Qualitätssicherung in der Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung des D-Arzt-Verfahrens
Entwurf eines Instruments zur Messung der Ergebnisqualität
					
	
		©2009
		Bachelorarbeit
		
			
				129 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Inhaltsangabe:Einleitung:	
Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat am 27./28.11.2008 einen ersten Entwurf der Eckpunkte zur Neuausrichtung der Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen (Anhang 1). In diesem Papier werden Gedanken fixiert, wie das Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung überprüft und neu strukturiert werden könnte. Bezüglich des ambulanten Heilverfahrens wurde in den Bemerkungen zur Tagesordnung unter anderem angeregt, über eine strukturierte Qualitätssicherung der D-ärztlichen Tätigkeit nachzudenken. Begründet wurde dieser Vorschlag damit, dass es bislang für den durchgangsärztlichen Bereich an einer kontinuierlichen Einbeziehung der Ergebnisqualität fehle. Die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) sollten deshalb erörtern, welche Parameter und Instrumente zur Messung der Ergebnisqualität im Durchgangsarztverfahren entwickelt und wie diese regelhaft und mit vertretbarem Aufwand eingesetzt werden könnten. Denkbar sei ein übersichtliches und valides Bewertungskonzept, das verschiedene Ebenen der Qualität (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) berücksichtige und die Ergebnisse an die UV-Träger und Durchgangsärzte (D-Ärzte) zurückspiegele.
Die vorliegende Arbeit nimmt sich dieser Thematik an und beleuchtet im ambulanten Heilverfahren das Durchgangsarztverfahren näher. Sie hat insbesondere folgende Ziele:
- Die Untersuchung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens hinsichtlich der Qualitätssicherung (QS) im Durchgangsarztverfahren und die Zuordnung der Ergebnisse zu den Qualitätsdimensionen.
- Die Klärung der Fragen, in welchen Bereichen des Durchgangsarztverfahrens die Landesverbände der DGUV bisher QS betrieben haben bzw. künftig die QS intensivieren sollten.
- Den Entwurf eines Instruments zur Messung der Ergebnisqualität im ambulanten Durchgangsarztverfahren durch die Landesverbände der DGUV.
- Fragen zur QS außerhalb des Durchgangsarztverfahrens werden nicht behandelt.
Im Rahmen dieser Arbeit wurde eine Literaturrecherche über die Online-Kataloge der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der Universitätsbibliotheken Heidelberg und Mannheim, dem Zentralen Informationssystem der Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Online Rechtsportal Juris.de durchgeführt. Herangezogen wurden Bücher, Aufsätze und Dissertationen, die sich mit den Fragen der QS, der Qualitätsmessung in der medizinischen Versorgung (insbesondere in der Trauma-Versorgung) und der […]
	Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat am 27./28.11.2008 einen ersten Entwurf der Eckpunkte zur Neuausrichtung der Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen (Anhang 1). In diesem Papier werden Gedanken fixiert, wie das Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung überprüft und neu strukturiert werden könnte. Bezüglich des ambulanten Heilverfahrens wurde in den Bemerkungen zur Tagesordnung unter anderem angeregt, über eine strukturierte Qualitätssicherung der D-ärztlichen Tätigkeit nachzudenken. Begründet wurde dieser Vorschlag damit, dass es bislang für den durchgangsärztlichen Bereich an einer kontinuierlichen Einbeziehung der Ergebnisqualität fehle. Die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) sollten deshalb erörtern, welche Parameter und Instrumente zur Messung der Ergebnisqualität im Durchgangsarztverfahren entwickelt und wie diese regelhaft und mit vertretbarem Aufwand eingesetzt werden könnten. Denkbar sei ein übersichtliches und valides Bewertungskonzept, das verschiedene Ebenen der Qualität (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) berücksichtige und die Ergebnisse an die UV-Träger und Durchgangsärzte (D-Ärzte) zurückspiegele.
Die vorliegende Arbeit nimmt sich dieser Thematik an und beleuchtet im ambulanten Heilverfahren das Durchgangsarztverfahren näher. Sie hat insbesondere folgende Ziele:
- Die Untersuchung des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens hinsichtlich der Qualitätssicherung (QS) im Durchgangsarztverfahren und die Zuordnung der Ergebnisse zu den Qualitätsdimensionen.
- Die Klärung der Fragen, in welchen Bereichen des Durchgangsarztverfahrens die Landesverbände der DGUV bisher QS betrieben haben bzw. künftig die QS intensivieren sollten.
- Den Entwurf eines Instruments zur Messung der Ergebnisqualität im ambulanten Durchgangsarztverfahren durch die Landesverbände der DGUV.
- Fragen zur QS außerhalb des Durchgangsarztverfahrens werden nicht behandelt.
Im Rahmen dieser Arbeit wurde eine Literaturrecherche über die Online-Kataloge der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der Universitätsbibliotheken Heidelberg und Mannheim, dem Zentralen Informationssystem der Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Online Rechtsportal Juris.de durchgeführt. Herangezogen wurden Bücher, Aufsätze und Dissertationen, die sich mit den Fragen der QS, der Qualitätsmessung in der medizinischen Versorgung (insbesondere in der Trauma-Versorgung) und der […]
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Olaf Ernst 
Qualitätssicherung in der Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung unter 
Berücksichtigung des D-Arzt-Verfahrens 
Entwurf eines Instruments zur Messung der Ergebnisqualität 
ISBN: 978-3-8366-3504-2 
Herstellung: Diplomica® Verlag GmbH, Hamburg, 2009 
Zugl. Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Bonn, Deutschland, Bachelorarbeit, 2009 
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http://www.diplomica.de, Hamburg 2009 
"Stille ist eine Qualität, die uns gut tut."   
Anselm Grün, Benediktinermönch der Abtei Münsterschwarzach 
- III - 
Inhaltsverzeichnis 
Literaturverzeichnis... VI
Abbildungsverzeichnis ... XI
Abkürzungsverzeichnis ...XII
1. Einleitung ... 1
2. Qualität und Qualitätssicherung... 3
2.1 Qualität... 3
2.2 Qualitätssicherung... 4
2.3 Qualitätsdimensionen nach Donabedian ... 4
2.3.1 Strukturqualität... 5
2.3.2 Prozessqualität... 5
2.3.3 Ergebnisqualität... 5
2.3.4 Qualitätsdimensionen in der Arbeit der Landesverbände der DGUV ... 5
2.4 Möglichkeiten der Qualitätsmessung... 6
2.5 Maßstäbe für Qualität in der Heilbehandlung... 7
2.6 Zyklus der Qualitätsverbesserung ... 7
3. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren ... 8
3.1 Rechtliche und vertragliche Grundlagen... 8
3.2 Ablauf... 10
3.2.1 Kassenarzt/Hausarzt... 10
3.2.2 Durchgangsarztverfahren ... 11
3.2.3 Verletzungsartenverfahren ... 12
3.2.4 Handchirurgen nach § 37 Abs. 3 ÄV ... 12
3.2.5 H-Arzt-Verfahren ... 13
3.2.6 Regelungen bei Augen- und Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen ... 14
3.2.7 Hautarztverfahren... 14
3.3 Modellverfahren der Landesverbände der DGUV ... 14
3.3.1 Modellverfahren ,,Psychotherapeuten" ... 14
3.3.2 Modellprojekt ,,Verbesserung der handchirurgischen Versorgung"... 15
3.4 Rückblick und Ausblick auf das Heilverfahren ... 15
4. Untersuchung der Qualitätssicherungen in der Heilbehandlung unter 
Berücksichtigung des Durchgangsarztverfahrens ... 18
- IV - 
4.1 Qualitätssicherungen in den Anforderungen für das D-Arzt-Verfahren... 18
4.2 Qualitätssicherungen im Ärztevertrag... 23
4.3 ,,Konkurrenz" D-Arzt- versus H-Arzt-Anforderungen ... 30
4.4 Aufgaben eines Landesverbandes der DGUV ... 31
4.5 Qualitätssicherungen durch den Landesverband... 31
4.5.1 Qualitätssicherung bei der erstmaligen Beteiligung ... 31
4.5.2 Qualitätssicherung während der Beteiligung ... 32
4.6 Vorschläge für künftige Schwerpunkte in der Qualitätssicherung bei der 
Landesverbandsarbeit... 34
5. Entwurf eines Instruments zur Messung der Ergebnisqualität im 
Durchgangsarztverfahren durch den Landesverband... 36
5.1 Zielsetzungen ... 36
5.2 Ausgewählte vorhandene Patientenfragebogen ... 37
5.2.1 Patientenfragebogen Indikatoren des Reha-Status (IRES) ... 38
5.2.2 Polytrauma-Outcome-(POLO-)Chart... 38
5.2.3 SF-36 Lebensqualitätsindex (Health Survey Short Form 36) ... 39
5.3 Entwicklung eines Fragebogens... 40
5.4 Der Patienten-Fragebogen... 44
5.5 Sozialdatenschutz... 48
5.6 Ablauf des Pilotprojektes POEMDA ... 50
5.7 Vorschläge für die Auswertung ... 51
6 Fazit... 53
Anhang 1: Eckpunkte-Papier der DGUV... 55
Anhang 2: Anforderungen für das Durchgangsarztverfahren ... 61
Anhang 3: Programm D-Arzt-Einführungsseminar ... 63
Anhang 4: Verletzungsartenverzeichnis ... 64
Anhang 5: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger  (Ärztevertrag) ... 67
Anhang 6: Ärztliche Unfallmeldung (F 1050) ... 90
Anhang 7: Durchgangsarztbericht (F 1000)... 91
Anhang 8: Anforderung für das H-Arzt-Verfahren... 92
Anhang 9: Synopse D-Arzt-/H-Arzt-Anforderungen... 94
- V - 
Anhang 10: Antragsvordruck Durchgangsarztverfahren ... 97
Anhang 11: Vordruck D-Arzt-Praxisbesichtigung... 102
Anhang 12: D-Arzt-Statistikbogen ... 103
Anhang 13: Vermerk Gespräch mit Dr. med. Studier-Fischer... 105
Anhang 14: POEMDA-Fragebogen ... 107
Anhang 15 Auswertung Tracer-Diagnosen 2007 DGUV ... 113
- VI - 
Literaturverzeichnis 
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moderne 
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W. 
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Patientenzufriedenheit 
in 
onkologischen 
Schwerpunktpraxen, in: Deutsches Ärzteblatt, 2008, S. 871. 
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Sozialgesetzbuch, Handkommentar, Losebl., Berlin (Stand Dezember 2008). 
Berufsgenossenschaft  der  chemischen  Industrie:  100  Jahre  BG  Chemie, 
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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): Landesverband Südwest 
-  Rundschreiben  Nr.  D  13/2004  vom  23.06.2004,  Online  im  Internet: 
http://www.dguv.de/landesverbaende/de/rundschreiben/lv8_suedwest/archiv_d04/
pdf_archiv_d04/lv8_d13_04.pdf [06.02.2009]. 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): Landesverband Südwest 
-  Rundschreiben  Nr.  D  03/2005  vom  26.01.2005,  Online  im  Internet: 
http://www.dguv.de/landesverbaende/de/rundschreiben/lv8_suedwest/archiv_d05/
pdf_archiv_d05/lv8_d03_05.pdf [06.02.2009]. 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): Landesverband Südwest 
- 
Rundschreiben 
Nr. 
D 
09/2005 
vom 
29.04.2005, 
Online 
im 
Internet:http://www.dguv.de/landesverbaende/de/rundschreiben/lv8_suedwest/arc
hiv_d05/pdf_archiv_d05/lv8_d09_05.pdf [09.02.2009].  
- VII - 
Deutsche 
Gesetzliche 
Unfallversicherung 
e.V. 
(Hrsg.): 
Statistiken 
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Online 
im 
Internet: 
http://www.dguv.de/landesverbaende/de/zahlen/d_arzt/bad_wuertt/index.jsp  und. 
http://www.dguv.de/landesverbaende/de/zahlen/d_arzt/saarland/index.jsp 
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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.: Empfehlungen der Gesetzlichen 
Unfallversicherung zur Prävention und Rehabilitation von psychischen Störungen 
nach Arbeitsunfallen, Rheinbreitbach, 2008. 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. et al.: Vertrag gem. § 34 Abs. 3 
SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), 
Berlin,  dem  Bundesverband  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften 
e.V.,  Kassel,  einerseits  und  der  Kassenärztlichen  Bundesvereinigung  K.d.ö.R,. 
Berlin,  anderseits  über  die  Durchführung  der  Heilbehandlung,  die  Vergütung 
sowie  Art  und  Weise  der  Abrechnung  der  ärztlichen  Leistungen  (Vertrag 
Ärzte/Unfallversicherungsträger) gültig ab 1. April 2008. 
Deutsche  Gesetzliche  Unfallversicherung  e.V.:  Eckpunkte  zur  Neuausrichtung 
der Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung, o. O., o. J. 
Deutsche 
Gesetzliche 
Unfallversicherung 
e.V.: 
Bemerkungen 
zum 
Tagesordnungspunkt 5 der Mitgliederversammlung am 27./28.11.2008, o. O., o. J. 
Deutsche  Gesetzliche  Unfallversicherung  e.V.:  BGV  A1  -  BG-Vorschrift  - 
Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, o. O., o. J. 
Deutsche  Gesetzliche  Unfallversicherung  e.V.:  Satzung  des  Verbandes 
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), o. O., o. J. 
Deutsche  Gesetzliche  Unfallversicherung  e.V.:  Statut  der  regionalen 
Gliederungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., o. O., o. J. 
Drechsel-Schlund,  C.  et  al.:  Modellverfahren  der  Landesverbände  der 
gewerblichen  Berufsgenossenschaften  -  Einbindung  von  ärztlichen  und 
psychologischen 
Psychotherapeuten 
in 
das 
berufsgenossenschaftliche 
Heilverfahren  bei  psychischen  Gesundheitsschäden  -  Daten,  Fakten  und  eine. 
erste Bilanz, in: Trauma und Berufskrankheit, 2005, S. 134. 
Eckkernkamp, A.: Aufgaben der Traumatologie aus Sicht des SGB V und SGB 
VII, in: Die BG, 2007, S. 225. 
Forschungsgesellschaft für angewandte Systemsicherheit und Arbeitsmedizin 
mbh  (Hrsg.):  Steuerung  des  Heilverfahrens  -  Weller-Datenbank,  die 
Expertendatenbank  aus  der  Praxis  für  die  Praxis,  Online  im  Internet:  . 
http://www.fsa.de/fsa_gmbh/download/Broschuere_2005_Weller_web.pdf 
[20.02.2009]. 
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2. Aufl., Stuttgart/New York, 2005. 
- VIII - 
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Qualitätsmanagements: Systeme - Perspektiven, 5. Aufl., Wiesbaden, 2008. 
Gerlach,  F.:  Qualitätsförderung  in  Praxis  und  Klinik  -  Eine  Chance  für  die 
Medizin, Stuttgart/New York, 2001. 
Gottschalk,  F.:  Das  berufsgenossenschaftliche  Heilverfahren,  in:  TIEFBAU 
2004, S. 207. 
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- X - 
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- XI - 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung 1: Veranschaulichung des Begriffs ,,Qualität" anhand einer Waage ... 3
Abbildung 2: Vorstellungspflichten im D-Arzt- und Verletzungsartenverfahren 13
Abbildung 3: Ablaufdiagramm der durchgangsärztlichen Versorgung ... 29
Abbildung 4: Synopse D-Arzt-/H-Arzt-Anforderungen ... 30
- XII - 
Abkürzungsverzeichnis 
a. a. O.  
am angegebenen Ort 
a. F.   
alte Fassung 
Abs.   
Absatz 
ÄV 
Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger (Ärztevertrag) 
Aufl.   
Auflage 
BAR   
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation 
BÄK   
Bundesärztekammer 
Bd. 
Band 
BGSW  
Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung 
bzw.   
beziehungsweise 
D-Arzt  
Durchgangsarzt 
DGU   
Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e.V. 
DGUV  
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. 
EAP   
Erweiterte Ambulante Physiotherapie 
ebd.   
ebenda 
et al.   
et alii 
F 
Formtext 
f. 
und die folgende 
ff. 
und die folgenden  
Hrsg.   
Herausgeber 
H-Arzt 
der an der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung nach 
§ 30 des Ärztevertrages beteiligte Arzt 
ICD-10-GM  
Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten 
und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, 
German Modification, Version 2009 
ICF 
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behin-
derung und Gesundheit 
- XIII - 
IRES   
Patientenfragebogen Indikatoren des Reha-Status 
Losebl. 
Loseblatt 
Lig. 
Ligamentum 
LVF   
Landesverbandsforum 
MVZ   
Medizinisches Versorgungszentrum 
Nr. 
Nummer 
o. J. 
ohne Jahr 
o. O.   
ohne Ort 
POEMDA 
Patientenorientierte Ergebnismessung im Durchgangsarzt-
verfahren (Pilotprojekt) 
POLO  
Polytrauma-Outcome-Chart 
QS 
Qualitätssicherung 
RABl.   
Reichsarbeitsblatt 
RKI   
Robert-Koch-Institut 
Rn. 
Randnummer 
RVA   
Reichsversicherungsamt 
SGB I   
Erstes Buch Sozialgesetzbuch 
SGB V  
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 
SGB VII 
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch 
SGB IX 
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch 
SGB X  
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch  
sog. 
sogenannte 
S. 
Seite 
vgl. 
vergleiche 
UVCD  
Unfallversicherungs-Controlling-Datenbank 
- XIV - 
UVG   
Unfallversicherungsgesetz 
UV-GOÄ 
Leistungs- und Gebührenverzeichnis für die Vergütung 
ärztlicher Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung 
UV-Träger 
Unfallversicherungsträger 
WHO   
Weltgesundheitsorganisation 
z. B.   
zum Beispiel 
-1- 
1. Einleitung 
Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. 
(DGUV) hat am 27./28.11.2008 einen ersten Entwurf der ,,Eckpunkte zur Neuaus-
richtung  der  Heilverfahren  in  der  gesetzlichen  Unfallversicherung"
1
  beschlossen 
(Anhang 1). In diesem Papier werden Gedanken fixiert, wie das Heilverfahren der 
gesetzlichen  Unfallversicherung  überprüft  und  neu  strukturiert  werden  könnte. 
Bezüglich des ambulanten Heilverfahrens wurde in den Bemerkungen zur Tages-
ordnung  unter  anderem  angeregt,  über  eine  ,,strukturierte  Qualitätssicherung  der 
D-ärztlichen Tätigkeit nachzudenken".
2
 Begründet wurde dieser Vorschlag damit, 
dass  es  bislang  für  den  durchgangsärztlichen  Bereich  an  einer  kontinuierlichen 
Einbeziehung  der  Ergebnisqualität  fehle.  Die  Unfallversicherungsträger  (UV-
Träger) sollten deshalb erörtern, welche Parameter und Instrumente zur Messung 
der Ergebnisqualität im Durchgangsarztverfahren
3
 entwickelt und wie diese regel-
haft  und  mit  vertretbarem  Aufwand  eingesetzt  werden  könnten.  Denkbar  sei  ein 
übersichtliches  und  valides  Bewertungskonzept,  das  verschiedene  Ebenen  der 
Qualität (Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität) berücksichtige und die Ergeb-
nisse an die UV-Träger und Durchgangsärzte (D-Ärzte) zurückspiegele. 
Die vorliegende Arbeit nimmt sich dieser Thematik an und beleuchtet im ambu-
lanten  Heilverfahren  das  Durchgangsarztverfahren  näher.  Sie  hat  insbesondere 
folgende Ziele: 
Die  Untersuchung  des  berufsgenossenschaftlichen  Heilverfahrens  hin-
sichtlich der Qualitätssicherung (QS) im Durchgangsarztverfahren und die 
Zuordnung der Ergebnisse zu den Qualitätsdimensionen. 
Die Klärung der Fragen, in welchen Bereichen des Durchgangsarztverfah-
rens die Landesverbände der DGUV bisher QS betrieben haben bzw. künf-
tig die QS intensivieren sollten. 
Den Entwurf eines  Instruments zur Messung der Ergebnisqualität im am-
bulanten Durchgangsarztverfahren durch die Landesverbände der DGUV. 
1
 Vgl. DGUV, Entwurf von Eckpunkten zur Neuausrichtung der Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung, 
Stand: 26.11.2008, Tagesordnungspunkt 5 der Mitgliederversammlung der DGUV am 27./28.11.2008. 
2
 DGUV, Überprüfung und Neuausrichtung der Heilverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, Bemerkungen zu 
Tagesordnungspunkt 5 der Mitgliederversammlung der DGUV am 27./28.11.2008. 
3
 In dieser Ausarbeitung wird aus Gründen der Verständlichkeit von der Verwendung der weiblichen und männlichen 
Fassung einer Personenbezeichnung abgesehen. Die verwendete Personenbezeichnung umfasst die weibliche und männli-
che Form des Begriffs. 
-2- 
Fragen zur QS außerhalb des Durchgangsarztverfahrens werden nicht behandelt. 
Im Rahmen dieser Arbeit wurde eine Literaturrecherche über die Online-Kataloge 
der  Hochschule  Bonn-Rhein-Sieg,  der  Universitätsbibliotheken  Heidelberg  und 
Mannheim,  dem  Zentralen  Informationssystem  der  Gesetzlichen  Unfallversiche-
rung  und  dem  Online  Rechtsportal  Juris.de  durchgeführt.  Herangezogen  wurden 
Bücher, Aufsätze und Dissertationen, die sich mit den Fragen der QS, der Quali-
tätsmessung  in  der  medizinischen  Versorgung  (insbesondere  in  der  Trauma-
Versorgung)  und  der  Erstellung  von  Patientenfragebogen  auseinandersetzten. 
Grundsätzlich wurde Literatur berücksichtigt, die im Jahr 2000 oder später publi-
ziert  wurde.  Im  Rahmen  eines  Gespräches  mit  einem  Facharzt  für  Chirur-
gie/Unfallchirurgie wurden Tracer-Diagnosen für den Patientenfragebogen ermit-
telt. 
Die Arbeit erläutert im zweiten Kapitel zunächst die Begriffe Qualität, QS und die 
Qualitätsdimensionen  nach  Donabedian  und  zeigt  Möglichkeiten  und  Maßstäbe 
zur Qualitätsmessung auf. Der Zyklus der Qualitätssicherung wird angesprochen. 
Im  dritten  Kapitel  werden  die  rechtlichen  und  vertraglichen  Grundlagen  des  be-
rufsgenossenschaftlichen  Heilverfahrens  und  der  Ablauf  des  Durchgangsarztver-
fahrens  und  weiterer  Verfahren  der  Akutbehandlung  dargestellt.  Es  folgt  ein 
Rückblick  und  Ausblick  auf  die  berufsgenossenschaftliche  Heilbehandlung.  Das 
vierte  Kapitel  widmet  sich  der  Untersuchung  des  berufsgenossenschaftlichen 
Heilverfahrens  hinsichtlich  der  QS  im  Durchgangsarztverfahren.  Hierzu  werden 
die  Anforderungen  für  das  Durchgangsarztverfahren  und  der  Vertrag 
Ärzte/Unfallversicherungsträger (Ärztevertrag  ÄV) begutachtet. Die Ergebnisse 
werden  den  Dimensionen  Struktur-,  Prozess-  und  Ergebnisqualität  zugeordnet. 
Weiterhin  werden  zwei  ,,Anforderungen"  aus  Qualitätsgesichtspunkten  gegen-
übergestellt und verglichen sowie die Maßnahmen der QS eines Landesverbandes 
der DGUV beleuchtet. Das Kapitel endet mit Vorschlägen, in welchen Bereichen 
künftig  Schwerpunkte  in  der  QS  eines  Landesverbandes  gesetzt  werden  sollten. 
Im  fünften  Kapitel  wird  ein  Patientenfragebogen  entwickelt  und  vorgestellt,  der  
im  ambulanten  Durchgangsarztverfahren  eingesetzt  werden  kann  und  die  Ergeb-
nisqualität messen könnte. Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung der ge-
wonnenen Erkenntnisse. 
-3- 
2. Qualität und Qualitätssicherung 
Die  Begriffe  Qualität  und  Qualitätssicherung  (QS)  kommen  in  vielen  Bereichen 
vor. In diesem Kapitel werden diese Begriffe definiert und Informationen zu den 
Qualitätsdimensionen und den Möglichkeiten der Qualitätsmessungen gegeben. 
2.1 Qualität 
Das Wort ,,Qualität" stammt aus dem Lateinischen (von qualitas, qualitatis = Be-
schaffenheit,  Eigenschaft).  In  der  Alltagssprache  wird  es  in  zweifacher  Hinsicht 
verwendet:  Einerseits  bezeichnet  Qualität  eine  objektive  Beschaffenheit  anhand 
feststellbarer  Eigenschaften  (z.  B.  die  Zusammensetzung  eines  Produktes), 
andererseits  meint  Qualität  die  ,,Güte"  und  den  ,,hohen  Wert"  von  Waren  und 
Dienstleistungen aus subjektiver Sicht.
4
 Qualität wird auch als ,,Relation zwischen 
realisierter Beschaffenheit und geforderter Beschaffenheit" definiert.
5
 Die interna-
tionale Norm DIN EN ISO 9000:2005 definiert Qualität als ,,den Grad, in dem ein 
Satz  inhärenter  Merkmale  Anforderungen  erfüllt".  Frank  weist  darauf  hin,  dass 
Qualität  im  Sinne  von  Qualitätsmanagement  immer  eine  relative,  auf  die  Quali-
tätsanforderungen  bezogene  Größe  und  nicht  als  absolute  Aussage  zu  verstehen 
sei.
6
 Der Begriff Qualität kann anhand einer Waage bildlich veranschaulicht wer-
den (siehe Abbildung 1). 
Abbildung 1: Veranschaulichung des Begriffs ,,Qualität" anhand einer Waage 
Quelle: Eigene Darstellung nach Geiger, W./Kotte W., Handbuch Qualität, 2008, S. 71. 
4
 Vgl. Gerlach, F., Qualitätsförderung in Praxis und Klinik  Eine Chance für die Medizin, 2001, S. 1. 
5
 Geiger, W./Kotte, W., Handbuch Qualität, 2008, S. 68. 
6
 Vgl. Frank, M., Qualitätsmanagement in der Arztpraxis - erfolgreich umgesetzt, 2005, S. 16. 
-4- 
Jaster führt aus, dass es im medizinischen Bereich so viele Definitionen der Quali-
tät gäbe, wie Ärzte, die diese definierten. Qualität könne nach seiner Auffassung 
im  weitesten  Sinne  als  etwas  bezeichnet  werden,  was  in  einem  ständigen  Be-
obachtungs- und Anpassungsprozess verbessert werden kann.
7
 Auf der Ebene der 
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bedeutet Qualität von Leis-
tungen  zur  Teilhabe  ,,eine  wirksame  und  bedarfsgerechte,  am  Krankheitsmodell 
der WHO (ICF) orientierte fachlich qualifizierte, aber auch wirtschaftliche  Leis-
tungserbringung."
8
2.2 Qualitätssicherung 
Nach dem Wortlaut bedeutet QS, dass die Qualität gesichert oder - um ein Syn-
onym zu gebrauchen - geschützt wird. Ziel muss es sein, dass die realisierte Be-
schaffenheit über oder zumindest gleich der geforderten Beschaffenheit liegt. Im 
Gesundheitswesen hat QS das Ziel, die Transparenz in der gesundheitlichen Ver-
sorgung  zu  erhöhen,  die  Wirksamkeit  (Effektivität)  gesundheitsbezogenen  Han-
delns  ständig  zu  entwickeln  und  auch  die  Wirtschaftlichkeit  (Effizienz)  der  er-
brachten  Leistungen  zu  gewährleisten.
9
  QS  wird  auch  als  Qualitätszusicherung 
bezeichnet; demnach soll sowohl innerhalb der Organisation (z. B. des Kranken-
hauses,  der  Praxis)  als  auch  gegenüber  Dritten  (z.  B.  Patienten,  Sozialversiche-
rungsträgern) das Vertrauen  geschaffen  werden,  dass die jeweiligen Qualitätsan-
forderungen erfüllt werden.
10
 QS wird auch als Gesamtheit aller qualitätsorientier-
ten Maßnahmen und Zielsetzungen verstanden.
11
 QS kann innerhalb einer Organi-
sation oder von außerhalb betrieben werden (interne oder externe QS). Ein Auf-
trag zur QS wird für die gesetzliche Unfallversicherung im SGB VII nicht geson-
dert  erwähnt
12
  (im  Gegensatz  zur  gesetzlichen  Krankenversicherung    z.  B.  
§§ 135a, 136 SGB V). Dieser ergibt sich vielmehr in Ausfluss von § 20 SGB IX. 
2.3 Qualitätsdimensionen nach Donabedian 
Seit Jahren gibt es den international verwendeten Ansatz, den Qualitätsbegriff der 
medizinischen  Versorgung  zu  operationalisieren  und  in  die  Dimensionen  
7
 Vgl. Jaster, H.-J., Von der Bedeutung der Qualität in der Industrie zum Qualitätsbegriff in der Medizin, 1997, S. 9. 
8
 BAR (Hrsg.), Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX, http://www.bar-
frankfurt.de/Startseite.bar [06.02.2009] 
9
 Vgl. Mehrhoff, F./Weber-Falkensammer, H., Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und 
Rehabilitation in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2000, S. 104 (104). 
10
 Vgl. Entschließung der Konferenz für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und 
Senatoren der Länder am 21.11.1996 in Cottbus, 1998, S. 19. 
11
 Vgl. Helou, A. et al., Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in Deutschland, 2002, S. 205 (205). 
12
 Vgl. Mehrhoff, F./Weber-Falkensammer, H., a. a. O., S. 104 (111). 
-5- 
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität aufzuteilen.
13
 Dieser Lösungsansatz geht 
auf Arvedis Donabedian zurück. 
2.3.1 Strukturqualität 
Sämtliche  Voraussetzungen,  die  zur  Erbringung  einer  medizinischen  Leistung 
erforderlich  sind,  werden  der  Strukturqualität  zugeordnet.  Hierzu  gehören  insbe-
sondere  die  personelle,  materielle  und  bauliche  Ausstattung  des  Krankenhauses 
und der Arztpraxis, die fachlichen Qualifikationen von Ärzten und Personal und 
der  Personalschlüssel.  Weiterhin  gehören  die  Qualifikationsvoraussetzungen  für 
bestimmte  Leistungen und die apparative und technische Mindestausstattung da-
zu.
14
2.3.2 Prozessqualität 
Mit der Prozessqualität wird das  gesamte  Leistungsspektrum des Krankenhauses 
und  der  Arztpraxis  erfasst.  Darunter  fallen  z.  B.  sachgerecht  durchgeführte  dia-
gnostische  und  therapeutische  Maßnahmen  am  einzelnen  Patienten,  die  Arzt-
Patienten-Beziehung,  die  Kommunikation  mit  anderen  Ärzten  und  Leistungs-
erbringern,  der  interne  Organisationsablauf,  Wartezeiten.
15
  Die  Dokumentation 
und Bewertung des Verlaufs der Heilbehandlung gehören auch dazu.
16
2.3.3 Ergebnisqualität 
Das  Resultat  der  medizinischen  Behandlung  orientiert  sich  primär  am  Ergebnis. 
Dazu gehören besonders der Heilerfolg bzw. die Besserung des Gesundheitsscha-
dens,  die  Heilungsdauer,  therapiebedingte  bzw.  vermeidbare  Komplikationen, 
mögliche  Wiedererkrankungen,  die  Sterblichkeit,  das  subjektive  Befinden  des 
Patienten und die Patientenzufriedenheit.
17
2.3.4 Qualitätsdimensionen in der Arbeit der Landesverbände der DGUV 
Die soeben definierten ,,medizinischen" Dimensionen der Struktur- und Ergebnis-
qualität können auf die Arbeit der Landesverbände übertragen werden. So prüfen 
beispielweise  die  Landesverbände  die  fachlichen,  personellen  und  sächlichen 
Voraussetzungen  der  Leistungserbringer.  In  Einzelfällen  evaluieren  die  Landes-
13
 Vgl. Jaster, H.-J., a. a. O., S. 25. 
14
 Vgl. Frank, M., a. a. O., S. 17. 
15
 Ebd. 
16
 BAR (Hrsg.), Gemeinsame Empfehlung Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 1 SGB IX, http://www.bar-
frankfurt.de/Startseite.bar [06.02.2009] 
17
 Vgl. Frank, M., a. a. O., S. 17. 
-6- 
verbände zusammen mit den UV-Trägern die Heilverfahrensergebnisse. Die Pro-
zessqualität bezieht sich hier aber nicht nur auf die medizinischen Maßnahmen am 
einzelnen  Patient,  sondern  insbesondere  auf  den  vertraglich  vereinbarten  Ablauf 
des  berufsgenossenschaftlichen  Heilverfahrens  und  auf  das  Zusammenspiel  der 
einzelnen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer.
18
2.4 Möglichkeiten der Qualitätsmessung 
,,Qualität"  kann  man  als  solches  nicht  messen.  Es  ist  jedoch  möglich,  prozess-, 
struktur- und ergebnisbezogene Indikatoren zu definieren. Diese dienen als Hilfs-
größen  zur  Differenzierung  der  einzelnen  Dimensionen  der  Qualität.
19
  Qualität 
kann somit indirekt durch die Zahlen und Zahlenverhältnisse der einzelnen Indi-
katoren abgebildet werden. Die Ausprägung eines  Indikators kann auf Qualitäts-
probleme hinweisen.
20
 Die drei Arten von Indikatoren sind eng miteinander ver-
knüpft und keiner sollte für sich alleine betrachtet werden, denn: ,,Strukturen be-
dingen Prozesse, Prozesse bedingen Ergebnisse."
21
 Bei der Auswahl der Indikato-
ren  ist  darauf  zu  achten,  dass  diese  hinsichtlich  des  Ergebnisses  von  Bedeutung 
und  hinreichend  definierbar  und  messbar  sind;  sie  müssen  durch  den  Leistungs-
erbringer  beeinflussbar  sein.
22
  Die  Indikatoren  können  unterschiedlich  bewertet 
werden.  Ersten:  Es  werden  Messungen  in  zeitlichem  Abstand  durchgeführt  und 
die Veränderungen beurteilt.
23
 Zweitens: Der Wert eines  Indikators wird anhand 
eines zuvor festgelegten Referenzwerts beurteilt. Drittens: Der Wert eines Indika-
tors  eines  einzelnen  Leistungserbringers  wird  mit  dem  eines  oder  mehrerer  
anderer  Leistungserbringer  verglichen  (sog.  Benchmarking,  vom  Englischen: 
Benchmark  =  Maßstab,  Benchmarking  =  Maßstäbe  setzten).  Im  Bereich  der  Er-
gebnisqualität  lassen  sich  nach  Unfällen  fünf  ,,Outcome"-Indikatoren  benennen: 
Tod, Krankheit (Symptome, Funktionsparameter, Laborwerte), Diskomfort (z. B. 
Schmerzen), Behinderung (eingeschränkte Fähigkeit, Dinge des täglichen Lebens 
zu Hause, im Beruf oder in der Freizeit zu tun) und Unzufriedenheit (emotionale 
Reaktionen  auf  den  Unfall  und  die  Behandlung).
24
  Aus  Patientensicht  müssen 
18
 Vgl. Mehrhoff, F./Weber-Falkensammer, H., a. a. O., S. 104 (106 ff.). 
19
 Vgl. Simoes, E. et al., Qualitätsmessung im Gesundheitswesen  Indikatoren und Outcome-Betrachtung, 2004, S. 86 
(87). 
20
 Vgl. Plamper, E./Lünger, M., Die stationäre Versorgung, 2006, S. 167. 
21
 Bähr, K. et al., Qualität und Qualitätsmanagement  eine Perspektive für das moderne Gesundheitswesen?, 2000, S. 500 
(502). 
22
 Vgl. Gerlach, F., a. a. O., S. 20 f. 
23
 Vgl. Hopp, F.-P., Qualitätscontrolling im Krankenhaus, 2000, S. 27. 
24
 Vgl. Neugebauer, E./Tecic, T., Outcome-Beurteilung nach Polytrauma, 2008, S. 302 ff. 
-7- 
neue  Outcome-Parameter  wie  z.  B.  emotionale  Gesundheit,  soziale  Interaktion 
und Grad der Zufriedenheit hinzukommen.
25
2.5 Maßstäbe für Qualität in der Heilbehandlung 
Das  wichtigste  Instrument  in  der  gesetzlichen  Unfallversicherung,  mit  dem  das 
Heilverfahren gesteuert und gemessen werden kann, ist die sog. ,,Weller-Tabelle" 
in  Verbindung  mit  der  Unfallversicherungs-Controlling-Datenbank  (UVCD).
26
Urheber  der  Tabelle  ist  der  gleichnamige  ehemalige  Ärztliche  Direkter  der  Be-
rufsgenossenschaftlichen  Unfallklinik  Tübingen,  Professor  Dr.  med.  Dr.  h.  c. 
mult. Siegfried Weller. In der ,,Weller-Tabelle" werden fast alle möglichen Ver-
letzungsmuster nach dem sog. ,,Weller-Key" gegliedert. Zu jedem ,,Weller-Key" 
wird  das  Heilverfahren  unter  Berücksichtigung  der  Behandlungsmethoden  prog-
nostisch eingeschätzt (z. B. Arbeitsunfähigkeitszeiten, Komplikationsrisiken). Die 
Laufzeitprognosen  berücksichtigen  ferner,  ob  der  Verletzte  konservativ  oder  
operativ behandelt wurde und ob er eine körperliche oder geistige Tätigkeit aus-
übt.  Insbesondere  die  prognostische  Dauer  der  Arbeitsunfähigkeit  kann  als  ein 
Maß-stab dienen. 
Die  UVCD  ist  eine  zentrale  Datenbank,  in  die  zahlreiche  UV-Träger  Daten  von 
abgeschlossenen  gesteuerten  Behandlungsfällen  liefern.  Zu  den  Daten  gehören 
neben den speziellen Daten zur Verletzung insbesondere auch die Dauer der Ar-
beitsunfähigkeit,  Rentenentschädigung  und  sämtliche  angefallenen  Kosten.  Die 
einzelnen teilnehmenden UV-Träger erhalten regelmäßig für jeden ,,Weller-Key" 
einen  Vergleich  der  eigenen  Werte  zu  den  Werten  aller  datenliefernden  UV-
Träger. Die Durchschnittswerte bzw. der jeweils beste Wert können dann jeweils 
als Maßstab definiert werden. Mit den Ergebnissen der UVCD wird die ,,Weller-
Tabelle"  ständig  weiterentwickelt.  Es  handelt  sich  um  ein  dynamisch,  lernendes 
System
27
.  Dies  bedeutet,  dass  ein  Ergebnis  immer  nur  so  lange  als  ein  Maßstab 
dienen kann, bis durch neue Daten das bisherige Ergebnis validiert wurde. 
2.6 Zyklus der Qualitätsverbesserung  
W.  Edward  Deming  formulierte  1950  ein  Methode,  wie  ein  IST-(Qualitäts)-Ziel 
durch  ein  konsequentes  wiederholen  eines  Vier-Phasen-Zyklus  an  einem  zuvor 
25
 Vgl. Neugebauer, E./Tecic, T., Outcome-Beurteilung nach Polytrauma, 2008, S. 302 ff. 
26
 Vgl. FSA GmbH (Hrsg.), Steuerung des Heilverfahrens  Weller-Datenbank, http://www.fsa.de [20.02.2009] 
27
 Vgl. Weller, S., Die ,,Steuerung des Heilverfahren der Berufsgenossenschaften"  Gesetzliche Unfallversicherung, 2007, 
S. 251 (254). 
-8- 
definierten  SOLL-(Qualitäts)-Ziel  gemessen  und  verbessert  werden  kann  (sog. 
Deming`scher PDCA-Zyklus). Hierzu wird ein Ziel geplant (Plan). Die erforderli-
chen Maßnahmen werden durchgeführt (Do). Anschließend wird der Erfolg über-
prüft (Check). Die Verbesserungen werden festgehalten (Act) und der Zyklus be-
ginnt erneut.
28
 QS darf nicht ein einmaliger Vorgang sein, sondern muss ständig 
wiederholt werden. 
3. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren 
Ein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung kann ein Arbeitsun-
fall oder eine Berufskrankheit sein (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt 
vor, wenn eine versicherte Person einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit 
erleidet (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, welche die 
Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 
als Berufskrankheit bezeichnet und die eine versicherte Person infolge einer versi-
cherten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII).  
3.1 Rechtliche und vertragliche Grundlagen 
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, nach dem Eintritt eines Ar-
beitsunfalles  oder  einer  Berufskrankheit  mit  ,,allen  geeigneten  Mitteln"  die  Ge-
sundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen bzw. den 
Gesundheitsschaden  zu  bessern,  seine  Verschlimmerung  zu  verhüten  oder  seine 
Folgen zu mindern (§§ 1 Satz 1 Nr. 2, 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Durch die Worte 
,,mit  allen  geeigneten  Mitteln"  werden  den  UV-Trägern  ein  sehr  weitgehendes 
Ermessen und ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt.
29
 Die Grenze ist allein 
die  Frage,  ob  das  eingesetzte  Mittel  geeignet  ist.
30
  Im  Gegensatz  hierzu  müssen 
die  Leistungen  in  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  ausreichend,  zweckmä-
ßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überstei-
gen (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).  Leistungen der  gesetzlichen Rentenversicherung 
sind wirtschaftlich und sparsam zu erbringen (§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Die ge-
setzliche  Unfallversicherung  hat  von  allen  Sozialversicherungszweigen  den  wei-
testgehenden Rehabilitationsumfang.
31
28
 Vgl. Weidringer, J.W./Klünspies-Lutz, A., Status quo des Qualitätsmanagements im deutschen Gesundheitswesen, 2004, 
S. 2. 
29
 Vgl. Bereither-Hahn, W./Mehrtens, G, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, § 26 SGB VII, Rn. 6. 
30
 Vgl. Bereither-Hahn, W./Mehrtens, G, a. a. O., § 1 SGB VII, Rn. 4. 
31
 Vgl. Bereither-Hahn, W./Mehrtens, G, a. a. O., § 26 SGB VII, Rn. 6 
-9- 
Weiterhin haben die UV-Träger nach § 34 Abs.  1 SGB VII  alle Maßnahmen zu 
treffen, damit durch eine frühzeitige nach dem Versicherungsfall einsetzende und 
sachgemäße    vor  allem  eine  besondere  unfallmedizinische    Heilbehandlung 
gewährleistet wird. Sie dürfen hierzu die Voraussetzungen (fachliche Befähigung, 
sächliche und personelle Ausstattung) und die Pflichten festlegen, die Ärzte und 
Krankenhäuser zu erfüllen haben. Wegen Art und Schwere der Verletzung dürfen 
sie besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen (z. B. das Durchgangs-
arzt- und Verletzungsartenverfahren); die Festlegung der Anforderungen für diese 
Verfahren dienen der QS.
32
 Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die 
Kassenärztliche  Bundesvereinigung  schließen  auf  der  Basis  der  von  den  UV-
Trägern beschlossenen ,,Anforderungen" mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträ-
ge  über  die  Durchführung  der  Heilbehandlung  ab  (§  34  Abs.  3  S.  1  SGB  VII). 
Dies ist mit dem ,,Vertrag gemäß § 34 Abs.3 SGB VII (...) über die Durchführung 
der  Heilbehandlung,  die  Vergütung  der  Ärzte  sowie  die  Art  und  Weise  der  Ab-
rechnung  ärztlicher  Leistungen  (Vertrag  Ärzte/Unfallversicherungsträger)"  (ÄV) 
geschehen.  
Benötigt  eine  versicherte  Person  auf  Grund  von  Art  und  Schwere  des  Gesund-
heitsschadens eine besondere unfallmedizinische Behandlung, wird diese als ,,be-
sondere Heilbehandlung" erbracht (§ 11 Abs. 3 ÄV); ansonsten wird eine ,,allge-
meine Heilbehandlung"  durchgeführt (§ 10 Abs. 1 ÄV). Eine besondere  Heilbe-
handlung  ist  die  fachärztliche  Behandlung  eines  Unfallverletzten,  die  wegen  Art 
oder  Schwere  eine  besondere  unfallmedizinische  Qualifikation  verlangt;  sie  darf 
nur von bestimmten Ärzten und dem UV-Träger eingeleitet werden (§ 11 Abs. 1 
und  3  ÄV).  Entgegen  dem  Recht  der  gesetzlichen  Krankenversicherung  (§  76 
SGB V) ist in Fällen der ,,besonderen Heilbehandlung" die freie Arztwahl einge-
schränkt
33
 (§ 28 Abs. 4 SGB VII). Damit soll die Qualität der Behandlung gesi-
chert werden.
34
 Den UV-Trägern sind somit zwei wesentlichen Aufgaben übertra-
gen:  zum  einen  die  Verantwortung  für  die  Organisation  des  Heilverfahrens  und 
zum anderen die Festlegung der von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllen-
den Voraussetzungen (die sog. ,,Anforderungen"). 
32
 Vgl. Bereither-Hahn, W./Mehrtens, G, a. a. O., § 34 SGB VII, Rn. 5. 
33
 Vgl. Gottschalk, F., Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren, 2004, S. 207 (207). 
34
 Vgl. Bereither-Hahn, W./Mehrtens, G, a. a. O., § 28 SGB VII, Rn. 13. 
-10- 
3.2 Ablauf  
Der Ablauf des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens und die damit verbun-
denen  Zuweisungsmechanismen  sind  im  ÄV  abschließend  geregelt.  An  den  ÄV 
sind  alle  an  der  vertragsärztlichen  Versorgung  beteiligten  Ärzte  gebunden  
(§  4  Abs.  1  ÄV).  Die  Regelungen  des  ÄV  gelten,  sobald  ein  Arbeitsunfall  ein-
getreten ist; sie gelten nicht, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht. 
Im letzteren Fall hat der Arzt den Verdacht zunächst dem UV-Träger anzuzeigen 
und dessen Entscheidung, ob eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung ein-
geleitet wird, abzuwarten (§ 202 S. 1 SGB VII, §§ 44, 45 ÄV). 
3.2.1 Kassenarzt/Hausarzt 
Stellt  sich  ein  Arbeitsunfallverletzter  primär  nach  dem  Unfall  seinem  Hausarzt 
vor, so hat dieser die notfallmäßige Erstbehandlung durchzuführen, die das Maß 
des ,,sofort Notwendigen" nicht übersteigt (§ 9 ÄV). Diese soll den Verletzten in 
die  Lage  versetzen,  einen  D-Arzt  aufsuchen  zu  können.
35
  Der  Patient  ist  unver-
züglich  einem  D-Arzt  vorzustellen,  wenn  eine  der  folgenden  Voraussetzungen 
vorliegt (§ 26 Abs. 1 ÄV): 
Die  Unfallverletzung  bedingt  eine  Arbeitsunfähigkeit  über  den  Unfalltag 
hinaus. 
Die  Behandlungsbedürftigkeit  beträgt  voraussichtlich  mehr  als  eine 
Woche. 
Eine Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln ist erforderlich. 
Ein anderer Facharzt muss hinzugezogen werden. 
Es liegt eine Wiedererkrankung vor. 
Hat  der  Patient  eine  Verletzung,  die  im  Verletzungsartenverzeichnis  aufgeführt 
ist,  muss  er  einem  D-Arzt  an  einem  am  Verletzungsartenverfahren  zugelassenen 
Krankenhaus  überwiesen  werden  (§  37  Abs.  1  ÄV).  Bei  isolierten  Augen- 
und/oder HNO-Verletzungen ist der Verletzte unmittelbar an den entsprechenden 
Facharzt zu überweisen (§ 26 Abs. 2 ÄV). 
Wenn  eine  Weiterleitung  des  Verunglückten  nicht  erforderlich  ist,  ist  der  Haus-
arzt/Kassenarzt  der  behandelnde  Arzt  und  er  kann  die  Behandlung  durchführen. 
35
 Vgl. Spier, R./Wirthl, H.-J., Die Heilverfahren der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen - Aufgaben des Kassen-
arztes/Hausarztes, 2008, S. 93. 
-11- 
Sollte  erst  nach  dem  Tag  der  Erstbehandlung  einer  der  genannten  Vorstellungs-
gründe  beim  D-Arzt  eintreten  (z.  B.  die  Behandlung  wird  voraussichtlich  doch 
über eine Woche andauern), so ist spätestens dann eine Vorstellung erforderlich. 
3.2.2 Durchgangsarztverfahren 
Im  Zentrum  des  berufsgenossenschaftlichen  Heilverfahrens  steht  das  Durch-
gangsarztverfahren. D-Ärzte sind in eigener Praxis niedergelassen oder an Kran-
kenhäusern  als  Chefärzte  bzw.  Leitende  Ärzte  tätig.  Im  letzteren  Fall  können  
D-Ärzte sowohl an ,,nicht zugelassenen" als auch an ,,zugelassenen Krankenhäu-
sern" tätig sein. Ein ,,zugelassenes Krankenhaus" ist an der besonderen stationä-
ren  Behandlung  von  Schwer-Unfallverletzten  (sog.  Verletzungsartenverfahren) 
beteiligt.  Dem  D-Arzt  werden  Arbeitsunfallverletzte  nach  dem  ÄV  zugewiesen. 
Aber auch Unternehmer sind nach der Unfallverhütungsvorschrift ihres jeweiligen 
UV-Trägers  angehalten,  Unfallverletzte  einem  D-Arzt  oder  einem  D-Arzt  an  ei-
nem  ,,zugelassenen  Krankenhaus"  vorzustellen.
36
  Der  D-Arzt  hat  die  Aufgabe, 
den  Verletzten  zu  untersuchen  und  die  fachärztliche  Erstversorgung  (einschließ-
lich  Tetanusprophylaxe)
37
  vorzunehmen.  Er  entscheidet  nach  Art  oder  Schwere 
der  Verletzung,  ob  eine  allgemeine  oder  besondere  Heilbehandlung  erforderlich 
ist. Leitet der D-Arzt eine besondere Heilbehandlung ein, bleibt der Verletzte bei 
ihm  in  Behandlung.  In  Fällen  der  allgemeinen  Heilbehandlung  überweist  er  den 
Patienten an dessen Hausarzt/Kassenarzt zurück und überwacht das dort durchge-
führte  Heilverfahren,  in  dem  er  einen  Nachschautermin  setzt  (§§  27  Abs.  1,  
29 ÄV). Er darf dem Hausarzt/Kassenarzt auch einen Behandlungsvorschlag un-
terbreiten.
38
  Die  hervorgehobene  Stellung  des  D-Arztes  ergibt  sich  daraus,  da  er 
die Funktion eines Lotsen übernimmt, der die Akut- und Nachbehandlung im be-
rufsgenossenschaftlichen Heilverfahren steuert.
39
Der  niedergelassene  oder  am  ,,nicht  zugelassenen"  Krankenhaus  tätige  D-Arzt 
muss  Schwer-Unfallverletzte  jedoch  beim  D-Arzt  am  ,,zugelassenen"  -  also  am 
Verletzungsartenverfahren beteiligten - Krankenhaus vorstellen (§ 37 Abs. 1 ÄV). 
Der  D-Arzt  am  ,,nicht  zugelassenen"  Krankenhaus  darf  eine  stationäre  Behand-
lung  im  eigenen  Haus  einleiten,  wenn  kein  Fall  des  Verletzungsartenverfahrens 
vorliegen sollte. 
36
 Vgl. DGUV, BGV A1 - BG-Vorschrift - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, o. J., S. 11. 
37
 Vgl. Spier, R./Wirthl, H.-J., Durchgangsarztverfahren, 2008, S. 108. 
38
 Vgl. Noeske/Franz, Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, 2008, § 29, Rn. 3. 
39
 Vgl. Ekkernkamp, A., Aufgaben der Traumatologie aus Sicht des SGB V und SGB VII, 2007, S. 225 (225). 
-12- 
Neben dem ,,normalen" Durchgangsarztverfahren hat die gesetzliche Unfallversi-
cherung  ein  Durchgangsarztverfahren  speziell  für  arbeitsunfallverletzte  Kinder 
eingerichtet (sog. ,,Kinder"-D-Arzt-Verfahren).  
3.2.3 Verletzungsartenverfahren 
Schwer-Unfallverletzte müssen nach  einem Unfall in Krankenhäuser überwiesen 
werden,  die  am  Verletzungsartenverfahren  beteiligt  sind.  Im  Anhang  1  zum  ÄV 
ist ein Verletzungsartenverzeichnis beigefügt (§ 37 Abs. 1 ÄV). Hier werden die 
Körperschäden aufgezählt, die unter das Verletzungsartenverfahren fallen. Ergän-
zende Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis geben zusätzliche Hinwei-
se für die Zuordnung bestimmter Verletzungen. Der am ,,zugelassenen" Kranken-
haus tätige Arzt entscheidet auf Grund von Art oder Schwere der Verletzung, ob 
eine  stationäre  oder  ambulante  Behandlung  erforderlich  ist.  Eine  ambulante  Be-
handlung  kann  er  selbst  durchführen  oder  einen  anderen  Arzt  damit  beauftragen 
(§  37  Abs.  2  ÄV).  Am  Verletzungsartenverfahren  sind  insbesondere  die  Berufs-
genossenschaftlichen  Unfallkliniken  beteiligt.  Diese  nehmen  eine  europäische 
Spitzenstellung im Polytrauma-Management und in den Standards für die optima-
le Abfolge von Untersuchungen und Maßnahmen bei Schwerverletzten ein.
40
 Für 
schwerstverletzte  Kinder  hat  die  gesetzliche  Unfallversicherung  ein  spezielles 
,,Kinder"-Verletzungsartenverfahren eingeführt. 
3.2.4 Handchirurgen nach § 37 Abs. 3 ÄV 
Die Landesverbände der DGUV können niedergelassene oder an Krankenhäusern 
tätige  Handchirurgen  an  der  besonderen  berufsgenossenschaftlichen  Heilbehand-
lung gemäß § 37 Abs. 3 ÄV beteiligen. Damit sind diese Handchirurgen von der 
Vorstellungspflicht bei schweren Verletzungen der Hand (Nr. 8 des Verletzungs-
artenverzeichnisses)  im  ,,zugelassenen"  Krankenhaus  befreit.  Bei  Verletzungen, 
die  nicht  die  Hand  betreffen,  gelten  für  den  hier  genannten  Handchirurgen  die 
gleichen Vorstellungspflichten, wie für jeden anderen Arzt. 
40
 Vgl. Mehrtens, G./Erhard, H., Alles unter einem Dach  die Bedeutung der berufsgenossenschaftlichen  
Krankenhäuser, 2007, S. 214 (214). 
-13- 
3.2.5 H-Arzt-Verfahren 
H-Arzt ist die Abkürzung für den an der berufsgenossenschaftlichen Heilbehand-
lung  beteiligten  Arzt.
41
  Entgegen  dem  D-Arzt-Verfahren  gibt  es  im  H-Arzt-
Verfahren keine Vorstellungspflichten für Unternehmer und Ärzte.
42
 Der H-Arzt 
ist selbst von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit; die Vorstellungspflicht 
von Schwer-Unfallverletzten im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens muss er 
jedoch beachten (§§ 33, 37 Abs. 1 ÄV). Der H-Arzt behandelt die Unfallverletz-
ten, die sich von sich aus bei ihm vorstellen. Aktiv darf ein Unfallverletzter nicht 
bei einem H-Arzt vorgestellt werden (Umkehrschluss zu den Vorstellungspflich-
ten  im  D-Arzt-Verfahren).  Der  H-Arzt  führt  grundsätzlich  eine  allgemeine  Heil-
behandlung  durch.  Eine  Ausnahme  bilden  die  in  Anlage  2  zum  ÄV  genannten 
Körperschäden;  nur  in  diesen  abschließend  aufgezählten  Fällen  darf  er  eine  be-
sondere Heilbehandlung einleiten (§ 35 ÄV). Der H-Arzt darf alle Unfallverletz-
ten behandeln, die auch der niedergelassene D-Arzt oder der am ,,nicht zugelasse-
nen" Krankenhaus tätige D-Arzt behandeln darf. 
Abbildung  1  zeigt  die  bisher  erläuterten  Vorstellungspflichten  im  D-Arzt-  und 
Verletzungsartenverfahren: 
Abbildung 2: Vorstellungspflichten im D-Arzt- und Verletzungsartenverfahren 
Quelle: Eigene Darstellung. 
41
 Vgl. Noeske/Franz, a. a. O., § 30. 
42
 Vgl. Spier, R./Wirthl, H.-J., H-Arzt-Verfahren, 2008, S. 134. 
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Originalausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2009
- ISBN (eBook)
- 9783836635042
- DOI
- 10.3239/9783836635042
- Dateigröße
- 22.9 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg – Social Security Management, Fachbereich Sozialversicherung
- Erscheinungsdatum
- 2009 (September)
- Note
- 2,7
- Schlagworte
- dguv patientenbefragung unfallversicherung qualitätssicherung heilbehandlung
- Produktsicherheit
- Diplom.de
 
					