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Die Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten und die daraus folgenden Konsequenzen für die Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken am Beispiel der Schiffswerte in der Finanzmarktkrise

©2009 Diplomarbeit 111 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Inhaltsangabe:
15. September 2008: Lehman Brothers, eine der weltweit größten Investmentbanken bricht zusammen und gibt damit den Auslöser für die akute Phase der Finanzmarktkrise. Es war lediglich eine Frage der Zeit, bis dieser Tag, welcher als ‘Schwarzer Montag’ in die Geschichtsbücher eingehen wird, kommen würde. Die im Vorfelde ausgelöste Immobilienkrise in den USA führte somit durch die Verflechtung der Volkswirtschaften zu einer weltweiten Finanzmarktkrise. Viele Menschen verloren ihr angelegtes Geld, Vermögensgegenstände verloren an Wert und durch die Insolvenzen diverser Unternehmen steigt die Arbeitslosigkeit. Die aus diesen Ereignissen folgende Verunsicherung in der Bevölkerung führt unmittelbar zu einer sinkenden Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern weltweit. Da Deutschland lange Zeit Exportweltmeister war und immer noch mit an der Spitze steht, trifft die gesunkene Nachfrage aus dem Ausland den deutschen Export besonders stark. Dies hat wiederum katastrophale Folgen für die Transportwirtschaft. Im Besonderen ist hierbei die Schifffahrtsbranche betroffen, da rund 90 Prozent des weltweiten Handels über diese abgewickelt wird. Hieraus folgt, dass auch die Nachfrage nach zu transportierenden Schiffen zurückgeht, wodurch ein enormer Werteverlust dieser zu verzeichnen ist. Der extreme Preisverfall ist zudem darin begründet, dass die Schifffahrts-branche in den letzten Jahrzehnten sehr starke Wachstumsraten verzeichnete und aus diesem Grunde verstärkt der Bau von neuen Schiffen in Auftrag gegeben wurde. Demnach sind trotz sinkender Nachfrage nach Schiffen die Orderbücher der Werften gut gefüllt, was das Angebot an Schiffen zusätzlich erhöht.
Die Auswirkungen der durch die Finanzmarktkrise gesunkenen Schiffspreise führen unter anderem bei den schiffsfinanzierenden Banken in Deutschland, wobei diese, angeführt von der HSH-Nordbank, rund 40 Prozent der Weltschifffahrt finanzieren, zu einer erhöhten Eigenkapitalhinterlegungspflicht. Diese trägt wiederum dazu bei, dass die Banken zurückhaltender bei der Kreditvergabe geworden sind.
Ziel dieser Arbeit ist es auf wissenschaftlicher Basis die These zu belegen, dass die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Schifffahrtsbranche und somit auf die Schiffswerte zu der so häufig in den Medien genannten Kreditklemme beitragen.
Die Verbindung zwischen Schifffahrtsmarkt und Finanzmarkt liegt also darin, dass Banken, wie beispielsweise die HSH-Nordbank, die Nord/LB oder die KfW […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
2 Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten
2.1 Grundlagen von Kreditsicherheiten
2.1.1 Definition Kreditsicherheiten
2.1.2 Abgrenzung persönliche und dingliche Kreditsicherheiten
2.1.2.1 Persönliche Kreditsicherheiten
2.1.2.2 Dingliche Kreditsicherheiten
2.1.2.3 Gegenüberstellung persönlicher und dinglicher Sicherheiten
2.2 Bewertung dinglicher Kreditsicherheiten
2.2.1 Marktpreisbildung und -volatilität
2.2.2 Beleihungswert und Beleihungsgrenze
2.2.3 Realisationswerte

3 Grundlagen der Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken
3.1 Überblick über Basel II
3.1.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
3.1.1.1 Gründung und Mitglieder
3.1.1.2 Zielsetzung und Tätigkeitsgebiete
3.1.2 Überblick über die Baseler Eigenkapitalvereinbarung
3.1.2.1 Zeitliche Entwicklung
3.1.2.2 Grundstruktur von Basel II
3.1.2.3 Umsetzung von Basel II in europäisches und deutsches Recht
3.2 Regulatorisches Eigenkapital
3.2.1 Haftendes Eigenkapital
3.2.1.1 Kernkapital
3.2.1.2 Ergänzungskapital
3.2.2 Drittrangmittel
3.2.3 Zuordnung der Eigenmittel zu den Risikoarten

4 Bankbetriebliche Risiken und deren Messverfahren
4.1 Kreditrisiko
4.1.1 Risikogewichtete Aktiva
4.1.2 Kreditrisikomessverfahren
4.1.2.1 Standardansatz
4.1.2.2 IRB-Ansätze
4.2 Operationelles Risiko
4.3 Marktrisiko

5 Kreditrisikominderung durch Sicherheitenanrechnung
5.1 Grundlagen der Sicherheitenanrechnung
5.1.1 Umfang der Sicherungsinstrumente
5.1.2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
5.1.2.1 Allgemeine Mindestanforderungen
5.1.2.2 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sicherheiten
5.1.3 Offenlegungspflichten
5.2 Techniken der Kreditrisikominderung
5.2.1 Im Standardansatz
5.2.1.1 Einfache Methode
5.2.1.2 Umfassende Methode
5.2.2 Im IRB-Ansatz
5.2.2.1 IRB-Basisansatz
5.2.2.2 Fortgeschrittener IRB-Ansatz
5.3 Auswirkungen von Marktwertveränderungen

6 Die Finanzmarktkrise und ihre Auswirkungen auf das Eigenkapital schiffsfinanzierender Banken
6.1 Grundlagen der Schiffsfinanzierung
6.1.1 Der Schifffahrtsmarkt und die Schiffsfinanzierung
6.1.2 Bewertung von Schiffen
6.1.2.1 Wertbeeinflussende Faktoren
6.1.2.2 Wertermittlungsverfahren
6.2 Die Finanzmarktkrise und ihre Auswirkungen
6.2.1 Hintergründe der Finanzmarktkrise
6.2.2 Auswirkungen auf die Schiffswerte
6.2.2.1 Veränderungen der Schiffswerte
6.2.2.2 Interview mit der Reederei Hyundai Merchant Marine
6.2.2.3 Alternative Schiffsbewertung
6.2.3 Auswirkungen auf schiffsfinanzierende Banken

7 Schlussformulierung

Anhang A: Berechnung der Risikogewichte im IRB-Ansatz

Anhang B: Glossar zur Schifffahrtsbranche

Anhang C: Beispielrechnung zur Schiffswertermittlung

Quellen- und Literaturverzeichnis

Erklärung zur Diplomarbeit

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Angebots- und Nachfragekurve

Abbildung 2: Zusammenhang von Markt-, Beleihungswert und Beleihungsgrenze

Abbildung 3: Die drei Säulen von Basel II

Abbildung 4: Solvabilitätskoeffizient

Abbildung 5: Gesamteigenmittelquote

Abbildung 6: Erläuterungen Gesamteigenmittelquote

Abbildung 7: Risikoarten und -messverfahren gemäß Basel II

Abbildung 8: Komplexität und Risikosensitivität des Standardansatzes und der IRB-Ansätze

Abbildung 9: Berechnung RWA im IRB-Ansatz

Abbildung 10: Beispielrechnung im IRB-Ansatz

Abbildung 11: Umfang der Sicherungsinstrumente

Abbildung 12: Techniken der Kreditrisikominderung

Abbildung 13: Kreditrisikominderung in der „Einfachen Methode“ im Standardansatz

Abbildung 14: Kreditrisikominderung in der „Umfassenden Methode“ im Standardansatz

Abbildung 15: Effektive LGD-Berechnung

Abbildung 16: Effektive LGD-Berechnung im IRB-Basisansatz vor Marktwertsenkung Beispiel 1

Abbildung 17: Effektive LGD-Berechnung im IRB-Basisansatz nach Marktwertsenkung Beispiel 1

Abbildung 18: Effektive LGD-Berechnung im IRB-Basisansatz vor Marktwertsenkung Beispiel 2

Abbildung 19: Effektive LGD-Berechnung im IRB-Basisansatz nach Marktwertsenkung Beispiel 2

Abbildung 20: LGD-Berechnung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz

Abbildung 21: LGD-Berechnung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz vor Marktwertsenkung

Abbildung 22: LGD-Berechnung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz nach Marktwertsenkung

Abbildung 23: Verhältnis LGD zu Eigenkapital

Abbildung 24: Anteil des Kreditvolumens schiffsfinanzierender Banken

Abbildung 25: Zyklischer Fracht- und Schiffsmarkt

Abbildung 26: Bildung der Charterraten durch Transportangebot und -nachfrage

Abbildung 27: Maritime Research General freight index

Abbildung 28: Lloyd´s Shipping Economist tramp trip charter indices 2006-2009

Abbildung 29: Berechnung des Hamburger Ship Evaluation Standards

Abbildung 30: LGD-Berechnung im fortgeschrittenen IRB-Ansatz

Abbildung 31: Aufteilung des Schiffsportfolios der HSH-Nordbank

Abbildung 32: LGD-Berechnung der HSH-Nordbank vor Wertminderung

Abbildung 33: LGD-Berechnung der HSH-Nordbank nach Wertminderung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ratingklassen von S&P

Tabelle 2: Risk weight under the Standardised Approach of Basel

Tabelle 3: IRB-Ansatz für Staaten, Banken und Unternehmen

Tabelle 4: Mindest-LGD-Werte für den besicherten Teil von vorrangigen Forderungen

Tabelle 5: Shipping prices and costs executive summary

Tabelle 6: Dokumentation des Interviews mit der Reederei Hyundai Merchant Marine

Tabelle 7: Sicherheitenwerte vor und nach der Wertminderung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorwort

Die vorliegende Diplomarbeit entstand im Rahmen meines Praxissemesters bei der KfW IPEX-Bank GmbH, Frankfurt am Main, im Bereich Sicherheitenmanagement.

Die Diplomarbeit enthält somit den Praxisbericht.

Ich danke dem Sicherheitenmanagement der KfW IPEX für seine fachliche sowie meiner Familie und Freunden für ihre seelische Unterstützung.

Hamburg, 22. September 2009

Ort, Datum Svenja Mencke

1 Einleitung

15. September 2008: Lehman Brothers, eine der weltweit größten Investmentbanken bricht zusammen und gibt damit den Auslöser für die akute Phase der Finanzmarktkrise. Es war lediglich eine Frage der Zeit, bis dieser Tag, welcher als „Schwarzer Montag“ in die Geschichtsbücher eingehen wird, kommen würde. Die im Vorfelde ausgelöste Immobilienkrise in den USA führte somit durch die Verflechtung der Volkswirtschaften zu einer weltweiten Finanzmarktkrise. Viele Menschen verloren ihr angelegtes Geld, Vermögensgegenstände verloren an Wert und durch die Insolvenzen diverser Unternehmen steigt die Arbeitslosigkeit. Die aus diesen Ereignissen folgende Verunsicherung in der Bevölkerung führt unmittelbar zu einer sinkenden Nachfrage nach Konsum- und Investitionsgütern weltweit. Da Deutschland lange Zeit Exportweltmeister war und immer noch mit an der Spitze steht, trifft die gesunkene Nachfrage aus dem Ausland den deutschen Export besonders stark. Dies hat wiederum katastrophale Folgen für die Transportwirtschaft. Im Besonderen ist hierbei die Schifffahrtsbranche betroffen, da rund 90 Prozent des weltweiten Handels über diese abgewickelt wird. Hieraus folgt, dass auch die Nachfrage nach zu transportierenden Schiffen zurückgeht, wodurch ein enormer Werteverlust dieser zu verzeichnen ist. Der extreme Preisverfall ist zudem darin begründet, dass die Schifffahrts-branche in den letzten Jahrzehnten sehr starke Wachstumsraten verzeichnete und aus diesem Grunde verstärkt der Bau von neuen Schiffen in Auftrag gegeben wurde. Demnach sind trotz sinkender Nachfrage nach Schiffen die Orderbücher der Werften gut gefüllt, was das Angebot an Schiffen zusätzlich erhöht.

Die Auswirkungen der durch die Finanzmarktkrise gesunkenen Schiffspreise führen unter anderem bei den schiffsfinanzierenden Banken in Deutschland, wobei diese, angeführt von der HSH-Nordbank, rund 40 Prozent der Weltschifffahrt finanzieren, zu einer erhöhten Eigenkapitalhinterlegungspflicht. Diese trägt wiederum dazu bei, dass die Banken zurückhaltender bei der Kreditvergabe geworden sind.

Ziel dieser Arbeit ist es auf wissenschaftlicher Basis die These zu belegen, dass die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Schifffahrtsbranche und somit auf die Schiffswerte zu der so häufig in den Medien genannten Kreditklemme beitragen.

Die Verbindung zwischen Schifffahrtsmarkt und Finanzmarkt liegt also darin, dass Banken, wie beispielsweise die HSH-Nordbank, die Nord/LB oder die KfW IPEX-Bank, den Bau bzw. Kauf von Schiffen finanzieren. Als Kreditsicherheit dient hierbei vor allem, wie im Fall einer Immobilenfinanzierung, das Schiff selbst. Aus diesem Grunde wird diese Sicherheitenart als „Schiffshypothek“ bezeichnet.

Zur Erreichung des oben gesetzten Ziels wird im beginnenden Kapitel 2 auf die Veränderungen von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten eingegangen. Im Speziellen bedeutet dies, dass im ersten Schritt die allgemeinen Grundlagen von Kreditsicherheiten erläutert werden und im Anschluss daran auf die vom Kreditinstitut durchzuführende Bewertung dinglicher Kreditsicherheiten eingegangen wird. Hierbei wird insbesondere die Marktpreisbildung, welche sich durch den Preismechanismus von
Angebot und Nachfrage ergibt, angeführt. Da alle Kreditsicherheiten im Zeitverlauf Schwankungen in der Bewertung durch den Markt unterworfen sind, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich hieraus für die Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken ergeben.

Das dritte Kapitel gibt Auskunft über die Grundlagen der Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken. Hierzu wird ein Überblick sowohl über die Baseler Eigenkapitalanforderungen, kurz Basel II, als auch über das regulatorische Eigenkapital, welches als zu hinterlegendes Kapital dient, gegeben. Die Höhe des zu hinterlegenden Eigenkapitals von Kreditinstituten orientiert sich dabei an der Höhe des Kreditrisikos, welches auch als Adressausfallrisiko bezeichnet wird. Aus diesem Grunde wird im darauf folgenden Kapitel 4 auf die bankbetrieblichen Risiken und deren Messverfahren eingegangen.

Im Anschluss daran verknüpft das fünfte Kapitel die Eigenkapitalhinterlegungspflicht mit den Kredit-sicherheiten. Es wird aufgezeigt, wie Kreditsicherheiten das Kreditrisiko mindern können und somit auch das zu hinterlegende Eigenkapital. Die gesamte Arbeit ist darauf hin ausgerichtet, dass die im sechsten und damit letzten Kapitel angeführten Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Eigenkapital-hinterlegungspflicht von schiffsfinanzierenden Banken verständlich sind und somit die oben gestellte These bestätigt wird.

2 Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten

Um die Konsequenzen von Marktwertveränderungen dinglicher Kreditsicherheiten auf die Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken aufzeigen zu können, wird im ersten Teil dieser Arbeit auf die Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten eingegangen. Im Speziellen bedeutet dies zunächst die Erläuterung der Grundlagen von Kreditsicherheiten mit anschließender Vertiefung in dem Bereich der Bildung und Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten.

2.1 Grundlagen von Kreditsicherheiten

Um den Einfluss von Kreditsicherheiten auf die Eigenkapitalhinterlegungspflicht verständlich machen zu können, werden im Vorfeld die Grundlagen von Kreditsicherheiten erläutert. Im ersten Schritt findet dazu eine Definition von Kreditsicherheiten statt, während im zweiten Schritt eine Abgrenzung von persönlichen und dinglichen Kreditsicherheitenarten erfolgt.

2.1.1 Definition Kreditsicherheiten

Das Ziel einer Kreditsicherheit ist die Gewährleistung der Erfüllung einer Forderung. Die Sicherung liegt darin, dass der Gläubiger auf die Sicherheit zurückgreifen kann, wenn der Schuldner seiner Zahlungs-verpflichtung nicht nachkommen kann oder will. In diesem Fall tritt die Sicherheit an die Stelle der Leistung des Schuldners und führt somit zur Befriedung der Forderung. Das Verlangen nach einer Sicherheit seitens des Kreditgebers ist somit Ausdruck von Misstrauen in die Solvenz des Kreditnehmers.[1] Da nur die wenigsten Kredite nach ausgiebiger Kreditwürdigkeitsprüfung des Schuldners als Blankokredite vergeben werden, ist die Sicherheitenbestellung ein wichtiger Bestandteil des Kreditvergabeprozesses.[2] Hierbei beeinflussen die Art und Höhe des Kredits, die Art der Kreditsicherheit und deren Maß. Macht der Kreditgeber von der Sicherheit Gebrauch, so soll er nicht mehr bekommen, als die vom Kredit-nehmer zu erbringende Leistung ausmacht.[3] Zur rechtswirksamen Bestellung einer Sicherheit ist ein so genannter Sicherstellungsvertrag erforderlich, welcher zwischen dem Kreditgeber (Sicherungsnehmer) und dem Sicherungsgeber geschlossen wird. Hierbei kann der Sicherungsgeber je nach Art der Sicherheit der Kreditnehmer oder ein Dritter sein.[4]

Bevor im nächsten Abschnitt auf die Arten von Kreditsicherheiten eingegangen wird, findet vorab eine Erläuterung zur Abhängigkeit der Sicherheit vom Kredit statt, da diese im weiteren Verlauf des Abschnittes häufiger Anwendung findet.

Wird die Abhängigkeit der Sicherheit vom Kredit betrachtet, so lassen sich hierbei zwei grundlegende Arten unterscheiden: Akzessorische und treuhänderische Sicherheiten. Bei der akzessorischen Sicherheit besteht eine direkte Abhängigkeit zwischen der Kreditforderung und der Sicherheit. Dies bedeutet beispielsweise, dass im Falle einer nicht in Anspruch genommenen Kreditzusage auch keine Sicherheit begründet wird. Im Umkehrschluss erlischt das Recht des Kreditgebers auf die Sicherheit im Falle einer vollständigen Kreditablösung. Unter die akzessorischen Sicherheiten fallen unter anderem die Bürgschaft, das Pfandrecht und die Hypothek, welche im nächsten Abschnitt näher behandelt werden. Im Gegensatz zu den akzessorischen Sicherheiten besteht bei treuhänderischen Sicherheiten keine vollkommene Abhängigkeit zwischen der Forderung und der Sicherheit. Das bedeutet, die Sicherheit ist zwar an einen Sicherungszweck gebunden aber nicht an eine einzelne Forderung. Somit erlischt das Recht an der Sicherheit erst mit dem Erlöschen des Sicherungszweckes, welcher mehrere Einzel-forderungen umfassen kann.[5]

2.1.2 Abgrenzung persönliche und dingliche Kreditsicherheiten

Bei den Arten von Kreditsicherheiten unterscheidet man grundlegend die persönlichen (Personal-sicherheiten) und die dinglichen (Sachsicherheiten) Kreditsicherheiten. Im Folgenden werden diese beiden Arten definiert und die dazugehörigen Sicherungsmittel erläutert. Abschließend werden beide Sicherheitenarten gegenübergestellt und voneinander abgegrenzt.

2.1.2.1 Persönliche Kreditsicherheiten

Bei persönlichen Kreditsicherheiten stellt ein Dritter, der Sicherungsgeber, sein gesamtes oder Teile seines Vermögens als Kreditsicherung für den Kreditnehmer zur Verfügung. Hierbei sind demnach Kreditnehmer und Sicherungsgeber nicht identisch.[6] Im Falle einer Nichtbefriedigung des Kredites kann also der Sicherungsnehmer im Rahmen der Zwangsvollstreckung sich aus dem gesamten Vermögen des Sicherungsgebers befriedigen. Zu den persönlichen Sicherheiten zählen die im Folgenden aufgeführte Bürgschaft, der Kreditauftrag, die Garantie, die Schuldmitübernahme, die Patronatserklärung und die Negativklausel.[7]

Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 765 Abs.1 wie folgt definiert: "Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen."[8]

Der Kreditauftrag ist eine mit der Bürgschaft verwandte Sicherheit. Aus diesem Grunde sind die entsprechenden Vorschriften der Bürgschaft auch auf den Kreditauftrag anzuwenden. Beim Kreditauftrag beauftragt eine Person im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine andere Person, einem Dritten einen Kredit zu gewähren und haftet für die entstehende Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten als Bürge.[9]

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Sicherungsgeber (Garant) für einen in der Zukunft liegenden Erfolg einzustehen. Hierbei besteht der Unterschied zur Bürgschaft darin, dass die Garantie nicht akzessorisch ist und somit keine Verbindung zu einer einzelnen Forderung besteht. Daraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Garanten größer als die des Bürgen ist.[10]

Im Rahmen der Schuldmitübernahme lassen sich zwei grundlegende Formen unterscheiden:

1) Die befreiende Schuldübernahme, bei der ein Neuschuldner an die Stelle des Altschuldners tritt und dieser völlig aus dem Schuldverhältnis ausscheidet.
2) Der Schuldbeitritt, bei welchem neben den bisherigen Schuldner ein neuer Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt.[11]

Bei einer Patronatserklärung verpflichtet sich ein Unternehmen seine Tochtergesellschaft, welche gleichzeitig Kreditnehmerin ist, in der Weise mit Kapital auszustatten, dass sie stets ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen kann. In der Praxis werden die harte und weiche Patronatserklärung unterschieden.[12] Bei der harten Patronatserklärung geht die Muttergesellschaft ähnliche Verpflichtungen wie bei einer Garantie ein, wo hingegen bei einer weichen Patronatserklärung der Muttergesellschaft entweder keine oder nur eingeschränkte rechtliche Verpflichtungen entstehen.[13]

Hinter der Negativklausel verbirgt sich eine Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber, in der sich der Kreditnehmer dazu verpflichtet bestimmte Rechtshandlungen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere die Bestellung weiterer Sicherheiten für Dritte oder die Belastung anderer Ver-mögenswerte.[14]

2.1.2.2 Dingliche Kreditsicherheiten

Dingliche Kreditsicherheiten werden in der Literatur auch als so genannte Sachsicherheiten oder Real-sicherheiten bezeichnet. Sie geben dem Sicherungsnehmer im Falle der Nichtleistung des Kreditnehmers das Recht an einem Vermögensgegenstand. Der Kreditgeber erlangt hierbei jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern nur das Recht auf den Vermögensgegenstand. Hierbei ist zu bedenken, dass die meisten Vermögensgegenstände Wertveränderungen unterliegen. Zu den dinglichen Sicherheiten zählen unter anderem das Pfandrecht, die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, der Eigentumsvorbehalt und die Grundpfandrechte.[15] Im Folgenden wird auf die einzelnen Sicherungsmittel eingegangen.

Beim Pfandrecht geht es um die Übertragung des Rechtes an dinglichen Sachen, welches dem Sicherungsnehmer gestattet die Sicherheit vorrangig vor anderen Gläubigern zu verwerten. Das Pfandrecht entsteht durch die Einigung und Übergabe zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber. Das Pfandrecht zählt zu den akzessorischen Sicherheiten, wodurch die Sicherheit wie oben beschrieben an eine bestimmte Forderung gebunden ist.[16]

Im Gegensatz zum Pfandrecht bleiben bei der Sicherungsübereignung bewegliche Sachen im un-mittelbaren Besitz des Sicherheitengebers. Der Sicherungsnehmer erhält lediglich das Recht bei Nicht-erfüllung der gesicherten Forderung die Sicherheit zu verwenden. Diese Art der Sicherheit eignet sich besonders für laufend benötigte betriebliche Gegenstände, wie zum Beispiel Produktionsmaschinen.[17],[18]

Die Sicherungsabtretung wird in der Literatur auch häufig als "Abtretung von Forderungen" oder "Zession" bezeichnet. Bei der Sicherungsabtretung kann ein Kreditnehmer seinem Kreditgeber für die Dauer des Kreditverhältnisses bereits bestehende oder auch zukünftige Forderungen gegenüber seinen Kunden abtreten. An die Stelle des alten Gläubigers (Kreditnehmer), auch Zedent genannt, tritt nun der neue Gläubiger (Kreditgeber), auch Zessionar genannt. Hierbei ist die Zustimmung des Drittschuldners nicht erforderlich.[19]

Bei der Zession sind zwei Vorgehensweisen und drei Arten zu unterscheiden:

- Offene Zession: Bei dieser Vorgehensweise der Zession wird dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung offen gelegt. Der Drittschuldner kann nur noch mit schuldbefreiender Wirkung an den Zessionar zahlen.
- Stille Zession: Im Gegensatz zur offenen Zession wird bei der stillen Zession dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht angezeigt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung des Dritt-schuldners mit schuldbefreiender Wirkung weiter an den Zedenten.
- Einzelzession: Bei dieser Zessionsart handelt es sich um die Abtretung einer einzelnen Forderung. Diese Art der Sicherung ist nur geeignet, wenn es sich um einen einmaligen und kurzfristigen Kredit handelt oder der Kredit als Vorschuss für eine spezielle Forderung gedacht ist.
- Mantelzessionsvertrag: Im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages verpflichtet sich der Kreditnehmer laufend gegenwärtige Forderungen bis zu einer bestimmten Gesamthöhe Debitorenliste oder die Rechnungskopien an den Zessionar übergeben werden.
- Globalzessionsvertrag: Im Gegensatz zur Mantelzession erfolgt bei der Globalzession die Ab-tretung sämtlicher gegenwärtiger sowie zukünftiger Forderungen. Der rechtliche Übergang der Forderungen erfolgt bereits durch Abschluss des Sicherheitenvertrages und nicht erst durch Übergabe der Debitorenlisten oder Rechnungskopien.[20]

Bei einem Eigentumsvorbehalt sichert sich ein Verkäufer solange das Eigentum an der bereits über-gebenen Sache, bis die aufschiebende Bedingung der vollständigen Bezahlung eingetreten ist. Diese Art der Sicherung ist besonders prädestiniert für Lieferantenkredite. Es gibt folgende drei Arten von Eigentumsvorbehalten:[21]

- Der einfache Eigentumsvorbehalt stellt die Grundform wie oben beschrieben dar. Das Eigentum erlischt jedoch, wenn die Sache im Produktionsprozess verarbeitet wird.
- Im Rahmen des erweiterten Eigentumsvorbehaltes geht das Eigentum erst dann an den Käufer über, wenn alle Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vom ihm erfüllt wurden.
- Um die gekauften Sachen im Produktionsprozess weiterverarbeiten zu dürfen oder einem Dritten das Eigenturm an dieser Sache übertragen zu können, wird im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes dem Verkäufer das Recht an den produzierten bzw. weiterverkauften Sachen einräumt.[22]

Die Grundpfandrechte finden oft im Rahmen langfristiger Finanzierungen beim Bau oder Kauf eines Grundstückes, Gebäudes oder ähnlichen Vermögensgegenständen Anwendung. Im Vergleich zum Pfandrecht, bei dem das Recht an der Sicherheit durch die Übergabe entsteht, erfolgt bei den Grundpfandrechten die Sicherheitenbestellung durch Eintragung ins Grundbuch oder jeweilige Register. Zu den Grundpfandrechten zählen die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld, wobei letzterem keine Bedeutung als Kreditsicherungsmittel zukommt.[23]

- Bei einer Hypothek wird das Objekt in der Weise belastet, dass eine bestehende Forderung durch Verwertung des Objektes zu bezahlen ist, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Bei der Hypothek handelt es sich um eine akzessorische Sicherheit. Beispielhaft seien hier die Buchhypothek, Sicherungshypothek, Schiffshypothek und Flugzeughypothek genannt.
- Die Grundschuld ist im Vergleich zur Hypothek nicht akzessorisch und somit Forderungs-unabhängig. Die Grundschuld sichert dem Begünstigen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem jeweiligen Grundstück zu. Zu den Grundschulden zählen unter anderem die Buchgrundschuld, die Briefgrundschuld und die Eigentümergrundschuld.[24]

2.1.2.3 Gegenüberstellung persönlicher und dinglicher Sicherheiten

Jede der beiden eben beschriebenen Sicherheitenarten bietet dem Kreditgeber verschiedene Vor- und Nachteile. Die persönlichen Sicherheiten bieten den Vorteil, dass der Sicherungsgeber mit seinem gesamten Vermögen für den Kreditnehmer haftet. Bei den dinglichen Sicherheiten hingegen haftet lediglich der Vermögensgegenstand für die Nichtleistung des Kreditnehmers, unabhängig von deren Wertverschlechterung oder Existenz. Auf der anderen Seite bieten die dinglichen Sicherheiten, sofern sie noch vorhanden sind, die Gewähr einer ganzen oder teilweisen Deckung des Kreditbetrages im Ver-wertungsfall. Bei persönlichen Sicherheiten hingegen kann sich das Recht auf Befriedigung als wertlos herausstellen, falls der Sicherungsgeber selbst in die Insolvenz geraten ist oder sich sein Vermögen extrem reduziert hat. Welche der beiden Sicherheitenarten angemessener ist, ist somit vom Einzelfall abhängig zu machen. Da sich die Bonität eines Dritten jedoch schwer auf längere Sicht beurteilen lässt, werden in der Praxis die dinglichen Sicherheiten, und hier wiederum das Grundpfandrecht, vorgezogen. Der Sicherungsnehmer kennt i.d.R. das belastete Objekt und hat idealerweise schon Erfahrungswerte bei seiner Verwertung gesammelt, wodurch er im Vornherein abschätzen kann, inwieweit er befriedigt werden würde.[25]

2.2 Bewertung dinglicher Kreditsicherheiten

Neben der Frage nach der Art der Sicherheit und dem Sicherungsmittel wird in der Praxis der Bewertung von Kreditsicherheiten, d.h. dem Bestimmen des Marktwertes, eine wesentliche Bedeutung zu-gemessen.[26] Da im Fokus dieser Arbeit die dinglichen Kreditsicherheiten stehen, soll sich dieser Abschnitt auch auf dergleichen beziehen. Hierbei werden je nach Art des Vermögensgegenstandes einfache Ansätze oder komplexere Untersuchungen zur Wertermittlung herangezogen. Beispielsweise bestimmen bei Wertpapieren die gehandelten Marktpreise den Wert, wo hingegen bei Immobilien wesentlich aufwendigere Bewertungsverfahren zum Einsatz kommen, welche zu einem individuellen Sicherheitenansatz führen.[27] Ziel einer Sicherheitenbewertung ist es, während der gesamten Laufzeit des Kredites und somit auch für die Zukunft, realistische Sicherheitenansätze zu finden, durch die im Falle eines Ausfalles des Kreditnehmers eine Befriedigung des Kredites durch die Sicherheiten-verwertung gegeben ist.[28]

Im Folgenden wird auf die Marktpreisbildung und -volatilität, den Beleihungswert und die Beleihungsgrenze sowie den Realisationswert eingegangen. Auf konkrete Wertermittlungsverfahren wird an dieser Stelle verzichtet werden, da im Rahmen des Kapitels 6 eine ausführliche Darstellung am Beispiel der Schiffshypothek vorgenommen wird.

2.2.1 Marktpreisbildung und -volatilität

Der Marktwert eines Vermögensgegenstandes stellt die Benchmark für die Sicherheitenbewertung eines Kreditinstitutes dar. Der Marktwert, welcher auch als Verkehrswert bezeichnet wird, bestimmt sich hierbei über den Preis, welcher zum Zeitpunkt der Marktwertermittlung im gewöhnlichen Geschäfts-verkehr zu erzielen wäre.[29] Aus diesem Grunde wird im Folgenden auf den Preismechanismus von Angebot und Nachfrage aus ökonomischer Sicht eingegangen.

Der Preis eines Vermögensgegenstandes ergibt sich auf einem typischen polypolistischen Wettbewerbs-markt in der Regel durch den Preismechanismus von Angebot und Nachfrage. Durch die Polypolstellung der Anbieter sind im Vergleich zu oligopolistischen Märkten oder Anbietern mit Monopolstellung in der Regel keine Preisabsprachen möglich. Um den Preismechanismus anschaulich darstellen zu können empfiehlt sich die Erläuterung der Angebots- und Nachfragekurve durch folgende Abbildung 1.[30]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Angebots- und Nachfragekurve

Quelle: In Anlehnung an Bofinger, P., Volkswirtschaftslehre, 2003, S. 82.

„[Die Angebotsfunktion] [..] beschreibt den Zusammenhang zwischen dem Preis, der für ein Gut bezahlt wird, und der Menge, die davon angeboten wird.“[31] Da ein Anbieter mindestens seine variablen Kosten decken muss, beginnt die Angebotskurve nicht im Koordinatenursprung sondern oberhalb von diesem, wo der Preis den variablen Kosten entspricht. Da mit diesem Preis jedoch noch keine Fixkosten gedeckt werden, liegt die angebotene Menge hier noch bei Null. Steigt der Preis nun kontinuierlich an, so ist der Anbieter ständig bereit eine größere Menge anzubieten. Es besteht also ein positiver Zusammenhang zwischen Preis und angebotener Menge, wodurch sich eine steigende Funktion ergibt. Die Nachfragefunktion hingegen beschreibt den Zusammenhang zwischen der nachgefragten Menge und dem Preis, den jemand bereit ist für eine bestimmte Menge zu bezahlen. In der Regel besteht hier ein negativer Zusammenhang zwischen Preis und Menge, was sich in dem Gesetz des abnehmenden Grenznutzens begründet.[32] Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Eine Familie kauft sich ein neues Auto. Der Nutzen besteht darin, dass alle vier Familienmitglieder transportiert, große Einkäufe getätigt und weite Strecken zurückgelegt werden können. Ein Jahr später denkt die Familie über den Kauf eines zweiten Wagens nach, da der Vater häufig am Wochenende mit der Tochter zu Fussballspielen unterwegs ist und die Mutter somit kein Auto zur Verfügung hat. Der Nutzen eines Autos gleicher Art wäre im Vergleich zum ersten Wagen wesentlich geringer und somit wäre die Familie wohl kaum bereit den gleichen Preis wie für das erste Auto zu bezahlen. Im Falle eines dritten Wagens wäre der Nutzen noch geringer oder sogar negativ, da nur zwei Autos zur Zeit gefahren werden können und evtl. sogar noch ein Stellplatz angemietet werden müsste, da auf dem Familiengrundstück nur Platz für zwei Autos ist.

Im Schnittpunkt von Angebots- und Nachfragekurve liegt der so genannte Gleichgewichtspreis. Da es jedoch in der Realität keine Institute oder dergleichen gibt, die die Gleichgewichtspreise jeglicher Güter bestimmen, pendelt sich der Preis über folgenden Mechanismus ein: Liegt die angebotene Menge beispielsweise unter der nachgefragten Menge, so kann der Anbieter den Preis so lange erhöhen, bis nur noch so viele Leute bereit sind zu diesem Preis zu kaufen, dass die angebotene Menge der Nach-gefragten entspricht. Liegt umgekehrt die angebotene Menge über der Nachgefragten, so wird der Anbieter solange den Preis senken, bis so viele Leute bereit sind zum angebotenen Preis seine Ware zu kaufen, dass die angebotene Menge wieder der Nachgefragten entspricht.[33]

Was passiert aber nun, wenn sich die gesamte wirtschaftliche Nachfrage verringert, wie zum Beispiel im Rahmen der aktuellen Finanzmartkrise? In einem solchen Fall verschiebt sich die Nachfragekurve in Abbildung 1 von N1 zu N2, so dass sich über den Preismechanismus ein neuer, niedrigerer Gleich-gewichtspreis einpendelt und somit auch das Angebot sinken wird.[34]

Zusammenfassend bestimmt also die aktuelle Angebots- und Nachfragesituation den Marktwert. Da der Marktwert als Basis in die Bewertung von Kreditsicherheiten im Rahmen des Kreditvergabeprozesses einfließt, wirken sich Marktwertveränderungen direkt auf den Sicherheitenwert aus. Anzumerken ist hierbei, dass negative Marktwertveränderungen einer Kreditsicherheit, die Notwendigkeit einer Nach-sicherung, d. h. Stellung weiterer Sicherheiten, mit sich bringen können, falls der Umfang der Wert-minderung nicht in den vorherigen Sicherheitsabschlägen berücksichtigt wurde.

2.2.2 Beleihungswert und Beleihungsgrenze

Ausgehend vom oben aufgezeigten Marktwert stellt der Beleihungswert einen aus dem langfristigen Marktgeschehen abgeleiteten, eigenständigen Wert dar. Dieser Wert kann mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem weit in die Zukunft gerichteten Zeitpunkt im normalen Geschäftsverkehr realisiert werden. Der Beleihungswert stellt also im Gegensatz zum Marktwert den Wert eines Vermögensgegenstandes aus Sicht eines Kreditinstitutes dar. Da der stichtagsbezogene Marktwert allein keine geeignete Grundlage für die Sicherheitenbewertung darstellt, wird der zeitraumbezogene Beleihungswert herangezogen.[35] Der Beleihungswert kann somit dem derzeitigen Marktwert entsprechen, wird aber in der Regel niedriger als der Marktwert sein.[36] „Der Beleihungswert darf [dabei] einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen."[37] Auf Grund der Ungewissheit über zukünftige Entwicklungen werden vom Beleihungswert so genannte Risiko-abschläge genommen, wodurch die Beleihungsgrenze als absolute Obergrenze des Sicherungswerts ermittelt wird. Die Beleihungsgrenze drückt also aus, bis zu welchem Teil des Beleihungswerts ein Sicherheitenwert beigemessen werden kann. Dieser Sicherungswert ist der unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Bewertung bekannten wertbeeinflussenden Faktoren anzusetzende Wert der Kreditsicherheit. Die Überprüfung der Angemessenheit der Beleihungswerte ist in gewissen Abständen durchzuführen und ggf. sind Anpassungen vorzunehmen, falls der Marktwert unter den vorher bestimmten Beleihungswert gesunken ist.[38]

Um den Zusammenhang von Markt-, Beleihungswert und Beleihungsgrenze zu verdeutlichen ist folgende Abbildung 2 angeführt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Zusammenhang von Markt-, Beleihungswert und Beleihungsgrenze

Quelle: Eigene Abbildung.

Die beeinflussenden Faktoren der Höhe dieser Risikoabschläge liegen in der Qualität des Vermögens-gegenstandes, welche im Wesentlichen durch die Wertbeständigkeit, Liquidierbarkeit, den Beziehungen zwischen Kreditnehmer und -geber (Abhängigkeit/Unabhängigkeit) sowie der Wirtschaftlichkeit der Sicherheitenverwaltung beeinflusst werden.[39] Im Folgenden wird auf diese vier Faktoren eingegangen.

Die Wertbeständigkeit hängt primär von der Art der Sicherheit ab. Beispielsweise ist die Volatilität bei Immobilienvermögen als vergleichsweise gering einzuschätzen, wobei börsennotierte Aktien eher zu starken Wertschwankungen neigen. Des Weiteren sind zum Beispiel verderbliche Waren im Rahmen der Sicherungsübereignung als langfristige Kreditsicherheit auf Grund fehlender Wertbeständigkeit un-geeignet. Der Faktor Liquidierbarkeit ist unter den Gesichtspunkten der Liquidationsdauer und Liquidationskosten zu sehen. Die Liquidierbarkeit von Sicherheiten für welche funktionsfähige Märkte, wie zum Beispiel Börsen, bestehen, ist vergleichsweise einfacher als für spezifische Sicherheiten, welche auf die Bedürfnisse des Kreditnehmers zugeschnitten sind. Ist durch eine Spezialisierung die Drittverwendungs-möglichkeit nicht gegeben, so kann eine isolierte Verwertung der Sicherheit nicht erfolgen. Im Zweifelsfall ist der Sicherheit kein Wert beizumessen. Die Frage der Abhängigkeit bzw. Unabhängigkeit zwischen der Sicherheit und dem Sicherheitengeber ist ein Aspekt, der zwar erst im Verwertungsfall Auswirkungen hat, jedoch vorab schon berücksichtigt werden sollte. Hierbei geht es darum, ob eine Verwertung mit oder ohne Mitwirken des Sicherungsgebers notwendig ist. Beispielsweise kann hier die Sicherungsübereignung angeführt werden, bei der die tatsächliche Gewalt über die Sicherheiten beim Sicherungsgeber liegt und somit der Sicherungsnehmer in Bezug auf die Existenz oder den Zustand der Sicherheit auf diesen angewiesen ist. Der vierte zu berücksichtigende Faktor ist die Wirtschaftlichkeit der Sicherheitenverwaltung. Sollte die Höhe der Verwaltungskosten wirtschaftlich unverhältnismäßig groß sein, zum Beispiel durch regelmäßige Kontrollen oder Besichtigungen des Vermögens-gegenstandes, so hat dies einen erheblichen Einfluss auf die Bewertung der jeweiligen Sicherheit.[40]

2.2.3 Realisationswerte

Vom Realisationswert wird erst gesprochen, wenn die Verwertung einer Sicherheit in absehbarer Zukunft stattfinden soll. Der Realisationswert ergibt sich dann aus dem Marktwert im Verwertungszeitpunkt abzüglich noch anfallender Verwertungs- und Zinskosten.[41]

Abschließend soll ein Beispiel die Bewertung dinglicher Kreditsicherheiten verdeutlichen:

Ein in den USA ansässiges Kreditinstitut finanzierte einer Familie ein Einfamilienhaus im Wert von 1 Mio. USD. Der Beleihungswert entsprach zu diesem Zeitpunkt dem Marktwert und die Beleihungsgrenze wurde auf 95 Prozent vom Beleihungswert angesetzt. Nachdem die Immobilienblase in den USA im Frühling 2007 platzte, sank der Marktwert des Hauses durch die sinkende Nachfrage auf dem US-Immobilienmarkt um 20 Prozent. Da nun der Beleihungswert von 1 Mio. USD über dem Marktwert von 800.000 USD lag, musste das Kreditinstitut den Beleihungswert und somit auch die Beleihungsgrenze heruntersetzten. Da die Familie, wie so viele andere, anstatt den Kredit zu tilgen weitere Belastungen auf ihr Haus aufgenommen hatte und den Kredit noch in voller Höhe tilgen musste, verlangte die Bank für den nun unbesicherten Teil von 150.000 USD weitere Sicherheiten. Da die Familie keine Sicherheiten mehr stellen konnte, musste sie als Konsequenz daraus ihr Haus verkaufen um den Kredit in Höhe des Realisationswertes zu tilgen. Die Restschuld von 150.000 USD bleibt der Familie jedoch weiterhin bestehen.

3 Grundlagen der Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken

Nachdem im vorherigen Abschnitt auf die dinglichen Kreditsicherheiten und ihre Bewertung ein-gegangen wurde, müssen zunächst einmal die Grundlagen der Eigenkapitalhinterlegungspflicht erläutert werden, um die Konsequenzen von Marktwertveränderungen auf das zu hinterlegende Eigenkapital von Banken aufzeigen zu können. Im ersten Teil dieses Kapitels wird aus diesem Grund auf den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die von ihm entwickelte Baseler Eigenkapitalvereinbarung, kurz Basel II, eingegangen. Darauf folgend wird im zweiten Teil auf das „Regulatorische Eigenkapital“ ein-gegangen, welches als zu hinterlegendes Eigenkapital herangezogen werden darf.

3.1 Überblick über Basel II

3.1.1 Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

3.1.1.1 Gründung und Mitglieder

Der im Jahre 1974 gegründete "Ausschuss für Bankbestimmungen und -überwachung", mit Hauptsitz in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel, Schweiz, erhielt erst im Jahre 1989 den Namen des "Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht". Der Ausschuss wurde von den G10-Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Niederlande, Schweden, USA und Großbritannien sowie den zwei Ländern Schweiz und Luxemburg gegründet. Seit Februar 2001 ist auch Spanien im Baseler Ausschuss vertreten. An den Sitzungen des Baseler Ausschusses nehmen neben den Bankenaufsichts-behörden und Vertretern der Zentralbanken der einzelnen Mitgliedsländer auch die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission als Beobachter teil.[42]

3.1.1.2 Zielsetzung und Tätigkeitsgebiete

Das oberste Ziel, welches der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht verfolgt, ist die Gewährleistung eines sicheren und stabilen internationalen Banken- und Finanzsystems. Zur Durchsetzung dieses Oberziels orientiert sich der Baseler Ausschuss an folgenden Unterzielen:

1. Qualitätsoptimierung und Erreichung eines besseren Verständnisses der Bankenaufsicht weltweit,
2. Eliminierung von Defiziten im internationalen Bankenaufsichtssystem.[43]

Zur Zielerreichung liegt eine der wichtigsten Aufgaben des Baseler Ausschusses in der Auseinander-setzung mit der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten. Des Weiteren werden bankenaufsichtsrechtliche Fragestellungen wie zum Beispiel die Beeinträchtigung des Bankenaufsichtsprozesses behandelt. Um trotz hoher Komplexität der zu behandelnden Themen optimale Ergebnisse erzielen zu können, setzten sich die Arbeitsgruppen des Baseler Ausschusses in der Regel aus inter-nationalen Experten zusammen. Die Publikationen der Ergebnisse aus den jeweiligen Arbeitsgruppen besitzen keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern werden vielmehr als bankenaufsichtliche Standards, Richtlinien oder Best-Practice-Empfehlungen betitelt. Der Baseler Ausschuss für Banken-aufsicht erwartet jedoch eine Umsetzung der erarbeiteten Bestimmungen ins nationale Banken-aufsichtsrecht seiner Mitgliedstaaten. Hierbei stellt die Einstimmigkeit von Beschlussfassungen im Baseler Ausschuss eine Umsetzung der Mitglieder weitestgehend sicher. Ein weiterer interessanter als auch wichtiger Aspekt liegt in der Integration der Baseler Vorgaben in nationales Recht von Nicht-mitgliedsstaaten. Diese Entwicklung scheint auf das hohe Ansehen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht weltweit zurückzuführen zu sein.[44]

Neben den fachlichen Themen besteht eine weitere wesentliche Aufgabe des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in der Förderung der Zusammenarbeit und Kommunikation unter den jeweiligen nationalen Bankenaufsichtsbehörden. Dies folgt aus dem Anliegen des Ausschusses eine effiziente, weltweit möglichst einheitliche Bankenaufsicht zu schaffen.[45] In der Praxis wird diese Aufgabe im Rahmen einer zweijährig stattfindenden „International Conference of Banking Supervisors“ umgesetzt. Zum Erfolg, worunter unter anderem auch die Teilnahme von Nichtmitgliedsstaaten zählt, trägt die Zusammenarbeit zwischen dem Baseler Ausschuss mit anderen regionalen und überregionalen Zusammenschlüssen von Bankenaufsichtsbehörden von Nichtmitgliedsstaaten bei. Beispielhaft seien hier Afrika und Indien genannt.[46]

3.1.2 Überblick über die Baseler Eigenkapitalvereinbarung

Im vorigen Abschnitt wurde bereits die hohe Relevanz der Eigenmittelauslastung von Kreditinstituten dadurch begründet, dass sie im Aufgabenbereich des Baseler Ausschusses eine der zentralen Rollen einnimmt. Im Folgenden wird daher nun genauer auf die Baseler Eigenkapitalvereinbarung, welche mittlerweile als Basel II bezeichnet wird, eingegangen.

3.1.2.1 Zeitliche Entwicklung

In den 80er Jahren beschäftigte sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht zum ersten Mal mit der Konzeption einer alles übergreifenden Eigenkapitalvereinbarung, welche die angemessene Eigenkapitalausstattung international tätiger Kreditinstitute regeln sollte. Auslöser hierfür war das niedrige Eigenkapitalniveau der weltweit wichtigsten Kreditinstitute, was den Baseler Ausschuss zur Besorgnis veranlasste. Neben dem bereits erwähnten Oberziel der Sicherung und Stabilisierung des inter-nationalen Banken- und Finanzsystems, stand hier gleichzeitig die Regulierung von Wettbewerbsnachteilen im Vordergrund, welche aus den unterschiedlichen Eigenkapitalanforderungen der einzelnen Staaten resultierten. Die Ergebnisse dieser Arbeit publizierte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Sommer 1988 in der "Internationalen Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapital-anforderungen" kurz "Basel I", welche Ende 1992 in Kraft trat.[47] Der Grundgedanke von Basel I bestand in der Verknüpfung von Kreditrisiken mit dem Eigenkapital. Somit ergab sich die 8-prozentige Eigen-kapitalhinterlegungspflicht, welche als Risikopuffer für Kreditausfälle dienen sollte.[48]

Die Entwicklung der Volkswirtschaften weltweit und die im Rahmen der Globalisierung gestiegene gegenseitige Verbundenheit bzw. Abhängigkeit, entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten stetig fort, so dass der Baseler Ausschuss in Folge dessen 1999 die Überarbeitung von Basel I veranlasste.[49] Neben der Globalisierung lagen die Gründe für die Notwendigkeit einer Reform von Basel I in der geänderten Struktur der Kreditwirtschaft sowie der ständigen Entwicklung neuer Kapitalmarktinstrumente, wie zum Beispiel den Kreditderivaten.[50] Des Weiteren standen auch die Berücksichtigung unterschiedlicher Kreditnehmergruppen sowie deren individuelle Bonitäten im Vordergrund der Überarbeitung. Eine große Schwäche von Basel I lag in der Ermittlung des notwendigen Eigenkapitals, da durch die Konzentration auf das Kreditgeschäft lediglich ein einziges Risikomaß gegeben war und die Eigenkapital-ermittlung dadurch nur sehr grob und nicht vollständig möglich war. Es bestand somit lediglich eine quantitative Bindung zwischen Kredit und Eigenkapital. Abschließend kam noch der Aspekt hinzu, dass ausreichend Eigenkapital allein nicht ausreichte, um möglichen Risiken vorzubeugen. Vielmehr bedurfte es auch einem Management, welches in der Lage ist Risiken frühzeitig zu erkennen und sie ent-sprechend zu managen.[51]

Aus den eben genannten Gründen wurde am 26. Juni 2004 die neue Eigenkapitalvereinbarung für Kreditinstitute (Basel II) verabschiedet.[52] Im Sommer 2005 wurde Basel II um Handelsbuchaspekte und die Behandlung des Doppelausfallrisikos bei Garantien ergänzt und trat Ende 2006 in Kraft.[53]

3.1.2.2 Grundstruktur von Basel II

Die Grundstruktur von Basel II ist durch drei sich ergänzenden Säulen (siehe Abb. 3) gekennzeichnet. Im Vergleich zu Basel I wurde dieser Ansatz um die zweite und dritte Säule ergänzt.[54]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Die drei Säulen von Basel II

Quelle: In Anlehnung an Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2004, S. 325.

Die Säule 1 definiert die Mindestkapitalanforderungen über die ein Kreditinstitut verfügen muss, um das der Kreditvergabe gegenüberstehende Risiko abdecken zu können.[55] Es handelt sich hierbei um die Abdeckung von Kredit-, Markt- und operationellen Risiken.[56] Im Vergleich zu Basel I führt Basel II zu einer Absenkung des Eigenkapitalpuffers durch die Möglichkeit der Kreditrisikominderung durch Sicherheiten-anrechnung. Gleichzeitig werden allerdings zusätzliche Eigenkapitalanforderungen für das Markt- und operationelle Risiko gefordert.[57]

Neben den quantitativen Eigenkapitalanforderungen der ersten Säule, stellt die Säule 2 den qualitativen Teil dar. Hier geht es darum, das Gesamtrisiko eines Kreditinstitutes durch bankenaufsichtliche Über-prüfungsverfahren (Supervisory Review Process (SRP)) zu kontrollieren und dadurch eine ständige Überwachung sowie Optimierung sicherzustellen.[58]

Säule 3 regelt die erweiterten Offenlegungspflichten, welche bei den Marktteilnehmern zu mehr Transparenz über das Risikobewusstseins von Banken führen sollen. Hierbei wird angenommen, dass gut informierte Marktteilnehmer das risikobewusste Verhalten eines Institutes positiv in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen berücksichtigen und risikoreicheres Verhalten sich entsprechend negativ auf die Entscheidungen der Marktteilnehmer auswirkt. Von dieser Grundlage ausgehend geben diese erweiterten Offenlegungspflichten den Kreditinstituten einen zusätzlichen Anreiz ihre Risiken zu kontrollieren und entsprechend zu differenzieren. Die Transparenzvorschriften beziehen sich auf die Anwendung der Eigenkapitalvorschriften, die Ausstattung und Struktur des Eigenkapitals sowie die quantitative und qualitative Darstellung des eingegangenen Risikos.[59]

3.1.2.3 Umsetzung von Basel II in europäisches und deutsches Recht

Die Umsetzung von Basel II in europäisches Recht erfolgte im Juni 2006 durch die Veröffentlichungen der Bankenrichtlinie (2006/48/EG, Capital Requirement Directive, CRD) und der Kapitaladäquanz-richtlinie (2006/49/EG, Capital Adequacy Directive, CAD).[60]

„Seit dem 1. Januar 2008 gelten in Deutschland - wie in allen anderen EU-Ländern, der Schweiz und Japan - die neuen Baseler Regelungen für alle Kreditinstitute.“[61] Die Mindestkapitalanforderungen der ersten Säule von Basel II wurden vorwiegend im Rahmen der im Dezember 2005 veröffentlichten Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie durch Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung umgesetzt.[62] Die ebenfalls Ende des Jahres 2005 veröffentlichten „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) stellen die zentrale Umsetzung der „Bankenaufsichtlichen Überprüfungsverfahren“, also der Säule 2, dar.[63] Die in der Säule 3 festgelegten Offenlegungspflichten wurden, wie die Säule 1, größtenteils in der Solvabilitätsverordnung verankert.[64]

Da im Rahmen dieser Arbeit die Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Kreditinstituten im Vordergrund steht, wird im weiteren Verlauf der Fokus auf die Säule 1 gelegt und auf weitere Ausführungen der Säulen 2 und 3 verzichtet. Im Folgenden wird auf das „Regulatorische Eigenkapital“ eingegangen, welches zur Unterlegung der unter Säule 1 genannten bankbetrieblichen Risiken dient.

3.2 Regulatorisches Eigenkapital

Als „Regulatorisches Eigenkapital“ werden die anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts bezeichnet. Gemäß § 10 KWG ergeben sich die anrechenbaren Eigenmittel aus der Summe des „Haftenden Eigen-kapitals“ und den Drittrangmitteln, wobei sich das „Haftende Eigenkapital“ wiederum aus dem Kern-kapital und dem Ergänzungskapital zusammensetzt.[65] Die Eigenmittel können somit als Maßgröße für das Verlustdeckungspotenzial eines Instituts angesehen werden.[66]

3.2.1 Haftendes Eigenkapital

3.2.1.1 Kernkapital

Das Kernkapital bildet im Rahmen des haftenden Eigenkapitals die Basis der Eigenmittel. Diese so genannten Eigenmittel „erster Güte“ begrenzen die Höhe des Ergänzungskapitals und bestimmen zudem den anzuerkennenden Umfang der Drittrangmittel. In Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform eines Institutes ergibt sich das Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2a KWG wie folgt:[67]

„Dauerhaft eingezahltes Kapital ohne Vorzugsaktien

+ Rücklagen

+ Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

+ stille Vermögenseinlagen

+ / - Reingewinne bzw. Verluste aus turnusmäßigen Zwischenabschlüssen

./. etwaiger Bilanzverlust

./. Korrekturposten

./. bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände

./. marktunübliche Kredite an über 25 %ige Anteilseigner bzw. Stimmrechtsinhaber oder an gleich-gestellte stille Gesellschafter“[68]

3.2.1.2 Ergänzungskapital

Neben dem Kernkapital stellt das Ergänzungskapital den zweiten Bestandteil des haftenden Eigen-kapitals dar. Hierbei ist die Höhe des Ergänzungskapitals auf die des Kernkapitals begrenzt.[69] Übersteigt das Ergänzungskapital das Kernkapital, so können diese so genannten Kappungsbeträge im Rahmen der bestehenden Grenzen bei den Drittrangmitteln angesetzt werden.[70] Die Berechnung des Ergänzungs-kapitals ergibt sich gemäß KWG wie folgt:

„ausgegebene Vorzugsaktien

+ Genussrechtskapital

+ stille Vorsorgereserven nach § 340 f. HGB

+ 45 % der § 6b EstG-Immobilien-Rücklagen

+ nicht realisierte Gewinnreserven

./. Korrekturposten

= Ergänzungskapital erster Klasse

+ längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten

+ Haftsummenzuschlag

= Ergänzungskapital zweiter Klasse

= Ergänzungskapital[71]

Eine weitere Einschränkung liegt in der Höhe der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und des Haftsummenzuschlags, die zusammen das Ergänzungskapital zweiter Klasse bilden. Dieser Teil darf per Gesetz nur 50 Prozent des Kernkapitals ausmachen, wobei auch hier die darüber hinausgehenden Beträge bei den Drittrangmitteln im Rahmen der bestehenden Grenzen angerechnet werden können.[72]

3.2.2 Drittrangmittel

Den letzten Bestandteil des regulatorischen Eigenkapitals bilden die so genannten Drittrangmittel aus der Summe der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten, dem Nettogewinn und den gekappten Ergänzungskapitalbeträgen. Die Drittrangmittel dürfen in der Summe mit dem freien Ergänzungskapital, also den Kappungsbeträgen, zusammen nicht mehr als das 2,5fache des freien Kernkapitals aus-machen.[73] Das freie Kern- bzw. Ergänzungskapital spiegelt hierbei den Teil des Kapitals wider, der nicht zur Unterlegung der Risiken benötigt wird.[74]

3.2.3 Zuordnung der Eigenmittel zu den Risikoarten

Gemäß der Solvabilitätsverordnung sind für das Kredit-, Markt- und operationelle Risiko angemessene Eigenmittel von Kreditinstituten zu hinterlegen.[75] Hierbei ist für die Unterlegung von Kredit- und operationellem Risiko das haftende Eigenkapital vorgesehen, wobei zur Unterlegung der operationellen Risiken nur dasjenige haftende Eigenkapital eines Instituts herangezogen werden darf, das nicht bereits zur Unterlegung des Kreditrisikos verwendet worden ist.[76] Für die Marktrisiken hingegen stehen die Drittrangmittel zur Verfügung. Die erforderliche Gesamteigenmittelquote darf dabei einen Prozentsatz von acht nicht unterschreiten.[77]

4 Bankbetriebliche Risiken und deren Messverfahren

Im vorangegangenen Abschnitt wurde bereits erwähnt, dass die Eigenkapitalanforderungen der Säule 1 für das Kredit-, Markt- und operationelle Risiko Anwendung finden und welche Eigenmittel zu deren Unterlegung herangezogen werden. Es besteht somit eine direkte Abhängigkeit zwischen der Höhe des Risikos und der Eigenkapitalhinterlegungpflicht von Banken. Aus diesem Grunde beschäftigt sich dieses Kapitel mit den drei Risikoarten und deren Messverfahren.

4.1 Kreditrisiko

Das Kreditrisiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit des Kreditausfalls, also einer Verschlechterung der Bonität des Schuldners. Aus diesem Grunde wird in der Literatur häufig auch vom Adressausfallrisiko gesprochen.[78]

4.1.1 Risikogewichtete Aktiva

Für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen des Kreditrisikos wird die so genannte „Risikogewichtete Aktiva“ (RWA) benötigt. Die RWA ergibt sich dabei aus der Multiplikation des Risikogewichts mit dem Exposure at Default (EaD), der erwarteten Höhe der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalles.[79] Am Ende darf das haftende Eigenkapital (hEK) im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva nicht weniger als acht Prozent betragen (siehe Abb. 4).[80]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Solvabilitätskoeffizient

Quelle: In Anlehnung an Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2004, S. 326.

Obiger Quotient veranschaulicht den Tatbestand, dass Kreditinstitute bei gleich bleibender Hinter-legungspflicht von acht Prozent, das ihnen zur Verfügung stehende haftende Eigenkapital nur erhöhen, also eine Minderung des zu hinterlegenden Eigenkapitals hervorrufen können, wenn die Möglichkeit einer Senkung der risikogewichteten Aktiva besteht.[81]

Die Gesamteigenmittelquote für alle drei Risikoarten ergibt sich auf Grund der achtprozentigen Eigenkapitalhinterlegung für die RWA wie folgt:[82]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Gesamteigenmittelquote

Quelle: In Anlehnung an Wolf, M., Überblick Basel II, in: Becker, A. et al. (Hrsg.), Handbuch Basel II, 2005, S. 12.

Die Multiplikation der Anrechnungsbeträge für Markt- und operationelle Risiken mit dem Faktor 12,5 ist notwendig, da hier im Vergleich zum Kreditrisiko keine achtprozentige Eigenkapitalhinterlegungspflicht vorgeschrieben ist. Folgende Herleitung soll dies deutlich machen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Erläuterungen Gesamteigenmittelquote

Quelle: Eigene Herleitung alternativer Gesamteigenmittelquote.

Abbildung 6 verdeutlicht, dass die anrechenbaren Eigenmittel mindestens der Höhe von acht Prozent der RWA plus der Anrechnungsbeträge für das Markt- und operationelle Risiko ausmachen müssen.

Die Eigenmittelanforderung richtet sich somit immer nach der Höhe des Risikos, d.h. je höher das Risiko desto höher ist auch die Eigenkapitalhinterlegungspflicht.

Die folgende Abbildung 7 gibt einen Überblick über die drei Risikoarten und die jeweiligen von den Instituten wählbaren Messverfahren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Risikoarten und -messverfahren gemäß Basel II

Quelle: In Anlehnung an Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 27.

Auffällig ist, dass neben einem Standardansatz jeweils auch fortgeschrittenere, also genauere Mess-verfahren existieren, welche tendenziell zu Entlastungen der Eigenmittelanforderungen führen. Diese Entlastungen sollen Kreditinstituten einen Anreiz bieten, ihre Risikomesssysteme sukzessive weiterzuentwickeln.[83]

4.1.2 Kreditrisikomessverfahren

Im Rahmen der Ermittlung einer angemessenen Eigenkapitaldeckung des Kreditrisikos bzw. Adress-ausfallrisikos bietet die Solvabilitätsverordnung zwei alternative Ansätze: Den Standardansatz und die auf internen Ratings basierenden Ansätze (Internal Rating Based Approach, IRBA), den IRB-Basisansatz und den fortgeschrittenen IRB-Ansatz.[84] Die Erweiterung der Risikomessverfahren um die IRB-Ansätze ist erst im Zuge von Basel II entstanden und stellt somit die bedeutendste Änderung in der SolvV dar. Diese
Bestimmungen der SolvV gelten grundsätzlich seit dem 1. Januar 2007, wobei der fortgeschrittene IRB-Ansatz erst seit dem 1. Januar 2008 angewendet werden darf.[85] Abbildung 8 stellt diese drei Ansätze eingestuft in deren Risikosensitivität und Komplexität dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 8: Komplexität und Risikosensitivität des Standardansatzes und der IRB-Ansätze

Quelle: In Anlehnung an Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2004, S. 339.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Standardansatz und den beiden IRB-Ansätzen liegt darin, dass bei dem Standardansatz externe Ratings für die Findung des Risikogewichtes herangezogen
werden, während bei den IRB-Ansätzen hierfür institutseigene Ratings durchzuführen sind.

Des Weiteren ermöglichen es nur die Messansätze des Kreditrisikos, im Rahmen von Kreditrisiko-minderungstechniken Kreditsicherheiten anzurechnen. Gegenüber dem Standardansatz steht IRBA-Instituten ein nochmals erweiterter Kreis von berücksichtigungsfähigen Sicherheiten zur Verfügung.[86]

Da im Rahmen dieser Arbeit die Anrechenbarkeit von Kreditsicherheiten, also die Minderung des Kreditrisikos und somit der Eigenkapitalunterlegungspflicht, elementar ist, werden im Gegensatz zum Markt- und operationellen Risiko, beim Kreditrisiko weiterführende Ausführungen zu den oben gezeigten Messansätzen gemacht.

[...]


[1] Vgl. Bülow, P., Recht der Kreditsicherheiten, 2007, S. 1–2.

[2] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 16.

[3] Vgl. Bülow, P., Recht der Kreditsicherheiten, 2007, S. 3.

[4] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 25.

[5] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 23–24.

[6] Vgl. Bülow, P., Recht der Kreditsicherheiten, 2007, S. 4.

[7] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 23.

[8] Köhler, H., BGB, 2009, S. 193.

[9] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 33.

[10] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 190.

[11] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 64–65.

[12] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 32.

[13] Vgl. Theißen, M., Ersatzsicherheiten, http://www.hochschule-bochum.de (22.07.2009 17:32 MEZ).

[14] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 68.

[15] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 23.

[16] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 195.

[17] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 53.

[18] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 195–196.

[19] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 193.

[20] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 45.

[21] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 191.

[22] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 191–193.

[23] Vgl. Wöhe, G./Bilstein, J., Unternehmensfinanzierung, 2002, S. 196–198.

[24] Vgl. Boeckers, T./Eitel, G./Weinberg, M., Kreditsicherheiten, 1997, S. 64–72.

[25] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 30.

[26] Vgl. Lwowski, H.-J./Gößmann, W., Grundzüge Kreditsicherheiten, 1990, S. 29–30.

[27] Vgl. Haun, M./Kaltofen, R. G., Pricing, in: Becker, A./Gehrmann, V./Schulte-Mattler, H., Ökonomisches Kapital, 2008, S. 76–77.

[28] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 15.

[29] Bundesministerium der Justiz, BauGB, http://www.gesetze-im-internet.de (29.07.2009 15:41 MEZ).

[30] Vgl. Bofinger, P., Volkswirtschaftslehre, 2003, S. 81.

[31] Bofinger, P., Volkswirtschaftslehre, 2003, S. 83.

[32] Vgl. Bofinger, P., Volkswirtschaftslehre, 2003, S. 81–83.

[33] Vgl. Scherer, T., Markt und Preis, 1994, S. 13–14.

[34] Vgl. Bofinger, P., Volkswirtschaftslehre, 2003, S. 84.

[35] Vgl. Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V., Richtlinie Bewertung, 1995, S. 24.

[36] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 16–29.

[37] Stareczek, R., Immobilien-Sachverständiger, http://www.immobilien-sachverstaendige.info (06.08.2009 11:43 MEZ).

[38] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 16–29.

[39] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 12.

[40] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 12.

[41] Vgl. Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Bewertung, 2006, S. 17.

[42] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 303–304.

[43] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 307.

[44] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 308–309.

[45] Vgl. Prümer, M., Rating-Leitfaden, 2003, S. 13.

[46] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 309–310.

[47] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 311.

[48] Vgl. Prümer, M., Rating-Leitfaden, 2003, S. 15.

[49] Vgl. Prümer, M., Rating-Leitfaden, 2003, S. 13–15.

[50] Vgl. Peterl, F., Risikomanagement bei Banken, 2003, S. 168.

[51] Vgl. Prümer, M., Rating-Leitfaden, 2003, S. 14–15.

[52] Vgl. Hofmann, B./Pluto, K., Neuen Eigenmittelempfehlungen, in: Neupel, J., Bankcontrolling, 2005, S. 242.

[53] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[54] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[55] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 324.

[56] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[57] Vgl. Peterl, F., Risikomanagement bei Banken, 2003, S. 169.

[58] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[59] Vgl. Deutsche Bundesbank, Säule 3, http://www.bundesbank.de (07.08.2009 11:00 MEZ).

[60] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[61] Deutsche Bundesbank, Baseler Regelwerk, in: Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, http://www.bundesbank.de (19.06.2009 16:51 MEZ) S. 60.

[62] Vgl. Meusel, S. G., Die MaRisk, in: Becker, A./Gruber, W./Wohlert, D., MaRisk, 2006, S. 52.

[63] Vgl. Meusel, S. G., Die MaRisk, in: Becker, A./Gruber, W./Wohlert, D., MaRisk, 2006, S. 50.

[64] Vgl. Deutsche Bundesbank, Eigenkapitalvereinbarung, http://www.bundesbank.de (26.06.2009 10:49 MEZ).

[65] Vgl. Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 23.

[66] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u. a., Eigenmittel und Liquidität, 2001, S. 38.

[67] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u. a., Eigenmittel und Liquidität, 2001, S. 38.

[68] Nirk, R./Stehle, P., Kreditwesengesetz, 2003, S. 70.

[69] Vgl. Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 24.

[70] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u. a., Eigenmittel und Liquidität, 2001, S. 67–68.

[71] Nirk, R./Stehle, P., Kreditwesengesetz, 2003, S. 73.

[72] Vgl. Bellavite-Hövermann, Y. u. a., Eigenmittel und Liquidität, 2001, S. 67–68.

[73] Vgl. Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 25.

[74] Vgl. Deutsche Bundesbank, Grundsatz I, http://www.bundesbank.de (02.07.2009 15:28 MEZ) S. 29.

[75] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, SolvV, 2007, S. 1–2.

[76] Vgl. Bieg, H./Krämer, G./Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2009, S. 326–327.

[77] Vgl. Deutsche Bundesbank, Solvabilität, http://www.bundesbank.de (30.06.2009 12:33 MEZ).

[78] Vgl. Peterl, F., Risikomanagement bei Banken, 2003, S. 16.

[79] Vgl. Fachhochschule des bfi Wien GmbH, Risikogewichtete Aktiva, http://basel2.fh-vie.at (01.07.2009 16:44 MEZ).

[80] Vgl. Paul, S., Überblick, in: Hofmann, G., Basel II und MaRisk, 2007, S. 11.

[81] Vgl. Fachhochschule des bfi Wien GmbH, Risikogewichtete Aktiva, http://basel2.fh-vie.at (01.07.2009 16:44 MEZ).

[82] Vgl. Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 26.

[83] Vgl. Reichling, P./Bietke, D./Henne, A., Risikomanagement und Rating, 2007, S. 27.

[84] Vgl. Deutsche Bundesbank, Adressrisikopositionen, http://www.bundesbank.de (30.06.2009 12:58 MEZ).

[85] Vgl. Schulte-Mattler, H., Rating im Kreditrisikobereich, in: Die Bank, Nr. 8, 2007, S. 59.

[86] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Adressrisiken, http://www.bafin.de (30.06.2009 14:54 MEZ).

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836637510
DOI
10.3239/9783836637510
Dateigröße
10.7 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Leuphana Universität Lüneburg – Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Abt. Bank- und Finanzwirtschaft
Erscheinungsdatum
2009 (Oktober)
Note
1,5
Schlagworte
kreditsicherheiten basel finanzmarktkrise eigenkapitalhinterlegungspflicht schiffe
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Titel: Die Veränderung von Marktwerten dinglicher Kreditsicherheiten und die daraus folgenden Konsequenzen für die Eigenkapitalhinterlegungspflicht von Banken am Beispiel der Schiffswerte in der Finanzmarktkrise
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