftung kann aber zu Recht als Stiftung bezeichnet werden,
da sie alle Wesensmerkmale einer Stiftung (d.h. Stiftungszweck, -vermögen, Dau-
16
Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 35
17
Vgl.
Hof
in Seifart/v. Campenhausen § 36 Rdn. 1
18
Vgl.
v. Campenhausen
in Seifart/v. Campenhausen § 2 Rdn. 4
19
Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 39

Seite | 16
erhaftigkeit, Mindestmaß an Organisation) aufweist. Des Weiteren müssen Stifter
und der Stiftungsträger verschiedene Personen sein. Vorteil einer unselbstständi-
gen Stiftung ist, dass sie kein staatliches Anerkennungsverfahren durchlaufen
muss. Außerdem unterliegt die unselbstständige Stiftung nicht der Stiftungsauf-
sicht und somit einer wirksamen Kontrolle.
20
Wenn kleine Stiftungsvermögen (z. B. unter 50.000 Euro) nachhaltig einem be-
stimmten Zweck gewidmet werden soll, kann eine unselbstständige Stiftung in
Betracht kommen. Sie ist vorteilhaft, wenn Förderstiftungen und Stifter keine ei-
genen Projekte betreiben können oder möchten.
21
3.3
Rechtlich selbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
Die rechtsfähige oder selbstständige Stiftung wird durch die §§ 80 ff. BGB und die
Landesstiftungsgesetze sowie durch die individuell ausgestaltete Satzung geregelt.
Stiftungen des bürgerlichen Rechts können sowohl Privatinteressen als auch dem
Gemeinwohl dienen. In manchen Stiftungsgesetzen der Länder werden rechtsfähi-
ge Stiftungen bürgerlichen Rechts, die dem Gemeinwohl dienen, als öffentliche
Stiftungen bürgerlichen Rechts bezeichnet. Private und sog. öffentliche Stiftungen
bürgerlichen Rechts können im Kriterium der Privatnützigkeit unterschieden wer-
den. Während private Stiftungen, deren Zweck einem begrenzten Personenkreis
oder Unternehmen zugute kommen soll, begünstigen öffentliche Stiftungen die
Allgemeinheit. Anerkannte Zwecke wären Wissenschaft, Forschung, Bildung, Er-
ziehung, Denkmalpflege u.ä.
22
20
Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 6
21
Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 7
22
Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 36

Seite | 17
3.3.1
Unternehmensstiftungen
Unternehmens- und Unternehmensträgerstiftungen sind eine Sonderform der Stif-
tung des privaten Rechts und sind nach ihrer Zweckbestimmung entweder eine
Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung. In der Fachliteratur wird dieser
Begriff unterschiedlich verwendet. Einerseits können darunter Stiftungen verstan-
den werden, die ein Unternehmen unmittelbar betreiben, andererseits auch Stif-
tungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ver-
fügen. Außerdem kann unter dem Begriff die Anlage des Stiftungsvermögens in
einem Unternehmen und die Herkunft von Mitteln aus einem Unternehmen sowie
die Einflussnahme auf ein Unternehmen verstanden werden.
23
Unternehmensstiftungen können in verschiedenen Formen auftreten, als Unter-
nehmens-, Beteiligungsträger- und Komplementärstiftungen. Dabei muss zwischen
unmittelbaren und mittelbaren Unternehmens-(träger)-Stiftungen unterschieden
werden. Verfügt eine Stiftung über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapi-
tal- oder Personengesellschaft, wird sie als Unternehmensträgerstiftung (z.B. Ber-
telsmann-Stiftung) oder Stiftungen, die unmittelbar ein Unternehmen betreiben als
Unternehmensstiftungen bezeichnet.
Durch den wesentlichen Vorteil der größeren Flexibilität, einerseits durch die Ei-
genfinanzierung (Aufnahme neuer Mitglieder), andererseits durch die Möglichkeit
der Fremdfinanzierung, z. B. durch Anleihen, ist die Beteiligungsträgerstiftung sehr
verbreitet.
24
Vorteile einer Unternehmensstiftung sind die Haftungsbeschränkung, die Trennung
von Herrschaftsmacht und Gesellschafterstellung, sowie die Sicherung der Unter-
nehmenskontinuität und die Mitbestimmungsfreiheit. Für die Unternehmensnach-
folge kann eine Unternehmensstiftung ein wertvolles Instrument sein, da Gesell-
23
Vgl. Schick/Schmidt/Ries/Walbröl, Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg/Berlin (Walhalla)
2001, S. 38
24
Vgl. Werner Olaf, Saenger Ingo (Hrsg.), Die Stiftung, Berlin (Berliner Wissenschafts-Verlag)
2008, S. 113

Seite | 18
schafterinteressen zusammengefasst und die Erhaltung des Unternehmens und
seines Kapitals sowie die Kontinuität der Unternehmensführung gewährleistet
werden.
25
3.3.2
Familienstiftungen
Die Familienstiftung ist die wichtigste Gruppe der privaten bzw. gemeinnützigen
Stiftungen und dient im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl einer
oder mehrerer Familien und ist damit zumeist privatnützig. Sie werden durch ihren
ideellen bzw. familiären Zweck von anderen Stiftungen unterschieden. So sollen
ausschließlich bzw. überwiegend der Nutzen einer Familie und deren Mitglieder im
Vordergrund stehen.
26
Eine Gemeinwohlorientierung oder Gemeinnützigkeit im
Sinne des Steuerrechts wird allerdings nicht ausgeschlossen.
27
Für den Begriff der Familienstiftung gibt es keine einheitliche Regelung und sie
wird auch im BGB nicht erwähnt. Es existieren aber sowohl unterschiedliche lan-
desrechtliche Regelungen als auch unterschiedliche steuerliche Vorschriften.
28
Die
Landesstiftungsgesetze definieren eine Familienstiftung als solche, die dem Wohl
oder Interesse einer oder mehrerer Familien zu dienen hat.
29
Im Steuerrecht finden sich Definitionen in § 15 Abs. 2 AStG und in § 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 AStG liegt eine Familienstiftung dann vor, wenn der Stif-
ter und seine Angehörigen mehr als die Hälfte der Leistungen beziehen. Dagegen
wird der Begriff Familienstiftung im Erbschaftsteuergesetz nicht verwendet, son-
dern in § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG als solcher definiert, wenn eine Stiftung wesentlich
25
Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 37
26
Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 37
27
Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 107
28
Vgl. Münch. Hdb. GesR Bd. V / Richter § 80 Rdn. 3
29
Vgl. Münch. Hdd. GesR Bd. V / Richter § 80 Rdn. 4

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836641760
DOI
10.3239/9783836641760
Dateigröße
958 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Fachhochschule Regensburg – Betriebswirtschaft
Erscheinungsdatum
2010 (März)
Note
1,3
Schlagworte
stiftung rechnungslegung steuerrecht familienunternehmen offenlegung
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Titel: Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen
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