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Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"

©2008 Diplomarbeit 94 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
In den letzten Jahren hat es ein Medium geschafft, sich stetig und mit unglaublich hoher Geschwindigkeit auszubreiten und sich somit zu einem beliebten Massenmedium zu entwickeln: das Internet.
Waren es 1997 noch 6,5 % der deutschen Bundesbürger, die das Internet nutzten, so stieg diese Zahl innerhalb von 10 Jahren auf 62,7 % im Jahre 2007.
Besonders die Musikverwertung im Internet erfährt derzeit einen Aufschwung. So nutzten 14 % der befragten Personen 2007 mindestens einmal wöchentlich das Internet zum Anhören bzw. Herunterladen von Musikdateien, 11% nutzten dagegen das Webradio.
Der Musikkonsum im Internet wirkt sich auch auf den Absatz der physischen Tonträger aus. Besonders im CD-Single Bereich nimmt der Absatz rapide ab.
Der Musikvertrieb im Internet scheint somit den Vertrieb körperlicher Tonträger nach und nach zu substituieren.
Um auf diese Veränderung zu reagieren, wurde 2003 ein neue selbstständige Verwertungshandlung in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gem. § 19a UrhG.
Damit sollte die bis dahin herrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der Einordnung sog. Music on Demand Dienste (MoD) beseitigt werden und sichergestellt
werden, dass den Leistungsschutzberechtigten hier ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht. Dieses wurde für die ausübenden Künstler in § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG verankert, für die Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG.
Jedoch tauchen bei der wachsenden Musiklandschaft im Internet immer wieder neue Formen der Musikverwertung auf, die oftmals nicht eindeutig unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal der urheberrechtlichen Schutzvorschriften zu subsumieren sind und somit immer wieder Anstoß für Diskussionen in der Literatur geben.
Besonderes Augenmerk dieser Arbeit wird deshalb auf die zwei für Musikwerke relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes gelegt, deren Abgrenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches unter A. anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20 UrhG, welches unter B. anhand des Webradios dargestellt wird.
Diese beiden Dienste werden zunächst unter A. V. sowie B. V. unter die jeweiligen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Rilana Wenske
Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels
"StayTuned"
ISBN: 978-3-8366-3667-4
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Fachhochschule Darmstadt, Darmstadt, Deutschland, Diplomarbeit, 2008
Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte,
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
2
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis...4
Abbildungsverzeichnis ... 6
Einleitung ... 7
A.
Music on Demand ... 9
I.
Download-Verfahren ... 10
II.
Streaming-Verfahren ... 13
III.
Einordnung des MoD-Dienstes... 15
IV.
Historie des § 19a UrhG... 15
V.
Voraussetzungen des § 19a UrhG ... 17
1.
Werk ... 17
a)
Sprachwerke ... 20
b)
Werke der Musik ... 20
2.
Drahtgebunden oder drahtlos... 21
3.
Öffentlichkeit ... 23
4.
Zugänglich machen... 24
5.
Von Orten ihrer Wahl... 29
6.
Zu Zeiten ihrer Wahl... 29
VI.
Lizenzierung... 30
1.
Rechte der Urheber... 31
2.
Rechtsbeziehungen der Urheber untereinander ... 34
a)
Komponist und Textdichter... 34
b)
Komponisten und Textdichter zum Musikverlag... 35
3.
Rechte der Leistungsschutzberechtigten... 36
a)
Ausübende Künstler ... 36

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
3
b)
Tonträgerhersteller ... 37
4.
Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsschutzberechtigten... 38
5.
Rechtswahrnehmung durch die GEMA... 40
6.
Rechtswahrnehmung durch die GVL... 41
7.
Rechtswahrnehmung durch die Tonträgerhersteller ... 43
8.
Creative Commons... 44
B.
Webradio... 46
I.
Rundfunkrecht... 47
II.
Einordnung des Webradios ... 48
III.
Historie des § 20 UrhG... 49
IV.
Einordnung des Webradios unter § 20 UrhG... 51
V.
Voraussetzungen des § 20 UrhG ... 51
1.
Werk ... 51
2.
Funk... 51
3.
Öffentlichkeit ... 52
4.
Zugänglich machen... 53
VI.
Einordnung des Webradio unter § 19a UrhG... 54
VII.
Lizenzierung... 56
1.
Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten ... 56
2.
Rechtswahrnehmung durch die GEMA... 56
3.
Rechtswahrnehmung durch die GVL... 57
C.
Musikangebote im rechtlichen Grenzbereich zwischen § 19a UrhG und
§ 20 UrhG... 59
I.
Near-Music-on-Demand ... 59
II.
Mehrkanaldienste ... 61
III.
,,Push"-Dienste ... 62
IV.
Webradio mit interaktiven Mehrwertanwendungen ... 63
D.
StayTuned - Die Musikflatrate ... 65
I.
Vertragsabschluss... 66

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
4
II.
Rechtliche Einordnung der unterschiedlichen Dienste... 68
1.
Radiochannels ... 68
2.
Eigene Playlists... 69
3.
Leih-Downloads ... 70
III.
Rechtserwerb durch StayTuned ... 72
1.
Radiochannels ... 72
2.
Eigene Playlists... 73
3.
Leih-Downloads ... 75
Fazit...74
I.
Zusammenfassung... 76
II.
Zukünftige Entwicklung der On-Demand-Dienste ... 77
Anhang...78
Literaturverzeichnis...83

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
5
Abkürzungsverzeichnis
a.A.
anderer Ansicht
Abs.
Absatz
BGH
Bundesgerichtshof
BGHZ
Sammlung der Entscheidungen des
Bundesgerichtshof in Zivilsachen
bspw.
beispielsweise
BT-Drucks.
Bundestagsdrucksachen
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
d.h.
das heißt
e.K.
eingetragener Kaufmann
EuGH
Europäischer Gerichtshof
gem.
gemäß
GEMA
Gesellschaft zur Verwertung musika-
lischer Aufführungs- und mechani-
scher Vervielfältigungsrechte r.V.
GVL
Gesellschaft zur Verwertung von
Leistungsschutzrechten
h.M.
herrschende Meinung
i.d.R.
in der Regel
i.S.d.
im Sinne des
i.V.m.
in Verbindung mit
m.E.
meines Erachtens
MoD
Music on Demand
NMoD
Near Music on Demand
Nr.
Nummer
o.g.
oben genannte
s.
siehe
s.a.
siehe auch
S.
Seite
sog.
so genannte
vgl.
vergleiche
VoD
Video on Demand

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
6
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Teilweise drahtgebundene und drahtlose Übermittlung ...21
Abbildung 2: Verbindungen der Leistungsschutzberechtigten zur Schallplatten-
firma im Falle eines Bandübernahmevertrages ...38
Abbildung 3: Lizenzierung eines MoD-Dienstes ...43
Abbildung 4: Lizenzierung eines Webradios nach den Nutzungsbedingungen der
GVL ...58

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
7
Einleitung
In den letzten Jahren
1
hat es ein Medium geschafft, sich stetig und mit unglaub-
lich hoher Geschwindigkeit auszubreiten und sich somit zu einem beliebten Mas-
senmedium zu entwickeln: das Internet.
Waren es 1997 noch 6,5 % der deutschen Bundesbürger, die das Internet nutz-
ten, so stieg diese Zahl innerhalb von 10 Jahren auf 62,7 % im Jahre 2007.
2
Besonders die Musikverwertung im Internet erfährt derzeit einen Aufschwung. So
nutzten 14 % der befragten Personen 2007 mindestens einmal wöchentlich das
Internet zum Anhören bzw. Herunterladen von Musikdateien, 11% nutzten dage-
gen das Webradio.
3
Der Musikkonsum im Internet wirkt sich auch auf den Absatz der physischen
Tonträger aus. Besonders im CD-Single Bereich nimmt der Absatz rapide ab.
4
Der Musikvertrieb im Internet scheint somit den Vertrieb körperlicher Tonträger
nach und nach zu substituieren.
Um auf diese Veränderung zu reagieren, wurde 2003 ein neue selbstständige
Verwertungshandlung in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenom-
men, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich ge-
schützten Werkes gem. § 19a UrhG.
Damit sollte die bis dahin herrschende Rechtsunsicherheit bezüglich der Einord-
nung sog. Music on Demand Dienste
5
(MoD) beseitigt werden und sichergestellt
werden, dass den Leistungsschutzberechtigten hier ein Ausschließlichkeitsrecht
zusteht.
6
Dieses wurde für die ausübenden Künstler in § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
verankert, für die Tonträgerhersteller in § 85 Abs. 1 UrhG.
1
S. hierzu Ensthaler/Bosch/Völker, S. 33ff, wo Lührig die Geburtsstunde des Inter-
net 1983 einordnet, wobei erst ab 1994 eine Popularität zu verzeichnen ist und in-
folge dessen eine schnelle Verbreitung folgte.
2
Befragt wurden Personen ab 14 Jahre; ARD/ZDF-Online-Studie 2007 unter http://
www.daserste.de/service/ardonl0107.pdf, besucht am 17.03.08., s. auch Anhang 1.
3
ARD/ZDF-Online-Studie 2007, S. 370.
4
Im Jahr 2007 hatte die Single nur noch einen Umsatzanteil von 3%, der Download
von Einzeltracks hingegen erfuhr 2007 ein Aufschwung von 40% auf 35 Millionen
Downloads, http://www.musikindustrie.de/fileadmin/news/markt/downloads/080313_
BVMI_JPK08_W irtschaft_FINAL.pdf besucht am 02.04.08.
5
,,Musik auf Abruf", die gängige Bezeichnung ist hier jedoch die englische.
6
Zuvor war eine Einordnung des MoD-Dienstes in der Literatur strittig. Es wurde
entweder eine Zuordnung zum Senderecht gem. § 20 UrhG vorgenommen, in wel-
chem Fall den Leistungsschutzberechtigten lediglich ein Vergütungsanspruch zuge-
standen hätte, es wurde eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 UrhG herange-
zogen, mit der Folge, dass den Leistungsschutzberechtigten ein Ausschließlich-
keitsrecht gewährt worden wäre oder eine Einordnung in das unbenannte Recht der
öffentlichen W iedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG, bei welcher noch nicht abschlie-
ßend geklärt war, ob es sich um ein Ausschließlichkeitsrecht oder lediglich einen-
Vergütungsanspruch des Leistungsschutzrechtsinhabers handelt. S. hierzu näher A.
II. Historie des § 19a UrhG.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
8
Jedoch tauchen bei der wachsenden Musiklandschaft im Internet immer wieder
neue Formen der Musikverwertung auf, die oftmals nicht eindeutig unter ein be-
stimmtes Tatbestandsmerkmal der urheberrechtlichen Schutzvorschriften zu
subsumieren sind und somit immer wieder Anstoß für Diskussionen in der Litera-
tur geben.
7
Besonderes Augenmerk dieser Arbeit wird deshalb auf die zwei für Musikwerke
relevanten Verwertungsformen des Urheberrechtsgesetzes gelegt, deren Ab-
grenzung im Einzelfall immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes gem. § 19a UrhG, welches unter
A. anhand des MoD-Dienstes dargestellt wird, sowie das Senderecht gem. § 20
UrhG, welches unter B. anhand des Webradios dargestellt wird.
Diese beiden Dienste werden zunächst unter A. V. sowie B. V. unter die jeweili-
gen Verwertungsrechte subsumiert, um anschließend die rechtlichen sowie wirt-
schaftlichen Konsequenzen der Einordnung für Urheber und Leistungsschutzbe-
rechtigte aufzuzeigen.
Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Senderecht und Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung für die Leistungsschutzberechtigten, denen
im Falle einer Einordnung zum Senderecht lediglich eine gesetzliche Vergütung
anstelle eines ausschließlichen Verwertungsrechts zusteht. Somit können sie
eine Verwendung ihrer bereits erschienenen Tonträger nicht untersagen.
Dadurch ergeben sich auch Unterschiede in der Lizenzierung der Dienste. Je
nach Einordnung des Dienstes hat der Dienste-Anbieter die Lizenzen bei den
Leistungsschutzberechtigten selbst zu erwerben oder bei der zuständigen Ver-
wertungsgesellschaft, in diesem Fall der GVL
8
.
Deshalb wird anschließend unter A. VI. sowie B. VII. dargestellt, wie und wo der
MoD-Dienst und das Webradio in der Praxis durch den Anbieter lizenziert werden
müssen. Dazu werden vorab unter A. VI. 2. und A. VI. 3. die unterschiedlichen
Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Urhebern eines Werkes, im
Einzelnen Komponist, Textautor und Musikverlag, und den unterschiedlichen
Leistungsschutzberechtigten, im Einzelnen ausübender Künstler und Tonträger-
hersteller, dargestellt. Denn oftmals haben diese untereinander Verträge ge-
schlossen, in denen bspw. die ausübenden Künstler den Tonträgerherstellern
7
Bspw. Near Music on Demand-Dienste (NMoD), die technisch gesehen die Merk-
male einer Sendung nach § 20 UrhG erfüllen, wo die Musiktitel jedoch teilweise in
so kurzen Intervallen gespielt werden und dem Nutzer somit eine jederzeitige Ab-
rufmöglichkeit suggeriert wird, was eine Einordnung unter das Recht der öffentli-
chen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG rechtfertigt.
8
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
9
ihre Leistungsschutzrechte übertragen. Somit hat sich der Anbieter eines MoD-
Dienstes nur die Lizenz bei dem Tonträgerhersteller einzuholen und erhält auch
gleichzeitig die Rechte der ausübenden Künstler.
Unter Punkt C. wird im Folgenden auf die Grenzfälle zwischen dem Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und dem Senderecht gem. §
20 UrhG eingegangen. Bei den dort dargestellten Diensten ist eine eindeutige
Einordnung oftmals sehr strittig und von den Umständen des Einzelfalls abhän-
gig.
9
Anschließend wird unter D. auf den Internet-Musikanbieter StayTuned eingegan-
gen.
10
Dieser betreibt eine Website im Internet, auf der drei unterschiedliche
Dienste angeboten werden: verschiedene Radiochannels, eigene Playlists und
sog. Leih-Downloads.
Gegen StayTuned waren bereits drei Rechtsstreitigkeiten anhängig.
11
Darin ging
es jeweils darum, dass StayTuned nicht die erforderlichen Lizenzen für die Mu-
siktitel, die in seinem Internet-Dienst anboten wurden, erworben hatte. Dies hatte
vor allem den Grund, dass StayTuned sich selbst als Webradio wissen wollte, die
Gerichte jedoch durchweg eine Einordnung als MoD-Dienst vornahmen.
Die angebotenen Dienste von StayTuned werden deshalb unter D. II. urheber-
rechtlich qualifiziert und es wird unter D. III. auf die notwendige Lizenzierung die-
ser verschiedenen Dienste eingegangen.
Zum Schluss folgt eine Zusammenfassung der innerhalb dieser Arbeit behandel-
ten Fragen und es wird auf die zukünftige Entwicklung von On-Demand-Diensten
im Internet eingegangen.
A. Music on Demand
Music on Demand bezeichnet einen Abrufdienst im Internet, bei dem der Nutzer
auf individuelle Anfrage Musikdateien erhält.
Dabei stellt der Anbieter bestimmte Werke zum Abruf auf seinem Server zur Ver-
fügung. Diese kann sich der Nutzer entweder im Streaming-Verfahren, das be-
deutet ohne Download-Möglichkeit, anhören oder aber Herunterladen, soweit es
eine Download-Möglichkeit gibt.
9
Dazu gehören sog. Near-Music-on-Demand-Dienste, Mehrkanaldienste, Push-
Dienste sowie W ebradios mit interaktiven Mehrwertanwendungen.
10
www.StayTuned.de
11
OLG Hamburg, MMR 2006, 173; LG Hamburg, ZUM 2007, 869; LG München I, Az:
7 O 4235/07. Einzelheiten zu den Urteilen s. unter D.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
10
Bekanntester und erfolgreichster Anbieter eines MoD-Dienstes in Deutschland ist
Apple Inc. mit iTunes
12
. Weitere viel genutzte MoD-Dienste sind Musicload
13
und
Napster
14
. Der Nutzer zahlt hier entweder pro Musiktitel eine bestimmte Vergü-
tung
15
oder eine monatliche Vergütung bei der er unbegrenzt viele Musiktitel
herunterladen darf
16
. Er kann somit die Musiktitel auf seiner Festplatte speichern
und, je nach Dienst und Nutzungsbestimmungen der einzelnen Anbieter, auf
tragbare MP3-Player übertragen.
I.
Download-Verfahren
Sind die Musikdateien, die online zum Abruf bereitgestellt werden sollen, nur in
physischer Form
17
vorhanden, müssen sie zunächst digitalisiert
18
und anschlie-
ßend komprimiert werden.
19
Das Komprimieren ist essentiell, da die Dateien zu
großvolumig sind und eine Verbreitung über das Internet nur mit sehr langen
Übertragungszeiten möglich wäre.
20
Die Digitalisierung des Musikwerkes ist als Vervielfältigung gem. § 16 UrhG an-
zusehen.
21
Demnach ist eine Zustimmung der Urheber gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1
UrhG und Leistungsschutzberechtigten gem. §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 1 S. 1 UrhG
notwendig.
Bei digitalen Musikdateien findet lediglich eine Datenkomprimierung statt.
12
www.apple.com/de/itunes/, besucht am 15.04.08, der Marktführer von MoD in
Deutschland mit einem geschätzten Marktanteil von 42%; s. hierzu den IFPI Digital
Music Report 2008, einsehbar unter http://www.musikindustrie.de/fileadmin
/piclib/publikationen/digital_music_report_2008.pdf, besucht am 20.05.08.
13
www.musicload.de, besucht am 15.04.08, ein Angebot der Deutschen Telekom
AG, welches einen Marktanteil von ca. 32 % in Deutschland hat und damit den
größten Konkurrent von iTunes darstellt, s. http://www.musikindustrie.de
/fileadmin/piclib/publikationen/digital_music_report_2008.pdf, besucht am 20.05.08.
14
www.napster.de, besucht am 15.04.08.
15
Bei iTunes und Napster sind dies 0,99 Euro/Titel, bei iTunes zahlt man 9,99 Eu-
ro/Album, bei Napster 9,95 Euro/Album; bei Musicload variiert der Preis der einzel-
nen Musiktitel zwischen 0,89 Euro und 1,49 Euro, ein Album zwischen 6,95 Euro
und 15,95 Euro.
16
Sog. Flatrate.
17
Z.B. einer CD.
18
Dies geschieht durch Umwandlung von Tönen und Klängen in einen computerles-
baren Binärcode.
19
Klickermann, MMR 2007, 7 (7).
20
Mönkemöller GRUR 2000, 663 (665).
21
W andtke/Bullinger/Heerma, § 16 Rdnr. 13; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, S.
172; s. auch BGH GRUR 1991, 449 (453), in dem der BGH ausführt, dass die Ab-
speicherung eines Programms auf einen Datenträger egal welcher Form (z.B. Dis-
kette, Festplatte, CD, DVD) als Vervielfältigung gem. § 16 UrhG anzusehen ist; s.
auch die Definition in BT-Drucks. IV/270, S. 47 ,,Das Vervielfältigungsrecht umfasst
[...] die Herstellung jeder Art und Zahl von Vervielfältigungsstücken des Werkes,
d.h. von körperlichen Festlegungen, die geeignet sind, das W erk den menschlichen
Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
[...]; s. hierzu auch Vereinbarte Erklärung zu Art. 7, 11 und 16 W PPT: ,,[...] Verviel-
fältigungsrecht [...] findet in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung [...].
Die elektronische Speicherung [...] in digitaler Form gilt als Vervielfältigung [...]";
eine gleichlautende Erklärung gibt es auch zu Art. 1 Abs. 4 W CT.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
11
Das wohl bekannteste und weitverbreitetste Dateiformat zur Komprimierung ist
MP3
22
.
Die Komprimierung geschieht mittels eines sog. Encoders, welcher im Internet
kostenlos erhältlich ist
23
oder in vielen Programmen schon eingebaut ist
24
. Dieser
Encoder lässt die Datei, ohne merkbare klangliche Verluste, auf ca. 1/10 ihrer
vorherigen Größe schrumpfen.
25
Erreicht wird dies, indem die Teile des Audio-
signals, die das menschliche Gehör sehr gut wahrnehmen kann, sehr genau co-
diert werden, die Teile, die der Mensch weniger gut wahrnimmt, werden weniger
genau codiert und auf Signale, die gar nicht wahrgenommen werden, wird kom-
plett verzichtet.
26
Deshalb spricht man hier auch von einer verlustbehafteten
Kompressionstechnik.
27
Fraglich ist die urheberrechtliche Einordnung einer solchen Komprimierung. Ob-
wohl diese Einordnung nur von geringer praktischer Bedeutung ist, werden im
Folgenden kurz die zwei herrschenden Meinungen dargestellt.
28
Da die Datei durch das Komprimieren, wie oben beschrieben, verändert wird,
käme hier eine Bearbeitung oder Umgestaltung i.S.d. §§ 3, 23 UrhG in Betracht.
Eine Bearbeitung liegt vor, wenn die Abwandlung des Werkes die nötige geistige
Schöpfungshöhe besitzt und damit selbst gem. § 3 UrhG geschützt ist.
29
Eine
Umwandlung i.S.d. § 23 UrhG hingegen besitzt mangels geistiger Schöpfungs-
höhe keinen eigenen Urheberrechtsschutz.
30
Bei der bloßen Datenkompression dürfte es an einer persönlichen geistigen
Schöpfung fehlen.
31
Diese entsteht bei der Bearbeitung von Musikwerken durch
22
Moving Picture Experts Group I Audio Layer 3, entwickelt vom Fraunhofer Institut,
nähere
Informationen
unter
http://www.iis.fraunhofer.de/bf/amm/projects/mp3
/index.jsp, besucht am 05.04.08.
23
Z.B. LAME 3.97, ein Decoder des Open-Source Projektes LAME,
http://www.chip.de/downloads/LAME-3.97_13003295.html, besucht am 05.04.08.
24
Z.B. ist der Encoder des Frauenhofer Instituts in den W indows Media Player 10
integriert.
25
Mönkemöller, GRUR 2000, 663 (665).
26
Deswegen wird es auch wahrnehmungsangepasstes Audiocodierverfahren ge-
nannt;
http://www.iis.fraunhofer.de/bf/amm/projects/mp3/index.jsp
besucht
am
01.04.08.
27
Daneben gibt es noch die sog. verlustfreien Kompressionstechniken, die aber
weitaus weniger verbreitet und bekannt sind, z.B. FLAG http://flac.sourceforge.net/,
besucht am 05.04.08.
28
Sowohl bei Einordnung als Umgestaltung gem. § 23 UrhG als auch Einordnung
als Vervielfältigung gem. § 16 UrhG ist die Einwilligung des Urhebers notwendig,
sobald die Musikdateien veröffentlicht bzw. auf eine andere Art verwertet werden
sollen.
29
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 23 Rdnr. 3.
30
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 23 Rdnr. 4.
31
S. auch Klickermann, MMR 2007, 7 (8).

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
12
die Änderung des Gesamteindruckes des Originalwerkes, bspw. durch die Ein-
bringung neuer Elemente.
32
Dies ist gerade bei der Kompression nicht der Fall. Der musikalische Gesamtein-
druck des Musikstücks wird durch das Weglassen von Signalen, die das mensch-
liche Gehör nicht wahrnehmen kann, nicht verändert.
Klickermann
33
schließt daher darauf, dass es sich bei der Komprimierung nicht
um eine Bearbeitung gem. § 3 UrhG, sondern um eine Umgestaltung i.S.d. § 23
UrhG handelt.
Demnach bedarf die Komprimierung für private Zwecke keiner Einwilligung des
Urhebers, bei Veröffentlichung oder Verwertung der komprimierten Musikdateien
ist eine solche jedoch erforderlich.
Nach der anderen Meinung liegt hier jedoch keine Umgestaltung i.S.d. § 23 UrhG
vor, da der Inhalt der Musikdatei nicht verändert wird, abgesehen von minimalen
klanglichen Einbußen, die jedoch für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar
sind.
34
Deshalb wird eine Einordnung als Vervielfältigung gem. § 16 UrhG vorge-
nommen.
35
Besondere praktische Relevanz hat die Einordnung entweder als Umgestaltung
gem. § 23 UrhG oder als Vervielfältigung gem. § 16 UrhG, wie bereits anfangs
erwähnt, jedoch nicht, da in beiden Fällen eine Einwilligung des Urhebers nötig
ist, sobald die komprimierte Musikdatei veröffentlicht bzw. auf eine andere Art
und Weise verwertet werden soll.
Wurde die Datei nun komprimiert, benötigt man, um sie anschließend wieder
abspielen zu können, einen Decoder der die Dateien in das ursprüngliche Format
umwandelt.
36
Anschließend kann man diese auf eine CD brennen. Eine weitere
Möglichkeit zur Wiedergabe der MP3-Datei bietet ein MP3-Player oder ein
Mediaplayer, der MP3-kompatibel ist.
Neben dem MP3-Verfahren gibt es auch noch eine große Zahl anderer Dateifor-
mate, die wohl bekanntesten sind WMA
37
, Ogg Vorbis
38
und Real Audio.
39
32
Kreutzer, GRUR 2001, 193 (198).
33
So auch Klickermann, MMR 2007, 7 (8).
34
So z.B. Mönkemöller, GRUR 2000, 663 (667); Kreutzer, GRUR 2001, 193 (198).
35
Kreutzer führt hier aus, dass das Vervielfältigungsrecht nach allgemeiner Auffas-
sung nicht nur identische Kopien erfasst, sondern auch Veränderungen in mehr
oder weniger umfangreichen Ausmaß. S. Kreutzer, GRUR 2001, 193 (198).
36
Leupold/Demisch, ZUM 2000, 379 (380).
37
W indows Media Audio.
38
www.vorbis.com.
39
Auch verlustbehaftete Kompressionstechniken. Eine Umwandlung z.B. von MP3
zu Ogg Vorbis ist generell möglich, allerdings wird die Qualität nach Umwandlung
der Audiodatei mit großer W ahrscheinlichkeit schlechter sein. Beide verwenden im

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
13
Nachdem die Dateien komprimiert sind, kann der Anbieter diese zum Abruf zur
Verfügung stellen. Dies geschieht durch das Hochladen
40
der Musikdatei auf den
Server des Anbieters. Bei diesem Upload wird eine digitale Kopie der Datei her-
gestellt.
41
Demnach handelt es sich bei diesem Vorgang um eine Vervielfältigung
i.S.d. § 16 UrhG
42
und eine Zustimmung der Urheber gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1
UrhG und Leistungsschutzberechtigten gem. §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 1 S. 1 UrhG
ist erforderlich.
Der Nutzer gelangt nun auf die Webseite des Anbieters und kann dort eine oder
mehrere Musikdateien durch Mausklick auswählen.
Dadurch wird eine digitale Kopie der gewünschten Datei auf der Festplatte des
Nutzers gespeichert. Diese Kopie ist ebenfalls als Vervielfältigung i.S.d. § 16
UrhG einzustufen.
43
II.
Streaming-Verfahren
Auch beim Streaming-Verfahren muss die gewünschte Musikdatei zunächst digi-
talisiert, komprimiert und auf den Server des Anbieters hochgeladen werden.
Der Nutzer kann dann per Mausklick die gewünschte Datei anwählen.
Der Server errichtet daraufhin eine Verbindung zum Nutzer und erzeugt einen
kontinuierlichen Datenstrom. Dabei werden die Musikdateien in einzelne Daten-
pakete aufgeteilt und zum Computer des Nutzers übertragen und dort kurzzeitig
im sog. ,,Buffer"
44
zwischengespeichert. Sobald der Buffer gefüllt ist, wird die
Wiedergabe auf dem Computer des Nutzers automatisch mit Hilfe eines Musik-
programms
45
gestartet.
Das Streaming-Verfahren hat viele Vorteile für den Nutzer. Aufgrund des Buffers
kommt es zu keinen kurzzeitigen Unterbrechungen der Wiedergabe, da diese
von diesem ausgeglichen werden können. Außerdem wird dem Nutzer die War-
tezeit wie beim Download erspart, da die Wiedergabe sofort nach Füllung des
Buffers geschieht, was lediglich nur wenige Sekunden in Anspruch nimmt.
46
Prinzip die gleiche Kompressionstechnik, jedoch werden unterschiedliche Teile der
Audiodatei weggelassen, die sie jeweils für nicht notwendig erachten. S. hierzu
http://www.vorbis.com/faq/#sound, besucht am 05.04.08.
40
Sog. Upload.
41
Hoeren, CR 1996, 517 (517); Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, S. 174.
42
S. z.B. W andtke/Bullinger/Heerma, § 16 Rdnr. 13; Ostermaier, CR 1998, 539
(539); Hoeren, CR 1996, 517 (517).
43
W andtke/Bullinger/Heerma, § 16 Rdnr. 14.
44
Gängige englische Bezeichnung für einen Zwischenspeicher.
45
Z.B. W indows Media Player von Microsoft.
46
Bortloff, GRUR Int 2003, 669 (670).

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
14
Des Weiteren wird bei diesem Verfahren die Speicherkapazität des Computers
nicht belastet, da keine dauerhafte Speicherung stattfindet.
47
Es handelt sich le-
diglich um eine flüchtige Speicherung gem. § 44a UrhG.
48
Grundsätzlich stellen auch diese vorübergehenden Vervielfältigungen eine Ver-
vielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Urheber haben demnach gem. § 15
Abs. 1 Nr. 1 UrhG und ausübende Künstler und Tonträgerhersteller gem. § 77
Abs. 2 S. 2 UrhG und § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG ein Ausschließlichkeitsrecht.
§ 44a UrhG ist jedoch eine Schrankenregelung des Vervielfältigungsrechts nach
§ 16 Abs. 1 UrhG. Demnach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
unter folgenden Voraussetzungen zulässig, d.h. es bedarf nicht der Zustimmung
der Urheber und Leistungsschutzberechtigten.
Zunächst dürfen sie nur flüchtig oder begleitend sein gem. § 44a UrhG.
Eine flüchtige Vervielfältigung liegt vor, wenn sie besonders kurzlebig ist, wie
bspw. bei im Arbeitsspeicher des Computers entstehenden Kopien, die nach be-
enden der Arbeitssitzung oder im Laufe der weiteren Anwendung automatisch
wieder gelöscht werden.
49
Begleitend ist eine Vervielfältigung hingegen, wenn sie nur beiläufig während
eines technischen Vorgangs entsteht.
50
Des Weiteren muss die vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44a UrhG einen
integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen. Hierbei
wird nicht darauf abgestellt, dass die Vervielfältigung tatsächlich ein notwendiger
Bestandteil des Verfahrens ist. Es ist ausreichend, wenn sie gelegentlich wäh-
rend des Verfahrens anfällt.
51
Als Zweck der Vervielfältigung setzt § 44a UrhG voraus, dass sie die Übertra-
gung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler gem. § 44a Nr. 1
UrhG
52
oder eine rechtmäßige Nutzung gem. § 44a Nr. 2 UrhG
53
ermöglicht.
47
Bortloff, GRUR Int 2003, 669 (670).
48
Klickermann, MMR 2007, 7 (11).
49
GRUR-RR 2004 , 228 (231). Ein Beispiel hierfür ist das sog. ,,Browsing". Browsing
bezeichnet das Aufrufen einzelner W ebseiten (sog. ,,blättern" im Internet). Dabei
werden die Informationen der W ebseite in den Arbeitsspeicher (RAM - Random Ac-
cess Memory) des Computers geladen, bevor sie auf dem Bildschirm sichtbar ge-
macht werden können. Vgl. W andtke/Bullinger/v. Welser, § 44a Rdnr. 3.
50
W andtke/Bullinger/v. Welser, § 44a Rdnr. 2. Dies geschieht bspw. beim sog. ,,Ca-
ching". Dabei speichert das Browser-Programm die Daten bereits angeforderter
Netzinhalte im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte. Bei einem erneuten Abruf
der W ebseite durch den Nutzer ist so ein schnellerer Zugriff auf die W ebseite mög-
lich. S. hierzu W andtke/Bullinger/v. Welser, § 44a Rdnr. 5.
51
Spindler, GRUR 2002, 105 (111).
52
Durch diese Regelung wird eine Privilegierung des Übermittlers geschaffen, da §
44a Nr. 1 UrhG unabhängig von der Tatsache greift, ob die Nutzung, der die Über-
mittlung diente, rechtmäßig ist oder nicht. S. hierzu auch Reinbothe, GRUR Int
2001, 733 (738).

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
15
Außerdem darf der vorübergehenden Vervielfältigung keine eigenständige wirt-
schaftliche Bedeutung zukommen.
54
Diese Tatbestandsmerkmale sind bei dem vorliegenden Streaming-Verfahren
erfüllt. Die vorübergehende Vervielfältigung im Buffer ist nur flüchtig und stellt
einen integralen und wesentlichen Teil des Streaming-Verfahrens dar. Ihr Zweck
ist hier, bei Erlaubnis der Urheber und Leistungsschutzberechtigten, eine rechts-
mäßige Nutzung und die vorübergehende Vervielfältigung hat keine eigenständi-
ge wirtschaftliche Bedeutung.
III.
Einordnung des MoD-Dienstes
Der klassische MoD-Dienst ist dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
gem. § 19a UrhG zuzuordnen, da jedem Nutzer als Mitglied der Öffentlichkeit von
Orten und zu Zeiten seiner Wahl das Musikwerk drahtgebunden oder drahtlos
zugänglich ist.
§ 19a UrhG wurde speziell für die sog. On-Demand-Dienste in das deutsche Ur-
heberrechtsgesetz aufgenommen.
55
Um den Kontext der Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung
besser nachzuvollziehen, wird zunächst ein Blick auf das Zustandekommen und
die Begründung des § 19a UrhG geworfen.
IV.
Historie des § 19a UrhG
§ 19a UrhG wurde durch die Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
56
ins deutsche
Urheberrechtsgesetz eingeführt. Dadurch wird Art. 8 WCT
57
in das deutsche Ur-
heberrechtsgesetz nahezu wortgleich übernommen.
58
Der WCT wurde zusam-
men mit dem WPPT
59
auf der diplomatischen Konferenz der WIPO
60
im Dezem-
53
Nach Erwägungsgrund 33 der Info-RL gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn
diese vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.
54
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass denjenigen vorübergehenden Ver-
vielfältigungen, die alle anderen Voraussetzungen des § 44a UrhG erfüllen, automa-
tisch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. So z.B. v. Welser in
Wandtke/Bullinger § 44a Rdnr. 21.
55
BT-Drucks. 15/38, S. 16 f.
56
Im Folgenden Informationsrichtlinie (abgekürzt ,,Info-RL") genannt; in der Literatur
oftmals auch als Multimediarichtlinie und Harmonisierungsrichtlinie betitelt.
57
W IPO-Urheberrechtsvertrag.
58
Art. 8 W TC: ,,[...] haben die Urheber von W erken der Literatur und Kunst das
ausschließliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene W iedergabe
ihrer W erke zu erlauben, einschließlich der Zugänglichmachung ihrer W erke in der
Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer W ahl
zugänglich sind".
59
W IPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
16
ber 1996 verabschiedet. Durch die Umsetzung wurde auch der sog. ,,digitalen
Agenda"
61
Genüge getan, die u.a. vorsieht, dass der WCT und WPPT bis 2001
von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.
§ 19a UrhG stellt einen Unterfall des Recht der öffentlichen Wiedergabe dar und
ist systematisch eingebettet unter § 15 UrhG in § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG als sol-
ches benannt.
Vor Einführung des § 19a UrhG war die urheberrechtliche Qualifizierung von On-
Demand-Diensten nicht eindeutig geklärt.
62
Es herrschte Rechtsunsicherheit hin-
sichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes.
63
Es wurde entweder eine Einordnung über das Senderecht gem. § 20 UrhG oder
das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG vor-
genommen.
64
Teilweise wurde eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 UrhG
herangezogen.
65
Diese unterschiedliche Handhabung hatte besonders für die Leistungsschutzbe-
rechtigten weitreichende Folgen. Bei einer Zuordnung zum Senderecht gem. § 20
UrhG wurde ihnen ein ausschließliches Recht aberkannt und lediglich ein An-
spruch auf eine gesetzliche Vergütung zugestanden gem. §§ 78 Abs. 2 Nr. 1, 86
UrhG. Sie hätten demnach nicht das Recht gehabt, die Nutzung ihrer Musiktitel in
MoD-Diensten zu untersagen und hätten sich mit einer angemessenen Vergü-
tung abfinden müssen.
Auch bei einer Einordnung des Dienstes in das unbenannte Recht der öffentli-
chen Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG wäre die Frage danach, ob es sich um
ein Ausschließlichkeitsrecht der Leistungsschutzberechtigten oder lediglich um
einen Vergütungsanspruch handelt, nicht abschließend geklärt. Jedoch hätte hier
60
W orld Intellectual Property Organisation (W eltorganisation für geistiges Eigen-
tum) wurde mit dem am 14. Juli 1967 verabschiedeten Übereinkommen zur Errich-
tung der W eltorganisation für geistiges Eigentum errichtet. Zweck der WIPO ist
gem. Art. 3 W IPO den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der
Staaten weltweit zu fördern, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen, und die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Ver-
bänden zu gewährleisten. W eitere Informationen unter www.wipo.int, besucht am
06.04.08.
61
http://listbox.wipo.int/wilma/ecommerce-updates/199910/msg00000/Digit-e.pdf,
besucht am 25.03.08; ein Aktionsplan zur Anpassung des geistigen Eigentums an
das digitale Zeitalter, der 1999 auf der W IPO-Hauptversammlung die Bewilligung
der Mitgliedsstaaten der W IPO erhielt, s.a. http://www.wipo.int/copyright/
en/digital_agenda.htm, besucht am 25.03.08.
62
BT-Drucks. 15/38 S. 16.
63
Erwägungsgrund 25 der Info-RL.
64
Für eine Einordnung in das Senderecht gem. § 20 UrhG: v. Gamm, ZUM 1994,
591 (595)
;
für eine Einordnung unter § 15 Abs. 2 UrhG u.a. Völker in Enstha-
ler/Bosch/Völker, S. 179; Wandtke/Schäfer, GRUR Int 2000, 187 (190); Sas-
se/Waldhausen, ZUM 2000, 837 (840); Leupold/Demisch, ZUM 2000, 379 (382);
Ernst, GRUR 1997, 592 (594f.); Ventroni/Poll, MMR 2002, 648 (649).
65
Für eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 UrhG z.B. Zscherpe, MMR 1998,
404 (406f.); Wachter, GRUR Int 1995, 860 (865).

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
17
nahegelegen, für MoD-Dienste lediglich einen Vergütungsanspruch zu gewähren,
da auch die anderen Fälle der öffentlichen Wiedergabe, bei denen ein Werk be-
reits auf Tonträger aufgenommen wurde, lediglich einen angemessenen Vergü-
tungsanspruch begründen und kein ausschließliches Recht.
Auch die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 UrhG erschien sehr bedenklich,
da eine Einordnung des MoD-Dienstes unter das Verbreitungsrecht, die Frage
nach der Erschöpfung einer online übermittelten Musikdatei aufwarf gem. § 17
Abs. 2 UrhG.
66
Die Bejahung einer analogen Anwendung des Verbreitungsrechts
auf den MoD-Dienst hätte m.E. konsequenterweise auch eine Bejahung der Er-
schöpfung mit sich gebracht.
V.
Voraussetzungen des § 19a UrhG
Um eine genaue Zuordnung des MoD-Dienstes vorzunehmen, ist es zunächst
von Bedeutung auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 19a UrhG einzu-
gehen, um anschließend den MoD-Dienst unter diese zu subsumieren.
1. Werk
Zunächst muss es sich nach § 19a UrhG um ein Werk handeln. Dieser Werkbeg-
riff bezieht sich auf § 2 UrhG, in dem exemplarisch einige Werke aufgezählt sind.
Bei dem MoD-Dienst sind die gegenständlichen Werke Lieder. Jedoch ist die
Verbindung von Musik und Text kein einheitliches Werk i.S.d. Urheberrechtsge-
setzes.
67
Es könnte sich hier um ein gemeinsames Werk mehrerer Miturheber gem. § 8
UrhG handeln oder um ein verbundenes Werk i.S.d. § 9 UrhG.
Bei einem gemeinsamen Werk mehrerer Miturheber gem. § 8 UrhG haben diese
ein einheitliches Werk geschaffen, dessen Anteile sich objektiv nicht getrennt
auswerten lassen und bei denen eine getrennte Auswertung subjektiv auch nicht
gewollt ist.
68
Es kommt hier nicht darauf an, ob die Werke tatsächlich untrennbar
sind, sondern darauf, ob die einzelnen Beiträge unvollständige Teile des ganzen
Werkes sind.
69
66
Auch nach Einführung des § 19a UrhG ist die Frage, ob die Erschöpfung auch auf
Online-Dienste anzuwenden ist, noch strittig. Siehe hierzu näher A. IV. 1.
67
BGH GRUR 1964, 327 (330) (hier noch nach altem Recht § 5 LUG); BGH GRUR,
1973, 328 (329); BGH GRUR 1982, 41 (42).
68
Homann, S. 15.
69
Vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 41.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
18
Nach der h.M. wird verlangt, dass alle Anteile ihrerseits eine persönliche geistige
Schöpfung
70
darstellen.
71
An die Schöpfungshöhe werden hier jedoch keine be-
sonderen Anforderungen gestellt. Eine geringe schöpferische Leistung der Urhe-
ber ist ausreichend.
72
Grundsätzlich entsteht eine Miturheberschaft nur bei Werken der gleichen Art, da
bei der Verbindung von Werken unterschiedlicher Art immer eine gesonderte
Auswertung möglich ist.
73
Komponieren bspw. zwei Komponisten gemeinsam ein Musikwerk durch Zu-
sammenführung unterschiedlicher Tonfolgen, Akkorde und Übergänge, entsteht
das Musikwerk erst durch die Vernetzung der einzelnen Komponenten. Eine ge-
sonderte Verwertung der verschiedenen Beiträge der Komponisten ist hier objek-
tiv nicht möglich.
74
Bei Liedern, die aus einem Musikwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG und einem
Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. UrhG bestehen, liegt jedoch regelmäßig
kein gemeinsames Werk i.S.d. § 8 UrhG vor, sondern ein verbundenes Werk
i.S.d. § 9 UrhG.
75
Denn hier handelt es sich um zwei verschiedene Werkarten,
die auch gesondert verwertet werden können, z.B. der Text als Gedicht und die
Komposition als Instrumentalversion.
76
Bei der getrennten Verwertbarkeit wird auf eine theoretische Möglichkeit der
Verwertung abgestellt und nicht auf eine tatsächliche.
77
Die theoretische Ver-
wertbarkeit soll immer dann vorliegen, wenn sich die einzelnen Teile aus dem
verbundenen Werk heraustrennen lassen, ohne dass sie dadurch unvollständig
oder ergänzungsbedürftig wirken.
78
Es handelt sich demnach bei Liedern grundsätzlich um ein verbundenes Werk
i.S.d. § 9 UrhG.
70
Eine persönliche geistige Schöpfung setzt eine gewisse Schöpfungshöhe des
Urhebers voraus. Dazu näher unter dem gleichen Gliederungspunkt auf Seite 19 f.
71
BGH GRUR 1994, 39 (40); OLG München, GRUR 1956, 432 (434); OLG Hamburg
GRUR-RR 2003, 33 (35); W andtke/Bullinger/Thum, § 8 Rdnr. 3; Schri-
cker/Loewenheim, § 8 Rdnr. 4; Dreier/Schulze/Schulze, § 8 Rdnr. 6; a.A. Möh-
ring/Nicolini/Ahlberg, § 8 Rdnr. 9.
72
W andtke/Bullinger/Thum, § 8 Rdnr. 3; Schricker/Loewenhein, § 8 Rdnr. 4; Drei-
er/Schulze/Schulze, § 8 Rdnr. 6.
73
Vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 42; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 8 Rdnr. 11; Wandt-
ke/Bullinger/Thum, § 8 Rdnr. 11.
74
Homann, S. 15.
75
Vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 42; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 8 Rdnr. 11; Wandt-
ke/Bullinger/Thum, § 9 Rdnr. 9.
76
Homann, S. 17.
77
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 8 Rdnr. 12; W andtke/Bullinger/Thum, § 8 Rdnr. 7.
78
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 8 Rdnr. 12; W andtke/Bullinger/Thum, § 8 Rdnr. 8;
Schricker/Loewenheim, § 8 Rdnr. 5.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
19
Um Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz zu erhalten, müssen beide Werke für
sich i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Dies bedeutet zunächst, dass das Werk die Leistung eines Menschen darstellt.
79
Dieser darf sich jedoch zur Herstellung des Werkes technischer Hilfsmittel bedie-
nen.
80
Diese fungieren in diesem Fall nur als Werkzeug des Urhebers.
81
Außerdem muss das Werk eine persönliche Handschrift des Urhebers tragen
82
,
d.h. die Schöpfung muss etwas Neues und Eigentümliches darstellen.
83
Der Beg-
riff der Neuheit ist dabei als ein subjektives Kriterium, nicht als ein objektives an-
zusehen.
84
Es wird nicht auf die absolute Neuheit des Werkes abgestellt, sondern
lediglich auf eine individuelle Schöpfung, die auch auf bereits Bekanntem auf-
bauen kann, jedoch zu einem individuellen Ergebnis führt und für den Urheber
durch Veränderung oder Weiterentwicklung des Bekannten zu etwas Neuem
wird.
85
Der Begriff der Eigentümlichkeit bezeichnet die Individualität eines Werkes, be-
wertet also, ob eine individuell geistige Leistung vorliegt.
86
Es gibt keinen be-
stimmten Grad an Eigentümlichkeit, den ein Werk aufzeigen muss. Entscheidend
ist vielmehr, dass es überhaupt eine Eigentümlichkeit aufweist.
87
Für den Grad
der Eigentümlichkeit gilt hier die sog. ,,kleine Münze". Dies bedeutet, dass Werke
nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweisen müssen, ohne dass es dabei auf
den künstlerischen Wert ankommt.
88
Damit stellt die ,,kleine Münze" die Unter-
grenze der erforderlichen Eigentümlichkeit dar.
89
Zur Beurteilung ist eine Einzel-
79
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 15; Homann, S. 7, s.a. LG Berlin GRUR
1990, 270 (270), in dem das Gericht ausführt, dass Urheber i.S.d. § 2 UrhG nur
natürliche Personen sein können.
80
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 16; Schricker/Loewenheim, § 2 Rdnr. 13.
81
Schricker/Loewenheim, § 2 Rdnr. 13, in der Musikkomposition bspw. durch die
Benutzung eines Computers als Hilfsmittel.
82
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 65.
83
BT-Drucks. IV/270, S. 38, ein Vorschlag den Begriff der ,,Schöpfungen eigentüm-
licher Prägung" einzuführen fand keinen Einklang, aufgrund der Befürchtung, dass
die sog. ,,kleine Münze" - W erke von geringem schöpferischen W ert - dadurch in
Zukunft keinen Schutz mehr genieße.
84
Möhring/Nicolini/Ahlberg § 2 Rdnr. 72, W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 22.
85
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 22, im Ergebnis auch Möh-
ring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 71-72.
86
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 21.
87
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 76.
88
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 78.
89
Schneider, GRUR 1986, 657 (661), der die ,,[...] großzügige Zuerkennung der
Werkqualität und somit [...] Ausweitung des W erkbegriffs" in verschiedener Hinsicht
als Bedenklich ansieht, da ,,[...] die Ausdehnung der Anwenbarkeit [...] folglich
durch immer geringere inhaltliche Prägnanz erkauft" werden würde; in der Rspr. und
der herrschenden Meinung in der Literatur ist die ,,kleine Münze" jedoch anerkannt,
s. hierzu auch BGH GRUR 1968, 321 (324); BGH GRUR 1981, 267 (268); BGH
GRUR, 1988, 810 (811); BGH GRUR 1995, 581 (582); s.a. BT-Drucks. IV/270, S.
38.

Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio
anhand des Beispiels StayTuned
20
fallprüfung notwendig und je nach Werkart eine unterschiedliche Handhabung
erforderlich.
90
Des Weiteren muss es sich um eine geistige Schöpfung handeln. Eine Schöp-
fung setzt ein Tätig werden des Menschen voraus und ist abzugrenzen vom blo-
ßen, zufälligen Auffinden und der reinen maschinellen Herstellung.
91
Dies bedeu-
tet jedoch nicht, dass jede Schöpfung, bei der maschinelle Hilfsmittel zur Herstel-
lung des Werkes benutzt wurden oder in die bestimmte Zufallsmomente fallen,
vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen ist.
92
a) Sprachwerke
Zu den Sprachwerken gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG u.a. Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme.
Generell sind unter Sprachwerken solche zu verstehen, bei denen der gedankli-
che Gehalt mit Mitteln der Sprache ausgedrückt wird.
93
Der Begriff der Sprache
ist jedoch weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur Fremdsprachen und ausge-
storbene Sprachen, sondern auch Zeichen, wie mathematische Zeichen und
Zahlen
94
, Symbole und auch Taubstummensprache, die aus Handzeichen be-
steht.
95
Sie sind geschützt, wenn sie ihres Inhalts nach oder aufgrund ihrer Darstellungs-
form eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
96
Im Falle des Musiktextes handelt es sich um ein Sprachwerk in Form des
Schriftwerkes. Ein Schriftwerk ist ein durch Schriftzeichen äußerlich erkennbar
gemachter sprachlicher Gedankenausdruck.
97
b) Werke der Musik
Zu den geschützten Werken gehören die Werke der Musik gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2
UrhG.
98
Grundsätzlich werden Werke der Musik durch bestimmte Töne ausgedrückt, wel-
che auf verschiedene Art und Weise erzeugt werden können.
99
Diese Definition
90
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 83; s. hierzu A. V. 1. a) und A. V. 1. b).
91
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 45, 49; W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr.
15 u. 16; Straub, GRUR Int 2001, 1 (3).
92
S.a. W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 16 u. 17.
93
Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 3.
94
RGZ 121, 358.
95
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 46.
96
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 48.
97
BGH GRUR 1961, 85 (87); Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rdnr. 6; Wandt-
ke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 45.
98
Obgleich die Aufzählung des § 2 Abs. 1 UrhG nicht abschließend ist, ,,[...] gehö-
ren insbesondere [...]".
99
W andtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rdnr. 68, z.B. durch Musikinstrumente, die
menschliche Stimme, elektronische Geräte, Tiergeräusche oder Naturgeräusche.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2008
ISBN (eBook)
9783836636674
DOI
10.3239/9783836636674
Dateigröße
920 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Evangelische Hochschule Darmstadt, ehem. Evangelische Fachhochschule Darmstadt – Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Studiengang Informationsrecht
Erscheinungsdatum
2009 (Oktober)
Note
1,3
Schlagworte
urheberrecht recht zugänglichmachung wiedergabe music demand webradio
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