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Aufsichtsräte der DAX-Unternehmen: Expertise und Vergütung

©2009 Bachelorarbeit 67 Seiten

Zusammenfassung

Inhaltsangabe:Einleitung:
Vor dem Hintergrund der Finanzkrise, weltweiter Rezessionstendenzen und vielerorts verübter Managementfehler, stellt sich gegenwärtig oft die Frage, wieso vom Gesetz eingerichtete Kontrollinstanzen versagt haben. In Deutschland ist der Aufsichtsrat eine solche unternehmensinterne Kontrollinstanz und fand seit Ausbruch der Krise eine verstärkte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Die Frage, wie effektiv ein solcher Aufsichtsrat seiner Kontrollaufgabe nachkommt, lässt sich u.a. davon ableiten, wie professionell seine Aufgabe wahrgenommen wird und wie hoch die Ansprüche an ihn sind. Zwei Indikatoren für die Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats sind die Expertise, d.h. die Summe der fachlichen Fähigkeiten seiner Mitglieder und das Vergütungssystem, das ein Anreizinstrument zur Pflichterfüllung im jeweiligen Unternehmen darstellt.
Diese Arbeit hat das Ziel Anforderungen an die Expertise und die Vergütung von Aufsichtsräten zu definieren, den Ist-Zustand im DAX hinsichtlich beider Themen zu ermitteln und als Ergebnis die Diskrepanz zwischen beiden aufzuzeigen. Diese Diskrepanz wird einerseits als Gradmesser für die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit gesehen und andererseits vorhandene Entwicklungspotenziale aufzeigen, durch die eine höhere Professionalisierung erreicht werden kann.
Kapitel zwei beginnt in Abschnitt 2.1 mit der Definition der Rolle, dem Charakter und den abgeleiteten Rechten und Pflichten des Aufsichtsrates einer deutschen AG. Im Anschluss wird in 2.2 betrachtet, inwieweit sich diese in anderen im DAX vorkommenden Rechtsformen unterscheiden, bevor in 2.3 Anforderungen an die Expertise und in 2.4 abschließend Anforderungen an die Vergütung eines Aufsichtsrats definiert werden.
Kapitel drei analysiert darauf aufbauend die derzeitige Situation bzgl. Expertise und Vergütung von Aufsichtsräten im DAX. Nach Erklärungen zur Vorgehensweise in Abschnitt 3.1, wird der DAX jeweils hinsichtlich der Expertise und der Vergütung seiner Aufsichtsräte in den Punkten 3.2 bzw. 3.3 untersucht.
Im vierten Kapitel werden die Analysen des vorangegangenen Kapitels zu Kernaussagen zusammengefasst und daraus Schlussfolgerungen gezogen. Vor der Betrachtung zur Expertise und Vergütung erfolgt in Punkt 4.1 zuerst eine übergeordnete Betrachtung zur Transparenz in den Unternehmen hinsichtlich dieser beiden Bereiche. Im Anschluss werden in 4.2 Schlussfolgerungen für die Expertise und in 4.3 für die Vergütung gezogen. […]

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aufsichtsrat als Unternehmensorgan
2.1 Aufsichtsrat einer AG
2.1.1 Deutsches System der Vorstandsüberwachung
2.1.2 Zusammensetzung
2.1.3 Aufgaben, Pflichten und Rechte
2.1.4 Arbeitsweise
2.2 Unterschiede zu anderen Rechtsformen
2.2.1 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
2.2.2 Societas Europaea (SE)
2.2.3 Einfluss der Rechtsformheterogenität im DAX auf die Untersuchung
2.3 Anforderungen an die Expertise
2.3.1 Gesetzliche Mindestanforderungen
2.3.2 Fachliche Zusatzanforderungen
2.3.3 Anforderungskatalog
2.4 Vergütung des Aufsichtsrats
2.4.1 Anspruch, Höhe und Publizität
2.4.2 Art und Struktur
2.4.3 Untersuchungsgegenstand

3 Expertise und Vergütung im DAX
3.1 Vorgehensweise
3.2 Qualifikationen der Aufsichtsratsmitglieder
3.2.1 Verfügbare Informationen
3.2.2 Expertise in den betrachteten Unternehmen
3.3 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
3.3.1 Verfügbare Informationen
3.3.2 Höhe
3.3.3 Art und Struktur

4 Schlussfolgerungen
4.1 Informationspolitik
4.2 Expertise
4.3 Vergütung
4.4 Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit

Anhang

Quellenverzeichnis

Wissenschaftliche Quellen

Geschäftsberichte

Satzungen

Lebensläufe

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anforderungskatalog der für Unternehmen relevanter Qualifikationen

Abbildung 2: Modell der Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütung

Abbildung 3: Qualifikationen in Unternehmen und bei Anteilseigner-Vertretern

Abbildung 4: Durchschnittliche jährliche Vergütungshöhe je Aufsichtsratsmitglied (Geschäftsjahr 2007)

Abbildung 5: Anteile der festen und variablen Vergütung an der Gesamtvergütung

Abbildung 6: Anteile der kurz- und langfristigen variablen Vergütung an der gesamten variablen Vergütung der DAX-Unternehmen

Abbildung 7: Bemessungsgrößen für kurzfristige und langfristige variable Vergütung (in Anzahl Unternehmen)

Abbildung 8: Mehrfaches der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters ggü. einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied (in Anzahl Unternehmen)

Abbildung 9: Zuschlag zur Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss bzw. für dessen Vorsitz in Relation zur Vergütung eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vorhandene Qualifikationen in den DAX-Unternehmen

Tabelle 2: Qualifikationen bei einem unterschiedlichem Grad an Informationen

Tabelle 3: Vergütungssystematik der DAX-Unternehmen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vor dem Hintergrund der Finanzkrise, weltweiter Rezessionstendenzen und vielerorts verübter Managementfehler, stellt sich gegenwärtig oft die Frage, wieso vom Gesetz eingerichtete Kontrollinstanzen versagt haben. In Deutschland ist der Aufsichtsrat eine solche unternehmensinterne Kontrollinstanz und fand seit Ausbruch der Krise eine verstärkte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Die Frage, wie effektiv ein solcher Aufsichtsrat seiner Kontrollaufgabe nachkommt, lässt sich u.a. davon ableiten, wie professionell seine Aufgabe wahrgenommen wird und wie hoch die Ansprüche an ihn sind. Zwei Indikatoren für die Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats sind die Expertise, d.h. die Summe der fachlichen Fähigkeiten seiner Mitglieder und das Vergütungssystem, das ein Anreizinstrument zur Pflichterfüllung im jeweiligen Unternehmen darstellt.

Diese Arbeit hat das Ziel Anforderungen an die Expertise und die Vergütung von Aufsichtsräten zu definieren, den Ist-Zustand im DAX hinsichtlich beider Themen zu ermitteln und als Ergebnis die Diskrepanz zwischen beiden aufzuzeigen. Diese Diskrepanz wird einerseits als Gradmesser für die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit gesehen und andererseits vorhandene Entwicklungspotenziale aufzeigen, durch die eine höhere Professionalisierung erreicht werden kann.

Kapitel zwei beginnt in Abschnitt 2.1 mit der Definition der Rolle, dem Charakter und den abgeleiteten Rechten und Pflichten des Aufsichtsrates einer deutschen AG. Im Anschluss wird in 2.2 betrachtet, inwieweit sich diese in anderen im DAX vorkommenden Rechtsformen unterscheiden, bevor in 2.3 Anforderungen an die Expertise und in 2.4 abschließend Anforderungen an die Vergütung eines Aufsichtsrats definiert werden.

Kapitel drei analysiert darauf aufbauend die derzeitige Situation bzgl. Expertise und Vergütung von Aufsichtsräten im DAX. Nach Erklärungen zur Vorgehensweise in Abschnitt 3.1, wird der DAX jeweils hinsichtlich der Expertise und der Vergütung seiner Aufsichtsräte in den Punkten 3.2 bzw. 3.3 untersucht.

Im vierten Kapitel werden die Analysen des vorangegangenen Kapitels zu Kernaussagen zusammengefasst und daraus Schlussfolgerungen gezogen. Vor der Betrachtung zur Expertise und Vergütung erfolgt in Punkt 4.1 zuerst eine übergeordnete Betrachtung zur Transparenz in den Unternehmen hinsichtlich dieser beiden Bereiche. Im Anschluss werden in 4.2 Schlussfolgerungen für die Expertise und in 4.3 für die Vergütung gezogen. Abschnitt 4.4 schließt diese Arbeit dann mit einem Fazit zur Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit im DAX ab.

2 Aufsichtsrat als Unternehmensorgan

2.1 Aufsichtsrat einer AG

2.1.1 Deutsches System der Vorstandsüberwachung

Eine Besonderheit des deutschen Systems zur Vorstandsüberwachung gegenüber so genannten monistischen Systemen, die bspw. im angelsächsischen Ausland üblich sind, besteht bereits in der Existenz des Aufsichtsrates.[1] Für die monistischen Systeme ist charakteristisch, dass sie nur ein einzelnes Gremium - den Vorstand - kennen, das gleichzeitig für alle Entscheidungen im Unternehmen zuständig ist sowie sich selbst überwacht.1 Das duale System hingegen, welches u.a. in Deutschland existiert, trennt die Geschäftsführung von deren Überwachung und konstituiert somit das Unternehmensorgan Aufsichtsrat als Gegengewicht zum Vorstand. Das Gesetz verlangt diesbezüglich eine sowohl funktionale, wie auch personelle Trennung beider Organe, um die notwendige Distanz zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat zu schaffen.[2]

Die Aktiengesellschaft dient aufgrund der Dominanz dieser Rechtsform im DAX[3] in dieser Arbeit als die Ausgangsbasis zur Betrachtung der rechtlichen und organisatorischen Stellung des Aufsichtsrats im Unternehmen. Auf Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Rechte, Pflichte etc. in anderen, im DAX vorkommenden, Rechtsformen und die Relevanz dieser Abweichungen wird im Abschnitt 2.2 eingegangen.

2.1.2 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer AG lässt sich zuallererst in Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter unterteilen. Während Arbeitnehmervertreter „unmittelbar durch die Belegschaft oder mittelbar durch gewählte Delegierte“ bestimmt werden, erfolgt die Wahl der Anteilseignervertreter unmittelbar durch die Hauptversammlung.[4] Nach § 7 MitbestG bestehen dabei die Aufsichtsräte aller betrachteten DAX AGs jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern. Die Gesamtanzahl der Aufsichtsratsmitglieder in DAX Unternehmen schwankt dabei zwischen 6 und 21 Mitgliedern.[5]

2.1.3 Aufgaben, Pflichten und Rechte

„Der Aufsichtsrat hat den Auftrag, die Geschäftsführung zu überwachen und dabei treuhänderisch die Interessen des Unternehmens und seiner Anteilseigner zu wahren.“[6] Er steht dabei in der hierarchischen Anordnung im Unternehmen weder über noch unter der Geschäftsführung, sondern neben ihr.6 Deshalb hat er kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand6, sondern der Vorstand leitet die Gesellschaft allein und unter eigener Verantwortung[7]. Der Aufsichtsrat hat im Gegensatz dazu keinerlei Geschäftsführungskompetenz. Er ist vielmehr ein Element in einem „System gegenseitiger Kontrolle der Organe, bei dem auch der Vorstand wichtige Kontrollaufgaben im Hinblick auf das Funktionieren der Organe Aufsichtsrat und Hauptversammlung hat“.[8] Es lässt sich insofern zusammenfassend sagen, dass jedes der beiden Gremien, Vorstand und Aufsichtsrat, einen unterschiedlichen Aufgabenbereich mit eigenen Rechten und Pflichten besitzt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Aufsichtsrat im Gegensatz zum Vorstand ein Innenorgan ist, weil sich der Großteil seiner Aufgaben auf das innere Geschehen im Unternehmen bezieht.[9] Das heißt er vertritt die Gesellschaft ausschließlich gegenüber dem Vorstand, ehemaligen Vorstandsmitgliedern, deren beider Angehörigen und dem Abschlussprüfer - keinem weiteren Dritten gegenüber.9 Die Überwachungsaufgabe der Geschäftsführung umfasst hierbei im Kern die Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstandes sowie dessen Beratung.[10] Der Beratungsaspekt wird hier hervorgehoben, weil der Aufsichtsrat in erster Linie dem Wohl des Unternehmens verpflichtet ist und es somit für ihn nicht nur entscheidend ist, vergangene Entscheidungen des Vorstandes auf ihre Recht-, Ordnungs- und Zweckmäßigkeit sowie Rentabilität zu untersuchen[11], sondern ihn auch bei der Gestaltung der Unternehmenszukunft zu unterstützen.

Die Kontrolle des Vorstandes umfasst außer der durch das AktG geregelten Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses, Konzernabschlusses, Lageberichts, Gewinnverwendungsvorschlags und evtl. des Abhängigkeitsberichts[12] alle Entscheidungen, die von bedeutsamen Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage sind. Hierunter fallen insbesondere die beabsichtigte Unternehmenspolitik sowie die Finanz-, Investitions- und Personalplanung.[13]

Damit der Aufsichtsrat die Möglichkeit hat seine Informationsrechte gegenüber dem Vorstand wahrzunehmen und seine Aufgaben insbesondere im Fall eines nicht kooperativen Vorstandes pflichtgemäß zu erfüllen, hat der Gesetzgeber ihm Möglichkeiten eröffnet auf den Vorstand einzuwirken. Diese umfassen insbesondere rechtlich unverbindliche Stellungnahmen und Beanstandungen, den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die Einrichtung rechtsverbindlicher Zustimmungsvorbehalte für Entscheidungen des Vorstands, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Einwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, die Einberufung der Hauptversammlung und gerichtliche Klagen gegen den Vorstand.[14]

2.1.4 Arbeitsweise

Der Aufsichtsrat ist ein „Kollegialorgan“, das durch demokratisch verabschiedete Beschlüsse seine Pflichten wahrnimmt, seine Rechte ausübt und seine Aufgaben erledigt.[15] Insofern haben seine Mitglieder zwar Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb des Aufsichtsrats, außerhalb dessen erwachsen ihnen jedoch allein aufgrund ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit keine besonderen individuellen Verantwortlichkeiten.15 Vielmehr ist der Aufsichtsrat als Ganzes Träger von Rechten und Pflichten.

Auch wenn der gesamte Aufsichtsrat für die Aufgabenerfüllung verantwortlich ist, muss nicht jeder Arbeitsschritt im Plenum erledigt werden. So steht dem Aufsichtsrat die Möglichkeit der Ausschussbildung offen, um seine Überwachungseffizienz zu verbessern. Von Bedeutung ist die Ausschussarbeit dort, wo „zeitraubende Detailuntersuchungen für eine verantwortliche Meinungsbildung erforderlich sind“.[16] In Unternehmen häufig anzutreffen sind beispielsweise der Personalausschuss, der Präsidialausschuss oder der Finanzausschuss.[17]

Innerhalb des Aufsichtsrats haben alle Aufsichtsratsmitglieder die gleiche Rechtsstellung, wenn man von den besonderen Positionen von Aufsichtsrats- und Ausschussvorsitzenden absieht.[18] Es existiert diesbezüglich auch kein Unterschied in der Stellung von Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern aufgrund ihres Bestellungsvorganges.18

2.2 Unterschiede zu anderen Rechtsformen

2.2.1 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Der wichtigste Unterschied in den Rechten des Aufsichtsrats einer KGaA im Vergleich zu dem der AG ist, dass der Aufsichtsrat der KG weniger originäre Rechte hat. Hierzu gehören: kein Recht zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, kein originäres Recht zur Festlegung von Zustimmungsvorbehalten, kein Recht zur Feststellung des Jahresabschlusses und kein originäres Recht zum Erlass einer Geschäftsordnung für persönlich haftende Gesellschafter.19

Die Ursachen für die Unterschiede der Aufsichtsratsstellung in der KGaA gegenüber der AG liegen in der Organisationsstruktur der KGaA. „Vereinfacht lässt sich sagen, dass sich das Innenverhältnis und damit die Führungsstruktur nach dem Recht der Kommanditgesellschaft bestimmt, die Kapitalstruktur sich hingegen nach Aktienrecht beurteilt“.[19] Hieraus ergibt sich eine Doppelfunktion des Aufsichtsrats der KGaA, nämlich einerseits die Überwachung der Geschäftsführung und andererseits die Vertretung der Gesamtheit der Kommanditaktionäre bei Rechtsstreitigkeiten mit den persönlich haftenden Gesellschaftern.19

2.2.2 Societas Europaea (SE)

Die Regelung der Rechte und Pflichten einer dualistischen SE mit Sitz in Deutschland bewegen sich nah an denen einer AG. Hervorzuheben sind hier daher lediglich zwei wichtige Ausnahmen. Erstens findet das deutsche Mitbestimmungsgesetz auf die SE keine Anwendung, sondern das Maß der Arbeitnehmerbeteiligung wird in der Satzung festgeschrieben.[20] Zweitens ist das Maß der Mitbestimmung nicht von der Zahl der Arbeitnehmer abhängig, sondern bleibt auch bei sich verändernder Größe des Arbeitnehmerstamms auf dem konstanten Level, der in der Satzung festgesetzt wurde.20

2.2.3 Einfluss der Rechtsformheterogenität im DAX auf die Untersuchung

Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften für den Aufsichtsrat zwischen AG und SE sind für diese Untersuchung unerheblich, da sie weder die Vergütung, noch die Aufgaben und Pflichten, und auf diesem Weg die Qualifikationsvorgaben des Aufsichtsrats, tangieren.

Die Stellung des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand innerhalb einer KGaA wiederum ist im Vergleich der Stellung des Aufsichtsrats in der AG teils deutlich eingeschränkt, weil die Komplementäre vom Gesetz her persönlich haften, was zu einer höheren Autonomie der Gesellschafter führt. Da die Aufgaben des Aufsichtsrats in einer KGaA im Vergleich zu denen einer AG jedoch dem Wesen nach nicht unterschiedlich sind, sondern sich eher das Ausmaß dieser Aufgaben und Pflichten unterscheidet, ist auch diese Diskrepanz für die nachfolgende Untersuchung von vernachlässigbarem Gewicht.

Außerdem konzentriert sich diese Arbeit im Folgenden bei der Betrachtung der Expertise auf die Anteilseigner-Vertreter und bei der Vergütung in erster Linie auf die Zusammensetzung der Vergütung und nicht auf deren Höhe. Insofern ist das unterschiedliche Maß der Aufgaben von nachgeordneter Bedeutung. Vielmehr ist der Charakter der Aufgaben entscheidend und dieser ist bei allen drei Rechtsformen[21] im Kern ähnlich.

2.3 Anforderungen an die Expertise

2.3.1 Gesetzliche Mindestanforderungen

Über die Eigenschaft einer natürlichen und unbeschränkt geschäftsfähigen Person hinaus[22], muss das Aufsichtsratsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft vom Gesetz her kaum zusätzliche Fähigkeiten besitzen, die ihn zur Mitgliedschaft in einem solchen Aufsichtsrat berechtigen.[23] Lediglich die Fähigkeit Berichte des Vorstandes und des Wirtschaftsprüfers an den Aufsichtsrat zu verstehen, kritisch zu hinterfragen und somit auch eine gewisse Kenntnis der Bilanzierung und Rechnungslegung zu haben, wird durch das Aufgabenprofil des Aufsichtsrats indirekt durch § 90 AktG bestimmt.[24] Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, muss nach § 116 AktG das einzelne Aufsichtsratsmitglied zusätzlich noch über eine Kenntnis der für ihn besonderen Haftungsrisiken verfügen.24

Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssen zum Zeitpunkt des Amtsantritts, nicht jedoch schon im Moment der Wahl vorliegen, was bei einer zeitlichen Diskrepanz dieser beiden Zeitpunkte von Relevanz sein kann, da das Aufsichtsratsmitglied einen zeitlichen Puffer erhält sich diese Fähigkeiten und Kenntnisse anzueignen.[25]

Weiterhin existieren vom Gesetz her Ausschlusskriterien für die Angehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, wie beispielsweise die Beschränkung der Gesamtanzahl der Aufsichtsratsposten eines Individuums.[26] Diese tangieren die Anforderungen an die Expertise von (potenziellen) Aufsichtsratsmitgliedern jedoch nur am Rand und werden in dieser Arbeit deshalb nicht weiter berücksichtigt.

Zusätzlich zur rechtlichen Ausgestaltung im AktG bleibt hier zu erwähnen, dass § 100 Abs. 4 AktG Unternehmen die Möglichkeit einräumt, firmenspezifische Voraussetzungen für seine Aufsichtsratsmitglieder in der Satzung festzuschreiben, wobei dieses Wahlrecht laut Wirth jedoch nicht allzu oft wahrgenommen wird.[27]

Abschließend ist der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) zu erwähnen, der in Punkt 5.4.1 festlegt, dass die Mitglieder eines Aufsichtsrats „über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen“ sollen.[28] Die „internationale Tätigkeit des Unternehmens [und] potenzielle Interessenkonflikte“ sollen hierbei berücksichtigt werden.28

Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind somit weder umfassend noch präzise formuliert. Sie sollen gewährleisten, dass das Aufsichtsratsmitglied in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Inwiefern Aufsichtsratsmitglieder zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse aus ihren vorherigen Tätigkeiten mitbringen müssen, die die Qualität der Arbeit des gesamten Aufsichtsrats steigern, ist im Gesetz nicht geregelt und soll den Unternehmen überlassen werden. Auf diese zusätzlichen Anforderungen wird im nächsten Abschnitt eingegangen.

2.3.2 Fachliche Zusatzanforderungen

Da der Aufsichtsrat als Gesamtorgan für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich ist, muss auch die benötigte Expertise im Gesamtaufsichtsrat, jedoch nicht zwangsläufig bei jedem einzelnen seiner Mitglieder, existieren. Es reicht vielmehr, wenn mindestens ein Aufsichtsratsmitglied diese Expertise einbringt.[29] Die genauen Bedürfnisse eines Unternehmens nach solchen speziellen Qualifikationen „ergeben sich aus dem satzungsmäßigen Tätigkeitsbereich des Unternehmens oder lassen sich aus satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalten ableiten“.[30]

Zur Abdeckung aller benötigten Qualifikationen ist es deshalb zielführend, wenn sich der bestehende Aufsichtsrat eines Unternehmens vor Beginn des Nominierungsverfahrens einzelner Personen bewusst wird, welche Fähigkeiten und Kenntnisse für seine Arbeit insgesamt essenziell sind.[31] Das Zusammenfügen all dieser Qualifikationen ergibt ein notwendiges Anforderungsprofil, welches infolgedessen für die Erstellung eines Besetzungsplans und schlussendlich für konkrete Personalvorschläge an die Hauptversammlung dienen sollte.31 Da die Hauptversammlung jedoch nur Anteilseigner-Vertreter wählt, kann ein solches Auswahlverfahren auch nur auf diese angewendet werden.31 Die entsprechende Folge ist, dass die im Anforderungsprofil formulierten essenziellen Qualifikationen durch die Teilgruppe der Anteilseigner-Vertreter abgedeckt sein müssen, um ein permanentes Vorhandensein dieser Qualifikationen im Gesamtaufsichtsrat sicher zu stellen und somit die notwendige Qualität seiner Arbeit zu gewährleisten.

2.3.3 Anforderungskatalog

Bezogen auf die Besetzung von Aufsichtsratsposten von DAX-Unternehmen durch Anteilseigner-Vertreter formuliert Lutter, dass seine Mitglieder Erfahrungen „in Rechnungslegung und Bilanzkunde“, „bei Vorstandsverträgen und Optionen“, „in Abschlussprüfungen“, „bei der Unternehmensfinanzierung und den Finanz-Kennzahlen“ und „bei der kritischen Begleitung strategischer Ziele und ihrer Umsetzung“ haben sollten.[32] In einer anderen Quelle überträgt er diese Prozesserfahrungen beispielhaft auf konkret bekleidete Positionen innerhalb eines Unternehmens und nennt als Anforderungen an den Aufsichtsrat insgesamt, dass er ehemalige Stelleninhaber folgender Positionen als seine Mitglieder beinhalten sollte: einen „(früheren) Unternehmensleiter (mit Auslandserfahrung)“, einen „Produktionsfachmann (Techniker)“, einen „Entwicklungsfachmann“, einen „Finanzfachmann“, einen „unternehmensrechtlich erfahrenen Juristen“, einen „Steuerfachmann“ und einen „Rechnungsleger“.[33] Für die folgenden Untersuchungen wird diese Liste grundsätzlich übernommen, gleichzeitig jedoch im Detail modifiziert und bezüglich einzelner Positionen spezifiziert, um einen allgemeingültigen und objektiv nachvollziehbaren Anforderungskatalog zu erhalten.

Grundsätzlich unterteilt sich der neue Anforderungskatalog in drei Erfahrungsbereiche, wie in Abbildung 1 ersichtlich ist. Die Erfahrungen und bekleidete Positionen der Aufsichtsratsmitglieder werden nach ihrem Charakter unterteilt, abhängig davon wie sie für die Aufsichtsratstätigkeit von Nutzen sein können. Dabei ergeben sich drei Qualifikationskategorien: auf Gesetzesnormen, auf Unternehmensführung und auf den Unternehmenszweck bezogene Qualifikationen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Anforderungskatalog der für Unternehmen relevanter Qualifikationen.

Zum Bereich, der auf Gesetzesnormen bezogenen Qualifikationen, gehören die drei Professionen Rechnungsleger, Steuerfachmann und unternehmensrechtlich erfahrener Jurist, wie Lutter sie ebenfalls aufführte.33 Für die spätere Untersuchung wird es von essenzieller Bedeutung sein, inwieweit aus den Quellen hervorgeht, dass die jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder, über mehrere Jahre in der jeweiligen Tätigkeit aktiv waren oder es noch immer sind. Als Rechnungsleger werden hier Personen betrachtet, deren Aufgabenfeld sich um die Bilanzierung drehte. Zugeordnet werden also bspw. Personen, die in der Rechnungswesen-Abteilung eines Unternehmens eine leitende Funktion übernahmen, oder Wirtschaftsprüfer waren. Als Steuerfachmann werden diejenigen angesehen, die steuerrechtlich spezialisierte Juristen oder Wirtschaftsprüfer waren. Bei der Position des Juristen hingegen ist die Tätigkeit in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder in einer Kanzlei ein Indiz für die vorhandene Qualifikation. Die mögliche Mehrfachkategorisierung z. B. durch die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder als Jurist mit Fokus auf Steuerrecht ist insoweit nicht problematisch, als dass es grundsätzlich primär um abzudeckende Kompetenzen für die Funktion im Aufsichtsrat geht und nicht um die ehemals bekleideten Positionen an sich.

Im Bereich, der die auf Unternehmensführung bezogenen Qualifikationen enthält, sind diese Positionen die eines Unternehmensleiters (CEO) und die eines Finanzfachmanns.[34] Die Position eines CEOs ist von anderen klar abgrenzbar, weil solch eine Person an der Spitze der Unternehmenshierarchie steht und auch entsprechend eindeutig ausgewiesen wird. Bei der Spezifizierung des Begriffs des Finanzfachmanns wird wiederum die zu Beginn dieses Abschnitts von Lutter geforderte Prozesserfahrung der „Unternehmensfinanzierung und [der] Finanz-Kennzahlen“ aufgegriffen.[35] Mit Hilfe dieser wird der Finanzfachmann als eine Person definiert, die bspw. die Position eines Finanzvorstandes (CFO) oder eine leitende Rolle in der Finanz- oder Controllingabteilung eines Unternehmens innehatte.

Im Bereich, mit den auf den Unternehmenszweck bezogenen Qualifikationen, wird schlussendlich nach Branchenkenntnissen und der Tätigkeit in einem für den Unternehmenszweck relevanten Forschungsbereich gefragt. Die von Lutter angebrachte Position des Produktionsfachmannes ist zu speziell, um allen DAX-Unternehmen gerecht zu werden und dadurch ihre Vergleichbarkeit zu ermöglichen.[36] Da bspw. Bankunternehmen im Wesentlichen keine materiellen Produkte herstellen, wird die Position des Produktionsfachmannes durch das allgemeinere Kriterium der Branchenkenntnis ersetzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Aufsichtsratsmitglied, wenn es vor Amtsantritt in einer für das Unternehmen wesentlichen Branche tätig war, dadurch wertvolle Erfahrungswerte in die Arbeit des Aufsichtsrats einbringen kann. Weiterhin wird die Forderung nach einem Entwicklungsfachmann durch die Festlegung auf die Tätigkeit in der für die Kernausrichtung des Unternehmens relevanter Forschung, weiter spezifiziert. So kann das Aufsichtsratsmitglied entweder in der akademischen Welt oder in einer Forschungsabteilung eines Unternehmens tätig gewesen sein, solange diese mit der Ausrichtung des Unternehmens in Verbindung gebracht werden kann.

2.4 Vergütung des Aufsichtsrats

2.4.1 Anspruch, Höhe und Publizität

Nach § 113 AktG kann Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung gewährt werden. Dadurch wird die Ansicht des Gesetzgebers deutlich, dass das Aufsichtsratsmandat ein Nebenamt ist und nicht in jedem Fall einer Entlohnung bedarf.[37] Andererseits sind insbesondere bei den im DAX vertretenen Unternehmen die vielfältigen Ansprüche an die Aufsichtsratsmitglieder hoch und die Verantwortung des Aufsichtsrats schon allein aufgrund der Größe der Unternehmen enorm. Entsprechend sollte auch der Zeitaufwand der zum Aufsichtsrat gehörigen Personen entschädigt werden, will man qualifiziertes Personal für die Übernahme solcher Posten begeistern.

Weiterhin ist die Kritik an der Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur Vorstandsvergütung relativ selten. Zum einen mag das daran liegen, dass die Vergütung wie oben beschrieben nicht obligatorisch ist und der Aufsichtsrat deswegen als eine Art Ehrenamt betrachtet wird[38], zum anderen weil die Aufsichtsratsvergütung sich in der Vergangenheit auf einem niedrigeren Niveau als die Vorstandsvergütung bewegte, sich immer noch bewegt und zusätzlich in den letzten Jahren weniger stark gewachsen ist.[39] In letzter Zeit ist eher eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung gefordert worden, um die Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrats weiter zu erhöhen.[40]

Da Aufsichtsratsmitglieder nach ihrer Wahl grundsätzlich in ihren Rechten und Pflichten gleich sind, hat jedes Aufsichtsratsmitglied auch hinsichtlich seiner Vergütung einen Anspruch auf Gleichbehandlung, wobei dieser Grundsatz funktionsbezogene Differenzierungen nicht ausschließt.[41] Die Höhe der Vergütung, mitsamt einer Aufspaltung in verschiedene Vergütungsbestandteile kann hierbei nur durch die Satzung der Gesellschaft oder durch einen Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden.[42]

Zur Höhe der Aufsichtsratsvergütung existieren hierbei in der Literatur keine generellen Vorstellungen. Auch das Gesetz legt nur fest, dass die Aufsichtsratsvergütung „in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen“ soll.[43] Welche Höhe deshalb wirklich angemessen ist, ist entsprechend eine Fallentscheidung.

Eine generelle Akzeptanz hat hierbei jedoch die zusätzliche Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitgliedschaft in Ausschüssen sowie von Ausschussvorsitzenden erfahren. Der DCGK beispielsweise, in seiner Fassung von 2008, stellt diesbezüglich Empfehlungen auf, die Übernahme dieser Funktionen finanziell zusätzlich zu kompensieren, ohne jedoch konkret darauf einzugehen um wie viel mehr die Vergütung der angesprochenen Funktionen über die Vergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds hinausgehen sollte.[44] Vetter zeigt diesbezüglich auf, dass Aufsichtsratsvorsitzende in Deutschland mittlerweile in der Regel mindestens das Doppelte der einfachen Aufsichtsratsvergütung erhalten, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass eine drei- oder vierfache Vergütung die tatsächliche Arbeitsbelastung eher widerspiegelt.[45]

Unabhängig von der Höhe der einzelnen Vergütungskomponenten, fordert der DCGK von den Unternehmen die Vergütung seiner Aufsichtsratsmitglieder individuell und nach Bestandteilen aufgegliedert sowie mitsamt jeglichen gewährten Vorteilen auszuweisen, um Transparenz hinsichtlich ihrer Vergütung zu schaffen und mögliche Abhängigkeitsverhältnisse von Aufsichtsratsmitgliedern aufzuzeigen.[46]

2.4.2 Art und Struktur

Vielmehr als die Höhe der Vergütung wird die Struktur der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern diskutiert.[47] Bei der Art der Vergütung lässt sich zuerst einmal nach festen und variablen Vergütungskomponenten unterscheiden. Hierbei sind beide Arten relevant, da keines der beiden das ganze Aufgabenspektrum von Aufsichtsratsmitgliedern gänzlich widerspiegelt. Die feste Vergütung entspricht hierbei der Entlohnung für die Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats, während die variable Vergütung die Mitgestaltung des Unternehmenserfolges durch Beratungstätigkeiten des Aufsichtsrats honorieren soll.[48] Da sowohl die Kontrolle als auch die Beratung Teil der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats ist[49], sollte auch das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat dieses Aufgabenspektrum widerspiegeln. Hierzu lautet die Empfehlung einer Studie des Deutschen Aktieninstitutes zusammen mit Towers Perrin, dass die festen wie variablen Vergütungskomponenten einen in etwa gleich großen Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen sollten.[50]

Die feste Vergütung, welche einen Teil oder die Gesamtheit der Vergütung ausmachen kann, soll die vom Unternehmenserfolg unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats entlohnen. Eine Unterform der festen Vergütung bildet hierbei das Sitzungsgeld, welches gezahlt wird, wenn das einzelne Aufsichtsratsmitglied an einer Sitzung in Form einer „körperlichen Zusammenkunft“ des Aufsichtsrats oder einer seiner Ausschüsse teilnimmt.[51] In der letzten Zeit wurde das Sitzungsgeld zunehmend populärer, was einen seiner Gründe darin haben kann, dass es von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht an die Hans-Böckler-Stiftung abgeführt werden muss.[52] Es ist jedoch gleichzeitig zu betonen, dass davon unabhängig auch der Anreiz zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen durch das Sitzungsgeld sinnvoll ist. Die Gründe dafür liegen z. B. darin, dass die persönliche Teilnahme der Mitglieder zur Effizienz der Aufsichtsratsarbeit durch persönlichen Austausch seiner Mitglieder beiträgt und dass die Aufsichtsratsvergütung so einen Leistungsansporn erhält.

[...]


[1] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 3.

[2] Vgl. Potthoff, Trescher, 2001, S. 1.

[3] In seiner Zusammensetzung vom 22/12/2008.

[4] Lutter, Krieger, 2008, S. 7.

[5] Wobei die Mindestanzahl von sechs Personen der Fresenius Medical Care KGaA zuzurechnen ist. Die Mindestanzahl einer AG beträgt zwölf Personen bei der Beiersdorf AG.

[6] Potthoff, Trescher, 2001, S. 1.

[7] Vgl. § 76 AktG.

[8] Vgl. Wirth, 2005, S. 328.

[9] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 16.

[10] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 25.

[11] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 59 ff.

[12] Vgl. §§ 171 und 314 AktG.

[13] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 26.

[14] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 44 ff.

[15] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 17.

[16] Vgl. Potthoff, Trescher, 2001, S. 194.

[17] Vgl. Potthoff, Trescher, 2001, S. 195.

[18] Vgl. Potthoff, Trescher, 2001, S. 150.

[19] Lutter, Krieger, 2008, S. 451 ff.

[20] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 468.

[21] AG, KGaA und SE.

[22] Vgl. § 100 AktG.

[23] Vgl. Wirth, 2005, S.331 f.

[24] Vgl. Semler, von Schenk, 2009, S. 10.

[25] Vgl. Dreher, 1996, S. 76.

[26] Vgl. § 100 AktG, § 105 AktG.

[27] Vgl. Wirth, 2005, S. 332.

[28] DCGK, 2008, S. 10.

[29] Vgl. Lutter, 2003, S. 418.

[30] Semler, von Schenk, 2009, S. 10.

[31] Vgl. Lutter, 2003, S. 418 f.

[32] Lutter 2003, S. 418.

[33] Vgl. Lutter, 2008, S. 12.

[34] Vgl. Lutter, 2008, S. 12.

[35] Lutter, 2003, S. 418.

[36] Vgl. Lutter, 2008, S. 12.

[37] Vgl. Vetter, 2008, S. 2.

[38] Vgl. Vetter, 2008, S. 2.

[39] Vgl. Vetter, 2008, S. 5.

[40] Vgl. Marsch-Barner, 2005, S. 402.

[41] Vgl. Semler, von Schenk, 2009, S. 664.

[42] Vgl. Lutter, Krieger, 2008, S. 324.

[43] § 113 AktG.

[44] Vgl. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, 2008, S. 11.

[45] Vgl. Vetter, 2008, S. 6.

[46] Vgl. Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, 2008, S. 11.

[47] Vgl. Marsch-Barner, 2005, S. 414.

[48] Vgl. Marsch-Barner, 2005, S. 415.

[49] Vgl. hierzu auch Abschnitt 2.1.3.

[50] Vgl. Deutsches Aktieninstitut, 2003b, S. 26.

[51] Marsch-Barner, 2005, S. 415.

[52] Vgl. Vetter, 2008, S. 2 f.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Originalausgabe
Jahr
2009
ISBN (eBook)
9783836635660
DOI
10.3239/9783836635660
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2009 (September)
Note
1,3
Schlagworte
entlohnung qualifikation vorstandsüberwachung rechtsform kommanditgesellschaft
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Titel: Aufsichtsräte der DAX-Unternehmen: Expertise und Vergütung
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