Der moderne Aufsichtsrat
Die neuen Bestimmungen aufgrund der jüngsten Ereignisse in der Wirtschaft hinsichtlich des Anforderungs-, Aufgabe- und Pflichtenspektrums der Mitglieder in einem österreichischen Aufsichtsrat
©2007
Bachelorarbeit
79 Seiten
Zusammenfassung
Inhaltsangabe:Einleitung:
20.000 Mitarbeiter verlieren ihre Arbeit, Pensionsrücklagen sind weg, Aktien wertlos, Anleger büssen 180 Milliarden Dollar ein, gleichgültige Aufsichtsbehörden, Fehler bei der Wirtschaftsprüfung, zweifelhafte Geschäftspraktiken. Dies sind nur einige Schlagwörter die im Rahmen der größten Pleiten der amerikanischen Geschichte, der von Worldcom und Enron, um die Welt gingen. Anleger sprachen damals in diesem Zusammenhang von Verrat und Vertrauen das von der Unternehmensleitung und den Aufsichtsgremien mutwillig missbraucht wurde. Speziell die Aufsichtsgremien dieser Unternehmen kam in diesen Fällen in massive Kritik, da bei entsprechend sorgfältiger Ausübung des Amts die Missstände offensichtlich werden hätten müssen. Doch auch in Österreich sind derartige Vorfälle denkbar und möglich, wie uns jüngst die Causa Bawag vor Augen geführt hat. Die Frage die sich der Öffentlichkeit bei den immer delikateren Enthüllungen aufdrängt ist, die die nach der Kontrolle von Geschäftsführern und Vorständen und wie diese Kontrolleinrichtungen derart versagen können. Der Aufsichtsrat ist daher durch Pleiten, Bilanzskandale und betrügerischen Machenschaften sehr stark in die Kritik gekommen. Wie sinnvoll ist ein Kontrollorgan das seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß wahrnimmt? Bekannt wurde der Ausspruch des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank Josef Hermann Abs, der meinte: Die Hunde Hütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat ist für die Katz. Der Gesetzgeber hat auf Grund dieser Entwicklungen bereits reagiert und die Bestimmungen des Aktiengesetzes bezüglich des Aufsichtsrates durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz von 2005 verschärft. Es ist nun aber daran zu überprüfen ob die gesetzlichen Verschärfungen zum einen die scheinbaren Lücken und Freiräume des Aktiengesetzes geschlossen haben und ob deren Umsetzung in der Praxis auch an- bzw. vorgenommen werden.
1 Ziel der Arbeit:
Wie in der Problemstellung bereits erläutert wurde, ist die Position der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund der jüngsten Entwicklungen sowohl in der nationalen aber auch in der internationalen Wirtschaft immer mehr in Diskussion geraten. Durch die weltweit Aufsehen erregenden Verfehlungen der Führungskräfte in renommierten Unternehmen, wie der Volkswagen Gruppe, Mannesmann, Enron und Worldcom ist in der Öffentlichkeit ein enormes Interesse an den Kontrollorganen in den Unternehmen entstanden. Diese Arbeit hat als Ziel, darzustellen wie die […]
20.000 Mitarbeiter verlieren ihre Arbeit, Pensionsrücklagen sind weg, Aktien wertlos, Anleger büssen 180 Milliarden Dollar ein, gleichgültige Aufsichtsbehörden, Fehler bei der Wirtschaftsprüfung, zweifelhafte Geschäftspraktiken. Dies sind nur einige Schlagwörter die im Rahmen der größten Pleiten der amerikanischen Geschichte, der von Worldcom und Enron, um die Welt gingen. Anleger sprachen damals in diesem Zusammenhang von Verrat und Vertrauen das von der Unternehmensleitung und den Aufsichtsgremien mutwillig missbraucht wurde. Speziell die Aufsichtsgremien dieser Unternehmen kam in diesen Fällen in massive Kritik, da bei entsprechend sorgfältiger Ausübung des Amts die Missstände offensichtlich werden hätten müssen. Doch auch in Österreich sind derartige Vorfälle denkbar und möglich, wie uns jüngst die Causa Bawag vor Augen geführt hat. Die Frage die sich der Öffentlichkeit bei den immer delikateren Enthüllungen aufdrängt ist, die die nach der Kontrolle von Geschäftsführern und Vorständen und wie diese Kontrolleinrichtungen derart versagen können. Der Aufsichtsrat ist daher durch Pleiten, Bilanzskandale und betrügerischen Machenschaften sehr stark in die Kritik gekommen. Wie sinnvoll ist ein Kontrollorgan das seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß wahrnimmt? Bekannt wurde der Ausspruch des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank Josef Hermann Abs, der meinte: Die Hunde Hütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat ist für die Katz. Der Gesetzgeber hat auf Grund dieser Entwicklungen bereits reagiert und die Bestimmungen des Aktiengesetzes bezüglich des Aufsichtsrates durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz von 2005 verschärft. Es ist nun aber daran zu überprüfen ob die gesetzlichen Verschärfungen zum einen die scheinbaren Lücken und Freiräume des Aktiengesetzes geschlossen haben und ob deren Umsetzung in der Praxis auch an- bzw. vorgenommen werden.
1 Ziel der Arbeit:
Wie in der Problemstellung bereits erläutert wurde, ist die Position der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund der jüngsten Entwicklungen sowohl in der nationalen aber auch in der internationalen Wirtschaft immer mehr in Diskussion geraten. Durch die weltweit Aufsehen erregenden Verfehlungen der Führungskräfte in renommierten Unternehmen, wie der Volkswagen Gruppe, Mannesmann, Enron und Worldcom ist in der Öffentlichkeit ein enormes Interesse an den Kontrollorganen in den Unternehmen entstanden. Diese Arbeit hat als Ziel, darzustellen wie die […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Martin Frick
Der moderne Aufsichtsrat
Die neuen Bestimmungen aufgrund der jüngsten Ereignisse in der Wirtschaft hinsichtlich
des Anforderungs-, Aufgabe- und Pflichtenspektrums der Mitglieder in einem
österreichischen Aufsichtsrat
ISBN: 978-3-8366-3598-1
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009
Zugl. Fachhochschule Vorarlberg GmbH, Dornbirn, Österreich, Bachelorarbeit, 2007
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© Diplomica Verlag GmbH
http://www.diplomica.de, Hamburg 2009
II
Inhaltsverzeichnis
1.
Problemstellung...3
2.
Ziel der Arbeit ...4
3.
Aufbau der Arbeit...4
4.
Rahmenkonzept ...5
4.1.
Basisliteratur...5
4.2.
Vorwort zum Thema ...5
5.
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats...6
5.1.
Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung...8
5.1.1.
Gegenstand der Überwachung und Kontrolle...9
5.1.2.
Umfang der Überwachung und Kontrolle...10
5.1.2.1. Einsichtsrecht in die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft..12
5.1.3.
Besondere Überwachungstatbestände und -befugnisse ...13
5.2.
Vertretung der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat ...14
5.3.
Geschäfte bei den der Aufsichtsrat zustimmen muss...15
5.3.1.
Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern...17
5.4.
Sonderfall: Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder und
Aufsichtsratsmitglieder ...19
6.
Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder...20
6.1.
Treuepflicht...21
6.2.
Verschwiegenheitspflicht ...23
6.3.
Sorgfaltspflicht...23
6.4.
Sonstige Pflichten...26
7.
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder...27
7.1.
Innenhaftung...27
7.2.
Außenhaftung...27
7.3.
Haftungsvoraussetzungen...30
7.4.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung...31
7.4.1.
Entlastung durch die Hauptversammlung...31
7.4.2.
Beschluss der Hauptversammlung ...32
7.4.3.
Verzicht und Vergleich...32
7.4.4.
Aufgrund von vertraglicher Vereinbarung ...32
7.5.
Verjährung...33
7.6.
Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern...33
7.7.
Haftung in der Krise...34
7.7.1.
Begleitende Überwachung ...35
III
7.7.2.
Unterstützende Überwachung ...35
7.7.3.
Gestaltende Überwachung ...35
8.
Die Aufsichtsratskandidaten ...37
8.1.
Voraussetzungen...37
8.2.
Nachweis der fachlichen Qualifikation ...38
9.
Zusammensetzung des Aufsichtsrates...39
9.1.
Kapitalvertreter ...40
9.2.
Arbeitnehmervertreter...41
9.3.
Stv. Aufsichtsratmitglieder/ Ersatzaufsichtsratsmitglieder ...42
9.4.
Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ...43
10.
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder...45
10.1.
Bestellungsorgane der Aufsichtsratsmitglieder...46
10.1.1. Bestellung durch die Gründer der Aktiengesellschaft ...46
10.1.2. Bestellung durch die Aktionäre auf der Hauptversammlung...46
10.1.3. Bestellung durch bestimmte Aktionäre ...47
10.1.4. Bestellung durch das Gericht...48
10.1.5. Bestellung durch den Betriebsrat...49
10.2.
Bestellungshindernisse/-verbote und Unvereinbarkeitsgründe...50
10.2.1. Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand oder der
Arbeitnehmerschaft und zum Aufsichtsrat ...52
10.2.2. Anzahl der Aufsichtsratsmandate ...53
10.2.3. Verbot der Besetzung gegen das Organgefälle...56
10.2.4. Verbot der Überkreuzverflechtung...57
10.2.5. Organfunktion in konkurrierenden Unternehmen...58
11.
Rechtliche Stellung der Aufsichtsratsmitglieder...59
11.1.
Bestellungsdauer von Aufsichtsräten ...59
11.2.
Abberufen von Aufsichtsräten...60
11.3.
Amtsniederlegung und freiwilliger Rücktritt...62
11.4.
Besonderheit der Arbeitnehmervertreter ...63
11.5.
Wiederwahlmöglichkeiten für Aufsichtsratsmitglieder...64
11.6.
Aufsichtsratsvergütungen und Auslagenersatz...65
Schlussbetrachtung ...68
Literaturverzeichnis...70
IV
Abkürzungsverzeichnis
AG
Aktiengesellschaft
AktG
Aktiengesetz
ArbVG
Arbeitsverfassungsgesetz
AR
Aufsichtsrat
AR-Mandat
Aufsichtsratmandat
AufsichtsratsV
Aufsichtsratsverordnung (AR-VO)
BörseG
Börsegesetz
CGK
Corporate Governance Kodex
dAktG
Deutsches Aktiengesetz
GesRÄG 2005
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005
hM
herrschende Meinung
iVm
in Verwendung mit
ÖCGK
Österreichischer Corporate Governance
Kodex
OGH
Oberster Gerichtshof
SE
Societas Europaea, europäische Form der
Aktiengesellschaft
StGB
Steuergesetzbuch
WKO
Wirtschaftskammer Österreich
URG
Unternehmensreorganisationsgesetz
1
Kurzzusammenfassung
Wie aus Pressemitteilungen und Berichterstattungen der letzten Zeit hervor
geht, kommen aufgrund der immer häufigen Bilanzskandale und
Firmenpleiten die Unternehmensleitungen aber speziell auch die
Aufsichtsgremien der Unternehmen immer mehr in die Kritik. Der Wunsch
der Kleinanleger aber auch Öffentlichkeit nach mehr und strengeren
Kontrollen für die Führungs- und Aufsichtsebene von Unternehmen wird
immer
stärker.
Der
Gesetzgeber
hat
mittels
des
Gesellschäftsrechtsänderungsgesetzes 2005, das seit 1.1.2006 in Kraft ist,
auf diese neuen Anforderungen reagiert und die Bestimmungen in den
einzelnen Bereichen verschärft. Auch in der Judikatur und anderen
gesetzlichen Quellen, wie die Aufsichtsratsverordnung oder das
Börsengesetz finden sich Bestimmungen die das Handlungsspektrum des
Aufsichtsrats besser definieren. Auch wurden seitens von vielen
Unternehmen bereits die Bestimmungen des Österreichischen Corporate
Governance Kodexes übernommen und deren teilweise nicht Einhaltung in
den Geschäftsberichten entsprechend erläutert.
Die Ausarbeitung der Arbeit hat jedoch gezeigt, dass die neuen
Bestimmungen und Richtlinien aus den verschiedenen Quellen zwar dem
Grunde nach gelungen sind, jedoch deren Ausübung in der Praxis meist
nicht ganz konform zu deren eigentlicher Grundidee geschieht. So bestehen
beispielsweise nach wie vor Verträge zwischen Gesellschaften und
Beratungsunternehmen ihrer Aufsichtsratsmitglieder, deren vertragliche
Basis auf keiner sachlichen Entscheidung basiert. Zu stark ist noch das
Vertrauen untereinander und der Gedanke präsent, dass man sich einander
aber auch dem Vorstand nicht allzu stark ins Geschäft redet.
Dies lässt den Schluss zu, dass zwar mittels der verschärften gesetzlichen
Bestimmungen der richtige Weg eingeschlagen wurde, aber eine gänzliche
Verhinderung von zukünftigen Bilanzskandalen oder nicht Gesetzes
konformen Handlungen wird wohl noch nicht erreicht. Wichtig in diesem
Zusammenhang ist aber, dass sowohl unter der Bevölkerung bzw. den
Kleinanlegern aber auch unter den Organen selbst sehr wohl ein stärkeres
Bewusstsein um die eigentlich wichtige Tätigkeit der Aufsichtsgremien
geschaffen wurde und auch weiterhin wird.
2
Abstract
Through the rising number of companies going bankrupt and also the rising
number of accounting scandals in international and also national companies,
the top management and there particular the supervisory boards are getting
into criticism. As a consequence of this there is a rising desire among the
public and also among the smaller investors for stricter and better control
systems for the top management of a company. Also the legislator had
already reacted on this growing desire and had enacted the
"Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005" which was implemented on the
1
st
of January 2006. This new law includes stricter and clearer definitions of
the different parts of the supervisory board. It is also possible to find clearer
information and definitions in other legal sources, like the judicature, the
Stock Exchange Act and the regulation for the supervisory board. Another
source which is already adapted by lots of national companies is the
Austrian Corporate Governance Codex, which includes guidelines for correct
business behaviour and responsible management of a company.
The elaboration of this topic showed that the new laws and restrictions were
on the right track, but in the real business life the implementation of the new
regulations didn't function as good as in the theory. For example today you
can still find contracts between companies and the consulting companies of
the members of the supervisory board. The confidence between the different
members of the management is very high, which makes it difficult to install a
strong and strict controlling system.
This concludes that the new laws and restrictions were on the right track but
a complete prevention of accounting scandals at the moment is not possible.
However it is very important to create a higher awareness of the tasks and
responsibilities of the supervisory board among the population but also
among the supervisory board himself.
3
1. Problemstellung
"20.000 Mitarbeiter verlieren ihre Arbeit, Pensionsrücklagen sind weg, Aktien
wertlos, Anleger büssen 180 Milliarden Dollar ein, gleichgültige
Aufsichtsbehörden, Fehler bei der Wirtschaftsprüfung, zweifelhafte
Geschäftspraktiken." Dies sind nur einige Schlagwörter die im Rahmen der
größten Pleiten der amerikanischen Geschichte, der von Worldcom und
Enron, um die Welt gingen. Anleger sprachen damals in diesem
Zusammenhang
von
Verrat
und
Vertrauen
das
von
der
Unternehmensleitung und den Aufsichtsgremien mutwillig missbraucht
wurde. Speziell die Aufsichtsgremien dieser Unternehmen kam in diesen
Fällen in massive Kritik, da bei entsprechend sorgfältiger Ausübung des
Amts die Missstände offensichtlich werden hätten müssen. Doch auch in
Österreich sind derartige Vorfälle denkbar und möglich, wie uns jüngst die
Causa Bawag vor Augen geführt hat. Die Frage die sich der Öffentlichkeit
bei den immer delikateren Enthüllungen aufdrängt ist, die die nach der
Kontrolle von Geschäftsführern und Vorständen und wie diese
Kontrolleinrichtungen derart versagen können. Der Aufsichtsrat ist daher
durch Pleiten, Bilanzskandale und betrügerischen Machenschaften sehr
stark in die Kritik gekommen. Wie sinnvoll ist ein Kontrollorgan das seine
Aufgaben nicht vorschriftsgemäß wahrnimmt? Bekannt wurde der
Ausspruch des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank
Josef Hermann Abs, der meinte: "Die Hunde Hütte ist für den Hund, der
Aufsichtsrat ist für die Katz."
1
Der Gesetzgeber hat auf Grund dieser
Entwicklungen bereits reagiert und die Bestimmungen des Aktiengesetzes
bezüglich
des
Aufsichtsrates
durch
das
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz von 2005 verschärft. Es ist nun aber
daran zu überprüfen ob die gesetzlichen Verschärfungen zum einen die
scheinbaren Lücken und Freiräume des Aktiengesetzes geschlossen haben
und ob deren Umsetzung in der Praxis auch an- bzw. vorgenommen
werden.
1
Vgl.
www.manager-magazin.de
2001
4
2. Ziel der Arbeit
Wie in der Problemstellung bereits erläutert wurde, ist die Position der
Aufsichtsratsmitglieder aufgrund der jüngsten Entwicklungen sowohl in der
nationalen aber auch in der internationalen Wirtschaft immer mehr in
Diskussion geraten. Durch die weltweit Aufsehen erregenden Verfehlungen
der Führungskräfte in renommierten Unternehmen, wie der Volkswagen
Gruppe, Mannesmann, Enron und Worldcom ist in der Öffentlichkeit ein
enormes Interesse an den Kontrollorganen in den Unternehmen entstanden.
Diese Arbeit hat als Ziel, darzustellen wie die gesetzlichen Bestimmungen
für das Kontrollgremium Aufsichtsrat aktuell lauten, wie der österreichische
Gesetzgeber auf die jüngsten Verfehlungen der Aufsichtsratsmitglieder
bislang reagiert hat und wo noch Lücken oder Schwachstellen sein können.
Während der Arbeit wird immer wieder mittels realer Beispiele die
theoretische Materie verdeutlicht und deren Handhabung in der Praxis
aufgezeigt.
3. Aufbau der Arbeit
Die Arbeit ist grundlegend in zwei Hauptkapitel aufgeteilt. Das erste
Hauptkapitel besteht dabei aus Kapitel 5 bis 7, das zweite Hauptkapitel aus
Kapitel 8 bis 11. Vorab wird aber im Rahmenkonzept kurz angegeben
worum es sich bei dem Aufsichtsrat grundlegend handelt und welche Basis
Literatur für die Erstellung der Arbeit verwendet wurde.
Im ersten Hauptabschnitt wird zuerst auf das Tätigkeitsfeld der
Aufsichtsratsmitglieder eingegangen. Welche Rechte, Pflichten und
Aufgaben die Ausübung dieses Amtes mit sich bringt. Als weiterer Teil
dieses
ersten
Hauptabschnittes
wird
auf
die
Haftung
der
Aufsichtsratsmitglieder eingegangen.
Im zweiten Hauptabschnitt wird dann erläutert wer überhaupt Aufsichtsrat
werden kann, was dabei beachtet werden muss und welche
Bestellungshindernisse/-verbote bestehen. In beiden Abschnitten wird, wie
5
erwähnt, mittels exemplarischer Beispiele die Handhabung der gesetzlichen
Bestimmungen verdeutlicht.
4. Rahmenkonzept
4.1. Basisliteratur
Als Basis für die Erarbeitung dieser Arbeit wurde das österreichische
Aktiengesetz in der Fassung BGBI I 2006/103, beginnend mit dem § 86 bis
101 herangezogen. Die Gesetzestexte wurden durch entsprechende
Literatur sowie Fälle aus der Judikatur ergänzt. Es wurden ebenso
Bestimmungen bezüglich der Aufsichtsräte in anderen gesetzlichen Quellen,
wie beispielsweise die Aufsichtsratsverordnung oder das Börsegesetz mit
eingearbeitet. Zu guter Letzt wurden ebenso der Österreichische Corporate
Governance Kodex
2
als Quelle und Ideengeber herangezogen.
4.2. Vorwort zum Thema
Aufsichtsräte können sowohl in Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH) oder europäischen Aktiengesellschaften
3
(SE) zu finden sein. Bei der GmbH ist das Vorhandensein eines
Aufsichtsrates von der Größe abhängig, bei der Aktiengesellschaft ist der
Aufsichtsrat unabhängig von der Größe jeweils immer verpflichtend
vorgeschrieben. In der europäischen SE sind nicht explizit die Aufsichtsräte
sondern so genannte Verwaltungsräte vertreten, die aber nahezu identisch
zu den österreichischen Aufsichtsräten sind. In der nun folgenden
Ausarbeitung wird aber überwiegend nur Bezug auf die Aufsichtsräte die in
einer AG vorgeschrieben sind, Bezug genommen.
2
Der österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) wird vom Österreichischen Arbeitskreis
für Corporate Governance herausgegeben. Dieser Arbeitskreis besteht aus Vertretern des Institutes
für Österreichische Wirtschaftsprüfer (IWP), der Österreichischen Vereinigung für Finanzanalyse und
Asset Management (ÖVFA), der Emittenten, der Investoren, der Wiener Börse und den
Sozialpartnern. Der ÖCGK enthält internationale Standards für verantwortungsvolles führen und leiten
von Unternehmen in Österreich. Die Homepage unter der der entsprechend aktuelle Kodex herunter
geladen werden kann lautet:
http://www.corporate-governance.at
.
3
Die europäische Aktiengesellschaft, kurz SE, ist eine europaweite Rechtsform für Unternehmen in
der EU, die die Gründung nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien regelt. Ist Österreich sind
die dazu passenden Regelungen im BGBI ausgegeben am 24. Juni 2004 mit den Bestimmungen zum
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 zu finden.
6
In der Organisation der AG sind vier verschiedene Organe angesiedelt.
Diese sind: der Vorstand, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und der
Abschlussprüfer. Der Aufsichtsrat ist dabei das Hauptkontrollorgan der AG
und gliedert sich wie folgt in die Organisation einer AG ein:
Abbildung 1: Darstellung Organisation der AG
Quelle: Thurnher/Wittwer 2007
Wie aus der grafischen Darstellung hervorgeht bestellen und entlasten die in
der Hauptversammlung vertretenen Aktionäre dem Grunde nach den
Aufsichtsrat. Dieser wählt dann den Vorstand und kontrolliert, überwacht
und berät diesen während seiner Amtszeit. Kommen nun Verfehlungen in
der Geschäftsführung vor oder kommt es zu einer negativen Entwicklung
des Unternehmens so muss dies dem Aufsichtsrat in Rahmen seiner
Tätigkeit auffallen bzw. seitens des Vorstandes bekannt geben werden und
dieser muss entsprechend reagieren. In der Praxis scheinen jedoch die
Aufsichtsratsmitglieder, aufgrund der jüngsten Beispiele, den eigentlichen
Anforderungen und Zweck dieses Gremiums nicht ganz/immer gerecht zu
werden.
5. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
Die dem Grunde nach bedingten Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
lassen sich bereits aus der Begriffszusammensetzung ableiten. Der
Aufsichtsrat hat als Hauptaufgabe die "Aufsicht" über die Geschäftsleitung
der Gesellschaft zu führen, dies lässt sich auch eindeutig aus dem dafür
zuständigen § 95 Abs. 1 des AktG herauslesen.
4
In weiterer Folge besagt
4
Vgl. Ginthör/Barnert 2005, S. 11.
7
der § 95 Abs. 3 AktG, dass der Aufsichtsrat das Recht der Einsicht in die
Bücher hat und er muss bei bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten
Geschäften, um Zustimmung vor der Durchführung gebeten werden (gem. §
95 AktG). Neben den Kontrolltätigkeiten kommt dem Aufsichtsrat aber auch
eine laufende begleitende Beratungsfunktion des Vorstandes bzw. der
Geschäftsführung zu. Diese Bestimmungen lassen den Schluss zu, dass
dem Aufsichtsrat nicht die Geschäftsführung sondern eine reine
Kontrollorgantätigkeit zukommt.
Neben den im § 95 AktG aufgelisteten Aufgaben und Rechte nennt das
Aktiengesetz in seiner ganzen Paragraphenvielfalt immer wieder in den
verschiedensten Abschnitten Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates. Im
Folgenden ist eine Aufzählung dieser Rechte und Pflichten gemäß Strasser
5
angefügt:
· Bestellung des ersten Vorstandes (§ 23 Abs. 2)
· Erklärung über die Gründungsprüfung (§30 Abs. 8)
· Erstattung des Nachgründungsberichtes (§ 45 Abs. 2)
· Erlassung einer Vertretungsregelung für den Vorstand auf Grund
einer Satzungsermächtigung (§ 71 Abs. 3)
· Erlassung von Innenbeschränkungen für die Vertretungsbefugnis des
Vorstandes bzw. der Vorstandsmitglieder (§ 74 Abs. 1)
· Bestellung der Vorstandsmitglieder und Vertragsabschluss mit diesen
(§ 75 Abs. 1)
· Ernennung eines Vorsitzenden des Vorstandes (§75 Abs. 3)
· Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder der
Ernennung eines Vorsitzenden des Vorstandes (§ 75 Abs. 4)
· Vorsorge für die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen
Grundsätze für die Gestaltung der Bezüge der Vorstandsmitglieder (§
78 Abs. 1)
· Einwilligung zur Durchbrechung des Wettbewerbsverbotes durch ein
Vorstandsmitglied (§ 79 Abs. 1)
· Erteilung der Zustimmung zur Kreditgewährung an bestimmte
Personen (§ 80 Abs. 1 bis 4)
5
Vgl. Jabornegg/Strasser 2001, S. 265.
8
· Verlangen einer Entscheidung von der Hauptversammlung (§ 103
Abs. 2)
· Erklärung über den Jahresabschluss, im Besonderen dessen
endgültige Billigung oder Nichtbilligung (§ 125 Abs. 2 iVm 3)
· Entscheidung über Fassungsänderungen der Satzung aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung (§ 145 Abs. 1)
· Erteilung der Zustimmung zu Entscheidung des Vorstandes über die
Bedingung einer Aktienausgabe im Zuge einer Kapitalerhöhung (§
171 Abs. 1)
· Erteilung der Zustimmung zu Entscheidungen des Vorstandes
betreffend die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen im Zuge
einer Kapitalerhöhung (§ 172 Abs. 2)
· Vertretung der Gesellschaft bei Anfechtungsprozessen (§ 197 Abs. 2)
· Antrag auf gerichtliche Bestellung oder Abberufung der Abwickler (§
206 Abs. 2)
· Überwachung der Abwickler (§ 209 Abs. 2)
· Erlassung einer Vertretungsregelung für die Abwickler (§ 210 Abs. 2)
Aus dem § 95 AktG und dieser obigen Auflistung ist das ganze Spektrum
der Aufgaben des Aufsichtsrates ersichtlich. Diese Liste an Aufgaben lässt
sich jedoch in drei wesentliche Teilgebiete einteilen. Zum einen in das der
Überwachung der Geschäftsführung, zum zweiten in das in dem den
Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft trifft und zum dritten, in dem der
Aufsichtsrat zu Geschäften zustimmen muss. Im Folgenden wird nur auf
diese 3 Teilbereich im Allgemeinen eingegangen.
5.1. Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung
Die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung ist die grundsätzliche
Aufgabe die, wie bereits eingangs erwähnt, schon aus dem § 95 Abs. 1
hervorgeht. Bei dieser hat stets das Wohl der Gesellschaft im Blickpunkt
zustehen (§ 70 Abs. 1 AktG). Der einzige Nachteil dabei ist, dass eine
Überwachung
und
Kontrolle
von
Vorgängen
meist
nur
9
vergangenheitsorientiert durchführbar ist und somit auf sich negative
auswirkende Umstände nur mehr reagiert werden kann.
Die Intensität der Überwachung hängt davon ab in welchem Zustand sich
das Unternehmen gerade befindet. Je nachdem können drei verschiedene
Stufen untergliedert werden. Bei der ersten Stufe gehen die Geschäfte gut,
somit werden nur übergeordnete Fragen gestellt und es besteht eine
Informationspflicht, es wird eine "begleitende Überwachung" praktiziert. Bei
der zweiten Stufe stehen drohende Verschlechterungen bevor, was dazu
führt, dass eine "unterstützende Überwachung" einzusetzen ist. Dies ist aus
den Zustimmungsrechten bei bestimmten Geschäften ersichtlich. Bei der
dritten und letzten Stufe liegt eine drohende Unternehmenskrise bevor,
wodurch eine "gestaltende Überwachung" vorgenommen wird. In diesem
Fall handelt es sich nicht mehr um Zustimmungsrechte sonder um
Zustimmungspflichten bei Geschäften.
6
Diese werden aber bei der
Erläuterung der Haftung in der Krise noch näher erklärt.
In der Praxis kann die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit aber nochmals
bzw. in andere Teile untergliedert werden. Dies sind zum einen die
"Überwachung der fachlichen Aufgaben" und zum anderen die
"Überwachung der Führungsaufgaben" der Geschäftsführung. In den
Bereich der fachlichen Überwachung fallen Tätigkeiten wie die Erfüllung der
allgemein rechtlichen Bestimmungen, die Ausrichtung auf die Zielsetzung
des Unternehmens oder die Zweckmäßigkeit der Organisation der
Gesellschaft. Der zweite Überwachungsbereich, die der Führungsaufgaben,
umfasst beispielsweise die Auswahl der richtigen Mitarbeiter, die
Überwachung bei Neueinstellungen, die Förderung der Mitarbeiter oder die
Kontrolle hinsichtlich der fortdauernden Eignung der Mitarbeiter.
7
5.1.1. Gegenstand der Überwachung und Kontrolle
Bei der Konkretisierung auf welches Organ oder welche Tätigkeit sich die
Kontrolle und Überwachung erstreckt, stehen sich sie die Fachautoren mit
6
Vgl. Ginthör/Barnert 2005, S. 13.
7
Vgl. Fritz 2003, S. 211.
10
gegensätzlichen Meinungen gegenüber. Kittel
8
vertritt dabei die Meinung,
dass es unklar ist inwieweit sich die Kontroll- und Überwachungstätigkeit auf
dem Vorstand untergliederte Ebenen erstreckt. Aus seiner Sicht erstreckt
sich
die
Tätigkeit
des
Aufsichtsrates
lediglich
auf
die
Führungsentscheidungen des Vorstandes und leitet dabei seine Meinung
aus der Vorstandspflicht der Berichtserstattung ab. Die Aufgabe der
Kontrolle der untergliederten Ebenen trifft seiner Meinung nach den
Vorstand und der Aufsichtsrat hat in diesem Zusammenhang nur
sicherzustellen, dass der Vorstand dieser Pflicht nachkommt. Aus der
Interpretation des AktG gemäß Strasser
9
geht jedoch hervor, dass seiner
Meinung nach, die Kontroll- und Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates
sämtliche Personen umfasst die im Rahmen der Geschäftsführung tätig
werden. Es ist dabei für Ihn belanglos, ob "eine solche Person
Organstellung bzw. die Stellung eines Organmitgliedes hat oder nicht."
10
In
seinen Ausführungen geht er noch weiter und besagt "es wäre aber eine
verhängnisvolle Fehleinschätzung in Bezug auf die Überwachungsaufgaben
des AR, wollte man diese nur auf die Vorstandstätigkeit einengen."
11
Die Gesetzgebung und Literatur lassen somit offen inwieweit sich die
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten des Aufsichtsrates erstrecken. Aus
meiner Sicht, sei gesagt, dass es Sinn macht den Fokus der Kontrolltätigkeit
auf die Führungsentscheidungen des Vorstandes zu legen und in weiterer
Folge eine gewisse Kontrolltätigkeit auch dem Vorstand zukomme zu
lassen. Es muss allerdings dem Aufsichtsrat jederzeit gestattet und möglich
sein auch Führungsentscheidungen die auf nachgereihten Ebenen getroffen
werden jederzeit, unter Einhaltung der verfahrensmäßiger Schritte über den
Vorstand, zu kontrollieren.
5.1.2. Umfang der Überwachung und Kontrolle
Bezüglich des Umfangs der Überwachung und Kontrolle definiert Kittel
12
,
dass
der
Aufsichtsrat
die
Ordnungsmäßigkeit,
Rechtmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen hat. Dabei darf der
8
Vgl. Kittel 2006, S. 243.
9
Vgl. Jabornegg/Strasser 2001, S. 267.
10
Jabornegg/Strasser 2001, S. 267.
11
Jabornegg/Strasser 2001, S. 267.
12
Vgl. Kittel 2006, S. 236f.
11
Aufsichtsrat aber nicht seine eigenen Maßstäbe zur Messung dieser Begriffe
anwenden, sondern muss jene der Vorstandsmitglieder herausfinden und
entsprechend beurteilen ob der Vorstand dabei innert des jeweiligen
Ermessensspielraums geblieben ist oder nicht. Hinsichtlich der Überprüfung
der Zweckmäßigkeit führt Fitz
13
weiters aus, dass es nicht Gegenstand einer
Überprüfung
sein
kann,
dass
der
Aufsichtsrat
eigene
Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellt. Vielmehr erstreckt sich gemäß
seiner Auslegung des AktG die Überwachungstätigkeit vornehmlich auf
Mängel der Geschäftsführung. Er stimmt Kittel dabei zu, dass der
Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, zu überprüfen ob
die
Geschäftsführung
in
Rahmen
des
ihnen
möglichen
Ermessensspielraums vertretbar gehandelt hat oder nicht.
Aufgrund der Ausführung von Kittel, Fitz und Strasser stellt sich nun jedoch
die Frage nach der Definition der von Ihnen verwendeten Begriffe:
Ordnungsmäßigkeit,
Rechtmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit
und
Zweckmäßigkeit.
Unter Ordnungsmäßigkeit ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass
das Unternehmen gemäß Größe, Struktur und Eigenart passend organisiert
ist. Es ist grundsätzlich zu überprüfen ob die Organisation des
Unternehmens ordnungsmäßig ist, somit ob das Berichtswesen, das
Rechnungswesen, die Unternehmensplanung, etc. für das jeweilige
Unternehmen passend sind. Der Aufsichtsrat muss in diesem
Zusammenhang auch prüfen ob die Planungen nicht nur passend sind,
sondern ob diese auch entsprechend erreicht werden können.
14
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit besagt, dass der Aufsichtsrat die
Geschäftsführung des Vorstandes hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze
und Rechte zu überprüfen hat. Überprüfungen hinsichtlich von Gesetzes-
und Satzungsverletzungen die sich maßgeblich auf die Finanz-, Vermögens-
13
Vgl. Fitz 2003, S. 210f.
14
Vgl. Kittel 2006, S. 237f.
12
und Ertragslage des Unternehmens auswirken bleibt aber dem
Abschlussprüfer vorbehalten.
15
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung befasst sich nach Kittel
16
mit der
Überlebensfähigkeit des Unternehmens. Der Aufsichtsrat muss in diesem
Zusammenhang prüfen ob und in welchen Ausmaß die getroffenen
Entscheidungen zur Erhaltung, Förderung und Ausbauung der Liquidität,
Finanzierungskraft und Marktstellung des Unternehmens beigetragen haben
oder ob diese gar eine Verschlechterung verursacht haben.
17
Die Überprüfungen der Zweckmäßigkeit von Entscheidungen oder
Handlungen hat separat von der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erfolgen.
Entscheidungen werden hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit im Vergleich zur
Unterlassung und zu anderen Entscheidungen überprüft.
5.1.2.1. Einsichtsrecht in die Bücher und Aufzeichnungen der
Gesellschaft
Nebst der Überprüfung des Ermessenspielraums anhand der obigen
Begrifflichkeiten haben die Aufsichtsratmitglieder Einsichtsrecht in die
Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft. Es geht dabei nicht darum
detaillierte Bilanzanalysen zu erstellen sondern um Plausibilitätskontrollen
und Unterstützungsmassnahmen für ihre Überwachungstätigkeit. Es sind in
diesem Zusammenhang die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
sowie ein etwaiger Lagebericht der Gesellschaft zu überprüfen. Treten bei
diesen Überprüfungen umfangreichere oder komplizierte Sachverhalte auf,
so können die Mitglieder des Aufsichtsrates entsprechende Sachverständige
beiziehen die sie bei der Kontrolle unterstützen und beraten. Bei der
Beiziehung von Sachverständigen ist aber zu beachten, dass die Pflicht der
Geheimhaltung und Verschwiegenheit auch eingehalten wird. Bedarf nur ein
Aufsichtsratmitglied der Beratung so ist zuerst innerhalb des Aufsichtsrates
ein Wissensaustausch zu machen und dann gegebenenfalls ein
Sachverständiger bei zuziehen. Die Kosten in diesem Fall sind vom
15
Vgl. Kittel 2006, S. 239f.
16
Vgl. Kittel 2006, S. 241.
17
Vgl. Kittel 2006, S. 242.
13
jeweiligen Aufsichtsratsmitglied selbst zu tragen. Ist die Beratung des
gesamten Aufsichtsrates notwendig und sachlich auch gerechtfertigt so
können die Kosten von der Gesellschaft getragen werden.
5.1.3. Besondere Überwachungstatbestände und -befugnisse
Unter bestimmten Umständen kommen den Aufsichtsratmitgliedern
besondere Überwachungsbefugnisse zu. Ein solch besonderer Umstand
könnte beispielsweise eine Unternehmenskrise sein. In einem solchen Fall
kann beispielsweise der Aufsichtsrat neben den im Gesetz unter § 95 Abs. 2
festgelegten Berichte noch zusätzliche Berichte vom Vorstand verlangen.
Ein solcher Sonderbericht kann auch mittels Zwangsstrafe erzwungen
werden.
18
Des Weiteren besitzt der Aufsichtsrat die Möglichkeit die Hauptversammlung
einzuberufen wenn es im Einklang bzw. das Wohl der Gesellschaft dies
erfordert (gem. § 95 Abs. 4 AktG). Eine solche Einberufung kann
beispielsweise notwendig sein wenn es sich um ein vom Aufsichtsrat
zustimmungspflichtiges Geschäft handelt und dieser eine Einberufung sowie
einen Beschluss der Hauptversammlung als notwendig erachtet. Das
Einberufungsrecht steht aber nur dem gesamten Aufsichtsrat zu und dieser
muss dabei auch als Einberufungsorgan auftreten.
Im § 96 nominiert das AktG, dass dem Aufsichtsrat spezielle Prüfungs- und
Berichtsaufgaben zukommen. In diesem Zusammenhang sind der
Jahresabschluss, Vorschlag über die Gewinnverteilung und der Lagebericht
prüfungsrelevant. Um diese Prüfungen jedoch entsprechend durchführen zu
können greift wiederum der § 95 Abs. 3 der den Aufsichtsrat zur Einsicht in
die
Bücher
und
Schriften
der
Gesellschaft
sowie
die
Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschafterkasse und die
Bestände an Wertpapieren und Waren ermächtigt. Die beschränkte Listung
der Bereiche in die der Aufsichtsrat in diesem Rahmen Einsicht nehmen
18
Vgl. Jabornegg/Strasser 2001, S. 274.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2007
- ISBN (eBook)
- 9783836635981
- DOI
- 10.3239/9783836635981
- Dateigröße
- 631 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Vorarlberg GmbH – Betriebswirtschaftslehre
- Erscheinungsdatum
- 2009 (September)
- Note
- 1,0
- Schlagworte
- aktiengesellschaft kontrollorgan treuepflicht vorstand haftung
- Produktsicherheit
- Diplom.de